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40513
MEMORIAL
MEMORIAL
Amtsblatt
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
des Großherzogtums
Luxemburg
R E C U E I L
D E S
S O C I E T E S
E T
A S S O C I A T I O N S
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 845
19 août 2003
S O M M A I R E
A.T.T.C. Services, S.à r.l., Luxembourg. . . . . . . . . .
40543
International Asset Management S.A., Luxem-
ABN AMRO Funds, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . .
40553
bourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40549
Actidis S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40547
Interspar Verwaltungsgesellschaft S.A., Interspar
Aerogolf Energy & Management, S.à r.l., Sennin-
Management Company S.A., Interspar Société
gerberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40548
de Gestion S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . .
40552
Airconfort S.A., Rodange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40550
Jade International S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . .
40542
Almasi S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40551
Jade International S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . .
40542
Aqua Regia (Luxembourg) S.A., Luxembourg . . . .
40545
John & Partners S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
40547
AS Medica S.A., Capellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40548
Kereda S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40543
BBL Dynamic, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
40559
Kereda S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40543
BBL Invest, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . .
40552
Kerguelen S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
40557
BBL Renta Cash, Sicav, Luxembourg. . . . . . . . . . . .
40558
Kerschenmeyer Constructions, S.à r.l., Waldbredi-
BBL Renta Fund II, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . . .
40560
mus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40550
Bester, S.à r.l., Harlange . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40540
Kuik S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40549
Bonaparte International Investissements S.A., Lu-
Maecoba S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40546
xembourg-Kirchberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40540
(Le) Martinet S.C.I., Luxembourg . . . . . . . . . . . . .
40546
BP@L S.A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40549
Mayel Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . .
40557
Business Development Services (B.D.S.) S.A., Lu-
Megagestion S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . .
40555
xembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40549
Micaze S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40555
Business Development Services (B.D.S.) S.A., Lu-
Montroc S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . .
40558
xembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40549
MTHR S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40554
Coperval Holding S.A., Luxembourg . . . . . . . . . . . .
40558
Oberheim S.A., Capellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40556
D.B.C. S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40554
Primorec A.G., Differdange. . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40542
Dawimo, S.à r.l., Senningerberg . . . . . . . . . . . . . . . .
40548
Rawi S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40555
Dianthus Participations S.A., Luxembourg . . . . . . .
40555
Roude Petz, S.à r.l., Strassen. . . . . . . . . . . . . . . . . .
40539
Doneck Euroflex S.A., Grevenmacher . . . . . . . . . . .
40554
Roude Petz, S.à r.l., Strassen. . . . . . . . . . . . . . . . . .
40540
East European Food Fund, Sicaf, Luxembourg . . . .
40547
RP Rendite Plus, Sicav, Senningerberg. . . . . . . . . .
40525
Echo-Locations, S.à r.l., Noertzange . . . . . . . . . . . .
40541
RTL 4 Radio S.A., Luxembourg. . . . . . . . . . . . . . . .
40545
Emka Façades, S.à r.l., Waldbredimus. . . . . . . . . . .
40550
Samgwym Holdings S.A., Luxembourg . . . . . . . . .
40558
Epicon Best Fonds Sicav, Luxemburg-Strassen. . . .
40556
Schroder Alternative Investment Funds, Sicav, Lu-
Euro Petrol International S.A., Luxembourg . . . . .
40540
xembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40552
Euro-Phone-Matic S.A., Esch-sur-Alzette . . . . . . . .
40544
Schroder Special Situations Funds, Sicav, Sennin-
Expertise Patrimoniale S.A., Luxembourg . . . . . . .
40546
gerberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40551
Fluid Movement Investment S.A., Luxembourg . . .
40544
Sisyphe Productions S.A., Luxembourg . . . . . . . . .
40545
Fund-Market Fund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40514
SOPERDIS, Société de Performance et Distribu-
Garage du Findel, S.à r.l., Luxembourg . . . . . . . . . .
40551
tion S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40553
Global Equity Fund, Sicav, Luxembourg . . . . . . . . .
40544
Sunny Side Up S.A., Dudelange . . . . . . . . . . . . . . .
40551
Iberian Opportunities Fund, Sicav, Luxembourg . .
40550
Xaro S.A.H., Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
40557
40514
FUND-MARKET FUND, Fonds Commun de Placement.
—
ALLGEMEINES VERWALTUNGSREGLEMENT
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und des Anteilinhabers hinsicht-
lich des Sondervermögens bestimmen sich nach dem folgenden Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie dem, im An-
schluss an dieses Allgemeine Verwaltungsreglement abgedruckten, Sonderreglement des jeweiligen Teilfonds. Das
Allgemeine Verwaltungsreglement ist als Verwaltungsreglement am 9. Juli 2001 in Kraft getreten und wurde am 28. Juli
2001 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgen-
den «Mémorial» genannt) veröffentlicht. Das abgeänderte Allgemeine Verwaltungsreglement tritt am 1. August 2003 in
Kraft und wird am 19. August 2003 im «Mémorial» veröffentlicht. Das Datum des Inkrafttretens sowie das Datum der
Veröffentlichung der jeweiligen Sonderreglemente und der Veröffentlichung etwaiger Änderungen derselben werden in
dem jeweiligen Sonderreglement aufgeführt.
Art. 1. Der Fonds
1. Der Fonds FUND-MARKET FUND (nachfolgend «Fonds» genannt) ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermö-
gen (fonds commun de placement) aus Investmentanteilen und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das
für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen (im folgenden «Anteilinhaber» genannt) unter Beachtung des
Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne des
Artikel 111 des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen («Gesetz vom 30. März 1988»).
Die Gesamtheit der Teilfonds ergibt den Fonds. Die Konsolidierungswährung ist der Euro. Die Anteilinhaber sind am
Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
2. Die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft sowie der
Depotbank sind in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen
Teilfonds geregelt, dessen gültige Fassung sowie Änderungen derselben im Mémorial veröffentlicht und beim Handels-
register des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt sind. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das All-
gemeine Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement sowie alle genehmigten und veröffentlichten
Änderungen derselben an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) entsprechend den Be-
stimmungen des Luxemburger Rechts.
4. Das Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muß in-
nerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des Fonds den Gegenwert von EUR 1.239.467,62 erreichen. Hierfür ist
auf das Netto-Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Addition der Netto-Fondsvermögen
der Teilfonds ergibt.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit neue Teilfonds auflegen. Teilfonds können auf bestimmte Zeit errichtet
werden.
6. Die im Allgemeinen Verwaltungsreglement aufgeführten Anlagebeschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat
anwendbar. Anlagebeschränkungen welche zudem auch für den Fonds insgesamt anwendbar sind, sind ebenfalls im All-
gemeinen Verwaltungsreglement aufgeführt.
7. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte
und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Ge-
genüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, welche von den be-
treffenden Teilfonds eingegangen werden.
8. Die Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungs-
reglements festgesetzten Regeln.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
1. Verwaltungsgesellschaft des Fonds ist die FUND-MARKET FUND MANAGEMENT S.A., eine Aktiengesellschaft
nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in Luxemburg.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, die
unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds bzw. seiner Teilfonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertrag-
lichen Anlagebeschränkungen fest.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen.
Art. 3. Die Depotbank
1. Depotbank des Fonds ist die BANQUE DE LUXEMBOURG. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem
Gesetz vom 30. März 1988, dem Depotbankvertrag, diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, den einzelnen Sonder-
reglements sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte der Teilfonds beauftragt.
a) Sämtliche Investmentanteile, flüssigen Mittel und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte der Teilfonds
werden von der Depotbank in gesperrten Konten («Sperrkonten») und Depots («Sperrdepots») verwahrt, über die nur
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements, der jeweiligen Sonderregle-
ments, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem jeweils geltenden Depotbankvertrag sowie den gesetzlichen Be-
stimmungen verfügt werden darf.
b) Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung (nach Maßgabe des Gesetzes vom 30. März 1988) und mit Ein-
verständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Ver-
wahrung von Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten der Teilfonds beauftragen, sofern
40515
diese an einer ausländischen Börse zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind oder es sich um
sonstige ausländische Vermögensgegenstände handelt, die nur im Ausland lieferbar sind.
c) Die Anlage von Vermögenswerten der Teilfonds in Form von Einlagen bei anderen Kreditinstituten sowie Verfü-
gungen über diese Einlagen bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank darf einer solchen Anlage oder
Verfügung nur zustimmen, wenn diese mit den gesetzlichen Vorschriften, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem
Allgemeinen Verwaltungsreglement und dem jeweiligen Sonderreglement sowie dem Depotbankvertrag vereinbar ist.
Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten verwahrten Einlagen zu überwachen.
3. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und aus-
schließlich im Interesse der Anteilinhaber. Sie wird jedoch den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten,
vorausgesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonder-
reglement, dem jeweils geltenden Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) und dem
Gesetz. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere:
a) Anteile eines Teilfonds gemäß Artikel 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements auf die Zeichner übertragen,
b) aus den Sperrkonten des jeweiligen Teilfonds den Kaufpreis für Investmentanteile, Optionen und sonstige gesetz-
lich zulässige Vermögenswerte zahlen, die für den betreffenden Teilfonds erworben worden sind,
c) aus den Sperrkonten die notwendigen Einschüsse beim Abschluss von Terminkontrakten zahlen,
d) Investmentanteile sowie sonstige zulässige Vermögenswerte und Optionen, die für einen Teilfonds verkauft wor-
den sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen,
e) den Umtausch von Investmentanteilen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsre-
glements und der jeweiligen Sonderreglements sowie des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen) und des Depotbank-
vertrages vornehmen,
f) Dividenden und andere Ausschüttungen (falls vorgesehen) an die Anteilinhaber auszahlen,
g) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 9 des Allgemeinen Verwaltungsreglements gegen Rückgabe und Ausbuchung
der entsprechenden Anteile auszahlen,
h) das Inkasso eingehender Zahlungen des Ausgabepreises und des Kaufpreises aus dem Verkauf von Investmentan-
teilen und sonstigen zulässigen Vermögenswerten sowie aller Erträge, Ausschüttungen, Zinsen, Entgelte für den Opti-
onspreis den ein Dritter für das ihm für Rechnung des Teilfondsvermögens eingeräumte Optionsrecht zahlt,
Steuergutschriften ((i) falls vorgesehen, (ii) falls vom jeweiligen Teilfonds im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkom-
men zwischen Luxemburg und anderen Ländern rückforderbar und (iii) falls ausdrücklich hierzu von der Verwaltungs-
gesellschaft angewiesen) vornehmen und diese Zahlungen den Sperrkonten des jeweiligen Teilfonds unverzüglich
gutschreiben,
i) im Zusammenhang mit der Zahlung von Ausschüttungen auf Investmentanteile und andere gesetzlich zulässige Ver-
mögenswerte Eigentums- und andere Bescheinigungen und Bestätigungen ausstellen, aus denen der Name des jeweiligen
Teilfonds als Eigentümer hervorgeht und alle weiteren erforderlichen Handlungen für das Inkasso, den Empfang und die
Verwahrung aller Erträge, Ausschüttungen, Zinsen oder anderer Zahlungen an den jeweiligen Teilfonds vornehmen so-
wie die Ausstellung von Inkassoindossamenten im Namen des jeweiligen Teilfonds für alle Schecks, Wechsel oder an-
deren verkehrsfähigen Investmentanteile und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte.
4. Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, daß
a) alle Vermögenswerte eines Teilfonds unverzüglich auf den Sperrkonten bzw. Sperrdepots des betreffenden Teil-
fonds eingehen, insbesondere der Rücknahmepreis aus dem Verkauf von Investmentanteilen,
b) anfallende Erträge und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende Zahlungen des Ausgabepreises
abzüglich des Ausgabeaufschlages und etwaiger Steuern und Abgaben unverzüglich auf den Sperrkonten des jeweiligen
Teilfonds verbucht werden,
c) der Verkauf, die Ausgabe, der Umtausch, die Rücknahme, die Auszahlung und die Entwertung der Anteile, die für
Rechnung des jeweiligen Teilfonds vorgenommen werden, dem Gesetz, dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem
Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie den Sonderreglements gemäß erfolgen,
d) die Berechnung des Netto-Inventarwertes und des Wertes der Anteile dem Gesetz und dem Allgemeinen Ver-
waltungsreglement gemäß erfolgt,
e) bei allen Geschäften, die sich auf das Vermögen eines Teilfonds beziehen, die Bestimmungen des Allgemeinen Ver-
waltungsreglements, der Sonderreglements, des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen) sowie die gesetzlichen Bestim-
mungen beachtet werden und der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen zugunsten des jeweiligen Teilfonds bei ihr
eingeht,
f) die Erträge des jeweiligen Teilfondsvermögens dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen), dem Allgemeinen Ver-
waltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements sowie den gesetzlichen Bestimmungen gemäß verwendet werden,
g) Investmentanteile höchstens zum Ausgabepreis gekauft und mindestens zum Rücknahmepreis verkauft werden,
h) sonstige Vermögenswerte und Optionen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung
der Bewertungsregeln nach Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements angemessen ist und die Gegenleistung im
Falle der Veräußerung dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich über- bzw.
unterschreitet, und
i) die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Devisen-
terminkontrakten sowie bezüglich anderer Devisenkurssicherungsgeschäften eingehalten werden.
5. Darüber hinaus wird die Depotbank
a) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens, der Ver-
waltungsgesellschaft und/oder von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Repräsentanten schriftlich über jede Aus-
zahlung, über den Eingang von Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, von unbaren
Ausschüttungen und Barausschüttungen, Zinsen und anderen Erträgen sowie über Erträge aus Schuldverschreibungen
40516
Bericht erstatten sowie periodisch über alle von der Depotbank gemäß den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft ge-
troffenen Maßnahmen unterrichten,
b) nach Maßgabe des zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank vereinbarten Verfahrens unverzüglich
alle sachdienlichen Informationen, die sie von Emittenten erhalten hat, deren Investmentanteile, flüssige Mittel und an-
dere gesetzlich zulässigen Vermögenswerte sie von Zeit zu Zeit verwahrt, oder Informationen, die sie auf andere Weise
über von ihr verwahrte Vermögenswerte erhält, unverzüglich an die Verwaltungsgesellschaft weiterleiten,
c) ausschließlich auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft oder der von ihr ernannten Repräsentanten Stimmrechte
aus den Investmentanteilen und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, die sie verwahrt, ausüben, sowie
d) alle zusätzlichen Aufgaben erledigen, die von Zeit zu Zeit zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depot-
bank schriftlich vereinbart werden.
6. a) Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Sperrkonten bzw. den Sperrdepots des betreffenden
Teilfonds nur das in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements und dem jeweils gül-
tigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) festgesetzte Entgelt sowie Ersatz von Aufwendungen.
b) Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen
Sonderreglements, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt (nebst Anhängen) sowie dem Depotbankvertrag zustehende
Entgelt und entnimmt es den Sperrkonten des betreffenden Teilfonds nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesell-
schaft.
c) Darüber hinaus wird die Depotbank sicherstellen, daß den jeweiligen Teilfondsvermögen Kosten Dritter nur ge-
mäß dem Allgemeinen Verwaltungsreglement, dem jeweiligen Sonderreglements und dem Verkaufsprospekt (nebst An-
hängen) sowie dem Depotbankvertrag belastet werden.
7. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
in das Vermögen eines Teilfonds vollstreckt wird, für den das jeweilige Teilfondsvermögen nicht haftet.
Die vorstehend unter a) getroffene Regelung schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Verwaltungs-
gesellschaft direkt bzw. die frühere Depotbank durch die Anteilinhaber nicht aus.
8. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Depotbank geltend zu machen. Dies schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Depotbank durch die
Anteilinhaber nicht aus.
9. Die Depotbank sowie die Verwaltungsgesellschaft sind jeweils berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit
schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft wird
wirksam, wenn die Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank zur
Depotbank bestellt und diese die Pflichten und Funktionen als Depotbank übernimmt; falls eine Kündigung durch die
Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft innerhalb der gesetzlichen Fristen eine neue Depotbank ernennen,
welche die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsreglement sowie, gegebenen-
falls, dem jeweiligen Sonderreglement übernimmt. Bis zur Bestellung dieser neuen Depotbank wird die bisherige Depot-
bank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank vollumfänglich
nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt im Sonderregle-
ment des entsprechenden Teilfonds die Anlagepolitik des jeweiligen Teilfonds. Folgende allgemeine Anlagegrundsätze
und -beschränkungen gelten für sämtliche Teilfonds, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen im Sonderreglement
des entsprechenden Teilfonds enthalten sind.
1. Risikostreuung
Das Vermögen der Teilfonds wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung nach den nachfolgend be-
schriebenen anlagepolitischen Grundsätzen und innerhalb der Anlagebeschränkungen gemäß diesem Artikel des Allge-
meinen Verwaltungsreglements angelegt.
Es dürfen ausschließlich Investmentanteile folgender Arten von Investmentfonds und/oder Investmentgesellschaften
erworben werden:
- in der Bundesrepublik Deutschland aufgelegte Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs- sowie Altersvorsorge-Son-
dervermögen, die keine Spezialfonds sind;
- Investmentvermögen, bei denen die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben und die nach dem Aus-
landinvestment-Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich vertrieben werden dürfen;
- Investmentvermögen, bei denen die Anteilinhaber das Recht zur Rückgabe der Anteile haben, die keine Spezialfonds
sind und die in ihrem Sitzland einer funktionierenden Investmentaufsicht unterliegen.
(insgesamt die «Zielfonds» genannt)
Die einzelnen Teilfonds können sich hinsichtlich der Anlageziele und der Arten der Zielfonds sowie hinsichtlich ihrer
Gewichtung in Bezug auf die anlagepolitischen Zielsetzungen der Zielfonds unterscheiden.
Im Einklang mit den o.g. Regelungen darf der Fonds Anteile an Zielfonds erwerben, welche in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, der Schweiz, den USA, Kanada, Hongkong oder Japan aufgelegt wurden.
Der Umfang, zu dem in Anteilen von nicht-Luxemburger Zielfonds angelegt werden darf, ist nicht begrenzt. Die In-
vestmentanteile der vorgenannten Zielfonds sind in der Regel nicht börsennotiert. Soweit sie börsennotiert sind, han-
delt es sich um eine Börse in einem OECD-Land.
Für den jeweiligen Teilfonds dürfen keine Anteile von Immobilien-, Future-, Venture Capital- oder Spezialfonds sowie
keine anderen Wertpapiere (mit Ausnahme von in Wertpapieren verbrieften Finanzinstrumenten) erworben werden.
Der Wert der Zielfondsanteile darf 51% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht unterschreiten.
40517
Der jeweilige Teilfonds darf nicht mehr als 20% seines Netto-Teilfondsvermögens in Anteilen eines einzigen Zielfonds
anlegen. Für den jeweiligen Teilfonds und für den Fonds insgesamt dürfen nicht mehr als 10% der ausgegebenen Anteile
eines Zielfonds erworben werden.
Die im vorstehenden Absatz geregelten Anlagegrenzen beziehen sich bei Investmentvermögen, die aus mehreren
Teilfonds bestehen (Umbrella-Fonds), jeweils auf einen Teilfonds. Dabei darf es nicht zu einer übermäßigen Konzentra-
tion des Netto-Teilfondsvermögens auf einen einzigen Umbrella-Fonds kommen. Für den jeweiligen Teilfonds dürfen
Anteile an Zielfonds, die ihrerseits mehr als 5% des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen Investmentvermö-
gen anlegen dürfen, entweder nicht oder nur dann erworben werden, wenn diese Anteile nach den Vertragsbedingungen
des Investmentfonds oder der Satzung der Investmentgesellschaft anstelle von Bankguthaben gehalten werden dürfen.
2. Finanzinstrumente
Die Verwaltungsgesellschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung für Rechnung des jeweiligen Teilfonds
nur mit Absicherungszweck folgende Geschäfte tätigen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben:
a) Devisenterminkontrakte abschließen sowie Optionsrechte zum Erwerb bzw. zur Veräußerung von Devisen ein-
räumen bzw. erwerben, sowie Optionsrechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich an der Wertentwicklung
von Devisen oder Devisenterminkontrakten bemisst einräumen oder erwerben.
b) Optionsrechte im Sinne des vorgenannten Absatzes, deren Optionsbedingungen das Recht auf Zahlung eines Dif-
ferenzbetrags einräumen, dürfen nur eingeräumt oder erworben werden, wenn die Optionsbedingungen vorsehen, daß
aa) der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruchteil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenzbetragsmultipli-
kator) der Differenz zwischen dem
(1) Wert oder Indexstand des Basiswertes zum Ausübungszeitpunkt und dem Basispreis oder dem als Basispreis ver-
einbarten Indexstand oder
(2) Basispreis oder dem als Basispreis vereinbarten Indexstand und dem Wert oder Indexstand des Basiswertes zum
Ausübungszeitpunkt
bb) bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung entfällt.
3. Notierte und nicht notierte Finanzinstrumente im Sinne von vorstehender Nr. 2
a) Die Verwaltungsgesellschaft darf Geschäfte tätigen, die zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen an-
deren geregelten Markt einbezogene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.
b) Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen geregelten Markt einbezogene
Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, dürfen nur mit geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstitu-
ten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge getätigt werden.
c) Die im vorgenannten Absatz genannten Geschäfte dürfen mit einem Vertragspartner nur insofern getätigt werden,
als der Verkehrswert des Finanzinstrumentes einschließlich des zugunsten des jeweiligen Teilfonds bestehenden Saldos
aller Ansprüche aus offenen, bereits mit diesem Vertragspartner für Rechnung des jeweiligen Teilfonds getätigten Ge-
schäften, die ein Finanzinstrument zum Gegenstand haben, 5% des Wertes des jeweiligen Teilfondsvermögens nicht
überschreitet.
Bei Überschreitung der vorgenannten Grenze darf die Verwaltungsgesellschaft weitere Geschäfte mit diesem Ver-
tragspartner nur dann tätigen, wenn diese zu einer Verringerung des Saldos führen. Überschreitet der Saldo aller An-
sprüche aus offenen, mit dem Vertragspartner für Rechnung des jeweiligen Teilfonds getätigten Geschäfte, die
Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, 10% des Wertes des jeweiligen Teilfondsvermögens, so hat die Verwaltungs-
gesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber unverzüglich diese Grenze wieder einzuhalten. Konzern-
unternehmen gelten als ein Vertragspartner.
4. Devisenterminkontrakte und Optionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte mit Absicherungszweck
a) Die Verwaltungsgesellschaft darf nur zur Währungskurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensge-
genständen für Rechnung des jeweiligen Teilfonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie nur Verkaufsoptionsrechte
auf Devisen oder Verkaufsoptionsrechte auf Devisenterminkontrakte erwerben, die auf dieselbe Währung lauten.
b) Eine indirekte Absicherung über eine dritte Währung ist unter Verwendung von Devisenterminkontrakten nur zu-
lässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie bei einer Direktabsicherung
entspricht und gegenüber einer Direktabsicherung keine höheren Kosten entstehen.
c) Devisenterminkontrakte und Kaufoptionsrechte auf Devisen und Devisenterminkontrakte dürfen im Falle schwe-
bender Verpflichtungsgeschäfte nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung des Geschäftes benötigt werden.
d) Die Gesellschaft wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, wenn und soweit sie dies im Interesse der An-
teilinhaber für geboten hält.
5. Flüssige Mittel
Der jeweilige Teilfonds kann flüssige Mittel in Form von Bankguthaben und regelmäßig gehandelten Geldmarktpapie-
ren in Höhe von bis zu maximal 49% seines Netto-Teilfondsvermögens halten oder als Festgelder anlegen. Diese sollen
grundsätzlich akzessorischen Charakter haben. Die Geldmarktpapiere dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs für den jewei-
ligen Teilfonds eine Restlaufzeit von höchstens 12 Monaten haben.
6. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe oder der Verkauf von Call-Optionen auf Vermögensgegenstände, die nicht zum Fondsver-
mögen gehören, sind nicht zulässig.
b) Das Fondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Der Fonds wird nicht in Wertpapiere investieren, die eine unbegrenzte Haftung zum Gegenstand haben.
d) Das Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten
angelegt werden.
e) Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäfte dürfen nicht getätigt werden.
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f) Es werden keine Vermögenswerte erworben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarung irgendwel-
chen Beschränkungen unterliegt.
g) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen in jenen Län-
dern vornehmen, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden bzw. ver-
trieben werden sollen.
7. Kredite und Belastungsverbote
a) Das Fondsvermögen darf nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abge-
treten werden, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen im Sinne des nachstehenden Buchstabens b).
b) Kredite zu Lasten eines Teilfonds dürfen nur kurzfristig und bis zur Höhe von 10% des betreffenden Netto-Teil-
fondsvermögens aufgenommen werden, sofern die Depotbank der Kreditaufnahme und deren Bedingungen zustimmt.
c) Zu Lasten des Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen einge-
gangen werden.
Art. 5. Fondsanteile - Ausgabe von Anteilen
1. Fondsanteile sind Anteile an dem jeweiligen Teilfonds. Die Anteile können in der Form von Inhaber- oder Namens-
anteilen ausgegeben werden. Die Anteile können als Teilstücke bis zu einem Tausendstel eines Anteils, in ganzen Stücken
oder in der Form von Sammelzertifikaten ausgegeben werden, in Stückelungen von 10 oder 100 Anteilen. Teilstücke
welche in der Form von Inhaberanteilen ausgegeben werden, können nicht materiell geliefert werden. Namensanteile
können durch schriftliche Anweisung an die Zentralverwaltungsstelle auf Dritte übertragen werden.
2. Alle Fondsanteile an einem Teilfonds haben grundsätzlich die gleichen Rechte.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds zwei Anteilklassen A und B vorsehen. Anteile der Klasse A
berechtigen zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klasse B keine Ausschüttung erfolgt. Alle Anteile sind vom
Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteil-
klasse beteiligt. Sofern Anteilklassen gebildet werden, findet dies Erwähnung in dem jeweiligen Anhang zum Verkaufs-
prospekt.
4. Im Falle von Sparplänen wird höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die
Deckung von Kosten verwendet und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt.
5. Anteile werden an jedem Tag, der zugleich Bankarbeitstag in Luxemburg ist («Bewertungstag»), ausgegeben. Aus-
gabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschla-
ges zugunsten der Vertriebsstelle, dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds im betreffenden Anhang zu dem
Verkaufsprospekt aufgeführt wird. Der Ausgabepreis ist innerhalb von drei Bankarbeitstagen in Luxemburg nach dem
betreffenden Bewertungstag (unter Ausschluss des Bewertungstags) bei der Depotbank oder den Zahlstellen zahlbar.
Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern
anfallen.
6. Für alle Zeichnungsanträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, den Zahlstellen oder der Ver-
triebsstelle während der in Luxemburg üblichen Handelszeiten, zwischen 9 und 16:30 Uhr, an einem Bewertungstag ein-
treffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag ermittelte Ausgabepreis. Für Zeichnungsanträge, die bei der
Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, der Vertriebsstelle oder der Depotbank nach den in Luxemburg üblichen Han-
delszeiten, zwischen 9 und 16:30 Uhr, an einem Bewertungstag eintreffen, kommt der am übernächsten Bewertungstag
ermittelte Ausgabepreis zur Anwendung.
7. Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, der Vertriebsstelle oder jeder Zahlstelle ge-
zeichnet werden. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der
Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank zugeteilt und dem Anteilinhaber in entsprechender Höhe übertragen.
Art. 6. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die
Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Anteile gegen Zahlung des Rück-
nahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse, zum Schutz des Fonds
bzw. des jeweiligen Teilfonds oder der Anteilinhaber erforderlich erscheint.
2. In diesem Fall wird die Depotbank auf nicht bereits ausgeführte Zeichnungsaufträge eingehende Zahlungen unver-
züglich zurückerstatten.
