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26929
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
RECUEIL DES SOCIETES ET ASSOCIATIONS
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 562
21 juillet 1999
S O M M A I R E
Air Liquide Médical S.A., Liège …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… page
26966
Air Liquide Médical Succursale Luxembourgeoise, Rodange ……………………………………………………………………………………………………………
26966
Albel S.A., Luxembourg …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26973
Amalia S.A., Luxembourg ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26969
An der Schmëtt, S.à r.l., Bettel …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26969
Brasserie de Diekirch S.A., Diekirch………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26965
,
26966
Brasvest Holding S.A., Luxemburg …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26974
C.L.C.E. Interactive S.A., Oberanven ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26970
(D’)Coiffeuse, S.à r.l., Mertzig ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26962
Daleima S.A., Luxembourg …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26975
Delta-Immo S.A., Strassen……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26975
Desalline S.A., Luxembourg …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26974
Discovery S.A., Luxembourg ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26976
Eurea S.A., Luxembourg ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26972
Euro Film Diffusion S.A. …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26973
Europa-Bus A.G., Diekirch ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26965
FI Alpha, Anlagefonds ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26930
FI Lux, Anlagefonds …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26943
Immobilière Beaumont S.A., Luxembourg …………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26972
Jemago International S.A., Luxembourg ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26973
Keystone Investments S.A. …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26973
Lagon International Holding S.A., Luxembourg ………………………………………………………………………………………………………………………………………
26974
Lux Gastronomie, S.à r.l., Diekirch …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26965
Manimed, S.à r.l., Diekirch ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26965
Marigny S.A., Luxembourg……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26976
Menuiserie Bodson, S.à r.l., Schlindermanderscheid ………………………………………………………………………………………………………………………………
26961
Monterrosso S.A., Luxembourg …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26976
Selva S.A., Luxembourg …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26974
Shartrad S.A., Luxembourg …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26973
Smaccess, S.à r.l., Weiswampach………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26963
Sojame Finance (Luxembourg) S.A. ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26962
S.P.G., Société de Promotion de la Gare S.A., Ettelbruck …………………………………………………………………………………………………………………
26965
Stocktrade Investments S.A., Luxembourg…………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26975
Target Invest Holding S.A. ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26962
Tease S.A., Luxembourg ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26975
Viennoise S.A. Holding, Luxembourg ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26966
Wudag A.G., Heinerscheid……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
26965
FI ALPHA, Anlagefonds luxemburgischen Rechts.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT- Juli 1999
Der FI ALPHA (hiernach «Fonds» genannt) wurde von der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A. (hiernach
«Verwaltungsgesellschaft» genannt) für die SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, und die SchmidtBank KGaA,
Hof/Saale, am 27. September 1995 aufgelegt. Der FI ALPHA wird durch die FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A.
verwaltet.
Der Fonds wurde gemäß dem ersten Teil des Luxemburger Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinsame Anlagen als Investmentfonds (fonds commun de placement) durch die FRANKEN INVEST INTERNA-
TIONAL S.A. gegründet. Er bietet den Anlegern die Möglichkeit, Miteigentümer eines Sondervermögens nach luxem-
burgischem Recht zu werden.
Bei dem Fonds handelt es sich um ein rechtlich unselbständiges Gemeinschaftsvermögen aller Anteilinhaber, welches
von der Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Anteilinhaber verwaltet wird. Dabei legt
die Verwaltungsgesellschaft das eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber
unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung an. Das eingelegte Geld und die damit erworbenen Vermögens-
werte bilden das Fondsvermögen, das von dem der Verwaltungsgesellschaft getrennt verwaltet wird. Die Anteilinhaber
sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
Unter ein und demselben Fonds werden dem Anleger verschiedene Teilfonds angeboten, die entsprechend ihrer
speziellen Anlagepolitik ihr Vermögen in Vermögensgegenstände investieren: daneben dürfen liquide Mittel in der Form
von Sichtguthaben und Festgeldern gehalten werden. Des weiteren werden zur Abdeckung besonderer Marktrisiken
Instrumente zur teilweisen oder völligen Absicherung von Währungs-, Zins- und Kursrisiken zur Verwaltung des Fonds-
vermögens genutzt (Artikel 9 Punkt 2). Die Anlagepolitik jedes Teilfonds findet sich im «Besonderen Teil» des Verwal-
tungsreglements. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik jedes Teilfonds fest und hat das Recht, weitere
Teilfonds hinzuzufügen bzw. bestehende Teilfonds aufzulösen und zu fusionnieren. Die Anteilinhaber werden hiervon
durch einen aktualisierten Verkaufsprospekt und das Verwaltungsreglement unterrichtet.
Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in Euro
(vormals Deutsche Mark) bzw. in der jeweils angegebenen Währung des Teilfonds laut dem jeweiligen «Besonderen
Teil». Der Fonds unterliegt der sachgerechten Verwaltung durch eine Verwaltungsgesellschaft, welche auf Basis vielfäl-
tiger Informationsquellen die Chancen und Risiken an den Kapitalmärkten bewertet und in konkrete Anlageentschei-
dungen umsetzt.
Die Verwaltungsgesellschaft investiert hauptsächlich in Wertpapiere. Sie bemüht sich unter Anwendung aller zur
Verfügung stehenden Methoden («Techniken und Instrumente», Artikel 4 Absatz 11 Verwaltungsreglement), die Risiken
einer Wertpapieranlage (Kursverfall) zu minimieren. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet mit dem Ziel, dem Anleger
eine Möglichkeit der Kapitalanlage zu bieten, die seinen Erwartungen an Ertrag, Vermögenssicherung und Vermögens-
wachstum entspricht.
Um die Teilfonds unter sorgfältiger Abwägung der Chancen und Risiken zu investieren, kann die Verwaltungsgesell-
schaft auf die Dienste eines beratenden Anlageausschusses zurückgreifen. Der Anlageausschuß beobachtet die Finanz-
märkte, analysiert die Zusammensetzung der Anlagen des Fondsvermögens und gibt der Verwaltungsgesellschaft
Empfehlungen für die Anlage des Fondsvermögens unter Beachtung der Grundsätze der für den jeweiligen Fonds festge-
legten Anlagepolitik und Anlagegrenzen. Darüber hinaus kann sich die Verwaltungsgesellschaft zusätzlich von einem oder
mehreren Anlageberatern beraten lassen.
Die Wertentwicklung der Anteile bleibt jedoch von Kursveränderungen und den Wertpapiermärkten abhängig, so
daß keine Zusicherung gegeben werden kann, daß die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Derzeit verwaltet die Verwaltungsgesellschaft die Investmentfonds SchmidtBank Renditeplus 2000, SchmidtBank
Renditeplus 98 und den FI LUX.
