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64129
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 1337
16 décembre 2003
S O M M A I R E
A. TH. & Associates, Management Consultants,
Maison Wersant, Peinture-Décors, S.à r.l., Redange-
S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64170
sur-Attert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64167
Agro-Dyn Lux GmbH, Diekirch . . . . . . . . . . . . . . . .
64169
Merloni Progetti International S.A., Luxembourg
64159
Arbo Property Services S.A., Wiltz . . . . . . . . . . . . .
64160
Merloni Progetti International S.A., Luxembourg
64159
Beil, S.à r.l., Hemstal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64167
N.P.F., S.à r.l., Beckerich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64168
Brocade Company Inc. S.A., Luxembourg . . . . . . .
64155
Nors, S.à r.l., Diekirch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64158
Brocade Company Inc. S.A., Luxembourg . . . . . . .
64156
Novy S.A.H., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64167
Calindi Finance S.A., Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . .
64175
Optima Immobilière S.A., Differdange . . . . . . . . .
64171
Cinquantenaire S.A.H., Luxembourg. . . . . . . . . . . .
64172
Parusia Holding S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . .
64163
Classic Car Collectors, S.à r.l., Ingeldorf . . . . . . . . .
64161
Parusia Holding S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . .
64164
DMS New Economy, S.à r.l., Consdorf . . . . . . . . . .
64161
Pomalux S.A., Rodange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64169
Electricité Bettendorf Francis, S.à r.l., Consdorf . .
64161
Print & Shop Echternach, S.à r.l., Echternach . . . .
64161
Electricité Faber Diekirch, S.à r.l., Diekirch . . . . . .
64170
Pro Immobilia, S.à r.l., Haller . . . . . . . . . . . . . . . . .
64169
Electro Nord, S.à r.l., Allerborn . . . . . . . . . . . . . . . .
64158
Proper-Cars, S.à r.l., Marnach . . . . . . . . . . . . . . . . .
64169
Emde Finances S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
64176
Randas Invest S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
64171
Emde Finances S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
64176
Reiser, S.à r.l., Clervaux. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64170
Emde Finances S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
64176
Rucken Immo S.A., Marnach. . . . . . . . . . . . . . . . . .
64170
Europewide, Europewide Life S.A., Luxembourg . .
64163
Salon Beate, S.à r.l., Befort . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64168
Europewide, Europewide Life S.A., Luxembourg . .
64162
Sicav Euro Continents (Conseil) S.A.H., Luxem-
Fanuc Robotics Europe S.A., Echternach . . . . . . . .
64157
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64165
Fanuc Robotics Europe S.A., Echternach . . . . . . . .
64157
Sicav Euro Continents (Conseil) S.A.H., Luxem-
Finsap Investments S.A., Luxembourg . . . . . . . . . .
64172
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64165
Finsap Investments S.A., Luxembourg . . . . . . . . . .
64172
Sicav Euro Continents, Luxembourg . . . . . . . . . . .
64164
G.M.L. Fin S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64171
Sicav Euro Continents, Luxembourg . . . . . . . . . . .
64164
Garage Faber, S.à r.l., Ingeldorf . . . . . . . . . . . . . . . .
64161
Société d’Emballage et de Manutention S.A.,
Gecom S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64166
Bigonville . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64155
Gilles Kintzele Architecte, S.à r.l., Esch-sur-Sûre . .
64167
Société du Vieux Moulin de Bourscheid, S.à r.l.,
Glacier Holdings GP S.A., Luxemburg. . . . . . . . . . .
64130
Bourscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64160
Globehotels S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . .
64167
Sophalex S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
64159
Green Design, S.à r.l., Echternach . . . . . . . . . . . . . .
64160
Source Rosport S.A., Rosport . . . . . . . . . . . . . . . . .
64165
Herbalife International Luxembourg, S.à r.l., Lu-
Source Rosport S.A., Rosport . . . . . . . . . . . . . . . . .
64165
xembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64176
Source Rosport S.A., Rosport . . . . . . . . . . . . . . . . .
64166
Ivoire Finance S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
64175
Source Rosport S.A., Rosport . . . . . . . . . . . . . . . . .
64166
Ivoire Finance S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
64175
Source Rosport S.A., Rosport . . . . . . . . . . . . . . . . .
64166
Junior, S.à r.l., Ettelbruck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64168
TDV, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64172
(De) Keisecker S.A., Junglinster . . . . . . . . . . . . . . . .
64171
Thewes, S.à r.l., Clervaux . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64169
Knaf-Buchler Succ. Hans Adam Oeltges, S.à r.l.,
Transports Olivier Folie, S.à r.l., Rombach . . . . . .
64170
Beaufort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64168
Trellinvest S.A., Senningerberg . . . . . . . . . . . . . . .
64173
Location Génie Civil S.A., Wahlausen . . . . . . . . . . .
64157
Trellinvest S.A., Senningerberg . . . . . . . . . . . . . . .
64174
Logistic Contractors Centre S.A., Marnach . . . . . .
64168
Triangle Digital Europe S.A., Esch-sur-Sûre . . . . .
64158
Lux-Made, S.à r.l., Clervaux . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64160
WH Luxembourg Intermediate Holdings, S.à r.l.,
Maggiore International S.A., Luxembourg . . . . . . .
64160
Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
64173
64130
GLACIER HOLDINGS GP S.A., Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: L-1471 Luxemburg, 398, route d’Esch.
H. R. Luxemburg B 96.375.
—
Folgt die deutsche Übersetzung des englischen, im Mémorial C Nr. 1336
vom 16. Dezember 2003 veröffentlichen Textes:
Im Jahre zweitausendunddrei, den zwölften November.
Vor dem unterzeichneten Notar, André Jean-Joseph Schwachtgen, mit Amtssitz in Luxemburg.
Sind die Aktionäre der Aktiengesellschaft GLACIER HOLDINGS GP S.A., mit Gesellschaftssitz in L-1471 Luxemburg,
398 route d’Esch, Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister zu Luxemburg unter
der Nummer B 96.375, zu einer außerordentlichen Hauptversammlung zusammengetreten. Benannte Aktiengesellschaft
wurde am 29. September 2003 gegründet, gemäß Urkunde des unterzeichneten Notars, welche Urkunde noch nicht im
Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations veröffentlicht wurde (die «Gesellschaft»). Die Satzung der Gesellschaft
wurde zuletzt gemäß Urkunde des unterzeichneten Notars vom 17. Oktober 2003 abgeändert.
Die Versammlung wurde unter dem Vorsitz von Herrn Jean-Marc Ueberecken, LL.M., wohnhaft in Luxemburg, eröff-
net, welcher Herrn Frank Stolz-Page, Privatangestellter, wohnhaft in Mamer, zum Schriftführer ernennt.
Die Versammlung wählt Herrn Frédéric Sudret, LL.M., wohnhaft in Luxemburg, zum Stimmenzähler.
Der Versammlungsvorstand ist hiermit gebildet. Der Vorsitzende erklärt und ersucht den amtierenden Notar folgen-
des zu beurkunden:
I. Daß die gegenwärtige Hauptversammlung über folgende Tagesordnung zu befinden hat:
1. Neuformulierung der Satzung der Gesellschaft;
2. Ernennung der neuen Geschäftsführer der Gesellschaft als Nachfolger der derzeitigen Mitglieder des Verwaltungs-
rats der Gesellschaft;
3. Genehmigung der Ausführung und Aushändigung des Independent Directors Agreement sowie einer Reihe anderer
Verträge, welche durch die Gesellschaft und ihre jeweiligen Geschäftsführer in Bezug auf die Entschädigung der Mitglie-
der des Verwaltungsrats für die erbrachten Dienstleistungen abgeschlossen werden und Beschluss um den neuernann-
ten Verwaltungsratsmitglieder Vollmacht zu erteilen zur Unterzeichnung der obengenannten Verträge im Namen der
Gesellschaft.
II. Daß die anwesenden oder vertretenen Aktionäre, die Bevollmächtigten der vertretenen Aktionäre, sowie die An-
zahl der von ihnen besessenen Aktien in eine Anwesenheitsliste eingetragen sind. Diese Anwesenheitsliste wird von den
anwesenden Aktionären, den Bevollmächtigten der vertretenen Aktionäre und dem Versammlungsvorstand unterzeich-
net und bleibt gegenwärtiger Urkunde beigeheftet, um mit derselben einregistriert zu werden.
III. Daß sämtliche Aktien der Gesellschaft auf gegenwärtiger außerordentlichen Hauptversammlung anwesend oder
gültig vertreten sind und die anwesenden oder vertretenen Aktionäre sich als ordnungsgemäß einberufen erkennen und
erklären, vorweg Kenntnis der Tagesordnung gehabt zu haben, so daß die förmliche Einberufung unterlassen werden
konnte.
IV. Daß die gegenwärtige Versammlung, die sämtliche Aktien der Gesellschaft vertritt, ordnungsgemäß einberufen ist
und in rechtsgültiger Weise über die Tagesordnung beraten kann.
Nach Beratung faßt die Hauptversammlung einstimmig folgende Beschlüsse:
<i>Erster Beschlußi>
Die Hauptversammlung beschließt, eine Neuformulierung der Satzung der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit vorzu-
nehmen, welche somit folgenden Inhalt präsentiert:
Kapitel I - Begriffsbestimmungen - Auslegung
Art. 1. Begriffsbestimmungen. In dieser Satzung (die «Satzung») haben die folgenden Begriffe die nachstehend
angeführte Bedeutung:
«Verbundenes Unternehmen» bezeichnet, wenn hierauf mit Bezug auf eine Person verwiesen wird (zu diesen Zwek-
ken, die «Erste Person»), jedweden Dritten, der direkt oder indirekt (i) durch die Erste Person Kontrolliert wird, (ii)
diese Erste Person Kontrolliert, oder (iii) sich unter einheitlicher Leitung mit dieser Ersten Person befindet. Zur Ver-
meidung von Missverständnissen sind zum heutigen Zeitpunkt, (A) AP Alpine Limited, eine befreite Gesellschaft gegrün-
det nach dem Recht der Kaiman Inseln («AP Alpine Limited»), Apollo Investment Fund V, LP, Apollo Overseas Partners
V, LP, Apollo Netherlands V (A), Apollo Netherlands Partners V (B) and Apollo German Partners, GmbH & Co. KG
sind miteinander Verbundene Unternehmen (B) CC Holdings Limited, eine befreite Gesellschaft gegründet nach dem
Recht der Kaiman Inseln («CC Holdings Limited») Soros Private Equity Investors LP and Quantum Partners LDC sind
miteinander Verbundene Unternehmen und (C) GS Cablecom Holdings, L.P., eine Kommanditgesellschaft gegründet
nach dem Recht des Staates Delaware («GS Cablecom Holdings, L.P.»), GS Capital Partners 2000, LP, GS Capital Part-
ners 2000 Offshore LP, GS Capital Partners 2000, GmbH & Co Beteiligungs KG, GS Capital Partners 2000 Employee
Fund, LP and Goldman Sachs Direct Investment Fund 2000, LP, sind miteinander Verbundene Unternehmen. Apollo Ca-
pital Management V, Inc ist der Komplementär von Apollo Investment Fund V, LP; SPEP General Partner LP ist der Kom-
plementär von Soros Private Equity Investors LP und GS Advisors 2000 LLC ist der Komplementär von GS Capital
Partners 2000, LP. Unbeschadet des Vorstehenden ist Jeffrey Benjamin nicht als Verbundenes Unternehmen oder
Hauptinvestor angesehen;
«Anwendbare Anteile» hat die in Article 16(b) dargelegte Bedeutung;
«As-Converted-Basis» hat im Hinblick auf die umlaufenden Wertpapiere von SCA die Bedeutung, als ob sämtliche
umlaufenden Wertpapiere, die in SCA-Anteile umwandelbar oder ausübbar bzw. konvertierbar sind, in SCA-Anteile um-
64131
gewandelt, ausgeübt oder ausgetauscht wären, und zwar gemäß den Bedingungen für diese umwandelbaren, ausübbaren
oder konvertierbaren Wertpapiere (d.h., die Anzahl der umlaufenden SCA-Anteile, zuzüglich der zusätzlichen Anzahl
SCA-Anteile, die umlaufen würden, wenn diese Umwandlung, Ausübung bzw. Konvertierung erfolgt wäre);
«Werktage» bezeichnen die Tage, die in Frankfurt, Luxemburg, London, Zürich oder den Vereinigten Staaten keine
Samstage, Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind;
«Cablecom, GmbH» bezeichnet die Cablecom, GmbH, eine Schweizer Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
«CHF» bezeichnet den Schweizer Franken, die gesetzliche Währung der Schweiz;
«Gesellschaft» bezeichnet die GLACIER HOLDINGS GP S.A., eine société anonyme, ordnungsgemäß errichtet und
bestehend gemäß dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und dieser Satzung;
«Vorstand der Gesellschaft» oder «Verwaltungsrat der Gesellschaft» bezeichnet den Vorstand der Gesellschaft;
«Gesellschaftsanteile» bezeichnen (i) die Stammaktien des Gesellschaftskapitals in eingetragener Form und mit den in
dieser Satzung angeführten Rechten sowie (ii) jedwede Wertpapiere oder sonstigen ausgegebenen bzw. direkt oder in-
direkt auszugebenden Anteile in Bezug auf die in Klausel (i) bezeichneten Wertpapiere (oder deren Nachfolger gemäß
dieser Klausel (ii)), und zwar durch eine Dividende, einen Split oder eine sonstige Transaktion bzw. in Verbindung mit
einer Kombination von Wertpapieren, Kapitalaufstockung, Zusammenschluss, Konsolidierung, Konvertierung, Um-
wandlung, Einlösung, Rückkauf oder einer sonstigen Umstrukturierungstransaktion sowie jedwede Wertpapiere oder
sonstigen Anteile, in die einer der vorstehend angeführten Posten umgewandelt werden kann;
«Gemeinsam handelnde Partei» bezeichnet für den Zeitraum, in dem der betreffende Vertrag oder die Vereinbarung
in Kraft sind, jedwede Personen, die im Rahmen eines Vertrages oder einer Vereinbarung gemeinsam handeln, um die
Kontrollmehrheit über die Gruppe zu erwerben oder zu konsolidieren, ausgenommen hiervon sind, zur Vermeidung
von Missverständnissen, Parteien, die vereinbart haben, Wertpapiere zu verkaufen. Wertpapierinhaber werden mit ih-
ren Verbundenen Unternehmen stets als Gemeinsam handelnde Parteien angesehen. Zur Vermeidung von Missver-
ständnissen, sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Hauptinvestoren gegenseitig Gemeinsam handelnde Parteien,
und zwar kraft zwischen den Hauptinvestoren in Bezug auf die Kontrollmehrheit der Gruppe bestehender Verträge;
vorausgesetzt, dass die Hauptinvestoren zu einem zukünftigen Zeitpunkt nicht als Gemeinsam handelnde Parteien an-
gesehen werden, und zwar in dem Sinne, dass zu diesem Zeitpunkt die Hauptinvestoren nicht mehr gemäß einem Ver-
trag oder einer Vereinbarung handeln, um die Kontrollmehrheit über die Gruppe zu erwerben oder zu konsolidieren.
Sonstige Investoren werden auf Grund der Angabe, wie sie handeln und abstimmen werden, nicht als Gemeinsam han-
delnde Parteien der Hauptinvestoren angesehen, vorausgesetzt, dass diese Sonstigen Investoren ihr Stimmrecht im Zu-
sammenhang hiermit nicht an die Hauptinvestoren abtreten;
«Vertreter der Gemeinsam handelnden Partei» hat die in nachstehendem Article 30(a)(ii)(C)(2)(a) angeführte Bedeu-
tung;
«Kontrollmehrheit» (einschließlich der Begriffe «Kontrolliert» und «Kontrollieren») bezeichnet, im Hinblick auf jed-
wede Person, den Besitz oder die Berechtigung zum derzeitigen Besitz, unabhängig davon, ob direkt oder indirekt, des
Rechts, die Leitung dieser Person zu verwalten oder zu steuern, oder die leitenden und führenden Stellen dieser Person
bzw. die Mehrheit ihrer Mitglieder zu ernennen, sei es aufgrund des Eigentums an den Stimmrechtsaktien gemäß einem
Vertrag oder einer Urkunde (dies kann eine Vereinbarung zwischen den Anteilseignern, eine Nebenvereinbarung oder
vergleichbare Vereinbarung sein) bzw. anderweitig (zur Vermeidung von Missverständnissen, eine Kommanditgesell-
schaft wird als durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter und/oder denjenigen bzw. diejenigen Dritten Kontrolliert
angesehen, dem/denen diese Kontrollmehrheit ggf. erteilt wurde oder den/die die Kommanditgesellschaft zur Ausfüh-
rung dieser Funktionen, die normalerweise mit den Rechten und Pflichten des persönlich haftenden Gesellschafters ver-
bunden sind, ggf. ernannt hat);
«Mitverkauf» hat die in Article 15(a) dieser Satzung angeführte Bedeutung;
«Mitverkaufs-Wertpapiere» hat die in Article 15(a) dieser Satzung angeführte Bedeutung;
«Zeitpunkt des Inkrafttretens» bezeichnet den 12. November 2003;
«Aktienwerte» bezeichnen, in Bezug auf eine Gesellschaft, Anteile, die im Aktienkapital und in den Wertpapieren (ein-
schließlich zu zeichnender oder zu erwerbender Schuldtitel, Optionsscheine oder Optionen) dieser Gesellschaft enthal-
ten sind und in diese Anteile umwandelbar, ausübbar oder konvertierbar sind;
«Angemessener Wert» bezeichnet, vorbehaltlich des zweiten Satzes von Article 8(d)(ii), (i) den Durchschnitt der je-
weiligen Wertpapierwerte, welche die gemäß Article 8(d)(i) ernannten Wertermittlungsfirmen jeweils als diesbezügli-
chen marktgerechten Wert ermittelt haben (berechnet auf der Annahme eines willigen Käufers und eines willigen
Verkäufers, ohne gewährten Nachlass oder hinzugefügten Aufschlag, weil eines der Wertpapiere eine Minderheits- oder
Mehrheitsbeteiligung darstellt); insoweit als die Differenz zwischen den Bewertungen der beiden Wertermittlungsfirmen
weniger oder gleich 10 % der höheren Bewertung beträgt; oder (ii) falls die Differenz zwischen den Bewertungen der
beiden Wertermittlungsfirmen mehr als 10 % der höheren Bewertung beträgt, wird der jeweilige marktgerechte Wert-
papierwert durch eine dritte Wertermittlungsfirma bestimmt, die durch die ersten beiden Wertermittlungsfirmen ge-
meinsam ernannt wird, so dass dieser mit den Bewertungen der ersten beiden Wertermittlungsfirmen übereinstimmt
oder dazwischen liegt (jedoch nicht darunter oder darüber) (vorausgesetzt, dass in Fällen, in denen das angebotene
Wertpapier in Gesellschaftsanteile oder sonstige Aktienwerte umwandelbar, ausübbar oder konvertierbar ist, der An-
gemessene Wert durch Bezugnahme auf den Wert der Gesellschaftsanteile bzw. der Aktienwerte bestimmt wird, in die
dieses Wertpapier umwandelbar, ausübbar oder konvertierbar ist). Die Wertermittlungsfirmen handeln als Sachverstän-
dige und nicht als Schiedsrichter, und ihre endgültige Entscheidung ist verbindlich, vorbehaltlich betrügerischen Verhal-
tens oder nachweisbarer Fehler;
«Familiengruppe» bezeichnet in Bezug auf jedwede natürliche Person, die Partner und Abkömmlinge dieser natürli-
chen Person (gleichgültig, ob unehelich oder adoptiert) sowie jedwedes Vermächtnis ausschließlich zugunsten dieser na-
türlichen Person und/oder der Partner und Abkömmlinge dieser natürlichen Person;
64132
«50 %-Akquisition» hat die in Article 16(a)(ii) angeführte Bedeutung;
«Gruppe» bezeichnet SCA und die SCA-Tochtergesellschaften;
«Gruppenanteil» hat die in Article 16(b)(A) angeführte Bedeutung;
«In-the-Money’-Bezugsrechtsangebot» bezeichnet ein Bezugsrechtsangebot, bei dem der Angebotspreis pro SCA-
Anteil auf einer As-Converted-Basis, oder der Angebotspreis für jedwedes sonstige Wertpapier, welches im Rahmen
dieses Bezugsrechtsangebots ausgegeben wird, einen Equity Value für die Gruppe von mehr als CHF 1.050.000.000,-
impliziert, der in Treu und Glauben durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft bestimmt wurde, unter Berücksichtigung
des Angemessenen Werts in Verbindung mit diesem Bezugsrechtsangebot;
«Ausgabezeitraum» hat die in Article 40(e) angeführte Bedeutung;
«Gewichtete Kapitalaufstockung» bezeichnet jedweden Verkauf der Kontrollmehrheit von SCA oder einer SCA-
Tochtergesellschaft, bei dem unmittelbar nach dieser Transaktion eine Minderheitskapitalbeteiligung an SCA oder der
betreffenden SCA-Tochtergesellschaft durch sämtliche Anteilseigner dieses Unternehmens (oder sämtliche Anteilseig-
ner der Unternehmen, die keine Unternehmen innerhalb der Gruppe sind) einbehalten wird;
«Haupttochtergesellschaft» bezeichnet jedwede SCA-Tochtergesellschaft, die (1) an mehr als 35% der konsolidierten
Erlöse der Gruppe beteiligt war, (2) an mehr als 35% der konsolidierten Einnahmen aus Tätigkeiten der Gruppe, abzüg-
lich sämtlicher Inkassopapiere, beteiligt war, oder (3) mehr als 35% der konsolidierten Vermögenswerte der Gruppe im
oder am Ende des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres gehalten hat, in jedem Fall gemäß dem Ausweis in dem ge-
prüften konsolidierten Jahresabschluss von SCA und ihrer Tochtergesellschaften in diesem oder für dieses Geschäftsjahr
sowie verfügbar zum Zeitpunkt dieser Feststellung, oder, wenn der geprüfte Jahresabschluss für das zuletzt abgeschlos-
sene Geschäftsjahr noch nicht verfügbar ist, gemäß dem Ausweis in einer durch den Finanzvorstand der Cablecom,
GmbH ausgefertigten Urkunde, auf der Grundlage der Betriebsbuchführung für den betreffenden Zeitraum oder das
betreffende Datum.
«Verwaltetes Unternehmen» bezeichnet jedwedes durch die Gesellschaft, SCA oder eine SCA-Tochtergesellschaft
Kontrolliertes Unternehmen, in dem SCA oder eine SCA-Tochtergesellschaft über leitende oder verwaltende Verant-
wortlichkeiten verfügt, bzw. in dem SCA oder eine SCA-Tochtergesellschaft einen Partner oder Anteilseigner darstellt;
«Management Equity» bezeichnet Wertpapiere oder sonstige Aktienwerte von SCA oder einer SCA-Tochtergesell-
schaft, bzw. Optionen oder Rechte, diese Wertpapiere zu erwerben; in jedem Fall ausgegeben an Geschäftsführer und
leitende Angestellte von SCA oder einer SCA-Tochtergesellschaft (die keine Vertreter der Gemeinsam handelnden Par-
tei sind);
«Erheblich Nachteilig» bezeichnet eine Erheblich Nachteilige Beeinträchtigung der Inhaber der Wertpapiere des Son-
stigen Anlegers als Gruppe, in Bezug auf die Inhaber der Wertpapiere des Hauptinvestors als Gruppe. Zur Vermeidung
von Streitigkeiten, sind Verweise auf die «Inhaber der Wertpapiere des Sonstigen Anlegers als Gruppe», in dieser Be-
griffsbestimmung, nicht so auszulegen, dass eine erheblich nachteilige Beeinträchtigung in Bezug auf die jeweiligen Inha-
ber der Wertpapiere des Sonstigen Anlegers nachzuweisen ist;
«Vertreter außerhalb der Gemeinsam handelnden Partei» haben die in nachstehendem Article 30(a)(ii)(C)(2)(c) an-
geführte Bedeutung;
«NTLE SCS» bezeichnet GLACIER HOLDINGS PARTNERS SCS, eine luxemburgische société en commandite sim-
ple;
«NTLE-SCS-Vertrag» bezeichnet jedweden Zuweisungs- und Übertragungsvertrag, der zwischen NTLE SCS, SCA der
Gesellschaft und der Vorzugsaktionäre geschlossen wird, wobei diese Verträge zu gegebener Zeit geändert und durch
den Verwaltungsrat der Gesellschaft, die Hauptinvestoren und Sonstigen Anleger als Zuweisungs-, Übertragungs- und
Pfandverträge für die Zwecke dieser Satzung bestimmt werden können.
«NTLE-Wertpapiere» bezeichnen, vor dem Ablaufdatum der Priorität, die durch NTLE SCS zum Zeitpunkt des In-
krafttretens gehaltenen Gegenständlichen Wertpapiere sowie jedwede Gegenständlichen Wertpapiere, die an NTLE
SCS gemäß Article 8(e) ausgegeben werden;
«Sonstiger Anleger» bezeichnet die jeweiligen nachstehend angeführten Personen (i) Banc of America Securities Li-
mited, Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, London Branch, BGL Meespierson Trust (Luxembourg) S.A., BNP Pari-
bas S.A., Crédit Industriel et Commercial, Credit Lyonnais, The Credit Lyonnais London Nominees Limited, Credit
Suisse First Boston International, Deutsche Bank AG, London, Deutsche Bank Luxembourg S.A., Dexia Banque Interna-
tionale à Luxembourg, société anonyme, Dexia Crédit Local, J.P. Morgan Chase Bank, J.P. Morgan (SC) Limited, Landes-
bank Sachsen Girozentrale, Mizuho International Plc, Morgan Stanley & Co. International Limited, Morgan Stanley Senior
Funding, Inc., Natexis Banques Populaires, Société Générale, SOCGEN Nominees (UK) Limited, The Governor and
Company of the Bank of Scotland, The Royal Bank of Scotland Plc and WestLB AG, London Branch, WestLB Finance
(Credits) Limited), (ii) jedwedes Verbundene Unternehmen eines Sonstigen Anlegers, das einen Einhaltungsvertrag in
Verbindung mit einem Wertpapierinhaber-Vertrag geschlossen hat, in dem es als Sonstiger Anleger bezeichnet wird
oder (iii) ein Dritter, der einen Einhaltungsvertrag in Verbindung mit einem Wertpapierinhaber-Vertrag geschlossenen
hat, in dem er als Sonstiger Anleger bezeichnet wird;
«Wertpapiere des Sonstigen Anlegers» bezeichnen die Gegenständlichen Wertpapiere, die zu gegebener Zeit an die
Sonstigen Anleger ausgegeben oder durch diese gehalten werden;
«Zulässige Übertragungen» haben die in Article 12(b)(iii) angeführte Bedeutung;
«Person» bezeichnet eine natürliche Person, eine Personengesellschaft, eine Körperschaft, eine Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, eine Vereinigung, eine Aktiengesellschaft, einen Trust, ein Joint Venture, eine Organisation ohne
eigene Rechtspersönlichkeit sowie eine staatliche Behörde oder Abteilung bzw. eine diesbezügliche politische Unterab-
teilung;
«Potenzielle RFR-Käufer» haben die in Article 13(b) angeführte Bedeutung;
«Vorzeichnungsrecht» hat die in Article 9(a) angeführte Bedeutung;
64133
«Priorität» bezeichnet die ersten CHF 131,25M im Wert, und nur bis zu diesem Betrag, der SCA-Verteilung, die be-
züglich der NTLE-Wertpapiere an NTLE SCS erfolgt, jedoch im Rahmen eines Zuweisungs- und Übertragungsvertrages,
die durch die Gesellschaft, NTLE SCS, SCA und die Vorzugsaktionäre geschlossen werden, in der jeweils gültigen Fas-
sung dieser Verträge; vorausgesetzt, dass der Betrag der verbleibenden ausstehenden Priorität jederzeit um einen Be-
trag der SCA-Verteilung verringert werden kann, der vorab an die Vorzugsaktionäre gemäß diesem Vertrag gezahlt
wurde, sowie um die Beträge, die anderweitig an die Vorzugsaktionäre gezahlt wurden, wie in den Bestimmungen dieses
Vertrages festgelegt sowie in Einhaltung dieser Bestimmungen;
«Vorzugsaktionäre» haben die in jedwedem NTLE-SCS-Vertrag angeführte Bedeutung.