Art. 7. Anteilwertberechnung. Der Wert eines Anteils (der «Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des
entsprechenden Teilfonds festgelegte Währung (die «Teilfondswährung»). Unbeschadet einer anderweitigen Regelung
im Sonderreglement eines entsprechenden Teilfonds wird der Anteilwert von der Verwaltungsgesellschaft oder einem
von ihr Beauftragten unter Aufsicht der Depotbank an jedem Bewertungstag, berechnet. Die Berechnung erfolgt durch
Teilung des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile
an diesem Teilfonds. Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher
Vorschriften oder gemäß den Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des
Fondsvermögens des Fonds insgesamt gegeben werden muß, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds in
die Teilfondswährung umgerechnet. Das Vermögen jedes Teilfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
1. Investmentanteile werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Rücknahmepreis bewertet.
2. Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
3. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren be-
zahlten Kurs bewertet.
4. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber auf einem anderen geregelten,
anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Markt gehandelt werden, werden zu dem
Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf
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und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere
verkauft werden können.
5. Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere, die weder an einer Börse amtlich notiert, noch auf einem anderen geregelten
Markt gehandelt werden, werden zu ihrem jeweiligen Verkehrswert, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt, bewertet.
6. Festgelder können zum Renditekurs bewertet werden, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen der Verwal-
tungsgesellschaft und der Depotbank geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Ren-
ditekurs dem Realisierungswert entspricht.
7. Optionen werden grundsätzlich zu den letzten verfügbaren Börsenkursen bzw. Maklerpreisen bewertet. Sofern ein
Bewertungstag gleichzeitig Abrechnungstag einer Option ist, erfolgt die Bewertung der entsprechenden Option zu ih-
rem jeweiligen Schlußabrechnungspreis («settlement price»).
8. Die auf Geldmarktpapiere bzw. Wertpapiere entfallenden anteiligen Zinsen werden mit einbezogen, soweit sie
nicht bereits im Kurswert enthalten sind.
9. Alle anderen Vermögenswerte werden zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft
nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festgelegt
hat.
10. Alle nicht auf die jeweilige Teilfondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs
in die Teilfondswährung umgerechnet.
Sofern Anteilklassen gebildet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung innerhalb einer Anteilklasse nach den vor-
stehend aufgeführten Kriterien für jede Anteilklasse separat.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und so-
lange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung
der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in der die Anteilwertberechnung von Zielfonds, in welchen ein wesentlicher Teil des Fondsver-
mögens des betreffenden Teilfonds angelegt ist, ausgesetzt ist, oder wenn eine Börse oder ein anderer geregelter Markt,
an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte notiert oder gehandelt werden, aus anderen Gründen als
gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen ist
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ord-
nungsgemäß durchzuführen.
2. Anleger, welche einen Rücknahme- oder Umtauschauftrag gestellt haben, werden von einer Einstellung der Anteil-
wertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon
in Kenntnis gesetzt.
3. Jeder Antrag für die Zeichnung, die Rücknahme oder den Umtausch kann im Fall einer Aussetzung der Berechnung
des Anteilwertes vom Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der Anteilwertbe-
rechnung widerrufen werden.
Art. 9. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zum Anteilwert zu verlangen. Diese Rück-
nahme erfolgt zum Anteilwert gemäß Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements (Rücknahmepreis) und nur an
einem Bewertungstag im Sinne von Artikel 5 Nr. 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements. Die Zahlung des Rücknah-
mepreises erfolgt unverzüglich nach dem entsprechenden Bewertungstag, spätestens aber innerhalb von drei Bankar-
beitstagen in Luxemburg nach dem entsprechenden Bewertungstag bzw. spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen
nach Eingang des vollständigen Rücknahmeantrages bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, der Vertriebsstelle
oder der Depotbank.
2. Für alle Rücknahmeaufträge, die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, der Vertriebsstelle oder der De-
potbank während der in Luxemburg üblichen Handelszeiten, zwischen 9 und 16:30 Uhr, an einem Bewertungstag ein-
treffen, gilt der am darauffolgenden Bewertungstag ermittelte Rücknahmepreis je Anteil. Für alle Rücknahmeaufträge,
die bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, der Vertriebsstelle oder der nach den in Luxemburg üblichen Han-
delszeiten, zwischen 9 und 16:30 Uhr, eintreffen, gilt der am übernächsten Bewertungstag ermittelte Rücknahmepreis.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rück-
nahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Teilfonds ohne Verzögerung verkauft
wurden. Entsprechendes gilt für Anträge auf Umtausch von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf,
daß dem jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen ausreichende flüssige Mittel zur Verfügung stehen, damit eine Rücknahme
von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, soweit dies
im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder des Fonds oder eines
Teilfonds erforderlich erscheint.
6. Fondsanteile können bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, der Vertriebsstelle oder der Depotbank zu-
rückgegeben bzw. umgetauscht werden.
7. Jeder Anteilinhaber, welcher Anteile eines Teilfonds besitzt, kann seine Anteile ganz oder teilweise in Anteile eines
anderen Teilfonds oder Anteile einer Anteilklasse eines Teilfonds in Anteile einer anderen Anteilklasse desselben oder
eines anderen Teilfonds umtauschen. Der Umtausch sämtlicher oder eines Teils der Anteile erfolgt nach Eingag des Um-
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tauschgesuches bei der Verwaltungsgesellschaft, den Zahlstellen, der Vertriebsstelle oder der Depotbank an einem Be-
wertungstag auf der Grundlage des nächsterrechneten Anteilwertes der betreffenden Teilfonds bzw. der betreffenden
Anteilklassen der jeweiligen Teilfonds am darauffolgenden Bewertungstag, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer
Umtauschprovision, deren maximale Höhe sich aus dem jeweiligen Sonderregelement für den Teilfonds ergibt und wel-
che zugunsten der Verwaltungsgesellschaft erhoben wird. Falls für einen Teilfonds keine Umtauschprovision erhoben
wird, wird dies im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt erwähnt.
Art. 10. Rechnungsjahr - Abschlußprüfung
1. Das Rechnungsjahr des Fonds beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
Das erste Rechnungsjahr begann mit Gründung des Fonds und endete am 31. Dezember 2001.
2. Die Jahresabschlüsse des Fonds werden von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesell-
schaft ernannt wird.
Art. 11. Verwendung der Erträge
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann die in einem Teilfonds erwirtschafteten Erträge an die Anteilinhaber dieses Teil-
fonds ausschütten oder diese Erträge in dem jeweiligen Teilfonds thesaurieren. Dies findet Erwähnung im Sonderregle-
ment des entsprechenden Teilfonds sowie im jeweiligen Anhang zum Verkaufsprospekt.
2. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Nettoerträge sowie realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können
die nicht realisierten Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto- Fondsvermögen
insgesamt aufgrund der Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Nr. 4 des Allgemeinen Verwal-
tungsreglements sinkt.
3. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen können
ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell verbleibende Bruchteile können bar
ausbezahlt werden. Erträge, die fünf Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wur-
den, verfallen zugunsten des jeweiligen Teilfonds.
4. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Nr. 3 des Allgemeinen Ver-
waltungsreglements ausschließlich die Anteile der Anteilklasse A des jeweiligen Teilfonds.
Art. 12. Kosten. Neben den im Sonderreglement des entsprechenden Teilfonds festgelegten Kosten trägt jeder
Teilfonds folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Vermögen entstehen:
1. Für die Verwaltung des Teilfonds erhebt die Verwaltungsgesellschaft ein Entgelt, dessen maximale Höhe im jewei-
ligen Sonderreglement festgelegt ist. Neben der Vergütung der Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung der Teilfonds
wird dem Teilfondsvermögen eine Verwaltungsvergütung für die in ihm enthaltenen Zielfonds berechnet. Soweit ein
Zielfonds von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet wird, werden dafür dem Teil-
fonds von der Verwaltungsgesellschaft keine Ausgabeaufschläge, Rücknahmeabschläge und keine Verwaltungsvergütung
belastet. Diese Beschränkung ist ebenfalls in den Fällen anwendbar, in denen ein Teilfonds Anteile einer Investmentge-
sellschaft erwirbt, mit der er im Sinne des vorhergehenden Satzes verbunden ist. Bei der Verwaltungsvergütung kann
das dadurch erreicht werden, daß die Verwaltungsgesellschaft ihre Verwaltungsvergütung für den auf Anteile an solchen
verbundenen Zielfonds entfallenden Teil - gegebenenfalls bis zu ihrer gesamten Höhe - jeweils um die von den erwor-
benen Zielfonds berechnete Verwaltungsvergütung kürzt. Leistungsbezogene Vergütungen und Gebühren für die Anla-
geberatung fallen ebenfalls unter den Begriff der Verwaltungsvergütung und sind deshalb mit einzubeziehen. Soweit ein
Teilfonds jedoch in Zielfonds anlegt, die von anderen Gesellschaften aufgelegt und/oder verwaltet werden, sind gegebe-
nenfalls der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. eventuelle Rücknahmegebühren zu berücksichtigen. Im übrigen ist zu be-
rücksichtigen, daß zusätzlich zu den Kosten, die dem Teilfondsvermögen gemäß den Bestimmungen dieses Allgemeinen
Verwaltungsreglements, des Sonderreglements und des Verkaufsprospektes (nebst Anhängen) belastet werden, Kosten
für das Management und die Verwaltung der Zielfonds, in welchen der Teilfonds anlegt sowie die Depotbankvergütung,
die Kosten der Wirtschaftsprüfer, Steuern sowie sonstige Kosten und Gebühren, auf das Fondsvermögen dieser Ziel-
fonds anfallen werden und somit eine Mehrfachbelastung mit gleichartigen Kosten entstehen kann.
2. Die Depotbank erhält ein Entgelt von 0,08% p.a., das vierteljährlich nachträglich auf das durchschnittliche Netto-
Teilfondsvermögen während des betreffenden Quartals zu berechnen und auszuzahlen ist. Ein jährliches Minimum von
EUR 6.000,- pro Teilfonds ist anwendbar. Die Abwicklung von Wertpapiertransaktionen wir mit EUR 40,- pro Transak-
tion verrechnet.
3. Die Zentralverwaltungsstelle erhält folgende Entgelte:
a) Für die Berechnung des Nettoinventarwerts der Teilfonds an jedem Bewertungstag ein Entgelt von 0,08% p.a., das
vierteljährlich auf das durchschnittliche Netto-Teilfondsvermögen während des betreffenden Quartals zu berechnen
und auszuzahlen ist. Ein jährliches Minimum von EUR 19.000,- pro Teilfonds ist anwendbar.
b) Für die Führung des Namensregisters der Teilfonds eine jährliche Gebühr von EUR 2.500,- pro Teilfonds (unab-
hängig von der Anzahl und dem Netto-Teilfondsvermögen der Teilfonds).
c) Für die Funktion der Domizilstelle und des Sekretariats eine jährliche Gebühr von EUR 5.000,- für den Fonds ins-
gesamt (unabhängig von der Anzahl und dem Netto-Teilfondsvermögen der Teilfonds).
4. Sämtliche Kosten werden zunächst dem laufenden Einkommen und den Kapitalgewinnen sowie zuletzt dem jewei-
ligen Teilfondsvermögen angerechnet.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann dem jeweiligen Teilfonds außerdem folgende Kosten belasten:
a) die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen anfallenden Kosten mit
Ausnahme von Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen bei Anteilen von Zielfonds, die von der Verwaltungsge-
sellschaft selbst oder von einer anderen Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche unmit-
telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, verwaltet werden. Diese Beschränkung ist ebenfalls in den Fällen
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anwendbar, in denen ein Teilfonds Anteile einer Investmentgesellschaft erwirbt, mit der er im Sinne des vorhergehenden
Satzes verbunden ist.
b) Steuern, die auf das Teilfondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des jeweiligen Teilfonds
erhoben werden
c) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber des jeweiligen Teilfonds handeln
d) Kosten des Wirtschaftsprüfers
e) Kosten der Vorbereitung und Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung dieses Allgemeinen Verwal-
tungsreglements, des jeweiligen Sonderreglements sowie anderer Dokumente, die den jeweiligen Teilfonds betreffen,
einschließlich Anmeldungen zur Registrierung, Verkaufsprospekte (nebst Anhängen) oder schriftliche Erläuterungen bei
sämtlichen Aufsichtsbehörden und Börsen (einschließlich örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), die im Zusam-
menhang mit dem jeweiligen Teilfonds oder dem Anbieten der Anteile vorgenommen/erstellt werden müssen, die
Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen
sowie Druck- und Vertriebskosten sämtlicher weiterer Berichte und Dokumente, die gemäß den anwendbaren Geset-
zen oder Verordnungen der genannten Behörden notwendig sind, die Gebühren an die jeweiligen Repräsentanten im
Ausland sowie sämtliche Verwaltungsgebühren
f) die banküblichen Gebühren gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländi-
scher Investmentanteile im Ausland
g) Kosten für die Werbung und solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbieten und dem Verkauf von
Anteilen anfallen
h) Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten Veröffentlichungen
i) Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen.
Die Kosten für die Gründung des Fonds und die Erstausgabe von Anteilen werden auf maximal Euro 45.000,- ge-
schätzt und werden dem Fondsvermögen der bei der Gründung bestehenden Teilfonds belastet. Die Aufteilung der
Gründungskosten sowie der o.g. Kosten welche nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Vermögen eines be-
stimmten Teilfonds stehen, erfolgt auf die jeweiligen Teilfondsvermögen pro rata durch die Verwaltungsgesellschaft. Ko-
sten im Zusammenhang mit der Auflegung weiterer Teilfonds werden dem jeweiligen Teilfondsvermögen belastet, dem
sie zuzurechnen sind.
Art. 13. Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements und der Sonderreglements
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Allgemeine Verwaltungsreglement sowie
jedes Sonderreglements jederzeit vollständig oder teilweise ändern.
2. Änderungen des Allgemeinen Verwaltungsreglements sowie der jeweiligen Sonderreglements werden beim Han-
delsregister des Bezirksgereichtes Luxemburg hinterlegt und im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts ande-
res bestimmt ist, am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Art. 14. Veröffentlichungen
1. Ausgabe- und Rücknahmepreise können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, jeder Zahlstelle und der
Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens einer überregionalen Tageszeitung in Deutschland
veröffentlicht. Alle sonstigen Informationen können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, jeder Zahlstelle
und der Vertriebsstelle erfragt werden. Sie werden außerdem in mindestens einer überregionalen Tageszeitung eines
jeden Vertriebslandes veröffentlicht.
2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für den Fonds einen geprüften Jahresbericht sowie einen Halbjahresbericht
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg. In jedem Jahres- und Halbjahresbericht
wird der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge angegeben, die jedem Teilfonds im Berichtszeitraum
für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilen an Zielfonds berechnet worden sind, sowie die Vergütung angegeben,
die dem jeweiligen Teilfonds von einer anderen Verwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft) oder einer anderen
Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die in dem jeweiligen
Teilfonds gehaltenen Anteile berechnet wurde.
3. Verkaufsprospekt (einschließlich Anhängen), Allgemeines Verwaltungsreglement, die Sonderreglements sowie Jah-
res- und Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, bei
jeder Zahlstelle und der Vertriebsstelle erhältlich. Der Depotbankvertrag, der Zentralverwaltungs-, der Auslagerungs-
Rahmenvertrag, Register- und Transferstellenvertrag sowie die Satzung der Verwaltungsgesellschaft in ihrer jeweils gül-
tigen Fassung können bei der Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und bei der Vertriebsstelle an deren jeweiligen
Hauptsitz eingesehen werden.
Art. 15. Auflösung des Fonds
1. Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Unbeschadet dieser Regelung können der Fonds bzw. ein oder meh-
rere Teilfonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden.
2. Die Auflösung des Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne daß eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzli-
chen oder vertraglichen Fristen erfolgt
b) wenn über die Verwaltungsgesellschaft das Konkursverfahren eröffnet wird oder die Verwaltungsgesellschaft liqui-
diert wird
c) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1 Nr. 4 des Allgemeinen Verwaltungsreglements bleibt
d) in anderen, im Gesetz vom 30. März 1988 vorgesehenen Fällen.
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3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur vorzeitigen Auflösung des Fonds bzw. eines Teilfonds führt, werden die Aus-
gabe und der Rückkauf von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidations-
kosten und Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der
Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern des jeweiligen
Teilfonds nach deren Anspruch verteilen. Nettoliquidationserlöse, die nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens
von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden von der Depotbank nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für
Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, bei der diese Be-
träge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können weder die vorzeitige Auflösung noch die
Teilung des Fonds oder eines Teilfonds beantragen.
5. Die Auflösung des Fonds oder eines Teilfonds gemäß Artikel 15 wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von denen eine
eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 16. Verschmelzung von Fonds und von Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann durch Beschluß des
Verwaltungsrates gemäß nachfolgender Bedingungen beschließen, den Fonds oder einen Teilfonds in einen anderen
Fonds, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird oder der von einer anderen Verwaltungsgesellschaft
verwaltet wird, einzubringen. Die Verschmelzung kann in folgenden Fällen beschlossen werden:
- sofern das Netto-Fondsvermögen bzw. Netto-Teilfondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag ge-
fallen ist, welcher als Mindestbetrag erscheint, um den Fonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten
- sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirt-
schaftlicher Rentabilität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds bzw. Teilfonds zu verwalten.
Eine solche Verschmelzung ist nur insofern vollziehbar als die Anlagepolitik des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
nicht gegen die Anlagepolitik des aufnehmenden Fonds verstößt.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich wie eine Auflösung des einzubringenden Fonds oder Teilfonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Vermögensgegenstände durch den aufnehmenden Fonds.
Der Beschluß der Verwaltungsgesellschaft zur Verschmelzung von Fonds oder Teilfonds wird jeweils in einer von der
Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teil-
fonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Die Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds haben während 30 Tagen das Recht, ohne Kosten die
Rücknahme aller oder eines Teils ihrer Anteile zum einschlägigen Anteilwert nach dem Verfahren, wie es in Artikel 9
des Allgemeinen Verwaltungsreglements beschrieben ist, zu verlangen. Die Anteile der Anteilinhaber, welche die Rück-
nahme ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte an dem Tag des Inkrafttretens der
Verschmelzung durch Anteile des aufnehmenden Fonds ersetzt. Gegebenenfalls erhalten die Anteilinhaber einen Spit-
zenausgleich.
Der Beschluß, einen Fonds oder einen Teilfonds mit einem ausländischen Fonds zu verschmelzen, obliegt der Ver-
sammlung der Anteilinhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds. Die Einladung zu der Versammlung der Anteil-
inhaber des einzubringenden Fonds oder Teilfonds wird von der Verwaltungsgesellschaft zweimal in einem Abstand von
mindestens acht Tagen und acht Tage vor der Versammlung in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zei-
tung jener Länder, in denen die Anteile des einzubringenden Fonds oder Teilfonds vertrieben werden, veröffentlicht.
Der Beschluß zur Verschmelzung des Fonds mit einem ausländischen Fonds unterliegt einem Anwesenheitsquorum von
50% der im Umlauf befindlichen Anteile und wird mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden oder der mittels einer Voll-
macht vertretenen Anteile getroffen, wobei nur die Anteilinhaber an den Beschluß gebunden sind, die für die Verschmel-
zung gestimmt haben. Bei den Anteilinhabern, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben sowie bei allen
Anteilinhabern, die nicht für die Verschmelzung gestimmt haben, wird davon ausgegangen, daß sie ihre Anteile zum
Rückkauf angeboten haben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann gemäß vorstehender Bedingungen ebenfalls jederzeit beschließen, die Vermögens-
werte eines Teilfonds einem anderen bestehenden Teilfonds des Fonds oder einem anderen Organismus für gemeinsa-
me Anlagen oder einem anderen Teilfonds innerhalb eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen zuzuteilen und
die Anteile als Anteile eines anderen Teilfonds (nach einer Aufteilung oder Konsolidierung, so erforderlich, und der Aus-
zahlung der Anteilsbruchteile an die Anteilinhaber) neu zu bestimmen.
Art. 17. Verjährung. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank kön-
nen nach Ablauf von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon
unberührt bleibt die in Artikel 15 Nr. 3 enthaltene Regelung.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt 5 Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.
Ausschüttungsbeträge die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht wurden verfallen zugunsten des Fonds.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Allgemeine Verwaltungsreglement des Fonds sowie das jeweilige Sonderreglement des einzelnen Teilfonds un-
terliegt Luxemburger Recht. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsge-
sellschaft und der Depotbank. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Allgemeinen
Verwaltungsreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 30. März 1988. Das Allgemeine Verwaltungsreglement sowie
die jeweiligen Sonderreglements sind bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen An-
teilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts
im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind be-
rechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit
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es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf Angelegen-
heiten, die sich auf den Fonds beziehen.
2. Der deutsche Wortlaut dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements ist maßgeblich. Die Verwaltungsgesellschaft
und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden,
für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche An-
teile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Art. 19. Inkrafttreten. Das Allgemeine Verwaltungsreglement tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft, sofern
nichts anderes bestimmt ist.
Luxemburg, 1. August 2003.
<i>Sonderreglementi>
FUND-MARKET FUND - Red
Für den Teilfonds FUND-MARKET FUND - Red (der «Teilfonds») gelten ergänzend bzw. abweichend zu dem Allge-
meinen Verwaltungsreglement die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 1. Anlagepolitik. Der Teilfonds FUND-MARKET FUND - Red strebt als Anlageziel einen langfristigen, mög-
lichst hohen Vermögenszuwachs in Euro durch Kursgewinne an.
Der Teilfonds darf vollständig in Aktienfonds angelegt werden. Der Anlageschwerpunkt wird auf europäischen und
amerikanischen Aktienfonds liegen.
Mindestens 90% und höchstens 100% des Netto-Teilfondsvermögens muß in Aktienfonds angelegt werden.
Bis zu maximal 10% des Netto-Teilfondsvermögens darf in Geldmarktfonds angelegt werden.
Art. 2. Teilfondswährung
1. Die Teilfondswährung, in welcher für den Teilfonds der Inventarwert, der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis
berechnet werden, ist der Euro.
2. Gemäß Artikel 5 Nr. 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements ist der Ausgabepreis der Anteilwert des entspre-
chenden Bewertungstages zuzüglich einem Ausgabeaufschlag von bis zu 5% davon.
3. Gemäß Artikel 9 Nr. 1 des Allgemeinen Verwaltungsreglements ist der Rücknahmepreis der Anteilwert.
Art. 3. Höhe des Entgeltes der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem
Teilfondsvermögen ein Entgelt von bis zu 1,5% p.a. zu erhalten, das vierteljährlich nachträglich auf das durchschnittliche
Netto-Teilfondsvermögen während des betreffenden Quartals zu berechnen und auszuzahlen ist.
Art. 4. Ausschüttungspolitik. Es ist vorgesehen die Erträge des Teilfonds zu thesaurieren.
Art. 5. Dauer des Teilfonds. Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit aufgelegt.
Art. 6. Inkrafttreten. Das abgeänderte Sonderreglement des Teilfonds tritt am 1. August 2003 in Kraft und wird
am 19. August 2003 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxem-
burg veröffentlicht. Das abgeänderte Verwaltungsreglement tritt am 1. August 2003 in Kraft und wird am 19. August
2003 im «Mémorial» veröffentlicht.
Luxemburg, 1. August 2003.
<i>Sonderreglementi>
FUND-MARKET FUND - Orange
Für den Teilfonds FUND-MARKET FUND - Orange (der «Teilfonds») gelten ergänzend bzw. abweichend zu dem
Allgemeinen Verwaltungsreglement die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 1. Anlagepolitik. Der Teilfonds FUND-MARKET FUND - Orange strebt als Anlageziel einen langfristigen,
möglichst hohen Vermögenszuwachs in Euro durch Kursgewinne und Renditen an.
Der Teilfonds soll in Aktien- und Rentenfonds angelegt werden, die je nach Marktlage höher bzw. niedriger gewichtet
werden können. Die Gewichtung soll in dem Sinne ausgerichtet sein, daß mindestens 50% und höchstens 100% des Net-
to-Teilfondsvermögens in Aktienfonds und maximal 50% des Netto-Teilfondsvermögens in Rentenfonds angelegt wer-
den dürfen. Der Anlageschwerpunkt wird auf europäischen und amerikanischen Aktien- und Rentenfonds liegen.
Maximal 10% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Geldmarktfonds angelegt werden. Die Anlage in Rentenfonds
und Geldmarktfonds darf gemeinsam 50% des Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen.
Art. 2. Teilfondswährung
1. Die Teilfondswährung, in welcher für den Teilfonds der Inventarwert, der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis
berechnet werden, ist der Euro.
2. Gemäß Artikel 5 Nr. 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements ist der Ausgabepreis der Anteilwert des entspre-
chenden Bewertungstages zuzüglich einem Ausgabeaufschlag von bis zu 5% davon.
3. Gemäß Artikel 9 Nr. 1 des Allgemeinen Verwaltungsreglements ist der Rücknahmepreis der Anteilwert.
FUND-MARKET FUND MANAGEMENT S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG, Société Anonyme
H. Reiter, M. Keller / L. Andring, N. Thill
FUND-MARKET FUND MANAGEMENT S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG, Société Anonyme
H. Reiter, M. Keller / L. Andring, N. Thill
40524
Art. 3. Höhe des Entgelt der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem
Teilfondsvermögen ein Entgelt von bis zu 1,25% p.a. zu erhalten, das vierteljährlich nachträglich auf das durchschnittliche
Netto-Teilfondsvermögen während des betreffenden Quartals zu berechnen und auszuzahlen ist.
Art. 4. Ausschüttungspolitik. Es ist vorgesehen die Erträge des Teilfonds zu thesaurieren.
Art. 5. Dauer des Teilfonds. Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit aufgelegt.
Art. 6. Inkrafttreten. Das abgeänderte Sonderreglement des Teilfonds tritt am 1. August 2003 in Kraft und wird
am 19. August 2003 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxem-
burg veröffentlicht. Das abgeänderte Verwaltungsreglement tritt am 1. August 2003 in Kraft und wird am 19. August
2003 im «Mémorial» veröffentlicht.
Luxemburg, 1. August 2003.
<i>Sonderreglementi>
FUND-MARKET FUND - Yellow
Für den Teilfonds FUND-MARKET FUND - Yellow (der «Teilfonds») gelten ergänzend bzw. abweichend zu dem All-
gemeinen Verwaltungsreglement die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 1. Anlagepolitik. Der Teilfonds FUND-MARKET FUND - Yellow strebt als Anlageziel einen langfristigen, mög-
lichst hohen Vermögenszuwachs in Euro durch Kursgewinne und Renditen an.
Das Teilfondsvermögen soll in Aktien- und Rentenfonds angelegt werden, die je nach Marktlage höher bzw. niedriger
gewichtet werden können. Die Gewichtung soll in dem Sinne ausgerichtet sein, daß maximal 75% des Netto-Teilfonds-
vermögens in Aktienfonds und maximal 75% des Netto-Teilfondsvermögens in Rentenfonds angelegt werden dürfen.
Der Anlageschwerpunkt wird auf europäischen und amerikanischen Aktien- und Rentenfonds liegen.
Bis zu maximal 10% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Geldmarktfonds angelegt werden. Die Anlage in Ren-
tenfonds und Geldmarktfonds darf gemeinsam 75% des Netto-Teilfondsvermögens nicht übersteigen.
Art. 2. Teilfondswährung
1. Die Teilfondswährung, in welcher für den Teilfonds der Inventarwert, der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis
berechnet werden, ist der Euro.
2. Gemäß Artikel 5 Nr. 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements ist der Ausgabepreis der Anteilwert des entspre-
chenden Bewertungstages zuzüglich einem Ausgabeaufschlag von bis zu 5% davon.
