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60529
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 1262
28 novembre 2003
S O M M A I R E
RAKHAM FINANCE S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 14, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 26.677.
—
L’Assemblée Générale Ordinaire tenue exceptionnellement en date du 15 octobre 2003, a ratifié la décision du Con-
seil d’Administration de nommer aux fonctions d’administrateur UNIVERSAL MANAGEMENT SERVICES, S.à r.l. en
remplacement de Madame Isabelle Wieme.
Lors de cette même Assemblée, les mandats des administrateurs:
- Monsieur Guy Fasbender, 59, boulevard Royal, L-2449 Luxembourg,
- MONTEREY SERVICES S.A., 14, rue Aldringen, L-1118 Luxembourg,
- UNIVERSAL MANAGEMENT SERVICES, S.à r.l., 27, avenue Monterey, L-2163 Luxembourg,
ont été renouvelés et prendront fin lors de l’Assemblée Générale Ordinaire de 2004.
Le mandat du commissaire aux comptes:
- COMCOLUX S.A., 123, avenue du X Septembre, L-2551 Luxembourg,
a été renouvelé et prendra fin lors de l’Assemblée Générale Ordinaire de 2004.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 15 octobre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 10 novembre 2003, réf. LSO-AK01612. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(074157.3/029/25) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 novembre 2003.
Bank Hofmann Technical Strategies, Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60552
Dresdner Portfolio Management, Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60535
DWS Zloty Reserve . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60532
FTC Alternative Investments Trust, Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60562
Monarchy Enterprises, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60574
Monarchy Enterprises, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60576
Portfolio Selection Sicav, Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60538
Rakham Finance S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60529
SEB Lux Asia Fund. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60549
SEB Lux Bond Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60536
SEB Lux Equity Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60530
SEB Lux Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60572
SEB Lux Short Bond Fund. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
60533
<i>Pour RAKHAM FINANCE S.A.
i>MONTEREY SERVICES S.A.
<i>Administrateur
i>Signatures
60530
SEB LUX EQUITY FUND, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Management Regulations (modifications taking effect on November 12th, 2003)i>
Referring to the version dated December 28th, 2000, the following modifications have been brought about.
New version: (as restated on November 12th, 2003).
MANAGEMENT REGULATIONS
Art. 1. The Fund.
SEB LUX EQUITY FUND MANAGEMENT COMPANY («the Management Company»), a Société anonyme under
Luxembourg law, established and having its registered office in Luxembourg, will, in accordance with the present Man-
agement Regulations, manage a Luxembourg mutual fund, SEB LUX EQUITY FUND («the Fund»), divided into Sub-
Funds and will issue units of joint ownership («the Units») in the form of a nominative registration in the register, of
unitholders.
The respective rights and obligations of the unitholders of the various Sub-Funds; the Management Company and the
Depositary Bank are contractually defined by these Management Regulations.
Acquisition of a unit in a Sub-Fund entails for the holder acceptance of these Management Regulations and all their
duly approved amendments.
The Fund is constituted for an unlimited period in the form of a mutual fund under Luxembourg law governed by Part
I of the Law of March 30, 1988 relating to collective investment undertakings.
The Fund does not have a legal personality. The assets of each Sub-Fund are the undivided joint ownership of the
unitholders of that Sub-Fund and constitute assets separate from those of the Management Company. There is no re-
striction on the amount of a Sub-Fund’s assets, nor on the number of its units.
Art. 3. Investment Restrictions.
Point 15 about securities lending has been added:
15) The Fund may enter into securities lending transactions provided the following rules are complied with:
l. Rules intended to ensure proper completion of lending transactions.
The Fund may only participate in securities lending transactions within a standardised lending system organised by a
recognised securities clearing institution or by a highly rated financial institution specialised in that type of transactions.
In relation to its lending transactions, the Fund must in principle receive security of a value which, at the conclusion
of the lending agreement, must be at least equal to the value of the global valuation of the securities lend.
This collateral must be given in the form of cash and/or of securities issued or guaranteed by member States of the
OECD or by their local authorities or by supranational institutions and organisations with EU, regional or world-wide
scope and blocked in favour of the Fund until termination of the lending contract.
II. Conditions and limits of lending transactions.
Lending transactions may not be carried out on more than 50% of the aggregate market value of the securities in the
portfolio. This limit is not applicable where the Fund has the right, at any time, to terminate the contract and obtain
restitution of the securities lent.
Lending transactions may not extend beyond a period of 30 days.
Art. 10. Issuing of Units and Conversion.
The third paragraph about mergers has been replaced by the text below:
Mergers with another or part of another collective investment undertaking will be possible only if the other collective
investment undertaking is a collective investment undertaking governed by Part I of the Luxembourg Law of March 30th,
1988. In case of a merger with another collective investment undertaking or any other Sub-Fund of the Fund, the sub-
scription price may be paid by contribution in kind of all assets and liabilities of the absorbed Fund or Sub-Fund, valued
pursuant to the rules described in Article 7 «Net Asset Value». A report will be drawn up by the authorised independent
auditor in conformity with the stipulations of article 26-1 of the law of August 10, 1915 (as amended) governing com-
mercial companies. Units of the respective classes will be issued at their respective NAV against the contribution in kind
valued this way. All expenses related to this contribution in kind will be charged to the contributor.
Art. 15. Financial Year, Audit.
The second paragraph has been amended as follows:
The Fund’s accounts will be audited by an authorised independent auditor, appointed by the Management Company.
Art. 18. Term of the Fund, Liquidation.
The following paragraph has been amended and the next paragraphs have been added:
The event, leading to dissolution and liquidation must be announced by a notice published in the Mémorial of the
Grand-Duchy of Luxembourg and in three newspapers with sufficient circulation, one of which at least must be a Lux-
embourg newspaper. No application for subscription or conversion of units and no application for redemption will be
accepted after the date of the event leading to the dissolution and the decision to liquidate the Fund. The Management
Company will appoint a liquidator who can be an individual or a legal entity. The liquidator will liquidate each Sub-Fund’s
assets in the best interests of the unitholders and will give instructions to the Depositary Bank to apportion the pro-
ceeds of the liquidation, after deduction of liquidation costs, amongst the unitholders of the relevant Sub-Fund according
to the respective prorata.
In case the nets assets of a Sub-Fund drop down to zero due to redemptions, the Management Company may decide
that this Sub-Fund is closed.
If the Management Company considers that the assets of a Sub-Fund are not sufficient anymore to allow an efficient
and rational management, it may decide that this Sub-Fund will be liquidated. The decisions of the Management Company
60531
to liquidate a Sub-Fund must be announced by a notice published in at least two newspapers with sufficient circulation,
one of which at least must be a Luxembourg newspaper. The registered unitholders will be informed by registered mail.
A Sub-Fund may be merged with one or more Sub-Funds or with another or part of another collective investment
undertaking by resolution of the Management Company. In such event, notice will be given in writing to registered
unitholders and will be published in the Official Gazette of the Grand-Duchy of Luxembourg Mémorial C as well as in
newspapers such as determined from time to time by the Management Company. A merger with another or part of
another collective investment undertaking is possible only if it is a collective investment undertaking governed by Part I
of the Luxembourg Law of March 30th, 1988. Each unitholder of the relevant Sub-Fund shall be given the possibility,
within a period of at least one month, to request either the redemption or the conversion of his units against units of
the absorbing Sub-Fund at no cost for the unitholder.
Any amounts unclaimed by the shareholders at the closing of the liquidation of the Fund or a Sub-Fund will be de-
posited with the Caisse des Consignations in Luxembourg for a duration of thirty (30) years. If amounts deposited re-
main unclaimed beyond the prescribed time limit, they shall be forfeited.
Luxembourg, this 12th day of November 2003.
Traduction française:
<i>Règlement de gestion (modifications avec effet au 12 novembre 2003)i>
Les modifications suivantes ont été apportées par rapport à la version du 28 décembre 2000.
Nouvelle version: (version du 12 novembre 2003).
REGLEMENT DE GESTION
Art. 1
er
. Le Fonds.
SEB LUX EQUITY FUND MANAGEMENT COMPANY («la société de gestion»), société anonyme de droit luxem-
bourgeois, établie et ayant son siège social à Luxembourg, assurera, conformément au présent règlement de gestion, la
gestion d’un fonds commun de placement luxembourgeois, SEB LUX EQUITY FUND («le fonds»), divisé en sous-fonds,
et émettra des parts de copropriété («les parts») sous forme d’inscription nominative dans le registre des détenteurs
de parts.
Les droits et obligations respectifs des détenteurs de parts des différents sous-fonds, de la société de gestion et de
la banque dépositaire sont contractuellement définis par le présent règlement de gestion.
L’acquisition d’une part dans un sous-fonds implique de la part du titulaire l’acceptation du présent règlement de ges-
tion et de toutes ses modifications dûment approuvées.
Le fonds est constitué pour une durée indéterminée sous forme de fonds commun de placement de droit luxembour-
geois régi par la partie I de la loi du 30 mars 1988 sur les organismes de placement collectif.
Le fonds ne possède pas la personnalité juridique. Les actifs de chacun des sous-fonds sont la copropriété indivise des
détenteurs de parts de ce sous-fonds et constituent des actifs, distincts de ceux de la société de gestion. Le montant
des actifs d’un sous-fonds et le nombre de ses parts ne font l’objet d’aucune restriction.
Art. 3. Restrictions en matière d’investissement.
Le point 15 sur les opérations de prêt sur titres a été ajouté:
15) Le fonds peut s’engager dans des opérations de prêt sur titres à condition de respecter les règles suivantes:
l. Règles destinées à assurer la bonne fin des opérations de prêt.
Le fonds peut seulement prêter des titres dans le cadre d’un système standardisé de prêt organisé par un organisme
reconnu de compensation de titres ou par une institution financière de premier ordre spécialisé dans ce type d’opéra-
tions.
Dans le cadre de ses opérations de prêt, le fonds doit recevoir en principe une garantie dont la valeur au moment de
la conclusion du contrat de prêt est au moins égale à la valeur d’évaluation globale des titres prêtés.
Cette garantie doit être donnée sous forme de liquidités et ou de titres émis ou garantis par les Etats membres de
l’OCDE ou par leurs collectivités publiques territoriales ou par les institutions et organismes supranationaux à caractère
communautaire, régional ou mondial, bloqués au nom du fonds jusqu’à l’expiration du contrat de prêt.
Il. Conditions et limites des opérations de prêt
Les opérations de prêt ne peuvent pas porter sur plus de 50% de la valeur d’évaluation globale des titres en porte-
feuille. Cette limitation n’est pas d’application lorsque le fonds est en droit d’obtenir à toute instant la résiliation du
contrat et la restitution des titres prêtés.
Les opérations de prêt ne peuvent pas s’étendre au-delà d’une période de 30 jours.
Art. 10. Emission de parts et conversion.
Le troisième alinéa sur les fusions a été remplacé par le texte suivant:
La fusion avec un autre ou une partie d’un autre organisme de placement collectif sera possible seulement si l’autre
organisme de placement collectif est un organisme de placement collectif régi par la Partie I de la loi luxembourgeoise
du 30 mars 1988. En cas de fusion avec un autre organisme de placement collectif ou un autre Sous-Fonds du Fonds, le
prix de souscription pourra être payé en nature en apportant tous les actifs et passifs du Fonds ou du Sous-Fonds ab-
sorbé, évalués suivant les règles décrites à l’article 7 «Valeur Nette d’Inventaire». Un rapport sera établi par un réviseur
SEB PRIVATE BANK S.A.
<i>The Depositary Bank
i>Signatures
SEB LUX EQUITY FUND MANAGEMENT COMPANY S.A.
C. Lager / B. Lilieholm
60532
d’entreprises agréé conformément aux dispositions de l’article 26, paragraphe 1, de la loi du 10 août 1915 (telle que
modifiée) régissant les sociétés commerciales. Les parts des catégories respectives sont émises à leur valeur nette d’in-
ventaire respective contre l’apport en nature évalué de cette façon. Tous les frais dus à l’apport en nature seront prises
en charge par le contributeur.
Art. 15. Exercice comptable, Vérification des comptes.
Le deuxième alinéa a été changé comme suit:
Les comptes du fonds seront vérifiés par un réviseur d’entreprises agréé indépendant, désigné par la société de ges-
tion.
Art. 18. Durée du fonds, Liquidation.
L’alinéa suivant a été modifié et les alinéas suivants ont été ajoutés:
L’événement entraînant la dissolution et la liquidation doit être annoncé par un avis publié au Mémorial du Grand-
Duché de Luxembourg et dans trois journaux à diffusion adéquate, dont l’un au moins doit être un journal luxembour-
geois. Aucune demande de souscription ou de conversion de parts et aucune demande de rachat ne sera acceptée après
la date de l’événement entraînant la dissolution et la décision de liquider le fonds. La société de gestion désignera un
liquidateur, qui peut être une personne physique ou morale. Le liquidateur procédera à la liquidation des actifs de chacun
des sous-fonds au mieux des intérêts des détenteurs de parts et donnera des instructions à la banque dépositaire en
vue de répartir le produit de la liquidation, après déduction des frais de liquidation, entre les détenteurs de parts du
Sous-Fonds en cause selon le prorata respectif.
Au cas où le patrimoine d’un compartiment du Fonds est nul suite aux rachats encourus, la Société de Gestion peut
décider que ce compartiment soit fermé.
Si la Société de Gestion considère que le patrimoine d’un compartiment est insuffisant afin de permettre une gestion
efficace et rationnelle, elle peut décider que ce compartiment soit liquidé. Les décisions de la Société de Gestion pro-
nonçant la liquidation d’un compartiment donné sont publiées dans deux journaux à diffusion adéquate dont au moins
un journal luxembourgeois. Les détenteurs de parts nominatifs seront informés par courrier recommandé.
Sur décision de la Société de Gestion, un Sous-Fonds peut être fusionné avec un ou plusieurs autres Sous-Fonds ou
avec un autre ou une partie d’un autre organisme de placement collectif. Dans ce cas, les porteurs de parts nominatives
seront informés par écrit et un avis sera publié au journal officiel Mémorial C du Grand-Duché de Luxembourg et dans
des journaux tel que déterminé de temps en temps par la Société de Gestion. La fusion avec un autre ou une partie d’un
autre organisme de placement collectif ne sera possible que si l’autre organisme de placement collectif est un organisme
de placement collectif régi par la Partie I de la loi luxembourgeoise du 30 mars 1988. Chaque porteur de parts du Sous-
Fonds concerné aura la possibilité, soit de se faire rembourser ses parts, soit de les échanger contre des parts du Sous-
Fonds absorbant, sans coûts pour le porteur de parts, et ce pendant une période d’au moins un mois.
Les montants qui n’ont pas été réclamés par les détenteurs de parts lors de la clôture de la liquidation du Fonds ou
d’un de ses compartiments, seront consignés auprès de la Caisse des Consignations à Luxembourg pour une durée de
trente (30) ans. A défaut de réclamation endéans la période de prescription les montants, consignés ne pourront plus
être retirés.
Luxembourg, le 12 novembre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 14 novembre 2003, réf. LSO-AK03282. – Reçu 24 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(074432.3//173) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 novembre 2003.
DWS ZLOTY RESERVE, Fonds Commun de Placement.
—
Der Verwaltungsrat hat beschlossen, den Fonds DWS ZLOTY RESERVE zum 31. Dezember 2003 gemäß Artikel 14
des Allgemeinen Teils des Verwaltungsreglements in den Fonds DWS EURO RESERVE zu fusionieren. Bis zum 22. De-
zember 2003 einschließlich haben die Anteilinhaber die Möglichkeit, ihre Anteile zu veräußern.
Luxemburg, 20. November 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 24 novembre 2003, réf. LSO-AK05680. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(077132.3//16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 novembre 2003.
SEB PRIVATE BANK S.A.
<i>La Banque Dépositaire
i>Signatures
SEB LUX EQUITY FUND MANAGEMENT COMPANY S.A.
C. Lager / B. Lilieholm
DWS INVESTMENT S.A.
<i>Verwaltungsgesellschaft
i>Unterschriften
DEUTSCHE BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Depotbank
i>Unterschriften
60533
SEB LUX SHORT BOND FUND, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Management regulations (modifications taking effect on November 12th, 2003)i>
Referring to the version dated July 1st, 1999, the following modifications have been brought about.
New version (as restated on November 12th, 2003)
MANAGEMENT REGULATIONS
Art. 1. The Fund
SEB LUX SHORT BOND FUND MANAGEMENT COMPANY («the Management Company»), a «Société anonyme»
under Luxembourg law, established and having its registered office in Luxembourg, will, in accordance with the present
Management Regulations, manage a Luxembourg mutual fund, SEB LUX SHORT BOND FUND («the Fund»), divided
into Sub-Funds and will issue units of joint ownership («the Units») in the form of a nominative registration in the reg-
ister of unitholders.
The respective rights and obligations of the unitholders of the various Sub-Funds, the Management Company and the
Depositary Bank are contractually defined by these Management Regulations.
Acquisition of a unit in a Sub-Fund entails for the holder acceptance of these Management Regulations and all their
duly approved amendments.
The Fund is constituted for an unlimited period in the form of a mutual fund under Luxembourg law, governed by
Part I of the Law of March 30, 1988 relating to collective investment undertakings.
The Fund does not have a legal personality. The assets of each Sub-Fund are the undivided joint ownership of the
unitholders of that Sub-Fund and constitute assets separate from those of the Management Company. There is no re-
striction on the amount of a Sub-Fund’s assets, nor on the number of its units.
Art. 3. Investment restrictions
Point 15 about securities lending has been added:
15) The Fund may enter into securities lending transactions provided the following rules are complied with:
l. Rules intended to ensure proper completion of lending transactions.
The Fund may only participate in securities lending transactions within a standardised lending system organised by a
recognised securities clearing institution or by a highly rated financial institution specialised in that type of transactions.
In relation to its lending transactions, the Fund must in principle receive security of a value which, at the conclusion
of the lending agreement, must be at least equal to the value of the global valuation of the securities lend.
This collateral must be given in the form of cash and/or of securities issued or guaranteed by member States of the
OECD or by their local authorities or by supranational institutions and organisations with EU, regional or world-wide
scope and blocked in favour of the Fund until termination of the lending contract.
II. Conditions and limits of lending transactions.
Lending transactions may not be carried out on more than 50% of the aggregate market value of the securities in the
portfolio. This limit is not applicable where the Fund has the right, at any time, to terminate the contract and obtain
restitution of the securities lent.
Lending transactions may not extend beyond a period of 30 days.
Art. 10. Issuing of units and conversion
The third paragraph about mergers has been replaced by the text below:
Mergers with another or part of another collective investment undertaking will be possible only if the other collective
investment undertaking is a collective investment undertaking governed by Part I of the Luxembourg Law of March 30th,
1988. In case of a merger with another collective investment undertaking or any other Sub-Fund of the Fund, the sub-
scription price may be paid by contribution in kind of all assets and liabilities of the absorbed Fund or Sub-Fund, valued
pursuant to the rules described in Article 7 «Net Asset Value». A report will be drawn up by the authorised independent
auditor in conformity with the stipulations of article 26-1 of the law of August 10, 1915 (as amended) governing com-
mercial companies. Units of the respective classes will be issued at their respective NAV against the contribution in kind
valued this way. All expenses related to this contribution in kind will be charged to the contributor.
Art. 15. Financial year, Audit
The second paragraph has been amended as follows:
The Fund’s accounts will be audited by an authorised independent auditor, appointed by the Management Company.
Art. 18. Term of the Fund, Liquidation
The following paragraph has been amended and the next paragraphs have been added:
The event leading to dissolution and liquidation must be announced by a notice published in the Mémorial of the
Grand Duchy of Luxembourg and in three newspapers with sufficient circulation, one of which at least must be a Lux-
embourg newspaper. No application for subscription or conversion of units and no application for redemption will be
accepted after the date of the event leading to the dissolution and the decision to liquidate the Fund. The Management
Company will appoint a liquidator who can be an individual or a legal entity. The liquidator will liquidate each Sub-Fund’s
assets in the best interests of the unitholders and will give instructions to the Depositary Bank to apportion the pro-
ceeds of the liquidation, after deduction of liquidation costs, amongst the unitholders of the relevant Sub-Fund according
to the respective prorata.
In case the nets assets of a Sub-Fund drop down to zero due to redemptions, the Management Company may decide
that this Sub-Fund is closed.
If the Management Company considers that the assets of a Sub-Fund are not sufficient anymore to allow an efficient
and rational management, it may decide that this Sub-Fund will be liquidated. The decisions of the Management Company
60534
to liquidate a Sub-Fund must be announced by a notice published in at least two newspapers with sufficient circulation,
one of which at least must be a Luxembourg newspaper. The registered unitholders will be informed by registered mail.
A Sub-Fund may be merged with one or more Sub-Funds or with another or part of another collective investment
undertaking by resolution of the Management Company. In such event, notice will be given in writing to registered
unitholders and will be published in the Official Gazette of the Grand Duchy of Luxembourg Mémorial C as well as in
newspapers such as determined from time to time by the Management Company. A merger with another or part of
another collective investment undertaking is possible only if it is a collective investment undertaking governed by Part I
of the Luxembourg Law of March 30th, 1988. Each unitholder of the relevant Sub-Fund shall be given the possibility,
within a period of at least one month, to request either the redemption or the conversion of his units against units of
the absorbing Sub-Fund at no cost for the unitholder.
Any amounts unclaimed by the shareholders at the closing of the liquidation of the Fund or a Sub-Fund will be de-
posited with the Caisse des Consignations in Luxembourg for a duration of thirty (30) years. If amounts deposited re-
main unclaimed beyond the prescribed time limit, they shall be forfeited.
Luxembourg, this 12th day of November 2003.
<i>Règlement de gestion (modifications avec effet au 12 novembre 2003)i>
Les modifications suivantes ont été apportées par rapport à la version du 1
er
juillet 1999.
Nouvelle version (version du 12 novembre 2003)
REGLEMENT DE GESTION
Art. 1
er
. Le Fonds
SEB LUX SHORT BOND FUND MANAGEMENT COMPANY («la société de gestion»), société anonyme de droit
luxembourgeois, établie et ayant son siège social à Luxembourg, assurera, conformément au présent règlement de ges-
tion, la gestion d’un fonds commun de placement luxembourgeois, SEB LUX SHORT BOND FUND («le fonds»), divisé
en sous-fonds, et émettra des parts de copropriété («les parts») sous forme d’inscription nominative dans le registre
des détenteurs de parts.
Les droits et obligations respectifs des détenteurs de parts des différents sous-fonds, de la société de gestion et de
la banque dépositaire sont contractuellement définis par le présent règlement de gestion.
L’acquisition d’une part dans un sous-fonds implique de la part du titulaire l’acceptation du présent règlement de ges-
tion et de toutes ses modifications dûment approuvées.
Le fonds est constitué pour une durée indéterminée sous forme de fonds commun de placement de droit luxembour-
geois régi par la partie I de la loi du 30 mars 1988 sur les organismes de placement collectif.
Le fonds ne possède pas la personnalité juridique. Les actifs de chacun des sous-fonds sont la copropriété indivise des
détenteurs de parts de ce sous-fonds et constituent des actifs distincts de ceux de la société de gestion. Le montant des
actifs d’un sous-fonds et le nombre de ses parts ne font l’objet d’aucune restriction.
Art. 3. Restrictions en matière d’investissement
Le point 15 sur les opérations de prêt sur titres a été ajouté:
15) Le fonds peut s’engager dans des opérations de prêt sur titres à condition de respecter les règles suivantes:
l. Règles destinées à assurer la bonne fin des opérations de prêt.
Le fonds peut seulement prêter des titres dans le cadre d’un système standardisé de prêt organisé par un organisme
reconnu de compensation de titres ou par une institution financière de premier ordre spécialisé dans ce type d’opéra-
tions.
Dans le cadre de ses opérations de prêt, le fonds doit recevoir en principe une garantie dont la valeur au moment de
la conclusion du contrat de prêt est au moins égale à la valeur d’évaluation globale des titres prêtés.
Cette garantie doit être donnée sous forme de liquidités et ou de titres émis ou garantis par les Etats membres de
l’OCDE ou par leurs collectivités publiques territoriales ou par les institutions et organismes supranationaux à caractère
communautaire, régional ou mondial, bloqués au nom du fonds jusqu’à l’expiration du contrat de prêt.
Il. Conditions et limites des opérations de prêt.
Les opérations de prêt ne peuvent pas porter sur plus de 50% de la valeur d’évaluation globale des titres en porte-
feuille. Cette limitation n’est pas d’application lorsque le fonds est en droit d’obtenir à toute instant la résiliation du
contrat et la restitution des titres prêtés.
Les opérations de prêt ne peuvent pas s’étendre au-delà d’une période de 30 jours.
Art. 10. Emission de parts et conversion
Le troisième alinéa sur les fusions a été remplacé par le texte suivant:
La fusion avec un autre ou une partie d’un autre organisme de placement collectif sera possible seulement si l’autre
organisme de placement collectif est un organisme de placement collectif régi par la Partie I de la loi luxembourgeoise
du 30 mars 1988. En cas de fusion avec un autre organisme de placement collectif ou un autre Sous-Fonds du Fonds, le
prix de souscription pourra être payé en nature en apportant tous les actifs et passifs du Fonds ou du Sous-Fonds ab-
sorbé, évalués suivant les règles décrites à l’article 7 «Valeur Nette d’Inventaire». Un rapport sera établi par un réviseur
d’entreprises agréé conformément aux dispositions de l’article 26, paragraphe 1, de la loi du 10 août 1915 (telle que
modifiée) régissant les sociétés commerciales. Les parts des catégories respectives sont émises à leur valeur nette d’in-
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ventaire respective contre l’apport en nature évalué de cette façon. Tous les frais dus à l’apport en nature seront prises
en charge par le contributeur.
Art. 15. Exercice comptable, Vérification des comptes
Le deuxième alinéa a été changé comme suit:
Les comptes du fonds seront vérifiés par un réviseur d’entreprises agréé indépendant, désigné par la société de ges-
tion.
Art. 18. Durée du Fonds, Liquidation
L’alinéa suivant a été modifié et les alinéas suivants ont été ajoutés:
L’événement entraînant la dissolution et la liquidation doit être annoncé par un avis publié au Mémorial du Grand-
Duché de Luxembourg et dans trois journaux à diffusion adéquate, dont l’un au moins doit être un journal luxembour-
geois. Aucune demande de souscription ou de conversion de parts et aucune demande de rachat ne sera acceptée après
la date de l’événement entraînant la dissolution et la décision de liquider le fonds. La société de gestion désignera un
liquidateur, qui peut être une personne physique ou morale. Le liquidateur procédera à la liquidation des actifs de chacun
des sous-fonds au mieux des intérêts des détenteurs de parts et donnera des instructions à la banque dépositaire en
vue de répartir le produit de la liquidation, après déduction des frais de liquidation, entre les détenteurs de parts du
sous-fonds en cause selon le prorata respectif.
Au cas où le patrimoine d’un compartiment du Fonds est nul suite aux rachats encourus, la Société de Gestion peut
décider que ce compartiment soit fermé.
Si la Société de Gestion considère que le patrimoine d’un compartiment est insuffisant afin de permettre une gestion
efficace et rationnelle, elle peut décider que ce compartiment soit liquidé. Les décisions de la Société de Gestion pro-
nonçant la liquidation d’un compartiment donné sont publiées dans deux journaux à diffusion adéquate dont au moins
un journal luxembourgeois. Les détenteurs de parts nominatifs seront informés par courrier recommandé.
Sur décision de la Société de Gestion, un Sous-Fonds peut être fusionné avec un ou plusieurs autres Sous-Fonds ou
avec un autre ou une partie d’un autre organisme de placement collectif. Dans ce cas, les porteurs de parts nominatives
seront informés par écrit et un avis sera publié au journal officiel Mémorial C du Grand-Duché de Luxembourg et dans
des journaux tel que déterminé de temps en temps par la Société de Gestion. La fusion avec un autre ou une partie d’un
autre organisme de placement collectif ne sera possible que si l’autre organisme de placement collectif est un organisme
de placement collectif régi par la Partie I de la loi luxembourgeoise du 30 mars 1988. Chaque porteur de parts du Sous-
Fonds concerné aura la possibilité, soit de se faire rembourser ses parts, soit de les échanger contre des parts du Sous-
Fonds absorbant, sans coûts pour le porteur de parts, et ce pendant une période d’au moins un mois.
Les montants qui n’ont pas été réclamés par les détenteurs de parts lors de la clôture de la liquidation du Fonds ou
d’un de ses compartiments, seront consignés auprès de la Caisse des Consignations à Luxembourg pour une durée de
trente (30) ans. A défaut de réclamation endéans la période de prescription les montants consignés ne pourront plus
être retirés.
Luxembourg, le 12 novembre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 14 novembre 2003, réf. LSO-AK03284. – Reçu 24 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(074436.3//170) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 novembre 2003.
DRESDNER PORTFOLIO MANAGEMENT, SICAV, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-2097 Luxemburg, 26, rue du Marché-aux-Herbes.
H. R. Luxemburg B 41.022.
—
Der Verwaltungsrat der DRESDNER PORTFOLIO MANAGEMENT, SICAV, Investmentgesellschaft mit variablem
Kapital (die «Gesellschaft»), gibt den Rücktritt des bisherigen Geschäftsführers Herrn Josepf Kusters mit Wirkung zum
29. Dezember 2003 bekannt. Der Verwaltungsrat hat gemäß einer Vereinbarung mit gleichem Datum die ALLIANZ
DRESDNER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A. («ADAM Lux») mit Sitz in L-2633 Senningerberg, 6A, route
de Trèves, mit der täglichen Leitung und Geschäftsführung der Gesellschaft gemäß Artikel 17 der Gesellschaftssatzung
betraut. Die ADAM Lux wird insofern als Verwaltungsgesellschaft der Gesellschaft fungieren.
Das entsprechend aktualisierte Verkaufsprospekt ist am Sitz der Gesellschaft und bei den Zahlstellen erhältlich. An-
teilinhaber, die mit den vorgenannten Änderungen nicht einverstanden sind, haben bis zum 23. Dezember 2003 die Mög-
lichkeit, ihre Anteile bei der Gesellschaft, der Depotbank oder den Zahlstellen kostenfrei zurückgeben.
Luxemburg, den 20. November 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 20 novembre 2003, réf. LSO-AK04890. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(076740.3/000/20) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 novembre 2003.
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Für den Verwaltungsrat
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SEB LUX BOND FUND, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Management regulations (modifications taking effect on November 12i>
<i>thi>
<i>, 2003)i>
Referring to the version dated July 1
st
, 1999, the following modifications have been brought about.
New version (as restated on November 12
th
, 2003):
MANAGEMENT REGULATIONS
Art. 1. The Fund
SEB LUX BOND FUND MANAGEMENT COMPANY («the Management Company»), a «Société anonyme» under
Luxembourg law, established and having its registered office in Luxembourg, will, in accordance with the present Man-
agement Regulations, manage a Luxembourg mutual fund, SEB Lux Bond Fund («the Fund»), divided into Sub-Funds and
will issue units of joint ownership («the Units») in the form of a nominative registration in the register of unitholders.
The respective rights and obligations of the unitholders of the various Sub-Funds, the Management Company and the
Depositary Bank are contractually defined by these Management Regulations.
Acquisition of a unit in a Sub-Fund entails for the holder acceptance of these Management Regulations and all their
duly approved amendments.
The Fund is constituted for an unlimited period in the form of a mutual fund under Luxembourg law governed by Part
I of the Law of March 30, 1988 relating to collective investment undertakings.
The Fund does not have a legal personality. The assets of each Sub-Fund are the undivided joint ownership of the
unitholders of that Sub-Fund and constitute assets separate from those of the Management Company. There is no re-
striction on the amount of a Sub-Fund’s assets, nor on the number of its units.
Art. 3. Investment restrictions
Point 15 about securities lending has been added:
15) The Fund may enter into securities lending transactions provided the following rules are complied with:
I. Rules intended to ensure proper completion of lending transactions.
The Fund may only participate in securities lending transactions within a standardised lending system organised by a
recognised securities clearing institution or by a highly rated financial institution specialised in that type of transactions.
In relation to its lending transactions, the Fund must in principle receive security of a value which, at the conclusion
of the lending agreement, must be at least equal to the value of the global valuation of the securities lend.
This collateral must be given in the form of cash and/or of securities issued or guaranteed by member States of the
OECD or by their local authorities or by supranational institutions and organisations with EU, regional or world-wide
scope and blocked in favour of the Fund until termination of the lending contract.
ll. Conditions and limits of lending transactions.
Lending transactions may not be carried out on more than 50% of the aggregate market value of the securities in the
portfolio. This limit is not applicable where the Fund has the right, at any time, to terminate the contract and obtain
restitution of the securities lent.
Lending transactions may not extend beyond a period of 30 days.
Art. 10. Issuing of units and conversion
The third paragraph about mergers has been replaced by the text below:
Mergers with another or part of another collective investment undertaking will be possible only if the other collective
investment undertaking is a collective investment undertaking governed by part I of the Luxembourg Law of March 30th,
1988. In case of a merger with another collective investment undertaking or any other Sub-Fund of the Fund, the sub-
scription price may be paid by contribution in kind of all assets and liabilities of the absorbed Fund or Sub-Fund, valued
pursuant to the rules described in Article 7 «Net Asset Value». A report will be drawn up by the authorised independent
auditor in conformity with the stipulations of article 26-1 of the law of August 10, 1915 (as amended) governing com-
mercial companies. Units of the respective classes will be issued at their respective NAV against the contribution in kind
valued this way. All expenses related to this contribution in kind will be charged to the contributor.
Art. 15. Financial year, Audit
The second paragraph has been amended as follows:
The Fund’s accounts will be audited by an authorised independent auditor, appointed by the Management Company.
Art. 18. Term of the Fund, Liquidation
The following paragraph has been amended and the next paragraphs have been added:
The event leading to dissolution and liquidation must be announced by a notice published in the Mémorial of the
Grand Duchy of Luxembourg and in three newspapers with sufficient circulation, one of which at least must be a Lux-
embourg newspaper. No application for subscription or conversion of units and no application for redemption will be
accepted after the date of the event leading to the dissolution and the decision to liquidate the Fund. The Management
Company will appoint a liquidator, who can be an individual or a legal entity. The liquidator will liquidate each Sub-Fund’s
assets in the best interests of the unitholders and will give instructions to the Depositary Bank to apportion the pro-
ceeds of the liquidation, after deduction of liquidation costs, amongst the unitholders of the relevant Sub-Fund according
to the respective prorata.
In case the nets assets of a Sub-Fund drop down to zero due to redemptions, the Management Company may decide
that this Sub-Fund is closed.
If the Management Company considers that the assets of a Sub-Fund are not sufficient anymore to allow an efficient
and rational management, it may decide that this Sub-Fund will be liquidated. The decisions of the Management Company
60537
to liquidate a Sub-Fund must be announced by a notice published in at least two newspapers with sufficient circulation,
one of which at least must be a Luxembourg newspaper. The registered unitholders will be informed by registered mail.
A Sub-Fund may be merged with one or more Sub-Funds or with another or part of another collective investment
undertaking by resolution of the Management Company. In such event, notice will be given in writing to registered
unitholders and will be published in the Official Gazette of the Grand Duchy of Luxembourg Mémorial C as well as in
newspapers such as determined from time to time by the Management Company. A merger with another or part of
another collective investment undertaking is possible only if it is a collective investment undertaking governed by Part I
of the Luxembourg Law of March 30th, 1988. Each unitholder of the relevant Sub-Fund shall be given the possibility,
within a period of at least one month, to request either the redemption or the conversion of his units against units of
the absorbing Sub-Fund at no cost for the unitholder.