«Ablaufdatum der Priorität» bezeichnet das Datum, an dem die Priorität an die Vorzugsaktionäre verteilt oder an die
Vorzugsaktionäre in Bezug auf die NTLE-Wertpapiere gezahlt wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen gilt, dass
bei SCA-Verteilungen, die bis zum Tag des Ablaufdatums der Priorität über die Priorität hinaus verteilt oder die Vor-
zugsaktionäre in Bezug auf die NTLE-Wertpapiere gezahlt werden, das Ablaufdatum der Priorität an dem Zeitpunkt für
eingetreten angesehen wird, an dem die SCA-Verteilungen in Höhe der Priorität verteilt oder an die Vorzugsaktionäre
in Bezug auf die NTLE-Wertpapiere gezahlt sind, und jedwede SCA-Verteilungen, die über die Priorität hinausgehen und
zu diesem Zeitpunkt erfolgen, als nach dem Ablaufdatum der Priorität getätigt angesehen werden;
«Hauptinvestor» bezeichnet jeweils (i) (CC Holdings Limited, AP Alpine Limited, GS Cablecom Holdings LP, Gold-
man Sachs International, NTLE SCS), und (ii) jedwede Person, die einen Einhaltungsvertrag in Verbindung mit einem
Wertpapierinhaber-Vertrag geschlossen hat, in dem sie als Hauptinvestor bezeichnet wird; vorausgesetzt, dass falls and
wenn NTLE SCS kein Verbundenes Unternehmen eines anderen Hauptinvestors ist, NTLE SCS nicht als Hauptinvestor
angesehen wird sondern als Sonstiger Anleger;
«Wertpapiere des Hauptinvestors» bezeichnen die Gegenständlichen Wertpapiere, die zu gegebener Zeit an die
Hauptinvestoren ausgegeben oder durch diese gehalten werden;
«Versteigerung» bezeichnet ein öffentliches Zeichnungsangebot und den Verkauf von Aktienwerten von SCA und/
oder einer SCA-Tochtergesellschaft (oder eines sonstigen Unternehmens bzw. sonstiger Unternehmen, entstanden
durch eine Solvente Umstrukturierung), entweder im Rahmen einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Trans-
aktionen gemäß eines wirksamen Registrierungsantrages (außer auf dem Formular S-8 oder seiner Entsprechung), ein-
gereicht gemäß dem Amerikanischen Wertpapiergesetz von 1933 oder gemäß der Vorschrift 144 oder ihrer
Entsprechung, nach einem registrierten Zeichnungsangebot in den Vereinigten Staaten (vorausgesetzt, dass für den Fall,
dass ein Registrierungsantrag auf dem Formular S-4 gestellt wird, die Wertpapiere der Gattung, die auf diesem Formular
S-4 aufgelistet sind, direkt oder indirekt von mindestens 300 Anteilseignern gehalten werden), oder mittels des entspre-
chenden öffentliches Zeichnungsangebots und/oder einer gültigen Börsennotierung bzw. Zulassung an einer internatio-
nal anerkannten Wertpapierbörse in England, der Schweiz, Luxemburg, Deutschland oder einer weiteren
Gerichtshoheit;
«Eingeschränkte Versteigerung» bezeichnet eine Versteigerung (oder Versteigerungen) in den Vereinigten Staaten,
England, Schweiz, Luxemburg, Deutschland oder den Niederlanden, bei der mindestens 20 % der umlaufenden Aktien-
werte von SCA oder einer SCA-Tochtergesellschaft (oder eines sonstigen Unternehmens bzw. sonstiger Unternehmen,
entstanden durch eine Solvente Umstrukturierung) verkauft werden; vorausgesetzt, dass die Gesellschaftsanteile, die
SCA Anteile oder jedwede andere Aktienwerte der SCA oder der Gesellschaft, welche Wertpapiere des Sonstigen An-
legers darstellen, entweder der Art der in dieser Versteigerung verkauften Aktienwerte entsprechen, oder eine Art dar-
stellen, die in Wertpapierarten umwandelbar oder konvertierbar sind (ohne jedwede Einschränkungen, außer den
gemäß dem anwendbaren Recht oder den Bestimmungen geltenden), die in dieser Versteigerung verkauft werden;
«Gesetzliche Verlängerung» bezeichnet, in Bezug auf einen Zeitraum und eine betreffende Transaktion, eine Verlän-
gerung dieses Zeitraums bis zu dem Datum, an dem eine Bedingung oder wesentliche gesetzliche, staatliche oder ver-
tragliche Genehmigung (von einem Dritten, der keine Partei der betreffenden Transaktion ist), die in Verbindung mit
dieser Transaktion erforderlich ist, erhalten wird, und zwar unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Parteien
geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Genehmigung zu erhalten, und davon ausgegangen werden kann, dass diese
Genehmigung erteilt wird;
«Vorbehalt» hat die in Article 13(b) angeführte Bedeutung;
«RFR-Entscheidungszeitraum» hat die in Article 13(c) angeführte Bedeutung;
«RFR-Mitteilung» hat die in Article 13(b) angeführte Bedeutung;
«RFR-Käufer» hat die in Article 13(d) angeführte Bedeutung;
«RFR-Verkäufer» hat die in Article 13(b) angeführte Bedeutung;
«Bezugsrechtsangebot» bezeichnet jedwede Ausgabe von Gesellschaftsanteilen oder SCA-Anteilen bzw. sonstigen
Aktienwerten der Gesellschaft, SCA oder einer SCA-Tochtergesellschaft, bzw. Wertpapiere, die in diese Aktienwerte
umwandelbar, ausübbar oder konvertierbar sind, an einen Inhaber von Gesellschaftsanteilen oder SCA-Wertpapieren,
der unmittelbar vor dieser Ausgabe Inhaber (oder ein Verbundenes Unternehmen eines solchen Inhabers) war; dies be-
trifft nicht Ausgaben (i) aufgrund der Ausübung von Vorzeichnungsrechten gemäß Article 9 dieser Satzung, (ii) aufgrund
eines Mitverkaufs (wobei es keine Rolle spielt, ob es sich bei diesem Mitverkauf um eine Gewichtete Kapitalaufstockung
handelt oder nicht) oder einer Versteigerung, (iii) in Verbindung mit der Umwandlung, Ausübung oder Konvertierung
von Wertpapieren gemäß deren Bedingungen, (iv) an ein Mitglied der Gruppe, (v) in Dividende, Aktiensplit, Solventer
Umstrukturierung oder Verkauf der Geschäftstätigkeit (gleichgültig, ob es sich bei diesem Verkauf der Geschäftstätigkeit
um eine Gewichtete Kapitalaufstockung handelt oder nicht) oder (vi) in Verbindung mit der Gewährung oder Ausübung
der Management Equity;
«Verkauf der Geschäftstätigkeit» hat die in Article 40(c) dieser Satzung angeführte Bedeutung;
«SCA» bezeichnet GLACIER HOLDINGS S.C.A., eine société en commandite par actions, ordnungsgemäß errichtet
und bestehend gemäß dem Recht des Großherzogtums Luxemburg;
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«SCA-Verteilungen» bezeichnen jedwede Verteilung, Einlösung, Dividende, Ausschüttung oder Zahlung (einschließ-
lich, ohne Einschränkung, im Rahmen einer Aufhebung, Umwandlung, Konvertierung, Rückkauf oder sonstigen gleichar-
tigen Transaktion) von Barmitteln oder Eigentum durch SCA (dies umfasst nicht die Ausschüttung von Wertpapieren
aufgrund einer Aktiendividende, Aktiensplit oder Solventen Umstrukturierung) in Bezug auf NTLE-Wertpapiere. Im
Rahmen dieser Satzung ist der Wert jedweder SCA-Verteilung in Sachwerten der marktgerechte Wert dieser SCA-
Verteilung, der durch eine unabhängige Wertermittlungsfirma, die durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft ernannt
wird, bestimmt wurde (es gilt als vereinbart, dass diese Wertermittlungsfirma als unabhängig angesehen wird, wenn sie
kein Wertpapierinhaber von NTLE SCS oder einem Verbundenen Unternehmen bzw. einer Gemeinsam handelnden
Partei dieser Person ist und dass die Bestimmung durch die Wertvermittlungsfirma als endgültig und rechtskräftig anzu-
sehen ist, außer im Falle von willkürlichem Verschulden, leichtfertiger Missachtung, offensichtlicher Berechnung oder
typographischem Fehler;
«SCA-Wertpapiere» bezeichnen die SCA-Anteile und jedwede sonstigen Wertpapiere von SCA, die in SCA-Anteile
umwandelbar sind;
«SCA-Anteile» bezeichnen (i) die Stammaktien am Kapital von SCA in eingetragener Form und mit den in der SCA
Satzung angeführten Rechten sowie (ii) jedwede Wertpapiere oder sonstigen ausgegebenen oder direkt bzw. indirekt
auszugebenden Anteile in Bezug auf die in Klausel (i) bezeichneten Wertpapiere (oder deren Nachfolger gemäß dieser
Klausel (ii)), und zwar durch eine Dividende, einen Split oder eine sonstige Transaktion, bzw. im Zusammenhang mit
einer Kombination von Wertpapieren, Kapitalaufstockung, Zusammenschluss, Konsolidierung, Konvertierung, Um-
wandlung, Einlösung, Rückkauf oder sonstigen Umstrukturierungstransaktion, sowie jedwede Wertpapiere oder sonsti-
gen Anteile, in die einer der vorstehend angeführten Posten umgewandelt werden kann;
«SCA-Tochtergesellschaften» bezeichnen die zu gegebener Zeit bestehenden Tochtergesellschaften von SCA;
«Zweite Versammlung» hat die in Article 20 dieser Satzung angeführte Bedeutung;
«Wertpapiere» bezeichnen die Wertpapiere des Hauptinvestors und die Wertpapiere des Sonstigen Anlegers;
«Wertpapierinhaber» bezeichnet die Inhaber der Wertpapiere des Hauptinvestors und der Wertpapiere des Sonsti-
gen Anlegers;
«Wertpapierinhaber-Vertrag» bezeichnet jedweden Wertpapierinhaber-Vertrag, der zwischen der Gesellschaft, SCA
und bestimmten Wertpapierinhabern von SCA geschlossen wird, wobei diese Verträge zu gegebener Zeit geändert wer-
den können und als Wertpapierinhaber-Vertrag für die Zwecke dieser Satzung in einem solchen Wertpapierinhaber-
Vertrag bezeichnet werden können;
«70%-Akquisition» hat die in Article 16(a) angeführte Bedeutung;
«70%-Unternehmenserwerb» bezeichnet eine 70%-Akquisition in Folge eines Bezugsrechtsangebots, der Ausübung
von Vorzeichnungsrechten oder einer Einlösung bzw. eines Rückkaufs der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft;
«70% Erwerb Bestehender Anteile» bezeichnet eine 70%-Akquisition in Folge eines Erwerbs bestehender Wertpa-
piere, die keine 75%-Akquisition darstellt;
«Solvente Umstrukturierung» bezeichnet jedwede solvente Umstrukturierung von SCA, der Gesellschaft oder einer
SCA-Tochtergesellschaft, bzw. eines Verwalteten Unternehmens, sei es durch Zusammenschluss, Konsolidierung, Ka-
pitalaufstockung, Übertragung oder Verkauf von Anteilen oder Vermögenswerten, oder Einbringung von Vermögens-
werten und/oder Verbindlichkeiten, Liquidation, Konvertierung von Wertpapieren, Umwandlung eines Unternehmens,
Migration eines Unternehmens, Bildung eines neuen Unternehmens, bzw. jedwede sonstige Transaktion oder Reihe ver-
bundener Transaktionen (in keinem Fall an oder mit einem Dritten, der nicht Mitglied der Gruppe oder ihres Verbun-
denen Unternehmens ist oder eines im Rahmen dieser Solventen Umstrukturierung errichteten Unternehmens), bei
dem:
(i) sämtlichen Inhabern der gleichen Gattung von Aktienwerten in der Gruppe (die keine Unternehmen innerhalb der
Gruppe sind) der gleiche Preis für diese Aktienwerte angeboten wird,
(ii) die anteiligen indirekten, gegenseitigen wirtschaftlichen Interessen der Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere
an der Cablecom, GmbH und ihren Tochtergesellschaften und sämtlicher weiteren Inhaber von SCA-Wertpapieren und
Gesellschaftsanteilen sowie sonstigen Aktienwerten in der Gruppe (die nicht durch Unternehmen innerhalb der Gruppe
gehalten werden) geschützt sind, und
(iii) die Rechte der Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere im Rahmen dieser Satzung bzw. gemäß einem Wert-
papierinhaber-Vertrag, in sämtlichen wesentlichen Aspekten geschützt sind (es wird durch Erläuterung und nicht Ein-
schränkung vorausgesetzt, dass die Verlagerung einer Vertragsabrede oder Einschränkung von einem Dokument in ein
anderes als Aufrechterhaltung angesehen wird, wenn diese Verlagerung aufgrund gesetzlicher Anforderungen oder auf
die Gruppe anwendbarer Bestimmungen gemäß dieser Solventen Umstrukturierung als Folge einer Änderung in der Ge-
richtsbarkeit oder Form des Unternehmens in Verbindung mit der Solventen Umstrukturierung erforderlich ist, voraus-
gesetzt, dass diese Vertragsabreden und Einschränkungen in Dokumenten aufrecht erhalten werden, die, soweit wie
möglich, den geschäftlichen und transaktionalen Zielen der Dokumente entsprechen, in denen diese Einschränkungen
oder Vertragsabreden vor der Solventen Umstrukturierung enthalten waren);
«Strategische Transaktion» bezeichnet jedwede strategische Akquisition, Joint Venture oder Personengesellschaft,
bzw. Verbindung in den Bereichen Marketing, Vertrieb, Produkt, Marke oder Entwicklung, Produktzugang oder einen
sonstigen geschäftlichen Vertrag, eine Vereinbarung oder ein Bündnis (entweder in Bezug auf Wertpapiere oder Ver-
mögenswerte), deren Hauptziel darin besteht, wie in Treu und Glauben durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft fest-
gelegt ist, die Geschäftstätigkeit der Gruppe zu unterstützen und nicht nur das Kapital zu erhöhen, das (1) die Ausgabe
oder den Verkauf von Wertpapieren von SCA nicht gegen Barzahlung betrifft oder (2) nicht die Ausgabe oder den Ver-
kauf von Wertpapieren einer SCA-Tochtergesellschaft gegen eine «All-Cash»-Zahlung betrifft; vorausgesetzt, jedoch,
dass eine Ausgabe oder ein Verkauf nicht als eine «All-Cash»-Transaktion betrachtet wird, wenn sie mit dem Abschluss
eines Vertrages, einer Vereinbarung oder eines Bündnisses in der vorstehend angeführten Form verbunden sind;
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«Gegenständliche Wertpapiere» bezeichnen Gesellschaftsanteile, SCA-Wertpapiere, und sonstige Aktienwerte der
Gruppe gemäß den Bedingungen eines Wertpapierinhaber-Vertrages;
«Tochtergesellschaft» bezeichnet, in Bezug auf jedwede Person, Körperschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Personengesellschaft, Vereinigung oder sonstiges Geschäftsunternehmen, bei denen, (i) falls sich um eine Körperschaft
handelt, die Mehrheit der insgesamt stimmberechtigten Kapitalanteile (ohne Berücksichtigung des Entstehens einer
Eventualverbindlichkeit), welche die entsprechenden Geschäftsführer, Manager oder Treuhänder ernennen können, sich
zu dem Zeitpunkt, direkt oder indirekt, im Eigentum dieser Person bzw. einer oder mehrerer der sonstigen Tochter-
gesellschaften dieser Person befindet oder von diesen bzw. einer diesbezüglichen Kombination kontrolliert wird, oder,
(ii) falls es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Personengesellschaft, Vereinigung oder ein sonstiges ge-
schäftliches Unternehmen handelt, die Mehrheit der insgesamt stimmberechtigten Kapitalanteile (oder der entsprechen-
de Anteil) der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Personengesellschaft, Vereinigung oder eines sonstigen
geschäftlichen Unternehmens, sich zu dem Zeitpunkt, direkt oder indirekt, im Eigentum einer Person bzw. einer oder
mehrerer Tochtergesellschaften dieser Person bzw. einer diesbezüglichen Kombination befindet oder von dieser/diesen
kontrolliert wird. Im Rahmen dieser Satzung wird davon ausgegangen, dass eine Person oder Personen die Mehrheits-
beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Personengesellschaft, Vereinigung oder sonstigem geschäft-
lichen Unternehmen halten, wenn dieser Person bzw. diesen Personen eine Mehrheit der Gewinne oder Verluste der
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Personengesellschaft, Vereinigung oder eines sonstigen geschäftlichen Unterneh-
mens zugewiesen wird, oder diese Person/Personen Geschäftsführer oder persönlich haftende(r) Gesellschafter dieser
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Personengesellschaft, Vereinigung oder des sonstigen geschäftlichen Unterneh-
mens sind bzw. diese kontrollieren;
«Im wesentlichen Alle» bezeichnet, in Bezug auf die Vermögenswerte eines Unternehmens, Vermögenswerte, die (1)
zu 75% oder mehr zu den konsolidierten Erlösen dieses Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften beigetragen
haben, (2) zu 75% oder mehr der konsolidierten Einnahmen aus Transaktionen, abzüglich sämtlicher Inkassopapiere, die-
ser Unternehmen und seiner Tochtergesellschaften beigetragen haben, oder (3) 75% der konsolidierten Vermögens-
werte dieses Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften im oder am Ende des zuletzt abgeschlossenen
Geschäftsjahr(es) dargestellt haben, in jedem Fall gemäß dem Ausweis in dem geprüften konsolidierten Jahresabschluss
von SCA und ihrer Tochtergesellschaften in diesem oder für dieses Geschäftsjahr, und verfügbar zum Zeitpunkt dieser
Feststellung, oder, wenn der geprüfte Jahresabschluss für das zuletzt abgeschlossene Geschäftsjahr noch nicht verfügbar
ist, gemäß dem Ausweis in einer durch den Finanzvorstand der Cablecom, GmbH ausgefertigten Urkunde, auf der
Grundlage der Betriebsbuchführung für den betreffenden Zeitraum oder das betreffende Datum;
«Erfolgreiches Obligatorisches Angebot» hat die in Article 16(b) angeführte Bedeutung;
«Dritte Versammlung» hat die in Article 20 dieser Satzung angeführte Bedeutung;
«Handelskäufer» bezeichnet
(i) jedwede Person in den Geschäftsbereichen Kabelfernsehen, Rundfunk und Fernsehen, Produktion oder Vertrieb
von gefilmter Unterhaltung oder Inhalten, Internet oder Telefonie sowie jedwede Nebenbereiche oder verbundenen
Bereiche, bzw. jedwede Geschäftstätigkeit, in der die Gruppe vertreten ist oder sein kann;
(ii) jedwedes ausführende oder Verbundene Unternehmen dieser Person; und
(iii) jedwede sonstige Person, in der eine der vorstehend unter Klausel (i) bzw. (ii) bezeichneten Personen über einen
Anteil von 5% oder mehr verfügt;
«Übertragung» hat die in Article 12(a) angeführte Bedeutung;
«Wertermittlungsfirma» bezeichnet eine international anerkannte Firma mit Erfahrung bei der Bewertung von Wert-
papieren.
Kapitel II - Firma - Dauer - Gegenstand und Zweck - Geschäftssitz
Art. 2. Firma. Hiermit wird zwischen den Zeichnern und jedweden weiteren Personen, die Inhaber der zukünftig
auszugebenden Anteile werden, eine Gesellschaft in der Form einer société anonyme mit der Firma GLACIER HOL-
DINGS GP S.A. (nachfolgend als die «Gesellschaft» bezeichnet) gegründet, die dem Recht des Großherzogtums Luxem-
burg und der vorliegenden Satzung unterliegt.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit gegründet. Sie kann durch einen Beschluss nach Abstim-
mung auf der Hauptversammlung gemäß den in dieser Satzung angeführten Bestimmungen zu Beschlussfähigkeit und
Mehrheit aufgelöst werden.
Art. 4. Gegenstand und Zweck.
(a) Der Zweck der Gesellschaft besteht darin, eine Beteiligung an der GLACIER HOLDINGS S.C.A., einer société en
commandite par actions, ordnungsgemäß errichtet und bestehend gemäß dem Recht des Großherzogtums Luxemburg,
zu erwerben und zu halten, sowie als ihr Verwalter, persönlich haftender Gesellschafter und Anteilseigner mit unbe-
schränkter Haftung zu handeln.
(b) Die Gesellschaft kann jedwede geschäftlichen oder finanziellen Aktivitäten ausführen, die zum Erreichen ihrer
Zwecke erforderlich sind. Die Gesellschaft kann langfristige Obligationen jedweder Art und Form ausleihen und ausge-
ben.
Art. 5. Geschäftssitz.
(a) Der Geschäftssitz der Gesellschaft befindet sich in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg. Der Geschäftssitz
kann innerhalb der gleichen Gemeinde durch Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft verlegt werden.
(b) Niederlassungen oder weitere Geschäftsstellen können entweder im Großherzogtum Luxemburg oder im Aus-
land durch Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft gegründet werden.
(c) Stellt der Verwaltungsrat der Gesellschaft fest, dass außergewöhnliche politische, wirtschaftliche oder soziale Ent-
wicklungen eingetreten sind oder bevorstehen, die der gewöhnlichen Tätigkeit der Gesellschaft an ihrem Geschäftssitz
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oder der einfachen Kommunikation zwischen der Niederlassung und Personen im Ausland entgegenstehen würden,
kann der Geschäftssitz vorübergehend ins Ausland verlegt werden, bis diese außergewöhnlichen Umstände beendet
sind; diese vorübergehenden Maßnahmen haben keine Auswirkung auf die Nationalität der Gesellschaft, die, unbescha-
det der vorübergehenden Verlegung ihres Geschäftssitzes, eine luxemburgische Gesellschaft bleibt.
Kapitel II - Aktienkapital - Anteile
Art. 6. Gezeichnetes Kapital.
(a) Das gezeichnete Kapital beträgt achtundfünfzigtausendfünfhundertsiebenunddreißig Schweizer Franken und fünfzig
Schweizer Cent (CHF 58.537,50) und besteht aus dreiundzwanzigtausendvierhundertfünfzehn (23.415) Anteilen mit ei-
nem Nennwert von jeweils zweieinhalb Schweizer Franken (CHF 2,50).
(b) Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft kann durch einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß dem in dieser
Satzung oder einer diesbezüglichen Änderung festgelegten Bestimmung zu Beschlussfähigkeit und Mehrheit erhöht oder
verringert werden, vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung von Rechts wegen.
(c) Die Gesellschaft kann in dem gesetzlich zulässigen Umfang und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ihre eige-
nen Anteile zurückkaufen.
Art. 7. Genehmigtes Kapital.
(a) Der Gesellschaft verfügt einschließlich des gezeichneten Kapitals über genehmigtes Kapital in Höhe von einhun-
dertfünfzigtausend Schweizer Franken (CHF 150.000), welches durch 60.000 Anteile mit einem Nennwert von jeweils
zweieinhalb Schweizer Franken (CHF 2,50) vertreten wird.
(b) Gemäß Chapter III Article 7(c) und Article 40(e) ist der Verwaltungsrat der Gesellschaft berechtigt, während eines
Zeitraums von fünf Jahren nach Veröffentlichung des Beschlusses der Anteilseigner in dem luxemburgischen Amtsblatt,
Mémorial Recueil C, das genehmigte Aktienkapital zu errichten, in einer oder mehreren Instanzen das gezeichnete Ka-
pital zu erhöhen, und zwar, indem die Gesellschaft innerhalb der in diesem Article 7 festgelegten Grenzen neue Anteile
des genehmigten Kapitals ausgibt.
(c) Gemäß diesem Article 7, Article 8 und Article 9, kann der Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigtes Aktien-
kapital ohne Vorbehalt eines Vorzugszeichnungsrechts für die bestehenden Anteilseigner ausgeben.
(d) Gemäß diesem Article 7, Article 8 und Article 9 können das Aktienkapital auf Initiative des Board of Directors
der Gesellschaft mit oder ohne Ausgabeaufschlag in Übereinstimmung mit nachstehend angeführten Bedingungen erhöht
und neue Anteile ausgegeben werden.
(e) Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Schritte zu unternehmen, die für die Änderung von
Article 6 und Article 7 erforderlich sind, um eine Erhöhung des ausgegebenen Aktienkapitals der Gesellschaft zu erfas-
sen. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist berechtigt, die für die Ausführung und Veröffentlichung dieser Änderung
erforderlichen Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Gesetz durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(f) Die Erhöhung des ausgegebenen Aktienkapitals gemäß dem Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft im
Rahmen des genehmigten Aktienkapitals kann gezeichnet werden und Anteile mit oder ohne Aufschlag können ausge-
geben werden; diese sind bar zu bezahlen. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann an einen ordnungsgemäß ermäch-
tigten Geschäftsführer oder leitenden Angestellten der Gesellschaft, bzw. einen ordnungsgemäß ermächtigten Dritten
die Pflichten übertragen, Zeichnungen anzunehmen und Zahlungen für Anteile entgegenzunehmen, die einen Teil oder
den gesamten Betrag der Kapitalerhöhung darstellen.
(g) Die Gesellschaft kann ihre eigenen Anteile innerhalb der gesetzlichen Grenzen zurückkaufen. Jedwede Einlösung
oder Rückkäufe der eigenen Anteile durch die Gesellschaft erfolgen seitens aller Anteilseigner im Verhältnis zu den von
ihnen gehaltenen Anteilen. Die zurückgekauften Anteile sind zu streichen und das Aktienkapital der Gesellschaft ent-
sprechend zu verringern. Übersteigt der Einlösepreis den Nennwert der zurückzukaufenden Anteile, kann die Einlösung
nur in der Höhe beschlossen werden, in der ausreichend verteilungsfähige Rücklagen bezüglich des über dem Nennwert
liegenden Kaufpreises verfügbar sind.
Art. 8. Bezugsrechtsangebot.
(a) Anwendbarkeit. Die Bestimmungen dieses Article 8 sind auf sämtliche Bezugsrechtsangebote anwendbar.
(b) Genehmigung. Ein Bezugsrechtsangebot ist gemäß Article 40 zu genehmigen; vorausgesetzt, dass
(i) vor der Abstimmung der Inhaber der Gesellschaftsanteile, die für die Genehmigung eines Bezugsrechtsangebots
gemäß Article 40 erforderlich ist, die Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere über den Angebotspreis in diesem
Bezugsrechtsangebot unterrichtet werden, dessen Preis nicht unter dem Angemessenen Wert liegen darf, der in Über-
einstimmung mit Article 8(d) ermittelt wurde; und
(ii) vor dem Ablaufdatum der Priorität es durch Abstimmung der Inhaber der Gesellschaftsanteile gemäß Article 40
erforderlich ist zu bestimmen, ob die NTLE-Wertpapiere berechtigt sind, sich an einem Bezugsrechtsangebot (welches
kein «In-the-Money»-Bezugsrechtsangebot darstellt) zu beteiligen oder nicht.
(c) Bedingungen. Gemäß Article 8(b)(ii) hat jeder Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere das Recht, zu entschei-
den, an einem Bezugsrechtsangebot teilzunehmen, und zwar zu folgenden Bedingungen
(i) bis zu dem verhältnismäßigen Anteil dieses Inhabers an den auszugebenden Wertpapieren (auf der Grundlage der
Gesamtanzahl der Aktienwerte von SCA, die durch diesen Inhaber unmittelbar vor diesem Bezugsrechtsangebot gehal-
ten werden, und zwar auf einer As-Converted-Basis in Bezug auf die Gesamtanzahl der umlaufenden Aktienwerte von
SCA unmittelbar vor diesem Bezugsrechtsangebot (wenn nicht durch die Abstimmung gemäß Article 40 beschlossen
wird, dass die umlaufenden NTLE-Wertpapiere nicht berechtigt sind, an diesem Bezugsrechtsangebot teilzunehmen),
auf einer As-Converted-Basis) und, wenn dies gewünscht wird,
(ii) zusätzlich, wenn sich dieser Inhaber gemäß vorstehendem Article 8(c)(i) mit der Gesamtheit des verhältnismäßi-
gen Anteils dieses Inhabers, bis zu dem verhältnismäßigen Anteil der auszugebenden Wertpapiere dieses Inhabers be-
teiligt, deren Beteiligung an dem Bezugsrechtsangebot nicht rechtsgültig gemäß vorstehendem Article 8(c)(i)
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beschlossen wird (auf der Grundlage der Gesamtanzahl der Aktienwerte von SCA, die durch diesen Inhaber unmittelbar
vor diesem Bezugsrechtsangebot gehalten werden, und zwar auf einer As-Converted-Basis bezüglich der gehaltenen Ge-
samtanzahl der Aktienwerte von SCA unmittelbar vor diesem Bezugsrechtsangebot, durch sämtliche Inhaber, die sich
gemäß Klausel (i) mit der Gesamtheit ihrer entsprechenden verhältnismäßigen Anteile beteiligt und entschieden haben,
gemäß dieser Klausel (ii) auf einer As-Converted-Basis zu kaufen).
Werden die Entscheidungen zur Beteiligung in Bezug auf Wertpapiere, die in einem Bezugsrechtsangebot angeboten
werden, nicht erhalten, ist die emittierende Gesellschaft berechtigt, diese Wertpapiere innerhalb von 45 Werktagen,
vorbehaltlich einer Gesetzliche Verlängerung, an jedwede Person ohne Erfüllung der Chapter III Article 8, Artikel 9 bzw.
Article 40 zu dem Preis und sonstigen Bedingungen auszugeben, die für diese Person nicht günstiger sind, als die Bedin-
gungen, die gemäß diesem Article 8 angeboten wurden.
(d) Wertermittlungsverfahren. Sämtliche Bezugsrechtsangebote unterliegen dem folgenden Wertermittlungsverfah-
ren:
(i) Die Vertreter der Gemeinsam handelnden Partei einerseits, und die Vertreter außerhalb der Gemeinsam handeln-
den Partei andererseits, werden so schnell wie möglich nach dem Datum, an dem ein Bezugsrechtsangebot durch den
Vorstand der Gesellschaft angeboten wird (in jedem Fall innerhalb von fünf Werktagen), eine Wertermittlungsfirma mit
der Bestimmung des Angemessenen Werts der gemäß dem geplanten Bezugsrechtsangebot anzubietenden Wertpapiere
(die «Relevanten Wertpapiere») beauftragen; vorausgesetzt, dass die durch die Vertreter der Gemeinsam handelnden
Partei beauftragte Wertermittlungsfirma kein Verbundenes Unternehmen eines Hauptinvestors ist, und die durch die
Vertreter außerhalb der Gemeinsam handelnden Partei beauftragte Wertermittlungsfirma kein Verbundenes Unterneh-
men eines Sonstigen Anlegers ist. Ist es erforderlich, eine dritte Wertermittlungsfirma zu benennen, darf diese kein Ver-
bundenes Unternehmen eines Inhabers der Gegenständlichen Wertpapiere sein.
(ii) Jede Wertermittlungsfirma wird angewiesen, dem Verwaltungsrat der Gesellschaft ihren Bericht bezüglich des An-
gemessenen Werts der Relevanten Wertpapiere spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Datum ihrer Beauftra-
gung vorlegen. Legt nur eine Wertermittlungsfirma innerhalb dieses Zeitraums ihren Bericht vor, wird der durch diese
Wertermittlungsfirma vorgelegte Bericht zu Zwecken der Bestimmung des Angemessenen Werts der Relevanten
Wertpapiere als endgültig betrachtet; vorausgesetzt, dass die Gesellschaft ihre Verpflichtungen gemäß nachstehendem
Article 8(d)(iii) und Article 8(d)(iv) erfüllt hat.
(iii) Jede Wertermittlungsfirma wird angewiesen, die in der Begriffsbestimmung des Angemessenen Werts in dieser
Satzung festgelegten Annahmen bei der Bestimmung ihrer Meinung zum Angemessenen Wert der Relevanten Wertpa-
piere zu berücksichtigen und die Gesellschaft wird gemäß nachstehendem Article 8(d)(iv) dafür Sorge tragen, dass der
jeweiligen Wertermittlungsfirma Zugang zu Informationen zu gewährt wird, die für diese Zwecke angemessenerweise
erforderlich sind (gemäß der Vorgabe durch diese Wertermittlungsfirma). Jedwede einer Wertermittlungsfirma zur Ver-
fügung gestellten Informationen sind zum gleichen Zeitpunkt der/den jeweils Anderen bekannt zu geben.
(iv) Jede Wertermittlungsfirma wird aufgefordert, einen Geheimhaltungsvertrag in der gleichen Form (in allen we-
sentlichen Aspekten) zu unterzeichnen, der durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt wird. SCA oder die
SCA-Tochtergesellschaft tragen die Kosten und Gebühren der jeweiligen Wertermittlungsfirmen, vorausgesetzt, dass
die Bedingungen der Beauftragung der entsprechenden Wertermittlungsfirmen durch den Verwaltungsrat der Gesell-
schaft nach vernünftigem Ermessen genehmigt sind. Zur Vermeidung von Missverständnissen werden die Bedingungen
eines Beauftragungsschreibens im Rahmen dieses Article 8(d)(iv) für geeignet erachtet, wenn diese Bedingungen für die
Gruppe nicht nachteiliger sind, als die durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft im Hinblick auf die jeweils andere
Wertermittlungsfirma in der betreffenden Transaktion vereinbarten Bedingungen.
(e) Nichtbeteiligung der NTLE-Wertpapiere. In dem Fall, dass vor dem Ablaufdatum der Priorität, die gemäß Article
8(b)(ii) durch erforderliche Abstimmung der Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere die Beteiligung der NTLE-
Wertpapiere an einem Bezugsrechtsangebot (welches kein «In-the-Money»-Bezugsrechtsangebot darstellt) auf einer
verhältnismäßigen Basis nicht genehmigt wurde, geben SCA und die Gesellschaft NTLE SCS unmittelbar nach diesem
Bezugsrechtsangebot für die geringe Gegenleistung oder die minimale gesetzlich geforderte Gegenleistung, (i) wenn das
Bezugsrechtsangebot mit der Ausgabe der Gesellschaftsanteile und Aktienwerte von SCA verbunden war, eine Anzahl
zusätzlicher in diesem Bezugsrechtsangebot ausgegebenen Gesellschaftsanteile und Aktienwerte von SCA der gleichen
Art aus, und (ii) wenn das Bezugsrechtsangebot mit der Ausgabe von Aktienwerten einer SCA-Tochtergesellschaft ver-
bunden war, eine Anzahl zusätzlicher in diesem Bezugsrechtsangebot ausgegebenen Aktienwerte gleicher Art dieser
SCA-Tochtergesellschaft aus (deren Wertpapiere im Rahmen dieser Satzung zu NTLE-Wertpapieren werden), so dass
das Verhältnis der gesamten Ausgabe (die in dem Bezugsrechtsangebot ausgegebenen Aktienwerte) und der Ausgabe
der Wertpapiere an NTLE SCS in Übereinstimmung mit diesem Article 8(e), die durch NTLE SCS nach dieser Ausgabe
gehalten werden, dem Verhältnis der umlaufenden Aktienwerte von SCA (auf einer As-Converted-Basis), die durch
NTLE SCS unmittelbar vor dieser Ausgabe gehalten wurden, entspricht.
(f) Sonstige anwendbare Bestimmungen. Bezugsrechtsangebote unterliegen ebenfalls den Bedingungen der Klauseln
(b), (c), (d) und (e) von Article 9, in dem die Vorzeichnungsrechte im Allgemeinen geregelt werden, und Bezugnahmen
auf die Klauseln (a)(i) und (a)(ii) sind als Bezugnahmen auf die Klauseln Chapter III Article 8(c)(i) und Chapter III Article
8(c)(ii) dieses Chapter III Article 8 auszulegen.
Art. 9. Vorzeichnungsrechte.