3. Gemäß Artikel 9 Nr. 1 des Allgemeinen Verwaltungsreglements ist der Rücknahmepreis der Anteilwert.
Art. 3. Höhe des Entgelt der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem
Teilfondsvermögen ein Entgelt von bis zu 1,0% p.a. zu erhalten, das vierteljährlich nachträglich auf das durchschnittliche
Netto-Teilfondsvermögen während des betreffenden Quartals zu berechnen und auszuzahlen ist.
Art. 4. Ausschüttungspolitik. Es ist vorgesehen die Erträge des Teilfonds zu thesaurieren.
Art. 5. Dauer des Teilfonds Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit aufgelegt.
Art. 6. Inkrafttreten. Das abgeänderte Sonderreglement des Teilfonds tritt am 1. August 2003 in Kraft und wird
am 19. August 2003 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxem-
burg veröffentlicht. Das abgeänderte Verwaltungsreglement tritt am 1. August 2003 in Kraft und wird am 19. August
2003 im «Mémorial» veröffentlicht.
Luxemburg, 1. August 2003.
<i>Sonderreglementi>
FUND-MARKET FUND - Blue
Für den Teilfonds FUND-MARKET FUND - Blue (der «Teilfonds») gelten ergänzend bzw. abweichend zu dem Allge-
meinen Verwaltungsreglement die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 1. Anlagepolitik. Der Teilfonds FUND-MARKET FUND - Blue strebt als Anlageziel einen langfristigen, mög-
lichst hohen Vermögenszuwachs in Euro durch Kursgewinne und Renditen an.
Das Teilfondsvermögen soll in Aktien- und Rentenfonds angelegt werden, die je nach Marktlage höher bzw. niedriger
gewichtet werden können. Die Gewichtung soll in dem Sinne ausgerichtet sein, daß mindestens 50% und höchstens
100% des Netto-Teilfondsvermögens in Rentenfonds und maximal 50% des Netto-Teilfondsvermögens in Aktienfonds
angelegt werden dürfen. Der Anlageschwerpunkt wird auf europäischen und amerikanischen Aktien- und Rentenfonds
liegen.
Bis zu maximal 10% des Netto-Teilfondsvermögens dürfen in Geldmarktfonds angelegt werden.
Art. 2. Teilfondswährung
4. Die Teilfondswährung, in welcher für den Teilfonds der Inventarwert, der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis
berechnet werden, ist der Euro.
5. Gemäß Artikel 5 Nr. 5 des Allgemeinen Verwaltungsreglements ist der Ausgabepreis der Anteilwert des entspre-
chenden Bewertungstages zuzüglich einem Ausgabeaufschlag von bis zu 5% davon.
FUND-MARKET FUND MANAGEMENT S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG, Société Anonyme
H. Reiter, M. Keller / L. Andring, N. Thill
FUND-MARKET FUND MANAGEMENT S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG, Société Anonyme
H. Reiter, M. Keller / L. Andring, N. Thill
40525
6. Gemäß Artikel 9 Nr. 1 des Allgemeinen Verwaltungsreglements ist der Rücknahmepreis der Anteilwert.
Art. 3. Höhe des Entgelt der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem
Teilfondsvermögen ein Entgelt von bis zu 1,0% p.a. zu erhalten, das vierteljährlich nachträglich auf das durchschnittliche
Netto-Teilfondsvermögen während des betreffenden Quartals zu berechnen und auszuzahlen ist.
Art. 4. Ausschüttungspolitik. Es ist vorgesehen die Erträge des Teilfonds zu thesaurieren.
Art. 5. Dauer des Teilfonds. Der Teilfonds ist auf unbestimmte Zeit aufgelegt.
Art. 6. Inkrafttreten. Das Sonderreglement des Teilfonds tritt am 1. August 2003 in Kraft und wird am 19. August
2003 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg veröffent-
licht. Das abgeänderte Verwaltungsreglement tritt am 1. August 2003 in Kraft und wird am 19. August 2003 im «Mémo-
rial» veröffentlicht.
Luxemburg, 1. August 2003
Enregistré à Luxembourg, le 4 août 2003, réf. LSO-AH00398. – Reçu 48 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(046505.2//718) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 août 2003.
RP RENDITE PLUS, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-2633 Senningerberg, 6A, route de Trèves.
H. R. Luxemburg B 94.920.
—
STATUTEN
Im Jahre zweitausenddrei, den einundddreissigsten Juli.
Vor dem unterzeichneten Notar Frank Baden, mit Amtswohnsitz in Luxemburg.
Sind erschienen:
1) ALLIANZ DRESDNER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A., mit Sitz in L-2633 Senningerberg, 6A, route
de Trèves,
hier vertreten durch Herrn Achim Wolf, Bankangestellter, wohnhaft in Welschbillig (Deutschland),
auf Grund einer privatschriftlichen Vollmacht, ausgestellt in Senningerberg, am 24. Juli 2003.
2) Herr Dieter Ristau, Chief Executive Officer der ALLIANZ DRESDNER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG
S.A., Luxemburg, wohnhaft in Strassen,
hier vertreten durch Herrn Markus Biehl, Bankangestellter, wohnhaft in Pluwig (Deutschland),
auf Grund einer privatschriftlichen Vollmacht, ausgestellt in Senningerberg, am 24. Juli 2003.
Vorerwähnte Vollmachten bleiben gegenwärtiger Urkunde als Anlage beigefügt.
Die Erschienenen erklären eine Aktiengesellschaft in Form einer Gesellschaft mit variablem Kapital «Sicav» zu errich-
ten, welcher sie folgende Satzung zu Grunde legen:
Titel I.- Name - Eingetragener Geschäftssitz - Dauer - Gesellschaftszweck
Art. 1. Name
Zwischen den Unterzeichnern und denjenigen, die Eigentümer von nachfolgend ausgegebenen Anteilen werden, be-
steht eine Aktiengesellschaft («société anonyme») in der Form einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital («so-
ciété d’investissement à capital variable») unter dem Namen RP RENDITE PLUS (nachfolgend die «Gesellschaft»).
Art. 2. Eingetragener Sitz
Der eingetragene Sitz der Gesellschaft befindet sich in Senningerberg, Grossherzogtum Luxemburg. Zweigstellen,
Tochtergesellschaften oder andere Büros können auf Beschluss des Verwaltungsrats innerhalb oder ausserhalb des
Grossherzogtums Luxemburg gegründet werden (keinesfalls aber in den Vereinigten Staaten von Amerika, ihren Terri-
torien oder Besitztümern).
Sofern der Verwaltungsrat die Feststellung trifft, dass aussergewöhnliche politische oder militärische Ereignisse ein-
getreten sind oder unmittelbar bevorstehen, die den gewöhnlichen Geschäftsablauf der Gesellschaft an ihrem eingetra-
genen Sitz oder die Kommunikation mit den betreffenden Büros oder Personen im Ausland beeinträchtigen könnten,
kann der Sitz zeitweilig und bis zur völligen Normalisierung der Lage ins Ausland verlagert werden; diese provisorischen
Massnahmen werden auf die Staatszugehörigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss haben, die, ungeachtet dieser zeitwei-
ligen Verlagerung, eine Luxemburger Gesellschaft bleiben wird.
Art. 3. Dauer
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Art. 4. Gesellschaftszweck
Ausschliesslicher Zweck der Gesellschaft ist die Anlage des Gesellschaftsvermögens in übertragbare Wertpapiere
und andere gesetzlich zulässige Vermögenswerte nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem Ziel, den Anle-
gern die Erträge aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zukommen zu lassen.
FUND-MARKET FUND MANAGEMENT S.A. / BANQUE DE LUXEMBOURG, Société Anonyme
H. Reiter, M. Keller / L. Andring, N. Thill
40526
Die Gesellschaft kann jegliche Massnahmen ergreifen und Transaktionen durchführen, die sie für die Erfüllung und
Umsetzung dieses Gesellschaftszwecks für nützlich erachtet, und zwar im weitesten Sinne des Gesetzes vom 30. März
1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen.
Titel II.- Gesellschaftskapital - Anteile - Nettoinventarwert
Art. 5. Gesellschaftskapital, Anteilklassen
Das Kapital der Gesellschaft wird durch voll eingezahlte Anteile ohne Nennwert vertreten und wird jederzeit dem
gesamten Nettovermögen der Gesellschaft gemäss Artikel 11 dieser Satzung entsprechen. Das Mindestkapital wird sich
auf das gesetzliche Mindestkapital von einer Million zweihundertneununddreissigtausendvierhundertsiebenundsechzig
Euro dreiundsechzig Cents (EUR 1.239.467,63) belaufen. Das Anfangskapital beträgt einunddreissigtausend Euro (EUR
31.000,-) aufgeteilt in einunddreissig (31) Anteile ohne Nennwert. Das Mindestkapital der Gesellschaft muss innerhalb
von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Gesellschaft als Organismus für gemeinsame Anlagen nach Lu-
xemburger Recht zugelassen wurde, erreicht werden.
Die Anteile, die gemäss Artikel 7 dieser Satzung ausgegeben werden, können auf Beschluss des Verwaltungsrats in
Form von mehreren Anteilklassen ausgegeben werden. Der Erlös aus der Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse wird
in jede Art von übertragbaren Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten angelegt, nach Mass-
gabe der Anlagepolitik, wie sie vom Verwaltungsrat für den Fonds (gemäss nachstehender Definition) im Hinblick auf
die jeweilige(n) Anteilklasse(n) festgelegt wird, unter Berücksichtigung der gesetzlichen oder vom Verwaltungsrat be-
schlossenen Anlagebeschränkungen.
Der Verwaltungsrat wird ein Portfolio aus Vermögenswerten einrichten, das einen Teilfonds (nachfolgend der «Teil-
fonds») im Sinne des Artikels 111 des Gesetzes vom 30. März 1988 darstellt und für eine oder mehrere Anteilklassen
in der in Artikel 11 dieser Satzung beschriebenen Art gebildet wird. Im Verhältnis der Anleger untereinander wird jedes
Portfolio ausschliesslich zugunsten der jeweiligen Anteilklasse(n) angelegt werden.
Die Gesellschaft bildet eine einzige juristische Einheit. Gegenüber Dritten, insbesondere Gläubigern der Gesellschaft,
und abweichend von Artikel 2093 des Luxemburger Zivilgesetzbuchs ist jeder Teilfonds nur für Verbindlichkeiten ver-
antwortlich, die ihm zuzurechnen sind.
Der Verwaltungsrat kann jeden Teilfonds auf unbestimmte oder bestimmte Zeit errichten; im letzteren Fall kann der
Verwaltungsrat die Laufzeit des entsprechenden Teilfonds nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Laufzeit einmal
oder mehrere Male verlängern. Nach Ablauf der Laufzeit eines Teilfonds nimmt die Gesellschaft alle Anteile der ent-
sprechenden Anteilklasse(n) gemäss Artikel 8 dieser Satzung und ungeachtet der Bestimmungen gemäss Artikel 24 die-
ser Satzung zurück.
Bei jeder Verlängerung der Laufzeit eines Teilfonds werden die Inhaber von Namensanteilen durch eine Mitteilung an
ihre im Anteilregister der Gesellschaft eingetragene Adresse ordnungsgemäss schriftlich benachrichtigt. Die Gesellschaft
wird die Inhaber von Inhaberanteilen durch eine Mitteilung, die in vom Verwaltungsrat festzulegenden Tageszeitungen
veröffentlicht wird, benachrichtigen, sofern diese Anleger und ihre Adressen der Gesellschaft unbekannt sind. Die Ver-
kaufsunterlagen für Anteile der Gesellschaft geben die Laufzeit jedes Teilfonds und gegebenenfalls dessen Verlängerung
an.
Zur Bestimmung des Gesellschaftsgrundkapitals werden die jeder Anteilklasse zuzuordnenden Nettovermögen in
Euro umgerechnet, soweit sie nicht bereits auf Euro lauten; das Gesellschaftsvermögen entspricht den Nettovermögen
aller Anteilklassen.
Art. 6. Anteile
(1) Der Verwaltungsrat beschliesst, ob die Gesellschaft Inhaber- und/oder Namensanteile ausgibt. Sofern Zertifikate
über Inhaberanteile ausgegeben werden, werden sie in der Stückelung ausgegeben, wie dies der Verwaltungsrat be-
stimmt, und sie können auf dem Zertifikat den Vermerk tragen, dass sie nicht auf eine Nicht-erwerbsberechtigte Person
(wie nachfolgend in Artikel 10 definiert), oder auf ein Unternehmen übertragen werden dürfen, das von einer Nicht-
erwerbsberechtigten Person oder für sie gegründet wurde.
Alle ausgegebenen Namensanteile der Gesellschaft werden in das Anteilregister eingetragen, das bei der Gesellschaft
oder bei einer oder mehreren hierfür von der Gesellschaft bezeichneten Personen geführt wird, und dieses Register
enthält die Namen jedes Inhabers von Namensanteilen, seinen ständigen oder gewählten Wohnsitz entsprechend den
Angaben gegenüber der Gesellschaft und die Zahl der von ihm gehaltenen Namensanteile.
Der Eintrag des Namens des Anlegers in das Anteilregister dient als Nachweis der Berechtigung des Anlegers an sol-
chen Namensanteilen. Die Gesellschaft beschliesst, ob ein Zertifikat über einen solchen Eintrag an den Anleger ausge-
stellt werden soll oder ob der Anleger eine schriftliche Bestätigung über sein Anteilbesitz erhält.
Sofern Inhaberanteile ausgegeben werden, können auf Antrag des Anlegers Namensanteile in Inhaberanteile und In-
haberanteile in Namensanteile umgetauscht werden. Ein Umtausch von Namensanteilen in Inhaberanteile erfolgt durch
die Ungültigkeitserklärung der gegebenenfalls über die Namensanteile ausgestellten Zertifikate nach Bestätigung, dass
der Umtausch nicht zugunsten einer Nicht-erwerbsberechtigten Person erfolgt und durch Ausgabe eines oder mehrerer
Inhaberanteilzertifikate, die die ungültig erklärten Namenszertifikate ersetzen; der Vorgang wird im Anteilregister zum
Nachweis dieser Ungültigkeitserklärung eingetragen. Der Umtausch von Inhaberanteilen in Namensanteile erfolgt durch
Ungültigkeitserklärung der Anteilzertifikate über die Inhaberanteile und gegebenenfalls durch Ausgabe von Anteilzerti-
fikaten über Namensanteile an deren Stelle; zum Nachweis dieser Ausgabe erfolgt ein Eintrag im Anteilregister. Nach
Ermessen des Verwaltungsrats können die Kosten eines solchen Umtauschs dem antragstellenden Anleger belastet wer-
den.
Vor Ausgabe von Inhaberanteilen und vor Umwandlung von Namensanteilen in Inhaberanteile kann die Gesellschaft
den Nachweis zur Zufriedenheit des Verwaltungsrats verlangen, dass die Ausgabe oder der Umtausch nicht zur Folge
haben, dass derartige Anteile durch eine Nicht-erwerbsberechtigte Person gehalten werden.
40527
Anteilzertifikate werden durch zwei Verwaltungsratsmitglieder unterzeichnet. Die Unterschriften können hand-
schriftlich erfolgen, gedruckt werden oder als Faksimile erstellt werden. Eine dieser Unterschriften kann durch eine hier-
zu ordnungsgemäss durch den Verwaltungsrat ermächtigte Person geleistet werden; in diesem Fall muss sie
handschriftlich geleistet werden. Die Gesellschaft kann vorläufige Anteilzertifikate in einer vom Verwaltungsrat zu be-
schliessenden Form ausgeben.
(2) Sofern Inhaberanteile ausgegeben werden, erfolgt die Übertragung von Inhaberanteilen durch Übergabe von ent-
sprechenden Anteilzertifikaten. Die Übertragung von Namensanteilen erfolgt (i) sofern Anteilzertifikate ausgegeben
wurden, durch Übergabe des Zertifikats oder der Zertifikate, die diese Anteile gegenüber der Gesellschaft vertreten,
zusammen mit anderen Unterlagen, die die Übertragung der Gesellschaft gegenüber in zufriedenstellender Weise nach-
weisen und (ii) sofern keine Anteilzertifikate ausgegeben wurden, durch eine schriftliche Erklärung der Übertragung, die
in das Anteilregister einzutragen ist und von dem Übertragenden und dem Empfänger oder von entsprechend bevoll-
mächtigten Personen datiert und unterzeichnet werden muss. Jede Übertragung von Namensanteilen wird in das An-
teilregister eingetragen; diese Eintragung wird durch ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats oder durch eine
oder mehrere sonstige ordnungsgemäss vom Verwaltungsrat hierzu ermächtigte Person(en) unterzeichnet.
(3) Anleger, die berechtigt sind Namensanteile zu erhalten, müssen der Gesellschaft eine Adresse mitteilen, an die
sämtliche Mitteilungen und Ankündigungen gerichtet werden können. Diese Adresse wird ebenfalls in das Anteilregister
eingetragen.
Sofern ein Anleger keine Adresse angibt, kann die Gesellschaft zulassen, dass ein entsprechender Vermerk in das An-
teilregister eingetragen wird, und die Adresse des Anlegers wird in diesem Falle solange am Sitz der Gesellschaft oder
unter einer anderen, von der Gesellschaft jeweils einzutragenden Adresse geführt, bis der Anleger der Gesellschaft eine
andere Adresse mitteilt. Ein Anleger kann zu jeder Zeit die im Anteilregister eingetragene Adresse durch eine schriftli-
che Mitteilung an den Sitz der Gesellschaft oder an eine andere Adresse, die von der Gesellschaft jeweils festgelegt wird,
ändern.
(4) Sofern ein Anleger zur Zufriedenheit der Gesellschaft nachweisen kann, dass sein Anteilzertifikat abhanden ge-
kommen ist, beschädigt oder zerstört wurde, kann auf Antrag des Anlegers ein Duplikat nach den Bedingungen und un-
ter Stellung der Sicherheiten, wie dies von der Gesellschaft festgelegt wird, ausgegeben werden; die Sicherheiten können
in einer von einer Versicherungsgesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibung bestehen, sind aber auf diese Form der
Sicherheit nicht beschränkt. Mit Ausgabe des neuen Anteilzertifikats, das als Duplikat gekennzeichnet wird, verliert das
ursprüngliche Anteilzertifikat, das durch das neue ersetzt wird, seine Gültigkeit.
Beschädigte Anteilzertifikate können von der Gesellschaft für ungültig erklärt werden und durch neue Zertifikate er-
setzt werden.
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen dem Anleger die Kosten für die Erstellung eines Duplikats oder eines
neuen Anteilzertifikats sowie sämtliche angemessenen Auslagen auferlegen, die von der Gesellschaft im Zusammenhang
mit der Ausgabe und der Eintragung dieses Zertifikats oder im Zusammenhang mit der Ungültigkeitserklärung des ur-
sprünglichen Anteilzertifikats getragen wurden.
(5) Die Gesellschaft erkennt nur einen Berechtigten pro Anteil an. Sofern ein oder mehrere Anteil(e) im gemeinsa-
men Eigentum mehrerer Personen steht/stehen, oder wenn das Eigentum an (einem) Anteil(en) strittig ist, ernennen alle
Personen, die ein Anrecht auf die betreffenden Anteile stellen, einen Berechtigten, der die entsprechenden Anteile ge-
genüber der Gesellschaft vertritt. Erfolgt keine Ernennung eines solchen Berechtigten, hat dies zur Folge, dass die Aus-
übung der mit den Anteilen verbundenen Rechte ausgesetzt wird.
(6) Die Gesellschaft kann beschliessen, Anteilbruchteile auszugeben. Solche Anteilbruchteile verleihen kein Stimm-
recht, berechtigen jedoch anteilig an dem der entsprechenden Anteilklasse zuzuordnenden Nettovermögen. Im Falle
von Inhaberanteilen werden nur Zertifikate über ganze Anteile ausgegeben.
Art. 7. Ausgabe von Anteilen
Der Verwaltungsrat ist uneingeschränkt berechtigt, eine unbegrenzte Anzahl voll einbezahlter Anteile jederzeit aus-
zugeben, ohne den bestehenden Anlegern ein Vorrecht zur Zeichnung neu auszugebender Anteile einzuräumen.
Der Verwaltungsrat kann die Häufigkeit der Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse einschränken; insbesondere
kann der Verwaltungsrat entscheiden, dass Anteile einer Anteilklasse ausschliesslich während einer oder mehrerer
Zeichnungsfristen oder sonstiger Fristen gemäss den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft ausge-
geben werden.
Immer wenn die Gesellschaft Anteile zur Zeichnung anbietet, wird der Ausgabepreis solcher Anteile dem Anteilwert
der entsprechenden Anteilklasse gemäss Artikel 11 dieser Satzung an einem Bewertungstag beziehungsweise zu dem
Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstags (gemäss der Definition in Artikel 12 dieser Satzung) entsprechen,
wie dieser im Einklang mit dem vom Verwaltungsrat jeweils festgelegten Verfahren bestimmt wird. Dieser Preis kann
sich durch einen geschätzten Prozentsatz von Kosten und Auslagen, die der Gesellschaft durch die Anlage des Entgelts
aus der Ausgabe entstehen sowie durch eine vom Verwaltungsrat jeweils gebilligte Verkaufsprovision (Ausgabeaufschlag)
erhöhen. Der so bestimmte Preis ist innerhalb einer Frist, die vom Verwaltungsrat bestimmt wird, zu entrichten; diese
Frist wird nicht mehr als fünf (5) Werktage ab dem entsprechenden Bewertungstag betragen.
Der Verwaltungsrat kann an jedes seiner Mitglieder, jeden Geschäftsführer, leitenden Angestellten oder sonstigen
ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter die Befugnis erteilen, Zeichnungsanträge anzunehmen, Zahlungen für neu aus-
zugebende Anteile entgegen zu nehmen und diese Anteile auszuliefern.
Die Gesellschaft kann, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Luxemburger Rechts, die insbesondere ein Be-
wertungsgutachten durch einen Wirtschaftsprüfer («réviseur d’entreprises agréé») zwingend vorsehen, Anteile gegen
Lieferung von Wertpapieren ausgeben, unter der Bedingung, dass diese Wertpapiere dem Anlageziel und der Anlage-
politik des jeweiligen Teilfonds entsprechen.
40528
Art. 8. Rücknahme von Anteilen
Jeder Anleger kann die Rücknahme aller oder eines Teils seiner Anteile durch die Gesellschaft gemäss den Bestim-
mungen und dem Verfahren, welche vom Verwaltungsrat in den Verkaufsunterlagen für die Anteile festgelegt wurden,
und innerhalb der vom Gesetz und dieser Satzung vorgesehenen Grenzen, verlangen.
Der Rücknahmepreis pro Anteil wird innerhalb einer vom Verwaltungsrat festzulegenden Frist, die fünf (5) Werktage
ab dem entsprechenden Bewertungstag nicht überschreiten wird, gemäss dem vom Verwaltungsrat jeweils festzulegen-
den Verfahren unter der Voraussetzung ausgezahlt, dass gegebenenfalls ausgegebene Anteilzertifikate und alle sonstigen
zur Übertragung von Anteilen erforderlichen Unterlagen bei der Gesellschaft eingegangen sind, vorbehaltlich der Be-
stimmungen gemäss Artikel 12 dieser Satzung.
Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilwert der entsprechenden Anteilklasse gemäss Artikel 11 dieser Satzung,
abzüglich Kosten und gegebenenfalls Provisionen gemäss den Bestimmungen in den Verkaufsunterlagen für die Anteile.
Der Rücknahmepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden, je nach
Vorgabe des Verwaltungsrats.
Fällt aufgrund eines Rücknahmeantrags die Anzahl oder das gesamte Nettovermögen der Anteile, die von einem be-
stimmten Anleger in einer bestimmten Anteilklasse gehalten werden, unter eine Anzahl oder einen Wert, die vom Ver-
waltungsrat festgelegt wurden, kann die Gesellschaft bestimmen, dass dieser Antrag als Antrag auf Rücknahme des
gesamten Anteilbesitzes des Anlegers in dieser Anteilklasse behandelt wird.
Wenn des weiteren an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstags die
Rücknahmeanträge im Sinne dieses Artikels und die Umtauschanträge im Sinne von Artikel 9 dieser Satzung einen be-
stimmten Umfang, der vom Verwaltungsrat im Verhältnis zu den innerhalb einer bestimmten Anteilklasse ausgegebenen
Anteilen festgelegt wurde, übersteigen, kann der Verwaltungsrat beschliessen, dass ein Teil oder die Gesamtheit der
Rücknahme- oder Umtauschanträge für einen Zeitraum und in einer Weise ausgesetzt wird, wie dies vom Verwaltungs-
rat im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft für erforderlich gehalten wird. Grundsätzlich darf dieser Aufschub
jedoch zwei Bewertungstage nicht überschreiten. Am nächstfolgenden Bewertungstag nach dieser Frist werden diese
Rücknahme- und Umtauschanträge vorrangig gegenüber anderen Anträgen abgewickelt.
Durch Beschluss des Verwaltungsrats kann die Gesellschaft bevollmächtigt werden, den Rücknahmepreis an jeden
Anleger, der dem zustimmt, in specie auszuzahlen, indem dem Anleger aus dem Portfolio, welches der/den entsprechen-
den Anteilklasse(n) zuzuordnen ist, Vermögenswerte zugeteilt werden, die dem Wert der zurückgenommenen Anteile
am jeweiligen Bewertungstag oder Bewertungszeitpunkt entsprechen (berechnet gemäss der Bestimmungen gemäss Ar-
tikel 11). Art und Natur der zu übertragenden Vermögenswerte werden in einem solchen Fall auf einer angemessenen
und sachlichen Grundlage und ohne Beeinträchtigung der Interessen der anderen Anleger der entsprechenden Anteil-
klasse(n) bestimmt, und die angewandte Bewertung wird durch einen gesonderten Bericht des Wirtschaftsprüfers be-
stätigt. Die Kosten einer solchen Übertragung trägt der Empfänger der Leistung.
Alle zurückgenommenen Anteile werden entwertet.
Art. 9. Umtausch von Anteilen
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen durch den Verwaltungsrat bezüglich bestimmter Anteilklassen ist jeder
Anleger dazu berechtigt, den Umtausch aller oder eines Teils seiner Anteile einer Anteilklasse in Anteile einer anderen
Anteilklasse zu verlangen, wobei der Verwaltungsrat einen solchen Umtausch von Fristen und Bedingungen abhängig ma-
chen kann sowie von einem Entgelt und Provisionen.
Der Preis für den Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse wird auf der Grund-
lage des jeweiligen Anteilwerts der beiden Anteilklassen an demselben Bewertungstag beziehungsweise zu demselben
Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag berechnet.
Fällt aufgrund eines Umtauschantrags die Anzahl oder das Nettovermögen der Anteile, die von einem bestimmten
Anleger in einer bestimmten Klasse gehalten werden, unter eine Anzahl oder einen Wert, die vom Verwaltungsrat fest-
gelegt wurden, kann die Gesellschaft bestimmen, dass dieser Antrag als Antrag auf Rücknahme des gesamten Anteilbe-
sitzes des Anlegers in dieser Anteilklasse behandelt wird Anteile, die in Anteile an einer anderen Anteilklasse
umgetauscht wurden, werden entwertet.
Art. 10. Beschränkung des Eigentums an Anteilen
Die Gesellschaft kann den Erwerb des Eigentums an Anteilen der Gesellschaft seitens einer natürlichen oder juristi-
schen Person beschränken oder verhindern, wenn dies nach Auffassung der Gesellschaft den Interessen der Gesellschaft
entgegensteht, oder dieser Erwerb eine Verletzung Luxemburger Rechts oder eines anderen Rechts darstellt oder die
Gesellschaft als Folge dieses Anteileigentums steuerliche oder sonstige finanzielle Nachteile in Kauf nehmen müsste, die
sie ansonsten nicht erleiden würde (wobei die betreffenden natürlichen oder juristische Personen vom Verwaltungsrat
näher bestimmt und in dieser Satzung als «Nicht-erwerbsberechtigte Personen» definiert werden).