Any amounts unclaimed by the shareholders at the closing of the liquidation of the Fund or a Sub-Fund will be de-
posited with the Caisse des Consignations in Luxembourg for a duration of thirty (30) years. If amounts deposited re-
main unclaimed beyond the prescribed time limit, they shall be forfeited.
Luxembourg, November 12
th
, 2003.
Traduction française:
<i>Règlement de gestion (modifications avec effet au 12 novembre 2003)i>
Les modifications suivantes ont été apportées par rapport à la version du 1
er
juillet 1999
Nouvelle version (version du 12 novembre 2003):
REGLEMENT DE GESTION
Art. 1
er
. Le Fonds
SEB LUX BOND FUND MANAGEMENT COMPANY («la société de gestion»), société anonyme de droit luxem-
bourgeois, établie et ayant son siège social à Luxembourg, assurera, conformément au présent règlement de gestion, la
gestion d’un fonds commun de placement luxembourgeois, SEB Lux Bond Fund («le fonds»), divisé en sous-fonds, et
émettra des parts de copropriété («les parts») sous forme d’inscription nominative dans le registre des détenteurs de
parts.
Les droits et obligations respectifs des détenteurs de parts des différents sous-fonds, de la société de gestion et de
la banque dépositaire sont contractuellement définis par le présent règlement de gestion.
L’acquisition d’une part dans un sous-fonds implique de la part du titulaire l’acceptation du présent règlement de ges-
tion et de toutes ses modifications dûment approuvées.
Le fonds est constitué pour une durée indéterminée sous forme de fonds commun de placement de droit luxembour-
geois régi par la partie I de la loi du 30 mars 1988 sur les organismes de placement collectif.
Le fonds ne possède pas la personnalité juridique. Les actifs de chacun des sous-fonds sont la copropriété indivise des
détenteurs de parts de ce sous-fonds et constituent des actifs distincts de ceux de la société de gestion. Le montant des
actifs d’un sous-fonds et le nombre de ses parts ne font l’objet d’aucune restriction.
Art. 3. Restrictions en matière d’investissement
Le point 15 sur les opérations de prêt sur titres a été ajouté:
15) Le fonds peut s’engager dans des opérations de prêt sur titres à condition de respecter les règles suivantes:
I. Règles destinées à assurer la bonne fin des opérations de prêt.
Le fonds peut seulement prêter des titres dans le cadre d’un système standardisé de prêt organisé par un organisme
reconnu de compensation de titres ou par une institution financière de premier ordre spécialisé dans ce type d’opéra-
tions.
Dans le cadre de ses opérations de prêt, le fonds doit recevoir en principe une garantie dont la valeur au moment de
la conclusion du contrat de prêt est au moins égale à la valeur d’évaluation globale des titres prêtés.
Cette garantie doit être donnée sous forme de liquidités et ou de titres émis ou garantis par les Etats membres de
l’OCDE ou par leurs collectivités publiques territoriales ou par les institutions et organismes supranationaux à caractère
communautaire, régional ou mondial, bloqués au nom du fonds jusqu’à l’expiration du contrat de prêt.
II. Conditions et limites des opérations de prêt.
Les opérations de prêt ne peuvent pas porter sur plus de 50% de la valeur d’évaluation globale des titres en porte-
feuille. Cette limitation n’est pas d’application lorsque le fonds est en droit d’obtenir à tout instant la résiliation du con-
trat et la restitution des titres prêtés.
Les opérations de prêt ne peuvent pas s’étendre au-delà d’une période de 30 jours.
Art. 10. Emission de parts et conversion
Le troisième alinéa sur les fusions a été remplacé par le texte suivant:
La fusion avec un autre ou une partie d’un autre organisme de placement collectif sera possible seulement si l’autre
organisme de placement collectif est un organisme de placement collectif régi par la Partie I de la loi luxembourgeoise
du 30 mars 1988. En cas de fusion avec un autre organisme de placement collectif ou un autre Sous-fonds du Fonds, le
prix de souscription pourra être payé en nature en apportant tous les actifs et passifs du Fonds ou du Sous-Fond absor-
bé, évalués suivant les règles décrites à l’article 7 «Valeur Nette d’Inventaire». Un rapport sera établi par un réviseur
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d’entreprises agréé conformément aux dispositions de l’article 26, paragraphe 1, de la loi du 10 août 1915 (telle que
modifiée) régissant les sociétés commerciales. Les parts des catégories respectives sont émises à leur valeur nette d’in-
ventaire respective contre l’apport en nature évalué de cette façon. Tous les frais dus à l’apport en nature seront pris
en charge par le contributeur.
Art. 15. Exercice comptable, Vérification des comptes
Le deuxième alinéa a été changé comme suit:
Les comptes du fonds seront vérifiés par un réviseur d’entreprises agréé indépendant, désigné par la société de ges-
tion.
Art. 18. Durée du fonds, Liquidation
L’alinéa suivant a été modifié et les alinéas suivants ont été ajoutés:
L’événement entraînant la dissolution et la liquidation doit être annoncé par un avis publié au Mémorial du Grand-
Duché de Luxembourg et dans trois journaux à diffusion adéquate, dont l’un au moins doit être un journal luxembour-
geois. Aucune demande de souscription ou de conversion de parts et aucune demande de rachat ne sera acceptée après
la date de l’événement entraînant la dissolution et la décision de liquider le fonds. La société de gestion désignera un
liquidateur, qui peut être une personne physique au morale. Le liquidateur procédera à la liquidation des actifs de chacun
des sous-fonds au mieux des intérêts des détenteurs de parts et donnera des instructions à la banque dépositaire en
vue de répartir le produit de la liquidation, après déduction des frais de liquidation, entre les détenteurs de parts du
sous-fonds en cause selon le prorata respectif.
Au cas où le patrimoine d’un compartiment du Fonds est nul suite aux rachats encourus, la Société de Gestion peut
décider que ce compartiment soit fermé.
Si la Société de Gestion considère que le patrimoine d’un compartiment est insuffisant afin de permettre une gestion
efficace et rationnelle, elle peut décider que ce compartiment soit liquidé. Les décisions de la Société de Gestion pro-
nonçant la liquidation d’un compartiment donné sont publiées dans deux journaux à diffusion adéquate dont au moins
un journal luxembourgeois. Les détenteurs de parts nominatifs seront informés par courrier recommandé.
Sur décision de la Société de Gestion, un Sous-Fonds peut être fusionné avec un ou plusieurs autres Sous-Fonds ou
avec un autre ou une partie d’un autre organisme de placement collectif. Dans ce cas, les porteurs de parts nominatives
seront informés par écrit et un avis sera publié au journal officiel Mémorial C du Grand-Duché de Luxembourg et dans
des journaux tel que déterminé de temps en temps par la Société de Gestion. La fusion avec un autre ou une partie d’un
autre organisme de placement collectif ne sera possible que si l’autre organisme de placement collectif est un organisme
de placement collectif régi par la Partie I de la loi luxembourgeoise du 30 mars 1988. Chaque porteur de parts du Sous-
Fonds concerné aura la possibilité, soit de se faire rembourser ses parts, soit de les échanger contre des parts du Sous-
Fonds absorbant, sans coûts pour le porteur de parts, et ce pendant une période d’au moins un mois.
Les montants qui n’ont pas été réclamés par les détenteurs de parts lors de la clôture de la liquidation du Fonds ou
d’un de ses compartiments, seront consignés auprès de la Caisse des Consignations à Luxembourg pour une durée de
trente (30) ans. A défaut de réclamation endéans la période de prescription les montants consignés ne pourront plus
être retirés.
Luxembourg, le 12 novembre 2003.
(074439.3/000/170) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 novembre 2003.
PORTFOLIO SELECTION SICAV, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-2520 Luxemburg, 39, allée Scheffer.
H. R. Luxemburg B 56.144.
—
Im Jahre zweitausenddrei, am vierten November.
Sind die Aktionäre der Aktiengesellschaft PORTFOLIO SELECTION SICAV vor dem unterzeichneten Notar André-
Jean-Joseph Schwachtgen mit Amtssitz in Luxemburg zusammengetreten.
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Luxemburg, 39, allée Scheffer. Die Gesellschaft, die durch den beurkunden-
den Notar am 9. September 1996 gegründet wurde, ist im Handelsregister von Luxemburg unter der Sektion B und der
Nummer 56.144 eingetragen.
Die Gründungsurkunde wurde am 30. September 1996 im Amtsblatt, «Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associa-
tions» (hiernach «Mémorial C»), Nummer 488 veröffentlicht. Eine Satzungsänderung erfolgte durch Beschluss der
Hauptversammlung vom 18. Februar 2000. Dieser Beschluss wurde am 21. September 2000 im Mémorial C, Nr. 679
veröffentlicht.
<i>Versammlungsleitungi>
Die Versammlung beginnt um 15.00 Uhr unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Pierre Berna, Rechtsanwalt, wohnhaft in
Luxemburg.
Der Vorsitzende bestellt Herr Raphaël Forler, wohnhaft in Beaufort, zum Schriftführer.
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<i>La Banque Dépositaire
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60539
Die Hauptversammlung wählt Frau Alexandra Gardenghi, Bankangestellte, wohnhaft in Luxemburg, zur Stimmenzäh-
lerin.
<i>Erklärungen des Vorsitzendeni>
Der Vorsitzende gibt folgende Erklärungen ab und ersucht den amtierenden Notar, diese zu beurkunden:
I. eine erste außerordentliche Hauptversammlung fand am 29. September 2003 statt, um über die gleiche nachfolgend
aufgeführte Tagesordnung abzustimmen;
II. von den 767.472,3170 sich insgesamt zu diesem Zeitpunkt im Umlauf befindlichen Aktien waren 16.607,9450 Ak-
tien, also weniger als die Hälfte, auf besagter Hauptversammlung anwesend oder vertreten, so dass diese Versammlung
vertagt wurde und beschlossen wurde, sich am heutigen Tag wieder einzufinden;
III. gegenwärtige Versammlung wurde durch folgende Veröffentlichungen einberufen:
1. im «Mémorial C» vom 2. Oktober 2003 (Nummer 1015) und vom 18. Oktober 2003 (Nummer 1084)
2. im «Lëtzebuerger Journal» vom 2. Oktober 2003 und 18. Oktober 2003
3. im «Luxemburger Wort» vom 2. Oktober 2003 und 18. Oktober 2003
4. im «Amtsblatt zur Wiener Zeitung» vom 2. Oktober 2003 und 20. Oktober 2003.
Die Belege der Veröffentlichungen wurden dem Büro der Versammlung vorgelegt.
IV. die Tagesordnung dieser Hauptversammlung umfasst folgende Punkte:
1. Neufassung der Satzung, die u.a. auch Artikel 4 betrifft, der folgenden Wortlaut haben wird:
«Art. 4. Gesellschaftsziel. Hauptsächliches Ziel der Gesellschaft ist es, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach
dem Grundsatz der Risikostreuung in nicht in Wertpapieren verbriefte Terminkontrakte (Futures und Optionen) jeder
Art anzulegen und ihren Aktionären den Ertrag der Verwaltung ihres Vermögens zugute kommen zu lassen. Sie kann
weiterhin zu Liquiditätsreservezwecken Barguthaben halten oder in Staatspapiere, an einem geregelten Markt gehandel-
te Forderungspapiere oder Forderungspapieren gleichgestellte Wertpapiere erster Bonität investieren.
Die Gesellschaft ist in dem vom Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (hiernach
«Gesetz vom 20. Dezember 2002» - «loi concernant les organismes de placement collectif et modifiant la loi modifiée
du 12 février 1979 concernant la taxe sur la valeur ajoutée») gezogenen Rahmen befugt, Maßnahmen jeder Art zu er-
greifen und durchzuführen, die sie zur Erreichung ihres satzungsmäßigen Zieles für nützlich hält.»
2. Verschiedenes
V. die Namen der gegenwärtigen Aktionäre und/oder ihrer Vollmachtträger sowie die Anzahl der von ihnen gehalte-
nen Aktien sind auf einer Anwesenheitsliste verzeichnet, die durch das Büro der Versammlung aufgesetzt und für richtig
befunden wurde; diese bleibt nach Unterzeichnung durch die Aktionäre respektive durch ihre Vollmachtträger und
durch das Büro der Versammlung gegenwärtigem Protokoll zusammen mit den Vollmachten beigefügt, um mit diesen
Dokumenten einregistriert zu werden;
VI. aus dieser Liste geht hervor, dass von den 812.657,2100 sich insgesamt im Umlauf befindlichen Aktien,
16.607,9450 Aktien anwesend oder vertreten sind;
VII. gemäß Artikel 67-1 (2) des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften ist die gegenwärtige
Hauptversammlung somit ordnungsgemäß zusammengestellt und kann gültig über alle Punkte der Tagesordnung abstim-
men.
Die Ausführungen des Vorsitzenden werden einstimmig durch die Versammlung für richtig befunden und, nach Über-
prüfung der Richtigkeit der Versammlungsordnung, fasst die Versammlung nach vorheriger Beratung, einstimmig folgen-
den Beschlüsse:
<i>Erster Beschlussi>
Die Hauptversammlung beschließt, Artikel 4 der Satzung wie folgt abzuändern:
«Art. 4. Gesellschaftsziel. Hauptsächliches Ziel der Gesellschaft ist es, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach
dem Grundsatz der Risikostreuung in nicht in Wertpapieren verbriefte Terminkontrakte (Futures und Optionen) jeder
Art anzulegen und ihren Aktionären den Ertrag der Verwaltung ihres Vermögens zugute kommen zu lassen. Sie kann
weiterhin zu Liquiditätsreservezwecken Barguthaben halten oder in Staatspapiere, an einem geregelten Markt gehandel-
te Forderungspapiere oder Forderungspapieren gleichgestellte Wertpapiere erster Bonität investieren.
Die Gesellschaft ist in dem vom Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen (hiernach
«Gesetz vom 20. Dezember 2002» - «loi concernant les organismes de placement collectif et modifiant la loi modifiée
du 12 février 1979 concernant la taxe sur la valeur ajoutée») gezogenen Rahmen befugt, Maßnahmen jeder Art zu er-
greifen und durchzuführen, die sie zur Erreichung ihres satzungsmäßigen Zieles für nützlich hält.»
<i>Zweiter Beschlussi>
Die Hauptversammlung beschließt, die Satzung der Gesellschaft wie folgt neuzufassen:
Titel I. Bezeichnung - Eingetragener Geschäftssitz - Dauer - Gesellschaftsziel
Art. 1. Bezeichnung. Zwischen den Zeichnern und allen zukünftigen Aktionären besteht eine Aktiengesellschaft
(«société anonyme») in Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («société d’investissement à capital va-
riable») unter der Bezeichnung PORTFOLIO SELECTION SICAV.
Art. 2. Eingetragener Geschäftssitz. Die Gesellschaft hat ihren eingetragenen Geschäftssitz in Luxemburg-Stadt.
Auf Beschluss des Verwaltungsrates kann der Gesellschaftssitz an jede andere Adresse innerhalb der Gemeinde Lu-
xemburg verlegt werden. Außerhalb dieser Gemeinde kann er auf Beschluss der Aktionäre an jede andere Adresse in-
nerhalb des Großherzogtums Luxemburg verlegt werden.
Sollten nach Ansicht des Verwaltungsrates außergewöhnliche politische oder militärische Ereignisse vorliegen oder
bevorstehen, welche die normalen Aktivitäten der Gesellschaft an ihrem Geschäftssitz oder eine ungestörte Nachrich-
60540
tenübermittlung zwischen diesem Geschäftssitz und Personen im Ausland beeinträchtigen, so kann bis zur vollständigen
Behebung dieser anormalen Umstände der Geschäftssitz zeitweilig ins Ausland verlegt werden; diese provisorische Maß-
nahme hat keine Auswirkung auf die Nationalität der Gesellschaft, die ungeachtet einer solchen zeitweiligen Verlegung
eine luxemburgische Gesellschaft bleibt.
Zweigstellen, Tochterfirmen oder andere Niederlassungen können durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrates
entweder im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland (keinesfalls jedoch in den Vereinigten Staaten von Amerika,
deren Territorien oder Landbesitztümern) errichtet werden.
Art. 3. Dauer. Die Gesellschaft wird für eine unbegrenzte Dauer errichtet. Sie kann jederzeit durch einen Beschluss
der Aktionäre, der den Anforderungen für Satzungsänderung genügt, aufgelöst werden.
Art. 4. Gesellschaftsziel. Hauptsächliches Ziel der Gesellschaft ist es, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach
dem Grundsatz der Risikostreuung in nicht in Wertpapieren verbriefte Terminkontrakte (Futures und Optionen) jeder
Art anzulegen und ihren Aktionären den Ertrag der Verwaltung ihres Vermögens zugute kommen zu lassen. Sie kann
weiterhin zu Liquiditätsreservezwecken Barguthaben halten oder in Staatspapiere oder an einem geregelten Markt ge-
handelte Forderungspapiere oder Forderungspapieren gleichgestellte Wertpapiere erster Bonität, die einen hohen Grad
an Liquidität aufweisen, investieren.
Die Gesellschaft ist in dem vom Gesetz vom 20. Dezember 2002, über Organismen für gemeinsame Anlagen (hier-
nach «Gesetz vom 20. Dezember 2002» - «loi concernant les organismes de placement collectif et modifiant la loi mo-
difiée du 12 février 1979 concernant la taxe sur la valeur ajoutée») gezogenen Rahmen befugt, Maßnahmen jeder Art zu
ergreifen und durchzuführen, die sie zur Erreichung ihres satzungsmäßigen Zieles für nützlich hält.
Titel II. Aktien - Aktienkapital - Nettovermögenswert
Art. 5. Aktienkapital - Aktienklassen. Das Kapital der Gesellschaft ist durch voll eingezahlte Aktien ohne Nenn-
wert verkörpert und muss jederzeit dem Nettofondsvermögen der Gesellschaft entsprechen, wie dieses in Artikel 11
definiert ist.
Das Mindestkapital der Gesellschaft, das innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der gesetzlichen Ermächtigung, die
vom Luxemburger Gesetz über gemeinsame Anlagen vorgesehen ist, erreicht sein muss, beträgt eine Million zweihun-
dertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000).
Die gemäß Artikel 7 ausgegebenen Aktien können - nach Wahl des Verwaltungsrates - unterschiedlichen Aktienklas-
sen angehören, wobei jede Aktienklasse einem separaten Teilfonds der Gesellschaft entspricht. Die Erlöse aus der Aus-
gabe einer jeden Aktienklasse sind vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen und seitens des Verwaltungsrates
festgelegten Anlagebeschränkungen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Satzung anzulegen.
Zusätzlich können durch Beschluss des Verwaltungsrates verschiedene Aktienkategorien, d.h. Aktien mit Anrecht auf
Ausschüttungen («Ausschüttungsaktien») und Aktien ohne Anrecht auf Ausschüttungen («Thesaurierungsaktien») aus-
gegeben werden.
Zum Zwecke der Bestimmung des Gesellschaftskapitals wird das den einzelnen Aktienklassen zuzuordnende Netto-
vermögen, falls nicht in Euro ausgedrückt, in Euro umgewandelt, wobei das Gesellschaftskapital dem gesamten Netto-
vermögen aller Aktienklassen entspricht.
Art. 6. Form der Aktien. Der Verwaltungsrat legt fest, ob die Gesellschaft Aktien als Inhaberaktien und/oder als
Namensaktien ausgibt. Falls der Verwaltungsrat entschieden hat, Zertifikate für Namensaktien auszugeben und ein Ak-
tionär nicht ausdrücklich Zertifikate zu erhalten wünscht, kann ihm anstelle dieser Zertifikate eine Bestätigung seines
Aktieneigentums ausgehändigt werden. Für Inhaberaktien werden keine Zertifikate ausgegeben.
(1) Alle ausgegebenen Namensaktien der Gesellschaft werden in das Aktienregister eingetragen, das von der Gesell-
schaft oder einer oder mehreren von der Gesellschaft hierzu bestellten Person(en) geführt wird. In dieses Aktienregister
werden der Name jedes Inhabers von Namensaktien, sein Wohnsitz oder sein der Gesellschaft angegebener Wahl-
wohnsitz, die Anzahl der sich in seinem Besitz befindlichen Namensaktien und der für jede Aktie eingezahlte Betrag ein-
getragen.
Die Eintragung des Inhabers in das Aktienregister dient als Beweis für das Recht des Inhabers zum Besitz solcher Na-
mensaktien.
(2) Aktieninhaber, die zum Erhalt von Namensaktien befähigt sind, müssen der Gesellschaft eine Anschrift mitteilen,
an die alle Mitteilungen und Bekanntgaben zugestellt werden können. Diese Anschrift wird ebenfalls in das Aktienregister
eingetragen.
Falls ein Aktieninhaber keine Anschrift angibt, ist die Gesellschaft dazu befugt, einen diesbezüglichen Vermerk in das
Aktienregister eintragen zu lassen; es wird in der Folge davon ausgegangen, dass die Anschrift des Aktieninhabers mit
dem eingetragenen Geschäftssitz der Gesellschaft oder einer anderen Anschrift, die von der Gesellschaft von Mal zu Mal
festgelegt wird, übereinstimmt, und dies, bis der Gesellschaft eine andere Anschrift seitens des Aktieninhabers mitgeteilt
wird.
Ein Aktieninhaber darf jederzeit die in das Aktienregister eingetragene Anschrift ändern, indem er der Gesellschaft
an deren eingetragenem Geschäftssitz oder an eine andere von der Gesellschaft von Mal zu Mal festgelegten Anschrift
eine schriftliche Mitteilung zukommen lässt.
(3) Die Übertragung von Inhaber- und Namensaktien, sowie die Wandlung von Inhaberaktien in Namensaktien und
umgekehrt, erfolgen im Einklang mit der luxemburgischen Gesetzgebung und den vom Verwaltungsrat festgelegten und
im Verkaufsprospekt dargelegten Bestimmungen.
(4) Die Aktienzertifikate werden, insofern ausgegeben, von zwei Verwaltungsratsmitgliedern unterzeichnet. Diese
Unterschriften können entweder handschriftlich, gedruckt oder als Faksimileunterschrift gegeben werden. Eine der Un-
terschriften darf jedoch von einer Person geleistet werden, die vom Verwaltungsrat ordnungsgemäß hierzu befugt wor-
den ist; in diesem Fall muss die Unterschrift handschriftlich geleistet werden.
60541
(5) Falls ein Aktieninhaber der Gesellschaft in zufrieden stellendem Maße beweisen kann, dass sein Aktienzertifikat
verlegt, beschädigt oder zerstört worden ist, kann auf seine Anfrage gemäß den von der Gesellschaft festgelegten Be-
dingungen und Garantien ein Duplikat des Aktienzertifikats ausgestellt werden. Bei Ausstellung des neuen Aktienzerti-
fikats, auf dem vermerkt werden muss, dass es sich um ein Duplikat handelt, wird das ursprüngliche Aktienzertifikat, zu
dessen Ersatz das Duplikat ausgestellt worden ist, nichtig.
Beschädigte Aktienzertifikate können von der Gesellschaft ungültig gemacht und durch neue Zertifikate ersetzt wer-
den.
Die Gesellschaft darf nach ihrem Dafürhalten vom Aktieninhaber die Erstattung der Kosten für ein Duplikat eines
neuen Aktienzertifikats sowie aller Kosten fordern, die der Gesellschaft in Verbindung mit der Ausgabe und Eintragung
desselben oder in Verbindung mit der Annullierung des ursprünglichen Aktienzertifikats entstehen.
(6) Die Gesellschaft erkennt nur einen einzigen Inhaber pro Aktie an.
Falls eine oder mehrere Aktien im gemeinsamen Eigentum stehen oder das Eigentum daran umstritten ist, haben alle
Personen, die Anspruch auf diese Aktie(n) erheben, einen einzigen Bevollmächtigten zu bestellen, der diese Aktie(n) der
Gesellschaft gegenüber vertritt. Die Nichtbestellung eines solchen Bevollmächtigten hat die Aussetzung aller mit dieser
Aktie/diesen Aktien verbundenen Rechte zur Folge.
(7) Die Gesellschaft kann beschließen, Bruchteilsaktien auszugeben. Die Aktienbruchteile werden gemäß üblichen lu-
xemburgischen Bankpraktiken gerundet.
Solche Aktienbruchteile berechtigen nicht zum Stimmrecht jedoch zur anteilmäßigen Beteiligung am Nettovermögen
der betreffenden Aktienklasse, entsprechend den von der Gesellschaft bezüglich der Berechnung von Aktienspitzen fest-
gelegten Bestimmungen.
Im Falle von Inhaberaktien werden nur ganze Aktien ausgegeben.
Art. 7. Ausgabe von Aktien. Der Verwaltungsrat ist ohne Einschränkung dazu berechtigt, zu gleich welchem Zeit-
punkt in jedem Teilfonds eine unbegrenzte Anzahl vollständig eingezahlter Aktien auszugeben, ohne bestehenden Akti-
eninhabern Vorzugsrechte bezüglich der Zeichnung einräumen zu müssen. Die Aktien dürfen nur nach Annahme der
Zeichnung und nach Einzahlung des Zeichnungspreises in das Vermögen des betreffenden Teilfonds ausgegeben werden.
Die Gesellschaft verwaltet mehrere «Teilfonds», von denen jeder durch eine getrennte Aktienklasse vertreten ist.
Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt die Gesellschaft. Jeder Aktionär ist über den Teilfonds an der Gesellschaft beteiligt.
Im Verhältnis der Aktionäre untereinander gilt jeder Teilfonds als eigene Einheit. Die Rechte und Pflichten der Ak-
tionäre eines Teilfonds sind von denen der Aktionäre eines anderen Teilfonds getrennt. Jeder Teilfonds haftet mit seinen
Aktiva lediglich für die ihn betreffenden Verbindlichkeiten.
Die Hauptversammlung der Gesellschaft oder die Verwaltungsratsmitglieder können jederzeit den Inhabern von Ak-
tien einer bestimmten Klasse (oder mehrerer Klassen) zusätzliche Rechte zuweisen, können ihnen jedoch keine zusätz-
lichen Pflichten oder Verpflichtungen auferlegen, und dies unter der Voraussetzung, dass die Rechte aller anderen
Aktieninhaber betreffend Stimmrecht, Dividenden, Rücknahme, Kapitalertrag bei der Liquidation der Gesellschaft oder
die Verwendung des Eigenkapitals eines bestimmten Teilfonds hierdurch nicht verändert, geschmälert oder aufgehoben
werden.
Wenn die Gesellschaft Aktien zur Zeichnung anbietet, so beläuft sich der Preis je Aktie, zu dem die Aktien angeboten
werden, auf den Nettovermögenswert je Aktie der betreffenden Klasse des betreffenden Teilfonds, der zu dem Bewer-
tungsstichtag berechnet wird, der in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat im Einzelfall vorgeschriebenen Be-
stimmungen festgelegt wird.
Dieser Preis wird um die Kosten und Provisionen erhöht, die in den Verkaufsunterlagen der Aktien der Gesellschaft
festgelegt sind. Der solchermaßen ermittelte Preis ist innerhalb der vom Verwaltungsrat angegebenen Frist einzuzahlen.
Der Verwaltungsrat kann jedem Verwaltungsratsmitglied, jedem Manager, jeder Führungskraft oder jedem anderen
ordnungsgemäß bevollmächtigten Agenten die Befugnis übertragen, Zeichnungen anzunehmen und die Einzahlung des
Preises der neu auszugebenden Aktien entgegenzunehmen und die Aktien zu übergeben.
Die Gesellschaft kann beschließen, Aktien als Gegenleistung für eine Einlage in Form von Wertpapieren auszugeben,
und dies in Übereinstimmung mit den im luxemburgischen Recht verankerten Bestimmungen, insbesondere unter Be-
rücksichtigung der Verpflichtung, dass ein von einem Wirtschaftsprüfer («réviseur d’entreprises agréé») erstellter Be-
wertungsbericht eingereicht werden muss.
Art. 8. Rücknahme von Aktien. Jeder Aktieninhaber kann entsprechend den vom Verwaltungsrat in den Ver-
kaufsunterlagen der Aktien der Gesellschaft aufgestellten Bedingungen und im Rahmen der vom Gesetzgeber und durch
die vorliegende Satzung aufgestellten Grenzen die Gesellschaft zur Rücknahme eines Teils oder aller seiner Aktien auf-
fordern.
Der Rücknahmepreis beläuft sich auf den nach Maßgabe der Bestimmungen aus Artikel 11 der vorliegenden Satzung
zu ermittelnden Nettovermögenswert je Aktie der betreffenden Klasse im betreffenden Teilfonds, abzüglich (gegebe-
nenfalls) der Kosten und Provisionen in der in den Verkaufsunterlagen für die Aktien angegebenen Höhe.
Der Rücknahmepreis je Aktie muss unter der Voraussetzung, dass der Gesellschaft die gegebenenfalls vorhandenen
Aktienzertifikate und die Übertragungsunterlagen übermittelt worden sind, innerhalb einer vom Verwaltungsrat festge-
legten Frist ausgezahlt werden. Ein Antrag auf Rücknahme von Aktien gilt als unwiderruflich, außer im Falle der Ausset-
zung der Berechnung des Nettovermögenswertes.
Falls sich herausstellt, dass nach einem Rücknahmeantrag die Anzahl oder der Gesamtnettovermögenswert der Ak-
tien, die ein Aktieninhaber in gleich welcher Klasse in einem Teilfonds besitzt, unter eine vom Verwaltungsrat festgelegte
Mindestanzahl bzw. Mindestnettovermögenswert fällt, so darf die Gesellschaft beschließen, dass die Anfrage als Antrag
auf Rücknahme sämtlicher Aktien des Aktieninhabers in dieser Klasse zu erachten ist.
Falls zu irgendeinem Zeitpunkt die gemäß diesem Artikel gestellten Rücknahmeanträge und die gemäß Artikel 9 ge-
stellten Umwandlungsanträge einen vom Verwaltungsrat im Verhältnis zur Anzahl ausgegebener Aktien einer bestimm-
60542
ten Klasse in einem bestimmten Teilfonds festgelegten Wert übersteigen, kann der Verwaltungsrat des Weiteren
beschließen, dass ein Teil oder die Gesamtheit dieser Rücknahme- und Umwandlungsanträge auf eine Art und Weise,
von der der Verwaltungsrat glaubt, dass sie die Interessen der Gesellschaft begünstigt, auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben werden. Am nächsten Bewertungsstichtag nach dieser Periode werden diese Rücknahme- und Umwandlungs-
anträge prioritär vor späteren Anträgen abgewickelt.
Falls aus irgendeinem Grund der Wert der Anlagen in einem Teilfonds unter einen vom Verwaltungsrat als Mindest-
wert dieses Teilfonds festgelegten Wert sinkt, darf der Verwaltungsrat beschließen, sämtliche Aktien der betreffenden
Klasse(n) zum Nettovermögenswert je Aktie, der (unter Berücksichtigung der für die Investitionen geltenden Veräuße-
rungspreise und der Veräußerungskosten) an dem Bewertungsstichtag ermittelt wird, an dem die Entscheidung wirksam
wird, zurückzukaufen.
Alle zurückgenommenen Aktien werden annulliert.
Art. 9. Umwandlung von Aktien. Jeder Aktieninhaber ist dazu berechtigt, sowohl die Umwandlung eines Teils
oder der Gesamtheit der von ihm gehaltenen Aktien eines Teilfonds in Aktien eines anderen Teilfonds zu beantragen,
als auch die Umwandlung von Ausschüttungs- in Thesaurierungsaktien und umgekehrt.
Der Umwandlungspreis ist unter Bezugnahme auf den jeweiligen am gleichen Bewertungstag festgelegten Nettover-
mögenswert der beiden Aktienklassen bzw. -kategorien zu berechnen zuzüglich (gegebenenfalls) der Kosten und Provi-
sionen in der in den Verkaufsunterlagen für die Aktien angegebenen Höhe.
Jeder Antrag auf Umwandlung wird als unwiderruflich erachtet, außer im Falle der Aussetzung der Berechnung des
Nettovermögenswertes.
Der Verwaltungsrat kann bei der Umwandlung durch einen Aktieninhaber Einschränkungen betreffend Häufigkeit, Fri-
sten und Bedingungen der Umwandlungen auferlegen.
Falls sich herausstellt, dass nach einem Umwandlungsantrag die Anzahl oder der Gesamtnettovermögenswert der Ak-
tien, die ein Aktieninhaber in gleich welcher Klasse in einem Teilfonds besitzt, unter eine vom Verwaltungsrat festgelegte
Mindestanzahl bzw. einen vom Verwaltungsrat festgelegten Mindestnettovermögenswert fällt, so darf die Gesellschaft
beschließen, dass die Anfrage als Antrag auf Umwandlung sämtlicher Aktien des Aktieninhabers in dieser Aktienklasse
zu erachten ist.
Art. 10. Einschränkungen des Besitzes von Aktien. Die Gesellschaft darf den Besitz von Aktien an der Gesell-
schaft durch eine Person, eine Firma oder eine Gesellschaft teilweise oder vollständig einschränken oder verhindern,
falls dies nach Meinung der Gesellschaft notwendig ist, um sicherzustellen, dass keinerlei Aktien von einer Person gekauft
oder im Namen einer Person gekauft werden, unter Umständen, die (1) zu einem Verstoß gegen die Gesetze oder An-
forderungen eines Landes oder einer Regierungsbehörde oder einer verordnungsbefugten Behörde seitens dieser Per-
son oder seitens der Gesellschaft führen würden oder die (2) ungünstige steuerliche oder andere finanzielle Folgen für
die Gesellschaft hätten, einschließlich der Verpflichtung zur Registrierung gemäß einem Wertpapier-, Anlage- oder ähn-
lichem Gesetz oder einer ähnlichen Anforderung eines Staates oder einer Behörde (nachstehend «nicht befugte Perso-
nen» genannt).
Insbesondere kann die Gesellschaft den von irgendeiner Person, Firma oder Körperschaft und uneingeschränkt von
irgendeiner «US Person», wie nachstehend definiert, in der Gesellschaft gehaltenen Aktienbesitz einschränken oder ver-
hindern. Diesbezüglich kann die Gesellschaft:
1. die Ausgabe von Aktien und deren Übertragung verweigern, falls nach ihrem Ermessen die Ausgabe oder Übertra-
gung dazu führen würde, dass diese Aktien das wirtschaftliche Eigentum einer unbefugten Person werden;
2. jederzeit von einer Person die Mitteilung aller von ihr für notwendig erachteten Informationen zusammen mit einer
eidesstattlichen Erklärung zwecks Feststellung verlangen, ob die Aktien dieses Aktieninhabers eventuell das wirtschaft-
liche Eigentum einer nicht befugten Person sind oder sein werden;
3. falls nach Ansicht der Gesellschaft eine nicht befugte Person entweder allein oder zusammen mit einer anderen
Person wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist, von diesem Aktieninhaber die von ihm gehaltenen Aktien insgesamt
oder teilweise wie folgt zurückkaufen:
(a) die Gesellschaft stellt dem Aktieninhaber, der solche Aktien besitzt, eine Anzeige zu (nachstehend «Rückkaufan-
zeige» genannt) unter Angabe der zurückzukaufenden Aktien, des dafür zu zahlenden Preises (nachstehend der «Rück-
kaufpreis») und des Rückzahlungsortes. Diese Rückkaufanzeige kann dem Aktieninhaber mittels eines frankierten
Einschreibebriefs an die letztbekannte oder in den Büchern der Gesellschaft eingetragene Adresse des Aktieninhabers
zugeschickt werden. Der Aktieninhaber ist daraufhin verpflichtet, der Gesellschaft das (die) Aktienzertifikat(e), falls aus-
gegeben, welche die in der Rückkaufanzeige angeführten Aktien betreffen, auszuhändigen. Unmittelbar nach Geschäfts-
schluss an dem in der Rückkaufanzeige angegebenen Tag geht dieser Aktieninhaber seiner Eigenschaft als Aktieninhaber
verlustig, wobei die vorher von ihm gehaltenen bzw. in seinem Besitz gewesenen Aktien annulliert werden;
(b) der Rückkaufpreis, zu dem die in einer Rückkaufanzeige angegebenen Aktien zurückgekauft werden, entspricht
dem festgelegten Nettovermögenswert der Aktien der betreffenden Aktienklasse abzüglich der Kosten und Provisionen
in der in den Verkaufsunterlagen für die Aktien angegebenen Höhe;
(c) die Zahlung des Rückkaufpreises erfolgt an den Aktieninhaber in der vom Verwaltungsrat festgelegten Währung.