(a) Bedingungen. Gemäß der Bestimmung dieses Satzes unterliegt jedwede Ausgabe von Gesellschaftsanteilen, SCA-
Anteilen oder sonstigen Aktienwerten der Gesellschaft, SCA oder einer SCA-Tochtergesellschaft, bzw. Wertpapieren,
die in diese Wertpapiere umwandelbar, ausübbar oder konvertierbar sind, den Vorzeichnungsrechten, bei denen die
jeweiligen Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere (unmittelbar vor dieser Ausgabe) das Recht haben (ein «Vor-
zeichnungsrecht»), sich zu entscheiden, an dieser Ausgabe teilzunehmen (zum gleichen Preis und sonstigen Bedingungen
(in allen wesentlichen Aspekten) der Ausgabe, welche die Vorzeichnungsrechte begründet), und zwar
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(i) bis zu dem verhältnismäßigen Anteil der auszugebenden Wertpapiere dieses Inhabers (basierend auf der Gesamt-
anzahl der unmittelbar vor der Ausgabe, die diese Vorzeichnungsrechte begründet, durch diesen Inhaber auf einer As-
Converted-Basis gehaltenen Aktienwerte von SCA, in Bezug auf die Gesamtanzahl der unmittelbar vor der Ausgabe, die
diese Vorzeichnungsrechte begründet, umlaufenden Aktienwerte von SCA, auf einer As-Converted-Basis) und, wenn
dies gewünscht wird,
(ii) zusätzlich, wenn sich dieser Inhaber gemäß vorstehendem Article 9(a)(i) mit der Gesamtheit des verhältnismäßi-
gen Anteils dieses Inhabers, bis zum verhältnismäßigen Anteil der auszugebenden Wertpapiere dieses Inhabers beteiligt
(basierend auf der Gesamtanzahl der unmittelbar vor der Ausgabe, die diese Vorzeichnungsrechte begründet, durch die-
sen Inhaber auf einer As-Converted-Basis gehaltenen Aktienwerte von SCA, in Bezug auf die Gesamtanzahl der Aktien-
werte von SCA, die unmittelbar vor der Ausgabe, die diese Vorzeichnungsrechte begründet, auf einer As-Converted-
Basis durch sämtliche Inhaber gehalten werden, die sich entschieden haben, gemäß diesem Article 9(a)(ii) auf einer As-
Converted-Basis zu kaufen), und deren Vorzeichnungsrechte nicht rechtsgültig gemäß vorstehendem Article 9(a)(i) aus-
geübt wurden;
vorausgesetzt, jedoch, dass die Vorzeichnungsrechte nicht auf eine Ausgabe anwendbar sind, (i) im Rahmen eines Be-
zugsrechtsangebots (wo die Bestimmungen von Article 8 gelten, einschließlich jedweder Ausgaben gemäß der diesbe-
züglichen Klausel (f)), (ii) gemäß einem Mitverkauf (gleichgültig, ob es sich bei diesem Mitverkauf um eine Gewichtete
Kapitalaufstockung handelt oder nicht) oder einer Versteigerung, (iii) in Verbindung mit der Umwandlung, Austausch
oder Ausübung von Wertpapieren in Übereinstimmung mit deren Bedingungen, (iv) an ein Mitglied der Gruppe, (v) in
eine Dividende, Aktiensplit, Solvente Umstrukturierung oder Verkauf der Geschäftstätigkeit (gleichgültig, ob dieser Ver-
kauf der Geschäftstätigkeit eine Gewichtete Kapitalaufstockung darstellt oder nicht), (vi) in Verbindung mit der Gewäh-
rung oder Ausübung der Management Equity oder (vii) in Verbindung mit einer Strategischen Transaktion.
(b) Verfahren. In Verbindung mit der Ausgabe, die das Entstehen von Vorzeichnungsrechten gemäß Article 9(a) be-
gründet, sendet der Verwaltungsrat der Gesellschaft eine schriftliche Mitteilung an die jeweiligen Inhaber der Gegen-
ständlichen Wertpapiere (die «Angebotsmitteilung»), in welcher der für die ausgegebenen Wertpapiere zu zahlende
Preis sowie die Anzahl und Art der Wertpapiere, für die der betreffende Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere
gemäß Article 9(a) zeichnungsberechtigt ist, angeführt sind. Die Angebotsmitteilung ist mindestens für 10 Werktage
nach dem Datum der Ausstellung dieser Angebotsmitteilung (diese Angebotsmitteilung wird an diesem Datum versandt)
zur Annahme offen (der «Angebotszeitraum»). Ein Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere kann seine Vorzeich-
nungsrechte selbst ausüben oder diese Vorzeichnungsrechte in einem durch ihn zu bestimmenden Verhältnis an einen
Dritten gemäß Article 9(c) übertragen; in diesem Fall wird eine Bescheinigung über diese Übertragung, die durch den
Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere und den Übernehmenden ausgefertigt wird, gleichzeitig mit der Annahme
des betreffenden Angebots der Gesellschaft zugestellt. Jedwede Annahme des in der Angebotsmitteilung angeführten
Angebots (die «Angebotsannahme») ist durch den betreffenden Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere schriftlich
zu erstellen und die vollständige Zahlung für die durch diesen Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere (oder denje-
nigen Dritten, an den der Inhaber die Vorzeichnungsrechte übertragen hat) gemäß Article 9(a)(i) zu erwerbenden Wert-
papiere beizufügen. Nach Ablauf des Angebotszeitraums wird der Verwaltungsrat der Gesellschaft so schnell wie
möglich eine zweite Mitteilung an diejenigen Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere senden, die beschlossen haben,
die Vorzeichnungsrechte gemäß Article 9(a)(ii) auszuüben, und zwar unter Angabe der Anzahl und Art der zusätzlichen
Wertpapiere, die dieser Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere rechtsgültig zugesagt hat, gemäß Article 9(a)(ii) zu
erwerben, und dieser Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere wird aufgefordert, die vollständige Zahlung für die
durch diesen Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere (oder denjenigen Dritten, dem er die Vorzeichnungsrechte
übertragen hat) gemäß Article 9(a)(ii) zu erwerbenden Wertpapiere innerhalb von drei Werktagen nach dieser Mittei-
lung zu leisten; ansonsten erlischt diese Entscheidung. Die an den Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere gemäß
den rechtsgültig ausgeübten Vorzeichnungsrechten auszugebenden Wertpapiere sind nach Möglichkeit gleichzeitig mit
der Ausgabe der Wertpapiere aufgrund der die Vorzeichnungsrechte begründenden Ausgabe auszugeben, und, falls dies
nicht möglich ist, so bald wie möglich hiernach. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist berechtigt, die Ausübung der
Vorzeichnungsrechte aufzugeben oder zu beenden, wenn die die Vorzeichnungsrechte begründende Transaktion nicht
abgeschlossen oder beendet wird.
(c) Übertragung. Ein Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere kann seine Vorzeichnungsrechte gemäß den in Ar-
ticle 12 angeführten Beschränkungen übertragen.
(d) Not-Aktienemission. Unbeschadet jedweder sonstigen Bestimmung in dieser Satzung, muss für den Fall, dass der
Verwaltungsrat der Gesellschaft sowie eine Mehrheit der Geschäftsführer, die keine Vertreter der Gemeinsam handeln-
den Partei sind, in Treu und Glauben bestimmen, dass es im besten Interesse von SCA und den Inhabern der SCA-An-
teile ist, dass eine Ausgabe, die normalerweise Article 8 oder Article 9 unterliegt, in Anbetracht geschäftlicher
Erwägungen und/oder Barmittel- bzw. Liquiditätsanforderungen (einschließlich einer potenziellen Verletzung der Liqui-
ditätsvereinbarung) von SCA oder einer der SCA-Tochtergesellschaften schneller durchgeführt wird (eine «Not-Akti-
enemission»), die Not-Aktienemission nicht in Einhaltung der in Article 8 (hiervon sind die diesbezüglichen Klauseln
(b)(i) und (d) ausgenommen) oder Article 9 (unbeschadet Article 40(d)(iii)) angeführten Verfahren erfolgen; vorausge-
setzt, dass
(i) der Betrag der Not-Aktienemission einen Betrag darstellt, den der Verwaltungsrat der Gesellschaft in Treu und
Glauben in Anbetracht der geschäftlichen Erwägungen und/oder Barmittel- oder Liquiditätsanforderungen als für ent-
sprechend erforderlich festgelegt hat;
(ii) der Angebotspreis pro Wertpapier in dieser Not-Aktienemission nicht unter dem Angemessenen Wert liegt, der
in Übereinstimmung mit Article 8(d) bestimmt wurde; und
(iii) in dem Vertrag, in dem diese Not-Aktienemission vorgesehen ist, festgelegt wird, dass (x) sobald, wie es nach der
Not-Aktienemission möglich ist, der Erwerber der im Rahmen der Not-Aktienemission angebotenen Wertpapiere ge-
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halten ist, den Inhabern der Gegenständlichen Wertpapiere anzubieten (durch eine Vorabmitteilung von mindestens 10
Werktagen), diesen Teil der Not-Aktienemission zu verkaufen, den diese Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere
in der Lage gewesen wären zu zeichnen, wenn diese Not-Aktienemission mittels eines Angebots gemäß den Vorzeich-
nungsrechten erfolgt wäre, und zwar zu dem Preis und den sonstigen Bedingungen dieser Not-Aktienemission, und (y)
der Käufer dieser Wertpapiere mit diesen Wertpapieren nicht abstimmen darf und die zusätzlichen Beschränkungen in
den in dem Wertpapierinhaber-Vertrag festgelegten Fällen einhält. Zur Vermeidung von Missverständnissen, gilt Article
8(c) mutatis mutandis für das Recht, die gemäß diesem Article 9(d)(iii) angebotenen Wertpapiere zu übernehmen.
(e) Ausgaben von Gesellschaftsanteilen. Jedwede Zeichnung für Gesellschaftsanteile muss mit einer Zeichnung für
SCA-Anteile oder sonstige Aktienwerte von SCA einhergehen.
Art. 10. Zahlungen. Zahlungen für Anteile, die zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht vollständig getätigt sind, erfolgen
zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen, die der Verwaltungsrat der Gesellschaft zu gegebener Zeit bestimmt.
Jedweder zu einem späteren Zeitpunkt für die Anteile eingeforderte Betrag wird in gleicher Weise auf sämtliche umlau-
fenden Anteile, die nicht vollständig bezahlt sind, berechnet.
Art. 11. Anteile und Verzeichnis der Anteilseigner.
(a) Die Anteile der Gesellschaft werden als Namensaktien ausgegeben und bleiben in dieser Form.
(b) Ein Verzeichnis der Anteilseigner, welches während der gewöhnlichen Geschäftszeiten von jedwedem Anteilseig-
ner nach einem rechtzeitig vorab gestellten Antrag geprüft werden kann, wird am Geschäftssitz aufbewahrt. Auf Antrag
eines Inhabers der Gesellschaftsanteile wird die Gesellschaft eine Kopie des Verzeichnisses der Anteilseigner zusammen
mit sämtlichen Kontaktangaben, über die sie in Bezug auf die Inhaber der Gesellschaftsanteile verfügt, so schnell wie
möglich, in jedem Fall jedoch spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Stellung dieses Antrags zur Verfügung
stellen. Das Verzeichnis der Anteilseigner enthält die genaue Bezeichnung der jeweiligen Anteilseigner und die Angaben
zur Anzahl der gehaltenen Anteile, die Angaben zu den auf die Anteile getätigten Zahlungen sowie den Übertragungen
der Anteile und den diesbezüglichen Daten.
(c) Die jeweiligen Anteilseigner werden der Gesellschaft per Einschreiben den Namen ihrer Ansprechpartner, An-
schrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift sowie diesbezügliche Änderungen mitteilen. Die Gesellschaft
ist berechtigt, sich auf die zuletzt mitgeteilte Anschrift zu verlassen.
(d) Das Eigentum an den Namensaktien ergibt sich aus den Eintragungen im Verzeichnis der Anteilseigner.
(e) Gemäß Article 12(e) erfolgen die Übertragungen der Anteile mittels einer im Verzeichnis der Anteilseigner ein-
getragenen Übertragungserklärung, werden vom Übertragenden und Übernehmenden bzw. deren Vertreter(n) datiert
und unterzeichnet.
(f) Die Gesellschaft erkennt nur einen Eigentümer pro Anteil an. Bei mehreren Eigentümern eines Anteils, ist die Ge-
sellschaft berechtigt, die Ausübung der mit diesem Anteil verbundenen Rechte auszusetzen, bis eine Person zum Eigen-
tümer des Anteils bestimmt wird.
Art. 12. Beschränkungen bei der Übertragung von Wertpapieren.
(a) Allgemeine Beschränkungen bei der Übertragung von Wertpapieren. Kein Inhaber der Gesellschaftsanteile ist be-
rechtigt, seine Wertpapiere zu übertragen, abzutreten, zu verpfänden, mit einer Hypothek zu belasten oder anderweitig
darüber zu verfügen (im Rahmen dieses Artikels, einschließlich der Vorzeichnungsrechte) (eine «Übertragung»), ausge-
nommen, (i) wenn diese Übertragung einer Übertragung an die gleiche Person im Rahmen der gleichen Transaktion von
SCA-Anteilen (ausgegeben in Verbindung mit diesen Gesellschaftsanteilen) in dem Verhältnis, wie dies in einem Wert-
papierinhaber-Vertrag festgelegt ist, entspricht oder, wenn die relevanten Wertpapiere keinem Wertpapierinhaber-Ver-
trag unterliegen, in dem Verhältnis zum Zeitpunkt der Ausgabe (mit den entsprechenden Anpassungen in dem in Klausel
(ii) der Begriffsbestimmung Gesellschaftsanteile oder SCA-Anteile angeführten Fall, bzw. weiteren Anpassungen, die in
Treu und Glauben durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt werden, um Fehler bei früheren Ausgaben oder
die in Klausel (ii) der Begriffsbestimmung der Gesellschaftsanteile oder SCA-Anteile angeführten Fälle zu beheben), und
(ii) die Übertragung der SCA-Anteile den Bestimmungen der Satzung von SCA, an die gleiche Person in der gleichen
Transaktion entspricht; vorausgesetzt, dass Vorstehendes nicht auf eine Solvente Umstrukturierung oder Umwandlung,
Einlösung, Rückkauf oder Konvertierung von Wertpapieren durch deren Aussteller bzw. durch mit dem Aussteller Ver-
bundene Unternehmen anwendbar ist, wo sämtlichen Inhabern von Wertpapieren der gleichen Serien die gleiche Be-
handlung angeboten wird.
(b) Zulässige Übertragungen. Gemäß Article 12(a) können Wertpapiere durch einen Wertpapierinhaber übertragen
werden
(i) an einen anderen Wertpapierinhaber,
(ii) im Falle einer natürlichen Person, gemäß dem anwendbaren Erbfolge- und Erbauseinandersetzungsrecht bzw. un-
ter diesen natürlichen Personen der Familiengruppe,
(iii) im Falle eines Unternehmens, an dessen Verbundenes Unternehmen (vorausgesetzt, dass der Übernehmende zu-
gunsten des/der betreffenden Aussteller(s) eine Verpflichtungserklärung abgibt, dass, wenn kein Verbundenes Unterneh-
men des Übertragenden mehr sein wird, er die Wertpapiere an den Übertragenden oder ein anderes Verbundenes
Unternehmen des Übertragenden überträgt, und zwar bevor er als Verbundenes Unternehmen des Übertragenden aus-
scheidet) (Übertragungen und Übernehmende werden im Rahmen der Klauseln (i), (ii) oder (iii) dieses Article 12(b) ge-
meinsam als «Zulässige Übertragungen» bzw. «Zulässige Übernehmende» bezeichnet), oder
(iv) an eine Person, die kein Handelskäufer ist (oder an einen Handelskäufer im Rahmen einer 50%-Akquisition, 70%-
Akquisition, eines Mitverkaufs, Verkaufs der Geschäftstätigkeit oder eines Obligatorischen Angebots).
Die in diesem Article 12 angeführten Beschränkungen bei der Übertragung bleiben nach jedweder Zulässigen Über-
tragung dieser Wertpapiere auf die Wertpapiere anwendbar. Unbeschadet des Vorstehenden wird kein Inhaber von
Wertpapieren und kein Verbundenes Unternehmen die Bestimmungen dieser Satzung umgehen, indem (A) er über die
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gesamten oder einen Teil der unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Anteile dieses Inhabers an einem Unternehmen
verfügt, welches die Wertpapiere dieses Inhabers hält, (B) durch Ausführung einer oder mehrerer Übertragungen an
einen oder mehrere Zulässige Übernehmende, wodurch er die gesamten oder einen Teil der unmittelbar oder mittelbar
gehaltenen Anteile dieses Inhabers an diesem Zulässigen Übernehmenden hält, oder (C) indem er eine Mehrheit des
unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Interesses dieses Inhabers an einem Wertpapier hält; vorausgesetzt,
dass Absicherungsgeschäfte (solange der die Disposition tätigende Inhaber sein Stimmrecht nicht abtritt und mindestens
eine Mehrheit des wirtschaftlichen Interesses an den betreffenden Wertpapiere behält) und Kreditaufnahmegeschäfte
(und in jedem Fall jedwedes Pfandrecht oder Verpfändung in Verbindung hiermit) nicht als «Übertragungen» oder als
anderweitig im Rahmen dieser Satzung eingeschränkt betrachtet werden.
(c) Übertragung von NTLE-Wertpapieren. Unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung in dieser Satzung, sind
die NTLE-Wertpapiere darstellen, es sei denn, dies ist in einem NTLE-SCS-Vertrag vereinbart, vor dem Ablaufdatum
der Priorität nicht übertragbar; vorausgesetzt, dass ungeachtet jeglicher anderer Bestimmungen der vorliegenden Sat-
zung jedwede Übertragung eines Anteils an NTLE SCS zu keinem Zeitpunkt (1) als eine unmittelbare oder mittelbare
Übertragung von NTLE-Wertpapieren im Rahmen dieser Satzung betrachtet wird, und (2) keiner Beschränkung oder
Anforderung gemäß dieser Satzung unterliegt, und des Weiteren vorausgesetzt, dass ungeachtet jeglicher anderer Be-
stimmungen der vorliegenden Satzung NTLE-Wertpapiere gemäß den Bedingungen eines NTLE-SCS-Vertrages im Falle
eines Verkaufs der Geschäftstätigkeit, Obligatorischen Angebots Mitverkaufs oder Vorzugsverkaufs, in denen Wertpa-
piere der gleichen Art, wie die Wertpapiere, die NTLE-Wertpapiere darstellen, zu übertragen sind, vorausgesetzt, dass
der Betrag der durch NTLE SCS zu erhaltenen Erträge in Bezug auf die NTLE SCS Wertpapiere, die in derartigem Ver-
kauf der Geschäftstätigkeit, Obligatorischem Angebot, Mitverkauf oder Vorzugsverkauf zeitgleich mit einer solchen
Übertragung an die Vorzugsaktionäre zu verteilen oder auszubezahlen ist für einen Betrag von bis zu aber nicht höher
als der Saldo der Priorität. Unbeschadet des Vorstehenden, wird weder ein Wertpapierinhaber noch seine Verbundenen
Unternehmen die Anwendung von Article 14 durch die Ausführung von einer oder mehreren Übertragungen von Wert-
papieren des Hauptinvestors an NTLE SCS und nachfolgende Übertragung ihres jeweiligen gesamten oder teilweisen
Anteils an NTLE SCS umgehen.
(d) Übertragungsverfahren. Vor Übertragung jedweder Gegenständlichen Wertpapiere (die nicht gemäß Mitverkauf,
Erfolgreichem Obligatorischen Angebot, Verkauf der Geschäftstätigkeit, Solventer Umstrukturierung oder einer Ver-
steigerung bzw. nach einer Versteigerung auf SCA Niveau erfolgt) an eine Person:
(i) werden der Übertragende Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere und der Übernehmende der Gesellschaft
Informationen zur Verfügung stellen, die in Form und Inhalt für die Gesellschaft hinreichend zufriedenstellend sind, ein-
schließlich der auf Grund eines Wertpapierinhaber-Vertrages geforderten Informationen u.a., um die Einhaltung der Be-
stimmungen dieser Satzung nachzuweisen, einschließlich weiterer Informationen, welche die Gesellschaft und SCA
angemessenerweise bezüglich der Bedingungen der Übertragung und der Identität des Übernehmenden verlangen kön-
nen;
(ii) wird sich der Übernehmende verpflichten, falls der Übernehmende nicht bereits Inhaber der Gegenständlichen
Wertpapiere in Bezug auf die Übertragenen Gegenständlichen Wertpapiere ist, sich an einen Wertpapierinhaber-Ver-
trag in Bezug auf die Übertragenen Gegenständlichen Wertpapiere zu halten und wird für die Gesellschaft und SCA ei-
nen Einhaltungsvertrag in seiner Eigenschaft als Hauptinvestor (wenn der Übernehmende ein Verbundenes
Unternehmen eines Hauptinvestors ist, oder, wenn es sich nicht um ein Verbundenes Unternehmen eines Hauptinve-
stors handelt, der Übernehmende die Wertpapiere des Hauptinvestors erwirbt und der Übertragende diesen Überneh-
menden zum Hauptinvestor ernennt) oder als Sonstiger Anleger (im Falle einer sonstigen Übertragung der
Gegenständlichen Wertpapiere) ausfertigen und diesen zur Verfügung stellen; und
(iii) unbeschadet des nachstehenden Absatzes (f), wird die Gesellschaft, wenn der Übernehmende die Klauseln (i) und
(ii) erfüllt und der Verwaltungsrat der Gesellschaft sich hinreichend davon überzeugt hat, dass diese Übertragung dieser
Satzung entspricht, die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um zu erwirken, dass diese Übertragung im Anteilsregi-
ster der Gesellschaft, von SCA bzw. der SCA-Tochtergesellschaft eingetragen wird.
(e) Übertragungen in Verletzung dieser Satzung. Jedwede Übertragung oder versuchte Übertragung von Wertpapie-
ren oder Gesellschaftsanteilen in Verletzung einer Bestimmung dieser Satzung, ist nichtig und unwirksam, und die Ge-
sellschaft bzw. SCA werden diese Übertragung weder in Kraft treten lassen, noch diese Übertragung in ihr
Anteilsregister eintragen oder einen angeblichen Übernehmenden dieser Gegenständlichen Wertpapiere oder Gesell-
schaftsanteile als Eigentümer dieser Gegenständlichen Wertpapiere oder Gesellschaftsanteile behandeln.
(f) Umstrukturierungstransaktionen. Unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung in dieser Satzung, jedoch vor-
behaltlich Artikel 12(d)(ii), erfordern weder Übertragung, Ausgabe von Wertpapieren noch eine sonstige Transaktion,
die früher als 15 Werktage nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgt und als «Umstrukturierungstransaktion» in
einem Wertpapierinhaber-Vertrag bezeichnet werden, eine Genehmigung oder eine Verhandlung bzw. sind in keiner
Weise durch eine Bestimmung dieser Satzung beschränkt.
Art. 13. Vorkaufsrecht.
(a) Anwendung der Vorkaufsrechte. Die Parteien vereinbaren, dass, gemäß Article 12(c) und dem letzen Satz dieser
Klausel (a), für den Fall, dass ein Wertpapierinhaber Wertpapiere, die vor dem Ersten Jahrestag des Zeitpunkts des In-
krafttretens oder vor dem Ersten Jahrestag der Ausgabe dieser Wertpapiere ausgegeben wurden, verkaufen, übertra-
gen, abtreten oder anderweitig hierüber verfügen möchte, sei es auf unmittelbare oder mittelbare Art und Weise
(einschließlich und ohne diesbezügliche Begrenzung durch derivative Instrumente, Hinterlegungsvertrag oder ähnliche
Verträge), diese Wertpapiere lediglich gemäß den Bestimmungen dieses Article 13 verkaufen, übertragen, abtreten oder
anderweitig hierüber verfügen kann. Eine Übertragung von Wertpapieren, auf die dieser Article 13 anwendbar ist, ist
ausschließlich gegen Barzahlung zu tätigen. Unbeschadet des Vorstehenden, ist dieser Article 13 nicht anwendbar auf
Übertragungen von Vorzeichnungsrechten, Zulässige Übertragungen, wie sie in Artikel 12(b)(ii) und (iii) beschrieben
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sind, oder an Wertpapierinhaber zum Abschluss (wie dieser im Wertpapierinhaber-Vertrag definiert ist) nach Verwirk-
lichung der Umstrukturierungstransaktionen (wie diese im Wertpapierinhaber-Vertrag definiert sind) Übertragungen
von Wertpapieren des Hauptinvestors oder Übertragungen gemäß (i) Article 14 (Mitnahme), (ii) Versteigerung, (iii) Ver-
kauf der Geschäftstätigkeit, (iv) Obligatorisches Angebot, 50%-Akquisition oder 70%-Akquisition, (v) Mitverkauf oder
(vi) die Transaktion von Article 9(d)(iii)).
(b) Zustellung der RFR-Mitteilung. Hat ein Wertpapierinhaber von einem Dritten eine verbindliche Verpflichtungser-
klärung erhalten, Wertpapiere zu erwerben, auf die Article 13(a) anwendbar ist, und möchte dieser Wertpapierinhaber
die Wertpapiere vor Abschluss dieses Verkaufs, dieser Übertragung, Abtretung oder Verfügung mit diesem Dritten ver-
kaufen, übertragen, abtreten oder anderweitig hierüber verfügen, wird der übertragende Wertpapierinhaber (der «RFR-
Verkäufer») eine schriftliche Mitteilung (eine «RFR-Mitteilung») an die Gesellschaft und SCA senden, die ihrerseits in-
nerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt dieser Mitteilung, eine diesbezügliche Mitteilung an die jeweiligen sonstigen
Inhaber der Wertpapierart, die übertragen werden soll, senden (die «Potenziellen RFR-Käufer»). Die Form der RFR-
Mitteilung entspricht der Mitteilung, die einem Wertpapierinhaber-Vertrag beigefügt ist, und legt in geeigneter Weise
die Einzelheiten zu der voraussichtlichen Art und Anzahl der zu übertragenden Wertpapiere, der vorgeschlagenen für
die zu übertragenden Wertpapiere angebotenen Gesamtgegenleistung (gemeinsam mit einer Bestätigung, dass diese Ge-
genleistung die gesamte Gegenleistung darstellt, sowie, dass keine bargeldlose Gegenleistung für die zu übertragenden
Wertpapiere erfolgt) und den Preis für die jeweilige zu übertragende Wertpapierart (auf einer As-Converted-Basis) so-
wie die weiteren vorgeschlagenen Bedingungen für die geplante Übertragung (einschließlich Kopien jedweder endgülti-
gen Verträge, die sich auf diese geplante Übertragung beziehen) und die Identität des/der potenziellen Übernehmende(n)
dar. Der RFR-Verkäufer kann in der RFR-Mitteilung angeben, dass er lediglich sämtliche in der RFR-Mitteilung angeführ-
ten Wertpapiere übertragen möchte (ein «Vorbehalt»); in diesem Fall werden keine in der RFR-Mitteilung angeführten
Wertpapiere an RFR-Käufer verkauft, bis nicht Angebote für sämtliche betreffenden Wertpapiere vorliegen. Zu jedem
Zeitpunkt vor dem letzten Tag des RFR-Entscheidungszeitraums, hat der RFR-Verkäufer die Möglichkeit, seine RFR-Mit-
teilung zurückzuziehen mittels einer schriftlichen Mitteilung an die Gesellschaft und SCA, welche ihrerseits unverzüglich
eine schriftliche Zurückziehungs-Mitteilung an die Potentiellen RFR-Käufer schicken. In diesem Fall sind jegliche Ent-
scheidungen der Potentiellen RFR-Käufer in Bezug auf die in der RFR-Mitteilung angegebenen Wertpapiere als ungültig
zu betrachten.
(c) Kaufentscheidung. Jedweder Potenzielle RFR-Käufer kann sich entschieden, die Anzahl von Wertpapieren, die
nachstehend angeführt ist, zu dem in der RFR-Mitteilung festgelegten Preis und den Bedingungen zu kaufen, indem er
diese Entscheidung schriftlich so schnell wie möglich dem RFR-Verkäufer, SCA und der Gesellschaft mitteilt, in keinem
Fall jedoch später als am fünften Werktag nach dem Tag des Versands der RFR-Mitteilung an die Gesellschaft und SCA
(der «RFR-Entscheidungszeitraum»). Jeder Potenzielle RFR-Käufer kann sich entscheiden, zu erwerben
(i) bis zu dem verhältnismäßigen Anteil dieses Potenziellen RFR-Käufers von den in der RFR-Mitteilung spezifizierten
Wertpapieren (auf der Grundlage der Gesamtanzahl der Wertpapiere von SCA, auf einer As-Converted-Basis, die
durch diesen Potenziellen RFR-Käufer in Bezug auf die Gesamtanzahl der umlaufenden Wertpapiere von SCA, auf einer
As-Converted-Basis, gehalten werden); und
(ii) zusätzlich, falls sich dieser Inhaber gemäß vorstehender Klausel (i) mit der Gesamtheit des verhältnismäßigen An-
teils dieses Inhabers, bis zu dem verhältnismäßigen Anteil jedweder in der RFR-Mitteilung angeführten Wertpapiere die-
ses Potenziellen RFR-Käufers beteiligt, die nicht zum Kauf gemäß Klausel (i) ausgewählt wurden (basierend auf der
Gesamtanzahl der Wertpapiere von SCA, die durch diesen Potenziellen RFR-Käufer auf einer As-Converted-Basis ge-
halten werden, und zwar in Bezug auf die Gesamtanzahl der durch sämtliche Potenziellen RFR-Käufer, die sich entschie-
den haben, gemäß dieser Klausel (ii) zu kaufen, auf einer As-Converted-Basis gehaltenen Wertpapiere von SCA).
(d) Übertragung von Wertpapieren. Entscheidet sich ein Potenzieller RFR-Käufer gemäß Article 13(c) zu kaufen (je-
der Potenzielle RFR-Käufer, der sich so entscheidet, wird als «RFR-Käufer» bezeichnet), wird die Übertragung dieser
Wertpapiere vom RFR-Verkäufer innerhalb von 6 Werktagen nach Ablauf des RFR-Entscheidungszeitraums (vorbehalt-
lich einer Gesetzlichen Verlängerung) zu den in der RFR-Mitteilung angeführten Bedingungen, vorbehaltlich eines an-
wendbaren Vorbehalts, abgeschlossen. Findet sich kein RFR-Käufer oder erhält der RFR-Verkäufer Angebote für
weniger als die Gesamtanzahl der in der RFR-Mitteilung spezifizierten Wertpapiere, kann der RFR-Verkäufer innerhalb
von 45 Werktagen nach Ablauf des RFR-Entscheidungszeitraums (vorbehaltlich einer Gesetzlichen Verlängerung), die
Wertpapiere, für die keine Angebote eingegangen sind (oder, wenn in der RFR-Mitteilung ein Vorbehalt angeführt war,
kann der RFR-Verkäufer sämtliche oder keine (jedoch nicht nur einige) der in der RFR-Mitteilung enthaltenen Wertpa-
piere übertragen) an den/die betreffenden Übernehmenden zu dem Preis und den in der RFR-Mitteilung spezifizierten
sonstigen Bedingungen übertragen. Zur Vermeidung von Missverständnissen und unbeschadet der Anwendbarkeit einer
sonstigen Bestimmung dieser Satzung, unterliegen jedwede nicht innerhalb dieses Zeitraums von 45 Werktagen über-
tragenen Wertpapiere (vorbehaltlich einer Gesetzlichen Verlängerung) vor jedweder späteren Übertragung erneut den
Bestimmungen dieses Article 13.
Art. 14. Mitnahmerechte.
(a) Anwendung der Mitnahmerechte. Gemäß Article 12(c) und Article 14(f), und für den Fall, dass ein Hauptinvestor
Wertpapiere des Hauptinvestors verkaufen, übertragen, abtreten oder anderweitig hierüber verfügen möchte, sei es auf
unmittelbare oder mittelbare Art und Weise (einschließlich und ohne diesbezügliche Begrenzung durch derivative In-
strumente, Hinterlegungsvertrag oder ähnliche Verträge), (Mitverkauf, Übertragung aufgrund einer 50%-Akquisition, ei-
ner 70%-Akquisition, eines Obligatorisches Angebots, einer Versteigerung, einer Solventen Umstrukturierung oder
eines «De-Minimis»-Verkauf sind hiervon ausgenommen) (ein «Mitnahmeverkauf»), kann dieser Hauptinvestor dies le-
diglich gemäß den Bestimmungen dieses Article 14 durchführen. Unbeschadet des Vorstehenden werden Zulässige
Übertragungen gemäß Article 12(b)(ii) und Article 12(b)(iii) sowie jedwede Übertragung an AP Alpine Limited, CC Hol-
dings Limited und GS Cablecom Holdings, L.P oder an ein Verbundenes Unternehmen dieser Personen, nicht als Mit-
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nahmeverkäufe betrachtet (es wird zur Vermeidung von Missverständnissen vereinbart, dass ein Übernehmender eines
Hauptinvestors gemäß diesem Satz einen Hauptinvestor im Rahmen dieser Satzung darstellt).