Die Verwaltungsgesellschaft R. C. B 41.970 wurde am 25. November 1992 als Aktiengesellschaft nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg auf unbestimmte Zeit gegründet und hat ihren Gesellschaftssitz in L-2120 Luxemburg, 14,
allée Marconi.
Die Aktionäre der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A. sind die FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGE-
SELLSCHAFT m.b.H., Nürnberg und die SchmidtBank KGaA, Hof/Saale.
Das Eigenkapital der Verwaltungsgesellschaft betrug am Gründungstag fünfhunderttausend Deutsche Mark, welches
in fünfhundert (500) Aktien mit einem Nennwert von eintausend Deutsche Mark (DEM 1.000,00) pro Aktie eingeteilt
und voll eingezahlt ist. Das Geschäftsjahr der Verwaltungsgesellschaft endet am 30. September jeden Jahres. Am
31. Dezember 1998 betrug das Eigenkapital der Verwaltungsgesellschaft DEM 500.000,00.
Die Satzung der Verwaltungsgesellschaft wurde am 4. Januar 1993 im Mémorial veröffentlicht.
Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds verantwortlich. Sie darf für
Rechnung des Fonds alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar oder mittelbar mit dem
Fondsvermögen verbundenen Rechte ausüben.
Die Verwaltungsgesellschaft schließt jeweils für die Teilfonds mit den Anlageberatern einen Beratungsvertrag ab,
wonach diese die Funktion eines Anlageberaters ausüben. Die Verträge sind auf unbestimmte Zeit geschlossen und
können von jeder Partei jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt
werden. Die Anlageberater für die einzelnen Teilfonds sowie die Vergütung der Anlageberater sind unter «Kosten des
Fonds» im «Besonderen Teil» für die jeweiligen Teilfonds beschrieben.
26930
Die SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, L-2120 Luxemburg, 14, allée Marconi, ist nach luxemburgischem Recht
zugelassen und berechtigt, Bankgeschäfte aller Art zu betreiben. Sie ist im Wertpapierhandel sowie in der Vermögens-
verwaltung und Anlageberatung tätig. Die SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, ist auch Vertriebsstelle und nimmt als
solche Kauf-, Rückkauf- und Umtauschanträge entgegen. Am 28. Februar 1999 betrug das haftende Eigenkapital der
Schmidtßank KGaA DEM 846.481.640,00, das ausgewiesene und eingezahlte Kapital DEM 417.320.000,00.
Die Fondsanteile können bei den in diesem Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen erworben und zurückge-
geben bzw. umgetauscht werden. Des weiteren ist der Erwerb auch über Investmentkonten bei der Verwaltungsgesell-
schaft möglich. Zahlungen erfolgen über die Verwaltungsgesellschaft sowie über die Zahlstellen. Informationen an die
Anteilinhaber sind ebenfalls dort erhältlich.
Die Verwaltungsgesellschaft trägt dafür Sorge, daß für die Anteilinhaber bestimmte Informationen in geeigneter
Weise veröffentlicht werden. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise können an jedem Bewertungstag am Sitz der Verwal-
tungsgesellschaft, der Depotbank sowie bei allen Zahlstellen erfragt werden. Darüber hinaus werden die Anteilpreise in
mindestens einer überregionalen Zeitung in den Ländern, in denen die Anteile öffentlich vertrieben werden, laufend
bekanntgemacht.
Nach Auflegung des Fonds erfolgt der Erwerb von Anteilen grundsätzlich zum nächsten errechneten Ausgabepreis,
nachdem der Zeichnungsantrag eingereicht wurde.
Das Fondsvermögen wird im Großherzogtum Luxemburg einer vierteljährlich zahlbaren «Abonnementsteuer» von
grundsätzlich 0,06 Prozent p.a. des am Quartalsende ausgewiesenen Nettofondsvermögens unterworfen. Die
Einnahmen aus der Anlage des Fondsvermögens werden in Luxemburg steuerlich nicht erfaßt; sie können jedoch
etwaigen Quellensteuern in Ländern unterliegen, in welchen das Fondsvermögen angelegt ist. Weder die Verwaltungs-
gesellschaft noch die Depotbank werden Quittungen über solche Quellensteuern einzeln oder für alle Anteilinhaber
einholen.
Nach der derzeit gültigen Gesetzgebung und Verwaltungspraxis werden keine Quellensteuern auf eventuelle
Ausschüttungen des Fonds in Luxemburg erhoben.
Es sind durch die Anteilinhaber weder Einkommen-, Vermögen-, Schenkung-, Erbschaft- noch andere Steuern in
Luxemburg zu entrichten, es sei denn, sie sind oder waren in Luxemburg wohnhaft oder unterhalten dort eine Betriebs-
stätte. Im übrigen gelten für die Anteilinhaber die jeweiligen nationalen Steuervorschriften.
Potentielle Anteilinhaber sollten sich über die Gesetze und Verordnungen, die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz
und den Verkauf von Anteilen an ihrem Wohnsitz Anwendung finden, informieren und nötigenfalls beraten lassen.
Das nachstehend abgedruckte Verwaltungsreglement ist in einen «Allgemeinen Teil» und einen «Besonderen Teil»
aufgegliedert. Im «Allgemeinen Teil» finden sich die rechtlichen Grundlagen sowie die allgemeinen Anlagerichtlinien für
den Gesamtfonds FI ALPHA. Im «Besonderen Teil» des Verwaltungsreglements ist die Charakteristik der Teilfonds
festgelegt und deren jeweilige Anlagepolitik beschrieben. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank und der Anteilinhaber hinsichtlich des Fonds bestimmen sich nach dem nachstehenden Verwal-
tungsreglement.
Der Vertrieb der Anteile des FI ALPHA in Deutschland ist dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Berlin,
gemäß § 15 c des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus
ausländischen Investmentanteilen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBI.IS. 2820) angezeigt
worden.
Für den Vertrieb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der deutsche Wortlaut dieses Prospekts, des Verwal-
tungsreglements sowie sonstiger Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich. Diese Unterlagen sind erhältlich bei
der Verwaltungsgesellschaft, den Vertriebsstellen und den Zahlstellen für Deutschland.
Der Vertrieb erfolgt über die Schmidt-Bank KGaA, Filiale Luxembourg, über die Schmidtßank KGaA, Hof/Saale und
über die Vertriebsnetze der FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., Nürnberg.
Informationen an die Anteilinhaber werden, soweit gesetzlich erforderlich, im Mémorial und im Luxemburger Wort
veröffentlicht sowie zusätzlich in einer anderen Zeitung, die in den Vertriebsländern des Fonds veröffentlicht wird.