In diesem Sinne darf die Gesellschaft:
A. die Ausgabe von Anteilen und die Eintragung der Übertragung von Anteilen in das Anteilregister verweigern, so-
fern dies das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum einer Nicht-erwerbsberechtigten Person an diesen Anteilen zur
Folge hätte;
und
B. jederzeit verlangen, dass eine Person, deren Name im Anteilregister eingetragen ist oder die die Übertragung von
Anteilen zur Eintragung im Anteilregister wünscht, der Gesellschaft jegliche Information, gegebenenfalls durch eides-
stattliche Versicherungen bekräftigt, zugänglich macht, die die Gesellschaft für notwendig erachtet, um bestimmen zu
können, ob das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen bei einer Nicht-erwerbsberechtigten Person verbleibt oder ob
ein solcher Eintrag das wirtschaftliche Eigentum einer Nicht-erwerbsberechtigten Person an solchen Anteilen zur Folge
hätte;
und
40529
C. die Ausübung der Stimmberechtigung durch eine Nicht-erwerbsberechtigte Person auf der Hauptversammlung
verweigern;
und
D. einen Anleger anweisen, seine Anteile zu verkaufen und der Gesellschaft diesen Verkauf innerhalb von dreissig
Tagen nach der Mitteilung nachzuweisen, sofern die Gesellschaft erfährt, dass eine Nicht-erwerbsberechtigte Person
allein oder gemeinsam mit anderen Personen wirtschaftlicher Eigentümer dieser Anteile ist. Sofern der Anleger dieser
Anweisung nicht nachkommt, kann die Gesellschaft von einem solchen Anleger alle von diesem Anleger gehaltenen An-
teile nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren zwangsweise zurückkaufen oder diesen Rückkauf veranlassen:
(1) Die Gesellschaft übermittelt eine zweite Mitteilung («Kaufmitteilung») an den Anleger bzw. den Eigentümer der
zurückzukaufenden Anteile, entsprechend der Eintragung im Anteilregister; diese Mitteilung bezeichnet die zurückzu-
kaufenden Anteile, das Verfahren, nach dem der Rückkaufpreis berechnet wird und den Namen des Erwerbers.
Eine solche Mitteilung wird an den Anleger per Einschreiben an dessen letztbekannte oder in den Büchern der Ge-
sellschaft vermerkte Adresse versandt. Der vorerwähnte Anleger ist hiermit verpflichtet, der Gesellschaft das Anteilzer-
tifikat bzw. die Anteilzertifikate, die die Anteile entsprechend der Angabe in der Kaufmitteilung vertreten, zukommen
zu lassen.
Unmittelbar nach Geschäftsschluss an dem in der Kaufmitteilung bezeichneten Datum endet das Eigentum des Anle-
gers an den in der Kaufmitteilung bezeichneten Anteilen; und im Falle von Namensanteilen wird der Name des Anlegers
aus dem Anteilregister gestrichen; im Falle von Inhaberanteilen werden das Zertifikat bzw. die Zertifikate, die die Anteile
vertreten, entwertet.
(2) Der Preis, zu dem diese Anteile erworben werden («Kaufpreis») entspricht einem Betrag, der auf der Grundlage
des Anteilwerts der entsprechenden Anteilklasse an einem Bewertungstag, oder zu einem Bewertungszeitpunkt wäh-
rend eines Bewertungstags, wie vom Verwaltungsrat festgelegt, bestimmt wird. Kaufpreis ist entweder der vor dem Da-
tum der Kaufmitteilung berechnete Anteilwert, oder der am Tag nach der Einreichung der (des) Anteilzertifikate(s)
nächstfolgende berechnete Anteilwert, je nachdem, welcher von beiden der niedrigere ist. Die Ermittlung der Anteil-
werte erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 8 dieser Satzung unter Abzug einer festgelegten Bearbeitungsgebühr.
(3) Der Kaufpreis wird dem früheren Eigentümer an diesen Anteilen in der vom Verwaltungsrat für die Zahlung des
Rücknahmepreises von Anteilen der entsprechenden Anteilklasse vorgesehenen Währung zur Verfügung gestellt und
von der Gesellschaft bei einer Bank in Luxemburg oder anderswo (entsprechend den Angaben in der Kaufmitteilung)
nach endgültiger Festlegung des Kaufpreises nach vorheriger Rückgabe des bzw. der Anteilzertifikate(s) entsprechend
der Bezeichnung in der Kaufmitteilung und zugehöriger nicht fälliger Ertragsscheine hinterlegt. Nach Übermittlung der
Kaufmitteilung und entsprechend dem vorerwähnten Verfahren steht dem früheren Eigentümer kein Anspruch mehr im
Zusammenhang mit diesen Anteilen oder einem Teil derselben zu, und der frühere Eigentümer hat auch keinen An-
spruch gegen die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen im Zusammenhang mit diesen Anteilen, mit Ausnahme
des Rechts, den Kaufpreis zinslos nach tatsächlicher Übergabe des bzw. der Anteilzertifikate(s) wie vorerwähnt von der
genannten Bank zu erhalten. Alle Erträge aus Rücknahmen, die einem Anleger nach den Bestimmungen dieses Absatzes
zustehen, können nicht mehr eingefordert werden und verfallen zugunsten der jeweiligen Anteilklasse(n), sofern sie
nicht innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem in der Kaufmitteilung angegebenen Datum abgefordert wurden. Der
Verwaltungsrat ist ermächtigt, sämtliche jeweils notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Rückführung solcher Be-
träge umzusetzen und entsprechende Massnahmen mit Wirkung für die Gesellschaft zu genehmigen.
(4) Die Ausübung der Befugnisse nach Massgabe dieses Artikels durch die Gesellschaft nach diesem Artikel kann in
keiner Weise mit der Begründung in Frage gestellt oder für ungültig erklärt werden, dass das Eigentum an Anteilen un-
zureichend nachgewiesen worden sei oder das tatsächliche Eigentum an Anteilen nicht den Annahmen der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Kaufmitteilung entsprochen habe, vorausgesetzt, dass die vorbenannten Befugnisse durch die Gesell-
schaft nach Treu und Glauben ausgeübt wurden.
«Nicht-erwerbsberechtigte Personen» im Sinne dieser Satzung sind weder Personen, die im Zusammenhang mit der
Errichtung der Gesellschaft Anteile für die Dauer ihres Anteilbesitzes zeichnen, noch Wertpapierhändler, die im Zusam-
menhang mit dem Vertrieb Anteile an der Gesellschaft zeichnen.
Art. 11. Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil
Der Nettoinventarwert pro Anteil einer Anteilklasse wird in der Referenzwährung (entsprechend der Definition in
den Verkaufsunterlagen) berechnet und, sofern an einem Teilfonds mehrere Anteilklassen ausgegeben wurden, in der
Währung auf die die jeweilige Anteilklasse lautet, ausgedrückt. Er wird an jedem Bewertungstag, beziehungsweise zu
jedem Bewertungszeitpunkt während eines Bewertungstags durch Division des Nettovermögens der Gesellschaft, das
heisst der anteilig einer solchen Anteilklasse zuzuordnenden Vermögenswerte abzüglich der anteilig dieser Anteilklasse
zuzuordnenden Verbindlichkeiten an diesem Bewertungstag beziehungsweise zu diesem Bewertungszeitpunkt an dem
Bewertungstag, durch die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Anteilklasse, gemäss den nach-
folgend beschriebenen Bewertungsregeln, berechnet. Der Nettoinventarwert kann gemäss Entscheidung des Verwal-
tungsrats auf die nächste Einheit der jeweiligen Währung auf- oder abgerundet werden. Sofern seit Bestimmung des
Anteilwerts wesentliche Veränderungen in der Kursbestimmung auf den Märkten, auf denen ein wesentlicher Anteil der,
der jeweiligen Anteilklasse zuzuordnenden Vermögensanlagen gehandelt oder notiert sind, erfolgten, kann die Gesell-
schaft im Interesse der Anleger und der Gesellschaft die erste Bewertung annullieren und eine weitere Bewertung vor-
nehmen.
Die Bewertung des Anteilwerts der verschiedenen Anteilklassen wird wie folgt vorgenommen:
I. Die Vermögenswerte der Gesellschaft beinhalten:
1) Alle Kassenbestände und Bankguthaben einschliesslich hierauf angefallener Zinsen;
2) alle fälligen Wechselforderungen und verbrieften Forderungen sowie ausstehenden Beträge (einschliesslich des
Entgelts für verkaufte aber noch nicht gelieferte Wertpapiere);
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3) alle verzinslichen Wertpapiere, Einlagenzertifikate, Aktien, Schuldverschreibungen, Zeichnungsrechte, Wandelan-
leihen, Optionen und andere Wertpapiere, Finanzinstrumente und ähnliche Vermögenswerte, die im Eigentum der Ge-
sellschaft stehen oder für sie gehandelt werden (wobei die Gesellschaft im Einklang mit den nachstehend unter (a)
beschriebenen Verfahren Anpassungen vornehmen kann, um Marktwertschwankungen der Wertpapiere durch den
Handel Ex-Dividende, Ex-Recht oder durch ähnliche Praktiken gerecht zu werden);
4) Bar- und sonstige Dividenden und Ausschüttungen, die von der Gesellschaft eingefordert werden können, voraus-
gesetzt, dass die Gesellschaft hiervon in ausreichender Weise in Kenntnis gesetzt wurde;
5) angefallene Zinsen auf verzinsliche Vermögenswerte, die im Eigentum der Gesellschaft stehen, soweit diese nicht
im Hauptbetrag des entsprechenden Vermögenswerts einbezogen sind oder von dem Hauptbetrag widergespiegelt wer-
den;
6) nicht abgeschriebene Gründungskosten der Gesellschaft, einschliesslich der Kosten für die Ausgabe und Ausliefe-
rung von Anteilen der Gesellschaft;
7) die sonstigen Vermögenswerte jeder Art und Herkunft einschliesslich vorausbezahlter Auslagen.
Der Wert dieser Vermögenswerte wird wie folgt bestimmt:
(a) Flüssige Mittel und ähnliche Vermögenswerte werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
(b) Anlagen, die an einer Börse notiert sind oder gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Kurs der Börse
bewertet, die normalerweise als der hauptsächliche Markt für dieses Wertpapier gilt.
(c) Anlagen, die an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden zum letzten verfügbaren Preis bewer-
tet.
(d) Der Wert von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Vermögenswerten, die eine (Rest)laufzeit
von weniger als 12 Monaten, ausgehend von dem jeweiligen Nettokaufpreis und unter Berücksichtigung des Ertrags hier-
auf aufweisen, wird schrittweise dem Rücknahmepreis bis zum Fälligkeitstermin angepasst. Im Falle von bedeutsamen
Änderungen hinsichtlich der Marktbedingungen wird die Grundlage für die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte
den laufenden Markterträgen angepasst.
(e) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die eine (Rest)laufzeit von mehr als 12 Monaten aufweisen, werden auf
der Grundlage des letzten verfügbaren Preises unter der Bedingung bewertet, dass die Gesellschaft diesen Preis als best-
möglichen Preis erachtet, zu dem die Wertpapiere am Bewertungszeitpunkt verkauft werden können.
(f) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die eine (Rest)laufzeit von mehr als 12 Monaten aufweisen und deren
Preise keine angemessenen Marktpreise darstellen sowie Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die eine (Rest)lauf-
zeit von mehr als 12 Monaten aufweisen und die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert
oder gehandelt werden sowie alle anderen Vermögenswerte werden auf der Grundlage des vorhersehbaren Verkaufs-
werts nach einer vorsichtigen Einschätzung und nach Treu und Glauben bewertet.
(g) Termineinlagen werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. Im Falle von bedeutsamen Änderungen
hinsichtlich der Marktbedingungen wird die Bewertung zum Ertragspreis stattfinden; ein entsprechender Vertrag wird
zwischen der Gesellschaft und der entsprechenden Bank geschlossen, bei der die Termineinlage erfolgt und auf Grund
derer eine Mitteilung betreffend den Rückzug der Termineinlagen ausgestellt werden kann, wobei der Ertragspreis dem
Verkaufswert entspricht.
(h) Erstattungsansprüche aus Wertpapierleihe werden zu dem jeweiligen Marktwert der verliehenen Wertpapiere
bewertet.
(i) Der Liquidationswert von Futures, Termin- oder Optionskontrakten, die nicht an einer Börse oder anderen ge-
regelten Märkten gehandelt werden, entspricht ihrem jeweils ermittelten Nettoliquidationswert, wie er gemäss den
Richtlinien des Verwaltungsrats auf einer einheitlich für sämtliche Kontraktarten angewandten Berechnungsgrundlage
festgestellt wird. Der Liquidationswert von Futures, Termin- oder Optionskontrakten, die an einer Börse oder an an-
deren geregelten Märkten gehandelt werden, wird auf Grundlage des letzten verfügbaren Kurses dieser Kontrakte an
den Börsen und organisierten Märkten, an denen diese bestimmten Futures, Termin- oder Optionskontrakte durch die
Gesellschaft gehandelt werden, ermittelt. Falls Futures, Termin- oder Optionskontrakte nicht an dem Tag glattgestellt
werden können, auf den sich die Ermittlung des Nettovermögens bezieht, wird als Basis für die Ermittlung des Liquida-
tionswerts ein Wert zugrunde gelegt, den der Verwaltungsrat für vernünftig und angemessen hält.
(j) Zinsswaps werden zu ihrem Marktwert in Bezug auf die anwendbare Zinskurve bewertet.
(k) An Indizes und an Finanzinstrumente gebundene Swaps werden zu ihrem Marktwert bewertet, der unter Bezug-
nahme auf den betreffenden Index oder das betreffende Finanzinstrument ermittelt wird. Die Bewertung des an einen
Index oder an ein Finanzinstrument gebundenen Swapvertrags basiert auf dem Marktwert dieses Swapgeschäfts, der
nach den vom Verwaltungsrat festgelegten Massgaben in gutem Glauben ermittelt wird.
Der Wert aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht in der Währung des jeweiligen Teilfonds ausge-
drückt ist, wird in diese Währung zu den zuletzt verfügbaren Devisenkursen umgerechnet. Wenn solche Kurse nicht
verfügbar sind, wird der Wechselkurs nach Treu und Glauben und nach dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren
bestimmt.
Wenn an einem Bewertungstag alle Transaktionen von Anteilen eines Teilfonds zusammen eine saldierte Zunahme
oder Abnahme von Anteilen bewirken, die eine vom Verwaltungsrat von Zeit zu Zeit für diesen Teilfonds (basierend
auf dem Umfang der Handelsgeschäfte des Teilfonds und den damit zusammenhängenden Kosten) festgelegte Schwelle
überschreitet, so wird der Nettoinventarwert der entsprechenden Anteilklasse um einen Betrag von maximal 1% des
Nettoinventarwerts korrigiert. Mit der Korrektur wird den geschätzten Steueraufwendungen und Transaktionskosten,
die dem Teilfonds entstehen könnten, Rechnung getragen. Bei dieser Korrektur handelt es sich um eine Hinzurechnung,
wenn die Nettoveränderung eine Zunahme aller Anteile des Teilfonds zur Folge hat, und um einen Abzug, wenn die
Folge eine Abnahme der Teilfondsanteile ist. Analog dazu können derartige Korrekturen zum Anlass genommen wer-
40531
den, die Bewertung der von dem betroffenen Teilfonds gehaltenen Wertpapiere so anzupassen, dass die geschätzte
Spanne zwischen Geld- und Briefkurs widergespiegelt wird.
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn sie dieses im Interesse
einer angemesseneren Bewertung eines Vermögenswerts der Gesellschaft für angebracht hält.
II. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft beinhalten:
1) Alle Kredite, Wechselverbindlichkeiten und fälligen Forderungen;
2) alle angefallenen Zinsen auf Kredite der Gesellschaft (einschliesslich Bereitstellungskosten für Kredite);
3) alle angefallenen oder zahlbaren Kosten (einschliesslich, aber nicht ausschliesslich Verwaltungskosten, Verwal-
tungsentgelt einschliesslich Incentivegebühren (falls vorgesehen), Depotbankgebühren und Kosten für Vertreter der Ge-
sellschaft);
4) alle bekannten, gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten einschliesslich fälliger vertraglicher Verbindlich-
keiten auf Geldzahlungen oder Eigentumsübertragungen, einschliesslich der Summe nicht bezahlter, aber zugesagter
Ausschüttungen der Gesellschaft;
5) angemessene Rückstellungen für zukünftige Steuerzahlungen auf der Grundlage von Kapital und Einkünften am Be-
wertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag, je nach Entscheidung der Gesellschaft, sowie
sonstige Rückstellungen (falls vorgesehen), die vom Verwaltungsrat genehmigt wurden und sonstige Beträge (falls vor-
gesehen), die der Verwaltungsrat für angemessen im Zusammenhang mit drohenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft
hält;
6) sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, gleich welcher Art und Herkunft, unter Berücksichtigung
allgemein anerkannter Grundsätze der Buchführung. Bei der Bestimmung der Höhe dieser Verbindlichkeiten wird die
Gesellschaft sämtliche von der Gesellschaft zu zahlenden Kosten berücksichtigen, einschliesslich Gründungskosten, an
die Verwaltungsgesellschaft und den Zentralverwalter abzuführende Gebühren, Kosten und Ausgaben von Wirtschafts-
prüfern, der Depotbank und ihren Korrespondenzbanken, der Zahlstellen, Vertriebsgesellschaften und ständigen Reprä-
sentanten an Orten, an denen die Gesellschaft registriert ist, den Vermittlern von Wertpapierleihen,
Aufwandsentschädigungen der Verwaltungsratsmitglieder, deren Versicherungen, angemessene Reisekosten und Bar-
auslagen für Verwaltungsratssitzungen, Gebühren und Auslagen für Rechtsberatung und Prüfungen, Gebühren und Ko-
sten zur Registrierung und Aufrechterhaltung der Registrierung der Fonds bei Regierungsbehörden und Börsen im
Grossherzogtum Luxemburg und in anderen Ländern, Kosten für die Bonitätsbeurteilung der Fonds durch national und
international anerkannte Ratingagenturen, Offenlegungs- und Veröffentlichungskosten, einschliesslich Erstellungs-,
Druck-, Werbe- und Versandkosten für Prospekte, erläuternde Mitteilungen, periodische Berichte oder Registerver-
merke sowie die Kosten anderweitiger Berichte an Anleger, sämtliche Steuern, Gebühren, öffentliche und ähnliche Ab-
gaben sowie sämtliche anderen Betriebsausgaben, einschliesslich Kauf- und Verkaufskosten von Vermögenswerten
sowie der Inanspruchnahme von Wertpapierleihprogrammen, Zinsen, Bank- und Maklergebühren, Porti, Telefon-, Te-
lefax- und Telexgebühren. Die Gesellschaft kann Verwaltungsaufwand und sonstigen regelmässigen oder wiederkehren-
den Aufwand auflaufen lassen, und den so geschätzten Betrag auf ein Jahr oder über andere Zeiträume verteilen.
III. Die Vermögenswerte werden wie folgt zugeordnet:
Für jede Anteilklasse wird der Verwaltungsrat wie nachstehend beschrieben einen Teilfonds errichten und für jeden
Teilfonds können entsprechend mehrere Anteilklassen eingerichtet werden:
(a) Sofern mehrere Anteilklassen an einem Teilfonds ausgegeben sind, werden die diesen Anteilklassen zuzuordnen-
den Vermögenswerte gemeinsam entsprechend der spezifischen Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds angelegt, wo-
bei der Verwaltungsrat innerhalb eines Teilfonds Anteilklassen definieren kann, um (i) einer bestimmten
Ausschüttungspolitik, die nach Berechtigung oder Nichtberechtigung zur Ausschüttung unterscheidet und/oder (ii) einer
bestimmten Gestaltung von Verkaufs- und Rücknahmeprovision und/oder (iii) einer bestimmten Gebührenstruktur im
Hinblick auf die Verwaltung oder Anlageberatung und/oder (iv) einer bestimmten Zuordnung von Dienstleistungsgebüh-
ren für die Ausschüttung, Dienstleistungen für Anleger oder sonstiger Gebühren und/oder (v) unterschiedlichen Wäh-
rungen oder Währungseinheiten, auf die die jeweilige Anteilklasse lauten soll und die unter Bezugnahme auf den
Wechselkurs im Verhältnis zur Teilfondswährung des jeweiligen Teilfonds gerechnet werden, und/oder (vi) der Verwen-
dung unterschiedlicher Sicherungstechniken, um Vermögenswerte und Erträge, die auf die Währung der jeweiligen An-
teilklasse lauten, gegen langfristige Schwankungen gegenüber der Teilfondswährung des jeweiligen Teilfonds abzusichern
und/oder (vii) sonstigen Charakteristika, wie sie jeweils vom Verwaltungsrat im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen festgelegt werden, zu entsprechen;
(b) Die Erträge aus der Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse werden in den Büchern der Gesellschaft der Anteil-
klasse beziehungsweise den Anteilklassen zugeordnet, die an dem jeweiligen Teilfonds ausgegeben sind, und der betref-
fende Betrag soll den Anteil der Netto-Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds, die der auszugebenden Anteilklasse
zuzuordnen sind, erhöhen;
(c) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen, die einem Teilfonds zuzuordnen sind, werden
der (den) an diesem Teilfonds ausgegebenen Anteilklasse(n), vorbehaltlich vorstehend Ziffer a) zugeordnet;
(d) Sofern ein Vermögenswert von einem anderen Vermögenswert abgeleitet ist, wird dieser abgeleitete Vermögens-
wert in den Büchern der Gesellschaft derselben Anteilklasse beziehungsweise denselben Anteilklassen zugeordnet, wie
der Vermögenswert, von dem die Ableitung erfolgte, und bei jeder Neubewertung eines Vermögenswerts wird der
Wertzuwachs beziehungsweise die Wertverminderung der oder den entsprechenden Anteilklasse(n) in Anrechnung ge-
bracht;
(e) Sofern ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht einer bestimmten Anteilklasse zuge-
ordnet werden können, werden dieser Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit allen Anteilklassen pro rata im Ver-
hältnis zu ihrem jeweiligen Nettovermögen oder in einer anderen Art und Weise, wie sie der Verwaltungsrat nach Treu
und Glauben festlegt, zugeordnet, wobei (i) dann, wenn Vermögenswerte für Rechnung mehrerer Teilfonds in einem
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Konto gehalten und/oder als separater Pool von Vermögenswerten durch einen hierzu beauftragten Vertreter des Ver-
waltungsrats gemeinschaftlich verwaltet werden, die entsprechende Berechtigung jeder Anteilklasse anteilig ihrer Einlage
in dem betreffenden Konto oder Pool entsprechen wird und (ii) diese Berechtigung sich, wie im einzelnen in den Ver-
kaufsunterlagen zu den Anteilen an der Gesellschaft beschrieben, entsprechend den für Rechnung der Anteile erfolgen-
den Einlagen und Rücknahmen verändern wird sowie schliesslich (iii) jeder Teilfonds gegenüber Dritten, insbesondere
Gläubigern der Gesellschaft, und abweichend von Artikel 2093 des Luxemburger Code Civil, nur für die Verbindlichkei-
ten verantwortlich ist, die diesem Teilfonds zuzurechnen sind.
(f) nach Zahlung von Ausschüttungen an die Anleger einer Anteilklasse wird das Nettovermögen dieser Anteilklasse
um den Betrag der Ausschüttungen vermindert.
Sämtliche Bewertungsregeln und -beschlüsse sind im Einklang mit allgemein anerkannten Regeln der Buchführung aus-
zulegen und umzusetzen.
Vorbehaltlich Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder offenkundigem Irrtums ist jede Entscheidung im Zusammenhang mit
der Berechnung des Nettoinventarwerts, der vom Verwaltungsrat oder von einer Bank, Gesellschaft oder sonstigen
Stelle, die der Verwaltungsrat mit der Berechnung des Nettoinventarwerts beauftragt hat, endgültig und für die Gesell-
schaft sowie gegenwärtige, ehemalige und zukünftige Anleger bindend.
IV. Im Zusammenhang mit diesem Artikel gelten die folgenden Bestimmungen:
1. Zur Rücknahme ausstehende Anteile der Gesellschaft gemäss Artikel 8 dieser Satzung werden als bestehende An-
teile behandelt und bis unmittelbar nach dem Zeitpunkt, der vom Verwaltungsrat an dem entsprechenden Bewertungs-
tag, an dem die jeweilige Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, berücksichtigt, und von diesem Zeitpunkt an
bis zur Zahlung des Rücknahmepreises durch die Gesellschaft besteht eine entsprechende Verbindlichkeit der Gesell-
schaft;
2. Auszugebende Anteile werden ab dem Zeitpunkt, der vom Verwaltungsrat für den jeweiligen Bewertungstag, an
dem die Bewertung vorgenommen wird, festgelegt wird, als ausgegebene Anteile behandelt, und von diesem Zeitpunkt
an bis zum Eingang des Ausgabepreises bei der Gesellschaft besteht eine Forderung zugunsten der Gesellschaft;
3. alle Vermögensanlagen, Kassenbestände und sonstigen Vermögenswerte, die auf andere Währungen als der Wäh-
rung der jeweiligen Teilfonds lauten, werden zu den am Tag und zu dem Zeitpunkt der Anteilwertberechnung geltenden
Devisenkursen bewertet und
4) sofern an einem Bewertungstag oder zu einem Bewertungszeitpunkt an einem Bewertungstag die Gesellschaft sich
verpflichtet hat:
- einen Vermögenswert zu erwerben, so wird der zu bezahlende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Verbind-
lichkeit der Gesellschaft ausgewiesen, und der zu erwerbende Vermögenswert wird in der Bilanz der Gesellschaft als
Vermögenswert der Gesellschaft verzeichnet;
- einen Vermögenswert zu veräussern, so wird der zu erhaltende Gegenwert für diesen Vermögenswert als Forde-
rung der Gesellschaft ausgewiesen, und der zu veräussernde Vermögenswert wird nicht in den Vermögenswerten der
Gesellschaft aufgeführt wobei dann, wenn der genaue Wert oder die Art des Gegenwerts oder Vermögenswerts an
dem entsprechenden Bewertungstag beziehungsweise zu dem entsprechenden Bewertungszeitpunkt an einem Bewer-
tungstag nicht bekannt ist, dieser Wert von der Gesellschaft geschätzt wird.
Art. 12. Häufigkeit und zeitweilige Aussetzung der Anteilwertberechnung, der Ausgabe, der Rücknah-
me und des Umtauschs von Anteilen
Im Hinblick auf jede Anteilklasse werden der Nettoinventarwert sowie der Preis für die Ausgabe, die Rücknahme und
den Umtausch von Anteilen von der Gesellschaft oder einer hierzu von der Gesellschaft beauftragten Stelle regelmässig,
mindestens jedoch zweimal pro Monat und in einem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Rhythmus berechnet, wobei
der Tag, an dem diese Berechnung vorgenommen wird, als «Bewertungstag» bezeichnet wird; sofern der Anteilwert
während ein- und desselben Bewertungstags mehrfach ermittelt wird, gilt jeder dieser Ermittlungszeitpunkte als «Be-
wertungszeitpunkt» an dem jeweiligen Bewertungstag.