Der Rückkaufpreis wird von der Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder andernorts (wie in der Rückkaufanzeige
angegeben) zur Zahlung an den Aktieninhaber nach Aushändigung des in dieser Anzeige gegebenenfalls angegebenen Ak-
tienzertifikates hinterlegt. Nach Hinterlegung des Rückkaufpreises hat die in der Rückkaufanzeige angegebene Person
kein weiteres Recht auf diese Aktien oder irgendeinen Anspruch gegenüber der Gesellschaft oder ihren diesbezüglichen
Vermögenswerten mehr, mit Ausnahme des Rechts des als Eigentümer ausgewiesenen Aktieninhabers auf Erhalt des so
hinterlegten Preises (ohne Zinsen) von dieser Bank nach der oben genannten tatsächlichen Aushändigung des (der) Ak-
tienzertifikates (e), falls ausgegeben;
60543
(d) die Ausübung dieser erteilten Vollmachten von Seiten der Gesellschaft darf keinesfalls deshalb in Frage gestellt
oder aufgehoben werden, weil kein ausreichender Nachweis über den Aktienbesitz von irgendeiner Person erbracht
wurde oder der wahre Besitz einer Aktie anders war, als dies für die Gesellschaft am Tag der Zustellung der Rückkauf-
anzeige ersichtlich war, sofern von diesen Vollmachten von Seiten der Gesellschaft in gutem Glauben Gebrauch gemacht
wurde; und
4. die Annahme der Stimmabgabe irgendeiner nicht befugten Person auf einer Aktionärsversammlung der Gesellschaft
im Hinblick auf solche Aktien, von deren Besitz diese Person ausgeschlossen ist, verweigern.
Wo immer der Begriff «U.S. Person» in dieser Satzung benutzt wird, bezieht er sich auf jeden Staatsbürger oder Ein-
wohner der Vereinigten Staaten von Amerika, einschließlich jeder Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder Kör-
perschaft, die in oder nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika, oder einer ihrer politischen
Unterteilungen, organisiert ist, oder jegliche Gütermasse oder Trust, die den Bundeseinkommensteuergesetzen der
Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen, ungeachtet der Quelle ihres Einkommens.
Art. 11. Berechnung des Nettovermögenswertes je Aktie. Der Nettovermögenswert der Gesellschaft wird
in Euro ausgedrückt, wobei dieser Wert dem gesamten Nettovermögen aller Aktienklassen entspricht.
Der Nettovermögenswert je Aktie wird in der Bezugswährung des betreffenden Teilfonds (definiert in den Verkaufs-
unterlagen der Gesellschaft) als anteiliger Wert jedes Teilfonds ausgedrückt und wird ermittelt, indem an gleich wel-
chem Bewertungsstichtag die jeder Aktienklasse zuzuweisenden Netto-Aktiva der Gesellschaft (d.h. der Wert des
Anteils an Aktiva minus der Anteil Passiva, die dieser Aktienklasse zuzuweisen sind) an diesem Bewertungsstichtag durch
die Anzahl der gemäß nachstehend erläuterten Bewertungsvorschriften ausstehenden Aktien der betreffenden Klasse
geteilt werden. Der Nettovermögenswert je Aktie kann, falls die Verwaltungsratsmitglieder dies beschließen, auf die
nächste Einheit der betreffenden Währung auf- bzw. abgerundet werden. Falls seit dem Zeitpunkt der Feststellung des
Nettovermögenswertes wesentliche Änderungen der Börsennotierungen in jenen Märkten, an denen ein bedeutender
Teil der Anlagen einer bestimmten Klasse gehandelt oder notiert werden, so darf die Gesellschaft, um die Interessen
der Aktieninhaber und der Gesellschaft zu wahren, die erste Bewertung für ungültig erklären und eine zweite Bewertung
vornehmen.
Die Bewertung des Nettovermögenswertes der unterschiedlichen Aktienklassen erfolgt folgendermaßen:
I. Die Aktiva der Gesellschaft umfassen:
1) alle Barbestände und Bareinlagen samt der aufgelaufenen Zinsen;
2) alle zahlbaren Rechnungen und Wechsel sowie Außenstände (einschließlich des Erlöses verkaufter, aber noch nicht
ausgehändigter Wertpapiere);
3) sämtliche Finanzinstrumente, Obligationen, Terminverbindlichkeiten, Depositenzertifikate, Zeichnungsrechte, Op-
tionen, Wertpapiere und ähnliche Aktiva, die der Gesellschaft zustehen;
4) alle der Gesellschaft zukommenden, Bardividenden und Barausschüttungen, insofern die Gesellschaft diesbezüglich
über aufschlussreiche Informationen verfügt;
5) sämtliche aufgelaufenen Zinsen auf alle verzinslichen Aktiva der Gesellschaft, außer in dem Maße, wie diese Zinsen
bereits im Kapitalbetrag des Aktivpostens enthalten sind;
6) die mit der Auflegung von Teilfonds verbundenen Kosten, insofern diese nicht abgeschrieben wurden;
7) alle anderen Aktiva jeglicher Art einschließlich im Voraus geleisteter Zahlungen.
Der Wert dieser Aktiva wird wie folgt ermittelt:
1) der Wert von Bargeld oder Bareinlagen, Rechnungen, Sichtwechseln und Außenständen, im Voraus geleisteten
Zahlungen Bardividenden sowie ausgewiesenen oder aufgelaufenen und noch nicht erhaltenen Zinsen ist zu Marktkursen
zu bewerten und wird in voller Höhe berechnet, es sei denn, es wäre unwahrscheinlich, dass dieser Betrag in voller
Höhe ausgezahlt wird, bzw. eingeht; in einem solchen Fall wird die Gesellschaft nach freiem Ermessen einen entspre-
chenden Abzug vornehmen, um den wahren Wert dieser Vermögenswerte widerzugeben.
2) Der Liquidationswert aller an Terminbörsen in OECD Staaten gehandelten Futures-, Termin- und Optionskon-
trakten basiert auf den Schlusskursen dieser Terminbörsen, an denen die Gesellschaft die jeweiligen Kontrakte handelt.
Der Liquidationswert von nicht an Terminbörsen in OECD Staaten gehandelten Futures-, Termin- und Optionskontrak-
ten wird nach vom Verwaltungsrat für verschiedene Kontraktarten festgelegten und konsequent angewandten Regeln
bestimmt. Sollte die Liquidation eines Kontraktes an einem Bewertungstag nicht möglich sein, so wird eine Bewertung
herangezogen, die der Verwaltungsrat für fair und angemessen hält.
3) Wertpapiere, die an einer Börse gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Schlusskurs (oder, wenn es
keine Verkäufe gegeben hat, zum Schlussgeldkurs), der an der Börse, die normalerweise der Hauptmarkt für dieses
Wertpapier ist, notiert wird, bewertet. Stehen solche Kurse nicht zur Verfügung oder liegen ungewöhnliche Umstände
hinsichtlich der Handelsaktivitäten vor, so dass nach Meinung des Verwaltungsrates ein Kurs nicht den angemessenen
Marktwert widergibt, werden die Wertpapiere mit dem nach Meinung des Verwaltungsrates angemessenen Marktwert
bewertet.
4) Der Wert von Vermögenswerten, die an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, beruht auf dem letz-
ten verfügbaren Schlusskurs des betreffenden Bewertungstages.
5) Sofern Vermögenswerte nicht an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt notiert bzw. gehandelt wer-
den, oder wenn der ermittelte Preis oder Kurs von Vermögenswerten, die an einer Börse oder einem sonstigen Markt
notiert bzw. gehandelt werden, nicht repräsentativ für den angemessenen Marktwert dieser Vermögenswerte erscheint,
so wird der Bewertung dieser Vermögenswerte der vorsichtig und in gutem Glauben ermittelte voraussichtliche Ver-
kaufswert zugrunde gelegt.
Der Verwaltungsrat kann, nach freiem Ermessen, eine andere Bewertungsmethode zulassen, wenn er der Ansicht ist,
dass eine derartige Bewertung den angemessenen Wert der Vermögenswerte besser widerspiegelt.
II. Die Passiva der Gesellschaft umfassen:
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1) sämtliche Darlehen, Wechselverbindlichkeiten und Verpflichtungen;
2) alle bekannten gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten, einschließlich aller fälligen rechtsgeschäftlichen
Schuldverhältnisse betreffend die Zahlung von Geld oder Vermögensgegenständen, einschließlich des Betrags aller un-
gezahlten Dividenden, die von der Gesellschaft beschlossen wurden;
3) eine angemessene, auf der Grundlage der Kapital- und Ertragslage der Gesellschaft an einem im Einzelfall vom Ver-
waltungsrat festgelegten Bewertungsstichtag errechnete Rückstellung für künftige Steuerzahlungen, sowie (gegebenen-
falls) andere vom Verwaltungsrat genehmigte Rücklagen sowie (gegebenenfalls) ein Betrag, den der Verwaltungsrat als
angemessene Pauschalrückstellung für Eventualverbindlichkeiten der Gesellschaft erachtet;
4) sämtliche andere in Verbindung mit der Ausübung des Gesellschaftszwecks stehende Verbindlichkeiten. Bei der
Berechnung der Höhe dieser Verbindlichkeiten muss die Gesellschaft sämtliche von der Gesellschaft zu leistenden Zah-
lungen berücksichtigen. Die Gesellschaft darf Verwaltungskosten und andere Aufwendungen, die regelmäßig oder fort-
laufend anfallen, aufgrund eines geschätzten Betrags für eine Jahresfrist oder für einen anderen Zeitraum im Voraus
verrechnen und darf diesen Betrag im Laufe dieses Zeitraums um gleichmäßige Beträge aufstocken.
III. Poolbildung der Vermögenswerte:
Der Verwaltungsrat billigt, für jeden Teilfonds einen separaten Vermögenswertpool zu schaffen. Jeder Vermögens-
wertpool wird ausschließlich zum Nutzen der Aktienklasse des betreffenden Teilfonds angelegt.
Weiterhin gilt:
a) der Erlös aus der Ausgabe von Aktien einer bestimmten Klasse sowie die zurechenbaren Aktiven und Passiven,
Erträge und Aufwendungen werden in den Büchern der für diese Aktienklasse gebildeten Masse gemäß den Bestimmun-
gen des vorliegenden Artikels zugeteilt;
b) falls ein Vermögenswert sich aus einem anderen Vermögenswert ergibt, so wird dieser abgeleitete Vermögenswert
in den Büchern der Gesellschaft derselben Masse zugeordnet wie diejenigen Vermögenswerte, von welchen er abgelei-
tet wurde, und anlässlich jeder Neubewertung eines Vermögenswertes wird die Wertsteigerung oder die Wertminde-
rung der entsprechenden Masse zugeordnet;
c) falls die Gesellschaft eine Verbindlichkeit eingeht, die in Verbindung mit einem Vermögenswert einer bestimmten
Masse oder mit irgendeinem Geschäft im Zusammenhang mit einem Vermögenswert einer bestimmten Masse steht, so
wird die betreffende Verbindlichkeit der entsprechenden Masse zugeordnet;
d) falls ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht als einem bestimmten Teilfonds zuweis-
bar erachtet werden kann, so wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen Teilfonds im Verhältnis zum
Nettovermögenswert der betreffenden Aktienklassen oder auf eine andere, von den Verwaltungsratsmitgliedern in gu-
tem Glauben festgelegte Weise zugewiesen;
e) nach dem Tag, der für die Bestimmung der Personen maßgeblich ist, die hinsichtlich der für eine Aktienklasse er-
klärten Ausschüttungen berechtigt sind, vermindert sich der Nettovermögenswert der jeweiligen Aktienklasse um den
entsprechenden Dividendenbetrag.
Zur Berechnung des Nettovermögenswertes je Aktie in einem bestimmten Teilfonds wird der Nettovermögenswert
jeder Aktienklasse durch die Anzahl ausgegebener und ausstehender Aktien der betreffenden Klasse am betreffenden
Bewertungsstichtag geteilt.
Alle Bewertungsvorschriften und Bestimmungen sind in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Buchhaltungs-
regeln zu deuten und festzulegen.
Falls kein böser Glaube, keine grobe Nachlässigkeit und kein offensichtlicher Fehler vorliegen, ist jede vom Verwal-
tungsrat oder einer Bank, Gesellschaft oder anderen vom Verwaltungsrat mit der Berechnung des Nettovermögens-
wertes betrauten Einrichtung getroffene Entscheidung zur Berechnung des Nettovermögenswertes endgültig und für die
Gesellschaft sowie für gegenwärtige, ehemalige und künftige Aktieninhaber verbindlich.
IV. Falls Ausschüttungs- und Thesaurierungsaktien («Aktienkategorien») in einer Aktienklasse ausgegeben werden,
wird der Nettovermögenswert pro Aktie der betreffenden Aktienklasse gerechnet, indem der Nettovermögenswert,
der jeder Aktienkategorie zuzurechnen ist, durch die Gesamtheit der sich in Umlauf befindlichen Aktien der jeweiligen
Aktienkategorie geteilt.
Der Prozentsatz des gesamten Nettovermögenswertes der betreffenden Aktienklasse, der den jeweiligen Aktienka-
tegorien zuzurechnen ist, wird bei Gründung der Gesellschaft durch das Verhältnis der ausgegebenen Aktien jeder Ak-
tienkategorie zur Gesamtheit der ausgegebenen Aktien der betreffenden Aktienklasse bestimmt und ändert nachher im
Zusammenhang mit den getätigten Ausschüttungen sowie den Ausgaben und Rücknahmen von Aktien wie folgt:
1) jedes Mal, wenn eine Ausschüttung auf Ausschüttungsaktien vorgenommen wird, wird der Nettovermögenswert
der Ausschüttungsaktien dieser Aktienkategorie um den Betrag der Ausschüttung, zuzüglich der dabei von der Gesell-
schaft zu tragenden anfallenden Kosten gekürzt (was eine Minderung des Prozentsatzes des Nettovermögenswertes,
der den Ausschüttungsaktien zuzurechnen ist, zur Folge hat), während der Nettovermögenswert der Thesaurierungs-
aktien unverändert bleibt (was eine Erhöhung des Prozentsatzes des Nettovermögenswertes, der den Thesaurierungs-
aktien zuzurechnen ist, zur Folge hat);
2) jedes Mal, wenn eine Ausgabe oder Rücknahme von Aktien stattfindet, wird der der jeweiligen Aktienkategorie
zuzurechnende Nettovermögenswert um den vereinnahmten oder ausgegebenen Betrag erhöht oder gekürzt.
V. Zur Erfüllung des vorliegenden Artikels gelten folgende Bestimmungen:
1) Aktien der Gesellschaft, die gemäß Artikel 8 der vorliegenden Satzung zurückgenommen werden sollen, werden
bis unmittelbar nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt am Bewertungsstichtag, an dem die Bewertung
vorgenommen wird, als bestehende Aktien erachtet und berücksichtigt, und von jenem Zeitpunkt an bis zur vollständi-
gen Zahlung seitens der Gesellschaft wird dieser Preis als eine Verbindlichkeit der Gesellschaft angesehen;
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2) von der Gesellschaft auszugebende Aktien werden ab dem vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt am Bewer-
tungsstichtag, an dem die Bewertung vorgenommen wird, als in der Ausgabe befindliche Aktien erachtet, und bis zum
vollständigen Erhalt des Kaufpreises wird dieser als eine Forderung der Gesellschaft erachtet;
3) sämtliche Anlagen, flüssige Mittel und sonstige Vermögenswerte der Gesellschaft, die nicht in der Währung des
Nettovermögenswertes der entsprechenden Aktienklasse ausgedrückt sind, werden zu den am Bewertungsstichtag des
Nettovermögenswertes der Aktien geltenden Wechselkursen in diese Referenzwährung umgerechnet;
4) an einem Bewertungsstichtag werden die von der Gesellschaft an diesem Bewertungsstichtag abgeschlossenen
Käufe oder Verkäufe von Vermögenswerten soweit wie möglich berücksichtigt.
Art. 12. Häufigkeit und zeitweilige Aussetzung der Berechnung des Nettovermögenswertes je Aktie
sowie der Ausgabe, Rücknahme und Umwandlung von Aktien. Für jeden Teilfonds werden der Nettovermö-
genswert je Aktie sowie der Preis für die Ausgabe, Rücknahme und Umwandlung von Aktien von Zeit zu Zeit von der
Gesellschaft oder einem hierzu von der Gesellschaft bevollmächtigten Agenten berechnet, mindestens aber einmal im
Monat, wobei die Häufigkeit vom Verwaltungsrat festgelegt wird. Dieser jeweilige Zeitpunkt der Bewertung wird in vor-
liegender Satzung als «Bewertungsstichtag» bezeichnet.
Der Verwaltungsrat darf die Bewertung des Nettovermögenswertes und die Ausgabe, Rücknahme und Umwandlung
einer beliebigen Aktienklasse der Gesellschaft aussetzen:
a) während der Zeit, in der eine Hauptbörse oder einer der anderen Märkte, an denen ein wesentlicher Teil des Ge-
sellschaftsvermögens eines Teilfonds notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Feiertagen)
oder wenn der Handel an einem solchen Markt eingeschränkt oder ausgesetzt wurde;
b) während Zeiten, in denen wegen eines Notfalls die Verfügung über Vermögenswerte, die sich auf den Teilfonds
beziehen und die einen wesentlichen Teil der Vermögensgegenstände dieses Teilfonds ausmachen, durch die Gesell-
schaft praktisch nicht durchführbar ist oder sich ernsthaft nachteilig auf die Aktionäre auswirken würde;
c) während eines Ausfalls oder sonstigen Versagens der Kommunikationsmittel, die normalerweise zur Bestimmung
des Kurses eines Vermögenswertes der Gesellschaft, die sich auf diesen Teilfonds bezieht oder der gegenwärtigen Kurse
auf einem Markt oder einer Börse, verwendet werden;
d) wenn aus einem anderen Grund die Kurse der Vermögenswerte der Gesellschaft, die sich auf diesen Teilfonds
beziehen, nicht schnell und genau festgestellt werden können;
e) zu Zeiten, wenn die Überweisung von Geldern, die sich aus der Realisierung von oder der Zahlung für Vermögens-
werte der Gesellschaft, die sich auf diesen Teilfonds beziehen, ergeben, nach Meinung des Verwaltungsrates nicht zu den
normalen Wechselkursen oder nicht ohne ernsthafte Benachteiligung der Interessen der Aktieninhaber der Gesellschaft
ausgeführt werden kann;
f) wenn an einem Bewertungstag erhebliche Rücknahme- und Umwandlungsanträge hinsichtlich eines Teilfonds vor-
liegen, kann der Verwaltungsrat erklären, dass Rücknahme oder Umwandlung dieser Aktien ganz oder zum Teil für die
Zeit verschoben werden, die der Verwaltungsrat als im besten Interesse der Gesellschaft liegend betrachtet, die nor-
malerweise jedoch nicht zwanzig Bewertungstage überschreitet. Diese Rücknahme- und Umwandlungsanträge werden
nach Ende der Verschiebung gegenüber späteren Anträgen vorrangig behandelt;
g) bei der Veröffentlichung einer Mitteilung zur Einberufung einer Hauptversammlung der Aktieninhaber hinsichtlich
der Liquidation der Gesellschaft sowie der Fusion, der Übertragung oder der Auflösung eines Teilfonds.
Die vorstehend aufgelisteten Möglichkeiten zur Aussetzung der Bestimmung des Nettovermögenswertes von Aktien
eines Teilfonds betreffen nur diejenigen Teilfonds, die von den entsprechenden Ereignissen oder Umständen direkt be-
rührt sind, nicht jedoch die übrigen Teilfonds, die nicht betroffen sind.
Gegebenenfalls muss eine Mitteilung des Beschlusses und der Aufhebung einer solchen Aussetzung veröffentlicht und
zudem jedem Aktieninhaber oder jeder Person, die sich um die Ausgabe, Rücknahme oder Wandlung von Aktien be-
müht, zugestellt werden. Sofern nach Ansicht des Verwaltungsrates die Dauer der Aussetzung eine Woche überschrei-
tet, wird die Aussetzung und Einstellung in allen Zeitungen veröffentlicht, in denen die Aktienpreise üblicherweise durch
die Gesellschaft veröffentlicht werden.
Während eines Zeitraums der Aussetzung oder des Aufschubs kann ein Aktionär durch schriftliche Benachrichtigung,
die vor dem Ende einer derartigen Periode eingehen muss, Anträge zurückziehen, die noch nicht zurückgenommene
oder umgewandelte Aktien betreffen. Falls der Gesellschaft keine solche Mitteilung zugestellt wird, behandelt die Ge-
sellschaft den Antrag am ersten Bewertungsstichtag nach Ablauf der Aussetzungsperiode.
Titel III. Verwaltung und Beaufsichtigung
Art. 13. Verwaltungsratsmitglieder. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der sich aus nicht
weniger als drei Mitgliedern zusammensetzt, die nicht notwendigerweise Aktionäre der Gesellschaft sein müssen. Sie
werden für eine Amtszeit gewählt, die sechs Jahre nicht überschreiten darf; die Wiederwahl ist zulässig. Die Verwal-
tungsratsmitglieder werden von den Aktieninhabern bei einer Hauptversammlung der Aktionäre gewählt; letztere be-
stimmen darüber hinaus die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder und deren Amtszeit.
Jedes Verwaltungsratsmitglied kann ohne Angabe von Gründen seines Amtes enthoben oder jederzeit auf Beschluss
der Hauptversammlung ersetzt werden.
Im Falle eines freigewordenen Verwaltungsratsmitgliedpostens können die übrigen Verwaltungsratsmitglieder diese
Stelle vorübergehend neu besetzen; die Aktieninhaber fassen auf ihrer nächsten Versammlung einen Beschluss über die
definitive Neubesetzung dieses freigewordenen Verwaltungsratsmitgliedpostens.
Art. 14. Verwaltungsratssitzungen. Der Verwaltungsrat kann unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden sowie
mehrere stellvertretende Vorsitzende wählen. Er kann auch einen Schriftführer bestimmen, der kein Verwaltungsrats-
mitglied sein muss und der das Protokoll der Verwaltungsratssitzungen und der Versammlungen der Aktionäre führt.
60546
Der Verwaltungsrat tritt auf Veranlassung des Vorsitzenden oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Ver-
sammlungsmitteilung genannten Ort zusammen.
Der Vorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen sowie die Versammlungen der Aktionäre. In Abwesenheit des
Vorsitzenden können die Aktionäre oder die Verwaltungsratsmitglieder mit Stimmenmehrheit beschließen, dass ein an-
deres Verwaltungsratsmitglied oder - im Falle einer Aktionärsversammlung - eine andere Person die Versammlung leiten
wird.
Der Verwaltungsrat kann alle leitenden Angestellten bestellen, einschließlich eines Geschäftsführers und aller stell-
vertretenden Geschäftsführer sowie aller anderen leitenden Angestellten, die die Gesellschaft für die Führung und Lei-
tung der Gesellschaft für notwendig erachtet. Solche Ernennungen dürfen jederzeit vom Verwaltungsrat widerrufen
werden. Die Führungskräfte müssen nicht notwendigerweise Verwaltungsratsmitglieder oder Aktionäre der Gesell-
schaft sein. Falls nicht anders in vorliegender Satzung bestimmt, besitzen die Führungskräfte die Rechte und Pflichten,
die ihnen vom Verwaltungsrat übertragen worden sind.
Alle Verwaltungsratsmitglieder müssen spätestens vierundzwanzig Stunden vor dem für das Zusammentreten der
Versammlung anberaumten Zeitpunkt schriftlich benachrichtigt werden, außer in Notfällen, wobei die Umstände des
jeweiligen Notfalls in der Versammlungsmitteilung angegeben werden müssen. Auf eine solche Benachrichtigung kann
durch eine schriftliche Mitteilung oder eine per Telegramm, Telex, Telefax oder ein ähnliches Kommunikationsmittel
übermittelte Mitteilung verzichtet werden. Für Versammlungen, die zu einem Zeitpunkt und an einem Ort abgehalten
werden, der in einem vom Verwaltungsrat gefassten Beschluss festgelegt worden ist, ist keine getrennte Benachrichti-
gung erforderlich.
Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich bei einer Versammlung vertreten lassen, indem es schriftlich, per Telegramm,
Telex oder Telefax oder mit Hilfe eines ähnlichen Kommunikationsmittels ein anderes Verwaltungsratsmitglied zu sei-
nem Stellvertreter ernennt. Ein Verwaltungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Verwaltungsratsmitglied kann an einer Verwaltungsratssitzung über eine Konferenzschaltung oder ein ähnliches
Telekommunikationsmittel teilnehmen, wobei alle an der Sitzung teilnehmenden Personen einander hören können müs-
sen; eine Teilnahme an einer Sitzung mit Hilfe eines solchen Telekommunikationsmittels wird als persönliche Anwesen-
heit bei der betreffenden Sitzung erachtet.
Die Verwaltungsratsmitglieder dürfen nur auf ordnungsgemäß einberufenen Verwaltungsratsitzungen Entscheidungen
treffen.
Der Verwaltungsrat kann nur in gültiger Form beraten und beschließen, wenn mindestens die Mehrheit (oder eine
andere vom Verwaltungsrat festgesetzte Mindestanzahl) der Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten ist.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in einem Protokoll aufgezeichnet, welches vom Sitzungsvorsitzenden un-
terzeichnet wird. Abschriften von Auszügen dieses Protokolls, welche in Gerichtsverfahren oder anderweitig vorgelegt
werden müssen, müssen vom Vorsitzenden der Versammlung oder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern ordnungsge-
mäß unterzeichnet werden.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder ge-
fasst. Im Falle einer Stimmengleichheit, sei es für oder gegen eine vom Verwaltungsrat zu treffende Bestimmung, ent-
scheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden oder, im Falle seiner Abwesenheit, die seines Stellvertreters. Im
Falle der Abwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsmit-
glieds, dem der Vorsitzende die Vollmacht zu seiner Vertretung erteilt hat.
Schriftliche Beschlüsse, die die Zustimmung aller Verwaltungsratsmitglieder finden und von ihnen unterzeichnet wer-
den, haben dieselbe Kraft wie Beschlussfassungen bei Verwaltungsratssitzungen; jedes Verwaltungsratsmitglied muss ei-
nem solchen Beschluss schriftlich, per Telegramm, Telex, Telefax oder mit Hilfe eines anderen ähnlichen
Kommunikationsmittels zustimmen. Eine solche Zustimmung wird schriftlich bestätigt und die Gesamtheit dieser Un-
terlagen dienen als Beleg dafür, dass dieser Beschluss gefasst wurde.
Art. 15. Befugnisse des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat hat alle Befugnisse, um alle Anordnungen zu er-
lassen und alle Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, die zum Erreichen der Ziele der Gesellschaft dienlich oder erfor-
derlich sind. Ihm ist das Recht vorbehalten, jedwede in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft genannte
Geschäftspraktik oder -politik abzuändern.
Der Verwaltungsrat nimmt sämtliche Befugnisse wahr, die nicht durch Gesetz oder durch die vorliegende Satzung
der Hauptversammlung der Aktionäre vorbehalten sind.
Art. 16. Anlagepolitik und Einschränkungen. Ausgehend vom Grundsatz der Risikostreuung hat der Verwal-
tungsrat die Befugnis, für jeden einzelnen Teilfonds eine Anlagepolitik und den Führungsstil des Managements sowie die
Art der Geschäftsleitung der Gesellschaft innerhalb der vom Verwaltungsrat erlassenen Einschränkungen und unter Be-
rücksichtigung geltender Gesetze und Rechtsvorschriften sowie dieser Satzung festzulegen.
Art. 17. Übertragung von Befugnissen. Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse für die tägliche Leitung und
Geschäftsführung der Gesellschaft und seine Befugnisse für Handlungen zur Förderung der Gesellschaftspolitik und des
Gesellschaftsgegenstandes auf ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder («geschäftsführende Verwaltungsratsmit-
glieder») oder sonstige Personen oder Körperschaften, die keine Verwaltungsratsmitglieder zu sein brauchen, vorbe-
haltlich der in Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 1915 betreffend die Handelsgesellschaften in seiner abgeänderten
Form vorgesehenen Bedingungen übertragen. Die Übertragung an ein Verwaltungsratsmitglied unterliegt der Zustim-
mung der Hauptversammlung der Aktionäre.
Art. 18. Gesellschaftsunterschrift. Gegenüber Drittparteien geht die Gesellschaft durch die gemeinsame Unter-
schrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder durch die gemeinsame oder alleinige Unterschrift einer oder mehre-
rer Person(en), die vom Verwaltungsrat hierzu bevollmächtigt worden sind, verbindliche Verpflichtungen ein. Ein
einzelnes Verwaltungsratsmitglied darf mit seiner alleinigen Unterschrift keine für die Gesellschaft verbindlichen Ver-
60547
pflichtungen eingehen, außer wenn das Verwaltungsratsmitglied ausdrücklich vom Verwaltungsrat hierzu ermächtigt
worden ist.
Im Rahmen der täglichen Geschäftsführung ist jedes geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied oder jede sonstige
mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft beauftragte Person befugt, die Gesellschaft Dritten gegenüber mit
seiner (ihrer) alleinigen Unterschrift rechtskräftig zu verpflichten.
Art. 19. Interessenkonflikte. Kein Vertrag oder sonstiges Geschäft zwischen der Gesellschaft und einer anderen
Gesellschaft oder Firma darf durch die Tatsache beeinträchtigt werden, bzw. ungültig gemacht werden, dass ein oder
mehrere Verwaltungsratsmitglied(er) an besagter Gesellschaft beteiligt oder Verwaltungsratsmitglied(er), Gesellschaf-
ter, Führungskraft (Führungskräfte) oder Angestellte(r) der besagten Gesellschaft oder Firma ist bzw. sind. Ein Verwal-
tungsratsmitglied oder eine Führungskraft der Gesellschaft, das bzw. die als Verwaltungsratsmitglied, Führungskraft oder
Angestellter einer Gesellschaft oder Firma tätig ist, mit der die Gesellschaft Verträge hat oder andere Geschäftsbezie-
hungen unterhält, wird nicht aufgrund dieses Beteiligungsverhältnisses an der besagten Gesellschaft oder Firma von der
Begutachtung, Stimmabgabe oder Beschlussfassung betreffend diese Verträge oder anderweitige Geschäftsbeziehungen
ausgeschlossen.
Falls ein Verwaltungsratsmitglied oder eine Führungskraft der Gesellschaft an gleich welchem Geschäft der Gesell-
schaft ein Interesse hat, das den Interessen der Gesellschaft zuwiderläuft, so setzt dieses Verwaltungsratsmitglied oder
diese Führungskraft den Verwaltungsrat vom Bestehen dieses zuwiderlaufenden Interesses in Kenntnis; das Verwal-
tungsratsmitglied bzw. die Führungskraft darf sich sodann nicht an der Begutachtung oder der Stimmabgabe in Bezug auf
das besagte Geschäft beteiligen; das Geschäft sowie das zuwiderlaufende Interesse des Verwaltungsratsmitglieds oder
der Führungskraft an diesem Geschäft werden bei der nächsten Hauptversammlung der Aktionäre letzteren mitgeteilt.
Der Begriff «zuwiderlaufendes Interesse», wie er im vorstehenden Absatz verwendet wird, findet keine Anwendung
auf jedwede Beziehung und jedwedes Interesse, die zwischen der Gesellschaft einerseits und dem Anlageberater, der
Depotbank oder anderen von der Gesellschaft benannten Personen, Gesellschaften oder Körperschaften, andererseits
bestehen.
Art. 20. Entschädigung der Verwaltungsratsmitglieder. Die Gesellschaft kann jedes Verwaltungsratsmitglied
oder jeden leitenden Angestellten und seine Erben, Testamentsvollstrecker und Verwalter für die ihm in Verbindung
mit einer Klage, einem Verfahren oder einem Prozess, in dem er aufgrund seiner jetzigen oder früheren Position als
Verwaltungsratsmitglied oder leitender Angestellter der Gesellschaft oder - auf seinen Antrag hin - einer anderen Ge-
sellschaft, von der die Gesellschaft Aktieninhaber oder Gläubiger ist und bei der er kein Anrecht auf eine Entschädigung
hat, einbezogen ist, begründet entstandene Ausgaben entschädigen, außer im Zusammenhang mit Angelegenheiten, in
denen er schließlich bei einer solchen Klage, einem solchen Verfahren oder Prozess wegen grober Fahrlässigkeit oder
Verletzung der Amtspflicht verurteilt wird. Im Falle einer Abfindung ist eine Entschädigung nur im Zusammenhang mit
den von der Abfindung gedeckten Angelegenheiten vorgesehen, über die die Gesellschaft anwaltschaftlich informiert
wurde, dass sich die zu entschädigende Person keine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen hat. Vorstehendes
Recht schließt andere von ihr eventuell geltend zu machende Ansprüche nicht aus.
Art. 21. Wirtschaftsprüfer. Die im Jahresbericht der Gesellschaft aufgeführten Buchhaltungsdaten müssen von ei-
nem Wirtschaftsprüfer («réviseur d’entreprises agréé») geprüft werden, der von der Hauptversammlung der Aktionäre
bestellt und von der Gesellschaft entlohnt wird.
Der Wirtschaftsprüfer hat alle im Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen vor-
geschriebenen Pflichten zu erfüllen.
Titel IV. Hauptversammlungen - Rechnungsjahr - Ausschüttungen
Art. 22. Hauptversammlungen der Aktionäre der Gesellschaft. Die Hauptversammlung der Aktionäre stellt
die Gesamtheit der Aktionäre der Gesellschaft dar. Die bei einer solchen Hauptversammlung getroffenen Entscheidun-
gen sind für alle Aktieninhaber der Gesellschaft verbindlich, unabhängig von dem Teilfonds, in dem sie angelegt haben.
Die Hauptversammlung hat weitestgehende Befugnisse zur Anordnung, Durchführung und Ratifizierung von Geschäfts-
vorgängen der Gesellschaft.
Die Hauptversammlung tritt nach ihrer Einberufung durch den Verwaltungsrat zusammen.
Eine Hauptversammlung kann auch auf Anfrage von Aktionären, die mindestens ein Fünftel des gesamten ausstehen-
den Aktienkapitals darstellen, einberufen werden.
Die jährliche Hauptversammlung tritt entsprechend luxemburgischem Recht in der Stadt Luxemburg an einem Ort,
der in der Versammlungsmitteilung angegeben wird, am vorletzten Freitag des Monats Februar um 11 Uhr zusammen.
Falls dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag oder ein Bankfeiertag ist, findet die jährliche Hauptversammlung am nächsten
darauf folgenden Bankarbeitstag statt.
Weitere Hauptversammlungen der Aktionäre finden jeweils an einem Ort und zu einem Zeitpunkt statt, die in der
diesbezüglichen Versammlungsmitteilung angegeben sind.