Das Verwaltungsreglement ist zur Veröffentlichung im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations (hiernach das
«Mémorial» genannt), am 28. April 1998, hinterlegt worden.
Das geänderte Verwaltungsreglement wird am 21. Juli 1999 im Mémorial hinterlegt.
Luxemburg, den 10. Juni 1999.
FRANKEN INVEST
SchmidtBank KGaA
INTERNATIONAL S.A.
Filiale Luxembourg
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
<i>Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschlandi>
Die Anschrift der Zahlstellen sind auf der Umschlagseite abgedruckt. Die Rücknahmeanträge und die Umtauschan-
träge können für die Anteile auch bei der deutschen Zahlstelle eingereicht werden. Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüt-
tungen und sonstige Zahlungen können durch die deutsche Zahlstelle an die Anteilinhaber auf deren Wunsch auch in bar
ausgezahlt werden.
Als Informationsstelle steht die SchmidtBank KGaA, Hof/Saale, zur Verfügung. Dort sind die Unterlagen und Angaben
alle erhältlich:
Verkaufsprospekt
Verwaltungsreglement
(Vertragsbedingungen)
Rechenschafts- und Halbjahresberichte
Satzung der Verwaltungsgesellschaft
Ausgabe- und Rücknahmepreise
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Die Ausgabe-/Rücknahmepreise und sonstige Mitteilungen an die Anteilinhaber werden in der Börsenzeitung in
Deutschland veröffentlicht oder können bei den Vertriebsstellen nachgefragt werden.
<i>Allgemeiner Teil i>
Art. 1. Der Fonds.
1. Der FI ALPHA (hiernach «Fonds» genannt) wurde gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 30. März 1988
über Organismen für gemeinsame Anlagen als Investmentfonds (fonds commun de placement) durch die FRANKEN
INVEST INTERNATIONAL S.A. (hiernach «Verwaltungsgesellschaft» genannt) gegründet.
Bei dem Fonds handelt es sich um ein rechtlich unselbständiges Gemeinschaftsvermögen aller Anteilinhaber. Das
Sondervermögen wird von der Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Anteilinhaber
(hiernach «Anteilinhaber» genannt) verwaltet.
2. Unter ein und demselben Fonds werden dem Anleger verschiedene Teilfonds angeboten, welche entsprechend
ihrer speziellen Anlagepolitik nach dem Grundsatz der Risikomischung ihr Vermögen in Wertpapiere investieren. Die
Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, weitere Teilfonds hinzuzufügen bzw. bestehende Teilfonds aufzulösen oder zu
fusionieren. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik jedes Teilfonds fest, wobei die jeweiligen Fondsvermögen
gesondert vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft gibt Inhaberanteile und die auf den Namen lautenden Anteile generell in Form von
Anteilbestätigungen oder, auf Wunsch des Anlegers, in Form von auf den Inhaber lautenden Zertifikaten (beide hiernach
«Anteilscheine» genannt) aus, die einen oder mehrere Anteile des Anteilinhabers an dem Fonds verbriefen.
4. Die Anteilinhaber sind an dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
5. Die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft sowie der
Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie Änderungen desselben im
«Mémorial» veröffentlicht sind. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement
sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben an.
Art. 2. Die Depotbank.
1. Die Verwaltungsgesellschaft hat die SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, zur Depotbank ernannt. Die Funktion
de Depotbank bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen dieses Verwaltungsreglements.
Dabei handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anteilin-
haber.
2. Die Depotbank verwahrt die Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte, die das Fondsvermögen darstellen. Sie
erfüllt die banküblichen Pflichten im Hinblick auf die Konten und Depots, in denen die Vermögensgegenstände des Fonds
gehalten werden und nimmt alle laufenden administrativen Aufgaben für die Fondsguthaber wahr. Die Depotbank kann
unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Vermögenswerte des Fonds bei anderen
Banken und Wertpapiersammelstellen in Verwahrung geben.
3. Auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft entnimmt die Depotbank aus den Konten des Fonds nur die im Verwal-
tungsreglement festgesetzte Vergütung für die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank. Des weiteren werden dem
Fondsvermögen die in Artikel 9 «Kosten des Fonds» genannten Gebühren und Kosten belastet.
4. Die Depotbank sowie die Verwaltungsgesellschaft können dieses Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende unter schriftlicher Mitteilung an die andere Partei beenden.
Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn die Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der zuständigen Aufsichts-
behörde eine andere Bank zur Depotbank bestellt und diese die Pflichten und Funktionen als Depotbank übernimmt; bis
dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als
Depotbank vollumfanglich nachkommen.
5. Die Depotbank führt das Anteilseignerverzeichnis und ist verantwortlich für die chronologische und vollständige
Registrierung.
Art. 3. Verwaltungsgesellschaft.
1. Verwaltungsgesellschaft ist die FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A., eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Luxemburg nach Luxemburger Recht. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch den Verwaltungsrat vertreten. Der
Verwaltungsrat kann eines oder mehrere seiner Verwaltungsratsmitglieder und/oder Angestellte der Verwaltungsgesell-
schaft mit der täglichen Geschäftsführung beauftragen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt unabhängig von der
Depotbank und ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber.
2. Sie ist berechtigt, entsprechend den im Abschnitt «Besonderer Teil» aufgeführten Bestimmungen die Vermögen der
einzelnen Teilfonds anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung der Fondsvermögen erforderlich
sind.
3. Für den Fonds wird ein beratender Anlageausschuß gebildet. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft
unter eigener Verantwortung einen oder mehrere Anlageberater hinzuziehen.
Art. 4. Anlagepolitik.
1. Notierte Wertpapiere
Das Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren angelegt, die an einer Wertpapierbörse oder an einem
anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden geregelten Markt («geregelter
Markt»), innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit Ozeanien), Afrika oder Asien
amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen
Das Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
26932
b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Absatz 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Absatz 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort erwähnte
Anlagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere
Bis zu 10 Prozent eines Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren angelegt werden, die weder an einer
Börse amtlich notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden. Die Anlage in nicht notierten
Wertpapieren darf zusammen mit den verbrieften Rechten gemäß Absatz 4 dieses Artikels 10 Prozent des jeweiligen
Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
4. Verbriefte Rechte
Bis zu 10 Prozent eines Netto-Teilfondsvermögens können in verbrieften Rechten angelegt werden, die ihren
Merkmalen nach Wertpapieren gleichgestellt werden können, die übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert an
jedem Bewertungstag gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Verwaltungsreglements genau bestimmt werden kann. Die Anlage
in verbrieften Rechten darf zusammen mit den Wertpapieren gemäß Absatz 3 dieses Artikels 10 Prozent des jeweiligen
Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten.
5. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Bis zu 5 Prozent eines Netto-Teilfondsvermögens können in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
des offenen Typs («OGAW») im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Dezember
1985 Nr. 85/611 EWG investiert werden.
Anteile an OGAW, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Verwal-
tungsgesellschaft durch gemeinsame Verwaltung, direkte oder indirekte wesentliche Teilhaberschaft oder Kontrolle
verbunden ist, verwaltet werden, können nur erworben werden, sofern die OGAW ihre Anlagepolitik auf spezifische
wirtschaftliche oder geographische Bereiche konzentrieren. Die Verwaltungsgesellschaft wird keine Kosten für Anlagen
berechnen, die in derart verbundenen OGAW erfolgen.
6. Anlagegrenzen
a) Bis zu 10 Prozent eines Netto-Teilfondsvermögens können in Wertpapieren ein- und desselben Emittenten
angelegt werden. Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapiere mehr als 5 Prozent des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens investiert sind, ist auf höchstens 40 Prozent dieses Netto-Teilfondsvermögens
begrenzt.
b) Der unter a) genannte Prozentsatz von 10 Prozent erhöht sich auf 35 Prozent und der ebendort genannte
Prozentsatz von 40 Prozent entfällt für Wertpapiere, die von den folgenden Emittenten ausgegeben oder garantiert
werden:
- Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD);
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und deren Gebietskörperschaften;
- internationale Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c) Die unter a) genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10 Prozent auf 25 Prozent bzw. von 40 Prozent auf
80 Prozent für Schuldverschreibungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind,
ausgegeben werden, sofern
- diese Kreditinstitute aufgrund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber
solcher Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen
bestimmt sind.
d) Die Anlagegrenzen unter a) bis c) dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, daß Anlagen in Wertpapieren
ein- und desselben Emittenten grundsätzlich 35 Prozent des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten
dürfen.
e) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils 1 des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen fallen, stimmberechtigte
Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftspolitik des
Emittenten gestattet.
f) Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens 10 Prozent
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- der Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen («OGA»)
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten und dritten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Gesamtem
issionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen beziehungsweise die Zahl der Anteile eines OGA zum Zeitpunkt
ihres Erwerbs nicht ermittelt werden kann.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere nicht anzuwenden, die von Mitglied-
staaten der EU oder deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, begeben oder
garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat
der EU angehört, begeben werden.
26933
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien oder
Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien oder Anteilen einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates
den einzigen Weg darstellt, um in Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen gemäß
Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 6 a) bis f), des Verwaltungsreglements entsprechen. Artikel 4 Absatz 16 des Verwal-
tungsreglements ist entsprechend anzuwenden.
g) Die Verwaltungsgesellschaft ist für einen Fonds, abweichend von a) bis d), ermächtigt, unter Beachtung des Grund-
satzes der Risikostreuung bis zu 100 Prozent des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörperschaften, von einem anderen Mitglied-
staat der OECD oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein Mitglied-
staat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs
verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein- und derselben Emission 30 Prozent des
jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
7. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt
(«Ausübungszeitpunkt») oder während eines im voraus bestimmten Zeitraums zu einem im voraus bestimmten Preis
(«Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis
einer Call- oder Put-Option ist die «Options-Prämie».
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden:
Die entrichtete Prämie einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen, sofern der Kurs des der Option
zugrundeliegenden Wertpapiers sich nicht erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des Teilfonds
liegt, die Option auszuüben.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, daß der Teilfonds nicht mehr an einer möglicherweise
erheblichen Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den
Vertragspartner zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muß.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht das Risiko, daß der Teilfonds zur Abnahme von Wertpapieren zum
Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger
ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Teilfondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies
beim unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für
einen Teilfonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige
Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Teilfonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an
einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter» oder OTC-Optionen),
sofern die Vertragspartner des Teilfonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15 Prozent des jeweiligen Netto-
Teilfondsvermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Teilfonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungs-
preise solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25 Prozent des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht
übersteigt. Diese Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch
andere Instrumente abgesichert sind. Im übrigen muß der Teilfonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von
Positionen aus dem Verkauf ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Teilfonds Put-Optionen, so muß der entsprechende Teilfonds
während der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende flüssige Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus
dem Optionsgeschäft nachkommen zu können.
8. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigen beziehungsweise
verpflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus
bestimmten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern. Dies ist mit erheblichen Chancen, aber auch Risiken
verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße («Einschuß») sofort geleistet werden muß.
Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können, bezogen auf den Einschuß, zu erheblichen Gewinnen oder
Verlusten führen.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Teilfonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesellschaft Call-Optionen auf
Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte nicht übersteigen.
d) Ein Teilfonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
26934
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Teilfondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
9. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Teilfonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften («repurchase agreements») kaufen,
sofern der Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet. Dabei muß der Vertragspartner eines
solchen Geschäfts ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche Geschäfte spezialisiert sein. Während der Laufzeit eines
Wertpapierpensionsgeschäftes kann der Teilfonds die gegenständlichen Wertpapiere nicht veräußern. Der Umfang der
Wertpapierpensionsgeschäfte ist stets auf einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner
Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen nachzukommen.
10. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere im Wert von bis zu 50 Prozent des
Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses
Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges, auf solche
Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50 Prozent des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen
erfassen, sofern dem jeweiligen Teilfonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und
die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Teilfonds muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit
des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann in
flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften
oder internationalen Organismen begeben oder garantiert und zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des
Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CEDEL, dem Deutschen Kassenverein,
EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zugunsten des
Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
11. Sonstige Techniken und Instrumente
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Teilfonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die
Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die
ordentliche Verwaltung des jeweiligen Teilfondsvermögens geschieht.
Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Siche-
rungszwecken vorgenommen werden können. Solche Geschäfte sind ausschließlich mit erstklassigen, auf solche
Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten zulässig und dürfen zusammen mit den in Absatz 8 dieses Artikels beschrie-
benen Verpflichtungen grundsätzlich den Gesamtwert der von dem jeweiligen Teilfonds in der entsprechenden Währung
gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
12. Flüssige Mittel
Bis zu 49 Prozent des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei
sonstigen Banken gehalten werden. Dazu zählen auch regelmäßig gehandelte Geldmarktinstrumente mit einer
Restlaufzeit von bis zu zwölf Monaten. In besonderen Ausnahmefällen können flüssige Mittel auch einen Anteil von mehr
als 49 Prozent vom jeweiligen Netto-Teilfondsvermögen einnehmen, wenn und soweit dies im Interesse der Anteilin-
haber geboten erscheint.