Die Gesellschaft kann die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil eines jeden Teilfonds sowie die Ausgabe-
und Rücknahme von Anteilen sowie den Umtausch von Anteilen jedes einzelnen Teilfonds aussetzen:
(a) Während eines Zeitraums (ausgenommen sind reguläre Feiertage), in dem eine der Hauptbörsen oder einer der
sonstigen Märkte, an denen ein wesentlicher Teil von Vermögenswerten einer Anteilklasse der Gesellschaft notiert ist
oder gehandelt wird, geschlossen oder während der Handel an einem solchen Markt oder an einer solchen Börse ein-
geschränkt oder ausgesetzt ist, vorausgesetzt, dass eine solche Einschränkung oder Aussetzung Auswirkungen auf die
Bewertung der dort notierten Vermögenswerte der betreffenden Anteilklasse der Gesellschaft hat oder
(b) während eines Zeitraums, in dem nach Ansicht des Verwaltungsrats ein Notfall vorliegt, infolgedessen Veräusse-
rungen oder Bewertungen von Vermögenswerten einer bestimmten Anteilklasse der Gesellschaft praktisch nicht durch-
führbar sind oder
(c) bei Ausfällen der Kommunikations- oder Kalkulationsmittel, die gewöhnlich zur Ermittlung des Preises oder des
Werts von Anlagen einer Anteilklasse bzw. zur Feststellung des aktuellen Preises oder Werts der Anlagen der jeweiligen
Anteilklasse an einer Börse oder anderen Märkten eingesetzt werden oder
(d) falls aus sonstigen Gründen die Preise für Vermögenswerte der Gesellschaft, die einer bestimmten Anteilklasse
zuzuordnen sind, nicht zeitnah oder präzise festgestellt werden können oder
(e) während eines Zeitraums, in dem es der Gesellschaft nicht möglich ist, die notwendigen Mittel für die Rücknahme
von Anteilen einer bestimmten Anteilklasse aufzubringen, oder in dem die Übertragung von Geldern zur Veräusserung
oder dem Erwerb von Anlagen oder für Zahlungen infolge von Anteilsrücknahmen nach Ansicht des Verwaltungsrats
nicht zu normalen Wechselkursen ausgeführt werden können oder
(f) ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung einer Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung der Anle-
ger zur Auflösung der Gesellschaft, eines Fonds oder einer Anteilklasse oder zur Durchführung einer Verschmelzung
40533
der Gesellschaft oder eines Fonds oder zur Unterrichtung der Anleger über die Entscheidung des Verwaltungsrats,
Fonds oder Anteilklassen aufzulösen oder Fonds zu verschmelzen.
Jede solche Aussetzung wird, sofern für notwendig erachtet, von der Gesellschaft entsprechend veröffentlicht. Sie
kann Anlegern mitgeteilt werden, die einen Zeichnungs-, Umtausch- oder Rücknahmeantrag für Anteile gestellt haben,
deren Berechnung der Nettoinventarwerte ausgesetzt wurde.
Eine solche Aussetzung bei einer Anteilklasse hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Nettoinventarwerts pro
Anteil, die Ausgabe, die Rücknahme oder den Umtausch von Anteilen einer anderen Anteilklasse.
Jeder Antrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Umtausch ist unwiderruflich, ausser in den Fällen einer Aussetzung der
Berechnung des Nettoinventarwerts.
Titel III.- Verwaltung und Aufsicht
Art. 13. Verwaltungsrat
Die Gesellschaft wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die keine
Anleger der Gesellschaft sein müssen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für eine Frist von höchstens sechs Jahren
gewählt. Der Verwaltungsrat wird von den Anlegern anlässlich der Hauptversammlung gewählt; die Hauptversammlung
beschliesst ausserdem die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder, ihre Vergütung und die Dauer ihrer Amtszeit.
Die Verwaltungsratsmitglieder werden durch die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anteile gewählt.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch einen Beschluss der Haupt-
versammlung abberufen oder ersetzt werden.
Bei Ausfall eines amtierenden Verwaltungsratsmitglieds werden die verbleibenden Mitglieder des Verwaltungsrats die
vakante Stelle zeitweilig kommissarisch bekleiden; die Anleger werden bei der nächsten Hauptversammlung eine end-
gültige Entscheidung über die Ernennung treffen.
Art. 14. Verwaltungsratssitzung
Der Verwaltungsrat wird aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden bestimmen. Er kann einen Schriftführer
benennen, der kein Mitglied des Verwaltungsrats sein muss und der die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und
Hauptversammlungen anfertigt und verwahrt. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Verwaltungsratsvorsitzenden
oder zweier Verwaltungsratsmitglieder an dem in der Einladung angegebenen Ort zusammen.
Der Verwaltungsratsvorsitzende leitet die Verwaltungsratssitzungen und die Hauptversammlungen. In seiner Abwe-
senheit können die Anleger oder die Mitglieder des Verwaltungsrats ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats oder, im
Falle der Hauptversammlung, eine andere Person mit der Leitung beauftragen.
Der Verwaltungsrat kann leitende Angestellte, einschliesslich einen Geschäftsführer und beigeordneten Geschäftsfüh-
rer sowie sonstige leitende Angestellte, die die Gesellschaft für erforderlich hält, für die Ausführung der Geschäftsfüh-
rung und Leitung der Gesellschaft ernennen. Diese Ernennungen können jederzeit vom Verwaltungsrat rückgängig
gemacht werden. Die leitenden Angestellten müssen keine Mitglieder des Verwaltungsrats oder Anleger der Gesell-
schaft sein. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der Satzung haben die leitenden Angestellten die Rechte und
Pflichten, die ihnen vom Verwaltungsrat übertragen wurden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu jeder Verwaltungsratssitzung mindestens 24 Stunden vor dem ent-
sprechenden Datum schriftlich eingeladen, ausser in Notfällen, bei deren Vorliegen die Art des Notfalls in der Einladung
vermerkt wird. Auf diese Einladung kann übereinstimmend schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder andere,
ähnliche Kommunikationsmittel verzichtet werden. Für Sitzungen, die zu einem Zeitpunkt und an einem Ort abgehalten
werden, die zuvor in einem Verwaltungsratsbeschluss festgelegt worden sind, ist keine getrennte Einladung erforderlich.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann sich auf jeder Verwaltungsratssitzung schriftlich, durch Telegramm, Telex,
Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied vertreten lassen. Ein Verwal-
tungsratsmitglied kann mehrere seiner Kollegen vertreten.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann an einer Verwaltungsratssitzung im Wege einer telefonischen Konferenz-
schaltung oder durch ähnliche Kommunikationsmittel, die es ermöglichen, dass sämtliche Teilnehmer an der Sitzung ein-
ander hören können, teilnehmen, und diese Teilnahme steht einer persönlichen Teilnahme an dieser Sitzung gleich.
Der Verwaltungsrat kann nur auf ordnungsgemäss einberufenen Verwaltungsratssitzungen rechtswirksam beschlies-
sen. Die Verwaltungsratsmitglieder können die Gesellschaft nicht durch Einzelunterschriften verpflichten, ausser im Falle
einer ausdrücklichen entsprechenden Ermächtigung durch einen Verwaltungsratsbeschluss.
Der Verwaltungsrat kann nur dann rechtsgültige Beschlüsse fassen oder rechtswirksame Handlungen vornehmen,
wenn mindestens die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder oder ein anderes vom Verwaltungsrat festgelegtes
Quorum anwesend oder vertreten sind.
Verwaltungsratsbeschlüsse werden protokolliert, und die Protokolle werden vom Vorsitzenden der Verwaltungsrats-
sitzung unterzeichnet. Auszüge aus diesen Protokollen, die zu Beweiszwecken in gerichtlichen oder sonstigen Verfahren
erstellt werden, sind vom Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung oder zwei Verwaltungsratsmitgliedern rechtsgültig
zu unterzeichnen.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit fällt dem Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung das entscheidende Stimmrecht zu.
Schriftliche Beschlüsse im Umlaufverfahren, die von allen Mitgliedern des Verwaltungsrats gebilligt und unterzeichnet
wurden, stehen Beschlüssen auf Verwaltungsratssitzungen gleich; jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann solche Be-
schlüsse schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel billigen. Diese Billigung ist
schriftlich zu bestätigen, und die Gesamtheit der Unterlagen bildet das Protokoll zum Nachweis der Beschlussfassung.
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Art. 15. Befugnisse des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat ist mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet, um sämtliche Verfügungen und Verwaltungs-
handlungen im Rahmen des Gesellschaftszwecks und im Einklang mit der Anlagepolitik gemäss Artikel 18 dieser Satzung
vorzunehmen.
Sämtliche Befugnisse, die nicht ausdrücklich von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Satzung der Hauptversammlung
vorbehalten sind, können durch den Verwaltungsrat ausgeübt werden.
Art. 16. Zeichnungsbefugnis
Gegenüber Dritten wird die Gesellschaft rechtsgültig durch die gemeinsame Unterschrift zweier Mitglieder des Ver-
waltungsrats oder durch die gemeinsame oder einzelne Unterschrift von Personen, die hierzu vom Verwaltungsrat er-
mächtigt wurden, verpflichtet.
Art. 17. Übertragung von Befugnissen
Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse im Zusammenhang mit der täglichen Geschäftsführung der Gesellschaft
(einschliesslich der Berechtigung, als Zeichnungsberechtigter für die Gesellschaft zu handeln) und seine Befugnisse zur
Ausführung von Handlungen im Rahmen der Geschäftspolitik und des Gesellschaftszwecks an eine oder mehrere natür-
liche oder juristische Personen übertragen, wobei diese Personen keine Mitglieder der Verwaltungsrats sein müssen und
sie Befugnisse innehaben, die vom Verwaltungsrat näher bestimmt werden und diese Personen vorbehaltlich der Ge-
nehmigung des Verwaltungsrats das Recht haben, diese Befugnisse weiterzudelegieren.
Die Gesellschaft schliesst, wie im einzelnen in den Verkaufsunterlagen im Zusammenhang mit den Anteilen an der
Gesellschaft näher beschrieben, eine Vereinbarung mit einer Verwaltungsgesellschaft (die «Verwaltungsgesellschaft») ab,
die im Hinblick auf die Anlagepolitik der Gesellschaft gemäss Artikel 18 dieser Satzung Empfehlungen geben und diese
beraten wird. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der täglichen Anlagepolitik und unter der Gesamtaufsicht
des Verwaltungsrats, gemäss einer schriftlichen Vereinbarung, Entscheidungen zum Erwerb und zur Veräusserung von
Wertpapieren und anderen Vermögenswerten der Gesellschaft treffen.
Sofern die vorerwähnte Vereinbarung auf irgendeine Weise beendet wird, wird die Gesellschaft ihren Namen in einer
Weise ändern, dass der neue Name keine Ähnlichkeit mit dem in Artikel 1 dieser Satzung aufgeführten Namen aufweist.
Der Verwaltungsrat kann auch Einzelvollmachten durch notarielle oder privatschriftliche Urkunde ausstellen.
Art. 18. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
Der Verwaltungsrat kann, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Risikostreuung, (i) die Anlagepolitik für jeden
Teilfonds, (ii) die Sicherungsstrategien für bestimmte Anteilklassen innerhalb eines Teilfonds und (iii) die Grundsätze,
die im Rahmen der Verwaltung und der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Anwendung finden sollen, jeweils im Rahmen
der vom Verwaltungsrat festgelegten Anlagebeschränkungen und im Einklang mit den anwendbaren gesetzlichen und auf-
sichtsrechtlichen Bestimmungen festlegen.
Im Rahmen dieser Anlagebeschränkungen kann der Verwaltungsrat die Anlage in folgenden Vermögenswerten be-
schliessen:
(i) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das
Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist («geregelter Markt») innerhalb eines Mitgliedsstaats der
Europäischen Union («EU») amtlich notiert oder gehandelt werden;
(ii) Wertpapiere, die an einer Börse oder an einem sonstigen geregelten Markt innerhalb West- oder Osteuropas,
Asiens, Ozeaniens, Nord- oder Südamerikas oder Afrikas amtlich notiert oder gehandelt werden;
(iii) Neuemissionen, vorausgesetzt, dass die Emissionsbedingungen vorsehen, dass die Zulassung zur amtlichen Notiz
an einer Börse oder an einem geregelten Markt beantragt wird und innerhalb eines Jahrs nach Emission erfolgt;
(iv) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Risikostreuung können bis zu 100 % des Nettovermögens eines Teil-
fonds in Wertpapieren angelegt werden, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörperschaften, von einem
anderen Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung («OECD») oder von einer
internationalen öffentlich-rechtlichen Institution, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder
garantiert werden, vorausgesetzt, dass in diesem Fall die Gesellschaft für den Teilfonds, der für die entsprechende An-
teilklasse bzw. die entsprechenden Anteilklassen aufgelegt wurde, Wertpapiere aus wenigstens sechs verschiedenen
Emissionen hält und dass ferner die Wertpapiere aus einer Emission nicht mehr als 30 % des Nettovermögens dieses
Teilfonds betragen;
(v) Wertpapiere anderer Organismen für gemeinsame Anlagen («OGA») des offenen Typs, vorausgesetzt, dass (i) die
Gesellschaft nur bis zu 5 % ihres Nettovermögens in einem solchen OGA anlegt, (ii) ein solcher OGA ein Organismus
für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren («OGAW») ist und (iii) dass dann, wenn solche OGAW mit der Gesellschaft
durch gemeinsame Verwaltung oder Kontrolle oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbun-
den sind, die Anlage in den Wertpapieren solcher OGAW nur dann zulässig ist, wenn diese OGAW nach ihren Grün-
dungsunterlagen ihre Anlagen auf eine spezielle Region oder auf einen speziellen Wirtschaftssektor begrenzt haben und
dass in diesem Fall keine Gebühren oder Kosten im Zusammenhang mit diesem Erwerb anfallen;
(vi) andere Wertpapiere, Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte innerhalb der vom Verwaltungsrat unter
Berücksichtigung der anwendbaren Gesetze und Verordnungen festgesetzten Anlagebeschränkungen.
Der Verwaltungsrat kann, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und in der Weise, wie in den Verkaufsun-
terlagen der Anteile der Gesellschaft näher beschrieben, beschliessen, dass (i) alle oder ein Teil der Vermögenswerte
der Gesellschaft oder eines Teilfonds auf gesonderter Grundlage gemeinsam mit anderen Vermögenswerten anderer
Anleger, einschliesslich anderer Organismen für gemeinsame Anlagen und/oder ihrer Teilfonds verwaltet werden oder
(ii) dass alle oder ein Teil der Vermögenswerte zweier oder mehrerer Teilfonds auf gesonderter Grundlage oder im
Pool gemeinsam verwaltet werden.
40535
Anlagen eines jeglichen Teilfonds der Gesellschaft können unmittelbar oder mittelbar über hundertprozentig im Ei-
gentum der Gesellschaft befindliche Tochtergesellschaften erfolgen, entsprechend der jeweils zu treffenden Entschei-
dung des Verwaltungsrats und wie im einzelnen in den Verkaufsunterlagen zu den Anteilen der Gesellschaft beschrieben.
Bezüge auf «Anlagen» und «Vermögenswerte» in dieser Satzung bezeichnen dementsprechend entweder unmittelbar
getätigte Anlagen oder unmittelbar für die Gesellschaft gehaltene Vermögenswerte oder solche Anlagen oder Vermö-
genswerte, die mittelbar über die vorerwähnte Tochtergesellschaft für die Gesellschaft getätigt oder gehalten werden.
Die Gesellschaft ist ermächtigt (i) Techniken und Instrumente, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, zu verwen-
den, wobei solche Techniken und Instrumente im Zusammenhang mit der effizienten Verwaltung des Vermögens einge-
setzt werden müssen und (ii) diese Techniken und Instrumente zur Absicherung gegen Devisenkursrisiken im
Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dienen müssen.
Art. 19. Interessenkonflikt
Verträge und sonstige Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einer anderen Gesellschaft oder Unternehmung wer-
den nicht dadurch beeinträchtigt oder deshalb ungültig, weil ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder oder leitende
Angestellte der Gesellschaft an dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung ein persönliches Interesse haben oder
dort Verwaltungsratsmitglied, Gesellschafter, leitender oder sonstiger Angestellter sind. Jedes Verwaltungsratsmitglied
und jeder leitende Angestellte der Gesellschaft, die als Verwaltungsratsmitglied, leitender Angestellter oder einfacher
Angestellter in einer Gesellschaft oder Unternehmung tätig sind, mit der die Gesellschaft Verträge abschliesst oder son-
stige Geschäftsbeziehungen eingeht, wird durch diese Verbindung mit dieser anderen Gesellschaft oder Unternehmung
nicht daran gehindert, im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag oder einer solchen Geschäftsbeziehung zu beraten,
abzustimmen oder zu handeln.
Sofern ein Verwaltungsratsmitglied oder ein leitender Angestellter der Gesellschaft im Zusammenhang mit einem Ge-
schäftsvorfall der Gesellschaft ein den Interessen der Gesellschaft entgegengesetztes persönliches Interesse hat, wird
dieses Verwaltungsratsmitglied oder dieser leitende Angestellter dem Verwaltungsrat dieses entgegengesetzte persön-
liche Interesse mitteilen und im Zusammenhang mit diesem Geschäftsvorfall nicht an Beratungen oder Abstimmungen
teilnehmen, und dieser Geschäftsvorfall wird ebenso wie das Bestehen eines persönlichen Interesses des Verwaltungs-
ratsmitglieds oder leitenden Angestellten der nächstfolgenden Hauptversammlung berichtet.
Der Verwaltungsrat kann jeweils nach eigenem Ermessen beschliessen, dass in bestimmten Fällen nicht von einem
entgegengesetzten Interesse ausgegangen wird, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zusammenhang mit Verbindungen,
der beruflichen Stellung oder mit Geschäftsvorfällen, in die eine Person, Gesellschaft oder Unternehmung involviert ist,
besteht.
Art. 20. Aufwandsentschädigung des Verwaltungsrats
Die Gesellschaft kann vertretbare Auslagen, die einem Mitglied des Verwaltungsrats, einem leitenden Angestellten
oder dessen Erben, Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern im Zusammenhang mit einer Klage mit gericht-
lichen Massnahmen, oder im Rahmen eines Verfahrens entstanden sind, in dem er aufgrund seiner Stellung als Verwal-
tungsratsmitglied, als leitender Angestellter der Gesellschaft oder, auf seinen Antrag hin, auch einer anderen
Gesellschaft, an der die Gesellschaft als Aktionär beteiligt ist oder bei der die Gesellschaft Gläubiger ist und von der er
keine Kostenerstattung erhält, erstatten, ausser in den Fällen, in denen er aufgrund solcher Klagen, gerichtlichen Schritte
oder Verfahren wegen grob fahrlässigem oder Fehlverhalten rechtskräftig verurteilt wurde; im Falle eines Vergleichs er-
folgt eine Kostenerstattung nur im Zusammenhang mit den Angelegenheiten, die von dem Vergleich abgedeckt werden
und sofern der Rechtsberater der Gesellschaft bescheinigt, dass die zu entschädigende Person keine Pflichtverletzung
begangen hat. Das vorgenannte Recht auf Kostenerstattung schliesst andere Ansprüche nicht aus.
Art. 21. Wirtschaftsprüfer
Die Rechnungsdaten im Rechenschaftsbericht der Gesellschaft werden durch einen Wirtschaftsprüfer («réviseur
d’entreprises agréé») geprüft, der von der Hauptversammlung ernannt und von der Gesellschaft bezahlt wird.
Der Wirtschaftsprüfer erfüllt sämtliche Pflichten im Sinne des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für ge-
meinsame Anlagen.
Titel IV.- Hauptversammlung - Geschäftsjahr - Ausschüttungen
Art. 22. Hauptversammlung der Gesellschaft
Die Hauptversammlung der Gesellschaft repräsentiert die Gesamtheit der Anleger der Gesellschaft. Ihre Beschlüsse
binden alle Anleger unabhängig von den Anteilklassen, die von ihnen gehalten werden. Sie hat die umfassende Befugnis,
Handlungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft anzuordnen, auszuführen oder zu genehmi-
gen.
Die Hauptversammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrats zusammen.
Sie kann auch auf Antrag von Anlegern, die mindestens ein Fünftel des Gesellschaftsvermögens repräsentieren, zu-
sammentreten.
Die Jahreshauptversammlung wird nach Massgabe des Luxemburger Rechts am eingetragenen Geschäftssitz der Ge-
sellschaft am dritten Freitag im Januar um 11.45 Uhr abgehalten. Wenn dieser Tag ein gesetzlicher oder Bankfeiertag in
Luxemburg ist, findet die Jahreshauptversammlung am nächstfolgenden Werktag statt.
Weitere Hauptversammlungen können zu einer Zeit und an einem Ort abgehalten werden, wie in der entsprechen-
den Einladung näher beschrieben. Die Anleger treten auf Einladung des Verwaltungsrats, aus der die Tagesordnung her-
vorgehen muss und die mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung an jeden Inhaber von Namensanteilen an
dessen im Anteilregister eingetragene Adresse versandt werden muss, zusammen. Ein Nachweis über die tatsächliche
erfolgte Mitteilung an die Inhaber von Namensanteilen muss auf der Versammlung nicht geführt werden. Die Tagesord-
nung wird vom Verwaltungsrat vorbereitet, ausser in den Fällen, in denen die Versammlung auf schriftlichen Antrag der
Anleger zusammentritt; in letzterem Falle kann der Verwaltungsrat eine zusätzliche Tagesordnung vorbereiten.
40536
Sofern Inhaberanteile ausgegeben wurden, wird die Einladung zu der Versammlung zusätzlich entsprechend den ge-
setzlichen Bestimmungen im Mémorial «Recueil des Sociétés et Associations», in einer oder mehreren Luxemburger
Tageszeitungen und, auf Beschluss des Verwaltungsrats, in anderen Tageszeitungen veröffentlicht.
Wenn sämtliche Anteile als Namensanteile ausgegeben wurden und wenn keine Veröffentlichungen vorgenommen
werden, kann die Einladung an die Anleger ausschliesslich per Einschreiben erfolgen.
Sofern sämtliche Anleger anwesend oder vertreten sind und sich selbst als ordnungsgemäss eingeladen und über die
Tagesordnung in Kenntnis gesetzt erachten, kann die Hauptversammlung ohne vorherige Einladung stattfinden.
Der Verwaltungsrat kann anderweitige Bedingungen festlegen, die von den Anlegern erfüllt sein müssen, um an einer
Hauptversammlung teilzunehmen.
Auf der Hauptversammlung werden lediglich solche Themen behandelt, die auf der Tagesordnung stehen (die Tages-
ordnung wird sämtliche gesetzlich zwingenden Themen enthalten) sowie Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit die-
sen Themen.
Nach Massgabe des Luxemburger Rechts und dieser Satzung berechtigt jeder Anteil, unabhängig von der Anteilklasse,
zu einer Stimme. Ein Anleger kann sich bei jeder Hauptversammlung durch eine schriftliche Vollmacht an eine andere
Person, die kein Anleger sein muss und die Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen von Gesetzes wegen oder aufgrund dieser Satzung werden die Beschlüsse
auf der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anleger gefasst.
Art. 23. Hauptversammlungen in einem Teilfonds oder einer Anteilklasse
Die Anleger der Anteilklassen eines Teilfonds können zu jeder Zeit Hauptversammlungen abhalten, um über Vorgän-
ge zu beschliessen, die ausschliesslich diesen Teilfonds betreffen.
Darüber hinaus können die Anleger einer Anteilklasse zu jeder Zeit Hauptversammlungen im Hinblick auf alle Fragen,
die diese Anteilklasse betreffen, abhalten.
Die Bestimmungen in Artikel 22 Absätze 2, 3, 7, 8, 9, 10 und 11 finden auf solche Hauptversammlungen Anwendung.
Jeder Anteil berechtigt nach Massgabe des Luxemburger Rechts und dieser Satzung zu einer Stimme. Anleger können
höchstpersönlich handeln oder sich aufgrund einer Vollmacht von einer anderen Person, die kein Anleger sein muss,
aber Mitglied des Verwaltungsrats sein kann, vertreten lassen.
Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesetz oder in dieser Satzung werden Beschlüsse der Hauptversamm-
lung eines Teilfonds oder einer Anteilklasse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Anleger gefasst.
Art. 24. Auflösung oder Verschmelzung von Teilfonds oder Anteilklassen
Falls der Vermögenswert eines Teilfonds unter den Betrag fällt, den der Verwaltungsrat als Mindestbetrag für eine
wirtschaftlich effiziente Verwaltung des Teilfonds festgelegt hat, oder der Teilfonds diesen Mindestbetrag nicht erreicht
oder falls eine erhebliche Veränderung der politischen, wirtschaftlichen oder monetären Situation eintritt, kann der Ver-
waltungsrat alle Anteile des betreffenden Teilfonds zum Nettoinventarwert pro Anteil des Bewertungstags, an dem die-
se Entscheidung des Verwaltungsrats in Kraft tritt (unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Preise und der
notwendigen Kosten zur Realisierung der Vermögensanlagen), zwangsweise zurückzunehmen. Die Gesellschaft hat die
Anleger vor dem Inkrafttreten der Zwangsrücknahme schriftlich über die Gründe und das Rücknahmeverfahren zu in-
formieren: die Inhaber von Namensanteilen werden schriftlich informiert; Inhaber von Inhaberanteilen werden durch
Veröffentlichung einer Mitteilung in vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Tageszeitungen informiert, sofern die jewei-
ligen Anleger und deren Adressen der Gesellschaft nicht bekannt sind. Sofern im Interesse oder im Sinne der Gleichbe-
handlung der Anleger keine andere Entscheidung getroffen wird, dürfen die Anleger des betreffenden Teilfonds vor dem
Datum der Zwangsrücknahme kostenlos die Rücknahme oder den Umtausch ihrer Anteile beantragen (wobei tatsäch-
lich erzielte Preise und notwendige Kosten zur Realisierung der Vermögensanlagen berücksichtigt werden).
Ungeachtet der dem Verwaltungsrat im vorstehenden Absatz übertragenen Befugnisse kann die Hauptversammlung
der Inhaber einer oder aller in einem Teilfonds ausgegebener Anteilklasse(n) auf Vorschlag des Verwaltungsrats be-
schliessen, alle Anteile der entsprechenden Anteilklasse(n) zurückzunehmen und den Nettoinventarwert der Anteile des
Bewertungstags, an dem die entsprechende Entscheidung in Kraft tritt (unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten
Preise und notwendigen Kosten im Zusammenhang mit der Realisierung der Kapitalanlagen), an die Anleger auszuzahlen.
Bei dieser Hauptversammlung ist keine Mindestanzahl von Anlegern zur Beschlussfähigkeit notwendig. Die Entscheidung
wird mit einfacher Mehrheit der bei dieser Versammlung anwesenden oder vertretenen Anteile gefasst.
Vermögenswerte, die nach Ausführung der Rücknahme nicht an die entsprechenden Berechtigten ausgezahlt werden
können, werden für die Dauer der Liquidationszeit bei der Depotbank hinterlegt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden
die Vermögenswerte zugunsten der Berechtigten an die Caisse des Consignations übertragen.
Alle zurückgenommenen Anteile werden entwertet.
Unter denselben Umständen wie im Absatz 1 dieses Artikels genannt kann der Verwaltungsrat beschliessen, die Ver-
mögenswerte eines Teilfonds auf einen anderen Teilfonds der Gesellschaft, auf einen anderen Organismus für gemein-
same Anlagen nach Luxemburger Recht, der den Bestimmungen von Teil I des Gesetzes unterliegt, oder in einen
anderen Teilfonds eines solchen Organismus für gemeinsame Anlagen (im Folgenden als «neuer Teilfonds» bezeichnet)
einzubringen und die Anteile der betreffenden Teilfonds als Anteile eines anderen Teilfonds umzubenennen (sofern er-
forderlich nach einem Split oder einer Zusammenlegung und Vergütung möglicher Differenzbeträge für Anteilbruchteile
an die Anleger). Diese Entscheidung wird in derselben Weise, wie im ersten Absatz dieses Artikels erläutert, einen Mo-
nat vor Inkrafttreten veröffentlicht (diese Veröffentlichung enthält zusätzlich Informationen zu dem neuen Teilfonds),
um den Anlegern während dieses Zeitraums eine gebührenfreie Rücknahme bzw. einen Umtausch ihrer Anteile zu er-
möglichen.