(b) Zustellung der Mitnahme-Mitteilung. Gemäß Article 14(a) wird in dem Fall, in dem ein Hauptinvestor einen Mit-
nahmeverkauf vor Abschluss eines solchen Mitnahmeverkaufs durchführen möchte, der übertragende Inhaber (der
«Hauptinvestor-Verkäufer») eine schriftliche Mitteilung (eine «Mitnahme-Mitteilung») an die Gesellschaft und SCA sen-
den, die ihrerseits innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt dieser Mitteilung, eine diesbezügliche Mitteilung an die je-
weiligen Inhaber der Wertpapiere des Sonstigen Anlegers senden (der «Potenzielle Mitnahme-Verkäufer»). Die
Mitnahme-Mitteilung wird in geeigneter Weise Folgendes offen legen: die Einzelheiten zu der voraussichtlichen Art und
Anzahl der durch den Übernehmenden zu erwerbenden Wertpapiere, sowie in Bezug auf die jeweilige voraussichtlich
zu erwerbende Wertpapierart, den Prozentsatz der Gesamtanzahl der umlaufenden Wertpapiere des Hauptinvestors
dieser Art (auf einer As-Converted-Basis) (die vor dem Ablaufdatum der Priorität, keine NTLE-Wertpapiere sind), dar-
gestellt durch die Anzahl der Wertpapiere des Hauptinvestors dieser Art (auf einer As-Converted-Basis), die voraus-
sichtlich im Rahmen des Mitnahmeverkaufs durch den Hauptinvestor-Verkäufer übertragen werden sollen (der
«Relevante Prozentsatz»), die voraussichtliche für die übertragenen Wertpapiere anzubietende Gesamtgegenleistung
(zusammen mit einer Bestätigung, dass diese Gegenleistung die gesamte Gegenleistung für die zu übertragenden Wert-
papiere darstellt, einschließlich jedweder bargeldlosen Gegenleistung) und den Preis für die jeweilige zu übertragende
Wertpapierart (auf einer As-Converted-Basis) sowie weitere voraussichtliche Bedingungen der betreffenden Übertra-
gung (einschließlich gegebenenenfalls Kopien jedweder endgültigen Verträge, in denen die Bedingungen dieser Übertra-
gung festgelegt sind (und die überarbeitet werden können, um diejenigen Bedingungen auszuschließen, die für die
Potenziellen Mitnahme-Verkäufer nicht relevant sind), oder, wenn keine Kopien verfügbar sind, Angaben zu sämtlichen
wesentlichen Bedingungen dieser geplanten Übertragung, den wesentlichen Bedingungen zur Schadloshaltung bzw. wei-
teren Verpflichtungen, die für den Potenziellen Mitnahme-Verkäufer in Übereinstimmung mit Article 13(e)(ii) gelten, zu-
sammen mit den voraussichtlichen Kosten und Ausgaben, die im Rahmen des Abschlusses des Mitnahmeverkaufs
entstehen, und, falls bekannt, die Identität bzw. die Identitäten des/der potenziellen oder voraussichtlichen Überneh-
mende(n)).
(c) Beteiligungsentscheidung. Jedweder der Potenziellen Mitnahme-Verkäufer kann sich entscheiden, die Art und An-
zahl von Wertpapieren des Sonstigen Anlegers gemäß nachstehenden Anführungen zu dem Preis und den Bedingungen
zu verkaufen, die für diesen Potenziellen Mitnahme-Verkäufer nicht ungünstiger sind, als in der Mitnahme-Mitteilung an-
geführt, und zwar durch schnellstmögliche Zustellung einer schriftlichen Mitteilung dieser Entscheidung an den Haupt-
investor-Verkäufer, SCA und die Gesellschaft, spätestens jedoch am zehnten Werktag nach dem Versand der Mitnahme-
Mitteilung durch die Gesellschaft an diesen Potenziellen Mitnahme-Verkäufer (der «Mitnahme-Entscheidungszeitraum»).
Jeder Potenzielle Mitnahme-Verkäufer kann sich entscheiden zu verkaufen, (i) wenn die geplante Übertragung die Über-
tragung sämtlicher durch die Hauptinvestoren gehaltenen Wertpapiere des Hauptinvestors und sämtliche durch die je-
weiligen Sonstigen Anleger gehaltenen Wertpapiere des Sonstigen Anlegers beinhaltet, oder, (ii) wenn die geplante
Übertragung die Übertragung nicht aller durch die Hauptinvestoren gehaltenen Wertpapiere des Hauptinvestors und
den Relevanten Prozentsatz der Wertpapiere des Sonstigen Anlegers der jeweiligen Sonstigen Anleger beinhaltet (auf
einer As-Converted-Basis); vorausgesetzt, im Falle der Klauseln (i) und (ii), dass das geplante Angebot des Übernehmen-
den von dem Angebot abhängt, aus dem sich der geplante Anteil des Übernehmenden oder die Erhöhung seiner Anteile
auf einen bestimmten Prozentsatz der umlaufenden Aktienwerte der Gruppe oder eines Mitglieds der Gruppe ergibt,
und, wenn die Anzahl der voraussichtlich durch den Hauptinvestor-Verkäufer zu übertragenden Wertpapiere des
Hauptinvestors zusammen mit den Wertpapieren des Sonstigen Anlegers, welche die Potenziellen Mitnahme-Verkäufer
gemäß Klausel (i) oder (ii) zu übertragen berechtigt sind, nach Übertragung, in der Erhöhung der Anteile der Aktien-
werte der Gruppe oder eines Mitglieds der Gruppe des voraussichtlichen Übernehmenden über diesen bestimmten
Prozentsatz hinaus resultieren würde, wird die Anzahl der durch den Hauptinvestor-Verkäufer und jeweiligen Potenzi-
ellen Mitnahme-Verkäufer zu Übertragenden Gegenständlichen Wertpapiere anteilig reduziert, um Übertragungen zu
erhalten, die in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass der voraussichtliche Übernehmende die gewünschten durch diesen
Übernehmenden spezifizierten Prozentanteile erhält.
(d) Übertragung von Wertpapieren. Entscheidet sich ein Potenzieller Mitnahme-Verkäufer gemäß Article 14(c) (jeder
Potenzielle Mitnahme-Verkäufer, der sich so entscheidet, wird als «Mitnahme-Verkäufer» bezeichnet) zu verkaufen,
wird die Übertragung dieser Wertpapiere vom Mitnahme-Verkäufer gleichzeitig mit dem Verkauf durch den Hauptin-
vestor-Verkäufer zu den in der Mitnahme-Mitteilung spezifizierten Bedingungen durchgeführt. Zur Vermeidung von
Missverständnissen entspricht der Preis pro Übertragenem Gesellschaftsanteil, SCA-Anteil und/oder sonstigem Wert-
papier (auf einer As-Converted-Basis) durch den jeweiligen Mitnahme-Verkäufer im Rahmen eines Mitnahmeverkaufs
dem Preis für das gleiche durch den Hauptinvestor-Verkäufer im Rahmen dieses Mitnahmeverkaufs betreffende Wert-
papier. Die Gesellschaft führt Berechnungen und anteilsmäßige Aufteilungen hinsichtlich der Anzahl und Art der durch
Hauptinvestor-Verkäufer und Mitnahme-Verkäufer zu übertragenden Gegenständlichen Wertpapiere und des an diese
zu zahlenden Preises in Treu und Glauben sowie in Übereinstimmung mit den in Article 14(c) und dem unmittelbar vor-
angegangenen Satz festgelegten Bedingungen durch. Weisen diese durch die Gesellschaft hinreichend und in Treu und
Glauben durchgeführten Berechnungen und anteilsmäßigen Aufteilungen Fehler auf, ist ein hiervon betroffener Mitnah-
meverkauf nicht nichtig oder anfechtbar, sondern die Gesellschaft und die Inhaber der Gesellschaftsanteile werden in
diesem Fall die für die Wirksamkeit von Article 14(c) und des zweiten Satzes dieses Article 14(d) erforderlichen Trans-
aktionen unverzüglich vornehmen. Beteiligt sich kein Mitnahme-Verkäufer an einem Mitnahmeverkauf, kann der Haupt-
investor innerhalb von 60 Werktagen (vorbehaltlich einer Gesetzlichen Verlängerung) nach Ablauf des Mitnahme-
Entscheidungszeitraum, diese Wertpapiere an den/die voraussichtlichen Übernehmenden zu dem Preis und den sonsti-
gen in der Mitnahme-Mitteilung angeführten Bedingungen übertragen. Jedwede, innerhalb dieses Zeitraums nicht über-
tragenen Wertpapiere, unterliegen, zur Vermeidung von Missverständnissen, erneut diesem Article 14 in Verbindung
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mit einer späteren Übertragung. Unbeschadet jedweder sonstigen Bestimmung dieses Article 14 kann jedwede Über-
tragung vor Einhaltung dieses Article 14 abgeschlossen werden; vorausgesetzt, dass so schnell wie möglich nach Ab-
schluss dieser Übertragung vom Hauptinvestor-Verkäufer und in jedem Fall innerhalb der hierauf folgenden 10
Werktage (vorbehaltlich einer Gesetzlichen Verlängerung), der Übernehmende (bzw. falls der Übernehmende dieses
Angebot nicht gemäß diesem Satz unterbreitet, der Hauptinvestor-Verkäufer) oder der Hauptinvestor-Verkäufer anbie-
ten, wobei dieses Angebot für einen Zeitraum von mindestens 10 Werktagen, jedoch nicht länger als 20 Werktage offen
bleibt, von dem jeweiligen Potenziellen Mitnahme-Verkäufer die Anzahl und Art von Wertpapieren zu erwerben, die
dieser Potenzielle Mitnahme-Verkäufer berechtigt wäre, in diese Übertragung zu Bedingungen aufzunehmen, die für die-
sen Potenziellen Mitnahme-Verkäufer nicht ungünstiger sind als die Bedingungen, die für diesen Potenziellen Mitnahme-
Verkäufer gemäß diesem Article 14 anzubieten gewesen wären, wenn der Hauptinvestor-Verkäufer eine Mitnahme-Mit-
teilung vor Abschluss dieser Übertragung hätte, wobei diese Akquisition so schnell wie möglich nach Ablauf des Ange-
botszeitraum abgeschlossen wird (vorbehaltlich einer Gesetzlichen Verlängerung).
(e) Kosten. Jeder Mitnahme-Verkäufer ist verpflichtet, als Voraussetzung für die Ausübung der Rechte dieses Inhabers
gemäß diesem Artikel eine Urkunde, Verpflichtungserklärung oder Verpflichtung auszufertigen bzw. abzugeben, die er-
forderlich oder angemessenerweise gefordert wird, sowie sämtliche in Verbindung mit diesem Verkauf erforderlichen
oder angemessenerweise geforderten Dokumente zur Verfügung zu stellen (gemäß den Anführungen in der Mitnahme-
Mitteilung), einschließlich jedweder Dokumente, die für die Aktualisierung des Anteilsregisters und somit das Inkrafttre-
ten der betreffenden Verkäufe erforderlich sind oder angemessenerweise gefordert werden. Zudem zahlt jeder Mitnah-
me-Verkäufer (i) seinen verhältnismäßigen Anteil (auf der Grundlage der Gesamterlöse) an den begründeten Kosten,
die sämtlichen übertragenden Inhabern in Verbindung mit dieser Transaktion entstanden sind (vorausgesetzt, dass diese
Kosten durch den Übernehmenden getragen und von der durch den Übernehmenden gezahlten Gegenleistung abgezo-
gen werden können, und zwar bis zu dem gesetzlich zulässigen Umfang), und (ii) ist verpflichtet, sich anteilsmäßig (ba-
sierend auf den Gesamterlösen) einzeln und nicht gemeinsam an jedweden Haftungsansprüchen oder sonstigen in der
Mitnahme-Mitteilung angeführten sowie ebenfalls durch den Hauptinvestor-Verkäufer angegebenen Verpflichtungen zu
beteiligen (hierin sind nicht diejenigen Verpflichtungen beinhaltet, die sich gesondert auf einen bestimmten Inhaber be-
ziehen, sowie Haftungsansprüche aus Zusicherungen und Gewährleistungen, die durch einen Inhaber bezüglich des
Rechtsanspruchs und Eigentums an Wertpapieren getätigt werden; vorausgesetzt, dass kein Inhaber im Rahmen dieser
Klausel in Verbindung mit dieser Übertragung verpflichtet wird, die Übernehmenden für einen Betrag zu entschädigen
oder sie diesbezüglich schadlos zu halten, der die im Zusammenhang mit den Gegenständlichen Wertpapieren dieses
Inhabers im Rahmen dieser Übertragung gezahlten Erlöse übersteigt). Der Hauptinvestor-Verkäufer wird den Verkauf
der Wertpapiere an den Übernehmenden leiten und kontrollieren, einschließlich dieser Verkäufe durch die Mitnahme-
Verkäufer, und kann die Bedingungen dieses Verkaufs, wie in der Mitnahme-Mitteilung angeführt, ändern oder aufheben,
vorausgesetzt, dass, wenn eine solche Änderung für die Mitnahme-Verkäufer erheblich nachteilig ist, dieser Hauptinve-
stor-Verkäufer eine neue Mitnahme-Mitteilung senden und diesen Article 14 ab initio in Bezug auf diese geänderte
Transaktion befolgen wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen, werden jedwede Senkung des an den Mitnahme-
Verkäufer zu zahlenden Preises, Änderungen in der Form der Gegenleistung oder wesentliche Aufschübe des Erhalts
der Gegenleistung, als erheblich nachteilig angesehen, gleichgültig, ob diese Änderungen den Hauptinvestor-Verkäufer
und Mitnahme-Verkäufer in gleicher Weise betreffen.
(f) De-Minimis Transaktionen. Die Hauptinvestoren sind berechtigt, pro Jahr Wertpapiere zu übertragen, die bis zu
2% der umlaufenden Wertpapiere von SCA darstellen, vorbehaltlich einer Gesamtobergrenze von Wertpapieren, die
insgesamt 4% der umlaufenden Wertpapieren von SCA darstellt, in jedem Fall auf einer As-Converted-Basis (ein «De-
Minimis Verkauf»), ohne Berücksichtigung dieses Article 14.
Art. 15. Mitverkauf; Verkauf der Geschäftstätigkeit.
(a) Verfahren. Ein «Mitverkauf» stellt einen Zusammenschluss, eine Konsolidierung oder den Verkauf einer Mehrheit
der Anteile der Gesellschaft oder SCA mittels jedweder Transaktion oder mehrerer diesbezüglichen Transaktionen dar
(gleichgültig, ob diese mittels einer Gewichteten Kapitalaufstockung erfolgen oder nicht), die nicht aufgrund eines Obli-
gatorischen Angebots durchgeführt werden.
(i) Eine schriftliche Mitteilung über den Mitverkauf (die «Mitverkaufsmitteilung») wird durch die Gesellschaft und SCA
sämtlichen Inhabern der Aktienwerte von SCA und/oder Gesellschaftsanteile zugestellt. In dieser Mitverkaufsmitteilung
werden in geeigneter Weise die Einzelheiten zu der geplanten Art und Anzahl (oder dem Prozentsatz) der Aktienwerte
von SCA oder der Gesellschaft offen gelegt, die dem Mitverkauf unterliegen («Mitverkaufs-Wertpapiere»), der voraus-
sichtliche Preis, die sonstigen voraussichtlichen Bedingungen des geplanten Mitverkaufs (einschließlich Kopien jedweder
diesbezüglichen endgültigen Verträge) sowie die Identität des potenziellen Käufers.
(ii) Ein Mitverkauf erfordert die Einhaltung der in Article 40(c) angeführten Abstimmungsanforderungen.
(iii) Soll ein Mitverkauf durchgeführt werden, in dem der Erwerber (der «Käufer») Inhaber der Aktienwerte von SCA
oder der Gesellschaft bzw. ein Verbundenes Unternehmen bzw. eine Gemeinsam handelnde Partei eines solchen Inha-
bers ist, gilt Folgendes:
(A) der insgesamt für die Wertpapiere in Verbindung mit diesem Mitverkauf zu zahlende Preis entspricht oder liegt
über dem höchsten durch diesen Käufer oder seine Gemeinsam handelnden Parteien, bzw. Verbundene Unternehmen
in diesem Mitverkauf in den letzten sechs Monaten vor Abschluss dieses Mitverkaufs für Wertpapiere der gleichen Art
gezahlten Preis, und
(B) SCA holt von einer unabhängigen Wertermittlungsfirma eine Fairness Opinion in Bezug auf die durch den Inhaber
der Gegenständlichen Wertpapiere, der sich an dem Mitverkauf beteiligt, zu zahlende Gegenleistung ein (es wird ver-
einbart, dass diese Firma als unabhängig angesehen wird, wenn sie nicht der Käufer oder ein Verbundenes Unternehmen
bzw. eine Gemeinsam handelnde Partei des Käufers in dem Mitverkauf ist).
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(iv) Soll ein Verkauf der Geschäftstätigkeit erfolgen, der keinen Mitverkauf darstellt, und bei dem der Erwerber Inha-
ber der Aktienwerte von SCA oder der Gesellschaft bzw. ein Verbundenes Unternehmen bzw. eine Gemeinsam han-
delnde Partei (bei diesem Verkauf der Geschäftstätigkeit) eines solchen Inhabers ist, holt SCA von einer unabhängigen
Wertermittlungsfirma eine Fairness Opinion in Bezug auf die durch die Gruppe bzw. die Inhaber von Wertpapieren im
Rahmen des Verkaufs der Geschäftstätigkeit zu erhaltende Gegenleistung ein (es wird vereinbart, dass diese Firma als
unabhängig angesehen wird, wenn sie nicht der Erwerber oder ein Verbundenes Unternehmen bzw. eine Gemeinsam
handelnde Partei des Erwerbers bei dem Verkauf der Geschäftstätigkeit ist).
(v) Soll SCA gemäß vorstehender Klausel (iii)(B) oder Klausel (iv) vor der betreffenden Hauptversammlung der An-
teilseigner, auf der die Inhaber der Gesellschaftsanteile gebeten werden, den betreffenden Mitverkauf oder Verkauf der
Geschäftstätigkeit zu genehmigen, eine Fairness Opinion vorgelegt werden, wird die Gesellschaft den jeweiligen Wert-
papierinhabern eine Kopie dieser Fairness Opinion zukommen lassen bzw. veranlassen, dass SCA dafür Sorge trägt.
(b) Kooperation der Inhaber von Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen. In Bezug auf jedweden Mitverkauf oder
Verkauf der Geschäftstätigkeit, welche die betreffende erforderliche Genehmigung der Anteilseigner gemäß Article
40(c) erhalten haben, werden die Gesellschaft, SCA, der Verwaltungsrat der Gesellschaft und die jeweiligen Wertpapie-
rinhaber sowie Inhaber der Gesellschaftsanteile, die keine Wertpapierinhaber sind, die geeigneten Maßnahmen ergrei-
fen, um den Mitverkauf oder Verkauf der Geschäftstätigkeit so zügig wie möglich durchzuführen, einschließlich der
Bereitstellung sämtlicher erforderlichen oder angemessenerweise geforderten Dokumente in Verbindung mit diesem
Mitverkauf oder Verkauf der Geschäftstätigkeit, sowie jedwede Urkunde errichten, sowie Verpflichtungserklärung oder
Verpflichtung abgeben, die in Verbindung mit diesem Mitverkauf (wie in der Mitverkaufsmitteilung angeführt) oder dem
Verkauf der Geschäftstätigkeit (wie in der Mitteilung der Hauptversammlung der Anteilseigner zur Genehmigung des
betreffenden Verkaufs der Geschäftstätigkeit («Mitteilung über den Verkauf der Geschäftstätigkeit») angeführt). Gemäß
den Bedingungen dieses Artikels und ohne Einschränkung der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden, werden die Gesell-
schaft, SCA, der Verwaltungsrat der Gesellschaft und die jeweiligen Inhaber der Gegenständlichen Wertpapiere oder
Gesellschaftsanteile, sämtliche Maßnahmen namens und in Bezug auf SCA und ihre Tochtergesellschaften sowie sämtli-
che Schritte ergreifen bzw. ergreifen lassen, die gemäß diesem Artikel in Verbindung mit jedwedem Mitverkauf oder
Verkauf der Geschäftstätigkeit angemessenerweise gefordert werden (wobei jedweder an die Inhaber der Gegenständ-
lichen Wertpapiere oder Gesellschaftsanteile herangetragene Antrag zur Kenntnis gebracht wird). Zudem werden die
jeweiligen Inhaber der Mitverkauf-Wertpapiere im Falle eines Mitverkaufs, bzw. die jeweiligen Inhaber der Aktienwerte
der Gesellschaft oder SCA im Falle eines Verkaufs der Geschäftstätigkeit (wie in der Mitteilung über den Verkauf der
Geschäftstätigkeit angeführt), (i) ihren verhältnismäßigen Anteil (basierend auf den Gesamterlösen) an den den Haupt-
investoren in Verbindung mit diesem Mitverkauf oder Verkauf der Geschäftstätigkeit (wenn anwendbar) entstandenen
Kosten in angemessener Höhe bezahlen (vorausgesetzt, dass diese Kosten durch SCA getragen oder erstattet oder
durch den Übernehmenden getragen und von der durch den Übernehmenden gezahlten Gegenleistung abgezogen wer-
den können, in jedem Fall bis zu dem gesetzlich zulässigen Umfang), und (ii) sich anteilsmäßig (basierend auf den Gesamt-
erlösen) an jedweden Haftungsansprüchen oder sonstigen in der Mitverkaufsmitteilung oder der Mitteilung über den
Verkauf der Geschäftstätigkeit angeführten Verpflichtungen beteiligen (hierin sind nicht diejenigen Verpflichtungen ent-
halten, die sich gesondert auf einen bestimmten Inhaber beziehen sowie Haftungsansprüche aus Zusicherungen und Ge-
währleistungen, die durch einen Inhaber bezüglich des Rechtsanspruchs und Eigentums an Wertpapieren getätigt
werden; vorausgesetzt, dass kein Inhaber im Rahmen dieses Artikels in Verbindung mit dieser Übertragung verpflichtet
wird, den Übernehmenden einen Betrag zu entschädigen oder sie diesbezüglich schadlos zu halten, der die im Zusam-
menhang mit den Gegenständlichen Wertpapieren dieses Inhabers im Rahmen dieser Übertragung gezahlten Erlöse
übersteigt, und dass jedwede Entschädigung einzeln und nicht gemeinsam erfolgt).
(c) Gegenleistung. Im Falle eines Mitverkaufs ist jeder Wertpapierinhaber und Inhaber der Gesellschaftsanteile, der
kein Wertpapierinhaber ist, verpflichtet, die durch diesen Inhaber gehaltenen Wertpapiere gemäß der Mitverkaufsmit-
teilung zu übertragen. Die Form und der Wert der für die Wertpapiere in einem Mitverkauf angebotenen Gegenleistung
entsprechen der Gegenleistung für sämtliche Wertpapiere der gleichen Art im Rahmen dieses Mitverkaufs, wie in der
Mitverkaufsmitteilung angeführt. Zur Vermeidung von Missverständnissen kann nach dem Ermessen des Verwaltungsrat
der Gesellschaft jedweder Mitverkauf oder Verkauf der Geschäftstätigkeit als Gewichtete Kapitalaufstockung erfolgen;
vorausgesetzt, dass der Mitverkauf oder Verkauf der Geschäftstätigkeit als Gewichtete Kapitalaufstockung in der Mit-
verkaufsmitteilung bzw. Mitteilung über den Verkauf der Geschäftstätigkeit spezifiziert ist. Im Rahmen eines Mitverkaufs
ist jeder Inhaber der Rechte, gleichgültig, ob zu diesem Zeitpunkt ausübbar oder nicht, der eine Gattung Aktienwerte
der Gruppe (die keine Management Equity darstellen) erwerben möchte, berechtigt, diese Rechte vor Abschluss des
Mitverkaufs auszuüben und sich an diesem Verkauf als Inhaber dieser Gattung Aktienwerte zu beteiligen.
Art. 16. Obligatorisches Angebot.
(a) Allgemeines. Für den Fall, dass, mit Ausnahme der Akquisition in Verbindung mit einem Mitverkauf, eine Person
oder eine Gruppe von Personen und deren Gemeinsam handelnde Parteien vorschlagen, vom Aussteller Wertpapiere
zu erwerben oder zu zeichnen, bzw. als Ergebnis einer Einlösung oder eines Rückkauf Wertpapiere halten, deren ge-
plante Transaktion bei Abschluss darin resultieren würde, dass diese Person oder Gruppe von Gemeinsam handelnden
Parteien in Bezug auf diese Akquisition oder Zeichnung (die «Bietende Gruppe»),
(i) wenn die Bietende Gruppe eine oder mehrere der Gesellschaften AP Alpine Limited, CC Holdings Limited und
GS Cablecom Holdings, L.P bzw. Verbundene Unternehmen dieser Personen darstellt, die in der Gesamtsumme 66 2/
3% oder mehr der durch die Bietende Gruppe insgesamt gehaltenen Betreffenden Anteile halten (eine «Bietende Haupt-
investorgruppe»), diese Bietende Gruppe 70% oder mehr der Betreffenden Anteile erhält oder diese auf diesen Pro-
zentsatz erhöht (eine «70 %-Akquisition»), oder
(ii) wenn diese Bietende Gruppe keine Bietende Hauptinvestorgruppe darstellt und diese Bietende Gruppe 50% oder
mehr der Betreffenden Anteile erhält (eine «50%-Akquisition»),
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ist diese Bietende Gruppe (oder diejenige Person, die ein Mitglied dieser Bietenden Gruppe veranlasst hat, ein Ange-
bot gemäß den nachstehenden Anführungen zu tätigen) (der «Bieter»), verpflichtet, ein Angebot zu unterbreiten bzw.
zu veranlassen, dass ein Angebot unterbreitet wird (das «Obligatorische Angebot»), unbeschadet der Möglichkeit, Käufe
außerhalb des Obligatorischen Angebot zu tätigen, jedoch vorbehaltlich des ersten Satzes von Article 16(b), und zwar
an die jeweils anderen Inhaber der Gesellschaftsanteile und/oder Aktienwerte von SCA (die «Minderheitsanteilseig-
ner»), um von den Minderheitsanteilseignern deren Gesellschaftsanteile und Aktienwerte von SCA (die «Wertpapiere
der Minderheitsanteilseigner») zu dem anwendbaren Angebotspreis durch Versand einer Obligatorischen Angebotsmit-
teilung zu kaufen (wie nachstehend angeführt). Eine Obligatorische Angebotsmitteilung wird an die Minderheitsanteils-
eigner gesandt und das Obligatorische Angebot vor Abschluss eines 70%-Erwerbs Bestehender Anteile unterbreitet (der
keinen 70%-Erwerb Bestehender Anteile darstellt, der darin resultiert, dass die Bietende Gruppe Anteile von 75% oder
mehr der Betreffenden Anteile hält oder ihre Anteile auf diesen Prozentsatz erhöht (eine «75%-Akquisition») sowie kei-
nen 70%-Unternehmenskauf) oder, im Falle einer 50%-Akquisition, die dazu führen würde, dass die Bietende Gruppe
ihre Anteile auf einen Prozentsatz von 70% oder mehr jedoch auf einen Prozentsatz von weniger als 75% der umlaufen-
den Anwendbaren Anteile erhöht (eine «Begrenzte 50%-Akquisition») oder im Falle jeder anderen 50%- Akquisition,
eines 70%-Unternehmenskaufs oder einer 75%-Akquisition, so schnell wie möglich nach Abschluss dieser 50%-Akquisi-
tion, dieses 70%-Unternehmenskaufs oder der 75%-Akquisition. Fünf Werktage, nachdem der Verwaltungsrat der Ge-
sellschaft Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Bieter aufgefordert wird, ein Obligatorisches Angebot zu unterbreiten,
wird SCA, wenn diese Person dies unterlässt, den Bieter von dieser Forderung in Kenntnis setzen; und, wenn der Bieter
der Ansicht ist, dass ein Obligatorisches Angebot nicht erforderlich ist, wird der Bieter bis zum fünften Werktag nach
Erhalt dieser Mitteilung dem Verwaltungsrat der Gesellschaft eine schriftliche Erwiderung zukommen lassen, in welcher
der Bieter angibt, warum er der Ansicht ist, kein Obligatorisches Angebot unterbreiten zu müssen. Stellt der Verwal-
tungsrat der Gesellschaft in Treu und Glauben innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt dieser schriftlichen Erwide-
rung fest, dass ein Obligatorisches Angebot erforderlich ist, wird der Bieter sämtlichen Minderheitsanteilseignern
innerhalb von 10 Kalendertagen nach dem Datum dieser Feststellung des Verwaltungsrats der Gesellschaft eine Mittei-
lung zukommen lassen («Obligatorische Angebotsmitteilung»), in welcher der Angebotspreis und die Bedingungen des
Angebots angeführt werden. Unbeschadet dieses Chapter III Article 16 wird in dieser Satzung an keiner Stelle gefordert,
dass ein Obligatorisches Angebot Inhabern von Management Equity zu unterbreiten ist oder dass Aktienwerte von SCA
oder der Gesellschaft von diesen zu erwerben sind.
(b) Abschluss. Ein 70%-Erwerb Bestehender Anteile oder eine Begrenzte 50%-Akquisition wird nur dann abgeschlos-
sen, wenn der Bieter insgesamt über genügend Akzeptanzen gemäß dem Obligatorischen Angebot und genügend Anteile
verfügt, so dass der Gesamtanteil des Bieters, zusammen mit der Bietenden Gruppe und deren betreffenden Verbunde-
nen Unternehmen, 75% oder mehr der Betreffenden Anteile beträgt («Erfolgreiches Obligatorisches Angebot»). Folgen-
des ist in Übereinstimmung mit Article 16(d) unabhängig von der Höhe der Akzeptanzen des Obligatorischen Angebots
abzuschließen: (A) eine 50%-Akquisition (welche keine Begrenzte 50%-Akquisition darstellt), ausgenommen, dass, (i),
wenn der Gesamtanteil des Bieters zusammen mit der Bietenden Gruppe und deren betreffenden Verbundenen Unter-
nehmen («Gruppenanteil») nach Abschluss eines in Verbindung mit der 50%-Akquisition eingeleiteten Obligatorischen
Angebot zwischen 70% und 75% der Betreffenden Anteile beträgt, der Bieter nicht berechtigt ist, die Wertpapiere der
Minderheitsanteilseigner gemäß dem Obligatorischen Angebot zu erwerben, in Folge dessen sich dieser Gesamtanteil
auf mehr als 70% der Betreffenden Anteile erhöhen würde (jeder annehmende Minderheitsanteilseigner wird anteilsmä-
ßig zurückgestuft); und, (ii) wenn der Gesamtanteil des Bieters, zusammen mit der Bietenden Gruppe, nach Abschluss
des Obligatorischen Angebots zwischen 50% und 70% der Betreffenden Anteile betragen würde, der Bieter und die Bie-
tende Gruppe berechtigt sind, dieses Obligatorische Angebot zu beenden, jedoch nicht berechtigt sind, zusätzliche Ge-
sellschaftsanteile nach Abschluss des Obligatorischen Angebots zu erwerben, ohne ein zweites Obligatorisches Angebot
in Übereinstimmung mit diesem Article 16 zu unterbreiten (als wenn diese Akquisition zusätzlicher Gesellschaftsanteile
ein 70%-Erwerb Bestehender Anteile bzw. ein 70%-Unternehmenskauf wäre, und Bezugnahmen auf die «Bietende
Hauptinvestorgruppe» Bezugnahmen auf die betreffende Bietende Gruppe darstellen würden); (B) eine 75%-Akquisition
oder eine 50% Akquisition, die dazu führen würde, dass die Bietende Gruppe ihre Anteile auf einen Prozentsatz von 75%
oder mehr der umlaufenden Anwendbaren Anteile erhöht (eine «Wesentliche 50%-Akquisition»), vorausgesetzt, dass
(i) die Bietende Gruppe jedwede in einem Wertpapierinhaber-Vertrag angeführten Verpflichtungen bezüglich dieser Ge-
sellschaftsanteile unter diesen Umständen erfüllt, und (ii) der Angebotspreis im Obligatorischen Angebot in der gleichen
Form und für den gleichen Wert wie die im Rahmen der 75%-Akquisition oder der Wesentlichen 50%-Akquisition ge-
zahlte Gegenleistung angeboten wird (es sei denn, dass die Anwendung der Bestimmung des Angebotspreises in einem
höheren Angebotspreis resultieren würde); und (C) ein 70%-Unternehmenskauf, gemäß dem die Bietende Gruppe jed-
wede in einem Wertpapierinhaber-Vertrag angeführten Verpflichtungen bezüglich dieser Gesellschaftsanteile unter die-
sen Umständen erfüllt; und des Weiteren vorausgesetzt, dass diese Anteile als umlaufende und nicht als durch die
Bietende Hauptinvestorgruppe gehaltene Anteile zu Zwecken der Bestimmung, ob dieses Obligatorische Angebot ein
Erfolgreiches Obligatorisches Angebot ist, betrachtet werden. Gemäß diesem Article 16(b) muss, gleichgültig, ob eine
Übertragung durch einen Hauptinvestor eine 50%-Akquisition oder eine 70%-Akquisition darstellt und eine Verpflich-
tung seitens des Übernehmenden auslöst, ein Obligatorisches Angebot zu unterbreiten, diese Übertragung nicht die
Form eines Obligatorischen Angebots aufweisen und nicht im Rahmen eines solchen erfolgen. Im Rahmen dieser Satzung
bezeichnen die «Anwendbaren Anteile» in Bezug auf die Gesellschaftsanteile sämtliche umlaufenden Gesellschaftsanteile
und schließen (x) zu Zwecken eines durch die oder namens der Bietende(n) Hauptinvestorgruppe zu unterbreitenden
Obligatorischen Angebots, das NTLE SCS umfasst, vor dem Ablaufdatum der Priorität, Gesellschaftsanteile aus, die
NTLE-Wertpapiere sind, wobei diese NTLE-Wertpapiere zu diesen Zwecken gemäß den Bedingungen eines Wertpa-
pierinhaber-Vertrages ausgeschlossen sind, vorausgesetzt, dass diese ausgeschlossenen Anteile als umlaufende und nicht
durch diese Bietende Hauptinvestorgruppe gehaltene Anteile zur Bestimmung dessen, ob eine 70%-Akquisition erfolgt
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ist oder dieses Obligatorische Angebot ein Erfolgreiches Obligatorisches Angebot war, betrachtet werden; und schlie-
ßen (y) zu Zwecken jedwedes durch eine oder namens einer Bietende(n) Hauptinvestorgruppe unterbreiteten Obliga-
torischen Angebots, jedwede im Rahmen eines 70%-Unternehmenskaufs erworbenen Gesellschaftsanteile zum
Zeitpunkt dieses Obligatorischen Angebots aus, die für diese Zwecke gemäß den Bedingungen eines Wertpapierinha-
ber-Vertrag ausgeschlossen sind.
