This site no longer hosts any data. The file you are looking for is probably available on the official Legilux website by clicking on this link.
Ce site n'héberge plus aucune donnée. Le fichier que vous cherchez est probablement accessible sur le site officiel Legilux en cliquant sur ce lien.
Diese Seite nicht mehr Gastgeber keine Daten. Die Datei, die Sie suchen ist wahrscheinlich auf der offiziellen Legilux Website, indem Sie auf diesen link verfügbar.
16945
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 354
31 mars 2004
S O M M A I R E
FRAIKIN-LUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: Walferdange.
R. C. Luxembourg B 30.162.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 19 février 2004, réf. LSO-AN04087, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 20 février 2004.
(017155.3//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.
Am Generali FondsStrategie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16949
Am Generali Komfort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16949
Andorfons Internacional Strategic Funds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16986
Armony, S.à r.l., Leudelange. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16988
BCN-Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16949
Beaumer S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16946
Compagnie Holding Financière Hirsch SNCA, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16985
Compagnie Holding Financière Hirsch SNCA, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16985
Euronav Luxembourg S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16946
Foncière Hirsch, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16948
Fraikin-Lux S.A., Walferdange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16945
HAC-Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16973
Kara, S.à r.l., Beaufort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16986
Kerivor S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16946
Lux Euro Sud S.A., Roeser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16990
ManagerSelect Fonds. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16961
Med-Sea Charter S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16986
Med-Sea Charter S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16986
P.N.M., S.à r.l., Buschdorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16989
Roguedas S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16946
Saga Select, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16946
Saga Select, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16948
Sens Inverse Lux, S.à r.l., Foetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16988
Pour ordre
FIDUCIAIRE ALBERT SCHILTZ S.A.
Signature
16946
EURONAV LUXEMBOURG S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1740 Luxembourg, 20, rue de Hollerich.
R. C. Luxembourg B 51.212.
ROGUEDAS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1740 Luxembourg, 20, rue de Hollerich.
R. C. Luxembourg B 51.450.
BEAUMER S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1740 Luxembourg, 20, rue de Hollerich.
R. C. Luxembourg B 52.479.
KERIVOR S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1740 Luxembourg, 20, rue de Hollerich.
R. C. Luxembourg B 51.274.
—
PROJET DE FUSION
Le présent projet de fusion, établi conformément à l’article 261 de la loi sur les sociétés commerciales, a pour objet
ce qui suit:
- Conformément aux articles 257 et suivants de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales telle que modi-
fiée, ROGUEDAS S.A., BEAUMER S.A. et KERIVOR S.A., sociétés anonymes, 20, rue de Hollerich, L-1740 Luxembourg,
R.C. Luxembourg B n
°
51.450, B n
°
52.479 et B n
°
51.274 (ci-après «les Sociétés Absorbées») seront absorbées par et
feront apport de tous leurs actifs et passifs à EURONAV LUXEMBOURG S.A., société anonyme, 20, rue de Hollerich,
L-1740 Luxembourg, R.C. Luxembourg B n
°
51.212 (ci-après «la Société Absorbante»).
- Conformément à l’article 261 (2) (e) de la loi précitée, tous les actifs et tous les passifs des Sociétés Absorbées
seront considérés comme transférés à la Société Absorbante avec effet au 1
er
janvier 2004 et tous les bénéfices faits et
toutes les pertes encourues par les Sociétés Absorbées après cette date seront réputés du point de vue comptable,
comme faits et encourus au nom et pour compte de la Société Absorbante.
- Les Assemblées Générales Extraordinaires des Sociétés Absorbées et Absorbante, qui auront à approuver le projet
de fusion, auront lieu immédiatement après l’expiration du délai d’un mois à partir de la publication du présent projet.
Luxembourg, le 24 mars 2004.
Luxembourg, le 26 mars 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 29 mars 2004, réf. LSO-AO06229. – Reçu 18 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(026811.2//44) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 mars 2004.
SAGA SELECT, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 1, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 71.869.
—
L’an deux mille quatre, le dix mars.
Par-devant Maître Henri Hellinckx, notaire de résidence à Mersch.
S’est réunie l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société SAGA SELECT, société d’investisse-
ment à capital variable, avec siège social à 1, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg, dûment enregistrée au registre de
commerce sous le numéro B 71.869 et constituée suivant acte de Maître Frank Baden, notaire de résidence à Luxem-
bourg, le 7 octobre 1999, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations daté du 18 novembre 1999, nu-
méro 868.
L’Assemblée est ouverte à 11.30 heures sous la présidence de Monsieur Vincent Petit-Jean, employé privé, demeurant
à Luxembourg.
Le Président désigne comme secrétaire Madame Marie-Claude Lange, employée privée, demeurant à Luxembourg.
L’assemblée élit comme scrutateur Monsieur Jean-Jacques Blum, employé privé, demeurant à Luxembourg.
Le président expose et prie alors le notaire instrumentant d’acter comme suit:
I.- Que les actionnaires présents ou représentés et le nombre d’actions détenues par chacun d’entre eux est indiqué
sur une liste de présence signée par le président, le secrétaire, le scrutateur et le notaire instrumentant. Ladite liste ainsi
que les procurations seront annexées au présent acte pour être soumises aux formalités de l’enregistrement.
<i>Le Conseil d’Administration de ROGUEDAS S.A.
i>V. Saverys / L. Criel / F. Geerts
<i>Le Conseil d’Administration de BEAUMER S.A.
i>V. Saverys / L. Criel / F. Geerts / B. Timmermans
<i>Le Conseil d’Administration de KERIVOR S.A.
i>V. Saverys / L. Criel / F. Geerts
<i>Le Conseil d’Administration de EURONAV LUXEMBOURG S.A.
i>V. Saverys / M. Saverys / L. Criel / B. Timmermans
M. Steimler / P. Raes / D. Bradshaw
Copie certifiée conforme à l’original
F. Baden
16947
II.- Qu’il apparaît de cette liste de présence que sur les 488.404 actions en circulation, 406.783 actions sont présentes
ou représentées à la présente assemblée générale extraordinaire, de sorte que l’assemblée peut décider valablement
sur tous les points portés à l’ordre du jour.
III.- Que la présente assemblée générale extraordinaire a été dûment convoquée par voie de notice, comprenant l’or-
dre du jour envoyée par lettre recommandée aux actionnaires en date du 23 février 2004.
IV.- Que l’ordre du jour de la présente assemblée est le suivant:
<i>Ordre du jour:i>
I. Modifications statutaires
1. Modification de l’Article 5 des statuts afin de remplacer la référence au capital minimum. Les termes «est équivalent
en EURO à 50.000.000,- de francs luxembourgeois» sont remplacés par «est de EUR 1.250.000,-».
2. Modification des Articles 3, 20 et 30 des statuts afin de remplacer les références à la loi du 30 mars 1988 relative
aux organismes de placement collectif par la nouvelle loi du 20 décembre 2002 relative aux organismes de placement
collectif.
3. Modification de l’Article 17 des statuts afin de remplacer les termes «BANQUE PICTET (LUXEMBOURG) S.A.»
par «PICTET & CIE (EUROPE) S.A.».
4. Modifier les statuts afin d’introduire des fractions d’actions.
Insertion d’un paragraphe après la première phrase de l’article 6, ayant la teneur suivante:
«Des fractions d’actions peuvent être émises avec un maximum de cinq décimales. Toutes les actions, ainsi que les
fractions d’actions, de chaque catégorie sont librement cessibles, et participent dès leur émission de manière égale aux
bénéfices, et aux dividendes s’il en est prévu, ainsi qu’au produit de la dissolution et au remboursement du sous-fonds
auquel elles se rapportent. A chaque action entière correspond un droit de vote. Les fractions d’actions ne comportent
pas de droit de vote.»
Suppression de la dernière phrase de l’Article 6 des statuts, à savoir:
«En aucun cas, les fractions d’actions pouvant résulter de la souscription ne seront attribuées, le solde éventuel sera
remboursé à l’actionnaire.»
Modification du début du deuxième paragraphe de l’Article 11 des statuts, de manière à lire:
«Toute action entière de n’importe quelle catégorie, indépendamment de la valeur nette par action des actions de
chaque catégorie, donne droit à une voix.»
5. Modification du début du point c) de l’Article 22 des statuts de manière à lire:
«Dans le cadre d’une interruption des moyens de communication habituellement utilisés...», au lieu de «Dans le cadre
d’une interruption des moyens de communication ou de calcul habituellement utilisés...».
6. Modification du point c) sous le paragraphe relatif à l’évaluation des avoirs de la Société du A. de l’Article 23 des
statuts de manière à lire:
«c) Les parts/actions d’organismes de placement collectif ouverts seront évalué(e)s sur base de la dernière valeur
nette d’inventaire connue.»
au lieu de:
«c) Les parts/actions d’organismes de placement collectif non admis(es) à une cote officielle ou à un autre marché
réglementé seront évalué(e)s sur base de la dernière valeur nette d’inventaire connue.»
7. Modification de la fin de point c) du C de l’Article 23 des statuts de manière à lire:
«... cet engagement sera attribué à la masse en question et n’engagera pas la Société toute entière;», au lieu de «... cet
engagement sera attribué à la masse en question étant entendu cependant que tous les engagements, quelle que soit la
masse à laquelle ils sont attribués, engageront la Société toute entière, sauf accord contraire avec les créanciers; ».
II. Divers
Ces faits ayant été approuvés par l’assemblée, cette dernière a pris à l’unanimité des voix les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée décide de modifier l’Article 5 des statuts afin de remplacer la référence au capital minimum. Les termes
«est équivalent en EURO à 50.000.000,- de francs luxembourgeois» sont remplacés par «est de EUR 1.250.000,-».
<i>Deuxième résolutioni>
L’assemblée décide de modifier les Articles 3, 20 et 30 des statuts afin de remplacer les références à la loi du 30 mars
1988 relative aux organismes de placement collectif par la nouvelle loi du 20 décembre 2002 relative aux organismes de
placement collectif.
<i>Troisième résolutioni>
L’assemblée décide de modifier l’Article 17 des statuts afin de remplacer les termes «BANQUE PICTET (LUXEM-
BOURG) S.A.» par «PICTET & CIE (EUROPE) S.A.».
<i>Quatrième résolutioni>
L’assemblée décide de modifier les statuts afin d’introduire des fractions d’actions.
<i>Cinquième résolutioni>
L’assemblée décide d’insérer un paragraphe après la première phrase de l’article 6 des statuts, ayant la teneur suivan-
te:
«Des fractions d’actions peuvent être émises avec un maximum de cinq décimales. Toutes les actions, ainsi que les
fractions d’actions, de chaque catégorie sont librement cessibles, et participent dès leur émission de manière égale aux
bénéfices, et aux dividendes s’il en est prévu, ainsi qu’au produit de la dissolution et au remboursement du sous-fonds
16948
auquel elles se rapportent. A chaque action entière correspond un droit de vote. Les fractions d’actions ne comportent
pas de droit de vote.»
<i>Sixième résolutioni>
L’assemblée décide de supprimer la dernière phrase de l’Article 6 des statuts, à savoir:
«En aucun cas, les fractions d’actions pouvant résulter de la souscription ne seront attribuées, le solde éventuel sera
remboursé à l’actionnaire.»
<i>Septième résolutioni>
L’assemblée décide de modifier le début du deuxième paragraphe de l’Article 11 des statuts, de manière à lire:
«Toute action entière de n’importe quelle catégorie, indépendamment de la valeur nette par action des actions de
chaque catégorie, donne droit à une voix.»
<i>Huitième résolutioni>
L’assemblée décide de modifier le début du point c) de l’Article 22 des statuts de manière à lire:
«Dans le cadre d’une interruption des moyens de communication habituellement utilisés...», au lieu de «Dans le cadre
d’une interruption des moyens de communication ou de calcul habituellement utilisés...».
<i>Neuvième résolutioni>
L’assemblée décide de modifier le point c) sous le paragraphe relatif à l’évaluation des avoirs de la Société du A. de
l’Article 23 des statuts de manière à lire:
«c) Les parts/actions d’organismes de placement collectif ouverts seront évalué(e)s sur base de la dernière valeur
nette d’inventaire connue.»
au lieu de:
«c) Les parts/actions d’organismes de placement collectif non admis(es) à une cote officielle ou à un autre marché
réglementé seront évalué(e)s sur base de la dernière valeur nette d’inventaire connue.»
<i>Dixième résolutioni>
L’assemblée décide de modifier la fin de point c) du C de l’Article 23 des statuts de manière à lire:
«... cet engagement sera attribué à la masse en question et n’engagera pas la Société toute entière; » au lieu de «...
cet engagement sera attribué à la masse en question étant entendu cependant que tous les engagements, quelle que soit
la masse à laquelle ils sont attribués, engageront la Société toute entière, sauf accord contraire avec les créanciers;».
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, ceux-ci ont signé le présent acte avec le notaire.
Signé: V. Petit-Jean, M.-C. Lange, J.-J. Blum, H. Hellinckx.
Enregistré à Mersch, le 15 mars 2004, vol. 427, fol. 12, case 2. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): A. Muller.
Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(024967.3/242/118) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 mars 2004.
SAGA SELECT, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 1, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 71.869.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 mars 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(024970.3/242/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 mars 2004.
FONCIERE HIRSCH, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1411 Luxembourg, 2, rue des Dahlias.
R. C. Luxembourg B 74.566.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, réf. LSO-AL02943, a été déposé au registre de commerce
et des sociétés de Luxembourg, le 17 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(015445.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 février 2004.
Mersch, le 19 mars 2004.
H. Hellinckx.
Mersch, le 19 mars 2004.
H. Hellinckx.
Luxembourg, le 16 février 2004.
A. Lorang.
16949
AM GENERALI FONDSSTRATEGIE, Fonds Commun de Placement.
AM GENERALI KOMFORT, Fonds Commun de Placement.
—
Es wird hiermit Mitteilung gemacht, daß die Änderungen des Verwaltungsreglements sowie die konsolidierte Fassung
des Verwaltungsreglements der Organismen für gemeinsame Anlagen AM GENERALI FONDSSTRATEGIE sowie AM
GENERALI KOMFORT am 17. Februar 2004 beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hinterlegt wurden.
Zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations erteilt.
Luxemburg, den 13. Februar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 16 février 2004, réf. LSO-AN03204. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(015478.2//14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 février 2004.
BCN-FONDS, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsicht-
lich des Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement. Das Verwaltungsreglement trat
am 22. Juli 2002 in Kraft und wurde am 14. August 2002 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amts-
blatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht; eine erste Änderung des Verwaltungsreglements
wurde ebendort am 15. Mai 2003 veröffentlicht.
Dieses Verwaltungsreglement ersetzt das bisherige Verwaltungsreglement. Das Verwaltungsreglement trat am 13.
Februar 2004 in Kraft und wurde am 31. März 2004 im Mémorial veröffentlicht.
Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds BCN-FONDS («Fonds») ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de place-
ment) aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung der
Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber») unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds
besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne des Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Or-
ganismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds.
Die Anteilinhaber sind am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in
diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie etwaige Änderungen desselben im Mémorial ver-
öffentlicht und beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils er-
kennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben
an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den Be-
stimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Das Netto-Fondsvermögen (d.h. die Summe aller Vermögenswerte abzüglich aller Verbindlichkeiten des Fonds)
muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1.250.000,- Euro erreichen. Hierfür ist auf das Netto-
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Teilfondsvermögen ergibt.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Falle wird dem
Verkaufsprospekt ein entsprechender Anhang hinzugefügt. Teilfonds können auf unbestimmte Zeit errichtet werden.
6. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Ge-
genüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betref-
fenden Teilfonds eingegangen werden.
7. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die IPConcept FUND MANAGEMENT S.A. («Verwaltungsgesellschaft»),
eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenen Sitz in 4, rue Thomas Edi-
son, L-1445 Luxemburg-Strassen. Sie wurde am 23. Mai 2001 auf unbestimmte Zeit gegründet.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat kann eines oder meh-
rere seiner Mitglieder und/oder Angestellten der Verwaltungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung sowie son-
stige Personen mit der Ausführung von Verwaltungsfunktionen und/oder der täglichen Anlagepolitik betrauen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds, unabhängig von der Depotbank, im eigenen Namen aber aus-
schließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber in Einklang mit diesem Verwaltungsregle-
ment. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den
Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-
lichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem Verwaltungs-
reglement sowie in dem für den jeweiligen Teilfonds erstellten Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführten
<i>Für GENERALI ASSET MANAGERS LUXEMBOURG S.A.
i>Unterschrift
16950
Bestimmungen das jeweilige Teilfondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung der
Teilfondsvermögen erforderlich sind.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der Luxemburger Aufsichtsbehörde entspre-
chend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen
Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Deri-
vate-Geschäften verbundenen Risiken mitteilen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle zu Lasten des jeweiligen Teilfonds-
vermögens einen Anlageberater und/oder Fondsmanager hinzuziehen.
Das Fondsmanagement darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das eine Erlaubnis bzw. Zulassung zur Ver-
mögensverwaltung innehält; die Übertragung des Fondsmanagement muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft fest-
gelegten Anlagerichtlinien in Einklang stehen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich außerdem von einem Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Ver-
waltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen.