13. Devisensicherung
Zur Absicherung von Devisenrisiken kann ein Teilfonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen auf
Devisen verkaufen und Put-Optionen auf Devisen kaufen. Die beschriebenen Operationen dürfen nur an einer Börse
oder an einem anderen geregelten Markt durchgeführt werden.
Ein Teilfonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten
abgeschlossen werden.
Devisensicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten voraus.
Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Teilfonds gehaltenen Werte weder im Hinblick auf
das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
14. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Ein Teilfondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Ein Teilfondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkon-
trakten angelegt werden.
d) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen vornehmen,
um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, wo Anteile vertrieben werden bzw. vertrieben werden sollen.
15. Kredite und Belastungsverbote
a) Ein Teilfondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10 Prozent des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens aufgenommen
werden, sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Teilfonds Fremdwährungen im
Rahmen eines «back-to-back» Darlehens erwerben.
26935
c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll eingezahlter Wertpapiere können Verbindlich-
keiten zu Lasten eines Teilfondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten
gem. Buchst. b) 10 Prozent des jeweiligen Netto-Teilfondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d) Zu Lasten eines Teilfondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen
eingegangen werden.
16. Überschreitung von Anlagebeschränkungen
a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Teilfonds befindlichen Wertpapieren beigefügt sind, überschritten werden.
b) Neu aufgelegte Teilfonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Teilfonds von den Anlage-
grenzen in Absatz 6 a) bis d) und g) dieses Artikels abweichen.
c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter Berück-
sichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Art. 5. Anteile.
1. Generell werden auf den Inhaber oder Namen lautende Anteile über die Depotbank in Form von Anteilbestäti-
gungen nach Zahlung des Kaufpreises an die Depotbank zur Verfügung gestellt. In diesem Falle werden die Anteile bis
auf tausendstel Anteile zugeteilt.
Auf Wunsch des Anteilinhabers kann die Verwaltungsgesellschaft über die Depotbank auf den Inhaber lautende
Anteilzertifikate über ganze Anteile ausstellen. Die anfallenden Kosten werden dabei dem Zeichner in Rechnung gestellt.
Die Zertifikate der Inhaberanteile werden in Stückelungen zu 1, 10, 100, 1.000 und 10.000 Anteilen geliefert.
2. Jedes Anteilzertifikat trägt die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank, welche durch Faksimileunterschriften ersetzt werden können. Auf den Zertifikaten ist vermerkt,
welchem Teilfonds und welcher Anteilklasse die Anteile zugehören.
3. Die Anteilzertifikate sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilzertifikats gehen die darin verbrieften
Rechte über. Der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank gegenüber gilt in jedem Fall der Inhaber des Anteilzertifi-
kates bzw. der Anteilbestätigung als der Berechtigte.
4. Inhaberanteile werden nur für den thesaurierenden Teil des Fonds ausgegeben, auf den Namen lautende Anteile
dagegen werden für den thesaurierenden sowie den ausschüttenden Teil des Fonds ausgegeben.
Art. 6. Ausgabe, Rückgabe und Konversion von Anteilen.
1. Die Anteile werden den Anlegern durch die Verwaltungsgesellschaft an jedem Bewertungstag unverzüglich nach
Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 5 in entsprechender Zahl übertragen. Sie werden unverzüglich nach Zahlungs-
eingang im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank durch Übergabe von Anteilzertifikaten (sofern
ausgestellt) des entsprechenden Teilfonds ausgehändigt; Entsprechendes gilt für ausgestellte Anteilbestätigungen. Die
Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt.
Es liegt jedoch im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, die Ausgabe von Anteilen an einem oder mehreren Teilfonds
an bestimmte natürliche oder juristische Personen zeitweise auszusetzen, zu limitieren oder ganz einzustellen.
Zudem hat die Verwaltungsgesellschaft jederzeit das Recht:
- die Anteile, die unter Nichtbeachtung dieses Artikels erworben wurden, zurückzuzahlen sowie
- Zeichnungsaufträge nach ihrem Ermessen zurückzuweisen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann die Anteile jedes Teilfonds aufteilen oder zusammenlegen.
2. Der Anleger hat die Möglichkeit, durch Unterzeichnung des Antragsformulars eine einmalige oder regelmäßige
monatliche oder vierteljährliche Zeichnung von Anteilen zu veranlassen. Hierbei hat der Anleger jederzeit das Recht, die
regelmäßige Zeichnung ohne Kündigungsfrist zu kündigen.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Zeichnungen können die entsprechenden Zahlungen per Lastschrift vom Konto des
Anteilerwerbers bei dessen Hausbank abgebucht werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann Sacheinlagen für einzelne oder mehrere Teilfonds einbringen. Die Sacheinlagen
müssen der Anlagepolitik des Teilfonds entsprechen. Diese Sacheinlagen sind durch den Wirtschaftsprüfer des Fonds zu
testieren.
4. Die Anteilscheine können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, den Zahlstellen oder durch Vermittlung
Dritter erworben werden.
5. Der Anteilinhaber eines Teilfonds kann einen Teil oder alle seine Anteile in Anteile eines anderen Teilfonds konver-
tieren. Diese Konversion erfolgt auf der Basis der Inventarwerte der betreffenden Teilfonds am anzuwendenden Bewer-
tungstag. Bei Inventarwerten in unterschiedlichen Währungen wird der Konversion der letzte verfügbare Devisenmit-
telkurs zugrunde gelegt.
Erhebt der neue Teilfonds einen höheren Ausgabeaufschlag als der alte Teilfonds, wird eine Kommission in Höhe der
Differenz der Ausgabeaufschläge (zur Zeit mindestens Euro 25,00) zugunsten der Verwaltungsgesellschaft erhoben. Sind
die Ausgabeaufschläge gleich, wird eine Kommission von 0,30 Prozent des Umtauschbetrages zugunsten der Verwal-
tungsgesellschaft in Rechnung gestellt. Erhebt der alte Teilfonds einen höheren Ausgabeaufschlag als der neue Teilfonds,
so wird keine Kommission berechnet.