Ungeachtet der vorstehend beschriebenen Befugnisse des Verwaltungsrats kann die Hauptversammlung der Anleger
der in einem Teilfonds ausgegebenen Anteilklasse(n) die Einbringung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eines
Teilfonds in einen anderen Teilfonds der Gesellschaft beschliessen. Hierzu besteht kein Mindestanwesenheitserfordernis
40537
und die Zusammenlegung kann durch einfache Mehrheit der auf dieser Versammlung anwesenden oder vertretenen An-
teile beschlossen werden.
Die Einbringung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten eines Teilfonds in einen anderen Organismus für ge-
meinsame Anlagen gemäss dem fünften Absatz dieses Artikels oder in einen anderen Teilfonds eines solchen anderen
Organismus für gemeinsame Anlagen erfordert einen Beschluss der Inhaber der Anteile der betreffenden Anteilklasse(n)
des jeweiligen Teilfonds mit einem Quorum von mindestens 50% der ausgegebenen Anteile innerhalb der betroffenen
Anteilklasse(n) des Teilfonds und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der auf der Versammlung anwesenden
oder vertretenen Anteile. Sofern eine solche Fusion mit einem Organismus für gemeinsame Anlagen nach Luxemburger
Recht mit Sondervermögenscharakter («fonds commun de placement») oder mit einem Organismus für gemeinsame
Anlagen ausländischen Rechts erfolgt, binden die Beschlüsse der Hauptversammlung ausschliesslich die Anleger, die sich
zugunsten der Zusammenlegung ausgesprochen haben.
Art. 25. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 1. Oktober jeden Jahrs und endet am 30. September des folgenden
Jahres.
Art. 26. Verwendung der Erträge
Die Hauptversammlung einer Anteilklasse im Zusammenhang mit einem Teilfonds beschliesst auf Vorschlag des Ver-
waltungsrats und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber, wie die Erträge aus diesem Teilfonds zu verwenden sind
und kann beschliessen oder den Verwaltungsrat jeweils ermächtigen, Ausschüttungen vorzunehmen.
Auf jede ausschüttungsberechtigte Anteilklasse kann der Verwaltungsrat gemäss den gesetzlichen Bestimmungen Zwi-
schenausschüttungen beschliessen.
Die Zahlung von Ausschüttungen an die Inhaber von Namensanteilen erfolgt an deren im Anteilregister eingetragene
Adressen. Die Zahlung von Ausschüttungen an die Inhaber von Inhaberanteilen erfolgt gegen Vorlage des Kupons bei
den hierzu von der Gesellschaft näher bezeichneten Stellen.
Ausschüttungen können in einer Währung, zu einem Zeitpunkt und an einem Ort ausbezahlt werden, wie dies der
Verwaltungsrat jeweils näher bestimmt.
Der Verwaltungsrat kann Gratisaktien an Stelle von Barausschüttungen unter den Voraussetzungen und Bedingungen,
wie sie vom Verwaltungsrat näher festzulegen sind, beschliessen.
Jegliche Ausschüttung, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Beschluss über die Ausschüttung eingefordert
wird, verfällt zugunsten der an dem jeweiligen Teilfonds ausgegebenen Anteilklasse(n).
Auf Ausschüttungen, die von der Gesellschaft beschlossen und für die Berechtigten zur Verfügung gehalten werden,
erfolgen keine Zinszahlungen.
Titel V.- Schlussbestimmungen
Art. 27. Depotbank
Innerhalb des gesetzlich zwingenden Rahmens schliesst die Gesellschaft einen Depotbankvertrag mit einer Bank im
Sinne des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor (die «Depotbank») ab.
Die Depotbank wird ihre Pflichten gemäss dem Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen
erfüllen.
Wenn die Depotbank den Depotbankvertrag kündigen möchte, wird der Verwaltungsrat alle Anstrengungen unter-
nehmen, um innerhalb von zwei Monaten nach wirksamer Kündigung des Depotbankvertrags eine Nachfolgedepotbank
zu ernennen. Der Verwaltungsrat kann den Vertrag mit der Depotbank kündigen, er kann jedoch die Depotbank nicht
aus ihren Funktionen entlassen, solange keine Nachfolgedepotbank bestellt wurde.
Art. 28. Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann zu jeder Zeit durch Beschluss der Hauptversammlung und vorbehaltlich des Quorums und der
Mehrheitserfordernisse gemäss Artikel 30 dieser Satzung aufgelöst werden.
Sofern das Gesellschaftsvermögen unter zwei Drittel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäss Artikel 5 dieser Sat-
zung fällt, wird der Verwaltungsrat die Frage der Auflösung der Hauptversammlung vorlegen. Die Hauptversammlung,
die ohne Quorum entscheiden kann, wird mit einfacher Mehrheit der auf der Hauptversammlung vertretenen Anteile
entscheiden.
Die Frage der Auflösung der Gesellschaft wird des weiteren der Hauptversammlung vorgelegt, sofern das Gesell-
schaftsvermögen unter ein Viertel des Mindestgesellschaftsvermögens gemäss Artikel 5 dieser Satzung fällt; in diesem
Falle wird die Hauptversammlung ohne Stimmquorum abgehalten, und die Auflösung kann durch die Anleger entschie-
den werden, die ein Viertel der auf der Hauptversammlung vertretenen stimmberechtigten Anteile halten.
Die Versammlung muss so rechtzeitig einberufen werden, dass sie innerhalb von vierzig Tagen nach Feststellung der
Tatsache, dass das Nettovermögen der Gesellschaft unter zwei Drittel bzw. ein Viertel des gesetzlichen Mindestbetrags
gefallen ist, abgehalten werden kann.
Art. 29. Liquidation
Die Liquidation wird durch einen oder mehrere Liquidatoren vorgenommen, bei denen es sich sowohl um natürliche
als auch um juristische Personen handeln kann und die der Hauptversammlung, die auch über deren Befugnisse und Ver-
gütung entscheidet, ernannt werden.
Art. 30. Änderungen der Satzung
Die Satzung kann auf einer Hauptversammlung, die die Anforderungen des Gesetzes vom 10. August 1915 über Han-
delsgesellschaften einschliesslich nachfolgender Änderungen und Ergänzungen im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit er-
füllen muss, geändert werden.
40538
Art. 31. Begriffsbestimmungen
Bezeichnungen in dieser Satzung in der Maskulinform schliessen die entsprechende Bezeichnung der Femininform mit
ein und Verweise auf Personen oder Anleger umfassen auch Firmen, Sozietäten und sonstige Personengesellschaften,
unabhängig davon, ob sie als Körperschaft eingetragen sind.
Art. 32. Anwendbares Recht
Für sämtliche in dieser Satzung nicht geregelten Fragen findet das Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesell-
schaften und das Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen einschliesslich nachfolgender
Änderungen und Ergänzungen Anwendung.
<i>Übergangsbestimmungen:i>
1) Das erste Geschäftsjahr beginnt am Tage der Gründung und endet am 30. September zweitausendvier.
2) Die erste ordentliche Generalversammlung findet im Jahre zweitausendfünf statt.
<i>Schätzung der Gründungskosteni>
Die Gründer schätzen die Kosten, Gebühren und jedwelche Auslagen, welche der Gesellschaft aus Anlass gegenwär-
tiger Urkunden erwachsen, auf ungefähr sechstausendfünfhundert Euro.
<i>Anfangskapital - Kapitalzeichnungi>
Das Anfangskapital beträgt einunddreissigtausend Euro (31.000,- EUR) eingeteilt in einunddreissig (31) Aktien ohne
Nennwert.
Die Aktien werden wie folgt gezeichnet:
Sämtliche Aktien wurden voll in bar eingezahlt; demgemäss verfügt die Gesellschaft ab sofort über den Betrag von
einunddreissigtausend Euro (31.000,- EUR), wie dies dem unterzeichneten Notar nachgewiesen wurde.
<i>Erklärungi>
Der amtierende Notar erklärt, dass die in Artikel 26 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaf-
ten vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und bescheinigt dies ausdrücklich.
<i>Ausserordentliche Generalversammlungi>
Sodann haben die Erschienenen sich zu einer ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre, zu der sie sich
als ordentlich einberufen betrachten, zusammengefunden und einstimmig folgende Beschlüsse gefasst, nachdem sie die
ordnungsgemässe Zusammensetzung dieser ausserordentlichen Generalversammlung festgestellt haben:
1) Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in zu L-2633 Senningerberg, 6A, route de Trèves.
2) Die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder ist auf drei festgelegt.
3) Zu Verwaltungsratsmitgliedern werden ernannt:
<i>Verwaltungsratsvorsitzender:i>
Herr Dieter Ristau, Chief Executive Officer der ALLIANZ DRESDNER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG
S.A., Luxemburg; Verwaltungsratsvorsitzender der DRESDNER INTERNATIONAL MANAGEMENT SERVICES LTD.,
Dublin und DRESDNER FUND ADMINISTRATION (CAYMAN) LTD., Grand Cayman; L-2633 Senningerberg, 6A, rou-
te de Trèves, geboren in Hamburg, am 24. September 1948.
<i>Verwaltungsratsmitglieder:i>
Herr Arnd Thorn, Geschäftsführer der ALLIANZ DRESDNER ASSET MANAGEMENT DEUTSCHLAND, GmbH,
München, 80636 München, Nymphenburger Strasse 112-116, geboren in Kirberg, am 12. Juli 1959.
Herr Herbert Wunderlich, Geschäftsführer der ALLIANZ DRESDNER ASSET MANAGEMENT INTERNATIONAL,
GmbH, Frankfurt am Main, 60329 Frankfurt/Main, Mainzer Landstrasse 11-13, geboren in Rossbach, am 14. Juli 1941.
4) Zum Wirtschaftsprüfer wird ernannt:
KPMG AUDIT, mit Sitz in L-2520 Luxemburg, 31, allée Scheffer.
5) Das Mandat der Verwaltungsratsmitglieder und des Wirtschaftsprüfers endet mit der ordentlichen Generalver-
sammlung im Jahre zweitausendfünf.
Worüber Urkunde, geschehen und aufgenommen zu Luxemburg in der Kanzlei des unterzeichneten Notars, am Da-
tum wie eingangs erwähnt.
Und nach Vorlesung und Erklärung an die Erschienenen, haben dieselben mit dem Notar die gegenwärtige Urkunde
unterschrieben.
Gezeichnet: A.Wolf, M. Biehl, F. Baden.
Enregistré à Luxembourg, le 31 juillet 2003, vol. 18CS, fol. 29, case 4. – Reçu 1.250 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Muller.
Für gleichlautende Ausfertigung, der Gesellschaft auf Begehr erteilt, zum Zwecke der Veröffentlichung im Mémorial,
Recueil des Sociétés et Associations.
(046379.3/200/879) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 6 août 2003.
1) ALLIANZ DRESDNER ASSET MANAGEMENT LUXEMBOURG S.A., vorbenannt dreissig Aktien . . . . . . . .
30
2) Herr Dieter Ristau, vorbenannt, eine Aktie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1
Total: einunddreissig Aktien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
31
Luxemburg, den 1. August 2003
F. Baden.
40539
ROUDE PETZ, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8012 Strassen, 3, rue Belair.
R. C. Luxembourg B 24.048.
—
L’an deux mille trois, le trente juin.
Par-devant Maître Alex Weber, notaire de résidence à Bascharage.
Ont comparu:
1) Monsieur Michel Dakessian, commerçant, demeurant à L-8012 Strassen, 3, rue Belair,
détenteur de quatre-vingt-dix (90) parts sociales.
2) Mademoiselle Martine Chaffard, employée privée, demeurant à L-8012 Strassen, 3, rue Belair,
détentrice de dix (10) parts sociales.
Lesquels comparants, agissant en leur qualité de seuls associés de la société à responsabilité limitée ROUDE PETZ,
S.à r.l., avec siège social à L-8012 Strassen, 3, rue Belair, inscrite au R.C.S.L. sous le numéro B 24.048, constituée suivant
acte reçu par le notaire Georges d’Huart, de résidence à Pétange, en date du 21 février 1986, publié au Mémorial C,
numéro 145 du 31 mai 1986 et dont les statuts ont été modifiés suivant acte reçu par le prédit notaire Georges d’Huart
en date du 19 décembre 1986, publié au Mémorial C, numéro 142 du 19 mai 1987, suivant acte reçu par le notaire
Aloyse Biel, alors de résidence à Differdange, en date du 22 juin 1987, publié au Mémorial C, numéro 277 du 8 octobre
1987, suivant acte reçu par le notaire soussigné en date du 13 juillet 1990, publié au Mémorial C, numéro 11 du 12
janvier 1991 et suivant décision de l’assemblée générale extraordinaire tenue en date du 16 novembre 2001, publiée au
Mémorial C, numéro 834 du 1
er
juin 2002,
se sont réunis en assemblée générale extraordinaire et ont prié le notaire instrumentant de documenter les résolu-
tions suivantes:
<i>Première résolutioni>
L’assemblée décide de modifier l’article 3 des statuts de la société pour lui donner la teneur suivante:
«Art. 3. La société a pour objet l’exploitation d’un commerce d’articles de confection, de bijoux de fantaisie, d’arti-
cles de mercerie-bonneterie, d’articles de bimbeloterie et d’articles accessoires de mode y relatifs.
La société pourra faire toutes opérations commerciales, industrielles et financières en rapport avec l’objet social ou
susceptibles de le favoriser.»
<i>Deuxième résolutioni>
L’assemblée décide d’augmenter le capital social d’un montant de cent cinq euros trente-deux cents (
€ 105,32) pour
le porter de son montant de douze mille trois cent quatre-vingt-quatorze euros soixante-huit cents (
€ 12.394,68) à dou-
ze mille cinq cents euros (
€ 12.500,- EUR), par un paiement en espèces et sans émission de parts sociales nouvelles, de
sorte que les cent cinq euros trente-deux cents (
€ 105,32) se trouvent dès maintenant à la disposition de la société, ce
qui a été prouvé au notaire soussigné qui le constate expressément.
<i>Troisième résolutioni>
L’assemblée décide de fixer la valeur nominale des parts sociales à cent vingt-cinq euros (
€ 125,-) chacune.
<i>Quatrième résolutioni>
Suite aux deuxième et troisième résolutions précédentes, l’assemblée décide de modifier l’article 5 des statuts de la
société pour lui donner la teneur suivante:
«Art. 5. Le capital social est fixé à douze mille cinq cents euros (
€ 12.500,-), représenté par cent (100) parts sociales
de cent vingt-cinq euros (
€ 125,-) chacune.»
<i>Cinquième résolutioni>
L’assemblée décide d’accepter la démission de Monsieur Michel Dakessian comme gérant administratif de la société
et de lui donner décharge pleine et entière pour l’exécution de son mandat à ce jour.
Suite au décès du gérant technique Monsieur Gaston Levy, les associés décident de nommer Monsieur Michel Dakes-
sian, commerçant, né à Sétif (Algérie) le 1
er
août 1952, demeurant à L-8012 Strassen, 3, rue Belair, comme gérant unique
de la société pour une durée indéterminée.
Monsieur Michel Dakessian pourra engager valablement la société en toutes circonstances par sa signature individuel-
le.
<i>Sixième résolutioni>
Les associés décident d’accepter la cession de quatre-vingt-dix (90) parts sociales par Monsieur Michel Dakessian,
préqualifié, et de dix (10) parts sociales par Madame Martine Chaffard, préqualifiée, à Monsieur Jean-Claude Degoul,
demeurant à L-8014 Strassen, 1, Chaussée Blanche.
<i>Fraisi>
Le montant des frais, rémunérations ou charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société en raison
des présentes, est évalué sans nul préjudice à sept cent cinquante euros (
€ 750,-).
Dont acte, fait et passé à Bascharage en l’étude, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite aux comparants, ils ont signé avec Nous notaire le présent acte.
Signé: M. Dakessian, M. Chaffard, A. Weber.
40540
Enregistré à Capellen, le 9 juillet 2003, vol. 427, fol. 32, case 6. – Reçu 12 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Santioni.
Pour expédition conforme, délivrée à la société à sa demande, sur papier libre, aux fins de la publication au Mémorial,
Recueil des Sociétés et Associations.
(042058.3/236/66) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
ROUDE PETZ, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-8012 Strassen, 3, rue Belair.
R. C. Luxembourg B 24.048.
—
Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(042060.3/236/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
BESTER, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9656 Harlange, 17, rue Bierg.
R. C. Diekirch B 6.457.
—
Le bilan au 31 décembre 2000, enregistré à Luxembourg, le 11 juillet 2003, réf. LSO-AG03535, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 23 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(901787.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 23 juillet 2003.
BONAPARTE INTERNATIONAL INVESTISSEMENTS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2121 Luxembourg-Kirchberg, 231, Val des Bons Malades.
R. C. Luxembourg B 88.365.
—
Il résulte du procès-verbal de l’assemblée générale extraordinaire tenue le 16 juin 2003 que:
- Mme Daniela Pedroni Cola a démissionné de son mandat d’administrateur en date du 2 juin 2003, et que M. Gérard
Muller, économiste, avec adresse professionnelle au 231, Val des Bons Malades, L-2121 Luxembourg-Kirchberg, a été
nommé en son remplacement aux fonctions d’administrateur avec effet à la même date.
Son mandat viendra à échéance à l’issue de l’assemblée générale annuelle de 2008.
Enregistré à Luxembourg, le 11 juillet 2003, réf. LSO-AG03398. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(040706.3/521/16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 juillet 2003.
EURO PETROL INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2213 Luxembourg, 1, rue de Nassau.
R. C. Luxembourg B 94.124.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du 1i>
<i>eri>
<i> juillet 2003 du Conseil d’Administrationi>
1. Les administrateurs ont décidé à l’unanimité d’appeler à la fonction d’administrateur-délégué Monsieur Juan José
Baro Puyo, demeurant à C/.Travessera de les Corts, 346-Entlo, 4a, E-08029 Barcelone, qui sera chargé de la gestion
journalière de la société et qui pourra engager la société par sa seule signature.
2. Le Conseil d’Administration arrête que la société sera valablement engagée comme suit:
- par la signature conjointe de deux administrateurs dont l’un doit être obligatoirement l’administrateur-délégué ou
- la seule signature de l’administrateur-délégué pour les actes relevant de la gestion journalière.
Luxembourg, le 1
er
juillet 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 10 juillet 2003, réf. LSO-AG03119. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(041937.3/576/19) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Bascharage, le 11 juillet 2003.
A. Weber.
A. Weber.
Luxembourg, le 22 juillet 2003.
Signature.
Pour extrait conforme
STENHAM GESTINOR AUDIT, S.à r.l.
Signature
Pour extrait conforme
<i>Le Conseil d’Administration
i>Signature
40541
ECHO-LOCATIONS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-3385 Noertzange, 13, rue de Kayl.
R. C. Luxembourg B 94.538.
—
STATUTS
L’an deux mile trois, le vingt-quatre juin.
Par-devant Maître Christine Doerner, notaire de résidence à Bettembourg.
Ont comparu:
Monsieur André Schroeder, ouvrier, né à Ettelbruck, le 16 février 1966, demeurant à L-3656 Kayl, 101, rue Michel;
Madame Chantal Hendel, femme au foyer, née à Bettembourg, le 12 janvier 1967, épouse de Monsieur André Schroe-
der, demeurant à L-3656 Kayl, 101, rue Michel.
Lesquels comparants ont requis le notaire instrumentaire de documenter ainsi qu’il suit les statuts d’une société à
responsabilité limitée qu’ils déclarent constituer entre eux:
Art. 1
er
. La société prend la dénomination de ECHO-LOCATIONS, S.à r.l.
Art. 2. Le siège de la société est établi à Noertzange.
Il pourra être transféré en toute autre localité du Grand-Duché de Luxembourg par simple décision des associés.
Art. 3. La société a pour objet la profession de monteur d’échafaudage ainsi que toutes opérations industrielles, com-
merciales ou financières, mobilières ou immobilières, se rattachant directement ou indirectement à son objet social ou
qui sont de nature à en faciliter l’extension ou le développement.
Art. 4. La durée de la société est indéterminée.
Art. 5. L’année sociale commence le premier janvier et finit le trente et un décembre de chaque année. Par déroga-
tion, le premier exercice social commence le jour de la constitution pour finir le 31 décembre 2003.
Art. 6. Le capital social est fixé à douze mille cinq cents euros (12.500,- EUR), représenté par cent (100) parts so-
ciales de cent vingt-cinq euros (125,- EUR) chacune.
Ces parts ont été souscrites comme suit:
Ces parts ont été intégralement libérées par des versements en espèces, de sorte que la somme de douze mille cinq
cents euros (12.500,- EUR) se trouve dès à présent à la libre disposition de la société, ainsi qu’il en a été justifié au notaire
instrumentaire qui le constate expressément.
Art. 7. Chaque part sociale donne droit à une fraction proportionnelle dans l’actif social et dans les bénéfices.
Art. 8. Les parts sociales sont librement cessibles entre associés. Elles ne peuvent être cédées entre vifs à des non-
associés qu’avec l’agrément des associés représentant les trois quarts du capital social.
Art. 9. La société est administrée par un ou plusieurs gérants, associés ou non, choisis par les associés qui fixent
leurs pouvoirs. Ils peuvent être à tout moment révoqués par décision des associés.
A moins que les associés n’en décident autrement, le ou les gérants ont les pouvoirs les plus étendus pour agir au
nom de la société en toutes circonstances.
Art. 10. Simples mandataires de la société, le ou les gérants ne contractent en raison de leurs fonctions aucune obli-
gation personnelle relativement à celles-ci, ils ne seront responsables que de l’exécution de leur mandat.
Art. 11. Le décès, l’interdiction ou la faillite de l’un des associés n’entraîneront pas la dissolution de la société. Les
héritiers de l’associé prédécédé n’auront pas le droit de faire apposer des scellés sur les biens et valeurs de la société.
Pour faire valoir leurs droits, ils devront se tenir aux valeurs constatées dans le dernier bilan social.
Art. 12. Chaque année, le 31 décembre, il sera dressé un inventaire de l’actif et du passif de la société. Le bénéfice
net constaté, déduction faite des frais généraux, traitements et amortissements, sera réparti de la façon suivante:
- cinq pour cent (5,00%) pour la constitution d’un fonds de réserve légal, dans la mesure des dispositions légales;
- le solde restera à la libre disposition des associés.
Art. 13. En cas de dissolution de la société, la liquidation sera faite par un ou plusieurs liquidateurs, associés ou non,
désignés par les associés.
Art. 14. Pour tout ce qui n’est pas prévu aux présents statuts, les parties s’en réfèrent aux dispositions légales.
<i>Fraisi>
Le montant des frais généralement quelconques incombant à la société en raison de sa constitution s’élève approxi-
mativement à mille euros (1.000,- EUR).
<i>Assemblée généralei>
Ensuite les associés, représentant l’intégralité du capital social, et se considérant comme dûment convoqués, se sont
réunis en assemblée générale extraordinaire et, à l’unanimité des voix, ont pris les résolutions suivantes:
- L’adresse de la société est à L-3385 Noertzange, 13, rue de Kayl;
- Est nommé gérant Monsieur André Schroeder, prédit, qui peut par sa seule signature valablement engager la société.
- Monsieur André Schroeder. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 parts sociales
- Madame Chantal Schroeder-Hendel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 parts sociales
40542
Les comparants déclarent qu’il s’agit d’une société familiale, car le lien de parenté entre les comparants est celui
d’époux et ils sont mariés sous le régime de la communauté légale à défaut d’un contrat de mariage.
Avant la clôture du présent acte le notaire instrumentaire soussigné a attiré l’attention des constituants sur la néces-
sité d’obtenir une autorisation administrative pour exercer les activités décrites dans l’objet social.
Dont acte, fait et passé à Bettembourg, en l’étude.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, tous connus du notaire instrumentaire par nom, pré-
nom usuel, état et demeure, ils ont tous signé le présent acte avec le notaire.
Signé: A. Schroeder, C. Hendel, C. Doerner.
Enregistré à Esch-sur-Alzette, le 27 juin 2003, vol. 877, fol. 74, case 11. – Reçu 62,50 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): M. Ries.
Pour expédition conforme, délivrée à la société sur sa demande aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations.
(041383.3/209/72) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 juillet 2003.
PRIMOREC A.G., Société Anonyme.
Siège social: Differdange.
R. C. Luxembourg B 82.849.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 23 juillet 2003, réf. LSO-AG06566, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(041188.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 juillet 2003.
JADE INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1420 Luxembourg, 222C, avenue Gaston Diderich.
R. C. Luxembourg B 89.365.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 11 juillet 2003, réf. LSO-AG03310, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(042101.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
JADE INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1420 Luxembourg, 222C, avenue Gaston Diderich.
R. C. Luxembourg B 89.365.
—
EXTRAIT
Il résulte du procès-verbal de l’Assemblée Générale Statutaire tenue en date du 12 juin 2003 que:
1. L’Assemblée a ratifié la nomination de Monsieur Jong Sun Lee, directeur, demeurant à F-75015 Paris, 27, rue Robert
de Flers, au poste d’administrateur de la société.
2. L’Assemblée a réélu aux postes d’administrateurs de la société pour une durée d’une année renouvelable et no-
tamment jusqu’à l’Assemblée des actionnaires qui se prononcera sur l’exercice 2003:
Monsieur Patrice Bort
Madame Nicole Algarra
Monsieur Jong Sun Lee
3. L’Assemblée a réélu au poste de commissaire aux comptes de la société pour une durée d’une année renouvelable
et notamment jusqu’à l’Assemblée des actionnaires qui se prononcera sur l’exercice 2003:
LUXREVISION, S.à r.l., établie et ayant son siège social à L-2714 Luxembourg, 6-12, rue du Fort Wallis, numéro de
RC Luxembourg B 40.024.
Enregistré à Luxembourg, le 11 juillet 2003, réf. LSO-AG03335. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(042100.3/000/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Bettembourg, le 7 juillet 2003.
C. Doerner.
Luxembourg, le 23 juillet 2003.
Signature.
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
40543
A.T.T.C. SERVICES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2213 Luxembourg, 16, rue de Nassau.
R. C. Luxembourg B 59.364.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 21 juillet 2003, réf. LSO-AG05562, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 23 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(041340.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 juillet 2003.
KEREDA S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 13, rue Goethe.
R. C. Luxembourg B 39.344.
—
EXTRAIT
L’assemblée générale annuelle des actionnaires tenue au siège social le 23 août 2002 a adopté les décisions suivantes:
1. L’assemblée a approuvé le rapport annuel pour l’année se terminant au 31 décembre 2001.
2. L’assemblée a approuvé la déclaration d’un dividende final nul pour l’année se terminant au 31 décembre 2001.
L’assemblée a aussi approuvé qu’une partie des bénéfices nets, d’un montant de EUR 123.163,-, soit versée à la réserve
légale, et que le solde restant, d’un montant de EUR 666.704,-, soit porté à la réserve légale.
3. L’assemblée a approuvé la décharge entière et totale pour l’exécution de leur fonction à tous les membres du Con-
seil d’administration et au Commissaire aux Comptes pour l’année se terminant au 31 décembre 2001.
3. L’assemblée a approuvé la nomination, avec effet immédiat, de Mlle Dubravaka Bijon au sein du Conseil d’adminis-
tration, en remplacement de M. Christopher Wilcockson.
4. L’assemblée a approuvé l’élection de Mlle Dubravak Bijon et la réélection de M. Luca Tomasi et COMPASS SER-
VICES LIMITED aux fonctions d’administrateurs pour une période d’un an se terminant à l’assemblée générale annuelle
de 2003.
5. L’assemblée a approuvé la réélection de MANAGEMENT SERVICES (LUXEMBOURG) S.A. à la fonction de Com-
missaire aux Comptes pour une période d’un an se terminant lors de l’assemblée générale annuelle de 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 29 avril 2003, réf. LSO-AD05790. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(042002.3/000/26) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
KEREDA S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 13, rue Goethe.