7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft
auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung Dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Suban-
lageberater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die DZ BANK INTERNATIONAL S.A. Eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Groß-
herzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen und betreibt Bank-
geschäfte. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag,
diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Depotbank tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des Fondsvermögens zusammenhän-
gen. Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge
leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.
3. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Teilfonds beauftragt.
a) Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere, sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte und flüssigen Mittel,
welche das Fondsvermögen darstellen, in gesperrten Konten oder gesperrten Depots, über die sie nur in Übereinstim-
mung mit den Bestimmungen des Depotbankvertrages, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), diesem Verwaltungs-
reglement sowie dem Gesetz verfügen darf.
b) Die Depotbank kann unter Beibehaltung ihrer Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Dritte mit der Verwahrung
der Vermögenswerte des Fonds beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das Vermögen eines Teilfonds vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet.
c) Die vorstehend unter Lit. a) getroffene Regelung schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die
Organe der Verwaltungsgesellschaft bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank
durch die Anteilinhaber nicht aus, sofern die Verwaltungsgesellschaft trotz schriftlicher Mitteilung eines oder mehrerer
Anteilinhaber(s) nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung reagiert.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des betreffenden
Teilfonds nur das in diesem Verwaltungsreglement und dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) fest-
gesetzte Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen.
Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Verwaltungsreglement, dem jeweils gültigen Verkaufs-
prospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des
betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft.
Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, dass den jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur gemäß
dem Verwaltungsreglement und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag belastet wer-
den.
Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das
Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweiligen Teilfondswährung (wie in Artikel 6 Nr. 2 dieses Ver-
waltungsreglements i.V.m. dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt definiert). Die teilfondsspezifische Anlage-
politik wird für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.
Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den
Bewertungskriterien des Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements entspricht.
Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Ab-
weichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt enthal-
ten sind.
Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des
Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den in diesem Artikel nachfolgend beschriebenen anlagepoliti-
schen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
16951
1. Definitionen:
a) «geregelter Markt»
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne des Artikel 1 Nr. 13 der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der
- in das in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie geregelte Register seines Herkunftsmitgliedstaates eingetragen ist;
- regelmäßig funktioniert;
- dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt
sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zu-
lassung zur Notierung, und wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzin-
strumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt
sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;
- auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen gelten eingehalten werden müssen.
b) «Wertpapiere»
aa) Als Wertpapiere gelten:
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Papiere («Aktien»),
- Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»),
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG
durch Zeichnung oder Austausch berechtigen.
Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Techniken und Instrumente.
bb) Der Begriff Wertpapier umfasst auch Optionsscheine auf Wertpapiere, sofern diese Optionsscheine zur amtli-
chen Notierung zugelassen oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden und das zugrundeliegende Wertpa-
pier bei Ausübung tatsächlich geliefert wird.
c) «Geldmarktinstrumente»
Als «Geldmarktinstrumente» werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wer-
den, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
2. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt
werden;
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist gehandelt werden;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich no-
tiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Ver-
pflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen ge-
regelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») erworben, die entsprechend der
Richtlinie 85/611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne
des ersten und zweiten Gedankenstrichs des Artikel 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig, ob diese ihren Sitz in
einem Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und
insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,
sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts in ei-
nem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde de-
nen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abge-
leitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den in diesem Ver-
waltungsreglement genannten Anlagezielen investieren darf,
16952
- die Gegenpartein bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind;
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,
h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-
nition des Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instru-
mente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedsstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so
streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zu-
ständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch
Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wert-
papiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) Optionsscheine im Sinne des Artikels 4 Nr.1 b) bb), die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben
werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
Luxemburger Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktin-
strumente zum Gegenstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des
jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen
die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Absätze.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikel 42 (3) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikel 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Der jeweilige Teilfonds darf bis zu 50% der in seinem Vermögen gehaltenen Wertpapiere im Rahmen eines standar-
disierten Wertpapierleihsystems, das durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges Fi-
nanzinstitut organisiert wird, das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, bis zu dreißig Tagen verleihen, vorausgesetzt er
erhält eine Sicherheit, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrages mindestens dem Wert der verlie-
henen Wertpapiere entspricht. Sofern der Vertrag vorsieht, dass der jeweilige Teilfonds jederzeit von seinem Recht auf
Kündigung und Herausgabe der verliehenen Wertpapiere Gebrauch machen kann, so können auch mehr als 50% der im
jeweiligen Teilfondsvermögen gehaltenen Wertpapiere verliehen werden.
5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für den jeweiligen Teilfonds an Pensionsgeschäften beteiligen, die in Käufen und
Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käufer das Recht oder die Pflicht einräumen,
die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist zurückzukaufen, die zwischen den
beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Be-
teiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:
a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei
um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.
16953
b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des
Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.
Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet
ist, dass die Verwaltungsgesellschaft für den betreffenden Teilfonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Anteilen
jederzeit nachkommen kann.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere An-
lagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen
Anteile vertrieben werden sollen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
ein und desselben Emittenten angelegt werden. Der Teilfonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei
ein und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 10% des Netto-Teilfondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im sinne von Artikel 41 (1) f) des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2002 ist und
- 5% des Netto-Teilfondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumente die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt hat, darf
40% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Ein-
lagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Teilfondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldver-
schreibungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und kraft Ge-
setzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt
werden sollen. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Ver-
mögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße
die sich daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der
Nichterfüllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfü-
gung stehen.
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Lit. b), erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Teilfondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis e) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen
Netto-Teilfondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35%
des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung oder in Ein-
lagen oder Derivative bei derselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 a) bis g) dieses Artikels vorge-
sehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen.
Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein
und derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds bis zu 20% seinen Netto-Teilfondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln
ein und derselben Einrichtung investieren, wenn die Nachbildung eines von der Luxemburger Aufsichtsbehörde aner-
kannten Aktien- oder Schuldtitelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds ist. Vorraussetzung hierfür ist
jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in den Fällen, in denen
es aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
16954
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.
Ob die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
i) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Gesagten, dürfen unter Wahrung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mit-
gliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben
werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus
sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stam-
men, 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen ein
und desselben OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 angelegt werden.
k) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Teilfondsvermögens in andere OGA angelegt
werden. In diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich
der Vermögenswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
l) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund ei-
ner Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Ver-
waltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder
indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung
oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berech-
nen (inkl. Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen).
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Rechenschaftsbericht des Fonds wird betreffend den jeweiligen Teilfonds Informationen enthalten, wie
hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung maximal ist, welche der Teilfonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
m) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es
ihr ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
n) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA,
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
o) Die unter Nr. 6 Lit. m) bis n) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem EU-Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaf-
ten, oder von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören.
- Aktien handelt, die der jeweilige Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Ver-
mögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige
Beteiligung für den jeweiligen Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt,
Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel
43, 46 und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Überschreitung
der in den Artikeln 43 und 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Grenzen findet Artikel 49 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 sinngemäß Anwendung.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Netto-Teilfondsvermögens darf in flüssigen Mitteln die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dür-
fen, gehalten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Si-
cherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder
um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährun-
gen durch «Back-to-Back»- Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflich-
tungen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstru-
menten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
nicht entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
16955
b) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Art. 5. Anteile
1. Anteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds. Die Anteile werden durch Anteilzertifikate verbrieft. Die An-
teilzertifikate werden in der durch die Verwaltungsgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberanteile wer-
den in Form von Globalurkunden und nur als ganze Anteile ausgegeben. Namensanteile werden bis auf drei
Dezimalstellen ausgegeben. Sofern Namensanteile ausgegeben werden, werden diese von der Register- und Transfer-
stelle in das für den Fonds geführte Anteilregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Anteilinhabern
Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Anteilregister an die im Anteilregister angegebene Adresse zugesandt. Ein
Anspruch der Anteilinhaber auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberanteilen noch
bei der Ausgabe von Namensanteilen. Die Arten der Anteile werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
2. Alle Anteile an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft
beschließt gemäß Nr. 3 dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilklassen auszugeben.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere An-
teilklassen vorzusehen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung
ihrer Erträge, nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle An-
teile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer je-
weiligen Anteilklasse beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe
der spezifischen Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 6. Anteilwertberechnung
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf Euro (EUR) («Referenzwährung»).
2. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt angegebene
Währung («Teilfondswährung»).
3. Der Anteilwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depot-
bank an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg («Bewertungstag») berechnet.
4. Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden Vermögenswerte
abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds («Netto-Teilfondsvermögen») an jedem Bewertungstag ermit-
telt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des jeweiligen Teilfonds geteilt.
5. Soweit in Rechenschafts- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vor-
schriften oder gemäß den Regelungen dieses Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens
des Fonds insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwäh-
rung umgerechnet. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-
delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wert-
papiere verkauft werden können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung
auf Tagesbasis bewertet.
d) OGAW bzw. OGA werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Invest-
mentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso
wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Lit. a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Ver-
mögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben auf
der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds-
währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne
und Verluste aus Devisentransaktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Anteilin-
haber des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
6. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden Teilfonds separat. Soweit
jedoch innerhalb eines Teilfonds Anteilklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende Anteilwertberechnung
innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jede Anteilklasse getrennt. Die Zu-
sammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds.
16956
Art. 7. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, ge-
schlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Anleger bzw. Anteilinhaber, welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rücknahmeauftrag oder einen Umtauschantrag
gestellt haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wieder-
aufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
3. Zeichnungsanträge, Rücknahmeaufträge oder Umtauschanträge können im Falle einer Aussetzung der Berechnung
des Anteilwertes vom Anleger bzw. Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der An-
teilwertberechnung widerrufen werden.
Art. 8. Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert zuzüglich
eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, der für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabeaufschlag beträgt maximal 5% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis
kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank,
der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden
Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Be-
wertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Vollständige
Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Regi-
ster- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet,
sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Anteile zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages
bei der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig
sein, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem
der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsschein ordnungsgemäß vorliegt.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen
und die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Anlegers, die An-
zahl der auszugebenden Anteile bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Teilfonds angibt und wenn
er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Darüber hinaus muss der Zeichnungsantrag die Art und Num-
mer sowie die ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises, den der Anleger zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem
Zeichnungsschein vermerkt sein, sowie eine Aussage darüber, ob der Anleger ein öffentliches Amt bekleidet. Die Rich-
tigkeit der Angaben ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsschein zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/ die Anleger wirtschaftliche Berechtigte(r)
der zu investierenden und auszugebenden Anteile sind; Die Bestätigung des Anlegers/ der Anleger, dass es sich bei den
zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt; Eine Kopie des
zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk:
«Wir bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die
vorliegende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt.» zu versehen.
Die Anträge auf Zeichnung von Anteilen an dem jeweiligen Teilfonds werden im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft
von der Register- und Transferstelle angenommen. Sofern der Gegenwert aus dem Fondsvermögen, insbesondere auf-
grund eines Widerrufs, der Nichteinlösung einer Lastschrift oder aus anderen Gründen, abfließt, nimmt die Verwal-
tungsgesellschaft die jeweiligen Anteile im Interesse des Fonds zurück. Etwaige, sich auf das Fondsvermögen negativ
auswirkende, aus der Rücknahme der Anteile resultierende Differenzen, hat der Anteilinhaber zu tragen. Negative Dif-
ferenzen bis 50,- Euro sowie darüber hinaus höhere, gegenüber dem Anteilinhaber uneinbringbare Differenzen, trägt
der Fonds. Etwaige gleichartige positive Differenzen fließen dem Fondsvermögen zu. Fälle des Widerrufs im Sinne von
§126 des deutschen Investmentgesetzes sind von dieser Regelung nicht umfasst.
3. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot
unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Bewertungstages ab-
gerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Vollständige Zeichnungsanträge für den
Erwerb von Inhaberanteilen, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, wer-
den zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile
zur Verfügung steht.
16957
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Die Anteile werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von
der Depotbank übertragen, indem sie bei der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
Art. 9. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungs-
antrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder
Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen
Interesse oder zum Schutz des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensanteile, und die Depotbank, betreffend In-
haberanteile, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurück-
erstatten.
Art. 10. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4
dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages («Rücknahmepreis») zu
verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so
beträgt dessen maximale Höhe 3% des Anteilwertes und ist für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende
Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anteilinhaber erfolgen über die
Depotbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Anteilinhaber oder eines Teilfonds erforderlich
erscheint.
3. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der
Grundlage des entsprechend Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsreglements maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden
Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle in Höhe von maximal 1% des
Anteilwertes der zu zeichnenden Anteile. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teil-
fonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von An-
teilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine
Umtauschprovision erhoben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im
Interesse des Fonds bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensantei-
len können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und
den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rück-
nahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anteilinhabers, sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zu-
rückzugebenden oder umzutauschenden Anteile und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entspre-
chenden Anteilinhaber unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberanteilen
werden durch die Stelle, bei der der Anteilinhaber sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauffolgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen
Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Vollständige Rücknahmeauf-
träge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden
zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berück-
sichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet.
Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist im Falle von Namenanteilen der
Eingang bei der Register- und Transferstelle. Im Falle von Inhaberanteilen ist der Eingang bei der Depotbank maßgeblich.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Be-
wertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anteil-
inhaber anzugebendes Konto.
Sich aus dem Umtausch von Inhaberanteilen ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgegli-
chen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Anteilen wegen einer Einstel-
lung der Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Anteilinhaber berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des je-
weiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
16958
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Art. 11. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Ver-
mögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem betreffenden Teilfondsver-
mögen eine Vergütung, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betref-
fenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt wird. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen
Mehrwertsteuer.
Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds eine wertentwicklungsorien-
tierte Zusatzvergütung («Performance-Fee») erhalten, welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich netto,
d.h. bereinigt um Mittelzu- und abflüsse, erwirtschafteten Wertentwicklung berechnet wird. Diese Performance-Fee
kann entweder auf den gesamten Nettowertzuwachs, oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz oder eine Bench-
mark (die Wertentwicklung eines bestimmten Wertpapierindex im selben Zeitraum) übersteigenden Teil des Netto-
wertzuwachses gerechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das folgende
Geschäftsjahr zum Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe, Berechnung und
Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt.
2. Der Fondsmanager kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe,
Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Ein etwaiger Anlageberater kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale
Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt auf-
geführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank-
und dem Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung die mo-
natlich nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich
einer etwaigen Mehrwertsteuer.
5. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenver-
trag eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Anlagekonto bzw. je Konto mit
Sparplan und/oder Entnahmeplan am Ende eines jeden Kalenderjahres nachträglich berechnet und ausgezahlt wird.
6. Die Vertriebsstelle erhält aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren maximale Höhe, Berech-
nung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind.
Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
7. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten, die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang
mit seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von aus-
ländischen Investmentanteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-
stellen (z.B. CLEARSTREAM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt
werden, sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpa-
piergeschäften des jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberanteilen;
d) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des
jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
e) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Inter-
esse der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handelt;
f) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
g) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für den Fonds, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogenerneuerungen, des
vereinfachten Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verwaltungsregle-
ments, der Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anteilinhaber,
der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern in denen die Anteile des Fonds
bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden.
h) Die Verwaltungsgebühren, die für den Fonds bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Behörden zu ent-
richten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer Aufsichtsbehör-
den sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente des Fonds.
i) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
j) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen;
k) Versicherungskosten;
l) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
m) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 des Verwaltungsreglements aufgenommen wer-
den;
16959
n) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
o) Auslagen des Verwaltungsrates;
p) Kosten für die Gründung des Fonds bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Anteilen;
q) Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
r) Kosten für Performance-Attribution;
s) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds bzw. der Teilfonds durch national und international anerkannte Ra-
tingagenturen.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Fondsvermögens
der bei der Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben. Die Aufteilung der
Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teil-
fondsvermögen stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Kosten,
die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsver-
mögens, dem sie zuzurechnen sind, innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Art. 12. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Teil-
fonds ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds
in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter einen Betrag von 1.250.000,- Euro sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausgezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht
wurden, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensanteilen erfolgen grundsätzlich durch die Re-Investition des Ausschüt-
tungsbetrages zu Gunsten des Inhabers von Namensanteilen. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Na-
mensanteilen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und
Transferstelle die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaber-
anteilen erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberanteilen.
Art. 13. Rechnungsjahr - Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds beginnt am 1. Mai eines jeden Jahres und endet am 30. April des darauffolgenden
Jahres. Das erste Rechnungsjahr begann mit Gründung des Fonds und endete am 30. April 2003.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
3. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Rechenschaftsbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen un-
geprüften Halbjahresbericht. Der erste Bericht war ein ungeprüfter Halbjahresbericht zum 31. Oktober 2002. Sofern
dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte
Zwischenberichte erstellt werden.
Art. 14. Veröffentlichungen
1. Anteilwert, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank, jeder Zahlstelle und der Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens ei-
ner überregionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), Verwaltungsreglement, vereinfachter Verkaufsprospekt sowie Rechenschafts-
und Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei je-
der Zahlstelle und bei der Vertriebsstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, die Satzung der Verwaltungs-
gesellschaft, der Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag sowie der Register- und Transferstellenvertrag können bei
der Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei der Vertriebsstelle an deren jeweiligem Gesellschaftssitz einge-
sehen werden.
Art. 15. Verschmelzung des Fonds und von Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss ge-
mäß nachfolgender Bedingungen beschließen, den Fonds oder einen Teilfonds in einen anderen OGAW, der von der-
selben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
einzubringen. Die Verschmelzung kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. ein Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag
gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds bzw. den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu
verwalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. den Teilfonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden OGAW verstößt.