(c) Angebotspreis. Der «Angebotspreis» für Wertpapiere in jedwedem Obligatorischen Angebot gemäß Article
16(a)(i) liegt nicht unter dem höheren des (i) höchsten durch den Bieter oder ein Mitglied der Bietenden Gruppe (oder
eines ihrer entsprechenden Verbundenen Unternehmen) für die Wertpapiere der gleichen Art gegebenenfalls gezahlten
Preises, und zwar 180 Tage vor dem Datum der Unterbreitung des Obligatorischen Angebots oder nach dem Datum
dieses Obligatorischen Angebots und vor seinem Abschluss, entsprechend angepasst für spätere Ausgaben, Splits, Ver-
teilungen, Einlösungen, Umwandlungen, Konvertierungen, Kombinationen, Umstrukturierungen oder sonstige gleichar-
tige Transaktionen, und (ii) dem Betrag, der als angemessener Wert durch eine unabhängige durch den Verwaltungsrat
der Gesellschaft ernannte Wertermittlungsfirma bestimmt wird (wobei vereinbart wird, dass diese Firma als unabhängig
betrachtet wird, wenn sie nicht Mitglied der Bietenden Gruppe bzw. kein Verbundenes Unternehmen eines Mitglieds
der Bietenden Gruppe im Rahmen dieses Obligatorischen Angebots ist). Der «Angebotspreis» für Wertpapiere in jed-
wedem Obligatorischen Angebot gemäß Article 16(a)(ii) liegt nicht unter dem höchsten durch die Bieter oder ein Mit-
glied der Bietenden Gruppe (oder eines ihrer entsprechenden Verbundenen Unternehmen) für die Wertpapiere der
gleichen Art gegebenenfalls in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Unterbreitung des Obligatorischen Angebots
oder nach dem Datum der Unterbreitung dieses Obligatorischen Angebots und vor seinem Abschluss gezahlten Preis,
entsprechend angepasst für spätere Ausgaben, Splits, Verteilungen, Einlösungen, Umwandlungen, Konvertierungen,
Kombinationen, Umstrukturierungen oder sonstige gleichartige Transaktionen.
(d) Angebotsverfahren. Das Obligatorische Angebot ist zu den nachstehenden Bedingungen zu unterbreiten:
(i) innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zustellung der Obligatorischen Angebotsmitteilung an sämtliche Minder-
heitsanteilseigner («Verkaufsdatum»). Die Minderheitsanteilseigner, die ihre Wertpapiere der Minderheitsanteilseigner
verkaufen möchten, stellen diese durch sie gehaltenen Wertpapiere der Minderheitsanteilseigner mit dem entsprechen-
den Anteil und sonstigen Zertifikaten (gegebenenfalls) sowie jedweden weiteren Urkunden oder Dokumenten, die ge-
mäß den Bedingungen des Obligatorischen Angebots erforderlich sind, SCA für die Zustellung an den Bieter zur
Verfügung;
(ii) der Bieter wird, wenn das Obligatorische Angebot in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in vorstehendem
Article 16(b) abgeschlossen werden kann, und vorbehaltlich der vorstehend unter (i) angeführten, durch die Minder-
heitsanteilseigner am Verkaufsdatum zu erbringenden Leistung (vorbehaltlich einer Gesetzlichen Verlängerung), an SCA
für die Zustellung an die Minderheitsanteilseigner den entsprechenden Angebotspreis für deren Wertpapiere der Min-
derheitsanteilseigner zahlen bzw. dessen Zahlung veranlassen;
(iii) SCA und die Gesellschaft werden, vorbehaltlich der vorstehend unter (ii) angeführten, durch die Bieter am Ver-
kaufsdatum zu erbringenden Leistung, den Bieter als Inhaber sämtlicher gemäß vorstehendem Punkt (i) gelieferten be-
treffenden Wertpapiere der Minderheitsanteilseigner in den Anteilsregistern von SCA bzw. der Gesellschaft eintragen,
und den betreffenden Anteil und jedwede sonstigen Zertifikate dem Bieter übergeben;
(iv) der Bieter ist verpflichtet, wenn das Obligatorische Angebot ein Erfolgreiches Obligatorisches Angebot ist, sämt-
liche Inhaber der Wertpapiere der Minderheitsanteilseigner über diese Tatsache unverzüglich nach dem Verkaufsdatum
in Kenntnis zu setzen und ein Obligatorisches Anschlussangebot zu den gleichen Bedingungen (in sämtlichen wesentli-
chen Aspekten, einschließlich im Hinblick auf den Angebotspreis) zu unterbreiten, wobei das Obligatorische Abschlus-
sangebot für mindestens 10 zusätzliche Werktage zur Annahme offen bleibt. Der Bieter ist für einen Zeitraum von 10
Werktagen nach Ablauf dieses Obligatorischen Anschlussangebots, vorbehaltlich einer Gesetzlichen Verlängerung,
ebenfalls berechtigt, eine Transaktion auszulösen, um die Minderheitsanteilseigner, die das Obligatorische Angebot nicht
angenommen haben, zu zwingen («Zwangsverkaufende Anteilseigner»), ihre gesamten Wertpapiere der Minderheitsan-
teilseigner mit dem gleichen Zahlungsziel und zu den gleichen Bedingungen (in sämtlichen wesentlichen Aspekten), wie
das ursprüngliche Obligatorische Angebot in Bezug auf die gleiche Wertpapierart, zu verkaufen, und zwar durch Zustel-
lung einer Mitteilung an die jeweiligen Zwangsverkaufenden Anteilseigner (innerhalb dieses Zeitraums von 10 Werkta-
gen), die gemäß der Mitteilung 75% am Eigentum erreichen können («Zwangskauf-Mitteilung»). Die Bestimmungen von
Article 16(d)(i), (ii) und (iii) sind mutatis mutandis auf den Erwerb von Wertpapieren der Minderheitsanteilseigner von
den Zwangsverkaufenden Anteilseignern anwendbar, und Bezugnahmen in dieser Satzung auf das «Obligatorische An-
gebotsmitteilung» werden als Bezugnahmen auf die Zwangskauf-Mitteilung sowie Bezugnahmen auf die «Minderheitsan-
teilseigner» als Bezugnahmen auf die Zwangsverkaufenden Anteilseigner angesehen; vorausgesetzt, dass der Erwerb von
Wertpapieren der Minderheitsanteilseigner von den Zwangsverkaufenden Anteilseignern innerhalb von 20 Werktagen
nach Versand der Zwangskauf-Mitteilung an sämtliche verbleibenden Minderheitsanteilseigner abgeschlossen wird, vor-
behaltlich einer Gesetzlichen Verlängerung («Mitverkauf-Verlängerungszeitraum»); und
(v) solange der Bieter bis zum betreffenden Verkaufsdatum SCA nicht kapitalisiert hat (oder anderweitig Mittel zur
Verfügung gestellt hat, bzw. hat zur Verfügung stellen lassen), um die erforderliche Gegenleistung für sämtliche rechts-
gültig angebotenen Wertpapiere der Minderheitsanteilseigner zu zahlen, die von den Minderheitsanteilseignern bzw.
Zwangsverkaufenden Anteilseignern zu erwerben sind, sind die Minderheitsanteilseigner bzw. Zwangsverkaufenden An-
teilseigner berechtigt, die Zertifikate (gegebenenfalls) für sämtliche Wertpapiere der Minderheitsanteilseigner zurück-
zugeben und bleiben die registrierten Inhaber sämtlicher Wertpapiere der Minderheitsanteilseigner.
Kapitel IV - Hauptversammlungen der Anteilseigner
Art. 17. Befugnisse der Anteilseignerversammlung. Jedwede ordnungsmäßig einberufene Versammlung der
Anteilseigner der Gesellschaft stellt das gesamte Gremium der Anteilseigner der Gesellschaft dar. Sie verfügt über die
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umfassendsten Befugnisse zur Anordnung, Ausführung oder Genehmigung von Handlungen, die sich auf die Tätigkeiten
der Gesellschaft beziehen.
Art. 18. Ordentliche Hauptversammlung. Die ordentliche Hauptversammlung der Anteilseigner wird in Lu-
xemburg am Geschäftssitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort in Luxemburg, der in der Einladung zur Haupt-
versammlung angeführt wird, jedes Jahr am 30. Juni um 13.00 Uhr abgehalten. Ist dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag
oder Bankfeiertag in Luxemburg, New York, Zürich oder London, wird die ordentliche Hauptversammlung an dem
nächsten hierauf folgenden Werktag in Luxemburg, New York, Zürich bzw. London abgehalten.
Art. 19. Einberufung Sonstiger Hauptversammlungen.
(a) Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann sonstige Hauptversammlungen der Anteilseigner einberufen, die an und
zu den in den Einberufungsbekanntmachungen angeführten Orten und Zeiten abgehalten werden.
(b) Sonstige Hauptversammlungen der Anteilseigner müssen ebenfalls einberufen werden, wenn dies durch die An-
teilseigner beantragt wird, die 20% oder mehr der ausgegebenen Gesellschaftsanteile halten.
(c) Diese einberufenen Hauptversammlungen der Anteilseigner können an den Orten im Großherzogtum Luxemburg
und zu den Zeiten abgehalten werden, die in den entsprechenden Einberufungsbekanntmachungen angeführt sind.
Art. 20. Bekanntmachung über die Einberufung der Hauptversammlungen.
(a) Die Hauptversammlungen der Anteilseigner werden wie gesetzlich vorgeschrieben einberufen, und zwar am Tag
zehn (10) Kalendertage oder mehr nach Versand einer Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung, die durch den
Verwaltungsrat der Gesellschaft per Einschreiben an die jeweiligen Anteilseigner der Gesellschaft an die in dem Anteils-
register angegebene Anschrift gesandt wird. Wird eine Versammlung aufgrund eines unzureichenden Quorums verscho-
ben, ist eine Frist von mindestens acht (8) Kalendertagen erforderlich, um diese Versammlung erneut einzuberufen (eine
«Zweite Versammlung»), und wird diese Zweite Versammlung aufgrund eines unzureichenden Quorums verschoben,
ist eine Frist von mindestens acht (8) Kalendertagen erforderlich, um diese Versammlung erneut einzuberufen (diese
erneut einberufene Versammlung wird als «Dritte Versammlung») bezeichnet.
(b) In der Tagesordnung für eine außerordentliche Hauptversammlung werden ebenfalls, bei Bedarf, jedwede geplan-
ten Änderungen dieser Satzung angeführt und gegebenenfalls der Text dieser Änderungen, die den Gegenstand oder die
Form der Gesellschaft betreffen, ausgewiesen.
(c) Sind sämtliche Anteilseigner auf einer Anteilseignerversammlung anwesend oder vertreten und geben sie an, über
die Tagesordnung der Versammlung informiert zu sein, kann die Versammlung ohne vorherige Mitteilung abgehalten
werden.
(d) Die Anteilseigner können auf jedweder Hauptversammlung der Anteilseigner durch Erteilung einer schriftlichen
Vollmacht zugunsten eines Dritten handeln, der kein Anteilseigner sein muss. Jeder Anteil hat eine Stimme.
Art. 21. Verfahren.
(a) Den Vorsitz der Hauptversammlung der Anteilseigner hat der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Gesellschaft
oder diejenige Person, die durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Gesellschaft ernannt wird, als Vorsitzender
auf der Hauptversammlung der Anteilseigner zu handeln.
(b) Der Vorsitzende der Hauptversammlung der Anteilseigner ernennt einen Schriftführer.
(c) Die Hauptversammlung der Anteilseigner ernennt einen durch die anwesenden Personen zu wählenden Wahlprü-
fer. Vorsitzender, Schriftführer und Wahlprüfer bilden gemeinsam den Board der Hauptversammlung der Anteilseigner.
Art. 22. Vertagung.
(a) Der Vorsitzende der Hauptversammlung der Anteilseigner kann jedwede Hauptversammlung der Anteilseigner
vertagen, wenn diese nicht beschlussfähig ist.
(b) Eine erneut einberufene Hauptversammlung der Anteilseigner (einschließlich einer Zweiten Versammlung) hat die
gleiche Tagesordnung, wie die vertagte Versammlung. Anteile und rechtsgültige, in Bezug auf die vertagte Versammlung
hinterlegte Vollmachten, bleiben für die erneut einberufene Versammlung rechtsgültig hinterlegt.
Art. 23. Abstimmung und Beschlussfähigkeit.
(a) Eine Anwesenheitsliste mit Angabe der Namen der Anteilseigner und der Anzahl der Anteile, für die diese abstim-
men, wird durch die jeweiligen Anteilseigner oder ihre Bevollmächtigten vor Eröffnung der Sitzung unterzeichnet.
(b) Die Hauptversammlung der Anteilseigner darf lediglich bezüglich der in der Tagesordnung angeführten Punkte
beraten und abstimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder Namensaufruf, vorbehaltlich eines einfachen
Mehrheitsbeschlusses der Hauptversammlung, ein anderes Abstimmungsverfahren zu wählen.
(c) Die Anteilseigner sind auf jeder Versammlung der Anteilseigner berechtigt, für jeden durch die Anteilseigner ge-
haltenen Anteil eine Stimme persönlich oder durch einen Bevollmächtigten abzugeben.
(d) Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung in dieser Satzung, ist eine Hauptversammlung der Anteilseigner
(und, wenn vertagt, eine erneut einberufene Hauptversammlung) beschlussfähig, wenn Anteilseigner persönlich oder
durch Bevollmächtigte vertreten anwesend sind, die 80% oder mehr der durch die Gesellschaft ausgegebenen Anteile
halten, wobei eine Zweite Versammlung beschlussfähig ist, wenn Anteilseigner persönlich oder durch Bevollmächtigte
vertreten anwesend sind, die 40% oder mehr der durch die Gesellschaft ausgegebenen Anteile halten, bzw. im Falle einer
Dritten Versammlung, wenn einer der Anteilseigner persönlich oder durch Bevollmächtigte vertreten anwesend ist.
Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung in dieser Satzung, werden Beschlüsse einer ordnungsgemäß einberu-
fenen (oder erneut einberufenen) Versammlung der Anteilseigner durch eine einfache Mehrheit der anwesenden und
stimmberechtigten Personen gefasst.
Art. 24. Sonstiges.
(a) Die Protokolle der Hauptversammlung der Anteilseigner werden durch den Vorsitzenden der Versammlung und
den Schriftführer unterzeichnet.
64148
(b) Abschriften oder Auszüge der Protokolle der Hauptversammlung der Anteilseigner, die in Gerichtsverfahren oder
anderweitig vorzulegen sind, werden durch den Vorsitzenden oder durch eine Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-
rats der Gesellschaft unterzeichnet.
(c) Hauptversammlungen, einschließlich der ordentlichen Hauptversammlung, können im Ausland abgehalten werden,
wenn, nach der Entscheidung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, welche endgültig ist, Umstände höherer Gewalt dies
erfordern.
Kapitel V - Verwaltungsrat
Art. 25. Befugnisse des Verwaltungsrats. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Article 40, nach denen es erfor-
derlich ist, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft vorab eine Zustimmung der Anteilseigner erhält, um bestimmte
gemeinsame Handlungen durchzuführen, ist der Verwaltungsrat der Gesellschaft mit den umfassendsten Befugnissen
ausgestattet, um sämtliche Verwaltungs- und Verfügungshandlungen im Interesse der Gesellschaft auszuführen. Sämtli-
che nicht ausdrücklich von Rechts wegen oder durch diese Satzung der Hauptversammlung der Anteilseigner vorbehal-
tenen Befugnisse fallen in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats der Gesellschaft.
Art. 26. Verwaltung der Gesellschaft.
(a) Gemäß Paragraph 60 vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften, in der jeweils gültigen Fassung, kann die
tägliche Verwaltung der Gesellschaft sowie die Vertretung der Gesellschaft in Verbindung mit dieser Verwaltung auf ei-
nen oder mehrere Geschäftsführer, leitende Angestellten, Manager oder sonstige Vertreter, die Anteilseigner sind oder
nicht, mit alleiniger oder gemeinsamer Vertretungsbefugnis übertragen werden. Deren Ernennung, Abberufung und Be-
fugnisse werden durch einen Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft bestimmt. Die Übertragung auf ein Mitglied
des Verwaltungsrats der Gesellschaft unterliegt einer vorherigen Genehmigung der Hauptversammlung der Anteilseig-
ner.
(b) Die Gesellschaft kann ebenfalls Sonderbefugnisse mittels einer notariell beglaubigten Urkunde bzw. einer Priva-
turkunde gewähren.
Art. 27. Versammlungen des Verwaltungsrats.
(a) Der Verwaltungsrat der Gesellschaft tritt mittels Einberufung durch den Vorsitzenden oder zwei (2) Geschäfts-
führer an dem in der Einberufungsbekanntmachung angeführten Ort in Luxemburg zusammen.
(b) Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist bei Anwesenheit oder Vertretung der Mehrheit der ihr Amt innehaben-
den Geschäftsführer beschlussfähig.
(c) Der Vorsitzende führt den Vorsitz auf sämtlichen Versammlungen der Anteilseigner und des Verwaltungsrats der
Gesellschaft; in seiner Abwesenheit können die Anteilseigner oder der Verwaltungsrat der Gesellschaft einen anderen
Geschäftsführer pro tempore durch Abstimmung der auf dieser Versammlung anwesenden Mehrheit zum Vorsitzenden
ernennen.
(d) Eine schriftliche Bekanntmachung über jedwede Versammlung des Verwaltungsrats der Gesellschaft ist den Ge-
schäftsführern mindestens drei Werktage vor dem für die Versammlung anberaumten Datum zur Kenntnis zu geben, es
sei denn, dass nach Ansicht des Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Gesellschaft die Interessen der Gruppe wahr-
scheinlich nachteilig beeinträchtigt werden würden, wenn die auf der Versammlung zu erörternde Angelegenheit nicht
als Eilsache behandelt würde; in diesem Fall kann die Vorab-Bekanntmachung mit einer Frist von 48 Stunden erfolgen,
oder wenn sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft hiermit einverstanden sind, kann ein kürzerer Be-
kanntmachungszeitraum zur Anwendung gelangen. Die Bekanntmachung erfolgt per Fax und enthält inter alia, den Ort,
das Datum und die Uhrzeit der Versammlung sowie eine Tagesordnung, in der die auf der Versammlung zu erörternden
Punkte zusammen mit sämtlichen zu genehmigenden relevanten Verträgen (bzw. eine Zusammenfassung der wesentli-
chen diesbezüglichen Bedingungen) in dem zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Umfang aufgeführt werden. Auf diese Be-
kanntmachung kann durch einen Geschäftsführer (in Bezug auf diesen selbst) durch Zustimmung, die per Post, Kabel,
als Telegramm, per Telex oder Fax bzw. gleichartige Kommunikationsmittel erfolgt, verzichtet werden. Eine gesonderte
Einberufungsbekanntmachung ist für eine zu dem Zeitpunkt und an dem in einem vorherigen durch den Verwaltungsrat
der Gesellschaft getroffenen Beschluss abzuhaltende Board-Versammlung nicht erforderlich.
(e) Jedwedes Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft ist berechtigt, einen anderen Geschäftsführer zu seinem
Bevollmächtigten zu ernennen (durch schriftliche Mitteilung an den Verwaltungsrat der Gesellschaft und den Schriftfüh-
rer der Gesellschaft vor der betreffenden Versammlung des Verwaltungsrats der Gesellschaft), der berechtigt ist, in Ab-
wesenheit seines Ernenners sämtliche Handlungen vorzunehmen, die dieser Ernenner auszuüben berechtigt oder befugt
ist. Ein Geschäftsführer, der ebenfalls Bevollmächtigter ist, hat in Abwesenheit seines Ernenners folgende Rechte:
(i) eine gesonderte Stimme namens seines Ernenners zusätzlich zu seiner eigenen Stimme abzugeben; und
(ii) als Teil des Quorums des Verwaltungsrats der Gesellschaft für sich und für den Geschäftsführer, deren Bevoll-
mächtigter er ist, gezählt zu werden.
(f) Jedweder Geschäftsführer kann an jedweder Versammlung des Verwaltungsrats der Gesellschaft durch Audiokon-
ferenz oder ein sonstiges gleichartiges Kommunikationsmittel teilnehmen, was ermöglicht, sämtliche an der Versamm-
lung teilnehmenden Personen jederzeit zu hören und von sämtlichen anderen Teilnehmern gehört zu werden. Die
Teilnahme an einer Versammlung durch diese Mittel ist gleichbedeutend mit einer persönlichen Teilnahme an dieser
Versammlung. Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die an der Verhandlung einer Versammlung des Verwal-
tungsrats der Gesellschaft durch diese Kommunikationsmittel teilnehmen, werden ihre so abgegebenen Stimmen durch
Unterzeichnung einer Abschrift der Versammlungsprotokolle bestätigen.
(g) Versammlungen des Verwaltungsrats der Gesellschaft können ebenfalls durch Audio- oder Videokonferenz bzw.
ein sonstiges Telekommunikationsmittel abgehalten werden, vorausgesetzt, dass sie sämtliche an der Versammlung teil-
nehmenden Personen jederzeit hören und von sämtlichen anderen Teilnehmern gehört werden können.
Versammlungen des Verwaltungsrats der Gesellschaft sind mindestens drei (3) Mal in jedem Geschäftsjahr abzuhalten.
64149
Art. 28. Protokolle. Die Protokolle der Versammlungen des Verwaltungsrats der Gesellschaft sind durch den Vor-
sitzenden oder, in seiner Abwesenheit, durch zwei Geschäftsführer zu unterzeichnen. Abschriften oder Auszüge dieser
Protokolle, die in Gerichtsverfahren oder anderweitig vorgelegt werden können, sind durch den Vorsitzenden oder
zwei Geschäftsführer zu unterzeichnen.
Art. 29. Abstimmung und Beschlüsse.
(a) Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss der auf einer Versammlung anwesenden oder vertretenen Ge-
schäftsführer getroffen, sofern die Beschlussfähigkeit durch Anwesenheit bzw. Vertretung gegeben ist.
(b) Der Verwaltungsrat der Gesellschaft kann einstimmig Beschlüsse durch Rundschreiben fassen, wenn dessen Ge-
nehmigung per Post, über Kabel, als Telegramm, Telex oder Telefax oder jedwedes sonstige gleichartige Kommunika-
tionsmittel erfolgt, und diese schriftlich bestätigt werden. Die Gesamtheit stellen die Protokolle dar, in denen die
Beschlussfassung nachgewiesen wird. Ein solcher Beschluss kann in einem einzigen Dokument oder in mehreren sepa-
raten Dokumenten mit dem gleichen Inhalt und jeweils durch einen oder mehrere Geschäftsführer unterzeichnet, fest-
gehalten werden.
Art. 30. Verwaltungsstruktur.
(a) Verwaltungsrat der Gesellschaft
(i) Abstimmung. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird jedweden Beschluss auf einer Versammlung mit Ja-Stimme
oder durch Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden fassen.
(ii) Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Gesellschaft.
(A) Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft werden nach luxemburgischem Recht auf einer Versammlung
der Inhaber der Gesellschaftsanteile durch die Mehrheit der auf dieser Versammlung abgegebenen Stimmen gewählt.
(B) Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird aus den Unabhängigen Vertretern einen Vorsitzenden wählen. Er kann
ebenfalls einen Schriftführer ernennen, der kein Geschäftsführer sein muss und der für das Führen der Protokolle auf
den Versammlungen des Verwaltungsrats der Gesellschaft und der Anteilseigner zuständig ist.
(C) Um eine ordentliche Verwaltungsstruktur für die Gesellschaft (und somit durch das Recht der Gesellschaft, SCA
und ihre Tochtergesellschaften zu kontrollieren) ausführen zu können, werden die Gesellschaft und die jeweiligen Inha-
ber der Gesellschaftsanteile mit ihren gesamten Gesellschaftsanteilen abstimmen und sämtliche sonstigen erforderlichen
oder wünschenswerten Maßnahmen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ergreifen (einschließlich des persönlichen
oder durch einen Bevollmächtigen vertretenen Erscheinens auf den Versammlungen, damit die gesetzlich vorgeschrie-
bene Beschlussfähigkeit erreicht wird), damit:
(1) die genehmigte Anzahl der Geschäftsführer im Verwaltungsrat der Gesellschaft neun (9) Geschäftsführer beträgt,
wobei jeder von ihnen mindestens ein Jahr und, bis der Nachfolger dieses Geschäftsführers rechtsgültig ernannt und
gewählt wird, im Amt bleibt (vorbehaltlich einer früheren Absetzung oder eines Rücktritts) (es wird vereinbart, dass der
erste Vorstand der Gesellschaft bis zum Datum der Abhaltung der ersten ordentlichen Hauptversammlung der Gesell-
schaft im Amt bleibt, die am durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft festzulegenden Datum stattfindet (wobei das
Datum nicht am oder vor dem ersten Jahrestag des Zeitpunkts des Inkrafttretens liegen sollte)); es ist eine Hauptver-
sammlung der Inhaber der Gesellschaftsanteile einzuberufen, um jedes Jahr hiernach an einem durch den Verwaltungsrat
der Gesellschaft festzulegendem Datum die Geschäftsführer zu wählen (das «Wahldatum») mit einem Stichtag zur Ab-
stimmung auf dieser Versammlung von 30 Tagen vorab (der «Stichtag»);
(2) sich der Verwaltungsrat der Gesellschaft zusammensetzt aus:
(a) drei Vertretern, ernannt durch die Hauptinvestoren gemäß einem Vertrag zwischen den Hauptinvestoren (die
«Vertreter der Gemeinsam handelnden Partei»); diese Vertreter sind jedes Jahr schriftlich der Gesellschaft zu benennen
(hiernach wird die Gesellschaft sämtliche Wertpapierinhaber über diese Ernennung schriftlich in Kenntnis setzen), und
zwar spätestens bis zum Stichtag;
(b) drei unabhängigen Vertretern, ernannt durch die Hauptinvestoren gemäß einem Vertrag zwischen den Hauptin-
vestoren (die «Unabhängigen Vertreter») (im Rahmen dieses Artikels 30(a)(ii)(C)(2) werden die Geschäftsführer von
Wertpapierinhabern oder deren Verbundenen Unternehmen, die keine Angestellten sind und jedweden natürlichen
Personen, die keine Angestellten eines Wertpapierinhabers oder Verbundenen Unternehmens eines Wertpapierinha-
ber sind, als unabhängig betrachtet), von denen einer als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Gesellschaft handelt; die-
se zu ernennenden Vertreter werden der Gesellschaft schriftlich jedes Jahr spätestens bis zum Stichtag mitgeteilt
(hiernach wird die Gesellschaft sämtliche Wertpapierinhaber von diesen Ernennungen schriftlich in Kenntnis setzen und
in dieser Mitteilung den curriculum vitae der natürlichen Person sowie geeignete Einzelheiten zur Identität und Erfah-
rungshintergrund dieser natürlichen Person anführen); und
(c) drei Vertretern, die durch die Inhaber von Wertpapieren des Sonstigen Anlegers (die «Vertreter außerhalb der
Gemeinsam handelnden Partei») wie folgt ernannt werden:
(i) jeder Inhaber oder Inhaber von mehr als 10 % der umlaufenden Gesellschaftsanteile, welche in den Wertpapieren
des Sonstigen Anlegers enthalten sind, haben das Recht, einen vorgeschlagenen Vertreter außerhalb der Gemeinsam
handelnden Partei durch schriftliche Mitteilung, spätestens bis zum Stichtag, dem Verwaltungsrat der Gesellschaft zu no-
minieren und in dieser Mitteilung den curriculum vitae der natürlichen Person und geeignete Einzelheiten bezüglich der
Identität und Erfahrungshintergrund dieser natürlichen Person anzuführen;
(ii) der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird innerhalb von 10 Werktagen nach dem Stichtag den jeweiligen Sonstigen
Anlegern (x) jegliche Vertreter außerhalb der Gemeinsam handelnden Partei zum Stichtag (welche automatisch zur Wie-
derwahl ernannt werden, vorbehaltlich ihrer Amtsenthebung oder ihres Rücktritts vor Wahltag) und (y) sämtliche ge-
mäß vorstehendem Punkt (a) vorgeschlagenen Personen schriftlich mitteilen;
(iii) die drei Kandidaten, die auf einer am Wahldatum abgehaltenen Versammlung der Inhaber der Gesellschaftsanteile
die höchste Anzahl der Stimmen der Gesellschaftsanteile der Sonstigen Anleger erhalten, werden die drei für die Ver-
treter außerhalb der Gemeinsam handelnden Partei ernannten Vertreter sein;
64150
(d) beträgt die Anzahl der durch die Hauptinvestoren gehaltenen Gesellschaftsanteile zu einem Zeitpunkt weniger als
40%, jedoch 30% oder mehr der Gesamtanzahl der umlaufenden Gesellschaftsanteile, wird einer der Unabhängigen Ver-
treter ernannt und in Übereinstimmung mit den Anforderungen des luxemburgischen Rechts gewählt; beträgt die Anzahl
der durch die Hauptinvestoren gehaltenen Gesellschaftsanteile zu einem Zeitpunkt weniger als 30%, jedoch 25% oder
mehr der Gesamtanzahl der umlaufenden Gesellschaftsanteile, werden zwei der drei Unabhängigen Vertreter ernannt
und in Übereinstimmung mit den Anforderungen des luxemburgischen Rechts gewählt;
(e) die Absetzung eines der Geschäftsführer aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft (die jederzeit mit oder ohne
Grund möglich ist) erfolgt auf schriftlichen Antrag der Inhaber einer Mehrheit der Wertpapierart (d.h. Wertpapiere des
Hauptinvestors oder Wertpapiere des Sonstigen Anlegers), die ermächtigt sind, diesen Geschäftsführer gemäß diesem
Artikel und nicht auf eine andere Art und Weise zu ernennen;
(f) fällt die Anzahl der durch die Sonstigen Anleger gehaltenen Gesellschaftsanteile zu einem Zeitpunkt unter 25%
(bleibt jedoch über 20%) der Gesamtanzahl der umlaufenden Gesellschaftsanteile, wird die Anzahl der Vertreter außer-
halb der Gemeinsam handelnden Partei auf einen verringert und die zwei verbleibenden vorherigen Geschäftsführer au-
ßerhalb der Gemeinsam handelnden Partei werden zu ordnungsgemäßen Geschäftsführern, die in Übereinstimmung mit
den Anforderungen des luxemburgischen Rechts ernannt, gewählt und ihres Amtes enthoben werden. Falls die vorlie-
gende Bestimmung (f) Anwendung findet, so wird der Verwaltungsrat der Gesellschaft so schnell wie praktisch durch-
führbar eine Generalversammlung einberufen, bei der der Vertreter außerhalb der Gemeinsam handelnden Partei mit
der höchsten Stimmenzahl der durch Sonstige Anleger gehaltene Gesellschaftsanteile als Vertreter außerhalb der Ge-
meinsam handelnden Partei ernannt wird für die laufende Amtsdauer, und bei der die verbleibenden zwei Geschäftsfüh-
rer, die vorher Geschäftsführer außerhalb der Gemeinsam handelnden Partei waren, ihres Amtes enthoben werden und
durch zwei Geschäftsführer, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen des luxemburgischen Rechts gewählt wer-
den, ersetzt werden, es sei denn, die zwei Vertreter außerhalb der Gemeinsam handelnden Partei wären vorher bereits
ihres Amtes enthoben worden oder zurückgetreten;
(g) fällt (A) die Anzahl der durch die Sonstigen Anleger gehaltenen Gesellschaftsanteile zu einem Zeitpunkt unter 20%
der Gesamtanzahl der umlaufenden Gesellschaftsanteile, oder (B) fällt die Anzahl der durch die Hauptinvestoren gehal-
tenen Gesellschaftsanteile zu einem Zeitpunkt unter 25% der Gesamtanzahl der umlaufenden Gesellschaftsanteile, wer-
den sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem luxemburgischen Recht
nominiert und gewählt, und sämtliche Bestimmungen dieses Article 30(a)(ii)(C), ausgenommen dieses Article
30(a)(ii)(C)(2)(g) werden aufgehoben.