Die Aktionäre treten auf Einberufung durch den Verwaltungsrat entsprechend einer Mitteilung zusammen, in der die
Tagesordnung angegeben ist und die acht Tage vor dem für die Versammlung anberaumten Zeitpunkt allen Inhabern von
Namensaktien an deren jeweilige Anschrift laut Aktienregister zugestellt werden muss. Die Versendung dieser Mittei-
lung an Inhaber von Namensaktien braucht der Versammlung gegenüber nicht gerechtfertigt zu werden. Der Verwal-
tungsrat arbeitet die Tagesordnung aus, außer wenn die Versammlung auf eine schriftliche Anfrage der Aktionäre
einberufen wird; in diesem Fall darf der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesordnung erstellen.
Falls Inhaberaktien ausgegeben werden, muss die Mitteilung zusätzlich gemäß dem Gesetz im «Mémorial C, Recueil
des Sociétés et Associations», in einer oder mehreren luxemburgischen Zeitungen und gegebenenfalls in weiteren, vom
Verwaltungsrat festgelegten Presseorganen veröffentlicht werden.
60548
Falls alle Aktien in Form von Namensaktien ausgegeben werden und keine Veröffentlichung vorgenommen wird, dür-
fen Mitteilungen nur per Einschreiben an die Aktionäre versendet werden.
Falls alle Aktionäre anwesend oder vertreten sind und ihrer Meinung nach ordentlich zusammengerufen wurden und
von der Tagesordnung in Kenntnis gesetzt worden sind, so kann die Hauptversammlung auch ohne Versammlungsmit-
teilung abgehalten werden.
Der Verwaltungsrat kann andere Bedingungen festlegen, die die Aktionäre erfüllen müssen, um an einer Versammlung
der Aktionäre teilzunehmen.
Art. 23. Beschlussfähigkeits- und Mehrheitsbedingungen. Jede Aktie irgendeines Teilfonds ist in Übereinstim-
mung mit dem luxemburgischen Recht und dieser Satzung zu einer Stimme berechtigt. Ein Aktieninhaber kann bei einer
Aktionärsversammlung entweder persönlich auftreten oder einer anderen Person, die kein Aktionär der Gesellschaft
sein muss, eine schriftliche Vollmacht oder eine Vollmacht über Telegramm, Telex oder Telefax geben.
Falls vom Gesetzgeber oder in vorliegender Satzung nicht anders festgelegt, werden die Beschlüsse der Hauptver-
sammlung der Aktionäre mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber gefasst.
Art. 24. Hauptversammlungen der Aktieninhaber eines Teilfonds. Die Aktieninhaber jeder Aktienklasse,
die in Bezug auf einen Teilfonds ausgegeben worden ist, dürfen jederzeit Hauptversammlungen einberufen, auf denen
Angelegenheiten verhandelt werden, die sich ausschließlich auf diese Aktienklasse beziehen.
Die Bestimmungen des Artikels 23 sind ebenfalls auf diese Hauptversammlungen anwendbar.
Jeder Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre, welche die Rechte der Aktieninhaber einer Aktienklasse im
Verhältnis zu den Rechten der Aktieninhaber einer anderen Aktienklasse oder anderer Aktienklassen berührt, ist einem
Beschluss der Hauptversammlung der Aktieninhaber der betreffenden Aktienklasse(n) entsprechend Artikel 68 des Ge-
setzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften zu unterwerfen.
Art. 25. Annullierung von Aktienklassen. Der Verwaltungsrat ist befugt, eine Umwandlung aller sich im Umlauf
befindlichen Aktien einer bestimmten Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse zu dem gemäß Artikel 11 be-
rechneten Nettovermögenswert vorzunehmen.
Der Verwaltungsrat kann ebenso die Rücknahme aller sich im Umlauf befindlichen Aktien einer bestimmten Aktien-
klasse unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 11 berechneten Nettovermögenswertes bestimmen.
Eine solche Umwandlung oder Rücknahme kann bestimmt werden, wenn (1) das Nettovermögen eines Teilfonds un-
ter einen vom Verwaltungsrat bestimmten Mindestwert sinkt, (2) Änderungen der wirtschaftlichen und politischen Si-
tuation eintreten, die einen Einfluss auf eine der Aktienklassen haben oder (3) dies sonst im Interesse der Aktieninhaber
als notwendig erscheint.
Voraussetzung ist auch, dass die Aktionäre der betreffenden Aktienklasse(n) während einer einmonatigen Frist nach
diesen Beschlüssen das Recht geltend machen können, den Rückkauf bzw. die Umwandlung aller oder eines Teils ihrer
Aktien zu dem gemäß Artikel 11 errechneten Nettovermögenswert je Aktie - ohne Zahlung einer Rücknahme- bezie-
hungsweise Umwandlungsgebühr - zu beantragen.
Die Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft und der betreffenden Aktienklassen können mit einfacher
Mehrheit die Verschmelzung einer oder mehrerer Aktienklassen mit einem anderen Luxemburger Investmentfonds be-
schließen. Die Aktionäre der Aktienklassen, die mit einem Luxemburger Investmentfonds verschmolzen werden, haben
die Möglichkeit, aus den betreffenden Aktienklassen durch die kostenlose Rücknahme oder Umwandlung ihrer Aktien
auszuscheiden, und dies innerhalb des Monats nach Veröffentlichung eines solchen Fusionsbeschlusses.
Die Möglichkeit, eine oder mehrere Aktienklassen mit ausländischen Investmentfonds zu verschmelzen, ist nicht ge-
geben.
Art. 26. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. November eines jeden Jahres und en-
det am 31. Oktober des darauf folgenden Jahres.
Die Gesellschaft bilanziert in Euro. Soweit unterschiedliche Aktienklassen gebildet werden und diese in anderen Wäh-
rungen bilanzieren, werden deren Konten in Euro umgerechnet und zum Zweck der Aufstellung der Abschlüsse der
Gesellschaft addiert.
Art. 27. Ausschüttungen. Die Hauptversammlung der Aktieninhaber der für einen Teilfonds ausgegebenen Akti-
enklasse wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Grenzen beschließen,
wie der Gewinn eines solchen Teilfonds verwendet wird.
Im Hinblick auf ausschüttungsberechtigte Aktienklassen kann der Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit den gesetz-
lichen Vorschriften Zwischenausschüttungen beschließen.
Zahlungen und Ausschüttungen an Inhaber von Namensaktien werden diesen Aktieninhabern an deren im Aktienre-
gister vermerkten Adressen übermittelt. Zahlungen und Ausschüttungen an Inhaber von Inhaberaktien erfolgen im Ein-
klang mit den vom Verwaltungsrat festgelegten und im Verkaufsprospekt dargelegten Bestimmungen.
Die Ausschüttungen werden in einer Währung und zu einem Zeitpunkt und Ort vorgenommen, die vom Verwal-
tungsrat im Einzelfall bestimmt werden.
Der Verwaltungsrat kann beschließen, Stockdividenden anstelle von Bardividenden auszuzahlen, und dies gemäß Be-
dingungen, die vom Verwaltungsrat festgelegt werden.
Eine Ausschüttung, die innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Beschließung nicht beansprucht worden ist, verfällt und
wird dem Teilfonds der betreffenden Aktienklasse(n) wieder zugeführt.
Es werden keine Zinsen auf Ausschüttungen gezahlt, die von der Gesellschaft beschlossen und von ihr für den Be-
rechtigten verwahrt werden.
60549
Titel V. Abschließende Bestimmungen
Art. 28. Depotbank. Entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen wird die Gesellschaft einen Depotbankvertrag
mit einer zur Ausübung von Bankgeschäften berechtigten Bank abschließen.
Die Depotbank nimmt alle im Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen genannten
Pflichten und Aufgaben wahr.
Falls die Depotbank ihr Amt niederlegen möchte, wird die Gesellschaft sich nach besten Kräften bemühen, innerhalb
von zwei Monaten eine andere Bank ausfindig zu machen, die bereit ist, als Depotbank zu fungieren. Der Verwaltungsrat
kann die Ernennung der Depotbank widerrufen; er kann jedoch die Depotbank nicht aus ihrer Funktion entlassen, bis
eine neue Depotbank gefunden wurde, die an ihre Stelle tritt.
Art. 29. Auflösung der Gesellschaft. Die Gesellschaft kann jederzeit durch einen Beschluss der Hauptversamm-
lung aufgelöst werden, unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 31 der vorliegenden Satzung genannte Beschlussfä-
higkeit und angeführte Stimmenmehrheit erreicht wird.
Wenn das Aktienkapital der Gesellschaft unter zwei Drittel des Mindestkapitals sinkt, muss der Verwaltungsrat der
Hauptversammlung der Aktionäre die Frage der Auflösung der Gesellschaft unterbreiten; diese tagt ohne Anwesenheits-
bedingung und beschließt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre.
Die Frage der Auflösung der Gesellschaft muss der Hauptversammlung auch dann gestellt werden, wenn das Aktien-
kapital unter ein Viertel des Mindestkapitals sinkt; diese tagt ohne Anwesenheitsbedingung und die Auflösung kann mit
den Stimmen eines Viertels der bei der Versammlung anwesenden oder vertretenen Aktieninhaber beschlossen werden.
Die Hauptversammlung der Aktieninhaber der Gesellschaft muss so angesetzt werden, dass sie innerhalb einer Frist
von vierzig Tagen ab Feststellung der Tatsache, dass das Nettovermögen der Gesellschaft unter zwei Drittel beziehungs-
weise ein Viertel des gesetzlichen Mindestkapitals gefallen ist, stattfinden kann.
Art. 30. Liquidierung. Die Liquidierung der Gesellschaft wird durch einen oder mehrere Liquidatoren durchge-
führt. Diese können natürliche oder juristische Personen sein, die von der Hauptversammlung der Aktieninhaber er-
nannt werden, die auch über ihre Befugnisse und ihre Vergütung bestimmt.
Vermögenswerte, die am Tage des Abschlusses der Abwicklung der Gesellschaft nicht an die rechtmäßigen Eigentü-
mer übergeben werden konnten, werden der Caisse des Consignations gezahlt, wo sie für die Anspruchsberechtigten
verwahrt werden.
Art. 31. Abänderungen der Gesellschaftssatzung. Die vorliegende Satzung kann durch eine Hauptversamm-
lung der Aktionäre geändert werden, die den gesetzlichen Erfordernissen über Beschlussfähigkeit und Mehrheiten un-
terliegt.
Art. 32. Anwendbares Recht. Für alle Fragen und Punkte, die nicht der vorliegenden Satzung unterliegen, gelten
die Bestimmungen des Gesetzes vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften sowie das Gesetz vom 20. Dezember
2002.
Da die Tagesordnung erschöpft ist, erklärt der Vorsitzende die Versammlung um 16.00 Uhr für geschlossen.
Worüber Protokoll, aufgenommen in Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung alles Vorhergehenden an die Erschienenen, haben dieselben mit Uns, Notar, gegenwärtige Ur-
kunde unterschrieben.
Signé: P. Berna, R. Forler, A. Gardenghi, A. Schwachtgen.
Enregistré à Luxembourg, le 6 novembre 2003, vol. 141S, fol. 14, case 3. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Pour expédition, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(073740.3/230/706) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 14 novembre 2003.
SEB LUX ASIA FUND, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Modifications of the Management regulations taking effect on November 12th 2003i>
Referring to the version dated July 1st. 1999, the following modifications have been brought about.
New version: (as restated on November 12th. 2003)
MANAGEMENT REGULATIONS
Art. 1. The fund
SEB LUX ASIA FUND MANAGEMENT COMPANY («the Management Company»), a «Société anonyme» under
Luxembourg law, established and having its registered office in Luxembourg, will, in accordance with the present Man-
agement Regulations, manage a Luxembourg mutual fund, SEB LUX ASIA FUND («the Fund»), divided into Sub-Funds
and will issue units of joint ownership («the Units») in the form of a nominative registration in the register of unitholders.
The respective rights and obligations of the unitholders of the various Sub-Funds, the Management Company and the
Depositary Bank are contractually defined by these Management Regulations.
Acquisition of a unit in a Sub-Fund entails for the holder acceptance of these Management Regulations and all their
duly approved amendments.
The Fund is constituted for an unlimited period in the form of a mutual fund under Luxembourg law governed by Part
I of the Law of March 30, 1988 relating to collective investment undertakings.
Luxembourg, le 12 novembre 2003.
A. Schwachtgen.
60550
The Fund does not have a legal personality. The assets of each Sub-Fund are the undivided joint ownership of the
unitholders of that Sub-Fund and constitute assets separate from those of the Management Company. There is no re-
striction on the amount of a Sub-Fund’s assets, nor on the number of its units.
Art. 3. Investment restrictions
Point 15 about securities lending has been added:
15) The Fund may enter into securities lending transactions provided the following rules are complied with:
l. Rules intended to ensure proper completion of lending transactions.
The Fund may only participate in securities lending transactions within a standardised lending system organised by a
recognised securities clearing institution or by a highly rated financial institution specialised in that type of transactions.
In relation to its lending transactions, the Fund must in principle receive security of a value which, at the conclusion
of the lending agreement, must be at least equal to the value of the global valuation of the securities lend.
This collateral must be given in the form of cash and/or of securities issued or guaranteed by member States of the
OECD or by their local authorities or by supranational institutions and organisations with EU, regional or world-wide
scope and blocked in favour of the Fund until termination of the lending contract.
II. Conditions and limits of lending transactions.
Lending transactions may not be carried out on more than 50% of the aggregate market value of the securities in the
portfolio. This limit is not applicable where the Fund has the right, at any time, to terminate the contract and obtain
restitution of the securities lent.
Lending transactions may not extend beyond a period of 30 days.
Art. 10. Issuing of units and conversion
The third paragraph about mergers has been replaced by the text below:
Mergers with another or part of another collective investment undertaking will be possible only if the other collective
investment undertaking is a collective investment undertaking governed by Part I of the Luxembourg Law of March 30th,
1988. In case of a merger with another collective investment undertaking or any other Sub-Fund of the Fund, the sub-
scription price may be paid by contribution in kind of all assets and liabilities of the absorbed Fund or Sub-Fund, valued
pursuant to the rules described in Article 7 «Net Asset Value». A report will be drawn up by the authorised independent
auditor in conformity with the stipulations of article 26-1 of the law of August 10, 1915 (as amended) governing com-
mercial companies. Units of the respective classes will be issued at their respective NAV against the contribution in kind
valued this way. All expenses related to this contribution in kind will be charged to the contributor.
Art. 15. Financial year, Audit
The second paragraph has been amended as follows:
The Fund’s accounts will be audited by an authorised independent auditor, appointed by the Management Company.
Art. 18. Term of the fund, Liquidation
The following paragraph has been amended and the next paragraphs have been added:
The event leading to dissolution and liquidation must be announced by a notice published in the Mémorial of the
Grand Duchy of Luxembourg and in three newspapers with sufficient circulation, one of which at least must be a Lux-
embourg newspaper. No application for subscription or conversion of units and no application for redemption will be
accepted after the date of the event leading to the dissolution and the decision to liquidate the Fund. The Management
Company will appoint a liquidator who can be an individual or a legal entity. The liquidator will liquidate each Sub-Fund’s
assets in the best interests of the unitholders and will give instructions to the Depositary Bank to apportion the pro-
ceeds of the liquidation, after deduction of liquidation costs, amongst the unitholders of the relevant Sub-Fund according
to the respective prorata.
In case the nets assets of a Sub-Fund drop down to zero due to redemptions, the Management Company may decide
that this Sub-Fund is closed.
If the Management Company considers that the assets of a Sub-Fund are not sufficient anymore to allow an efficient
and rational management, it may decide that this Sub-Fund will be liquidated. The decisions of the Management Company
to liquidate a Sub-Fund must be announced by a notice published in at least two newspapers with sufficient circulation,
one of which at least must be a Luxembourg newspaper. The registered unitholders will be informed by registered mail.
A Sub-Fund may be merged with one or more Sub-Funds or with another or part of another collective investment
undertaking by resolution of the Management Company. In such event, notice will be given in writing to registered
unitholders and will be published in the Official Gazette of the Grand Duchy of Luxembourg Mémorial C as well as in
newspapers such as determined from time to time by the Management Company. A merger with another or part of
another collective investment undertaking is possible only if it is a collective investment undertaking governed by Part I
of the Luxembourg Law of March 30th, 1988. Each unitholder of the relevant Sub-Fund shall be given the possibility,
within a period of at least one month, to request either the redemption or the conversion of his units against units of
the absorbing Sub-Fund at no cost for the unitholder.
Any amounts unclaimed by the shareholders at the closing of the liquidation of the Fund or a Sub-Fund will be de-
posited with the Caisse des Consignations in Luxembourg for a duration of thirty (30) years. If amounts deposited re-
main unclaimed beyond the prescribed time limit, they shall be forfeited.
Luxembourg, this 12th day of November 2003.
SEB PRIVATE BANK S.A.
<i>The Depositary Bank
i>Signatures
<i>SEB LUX ASIA FUND MANAGEMENT COMPANY S.A.
i>B. Lilieholm / C. Lager
60551
Traduction française
<i>Modifications du Règlement de gestion avec effet au 12 novembre 2003i>
Les modifications suivantes ont été apportées par rapport à la version du 1
er
juillet 1999.
Nouvelle version: (version du 12 novembre 2003)
REGLEMENT DE GESTION
Art. 1
er
. Le fonds
SEB LUX ASIA FUND MANAGEMENT COMPANY («la société de gestion»), société anonyme de droit luxembour-
geois, établie et ayant son siège social à Luxembourg, assurera, conformément au présent règlement de gestion, la ges-
tion d’un fonds commun de placement luxembourgeois, SEB LUX ASIA FUND («le fonds»), divisé en sous-fonds, et
émettra des parts de copropriété («les parts») sous forme d’Inscription nominative dans le registre des détenteurs de
parts.
Les droits et obligations respectifs des détenteurs de parts des différents sous-fonds, de la société de gestion et de
la banque dépositaire sont contractuellement définis par le présent règlement de gestion.
L’acquisition d’une part dans un sous-fonds implique de la part du titulaire l’acceptation du présent règlement de ges-
tion et de toutes ses modifications dûment approuvées.
Le fonds est constitué pour une durée indéterminée sous forme de fonds commun de placement de droit luxembour-
geois régi par la partie I de la loi du 30 mars 1988 sur les organismes de placement collectif.
Le fonds ne possède pas la personnalité juridique. Les actifs de chacun des sous-fonds sont la copropriété indivise des
détenteurs de parts de ce sous-fonds et constituent des actifs distincts de ceux de la société de gestion. Le montant des
actifs d’un sous-fonds et le nombre de ses parts ne font l’objet d’aucune restriction.
Art. 3. Restrictions en matière d’investissement
Le point 15 sur les opérations de prêt sur titres a été ajouté:
15) Le fonds peut s’engager dans des opérations de prêt sur titres à condition de respecter les règles suivantes:
1. Règles destinées à assurer la bonne fin des opérations de prêt.
Le fonds peut seulement prêter des titres dans le cadre d’un système standardisé de prêt organisé par un organisme
reconnu de compensation de titres ou par une institution financière de premier ordre spécialisé dans ce type d’opéra-
tions.
Dans le cadre de ses opérations de prêt, le fonds doit recevoir en principe une garantie dont la valeur au moment de
la conclusion du contrat de prêt est au moins égale à la valeur d’évaluation globale des titres prêtés.
Cette garantie doit être donnée sous forme de liquidités et ou de titres émis ou garantis par les Etats membres de
l’OCDE ou par leurs collectivités publiques territoriales ou par les institutions et organismes supranationaux à caractère
communautaire, régional ou mondial, bloqués au nom du fonds jusqu’à l’expiration du contrat de prêt.
Il. Conditions et limites des opérations de prêt.
Les opérations de prêt ne peuvent pas porter sur plus de 50% de la valeur d’évaluation globale des titres en porte-
feuille. Cette limitation n’est pas d’application lorsque le fonds est en droit d’obtenir à toute instant la résiliation du
contrat et la restitution des titres prêtés.
Les opérations de prêt ne peuvent pas s’étendre au-delà d’une période de 30 jours.
Art. 10. Emission de parts et conversion
Le troisième alinéa sur les fusions a été remplacé par le texte suivant:
La fusion avec un autre ou une partie d’un autre organisme de placement collectif sera possible seulement si l’autre
organisme de placement collectif est un organisme de placement collectif régi par la Partie I de la loi luxembourgeoise
du 30 mars 1988. En cas de fusion avec un autre organisme de placement collectif ou un autre Sous-Fonds du Fonds, le
prix de souscription pourra être payé en nature en-apportant tous les actifs et passifs du Fonds ou du Sous-Fonds ab-
sorbé, évalués suivant les règles, décrites à l’article 7 «Valeur Nette d’Inventaire». Un rapport sera établi par un réviseur
d’entreprises agréé conformément aux dispositions, de l’article 26., paragraphe 1, de la loi du 10 ao0t 1915 (telle que,
modifiée) régissant les sociétés commerciales. Les parts des catégories respectives sont émises à leur valeur nette d’in-
ventaire respective contre l’apport en nature évalué de cette façon. Tous les frais dus à l’apport en nature seront prises
en charge par le contributeur.
Art. 15. Exercice comptable, Vérification des comptes
Le deuxième alinéa a été changé comme suit:
Les comptes du fonds seront vérifiés par un réviseur d’entreprises agréé indépendant, désigné par la société de ges-
tion.
Art. 18. Durée du fonds, Liquidation
L’alinéa suivant a été modifié et les alinéas suivants ont été ajoutés:
L’événement entraînant la dissolution et la liquidation doit être annoncé par un avis publié au Mémorial du Grand-
Duché de Luxembourg et dans trois journaux à diffusion adéquate, dont l’un au moins doit être un journal luxembour-
geois. Aucune demande de souscription ou de conversion de parts et aucune demande de rachat ne sera acceptée après
la date de l’événement entraînant la dissolution et la décision de liquider le fonds. La société de gestion désignera un
liquidateur, qui peut être une personne physique ou morale. Le liquidateur procédera à la liquidation des actifs de chacun
des sous-fonds au mieux des intérêts des détenteurs de parts et donnera des instructions à la banque dépositaire en
vue de répartir le produit de la liquidation, après déduction des frais de liquidation, entre les détenteurs de parts du
sous-fonds en cause selon le prorarata respectif.
Au cas où le patrimoine d’un compartiment du Fonds est nul suite aux rachats encourus, la Société de Gestion peut
décider que ce compartiment soit fermé.
60552
Si la Société de Gestion considère que le patrimoine d’un compartiment est insuffisant afin de permettre une gestion
efficace et rationnelle, elle peut décider que ce compartiment soit liquidé. Les décisions de la Société de Gestion pro-
nonçant la liquidation d’un compartiment donné sont publiées dans deux journaux à diffusion adéquate dont au moins
un journal luxembourgeois. Les détenteurs de parts nominatifs seront informés par courrier recommandé.
Sur décision de la Société de Gestion, un Sous-Fonds peut être fusionné avec un ou plusieurs autres Sous-Fonds ou
avec un autre ou une partie d’un autre organisme de placement collectif. Dans ce cas, les porteurs de parts nominatives
seront informés par écrit et un avis sera publié au journal officiel Mémorial C du Grand-Duché de Luxembourg et dans
des journaux tel que déterminé de temps en temps par la Société de Gestion. La fusion avec un autre ou une partie d’un
autre organisme de placement collectif ne sera possible que si l’autre organisme de placement collectif est un organisme
de placement collectif régi par la Partie I de la loi luxembourgeoise du 30 mars 1988. Chaque porteur de parts du Sous-
Fonds concerné aura la possibilité, soit de se faire rembourser ses parts, soit de les échanger contre des parts du Sous-
Fonds absorbant, sans coûts pour le porteur de parts, et ce pendant une période d’au moins un mois.
Les montants qui n’ont pas été réclamés par les détenteurs de parts lors de la clôture de la liquidation du Fonds ou
d’un de ses compartiments, seront consignés auprès de la Caisse des Consignations à Luxembourg pour une durée de
trente (30) ans. A défaut de réclamation endéans la période de prescription les montants consignés ne pourront plus
être retirés.
Luxembourg, le 12 novembre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 14 novembre 2003, réf. LSO-AK03291. – Reçu 24 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(074441.3//172) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 novembre 2003.
BANK HOFMANN TECHNICAL STRATEGIES, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1118 Luxemburg, 11, rue Aldringen.
H. R. Luxemburg B 96.867.
—
STATUTEN
Im Jahre zweitausenddrei, den einundzwanzigsten November.
Vor dem unterzeichneten Notar Paul Bettingen, im Amtssitze zu Niederanven.
Sind erschienen:
1.- Die BANK HOFMANN AG, mit Sitz in CH-8022 Zürich, Talstrasse 27,
hier vertreten durch Herrn Bernhard Heinz, Relationship Manager KREDIETBANK LUXEMBOURG S.A., wohnhaft
in D-54290 Trier, Liebfrauenstrasse 6,
aufgrund einer Vollmacht gegeben zu Zürich am 17. November 2003, welche Vollmacht, nach gehöriger ne varietur
Unterzeichnung durch die anwesenden Parteien und den instrumentierenden Notar gegenwärtiger notariellen Urkunde
beigelegt wird, um mit ihr einregistriert zu werden.
2.- Herr Bernhard Heinz, Relationship Manager KREDIETBANK LUXEMBOURG S.A., wohnhaft in D-54290 Trier,
Liebfrauenstrasse 6.
Vorbenannte Personen, vertreten wie vorerwähnt ersuchen den unterzeichneten Notar, die Satzungen einer von ih-
nen zu gründenden Aktiengesellschaft wie folgt zu dokumentieren.
Name
Art. 1. Es besteht zwischen den Zeichnern, und all denjenigen, die das Eigentumsrecht an den Aktien erwerben wer-
den, eine Gesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft («société anonyme»), die sich als Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital («société d’investissement à capital variable») qualifiziert und die Bezeichnung BANK HOFMANN
TECHNICAL STRATEGIES (die «Gesellschaft») trägt.
Dauer
Art. 2. Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Gegenstand
Art. 3. Der ausschliessliche Gegenstand der Gesellschaft ist die Anlage von Geldern, die ihr zur Verfügung stehen,
in Wertpapieren und anderen genehmigten Vermögenswerten mit dem Ziel der Risikostreuung und dem Zweck, die
Aktionäre in den Genuss der Erträge der Verwaltung ihres Bestands an Vermögenswerten treten zu lassen.
Die Gesellschaft kann alle Maßnahmen treffen und jede Tätigkeit ausüben, die ihr zur Erfüllung und Förderung ihres
Gegenstands im weitesten Sinne des Gesetzes vom 30. März 1988 betreffend die Organismen für gemeinsame Anlagen
(OGA), oder jede Wiederinkraftsetzung von Gesetzen oder deren Änderungen (das «Gesetz von 1988») nützlich er-
scheinen.
SEB PRIVATE BANK S.A.
<i>La Banque Dépositaire
i>Signatures
<i>SEB LUX ASIA FUNDi> MANAGEMENT COMPANY S.A.
B. Lilieholm / C. Lager
60553
Sitz der Gesellschaft
Art. 4. Der Sitz der Gesellschaft ist in Luxemburg-Stadt im Grossherzogtum Luxemburg. Die Gesellschaft kann
durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft Zweigstellen oder andere Geschäftsstellen im Gross-
herzogtum Luxemburg oder im Ausland errichten.
Falls nach Ermessen des Verwaltungsrats außergewöhnliche politische oder militärische Ereignisse bestehen oder vor-
auszusehen sind, durch die die Gesellschaft in ihrer normalen Tätigkeit am Gesellschaftssitz oder die Verbindung mit
diesem Sitz oder dieses Sitzes mit dem Ausland behindert wird, kann der Verwaltungsrat den Sitz provisorisch bis zur
vollständigen Beendigung dieser anormalen Lage ins Ausland verlegen; diese provisorische Maßnahme hat jedoch keinen
Einfluss auf die Nationalität der Gesellschaft, die trotz dieser provisorischen Sitzverlegung, luxemburgisch bleibt.
Aktienkapital - Aktien - Aktienklassen - Aktienkategorien
Art. 5. Das Kapital der Gesellschaft besteht aus Aktien ohne Wertbenennung (die «Aktien») und ist jederzeit gleich
dem gesamten Nettovermögen der Gesellschaft gemäss nachstehendem Artikel 23.
Das Mindestkapital der Gesellschaft sechs Monate nach der Eintragung der Gesellschaft als Organismus für gemein-
same Anlagen (ein «OGA») ist eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR 1.250.000,-).
Die Aktien können, nach Wahl des Verwaltungsrats, verschiedenen Klassen angehören und die Erlöse aus der Aus-
gabe der Aktien (nach Abzug einer anfänglichen Gebühr und Auf- und Abrundungsbeträgen, die den Aktien periodisch
angelastet werden können) werden gemäß den in vorstehendem Artikel 3 aufgeführten Zielen in Geldmarktpapieren,
Sicht- und Termineinlagen, Wertpapieren mit oder anderen genehmigten Vermögenswerten angelegt, die bestimmten
geographischen Gebieten, Industriesektoren oder Währungen entsprechen, oder besonderen Arten von Aktien oder
Obligationen, wie sie der Verwaltungsrat periodisch für den Fonds bestimmt.
Die Gesellschaft kann ebenfalls bestimmen, zwei oder mehrere Aktienklassen auszugeben, deren Vermögenswerte
im allgemeinen gemäß der Anlagepolitik angelegt werden, aber für die eine besondere Gebührenstruktur bei Verkauf
und Rücknahme, sowie eine besondere Ausschüttungspolitik oder Absicherungspolitik besteht, oder bei denen andere
besondere Merkmale angewandt werden.
Der Verwaltungsrat ist ohne Einschränkung ermächtigt, jederzeit gemäss nachstehendem Artikel 24 und uneinge-
schränkt, voll eingezahlte Aktien zuzuteilen und auszugeben in Bezug auf Namensaktien, Bruchteile von Namensaktien,
auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der Aktien im Fonds, wie gemäss Artikel 23 bestimmt, ohne den bereits teil-
habenden Inhabern ein Vorzugsrecht auf die Zeichnung der auszugebenden Aktien einräumen zu müssen. Der Verwal-
tungsrat kann jedem dazu befugten Mitglied oder jedem Bevollmächtigten der Gesellschaft oder jeder anderen
bevollmächtigten Person die Pflicht erteilen, im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen, alle Zeichnun-
gen entgegenzunehmen, Aktien zu liefern und bezügliche Zahlungen entgegenzunehmen.
Das Kapital besteht aus der Gesamtheit aller Vermögenswerte des Fonds. Die Gesellschaft erstellt konsolidierte Kon-
ten in Euro.
Namensaktien - Inhaberaktien
Art. 6. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, Aktien in Namensform («Namensaktien») oder in Inhaberform («In-
haberaktien») auszugeben.
Bei Inhaberaktien, falls ausgegeben, werden Anteilscheine in Nennbeträgen ausgegeben, die der Verwaltungsrat be-
stimmt. Falls ein Inhaber von Inhaberaktien den Tausch seines oder seiner Anteilscheine in Anteilscheine mit anderen
Nennbeträgen beantragt (oder umgekehrt), werden ihm keine Kosten angelastet. Falls bei Namensaktien der Verwal-
tungsrat beschliesst, dass die Aktionäre den Erhalt von Anteilscheinen beantragen können, und falls ein Aktionär (der
«Aktionär») nicht ausdrücklich den Erhalt von Aktienanteilscheinen wünscht, erhält er stattdessen eine Bestätigung sei-
nes Anteilbesitzes. Falls ein Inhaber von Namensaktien die Ausgabe von mehr als nur einem Anteilschein für seine Aktien
wünscht, oder falls ein Inhaber von Inhaberaktien den Tausch seiner Inhaberaktien in Namensaktien wünscht, kann der
Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen diesem Aktionär eine Gebühr anlasten, die zur Deckung der Verwaltungskosten
dient, die bei einem solchen Tausch entstehen.
Es werden keine Kosten bei Ausgabe eines Anteilscheins für den Saldo eines Besitzes nach Übertragung, Rücknahme
oder Umwandlung von Aktien in Rechnung gestellt.
Aktien werden entweder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder von einem Verwaltungsratsmitglied und einem
zu diesem Zweck Bevollmächtigten des Verwaltungsrats unterzeichnet. Die Unterschrift der Verwaltungsratsmitglieder
kann handschriftlich, gedruckt oder mit Unterschriftsstempel angebracht sein. Die Unterschrift des Bevollmächtigten hat
handschriftlich zu sein.
Die Aktien können nur nach Annahme des Zeichnungsantrags und Eingang des Zeichnungspreises einer jeden Aktie
gemäß Artikel 24 dieser Satzung ausgegeben werden. Der Zeichner erhält ohne unnötige Verzögerung die Lieferung der
endgültigen Anteilscheine oder, wie vorstehend erwähnt, die Bestätigung seines Anteilbesitzes.
Die Zahlung von Dividenden wird gegebenenfalls an die Inhaber von Namensaktien an ihre im Anteilregister angege-
bene Anschrift erfolgen oder an eine andere Adresse, die dem Verwaltungsrat schriftlich mitgeteilt wurde, und bei In-
haberaktien nach Vorlegung des jeweiligen Dividendenkupons bei der oder den Vertretungen, die von der Gesellschaft
für diese Pflicht ernannt wurden.
Alle Aktien, die von der Gesellschaft ausgegeben werden und keine Inhaberaktien sind, werden im Register der Ak-
tionäre eingetragen, das von der Gesellschaft oder von einer oder mehreren Personen, die von der Gesellschaft zu die-
sem Zweck bestellt sind, geführt wird; das Register enthält den Namen eines jeden Inhabers von Namensaktien, seinen
Wohnort oder sein Wahldomizil (und im Falle von gemeinsamen Inhabern, lediglich die Adresse des zuerst eingetrage-
nen der gemeinsamen Inhaber), wie der Gesellschaft mitgeteilt, und die Anzahl der Aktien in seinem Besitz. Jede Über-
tragung eines Anteils, das kein Inhaberanteil ist, wird im Anteilregister nach Zahlung einer üblichen Gebühr, wie vom
60554
Verwaltungsrat für die Eintragung anderer Dokumente in Bezug oder die Auswirkung auf das Eigentums eines Anteils
bestimmt, eingetragen.
Die Aktien sind frei von Einschränkungen in Bezug auf Übertragungs- und Zurückbehaltungsrechte zugunsten der Ge-
sellschaft, jedoch unter der Bedingung, dass institutionelle Aktien nur an Anleger übertragen werden können, die die
Eigenschaft von institutionellen Anlegern im Sinne von und gemäss Artikel 108 des Luxemburger Gesetzes vom 30. März
1988 besitzen.
Die Übertragung von Inhaberaktien erfolgt durch Lieferung der betroffenen Inhaberanteilscheine. Die Übertragung
von Namensaktien erfolgt durch eine Eintragung der Übertragung durch die Gesellschaft in das Register der Aktionäre
nach erfolgter Lieferung des oder der Anteilscheine (falls ausgegeben), die diese Aktien darstellen, an die Gesellschaft
zusammen mit anderen Instrumenten und Vorbedingungen zur Übertragung, wie sie die Gesellschaft als angemessen be-
trachtet.
Jeder eingetragene Inhaber hat der Gesellschaft eine Adresse mitzuteilen, an die alle Mitteilungen und Ankündigungen
der Gesellschaft geschickt werden. Diese Adresse wird im Anteilregister eingetragen. Bei gemeinsamen Inhabern von
Aktien (der gemeinsame Besitz von Aktien ist auf höchstens vier Personen beschränkt), wird nur eine Adresse einge-
tragen und alle Mitteilungen ergehen nur an diese Adresse.