16960
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden OGAW.
Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung des Fonds oder Teilfonds wird jeweils in einer von der
Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teil-
fonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds haben während einem Monat das Recht, ohne Kosten
die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert zu verlangen. Die Anteile der Anteilin-
haber, welche die Rücknahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem
Tag des Inkrafttretens der Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden OGAW ersetzt. Gegebenenfalls erhalten
die Anteilinhaber einen Spitzenausgleich.
Das vorstehend Gesagte gilt gleichermaßen für die Verschmelzung zweier Teilfonds innerhalb des Fonds.
Der Beschluss, den Fonds oder einen Teilfonds mit einem ausländischen OGAW zu verschmelzen, obliegt der Ver-
sammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds. Die Einladung zur Versammlung der Anteilin-
haber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von
mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Nur die Anteilinhaber sind an den Beschluss der Anteilinhaberversammlung gebunden, die für die Verschmelzung ge-
stimmt haben. Bei den Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen Anteilinha-
bern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, dass sie ihre Anteile zum Rückkauf
angeboten haben. Im Rahmen dieser Rücknahme dürfen den Anteilinhabern keine Kosten berechnet werden.
Für die Verschmelzung von Anteilklassen gilt das vorstehend Gesagte analog.
Art. 16. Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds bzw. ein oder meh-
rere Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbesondere sofern seit dem Zeitpunkt
der Auflegung erhebliche wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb von zwei Mo-
naten erfolgt;
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird und keine andere Verwaltungsgesell-
schaft sich zur Übernahme des Fonds bereit erklärt oder die Verwaltungsgesellschaft liquidiert wird;
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Betrag 312.500,- Euro bleibt;
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, wird die Ausgabe und die
Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und
Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank
im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen Teilfonds
nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von An-
teilinhabern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rech-
nung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der
diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds gemäß dieses Artikels wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Ver-
waltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, darunter das «Tageblatt», ver-
öffentlicht.
6. Die Auflösung eines Teilfonds wird in der im Verkaufsprospekt für «Mitteilungen an die Anteilinhaber» vorgesehe-
nen Weise veröffentlicht.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft
oder die Depotbank können nach Ablauf von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend
gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Artikel 16 Nr. 3 dieses Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungsbeträge, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden, verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die
Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Insbesondere gelten
in Ergänzung zu den Regelungen dieses Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinha-
bern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Ge-
richtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind
berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Vertriebslandes zu unterwerfen,
soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf An-
gelegenheiten, die sich auf den Fonds bzw. Teilfonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in einem nicht deutschsprachigen Land verkauft werden,
16961
für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in den entsprechenden Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären,
in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.
Art. 19. Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit vollstän-
dig oder teilweise ändern.
2. Änderungen dieses Verwaltungsreglements werden beim Handelsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinter-
legt. Diese Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht und tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag der Un-
terzeichnung in Kraft.
Art. 20. Inkrafttreten. Dieses Verwaltungsreglement tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag seiner Un-
terzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 13. Februar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 12 mars 2004, réf. LSO-AO02741. – Reçu 74 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(022661.2//790) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 15 mars 2004.
ManagerSelect FONDS, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsicht-
lich des Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement. Das Verwaltungsreglement trat
erstmals am 1. Oktober 2003 in Kraft und wurde am 15. Oktober 2003 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associa-
tions», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial»), veröffentlicht. Eine überarbeitete Fassung des
Verwaltungsreglements wurde am 31. März 2004 ebendort veröffentlicht und trat am 13. Februar 2004 in Kraft.
Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds ManagerSelect FONDS («Fonds») ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de
placement) aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rech-
nung der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber») unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird.
Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne des Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
über Organismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt
den Fonds. Die Anteilinhaber sind am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in
diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie etwaige Änderungen desselben im Mémorial ver-
öffentlicht und beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils er-
kennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben
an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den Be-
stimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Das Netto-Fondsvermögen (d.h. die Summe aller Vermögenswerte abzüglich aller Verbindlichkeiten des Fonds)
muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1.250.000,- Euro erreichen. Hierfür ist auf das Netto-
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Teilfondsvermögen ergibt.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Falle wird dem
Verkaufsprospekt ein entsprechender Anhang hinzugefügt. Teilfonds können auf unbestimmte Zeit errichtet werden.
6. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Ge-
genüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betref-
fenden Teilfonds eingegangen werden.
7. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die IPConcept FUND MANAGEMENT S.A. («Verwaltungsgesellschaft»),
eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edi-
son, L-1445 Luxemburg-Strassen. Sie wurde am 23. Mai 2001 auf unbestimmte Zeit gegründet.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat kann eines oder meh-
rere seiner Mitglieder und/oder Angestellten der Verwaltungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung sowie son-
stige Personen mit der Ausführung von Verwaltungsfunktionen und/oder der täglichen Anlagepolitik betrauen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds, unabhängig von der Depotbank, im eigenen Namen aber aus-
schließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber in Einklang mit diesem Verwaltungsregle-
<i>Für die Verwaltungsgesellschaft
i>T. Zuschlag / M. Sanders
<i>Geschäftsführer / Geschäftsführeri>
<i>Für die Depotbank
i>R. Bültmann / J. Rodewald
<i>Sous-Directrice / Mandataire Commerciali>
16962
ment. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den
Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-
lichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem Verwaltungs-
reglement sowie in dem für den jeweiligen Teilfonds erstellten Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführten
Bestimmungen das jeweilige Teilfondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung der
Teilfondsvermögen erforderlich sind.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der Luxemburger Aufsichtsbehörde entspre-
chend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen
Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Deri-
vate-Geschäften verbundenen Risiken mitteilen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle zu Lasten des jeweiligen Teilfonds-
vermögens einen Anlageberater und/oder Fondsmanager hinzuziehen.
Das Fondsmanagement darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das eine Erlaubnis bzw. Zulassung zur Ver-
mögensverwaltung innehält; die Übertragung des Fondsmanagements muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft
festgelegten Anlagerichtlinien in Einklang stehen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich außerdem von einem Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Ver-
waltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die DZ BANK INTERNATIONAL S.A. Eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Groß-
herzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen und betreibt Bank-
geschäfte. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag,
diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Depotbank tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des Fondsvermögens zusammenhän-
gen. Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge
leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.
3. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Teilfonds beauftragt.
a) Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere, sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte und flüssigen Mittel,
welche das Fondsvermögen darstellen, in gesperrten Konten oder gesperrten Depots, über die sie nur in Übereinstim-
mung mit den Bestimmungen des Depotbankvertrages, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), diesem Verwaltungs-
reglement sowie dem Gesetz verfügen darf.
b) Die Depotbank kann unter Beibehaltung ihrer Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Dritte mit der Verwahrung
der Vermögenswerte des Fonds beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das Vermögen eines Teilfonds vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet.
c) Die vorstehend unter Lit. a) getroffene Regelung schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die
Organe der Verwaltungsgesellschaft bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank
durch die Anteilinhaber nicht aus, sofern die Verwaltungsgesellschaft trotz schriftlicher Mitteilung eines oder mehrerer
Anteilinhaber(s) nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung reagiert.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des betreffenden
Teilfonds nur das in diesem Verwaltungsreglement und dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) fest-
gesetzte Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen.
Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Verwaltungsreglement, dem jeweils gültigen Verkaufs-
prospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des
betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft.
Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, dass den jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur gemäß
dem Verwaltungsreglement und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag belastet wer-
den.
Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das
Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweiligen Teilfondswährung (wie in Artikel 6 Nr. 2 dieses Ver-
waltungsreglements i.V.m. dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt definiert). Die teilfondsspezifische Anlage-
politik wird für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.
Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den
Bewertungskriterien des Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements entspricht.
Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Ab-
weichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt enthal-
ten sind.
16963
Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des
Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den in diesem Artikel nachfolgend beschriebenen anlagepoliti-
schen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
1. Definitionen:
a) «geregelter Markt»
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne des Artikel 1 Nr. 13 der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der
- in das in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie geregelte Register seines Herkunftsmitgliedstaates eingetragen ist;
- regelmäßig funktioniert;
- dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt
sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zu-
lassung zur Notierung, und wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzin-
strumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt
sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;
- auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen gelten eingehalten werden müssen.
b) «Wertpapiere»
aa) Als Wertpapiere gelten:
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Papiere («Aktien»),
- Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»),
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG
durch Zeichnung oder Austausch berechtigen.
Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Techniken und Instrumente.
bb) Der Begriff Wertpapier umfasst auch Optionsscheine auf Wertpapiere, sofern diese Optionsscheine zur amtli-
chen Notierung zugelassen oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden und das zugrundeliegende Wertpa-
pier bei Ausübung tatsächlich geliefert wird.
c) «Geldmarktinstrumente»
Als «Geldmarktinstrumente» werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wer-
den, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
2. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt
werden;
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist gehandelt werden;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich no-
tiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Ver-
pflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen ge-
regelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») erworben, die entsprechend der
Richtlinie 85/611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne
des ersten und zweiten Gedankenstrichs des Artikel 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig, ob diese ihren Sitz in
einem Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und
insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,
sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts in ei-
nem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde de-
nen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abge-
leitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
16964
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den in diesem Ver-
waltungsreglement genannten Anlagezielen investieren darf,
- die Gegenpartein bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind;
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,
h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-
nition des Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instru-
mente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so
streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zu-
ständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch
Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wert-
papiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) Optionsscheine im Sinne des Artikels 4 Nr.1 b) bb), die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben
werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
Luxemburger Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktin-
strumente zum Gegenstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des
jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen
die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Absätze.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikel 42 (3) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikel 43
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Der jeweilige Teilfonds darf bis zu 50% der in seinem Vermögen gehaltenen Wertpapiere im Rahmen eines standar-
disierten Wertpapierleihsystems, das durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges Fi-
nanzinstitut organisiert wird, das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, bis zu dreißig Tagen verleihen, vorausgesetzt er
erhält eine Sicherheit, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrages mindestens dem Wert der verlie-
henen Wertpapiere entspricht. Sofern der Vertrag vorsieht, dass der jeweilige Teilfonds jederzeit von seinem Recht auf
Kündigung und Herausgabe der verliehenen Wertpapiere Gebrauch machen kann, so können auch mehr als 50% der im
jeweiligen Teilfondsvermögen gehaltenen Wertpapiere verliehen werden.
5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für den jeweiligen Teilfonds an Pensionsgeschäften beteiligen, die in Käufen und
Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käufer das Recht oder die Pflicht einräumen,
die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist zurückzukaufen, die zwischen den
beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Be-
teiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:
16965
a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei
um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.
b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des
Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.
Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet
ist, dass die Verwaltungsgesellschaft für den betreffenden Teilfonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Anteilen
jederzeit nachkommen kann.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere An-
lagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen
Anteile vertrieben werden sollen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
ein und desselben Emittenten angelegt werden. Der Teilfonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei
ein und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 10% des Netto-Teilfondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im sinne von Artikel 41 (1) f) des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2002 ist und
- 5% des Netto-Teilfondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumente die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt hat, darf
40% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Ein-
lagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Teilfondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldver-
schreibungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und kraft Ge-
setzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt
werden sollen. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Ver-
mögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße
die sich daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der
Nichterfüllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfü-
gung stehen.
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Lit. b), erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Teilfondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.
g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis e) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen
Netto-Teilfondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35%
des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung oder in Ein-
lagen oder Derivative bei derselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 a) bis g) dieses Artikels vorge-
sehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen.
Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein
und derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds bis zu 20% seinen Netto-Teilfondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln
ein und derselben Einrichtung investieren, wenn die Nachbildung eines anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex das
Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds ist. Vorraussetzung hierfür ist jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
16966
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in den Fällen, in denen
es aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.
Ob die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
i) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Gesagten, dürfen unter Wahrung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mit-
gliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben
werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus
sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stam-
men, 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen ein
und desselben OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 angelegt werden.
k) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Teilfondsvermögens in andere OGA angelegt
werden. In diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich
der Vermögenswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
l) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund ei-
ner Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Ver-
waltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder
indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung
oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berech-
nen (inkl. Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen).
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Rechenschaftsbericht des Fonds wird betreffend den jeweiligen Teilfonds Informationen enthalten, wie
hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung maximal ist, welche der Teilfonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
m) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es
ihr ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
n) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA,
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
o) Die unter Nr. 6 Lit. m) bis n) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem EU-Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaf-
ten, oder von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören.
- Aktien handelt, die der jeweilige Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Ver-
mögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige
Beteiligung für den jeweiligen Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt,
Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel
43, 46 und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Überschreitung
der in den Artikeln 43 und 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Grenzen findet Artikel 49 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 sinngemäß Anwendung.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Netto-Teilfondsvermögens darf in flüssigen Mitteln die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dür-
fen, gehalten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Si-
cherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder
um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährun-
gen durch «Back-to-Back»- Darlehen.
16967
c) Zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflich-
tungen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstru-
menten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
nicht entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Art. 5. Anteile
1. Anteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds. Die Anteile werden durch Anteilzertifikate verbrieft. Die An-
teilzertifikate werden in der durch die Verwaltungsgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberanteile wer-
den in Form von Globalurkunden und nur als ganze Anteile ausgegeben. Namensanteile werden bis auf drei
Dezimalstellen ausgegeben. Sofern Namensanteile ausgegeben werden, werden diese von der Register- und Transfer-
stelle in das für den Fonds geführte Anteilregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Anteilinhabern
Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Anteilregister an die im Anteilregister angegebene Adresse zugesandt. Ein
Anspruch der Anteilinhaber auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberanteilen noch
bei der Ausgabe von Namensanteilen. Die Arten der Anteile werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
2. Alle Anteile an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft
beschließt gemäß Nr. 3 dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilklassen auszugeben.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere An-
teilklassen vorzusehen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung
ihrer Erträge, nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle An-
teile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer je-
weiligen Anteilklasse beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe
der spezifischen Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 6. Anteilwertberechnung
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf Euro (EUR) («Referenzwährung»).
2. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt angegebene
Währung («Teilfondswährung»).
3. Der Anteilwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depot-
bank an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg («Bewertungstag») berechnet.
4. Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden Vermögenswerte
abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds («Netto-Teilfondsvermögen») an jedem Bewertungstag ermit-
telt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des jeweiligen Teilfonds geteilt.
5. Soweit in Rechenschafts- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vor-
schriften oder gemäß den Regelungen dieses Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens
des Fonds insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwäh-
rung umgerechnet. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-
delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wert-
papiere verkauft werden können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung
auf Tagesbasis bewertet.
d) OGAW bzw. OGA werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Invest-
mentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso
wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Lit. a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Ver-
mögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben auf
der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds-
währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne
und Verluste aus Devisentransaktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
16968
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Anteilin-
haber des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
6. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden Teilfonds separat. Soweit
jedoch innerhalb eines Teilfonds Anteilklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende Anteilwertberechnung
innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jede Anteilklasse getrennt. Die Zu-
sammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds.
Art. 7. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, ge-
schlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Anleger bzw. Anteilinhaber, welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rücknahmeauftrag oder einen Umtauschantrag
gestellt haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wieder-
aufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
3. Zeichnungsanträge, Rücknahmeaufträge oder Umtauschanträge können im Falle einer Aussetzung der Berechnung
des Anteilwertes vom Anleger bzw. Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der An-
teilwertberechnung widerrufen werden.
Art. 8. Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert zuzüglich
eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, der für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabeaufschlag beträgt maximal 5% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis
kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank,
der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden
Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Be-
wertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Vollständige
Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Regi-
ster- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet,
sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Anteile zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages
bei der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig
sein, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem
der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsschein ordnungsgemäß vorliegt.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen
und die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Anlegers, die An-
zahl der auszugebenden Anteile bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Teilfonds angibt und wenn
er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Darüber hinaus muss der Zeichnungsantrag die Art und Num-
mer sowie die ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises, den der Anleger zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem
Zeichnungsschein vermerkt sein, sowie eine Aussage darüber, ob der Anleger ein öffentliches Amt bekleidet. Die Rich-
tigkeit der Angaben ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsschein zu bestätigen.
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/ die Anleger wirtschaftliche Berechtigte(r)
der zu investierenden und auszugebenden Anteile sind; Die Bestätigung des Anlegers/ der Anleger, dass es sich bei den
zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt; Eine Kopie des
zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk:
«Wir bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die
vorliegende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt.» zu versehen.
Die Anträge auf Zeichnung von Anteilen an dem jeweiligen Teilfonds werden im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft
von der Register- und Transferstelle angenommen. Sofern der Gegenwert aus dem Fondsvermögen, insbesondere auf-
grund eines Widerrufs, der Nichteinlösung einer Lastschrift oder aus anderen Gründen abfließt, nimmt die Verwaltungs-
gesellschaft die Anteile im Interesse des Fonds zurück. Etwaige, sich auf das Fondsvermögen negativ auswirkende, aus
der Rücknahme der Anteile resultierende Differenzen, hat der Anteilinhaber zu tragen. Negative Differenzen bis 50 Euro
sowie darüber hinaus höhere, gegenüber dem Anteilinhaber uneinbringbare Differenzen, trägt der Fonds. Etwaige gleich-
artige positive Differenzen fließen dem Fondsvermögen zu. Fälle des Widerrufs im Sinne von §126 des deutschen Invest-
mentgesetzes sind von dieser Regelung nicht umfasst.
3. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot
unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.
16969
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Bewertungstages ab-
gerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Vollständige Zeichnungsanträge für den
Erwerb von Inhaberanteilen, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, wer-
den zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile
zur Verfügung steht.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Die Anteile werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von
der Depotbank übertragen, indem sie bei der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
Art. 9. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungs-
antrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder
Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen
Interesse oder zum Schutz des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensanteile, und die Depotbank, betreffend In-
haberanteile, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurück-
erstatten.
Art. 10. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4
dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages («Rücknahmepreis») zu
verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so
beträgt dessen maximale Höhe 3% des Anteilwertes und ist für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende
Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anteilinhaber erfolgen über die
Depotbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Anteilinhaber oder eines Teilfonds erforderlich
erscheint.
3. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der
Grundlage des entsprechend Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsreglements maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden
Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle in Höhe von maximal 1% des
Anteilwertes der zu zeichnenden Anteile. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teil-
fonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von An-
teilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine
Umtauschprovision erhoben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im
Interesse des Fonds bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensantei-
len können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und
den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rück-
nahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anteilinhabers, sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zu-
rückzugebenden oder umzutauschenden Anteile und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entspre-
chenden Anteilinhaber unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberanteilen
werden durch die Stelle, bei der der Anteilinhaber sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauffolgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen
Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Vollständige Rücknahmeauf-
träge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden
zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berück-
sichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet.
Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist im Falle von Namenanteilen der
Eingang bei der Register- und Transferstelle. Im Falle von Inhaberanteilen ist der Eingang bei der Depotbank maßgeblich.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Be-
wertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anteil-
inhaber anzugebendes Konto.
16970
Sich aus dem Umtausch von Inhaberanteilen ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgegli-
chen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Anteilen wegen einer Einstel-
lung der Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Anteilinhaber berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des je-
weiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Art. 11. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Ver-
mögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem betreffenden Teilfondsver-
mögen eine Vergütung, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betref-
fenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt wird. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen
Mehrwertsteuer.
2. Der Anlageberater erhält aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren maximale Höhe, Berech-
nung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind.
Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Daneben kann der Anlageberater aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds eine wertentwicklungsorientierte Zu-
satzvergütung («Performance-Fee») erhalten, welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich netto, d.h. be-
reinigt um Mittelzu- und abflüsse, erwirtschafteten Wertentwicklung berechnet wird. Diese Performance-Fee kann
entweder auf den gesamten Nettowertzuwachs, oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz oder eine Benchmark
(die Wertentwicklung eines bestimmten Wertpapierindex im selben Zeitraum) übersteigenden Teil des Nettowertzu-
wachses gerechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das folgende Ge-
schäftsjahr zum Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe, Berechnung und
Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt.
3. Der jeweilige Fondsmanager erhält aus dem betreffenden Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren maximale Hö-
he, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufge-
führt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Daneben kann der jeweilige Fondsmanager aus dem Vermögen des betreffenden Teilfonds eine wertentwicklungsori-
entierte Zusatzvergütung («Performance-Fee») erhalten, welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich net-
to, d.h. bereinigt um Mittelzu- und abflüsse, erwirtschafteten Wertentwicklung berechnet wird. Diese Performance-Fee
kann entweder auf den gesamten Nettowertzuwachs, oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz oder eine Bench-
mark (die Wertentwicklung eines bestimmten Wertpapierindex im selben Zeitraum) übersteigenden Teil des Netto-
wertzuwachses gerechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das folgende
Geschäftsjahr zum Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe, Berechnung und
Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt.
4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank-
und dem Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag jeweils eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung
die monatlich nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt werden. Diese Vergütungen verstehen sich
zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
5. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenver-
trag eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Anlagekonto bzw. je Konto mit
Sparplan und/oder Entnahmeplan am Ende eines jeden Kalenderjahres nachträglich berechnet und ausgezahlt wird.
6. Die Vertriebsstelle kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe,
Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
7. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten, die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang
mit seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von aus-
ländischen Investmentanteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-
stellen (z.B. CLEARSTREAM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt
werden, sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpa-
piergeschäften des jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberanteilen;
d) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des
jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
e) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Inter-
esse der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handelt;
f) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
g) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für den Fonds, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogenerneuerungen, des
16971
vereinfachten Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verwaltungsregle-
ments, der Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anteilinhaber,
der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern in denen die Anteile des Fonds
bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden.
h) Die Verwaltungsgebühren, die für den Fonds bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Behörden zu ent-
richten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer Aufsichtsbehör-
den sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente des Fonds.
i) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
j) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen;
k) Versicherungskosten;
l) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
m) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 des Verwaltungsreglements aufgenommen wer-
den;
n) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
o) Auslagen des Verwaltungsrates;
p) Kosten für die Gründung des Fonds bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Anteilen;
q) Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
r) Kosten für Performance-Attribution;
s) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds bzw. der Teilfonds durch national und international anerkannte Ra-
tingagenturen.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Fondsvermögens
der bei der Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben. Die Aufteilung der
Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teil-
fondsvermögen stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Kosten,
die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsver-
mögens, dem sie zuzurechnen sind, innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Art. 12. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Teil-
fonds ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds
in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter einen Betrag von 1.250.000,- Euro sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausgezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht
wurden, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensanteilen erfolgen grundsätzlich durch die Re-Investition des Ausschüt-
tungsbetrages zu Gunsten des Inhabers von Namensanteilen. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Na-
mensanteilen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und
Transferstelle die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaber-
anteilen erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberanteilen.
Art. 13. Rechnungsjahr - Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
Das erste Rechnungsjahr begann mit Gründung des Fonds und endet am 30. Juni 2004.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
3. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Rechenschaftsbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen un-
geprüften Halbjahresbericht. Der erste Bericht war ein ungeprüfter Halbjahresbericht zum 31. Dezember 2003. Sofern
dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte
Zwischenberichte erstellt werden.
Art. 14. Veröffentlichungen
1. Anteilwert, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank, jeder Zahlstelle und der Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens ei-
ner überregionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), Verwaltungsreglement, vereinfachter Verkaufsprospekt sowie Rechenschafts-
und Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei je-
der Zahlstelle und bei der Vertriebsstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, die Satzung der Verwaltungs-
16972
gesellschaft, der Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag sowie der Register- und Transferstellenvertrag können bei
der Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei der Vertriebsstelle an deren jeweiligem Gesellschaftssitz einge-
sehen werden.
Art. 15. Verschmelzung des Fonds und von Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss ge-
mäß nachfolgender Bedingungen beschließen, den Fonds oder einen Teilfonds in einen anderen OGAW, der von der-
selben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
einzubringen. Die Verschmelzung kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. ein Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag
gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds bzw. den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu
verwalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. den Teilfonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden OGAW verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden OGAW.
Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung des Fonds oder Teilfonds wird jeweils in einer von der
Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teil-
fonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds haben während einem Monat das Recht, ohne Kosten
die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert zu verlangen. Die Anteile der Anteilin-
haber, welche die Rücknahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem
Tag des Inkrafttretens der Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden OGAW ersetzt. Gegebenenfalls erhalten
die Anteilinhaber einen Spitzenausgleich.
Das vorstehend Gesagte gilt gleichermaßen für die Verschmelzung zweier Teilfonds innerhalb des Fonds.
Der Beschluss, den Fonds oder einen Teilfonds mit einem ausländischen OGAW zu verschmelzen, obliegt der Ver-
sammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds. Die Einladung zur Versammlung der Anteilin-
haber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von
mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Nur die Anteilinhaber sind an den Beschluss der Anteilinhaberversammlung gebunden, die für die Verschmelzung ge-
stimmt haben. Bei den Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen Anteilinha-
bern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, dass sie ihre Anteile zum Rückkauf
angeboten haben. Im Rahmen dieser Rücknahme dürfen den Anteilinhabern keine Kosten berechnet werden.
Für die Verschmelzung von Anteilklassen gilt das vorstehend Gesagte analog.
Art. 16. Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds bzw. ein oder meh-
rere Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbesondere sofern seit dem Zeitpunkt
der Auflegung erhebliche wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb von zwei Mo-
naten erfolgt;
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird und keine andere Verwaltungsgesell-
schaft sich zur Übernahme des Fonds bereit erklärt oder die Verwaltungsgesellschaft liquidiert wird;
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Betrag 312.500,- Euro bleibt;
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, wird die Ausgabe und die
Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und
Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank
im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen Teilfonds
nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von An-
teilinhabern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rech-
nung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der
diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds gemäß dieses Artikels wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Ver-
waltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, darunter das «Tageblatt», ver-
öffentlicht.
6. Die Auflösung eines Teilfonds wird in der im Verkaufsprospekt für «Mitteilungen an die Anteilinhaber» vorgesehe-
nen Weise veröffentlicht.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft
oder die Depotbank können nach Ablauf von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend
gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Artikel 16 Nr. 3 dieses Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
16973
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungsbeträge, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden, verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die
Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Insbesondere gelten
in Ergänzung zu den Regelungen dieses Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinha-
bern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Ge-
richtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind
berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Vertriebslandes zu unterwerfen,
soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf An-
gelegenheiten, die sich auf den Fonds bzw. Teilfonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in einem nicht deutschsprachigen Land verkauft werden,
für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in den entsprechenden Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären,
in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.
Art. 19. Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit vollstän-
dig oder teilweise ändern.
2. Änderungen dieses Verwaltungsreglements werden beim Handelsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinter-
legt. Diese Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht und tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag der Un-
terzeichnung in Kraft.
Art. 20. Inkrafttreten. Dieses Verwaltungsreglement tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag seiner Un-
terzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 13. Februar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 12 mars 2004, réf. LSO-AO02769. – Reçu 74 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(022670.3//792) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 15 mars 2004.
HAC-FONDS, Fonds Commun de Placement.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsicht-
lich des Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement. Das Verwaltungsreglement trat
am erstmals 12. Februar 2003 in Kraft und wurde am 5. März 2003 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations»,
dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial»), veröffentlicht.
Dieses Verwaltungsreglement ersetzt das bisherige Verwaltungsreglement. Das Verwaltungsreglement trat am 13.
Februar 2004 in Kraft und wurde am 31. März 2004 im Mémorial veröffentlicht.
Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds HAC-FONDS («Fonds») ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de place-
ment) aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das für gemeinschaftliche Rechnung der
Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber») unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds
besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne des Artikel 133 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Or-
ganismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 20. Dezember 2002»). Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds.
Die Anteilinhaber sind am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in
diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie etwaige Änderungen desselben im Mémorial ver-
öffentlicht und beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils er-
kennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben
an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den Be-
stimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Das Netto-Fondsvermögen (d.h. die Summe aller Vermögenswerte abzüglich aller Verbindlichkeiten des Fonds)
muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds 1.250.000,- Euro erreichen. Hierfür ist auf das Netto-
Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Teilfondsvermögen ergibt.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teilfonds aufzulegen. In diesem Falle wird dem
Verkaufsprospekt ein entsprechender Anhang hinzugefügt. Teilfonds können auf unbestimmte Zeit errichtet werden.
<i>Für die Verwaltungsgesellschaft
i>T. Zuschlag / M. Sanders
<i>Geschäftsführer / Geschäftsführeri>
<i>Für die Depotbank
i>R. Bültmann / J. Rodewald
<i>Sous-Directrice / Mandataire Commerciali>
16974
6. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Ge-
genüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betref-
fenden Teilfonds eingegangen werden.
7. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements
festgesetzten Regeln.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Die Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die IPConcept FUND MANAGEMENT S.A. («Verwaltungsgesellschaft»),
eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenen Sitz in 4, rue Thomas Edi-
son, L-1445 Luxemburg-Strassen. Sie wurde am 23. Mai 2001 auf unbestimmte Zeit gegründet.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch ihren Verwaltungsrat vertreten. Der Verwaltungsrat kann eines oder meh-
rere seiner Mitglieder und/oder Angestellten der Verwaltungsgesellschaft mit der täglichen Geschäftsführung sowie son-
stige Personen mit der Ausführung von Verwaltungsfunktionen und/oder der täglichen Anlagepolitik betrauen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds, unabhängig von der Depotbank, im eigenen Namen aber aus-
schließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber in Einklang mit diesem Verwaltungsregle-
ment. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die unmittelbar oder mittelbar mit den
Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-
lichen Anlagebeschränkungen fest. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, entsprechend den in diesem Verwaltungs-
reglement sowie in dem für den jeweiligen Teilfonds erstellten Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführten
Bestimmungen das jeweilige Teilfondsvermögen anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung der
Teilfondsvermögen erforderlich sind.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist verpflichtet, ein Risikomanagement-Verfahren zu verwenden, das es ihr erlaubt, das
mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios
jederzeit zu überwachen und zu messen; sie muss ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige
Bewertung des Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Sie muss regelmäßig der Luxemburger Aufsichtsbehörde entspre-
chend dem von dieser festgelegten Verfahren für den Fonds die Arten der Derivate im Portfolio, die mit den jeweiligen
Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Deri-
vate-Geschäften verbundenen Risiken mitteilen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle zu Lasten des jeweiligen Teilfonds-
vermögens einen Anlageberater und/oder Fondsmanager hinzuziehen.
Das Fondsmanagement darf nur einem Unternehmen übertragen werden, das eine Erlaubnis bzw. Zulassung zur Ver-
mögensverwaltung innehält; die Übertragung des Fondsmanagement muss mit den von der Verwaltungsgesellschaft fest-
gelegten Anlagerichtlinien in Einklang stehen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich außerdem von einem Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Ver-
waltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen.
7. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft
auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung Dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Suban-
lageberater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die DZ BANK INTERNATIONAL S.A. Eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Groß-
herzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-Strassen und betreibt Bank-
geschäfte. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 20. Dezember 2002, dem Depotbankvertrag,
diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Depotbank tätigt sämtliche Geschäfte, die mit der laufenden Verwaltung des Fondsvermögens zusammenhän-
gen. Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge
leisten, es sei denn, dass sie gegen das Gesetz oder das Verwaltungsreglement verstoßen.
3. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Teilfonds beauftragt.
a) Die Depotbank verwahrt alle Wertpapiere, sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte und flüssigen Mittel,
welche das Fondsvermögen darstellen, in gesperrten Konten oder gesperrten Depots, über die sie nur in Übereinstim-
mung mit den Bestimmungen des Depotbankvertrages, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), diesem Verwaltungs-
reglement sowie dem Gesetz verfügen darf.
b) Die Depotbank kann unter Beibehaltung ihrer Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Dritte mit der Verwahrung
der Vermögenswerte des Fonds beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das Vermögen eines Teilfonds vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet.
c) Die vorstehend unter Lit. a) getroffene Regelung schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die
Organe der Verwaltungsgesellschaft bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank
durch die Anteilinhaber nicht aus, sofern die Verwaltungsgesellschaft trotz schriftlicher Mitteilung eines oder mehrerer
Anteilinhaber(s) nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung reagiert.
16975
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des betreffenden
Teilfonds nur das in diesem Verwaltungsreglement und dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) fest-
gesetzte Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen.
Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Verwaltungsreglement, dem jeweils gültigen Verkaufs-
prospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des
betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft.
Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, dass den jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur gemäß
dem Verwaltungsreglement und dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag belastet wer-
den.
Art. 4. Allgemeine Bestimmungen der Anlagepolitik. Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das
Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in der jeweiligen Teilfondswährung (wie in Artikel 6 Nr. 2 dieses Ver-
waltungsreglements i.V.m. dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt definiert). Die teilfondsspezifische Anlage-
politik wird für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt beschrieben.
Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nur solche Vermögenswerte erworben und verkauft werden, deren Preis den
Bewertungskriterien des Artikel 6 dieses Verwaltungsreglements entspricht.
Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Ab-
weichungen oder Ergänzungen für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt enthal-
ten sind.
Das jeweilige Teilfondsvermögen wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des
Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 und nach den in diesem Artikel nachfolgend beschriebenen anlagepoliti-
schen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen angelegt.
1. Definitionen:
a) «geregelter Markt»
Bei einem geregelten Markt handelt es sich um einen Markt für Finanzinstrumente im Sinne des Artikel 1 Nr. 13 der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen, der
- in das in Artikel 16 der vorgenannten Richtlinie geregelte Register seines Herkunftsmitgliedstaates eingetragen ist;
- regelmäßig funktioniert;
- dadurch gekennzeichnet ist, dass die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt
sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zu-
lassung zur Notierung, und wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzin-
strumente erfüllen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt
sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden;
- auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 93/22/EWG
des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen gelten eingehalten werden müssen.
b) «Wertpapiere»
aa) Als Wertpapiere gelten:
- Aktien und andere, Aktien gleichwertige, Papiere («Aktien»),
- Schuldverschreibungen und andere verbriefte Schuldtitel («Schuldtitel»),
- alle anderen marktfähigen Wertpapiere, die zum Erwerb von Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG
durch Zeichnung oder Austausch berechtigen.