(iii) Vergütung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft erhalten eine Verfügung gemäß den anwendbaren
Marktsätzen, vorausgesetzt, dass die Vertreter der Gemeinsam handelnden Partei keine Vergütung für ihr Amt im Ver-
waltungsrat der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft wird erwirken, dass SCA den jeweiligen Mitgliedern des Verwal-
tungsrats der Gesellschaft die diesen Geschäftsführern im Rahmen der Ausübung ihrer entsprechenden Pflichten als
Geschäftsführer der Gesellschaft entstandenen Kosten und Barauslagen in angemessener Höhe erstattet.
(iv) Freie Stellen. Scheidet ein gemäß diesem Artikel ernannter Geschäftsführer während der Amtszeit dieser Vertre-
tung als Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft auf Grund von Tod, Arbeitsunfähigkeit, Rücktritt oder Absetzung
aus, wird der Verwaltungsrat der Gesellschaft so schnell wie möglich eine Hauptversammlung der Anteilseigner einbe-
rufen, um diese freie Stelle in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu besetzen, vorausgesetzt, dass solange, wie die
Inhaber der Gesellschaftsanteile in der Lage sind, diese freie Stelle auszufüllen, die Geschäftsführer vorübergehend eine
Person für die Besetzung dieser freien Stelle aus den Personen ernennen, die durch die Person(en) ernannt werden, die
zur Ernennung dieser Geschäftsführer ermächtigt ist/sind (oder im Falle eines Vertreters außerhalb der Gemeinsam han-
delnden Partei ernennen die Geschäftsführer eine Person zur Besetzung dieser freien Stelle aus Personen, die durch die
verbleibenden Vertreter außerhalb der Gemeinsam handelnden Partei ernannt werden).
Art. 31. Beziehungen zu Dritten. Die Gesellschaft ist gegenüber Dritten durch die gemeinsamen Unterschriften
eines der fünf Geschäftsführer oder durch die einzige Unterschrift der Person, der die tägliche Verwaltung der Gesell-
schaft im Rahmen dieser täglichen Verwaltung übertragen wurde, oder durch die gemeinsamen Unterschriften oder die
einzelne Unterschrift jedweder Person(en), der/denen diese Unterschriftsbefugnis durch den Verwaltungsrat der Ge-
sellschaft übertragen wurde, jedoch lediglich innerhalb der Grenzen dieser Befugnis, verpflichtet.
Art. 32. Interessen des Geschäftsführers oder Leitenden Angestellten.
(a) Es wird kein Vertrag bzw. keine sonstige Transaktion zwischen der Gesellschaft und jedweder sonstigen Gesell-
schaft oder Firma aufgrund der Tatsache ausgeführt oder unwirksam, dass einer oder mehrere Geschäftsführer oder
leitende Angestellte der Gesellschaft ein persönliches Interesse an dieser sonstigen Gesellschaft oder Firma haben bzw.
Geschäftsführer, Teilhaber, leitender Angestellter oder Arbeitnehmer dieser sonstigen Gesellschaft oder Firma sind.
Vorbehaltlich einer anders lautenden Bestimmung weiter unten, wird kein Geschäftsführer oder leitender Angestellter
der Gesellschaft, der als Geschäftsführer, Teilhaber, leitender Angestellter oder Arbeitnehmer einer Gesellschaft oder
Firma handelt, mit der die Gesellschaft einen Vertag abschließt oder anderweitig geschäftlich verbunden ist, aufgrund
dieser Verbindung mit dieser sonstigen Gesellschaft oder Firma an der Prüfung und Abstimmung bzw. Handlung in jed-
weden Belange(n) in Zusammenhang mit diesem Vertrag oder einer sonstigen geschäftlichen Tätigkeit gehindert.
(b) Hat ein Geschäftsführer oder leitender Angestellter der Gesellschaft ein persönliches Interesse an einer Trans-
aktion der Gesellschaft, wird dieser Geschäftsführer dem Verwaltungsrat der Gesellschaft dieses persönliche Interesse
zur Kenntnis geben und diese Transaktion nicht prüfen oder hierfür abstimmen, und diese Transaktion sowie das dies-
bezügliche Interesse dieses Geschäftsführers oder leitenden Angestellten wird den Anteilseignern auf der nächsten
Hauptversammlung berichtet.
64151
Art. 33. Schadloshaltung.
(a) Die Geschäftsführer übernehmen auf Grund ihrer Stellung keinerlei persönliche Haftung im Zusammenhang mit
ordnungsgemäß durch diese namens der Gesellschaft getätigten Verpflichtungen. Die Geschäftsführer sind lediglich er-
mächtigte Vertreter und daher nur für die Ausführung ihres Mandats verantwortlich.
(b) Die Gesellschaft wird jedweden Geschäftsführer oder leitenden Angestellten sowie deren Erben, Testamentsvoll-
strecker und -verwalter gegenüber den diesen in Verbindung mit einer Klage, einem Rechtsstreit oder Verfahren, bei
dem sie auf Grund ihrer früheren oder jetzigen Stellung als Geschäftsführer oder leitende Angestellte der Gesellschaft
oder, auf ihren Antrag hin, jedweder sonstigen Gesellschaft, deren Anteilseigner oder Gläubiger die Gesellschaft ist, Par-
tei sein können, entstehenden Kosten in angemessener Höhe schadlos halten. Sie sind nicht berechtigt, für Angelegen-
heiten entschädigt zu werden, für die sie rechtskräftig in dieser Klage, diesem Rechtsstreit oder Verfahren aufgrund von
Fahrlässigkeit oder ordnungswidrigem Verhalten rechtmäßig verurteilt werden. Im Falle einer Schlichtung erfolgt eine
Schadloshaltung lediglich in Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die durch die Schlichtung gedeckt sind und bei
denen der Rechtsberater der Gesellschaft mitteilt, dass die schadlos zu haltende Person keine Pflichtverletzung begangen
hat. Der vorstehende Schadloshaltungsanspruch schließt nicht weitere Rechte aus, auf die sie ein Anrecht haben.
(c) Die Gesellschaft wird die einer im Rahmen dieser Satzung schadlos zu haltenden Person in Verbindung mit einem
Verfahren entstandenen Kosten vor der endgültigen Verfügung bezahlen, wenn die Gesellschaft eine schriftliche und
rechtsverbindliche Zusicherung durch diese Person erhält, dass sie den vollständigen im Voraus geleisteten Betrag zu-
rückerstattet, falls eine rechtskräftige Feststellung vorliegt, dass diese Person keinen Anspruch auf Schadloshaltung ge-
mäß Article 33(b) hatte. Die Beendigung von Klage, Rechtsstreit oder Verfahren durch gerichtliche Entscheidung, Urteil,
Schlichtung, Verurteilung oder Einlassung des nolo contendere (Nichtbestreitens) oder eines gleichartigen Beschlusses,
begründet an sich keine Vermutung, dass die schadlos zu haltende Person nicht die Verhaltensnormen erfüllt, die sie zur
Schadloshaltung im Rahmen dieser Satzung berechtigen würden. Die Gesellschaft kann an diese schadlos zu haltende
Person eine Barzahlung in Höhe des Betrages tätigen, der dem vollständigen dieser Person entstandenen Betrag ent-
spricht, und der unverzüglich nach Mitteilung bezüglich dieser Schadloshaltungsverpflichtung seitens der schadlos zu hal-
tenden Person entrichtet wird, die, wenn die Gesellschaft dies fordert, durch entsprechende Informationen
nachzuweisen ist.
Art. 34. Ausgaben. Die Gesellschaft erstattet jedwede den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft im
Zusammenhang mit der Teilnahme an der Versammlung des Verwaltungsrats der Gesellschaft entstandenen Kosten in
angemessener Höhe.
Kapitel VI - Kontrolle der Gesellschaft
Art. 35. Rechnungsprüfer.
(a) Die Tätigkeiten der Gesellschaft werden durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer geprüft, die keine Anteils-
eigner sein müssen. Die Hauptversammlung der Anteilseigner kann die Rechnungsprüfer ernennen und ihre Anzahl, Ver-
gütung und Amtszeit festlegen, die sechs Jahre nicht übersteigen darf. Ehemalige und derzeitige Rechnungsprüfer können
wiedergewählt werden.
(b) Ein Rechnungsprüfer kann durch die Hauptversammlung der Anteilseigner mit oder ohne die Angabe von Grün-
den abgesetzt werden.
(c) Überschreitet die Gesellschaft die durch Paragraph 215 des Gesetzes vom 10. August 1915, in der jeweils geän-
derten Fassung, über Handelsgesellschaften festgelegten Kriterien, wird die Einsetzung der Rechnungsprüfer unter-
drückt und es werden ein oder mehrere unabhängige Prüfer aus den Mitgliedern des institut des réviseurs d’entreprises
durch die Hauptversammlung ernannt, die ebenfalls deren Amtsdauer festlegt.
Kapitel VII - Geschäftsjahr - Erlöse
Art. 36. Geschäftsjahr.
(a) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am ersten Januar und endet am letzten Tag des Dezembers des glei-
chen Jahres.
(b) Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wird den Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den Anforderungen des
luxemburgischen Rechts ausfertigen. Er wird diese Dokumente jedes Jahr spätestens einen Monat von der ordentlichen
Hauptversammlung der Anteilseigner den Rechnungsprüfern vorlegen, die einen Bericht mit Anmerkungen zu diesen
Dokumenten erstellen.
Art. 37. Erlöse.
(a) Von den jährlichen Nettoerlösen der Gesellschaft werden mindestens fünf Prozent (5%) der gesetzlichen Rücklage
zugewiesen. Diese Zuweisung ist nicht verpflichtend, sobald und solange diese Rücklage weniger als zehn Prozent (10%)
des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft, wie in Article 6 dieser Satzung festgelegt, bzw. seiner Erhöhung bzw. Ver-
ringerung zu gegebener Zeit gemäß Article 6 dieser Satzung beträgt.
(b) Die Hauptversammlung der Anteilseigner wird auf Empfehlung des Verwaltungsrats der Gesellschaft bestimmen,
wie mit dem verbleibenden Betrag der jährlichen Nettoerlöse zu verfahren ist. Sie kann entscheiden, den verbleibenden
Teil vollständig oder teilweise einer Rücklage zuzuweisen, in das nächste darauf folgende Geschäftsjahr zu übertragen
oder an die Anteilseigner als Dividende auszuschütten. Abschlagsdividenden können in Einhaltung der gesetzlichen Be-
dingungen ausgeschüttet werden, und der Verwaltungsrat der Gesellschaft setzt deren Höhe und das Datum der Zah-
lung dieser Abschlagsdividenden fest.
Kapitel VIII - Liquidation
Art. 38. Liquidation.
(a) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung, gemäß den in dieser Satzung oder einer diesbe-
züglichen Änderung festgelegten Bestimmungen zu Beschlussfähigkeit und Mehrheit aufgelöst werden, vorbehaltlich ei-
64152
ner anders lautenden, gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmung. Wird die Gesellschaft aufgelöst, erfolgt die Liquidation
durch einen oder mehrere Konkursverwalter, die natürliche oder juristische Personen sein können und durch die Ver-
sammlung der Anteilseigner ernannt werden, die wiederum deren Befugnisse und Vergütung festlegen.
(b) Die Nettoliquidationserlöse werden durch den/die Konkursverwalter an die jeweiligen Inhaber der Gesellschafts-
anteile im Verhältnis zur Anzahl der durch diese Inhaber der Gesellschaftsanteile gehaltenen Gesellschaftsanteile verteilt.
Kapitel IX - Änderung der Satzung der Gesellschaft oder SCA - Bestimmte Angelegenheiten, die eine
Zustimmung der Anteilseigner erfordern
Art. 39. Änderung der Satzung. Diese Satzung kann durch einen Beschluss der Hauptversammlung der Anteils-
eigner geändert werden, der gemäß den in Article 23 festgelegten Bedingungen zur Beschlussfähigkeit und mit der ent-
sprechenden in Article 40 angeführten Mehrheit gefasst wird bzw., wenn die entsprechende Mehrheit nicht ausdrücklich
in Article 40 angeführt ist, mit der in Paragraph 67-1 des Gesetzes vom 10. August 1915 in der jeweils geänderten Fas-
sung über Handelsgesellschaften festgelegten Mehrheit.
Art. 40. Zustimmungspflichtige Angelegenheiten. Die in den folgenden Klauseln gemäß dieses Article 40 dar-
gelegten Entscheidungen bedürfen einer Abstimmung zugunsten der geplanten Maßnahme durch die Hauptversammlung
der Anteilseigner mit einem Mehrheitsbeschluss gemäß den nachstehend angeführten Bedingungen. Die durch den Ver-
waltungsrat der Gesellschaft handelnde Gesellschaft übt ihre Vetorechte gemäß Paragraph 111 des Gesetzes vom 10.
August 1915 über Handelsgesellschaften aus, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Article 40 rechtswirk-
sam sind.
(a) Angelegenheiten, die eine 80%-Zustimmung erfordern. Die Zustimmung von 80% der Inhaber der Gesellschafts-
anteile, die auf einer Hauptversammlung der Anteilseigner anwesend sind, ist für die Genehmigung jedweder Änderung
dieser Satzung, der Satzung von SCA oder jedwedes Wertpapierinhaber-Vertrages erforderlich, wenn diese Änderung
Erheblich Nachteilig ist.
(i) Jedwede Änderung der nachstehend angeführten Bestimmungen dieser Satzung wird als Erheblich Nachteilig be-
trachtet:
(A) Artikel 4 («Gegenstand und Zweck»), Article 12 («Beschränkungen bei der Übertragung von Wertpapieren»)
oder Article 30 («Verwaltungsstruktur»); oder
(B) falls der Verwaltungsrat der Gesellschaft nicht in einem schriftlichen Beschluss bestimmt, dass eine solche Ände-
rung nicht Erheblich Nachteilig ist (in diesem Fall gilt Article 40(d) in dem in dieser Satzung festgelegten Umfang): Article
18 («Ordentliche Hauptversammlung»), Article 19 («Einberufung Sonstiger Hauptversammlungen»), Article 20 («Mittei-
lung über die Einberufung von Hauptversammlungen»), Article 23, («Abstimmung und Beschlussfähigkeit»), Article 27,
(«Versammlungen des Verwaltungsrats»), Article 29 («Abstimmung und Beschlüsse»).
(ii) Jedwede Änderung der nachstehend angeführten Bestimmungen der Satzung von SCA wird als Erheblich Nach-
teilig betrachtet:
(A) Artikel 5 («Gegenstand und Zweck») oder Artikel 11 («Beschränkungen bei der Übertragung von Wertpapie-
ren»); oder
(B) falls der Verwaltungsrat der Gesellschaft nicht in einem schriftlichen Beschluss bestimmt, dass eine solche Ände-
rung nicht Erheblich Nachteilig (in diesem Fall gilt Article 40(d) dieser Satzung in dem in dieser Satzung festgelegten Um-
fang): Artikel 24 («Ordentliche Hauptversammlung»), Artikel 25 («Einberufung Sonstiger Hauptversammlungen»),
Artikel 26 («Mitteilung über die Einberufung von Hauptversammlungen»), und Artikel 29 («Abstimmung und Be-
schlussfähigkeit»).
(b) Angelegenheiten, die eine 80%-Zustimmung und Zusätzliche Zustimmungen erfordern
(i) Die Zustimmung von (x) der Inhaber von 80% der Gesellschaftsanteile, die auf einer Hauptversammlung der An-
teilseigner anwesend sind, und, (y) wenn eine Person oder Gruppe von Gemeinsam handelnden Parteien zum Stichtag
für die Abstimmung auf dieser Hauptversammlung der Anteilseigner 80% oder mehr der Gesellschaftsanteile halten, der
Inhaber einer Mehrheit (die nicht diese Person oder Gruppe von Gemeinsam handelnden Parteien darstellen) der Ge-
sellschaftsanteile, die auf der Hauptversammlung der Anteilseigner, Folgendes genehmigen:
(A) Dividenden, Aktiensplit, Aktienzusammenlegung, Rückkäufe, Einlösungen, Austausche oder Umwandlungen (die
nicht gemäß den Bedingungen für das betreffende Wertpapier durchgeführt werden), die den Wertpapierinhabern, wel-
che dieselbe Art von Wertpapieren halten, nicht anteilsmäßig angeboten werden;
(B) jedwede Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Artikel: dieser Article 40, Article 8 («Bezugsrechtsange-
bote»), Article 9 («Vorzeichnungsrechte»), Article 14 (Mitnahmerechte»), Article 15 («Mitverkauf; Verkauf der Ge-
schäftstätigkeit») oder Article 16 («Obligatorisches Angebot»); oder
(C) jedwede Änderung der folgenden Bestimmungen der Satzung von SCA: Artikel 8 («Bezugsrechtsangebote»), Ar-
tikel 9 («Vorzeichnungsrechte»), Artikel 13 («Mitnahmerechte»), Artikel 14 («Mitverkauf») oder Artikel 15 («Obligato-
risches Angebot»), und, wenn nicht mit einer Solventen Umstrukturierung, Versteigerung oder Verkauf der
Geschäftstätigkeit verbunden, Artikel 16 («Verwaltung»).
(c) Angelegenheiten, die eine 75%-Zustimmung erfordern. Die nachstehend angeführten Angelegenheiten sind mit ei-
ner Zustimmung von 75% der Inhaber der Gesellschaftsanteile, die auf einer, zu diesem Zweck einberufenen Hauptver-
sammlung der Anteilseigner anwesend sind, zu genehmigen:
(i) jedweder Mitverkauf (gleichgültig, ob als Gewichtete Kapitalaufstockung durchgeführt oder nicht);
(ii) jedweder Zusammenschluss, Konsolidierung, oder Umstrukturierung von SCA und der SCA-Tochtergesellschaf-
ten (die keine Solvente Umstrukturierung oder Versteigerung darstellen), bzw. ein Verkauf (durch Übertragung oder
Neuemission) der Anteile, die eine Mehrheit des wirtschaftlichen oder Stimmrechtsinteresses an sämtlichen oder im
Wesentlichen sämtlichen Vermögenswerten der Gruppe oder deren Verkauf darstellen, der nicht als Teil einer Solven-
64153
ten Umstrukturierung oder Versteigerung erfolgt (gleichgültig, ob als Gewichtete Kapitalaufstockung durchgeführt oder
nicht) (der «Verkauf der Geschäftstätigkeit»); und
(iii) ein Verkauf (durch Übertragung oder Neuemission) der Anteile, ein Zusammenschluss, eine Konsolidierung oder
Umstrukturierung, welche die Disposition einer Mehrheit des wirtschaftlichen oder Stimmrechtsinteresses an sämtli-
chen oder im Wesentlichen sämtlichen Vermögenswerten einer Haupttochtergesellschaft im Rahmen einer einzigen
Transaktion oder mehrerer Transaktionen bzw. deren Verkauf darstellt, der nicht als Teil einer Solventen Umstruktu-
rierung oder Versteigerung erfolgt (der «Verkauf einer Haupttochtergesellschaft»). Zur Vermeidung von Missverständ-
nissen, wird eine Transaktion, wenn sie sowohl einen Verkauf einer Haupttochtergesellschaft als auch einen Verkauf der
Geschäftstätigkeit darstellt, als Verkauf der Geschäftstätigkeit im Sinne dieser Satzung angesehen.
(d) Angelegenheiten, die eine 70%-Zustimmung erfordern. Die nachstehend angeführten Angelegenheiten sind mit
einer Zustimmung von 70% der Inhaber der Gesellschaftsanteile, die auf einer Hauptversammlung der Anteilseigner an-
wesend sind, zu genehmigen:
(i) abgesehen von Änderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die eine andere Art der Zustimmung gemäß
Klausel (a), (b), (c), oder (e) dieses Article 40 erfordern, jedwede Änderung dieser Satzung, der Satzung von SCA oder
eines jedweden Wertpapierinhaber-Vertrages, ausgenommen im Rahmen einer Solventen Umstrukturierung, Verstei-
gerung oder jedweder Änderung dieser Satzung oder der Satzung von SCA, die verbunden ist mit oder die Wirksamkeit
erfordert von (1) einem Mitverkauf oder Verkauf der Geschäftstätigkeit, der durch die Abstimmung der für die Geneh-
migung dieser Angelegenheit erforderlichen Anteile, wie in dieser Satzung angeführt, genehmigt wurde, oder (2) jedwe-
de Solvente Umstrukturierung oder Versteigerung, die durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt wurde;
(ii) jedwede Liquidation der Gesellschaft, von SCA oder einer SCA-Tochtergesellschaft, die nicht im Rahmen einer
Solventen Umstrukturierung, eines Verkaufs der Geschäftstätigkeit oder eines Mitverkaufs erfolgt; oder
(iii) ein Bezugsrechtsangebot, die Beteiligung der NTLE-Wertpapiere an einem Bezugsrechtsangebot, welches kein
«In-the-Money»-Bezugsrechtsangebot darstellt, vor dem Ablaufdatum der Priorität oder einer Not-Aktienemission.
(e) Angelegenheiten, die eine Zustimmung von 66 2/3% erfordern. Die nachstehend angeführten Angelegenheiten
sind mit einer Zustimmung von 66 2/3% der Inhaber der Gesellschaftsanteile, die auf einer Hauptversammlung anwesend
sind, zu genehmigen:
(i) jedwede Änderung dieser Satzung oder der Satzung von SCA, die eine Erhöhung der Anzahl der genehmigten An-
teile der Gesellschaft oder SCA nach sich zieht, bzw. die Bildung einer neuen Gattung Aktienwerte der Gesellschaft
oder SCA genehmigt, und/oder jedwede Ausgabe der Aktienwerte der Gesellschaft oder von SCA, jeweils außer im
Rahmen einer Versteigerung, einer Solventen Umstrukturierung oder eines Bezugsrechtsangebots; und
(ii) jedwede Ausgabe von genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder SCA durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft
gemäß Article 7 dieser Satzung bzw. Artikel 7.5 der Satzung von SCA; vorausgesetzt, dass (1) die Einberufung der ent-
sprechenden Versammlung der Anteilseigner, auf der über die Genehmigung der Ausgabe abgestimmt werden soll, Fol-
gendes offen legen wird: (x) die maximale Anzahl der im Rahmen dieser Abstimmung zu genehmigenden und/oder
auszugebenden Wertpapiere, (y) den Angebotspreis für die im Rahmen dieser Abstimmung zu genehmigenden und/oder
auszugebenden Wertpapiere, oder, falls der Angebotspreis zum Zeitpunkt des Versands dieser Mitteilung noch nicht
feststeht, einen Mindest-Angebotspreis sowie (z) den Zeitraum innerhalb dessen diese Wertpapiere ausgegeben werden
können, wobei dieser Zeitraum (der «Ausgabezeitraum») nicht mehr als 12 Monate nach dem Datum der betreffenden
Versammlung der Anteilseigner beträgt, auf der bzw. durch die diese Änderung mittels der erforderlichen Abstimmung
der Inhaber der Gesellschaftsanteile genehmigt wurde; vorausgesetzt, dass, wenn die Gesellschaft oder SCA einen
rechtsgültigen Vertrag in Bezug auf die Ausgabe dieser Wertpapiere abschließen, der innerhalb dieses Ausgabezeitraums
nicht abgeschlossen werden kann, da eine in der Begriffsbestimmung «Gesetzliche Verlängerung» angeführte Genehmi-
gung erforderlich ist, diese Wertpapiere bei Abschluss dieser Transaktion ausgegeben werden können.
Kapitel X - Auslegung - Bedingte Aufhebung Bestimmter Bestimmungen - Anwendbares Recht
Art. 41. Auslegung.
(a) Jedwede auf einer in Treu und Glauben getroffenen und durch den Vorstand der Gesellschaft genehmigten Ent-
scheidung der Gesellschaft basierende Maßnahme in Bezug auf die ordnungsgemäße Auslegung oder Anwendung einer
Bestimmung dieser Satzung, unterliegt, gemäß dem luxemburgischen Recht oder dieser Satzung, keiner Forderung durch
den Inhaber der Gesellschaftsanteile oder einen Dritten, um diese Maßnahme aufzuheben oder anfechtbar zu machen,
es sein denn die Schäden oder sonstigen üblichen Rechtsmittel wären nicht geeignet, um den Verlust des Geschädigten
vollständig in dem gleichen Umfang zu ersetzen, wie er sich aus der für nichtig oder anfechtbar erklärten Maßnahme
ergeben hätte, und die Inhaber von mindestens 20% der umlaufenden Gesellschaftsanteile schriftlich bestätigen (mit ei-
ner Abschrift dieses der Gesellschaft vorzulegenden Vertrages), dass diese Angabe bestehen bleiben soll.
(b) Erweist sich eine in Treu und Glauben durch den Vorstand der Gesellschaft getroffene Entscheidung als fehlerhaft,
wird die Gesellschaft sämtliche geeigneten Maßnahmen ergreifen, um den Fehler auf eine Art und Weise zu beheben,
die dem in dieser Satzung angeführten Sinn so nahe wie möglich kommt und die Unterbrechung der Geschäftstätigkeit
und Kapitalstruktur der Gruppe so gering wie möglich hält.
Art. 42. Bedingte Aufhebung bestimmter Bestimmungen dieser Satzung. Bei Eintreten des Folgenden:
(i) Abschluss eines Erfolgreichen Obligatorischen Angebots,
(ii) Abschluss eines Mitverkaufs oder eines Verkaufs der Geschäftstätigkeit auf SCA Niveau,
(iii) dem Zeitpunkt, an dem sämtliche durch Sonstige Anleger gehaltenen SCA-Anteile oder Wertpapiere, in oder für
die SCA-Anteile umwandelbar oder konvertierbar sind (ohne jedwede Einschränkung, außer gemäß dem anwendbaren
Recht oder den Verordnungen bzw. verwaltungsrechtlichen Schritten, die für die Wirksamkeit dieser Umwandlung oder
Konvertierung erforderlich sind (einschließlich der Fertigstellung einer entsprechenden Dokumentation)), auf einer
64154
Wertpapierbörse in England, der Schweiz, Luxemburg, den Niederlanden oder Deutschland gelistet oder zugelassen
sind,
(iv) Abschluss einer Eingeschränkten Versteigerung, oder
(v) Liquidation, Abwicklung oder Verkauf der Vermögenswerte von SCA nach Abschluss eines Verkaufs der Ge-
schäftstätigkeit auf dem Niveau einer SCA-Tochtergesellschaft,
wobei das zuerst eintretende Ereignis maßgeblich ist, werden sämtliche nachstehenden Artikel automatisch aufgeho-
ben und sind ohne jedwede weitere Gültigkeit oder Wirksamkeit und werden für sämtliche Belange als aus dieser Sat-
zung gestrichen erachtet; vorausgesetzt, dass Article 16(d)(iv) bis zum Ablauf des Mitverkauf-Verlängerungszeitraums in
Kraft bleibt, falls Article 16 ansonsten gemäß diesem Article 42 als Folge des Abschlusses eines Erfolgreichen Obligato-
rischen Angebots aufgehoben wird: Article 8, Article 9, Article 12, Article 13, Article 14, Article 15, Article 16, Article
30(a)(ii), Article 40 und (wenn dieser Artikel ansonsten vollständig wirksam wird) dieser Article 42 sowie die jeweiligen
in Article 1 angeführten Begriffsbestimmungen, die in dieser Satzung nicht länger verwendet werden, unmittelbar nach
Inkrafttreten der Aufhebung gemäß diesem Article 42.
Art. 43. Anwendbares Recht. Sämtliche nicht durch diese Satzung bestimmten Angelegenheiten werden in Über-
einstimmung mit dem Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften und den diesbezüglichen Änderungen
ausgelegt.
Art. 44. Mitteilung über Regulierte Tochtergesellschaften. Nachstehende Anführungen werden in dieser Sat-
zung lediglich zu Informationszwecken dargelegt und dieser Article 44 ist nicht auf eine Art und Weise auszulegen, dass
zusätzliche Verpflichtungen gemäß dieser Satzung geschaffen werden:
Zum Datum der Annahme dieser Satzung werden die Cablecom, GmbH und die meisten ihrer Tochtergesellschaften
durch BAKOM und/oder weitere Schweizer Regulierungsbehörden kontrolliert und können Genehmigungen für be-
stimmte Transaktionen benötigen. Insbesondere kann im Allgemeinen gemäß dem Schweizer Bundesgesetz über Radio
und Fernsehen eine Übertragung von Anteilen, die darin resultiert, dass eine Person direkt oder indirekt 20% oder mehr
des betreffenden Aktienkapitals oder der Stimmrechte an der Cablecom, GmbH hält, bzw. die Übertragung von Akti-
enkapital oder Stimmrechten in dieser Höhe durch eine Person, eine vorherige Genehmigung des Schweizer Bundesrats
(bezüglich der Rundfunk- und Fernsehlizenz) oder von BAKOM (bezüglich der Umverteilungslizenzen) erfordern.
Zum Datum der Annahme dieser Satzung, gemäß dem Schweizer Kartellgesetz, müssen Ausgaben oder Übertragun-
gen der Gesellschaftsanteile oder sonstige Transaktionen, die in einer Konzentration der Gesellschaftsanteile im Sinne
des Schweizer Kartellgesetzes resultieren und die Grenzen gemäß dem Schweizer Kartellgesetz erfüllen, der Zuständi-
gen Schweizer Wettbewerbsbehörde mitgeteilt werden. Diese Ausgaben oder Übertragungen der Anteile oder eine
sonstige Transaktion können nicht abgeschlossen werden, solange (i) die Zuständige Schweizer Wettbewerbsbehörde
nicht diese Ausgaben oder Übertragungen der Anteile oder sonstige Transaktion genehmigt hat, oder (ii) die entspre-
chende Wartezeit sowie jedwede diesbezügliche Verlängerung abgelaufen sind, ohne dass die Zuständige Schweizer
Wettbewerbsbehörde die Ausgaben oder Übertragungen der Anteile oder eine sonstige Transaktion untersagt hat,
oder (iii) die entsprechende Wartezeit und jedwede diesbezügliche Verlängerung nicht durch die Zuständige Schweizer
Wettbewerbsbehörde beendet wurden.
Im Rahmen dieses Article 44 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
«BAKOM» bezeichnet das Schweizer Bundesamt für Kommunikation;
«Zuständige Schweizer Wettbewerbsbehörde» bezeichnet die Schweizer bundesstaatliche Wettbewerbskommission
und/oder ihr Sekretariat; und
«Schweizer Kartellgesetz» bezeichnet das Schweizer Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995, in der jeweils geänderten
Fassung.
<i>Zweiter Beschlußi>
Die Hauptversammlung beschließt, die nachstehend angeführten Personen als Nachfolger der derzeitigen Mitglieder
des Verwaltungsrats zu den neuen Geschäftsführern der Gesellschaft zu ernennen:
1. Herr David Wayne Checketts, wohnhaft in 27 Fathers Peter Lane, New Canaan, CT 06840, U.S.A.;
2. Herr Felix Weber, wohnhaft in Sagereistrasse 10, P.O. Box CH-8152 Glattbrugg, Schweiz;
3. Herr Michael Neil Garin, wohnhaft in 33 Maiden Lane, New York, NY 10038, U.S.A.;
4. Herr Hughes Lepic, wohnhaft in Peterborough Court, 133 Fleet Street, London EC4A 2BB, Großbritannien;
5. Herr Peter Manning, wohnhaft in 18 Woodchester Park, Beaconsfield, Bucks HP9 2TU, Großbritannien;
6. Herr Nicholas Mearing-Smith, wohnhaft in Elmfield, Portsmouth Road, Esher, Surrey KT10 9JB, Großbritannien;
7. Herr Mark Jeffrey Rowan, wohnhaft in 1301 Avenue of the Americas, 38th Floor, New York, NY 10019, U.S.A.;
8. Herr Ramez Farid Sousou, wohnhaft in 12 Herbert Crescent, London SW1X 0HB, Großbritannien;
9. Herr Rolf Watter, wohnhaft in Seefeldstrasse 19, 8024 Zürich, Schweiz.
Die vorbezeichnete Bestellung erfolgt vorbehaltlich und wird rechtswirksam unmittelbar nach der Übertragung, Aus-
lieferung oder Ausgabe an oder für Rechnung eines jeden Beteiligungs-Inhabers (so wie dieser im Restructuring and Sub-
scription Agreement definiert ist) der «Umstrukturierungs SCA Wertpapiere» (Restructuring SCA Securities) und der
«Umstrukturierungs GP Anteile» (Restructuring GP Shares) (so wie diese jeweils im Restructuring and Subscription
Agreement definiert sind) in Anwendung von Sektion 3 des Restructuring and Subscription Agreements. «Revised Re-
structuring and Subscription Agreement» bezeichnet jedweden Zuweisungs- und Übertragungsvertrag, geschlossen zwi-
schen Parc Holdings, Inc., NTL Cablecom Holding, GmbH, Cablecom, GmbH, und den Debt Holders und
Hauptinvestoren, wie abgeändert, und als «Revised Restructuring and Subscription Agreement relating to Cablecom,
GmbH» bestimmt.