6. Die Anteilinhaber können jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile verlangen. Dies kann auch durch regelmäßige
Auszahlpläne geschehen, sofern ein Depotwert von mindestens Euro 25.000,00 vorhanden ist. Es ist eine monatliche,
viertel-, halb- und jährliche Auszahlung möglich. Die regelmäßigen Auszahlungen können jederzeit betragsmäßig geändert
oder ganz widerrufen werden. Die Rücknahme erfolgt gegen Einreichung der Zertifikate bzw. gegen deren Ausbuchung,
sofern diese bei der Depotbank deponiert und nicht zugestellt waren bzw. im Falle von Anteilbestätigungen durch
Rücknahmeaufträge der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank oder den Zahlstellen. Die Verwaltungsgesellschaft ist
26936
verpflichtet, an jedem Bewertungstag die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis gemäß Artikel 7 zurückzu-
nehmen. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere
Belastungen. Die Rückzahlung erfolgt unter gewöhnlichen Umständen vorbehaltlich evtl. Prüfungen unverzüglich,
zumindest aber innerhalb von fünf Bankarbeitstagen in Luxemburg und Nürnberg nach Berechnung des Rücknahme-
preises in der Währung des entsprechenden Teilfonds, wie sie im Abschnitt «Besonderer Teil» angegeben ist.
7. Bei massiven Rücknahmeanträgen können Depotbank und Verwaltungsgesellschaft beschließen, einen Rücknahme-
antrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte des Fonds verkauft
worden sind. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß Artikel 7 zum dann geltenden Inventarwert. Mit der
Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.
8. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, wie z. B. Streiks, sie
daran hindern, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land, in dem die Rückzahlung gefordert wird, vorzu-
nehmen.
Art. 7. Ausgabe- und Rücknahmepreis.
1. Der Inventarwert (auch «Anteilwert» genannt) sowie der Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis jedes Anteils werden in
der Währung des jeweiligen Teilfonds angegeben und unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft an
jedem Bankarbeitstag in Luxemburg (hiernach «Bewertungstag» genannt) berechnet. Die Berechnung des Inventar-
wertes erfolgt durch Teilung des Nettovermögens des jeweiligen Teilfonds (Fondsvermögen abzüglich Verbindlichkeiten
des Teilfonds) durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Teilfonds (hiernach «Inven-
tarwert pro Anteil» genannt).
2. Das Vermögen eines jeden Teilfonds wird folgendermaßen bewertet:
Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der letztverfügbare Kurs jener Börse
maßgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber
aktiv im geregelten Freiverkehr oder einem anderen organisierten Wertpapiermarkt gehandelt werden, werden zu
einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein
darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden
können.
Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerte, zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt.
Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. Der Marktwert von Wertpapieren und
anderen Anlagen, die auf eine andere Währung als die Währung des entsprechenden Teilfonds lauten, wird zum letzten
Devisenmittelkurs in die Währung des Teilfonds umgerechnet.
3. Bei Festsetzung des Ausgabepreises kann zum Inventarwert pro Anteil ein Ausgabeaufschlag erhoben werden,
dessen Höhe im Abschnitt «Besonderer Teil» angegeben ist. Ferner erhöht sich der Ausgabepreis in bestimmten
Ländern um dort anfallende Ausgabesteuern, Stempelsteuern und andere Belastungen.
4. Der Rücknahmepreis ist der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Inventarwert pro Anteil.
5. Zeichnungs-, Rückkauf- und Umtauschanträge, welche bis spätestens 12.00 Uhr an jedem Bewertungstag bei der
Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis bzw. Umtauschpreis dieses Bewertungstages
abgerechnet, sofern bei Kaufaufträgen der Gegenwert verfügbar ist. Kauf-, Rücknahme- und Umtauschanträge, welche
später eingehen oder deren Bezahlung später erfolgt, werden zu den Bedingungen des nächsten Bewertungstages
abgerechnet, sofern keine besonderen Umstände auftreten, die auf eine erhebliche Änderung des Inventarwertes pro
Anteil schließen lassen. Die Rückzahlung erfolgt unter gewöhnlichen Umständen vorbehaltlich eventueller Prüfungen
unverzüglich, zumindest innerhalb von 3 Bankarbeitstagen in Luxemburg und Nürnberg nach Berechnung des Rücknah-
mepreises in der Währung des entsprechenden Teilfonds, wie sie im Abschnitt «Besonderer Teil» angegeben ist.
6. Schalteraufträge werden auch nach 12.00 Uhr eines Bewertungstages noch mit dem bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Inventarwert berechnet, sofern der Gegenwert verfügbar ist und nicht besondere Umstände für diesen Tag
eine erhebliche Änderung des Inventarwertes erwarten lassen.
7. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Teilfonds auf
der Basis der Kurse, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren getätigt werden, bewerten. In diesem Fall
wird für gleichzeitig eingereichte Kauf- und Rückkaufanträge derselbe Berechnungswert angewandt. Die betroffenen
Anleger werden hierüber umgehend in Kenntnis gesetzt.
Art. 8. Aussetzung der Berechnung des Inventarwertes und der Ausgabe, Rücknahme und Konversion
von Anteilen.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe, Rücknahme
und Konversion von Anteilen eines oder mehrerer Teilfonds zeitweilig einzustellen:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein Markt, an der/dem ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des
Fonds notiert ist, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser
Börse oder diesem Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für sie unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Inventarwertes
ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Die Aussetzung und Wiederaufnahme der Inventarwertberechnung wird unverzüglich den Anteilinhabern mitge-
teilt, die ihre Anteile zur Rücknahme oder zum Umtausch angeboten haben.
26937
Art. 9. Kosten des Fonds.
1. Der Verwaltungsgesellschaft steht für die Verwaltung des Fonds und der Depotbank für die Verwahrung der zum
Fonds gehörenden Vermögenswerte eine Vergütung zu. Darüber hinaus erhält die Depotbank eine Bearbeitungsgebühr
für jede Wertpapiertransaktion, die sie im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft vornimmt.
2. Neben diesen Vergütungen trägt der Fonds folgende Kosten:
- alle Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des Fonds erhoben werden;
- bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
- die Aufwendungen der Korrespondenten der Depotbank im Ausland sowie deren Bearbeitungsgebühren;
- das Entgelt für die Zahlstellen und die Vertretung im Ausland;
- das Entgelt der Anlageberater gemäß dem Reglement des «Besonderen Teils»;
- die Kosten der Buchhaltung und der Berechnung des Inventarwertes;
- die Gebühren zur Anmeldung und zur Registrierung bei allen Registrierungsbehörden und Börsen, die Kosten der
Börsennotierung und der Veröffentlichung in Zeitungen;
- die Kosten der Führung des Anteilregisters;
- die Kosten der Vorbereitung, des Drucks, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Verträge und anderer
Dokumente;
- die Kosten der Vorbereitung, der Übersetzung, des Drucks und Vertriebs der periodischen Veröffentlichungen und
anderer Dokumente, die durch das Gesetz oder durch Reglements vorgesehen sind;
- die Kosten der Vorbereitung und des Drucks von Anteilscheinzertifikaten sowie Erträgnisscheinbogenerneue-
rungen;
- die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
- die Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im
Interesse der Anteilinhaber handeln;
- Prüfungs- und Rechtsberatungskosten für den Fonds;
- die Verbreitungskosten von Mitteilungen an die Anteilinhaber.