Falls ein Inhaber von Namensaktien der Gesellschaft keine Anschrift mitgeteilt hat, kann die Gesellschaft genehmigen,
dass diesbezüglich ein Vermerk im Anteilregister vorgenommen wird, und es wird angenommen, dass sich die Anschrift
dieses Aktionärs am Sitz der Gesellschaft befindet, oder an jeder anderen Adresse, die von der Gesellschaft periodisch
bestimmt wird, bis dass dieser Aktionär der Gesellschaft eine neue Adresse mitgeteilt hat. Der Aktionär kann jederzeit
die im Anteilregister eingetragene Adresse durch eine schriftliche Erklärung ändern, die an die Gesellschaft am Sitz oder
an jede andere periodisch von der Gesellschaft bestimmte Adresse zu richten ist.
Falls bei der vom Zeichner (von Namensaktien) vorgenommene Zahlung Anteilbruchteile entstehen, werden diese
Bruchteile ins Anteilregister eingetragen. Bruchteile von Aktien besitzen kein Stimmrecht, werden jedoch, in dem Maße
wie von der Gesellschaft bestimmt, zu einem anteilsmässigen Bruchteil der Dividende berechtigt sein. Bei Inhaberaktien
werden nur Anteilscheine ausgegeben, die ganze Aktien darstellen.
Verlorene und beschädigte Anteilscheine
Art. 7. Falls ein Inhaber von Inhaberaktien zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachweisen kann, dass sein Anteilschein
abhanden gekommen, beschädigt oder zerstört ist, kann ihm auf Antrag ein Duplikat zu besonderen Bedingungen und
Garantien ausgestellt werden, insbesondere in Form einer Versicherung seitens einer Versicherungsgesellschaft, unbe-
schadet jeder anderen Form von Garantie nach Wahl der Gesellschaft. Sofort nach der Ausgabe des neuen Anteil-
scheins, auf dem vermerkt ist, dass es sich um ein Duplikat handelt, wird das Original, an dessen Stelle der neue Schein
ausgestellt wurde, unwirksam.
Nach freiem Ermessen kann die Gesellschaft dem Aktionär außergewöhnliche Kosten in Rechnung stellen, die in Ver-
bindung mit der Ausgabe des Duplikats oder eines neuen Anteilscheins an Stelle des abhanden gekommenen, beschä-
digten oder zerstörten Anteilscheines entstanden sind.
Beschränkungen beim Besitz von Aktien
Art. 8. Die Gesellschaft kann die Beschränkungen bestimmen (zusätzlich derjenigen in Bezug auf die Übertragung
von Aktien), die sie für notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass kein Anteil der Gesellschaft von einer oder für eine
Person erworben wurde oder in deren Besitz ist, die (a) gegen das Gesetz oder sonstige Vorschriften eines Landes oder
einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde verstößt, oder (b) durch deren Lage nach Ansicht des Verwaltungsrats der
Gesellschaft steuerliche oder andere finanzielle Nachteile für die Gesellschaft entstehen würden, die sonst nicht ent-
standen wären oder denen sie sonst nicht ausgesetzt worden wäre.
Insbesondere kann die Gesellschaft das Eigentum von Aktien gegenüber natürlichen Personen oder Rechtspersön-
lichkeiten und, ohne Einschränkung, das Eigentum seitens Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, wie
nachstehend definiert, einschränken oder verhindern. Zu diesem Zweck:
(a) kann die Gesellschaft die Ausgabe von Aktien ablehnen, falls sie der Auffassung ist, dass dies zur Folge hätte oder
haben könnte, dass das Eigentum eines Anteils unmittelbar an eine Person fallen würde oder dieser Person ein Anrecht
entstehen würde, die vom Besitz von Aktien der Gesellschaft ausgeschlossen ist,
(b) die Gesellschaft kann von jeder Person, die im Anteilregister eingetragen ist, jederzeit verlangen, ihr alle Informa-
tionen zur Verfügung zu stellen, die sie für notwendig erachtet, und die von einer eidesstattlichen Erklärung begleitet
sind mit dem Ziel festzustellen, ob die Aktien eines Aktionärs das Eigentum einer Person sind, die vom Besitz von Aktien
der Gesellschaft ausgeschlossen ist, und
(c) die Gesellschaft kann zum Zwangsrückkauf schreiten, falls sie der Auffassung ist, dass eine Person, die vom Besitz
von Aktien in der Gesellschaft ausgeschlossen ist, allein oder mit anderen Personen ein Begünstigter oder eingetragener
Eigentümer von Aktien der Gesellschaft ist, und zwar wie folgt:
1) die Gesellschaft lässt dem Aktionär, der die Aktien besitzt oder der im Anteilregister als Eigentümer der zurück-
zukaufenden Aktien verzeichnet ist, eine Mitteilung (nachstehend «Rückkaufbescheid») zugehen; der Rückkaufbescheid
definiert die zurückzukaufenden Aktien, wie aufgeführt, den zu zahlenden Rücknahmepreis dieser Aktien und den Ort,
an dem die Zahlung dieses Preises zu erfolgen hat (wie nachstehend bestimmt). Der Rückkaufbescheid kann dem Aktio-
när mittels vorausbezahltem Einschreibebrief an seine zuletzt bekannte Anschrift oder an die im Anteilregister eingetra-
gene Anschrift zugehen. Sofort nach Geschäftsschluss des im Rückkaufbescheid angegebenen Tages scheidet der
betroffene Aktionär als Inhaber der im Rückkaufbescheid angegebenen Aktien aus und die Aktien, die in seinem Besitz
waren, werden für nichtig erklärt. Der betroffene Aktionär ist daraufhin gehalten, der Gesellschaft den oder die Anteil-
scheine (falls ausgegeben) zu übergeben, die die im Rückkaufbescheid aufgeführten Aktien darstellen;
60555
2) Der Preis, zu dem die im Rückkaufbescheid erwähnten Aktien zurückgenommen werden («der Rückkaufpreis»)
ist gleich dem Rücknahmepreis der Aktien der Gesellschaft, wie gemäss Artikel 21 dieser Satzung bestimmt;
3) Die Zahlung des Rückkaufpreises erfolgt an den Aktionär, der als Eigentümer erscheint, in der Währung des Fonds;
der Betrag wird von der Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder anderenorts hinterlegt (wie im Rückkaufbe-
scheid angegeben); die Bank zahlt den Preis dem betroffenen Aktionär nur gegen Übergabe des oder der Anteilscheine,
falls ausgegeben, der die Aktien, die im Rückkaufbescheid angegeben sind, darstellen. Nach Hinterlegung des Betrages
gemäß diesen Bedingungen kann keine Person, die ein Interesse bezüglich der im Rückkaufbescheid erwähnten Aktien
hat, ein Recht auf diese Aktien geltend machen oder gegen die Gesellschaft und ihr Vermögen vorgehen, außer dass der
Aktionär, der als Besitzer der Aktien auftritt, den gezahlten Preis (zinslos) bei der Bank gegen Übergabe der Anteilschei-
ne einfordern kann,
Die Ausübung der Vollmachten durch die Gesellschaft, die ihr in diesem Artikel verliehen werden, kann in keinem
Fall in Frage gestellt oder für kraftlos erklärt werden aus dem Grunde, dass das Eigentum an Aktien nicht genügend nach-
gewiesen werden konnte, oder dass ein Anteil im Eigentum einer anderen Person stand, als von der Gesellschaft am Tag
des Rückkaufbescheides angenommen, unter der Bedingung, dass die Gesellschaft ihre Rechte in gutem Glauben ausge-
übt hat, und
Die Gesellschaft kann bei jeder Versammlung der Aktionäre das Stimmrecht jeder Person, deren Recht, ein Aktionär
der Gesellschaft zu sein, aberkannt wurde, verweigern.
Der in dieser Satzung benutzte Ausdruck «Staatsangehöriger der USA» bezieht sich auf jeden Staatsangehörigen oder
Gebietsansässigen der Vereinigten Staaten von Amerika oder auf eine Personengesellschaft, die in einem der Staaten,
Territorien oder Besitze der Vereinigten Staaten von Amerika organisiert wurde, jedes Unternehmen, das gemäss den
Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika, deren Staaten, Territorien, Besitze oder Gebiete unter ihrer Gerichts-
barkeit organisiert ist, ein Nachlass oder eine Stiftung, die nicht Nachlass oder Stiftung sind, deren Einkommen aus Quel-
len ausserhalb der Vereinigten Staaten stammen (die nicht effektiv mit der Führung von Handel oder Geschäften in den
Vereinigten Staaten verbunden sind) und nicht im Bruttoeinkommen in Bezug auf die Berechnung der US amerikanischen
Einkommensteuer enthalten ist.
Befugnisse der Hauptversammlung der Aktionäre
Art. 9. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung der Aktionäre der Gesellschaft vertritt die Gesamtheit der
Aktionäre der Gesellschaft. Ihre Beschlüsse sind für alle Aktionäre der Gesellschaft bindend. Sie verfügt über die weite-
sten Vollmachten, um alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu organisieren, sie zu tätigen oder zu bestätigen.
Hauptversammlungen
Art. 10. Die jährliche Hauptversammlung der Aktionäre tritt gemäss Luxemburger Gesetz in Luxemburg am Sitz der
Gesellschaft, oder an einem anderen Ort in Luxemburg, der in den Einberufungsschreiben aufgeführt ist, am dritten
Donnerstag des Monats April jeden Jahres um 16.00 Uhr zusammen, und zum ersten Mal in 2005. Falls dieser Tag kein
Geschäftstag in Luxemburg ist, wird die jährliche Hauptversammlung am darauffolgenden Geschäftstag in Luxemburg
stattfinden. Die jährliche Hauptversammlung kann im Ausland abgehalten werden, falls nach absoluter und endgültiger
Meinung des Verwaltungsrats aussergewöhnliche Umstände dies verlangen.
Andere Versammlungen der Aktionäre können an Orten und Zeiten abgehalten werden, die jeweils in den Einberu-
fungsschreiben angegeben sind. Besondere Versammlungen der Aktionäre können zusammentreten, um über Angele-
genheiten zu beschliessen, die sich auf den Fonds beziehen und/oder auf eine Änderung ihrer Rechte.
Beschlussfähigkeit und Abstimmung
Art. 11. In dem Masse, in dem nichts anderes in dieser Satzung vorgesehen ist, regeln die gesetzlichen Bestimmungen
über Beschlussfähigkeit und Fristen die Einberufungen und das Abhalten von Hauptversammlungen der Aktionäre der
Gesellschaft.
Jeder ganze Anteil und ohne Rücksicht auf den Nettoinventarwert des Anteils ist zu einer Stimme berechtigt, gemäss
den in dieser Satzung aufgeführten Grenzen. Ein Aktionär kann an einer Versammlung der Aktionäre teilnehmen, indem
er eine andere Person schriftlich zu seinem Vertreter bestellt. Eine Gesellschaft kann eine Vertretungsvollmacht ausstel-
len, die von einem dazu Bevollmächtigten unterzeichnet ist.
Falls nichts anderes vom Gesetz oder in dieser Satzung vorgesehen ist, werden die Beschlüsse der Versammlungen
der Aktionäre mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen und abstimmenden Aktionäre gefasst.
Der Verwaltungsrat kann alle anderen Bedingungen festlegen, die von den Aktionären zu erfüllen sind, um an einer
Versammlung der Aktionäre teilzunehmen.
Einberufungsschreiben
Art. 12. Die Aktionäre treten auf Einberufung des Verwaltungsrats zusammen, gemäss einer Mitteilung, die die Ta-
gesordnung enthält und die mindestens 8 Tage vor der Versammlung an jeden Namensinhaber an dessen im Anteilregi-
ster aufgeführte Adresse geschickt wird.
Falls Inhaberaktien ausgegeben wurden, wird diese Mitteilung zusätzlich im Amtsblatt, Mémorial Recueil des Sociétés
et Associations, Luxemburgs, in einer Luxemburger Tageszeitung sowie in anderen Zeitungen veröffentlicht, die der
Verwaltungsrat bestimmt.
Verwaltungsrat
Art. 13. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltet, die keine Ak-
tionäre zu sein brauchen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden in der jährlichen Hauptversammlung von den Aktionären für eine Dauer
gewählt, die mit der darauffolgenden jährlichen Hauptversammlung endet, wenn ihre Nachfolger gewählt und ermächtigt
60556
sind, jedoch unter der Veraussetzung, dass ein Verwaltungsratsmitglied mit oder ohne Grund abberufen und/oder je-
derzeit durch einen Beschluss der Aktionäre ersetzt werden kann.
Keine Person ausser eines Verwaltungsratsmitgliedes, das in der Versammlung (sei es durch Turnus oder sonstwie)
ausscheidet, kann in einer Hauptversammlung bestellt oder wiederbestellt werden, ausser:
dieses Mitglied besitzt die Empfehlung des Verwaltungsrats, oder nicht weniger als sechs oder mehr als fünfunddreis-
sig freie Tage vor dem Tag der Versammlung ergeht eine Mitteilung eines zur Abstimmung in der Versammlung zugelas-
senen Aktionärs (jedoch nicht seitens der Person, die vorgeschlagen wird) an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats
oder, bei dessen Abwesenheit, an ein Verwaltungsratsmitglied, das die Absicht bekundet, eine Person zur Ernennung
oder Wiederernennung vorzuschlagen, mit einer Mitteilung seitens dieser Person, die Ernennung oder Wiederernen-
nung anzunehmen, unter der Voraussetzung dass, falls die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre einstimmig
zustimmen, der Vorsitzende dieser Versammlung solche Mitteilungen abtun und der Versammlung den Namen einer auf
diese Weise ernannten Person unterbreiten kann.
Wird die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrats wegen Todesfall, Ausscheiden oder sonstwie frei, können die
verbleibenden Mitglieder zusammentreten und mit der Mehrzahl der Stimmen ein anderes Mitglied bestellen, um das
frei gewordene Amt vorläufig bis zur darauffolgenden Versammlung der Aktionäre zu besetzen.
Verfahrensweise des Verwaltungsrats
Art. 14. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er kann ebenfalls einen oder mehrere stell-
vertretende Vorsitzende ernennen und einen Sekretär bestellen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats zu sein braucht,
und der für die Protokollführung der Verwaltungsratssitzungen und der Versammlungen der Aktionäre zuständig ist.
Der Verwaltungsrat tritt auf Einberufung von zwei Mitgliedern am Ort, der in den Einberufungsschreiben angegeben ist,
zusammen.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz aller Versammlungen der Aktionäre und der Verwaltungsratssitzungen; mangels
eines Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit können die Aktionäre oder der Verwaltungsrat durch Mehrheitsbe-
schluss in einer solchen Versammlung oder Sitzung eine andere Person zum Vorsitzenden pro tempore ernennen.
Alle Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten mindestens vierundzwanzig Stunden vor dem Beginn der Sitzung dies-
bezüglich eine schriftliche Mitteilung, ausser in Dringlichkeitsfällen, in denen die Art dieser dringlichen Umstände in der
Mitteilung enthalten sein muss. Es kann auf eine Mitteilung durch Zustimmung per Brief, Kabel, Telegramm, Telex oder
Telefax seitens eines jeden Mitgliedes verzichtet werden. Besondere Mitteilungen sind nicht notwendig für einzelne Sit-
zungen, die an Orten und Zeiten abgehalten werden, die in einem vorher zugestimmten Zeitplan, der vom Verwaltungs-
rat beschlossen wurde, festgelegt wurde.
Jedes Mitglied kann sich in einer Verwaltungsratssitzung vertreten lassen, indem es ein anderes Mitglied schriftlich,
per Kabel, Telegramm, Telex oder Telefax zu seinem Vertreter ernennt. Die Mitglieder können ebenfalls schriftlich, per
Kabel, Telegramm, Telex oder Telefax ihre Stimme abgeben.
Der Verwaltungsrat kann nur in einer ordentlich einberufenen Sitzung handeln. Verwaltungsratsmitglieder können die
Gesellschaft nicht durch individuelle Handlungen verpflichten, ausser dies ist ihnen ausdrücklich durch einen Beschluss
des Verwaltungsrats genehmigt.
Der Verwaltungsrat kann nur gültig tagen und beschließen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder in der Sitzung
anwesend oder vertreten sind Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden
oder vertretenen Mitglieder gefasst. Ein Stichentscheid kommt dem Vorsitzenden in keinem Fall zu.
Beschlüsse des Verwaltungsrat können ebenfalls in der Form von Zustimmungsbeschlüssen genommen werden, die
den gleichen Wortlaut haben und von allen Mitgliedern auf einem oder mehreren Niederschriften unterzeichnet sind.
Der Verwaltungsrat kann periodisch Bevollmächtigte der Gesellschaft bestellen, einschliesslich einen Generaldirek-
tor, einen Sekretär, sowie stellvertretende Generaldirektoren, stellvertretende Sekretäre oder andere Bevollmächtigte,
die für den Betrieb und die Verwaltung der Gesellschaft als notwendig erachtet werden. Eine solche Ernennung kann
jederzeit vom Verwaltungsrat beendet werden. Bevollmächtigte brauchen keine Verwaltungsratsmitglieder oder Aktio-
näre der Gesellschaft zu sein. Falls in dieser Satzung nichts Gegenteiliges enthalten ist haben die bestellten Bevollmäch-
tigten die Vollmachten und Pflichten, die ihnen vom Verwaltungsrat erteilt werden.
Der Verwaltungsrat kann die laufende Geschäftsführung und Geschäfte der Gesellschaft und seine Befugnisse zur För-
derung der Gesellschaftspolitik und des Gesellschaftsgegenstands an natürliche Personen oder Rechtspersönlichkeiten
übertragen, die nicht Mitglieder zu sein brauchen. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls einige seiner Vollmachten, Befug-
nisse und seinen Ermessensspielraum einem Ausschuss übertragen, der aus einer oder mehreren Personen besteht (Mit-
glieder des Verwaltungsrats oder nicht), wie er es für geeignet hält, unter der Bedingung, dass die Mehrheit der
Mitglieder des Ausschusses Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft sind und dass keine Sitzung des Ausschusses ein
Quorum hat mit dem Ziel, seine Vollmachten, Befugnisse und seinen Ermessensspielraum auszuüben falls die Mehrzahl
der in der Sitzung Anwesenden keine Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft sind.
Protokolle der Verwaltungsratssitzungen
Art. 15. Die Protokolle aller Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden pro tempore unterzeichnet,
der den Vorsitz der Sitzung hatte. Abschriften der Protokolle oder Auszüge, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen
sind, werden vom Vorsitzenden oder vom Sekretär oder von zwei Mitgliedern unterzeichnet.
Bestimmung der Anlagepolitik
Art. 16. Der Verwaltungsrat besitzt die weitgehendsten Vollmachten um alle Verwaltungs- und Verfügungshandlun-
gen im Interesse der Gesellschaft wahrzunehmen. Alle Vollmachten, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung aus-
drücklich der Hauptversammlung der Aktionäre vorbehalten sind, können von ihm ausgeübt werden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse in Bezug auf die tägliche Geschäftsführung und Geschäfte der Gesellschaft
und seine Befugnisse zur Förderung der Gesellschaftspolitik und des Gesellschaftsgegenstands an natürliche Personen
60557
oder Rechtspersönlichkeiten übertragen, die nicht Mitglied zu sein brauchen, und die unter der Überwachung des Ver-
waltungsrats handeln. Der Verwaltungsrat besitzt insbesondere die Vollmacht, die Politik der Gesellschaft festzulegen.
Der Führungskurs der Gesellschaft in Bezug auf Verwaltung und Geschäfte hat keinen Einfluss auf die Anlagen oder Tä-
tigkeiten, die unter die Anlagebeschränkungen fallen, die im Gesetz von 1988 oder in den Gesetzen und Vorschriften
der Länder enthalten sind, in denen Aktien zum Verkauf öffentlich angeboten werden, oder die periodisch durch Be-
schlüsse des Verwaltungsrats bestimmt werden und die im Verkaufsprospekt in Bezug auf das Angebot von Aktien be-
schrieben werden.
Persönliches Interesse des Verwaltungsrats
Art. 17. Kein Vertrag oder anderes Geschäft zwischen der Gesellschaft oder anderen Gesellschaften oder Firmen
kann dadurch beeinträchtigt oder ungültig werden, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder Bevollmäch-
tigte der Gesellschaft ein Interesse diesbezüglich haben, oder Verwaltungsratsmitglieder, Teilhaber, Bevollmächtigte
oder Angestellte dieser anderen Gesellschaften oder Firmen sind. Ein Verwaltungsratsmitglied oder ein Bevollmächtig-
ter der Gesellschaft, der zur gleichen Zeit die Aufgaben eines Verwaltungsratsmitgliedes, Teilhabers, Bevollmächtigten
oder Angestellten einer anderen Gesellschaft oder Firma erfüllt, mit der die Gesellschaft Vereinbarungen eingeht oder
sonst in Geschäftsverbindung tritt, wird aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser anderen Gesellschaft oder Firma nicht
daran gehindert, in Bezug auf eine solche Vereinbarung oder ein solches Geschäft Stellung zu beziehen, abzustimmen
oder zu handeln, jedoch unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen.
Für den Fall, dass ein Verwaltungsratsmitglied oder ein Bevollmächtigter der Gesellschaft ein persönliches Interesse
bezüglich eines Geschäfts der Gesellschaft hat, hat dieses Mitglied oder dieser Bevollmächtigte dem Verwaltungsrat die-
ses persönliche Interesse mitzuteilen; dieses Mitglied wird über ein solches Geschäft weder tagen noch abstimmen, und
dieses Geschäft und dieses persönliche Interesse werden der nächsten Generalversammlung der Aktionäre zur Kenntnis
gebracht.
Der Ausdruck «persönliches Interesse», wie im vorhergehenden Satz verwendet, findet keine Anwendung auf eine
Verbindung mit oder einem Interesse an einer Angelegenheit, Entscheidung oder Geschäftshandlung, an denen BANK
HOFMANN beteiligt ist, oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder eine andere Gesellschaft oder Rechtspersönlich-
keit, die der Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann.
Entschädigung
Art. 18. Die Gesellschaft kann jedes Verwaltungsratsmitglied oder jeden Bevollmächtigten, ihre Erben, Testaments-
vollstrecker oder gesetzliche Verwalter für alle vernünftigen Ausgaben entschädigen, die ihnen in Verbindung mit einer
Handlung, einem Verfahren oder einer Verhandlung entstehen, an denen sie in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmit-
glieder oder Bevollmächtigte der Gesellschaft beteiligt sind oder waren oder weil sie, auf Wunsch der Gesellschaft, Ver-
waltungsratsmitglieder oder Bevollmächtigte einer anderen Gesellschaft sind oder waren, bei der die Gesellschaft
Aktionär oder Gläubiger ist, und von der sie keine Vergütung erhalten. Diese Personen werden derart unter allen Um-
ständen entschädigt, ausser im Falle, wo in einem solchen Verfahren, einer solchen Handlung oder einer Verhandlung
sie wegen grober Nachlässigkeit oder Misswirtschaft verurteilt würden; bei einem außergerichtlichen Vergleich wird
eine solche Vergütung nur in Verbindung mit den Angelegenheiten des Vergleichs gestattet, wenn die Gesellschaft durch
ihren Rechtsberater davon unterrichtet ist, dass die Person, die die Vergütung erhalten soll, keine Pflichtverletzung be-
gangen hat. Das vorgenannte Recht auf Vergütung schließt keine anderen Rechte in Bezug auf diese Personen aus.
Verwaltung
Art. 19. Die Gesellschaft ist durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder die Ein-
zelunterschrift eines Verwaltungsratsmitglieds oder Bevollmächtigten, denen Unterschriftsvollmachten vom Verwal-
tungsrat erteilt wurden, wirksam verpflichtet.
Wirtschaftsprüfer
Art. 20. Die Hauptversammlung der Aktionäre bestellt einen «zugelassenen Wirtschaftsprüfer», der die Pflichten
gemäss Artikel 89 des Gesetzes von 1988 erfüllt.
Rücknahme und Umwandlung von Aktien
Art. 21. Wie nachstehend näher aufgeführt hat die Gesellschaft die Vollmacht, ihre eigenen Aktien zu jeder Zeit im
Rahmen des Gesetzes zurückzunehmen. Jeder Aktionär kann die Rücknahme aller oder eines Teils seiner Aktien bei der
Gesellschaft beantragen; jedoch
kann die Gesellschaft einen Rücknahmeantrag ablehnen, falls ein solcher Antrag sich auf weniger als den vom Verwal-
tungsrat periodisch festgelegten Betrag oder die festgelegte Anzahl Aktien beziehen würde;
(ii) die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, an einem Bewertungstag über 10% der Anzahl der Aktien im Umlauf an ei-
nem solchen Bewertungstag zurückzunehmen.
Bei Aufschieben der Rücknahmen werden die betroffenen Aktien auf der Grundlage des Nettoinventarwerts je Aktie
vom Bewertungstag zurückgenommen, an dem die Rücknahme erfolgt. An diesem Bewertungstag werden diese Anträge
ausgeführt, indem den zuerst eingegangenen Anträgen Rechnung getragen wird.
Im Sinne dieses Artikels werden Umwandlungen wie Rücknahmen behandelt.
Bei Rücknahme von Aktien durch die Gesellschaft gründet der Preis, an dem diese Aktien von der Gesellschaft zu-
rückgenommen werden, auf dem Nettoinventarwert je Aktie, wie am Bewertungstag bestimmt, an dem, oder sofort
nachdem ein schriftlicher und unwiderrufbarer Rücknahmeantrag eingeht, abzüglich einer Rücknahmegebühr, die peri-
odisch vom Verwaltungsrat bestimmt wird und im laufenden Prospekt angegeben ist, sowie abzüglich nomineller Han-
delsgebühren, die der Verwaltungsrat zeitweise bestimmt.
60558
Der Rücknahmepreis ist normalerweise innerhalb von fünf Geschäftstagen (an einem Tag, an dem die Banken in Lu-
xemburg für Geschäfte offen sind) nach dem Tag, an dem der anwendbare Rücknahmepreis bestimmt wurde, zu zahlen,
oder, falls später, am Tag des Eingangs der schriftlichen Bestätigung oder gegebenenfalls der Aktien (falls ausgegeben)
bei der Gesellschaft. Der Rücknahmepreis gründet auf dem Nettoinventarwert der Aktie des Fonds wie gemäss Artikel
23 dieser Satzung bestimmt, abzüglich eventuell anfallender nomineller Verkaufskosten und gegebenenfalls einer Rück-
nahmegebühr, wie periodisch vom Verwaltungsrat bestimmt. Der Antrag muss die Schriftform haben und vom Aktionär
am Sitz der Gesellschaft in Luxemburg entweder eingereicht oder bestätigt werden, oder bei jeder anderen Person oder
Rechtspersönlichkeit, die von der Gesellschaft zum Rücknahmevertreter von Aktien bestellt wurde. Der Nachweis der
Überweisung oder der Übereignung, zusammen mit dem oder den Aktien (mit den jeweiligen Rücknahmeanträgen), die
den Aktienbesitz darstellen, falls in Form von effektiven Stücken ausgegeben, haben bei der Gesellschaft oder ihrem zu
diesem Zweck bestellten Vertreter einzugehen bevor der Rücknahmepreis gezahlt wird. Zurückgenommene Aktien am
Kapital der Gesellschaft werden ungültig erklärt.
Die Gesellschaft besitzt das Recht, falls der Verwaltungsrat es bestimmt, die Zahlung des Rücknahmepreises an einen
Aktionär, der die Rücknahme seiner Aktien als Sachleistung beantragt hat, in der Form von Anlagen des Bestands zuzu-
teilen, die denselben Wert haben (wie gemäss Artikel 23 errechnet) als der Wert des zurückgenommenen Besitzes. Die
Natur und die Art des Vermögens, das in einem solchen Fall zu übertragen ist, wird auf faire und vernünftige Weise
bestimmt, und ohne die Interessen der anderen Aktionäre zu benachteiligen und die benutzte Bewertung wird in einem
Sonderbericht von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt.
Falls während eines Zeitraums von über dreissig aufeinanderfolgenden Tagen der Wert der jeweiligen Nettoinven-
tarwerte aller Aktien der Gesellschaft im Umlauf unter EUR 5 Millionen fallen sollte oder falls nach Meinung des Ver-
waltungsrats es geeignet wäre, wegen Änderungen in der wirtschaftlichen oder politischen Lage, die einen Einfluss auf
die Gesellschaft haben können, oder falls nach Meinung des Verwaltungsrats dies im Interesse der Aktionäre ist, kann
der Verwaltungsrat mit einer einmonatigen schriftlichen Mitteilung an alle Eigentümer von Aktien, vier Wochen nach
diesem Zeitpunkt am darauffolgenden Bewertungstag, der auf die abgelaufene Mitteilungsperiode fällt, alle (und nicht nur
einige) Aktien, die zuvor nicht zurückgenommen wurden, zu einem Rücknahmepreis zurücknehmen, der die Realisie-
rungs- und die Liquidationskosten der Gesellschaft beinhaltet, jedoch ohne eine Rücknahmegebühr in Rechnung zu stel-
len.
Dazu wird die Gesellschaft alle Inhaber von Aktien darüber informieren indem sie allen Inhabern einen Rücknahme-
bescheid an ihre im Anteilregister angegebene Adresse schickt.
Bewertung und zeitweilige Einstellung der Bewertung
Art. 22. Der Nettoinventarwert und der Zeichnungs- und der Rücknahmepreis von Aktien der Gesellschaft wird für
die Aktien periodisch von der Gesellschaft bestimmt, jedoch nicht weniger als zweimal im Monat, wie der Verwaltungs-
rat es vorschreibt (jeder Tag oder jeder Zeitpunkt für die Bestimmung ist ein Bewertungstag), jedoch ist kein Tag ein
Bewertungstag, der ein Bankfeiertag in Luxemburg ist.
Im Falle einer Situation, gemäss der die Bestimmung des Nettoinventarwerts in der Referenzwährung nach Ermessen
des Verwaltungsrats entweder nicht vernünftigerweise durchführbar ist oder den Aktionären der Gesellschaft zu Scha-
den gereichen könnte, können Nettoinventarwert, Zeichnungs- und Rücknahmepreis vorübergehend in einer anderen
Währung ermittelt werden, die der Verwaltungsrat bestimmt.
Die Gesellschaft kann die Bestimmung des Nettoinventarwerts, sowie die Zeichnungs- und Rücknahmepreise und die
Zeichnung und Rücknahme von Aktien in den folgenden Fällen vorläufig einstellen:
a) während einer Zeit, in der eine der hauptsächlichen Märkte oder Börsen, die die Grundlagen für die Notierung
eines wesentlichen Teils der Anlagen der Gesellschaft liefern (ausser an gewöhnlichen Feiertagen) geschlossen sind oder
der Handel dort ausgesetzt oder wesentlich einschränkt ist;
b) wenn Zustände herrschen, die nach Ermessen des Verwaltungsrats Notlagen sind und bewirken, dass die Gesell-
schaft über ihr Vermögen nicht verfügen kann, oder nicht in der Lage ist, dieses korrekt zu bewerten,
c) bei Ausfall oder Einschränkung der Kommunikationsmittel, die für die Bestimmung des Preises oder Wertes ir-
gendeiner Anlage oder der Kurse am Markt oder an der Börse benutzt werden;
d) während eines Zeitraums, in dem die Gesellschaft nicht in der Lage ist, Gelder zum Zweck von Zahlungen für Rück-
nahmen ihrer Aktien zurückzuführen, oder während der Überweisungen von Geldern in Verbindung mit Verkäufen und
Käufen von Anlagen oder Zahlungen für die Anteilrücknahme nach Meinung des Verwaltungsrats nicht zu normalen
Wechselkursen vorgenommen werden können;
während jeder Periode, in der nach Meinung des Verwaltungsrats ungewöhnliche Umstände bestehen, die einen wei-
teren Handel mit Aktien der Gesellschaft impraktikabel oder ungerechtfertigt machen würden.
Im Falle eines Beschlusses die Gesellschaft aufzulösen, oder am oder nach dem Tag der Veröffentlichung der ersten
Einberufung zur Hauptversammlung der Aktionäre, in der die Auflösung vorgeschlagen wird.
Aktionäre, die die Rücknahme oder Umwandlung ihrer Aktien beantragt haben, werden von einer solchen zeitweili-
gen Einstellung innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Antrag schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, und vom Ende dieser
Einstellung sofort benachrichtigt.
Die zurückgenommenen oder umgewandelten Aktien werden nach Ende einer zeitweiligen Einstellungen auf der
Grundlage des Nettoinventarwerts des Bewertungstages umgewandelt oder zurückgenommen, der sofort auf eine sol-
che Einstellung folgt.
Bestimmung des Nettoinventarwerts
Art. 23. Der Nettoinventarwert in jeder Aktienklasse ist in EUR ausgedrückt oder in einer anderen vom Verwal-
tungsrat bestimmten Währung als pro-Aktien Betrag und wird in Bezug auf jeden Bewertungstag bestimmt, indem das
60559
Nettovermögen der Gesellschaft, d.h. der Gesamtwert des Vermögens der Gesellschaft abzüglich der Gesamtverpflich-
tungen, der durch die Anzahl der Aktien im Umlauf und der betroffenen Klasse geteilt wird.
Die Ermittlung des Nettoinventarwerts in jeder Aktienklasse wird wie folgt vorgenommen:
Das Vermögen der Gesellschaft enthält:
(a) alle Barmittel in Kassa und auf Konto, einschließlich aller darauf fälligen und aufgelaufenen Zinsen;
(b) sämtliche Wechselguthaben, Sichtschuldscheine und Forderungen (einschließlich der Erträge aus verkauften
Wertpapieren, deren Preis noch nicht vereinnahmt wurde);
(c) sämtliche Effekten, Aktien, Schuldverschreibungen, Schuldscheine, Options- oder Zeichnungsrechte, Options-
scheine und andere genehmigte Anlagen und Wertpapiere im Besitz der Gesellschaft oder die von ihr getätigt wurden;
(d) sämtliche Forderungen der Gesellschaft aus Dividenden oder Ausschüttungen in bar oder aus Wertpapieren in
dem Masse, in dem die Gesellschaft davon Kenntnis haben konnte (vorausgesetzt, dass die Gesellschaft Anpassungen in
Bezug auf Schwankungen im Marktwert der Wertpapiere vornehmen kann, die durch Praktiken wie der Handel Ex-Di-
videnden oder Ex-Rechte entstanden sind);
sämtliche fällige Zinsen auf den Wertpapieren im Besitz der Gesellschaft, außer wenn diese Zinsen im Nennwert sol-
cher Wertpapiere inbegriffen sind;
die Gründungskosten der Gesellschaft, insofern sie nicht abgeschrieben wurden; unter der Bedingung, dass diese
Gründungskosten unmittelbar vom Kapital der Gesellschaft abgeschrieben werden können; und
(g) alle sonstigen Vermögenswerte jeder Art, einschliesslich der im voraus gezahlten Aufwendungen.
Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt bestimmt:
Der Bewertungskurs der Geldmarktanlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbskurs, unter Konstanthaltung der dar-
aus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei grösseren Änderungen der Markt-
verhältnisse wird die Bewertungsbasis den aktuellen Marktrenditen angepasst.
Die liquiden Mittel werden bewertet auf der Basis des Nennwertes zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Festgelder werden
zum Nennwert zuzüglich aufgelaufener Zinsen bewertet.
Die Werte, die auf eine andere Währung als diejenige der Gesellschaft lauten, werden in die Währung der Gesell-
schaft konvertiert, zum Mittelkurs zwischen Kauf- und Verkaufspreis der in Luxemburg oder, falls nicht erhältlich, auf
dem für diese Währung repräsentativsten Markt bekannt ist. Zur Absicherung des Währungsrisikos abgeschlossene Ter-
minkontrakte werden bei der Umrechnung berücksichtigt.