64155
<i>Dritter Beschlußi>
Die Hauptversammlung beschließt, die Ausführung und Aushändigung des Independent Directors Agreement sowie
einer Reihe anderer Verträge, welche durch die Gesellschaft und ihre jeweiligen Geschäftsführer in Bezug auf die Ent-
schädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats für die erbrachten Dienstleistungen abgeschlossen werden, zu genehmi-
gen.
Die Hauptversammlung erteilt jedem Verwaltungsratsmitglied Vollmacht um die oben genannten Verträge im Namen
der Gesellschaft zu unterzeichnen.
Da hiermit die Tagesordnung erschöpft ist, erklärt der Vorsitzende die Hauptversammlung für geschlossen.
Der unterzeichnete Notar, der Englisch spricht und versteht, vergewissert sich somit, daß das vorliegende Dokument
auf Englisch erstellt wurde, versehen mit einer deutschen Übersetzung; auf Ersuchen der erschienenen Personen und
im Fall von Unterschieden zwischen dem englischen und deutschen Text wird der englische Text vorwiegen.
Nach Vorlesung und Erklärung des Vorstehenden an die Erschienenen, haben dieselben mit dem beurkundenden No-
tar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: J.-M. Ueberecken, F. Stolz-Page, F. Sudret, A. Schwachtgen.
Enregistré à Luxembourg, le 21 novembre 2003, vol. 141S, fol. 38, case 4. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour expédition, délivrée aux fins de publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(080001.A/230/1647) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
SOCIETE D’EMBALLAGE ET DE MANUTENTION S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8814 Bigonville, 34, rue Principale.
R. C. Diekirch B 6.421.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Diekirch, le 11 juillet 2003, réf. DSO-AG00104, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Bigonville, le 28 novembre 2003.
(903067.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 décembre 2003.
BROCADE COMPANY INC. S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 23, rue Beaumont.
R. C. Luxembourg B 87.231.
—
L’an deux mille trois, le douze novembre.
Par-devant Maître André-Jean-Joseph Schwachtgen, notaire de résidence à Luxembourg.
S’est tenue une assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme établie à Luxembourg sous
la dénomination de BROCADE COMPANY INC. S.A., avec siège social à L-1219 Luxembourg, 23, rue Beaumont, dont
le siège social a été transféré du Panama vers le Luxembourg par un acte du notaire instrumentaire en date du 23 avril
2002, publié au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, numéro 1092 du 17 juillet 2002.
Les statuts de ladite société ont été modifiés par un acte du notaire instrumentaire en date du 12 juillet 2002, publié
au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, numéro 1388 du 25 septembre 2002.
La séance est ouverte à dix-sept heures trente sous la présidence de Monsieur Mathis Hengel, Avocat à la Cour, avec
adresse professionnelle à L-2227 Luxembourg, 12, avenue de la Porte-Neuve.
Monsieur le Président désigne comme secrétaire Monsieur Claude Geiben, avocat à la Cour, avec même adresse pro-
fessionnelle.
L’assemblée élit comme scrutateur Monsieur Mario Da Silva, employé privé, avec adresse professionnelle à L-2227
Luxembourg, 12, avenue de la Porte-Neuve.
Monsieur le Président expose ensuite:
I.- Qu’il résulte d’une liste de présence dressée et certifiée exacte par les membres du bureau que les trois cents
(300) actions d’une valeur nominale de 100,- USD (cent US dollars) chacune, représentant la totalité du capital émis de
la Société, sont dûment représentées à la présente assemblée, qui en conséquence est régulièrement constituée et peut
délibérer ainsi que décider valablement sur les points figurant à l’ordre du jour, ci-après reproduit, en l’absence de con-
vocation préalable, toutes les personnes présentes ou représentées à l’assemblée ayant accepté de se réunir après exa-
men de l’ordre du jour.
Ladite liste de présence, portant la signature du mandataire des actionnaires représentés et des membres du bureau
restera annexée au présent procès-verbal, ensemble avec la procuration, pour être soumise en même temps aux for-
malités de l’enregistrement.
II.- Que l’ordre du jour de la présente assemblée est conçu comme suit:
1. Renonciation à la version anglaise des statuts.
2. Approbation du bilan et de la situation patrimoniale intérimaire de la Société au 31 août 2003.
3. Suppression de la valeur nominale des actions.
Luxembourg, le 2 décembre 2003.
A. Schwachtgen.
SOFIROM, S.à r.l.
Signature
64156
4. Augmentation du capital à concurrence de 1.025.000,- USD, par incorporation de créances, pour le porter à
1.055.000,- USD; approbation du rapport d’un réviseur d’entreprises sur l’apport en nature.
5. Adaptation de l’article 3 des statuts de la Société suite à ces modifications.
6. Divers.
Après avoir approuvé l’exposé de Monsieur le Président et après avoir vérifié qu’elle était régulièrement constituée,
l’assemblée a pris, après délibération, à l’unanimité des voix les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée générale décide de renoncer à la version anglaise des statuts.
<i>Deuxième résolutioni>
L’assemblée générale décide d’approuver le bilan et le compte de profits et pertes de la Société au 31 août 2003, et
de se référer en vue des délibérations qui vont suivre à ces mêmes états comptables.
<i>Troisième résolutioni>
L’assemblée générale décide de supprimer la valeur nominale des actions.
<i>Quatrième résolutioni>
En se référant à la situation bilantaire existante, l’assemblée décide de procéder à une augmentation du capital de la
Société à concurrence de 1.025.000,- USD (un million vingt-cinq mille dollars des Etats-Unis d’Amérique) pour le porter
de son montant actuel de 30.000,- USD (trente mille dollars des Etats-Unis d’Amérique) à 1.055.000,- USD (un million
cinquante-cinq mille dollars des Etats-Unis d’Amérique) par augmentation du pair comptable, au prorata, de toutes les
300 (trois cents) actions actuellement émises dans le capital social.
La prédite augmentation de capital a lieu en contrepartie d’apports en nature constitués par la conversion à concur-
rence de 1.025.000,- USD (un million vingt-cinq mille dollars des Etats-Unis d’Amérique) de créances que les actionnai-
res actuels détiennent sur la société BROCADE COMPANY INC. S.A.
Conformément aux articles 26-1 et 32-1(5) de la loi du 10 août 1915 modifiée, les apports en nature ci-dessus décrits
ont fait l’objet d’un rapport établi le 12 novembre 2003 par Monsieur Fréderique Goosse, réviseur d’entreprises à Stras-
sen, lequel rapport, après signature ne varietur par les comparants et le notaire instrumentaire, restera annexé au pré-
sent acte pour être enregistré en même temps.
La valeur des créances est constatée par ledit rapport et les conclusions sont les suivantes:
<i>«Conclusioni>
Sur base des vérifications effectuées telles que décrites ci-dessus, nous n’avons pas d’observation à formuler sur la
valeur de l’apport qui correspond au moins au nombre et à la valeur nominale des actions à émettre en contrepartie.»
Il résulte notamment dudit rapport que les créances ne sont ni gagées, ni données en garantie, et donc libres de tout
engagement quelconque.
<i>Cinquième résolutioni>
Suite aux résolutions qui précèdent, l’assemblée générale décide de modifier l’article 3, alinéa 1
er
, des statuts, pour
le remplacer par le texte suivant:
«Le capital social est fixé à 1.055.000,- USD (un million cinquante-cinq mille euros) divisé en 300 (trois cents) actions
sans désignation de valeur nominale.»
<i>Evaluationi>
Pour les besoins de l’enregistrement, l’augmentation de capital est évaluée à 891.536,92 (huit cent quatre-vingt-onze
mille cinq cent trente-six euros quatre-vingt-douze cents).
Plus rien ne figurant à l’ordre du jour et personne ne demandant la parole, la séance est levée à dix-huit heures.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, ceux-ci ont signé avec Nous, notaire, la présente mi-
nute.
Signé: M. Hengel, C. Geiben, M. Da Silva, A. Schwachtgen.
Enregistré à Luxembourg, le 19 novembre 2003, vol. 141S, fol. 33, case 9. – Reçu 8.836,21 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Muller.
Pour expédition, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(079725.3/230/83) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
BROCADE COMPANY INC. S.A., Société Anonyme,
(anc. BROCADE COMPANY S.A.).
Siège social: L-1219 Luxembourg, 23, rue Beaumont.
R. C. Luxembourg B 87.231.
—
Statuts coordonnés suivant l’acte n
o
1496 du 12 novembre 2003, déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(079726.3/230/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Luxembourg, le 2 décembre 2003.
A. Schwachtgen.
A. Schwachtgen.
64157
FANUC ROBOTICS EUROPE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6468 Echternach, Zone Industrielle.
R. C. Diekirch B 95.565.
—
<i>Extrait du Procès-Verbal de l’Assemblée Générale Extraordinaire des Actionnaires tenue le 19 mars 2003i>
Il résulte dudit procès-verbal que:
- La démission avec effet au 1
er
octobre 2002 de Messieurs Ryoichiro Nozawa et Naoki Shimizu en tant qu’adminis-
trateur de la société est acceptée.
- Les personnes suivantes sont nommées membres du bureau de la société avec effet au 1
er
avril 2003:
- Dr. Seiuemon Inaba, Honorary Chairman;
- Mr. Pete Planchock, Chairman;
- Mr. Olaf Gehrels, President et Chief Executive Officer;
- Mr. Yves Vertommen, Senior Vice President.
Luxembourg, le 26 novembre 2003.
Enregistré à Diekirch, le 3 décembre 2003, réf. DSO-AL00019. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): M. Siebenaler.
(903094.2//21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
FANUC ROBOTICS EUROPE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6468 Echternach, Zone Industrielle.
R. C. Diekirch B 95.565.
—
<i>Extrait du Procès-Verbal de l’Assemblée Générale Annuelle des Actionnaires tenue à Echternach le 24 avril 2003i>
Il résulte dudit procès-verbal que:
Les rapports du Conseil d’Administration et du réviseur indépendant pour la période se terminant le 31 décembre
2002 ont été approuvés.
Le bilan, le compte de pertes et profits et les notes annexes pour la période se terminant le 31 décembre 2002 ont
été approuvés.
Le bénéfice de l’année écoulée s’élevant à 5.502.026,- EUR a été affecté comme suit:
- un montant de 275.102,- EUR à la réserve légale;
- distribution d’un dividende total de 2.989.302,- EUR;
- le solde de 2.237.622,- EUR est reporté.
Décharge a été donnée aux administrateurs et au réviseur indépendant pour toute responsabilité découlant de l’exer-
cice de leurs fonctions pendant la période écoulée.
PricewaterhouseCoopers, S.à r.l. a été réélu en tant que réviseur indépendant de la société. Son mandat expirera
immédiatement après l’assemblée générale annuelle de l’année 2004.
Messieurs S. Inaba, P.A. Planchock, O.C. Gehrels, S. Kato, Y. Inaba, A. Watanabe, S. Tanzawa, N. Torii et K. Hariki,
ont été réélus en tant qu’administrateurs de la société. Leur mandat expirera immédiatement après l’Assemblée Géné-
rale Annuelle de l’année 2004.
Luxembourg, le 26 novembre 2003.
Enregistré à Diekirch, le 3 décembre 2003, réf. DSO-AL00018. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): M. Siebenaler.
(903093.4/000/29) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
LOCATION GENIE CIVIL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9841 Wahlausen, 18, Akescht.
R. C. Diekirch B 4.246.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Diekirch, le 11 juillet 2003, réf. DSO-AG00101, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Bigonville, le 28 novembre 2003.
(903068.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 décembre 2003.
Pour extrait conforme
A. Schmitt
<i>Mandatairei>
Pour extrait conforme
A. Schmitt
<i>Mandatairei>
SOFIROM, S.à r.l.
Signature
64158
TRIANGLE DIGITAL EUROPE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9650 Esch-sur-Sûre, 4, rue d’Eschdorf.
R. C. Diekirch B 6.321.
—
<i>Procès-Verbal de l’Assemblée Générale Ordinaire réunie extraordinairement en date du 26 mai 2003 à Esch-sur-Sûrei>
L’Assemblée est ouverte à 10.00 heures sous la présidence de Monsieur Brad Kisner qui désigne comme secrétaire
Monsieur Ken Kisner et l’Assemblée choisit comme scrutateur Monsieur Ned Kisner.
Le Président constate que l’intégralité du capital social est présente ou représentée à la présente Assemblée. Par con-
séquent, il a pu être fait abstraction des convocations d’usage. Les actionnaires présents ou représentés se reconnaissent
dûment convoqués et déclarent par ailleurs avoir eu connaissance de l’ordre du jour qui leur a été communiqué au préa-
lable.
Les actionnaires, présents ou représentés, ainsi que le nombre d’actions qu’ils détiennent, sont indiqués sur une liste
qui restera annexée à ce document.
L’Assemblée Générale Ordinaire réunie extraordinairement, étant régulièrement constituée, peut valablement déli-
bérer sur l’ordre du jour ci-après:
<i>Ordre du jour:i>
L’ordre du jour est le suivant:
1. Transfert du siège social.
<i>Exposéi>
Après en avoir délibéré, l’Assemblée Générale Ordinaire réunie extraordinairement prend, chacune à l’unanimité des
voix, les résolutions suivantes:
1. Le siège social est transféré de L-9650 Esch-sur-Sûre, Rue d’Eschdorf, 6 à L-9650 Esch-sur-Sûre, Rue d’Eschdorf, 4.
Plus rien n’étant à l’ordre du jour et personne ne demandant la parole, le Président lève la séance à 11.00 heures.
<i>Liste de présences à l’Assemblée Générale Ordinaire réunie extraordinairement en date du 26 mai 2003 à Esch-sur-Sûrei>
Enregistré à Luxembourg, le 14 novembre 2003, réf. LSO-AK03421. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(903073.4/000/35) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 2 décembre 2003.
NORS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9275 Diekirch, 3, place des Récollets.
R. C. Diekirch B 5.744.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Diekirch, le 25 novembre 2003, réf. DSO-AK00104, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903075.3//11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 décembre 2003.
ELECTRO NORD, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9631 Allerborn.
R. C. Diekirch B 94.381.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 28 novembre 2003, réf. LSO-AK06933, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 décembre 2003.
(903081.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
Actionnaires
Nombre d’actions détenues Présents ou représentés Signature
Brad Kisner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
104 présent
Signature
Ned Kisner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
104 présent
Signature
Ken Kisner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
104 présent
Signature
Total (100%):. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
312
B. Kisner / K. Kisner / N. Kisner
<i>Président / Secrétaire / Scrutateuri>
FIDUCIAIRE ENSCH, WALLERS ET ASSOCIES S.A.
Signature
FIDUCIAIRE ROLAND KOHN
Signature
64159
MERLONI PROGETTI INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 13, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 42.352.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, réf. LSO-AL01154, a été déposé au registre de commerce
et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 décembre 2003.
(079700.3//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
MERLONI PROGETTI INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 13, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 42.352.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’assemblée générale ordinaire tenue de manière extraordinaire le 26 septembre 2003 au siège sociali>
<i>Résolutioni>
L’assemblée ratifie la cooptation de Madame Maria Chiapolino décidée par le conseil d’administration en sa réunion
du 16 mai 2003.
Les mandats des administrateurs et du commissaire aux comptes venant à échéance, l’assemblée décide de les élire
pour la période expirant à l’assemblée générale statuant sur l’exercice 2003 comme suit:
<i>Conseil d’Administrationi>
Mme Maria Chiapolino, employée privée, demeurant à Luxembourg, président;
Mme Costanza Molaschi, dirigeant de sociétés, demeurant à Milan, administrateur;
Mme Maryse Santini, employée privée, demeurant à Luxembourg, administrateur;
M. Patrick Ehrhardt, employé privé, demeurant à Luxembourg, administrateur;
M. Jean-Pierre Verlaine, employé privé, demeurant à Luxembourg, administrateur.
<i>Commissaire aux comptesi>
AACO, S.à r.l., 6, rue Henri Schnadt, L-2530 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01152. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(079706.3/024/26) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
SOPHALEX S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 50.859.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Statutaire qui s’est tenue le 18 avril 2003 à 10.00 heures à Luxembourg, 23, i>
<i>avenue de la Porte-Neuvei>
Le mandat des Administrateurs et du Commissaire aux Comptes vient à échéance à la présente Assemblée.
L’Assemblée décide de renouveler le mandat des Administrateurs Messieurs Koen Lozie et Jean Quintus et de CO-
SAFIN S.A.
L’Assemblée décide également de renouveler le mandat du Commissaire aux Comptes, Monsieur Noël Didier.
Le mandat des Administrateurs et du Commissaire aux Comptes viendra à échéance à l’Assemblée Générale Statu-
taire approuvant les comptes au 31 décembre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01015. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(079915.3/1172/19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
MERLONI PROGETTI INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme
Signature / Signature
<i>Un administrateur / Un administrateuri>
MERLONI PROGETTI INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme
Signature / Signature
<i>Un administrateur / Un administrateuri>
<i>Pour le Conseil d’Administration
i>Signature / Signature
<i>Administrateur / Administrateuri>
64160
SOCIETE DU VIEUX MOULIN DE BOURSCHEID, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9164 Bourscheid.
R. C. Luxembourg B 3.038.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 28 novembre 2003, réf. LSO-AK06987, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 décembre 2003.
(903082.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
LUX-MADE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9712 Clervaux.
R. C. Diekirch B 96.102.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 28 novembre 2003, réf. LSO-AK06991, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 décembre 2003.
(903083.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
ARBO PROPERTY SERVICES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9544 Wiltz, Ilôt du Château.
R. C. Diekirch B 2.416.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Diekirch, le 2 décembre 2003, réf. DSO-AL00010, a été déposé au regis-
tre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903084.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
GREEN DESIGN, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6450 Echternach, 102, route de Luxembourg.
R. C. Diekirch B 3.286.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 1
er
décembre 2003, réf. LSO-AL00178, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903085.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
MAGGIORE INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1526 Luxembourg, 50, Val Fleuri.
R. C. Luxembourg B 78.397.
—
EXTRAIT
Il résulte du procès-verbal de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 16 décembre 2002 que:
- CERTIFICA LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée, ayant son siège au 50, Val Fleuri, L-1526
Luxembourg; a été nommée Commissaire aux comptes en remplacement de FIDEI REVISION, Société à responsabilité
limitée, démissionnaire.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 2 décembre 2003, réf. LSO-AL00815. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(080417.3/727/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
FIDUCIAIRE ROLAND KOHN
Signature
FIDUCIAIRE ROLAND KOHN
Signature
<i>Pour ARBO PROPERTY SERVICES S.A.
i>FIDUCIAIRE ARBO S.A.
Signature
Luxembourg, le 3 décembre 2003.
Signature.
Pour extrait conforme
64161
PRINT & SHOP ECHTERNACH, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6470 Echternach, 26, rue de la Montagne.
R. C. Diekirch B 6.387.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, enregistrés à Luxembourg, le 2 décembre 2003, réf. LSO-AL00647, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903086.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
DMS NEW ECONOMY, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6212 Consdorf, 31, route d’Echternach.
R. C. Diekirch B 6.283.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, enregistrés à Luxembourg, le 2 décembre 2003, réf. LSO-AL00436, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903088.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
GARAGE FABER, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9160 Ingeldorf, 10, route d’Ettelbruck.
R. C. Diekirch B 5.249.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, enregistrés à Luxembourg, le 2 décembre 2003, réf. LSO-AL00460, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903089.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
ELECTRICITE BETTENDORF FRANCIS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6212 Consdorf, 31, route d’Echternach.
R. C. Diekirch B 5.042.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, enregistrés à Luxembourg, le 2 décembre 2003, réf. LSO-AL00442, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903091.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 4 décembre 2003.
CLASSIC CAR COLLECTORS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9161 Ingeldorf, 1, rue du Berger.
R. C. Diekirch B 2.316.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Diekirch, le 25 novembre 2003, réf. DSO-AK00109, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903076.3//11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 décembre 2003.
<i>Pour PRINT & SHOP ECHTERNACH, S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE DES PME S.A.
Signatures
<i>Pour DMS NEW ECONOMY, S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE DES PME S.A.
Signatures
<i>Pour GARAGE FABER, S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE DES PME S.A.
Signatures
<i>Pour ELECTRICITE BETTENDORF FRANCIS, S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE DES PME S.A.
Signatures
FIDUCIAIRE ENSCH, WALLERS ET ASSOCIES S.A.
Signature
64162
EUROPEWIDE, EUROPEWIDE LIFE S.A., Société Anonyme,
(anc. CLARIENT LIFE INSURANCE S.A.).
Registered office: L-2540 Luxembourg, 14, rue Edward Steichen.
R. C. Luxembourg B 92.021.
—
In the year two thousand and three, on the fourteenth of November.
Before Us, Maître André-Jean-Joseph Schwachtgen, notary, residing in Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg.
Was held an extraordinary general meeting of CLARIENT LIFE INSURANCE S.A., a company established and existing
in Luxembourg under the form of a société anonyme, having its registered office in L-2540 Luxembourg, 14, rue Edward
Steichen, recorded with the Luxembourg Trade and Companies’ Register under section B, number 92.021, incorporated
pursuant to a deed of Maître Frank Baden, notary residing in Luxembourg, on 21 February, 2003, published in the Mé-
morial C, Recueil des Sociétés et Associations on 3 April 2003, number 363 (hereafter the «Company»).
The meeting is opened at four-thirty p.m with Mrs Angélique Badot, LL.M., residing in Luxembourg, being in the chair.
The Chairman appoints as secretary of the meeting Mr Marc Prospert, private employee, residing in Bertrange.
The meeting elects as scrutineer Mr Frank Stolz-Page, private employee, residing in Mamer.
The Chairman then states:
I.- That the agenda of the meeting is worded as follows:
<i>Agendai>
1) Change of the Company’s name to EUROPEWIDE LIFE S.A.
2) Subsequent modification of Article 1 of the Articles of Association.
II.- That the shareholders present or represented, as well as the shares held by them are shown on an attendance list
set up and certified by the members of the board of the meeting which, after signature ne varietur by the shareholders,
the proxies of the represented shareholders and by the board of the meeting, will remain annexed to the present deed
to be filed at the same time with the registration authorities.
III.- That the whole corporate capital being present or represented at the present meeting and all the shareholders
present or represented declaring that they had due notice and got knowledge of the agenda prior to this meeting, no
convening notices were necessary.
IV.- That the present meeting, representing the whole corporate capital, is regularly constituted and can therefore
validly deliberate on the aforementioned agenda.
After approval of the statement of the Chairman and having verified that it was regularly constituted, the meeting
unanimously approved the following resolutions:
<i>First resolutioni>
The meeting resolved to change the Company’s name from CLARIENT LIFE INSURANCE S.A. to EUROPEWIDE
LIFE S.A.
<i>Second resolutioni>
As a consequence of the previous resolution, Article 1 of the Articles of Association is amended and shall read as
follows:
«Art. 1. Name
A Luxembourg company is hereby established in the form of a limited company.
The Company’s name is EUROPEWIDE LIFE S.A., abbreviated as EUROPEWIDE, hereinafter referred to as the
«Company».»
Nothing else being on the agenda and nobody wishing to address the meeting, the meeting was closed at five p.m.
Whereof the present deed is drawn up in Luxembourg on the day stated at the beginning of this document.
The undersigned notary who speaks and understands English, states herewith that upon request of the appearing per-
sons, the present deed is worded in English, followed by a French version; upon request of the appearing persons and
in case of divergences between the English and the French text, the English version will be prevailing.
The document having been read to the persons appearing, they signed together with Us the notary the present deed.
Suit la traduction française du texte qui précède:
L’an deux mille trois, le quatorze novembre.
Par-devant Nous, Maître André-Jean-Joseph Schwachtgen, notaire de résidence à Luxembourg, Grand-Duché de
Luxembourg.
S’est tenue une assemblée générale extraordinaire de CLARIENT LIFE INSURANCE S.A., une société établie et exis-
tant conformément à la loi luxembourgeoise sous la forme d’une société anonyme, ayant son siège social à L-2540
Luxembourg, 14, rue Edward Steichen, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg sous la Sec-
tion B numéro 92.021, constituée suivant acte reçu par Maître Frank Baden, notaire de résidence à Luxembourg, en
date du 21 février 2003, publiée au Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations du 3 avril 2003, numéro 363 (ci-
après la «Société»).
L’assemblée est ouverte à seize heures trente sous la présidence de Mme Angélique Badot, LL.M., demeurant à
Luxembourg.
Madame la Présidente désigne comme secrétaire M. Marc Prospert, employé privé, demeurant à Bertrange.
L’assemblée élit comme scrutateur M. Frank Stolz-Page, employé privé, demeurant à Mamer.
Madame la Présidente expose ensuite:
I.- Que l’ordre du jour de la présente assemblée est conçu comme suit:
64163
<i>Ordre du jour:i>
1) Modification de la dénomination sociale de la Société en EUROPEWIDE LIFE S.A.
2) Modification subséquente de l’article 1
er
des statuts.
II.- Que les actionnaires présents ou représentés, ainsi que le nombre d’actions qu’ils détiennent sont renseignés sur
une liste de présence, dressée et certifiée exacte par les membres du bureau, laquelle, après avoir été signée par les
actionnaires présents, les mandataires des actionnaires représentés, ainsi que par les membres du bureau, restera an-
nexée au présent procès-verbal pour être soumise avec lui à la formalité de l’enregistrement.
III.- Que l’intégralité du capital social étant présente ou représentée à la présent assemblée, il a pu être fait abstraction
des convocations d’usage, les actionnaires présents ou représentés se reconnaissant dûment convoqués et déclarant par
ailleurs avoir eu connaissance de l’ordre du jour qui leur a été communiqué au préalable.
IV.- Que la présente assemblée, réunissant l’intégralité du capital social est régulièrement constituée et peut en con-
séquence valablement délibérer sur les points figurant à l’ordre du jour, ci-avant reproduit.
Après approbation des déclarations de Madame la Présidente et avoir vérifié qu’elle était valablement constituée, l’as-
semblée approuve à l’unanimité les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée décide de modifier la dénomination sociale de la Société de CLARIENT LIFE INSURANCE S.A. en EU-
ROPEWIDE LIFE S.A.
<i>Deuxième résolutioni>
A la suite de la résolution précédente, l’article 1
er
des statuts de la Société est modifié et aura désormais la teneur
suivante:
«Art. 1
er
. Dénomination
Il est constitué par les présentes une société luxembourgeoise sous la forme d’une société anonyme.
Elle existe sous la dénomination de EUROPEWIDE LIFE S.A., en abrégé «Europewide», ci-après la «Société».»
Plus rien ne figurant à l’ordre du jour et personne ne demandant la parole, la séance est levée à dix-sept heures.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête.
Le notaire soussigné qui comprend et parle l’anglais, constate que sur demande des comparants, le présent acte est
rédigé en langue anglaise suivi d’une version française; sur demande des mêmes comparants et en cas de divergences
entre le texte français et le texte anglais, ce dernier fait foi.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, ceux-ci ont signé avec Nous, notaire, le présent acte.
Signé: A. Badot, M. Prospert, F. Stolz-Page, A. Schwachtgen.
Enregistré à Luxembourg, le 21 novembre 2003, vol. 141S, fol. 38, case 11. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Muller.
Pour expédition, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(079730.3/230/99) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
EUROPEWIDE, EUROPEWIDE LIFE S.A., Société Anonyme,
(anc. CLARIENT, CLARIENT LIFE INSURANCE S.A.).
Siège social: L-2540 Luxembourg, 14, rue Edward Steichen.
R. C. Luxembourg B 92.021.
—
Statuts coordonnés suivant l’acte n
o
1526 du 14 novembre 2003, déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(079732.3/230/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
PARUSIA HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2952 Luxembourg, 22, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 20.003.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Statutaire,i>
<i>qui s’est tenue le 28 juin 2002 à 14.00 heures à Luxembourg, au 23, avenue de la Porte-Neuvei>
- Les mandats des Administrateurs et du Commissaire aux Comptes viennent à échéance lors de la présente assem-
blée.
- L’Assemblée Générale Statutaire décide de renouveler les mandats d’Administrateurs de Messieurs Jean Quintus,
Koen Lozie et Claude Hoffmann, ainsi que le mandat de Commissaire aux Comptes de Madame Ernestine Lang.
Les mandats des Administrateurs et du Commissaire aux Comptes viendront à échéance à la prochaine Assemblée
Générale Ordinaire approuvant les comptes annuels arrêtés au 31 décembre 2002.
Luxembourg, le 26 novembre 2003.
A. Schwachtgen.
Signature.
Pour copie conforme
Signature / Signature
<i>Administrateur / Administrateuri>
64164
Enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01010. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(079911.3/1172/19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
PARUSIA HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2952 Luxembourg, 22, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 20.003.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Statutaire,i>
<i>qui s’est tenue le 30 juin 2003 à 14.00 heures à Luxembourg, au 23, avenue de la Porte-Neuvei>
- Les mandats des Administrateurs et du Commissaire aux Comptes viennent à échéance lors de la présente Assem-
blée.
- L’Assemblée acte la décision de Monsieur Claude Hoffmann de ne pas demander le renouvellement de son mandat
d’Administrateur, le remercie pour sa précieuse collaboration et nomme en remplacement:
– COSAFIN S.A., Société Anonyme, ayant son siège social à Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
- Par ailleurs, l’Assemblée Générale Statutaire décide de renouveler les mandats d’Administrateurs de Messieurs Jean
Quintus et Koen Lozie, ainsi que le mandat de Commissaire aux Comptes de Madame Ernestine Lang.
Les mandats des Administrateurs et du Commissaire aux Comptes viendront à échéance à la prochaine Assemblée
Générale Ordinaire approuvant les comptes annuels arrêtés au 31 décembre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01013. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(079913.3/1172/22) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
SICAV EURO CONTINENTS, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1490 Luxembourg, 16, rue d’Epernay.
R. C. Luxembourg B 49.850.
—
<i>Extrait du Procès-Verbal de l’Assemblée Générale de la société du 8 avril 2003i>
L’Assemblée Générale a nommé à l’unanimité pour une durée d’un an aux postes d’administrateurs:
L’Assemblée Générale a nommé à l’unanimité pour une durée d’un an au poste de Réviseur:
DELOITTE & TOUCHE.
Enregistré à Luxembourg, le 19 novembre 2003, réf. LSO-AK04687. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(080052.3/000/19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
SICAV EURO CONTINENTS, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1490 Luxembourg, 16, rue d’Epernay.
R. C. Luxembourg B 49.850.
—
<i>Extrait du Procès-Verbal du Conseil d’Administration de la société du 8 avril 2003i>
Le Conseil d’Administration a nommé à l’unanimité pour une durée d’un an aux postes d’administrateurs-délégués:
Monsieur Michel Parizel et Madame Elisabeth Marchiol.
Enregistré à Luxembourg, le 19 novembre 2003, réf. LSO-AK04688. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(080054.2//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
Pour copie conforme
Signature / Signature
<i>Administrateur / Administrateuri>
Messieurs
Michel Vedrenne
Jean-Jacques Pire
Michel Parizel
Michel Latin
Mesdames
Elisabeth Marchiol
Jacqueline Stärkle
Signatures.
Signatures.
64165
SICAV EURO CONTINENTS (CONSEIL) S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1490 Luxembourg, 16, rue d’Epernay.
R. C. Luxembourg B 49.851.
—
<i>Extrait du Procès-Verbal de l’Assemblée Générale de la société du 21 mai 2003i>
L’Assemblée Générale a nommé à l’unanimité pour une durée d’un an aux postes d’administrateurs:
L’Assemblée Générale a nommé à l’unanimité pour une durée d’un an au poste de Commissaire aux comptes:
DELOITTE & TOUCHE.