Ausgenommen sind die in Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Techniken und Instrumente.
bb) Der Begriff Wertpapier umfasst auch Optionsscheine auf Wertpapiere, sofern diese Optionsscheine zur amtli-
chen Notierung zugelassen oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden und das zugrundeliegende Wertpa-
pier bei Ausübung tatsächlich geliefert wird.
c) «Geldmarktinstrumente»
Als «Geldmarktinstrumente» werden Instrumente bezeichnet, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt wer-
den, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann.
2. Es werden ausschließlich
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem geregelten Markt zugelassen sind oder gehandelt
werden;
b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einem anderen geregelten Markt in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union («Mitgliedstaat»), der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist gehandelt werden;
c) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich no-
tiert sind oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
d) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente aus Neuemissionen erworben, sofern die Emissionsbedingungen die Ver-
pflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder auf einem anderen ge-
regelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird
und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Die unter Nr. 2 c) und d) genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden innerhalb von Nordamerika,
Südamerika, Australien (einschließlich Ozeanien), Afrika, Asien und/oder Europa amtlich notiert oder gehandelt.
e) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») erworben, die entsprechend der
Richtlinie 85/611/EWG zugelassen wurden und/oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») im Sinne
des ersten und zweiten Gedankenstrichs des Artikel 1 (2) der Richtlinie 85/611/EWG gleichgültig, ob diese ihren Sitz in
einem Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat unterhalten, sofern
16976
- diese OGA entsprechend solchen Rechtvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche
nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und aus-
reichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,
- das Schutzniveau der Anteilinhaber dieser OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig und
insbesondere die Vorschriften über die getrennte Verwahrung der Vermögenswerte, die Kreditaufnahme, die Kredit-
gewährung und die Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/
611/EWG gleichwertig sind,
- die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,
- der OGAW oder andere OGA, dessen Anteile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens 10% seinen Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder OGA anlegen darf;
f) Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei Kreditinstituten getätigt,
sofern das betreffende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts in ei-
nem Drittstaat liegt, es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde de-
nen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind;
g) abgeleitete Finanzinstrumente («Derivate»), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, erwor-
ben, die an einem der unter Absätzen a), b) oder c) bezeichneten geregelten Märkte gehandelt werden, und/oder abge-
leitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden («OTC-Derivate»), sofern
- es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Artikel 41 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Fonds gemäß den in diesem Ver-
waltungsreglement genannten Anlagezielen investieren darf,
- die Gegenpartein bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die
von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zugelassen sind;
- und die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit
auf Initiative des Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Geschäft glattgestellt werden
können,
h) Geldmarktinstrumente erworben, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Defi-
nition des Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instru-
mente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt, sie werden
- von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der
Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, so-
fern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-
rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
- von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a), b) oder c) dieses Artikels
bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
- von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder
einem Institut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der Luxemburger Aufsichtsbehörde mindestens so
streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert, oder
- von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der Luxemburger Aufsichtsbehörde zu-
gelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder
um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. Euro, das seinen Jahresabschluss nach den Vor-
schriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zu-
ständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch
Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
3. Wobei jedoch
a) bis zu 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in andere als die unter Nr. 2 dieses Artikels genannten Wert-
papiere und Geldmarktinstrumente angelegt werden dürfen;
b) Optionsscheine im Sinne des Artikels 4 Nr.1 b) bb), die als Wertpapiere gelten, nur in geringem Umfang erworben
werden dürfen.
4. Techniken und Instrumente
a) Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen darf im Rahmen der Bedingungen und Einschränkungen, wie sie von der
Luxemburger Aufsichtsbehörde vorgegeben werden, Techniken und Instrumente, die Wertpapiere und Geldmarktin-
strumente zum Gegenstand haben, verwenden, sofern diese Verwendung im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des
jeweiligen Teilfondsvermögens erfolgt. Beziehen sich diese Transaktionen auf die Verwendung von Derivaten, so müssen
die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 übereinstimmen.
Darüber hinaus ist es dem Fonds nicht gestattet, bei der Verwendung von Techniken und Instrumenten von seinen
im Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und diesem Verwaltungsreglement festgelegten Anlagezielen abzuweichen.
b) Der Fonds hat sicherzustellen, dass das mit Derivaten verbundene Gesamtrisiko den Gesamtnettowert seiner
Portfolios nicht überschreitet.
Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen
und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Dies gilt auch für die beiden nachfolgenden Absätze.
Der Fonds darf als Teil seiner Anlagepolitik und im Rahmen der Grenzen des Artikel 42 (3) des Gesetzes vom 20.
Dezember 2002 Anlagen in Derivate tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte die Anlagegrenzen des Artikel 43
16977
des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht überschreitet. Investiert der Fonds in indexbasierte Derivate, so werden
diese Anlagen bei den Anlagegrenzen des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 nicht berücksichtigt.
Wenn ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet ist, muss es hinsichtlich der Einhal-
tung der Vorschriften des Artikel 42 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 mit berücksichtigt werden.
c) Wertpapierleihe
Der jeweilige Teilfonds darf bis zu 50% der in seinem Vermögen gehaltenen Wertpapiere im Rahmen eines standar-
disierten Wertpapierleihsystems, das durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges Fi-
nanzinstitut organisiert wird, das auf diese Geschäftsart spezialisiert ist, bis zu dreißig Tagen verleihen, vorausgesetzt er
erhält eine Sicherheit, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leihvertrages mindestens dem Wert der verlie-
henen Wertpapiere entspricht. Sofern der Vertrag vorsieht, dass der jeweilige Teilfonds jederzeit von seinem Recht auf
Kündigung und Herausgabe der verliehenen Wertpapiere Gebrauch machen kann, so können auch mehr als 50% der im
jeweiligen Teilfondsvermögen gehaltenen Wertpapiere verliehen werden.
5. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für den jeweiligen Teilfonds an Pensionsgeschäften beteiligen, die in Käufen und
Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Käufer das Recht oder die Pflicht einräumen,
die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem Preis und innerhalb einer Frist zurückzukaufen, die zwischen den
beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Be-
teiligung an solchen Geschäften unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:
a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei
um ein Finanzinstitut erster Ordnung handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.
b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäfts dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung des
Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräußert werden.
Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet
ist, dass die Verwaltungsgesellschaft für den betreffenden Teilfonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Anteilen
jederzeit nachkommen kann.
Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere An-
lagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen
Anteile vertrieben werden sollen.
6. Risikostreuung
a) Es dürfen maximal 10% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
ein und desselben Emittenten angelegt werden. Der Teilfonds darf nicht mehr als 20% seines Vermögens in Einlagen bei
ein und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
- 10% des Netto-Teilfondsvermögens, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im sinne von Artikel 41 (1) f) des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2002 ist und
- 5% des Netto-Teilfondsvermögens in allen anderen Fällen.
b) Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Emittenten, in deren Wertpapieren und Geld-
marktinstrumente die Verwaltungsgesellschaft mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens angelegt hat, darf
40% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Ein-
lagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer Aufsicht unterliegen.
Ungeachtet der einzelnen Obergrenzen darf die Verwaltungsgesellschaft bei ein und derselben Einrichtung höchstens
20% des jeweiligen Teilfondsvermögens in einer Kombination aus
- von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
- Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
- von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
c) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem Drittstaat oder anderen in-
ternationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören bege-
ben oder garantiert werden.
d) Die unter Nr. 6 Lit. a), erster Satz dieses Artikels genannte Anlagegrenze von 10% des Netto-Teilfondsvermögens
erhöht sich in den Fällen auf 25% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens, in denen die zu erwerbenden Schuldver-
schreibungen von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und kraft Ge-
setzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt
werden sollen. Insbesondere müssen die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Ver-
mögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße
die sich daraus ergebenden Verpflichtungen abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der
Nichterfüllung durch den Emittenten für die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfü-
gung stehen.
e) Sollten mehr als 5% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in von solchen Emittenten ausgegebenen Schuldver-
schreibungen angelegt werden, darf der Gesamtwert der Anlagen in solchen Schuldverschreibungen 80% des betreffen-
den Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
f) Die unter Nr. 6 Lit. b), erster Satz dieses Artikels genannte Beschränkung des Gesamtwertes auf 40% des betref-
fenden Netto-Teilfondsvermögens findet in den Fällen des Lit. c), d) und e) keine Anwendung.
16978
g) Die unter Nr. 6 Lit. a) bis e) dieses Artikels beschriebenen Anlagegrenzen von 10%, 35% bzw. 25% des jeweiligen
Netto-Teilfondsvermögens dürfen nicht kumulativ betrachtet werden, sondern es dürfen insgesamt nur maximal 35%
des Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Einrichtung oder in Ein-
lagen oder Derivative bei derselben angelegt werden.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG
des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Ab-
schluss (Abl. L 193 vom 18. Juli 1983, S.1) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften
derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der in dieser Nr. 6 a) bis g) dieses Artikels vorge-
sehenen Anlagegrenzen als eine einzige Einrichtung anzusehen.
Der jeweilige Teilfonds darf 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ein
und derselben Unternehmensgruppe investieren.
h) Unbeschadet der in Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Anlagegrenzen kann die Ver-
waltungsgesellschaft für den jeweiligen Teilfonds bis zu 20% seinen Netto-Teilfondsvermögens in Aktien und Schuldtiteln
ein und derselben Einrichtung investieren, wenn die Nachbildung eines von der Luxemburger Aufsichtsbehörde aner-
kannten Aktien- oder Schuldtitelindex das Ziel der Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds ist. Vorraussetzung hierfür ist
jedoch, dass:
- die Zusammensetzung des Index hinreichend diversifiziert ist;
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellt, auf den er sich bezieht, und
- der Index in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die vorgenannte Anlagegrenze erhöht sich auf 35% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in den Fällen, in denen
es aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse gerechtfertigt ist, insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen be-
stimmte Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente stark dominieren. Diese Anlagegrenze gilt nur für die Anlage bei ei-
nem einzigen Emittenten.
Ob die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, findet für den jeweiligen Teilfonds in dem
entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
i) Unbeschadet des unter Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 Gesagten, dürfen unter Wahrung des
Grundsatzes der Risikostreuung, bis zu 100% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren und Geld-
marktinstrumenten angelegt werden, die von einem EU-Mitgliedstaat, seinen Gebietskörperschaften, einem OECD-Mit-
gliedstaat oder von internationalen Organismen, denen ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören, ausgegeben
werden oder garantiert sind. In jedem Fall müssen die im jeweiligen Teilfondsvermögen enthaltenen Wertpapiere aus
sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei der Wert der Wertpapiere, die aus ein und derselben Emission stam-
men, 30% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten darf.
j) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 20% des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen ein
und desselben OGAW oder ein und desselben anderen OGA gemäß Artikel 41 (1) e) des Gesetzes vom 20. Dezember
2002 angelegt werden.
k) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen nicht mehr als 30% des Netto-Teilfondsvermögens in andere OGA angelegt
werden. In diesen Fällen müssen die Anlagegrenzen des Artikel 43 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich
der Vermögenswerte der OGAW bzw. OGA, von denen Anteile erworben werden, nicht gewahrt sein.
l) Erwirbt ein OGAW Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger anderer OGA, die unmittelbar oder aufgrund ei-
ner Übertragung von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Ver-
waltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder
indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung
oder die Rücknahme von Anteilen dieser anderen OGAW und/oder OGA durch den OGAW keine Gebühren berech-
nen (inkl. Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen).
Generell kann es bei dem Erwerb von Anteilen an Zielfonds zur Erhebung einer Verwaltungsvergütung auf Ebene des
Zielfonds kommen. Der Fonds wird dabei nicht in Zielfonds anlegen, die einer Verwaltungsvergütung von mehr als 3%
unterliegen. Der Rechenschaftsbericht des Fonds wird betreffend den jeweiligen Teilfonds Informationen enthalten, wie
hoch der Anteil der Verwaltungsvergütung maximal ist, welche der Teilfonds sowie die Zielfonds zu tragen haben.
m) Es ist der Verwaltungsgesellschaft nicht gestattet, die von ihr verwalteten OGAW nach Teil I des Gesetzes vom
20. Dezember 2002 dafür zu benutzen, um eine Anzahl an mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu erwerben, die es
ihr ermöglichen einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
n) Weiter darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds
- bis zu 10% der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
- bis zu 10% der ausgegebenen Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
- nicht mehr als 25% der ausgegebenen Anteile ein und desselben OGAW und/oder OGA,
- nicht mehr als 10% der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten
erwerben.
o) Die unter Nr. 6 Lit. m) bis n) genannten Anlagegrenzen finden keine Anwendung soweit es sich um
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einem EU-Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaf-
ten, oder von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden;
- Wertpapiere und Geldmarktinstrumente handelt, die von einer internationalen Körperschaft öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, der ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten angehören.
- Aktien handelt, die der jeweilige Teilfonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Ver-
mögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige
Beteiligung für den jeweiligen Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt,
Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der
16979
Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Staates außerhalb der Europäischen Union in ihrer Anlagepolitik die in Artikel
43, 46 und 48 (1) und (2) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 festgelegten Grenzen beachtet. Bei der Überschreitung
der in den Artikeln 43 und 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 genannten Grenzen findet Artikel 49 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2002 sinngemäß Anwendung.
7. Flüssige Mittel
Ein Teil des Netto-Teilfondsvermögens darf in flüssigen Mitteln die jedoch nur akzessorischen Charakter haben dür-
fen, gehalten werden.
8. Kredite und Belastungsverbote
a) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Si-
cherung abgetreten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Lit. b) oder
um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von
Geschäften mit Finanzinstrumenten.
b) Kredite zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen nur kurzfristig und bis zu einer Höhe von 10% des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist der Erwerb von Fremdwährun-
gen durch «Back-to-Back»- Darlehen.
c) Zu Lasten des jeweiligen Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflich-
tungen eingegangen werden, wobei dies dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstru-
menten oder anderen Finanzinstrumenten gemäß Artikel 41 (1) e), g) und h) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002
nicht entgegensteht.
9. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Das jeweilige Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen oder Zertifikaten über solche Edelmetalle,
Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
c) Für den jeweiligen Teilfonds dürfen keine Verbindlichkeiten eingegangen werden, die, zusammen mit den Krediten
nach Nr. 8 Lit. b) dieses Artikels, 10% des betreffenden Netto-Teilfondsvermögens überschreiten.
10. Die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wert-
papiere. Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Art. 5. Anteile
1. Anteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds. Die Anteile werden durch Anteilzertifikate verbrieft. Die An-
teilzertifikate werden in der durch die Verwaltungsgesellschaft bestimmten Stückelung ausgegeben. Inhaberanteile wer-
den in Form von Globalurkunden und nur als ganze Anteile ausgegeben. Namensanteile werden bis auf drei
Dezimalstellen ausgegeben. Sofern Namensanteile ausgegeben werden, werden diese von der Register- und Transfer-
stelle in das für den Fonds geführte Anteilregister eingetragen. In diesem Zusammenhang werden den Anteilinhabern
Bestätigungen betreffend die Eintragung in das Anteilregister an die im Anteilregister angegebene Adresse zugesandt. Ein
Anspruch der Anteilinhaber auf Auslieferung effektiver Stücke besteht weder bei der Ausgabe von Inhaberanteilen noch
bei der Ausgabe von Namensanteilen. Die Arten der Anteile werden für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden
Anhang zum Verkaufsprospekt angegeben.
2. Alle Anteile an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte, es sei denn die Verwaltungsgesellschaft
beschließt gemäß Nr. 3 dieses Artikels, innerhalb eines Teilfonds verschiedene Anteilklassen auszugeben.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, innerhalb eines Teilfonds von Zeit zu Zeit zwei oder mehrere An-
teilklassen vorzusehen. Die Anteilklassen können sich in ihren Merkmalen und Rechten nach der Art der Verwendung
ihrer Erträge, nach der Gebührenstruktur oder anderen spezifischen Merkmalen und Rechten unterscheiden. Alle An-
teile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer je-
weiligen Anteilklasse beteiligt. Sofern für die jeweiligen Teilfonds Anteilklassen gebildet werden, findet dies unter Angabe
der spezifischen Merkmale oder Rechte im entsprechenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
Art. 6. Anteilwertberechnung
1. Das Netto-Fondsvermögen des Fonds lautet auf Euro (EUR) («Referenzwährung»).
2. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt angegebene
Währung («Teilfondswährung»).
3. Der Anteilwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depot-
bank an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg («Bewertungstag») berechnet.
4. Zur Berechnung des Anteilwertes wird der Wert der zu dem jeweiligen Teilfonds gehörenden Vermögenswerte
abzüglich der Verbindlichkeiten des jeweiligen Teilfonds («Netto-Teilfondsvermögen») an jedem Bewertungstag ermit-
telt und durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des jeweiligen Teilfonds geteilt.
5. Soweit in Rechenschafts- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vor-
schriften oder gemäß den Regelungen dieses Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens
des Fonds insgesamt gegeben werden muss, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in die Referenzwäh-
rung umgerechnet. Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der zuletzt verfügbare Kurs jener Börse maß-
gebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, die aber an einem geregelten Markt gehan-
delt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur
16980
Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wert-
papiere verkauft werden können.
c) OTC-Derivate werden auf einer von der Verwaltungsgesellschaft festzulegenden und überprüfbaren Bewertung
auf Tagesbasis bewertet.
d) OGAW bzw. OGA werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet. Falls für Invest-
mentanteile die Rücknahme ausgesetzt ist oder keine Rücknahmepreise festgelegt werden, werden diese Anteile ebenso
wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren, Bewertungsregeln festlegt.
e) Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind und falls für andere als die unter Lit. a) und b) genannten Wert-
papiere keine Kurse festgelegt wurden, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Ver-
mögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben auf
der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
f) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
g) Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die jeweilige Teilfonds-
währung lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die entsprechende Teilfondswährung umgerechnet. Gewinne
und Verluste aus Devisentransaktionen, werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
Das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen wird um die Ausschüttungen reduziert, die gegebenenfalls an die Anteilin-
haber des betreffenden Teilfonds gezahlt wurden.
6. Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jeden Teilfonds separat. Soweit
jedoch innerhalb eines Teilfonds Anteilklassen gebildet wurden, erfolgt die daraus resultierende Anteilwertberechnung
innerhalb des betreffenden Teilfonds nach den vorstehend aufgeführten Kriterien für jede Anteilklasse getrennt. Die Zu-
sammenstellung und Zuordnung der Aktiva erfolgt immer pro Teilfonds.
Art. 7. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil
der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, ge-
schlossen ist oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt bzw. eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Anleger bzw. Anteilinhaber, welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rücknahmeauftrag oder einen Umtauschantrag
gestellt haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wieder-
aufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
3. Zeichnungsanträge, Rücknahmeaufträge oder Umtauschanträge können im Falle einer Aussetzung der Berechnung
des Anteilwertes vom Anleger bzw. Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der An-
teilwertberechnung widerrufen werden.
Art. 8. Ausgabe von Anteilen
1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert zuzüglich
eines Ausgabeaufschlages zugunsten der Vertriebsstelle, der für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabeaufschlag beträgt maximal 6% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis
kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
2. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank,
der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden
Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Zeichnungsanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Be-
wertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Vollständige
Zeichnungsanträge für den Erwerb von Namensanteilen, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Regi-
ster- und Transferstelle eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet,
sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht.
Sollte der Gegenwert der gezeichneten Anteile zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Zeichnungsantrages
bei der Register- und Transferstelle nicht zur Verfügung stehen oder der Zeichnungsantrag fehlerhaft oder unvollständig
sein, wird der Zeichnungsantrag als mit dem Datum bei der Register- und Transferstelle eingegangen betrachtet, an dem
der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht bzw. der Zeichnungsschein ordnungsgemäß vorliegt.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Ein Zeichnungsantrag für den Erwerb von Namensanteilen ist dann vollständig, wenn er den Namen, den Vornamen
und die Anschrift, das Geburtsdatum und den Geburtsort, den Beruf und die Staatsangehörigkeit des Anlegers, die An-
zahl der auszugebenden Anteile bzw. den zu investierenden Betrag, sowie den Namen des Teilfonds angibt und wenn
er von dem entsprechenden Anleger unterschrieben ist. Darüber hinaus muss der Zeichnungsantrag die Art und Num-
mer sowie die ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises, den der Anleger zur Identifizierung vorgelegt hat, auf dem
Zeichnungsschein vermerkt sein, sowie eine Aussage darüber, ob der Anleger ein öffentliches Amt bekleidet. Die Rich-
tigkeit der Angaben ist von der entgegennehmenden Stelle auf dem Zeichnungsschein zu bestätigen.
16981
Des Weiteren erfordert die Vollständigkeit eine Aussage darüber, dass der/ die Anleger wirtschaftliche Berechtigte(-
r) der zu investierenden und auszugebenden Anteile sind; Die Bestätigung des Anlegers/ der Anleger, dass es sich bei
den zu investierenden Geldern nicht um Erträge aus einer/mehrerer strafbare/-n/-r Handlung/-en handelt; Eine Kopie
des zur Identifizierung vorgelegten amtlichen Personalausweises oder Reisepasses. Diese Kopie ist mit einem Vermerk:
«Wir bestätigen, dass die in dem amtlichen Ausweispapier ausgewiesene Person in Person identifiziert wurde und die
vorliegende Kopie des amtlichen Ausweispapiers mit dem Original übereinstimmt.» zu versehen.
Die Anträge auf Zeichnung von Anteilen an dem jeweiligen Teilfonds werden im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft
von der Register- und Transferstelle angenommen. Sofern der Gegenwert aus dem Fondsvermögen, insbesondere auf-
grund eines Widerrufs, der Nichteinlösung einer Lastschrift oder aus anderen Gründen, abfließt, nimmt die Verwal-
tungsgesellschaft die jeweiligen Anteile im Interesse des Fonds zurück. Etwaige, sich auf das Fondsvermögen negativ
auswirkende, aus der Rücknahme der Anteile resultierende Differenzen, hat der Anteilinhaber zu tragen. Negative Dif-
ferenzen bis 50 Euro sowie darüber hinaus höhere, gegenüber dem Anteilinhaber uneinbringbare Differenzen, trägt der
Fonds. Etwaige gleichartige positive Differenzen fließen dem Fondsvermögen zu. Fälle des Widerrufs im Sinne von §126
des deutschen Investmentgesetzes sind von dieser Regelung nicht umfasst.
3. Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen werden von der Stelle, bei der der Zeichner sein Depot
unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Zeichnungsanträge für den Erwerb von Inhaberanteilen, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabepreis des darauffolgenden Bewertungstages ab-
gerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile zur Verfügung steht. Vollständige Zeichnungsanträge für den
Erwerb von Inhaberanteilen, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag bei der Depotbank eingegangen sind, wer-
den zum Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstages abgerechnet, sofern der Gegenwert der gezeichneten Anteile
zur Verfügung steht.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der jeweiligen
Teilfondswährung bei der Depotbank in Luxemburg zahlbar.
Die Anteile werden bei Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von
der Depotbank übertragen, indem sie bei der Stelle gutgeschrieben werden, bei der der Zeichner sein Depot unterhält.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
Art. 9. Beschränkung und Einstellung der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen einen Zeichnungs-
antrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder
Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen
Interesse oder zum Schutz des Fonds bzw. des jeweiligen Teilfonds erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Register- und Transferstelle, betreffend Namensanteile, und die Depotbank, betreffend In-
haberanteile, auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen ohne Zinsen unverzüglich zurück-
erstatten.
Art. 10. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4
dieses Verwaltungsreglements, gegebenenfalls abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages («Rücknahmepreis») zu
verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Sollte ein Rücknahmeabschlag erhoben werden, so
beträgt dessen maximale Höhe 3% des Anteilwertes und ist für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang
zum Verkaufsprospekt angegeben. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende
Steuern und andere Belastungen. Mit Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.
2. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie etwaige sonstige Zahlungen an die Anteilinhaber erfolgen über die
Depotbank sowie über die Zahlstellen. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die
Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Anteilinhaber oder eines Teilfonds erforderlich
erscheint.
3. Der Umtausch sämtlicher Anteile oder eines Teils derselben in Anteile eines anderen Teilfonds erfolgt auf der
Grundlage des entsprechend Artikel 6 Nr. 4 dieses Verwaltungsreglements maßgeblichen Anteilwertes der betreffenden
Teilfonds unter Berücksichtigung einer Umtauschprovision zugunsten der Vertriebsstelle in Höhe von maximal 1% des
Anteilwertes der zu zeichnenden Anteile. Falls keine Umtauschprovision erhoben wird, wird dies für den jeweiligen Teil-
fonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Sofern unterschiedliche Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds angeboten werden, ist auch ein Umtausch von An-
teilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse innerhalb des Teilfonds möglich. In diesem Falle wird keine
Umtauschprovision erhoben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den jeweiligen Teilfonds einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im
Interesse des Fonds bzw. des Teilfonds oder im Interesse der Anleger geboten erscheint.
4. Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensantei-
len können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Register- und Transferstelle, der Vertriebsstelle und
den Zahlstellen eingereicht werden. Diese entgegennehmenden Stellen sind zur unverzüglichen Weiterleitung der Rück-
nahmeaufträge bzw. Umtauschanträge an die Register- und Transferstelle verpflichtet.
Ein Rücknahmeauftrag bzw. ein Umtauschantrag für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Namensanteilen ist dann
vollständig, wenn er den Namen und die Anschrift des Anteilinhabers, sowie die Anzahl bzw. den Gegenwert der zu-
16982
rückzugebenden oder umzutauschenden Anteile und den Namen des Teilfonds angibt, und wenn er von dem entspre-
chenden Anteilinhaber unterschrieben ist.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. Umtauschanträge für die Rücknahme bzw. den Umtausch von Inhaberanteilen
werden durch die Stelle, bei der der Anteilinhaber sein Depot unterhält, an die Depotbank weitergeleitet.
Vollständige Rücknahmeaufträge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche bis spätestens 17.00 Uhr an einem Be-
wertungstag eingegangen sind, werden zum Anteilwert des darauffolgenden Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen
Rücknahmeabschlages bzw. unter Berücksichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet. Vollständige Rücknahmeauf-
träge bzw. vollständige Umtauschanträge, welche nach 17.00 Uhr an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden
zum Anteilwert des übernächsten Bewertungstages, abzüglich eines etwaigen Rücknahmeabschlages bzw. unter Berück-
sichtigung der Umtauschprovision, abgerechnet.
Maßgeblich für den Eingang des Rücknahmeauftrages bzw. des Umtauschantrages ist im Falle von Namenanteilen der
Eingang bei der Register- und Transferstelle. Im Falle von Inhaberanteilen ist der Eingang bei der Depotbank maßgeblich.
Die Auszahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Be-
wertungstag in der jeweiligen Teilfondswährung. Im Fall von Namensanteilen erfolgt die Auszahlung auf ein vom Anteil-
inhaber anzugebendes Konto.
Sich aus dem Umtausch von Inhaberanteilen ergebende Spitzenbeträge werden von der Depotbank in bar ausgegli-
chen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Rücknahme bzw. den Umtausch von Anteilen wegen einer Einstel-
lung der Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank unter Wahrung der Interessen
der Anteilinhaber berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des je-
weiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme zum dann geltenden Rück-
nahmepreis. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf,
dass dem jeweiligen Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme bzw.
der Umtausch von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Art. 11. Kosten. Der jeweilige Teilfonds trägt die folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Ver-
mögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des jeweiligen Teilfonds erhält die Verwaltungsgesellschaft aus dem betreffenden Teilfondsver-
mögen eine Vergütung, deren maximale Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betref-
fenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt wird. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen
Mehrwertsteuer.
Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft aus dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds eine wertentwicklungsorien-
tierte Zusatzvergütung («Performance-Fee») erhalten, welche als jährlicher Prozentsatz auf den Teil der jährlich netto,
d.h. bereinigt um Mittelzu- und abflüsse, erwirtschafteten Wertentwicklung berechnet wird. Diese Performance-Fee
kann entweder auf den gesamten Nettowertzuwachs, oder den einen bestimmten Mindestprozentsatz oder eine Bench-
mark (die Wertentwicklung eines bestimmten Wertpapierindex im selben Zeitraum) übersteigenden Teil des Netto-
wertzuwachses gerechnet werden. In einem Geschäftsjahr netto erzielte Wertminderungen werden auf das folgende
Geschäftsjahr zum Zwecke der Berechnung der Performance-Fee vorgetragen. Die prozentuale Höhe, Berechnung und
Auszahlung sind für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt.
2. Der Anlageberater kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale Höhe,
Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt
sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
3. Ein etwaiger Fondsmanager kann aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung erhalten, deren maximale
Höhe, Berechnung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt auf-
geführt sind. Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
4. Die Depotbank und die Zentralverwaltungsstelle erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Depotbank-
und dem Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung die mo-
natlich nachträglich berechnet und monatlich nachträglich ausgezahlt wird. Diese Vergütungen verstehen sich zuzüglich
einer etwaigen Mehrwertsteuer.
5. Die Register- und Transferstelle erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Register- und Transferstellenver-
trag eine im Großherzogtum Luxemburg bankübliche Vergütung, die als Festbetrag je Anlagekonto bzw. je Konto mit
Sparplan und/oder Entnahmeplan am Ende eines jeden Kalenderjahres nachträglich berechnet und ausgezahlt wird.
6. Die Vertriebsstelle erhält aus dem jeweiligen Teilfondsvermögen eine Vergütung, deren maximale Höhe, Berech-
nung und Auszahlung für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt sind.
Diese Vergütung versteht sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
7. Der jeweilige Teilfonds trägt neben den vorgenannten Kosten, die folgenden Kosten, soweit sie im Zusammenhang
mit seinem Vermögen entstehen:
a) Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Halten und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
anfallen, insbesondere bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und
Rechten des Fonds bzw. eines Teilfonds und deren Verwahrung, die banküblichen Kosten für die Verwahrung von aus-
ländischen Investmentanteilen im Ausland;
b) alle fremden Verwaltungs- und Verwahrungsgebühren, die von anderen Korrespondenzbanken und/oder Clearing-
stellen (z.B. CLEARSTREAM BANKING S.A.) für die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in Rechnung gestellt
werden, sowie alle fremden Abwicklungs-, Versand- und Versicherungsspesen, die im Zusammenhang mit den Wertpa-
piergeschäften des jeweiligen Teilfonds in Fondsanteilen anfallen;
c) die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Inhaberanteilen;
16983
d) Steuern, die auf das Fondsvermögen bzw. Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des
jeweiligen Teilfonds erhoben werden;
e) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Inter-
esse der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handelt;
f) Kosten des Wirtschaftsprüfers;
g) Kosten für die Erstellung, Vorbereitung, Hinterlegung, Veröffentlichung, den Druck und den Versand sämtlicher
Dokumente für den Fonds, insbesondere etwaiger Anteilzertifikate sowie Ertragsschein- und Bogenerneuerungen, des
vereinfachten Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen), des Verwaltungsregle-
ments, der Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der Vermögensaufstellungen, der Mitteilungen an die Anteilinhaber,
der Einberufungen, der Vertriebsanzeigen bzw. Anträge auf Bewilligung in den Ländern in denen die Anteile des Fonds
bzw. eines Teilfonds vertrieben werden sollen, die Korrespondenz mit den betroffenen Aufsichtsbehörden.
h) Die Verwaltungsgebühren, die für den Fonds bzw. einen Teilfonds bei sämtlichen betroffenen Behörden zu ent-
richten sind, insbesondere die Verwaltungsgebühren der Luxemburger Aufsichtsbehörde und anderer Aufsichtsbehör-
den sowie die Gebühren für die Hinterlegung der Dokumente des Fonds.
i) Kosten, im Zusammenhang mit einer etwaigen Börsenzulassung;
j) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen;
k) Versicherungskosten;
l) Vergütungen, Auslagen und sonstige Kosten der Zahlstellen, der Vertriebsstellen sowie anderer im Ausland not-
wendig einzurichtender Stellen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Teilfondsvermögen anfallen;
m) Zinsen, die im Rahmen von Krediten anfallen, die gemäß Artikel 4 des Verwaltungsreglements aufgenommen wer-
den;
n) Auslagen eines etwaigen Anlageausschusses;
o) Auslagen des Verwaltungsrates;
p) Kosten für die Gründung des Fonds bzw. einzelner Teilfonds und die Erstausgabe von Anteilen;
q) Weitere Kosten der Verwaltung einschließlich Kosten für Interessenverbände;
r) Kosten für Performance-Attribution;
s) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds bzw. der Teilfonds durch national und international anerkannte Ra-
tingagenturen.
Sämtliche Kosten werden zunächst den ordentlichen Erträgen und den Kapitalgewinnen und zuletzt dem jeweiligen
Teilfondsvermögen angerechnet.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden zu Lasten des Fondsvermögens
der bei der Gründung bestehenden Teilfonds über die ersten fünf Geschäftsjahre abgeschrieben. Die Aufteilung der
Gründungskosten sowie der o.g. Kosten, welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit einem bestimmten Teil-
fondsvermögen stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Kosten,
die im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds entstehen, werden zu Lasten des jeweiligen Teilfondsver-
mögens, dem sie zuzurechnen sind, innerhalb einer Periode von längstens fünf Jahren nach Auflegung abgeschrieben.
Sämtliche vorbezeichnete Kosten, Gebühren und Ausgaben verstehen sich zuzüglich einer etwaigen Mehrwertsteuer.
Art. 12. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Teil-
fonds ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet für den jeweiligen Teilfonds
in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt Erwähnung.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen
des Fonds insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter einen Betrag von 1.250.000,- Euro sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausgezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht geltend gemacht
wurden, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungen an Inhaber von Namensanteilen erfolgen grundsätzlich durch die Re-Investition des Ausschüt-
tungsbetrages zu Gunsten des Inhabers von Namensanteilen. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann der Inhaber von Na-
mensanteilen innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Ausschüttung bei der Register- und
Transferstelle die Auszahlung auf das von ihm angegebene Konto beantragen. Ausschüttungen an Inhaber von Inhaber-
anteilen erfolgen in der gleichen Weise wie die Auszahlung des Rücknahmepreises an die Inhaber von Inhaberanteilen.
Art. 13. Rechnungsjahr - Abschlussprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds beginnt am 1. Oktober eines jeden Jahres und endet am 30. September des darauf-
folgenden Jahres. Das erste Rechnungsjahr begann mit Gründung des Fonds und endete am 30. September 2003.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
3. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Rechenschaftsbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
4. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen un-
geprüften Halbjahresbericht. Der erste Bericht war ein geprüfter Rechenschaftsbericht zum 30. September 2003. Sofern
dies für die Berechtigung zum Vertrieb in anderen Ländern erforderlich ist, können zusätzlich geprüfte und ungeprüfte
Zwischenberichte erstellt werden.