Die Berechnung des Nettovermögens der Gesellschaft berücksichtigt die abgegrenzten Zinsen zwischen dem Eingang
der Zeichnungen und Rücknahmen und dem effektiven Zahlungseingang dieser Geschäfte.
Der Wert aller an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelten oder notierten Wertpapiere
wird nach dem letzten verfügbaren Kurs ermittelt. Falls es sich um mehrere Börsen oder geregelte Märkte handelt, an
denen die Wertpapiere notiert sind oder gehandelt werden, wird der Wert dieser Wertpapiere auf der Grundlage von
Preisen bestimmt, die an der Börse bestehen, die der Verwaltungsrat als Hauptbörse oder als Hauptmarkt zu diesem
Zweck anerkennt.
B: Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft umfassen:
(a) alle Darlehen, Wechsel und fälligen Forderungen;
(b) alle Vergütungen und Kosten des Investment Managers und der Depotbank (einschliesslich der Vergütungen und
Kosten ihrer Korrespondenten im Ausland) sowie alle anderen Kosten, die der Gesellschaft bei ihren Geschäften ent-
stehen. Gebühren und Kosten, die die Gesellschaft zu tragen hat, beinhalten, ohne Einschränkung, Steuern, Rechtsko-
sten, Kosten für Prüfung und für andere professionelle Dienstleistungen, die Kosten für den Druck von
Handlungsvollmachten, Aktienscheinen, Berichte an die Aktionäre, Prospekte und andere vernünftigen Werbe- und
Marketingkosten, die Kosten für die Ausgabe, Umwandlung und Rücknahme von Aktien und die eventuelle Zahlung von
Dividenden, die Auslagen der Transferstelle, Verwaltungsstelle, Registergebühren und andere Gebühren, die in Verbin-
dung mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten fällig sind oder eingegangen
wurden, sowie bei der Berichterstattung an diese Behörden, die Kosten für die Übersetzung des Prospekts und anderer
Dokumente, die in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten notwendig sein können, in denen die Gesellschaft eingetragen
ist, die Vergütungen und Spesen der Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft, Versicherungen, Zinsen, Notierungs-
und Maklergebühren, Steuern und Abgaben in Bezug auf die Übertragung und die Hinterlegung von Wertpapieren oder
Bargeld, die Spesen der Depotbank und aller anderen Vertreter der Gesellschaft und die Kosten für die Berechnung und
Veröffentlichung des Nettoinventarwerts der Aktien in jeder Anteilklasse;
(c) alle bekannten gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten, einschliesslich alle fälligen vertraglichen Ver-
pflichtungen für die Zahlung von Geld oder Besitz, einschliesslich aller noch nicht gezahlten Dividenden, die vom Ver-
waltungsrat angekündigt wurden, falls der Bewertungstag auf den oder nach dem Tag der Bestimmung der Person fällt,
die dazu berechtigt ist;
(d) eine angemessene Rückstellung für künftige Kapital- und Einkommensteuern, die bis zum Bewertungstag aufgelau-
fen sind, sowie andere vom Verwaltungsrat genehmigte oder gebilligte Rücklagen;
alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft jeder Art. Für die Bewertung der Höhe dieser Verbindlichkeiten kann
die Gesellschaft Verwaltungs- und anderen regelmäßig oder periodisch wiederkehrenden Kosten Rechnung tragen, in-
dem sie eine Schätzung für das Jahr oder jede andere Periode vornimmt und sie anteilmäßig über den jeweiligen Zeit-
raum verteilt.
C. Der Verwaltungsrat erstellt eine Vermögensmasse für jeden Teilfonds wie folgt:
(a) die Erlöse aus der Zuteilung und Ausgabe der Aktien eines jeden Teilfonds werden in den Büchern der Gesell-
schaft der Vermögensmasse dieses Teilfonds zugeteilt und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, Einkommen und
Ausgaben dieses Teilfonds werden ihm gemäss den Bestimmungen dieses Artikels zugeteilt;
60560
(b) falls ein Vermögenswert aus einem anderen Vermögenswert abgeleitet wird, wird dieser abgeleitete Vermögens-
wert in den Büchern der Gesellschaft derselben Vermögensmasse zugerechnet wie die Masse, aus der er abgeleitet wur-
de, und bei jeder Neubewertung eines Vermögenswerts ist die Wertzunahme oder -abnahme auf den betreffenden
Teilfonds anzuwenden;
(c) falls der Gesellschaft eine Verbindlichkeit entsteht, die sich auf einen Vermögenswert eines Teilfonds bezieht oder
auf ein Geschäft im Zusammenhang mit einem Vermögenswert eines Teilfonds, wird diese Verbindlichkeit dem betref-
fenden Teilfonds zugeteilt;
(d) für den Fall, dass ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft einem einzelnen Teilfonds nicht
zugeordnet werden kann, wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen Teilfonds im Verhältnis des je-
weiligen Nettoinventarwertes eines jeden Teilfonds zugeteilt;
(e) dabei gilt, dass alle Verbindlichkeiten, gleich welchem Teilfonds sie zuzuordnen sind, lediglich diesen Teilfonds ver-
pflichten;
falls in Bezug auf eine Aktienklasse die Gesellschaft besondere Vermögenswerte erwirbt oder klassenspezifische Ko-
sten zahlt oder besondere Ausschüttungen vornimmt, wird das Nettovermögen, das dieser Klasse zuzuschreiben ist,
verhältnismässig durch die Erwerbskosten der klassenspezifischen Vermögenswerte reduziert, oder durch die besonde-
ren Kosten, die auf diese Klasse entfallen, oder die Beträge, die auf die Ausschüttung auf die Aktien dieser Klasse erfol-
gen.
D. Zum Zweck dieses Artikels:
(a) werden zurückzunehmende Aktien der Gesellschaft gemäß Artikel 21 dieser Satzung als ausgegebene und beste-
hende Aktien bis sofort nach einer Zeit am Bewertungstag berücksichtigt, die der Verwaltungsrat bestimmt, wobei von
diesem Zeitpunkt an und bis zu seiner Zahlung, der Rücknahmepreis als eine Verbindlichkeit der Gesellschaft angesehen
wird;
(b) werden sämtliche Anlagen, Barbestände und sonstige Vermögenswerte in einem Bestand, die auf andere Währun-
gen lauten als die Währung, der die Referenzwährung des Nettoinventarwerts einer Aktie im Fonds ist, unter Berück-
sichtigung des am Tag und zur Stunde der Ermittlung des Nettoinventarwerts der Aktien geltenden Preise am Markt
oder Wechselkurse berechnet, und
(c) wird, insofern möglich, allen an einem Bewertungstag von der Gesellschaft an diesem Tag abgeschlossenen Käufe
oder Verkäufe von Wertpapieren Rechnung getragen; und
(d) die vorstehende Bewertung reflektiert, dass die Gesellschaft alle Kosten und Vergütungen in Bezug auf die Aus-
führung von Verträgen oder sonstwie durch Vertreter bei der Vermögensverwaltung, Domizilierung, Registerführung
und Transfervertretung, und auf die Prüfung der Konten, Rechts- und anderen professionellen Dienstleistungen und die
Kosten für Rechenschaftsberichte, Mitteilungen, Dividendenzahlungen an die Aktionäre trägt, sowie alle üblichen Ver-
waltungsdienstleistungen und gegebenenfalls Steuern.
Zeichnungspreis
Art. 24. In dem Masse, in dem die Gesellschaft Aktien zur Zeichnung anbietet, gründet der Preis der Aktien, zu dem
diese Aktien angeboten und verkauft werden, auf dem Nettoinventarwert der Aktie wie vorstehend für den Fonds be-
stimmt; dazu werden eine Zeichnungsgebühr und nominelle Handelskosten geschlagen, die der Verwaltungsrat peri-
odisch festlegt und die im laufenden Prospekt der Gesellschaft angegeben sind. Der auf diese Weise bestimmte Preis ist
innerhalb eines Zeitraums zahlbar, den der Verwaltungsrat bestimmt, und der spätestens fünf Geschäftstage ab dem Tag,
an dem der anwendbare Zeichnungspreis bestimmt wurde, zu zahlen ist. Der Zeichnungspreis (ausschliesslich jeder Erst-
zeichnungsgebühr, die periodisch in Rechnung gestellt wird) kann, nach Billigung des Verwaltungsrats und vorbehaltlich
aller anwendbaren Gesetze, insbesondere in Bezug auf einen speziellen Prüfungsbericht, der den Wert von Sacheinlagen
bestätigt, an die Gesellschaft gezahlt werden indem Wertpapiere der Gesellschaft, die vom Verwaltungsrat und in Über-
einstimmung mit der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen der Gesellschaft angesehen werden, angenommen
werden. Falls der Verwaltungsrat dies beschliesst, kann der Nettoinventarwert der Aktien oder in jeder Klasse in andere
Währungen als die Referenzwährung oder der jeweiligen Klasse konvertiert werden und in diesem Fall können Zeich-
nungs- und Rücknahmepreis je Aktie ebenfalls in dieser Währung auf der Grundlage des Resultats einer solchen Kon-
vertierung bestimmt werden.
Geschäftsjahr
Art. 25. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt jedes Jahr am 1. Oktober und endet am 30. September des dar-
auffolgenden Jahres, ausser das erste Geschäftsjahr, das am Gründungstag beginnt und am 30. September 2004 endet.
Die Konten der Gesellschaft sind in EUR ausgedrückt oder in jeder anderen Währung oder in Währungen, die der
Verwaltungsrat bestimmt. Die Jahresrechnung, einschliesslich Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Bericht des Ver-
waltungsrats und Einberufung zu den jährlichen Hauptversammlungen ergehen an die Inhaber von Namenaktien und/
oder werden mindestens 15 Tage vor jeder jährlichen Hauptversammlung veröffentlicht und zur Verfügung gestellt.
Ausschüttung des Einkommens
Art. 26. Die Hauptversammlung der Aktionäre kann, auf Vorschlag des Verwaltungsrats, unter Vorbehalt von er-
klärten oder gezahlten Zwischendividenden, bestimmen wie der jährliche Reingewinn aus den Anlagen verwendet wird.
Nach Ermessen des Verwaltungsrats können Zwischendividenden erklärt werden, gemäss allen zusätzlichen Bedin-
gungen, die das Gesetz enthält, und auf die Aktien oder in einer Aktienklasse dem Einkommen des Vermögensbestands
oder dieser Aktienklasse auf Beschluss des Verwaltungsrats gezahlt werden.
Dividenden werden normalerweise in der Währung oder der jeweiligen Aktienklasse ausgezahlt oder, unter ausser-
gewöhnlichen Umständen, in einer anderen vom Verwaltungsrat bestimmten Währung und werden an Orten und zu
Zeiten gezahlt, die der Verwaltungsrat festlegt. Der Verwaltungsrat kann eine definitive Bestimmung des Wechselkurses
60561
vornehmen, der dazu benutzt wird, Dividenden in die Währung ihrer Auszahlung umzuwandeln. Es können Stockdivi-
denden erklärt werden.
Ausschüttung bei Liquidation
Art. 27. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren
(die natürliche Personen oder Rechtspersönlichkeiten sein können), die in einer Versammlung der Aktionäre ernannt
wurden, die die Auflösung beschliesst und diese legt ihre Vollmachten und ihre Vergütung fest. Der Nettoliquidations-
erlös wird von den Liquidatoren an die Inhaber von Aktien im Verhältnis zu ihrem Anteilbesitz ausgeschüttet.
Mit der Zustimmung der Aktionäre gemäss Artikel 67-1 und 142 des Gesetzes von 1915 (Luxemburgisches Gesetz
über Handelsgesellschaften) kann die Gesellschaft liquidiert und der Liquidator ermächtigt werden, mit einer einmona-
tigen Mitteilungsfrist an die Aktionäre und mit dem Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Aktionäre der
Gesellschaft, alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft an einen Luxemburger OGAW zu übertragen
gegen die Ausgabe an die Aktionäre der Gesellschaft von Aktien dieses OGAW im Verhältnis zu ihrem Anteilbesitz in
der Gesellschaft. Ansonsten berechtigt jede Liquidation zu einem verhältnismässigen Anspruch am Liquidationserlös, der
auf die betroffene Aktienklasse entfällt. Gelder, die während der Liquidation an die Aktionäre auszuzahlen sind und von
den Aktionären bei Liquidationsende nicht gefordert werden, werden bei der Caisse de Consignation in Luxemburg ge-
mäss Artikel 83 des Gesetzes von 1988 hinterlegt, wo sie während einer Dauer von 30 Jahren zur Verfügung der dazu
berechtigten Aktionäre verwahrt werden.
Änderungen der Satzung
Art. 28. Diese Satzung kann periodisch durch eine Aktionärsversammlung abgeändert werden, die den in den Lu-
xemburger Gesetzen enthaltenen Erfordernissen in Bezug auf Beschlussfähigkeit und Mehrheit entspricht.
Allgemeines
Art. 29. Alle Punkte, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes von
1915 und des Gesetzes von 1988.
<i>Zeichnungi>
Die Gründer haben bei der Gründung folgende Aktien der Klasse BANK HOFMANN TECHNICAL STRATEGIES
Euro gezeichnet und den Zeichnungspreis von einhundert Euro (
€ 100,-) je Anteil in bar eingezahlt, und zwar wie folgt:
Der Betrag von zweiunddreissigtausend Euro (
€ 32.000,-) steht der Gesellschaft nunmehr zur Verfügung, wovon dem
amtierenden Notar gezeugt wurde, der die Satzung bestätigt und dies ausdrücklich feststellt.
<i>Aussergewöhnliche Hauptversammlung der Aktionärei>
Die Gründer treten sodann zu einer aussergewöhnlichen Hauptversammlung zusammen und, nachdem sie sich ord-
nungsgemäss einberufen erklären, haben sie einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:
Es wird beschlossen, die nachstehend aufgeführten Personen zu Verwaltungsratsmitgliedern der Gesellschaft zu er-
nennen; ihre Amtszeit läuft mit der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft von 2005 ab, wenn
ihre Nachfolger ernannt und ermächtigt sind:
a) Herr Frank Ramsperger, Geschäftsleitung BANK HOFMANN AG, Zürich, geboren in Singen (Deutschland), am
30. Mai 1962, wohnhaft zu CH-8038 Zürich, Seebeideweg 5,
b) Herr Dr. Werner Rutsch, Leiter Investment Office BANK HOFMANN AG, geboren in Bolligen (Schweiz), am 10.
Juli 1968, wohnhaft zu CH-8038 Zürich, Haunesserweg 32,
c) Herr André Schmit, Membre délégué du Conseil et Premier Fondé de Pouvoir KREDIETBANK S.A. LUXEM-
BOURGEOISE, geboren in Ettelbrück, am 13. Dezember 1951, wohnhaft zu L-9124 Schieren, 28, rue Lehberg.
Es wird beschlossen, zum Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft zu bestellen:
Die Gesellschaft KPMG, mit Sitz in L-2520 Luxemburg, 31, Allée Scheffer.
<i>Schätzung der Kosteni>
Die vorgenannten Personen erklären, dass die Ausgaben, Kosten, Vergütungen und Aufwendungen jeder Art, die von
der Gesellschaft aus Anlass ihrer Gründung entstehen, sich auf ungefähr fünftausend Euro (EUR 5.000,-) belaufen.
Worüber Urkunde aufgenommen wird in Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung dieser Urkunde an die erschienenen Personen, die dem Notar nach Namen, Vornamen, Stand
und Wohnort bekannt sind, haben dieselben Personen die vorliegende Urkunde zusammen mit uns, Notar unterzeich-
net.
Gezeichnet: B. Heinz, P. Bettingen.
Enregistré à Luxembourg, le 21 novembre 2003, vol. 19CS, fol. 13, case 6. – Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Für gleichlautende Kopie, ausgestellt zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(076749.3/202/603) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 novembre 2003.
1. BANK HOFMANN AG, Zürich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
319 Aktien
2. Heinz Bernhard . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1 Aktie
Insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
320 Aktien
Senningerberg, den 21. November 2003.
P. Bettingen.
60562
FTC ALTERNATIVE INVESTMENTS TRUST, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1118 Luxemburg, 11, rue Aldringen.
H. R. Luxemburg B 96.868.
—
STATUTEN
Im Jahre zweitausenddrei, den einundzwanzigsten November.
Vor dem unterzeichneten Notar Paul Bettingen, im Amtssitze zu Niederanven.
Sind erschienen:
1.- Die FTC VERMÖGENSBERATUNG POMERANZ & PARTNER, GmbH, mit Sitz in A-1060 Wien, Capistrangasse
10,
hier vertreten durch Herrn Bernhard Heinz, Relationship Manager KREDIETBANK LUXEMBOURG S.A., wohnhaft
in D-54290 Trier, Liebfrauenstrasse 6,
aufgrund einer Vollmacht gegeben zu Wien, am 4. November 2003, welche Vollmacht, nach gehöriger ne varietur
Unterzeichnung durch die anwesenden Parteien und den instrumentierenden Notar gegenwärtiger notariellen Urkunde
beigelegt wird, um mit ihr einregistriert zu werden.
2.- Herr Bernhard Heinz, Relationship Manager KREDIETBANK LUXEMBOURG S.A., wohnhaft in D-54290 Trier,
Liebfrauenstrasse 6.
Vorbenannte Personen, vertreten wie vorerwähnt ersuchen den unterzeichneten Notar, die Satzungen einer von ih-
nen zu gründenden Aktiengesellschaft wie folgt zu dokumentieren.
Name
Art. 1. Es besteht zwischen den Zeichnern, und all denjenigen, die das Eigentumsrecht an den Aktien erwerben wer-
den, eine Gesellschaft in der Form einer Aktiengesellschaft («société anonyme»), die sich als Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital («société d’investissement à capital variable») qualifiziert und die Bezeichnung FTC ALTERNATIVE
INVESTMENTS TRUST (die «Gesellschaft») trägt.
Dauer
Art. 2. Die Dauer der Gesellschaft ist unbegrenzt.
Gegenstand
Art. 3. Der ausschliessliche Gegenstand der Gesellschaft ist die Anlage von Geldern, die ihr zur Verfügung stehen,
in Wertpapieren und anderen genehmigten Vermögenswerten mit dem Ziel der Risikostreuung und dem Zweck, die
Anteilinhaber in den Genuss der Erträge der Verwaltung ihres Bestands an Vermögenswerten treten zu lassen.
Die Gesellschaft kann alle Maßnahmen treffen und jede Tätigkeit ausüben, die ihr zur Erfüllung und Förderung ihres
Gegenstands im weitesten Sinne des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 betreffend die Organismen für gemeinsame An-
lagen, oder jede Wiederinkraftsetzung von Gesetzen oder deren Änderungen (das «Gesetz von 2002») nützlich erschei-
nen.
Sitz der Gesellschaft
Art. 4. Der Sitz der Gesellschaft ist in Luxemburg-Stadt im Grossherzogtum Luxemburg. Die Gesellschaft kann
durch einfachen Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft Zweigstellen oder andere Geschäftsstellen im Gross-
herzogtum Luxemburg oder im Ausland errichten.
Falls nach Ermessen des Verwaltungsrats außergewöhnliche politische oder militärische Ereignisse bestehen oder vor-
auszusehen sind, durch die die Gesellschaft in ihrer normalen Tätigkeit am Gesellschaftssitz oder die Verbindung mit
diesem Sitz oder dieses Sitzes mit dem Ausland behindert wird, kann der Verwaltungsrat den Sitz provisorisch bis zur
vollständigen Beendigung dieser anormalen Lage ins Ausland verlegen; diese provisorische Maßnahme hat jedoch keinen
Einfluss auf die Nationalität der Gesellschaft, die trotz dieser provisorischen Sitzverlegung; luxemburgisch bleibt.
Aktienkapital - Aktien - Aktienklassen - Aktienkategorien
Art. 5. Das Kapital der Gesellschaft besteht aus Aktien ohne Wertbenennung (die «Aktien») und ist jederzeit gleich
dem gesamten Nettovermögen der Gesellschaft gemäss nachstehendem Artikel 23.
Das Mindestkapital der Gesellschaft sechs Monate nach der Eintragung der Gesellschaft als Organismus für gemein-
same Anlagen in übertragbaren Wertpapieren (ein «OGA») ist eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro (EUR
1.250.000,-).
Die Aktien können, nach Wahl des Verwaltungsrats, verschiedenen Klassen angehören, die sich auf verschiedene Ver-
mögensbestände beziehen («Teilfonds») und die Erlöse aus der Ausgabe der Aktien in jedem Teilfonds (nach Abzug ei-
ner anfänglichen Gebühr und Auf- und Abrundungsbeträgen, die den Aktien periodisch angelastet werden können)
werden gemäß den in vorstehendem Artikel 3 aufgeführten Zielen in Geldmarktpapieren, Sicht- und Termineinlagen,
Wertpapieren mit oder anderen genehmigten Vermögenswerten angelegt, die bestimmten geographischen Gebieten,
Industriesektoren oder Währungen entsprechen, oder besonderen Arten von Aktien oder Obligationen, wie sie der
Verwaltungsrat periodisch für jeden Teilfonds bestimmt.
Die Gesellschaft kann ebenfalls in jedem Teilfonds bestimmen, zwei oder mehrere Aktienklassen auszugeben, deren
Vermögenswerte im allgemeinen gemäß der besonderen Anlagepolitik der jeweiligen Teilfonds angelegt werden, aber
für die eine besondere Gebührenstruktur bei Verkauf und Rücknahme, sowie eine besondere Ausschüttungspolitik oder
Absicherungspolitik besteht, oder bei denen andere besondere Merkmale angewandt werden.
Der Verwaltungsrat ist ohne Einschränkung ermächtigt, jederzeit gemäss nachstehendem Artikel 24 und uneinge-
schränkt, voll eingezahlte Aktien zuzuteilen und auszugeben in Bezug auf Namensaktien, Bruchteile von Namensaktien,
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auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der Aktien im jeweiligen Teilfonds, wie gemäss Artikel 23 bestimmt, ohne
den bereits teilhabenden Inhabern ein Vorzugsrecht auf die Zeichnung der auszugebenden Aktien einräumen zu müssen.
Der Verwaltungsrat kann jedem dazu befugten Mitglied oder jedem Bevollmächtigten der Gesellschaft oder jeder ande-
ren bevollmächtigten Person die Pflicht erteilen, im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen, alle Zeich-
nungen entgegenzunehmen, Aktien zu liefern und bezügliche Zahlungen entgegenzunehmen.
Zum Zweck der Bestimmung des Kapitals der Gesellschaft wird das Nettovermögen, das auf jeden Teilfonds entfällt,
bei einem Teilfonds, der nicht auf EUR lautet, nominell in EUR gemäss Artikel 25 konvertiert und das Kapital besteht
aus der Gesamtheit aller Vermögenswerte aller Teilfonds.
Die Gesellschaft erstellt konsolidierte Konten in EUR.
Namensaktien - Inhaberaktien
Art. 6. Der Verwaltungsrat kann beschliessen, Aktien in Namensform («Namensaktien») oder in Inhaberform («In-
haberaktien») auszugeben.
Bei Inhaberaktien, falls ausgegeben, werden Anteilscheine in Nennbeträgen ausgegeben, die der Verwaltungsrat be-
stimmt. Falls ein Inhaber von Inhaberaktien den Tausch seines oder seiner Anteilscheine in Anteilscheine mit anderen
Nennbeträgen beantragt (oder umgekehrt), werden ihm keine Kosten angelastet. Falls bei Namensaktien der Verwal-
tungsrat beschliesst, dass die Anteilinhaber den Erhalt von Anteilscheinen beantragen können, und falls ein Aktionär (der
«Aktionär») nicht ausdrücklich den Erhalt von Aktienanteilscheinen wünscht, erhält er stattdessen eine Bestätigung sei-
nes Anteilbesitzes. Falls ein Inhaber von Namensaktien die Ausgabe von mehr als nur einem Anteilschein für seine Aktien
wünscht, oder falls ein Inhaber von Inhaberaktien den Tausch seiner Inhaberaktien in Namensaktien wünscht, kann der
Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen diesem Aktionär eine Gebühr anlasten, die zur Deckung der Verwaltungskosten
dient, die bei einem solchen Tausch entstehen.
Es werden keine Kosten bei Ausgabe eines Anteilscheins für den Saldo eines Besitzes nach Übertragung, Rücknahme
oder Umwandlung von Aktien in Rechnung gestellt.
Aktien werden entweder von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder von einem Verwaltungsratsmitglied und einem
zu diesem Zweck Bevollmächtigten des Verwaltungsrats unterzeichnet. Die Unterschrift der Verwaltungsratsmitglieder
kann handschriftlich, gedruckt oder mit Unterschriftsstempel angebracht sein. Die Unterschrift des Bevollmächtigten hat
handschriftlich zu sein.
Die Aktien können nur nach Annahme des Zeichnungsantrags und Eingang des Zeichnungspreises einer jeden Aktie
gemäß Artikel 24 dieser Satzung ausgegeben werden. Der Zeichner erhält ohne unnötige Verzögerung die Lieferung der
endgültigen Anteilscheine oder, wie vorstehend erwähnt, die Bestätigung seines Anteilbesitzes.
Die Zahlung von Dividenden wird gegebenenfalls an die Inhaber von Namensaktien an ihre im Anteilregister angege-
bene Anschrift erfolgen oder an eine andere Adresse, die dem Verwaltungsrat schriftlich mitgeteilt wurde, und bei In-
haberaktien nach Vorlegung des jeweiligen Dividendenkupons bei der oder den Vertretungen, die von der Gesellschaft
für diese Pflicht ernannt wurden.
Alle Aktien, die von der Gesellschaft ausgegeben werden und keine Inhaberaktien sind, werden im Register der An-
teilinhaber eingetragen, das von der Gesellschaft oder von einer oder mehreren Personen, die von der Gesellschaft zu
diesem Zweck bestellt sind, geführt wird; das Register enthält den Namen eines jeden Inhabers von Namensaktien, sei-
nen Wohnort oder sein Wahldomizil (und im Falle von gemeinsamen Inhabern, lediglich die Adresse des zuerst einge-
tragenen der gemeinsamen Inhaber), wie der Gesellschaft mitgeteilt, und die Anzahl der Aktien in seinem Besitz unter
Angabe des betroffenen Teilfonds. Jede Übertragung eines Anteils, das kein Inhaberanteil ist, wird im Anteilregister nach
Zahlung einer üblichen Gebühr, wie vom Verwaltungsrat für die Eintragung anderer Dokumente in Bezug oder die Aus-
wirkung auf das Eigentums eines Anteils bestimmt, eingetragen.
Die Aktien sind frei von Einschränkungen in Bezug auf Übertragungs-und Zurückbehaltungsrechte zugunsten der Ge-
sellschaft, jedoch unter der Bedingung, dass institutionelle Aktien nur an Anleger übertragen werden können, die die
Eigenschaft von institutionellen Anlegern im Sinne von und gemäss Artikel 129 des Luxemburger Gesetzes vom 20. De-
zember 2002 besitzen.
Die Übertragung von Inhaberaktien erfolgt durch Lieferung der betroffenen Inhaberanteilscheine. Die Übertragung
von Namenaktien erfolgt durch eine Eintragung der Übertragung durch die Gesellschaft in das Register der Anteilinha-
ber nach erfolgter Lieferung des oder der Anteilscheine (falls ausgegeben), die diese Aktien darstellen, an die Gesell-
schaft zusammen mit anderen Instrumenten und Vorbedingungen zur Übertragung, wie sie die Gesellschaft als
angemessen betrachtet.
Jeder eingetragene Inhaber hat der Gesellschaft eine Adresse mitzuteilen, an die alle Mitteilungen und Ankündigungen
der Gesellschaft geschickt werden. Diese Adresse wird im Anteilregister eingetragen. Bei gemeinsamen Inhabern von
Aktien (der gemeinsame Besitz von Aktien ist auf höchstens vier Personen beschränkt), wird nur eine Adresse einge-
tragen und alle Mitteilungen ergehen nur an diese Adresse.
Falls ein Inhaber von Namensaktien der Gesellschaft keine Anschrift mitgeteilt hat, kann die Gesellschaft genehmigen,
dass diesbezüglich ein Vermerk im Anteilregister vorgenommen wird, und es wird angenommen, dass sich die Anschrift
dieses Aktionärs am Sitz der Gesellschaft befindet, oder an jeder anderen Adresse, die von der Gesellschaft periodisch
bestimmt wird, bis dass dieser Aktionär der Gesellschaft eine neue Adresse mitgeteilt hat. Der Aktionär kann jederzeit
die im Anteilregister eingetragene Adresse durch eine schriftliche Erklärung ändern, die an die Gesellschaft am Sitz oder
an jede andere periodisch von der Gesellschaft bestimmte Adresse zu richten ist.
Falls bei der vom Zeichner (von Namensaktien) vorgenommene Zahlung Anteilbruchteile entstehen, werden diese
Bruchteile ins Anteilregister eingetragen. Bruchteile von Aktien besitzen kein Stimmrecht, werden jedoch, in dem Masse
wie von der Gesellschaft bestimmt, zu einem anteilmässigen Bruchteil der Dividende berechtigt sein. Bei Inhaberaktien
werden nur Anteilscheine ausgegeben, die ganze Aktien darstellen.
60564
Verlorene und beschädigte Anteilscheine
Art. 7. Falls ein Inhaber von Inhaberaktien zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachweisen kann, dass sein Anteilschein
abhanden gekommen, beschädigt oder zerstört ist, kann ihm auf Antrag ein Duplikat zu besonderen Bedingungen und
Garantien ausgestellt werden, insbesondere in Form einer Versicherung seitens einer Versicherungsgesellschaft, unbe-
schadet jeder anderen Form von Garantie nach Wahl der Gesellschaft. Sofort nach der Ausgabe des neuen Anteil-
scheins, auf dem vermerkt ist, dass es sich um ein Duplikat handelt, wird das Original, an dessen Stelle der neue Schein
ausgestellt wurde, unwirksam.
Nach freiem Ermessen kann die Gesellschaft dem Aktionär außergewöhnliche Kosten in Rechnung stellen, die in Ver-
bindung mit der Ausgabe des Duplikats oder eines neuen Anteilscheins an Stelle des abhanden gekommenen, beschä-
digten oder zerstörten Anteilscheines entstanden sind.
Beschränkungen beim Besitz von Aktien
Art. 8. Die Gesellschaft kann die Beschränkungen bestimmen (zusätzlich derjenigen in Bezug auf die Übertragung
von Aktien), die sie für notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass kein Anteil der Gesellschaft oder eines Teilfonds
von einer oder für eine Person erworben wurde oder in deren Besitz ist, die (a) gegen das Gesetz oder sonstige Vor-
schriften eines Landes oder einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde verstößt, oder (b) durch deren Lage nach Ansicht
des Verwaltungsrats der Gesellschaft steuerliche oder andere finanzielle Nachteile für die Gesellschaft entstehen wür-
den, die sonst nicht entstanden wären oder denen sie sonst nicht ausgesetzt worden wäre.
Insbesondere kann die Gesellschaft das Eigentum von Aktien gegenüber natürlichen Personen oder Rechtspersön-
lichkeiten und, ohne Einschränkung, das Eigentum seitens Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, wie
nachstehend definiert, einschränken oder verhindern. Zu diesem Zweck:
(a) kann die Gesellschaft die Ausgabe von Aktien ablehnen, falls sie der Auffassung ist, dass dies zur Folge hätte oder
haben könnte, dass das Eigentum eines Anteils unmittelbar an eine Person fallen würde oder dieser Person ein Anrecht
entstehen würde, die vom Besitz von Aktien der Gesellschaft ausgeschlossen ist,
(b) die Gesellschaft kann von jeder Person, die im Anteilregister eingetragen ist, jederzeit verlangen, ihr alle Informa-
tionen zur Verfügung zu stellen, die sie für notwendig erachtet, und die von einer eidesstattlichen Erklärung begleitet
sind mit dem Ziel festzustellen, ob die Aktien eines Aktionärs das Eigentum einer Person sind, die vom Besitz von Aktien
der Gesellschaft ausgeschlossen ist, und
(c) die Gesellschaft kann zum Zwangsrückkauf schreiten, falls sie der Auffassung ist, dass eine Person, die vom Besitz
von Aktien in der Gesellschaft ausgeschlossen ist, allein oder mit anderen Personen ein Begünstigter oder eingetragener
Eigentümer von Aktien der Gesellschaft ist, und zwar wie folgt
1) die Gesellschaft lässt dem Aktionär, der die Aktien besitzt oder der im Anteilregister als Eigentümer der zurück-
zukaufenden Aktien verzeichnet ist, eine Mitteilung (nachstehend «Rückkaufbescheid») zugehen; der Rückkaufbescheid
definiert die zurückzukaufenden Aktien, wie aufgeführt, den zu zahlenden Rücknahmepreis dieser Aktien und den Ort,
an dem die Zahlung dieses Preises zu erfolgen hat (wie nachstehend bestimmt). Der Rückkaufbescheid kann dem Aktio-
när mittels vorausbezahltem Einschreibebrief an seine zuletzt bekannte Anschrift oder an die im Anteilregister eingetra-
gene Anschrift zugehen. Sofort nach Geschäftsschluss des im Rückkaufbescheid angegebenen Tages scheidet der
betroffene Aktionär als Inhaber der im Rückkaufbescheid angegebenen Aktien aus und die Aktien, die in seinem Besitz
waren, werden für nichtig erklärt. Der betroffene Aktionär ist daraufhin gehalten, der Gesellschaft den oder die Anteil-
scheine (falls ausgegeben) zu übergeben, die die im Rückkaufbescheid aufgeführten Aktien darstellen;
2) Der Preis, zu dem die im Rückkaufbescheid erwähnten Aktien zurückgenommen werden («der Rückkaufpreis»)
ist gleich dem Rücknahmepreis der Aktien der Gesellschaft im betroffenen Teilfonds, wie gemäss Artikel 21 dieser Sat-
zung bestimmt,
3) Die Zahlung des Rückkaufpreises erfolgt an den Aktionär, der als Eigentümer erscheint, in der Währung des be-
troffenen Teilfonds; der Betrag wird von der Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder anderenorts hinterlegt (wie
im Rückkaufbescheid angegeben), die Bank zahlt den Preis dem betroffenen Aktionär nur gegen Übergabe des oder der
Anteilscheine, falls ausgegeben, der die Aktien, die im Rückkaufbescheid angegeben sind, darstellen. Nach Hinterlegung
des Betrages gemäß diesen Bedingungen kann keine Person, die ein Interesse bezüglich der im Rückkaufbescheid er-
wähnten Aktien hat, ein Recht auf diese Aktien geltend machen oder gegen die Gesellschaft und ihr Vermögen vorgehen,
außer dass der Aktionär, der als Besitzer der Aktien auftritt, den gezahlten Preis (zinslos) bei der Bank gegen Übergabe
der Anteilscheine einfordern kann;
Die Ausübung der Vollmachten durch die Gesellschaft, die ihr in diesem Artikel verliehen werden, kann in keinem
Fall in Frage gestellt oder für kraftlos erklärt werden aus dem Grunde, dass das Eigentum an Aktien nicht genügend nach-
gewiesen werden konnte, oder dass ein Anteil im Eigentum einer anderen Person stand, als von der Gesellschaft am Tag
des Rückkaufbescheides angenommen, unter der Bedingung, dass die Gesellschaft ihre Rechte in gutem Glauben ausge-
übt hat, und
Die Gesellschaft kann bei jeder Versammlung der Anteilinhaber das Stimmrecht jeder Person, deren Recht, ein Ak-
tionär der Gesellschaft zu sein, aberkannt wurde, verweigern.