R. C. Luxembourg B 39.344.
—
EXTRAIT
L’assemblée générale annuelle des actionnaires tenue au siège social le 9 mai 2003 a adopté les décisions suivantes:
1. L’assemblée a approuvé le rapport annuel pour l’année se terminant au 31 décembre 2002.
2. L’assemblée a approuvé la déclaration d’un dividende final nul pour l’année se terminant au 31 décembre 2002.
L’assemblée a aussi approuvé que le déficit de EUR 347.832,- soit reporté aux bénéfices non-distribués pour l’année se
terminant au 31 décembre 2002.
3. L’assemblée a approuvé la décharge entière et totale pour l’exécution de leur fonction à tous les membres du Con-
seil d’Administration et au Commissaire aux Comptes pour l’année se terminant au 31 décembre 2002.
4. L’assemblée a approuvé la réélection de Mlle Dubravka Bijon, M. Luca Tomasi et COMPASS SERVICES LIMITED
aux fonctions d’administrateurs pour une période d’un an se terminant à l’assemblée générale annuelle de 2004.
5. L’assemblée a approuvé la réélection de MANAGEMENT INTERNATIONAL (LUXEMBOURG) S.A. à la fonction
de Commissaire aux Comptes pour une période d’un an se terminant lors de l’assemblée générale annuelle de 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 24 juillet 2003, réf. LSO-AG06927. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(042009.3/000/23) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
A.T.T.C. S.A.
J.P. Van Keymeulen
<i>Managing Directori>
<i>Pour KEREDA S.A.
i>BANK OF BERMUDA (LUXEMBOURG) S.A.
Signature / Signature
<i>Pour KEREDA S.A.
i>BANK OF BERMUDA (LUXEMBOURG) S.A.
Signature / Signature
40544
FLUID MOVEMENT INVESTMENT S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 13, rue Goethe.
R. C. Luxembourg B 53.501.
—
EXTRAIT
L’assemblée générale annuelle des actionnaires tenue au siège social le 9 avril 2003 a adopté les décisions suivantes:
1. L’assemblée a ratifié le fait que l’assemblée générale annuelle des actionnaires n’a pas été convoquée en 2002 parce
que le rapport annuel pour l’année se terminant au 31 décembre 2001 n’était pas disponible.
2. L’assemblée a approuvé les rapports annuels pour les années se terminant aux 31 décembre 2001 et 31 décembre
2002.
3. L’assemblée a approuvé la déclaration d’un dividende final nul pour les années se terminant aux 31 décembre 2001
et 31 décembre 2002.
4. L’assemblée a approuvé que le déficit de CHF 420.851,- soit reporté aux bénéfices non-distribués pour l’année se
terminant au 31 décembre 2001, de même que le déficit de CHF 607.090,- pour l’année se terminant au 31 décembre
2002.
5. L’assemblée a approuvé la décharge entière et totale pour l’exécution de leur fonction à tous les membres du Con-
seil d’Administration et au Commissaire aux Comptes pour les années se terminant aux 31 décembre 2001 et 31 dé-
cembre 2002.
6. L’assemblée a approuvé la réélection de Luca Tomasi, MANAGEMENT INTERNATIONAL (LUXEMBOURG) S.A.
et COMPASS SERVICES LIMITED aux fonctions d’administrateurs pour une période d’un an se terminant à l’assemblée
générale annuelle de 2004.
7. L’assemblée a approuvé la réélection de MANAGEMENT INTERNATIONAL (LUXEMBOURG) S.A. à la fonction
de Commissaire aux Comptes pour une période d’un an se terminant à l’assemblée générale annuelle de 2004.
8. L’assemblée a résolu de reconnaître le passif de la société et de prendre toutes les actions nécessaires pour ré-
soudre ce problème.
Enregistré à Luxembourg, le 24 juillet 2003, réf. LSO-AG06922. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(042005.3/000/32) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
GLOBAL EQUITY FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 1, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 84.782.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 21 juillet 2003, réf. LSO-AG05733, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 avril 2003.
(041593.3//14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 juillet 2003.
EURO-PHONE-MATIC S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4040 Esch-sur-Alzette, 10, rue Xavier Brasseur.
R. C. Luxembourg B 83.411.
—
Il résulte d’une lettre adressée à la société EURO-PHONE-MATIC S.A. que la société EURO ASSOCIATES (anc.
EUROTRUST S.A.), démissionne avec effet au 7 juillet 2003, de son poste de commissaire aux comptes de la société
EURO-PHONE-MATIC S.A.
Luxembourg, le 8 juillet 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 10 juillet 2003, réf. LSO-AG03116. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(041941.3/576/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
<i>Pour FLUID MOVEMENT MANAGEMENT S.A.
i>BANK OF BERMUDA (LUXEMBOURG) S.A.
Signature / Signature
<i>Pour GLOBAL EQUITY FUND
i>PICTET & CIE (EUROPE) S.A.
J. Mossong / M. Berger
<i>Mandataire Commercial / Fondé de Pouvoiri>
EURO ASSOCIATES
Signature
40545
RTL 4 RADIO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1543 Luxembourg, 45, boulevard Pierre Frieden.
R. C. Luxembourg B 38.547.
—
EXTRAIT
Il résulte des délibérations et décisions de l’Assemblée générale ordinaire des actionnaires tenue au siège le 13 juin
2003, que:
- L’Assemblée générale décide de proroger les mandats comme administrateurs de Messieurs Julien Joseph, Thomas
Rabe et Vincent de Dorlodot, pour une durée d’un an, se terminant à l’issue de l’Assemblée générale statuant sur les
comptes de l’exercice 2003.
- L’Assemblée générale décide de proroger le mandat comme commissaire aux comptes de Monsieur Henri
Tornambe, pour une durée d’un an, se terminant à l’issue de l’Assemblée générale statuant sur les comptes de l’exercice
2003.
Pour extrait conforme aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 15 juillet 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 18 juillet 2003, réf. LSO-AG05491. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(041844.3/000/21) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 juillet 2003.
SISYPHE PRODUCTIONS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2213 Luxembourg, 1, rue de Nassau.
R. C. Luxembourg B 93.813.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du 28 mai 2003 du Conseil d’Administrationi>
Lors de sa réunion du 28 mai 2003, le Conseil d’Administration a décidé que la société sera valablement engagée
comme suit:
- par la signature conjointe de deux administrateurs dont l’un doit être obligatoirement l’administrateur-délégué ou
- par la seule signature de l’administrateur-délégué pour les actes relevant de la gestion journalière.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 28 mai 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 3 juin 2003, réf. LSO-AF00791. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(041944.3/576/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
AQUA REGIA (LUXEMBOURG) S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 13, rue Goethe.
R. C. Luxembourg B 41.129.
—
EXTRAIT
L’assemblée générale annuelle des actionnaires tenue au siège social le 13 mai 2003 a adopté les décisions suivantes:
1. L’assemblée a approuvé le rapport annuel pour l’année se terminant au 31 décembre 2002.
2. L’assemblée a approuvé la déclaration d’un dividende final nul pour l’année se terminant au 31 décembre 2002.
3. L’assemblée a approuvé la décharge entière et totale pour l’exécution de leur fonction à tous les membres du Con-
seil d’administration et au Commissaire aux comptes pour l’année se terminant au 31 décembre 2002.
4. L’assemblée a approuvé la réélection de Luca Tomasi, Dubravaka Bijon et MANAGEMENT INTERNATIONAL
(LUXEMBOURG) S.A. aux fonctions d’administrateurs pour une période d’un an se terminant à l’assemblée générale
annuelle de 2004.
5. L’assemblée a confirmé la réélection de MANAGEMENT INTERNATIONAL (LUXEMBOURG) S.A. à la fonction
de Commissaire aux comptes pour une période d’un an se terminant lors de l’assemblée générale annuelle de 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 24 juillet 2003, réf. LSO-AG06930. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(041996.3/000/22) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Signature
<i>Un mandatairei>
Pour extrait conforme
<i>Le Conseil d’Administration
i>Signatures
<i>Pour AQUA REGIA (LUXEMBOURG) S.A.
i>BANK OF BERMUDA (LUXEMBOURG) S.A.
Signature / Signature
40546
LE MARTINET S.C.I., Société Civile Immobilière.
Siège social: L-1727 Luxembourg, 39, rue Arthur Herchen.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du 30 mai 2003 des associési>
Le siège social a été fixé au 39, rue Arthur Herchen, L-1727 Luxembourg, à partir du 1
er
juin 2003.
Le 30 mai 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 19 juin 2003, réf. LSO-AF04999. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(041950.3/576/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
MAECOBA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1449 Luxembourg, 18, rue de l’Eau.
R. C. Luxembourg B 51.814.
—
EXTRAIT
L’assemblée générale ordinaire réunie à Luxembourg, le 7 juillet 2003 a renouvelé les mandats des administrateurs
et du commissaire aux comptes pour un terme de six ans.
Le Conseil d’Administration se compose comme suit:
- Monsieur Jean Hoffmann
- Monsieur Marc Koeune
- Madame Nicole Thommes
- Madame Andrea Dany
Tous les quatre domiciliés professionnellement au 18, rue de l’Eau, 1449 Luxembourg.
Le Commissaire aux Comptes est CeDerLux-SERVICES, S.à r.l., avec siège social au 4, rue du Marché-aux-Herbes,
L-1728 Luxembourg.
Leurs mandats prendront fin à l’issue de l’assemblée générale annuelle qui se tiendra en l’an 2008.
Décharge pleine et entière leur a été accordée.
Enregistré à Luxembourg, le 8 juillet 2003, réf. LSO-AG02133. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(041968.3/693/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
EXPERTISE PATRIMONIALE S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 50.378.
—
EXTRAIT
Il résulte d’une décision de l’assemblée générale ordinaire de notre société tenue en date du 11 juillet 2003 que:
1) Les mandats des quatre administrateurs:
- M. Roger Greden, demeurant à L-1933 Luxembourg, 1, rue Siggy vu Letzebuerg;
- Mme Yulia Kurakina, demeurant à L-1933 Luxembourg, 1, rue Siggy vu Letzebuerg;
- M. Pierre-Paul Boegen, demeurant à B-6700 Viville (Arlon), 65, rue de Freylange;
- Melle Stéphanie Colombain, demeurant à L-2410 Luxembourg, 21, rue de Reckenthal;
ont été reconduits pour une période de six ans se terminant à l’issue de l’assemblée générale statutaire de 2009.
2) Le mandat du commissaire EUROPE FIDUCIAIRE (LUXEMBOURG) S.A., avec siège social à L-1361 Luxembourg,
9, rue de l’Ordre de la Couronne de Chêne, a été reconduit pour une période de six ans se terminant à l’issue de l’as-
semblée générale statutaire de 2009.
Enregistré à Luxembourg, le 23 juillet 2003, réf. LSO-AG06641. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(042183.3/000/22) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour extrait conforme
LE MARTINET S.C.I.
<i>Pour la gérance
i>Signatures
Pour extrait conforme
Signature
<i>Un administrateuri>
Pour extrait sincère et conforme
EXPERTISE PATRIMONIALE S.A.
Signatures
40547
JOHN & PARTNERS S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 18, rue de l’Eau.
R. C. Luxembourg B 83.355.
—
EXTRAIT
L’assemblée générale ordinaire réunie à Luxembourg le 7 juillet 2003 a renouvelé les mandats des administrateurs et
du commissaire aux comptes pour un terme de six ans.
Le Conseil d’Administration se compose comme suit:
- Monsieur Jean Hoffmann
- Monsieur Marc Koeune
- Madame Nicoles Thommes
- Madame Andrea Dany
Tous les quatre domiciliés professionnellement au 18, rue de l’Eau, L-1449 Luxembourg.
Le commissaire aux comptes est CeDerLux-Services, S.à r.l, avec siège social à 4, rue du Marché-aux-Herbes, L-1728
Luxembourg.
Leurs mandats prendront fin à l’issue de l’assemblée générale annuelle qui se tiendra en l’an 2008.
Décharge pleine et entière leur a été accordée.
Enregistré à Luxembourg, le 8 juillet 2003, réf. LSO-AG02173. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(041976.3/693/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
EAST EUROPEAN FOOD FUND, Société d’Investissement à Capital Fixe.
Siège social: Luxembourg, 13, rue Goethe.
R. C. Luxembourg B 51.573.
—
EXTRAIT
L’assemblée générale extraordinaire des actionnaires tenue au siège social le 18 juillet 2003 a adopté les résolutions
suivantes:
1. L’assemblée a approuvé le rapport du Président du Conseil d’Administration, le rapport des réviseurs et le bilan
final pour l’année se terminant le 30 septembre 2002.
2. L’assemblée a approuvé la réduction du montant à verser à la réserve légale de USD 1.933.526,- à USD 1.209.600,-.
3. L’assemblée a décidé de déclarer un dividende final néant.
4. L’assemblée a approuvé la décharge entière et totale pour l’exécution de leurs fonctions à tous les membres du
Conseil d’Administration pour la période d’un an se terminant au 30 septembre 2002.
Enregistré à Luxembourg, le 24 juillet 2003, réf. LSO-AG06919. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(041998.2//20) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
ACTIDIS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2530 Luxembourg, 4, rue Henri Schnadt.
R. C. Luxembourg B 85.616.
—
<i>Extrait des résolutions de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 4 juillet 2003i>
<i>Transfert du siège sociali>
L’Assemblée Générale Extraordinaire a décidé de transférer le siège social avec effet immédiat de L-1370 Luxem-
bourg, 16, Val Ste Croix, au 4, rue Henri Schnadt à L-2530 Luxembourg.
Luxembourg, le 4 juillet 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 9 juillet 2003, réf. LSO-AG02453. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): Signature.
(042520.3/503/15) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour extrait conforme
Signature
<i>Administrateuri>
<i>Pour EAST EUROPEAN FOOD FUND
i>BANK OF BERMUDA (LUXEMBOURG) S.A.
Signature / Signature
Pour extrait conforme
Signatures
40548
AEROGOLF ENERGY & MANAGEMENT, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 1A, Heienhaff.
R. C. Luxembourg B 74.048.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 23 juillet 2003, réf. LSO-AG06770, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(042057.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
DAWIMO, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-2633 Senningerberg, 1, Heienhaff.
R. C. Luxembourg B 42.486.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 23 juillet 2003, réf. LSO-AG06772, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(042059.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
AS MEDICA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8337 Capellen, 3, rue Michel Rodange.
R. C. Luxembourg B 63.318.
—
<i>Procès-verbal de l’Assemblée Générale ordinaire réunie extraordinairement le 18 juin 2003 à Capelleni>
L’assemblée est ouverte à 11.00 heures sous la présidence de Monsieur Alex Baiverlin qui désigne comme secrétaire
Monsieur Daniel Weber et l’assemblée choisit comme scrutateur Monsieur Henri-François Baiverlin.
Le Président constate que l’intégralité du capital social est présente ou représentée à la présente assemblée. Par con-
séquent, il a pu être fait abstraction des convocations d’usage. Les actionnaires présents ou représentés ses reconnais-
sent dûment convoqués et déclarent par ailleurs avoir eu connaissance de l’ordre du jour qui leur a été communiqué au
préalable.
Les actionnaires, présents ou représentés, ainsi que le nombre d’actions qu’ils détiennent, sont indiqués sur une liste
qui restera annexée à ce document.
L’assemblée générale ordinaire, étant régulièrement constituée, peut valablement délibérer sur l’ordre du jour ci-
après:
<i>Ordre du jour:i>
L’ordre du jour est le suivant:
1. Nomination d’un nouveau commissaire aux comptes.
<i>Exposéi>
Après en avoir délibéré, l’Assemblée Générale Ordinaire réunie extraordinairement prend, à l’unanimité des voix, la
résolution suivante:
<i>Résolution uniquei>
L’Assemblée Générale nomme au poste de commissaire aux comptes, en remplacement de Monsieur Kayembe
Ntumba, Madame Anne-Marie Halleux, demeurant à B-4860 Wegnez, 17, rue des Combattants.
Plus rien n’étant à l’ordre du jour et personne ne demandant plus la parole, le Président lève la séance à 12.00 heures.
Enregistré à Luxembourg, le 7 juillet 2003, réf. LSO-AG01600. – Reçu 16 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
<i>Liste de présences à l’Assemblée Générale Ordinairei>
<i>réunie extraordinairement le 18 juin 2003 à Capelleni>
Enregistré à Luxembourg, le 7 juillet 2003, réf. LSO-AG01601. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(042132.3/000/39) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Signature.
Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Signature.
A. Baiverlin / D. Weber / H.-F. Baiverlin
<i>Président / Secrétaire / Scrutateuri>
<i>Actionnairesi>
<i>Nombre d’actions détenuesi>
<i>Présents ou représentési>
<i>Signaturei>
Alex Baiverlin . . . . . . . . . .
500
présent
Signature
WISP S.A. . . . . . . . . . . . . .
1.500
présente
Signature
Total (100%) . . . . . . . . . . .
2.000
40549
BP@L S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 85.462.
—
EXTRAIT
Le contrat de domiciliation conclu entre la société anonyme BP@L S.A. et l’étude DE VLEESCHAUWER a été dé-
noncé concomitamment avec le transfert du siège de la société avec effet au 18 mars 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 11 juillet 2003, réf. LSO-AG03341. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(042095.2//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
BUSINESS DEVELOPMENT SERVICES (B.D.S.) S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1420 Luxembourg, 222C, avenue Gaston Diderich.
R. C. Luxembourg B 39.984.
—
Le bilan au 31 décembre 1999, enregistré à Luxembourg, le 11 juillet 2003, réf. LSO-AG03318, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(042098.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
BUSINESS DEVELOPMENT SERVICES (B.D.S.) S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1420 Luxembourg, 222C, avenue Gaston Diderich.
R. C. Luxembourg B 39.984.
—
Le bilan au 31 décembre 2000, enregistré à Luxembourg, le 11 juillet 2003, réf. LSO-AG03330, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(042096.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
INTERNATIONAL ASSET MANAGEMENT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1912 Luxembourg, 3, rue des Labours.
R. C. Luxembourg B 80.044.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 14 juillet 2003, réf. LSO-AG04012, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(042119.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
KUIK S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 85.374.
—
Par la présente, la S.A. KEISPELT IMMO notifie que le contrat de bail la liant à la S.A. KUIK est résilié au 23 juillet
2003 et dénonce le siège social.
Luxembourg, le 23 juillet 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 25 juillet 2003, réf. LSO-AG07307. – Reçu 89 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(042154.2//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Signature
<i>Un mandatairei>
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
<i>Pour la société
i>Signature
<i>Un mandatairei>
Luxembourg, le 23 juillet 2003.
H. Schneider / B. Stuckenbroeker.
J. M. Toffolo
<i>Son administrateuri>
40550
KERSCHENMEYER CONSTRUCTIONS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5465 Waldbredimus, 23, rue des Romains.
R. C. Luxembourg B 33.571.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 21 juillet 2003, réf. LSO-AG05695, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 25 juillet 2003.
(042133.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
EMKA FAÇADES, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-5465 Waldbredimus, 23, rue des Romains.
R. C. Luxembourg B 62.457.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 21 juillet 2003, réf. LSO-AG05692, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 25 juillet 2003.
(042135.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
AIRCONFORT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4831 Rodange, 174, route de Longwy.
R. C. Luxembourg B 73.131.
—
Le bilan au 31 décembre 2000, enregistré à Luxembourg, le 11 juillet 2003, réf. LSO-AG03605, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 25 juillet 2003.
(042136.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
IBERIAN OPPORTUNITIES FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: Luxembourg, 13, rue Goethe.
R. C. Luxembourg B 45.940.
—
EXTRAIT
L’assemblée générale annuelle des actionnaires tenue au siège social le 22 avril 2003 a adopté les décisions suivantes:
1. L’assemblée a approuvé le bilan final, le rapport des réviseurs, et le rapport des administrateurs pour la période
d’un an se terminant au 31 décembre 2002.
2. L’assemblée a approuvé les rémunérations à verser aux administrateurs à USD 7.500,- net par administrateur par
an.
3. L’assemblée a approuvé la décharge entière et totale pour l’exécution de leurs fonctions à tous les membres du
conseil d’administration pour l’année se terminant au 31 décembre 2002.
4. L’assemblée a approuvé la réélection de Dr Joao Rendeiro, MM. Allan Conway, Hared Al Darmaki, Joseph A. Field
Esq., Rui Manuel Machete aux fonctions d’administrateurs pour une période d’un an se terminant à l’assemblée générale
annuelle de 2004.
5. L’assemblée a réélu PricewaterhouseCoopers à la fonction de réviseur pour une période d’un an se terminant à
l’assemblée générale annuelle de 2004.
Enregistré à Luxembourg, le 24 juillet 2003, réf. LSO-AG06912. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(042016.3/000/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
<i>Pour VO CONSULTING LUX S.A.
i>Signature
<i>Pour VO CONSULTING LUX S.A.
i>Signature
<i>Pour VO CONSULTING LUX S.A.
i>Signature
<i>Pour IBERIAN OPPORTUNITIES FUND
i>BANK OF BERMUDA (LUXEMBOURG) S.A.
Signature / Signature
40551
SUNNY SIDE UP S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-3591 Dudelange, 108, rue de la Vallée.
R. C. Luxembourg B 69.018.
—
Le bilan au 31 décembre 2001, enregistré à Luxembourg, le 11 juillet 2003, réf. LSO-AG03606, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 25 juillet 2003.
(042138.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
ALMASI S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2449 Luxembourg, 26, boulevard Royal.
R. C. Luxembourg B 62.832.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 22 juillet 2003, réf. LSO-AG06168, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(042157.3//12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
SCHRODER SPECIAL SITUATIONS FUND, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1736 Senningerberg, 5, rue Höhenhof.
R. C. Luxembourg B 58.066.
—
<i>Liste des administrateurs suivant l’assemblée générale annuelle des actionnaires du 27 mai 2003i>
- Gavin Ralston (Chairman), Managing Director, European Institutional Business, SCHRODER INVESTMENT MANA-
GEMENT LIMITED, 31, Gresham Street, London EC2V 7QA, Royaume-Uni
- Nigel Burnham, Managing Director, SCHRODER INVESTMENT MANAGEMENT (LUXEMBOURG) S.A., 5, rue
Höhenhof, L-1736 Senningerberg, Grand-Duché de Luxembourg
- Jacques Elvinger, Partner, ELVINGER HOSS & PRUSSEN, 2, place Winston Churchill, L-2014 Luxembourg, Grand-
Duché de Luxembourg
- Frédérick Hizette, Director, SCHRODER INVESTMENT MANAGEMENT (LUXEMBOURG) S.A., 5, rue Höhenhof,
L-1736 Senningerberg, Grand-Duché de Luxembourg
Réviseur d’entreprises nommé lors de l’assemblée générale annuelle des actionnaires du 28 mai 2003:
PricewaterhouseCoopers, S.à r.l., 400, route d’Esch, B.P. 1443, L-1014 Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg
Emploi et répartition des bénéfices nets relatifs aux comptes de la Société au 31 décembre 2002 suivant l’assemblée
générale annuelle des actionnaires de la Société du 27 mai 2003:
Aucune distribution de dividende annuel n’a été décidée.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 juillet 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 25 juillet 2003, réf. LSO-AG07385. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(042287.3/260/26) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
GARAGE DU FINDEL, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 33, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 23.985.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 2002, enregistrés à Luxembourg, le 17 juillet 2003, réf. LSO-AG05452, ont été
déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(042464.3//10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
<i>Pour VO CONSULTING LUX S.A.
i>Signature
<i>Pour la société
i>Le domiciliataire
Signatures
<i>Pour SCHRODER SPECIAL SITUATIONS FUNDS
i>Signature
Luxembourg, le 15 juillet 2003.
Signature.
40552
SCHRODER ALTERNATIVE INVESTMENT FUNDS, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1736 Senningerberg, 5, rue Höhenhof.
R. C. Luxembourg B 78.304.
—
<i>Liste des administrateurs suivant l’assemblée générale annuelle des actionnaires du 28 mai 2003i>
- Reza Vishkai (Chairman), Managing Director, European Institutional Business, SCHRODER INVESTMENT MANA-
GEMENT LIMITED, 31, Gresham Street, London EC2V 7QA, Royaume-Uni
- Nigel Burnham, Managing Director, SCHRODER INVESTMENT MANAGEMENT (LUXEMBOURG) S.A., 5, rue
Höhenhof, L-1736 Senningerberg, Grand-Duché de Luxembourg
- Luc Denis, Deputy General Manager, SCHRODER & CO BANQUE S.A., 8, rue d’Italie, PO Box 3655, 41211 Ge-
nève, Suisse
- Frédérick Hizette, Director, SCHRODER INVESTMENT MANAGEMENT (LUXEMBOURG) S.A., 5, rue Höhenhof,
L-1736 Senningerberg, Grand-Duché de Luxembourg
Réviseur d’entreprises nommé lors de l’assemblée générale annuelle des actionnaires du 28 mai 2003:
PricewaterhouseCoopers, S.à r.l., 400, route d’Esch, B.P. 1443, L-1014 Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg
Emploi et répartition des bénéfices nets relatifs aux comptes de la Société au 31 décembre 2002 suivant l’assemblée
générale annuelle des actionnaires de la Société du 28 mai 2003:
Aucune distribution de dividende annuel n’a été décidée.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 3 juillet 2003.
Enregistré à Luxembourg, le 25 juillet 2003, réf. LSO-AG07388. – Reçu 14 euros.
<i>Le Receveuri> (signé): D. Hartmann.
(042283.3/260/26) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
INTERSPAR VERWALTUNGSGESELLSCHAFT S.A., INTERSPAR MANAGEMENT COMPANY S.A.,
INTERSPAR SOCIETE DE GESTION S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1912 Luxembourg, 3, rue des Labours.
R. C. Luxembourg B 80.045.
—
Le bilan au 31 décembre 2002, enregistré à Luxembourg, le 14 juillet 2003, réf. LSO-AG04027, a été déposé au re-
gistre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(042121.3//11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 25 juillet 2003.
BBL INVEST, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-2965 Luxembourg, 52, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 94.390.
—
Les actionnaires de BBL Invest, Sicav de droit luxembourgeois, sont invités à assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra dans les locaux de ING Luxembourg route d’Esch 46-48 à L-2965 Luxembourg le <i>28 août 2003i> à 11h00
en vue de délibérer et décider sur les points suivants mis à l’ordre du jour:
<i>Ordre du jour:i>
1. Proposition de dissolution et mise en liquidation de la Société et de ses treize compartiments;
2. Conformément à l’article 148bis de la loi du 10 août 1915, proposition de nommer deux liquidateurs chargés d’ap-
porter aux dates suivantes (dates d’effet) les actifs et situations passives connues, telles qu’établies à la veille des
dates sous-mentionnées, de chacun des compartiments vers les compartiments suivants de la Sicav de droit luxem-
bourgeois ING (L) Invest, inscrite au registre de commerce de Luxembourg sous le n
°
B 44.873 et dont le siège
social est établi route d’Esch 52 à L-2965 Luxembourg:
<i>Pour SCHRODER ALTERNATIVE INVESTMENT FUNDS
i>Signature
Luxembourg, le 23 juillet 2003.
H. Schneider / B. Stuckenbroeker.
Actif et situation
apportée le compartiment
en date du
suspension de
VNI utilisée
passive connue
vers
ING (L) Invest
(date d’effet)
l’acceptation
pour établir
du compartiment
des ordres les
la parité
BBL Invest
(1)
America >
US
(Enhanced
Core Concentrated)
22/09/03
18/09/03 et 19/09/03
19/09/03
Latin America
>
Latin America
22/09/03
18/09/03 et 19/09/03
19/09/03
Netherlands
>
Dutch Equity
22/09/03
18/09/03 et 19/09/03
19/09/03
Japan
>
Japan
22/09/03
18/09/03 et 19/09/03
19/09/03
40553
(1)
Les actionnaires de BBL Invest sont informés que les ordres de remboursement et conversion relatifs aux com-
partiments repris dans le tableau ci-dessus seront suspendus pendant les deux jours bancaires ouvrables précédant
la date d’effet relative aux compartiments concernés. Les ordres de souscriptions dans tous les compartiments de
BBL Invest ne seront plus acceptés après le 17 septembre 2003 à 17h00.