Enregistré à Luxembourg, le 19 novembre 2003, réf. LSO-AK04703. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(080056.3/000/16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
SICAV EURO CONTINENTS (CONSEIL) S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1490 Luxembourg, 16, rue d’Epernay.
R. C. Luxembourg B 49.851.
—
<i>Extrait du Procès-Verbal du Conseil d’Administration de la société du 21 mai 2003i>
Le Conseil d’Administration a nommé à l’unanimité pour une durée d’un an aux postes d’administrateurs-délégués:
Enregistré à Luxembourg, le 19 novembre 2003, réf. LSO-AK04704. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(080059.2//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
SOURCE ROSPORT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6850 Rosport, 28, route d’Echternach.
R. C. Diekirch B 4.600.
—
<i>Extrait de l’Assemblée Générale Ordinaire tenue à Luxembourg le 27 mars 2000i>
«L’Assemblée Générale élit administrateur Monsieur Carlo Schlesser pour continuer le mandat de Monsieur Robert
Hentgen qui expire avec l’Assemblée Générale 2004.»
«L’Assemblée Générale acte la démission du poste d’administrateur de Madame Margot Libens-Reiffers et élit Mon-
sieur Serge Libens pour continuer ce mandat qui expire avec l’Assemblée Générale 2004.»
«L’Assemblée Générale nomme réviseur d’entreprises la société MAZARS & GUERARD (LUXEMBOURG) pour la
vérification des comptes sociaux de l’exercice 2000.»
«L’Assemblée Générale autorise le Conseil d’Administration à nommer Monsieur Paul Munchen administrateur-dé-
légué pour la période du 1
er
avril 2000 au 31 mars 2001.»
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Diekirch, le 5 décembre 2003, réf. DSO-AL00042. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): M. Siebenaler.
(903104.4/1682/19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
SOURCE ROSPORT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6850 Rosport, 28, route d’Echternach.
R. C. Diekirch B 4.600.
—
<i>Extrait de l’Assemblée Générale Ordinaire tenue à Luxembourg le 26 mars 2001i>
«L’Assemblée Générale nomme réviseur d’entreprises la société MAZARS & GUERARD (LUXEMBOURG) pour la
vérification des comptes sociaux de l’exercice 2001.»
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Diekirch, le 5 décembre 2003, réf. DSO-AL00043. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): M. Siebenaler.
(903105.4/1682/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Messieurs
Jean-Jacques Pire
Michel Parizel
Madame
Elisabeth Marchiol
Signatures.
Messieurs
Jean-Jacques Pire
Michel Parizel
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
Signature.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
Signature.
64166
SOURCE ROSPORT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6850 Rosport, 28, route d’Echternach.
R. C. Diekirch B 4.600.
—
<i>Extrait de l’Assemblée Générale Extraordinaire tenue à Luxembourg le 9 octobre 2001i>
En vertu de la conversion du capital social en Euro, l’Assemblée décide de prélever 339.900,- LUF du résultat reporté
pour porter le capital de la société de 40.000.000,- LUF à 40.339.900,- LUF et de modifier la première phrase de l’article
5 des statuts comme suit:
Art. 5. Capital - Actions et certificats. Le capital de la société est fixé à un million d’Euros (1.000.000,- EUR), à
diviser en 3.800 actions sans désignation de la valeur nominale entièrement libérées.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Diekirch, le 5 décembre 2003, réf. DSO-AL00044. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): M. Siebenaler.
(903103.4/1682/16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
SOURCE ROSPORT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6850 Rosport, 28, route d’Echternach.
R. C. Diekirch B 4.600.
—
<i>Extrait de l’Assemblée Générale Ordinaire tenue à Luxembourg le 25 mars 2002i>
«L’Assemblée Générale nomme réviseur d’entreprises la société MAZARS & GUERARD (LUXEMBOURG) pour la
vérification des comptes sociaux de l’exercice 2002.»
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Diekirch, le 5 décembre 2003, réf. DSO-AL00045. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): M. Siebenaler.
(903106.4/1682/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
SOURCE ROSPORT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6850 Rosport, 28, route d’Echternach.
R. C. Diekirch B 4.600.
—
<i>Extrait de l’Assemblée Générale Ordinaire tenue à Luxembourg le 24 mars 2003i>
«L’Assemblée Générale nomme réviseur d’entreprises la société MAZARS & GUERARD (LUXEMBOURG) pour la
vérification des comptes sociaux de l’exercice 2003.»
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Diekirch, le 5 décembre 2003, réf. DSO-AL00046. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): M. Siebenaler.
(903107.4/1682/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
GECOM S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1136 Luxembourg, 6-12, place d’Armes.
R. C. Luxembourg B 54.804.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de la réunion du Conseil d’Administration tenue en date du 29 octobre 2003i>
Suite à la démission de M. Pierangelo Agazzini, Administrateur, M. Frédéric Noël, Avocat, demeurant professionnel-
lement à Luxembourg, a été appelé aux fonctions d’Administrateur. Il terminera le mandat de celui qu’il remplace.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 24 novembre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 25 novembre 2003, réf. LSO-AK05788. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(080432.3/815/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
Signature.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
Signature.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
Signature.
GECOM S.A.
Signatures
64167
MAISON WERSANT, PEINTURE-DECORS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8510 Redange-sur-Attert, 48, Grand-rue.
R. C. Diekirch B 1.981.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Diekirch, le 25 novembre 2003, réf. DSO-AK00112, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903077.3//11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 décembre 2003.
BEIL, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6243 Hemstal, 1, op Huestert.
R. C. Diekirch B 3.396.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Diekirch, le 3 décembre 2003, réf. DSO-AL00016, a été déposé au regis-
tre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903078.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 3 décembre 2003.
GILLES KINTZELE ARCHITECTE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9650 Esch-sur-Sûre, rue d’Eschdorf.
R. C. Diekirch B 5.960.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 7 novembre 2003, réf. LSO-AK01381, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903112.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
GLOBEHOTELS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1136 Luxembourg, 6-12, place d’Armes.
R. C. Luxembourg B 72.934.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de la réunion du Conseil d’Administration tenue en date du 29 octobre 2003i>
Suite à la démission de M. Pierangelo Agazzini, Administrateur, M. Frédéric Noël, Avocat, demeurant professionnel-
lement à Luxembourg, a été appelé aux fonctions d’Administrateur. Il terminera le mandat de celui qu’il remplace.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 24 novembre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 25 novembre 2003, réf. LSO-AK05790. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(080435.3/815/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
NOVY S.A., Société Anonyme Holding.
R. C. Luxembourg B 22.398.
—
SERVICES GENERAUX DE GESTION S.A. informe par la présente que la société NOVY S.A. ayant été liquidée en
date du 23 mai 2003, le Contrat de Services et de Domiciliation signé le 3 janvier 2001 entre la société NOVY S.A. et
elle-même est devenu sans objet.
Le 2 octobre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 1
er
décembre 2003, réf. LSO-AL00261. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(079818.2//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
FIDUCIAIRE ENSCH, WALLERS ET ASSOCIES S.A.
Signature
Diekirch, le 3 décembre 2003.
Signature.
Luxembourg, le 3 décembre 2003.
Signature.
GLOBEHOTELS S.A.
Signatures
SERVICES GENERAUX DE GESTION S.A.
C. Bitterlich / J.-P. Reiland
<i>Senior Manager Legal / Partneri>
64168
SALON BEATE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6315 Befort, 2, route de Dillingen.
R. C. Diekirch B 6.105.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, enregistrés à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01086, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903113.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
N.P.F., S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8523 Beckerich, 10, route d’Arlon.
R. C. Diekirch B 5.116.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, enregistrés à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01091, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903114.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
KNAF-BUCHLER SUCC. HANS ADAM OELTGES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6315 Beaufort, 3, rue de l’Ecole.
R. C. Diekirch B 5.453.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, enregistrés à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01093, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903115.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
JUNIOR, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9051 Ettelbruck, 103, Grand-rue.
R. C. Diekirch B 2.341.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, enregistrés à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01094, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903116.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
LOGISTIC CONTRACTORS CENTRE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9764 Marnach, 12, rue de Marbourg.
R. C. Diekirch B 5.738.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 21 novembre 2003, réf. LSO-AK05157, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
(903123.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
<i>Pour SALON BEATE, S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE DES PME S.A.
Signatures
<i>Pour N.P.F., S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE DES PME S.A.
Signatures
<i>Pour KNAF-BUCHLER SUCC. HANS ADAM OELTGES, S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE DES PME S.A.
Signatures
<i>Pour JUNIOR, S.à r.l.
i>FIDUCIAIRE DES PME S.A.
Signatures
FIDUCIAIRE NEUMAN JOHN
Signature
64169
THEWES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9710 Clervaux, 10, Grand-rue.
R. C. Diekirch B 5.339.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, enregistrés à Diekirch, le 27 novembre 2003, réf. DSO-AK00124, ont
été déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903121.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
AGRO-DYN LUX GMBH, Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9237 Diekirch.
R. C. Diekirch B 5.524.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, enregistrés à Diekirch, le 2 décembre 2003, réf. DSO-AL00012, ont été
déposés au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(903122.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
PRO IMMOBILIA, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-6370 Haller, 20, Henerecht.
R. C. Diekirch B 94.227.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 21 novembre 2003, réf. LSO-AK05146, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
(903124.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
PROPER-CARS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9764 Marnach, 12, Marbuergerstrooss.
R. C. Diekirch B 6.281.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 21 novembre 2003, réf. LSO-AK05139, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
(903125.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
POMALUX S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4830 Rodange, 4, route de Longwy.
R. C. Luxembourg B 85.814.
—
<i>Extrait des résolutions de l’Assemblée Générale Extraordinaire tenue le 28 novembre 2003i>
A la suite des démissions de Messieurs Paul Hannequart, Marc Minjauw et la société ORGAGEST CONSEIL Sprl,
Monsieur Pol Guissard et la société SOM Sprl ont été nommés par le conseil d’administration.
<i>Il se compose désormais comme suit:i>
Monsieur Pol Guissard, la société SOM Sprl et Monsieur Vincent Sommeville.
Leurs mandats prendront fin lors de l’Assemblée Générale Ordinaire de 2007.
Enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01114. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(079832.3/000/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Diekirch, le 2 décembre 2003.
Signature.
Diekirch, le 2 décembre 2003.
Signature.
FIDUCIAIRE NEUMAN JOHN
Signature
FIDUCIAIRE NEUMAN JOHN
Signature
Signature.
64170
REISER, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9710 Clervaux, 14, Grand-rue.
R. C. Diekirch B 3.078.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 21 novembre 2003, réf. LSO-AK05138, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
(903126.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
RUCKEN IMMO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9764 Marnach, 17, Marbuergerstrooss.
R. C. Diekirch B 5.179.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 21 novembre 2003, réf. LSO-AK05132, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
(903128.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
TRANSPORTS OLIVIER FOLIE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8832 Rombach, 5, route d’Arlon.
R. C. Diekirch B 5.183.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 21 novembre 2003, réf. LSO-AK05192, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
(903129.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
ELECTRICITE FABER DIEKIRCH, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9240 Diekirch, 36, Grand-rue.
R. C. Luxembourg B 6.378.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 21 novembre 2003, réf. LSO-AK05181, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
(903130.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 5 décembre 2003.
A. TH. & ASSOCIATES, MANAGEMENT CONSULTANTS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1450 Luxembourg, 73, Côte d’Eich.
R. C. Luxembourg B 45.375.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 4 décembre 2003, réf. LSO-AL01508, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 décembre 2003.
(080226.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
FIDUCIAIRE NEUMAN JOHN
Signature
FIDUCIAIRE NEUMAN JOHN
Signature
FIDUCIAIRE NEUMAN JOHN
Signature
FIDUCIAIRE NEUMAN JOHN
Signature
Signature
<i>Mandatairei>
64171
G.M.L. FIN S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 44.715.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’assemblée générale ordinaire tenue de manière extraordinaire le 1i>
<i>eri>
<i> août 2003i>
<i>Résolutioni>
Les mandats des administrateurs et du commissaire aux comptes venant à échéance, l’assemblée décide d’élire pour
la période expirant à l’assemblée générale statuant sur l’exercice clôturant au 30 novembre 2003 comme suit:
<i>Conseil d’Administrationi>
M. Federico Franzina, employé privé, demeurant à Luxembourg, président;
M. Georges Chamagne, employé privé, demeurant à Luxembourg, administrateur;
M. Carlo Santoiemma, employé privé, demeurant à Luxembourg, administrateur;
Mme Irène Acciani, employée privée, demeurant à Luxembourg, administrateur.
<i>Commissaire aux comptesi>
MONTBRUN REVISION, S.à r.l., 11 Boulevard de la Foire, L-1528 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 2 décembre 2003, réf. LSO-AL00476. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(079708.3/024/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
DE KEISECKER S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-6131 Junglinster, Centre Commercial Langwies.
R. C. Luxembourg B 45.186.
—
Le bilan au 31 décembre 2001, enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01179, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(079714.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
OPTIMA IMMOBILIERE S.A., Société Anonyme.
Siège social: Differdange.
R. C. Luxembourg B 79.512.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 4 décembre 2003, réf. LSO-AL01509, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 4 décembre 2003.
(080230.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
RANDAS INVEST S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 3, rue Guillaume Kroll.
R. C. Luxembourg B 76.650.
—
<i>Extrait sincère et conforme du procès-verbal de l’Assemblée Générale Extraordinairei>
<i>tenue à Luxembourg le 27 novembre 2003 à 11.00 heuresi>
Il résulte dudit procès-verbal que décharge pleine et entière a été donnée aux administrateurs démissionnaires BRY-
CE INVEST S.A. et KEVIN MANAGEMENT S.A. avec siège social au 3 rue Guillaume Kroll, L-1882 Luxembourg, de leur
responsabilité résultant de l’accomplissement de leurs fonctions pendant la durée de leur mandat.
Les sociétés CRITERIA, S.à r.l. et PROCEDIA, S.à r.l., avec siège social au 3 rue Guillaume Kroll, L-1882 Luxembourg,
ont été nommées comme nouveaux administrateurs et termineront le mandat de leurs prédécesseurs.
Il résulte dudit procès-verbal que décharge pleine et entière a été donnée au commissaire aux comptes démission-
naire LUXOR AUDIT, S.à r.l., de toute responsabilité résultant de l’accomplissement de ses fonctions pendant la durée
de son mandat.
Pour extrait conforme
SOCIETE EUROPEENNE DE BANQUE, Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
Luxembourg, le 3 décembre 2003.
Signature.
Signature
<i>Mandatairei>
64172
La société MARBLEDEAL LTD, ayant son siège social au 120 East Road, GB-London N1 6AA, a été nommée comme
nouveau commissaire aux comptes et terminera le mandat de son prédécesseur.
Luxembourg, le 27 novembre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 4 décembre 2003, réf. LSO-AL01256. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(080217.3/000/23) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
CINQUANTENAIRE S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2146 Luxembourg, 55-57, rue de Merl.
R. C. Luxembourg B 30.932.
—
<i>Extrait de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 1i>
<i>eri>
<i> décembre 2003i>
1. L’Assemblée Générale prend connaissance de la démission de Mme Nicole Baeyens de ses fonctions de commis-
saire aux comptes avec effet immédiat. L’Assemblée Générale accepte cette démission et remercie Mme Nicole Baeyens
pour les services rendus à la société.
2. L’Assemblée décide de nommer en remplacement de Mme Nicole Baeyens démissionnaire, M. Frank van Bellingen
demeurant à B-1853 Grimbergen - Sint-Amandsstraat 95.
M. Frank van Bellingen achèvera le mandat de Mme Nicole Baeyens qui expirera à l’issue de l’Assemblée Générale de
2004.
Enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL00910. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(079724.3/000/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
TDV, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1450 Luxembourg, 73, Côte d’Eich.
R. C. Luxembourg B 76.754.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01115, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(079755.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
FINSAP INVESTMENTS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 77.284.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, réf. LSO-AL01158, a été déposé au registre de commerce
et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 décembre 2003.
(079705.3//13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
FINSAP INVESTMENTS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 19-21, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 77.284.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’assemblée générale ordinaire tenue de manière extraordinaire le 6 novembre 2003i>
<i>Résolutioni>
L’assemblée ratifie la cooptation de Monsieur Lorenzo Patrassi comme nouvel administrateur, décidée par le conseil
d’administration lors de sa réunion du 2 septembre 2003.
Les mandats des administrateurs et du commissaire aux comptes venant à échéance, l’assemblée décide de les réélire
pour la période expirant à l’assemblée générale statuant sur l’exercice 2003:
<i>Pour RANDAS INVEST S.A.
i>Signature
F. Bracke
<i>Administrateur-déléguéi>
Luxembourg, le 1
er
décembre 2003.
Signature.
SOCIETE EUROPEENNE DE BANQUE, Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
64173
<i>Conseil d’Administrationi>
M. Luciano Martini, dirigeant de sociétés, demeurant à Conselica (Italie), président;
M. Carlo Santoiemma, employé privé, demeurant à Luxembourg, administrateur;
M. Patrick Ehrhardt, employé privé, demeurant à Luxembourg, administrateur;
M. Lorenzo Patrassi, employé privé, demeurant à Luxembourg, administrateur.
<i>Commissaire aux comptesi>
MONTBRUN REVISION, S.à r.l., 11, boulevard de la Foire L-1528 Luxembourg.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01156. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(079703.3/024/26) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
WH LUXEMBOURG INTERMEDIATE HOLDINGS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: 5.827.008,- USD.
Siège social: L-1450 Luxembourg, 73, Côte d’Eich.
R. C. Luxembourg B 88.008.
—
<i>Extrait d’une résolution prise par l’associé unique de la société en date du 14 octobre 2003i>
Il résulte de ladite décision que:
- La société KPMG AUDIT ayant son siège social au 31, allée Scheffer L-2520 Luxembourg, est nommée auditeur de
la société, avec effet rétroactif au 20 juin 2002.
Son mandat expirera lors de l’Assemblée Générale approuvant les comptes de l’exercice 2003.
Luxembourg, le 14 octobre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01118. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(079757.3/751/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
TRELLINVEST S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1736 Senningerberg, 1A, Heienhaff, Aerogolf Center.
R. C. Luxembourg B 83.677.
—
L’an deux mille trois, le six novembre.
Par-devant Maître Jean-Joseph Wagner, notaire de résidence à Sanem (Luxembourg).
S’est réunie l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires de la société anonyme TRELLINVEST S.A., ayant
son siège social à Senningerberg, inscrite au Registre de Commerce et des Sociétés de et à Luxembourg, section B sous
le numéro 83.677, constituée suivant acte notarié en date du 11 septembre 2001, publié au Mémorial, Recueil des So-
ciétés et Associations, numéro 189 du 4 février 2002.
L’assemblée est ouverte sous la présidence de Monsieur Thierry Schmit, employé privé, avec adresse professionnelle
à Senningerberg.
Le Président désigne comme secrétaire Mademoiselle Armelle Beato, employée privée, avec adresse professionnelle
à Senningerberg.
L’assemblée choisit comme scrutatrice Mademoiselle Geneviève Baué, employée privée, avec adresse professionnelle
à Senningerberg.
Les actionnaires présents ou représentés à la présente assemblée ainsi que le nombre d’actions possédées par chacun
d’eux ont été portés sur une liste de présence, signée par les actionnaires présents et par les mandataires de ceux re-
présentés, et à laquelle liste de présence, dressée par les membres du bureau, les membres de l’assemblée déclarent se
référer.
Ladite liste de présence, après avoir été signée ne varietur par les membres du bureau et le notaire instrumentant,
restera annexée au présent acte avec lequel elle sera enregistrée.
Resteront pareillement annexées au présent acte, avec lequel elles seront enregistrées, les procurations émanant des
actionnaires représentés à la présente assemblée, signées ne varietur par les comparants et le notaire instrumentant.
Le Président expose et l’assemblée constate:
A) Que la présente assemblée générale extraordinaire a pour
Pour extrait conforme
SOCIETE EUROPEENNE DE BANQUE, Société Anonyme
<i>Banque domiciliataire
i>Signatures
Pour extrait conforme
Signature
<i>Un mandatairei>
64174
<i>Ordre du jour:i>
1.- Augmentation du capital social à concurrence de cent soixante-neuf mille euros (169.000,- EUR) pour le porter
de son montant actuel de trente et un mille euros (31.000,- EUR) à deux cent mille euros (200.000,- EUR) par incorpo-
ration de créances, et souscription de seize mille neuf cents (16.900) actions nouvelles par les actionnaires existants,
2.- Modification afférente de l’article 3 des statuts,
3.- Divers.
B) Que la présente assemblée réunissant l’intégralité du capital social est régulièrement constituée et peut délibérer
valablement, telle qu’elle est constituée, sur les objets portés à l’ordre du jour.
C) Que l’intégralité du capital social étant représentée, il a pu être fait abstraction des convocations d’usage, les ac-
tionnaires présents ou représentés se reconnaissant dûment convoqués et déclarant par ailleurs avoir eu connaissance
de l’ordre du jour qui leur a été communiqué au préalable.
Ensuite l’assemblée aborde l’ordre du jour et, après en avoir délibéré, prend à l’unanimité les résolutions suivantes:
<i>Première résolution i>
L’assemblée générale décide d’augmenter le capital social à concurrence de cent soixante-neuf mille euros (169.000,-
EUR) pour le porter de son montant actuel de trente et un mille euros (31.000,- EUR) à deux cent mille euros (200.000,-
EUR) par la création et l’émission de seize mille neuf cents (16.900) actions nouvelles sans désignation de valeur nomi-
nale, ayant les mêmes droits et avantages que les actions existantes.
Cette augmentation de capital sera réalisée par l’apport et la transformation en capital d’une créance certaine, liquide
et exigible d’un montant de cent soixante-neuf mille euros (169.000,- EUR) existant à charge de la société au profit de
la société TS FIDUCIARIA S.A., ayant son siège social au 1, Riva Albertolli, 6901 Lugano.
<i>Souscription et libérationi>
De l’accord de tous les actionnaires, les actions nouvelles sont souscrites à l’instant même par la société TS FIDU-
CIARIA S.A., prénommée, ici représentée par Monsieur Thierry Schmit, prénommé,
en vertu d’une procuration sous seing privé, donnée à Lugano, le 16 octobre 2003, ci-annexée.
Les actions nouvelles ainsi souscrites sont entièrement libérées par l’apport et la transformation en capital d’une
créance certaine, liquide et exigible d’un montant de cent soixante-neuf mille euros (169.000,- EUR) existant à charge
de la société et au profit de la société TS FIDUCIARIA S.A., prénommée.
La créance prémentionnée est décrite et évaluée dans un rapport de réviseur d’entreprises établi par Monsieur Jean-
Marie Boden, réviseur d’entreprises, demeurant à Luxembourg, en date du 16 octobre 2003, lequel restera annexé aux
présentes.
Ce rapport conclut comme suit:
«Sur base des vérifications effectuées telles que décrites ci-dessus, je n’ai pas d’observation à formuler sur la valeur
de l’apport qui correspond au moins au nombre et au pair comptable des actions à émettre en contrepartie.»
<i>Deuxième résolutioni>
En conséquence de la résolution précédente, le premier alinéa de l’article 3 des statuts est modifié et aura désormais
la teneur suivante:
«Art. 3, premier alinéa.
Le capital souscrit est fixé à deux cent mille euros (200.000,- EUR) représenté par vingt mille (20.000) actions sans
désignation de valeur nominale.»
<i>Fraisi>
Les frais, dépenses, rémunérations et charges quelconques qui incombent à la Société des suites de ce document sont
estimés à environ trois mille deux cents euros.
Plus rien n’étant à l’ordre du jour, la séance est levée.
Dont acte, fait et passé à Senningerberg, au siège social de la Société, les jour, mois et an qu’en tête des présentes.
Et après lecture et interprétation donnée par le notaire, les comparants prémentionnés ont signé avec le notaire ins-
trumentant le présent procès-verbal.
Signé: T. Schmit, A. Beato, G. Baué, J.-J. Wagner.
Enregistré à Esch-sur-Alzette, le 11 novembre 2003, vol. 881, fol. 20, case 10. – Reçu 1.690 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Ries.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(079749.3/239/79) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
TRELLINVEST S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1736 Senningerberg, 1A, Heienhaff, Aerogolf Center.
R. C. Luxembourg B 83.677.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(079752.3/239/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Belvaux, le 2 décembre 2003.
J.-J. Wagner.
Belvaux, le 2 décembre 2003.
J.-J. Wagner.
64175
CALINDI FINANCE S.A., Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: L-1313 Luxemburg, 16, rue des Capucins.
H. R. Luxemburg B 66.496.
—
AUFLÖSUNG
Im Jahre zweitausendunddrei, am vierzehnten November.
Vor dem unterschriebenen Notar Alphonse Lentz, im Amtssitze in Remich.
Ist erschienen:
Die Gesellschaft TENADU INVESTMENTS S.A., mit Sitz in L-1313 Luxemburg, 16, rue des Capucins, bei Gegenwär-
tigem vertreten durch Herrn Lennart Stenke, Direktor, wohnhaft in L-1313 Luxemburg, 14, rue des Capucins, auf Grund
einer Vollmacht ausgestellt in Luxemburg, am 11. November 2003, welche Vollmacht gegenwärtiger Urkunde als Anlage
beigebogen bleibt um mit derselben der Einregistrierung unterworfen zu werden.
Die Erschienenen, in ihren erwähnten Eigenschaften, haben den unterzeichneten Notar ersucht nachstehende Erklä-
rungen zu beurkunden:
1) Die Gesellschaft CALINDI FINANCE S.A., mit Sitz in L-1313 Luxemburg, 16, rue des Capucins, eingetragen im
Handelsregister von Luxemburg unter der Nummer B 66.496, wurde gegründet unter der Benennung KALINDI S.A.
gemäss Urkunde aufgenommen durch den instrumentierenden Notar am 1. Oktober 1998, veröffentlicht im Mémorial
C, Recueil des Sociétés et Associations, Nummer 895 vom 10. Dezember 1998.
2) Das Kapital der Gesellschaft beträgt dreissigtausendneunhundertsiebenundachtzig Euro (30.987,- EUR), eingeteilt
in eintausend (1.000) Aktien ohne Nennwert, vollständig eingezahlt.
3) Die Erschienene TENADU INVESTMENTS S.A., vorgenannt, ist Inhaberin sämtlicher Aktien der vorgenannten Ge-
sellschaft geworden.
4) Die Erschienene, in ihrer Eigenschaft als alleinige Aktionärin vorgenannter Gesellschaft, erklärt die Gesellschaft mit
Wirkung zum heutigen Tage aufzulösen und zu liquidieren und ersucht sie den Notar diese Auflösung und Liquidation
zu beurkunden.
5) Die Erschienene übernimmt sämtlich Aktiva und Passiva der Gesellschaft und haftet persönlich für die von der Ge-
sellschaft eingegangenen Verpflichtungen.
6) Die Erschienene erteilt allen Verwaltungsratsmitgliedern und dem Kommissar Entlastung und erklärt, dass die Bü-
cher und Dokumente der Gesellschaft während fünf Jahren am Sitz der Gesellschaft in L-1313 Luxemburg, 16, rue des
Capucins, aufbewahrt werden.
Worüber Urkunde, aufgenommen und geschlossen in Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung alles Vorstehenden an die Komparenten, alle dem Notar nach Namen, gebräuchlichem Vorna-
men, Stand und Wohnort bekannt, haben dieselben mit dem Notar gegenwärtige Urkunde unterschrieben.
Gezeichnet: L. Stenke, A. Lentz.
Enregistré à Remich, le 14 novembre 2003, vol. 467, fol. 33, case 12. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Molling.
Pour copie conforme, délivrée à la demande de la prédite société, sur papier libre, aux fins de la publication au Mé-
morial, Recueil des Sociétés et Associations.
(079666.3/221/41) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
IVOIRE FINANCE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 3, rue Guillaume Kroll.
R. C. Luxembourg B 74.069.
—
Le bilan au 31 décembre 2000, enregistré à Luxembourg, le 4 décembre 2003, réf. LSO-AL01239, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(080205.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
IVOIRE FINANCE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1882 Luxembourg, 3, rue Guillaume Kroll.
R. C. Luxembourg B 74.069.
—
Le bilan au 31 décembre 2001, enregistré à Luxembourg, le 4 décembre 2003, réf. LSO-AL01246, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(080207.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 5 décembre 2003.
Remich, le 3 décembre 2003.
A. Lentz.
Luxembourg, le 5 décembre 2003.
Signature.
Luxembourg, le 5 décembre 2003.
Signature.
64176
EMDE FINANCES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2213 Luxembourg, 16, rue de Nassau.
R. C. Luxembourg B 53.448.
—
Le bilan corrigé au 31 décembre 2000, enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, a été déposé au registre de
commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(079837.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
EMDE FINANCES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2661 Luxembourg, 52, rue de la Vallée.
R. C. Luxembourg B 53.448.
—
Le bilan corrigé au 31 décembre 2001, enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01126 a été déposé
au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(079844.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
EMDE FINANCES S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2146 Luxembourg, 51-53, rue de Merl.
R. C. Luxembourg B 53.448.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01123, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(079846.3/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
HERBALIFE INTERNATIONAL LUXEMBOURG, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Capital social: 25.000,- EUR.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 18, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 88.006.
—
<i>Extrait d’une résolution prise par l’associé unique de la société en date du 14 octobre 2003i>
Il résulte de ladite décision que:
- La société KPMG AUDIT ayant son siège social au 31, allée Scheffer L-2520 Luxembourg, est nommée auditeur de
la société, avec effet rétroactif au 20 juin 2002.
Son mandat expirera lors de l’Assemblée Générale approuvant les comptes de l’exercice 2003.
Luxembourg, le 14 octobre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 3 décembre 2003, réf. LSO-AL01121. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(079759.3/751/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 décembre 2003.
Signature.
Signature.
Signature.
Pour extrait conforme
Signature
<i>Un mandatairei>
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, société à responsabilité limitée, Zone Industrielle Am Bann, L-3372 Leudelange
Sommaire
Glacier Holdings GP S.A.
Société d’Emballage et de Manutention S.A.
Brocade Company Inc. S.A.
Brocade Company Inc. S.A.
Fanuc Robotics Europe S.A.
Fanuc Robotics Europe S.A.
Location Génie Civil S.A.
Triangle Digital Europe S.A.
Nors, S.à r.l.
Electro Nord, S.à r.l.
Merloni Progetti International S.A.
Merloni Progetti International S.A.
Sophalex S.A.
Société du Vieux Moulin de Bourscheid, S.à r.l.
Lux-Made, S.à r.l.
Arbo Property Services S.A.
Green Design, S.à r.l.
Maggiore International S.A.
Print & Shop Echternach, S.à r.l.
DMS New Economy, S.à r.l.
Garage Faber, S.à r.l.
Electricité Bettendorf Francis, S.à r.l.
Classic Car Collectors, S.à r.l.
Europewide, Europewide Life S.A.
Europewide, Europewide Life S.A.
Parusia Holding S.A.
Parusia Holding S.A.
Sicav Euro Continents
Sicav Euro Continents
Sicav Euro Continents (Conseil) S.A.
Sicav Euro Continents (Conseil) S.A.
Source Rosport S.A.
Source Rosport S.A.
Source Rosport S.A.
Source Rosport S.A.
Source Rosport S.A.
Gecom S.A.
Maison Wersant, Peinture-Décors, S.à r.l.
Beil, S.à r.l.
Gilles Kintzele Architecte, S.à r.l.
Globehotels S.A.
Novy S.A.
Salon Beate, S.à r.l.
N.P.F., S.à r.l.
Knaf-Buchler Succ. Hans Adam Oeltges, S.à r.l.
Junior, S.à r.l.
Logistic Contractors Centre S.A.
Thewes, S.à r.l.
Agro-Dyn Lux GmbH
Pro Immobilia, S.à r.l.
Proper-Cars, S.à r.l.
Pomalux S.A.
Reiser, S.à r.l.
Rucken Immo S.A.
Transports Olivier Folie, S.à r.l.
Electricité Faber Diekirch, S.à r.l.
A.TH. & Associates, Management Consultants, S.à r.l.
G.M.L. FIN S.A.
De Keisecker S.A.
Optima Immobilière S.A.
Randas Invest S.A.
Cinquantenaire S.A.
TDV, S.à r.l.
Finsap Investments S.A.
Finsap Investments S.A.
WH Luxembourg Intermediate Holdings, S.à r.l.
Trellinvest S.A.
Trellinvest S.A.
Calindi Finance S.A.
Ivoire Finance S.A.
Ivoire Finance S.A.
Emde Finances S.A.
Emde Finances S.A.
Emde Finances S.A.
Herbalife International Luxembourg, S.à r.l.