Der in dieser Satzung benutzte Ausdruck «Staatsangehöriger der USA» bezieht sich auf jeden Staatsangehörigen oder
Gebietsansässigen der Vereinigten Staaten von Amerika oder auf eine Personengesellschaft, die in einem der Staaten,
Territorien oder Besitze der Vereinigten Staaten von Amerika organisiert wurde, jedes Unternehmen, das gemäss den
Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika, deren Staaten, Territorien, Besitze oder Gebiete unter ihrer Gerichts-
barkeit organisiert ist, ein Nachlass oder eine Stiftung, die nicht Nachlass oder Stiftung sind, deren Einkommen aus Quel-
len ausserhalb der Vereinigten Staaten stammen (die nicht effektiv mit der Führung von Handel oder Geschäften in den
Vereinigten Staaten verbunden sind) und nicht im Bruttoeinkommen in Bezug auf die Berechnung der US amerikanischen
Einkommensteuer enthalten ist.
60565
Befugnisse der Hauptversammlung der Anteilinhaber
Art. 9. Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung der Anteilinhaber der Gesellschaft vertritt die Gesamtheit
der Anteilinhaber der Gesellschaft. Ihre Beschlüssen sind für alle Anteilinhaber der Gesellschaft bindend, ungeachtet des
Teilfonds, in dem sie ihren Besitz haben. Sie verfügt über die weitesten Vollmachten, um alle Angelegenheiten der Ge-
sellschaft zu organisieren, sie zu tätigen oder zu bestätigen.
Hauptversammlungen
Art. 10. Die jährliche Hauptversammlung der Anteilinhaber tritt gemäss Luxemburger Gesetz in Luxemburg am Sitz
der Gesellschaft, oder an einem anderen Ort in Luxemburg, der in den Einberufungsschreiben aufgeführt ist, am dritten
Donnerstag des Monats April jeden Jahres um 15.00 Uhr zusammen, und zum ersten Mal in 2005. Falls dieser Tag kein
Geschäftstag in Luxemburg ist, wird die jährliche Hauptversammlung am darauffolgenden Geschäftstag in Luxemburg
stattfinden. Die jährliche Hauptversammlung kann im Ausland abgehalten werden, falls nach absoluter und endgültiger
Meinung des Verwaltungsrats aussergewöhnliche Umstände dies verlangen.
Andere Versammlungen der Anteilinhaber können an Orten und Zeiten abgehalten werden, die jeweils in den Einbe-
rufungsschreiben angegeben sind.
Besondere Versammlungen der Anteilinhaber in jedem Teilfonds oder in mehreren Teilfonds können zusammentre-
ten um über Angelegenheiten zu beschliessen, die sich auf diesen oder diese Teilfonds beziehen und/oder auf eine Än-
derung ihrer Rechte.
Beschlussfähigkeit und Abstimmung
Art. 11. In dem Masse, in dem nichts anderes in dieser Satzung vorgesehen ist, regeln die gesetzlichen Bestimmungen
über Beschlussfähigkeit und Fristen die Einberufungen und das Abhalten von Hauptversammlungen der Anteilinhaber
der Gesellschaft.
Solange das Kapital in verschiedenen Teilfonds aufgeteilt ist, können die Rechte, die den Aktien in jedem Teilfonds
anhängen (falls die Ausgabebestimmungen von Aktien in diesem Teilfonds nichts anderes vorschreiben), ob die Gesell-
schaft aufgelöst wird oder nicht, mit der Zustimmung durch Beschluss in einer getrennten Hauptversammlung der An-
teilinhaber dieses Teilfonds mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgeändert werden. In einer jeden
getrennten Versammlung sind die Bestimmungen dieser Satzung in Bezug auf Hauptversammlungen mutatis mutandis
anwendbar, jedoch so, dass die notwendige Beschlussfähigkeit in einer solchen getrennten Hauptversammlung aus Inha-
bern von Aktien des betroffenen Teilfonds besteht, die entweder persönlich oder durch Vertretung anwesend sind, und
zumindest die Hälfte der ausgegebenen Aktien dieses Teilfonds besitzen (oder, falls in einer vertagten Versammlung der
Anteilklassen keine wie oben erwähnte Beschlussfähigkeit besteht, jeder anwesenden Person, die Aktien im betroffenen
Teilfonds besitzt, oder ihr Vertreter, eine Beschlussfähigkeit besitzen).
Jedes ganze Anteil in jedem Teilfonds und ohne Rücksicht auf den Nettoinventarwert des Anteils im Teilfonds ist zu
einer Stimme berechtigt, gemäss den in dieser Satzung aufgeführten Grenzen. Ein Aktionär kann an einer Versammlung
der Anteilinhaber teilnehmen, indem er eine andere Person schriftlich zu seinem Vertreter bestellt. Eine Gesellschaft
kann eine Vertretungsvollmacht ausstellen, die von einem dazu Bevollmächtigten unterzeichnet ist.
Falls nichts anderes vom Gesetz oder in dieser Satzung vorgesehen ist, werden die Beschlüsse der Versammlungen
der Anteilinhaber mit der einfachen Mehrheit der anwesenden oder vertretenen und abstimmenden Anteilinhaber ge-
fasst.
Der Verwaltungsrat kann alle anderen Bedingungen festlegen, die von den Anteilinhabern zu erfüllen sind, um an einer
Versammlung der Anteilinhaber teilzunehmen.
Einberufungsschreiben
Art. 12. Die Anteilinhaber treten auf Einberufung des Verwaltungsrats zusammen, gemäss einer Mitteilung, die die
Tagesordnung enthält und die mindestens 8 Tage vor der Versammlung an jeden Namensinhaber an dessen im Anteil-
register aufgeführte Adresse geschickt wird.
Falls Inhaberaktien ausgegeben wurden, wird diese Mitteilung zusätzlich im Amtsblatt, Mémorial Recueil des Sociétés
et Associations Luxemburgs, in einer Luxemburger Tageszeitung sowie in anderen Zeitungen veröffentlicht, die der Ver-
waltungsrat bestimmt.
Verwaltungsrat
Art. 13. Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat von mindestens drei Mitgliedern verwaltet, die keine An-
teilinhaber zu sein brauchen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden in der jährlichen Hauptversammlung von den Anteilinhabern für eine
Dauer gewählt, die mit der darauffolgenden jährlichen Hauptversammlung endet, wenn ihre Nachfolger gewählt und er-
mächtigt sind, jedoch unter der Veraussetzung, dass ein Verwaltungsratsmitglied mit oder ohne Grund abberufen und/
oder jederzeit durch einen Beschluss der Anteilinhaber ersetzt werden kann.
Keine Person ausser eines Verwaltungsratsmitgliedes, das in der Versammlung (sei es durch Turnus oder sonstwie)
ausscheidet, kann in einer Hauptversammlung bestellt oder wiederbestellt werden, ausser:
dieses Mitglied besitzt die Empfehlung des Verwaltungsrats, oder
nicht weniger als sechs oder mehr als fünfunddreissig freie Tage vor dem Tag der Versammlung ergeht eine Mitteilung
eines zur Abstimmung in der Versammlung zugelassenen Aktionärs (jedoch nicht seitens der Person, die vorgeschlagen
wird) an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder, bei dessen Abwesenheit, an ein Verwaltungsratsmitglied, das die
Absicht bekundet, eine Person zur Ernennung oder Wiederernennung vorzuschlagen, mit einer Mitteilung seitens dieser
Person, die Ernennung oder Wiederernennung anzunehmen, unter der Voraussetzung dass, falls die in der Hauptver-
sammlung anwesenden Anteilinhaber einstimmig zustimmen, der Vorsitzende dieser Versammlung solche Mitteilungen
abtun und der Versammlung den Namen einer auf diese Weise ernannten Person unterbreiten kann.
60566
Wird die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrats wegen Todesfall, Ausscheiden oder sonstwie frei, können die
verbleibenden Mitglieder zusammentreten und mit der Mehrzahl der Stimmen ein anderes Mitglied bestellen, um das
frei gewordene Amt vorläufig bis zur darauffolgenden Versammlung der Anteilinhaber zu besetzen.
Verfahrensweise des Verwaltungsrats
Art. 14. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er kann ebenfalls einen oder mehrere stell-
vertretende Vorsitzende ernennen und einen Sekretär bestellen, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats zu sein braucht,
und der für die Protokollführung der Verwaltungsratssitzungen und der Versammlungen der Anteilinhaber zuständig ist.
Der Verwaltungsrat tritt auf Einberufung von zwei Mitgliedern am Ort, der in den Einberufungsschreiben angegeben ist,
zusammen.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz aller Versammlungen der Anteilinhaber und der Verwaltungsratssitzungen; man-
gels eines Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit können die Anteilinhaber oder der Verwaltungsrat durch Mehr-
heitsbeschluss in einer solchen Versammlung oder Sitzung eine andere Person zum Vorsitzenden pro tempore
ernennen.
Alle Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten mindestens vierundzwanzig Stunden vor dem Beginn der Sitzung dies-
bezüglich eine schriftliche Mitteilung, ausser in Dringlichkeitsfällen, in denen die Art dieser dringlichen Umstände in der
Mitteilung enthalten sein muss. Es kann auf eine Mitteilung durch Zustimmung per Brief, Kabel, Telegramm, Telex oder
Telefax seitens eines jeden Mitgliedes verzichtet werden. Besondere Mitteilungen sind nicht notwendig für einzelne Sit-
zungen, die an Orten und Zeiten abgehalten werden, die in einem vorher zugestimmten Zeitplan, der vom Verwaltungs-
rat beschlossen wurde, festgelegt wurde.
Jedes Mitglied kann sich in einer Verwaltungsratssitzung vertreten lassen, indem es ein anderes Mitglied schriftlich,
per Kabel, Telegramm, Telex oder Telefax zu seinem Vertreter ernennt. Die Mitglieder können ebenfalls schriftlich, per
Kabel, Telegramm, Telex oder Telefax ihre Stimme abgeben.
Der Verwaltungsrat kann nur in einer ordentlich einberufenen Sitzung handeln. Verwaltungsratsmitglieder können die
Gesellschaft nicht durch individuelle Handlungen verpflichten, ausser dies ist ihnen ausdrücklich durch einen Beschluss
des Verwaltungsrats genehmigt.
Der Verwaltungsrat kann nur gültig tagen und beschließen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder in der Sitzung
anwesend oder vertreten sind Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der in der Sitzung anwesenden
oder vertretenen Mitglieder gefasst. Ein Stichentscheid kommt dem Vorsitzenden in keinem Fall zu.
Beschlüsse des Verwaltungsrats können ebenfalls in der Form von Zustimmungsbeschlüssen genommen werden, die
den gleichen Wortlaut haben und von allen Mitgliedern auf einem oder mehreren Niederschriften unterzeichnet sind.
Der Verwaltungsrat kann periodisch Bevollmächtigte der Gesellschaft bestellen, einschliesslich einen Generaldirek-
tor, einen Sekretär, sowie stellvertretende Generaldirektoren, stellvertretende Sekretäre oder andere Bevollmächtigte,
die für den Betrieb und die Verwaltung der Gesellschaft als notwendig erachtet werden. Eine solche Ernennung kann
jederzeit vom Verwaltungsrat beendet werden. Bevollmächtigte brauchen keine Verwaltungsratsmitglieder oder Anteil-
inhaber der Gesellschaft zu sein. Falls in dieser Satzung nichts Gegenteiliges enthalten ist haben die bestellten Bevoll-
mächtigten die Vollmachten und Pflichten, die ihnen vom Verwaltungsrat erteilt werden.
Der Verwaltungsrat kann die laufende Geschäftsführung und Geschäfte der Gesellschaft und seine Befugnisse zur För-
derung der Gesellschaftspolitik und des Gesellschaftsgegenstands an natürliche Personen oder Rechtspersönlichkeiten
übertragen, die nicht Mitglieder zu sein brauchen. Der Verwaltungsrat kann ebenfalls einige seiner Vollmachten, Befug-
nisse und seinen Ermessensspielraum einem Ausschuss übertragen, der aus einer oder mehreren Personen besteht (Mit-
glieder des Verwaltungsrats oder nicht), wie er es für geeignet hält, unter der Bedingung, dass die Mehrheit der
Mitglieder des Ausschusses Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft sind und dass keine Sitzung des Ausschusses ein
Quorum hat mit dem Ziel, seine Vollmachten, Befugnisse und seinen Ermessensspielraum auszuüben falls die Mehrzahl
der in der Sitzung Anwesenden keine Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft sind.
Protokolle der Verwaltungsratssitzungen
Art. 15. Die Protokolle aller Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden pro tempore unterzeichnet,
der den Vorsitz der Sitzung hatte.
Abschriften der Protokolle oder Auszüge, die vor Gericht oder anderswo vorzulegen sind, werden vom Vorsitzenden
oder vom Sekretär oder von zwei Mitgliedern unterzeichnet.
Bestimmung der Anlagepolitik
Art. 16. Der Verwaltungsrat besitzt die weitgehendsten Vollmachten um alle Verwaltungs- und Verfügungshandlun-
gen im Interesse der Gesellschaft wahrzunehmen. Alle Vollmachten, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung aus-
drücklich der Hauptversammlung der Anteilinhaber vorbehalten sind, können von ihm ausgeübt werden.
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse in Bezug auf die tägliche Geschäftsführung und Geschäfte der Gesellschaft
und seine Befugnisse zur Förderung der Gesellschaftspolitik und des Gesellschaftsgegenstands an natürliche Personen
oder Rechtspersönlichkeiten übertragen, die nicht Mitglied zu sein brauchen, und die unter der Überwachung des Ver-
waltungsrats handeln.
Der Verwaltungsrat besitzt insbesondere die Vollmacht, die Politik der Gesellschaft festzulegen. Der Führungskurs
der Gesellschaft in Bezug auf Verwaltung und Geschäfte hat keinen Einfluss auf die Anlagen oder Tätigkeiten, die unter
die Anlagebeschränkungen fallen, die im Gesetz von 2002 oder in den Gesetzen und Vorschriften der Länder enthalten
sind, in denen Aktien zum Verkauf öffentlich angeboten werden, oder die periodisch durch Beschlüsse des Verwaltungs-
rats bestimmt werden und die im Verkaufsprospekt in Bezug auf das Angebot von Aktien beschrieben werden.
60567
Persönliches Interesse des Verwaltungsrats
Art. 17. Kein Vertrag oder anderes Geschäft zwischen der Gesellschaft oder anderen Gesellschaften oder Firmen
kann dadurch beeinträchtigt oder ungültig werden, dass ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder Bevollmäch-
tigte der Gesellschaft ein Interesse diesbezüglich haben, oder Verwaltungsratsmitglieder, Teilhaber, Bevollmächtigte
oder Angestellte dieser anderen Gesellschaften oder Firmen sind. Ein Verwaltungsratsmitglied oder ein Bevollmächtig-
ter der Gesellschaft, der zur gleichen Zeit die Aufgaben eines Verwaltungsratsmitgliedes, Teilhabers, Bevollmächtigten
oder Angestellten einer anderen Gesellschaft oder Firma erfüllt, mit der die Gesellschaft Vereinbarungen eingeht oder
sonst in Geschäftsverbindung tritt, wird aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser anderen Gesellschaft oder Firma nicht
daran gehindert, in Bezug auf eine solche Vereinbarung oder ein solches Geschäft Stellung zu beziehen, abzustimmen
oder zu handeln, jedoch unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen.
Für den Fall, dass ein Verwaltungsratsmitglied oder ein Bevollmächtigter der Gesellschaft ein persönliches Interesse
bezüglich eines Geschäfts der Gesellschaft hat, hat dieses Mitglied oder dieser Bevollmächtigte dem Verwaltungsrat die-
ses persönliche Interesse mitzuteilen; dieses Mitglied wird über ein solches Geschäft weder tagen noch abstimmen, und
dieses Geschäft und dieses persönliche Interesse werden der nächsten Generalversammlung der Anteilinhaber zur
Kenntnis gebracht.
Entschädigung
Art. 18. Die Gesellschaft kann jedes Verwaltungsratsmitglied oder jeden Bevollmächtigten, ihre Erben, Testaments-
vollstrecker oder gesetzliche Verwalter für alle vernünftigen Ausgaben entschädigen, die ihnen in Verbindung mit einer
Handlung, einem Verfahren oder einer Verhandlung entstehen, an denen sie in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsratsmit-
glieder oder Bevollmächtigte der Gesellschaft beteiligt sind oder waren oder weil sie, auf Wunsch der Gesellschaft, Ver-
waltungsratsmitglieder oder Bevollmächtigte einer anderen Gesellschaft sind oder waren, bei der die Gesellschaft
Aktionär oder Gläubiger ist, und von der sie keine Vergütung erhalten. Diese Personen werden derart unter allen Um-
ständen entschädigt, ausser im Falle, wo in einem solchen Verfahren, einer solchen Handlung oder einer Verhandlung
sie wegen grober Nachlässigkeit oder Misswirtschaft verurteilt würden; bei einem außergerichtlichen Vergleich wird
eine solche Vergütung nur in Verbindung mit den Angelegenheiten des Vergleichs gestattet, wenn die Gesellschaft durch
ihren Rechtsberater davon unterrichtet ist, dass die Person, die die Vergütung erhalten soll, keine Pflichtverletzung be-
gangen hat. Das vorgenannte Recht auf Vergütung schließt keine anderen Rechte in Bezug auf diese Personen aus.
Verwaltung
Art. 19. Die Gesellschaft ist durch die gemeinsame Unterschrift von zwei Verwaltungsratsmitgliedern oder die Ein-
zelunterschrift eines Verwaltungsratsmitglieds oder Bevollmächtigten, denen Unterschriftsvollmachten vom Verwal-
tungsrat erteilt wurden, wirksam verpflichtet.
Wirtschaftsprüfer
Art. 20. Die Hauptversammlung der Anteilinhaber bestellt einen «zugelassenen Wirtschaftsprüfer», der die Pflichten
gemäss Artikel 113 des Gesetzes von 2002 erfüllt.
Rücknahme und Umwandlung von Aktien
Art. 21. Wie nachstehend näher aufgeführt hat die Gesellschaft die Vollmacht, ihre eigenen Aktien zu jeder Zeit im
Rahmen des Gesetzes zurückzunehmen. Jeder Aktionär kann die Rücknahme aller oder eines Teils seiner Aktien bei der
Gesellschaft beantragen; jedoch
kann die Gesellschaft einen Rücknahmeantrag ablehnen, falls ein solcher Antrag sich auf weniger als den vom Verwal-
tungsrat periodisch festgelegten Betrag oder die festgelegte Anzahl Aktien beziehen würde;
(ii) kann die Gesellschaft, falls ein solcher Antrag zur Folge hätte, dass ein Anteilbesitz in einem der Teilfonds mit
gesamtem Nettovermögen von weniger als den Betrag oder die Anzahl der Aktien, die der Verwaltungsrat periodisch
festlegt, betragen würde, alle verbleibenden Aktien dieses Aktionärs zurücknehmen; und
(iii) die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, an einem Bewertungstag über 10% der Anzahl der Aktien im Umlauf in ei-
nem Teilfonds an einem solchen Bewertungstag zurückzunehmen.
Bei Aufschieben der Rücknahmen werden die betroffenen Aktien auf der Grundlage des Nettoinventarwerts je Aktie
vom Bewertungstag zurückgenommen, an dem die Rücknahme erfolgt. An diesem Bewertungstag werden diese Anträge
ausgeführt, indem den zuerst eingegangenen Anträgen Rechnung getragen wird.
Im Sinne dieses Artikels werden Umwandlungen wie Rücknahmen behandelt.
Bei Rücknahme von Aktien durch die Gesellschaft gründet der Preis, an dem diese Aktien von der Gesellschaft zu-
rückgenommen werden, auf dem Nettoinventarwert je Aktie des betroffenen Teilfonds, wie am Bewertungstag be-
stimmt, an dem, oder sofort nachdem ein schriftlicher und unwiderrufbare Rücknahmeantrag eingeht, abzüglich einer
Rücknahmegebühr, die periodisch vom Verwaltungsrat bestimmt wird und im laufenden Prospekt angegeben ist, sowie
abzüglich nomineller Handelsgebühren, die der Verwaltungsrat zeitweise bestimmt.
Der Rücknahmepreis ist normalerweise innerhalb von fünf Geschäftstagen (an einem Tag, an dem die Banken in Lu-
xemburg für Geschäfte offen sind) nach dem Tag, an dem der anwendbare Rücknahmepreis bestimmt wurde, zu zahlen,
oder, falls später, am Tag des Eingangs der schriftlichen Bestätigung oder gegebenenfalls der Aktien (falls ausgegeben)
bei der Gesellschaft. Der Rücknahmepreis gründet auf dem Nettoinventarwert der Aktie des betroffenen Teilfonds wie
gemäss Artikel 23 dieser Satzung bestimmt, abzüglich eventuell anfallender nomineller Verkaufskosten und gegebenen-
falls einer Rücknahmegebühr, wie periodisch vom Verwaltungsrat bestimmt. Der Antrag muss die Schriftform haben und
vom Aktionär am Sitz der Gesellschaft in Luxemburg entweder eingereicht oder bestätigt werden, oder bei jeder ande-
ren Person oder Rechtspersönlichkeit, die von der Gesellschaft zum Rücknahmevertreter von Aktien bestellt wurde.
Der Nachweis der Überweisung oder der Übereignung, zusammen mit dem oder den Aktien (mit den jeweiligen Rück-
nahmeanträgen), die den Aktienbesitz darstellen, falls in Form von effektiven Stücken ausgegeben, haben bei der Gesell-
60568
schaft oder ihrem zu diesem Zweck bestellten Vertreter einzugehen bevor der Rücknahmepreis gezahlt wird.
Zurückgenommene Aktien am Kapital der Gesellschaft werden ungültig erklärt.
Die Gesellschaft besitzt das Recht, falls der Verwaltungsrat es bestimmt, die Zahlung des Rücknahmepreises an einen
Aktionär, der die Rücknahme seiner Aktien als Sachleistung beantragt hat, in der Form von Anlagen des Bestands im
jeweiligen Teilfonds zuzuteilen, die denselben Wert haben (wie gemäss Artikel 23 errechnet) als der Wert des zurück-
genommenen Besitzes. Die Natur und die Art des Vermögens, das in einem solchen Fall zu übertragen ist, wird auf faire
und vernünftige Weise bestimmt, und ohne die Interessen der anderen Anteilinhaber des betroffenen Teilfonds zu be-
nachteiligen und die benutzte Bewertung wird in einem Sonderbericht von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer be-
stätigt.
Jeder Aktionär kann die Umwandlung aller oder eines Teiles seiner Aktien in Aktien eines anderen Teilfonds bean-
tragen auf der Grundlage einer Umwandlungsformel, die zeitweise vom Verwaltungsrat bestimmt und in der jeweils gül-
tigen Erklärungsschrift oder im laufenden Prospekt der Gesellschaft aufgeführt ist, unter der Bedingung, dass der
Verwaltungsrat alle Beschränkungen auferlegen kann, u.a. in Bezug auf die Frequenz der Umwandlung und er kann Um-
wandlungen eine Zahlung von vernünftigen Kosten auferlegen, die er bestimmt und in der laufenden Erklärungsschrift
oder im Prospekt angibt.
Wenn das Kapital unter 2/3 des Minimalkapitals von EUR 1.250.000,- fällt, ist der Verwaltungsrat gesetzlich verpflich-
tet, der Generalversammlung der Anteilinhaber einen Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft zu unterbreiten.
Diese Generalversammlung unterliegt keinem Quorum und der Beschluss, FTC ALTERNATIVE INVESTMENTS TRUST
abzuwickeln, kann durch einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anteile gefasst werden.
Wenn das Kapital unter 1/4 des Minimalkapitals fällt, ist der Verwaltungsrat gesetzlich verpflichtet, der Generalver-
sammlung der Anteilinhaber einen Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft zu unterbreiten. Diese Generalver-
sammlung erfordert kein Quorum und der Beschluss, FTC ALTERNATIVE INVESTMENTS TRUST abzuwickeln, kann
mit 1/4 der anwesenden und vertretenen Anteile gefasst werden.
Falls für einen Zeitraum von dreissig aufeinanderfolgenden Tagen aus irgendeinem Grund der Nettoinventarwert des
Vermögens eines Teilfonds unter EUR 1.000.000,- fallen würde oder falls ein Teilfonds auf eine andere Währung als auf
EUR lautet, der Gegenwert dieses Betrags in dieser Währung, oder falls der Verwaltungsrat es wegen Änderungen in
der wirtschaftlichen oder politischen Lage, die den Teilfonds nachteilig beeinflussen könnten, für geeignet findet, oder
falls dies in der Meinung des Verwaltungsrat im Interesse der betroffenen Anteilinhaber ist, kann der Verwaltungsrat,
nach einer 30tägigen Mitteilung an die betroffenen Anteilinhaber, alle (und nicht nur einige) Aktien in diesem Teilfonds
am Bewertungstag, der auf das Ende der in der Mitteilung erhaltenen Frist fällt, zu einem Rücknahmepreis zurückneh-
men, der die vorzeitige Realisierungs- und Liquidationskosten in Bezug auf die Schliessung dieses Teilfonds widerspiegelt,
jedoch ohne Einbehalten der Rücknahmegebühr, oder diesen Teilfonds mit einem anderen Teilfonds der Gesellschaft
oder einem anderen Luxemburger OGA zusammenlegen.
Die Schliessung eines Teilfonds mit obligatorischer Rücknahme aller relevanten Aktien oder seine Zusammenlegung
mit einem anderen Teilfonds der Gesellschaft oder mit einem anderen Luxemburger OGA aus anderen Gründen als die
vorher genannten kann nur nach vorheriger Zustimmung der Anteilinhaber des zu schliessenden oder des einzubringen-
den Teilfonds in einer ordentlich einberufenen Versammlung einer Aktienklasse stattfinden, die gültig ohne Bedingungen
in Bezug auf Beschlussfähigkeit tagt und mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Ak-
tien beschliesst.
Eine auf diese Weise vom Verwaltungsrat beschlossene oder von den Anteilinhabern des betroffenen Teilfonds ge-
billigte Zusammenlegung ist für alle Anteilinhaber dieses Teilfonds nach einer vorherigen 30tägigen Mitteilung verbind-
lich; während dieses Zeitraums jedoch können die Anteilinhaber die kostenlose Rücknahme ihrer Aktien beantragen.
Bei einer Zusammenlegung mit einem Investmentfonds («fonds commun de placement») ist der Beschluss nur für die
Anteilinhaber verbindlich, die zugunsten der Zusammenlegung gestimmt haben. Die Gesellschaft informiert die Anteil-
inhaber der betroffenen Aktien durch eine Mitteilung, die an deren im Aktionärsregister aufgeführte Adresse geschickt
wird.
Liquidationserlöse, die nicht von Anteilinhabern bis zum Ende der Liquidation eines Teilfonds verlangt wurden, wer-
den bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt. Das Recht, sie einzulösen, verfällt nach 30 Jahren.
Bewertung und zeitweilige Einstellung der Bewertung
Art. 22. Der Nettoinventarwert und der Zeichnungs- und der Rücknahmepreis von Aktien der Gesellschaft wird für
die Aktien in jedem Teilfonds periodisch von der Gesellschaft bestimmt.
Im Falle einer Situation, gemäss der die Bestimmung des Nettoinventarwerts in einem Teilfonds in der Referenzwäh-
rung nach Ermessen des Verwaltungsrats entweder nicht vernünftigerweise durchführbar ist oder den Anteilinhabern
der Gesellschaft zu Schaden gereichen könnte, können Nettoinventarwert, Zeichnungs- und Rücknahmepreis vorüber-
gehend in einer anderen Währung ermittelt werden, die der Verwaltungsrat bestimmt.
Die Gesellschaft kann die Bestimmung des Nettoinventarwerts der jeweiligen Teilfonds, sowie die Zeichnungs- und
Rücknahmepreise und die Zeichnung und Rücknahme von Aktien in den jeweiligen Teilfonds und die Umwandlung aus
oder in diese Teilfonds in den folgenden Fällen vorläufig einstellen:
Während einer Zeit, in der ein Markt oder eine Börse, an welcher ein wesentlicher Teil der Vermögensanlagen des
Teilfonds notiert oder gehandelt wird aus anderen Gründen als aufgrund regulärer Feiertage geschlossen ist oder wäh-
rend welcher der Handel an solchen Börsen oder Märkten eingeschränkt oder ausgesetzt ist;
in Notlagen, in denen FTC ALTERNATIVE INVESTMENTS TRUST über Vermögenswerte eines Teilfonds nicht ord-
nungsgemäß verfügen oder solche Vermögenswerte nicht vernünftigerweise bewerten kann, ohne die Interessen der
Anteilinhaber ernsthaft zu beeinträchtigen;
60569
während der Dauer eines Zusammenbruchs der Kommunikationswege, welche normalerweise zur Kursbestimmung
oder Bewertung von Vermögensanlagen eines Teilfonds oder der täglichen Preisstellung auf einem Markt oder an einer
Börse Verwendung finden;
während einer Zeit, in welcher die Übertragung von Geldern im Zusammenhang mit der Realisierung von Vermö-
gensanlagen oder im Zusammenhang mit der Zahlung für Vermögensanlagen in einem Teilfonds nicht möglich ist oder
nicht zu normalen Kosten oder Devisenkursen ausgeführt werden können;
während einer Zeit, in der nach der Einschätzung des Verwaltungsrates es aufgrund ungewöhnlicher Umstände un-
möglich oder gegenüber den Anteilinhabern unangemessen wäre, den Handel mit Anteilen eines Teilfonds fortzusetzen;
nach dem Beschluß zur Liquidierung der Gesellschaft ab dem Tag, an welchem die erste Einladung zur Versammlung
der Anteilinhaber für die Beschlußfassung über die Liquidierung veröffentlicht wird;
während einer Aussetzung des Handels entsprechend Kapitel «Aussetzung des Handels».
Anteilinhaber, welche die Rücknahme ihrer Anteile beantragt haben, werden von einer solchen Aussetzung innerhalb
von sieben Tagen nach Eingang ihres Rücknahmeantrages benachrichtigt und ihnen wird unverzüglich die Beendigung
einer solchen Aussetzung mitgeteilt.
Die Aussetzung hinsichtlich eines Teilfonds hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Anteilwertes oder die Aus-
gabe, Rücknahme und den Umtausch im Hinblick auf andere Teilfonds.
Bestimmung des Nettoinventarwerts
Art. 23. Der Anteilwert der Teilfonds lautet auf die im Anhang für jeden Teilfonds bestimmte Währung. Der Anteil-
wert eines jeden Teilfonds wird am Bewertungstag des betreffenden Teilfonds (wie im Anhang definiert) bestimmt. Die
Berechnung erfolgt durch Teilung des Nettovermögens eines Teilfonds, d.h. der Differenz aus den auf diesen Teilfonds
entfallenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, durch die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile an diesem
Teilfonds, wobei das Ergebnis auf das nächste Hundertstel in der Währung, auf welche der entsprechende Teilfonds lau-
tet, aufgerundet wird.
Der gültige Anteilwert sowie Ausgabe- und Rücknahmepreise sind am Sitz der Gesellschaft und bei den Verkaufsstel-
len erhältlich.
Die Bewertung des Fondsvermögens wird sofern im auf den jeweiligen Teilfonds bezüglichen Anhang zu diesem Pro-
spekt nichts anderes bestimmt ist, für jeden Teilfonds wie folgt durchgeführt:
Die Vermögenswerte eines Teilfonds der Gesellschaft umfassen:
Bargeld und laufend fällige oder hinterlegte Bargeldäquivalente einschließlich der angefallenen Zinsen;
Schuldwechsel und Schuldscheine sowie sonstige fällige Forderungen (einschließlich noch nicht eingegangener Forde-
rungen aus dem Verkauf von Wertpapieren);
sämtliche Wertpapiere, Aktien, Anleihen, Schuldverschreibungen, Optionen, Zeichnungsrechte, Optionsscheine so-
wie der Marktwert aller offenen Position und sonstigen Anlagen und Wertpapiere, welche der Gesellschaft gehören;
Dividenden und sonstige Barausschüttungen oder andere Ausschüttungen zugunsten der Gesellschaft in dem Maße,
in welchem sie der Gesellschaft bekannt sind (FTC ALTERNATIVE INVESTMENTS TRUST kann allerdings Anpassungen
des Marktwertes von Wertpapieren im Hinblick auf verschiedene Handelspraktiken wie den Handel Ex-Dividende oder
Ex-Recht vornehmen); angefallene Zinsen auf verzinsliche Wertpapiere, welche von der Gesellschaft gehalten werden,
außer in dem Fall, in welchem solche Zinsen im Nennbetrag des entsprechenden Wertpapieres enthalten sind; und
noch nicht abgeschriebene Gründungskosten der Gesellschaft, vorausgesetzt, daß diese Gründungskosten unmittel-
bar auf das Kapital der Gesellschaft abgeschrieben werden dürfen; sowie sonstige Vermögenswerte, einschließlich ver-
auslagter Kosten.
Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt bestimmt:
Der Wert von Barmitteln, Schuldwechseln, Schuldscheinen und Forderungen, verauslagten Kosten, Bardividenden
und zugesagten oder angefallenen, aber noch nicht erhaltenen Zinsen wird zum jeweiligen vollen Wert bewertet, es sei
denn, dass die Zahlung oder der Erhalt in voller Höhe nicht wahrscheinlich ist, in welchem Fall vom Wert ein Abschlag
vorgenommen wird, welcher nach Ansicht des Verwaltungsrates geeignet ist, den wahren Wert widerzuspiegeln;
Wertpapiere, welche an einer Börse notiert oder auf einem geregelten oder organisierten Markt gehandelt werden,
werden auf der Grundlage ihres letztverfügbaren Kurses bewertet, entsprechend der Veröffentlichung dieses Kurses
durch ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Kurssystem. Sofern diese Kurse den Marktwert solcher Wertpapiere nicht
angemessen wiedergeben oder soweit in dem entsprechenden Portefeuille befindliche Wertpapiere nicht in der erwähn-
ten Weise notiert oder gehandelt werden, wird die Bewertung auf der Grundlage der wahrscheinlich zu erzielenden
Verkaufspreise aufgrund einer sachlichen Einschätzung nach bestem Wissen und Gewissen durch den Verwaltungsrat
bzw. unter dessen Verantwortung bestimmt;
der Wert von Futures und/oder Optionen, welche an einer Börse oder auf einem anderen geregelten oder organi-
sierten Markt notiert oder gehandelt werden, wird auf der Grundlage des letztverfügbaren und durch ein genehmigtes
Kursinformationssystem (z.B. Reuters, Telerate, Telekurs) übermittelten Kurses an dem entsprechenden Bewertungs-
tag bewertet.
Sofern im Fondsvermögen gehaltene Wertpapiere, Futures oder Optionen an dem entsprechenden Tag nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten oder organisierten Markt notiert oder gehandelt werden oder wenn der wie
vorstehend bestimmte Kurs den echten Marktwert solcher Wertpapiere, Futures oder Optionen nicht widerspiegelt,
wird der Wert solcher Wertpapiere, Futures oder Optionen auf der Grundlage des voraussichtlichen Verkaufspreises
aufgrund einer sachlichen Einschätzung nach bestem Wissen und Gewissen bewertet.
Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen eine bestimmte andere Bewertungsmethode zulassen, sofern er
der Meinung ist, daß die Bewertung nach einer solchen Bewertungsmethode den echten Marktwert eines Vermögens-
wertes angemessener wiedergibt. Der Verwaltungsrat kann sich dabei auf eine Bestätigung des Principal Brokers und
60570
dessen Filialen für die Bestimmung der für FTC ALTERNATIVE INVESTMENTS TRUST gehaltenen Vermögenswerte
stützen. Ertrag und Ausgaben der Gesellschaft werden auf der Grundlage kumulierter Werte bestimmt.