16984
Art. 14. Veröffentlichungen
1. Anteilwert, Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank, jeder Zahlstelle und der Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens ei-
ner überregionalen Tageszeitung eines jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), Verwaltungsreglement, vereinfachter Verkaufsprospekt sowie Rechenschafts-
und Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei je-
der Zahlstelle und bei der Vertriebsstelle erhältlich. Der jeweils gültige Depotbankvertrag, die Satzung der Verwaltungs-
gesellschaft, der Zentralverwaltungsdienstleistungsvertrag sowie der Register- und Transferstellenvertrag können bei
der Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei der Vertriebsstelle an deren jeweiligem Gesellschaftssitz einge-
sehen werden.
Art. 15. Verschmelzung des Fonds und von Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluss ge-
mäß nachfolgender Bedingungen beschließen, den Fonds oder einen Teilfonds in einen anderen OGAW, der von der-
selben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird,
einzubringen. Die Verschmelzung kann insbesondere in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. ein Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag
gefallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds bzw. den Teilfonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu
verwalten. Die Verwaltungsgesellschaft hat diesen Betrag mit 5 Mio. Euro festgesetzt.
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. den Teilfonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden OGAW verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden OGAW.
Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung des Fonds oder Teilfonds wird jeweils in einer von der
Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teil-
fonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds haben während einem Monat das Recht, ohne Kosten
die Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert zu verlangen. Die Anteile der Anteilin-
haber, welche die Rücknahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem
Tag des Inkrafttretens der Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden OGAW ersetzt. Gegebenenfalls erhalten
die Anteilinhaber einen Spitzenausgleich.
Das vorstehend Gesagte gilt gleichermaßen für die Verschmelzung zweier Teilfonds innerhalb des Fonds.
Der Beschluss, den Fonds oder einen Teilfonds mit einem ausländischen OGAW zu verschmelzen, obliegt der Ver-
sammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds. Die Einladung zur Versammlung der Anteilin-
haber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von
mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Nur die Anteilinhaber sind an den Beschluss der Anteilinhaberversammlung gebunden, die für die Verschmelzung ge-
stimmt haben. Bei den Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen Anteilinha-
bern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, dass sie ihre Anteile zum Rückkauf
angeboten haben. Im Rahmen dieser Rücknahme dürfen den Anteilinhabern keine Kosten berechnet werden.
Für die Verschmelzung von Anteilklassen gilt das vorstehend Gesagte analog.
Art. 16. Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds bzw. ein oder meh-
rere Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, insbesondere sofern seit dem Zeitpunkt
der Auflegung erhebliche wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb von zwei Mo-
naten erfolgt;
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird und keine andere Verwaltungsgesell-
schaft sich zur Übernahme des Fonds bereit erklärt oder die Verwaltungsgesellschaft liquidiert wird;
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Betrag 312.500,- Euro bleibt;
d) in anderen, im Gesetz vom 20. Dezember 2002 vorgesehenen Fällen.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, wird die Ausgabe und die
Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und
Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank
im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen Teilfonds
nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von An-
teilinhabern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rech-
nung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, bei der
diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds gemäß dieses Artikels wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Ver-
waltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens zwei überregionalen Tageszeitungen, darunter das «Tageblatt», ver-
öffentlicht.
16985
6. Die Auflösung eines Teilfonds wird in der im Verkaufsprospekt für «Mitteilungen an die Anteilinhaber» vorgesehe-
nen Weise veröffentlicht.
Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft
oder die Depotbank können nach Ablauf von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend
gemacht werden; davon unberührt bleibt die in Artikel 16 Nr. 3 dieses Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungsbeträge, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden, verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die
Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Insbesondere gelten
in Ergänzung zu den Regelungen dieses Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Dezember 2002.
Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinha-
bern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Ge-
richtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind
berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Vertriebslandes zu unterwerfen,
soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf An-
gelegenheiten, die sich auf den Fonds bzw. Teilfonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot-
bank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in einem nicht deutschsprachigen Land verkauft werden,
für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in den entsprechenden Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären,
in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.
Art. 19. Änderungen des Verwaltungsreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit vollstän-
dig oder teilweise ändern.
2. Änderungen dieses Verwaltungsreglements werden beim Handelsregister des Bezirksgerichtes Luxemburg hinter-
legt. Diese Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht und tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag der Un-
terzeichnung in Kraft.
Art. 20. Inkrafttreten. Dieses Verwaltungsreglement tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, am Tag seiner Un-
terzeichnung in Kraft.
Luxemburg, den 13. Februar 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 12 mars 2004, réf. LSO-AO02771. – Reçu 74 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(022671.2//789) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 15 mars 2004.
COMPAGNIE HOLDING FINANCIERE HIRSCH SNCA, Société en Commandite par Actions.
Siège social: L-1411 Luxembourg, 2, rue des Dahlias.
R. C. Luxembourg B 79.599.
—
Le bilan au 31 décembre 2001, enregistré à Luxembourg, réf. LSO-AL02942, a été déposé au registre de commerce
et des sociétés de Luxembourg, le 17 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(015448.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 février 2004.
COMPAGNIE HOLDING FINANCIERE HIRSCH SNCA, Société en Commandite par Actions.
Siège social: L-1411 Luxembourg, 2, rue des Dahlias.
R. C. Luxembourg B 79.599.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, réf. LSO-AL02941, a été déposé au registre de commerce
et des sociétés de Luxembourg, le 17 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(015450.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 février 2004.
<i>Für die Verwaltungsgesellschaft
i>T. Zuschlag / M. Sanders
<i>Geschäftsführer / Geschäftsführeri>
<i>Für die Depotbank
i>R. Bültmann / J. Rodewald
<i>Sous-Directrice / Mandataire Commerciali>
Luxembourg, le 16 février 2004.
A. Lorang.
Luxembourg, le 16 février 2004.
A. Lorang.
16986
ANDORFONS INTERNACIONAL STRATEGIC FUNDS, Fonds Commun de Placement.
—
L’acte modificatif au règlement de gestion de ANDORFONS INTERNACIONAL STRATEGIC FUNDS, enregistré à
Luxembourg, le 18 mars 2004, réf. LSO-AO04121, a été déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxem-
bourg, le 23 mars 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
The amendment to the management regulations of ANDORFONS INTERNACIONAL STRATEGIC FUNDS, regis-
tered in Luxembourg, on 18th March 2004, réf. LSO-AO04121, was deposited with the registre de commerce et des
sociétés de Luxembourg, on 23th March 2004.
(024873.4//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 mars 2004.
MED-SEA CHARTER S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1325 Luxembourg, 15, rue de la Chapelle.
R. C. Luxembourg B 81.052.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 16 février 2004, réf. LSO-AN02978, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(016730.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 février 2004.
MED-SEA CHARTER S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1325 Luxembourg, 15, rue de la Chapelle.
R. C. Luxembourg B 81.052.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’assemblée générale ordinaire du 13 janvier 2004i>
Sont renommés administrateurs, leurs mandats prenant fin lors de l’assemblée générale ordinaire statuant sur les
comptes annuels au 31 décembre 2008:
- Monsieur Dirk A. Martens, administrateur, demeurant professionnellement au 11, boulevard du Prince Henri, à
Luxembourg, Président.
- Monsieur Renaud Florent, directeur, demeurant professionnellement au 11, boulevard du Prince Henri, à Luxem-
bourg.
- NAVILUX S.A., société anonyme, siège social 11, boulevard du Prince Henri à Luxembourg, administrateur-délégué.
Est renommé commissaire aux comptes, son mandat prenant fin lors de l’assemblée générale ordinaire statuant sur
les comptes annuels au 31 décembre 2008:
- AUDIEX S.A., société anonyme, 57, avenue de la Faïencerie, L-1510 Luxembourg.
Luxembourg, le 11 février 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 16 février 2004, réf. LSO-AN02979. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(016727.3/534/22) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 février 2004.
KARA, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6310 Beaufort, 86, Grand-rue.
R. C. Luxembourg B 99.087.
—
STATUTS
L’an deux mille quatre, le dix février.
Par-devant Maître Jean Seckler, notaire de résidence à Junglinster, (Grand-Duché de Luxembourg), soussigné.
A comparu:
- Monsieur Georges Kara, maître-boucher, né à Ettelbruck, le 9 avril 1975, demeurant à L-6310 Beaufort, 86, Grand-
rue.
Lequel comparant a requis le notaire instrumentant de documenter comme suit les statuts d’une société à responsa-
bilité limitée qu’il constitue par la présente.
Titre I
er
.- Objet - Raison sociale - Durée
Art. 1
er
. Il est formé par la présente entre les propriétaires actuels des parts ci-après créées et tous ceux qui pour-
ront le devenir dans la suite, une société à responsabilité limitée qui sera régie par les lois y relatives, ainsi que par les
présents statuts.
Art. 2. La société prend la dénomination de KARA, S.à r.l.
Luxembourg, le 18 mars 2004.
Signature.
Luxembourg, 18th March 2004.
Signature.
Luxembourg, le 17 février 2004.
Signature.
Pour extrait conforme
Signature
16987
Art. 3. La société a pour objet l’exploitation d’une ou de plusieurs boucheries-charcuteries avec vente des articles
de la branche.
La société pourra emprunter avec ou sans garantie ou se porter caution pour d’autres personnes morales et physi-
ques.
La société peut également procéder à toutes opérations immobilières, mobilières, commerciales, industrielles et fi-
nancières, nécessaires et utiles pour la réalisation de l’objet social.
Art. 4. La société est constituée pour une durée illimitée.
Art. 5. Le siège social est établi à Beaufort.
Il peut être transféré en toute autre localité du Grand-Duché de Luxembourg en vertu d’une décision des associés.
Titre II.- Capital social - Parts sociales
Art. 6. Le capital social est fixé à douze mille quatre cents euros (12.400,- EUR), représenté par cent vingt-quatre
(124) parts sociales de cent euros (100,- EUR) chacune.
Les parts sociales ont été souscrites par l’associé unique Monsieur Georges Kara, maître-boucher, demeurant à L-
6310 Beaufort, 86, Grand-rue.
Toutes les parts sociales ont été libérées intégralement en numéraire de sorte que la somme de douze mille quatre
cents euros (12.400,- EUR) se trouve dès à présent à la libre disposition de la société, ainsi qu’il en a été justifié au notaire
instrumentaire qui le constate expressément.
Le capital social pourra, à tout moment, être augmenté ou diminué dans les conditions prévues par l’article 199 de
la loi concernant les sociétés commerciales.
Art. 7. Les parts sociales sont librement cessibles entre associés.
Elles ne peuvent être cédées entre vifs ou pour cause de mort à des non-associés que moyennant l’accord unanime
de tous les associés.
En cas de cession à un non-associé, les associés restants ont un droit de préemption. Ils doivent l’exercer dans les 30
jours à partir de la date du refus de cession à un non-associé. En cas d’exercice de ce droit de préemption, la valeur de
rachat des parts est calculée conformément aux dispositions des alinéas 6 et 7 de l’article 189 de la loi sur les sociétés
commerciales.
Art. 8. Chacun des associés aura la faculté de dénoncer sa participation moyennant préavis de six mois à donner par
lettre recommandée à ses co-associés.
Art. 9. Le décès, l’interdiction, la faillite ou la déconfiture de l’un des associés ne mettent pas fin à la société.
Les créanciers, ayants-droit ou héritiers d’un associé ne pourront pour quelque motif que ce soit, faire apposer des
scellés sur les biens et documents de la société, ni s’immiscer en aucune manière dans les actes de son administration;
pour faire valoir leurs droits, ils devront se tenir aux valeurs constatées dans les derniers bilan et inventaire de la société.
Titre III.- Administration et Gérance
Art. 10. La société est administrée par un ou plusieurs gérants, associés ou non, nommés et révocables à tout mo-
ment par l’assemblée générale qui fixe leurs pouvoirs et leurs rémunérations.
Art. 11. Chaque associé peut participer aux décisions collectives quel que soit le nombre de parts qui lui appartien-
nent. Chaque associé a un nombre de voix égal au nombre de parts sociales qu’il possède et peut se faire valablement
représenter aux assemblées par un porteur de procuration spéciale.
Art. 12. Les décisions collectives ne sont valablement prises que pour autant qu’elles sont adoptées par les associés
représentant plus de la moitié du capital social.
Les décisions collectives ayant pour objet une modification aux statuts doivent réunir les voix des associés représen-
tant les trois quarts (3/4) du capital social.
Art. 13. Lorsque la société ne comporte qu’un seul associé, les pouvoirs attribués par la loi ou les statuts à l’assem-
blée générale sont exercés par l’associé unique.
Les décisions prises par l’associé unique, en vertu de ces pouvoirs, sont inscrites sur un procès-verbal ou établies par
écrit.
De même, les contrats conclus entre l’associé unique et la société représentée par lui sont inscrits sur un procès-
verbal ou établies par écrit.
Cette disposition n’est pas applicable aux opérations courantes conclues dans des conditions normales.
Art. 14. Le ou les gérants ne contractent, en raison de leur fonction, aucune obligation personnelle relativement aux
engagements régulièrement pris par eux au nom de la société; simples mandataires, ils ne sont responsables que de l’exé-
cution de leur mandat.
Art. 15. Chaque année, le trente et un décembre, les comptes sont arrêtés et le ou les gérants dressent un inventaire
comprenant l’indication des valeurs actives et passives de la société.
Art. 16. Tout associé peut prendre au siège social de la société communication de l’inventaire et du bilan.
Art. 17. Les produits de la société constatés dans l’inventaire annuel, déduction faite des frais généraux, amortisse-
ments et charges, constituent le bénéfice net.
Sur le bénéfice net, il est prélevé cinq pour cent pour la constitution du fonds de réserve légale jusqu’à ce que celui-
ci ait atteint dix pour cent du capital social.
16988
Une partie du bénéfice disponible pourra être attribuée à titre de gratification aux gérants par décision des associés.
Art. 18. L’année sociale commence le premier janvier et finit le trente et un décembre.
Titre IV.- Dissolution - Liquidation
Art. 19. Lors de la dissolution de la société, la liquidation sera faite par un ou plusieurs liquidateurs, associés ou non,
nommés par les associés qui en fixeront les pouvoirs et les émoluments.
Titre V.- Dispositions générales
Art. 20. Pour tout ce qui n’est pas prévu dans les présents statuts, les associés se réfèrent aux dispositions légales.
<i>Disposition transitoirei>
Par dérogation, le premier exercice commence aujourd’hui et finira le 31 décembre 2004.
<i>Fraisi>
Les parties ont évalué le montant des frais, dépenses, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit, qui
incombent à la société ou qui sont mis à sa charge, à raison de sa constitution, à environ huit cents euros.
<i>Résolutions prises par l’associé uniquei>
Et aussitôt l’associé unique représentant l’intégralité du capital social a pris les résolutions suivantes:
1.- Le siège social est établi à L-6310 Beaufort, 86, Grand-rue.
2.- Est nommé gérant de la société pour une durée indéterminée:
- Monsieur Georges Kara, maître-boucher, né à Ettelbruck, le 9 avril 1975, demeurant à L-6310 Beaufort, 86, Grand-
rue.
3.- La société est engagée par la signature individuelle du gérant.
<i>Déclarationi>
Le notaire instrumentant a rendu attentif le comparant au fait qu’avant toute activité commerciale de la société pré-
sentement fondée, celle-ci doit être en possession d’une autorisation de commerce en bonne et due forme en relation
avec l’objet social, ce qui est expressément reconnu par le comparant.
Dont acte, fait et passé à Junglinster, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée au comparant, connu du notaire par nom, prénom usuel, état et de-
meure, il a signé avec Nous notaire le présent acte.
Signé: G. Kara, J. Seckler.
Enregistré à Grevenmacher, le 12 février 2004, vol. 525, fol. 96, case 1. – Reçu 124 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Schlink.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(017084.3/231/109) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.
SENS INVERSE LUX, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3895 Foetz, 12, rue du Commerce.
R. C. Luxembourg B 87.890.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 18 février 2004, réf. LSO-AN03905, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(017151.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.
ARMONY, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: Leudelange.
R. C. Luxembourg B 78.923.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 19 février 2004, réf. LSO-AN04085, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 20 février 2004.
(017153.3//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.
Junglinster, le 16 février 2004.
J. Seckler.
Strassen, le 20 février 2004.
Signature.
Pour ordre
FIDUCIAIRE ALBERT SCHILTZ S.A.
Signature
16989
P.N.M., S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-7418 Buschdorf, 35, An Urbech.
R. C. Luxembourg B 99.084.
—
STATUTS
L’an deux mille quatre, le deux février,
Par-devant Maître Emile Schlesser, notaire de résidence à Luxembourg, 28, boulevard Grande-Duchesse Charlotte,
Ont comparu:
1.- Monsieur Paul Mangen, indépendant, demeurant à L-7418 Buschdorf, 35, An Urbech,
2.- Madame Nataliya Gerasymchuk, employée privée, épouse de Monsieur Paul Mangen, demeurant à L-7418 Bus-
chdorf, 35, An Urbech,
Lesquels comparants ont arrêté, ainsi qu’il suit, les statuts d’une société à responsabilité limitée qu’ils déclarent cons-
tituer entre eux:
Art. 1
er
. Il est formé par les présentes entre les propriétaires des parts ci-après créées et de celles qui pourraient
l’être ultérieurement, une société à responsabilité limitée, qui sera régie par les lois y relatives et par les présents statuts.