3. Sämtliche wiederkehrenden Gebühren werden zuerst den Anlageerträgen, dann den realisierten Kapitalgewinnen
und schließlich dem Fondsvermögen angerechnet. Andere Kosten, wie insbesondere die Gründungskosten, können über
eine Periode von höchstens fünf Jahren bei den jeweiligen Teilfonds abgesetzt werden.
4. Das Vermögen des Fonds haftet Dritten gegenüber insgesamt für alle vom Fonds zu tragenden Kosten; im
Verhältnis der Anteilinhaber untereinander werden die Teilfonds als gesonderte Einheiten angesehen, so daß Kosten den
einzelnen Teilfonds, soweit sie diese gesondert betreffen, angerechnet werden; ansonsten werden die Kosten den
einzelnen Teilfonds entsprechend ihren Nettovermögen anteilmäßig belastet.
Art. 10. Rechnungslegung.
1. Der Jahresabschluß des Fonds und dessen Bücher werden von einem von der Verwaltungsgesellschaft ernannten
Wirtschaftsprüfer geprüft.
2. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Rechenschaftsbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg. Der erste Bericht
wird ein geprüfter Jahresbericht zum 30. Juni 1998.
3. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
ungeprüften Halbjahresbericht.
4. Die Berichte sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und der Zahlstellen erhältlich.
5. Für statistische Zwecke und sonstige Meldepflichten werden die Vermögen aller Teilfonds zusammengefaßt und in
einer Summe in Euro angegeben.
Art. 11. Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Juli jeden Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Das erste
Geschäftsjahr beginnt am Tag der Gründung und endet am 30. Juni 1998.
Art. 12. Dauer des Fonds und Auflösung des Fonds und der Teilfonds.
1. Der Fonds ist für unbegrenzte Zeit errichtet. Die Auflösung des gesamten Fonds kann jederzeit durch die Verwal-
tungsgesellschaft beschlossen werden.
2. Die Auflösung wird im Mémorial und in mindestens drei Tageszeitungen, darunter das Luxemburger Wort, veröf-
fentlicht. Vom Tage der Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft an wird die Ausgabe, Rücknahme und Konversion der
Anteile eingestellt.
Die Verwaltungsgesellschaft löst den Fonds im besten Interesse der Anteilinhaber auf und weist die Depotbank an,
den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationsspesen, an die Anteilinhaber auszuschütten.
Liquidationserlöse, die nach Abschluß des Liquidationsverfahrens nicht von den Anteilinhabern eingezogen wurden,
werden, soweit gesetzlich erforderlich, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der Depotbank für Rechnung
der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen,
sofern sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort eingefordert werden.
3. Falls sich die wirtschaftliche und politische Situation zuungunsten der Anlagepolitik entwickeln sollte, kann die
Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls im Interesse der Anteilinhaber einen bzw. mehrere Teilfonds miteinander
verschmelzen oder auflösen, indem sie die Anteile des/der betreffenden Teilfonds aufheben; sie zahlt den Anteilinhabern
des/der Teilfonds entweder die Gesamtheit der zugrundeliegenden Anteile zurück oder ermöglicht ihnen das
Überwechseln in einen anderen Teilfonds, in dem den Anteilinhabern aufgrund ihrer bisherigen Beteiligung neue Anteile
zugeteilt werden. Der Beschluß der Verwaltungsgesellschaft wird im Luxemburger Wort veröffentlicht sowie in einer
anderen Zeitung, die in den Vertriebsländern des Fonds veröffentlicht wird.
26938
Die Anteilinhaber von Teilfonds, die verschmolzen werden, haben vor der tatsächlichen Verschmelzung die
Möglichkeit, aus den betreffenden Teilfonds durch die kostenlose Rücknahme ihrer Anteile auszuscheiden, und dies
innerhalb des Monats nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses durch die Verwaltungsgesellschaft.
Der Erlös aus der Auflösung von Anteilen, deren ehemalige Inhaber beim Abschluß der Aufhebung eines Teilfonds
nicht vorstellig wurden, wird während sechs Monaten nach Abschluß bei der Depotbank in Verwahrung bleiben und
danach bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt.
Die Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, die Verschmelzung eines oder mehrerer Teilfonds mit einem anderen
Luxemburger Investmentfonds (Teil l) zu beschließen. Die Verschmelzung kann insbesondere dann beschlossen werden,
wenn das Nettovermögen eines Teilfonds unter Euro 5 Mio. fällt oder wenn die wirtschaftliche und politische Situation
sich ändert. Die Anteilinhaber von Teilfonds, die mit einem Luxemburger Investmentfonds verschmolzen werden, haben
vor der tatsächlichen Verschmelzung ebenfalls die Möglichkeit, aus den betreffenden Teilfonds durch die kostenlose
Rücknahme ihrer Anteile auszuscheiden, und dies innerhalb des Monats nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses
durch die Verwaltungsgesellschaft. Der Beschluß der Verwaltungsgesellschaft, einen oder mehrere Teilfonds mit einem
anderen Luxemburger Investmentfonds (Teil l) zu verschmelzen, wird im Luxemburger Wort veröffentlicht sowie in
einer anderen Zeitung, die in den Vertriebsländern des Fonds veröffentlicht wird.
Die Entscheidung, sich mit einem anderen ausländischen Investmentfonds zu verschmelzen, obliegt den Anteilin-
habern des/der zu verschmelzenden Teilfonds. Diese Entscheidung treffen die Anteilinhaber des/der jeweiligen Teilfonds
jedoch einstimmig. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, sind nur diejenigen Anteilinhaber an die Entscheidung
gebunden, die für die Verschmelzung gestimmt haben. Bei allen anderen Anteilinhabern wird davon ausgegangen, daß sie
einen Antrag auf Rückkauf gestellt haben.
4. Weder die Anteilinhaber noch deren Gläubiger, Erben und Rechtsnachfolger können eine Teilung oder die
Auflösung des Fonds fordern.
Art. 13. Verjährung und Vorlegungsfrist.
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von
fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die
in Artikel 12 Absatz 1 enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt fünf Jahre.
Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements.
Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit im
Interesse der Anteilinhaber ganz oder teilweise ändern. Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements werden im
Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröffentlichungen veranlassen.
Art. 15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Verwaltungsgesellschaft.
2. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt luxemburgischem Recht.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank ist
das Bezirksgericht Luxemburg (tribunal d’arrondissement) zuständig. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die
Depotbank können sich und den Fonds jedoch in Zusammenhang mit Forderungen von Anlegern aus anderen Ländern
der Gerichtsbarkeit jener Länder unterwerfen, in denen Anteile angeboten und verkauft werden.