Die Bewertung von Anteilen oder Aktien anderer offener Investmentfonds entspricht dem zuletzt nach den Richtli-
nien dieser Investmentfonds festgestellten Preis.
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten in andere Währungen als derjenigen, auf welche das Nettovermögen des
entsprechenden Teilfonds lautet, werden zu den Marktkursen oder Umtauschkursen bewertet, welche zum Zeitpunkt
der Bestimmung des Anteilwertes gelten.
B. Die Verbindlichkeiten eines Teilfonds der Gesellschaft umfassen:
Kredite, Wechselverbindlichkeiten und sonstige fällige Beträge;
die Gebühren der Depotbank, des Principal Brokers, des Trading Advisors, der CTAs, der Register- und Transfer-
stelle, der Domizilier- und Verwaltungsstelle; sonstige operationelle Kosten, einschließlich, jedoch ohne Beschränkung
hierauf, der Kosten für den Kauf und den Verkauf von Wertpapieren, öffentlich-rechtliche Kosten, Kosten für Rechts-
beratung und Wirtschaftsprüfung, Zinsen, Kosten für das Berichtswesen, Kosten für die Veröffentlichung der Ausgabe-
und Rücknahmepreise, Kosten für die Ausgabe von Jahres- und Halbjahresberichten sowie Post-, Telefon- und Telex-
kosten; angemessene Werbungskosten;
alle bekannten, fälligen oder noch nicht fälligen Verbindlichkeiten, einschließlich zugesagter aber noch nicht ausgezahl-
ter Dividenden;
angemessene Rückstellungen für zum Zeitpunkt der Bewertung geschuldete Steuern sowie sonstige Rückstellungen
oder Rücklagen entsprechend der Bestimmung und Genehmigung durch den Verwaltungsrat; und sonstige Verbindlich-
keiten der Gesellschaft gegenüber Dritten.
Für die Bewertung ihrer Verbindlichkeiten kann FTC ALTERNATIVE INVESTMENTS TRUST alle Kosten der Ver-
waltung und sonstige Kosten regulärer oder periodischer Natur in der Weise berücksichtigen, daß sie diese für das Ge-
samtjahr oder für eine andere Zeitspanne bewertet und entsprechend für die einschlägigen Zeitabschnitte abgrenzt.
C. Zum Zwecke der Bewertung nach diesem Kapitel gelten folgende Regeln:
Anteile, welche zur Rücknahme anstehen, werden als im Umlauf befindliche Anteile behandelt und bis zu dem Zeit-
punkt, welcher unmittelbar dem vom Verwaltungsrat festgesetzten Bewertungszeitpunkt folgt, berücksichtigt; von die-
sem Zeitpunkt an bis zur Zahlung der Rücknahmepreises bilden sie eine Verbindlichkeit der Gesellschaft;
Vermögensanlagen, Kontensalden und sonstige Vermögenswerte, welche auf andere Währungen lauten als die Wäh-
rung, auf die der Anteilwert des entsprechenden Teilfonds lautet, werden unter Berücksichtigung des zum Bewertungs-
zeitpunkt gültigen Markt- bzw. Devisenkurses bewertet; und
Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren werden nach Möglichkeit an dem Bewertungstag ausgeführt, an welchem der
Abschluß durch FTC ALTERNATIVE INVESTMENTS TRUST erfolgt.
D. Zur Bestimmung des Anteilwertes eines Teilfonds sieht dieser Abschnitt unter anderem folgendes vor:
Für jeden Teilfonds wird ein gesondertes Vermögensportefeuille gehalten, dem die Vermögenswerte und Verbind-
lichkeiten sowie Ertrag und Ausgaben dieses Teilfonds zugeordnet werden und in diesem Zusammenhang gelten die fol-
genden Bestimmungen:
Der Gegenwert aus der Ausgabe oder Zuteilung von Anteilen eines Teilfonds wird dem Vermögensportefeuille, wel-
ches für diesen Teilfonds errichtet wurde, zugebucht, und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie Ertrag und
Ausgaben, welche entsprechend zugeordnet werden, werden diesem Portefeuille entsprechend den Bestimmungen die-
ses Artikels zugeteilt;
Vermögenswerte, welche von anderen Vermögenswerten abgeleitet werden, werden in den Büchern der Gesell-
schaft dem Portefeuille zugeordnet, welches die Vermögenswerte enthält, von denen die entsprechenden Vermögens-
werte abgeleitet sind, und bei jeder Bewertung eines Vermögenswertes werden der Wertzuwachs oder die
Wertverminderung ebenfalls dem entsprechenden Portefeuille zugeordnet;
soweit FTC ALTERNATIVE INVESTMENTS TRUST eine Verbindlichkeit eingeht, welche sich auf einen Vermögens-
wert in einem bestimmten Portefeuille oder auf einen Geschäftsvorfall, welcher im Zusammenhang mit einem Vermö-
genswert eines bestimmten Portefeuille vorgenommen wurde, bezieht, wird diese Verbindlichkeit dem entsprechenden
Portefeuille zugeordnet;
wenn ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einem bestimmten Portefeuille zugeordnet
werden kann, wird dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen Portefeuilles im Verhältnis des Anteils des
jeweiligen Nettovermögenswertes des entsprechenden Portefeuilles am gesamten Netto-Vermögen der Gesellschaft
zugeordnet;
zum Ausschüttungszeitpunkt wird der Netto-Vermögenswert eines Teilfonds um den Betrag der Ausschüttung ver-
mindert.
Zeichnungspreis
Art. 24. In dem Masse, in dem die Gesellschaft Aktien zur Zeichnung anbietet, gründet der Preis der Aktien, zu dem
diese Aktien angeboten und verkauft werden, auf dem Nettoinventarwert der Aktie wie vorstehend für den jeweiligen
Teilfonds bestimmt; dazu werden eine Zeichnungsgebühr und nominelle Handelskosten geschlagen, die der Verwal-
tungsrat periodisch festlegt und die im laufenden Prospekt der Gesellschaft angegeben sind. Der auf diese Weise be-
stimmte Preis ist innerhalb eines Zeitraums zahlbar, den der Verwaltungsrat bestimmt, und der spätestens vier
Geschäftstage ab dem Tag, an dem der anwendbare Zeichnungspreis bestimmt wurde, zu zahlen ist. Der Zeichnungs-
preis (ausschliesslich jeder Erstzeichnungsgebühr, die periodisch in Rechnung gestellt wird) kann, nach Billigung des Ver-
waltungsrats und vorbehaltlich aller anwendbaren Gesetze, insbesondere in Bezug auf einen speziellen Prüfungsbericht,
der den Wert von Sacheinlagen bestätigt, an die Gesellschaft gezahlt werden indem Wertpapiere der Gesellschaft, die
vom Verwaltungsrat und in Übereinstimmung mit der Anlagepolitik und den Anlagebeschränkungen der Gesellschaft an-
gesehen werden, angenommen werden. Falls der Verwaltungsrat dies beschliesst, kann der Nettoinventarwert der Ak-
60571
tien in jedem Teilfonds oder in jeder Klasse in andere Währungen als die Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds oder
der jeweiligen Klasse konvertiert werden und in diesem Fall können Zeichnungs- und Rücknahmepreis je Aktie ebenfalls
in dieser Währung auf der Grundlage des Resultats einer solchen Konvertierung bestimmt werden.
Geschäftsjahr
Art. 25. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt jedes Jahr am 1. Oktober und endet am 30. September des dar-
auffolgenden Jahres, ausser das erste Geschäftsjahr, das am Gründungstag beginnt und am 30. September 2004 endet.
Die Konten der Gesellschaft sind in EUR ausgedrückt oder, in Bezug auf den einzelnen Teilfonds, in jeder anderen
Währung oder in Währungen, die der Verwaltungsrat bestimmt. Falls gemäss Artikel 5 dieser Satzung verschiedene Teil-
fonds bestehen, und falls die Konten dieser Teilfonds in verschiedenen Währungen geführt werden, werden sie in EUR
konvertiert und zum Zweck der Bestimmung der Jahresrechnung der Gesellschaft zusammengezählt. Die Jahresrech-
nung, einschliesslich Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Bericht des Verwaltungsrats und Einberufung zu den jähr-
lichen Hauptversammlungen ergehen an die Inhaber von Namenaktien und/oder werden mindestens 15 Tage vor jeder
jährlichen Hauptversammlung veröffentlicht und zur Verfügung gestellt.
Ausschüttung des Einkommens
Art. 26. Die Hauptversammlung der Anteilinhaber in jedem Teilfonds kann, auf Vorschlag des Verwaltungsrats für
jeden Teilfonds, unter Vorbehalt von erklärten oder gezahlten Zwischendividenden, bestimmen wie der jährliche Rein-
gewinn aus den Anlagen in jedem Teilfonds verwendet wird.
In jedem Teilfonds können Dividenden eine Zuteilung aus einem Dividendenausgleichskonto beinhalten, das für jeden
der Teilfonds oder jede Aktienklasse gehalten wird und das, in diesem Fall, in Bezug auf diesen Teilfonds oder diese
Aktienklasse bei Ausgabe von Aktien diesem Dividendenausgleichskonto gutgeschrieben wird und bei Rücknahme von
Aktien wird der diesem Anteil zufallende Betrag einem Konto für aufgelaufenes Einkommen angelastet, das in Bezug auf
diesen Teilfonds oder diese Aktienklasse geführt wird.
Nach Ermessen des Verwaltungsrats können Zwischendividenden erklärt werden, gemäss allen zusätzlichen Bedin-
gungen, die das Gesetz enthält, und auf die Aktien in einem Teilfonds oder in einer Aktienklasse dem Einkommen des
Vermögensbestands dieses Teilfonds oder dieser Aktienklasse auf Beschluss des Verwaltungsrats gezahlt werden.
Dividenden werden normalerweise in der Währung des jeweiligen Teilfonds oder der jeweiligen Aktienklasse ausge-
zahlt oder, unter aussergewöhnlichen Umständen, in einer anderen vom Verwaltungsrat bestimmten Währung und wer-
den an Orten und zu Zeiten gezahlt, die der Verwaltungsrat festlegt. Der Verwaltungsrat kann eine definitive
Bestimmung des Wechselkurses vornehmen, der dazu benutzt wird, Dividenden in die Währung ihrer Auszahlung um-
zuwandeln. Es können Stockdividenden erklärt werden.
Ausschüttung bei Liquidation
Art. 27. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch einen oder mehrere Liquidatoren
(die natürliche Personen oder Rechtspersönlichkeiten sein können), die in einer Versammlung der Anteilinhaber ernannt
wurden, die die Auflösung beschliesst und diese legt ihre Vollmachten und ihre Vergütung fest. Der Nettoliquidations-
erlös in jedem Teilfonds wird von den Liquidatoren an die Inhaber von Aktien in jedem Teilfonds im Verhältnis zu ihrem
Anteilbesitz in diesem Teilfonds ausgeschüttet.
Mit der Zustimmung der Anteilinhaber gemäss Artikel 67-1 und 142 des Gesetzes von 1915 (Luxemburgisches Ge-
setz über Handelsgesellschaften) kann die Gesellschaft liquidiert und der Liquidator ermächtigt werden, mit einer ein-
monatigen Mitteilungsfrist an die Anteilinhaber und mit dem Beschluss einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der
Anteilinhaber der Gesellschaft, alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft an einen Luxemburger
OGAW zu übertragen gegen die Ausgabe an die Anteilinhaber der Gesellschaft von Aktien dieses OGAW im Verhältnis
zu ihrem Anteilbesitz in der Gesellschaft. Ansonsten berechtigt jede Liquidation zu einem verhältnismässigen Anspruch
am Liquidationserlös, der auf die betroffene Aktienklasse entfällt. Gelder, die während der Liquidation an die Anteilin-
haber auszuzahlen sind und von den Anteilinhabern bei Liquidationsende nicht gefordert werden, werden bei der Caisse
de Consignation in Luxemburg gemäss Artikel 107 des Gesetzes von 2002 hinterlegt, wo sie während einer Dauer von
30 Jahren zur Verfügung der dazu berechtigten Anteilinhaber verwahrt werden.
Änderungen der Satzung
Art. 28. Diese Satzung kann periodisch durch eine Aktionärsversammlung abgeändert werden, die den in den Lu-
xemburger Gesetzen enthaltenen Erfordernissen in Bezug auf Beschlussfähigkeit und Mehrheit entspricht.
Allgemeines
Art. 29. Alle Punkte, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes von
1915 und des Gesetzes von 2002.
<i>Zeichnungi>
Die Gründer haben bei der Gründung folgende Aktien der Klasse FTC Futures Fund Dynamic Euro gezeichnet und
den Zeichnungspreis von eintausend Euro (EUR 1.000,-) je Anteil in bar eingezahlt, und zwar wie folgt:
Der Betrag von zweiunddreissigtausend Euro (EUR 32.000,-) steht der Gesellschaft nunmehr zur Verfügung, wovon
dem amtierenden Notar gezeugt wurde, der die Satzung bestätigt und dies ausdrücklich feststellt.
1. FTC VERMÖGENSBERATUNG POMERANZ & PARTNER, GmbH, Wien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Aktien
2. Heinz Bernhard . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Aktie
Insgesamt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Aktien
60572
<i>Aussergewöhnliche Hauptversammlung der Aktionärei>
Die Gründer treten sodann zu einer aussergewöhnlichen Hauptversammlung zusammen und, nachdem sie sich ord-
nungsgemäss einberufen erklären, haben sie einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:
Es wird beschlossen, die nachstehend aufgeführten Personen zu Verwaltungsratsmitgliedern der Gesellschaft zu er-
nennen; ihre Amtszeit läuft mit der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft von 2004 ab, wenn
ihre Nachfolger ernannt und ermächtigt sind:
a) Herr Harald Wanke, Vorstandsvorsitzender SPARKASSE SCHWAZ, in Schwaz, geboren in Innsbruck (Öster-
reich), am 23. November 1953, wohnhaft zu A-6060 Rum, Langer Graben 6b,
b) Frau Sabine Schwarz, Fondsverwaltung SPARKASSE SCHWAZ, in Schwaz, geboren in Bludenz (Österreich), am
20. Mai 1967, wohnhaft zu A-6131 Vomp, Feldweg 44,
c) Herr Thomas Berger, COO FTC VERMÖGENSBERATUNG POMERANZ & PARTNERS, GmbH, Wien, geboren
in Linz (Österreich), am 24. September 1967, wohnhaft zu A-1080 Wien, Lerchenfelderstrasse 156/48,
d) Herr Thomas Gattinger, Geschäftsführer FTC ASSET MANAGEMENT (BAHAMAS) LIMITED, Nassau, geboren
in Wels (Österreich), am 9. Oktober 1968, wohnhaft zu Nassau (Bahamas), Governors Cay 29,
e) Herr André Schmit, Membre délégué du Conseil et Premier Fondé de Pouvoir KREDIETBANK S.A. LUXEM-
BOURGEOISE, geboren in Ettelbrück, am 13. Dezember 1951, wohnhaft zu L-9124 Schieren, 28, rue Lehberg.
Es wird beschlossen, zum Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft zu bestellen:
Die Gesellschaft KPMG, mit Sitz in L-2520 Luxemburg, 31, Allée Scheffer.
<i>Schätzung der Kosten
i>Die vorgenannten Personen erklären, dass die Ausgaben, Kosten, Vergütungen und Aufwendungen jeder Art, die von
der Gesellschaft aus Anlass ihrer Gründung entstehen, sich auf ungefähr fünftausend Euro (EUR 5.000,-) belaufen.
Worüber Urkunde aufgenommen wird in Luxemburg, am Datum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung dieser Urkunde an die erschienenen Personen, die dem Notar nach Namen, Vornamen, Stand
und Wohnort bekannt sind, haben dieselben Personen die vorliegende Urkunde zusammen mit Uns, Notar Bettingen,
unterzeichnet.
Gezeichnet: B. Heinz, P. Bettingen.
Enregistré à Luxembourg, le 21 novembre 2003, vol. 19CS, fol. 13, case 5. – Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): J. Muller.
Für gleichlautende Kopie, ausgestellt zwecks Veröffentlichung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, er-
teilt.
(076750.3/202/670) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 novembre 2003.
SEB LUX FUND, Fonds Commun de Placement.
—
<i>Managament Regulations (modifications taking effect on November 12, 2003)i>
Referring to the version dated December 1st, 2002, the following modifications have been brought about.
New version (as restated on November 12th, 2003)
MANAGEMENT REGULATIONS
Art. 1. The Fund.
SEB LUX FUND MANAGEMENT COMPANY («the Management Company»), a «Société anonyme» under Luxem-
bourg law, established and having its registered office in Luxembourg, will, in accordance with the present Management
Regulations, manage a Luxembourg mutual fund, SEB LUX FUND («the Fund»), divided into Sub-Funds and will issue
units of joint ownership («the Units») in the form of a nominative registration in the register of unitholders.
The respective rights and obligations of the unitholders of the various Sub-Funds, the Management Company and the
Depositary Bank are contractually defined by these Management Regulations.
Acquisition of a unit in a Sub-Fund entails for the holder acceptance of these Management Regulations and all their
duly approved amendments.
The Fund is constituted, for an unlimited period in the form of a mutual fund under Luxembourg law governed by
Part I of the Law of March 30, 1988 relating to collective investment undertakings.
The Fund does not have a legal personality. The assets of each Sub-Fund are the undivided joint ownership of the
unitholders of that Sub-Fund and constitute assets separate from those of the Management Company. There is no re-
striction on the amount of a Sub-Fund’s assets, nor on the number of its units.
Art. 3. Investment restrictions.
Point 15 about securities lending has been added:
15) The Fund may enter into securities lending transactions provided the following rules are complied with:
1. Rules intended to ensure proper completion of lending transactions.
The Fund may only participate in securities lending transactions within a standardised lending system organised by a
recognised securities clearing institution or by a highly rated financial institution specialised in that type of transactions.
In relation to its lending transactions, the Fund must in principle receive security of a value which, at the conclusion
of the lending agreement, must be at least equal to the value of the global valuation of the securities lend.
This collateral must be given in the form of cash and/or of securities issued or guaranteed by member States of the
OECD or by their local authorities or by supranational institutions and organisations with EU, regional or world-wide
scope and blocked in favour of the Fund until termination of the lending contract.
Senningerberg, den 21. November 2003.
P. Bettingen.
60573
ll. Conditions and limits of lending transactions.
Lending transactions may not be carried out on more than 50% of the aggregate market value of the securities in the
portfolio. This limit is not applicable where the Fund has the right, at any time, to terminate the contract and obtain
restitution of the securities lent.
Lending transactions may not extend beyond a period of 30 days.
Art. 10. Issuing of units and conversion.
The third paragraph about mergers has been replaced by the text below:
Mergers with another or part of another collective investment undertaking will be possible only if the other collective
investment undertaking is a collective investment undertaking governed by Part I of the Luxembourg Law of March 30th,
1988. In case of a merger with another collective investment undertaking or any other Sub-Fund of the Fund, the sub-
scription price may be paid by contribution in kind of all assets and liabilities of the absorbed Fund or Sub-Fund, valued
pursuant to the rules described in Article 7 «Net Asset Value». A report will be drawn up by the authorised independent
auditor in conformity with the stipulations of article 26-1 of the law of August 10, 1915 (as amended) governing com-
mercial companies. Units of the respective classes will be issued at their respective NAV against the contribution in kind
valued this way. All expenses related to this contribution in kind will be charged to the contributor.
Art. 15. Financial year, Audit.
The second paragraph has been amended as follows:
The Fund’s accounts will be audited by an authorised independent auditor, appointed by the Management Company.
Art. 18. Term of the Fund, Liquidation.
The following sixth paragraph has been added:
A Sub-Fund may be merged with one or more Sub-Funds or with another or part of another collective investment
undertaking by resolution of the Management Company. In such event, notice will be given in writing to registered
unitholders and will be published in the Official Gazette of the Grand Duchy of Luxembourg Mémorial C as well as in
newspapers such as determined from time to time by the Management Company. A merger with another or part of
another collective investment undertaking is possible only if it is a collective investment undertaking governed by Part I
of the Luxembourg Law of March 30th, 1988. Each unitholder of the relevant Sub-Fund shall be given the possibility,
within a period of at least one month, to request either the redemption or the conversion of his units against units of
the absorbing Sub-Fund at no cost for the unitholder.
Luxembourg, November 12th, 2003.
Traduction française:
<i>Règlement de Gestion (modifications avec effet au 12 novembre 2003)i>
Les modifications suivantes ont été apportées par rapport à la version du 1
er
décembre 2002.
Nouvelle version (version du 12 novembre 2003)
REGLEMENT DE GESTION
Art. 1
er
. Le Fonds.
SEB LUX FUND MANAGEMENT COMPANY («la société de gestion»), société anonyme de droit luxembourgeois,
établie et ayant son siège social à Luxembourg, assurera, conformément au présent règlement de gestion, la gestion d’un
fonds commun de placement luxembourgeois, SEB LUX FUND («le fonds»), divisé en sous-fonds, et émettra des parts
de copropriété («les parts») sous forme d’inscription nominative dans le registre des détenteurs de parts.
Les droits et obligations respectifs des détenteurs de parts des différents sous-fonds, de la société de gestion et de
la banque dépositaire sont contractuellement définis par le présent règlement de gestion.
L’acquisition d’une part dans un sous-fonds implique de la part du titulaire l’acceptation du présent règlement de ges-
tion et de toutes ses modifications dûment approuvées.
Le fonds est constitué pour une durée indéterminée sous forme de fonds commun de placement de droit luxembour-
geois régi par la partie I de la loi du 30 mars 1988 sur les organismes de placement collectif.
Le fonds ne possède pas la personnalité juridique. Les actifs de chacun des sous-fonds sont la copropriété indivise des
détenteurs de parts de ce sous-fonds et constituent des actifs distincts de ceux de la société de gestion. Le montant des
actifs d’un sous-fonds et le nombre de ses parts ne font l’objet d’aucune restriction.
Art. 3. Restrictions en matière d’investissement.
Le point 15 sur les opérations de prêt sur titres a été ajouté:
15) Le fonds peut s’engager dans des opérations de prêt sur titres à condition de respecter les règles suivantes:
l. Règles destinées à assurer la bonne fin des opérations de prêt.
Le fonds peut seulement prêter des titres dans le cadre d’un système standardisé de prêt organisé par un organisme
reconnu de compensation de titres ou par une institution financière de premier ordre spécialisé dans ce type d’opéra-
tions.
Dans le cadre de ses opérations de prêt, le fonds doit recevoir en principe une garantie dont la valeur au moment de
la conclusion du contrat de prêt est au moins égale à la valeur d’évaluation globale des titres prêtés.
Cette garantie doit être donnée sous forme de liquidités et ou de titres émis ou garantis par les Etats membres de
l’OCDE ou par leurs collectivités publiques territoriales ou par les institutions et organismes supranationaux à caractère
communautaire, régional ou mondial, bloqués au nom du fonds jusqu’à l’expiration du contrat de prêt.
SEB PRIVATE BANK S.A. / SEB LUX FUND MANAGEMENT COMPANY S.A.
<i>The Depositary Bank
i>Signatures / C. Lager - B. Lilieholm
60574
Il. Conditions et limites des opérations de prêt.
Les opérations de prêt ne peuvent pas porter sur plus de 50% de la valeur d’évaluation globale des titres en porte-
feuille. Cette limitation n’est pas d’application lorsque le fonds est en droit d’obtenir à toute instant la résiliation du
contrat et la restitution des titres prêtés.
Les opérations de prêt ne peuvent pas s’étendre au-delà d’une période de 30 jours.
Art. 10. Emission de parts et conversion.
Le troisième alinéa sur les fusions a été remplacé par le texte suivant:
La fusion avec un autre ou une partie d’un autre organisme de placement collectif sera possible seulement si l’autre
organisme de placement collectif est un organisme de placement collectif régi par la Partie I de la loi luxembourgeoise
du 30 mars 1988. En cas de fusion avec un autre organisme de placement collectif ou un autre Sous-Fonds du Fonds, le
prix de souscription pourra être payé en nature en apportant tous les actifs et passifs du Fonds ou du Sous-Fonds ab-
sorbé, évalués suivant les règles décrites à l’article 7 «Valeur Nette d’Inventaire». Un rapport sera établi par un réviseur
d’entreprises agréé conformément aux dispositions de l’article 26, paragraphe 1, de la loi du 10 août 1915 (telle que
modifiée) régissant les sociétés commerciales. Les parts des catégories respectives sont émises à leur valeur nette d’in-
ventaire respective contre l’apport en nature évalué de cette façon. Tous les frais dus à l’apport en nature seront prises
en charge par le contributeur.
Art. 15. Exercice comptable, Vérification des comptes.
Le deuxième alinéa a été changé comme suit:
Les comptes du fonds seront vérifiés par un réviseur d’entreprises agréé indépendant, désigné par la société de ges-
tion.
Art. 18. Durée du Fonds, Liquidation.
Le sixième alinéa suivant a été ajouté:
Sur décision de la Société de Gestion, un Sous-Fonds peut être fusionné avec un ou plusieurs autres Sous-Fonds ou
avec un autre ou une partie d’un autre organisme de placement collectif. Dans ce cas, les porteurs de parts nominatives
seront informés par écrit et un avis sera publié au journal officiel Mémorial C du Grand-Duché de Luxembourg et dans
des journaux tel que déterminé de temps en temps par la Société de Gestion. La fusion avec un autre ou une partie d’un
autre organisme de placement collectif ne sera possible que si l’autre organisme de placement collectif est un organisme
de placement collectif régi par la Partie I de la loi luxembourgeoise du 30 mars 1988. Chaque porteur de parts du Sous-
Fonds concerné aura la possibilité, soit de se faire rembourser ses parts, soit de les échanger contre des parts du Sous-
Fonds absorbant, sans coûts pour le porteur de parts, et ce pendant une période d’au moins un mois.
Luxembourg, le 12 novembre 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 14 novembre 2003, réf. LSO-AK03279. – Reçu 20 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(074429.3//130) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 17 novembre 2003.
MONARCHY ENTERPRISES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Share capital: USD 243.357.000.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 12-16, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 78.119.
—
In the year two thousand and three, on the twenty-fifth day of November.
Before Us, Maître André-Jean-Joseph Schwachtgen, notary residing in Luxembourg.
There appeared:
for an extraordinary general meeting of the sole shareholder of MONARCHY ENTERPRISES, S.à r.l., a société à re-
sponsabilité limitée having its registered office at L-2163 Luxembourg, 12-16, avenue Monterey, registered with the Lux-
embourg trade and companies register under the number B 78.119 (the Company).
MONARCHY ENTERPRISES B.V., a company incorporated and organized under the laws of the Netherlands, having
its registered office at Blaak 16, 3011 TA Rotterdam, the Netherlands,
here represented by Mr Vivian Walry, attorney-at-law, residing in Luxembourg, by virtue of a proxy given on 25 No-
vember 2003.
Such proxy, after having been signed ne varietur by the proxyholder acting on behalf of the appearing party and the
undersigned notary, shall remain attached to the present deed for the purpose of registration.
The appearing party, represented as stated here above, has requested the undersigned notary to record the following:
I. MONARCHY ENTERPRISES B.V. is the sole shareholder of the Company.
II. the agenda of the Meeting is as follows:
1. decrease of the subscribed share capital of the Company by ninety million eight hundred seventy-six thousand two
hundred United States Dollars (USD 90,876,200.-) by cancellation of three million six hundred thirty-five thousand for-
ty-eight (3,635,048) shares so that the share capital of the Company is set at one hundred fifty-two million four hundred
eighty thousand eight hundred United States Dollars (USD 152,480,800.-) divided into six million ninety-nine thousand
two hundred thirty-two (6,099,232) shares of a par value of twenty-five United States Dollars (USD 25.-) each.
SEB PRIVATE BANK S.A. / SEB LUX FUND MANAGEMENT COMPANY S.A.
<i>La Banque Dépositairei>
Signatures / C. Lager - B. Lilieholm
60575
The amount of ninety million eight hundred seventy-six thousand two hundred United States Dollars (USD
90,876,200.-) will be paid to the sole shareholder;
2. amendment of article 6, first indent, of the articles of association of the Company to reflect the above share capital
decrease, as follows:
«The Company’s corporate capital is fixed at one hundred fifty-two million four hundred eighty thousand eight hun-
dred United States Dollars (USD 152,480,800.-) represented by six million ninety-nine thousand two hundred thirty-
two (6,099,232) shares in registered form with a par value of twenty-five United States Dollars (USD 25.-) each, all fully
paid up and subscribed».
III. The sole shareholder has taken the following resolutions:
<i>First resolutioni>
The sole shareholder resolves to decrease the subscribed share capital of the Company by ninety million eight hun-
dred seventy-six thousand two hundred United States Dollars (USD 90,876,200.-) by cancellation of three million six
hundred thirty-five thousand forty-eight (3,635,048) shares so that the share capital of the Company is set at one hun-
dred fifty-two million four hundred eighty thousand eight hundred United States Dollars (USD 152,480,800.-) divided
into six million ninety-nine thousand two hundred thirty-two (6,099,232) shares of a par value of twenty-five United
States Dollars (USD 25.-) each.
The above capital reduction is subject to the provisions of article 69 of the law of August 10, 1915 on commercial
companies, as amended.
As a consequence of the above capital reduction, the amount of ninety million eight hundred seventy-six thousand
two hundred United States Dollars (USD 90,876,200.-) will be paid to the sole shareholder.
<i>Second resolutioni>
As a consequence of the above resolution, the sole shareholder resolves to amend article 6, first indent, of the articles
of association of the Company, so that it shall henceforth read as follows:
«The Company’s corporate capital is fixed at one hundred fifty-two million four hundred eighty thousand eight hun-
dred United States Dollars (USD 152,480,800.-) represented by six million ninety-nine thousand two hundred thirty-
two (6,099,232) shares in registered form with a par value of twenty-five United States Dollars (USD 25.-) each, all fully
paid up and subscribed».
There being no further business, the meeting is closed.
<i>Statementi>
The undersigned notary, who understands and speaks English, states herewith that at the request of the appearing
parties, the present deed is worded in English, followed by a French version and in case of discrepancies between the
English version and the French version, the English version will be prevailing.
Whereof the present notarial deed was drawn up in Luxembourg on the day named at the beginning of the deed.
The document having been read to the proxyholder, the proxyholder signed together with Us, the notary, the
present original deed.
Suit la traduction française du texte qui précède:
L’an deux mille trois, le vingt-cinquième jour du mois de novembre.
Par-devant Maître André-Jean-Joseph Schwachtgen, notaire de résidence à Luxembourg.
A comparu:
pour une Assemblée Générale Extraordinaire de l’associé unique de MONARCHY ENTERPRISES, S.à r.l., une société
à responsabilité limitée ayant son siège social à L-2163 Luxembourg, 12-16, avenue Monterey, inscrite auprès du registre
de commerce et des sociétés de Luxembourg sous le numéro B 78.119 (la Société).
MONARCHY ENTERPRISES B.V., une société de droit néerlandais ayant son siège social à Blaak 16, 3011 TA Rot-
terdam, Pays-Bas,
ici représentée par Maître Vivian Walry, avocat, résidant à Luxembourg, en vertu d’une procuration donnée le 25
novembre 2003.
Ladite procuration, après avoir été signée ne varietur par le mandataire de la partie comparante ainsi que le notaire
instrumentant, restera annexée au présent acte pour être soumise avec lui à la formalité de l’enregistrement.
La partie comparante, représentée comme décrit ci-dessus, a requis le notaire instrumentant d’acter que:
I. MONARCHY ENTERPRISES B.V. est l’associé unique de la Société;
II. la présente assemblée a pour ordre du jour les points suivants:
1. réduction du capital social de la Société d’un montant de quatre-vingt-dix millions huit cent soixante-seize mille
deux cents Dollars des Etats-Unis (USD 90.876.200,-) par l’annulation de trois millions six cent trente-cinq mille qua-
rante-huit (3.635.048) parts sociales pour ainsi fixer le capital social de la Société à un montant de cent cinquante-deux
millions quatre cent quatre-vingt mille huit cents Dollars des Etats-Unis (USD 152.480.800,-) représenté par six millions
quatre-vingt dix-neuf mille deux cent trente-deux (6.099.232) parts sociales ayant une valeur nominale de vingt-cinq Dol-
lars des Etats-Unis (EUR 25,-).
En conséquence de ce qui précède, la somme de quatre-vingt-dix millions huit cent soixante-seize mille deux cents
Dollars des Etats-Unis (USD 90.876.200,-) sera payée à l’associé unique.
60576
2. modification de l’article 6, alinéa premier, des statuts de la Société pour refléter la réduction de capital comme suit:
«Le capital social de la Société est fixé à un montant de cent cinquante-deux millions quatre cent quatre-vingt mille
huit cents Dollars des Etats-Unis (USD 152.480.800,-) divisé en six millions quatre-vingt dix-neuf mille deux cent trente-
deux (6.099.232) parts sociales ayant une valeur nominale de vingt-cinq Dollars des Etats-Unis (USD 25,-) chacune».
III. L’associé unique a pris les résolutions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’associé unique décide de réduire le capital social de la Société d’un montant de quatre-vingt-dix millions huit cent
soixante-seize mille deux cents Dollars des Etats-Unis (USD 90.876.200,-) par l’annulation de trois millions six cent tren-
te-cinq mille quarante-huit (3.635.048) parts sociales pour ainsi fixer le capital social de la Société à un montant de cent
cinquante-deux millions quatre cent quatre-vingt mille huit cents Dollars des Etats-Unis (USD 152.480.800,-) représenté
par six millions quatre-vingt dix-neuf mille deux cent trente-deux (6.099.232) parts sociales ayant une valeur nominale
de vingt-cinq Dollars des Etats-Unis (EUR 25,-).
La présente réduction de capital est soumise aux dispositions de l’article 69 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés
commerciales, telle que modifiée.
En conséquence de la réduction de capital ci-dessus, la somme de quatre-vingt-dix millions huit cent soixante-seize
mille deux cents Dollars des Etats-Unis (USD 90.876.200,-) sera payée à l’associé unique.
<i>Deuxième résolutioni>
En conséquence de la résolution précédente, l’associé unique décide de modifier l’article 6, alinéa premier, des statuts
de la Société, qui aura désormais la teneur suivante:
«Le capital social de la Société est fixé à un montant de cent cinquante-deux millions quatre cent quatre-vingt mille
huit cents Dollars des Etats-Unis (USD 152.480.800,-) divisé en six millions quatre-vingt dix-neuf mille deux cent trente-
deux (6.099.232) parts sociales ayant une valeur nominale de vingt-cinq Dollars des Etats-Unis (USD 25,-) chacune».
Plus rien ne figurant à l’ordre du jour, la séance est levée.
<i>Déclarationi>
Le notaire soussigné qui comprend et parle l’anglais, déclare qu’à la requête de la partie comparante, le présent acte
est établi en anglais, suivi d’une version française et en cas de divergence entre le texte anglais et le texte français, le
texte anglais fera foi.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée par le notaire instrumentaire, la partie comparante a signé le présent
acte avec le notaire.
Signé: V. Walry, A. Schwachtgen.
Enregistré à Luxembourg, le 25 novembre 2003, vol. 19CS, fol. 14, case 5. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Muller.
Pour expédition, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(077518.3/230/121) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 novembre 2003.
MONARCHY ENTERPRISES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2163 Luxembourg, 12-16, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 78.119.
—
Statuts coordonnés suivant l’acte N
°
1570 du 25 novembre 2003, déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg, le 26 novembre 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(077522.3/230/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 novembre 2003.
Luxembourg, le 25 novembre 2003.
A. Schwachtgen.
A. Schwachtgen
<i>Notairei>
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, société à responsabilité limitée, Zone Industrielle Am Bann, L-3372 Leudelange
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