Art. 2. 1.- La société a pour objet l’achat, la vente, la construction et la promotion de tous biens immobiliers pour
son propre compte, l’achat et la vente de produits de viandes, l’achat et la vente de produits et machines agricoles, la
vente d’engrais et le transport de verdure.
2.- La société a en outre pour objet l’achat et la vente de produits informatiques, ainsi que la création de sites internet.
3.- La société peut également organiser des cours de mathématiques.
4.- Elle peut faire toutes opérations industrielles, commerciales ou financières, mobilières ou immobilières, se ratta-
chant directement ou indirectement à son objet social ou qui sont de nature à en faciliter l’extension ou le développe-
ment.
Art. 3. La société prend la dénomination de P.N.M., S.à r.l., société à responsabilité limitée.
Art. 4. La durée de la société est indéterminée.
Elle commence à compter du jour de sa constitution.
Art. 5. Le siège social est établi à Buschdorf.
Il pourra être transféré en tout autre lieu d’un commun accord entre les associés.
Art. 6. Le capital social est fixé à la somme de trente mille euros (EUR 30.000,-), représenté par cent (100) parts
sociales de trois cents euros (EUR 300,-) chacune.
Les cent (100) parts sociales ont été souscrites comme suit:
Toutes ces parts ont été entièrement libérées par des versements en espèces, de sorte que la somme de trente mille
euros (EUR 30.000,-) se trouve dès à présent à la libre disposition de la société, ce que les associés reconnaissent mu-
tuellement.
Art. 7. Les parts sociales sont librement cessibles entre associés. Elles ne peuvent être cédées entre vifs à des non-
associés qu’avec l’agrément de tous les associés.
Art. 8. La société n’est pas dissoute par le décès, l’interdiction, la faillite ou la déconfiture d’un associé.
Art. 9. Les créanciers personnels, ayants droits ou héritiers d’un associé ne pourront, pour quelque motif que ce
soit, faire apposer des scellés sur les biens et documents de la société.
Art. 10. La société est administrée par un ou plusieurs gérants, associés ou non, nommés et à tout moment révo-
cables par l’assemblée des associés.
L’acte de nomination fixera l’étendue des pouvoirs et la durée des fonctions du ou des gérants.
Art. 11. Chaque associé peut participer aux décisions collectives quel que soit le nombre de parts qui lui appartien-
nent. Chaque associé a un nombre de voix égal au nombre de parts sociales qu’il possède. Chaque associé peut se faire
valablement représenter aux assemblées par un porteur de procuration spéciale.
Art. 12. Le ou les gérants ne contractent, en raison de leur fonction, aucune obligation personnelle relativement
aux engagements régulièrement pris par lui/eux au nom de la société.
Art. 13. L’année sociale commence le premier janvier et finit le trente et un décembre de chaque année.
Par dérogation, le premier exercice commencera le jour de la constitution et finira le trente et un décembre deux
mille quatre.
Art. 14. Chaque année, au trente et un décembre, les comptes sont arrêtés et la gérance dresse un inventaire com-
prenant l’indication des valeurs actives et passives de la société.
Art. 15. Tout associé peut prendre au siège social de la société communication de l’inventaire et du bilan.
1.- Monsieur Paul Mangen, indépendant, demeurant à L-7418 Buschdorf, 35, An Urbech,
cinquante parts sociales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
2.- Madame Nataliya Mangen-Gerasymchuk, employée privée, demeurant à L-7418 Buschdorf, 35, An Urbech
cinquante parts sociales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
50
Total: cent parts sociales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
100
16990
Art. 16. L’excédent favorable du bilan, déduction faite des charges sociales, amortissements et moins-values jugés
nécessaires ou utiles par les associés, constitue le bénéfice net de la société.
Après dotation à la réserve légale, le solde est à la libre disposition de l’assemblée des associés.
Art. 17. Lors de la dissolution de la société, la liquidation sera faite par un ou plusieurs liquidateurs, associés ou non,
nommés par les associés qui en fixeront les pouvoirs et les émoluments.
Art. 18. Pour tout ce qui n’est pas prévu par les présents statuts, les associés se réfèrent et se soumettent aux
dispositions légales.
<i>Evaluation des fraisi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société
ou qui sont mis à sa charge en raison de sa constitution, est évalué à la somme de mille cinq cents euros (EUR 1.500,-).
Les comparants déclarent être époux et requérir la réduction fiscale prévue pour les sociétés familiales.
<i>Assemblée Générale Extraordinairei>
Ensuite les associés, représentant l’intégralité du capital social, se sont réunis en assemblée générale extraordinaire
et ont pris à l’unanimité des voix les décisions suivantes:
1.- Le nombre des gérants est fixé à deux.
2.- Sont nommés gérants pour une durée indéterminée:
pour sub. 1.-, 2.- et 4.- de l’article 2 des statuts:
a) Monsieur Paul Mangen, prénommé, gérant technique,
b) Madame Nataliya Mangen-Gerasymchuk, prénommée, gérante administrative,
pour sub. 3.- de l’article 2 des statuts:
a) Madame Nataliya Mangen-Gerasymchuk, prénommée, gérante technique,
b) Monsieur Paul Mangen, prénommé, gérant administrative.
La société est engagée, en toutes circonstances, par la signature individuelle de chaque gérant, pour toutes les activi-
tés.
3.- L’adresse de la société sera la suivante:
L-7418 Buschdorf, 35, An Urbech.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, connus du notaire par leurs nom, prénom usuel, état
et demeure, ils ont signé le présent acte avec le notaire.
Signé: P. Mangen, N. Gerasymchuk, E. Schlesser.
Enregistré à Luxembourg, le 5 février 2004, vol. 20CS, fol. 29, case 3. – Reçu 150 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée sur papier libre, aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations.
(016997.3/227/95) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 20 février 2004.
LUX EURO SUD S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3394 Roeser, 59, Grand-rue.
R. C. Luxembourg B 99.089.
—
STATUTS
L’an deux mille quatre, le quatre février.
Par-devant Maître Jean Seckler, notaire de résidence à Junglinster, (Grand-Duché de Luxembourg), soussigné.
Ont comparu:
1.- Monsieur Georges Kachniarz, chef d’atelier, né à Créhange (France), le 2 juillet 1959, demeurant à F-57690 Cré-
hange, 60, cours du 19.11.1944 (France).
2.- Monsieur Hans Peter Windsinger, transporteur, né à Geisenfeld (Allemagne), le 27 juin 1948, demeurant à F-
57120 Pierrevillers, 32, rue des Loges (France).
Lesquels comparants ont arrêté ainsi qu’il suit les statuts d’une société anonyme qu’ils vont constituer entre eux:
Art. 1
er
. Il est formé par la présente une société anonyme sous la dénomination de LUX EURO SUD S.A.
Art. 2. Le siège social est établi à Roeser.
Par simple décision du conseil d’administration, la société pourra établir des filiales, succursales, agences ou sièges
administratifs aussi bien dans le Grand-Duché de Luxembourg qu’à l’étranger.
Sans préjudice des règles du droit commun en matière de résiliation contractuelle, au cas où le siège de la société est
établi par contrat avec des tiers, le siège de la société pourra être transféré sur simple décision du conseil d’administra-
tion à tout autre endroit de la commune du siège.
Le siège social pourra être transféré dans toute autre localité du pays par décision de l’assemblée.
Art. 3. La durée de la société est illimitée.
Art. 4. La société a pour objet le transport international par routes.
Luxembourg, le 18 février 2004.
E. Schlesser.
16991
La société a également pour objet la prise de participations, sous quelque forme que ce soit, dans d’autres sociétés
luxembourgeoises ou étrangères, ainsi que la gestion, le contrôle et la mise en valeur de ces participations.
La société peut acquérir par voie d’apport, de souscription, d’option, d’achat et de toute autre manière des valeurs
immobilières et mobilières de toutes espèces et les réaliser par voie de vente, cession, échange ou autrement.
La société peut également acquérir et mettre en valeur tous brevets et autres droits se rattachant à ces brevets ou
pouvant les compléter.
La société peut emprunter et accorder à d’autres sociétés dans lesquelles la société détient un intérêt, tous concours,
prêts, avances ou garanties.
La société peut également procéder à toutes opérations immobilières, mobilières, commerciales, industrielles et fi-
nancières, nécessaires et utiles pour la réalisation de l’objet social.
Art. 5. Le capital social est fixé à trente et un mille euros (31.000,- EUR), représenté par cent (100) actions d’une
valeur nominale de trois cent dix euros (310,- EUR) chacune.
Art. 6. Les actions sont au porteur.
Les actions de la société peuvent être créées au choix du propriétaire, en titres unitaires ou en certificats représen-
tatifs de plusieurs actions.
La société pourra procéder au rachat de ses actions au moyen de ses réserves disponibles et en respectant les dis-
positions de l’article 49-2 de la loi de 1915.
Art. 7. La société est administrée par un conseil composé de trois membres au moins, actionnaires ou non.
Les administrateurs sont nommés pour une durée qui ne peut dépasser six ans; ils sont rééligibles et toujours révo-
cables.
En cas de vacance d’une place d’administrateur, les administrateurs restants ont le droit d’y pourvoir provisoirement;
dans ce cas l’assemblée générale, lors de sa première réunion, procède à l’élection définitive.
Art. 8. Le conseil d’administration a le pouvoir d’accomplir tous les actes nécessaires ou utiles à la réalisation de
l’objet social; tout ce qui n’est pas réservé à l’assemblée générale par la loi ou les présents statuts est de sa compétence.
Sous réserve des dispositions de l’article 72-2 de la loi de 1915 le conseil d’administration est autorisé à procéder à
un versement d’acomptes sur dividendes.
Le conseil d’administration peut désigner son président; en cas d’absence du président, la présidence de la réunion
peut être conférée à un administrateur présent.
Le conseil d’administration ne peut délibérer que si la majorité de ses membres est présente ou représentée, le man-
dat entre administrateurs, qui peut être donné par écrit, télégramme, télécopieur ou courrier électronique, étant admis.
En cas d’urgence, les administrateurs peuvent émettre leur vote par écrit, télégramme, télécopieur ou courrier élec-
tronique.
Les réunions du Conseil d’Administration pourront se tenir également par conférence téléphonique ou par vidéo-
conférence.
Les décisions du conseil d’administration sont prises à la majorité des voix; en cas de partage, la voix de celui qui
préside la réunion est prépondérante.
Le conseil peut déléguer tout ou partie de ses pouvoirs concernant la gestion journalière ainsi que la représentation
à un ou plusieurs administrateurs, directeurs, gérants ou autres agents, actionnaires ou non.
Il peut leur confier tout ou partie de l’administration courante de la société, de la direction technique ou commerciale
de celle-ci.
La délégation à un membre du conseil d’administration est subordonnée à l’autorisation préalable de l’assemblée gé-
nérale.
La première personne à qui sera déléguée la gestion journalière peut être nommée par la première assemblée géné-
rale des actionnaires.
La société se trouve engagée par la signature individuelle de l’administrateur-délégué, ayant toute capacité pour exer-
cer les activités décrites dans l’objet social ci-avant, conformément aux critères retenus par le Ministère luxembourgeois
des Classes Moyennes, ou par la signature conjointe de l’administrateur-délégué et d’un autre administrateur de la so-
ciété.
Art. 9. La surveillance de la société est confiée à un ou plusieurs commissaires, actionnaires ou non, nommés pour
une durée qui ne peut dépasser six ans, rééligibles et toujours révocables.
Art. 10. L’année sociale commence le 1
er
janvier et finit le 31 décembre de chaque année.
Art. 11. L’assemblée générale annuelle se réunit de plein droit le troisième jeudi du mois de juin à 14.00 heures au
siège social ou à tout autre endroit à désigner par les convocations.
Si ce jour est férié, l’assemblée se tiendra le premier jour ouvrable suivant.
Art. 12. Les convocations pour les assemblées générales sont faites conformément aux dispositions légales. Elles ne
sont pas nécessaires lorsque tous les actionnaires sont présents ou représentés, et qu’ils déclarent avoir eu préalable-
ment connaissance de l’ordre du jour.
Le conseil d’administration peut décider que, pour pouvoir assister à l’assemblée générale, le propriétaire d’actions
doit en effectuer le dépôt cinq jours francs avant la date fixée pour la réunion; tout actionnaire aura le droit de voter
en personne ou par mandataire, actionnaire ou non.
Chaque action donne droit à une voix, sauf les restrictions imposées par la loi.
Art. 13. L’assemblée générale des actionnaires a les pouvoirs les plus étendus pour faire ou ratifier tous les actes qui
intéressent la société.
Elle décide de l’affectation et de la distribution du bénéfice net.
16992
Art. 14. La loi du 10 août 1915 sur les sociétés commerciales et ses modifications ultérieures trouveront leur ap-
plication partout où il n’y est pas dérogé par les présents statuts.
<i>Dispositions transitoiresi>
1) Le premier exercice social commence le jour de la constitution et se termine le 31 décembre 2004.
2) La première assemblée générale ordinaire annuelle se tiendra en 2005.
<i>Souscription et Libérationi>
Les comparants précités ont souscrit aux actions créées de la manière suivante:
Toutes ces actions ont été libérées à concurrence de cinquante pour cent (50%) de sorte que la somme de quinze
mille cinq cents euros (15.500,- EUR) est à la disposition de la société ainsi qu’il a été prouvé au notaire instrumentaire
qui le constate expressément.
<i>Déclarationi>
Le notaire instrumentaire déclare avoir vérifié l’existence des conditions énumérées à l’article 26 de la loi du 10 août
1915 sur les sociétés commerciales, et en constate expressément l’accomplissement.
<i>Fraisi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations ou charges sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société
ou qui sont mis à sa charge à raison de sa constitution s’élèvent approximativement à la somme de mille trois cents
euros.
<i>Assemblée Générale Extraordinairei>
Et à l’instant les comparants préqualifiés, représentant l’intégralité du capital social, se sont constitués en assemblée
générale extraordinaire à laquelle ils se reconnaissent dûment convoqués, et après avoir constaté que celle-ci était ré-
gulièrement constituée, ils ont pris, à l’unanimité, les résolutions suivantes:
1.- Le nombre des administrateurs est fixé à trois, et celui des commissaires aux comptes à un.
2.- Sont appelés aux fonctions d’administrateurs:
a) Monsieur Hans Peter Windsinger, transporteur, né à Geisenfeld (Allemagne), le 27 juin 1948, demeurant à F-57120
Pierrevillers, 32, rue des Loges (France);
b) Monsieur Georges Kachniarz, chef d’atelier, né à Créhange (France), le 2 juillet 1959, demeurant à F-57690 Cré-
hange, 60, cours du 19.11.1944 (France);
c) Monsieur Philippe Lepretre, administrateur de sociétés, né à Auchel (France), le 2 juin 1956, demeurant à L-5441
Remerschen, 28, route de Mondorf.
3.- Est appelé aux fonctions de commissaire aux comptes:
- Monsieur Roger Pierre Jerabek, expert comptable, né à Lyon (France), le 30 septembre 1964, demeurant profes-
sionnellement à L-3394 Roeser, 59, Grand-rue.
4.- Les mandats des administrateurs et du commissaire aux comptes prendront fin à l’issue de l’assemblée générale
annuelle de 2009.
5.- Le siège social est établi à L-3394 Roeser, 59, Grand-rue.
6.- Faisant usage de la faculté offerte par l’article huit (8) des statuts, l’assemblée nomme en qualité de premier admi-
nistrateur-délégué de la société Monsieur Hans Peter Windsinger, préqualifié, lequel pourra engager la société sous sa
seule signature, dans le cadre de la gestion journalière dans son sens le plus large, y compris toutes opérations bancaires.
Dont acte, fait et passé à Roeser, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, connus du notaire par noms, prénoms usuels, états
et demeures, ils ont tous signé avec Nous notaire le présent acte.
Signé: G. Kachniarz, P. Windsinger, J. Seckler.
Junglinster, le 16 février 2004.
Enregistré à Grevenmacher, le 16 février 2004, vol. 525, fol. 98, case 3. – Reçu 310 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): G. Schlink.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(017078.3/231/139) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 février 2004.
1.- Monsieur Hans Peter Windsinger, préqualifié, cinquante et une actions, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
51
2.- Monsieur Georges Kachniarz, préqualifié, quarante-neuf actions,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
49
Total: cent actions, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
Junglinster, le 16 février 2004.
J. Seckler.
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, société à responsabilité limitée, Zone Industrielle Am Bann, L-3372 Leudelange
Sommaire
Fraikin-Lux S.A.
Euronav Luxembourg S.A.
Saga Select
Saga Select
Foncière Hirsch, S.à r.l.
Am Generali FondsStrategie
BCN-Fonds
ManagerSelect Fonds
HAC-Fonds
Compagnie Holding Financière Hirsch SNCA
Compagnie Holding Financière Hirsch SNCA
Andorfons Internacional Strategic Funds
Med-Sea Charter S.A.
Med-Sea Charter S.A.
Kara, S.à r.l.
Sens Inverse Lux, S.à r.l.
Armony, S.à r.l.
P.N.M., S.à r.l.
Lux Euro Sud S.A.