3. Proposition de rémunérer les actionnaires des 13 compartiments mis en liquidation par des actions des compar-
timents de la Sicav ING (L) Invest vers lesquels les actifs et situations passives connues auront été transférés, selon
une parité établie par un réviseur d’entreprise indépendant, conformément à l’article 26-1 de la Loi du 10 août
1915, sur base des valeurs nettes d’inventaire précisées dans le tableau ci-dessus.
Les deux rapports du réviseur d’entreprises (un pour les opérations du 22/09 et un pour les opérations du 29/09)
seront à disposition des actionnaires dès la date d’effet concernée.
Le dépôt des actions au porteur et des procurations doit être fait auprès des sièges ou des agences de ING Belgique
S.A. ou de ING Luxembourg, cinq jours francs au moins avant l’Assemblée. L’Assemblée pourra délibérer valablement
sur l’ordre du jour, si les actionnaires qui assistent à la réunion ou y sont représentés forment la moitié au moins du
capital social. Si le quorum n’est pas atteint, une nouvelle Assemblée Générale Extraordinaire sera reconvoquée avec le
même ordre du jour pour le 22 septembre 2003 à 11h00 dans les locaux de ING Luxembourg, 46-48, route d’Esch L-
2965 Luxembourg. Celle-ci délibérera valablement quelle que soit la portion du capital présente ou représentée.
Pour plus de détails sur les implications faisant suite à cette opération, les actionnaires sont invités à consulter le pré-
cédent avis de convocation à l’assemblée générale extraordinaire paru dans le présent journal en date du 9 août 2003,
sous le point «Information aux actionnaires».
(04128/755/54)
<i>Le conseil d’administrationi>.
ABN AMRO FUNDS, Société d’Investissement à Capital Variable.
Registered office: L-1855 Luxembourg, 46, avenue J. F. Kennedy.
R. C. Luxembourg B 47.072.
—
On August 18, 2003 the Annual General Meeting of Shareholders has declared a dividend of EUR 2.2489 per share
in respect of B-shares of ABN AMRO FUNDS - Euro Bond Fund outstanding on the close of business on August 19,
2003.
On bearer shares, the dividend will be paid in Euro as from August 25, 2003 against tender of the relevant coupon
(coupon No. 9) to:
ABN AMRO BANK (LUXEMBOURG) S.A.,
Customer Services Department,
46, avenue J. F. Kennedy,
L-1855 Luxembourg-Kirchberg.
Dividends, which are not claimed within five years of their declaration shall be forfeited and shall accrue for the benefit
of the ABN AMRO FUNDS - Euro Bond Fund.
(04090/755/19)
SOPERDIS, SOCIETE DE PERFORMANCE ET DISTRIBUTION S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 25.542.
—
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui se tiendra le mardi <i>9 septembre 2003i> à 11.00 heures au 23, avenue de la Porte-Neuve à Luxembourg, avec pour
<i>Ordre du jour:i>
– Rapport de gestion du Conseil d’Administration;
– Rapport du commissaire aux comptes;
Emerging Europe
>
Emerging Europe
22/09/03
18/09/03 et 19/09/03
19/09/03
Hong Kong &
China
>
Greather China
22/09/03
18/09/03 et 19/09/03
19/09/03
Asian Growth
>
New Asia
22/09/03
18/09/03 et 19/09/03
19/09/03
Thailand
22/09/03
18/09/03 et 19/09/03
19/09/03
Scandinavia
29/09/03
25/09/03 et 26/09/03
26/09/03
Switzerland
>
European Equity
29/09/03
25/09/03 et 26/09/03
26/09/03
United Kingdom
29/09/03
25/09/03 et 26/09/03
26/09/03
Italy
>
EMU Equity
29/09/03
25/09/03 et 26/09/03
26/09/03
Spain
29/09/03
25/09/03 et 26/09/03
26/09/03
ABN AMRO INVESTMENT FUNDS S.A.
<i>The Manageri>
40554
– Approbation des comptes annuels au 30 mars 2003 et affectation des résultats;
– Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes;
– Nominations statutaires.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l’Assemblée au siège social.
I (03952/755/15)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
MTHR S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1450 Luxembourg, 73, Côte d’Eich.
R. C. Luxembourg B 74.837.
—
Messieurs les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
des actionnaires qui se tiendra au 73, Côte d’Eich, L-1450 Luxembourg, le <i>5 septembre 2003i> à 14.00 heures avec l’ordre
du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes;
2. Approbation des bilans, comptes de pertes et profits et affectation des résultats au 31 décembre 2000 et au 31
décembre 2001;
3. Décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes;
4. Elections statutaires;
5. Divers.
I (03982/751/17)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
DONECK EUROFLEX S.A., Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: L-6776 Grevenmacher, 4, an de Längten.
H. R. Luxemburg B 61.803.
—
Die Aktionäre der Gesellschaft sind eingeladen, an der
ORDENTLICHEN JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
teilzunehmen, die am <i>5. September 2003i> um 10.00 Uhr am Sitz der Gesellschaft stattfindet.
<i>Tagesordnung:i>
1. Vorlage des Geschäftsberichtes des Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr endend zum 31. Dezember 2002.
2. Vorlage des Berichtes des Abschlussprüfers.
3. Verabschiedung der Bilanz und der Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres endend zum 31. Dezember 2002 sowie
Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses.
4. Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr endend zum 31. Dezem-
ber 2002.
5. Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder.
6. Bestellung des Abschlussprüfers.
7. Sonstiges.
I (04009/000/19)
<i>Der Verwaltungsrati>.
D.B.C., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 30.709.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra extraordinairement à l’adresse du siège social, le <i>8 septembre 2003i> à 10.00 heures, avec l’ordre du jour
suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels au 31 décembre 2001, ainsi que les rapports du conseil d’administration et des
rapports du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2001.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
I (04072/534/17)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
40555
MEGAGESTION S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 1A, rue du Fort Dumoulin.
R. C. Luxembourg B 51.829.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
des actionnaires qui se tiendra le <i>18 septembre 2003i> à 11.00 heures au siège social à Luxembourg pour délibérer de
l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’article 100 de la loi du 10 août
1915.
2. Divers.
I (04059/788/14)
<i>Le conseil d’Administrationi>.
DIANTHUS PARTICIPATIONS S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2420 Luxembourg, 15, avenue Emile Reuter.
R. C. Luxembourg B 89.278.
—
Messieurs les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>8 septembre 2003i> à 11.00 heures au siège social de la société, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
a. Rapport du Conseil d’Administration sur l’exercice 2002;
b. Rapport du Commissaire de Surveillance;
c. Lecture et approbation du Bilan et du Compte de Profits et Pertes arrêtés au 31 décembre 2002;
d. Affectation du résultat;
e. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire;
f. Divers.
I (04061/045/16)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
RAWI S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 40.316.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra extraordinairement à l’adresse du siège social, le <i>8 septembre 2003i> à 11.00 heures, avec l’ordre du jour
suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2001.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Décision à prendre en vertu de l’article 100 de la loi sur les sociétés commerciales.
6. Divers.
I (04073/534/17)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
MICAZE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1219 Luxembourg, 23, rue Beaumont.
R. C. Luxembourg B 29.396.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
de la société qui se tiendra extraordinairement le <i>9 septembre 2003i> à 10.30 heures au siège avec pour
<i>Ordre du jour:i>
– Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire;
– Approbation du bilan et du compte de profits et pertes arrêtés au 31 décembre 2002;
– Affectation du résultat au 31 décembre 2002;
– Quitus aux administrateurs et au commissaire;
40556
– Ratification de la nomination d’un administrateur par le conseil d’administration du 15 novembre 2002 et de la
nomination du commissaire aux comptes par l’assemblée générale extraordinaire du 31 janvier 2003.
– Divers.
Pour assister à cette Assemblée, Messieurs les Actionnaires sont priés de déposer leurs titres cinq jours francs avant
l’Assemblée au siège social.
I (04103/000/19)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
OBERHEIM S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8320 Capellen, Zoning Hirebusch.
R. C. Luxembourg B 47.928.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
de la société qui se tiendra le <i>9 septembre 2003i> à 11.30 heures au siège avec pour
<i>Ordre du jour:i>
– Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire;
– Approbation du bilan et du compte de profits et pertes arrêtés au 30 juin 2003;
– Affectation du résultat au 30 juin 2003;
– Quitus aux administrateurs et au commissaire;
– Ratification de la nomination du commissaire aux comptes par l’Assemblée Générale Extraordinaire du 31 janvier
2003;
– Divers.
Pour assister à cette Assemblée, Messieurs les Actionnaires sont priés de déposer leurs titres cinq jours francs avant
l’Assemblée au siège social.
I (04104/000/21)
EPICON BEST FONDS SICAV, Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital.
Gesellschaftssitz: L-1445 Luxemburg-Strassen, 4, rue Thomas Edison.
H. R. Luxemburg B 79.335.
—
Die Anteilinhaber der EPICON BEST FONDS SICAV werden hiermit zu einer
AUSSERORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
der Anteilinhaber am <i>8. September 2003i> am Gesellschaftssitz 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-Strassen um
10.00 Uhr (Luxemburger Ortszeit) eingeladen.
Die Tagesordnung lautet wie folgt:
<i>Tagesordnung:i>
Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass zur Beschlussfassung über die die Liquidation betreffenden Punkte
der Tagesordnung der ausserordentlichen Generalversammlung ein Anwesenheitsquorum von mindestens 50 Prozent
der ausgegebenen Anteile erforderlich ist und die Beschlüsse mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwe-
senden oder der vertretenen Anteile gefasst werden. Im Falle in dem anlässlich der ausserordentlichen Generalver-
sammlung das o.g. Quorum nicht erreicht wird, wird eine zweite ausserordentliche Generalversammlung an der
gleichen Adresse einberufen, gemäss den Bestimmungen des luxemburgischen Rechts, um über die auf der o.a. Tages-
ordnung stehenden Punkte zu beschliessen. Anlässlich dieser Versammlung ist kein Anwesenheitsquorum verlangt und
die Beschlüsse werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder der vertretenen Anteile ge-
troffen.
Um an dieser Generalversammlung teilnehmen zu können, müssen Anteilinhaber von in Wertpapierdepots gehalte-
nen Anteilen ihre Anteile durch die jeweilige depotführende Stelle mindestens fünf Geschäftstage vor der Generalver-
sammlung sperren lassen und dieses mittels einer Bestätigung der depotführenden Stelle am Tage der Versammlung
nachweisen. Anteilinhaber, die an der ausserordentlichen Generalversammlung teilnehmen möchten, werden gebeten,
sich bis spätestens am 2. September 2003 anzumelden.
I (04129/755/31)
<i>Der Verwaltungsrati>.
<i>Le Conseil d’Administration
i>Signature
TOP 1 Bericht des Verwaltungsrats über die Gründe der Liquidation der EPICON BEST FONDS SICAV
TOP 2 Beschlussfassung der Aktionäre über die Liquidation der EPICON BEST FONDS SICAV
TOP 3 Entlastung des Verwaltungsrats
TOP 4 Bestellung des Liquidators / Abwicklers
TOP 5 Verschiedenes
40557
MAYEL HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1724 Luxembourg, 3B, boulevard du Prince Henri.
R. C. Luxembourg B 65.476.
—
Messieurs les Actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
de la société qui se tiendra le <i>10 septembre 2003i> à 11.30 heures au siège avec pour
<i>Ordre du jour:i>
– Rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire;
– Approbation du bilan et du compte de profits et pertes arrêtés au 31 décembre 2002;
– Affectation du résultat au 31 décembre 2002;
– Quitus aux administrateurs et au commissaire;
– Ratification de la nomination du commissaire aux comptes par l’Assemblée Générale Extraordinaire du 31 janvier
2003;
– Renouvellement du mandat des administrateurs et du commissaire pour une période de 6 ans;
– Divers.
Pour assister à cette Assemblée, Messieurs les Actionnaires sont priés de déposer leurs titres cinq jours francs avant
l’Assemblée au siège social.
I (04106/000/22)
KERGUELEN S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 37.216.
—
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui se tiendra le jeudi <i>11 septembre 2003i> à 10.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
– Rapport de gestion du Conseil d’Administration,
– Rapport du commissaire aux comptes,
– Approbation des comptes annuels au 30 juin 2003 et affectation des résultats,
– Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes,
– Renouvellement du mandat des Administrateurs et du Commissaire aux Comptes.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l’Assemblée au siège social.
I (04130/755/17)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
XARO S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 70.698.
—
Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui se tiendra le vendredi <i>5 septembre 2003i> à 11.00 heures au siège social avec pour
<i>Ordre du jour:i>
– Rapport de gestion du Conseil d’Administration,
– Rapport du commissaire aux comptes,
– Approbation des comptes annuels au 31 mars 2003 et affectation des résultats,
– Quitus à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes,
– Décision à prendre quant à la poursuite de l’activité de la société,
– Renouvellement du mandat des Administrateurs et du Commissaire aux Comptes.
Pour assister ou être représentés à cette assemblée, Mesdames et Messieurs les actionnaires sont priés de déposer
leurs titres cinq jours francs avant l’Assemblée au siège social.
I (04131/755/18)
<i>Le Conseil d’Administrationi>.
<i>Le Conseil d’Administration
i>Signature
40558
COPERVAL HOLDING S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1528 Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 88.863.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra à l’adresse du siège social, le <i>28 août 2003i> à 18.00 heures, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 2002.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Divers.
II (03638/534/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
SAMGWYM HOLDINGS S.A., Société Anonyme.
Registered office: Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 20.933.
—
Messrs Shareholders are hereby convened to attend the
EXTRAORDINARY GENERAL MEETING
which will be held on <i>September 4, 2003i> at 10.00 a.m. at the registered office, with the following agenda:
<i>Agenda:i>
Action on a motion relating to the possible winding-up of the company as provided by Article 100 of the Luxembourg
law on commercial companies of August 10, 1915.
The Annual General Meeting of July 4, 2003 could not deliberate in due form on this item of the agenda as the quorum
required by law was not attained.
II (03794/795/14)
<i>The Board of Directorsi>.
MONTROC S.A., Société Anonyme Holding.
Siège social: L-1118 Luxembourg, 14, rue Aldringen.
R. C. Luxembourg B 46.661.
—
Les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra au siège social 14, rue Aldringen, L-1118 Luxembourg, le <i>4 septembre 2003i> 11.00 heures, pour délibérer
sur l’ordre du jour conçu comme suit:
<i>Ordre du jour:i>
Délibération et décision sur la dissolution éventuelle de la société conformément à l’Article 100 de la loi du 10
août 1915 sur les sociétés commerciales.
L’Assemblée générale ordinaire du 11 juin 2003 n’a pu délibérer valablement sur ce point de l’ordre du jour, le quo-
rum requis par la loi n’étant pas atteint.
L’Assemblée générale extraordinaire du 4 septembre 2003 délibérera valablement quelle que soit la portion du capital
représentée.
II (03922/000/17)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
BBL RENTA CASH, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 52, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 29.765.
—
Les actionnaires de BBL RENTA CASH sont invités à assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra route d’Esch 46-48 à L-1470 Luxembourg, le <i>27 août 2003,i> à 15.00 heures en vue d’approuver la mo-
dification des articles 1, 3, 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 16, 21, 24, 26 et 30 des statuts et d’ajouter un nouvel article 20.
Plus spécifiquement:
1. la proposition de changement de l’article 1 des statuts a pour but de changer la dénomination sociale de la Sicav
en ING (L) RENTA CASH et soumettre la société au régime prévu par la partie II de la loi du 20 décembre 2002
concernant les organismes de placement collectif, régime auquel il est préférable que la Sicav se soumette ex-
pressément avant le 13 février 2004 afin de continuer ses activités en poursuivant sa politique et ses objectifs
actuels;
40559
2. la proposition de modification de l’article 3 des statuts vise à préciser que les activités de la société se limitent
aux activités permises dans le cadre de la partie II de la loi du 20 décembre 2002 concernant les organismes de
placement collectif et que la politique d’investissement de la Société permettra le placement de 20% ou plus de
ses actifs nets dans des valeurs autres que des valeurs mobilières et/ou autres actifs financiers liquides visés à
l’article 41(1) de la loi du 20 décembre 2002 concernant les organismes de placement collectif;
3. la proposition de changement de l’article 7 des statuts a pour but de donner au Conseil d’Administration la pos-
sibilité de proposer à l’assemblée générale des actionnaires d’un compartiment d’entériner la dissolution du com-
partiment, ou l’apport de celui-ci à un autre compartiment ou à un autre OPC de droit luxembourgeois, dans des
circonstances autres que celles déjà mentionnées. Sont notamment visés, les changements législatifs pouvant en-
traîner un désavantage fiscal pour les actionnaires;
4. la proposition de modification de l’article 8 des statuts vise à donner au Conseil d’Administration la possibilité de
créer des fractions d’actions d’un compartiment. Ces fractions donneront droit au vote à concurrence du nom-
bre d’actions entières qu’elles représentent;
5. la proposition d’ajouter un alinéa à l’article 10 des statuts afin d’introduire la possibilité de faire des rachats en
nature;
6. la proposition d’ajouter un point g) à l’article 12 des statuts, qui a pour but de prévoir la suspension de la VNI
ainsi que la suspension des ordres d’émission, de rachat et de conversion des actions lors de restructurations,
comme suit: «La Société pourra suspendre (...) la détermination de la valeur nette d’inventaire (...) ’g) en vue
d’établir la parité d’échange dans le cadre d’une opération de fusion, apport d’actif, scission ou toute opération
de restructuration, au sein, par ou dans un ou plusieurs des compartiments de la Société»;
7. la proposition de modifier l’avant dernier alinéa de l’article 12 afin de préciser les modalités d’information des
actionnaires et souscripteurs éventuels en cas de suspension du calcul de la valeur nette d’inventaire;
8. la proposition de remplacer le dernier alinéa de l’article 13 des statuts a pour but de désolidariser les engage-
ments des différents compartiments: «Les actifs d’un compartiment déterminé ne répondent que des dettes, en-
gagements et obligations qui concernent ce compartiment. Dans les relations entre les actionnaires, chaque
compartiment est traité comme une entité à part.»;
9. la proposition d’ajouter un article 20 vise à préciser les pouvoirs du Conseil d’Administration.
10. la proposition de coordination des numéros d’articles suite à l’ajout d’un article 20.
Le dépôt des actions au porteur et des procurations doit être fait auprès des sièges ou des agences de ING BELGI-
QUE SA ou de ING LUXEMBOURG, cinq jours francs au moins avant l’Assemblée. Les actionnaires en nom seront
admis sur justification de leur identité, à condition d’avoir fait connaître au Conseil d’Administration leur intention de
prendre part à l’Assemblée cinq jours francs au moins avant la réunion.
L’Assemblée pourra délibérer valablement sur l’ordre du jour, si les actionnaires qui assistent à la réunion ou y sont
représentés forment la moitié au moins du capital social. Les décisions seront prises aux deux tiers des voix présentes
ou représentées. Si le quorum n’est pas atteint, une nouvelle Assemblée Générale Extraordinaire de la Sicav concernée
sera reconvoquée pour le 29 septembre 2003. La seconde Assemblée Générale délibérera valablement quelle que soit
la portion du capital présente ou représentée.
Les actionnaires pourront, s’ils le désirent, présenter leurs titres dès la date de l’opération, si celle-ci est approuvée
par l’Assemblée Générale Extraordinaire, auprès les organismes assurant le service financier en vue de les faire estam-
piller. Les titres au libellé BBL RENTA CASH resteront valables.
II (04023/755/56)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
BBL DYNAMIC, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 52, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 52.519.
—
Les actionnaires de BBL DYNAMIC sont invités à assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra route d’Esch 46-48 à L-1470 Luxembourg, le <i>27 août 2003,i> à 14.30 heures en vue d’approuver la mo-
dification des articles 1, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 20, 23 et 27 des statuts.
Plus spécifiquement:
1. la proposition de changement de l’article 1 des statuts a pour but de changer la dénomination sociale de la Sicav
en ING (L) DYNAMIC;
2. la proposition de changement de l’article 7 des statuts a pour but de donner au Conseil d’Administration la possi-
bilité de proposer à l’Assemblée Générale des actionnaires d’un compartiment d’entériner la dissolution du com-
partiment, ou l’apport de celui-ci à un autre compartiment ou à un autre OPC de droit luxembourgeois, dans des
circonstances autres que celles déjà mentionnées. Sont notamment visés, les changements législatifs pouvant en-
traîner un désavantage pour les actionnaires;
3. la proposition d’ajouter un alinéa aux articles 9 et 10 des statuts afin d’introduire la possibilité de faire respective-
ment des souscriptions et des rachats en nature;
4. la proposition d’ajouter un point g) à l’article 12 des statuts, qui a pour but de prévoir la suspension de la VNI ainsi
que la suspension des ordres d’émission, de rachat et de conversion des actions lors de restructurations, comme
suit: «La Société pourra suspendre (...) la détermination de la valeur nette d’inventaire (...) ’g) en vue d’établir la
parité d’échange dans le cadre d’une opération de fusion, apport d’actif, scission ou toute opération de restructu-
ration, au sein, par ou dans un ou plusieurs des compartiments de la Société»;
40560
5. la proposition de modifier l’avant-dernier alinéa de l’article 12 afin de préciser les modalités d’information des ac-
tionnaires et souscripteurs éventuels en cas de suspension du calcul de la valeur nette d’inventaire;
6. la proposition de remplacer le dernier alinéa de l’article 13 des statuts a pour but de désolidariser les engagements
des différents compartiments: «Les actifs d’un compartiment déterminé ne répondent que des dettes, engagements
et obligations qui concernent ce compartiment. Dans les relations entre les actionnaires, chaque compartiment est
traité comme une entité à part.»
Le dépôt des actions au porteur et des procurations doit être fait auprès des sièges ou des agences de ING BELGI-
QUE SA ou de ING LUXEMBOURG, cinq jours francs au moins avant l’Assemblée. Les actionnaires en nom seront
admis sur justification de leur identité, à condition d’avoir fait connaître au Conseil d’Administration leur intention de
prendre part à l’Assemblée cinq jours francs au moins avant la réunion.
L’Assemblée pourra délibérer valablement sur l’ordre du jour, si les actionnaires qui assistent à la réunion ou y sont
représentés forment la moitié au moins du capital social. Les décisions seront prises aux deux tiers des voix présentes
ou représentées. Si le quorum n’est pas atteint, une nouvelle Assemblée Générale Extraordinaire de la Sicav concernée
sera reconvoquée pour le 29 septembre 2003. La seconde Assemblée Générale délibérera valablement quelle que soit
la portion du capital présente ou représentée.
Les actionnaires pourront, s’ils le désirent, présenter leurs titres dès la date de l’opération, si celle-ci est approuvée
par l’Assemblée Générale Extraordinaire, auprès les organismes assurant le service financier en vue de les faire estam-
piller. Les titres au libellé BBL DYMAMIC resteront valables.
II (04024/755/43)
<i>Le Conseil d’administration.i>
BBL RENTA FUND II, Société d’Investissement à Capital Variable.
Siège social: L-1470 Luxembourg, 52, route d’Esch.
R. C. Luxembourg B 83.077.
—
Les actionnaires de BBL RENTA FUND II sont invités à assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE EXTRAORDINAIRE
qui se tiendra route d’Esch 46-48 à L-1470 Luxembourg, le <i>27 août 2003,i> à 15.30 heures en vue d’approuver la mo-
dification des articles 1, 6, 8, 9, 10 et 20 des statuts.
Plus spécifiquement:
1. la proposition de changement de l’article 1 des statuts a pour but de changer la dénomination sociale de la Sicav
en ING (L) RENTA FUND II;
2. la proposition d’ajouter un alinéa à l’article 8 des statuts afin d’introduire la possibilité de faire des rachats en na-
ture;
3. la proposition de modifier l’avant-dernier alinéa de l’article 10 afin de préciser les modalités d’information des ac-
tionnaires et souscripteurs éventuels en cas de suspension du calcul de la valeur nette d’inventaire.
Le dépôt des actions au porteur et des procurations doit être fait auprès des sièges ou des agences de ING BELGI-
QUE SA ou de ING LUXEMBOURG, cinq jours francs au moins avant l’Assemblée. Les actionnaires en nom seront
admis sur justification de leur identité, à condition d’avoir fait connaître au Conseil d’Administration leur intention de
prendre part à l’Assemblée cinq jours francs au moins avant la réunion.
L’Assemblée pourra délibérer valablement sur l’ordre du jour, si les actionnaires qui assistent à la réunion ou y sont
représentés forment la moitié au moins du capital social. Les décisions seront prises aux deux tiers des voix présentes
ou représentées. Si le quorum n’est pas atteint, une nouvelle Assemblée Générale Extraordinaire de la Sicav concernée
sera reconvoquée pour le 29 septembre 2003. La seconde Assemblée Générale délibérera valablement quelle que soit
la portion du capital présente ou représentée.
Les actionnaires pourront, s’ils le désirent, présenter leurs titres dès la date de l’opération, si celle-ci est approuvée
par l’Assemblée Générale Extraordinaire, auprès les organismes assurant le service financier en vue de les faire estam-
piller. Les titres au libellé BBL RENTA FUND II resteront valables.
II (04025/755/29)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
Editeur:
Service Central de Législation, 43, boulevard F.-D. Roosevelt, L-2450 Luxembourg
Imprimeur: Imprimerie de la Cour Victor Buck, société à responsabilité limitée, Zone Industrielle Am Bann, L-3372 Leudelange
Sommaire
Fund-Market Fund
RP Rendite Plus
Roude Petz, S.à r.l.
Roude Petz, S.à r.l.
Bester, S.à r.l.
Bonaparte International Investissements S.A.
Euro Petrol International S.A.
Echo-Locations, S.à r.l.
Primorec A.G.
Jade International S.A.
Jade International S.A.
A.T.T.C. Services, S.à r.l.
Kereda S.A.
Kereda S.A.
Fluid Movement Investment S.A.
Global Equity Fund
Euro-Phone-Matic S.A.
RTL 4 Radio S.A.
Sisyphe Productions S.A.
Aqua Regia (Luxembourg) S.A.
Le Martinet S.C.I.
Maecoba S.A.
Expertise Patrimoniale S.A.
John & Partners S.A.
East European Food Fund
Actidis S.A.
Aerogolf Energy & Management, S.à r.l.
Dawimo, S.à r.l.
AS Medica S.A.
BP@L S.A.
B.D.S., Business Development Services S.A.
B.D.S., Business Development Services S.A.
International Asset Management S.A.
Kuik S.A.
Kerschenmeyer Constructions, S.à r.l.
Emka Façades, S.à r.l.
Airconfort S.A.
Iberian Opportunities Fund
Sunny Side Up S.A.
Almasi S.A.
Schroder Special Situations Fund
Garage du Findel, S.à r.l.
Schroder Alternative Investment Funds
Interspar Verwaltungsgesellschaft S.A., Interspar Management Company S.A., Interspar Société de Gest
BBL Invest
ABN AMRO Funds
SOPERDIS, Société de Performance et de Distribution S.A.
MTHR S.A.
Doneck Euroflex S.A.
D.B.C.
Megagestion S.A.
Dianthus Participations S.A.
Rawi S.A.
Micaze S.A.
Oberheim S.A.
Epicon Best Fonds Sicav
Mayel Holding S.A.
Kerguelen S.A.
Xaro S.A.
Coperval Holding S.A.
Samgwym Holdings S.A.
Montroc S.A.
BBL Renta Cash
BBL Dynamic
BBL Renta Fund II