3. Die deutsche Fassung dieses Reglements ist maßgebend. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können
jedoch von ihnen genehmigte Übersetzungen in Sprachen der Länder, in welchen Anteile angeboten und verkauft
werden, für sich und den Fonds als verbindlich bezüglich solcher Anteile anerkennen, die an Anleger dieser Länder
verkauft werden.
Zur Zeit werden den Anlegern folgende Teilfonds angeboten:
FI ALPHA Global
Der FI ALPHA Global bietet dem Anleger inhaberanteile an. Die Inhaberanteile thesaurieren ihre Erträge.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Der Fl ALPHA Global wird von der Franken INVEST INTERNATIONAL S.A., entsprechend dem Verwaltungsre-
glement des Fonds, das ein integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes ist, verwaltet.
Der «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements ist am 28. April 1998 zur Veröffentlichung im Mémorial hinterlegt
worden.
Der abgeänderte «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wird am 21. Juli 1999 im Mémorial veröffentlicht.
Anlageberater für den FI ALPHA Global ist Herr Dr. Jens Ehrhardt, Georg-Kalb-Str. 9, D-82049 Pullach. Herr Dr. Jens
Ehrhardt ist Inhaber der gleichnamigen Vermögensverwaltung und Herausgeber des Börsenbriefes «Finanzwoche». Des
weiteren ist er Anlageausschußvorsitzender mehrerer Investmentfonds.
FI ALPHA Renten Global
Der FI ALPHA Renten Global bietet dem Anleger Inhaberanteile an. Die Inhaberanteile thesaurieren ihre Erträge.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Der FI ALPHA Renten Global wird von der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A., entsprechend dem Verwal-
tungsreglement des Fonds, das ein integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes ist, verwaltet.
Der «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements ist am 28. April 1998 zur Veröffentlichung im Mémorial hinterlegt
worden.
Der abgeänderte «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wird am 21. Juli 1999 im Mémorial veröffentlicht.
26939
Anlageberater für den FI ALPHA Renten Global ist Herr Dr. Jens Ehrhardt, Georg-Kalb-Str. 9, D-82049 Pullach. Herr
Dr. Jens Ehrhardt ist Inhaber der gleichnamigen Vermögensverwaltung und Herausgeber des Börsenbriefes «Finanz-
woche». Des weiteren ist er Anlageausschußvorsitzender mehrerer Investmentfonds.
FI ALPHA Fund of Funds
Der FI ALPHA Fund of Funds bietet dem Anleger Inhaberanteile an. Die Inhaberanteile thesaurieren ihre Erträge.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Der Fl ALPHA Fund of Funds wird von der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A., entsprechend dem Verwal-
tungsreglement des Fonds, das ein integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes ist, verwaltet.
Der «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements ist am 28. April 1998 zur Veröffentlichung im Mémorial hinterlegt
worden.
Der abgeänderte «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wird am 21. Juli 1999 im Mémorial veröffentlicht.
Anlageberater für den FI ALPHA Fund of Funds ist Herr Dr. Jens Ehrhardt, Georg-Kalb-Str. 9, D-82049 Pullach. Herr
Dr. Jens Ehrhardt ist Inhaber der gleichnamigen Vermögensverwaltung und Herausgeber des Börsenbriefes «Finanz-
woche». Des weiteren ist er Anlageausschußvorsitzender mehrerer Investmentfonds.
<i>Besonderer Teil für den FI ALPHA Globali>
Wertpapier-Kennummer -974512-
Es gelten ergänzend bzw. abweichend vom «Allgemeinen Teil» die nachfolgenden Bestimmungen:
Art. 1. Anlagepolitik.
Für das Teilfondsvermögen werden Aktien, Optionsscheine auf Wertpapiere, festverzinsliche Wertpapiere, Wandel-
und Optionsanleihen, deren Optionsscheine Rechte auf Wertpapiere geben, in- und ausländischer Aussteller erworben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Teilsondervermögen je nach Marktlage schwerpunktmässig in Aktien oder
Renten investieren, wenn ihr dies im Interesse der Anteilinhaber geboten erscheint.
Die Gewichtung der Anlagen im Teilfonds orientiert sich an der Einschätzung des Fondsmanagements über die
Zukunftsaussichten der verschiedenen Märkte und den Interessen der Anteilinhaber.
So kann der Teilfonds je nach Lageeinschätzung des Managements den Charakter eines Aktienfonds oder aber eines
Rentenfonds haben, wobei beide Ausrichtungen wiederum national oder international sein können. Je nach Ausge-
staltung der Anlagepolitik kann der Teilfonds damit stark unterschiedliche Risikoprofile aufweisen. Mit dem Teilfonds
erwirbt der Anleger somit ein flexibles Anlagemedium, welches sowohl die Kurschancen von Aktien, als auch den Ertrags-
aspekt von festverzinslichen Wertpapieren berücksichtigen kann.
Darüber hinaus darf die Verwaltungsgesellschaft variabelverzinsliche Wertpapiere, Zerobonds und Genußscheine
aller Art in- und ausländischer Aussteller sowie Wertpapiere ähnlichen Charakters ausländischer Aussteller erwerben.
Ziel der Anlagepolitik ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in Euro (vormals Deutsche Mark).
Der Teilfonds kann nebenbei Barbestände halten.
Investitionen in Optionsscheinen, Optionen und Finanzterminkontraken sind aufgrund ihrer größeren Volatilität im
Vergleich zu den ihnen zugrundeliegenden Titeln, auf die sich besagte Instrumente beziehen, mit gewissen Finanzrisiken
verbunden.
Art. 2. Währung, Ausgabe- und Rüccknamepreis.
1. Die Währung, in der der Nettoinventarwert (Ausgabe- und Rücknahmepreis) berechnet wird, ist der Euro
(vormals Deutsche Mark).
2. Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis werden an jedem Bewertungstag ermittelt.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,00 Prozent.
4. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäß Artikel 7.
5. Anteilscheine konnten erstmals am 30. April 1998 zum Nettoinventarwert plus Ausgabeaufschlag erworben
werden. Valutatag war der 5. Mai 1998. In den Teilfonds ist das Teilsondervermögen Fl LUX Alpha als Sacheinlage,
ebenfalls zum 30. April 1998, eingebracht worden.
6. Danach werden die Anteile zum jeweiligen Ausgabepreis angeboten.
7. Die Preisberechnung wird zu jedem Börsentag vorgenommen.
8. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, daß in den Ländern, in denen der Teilfonds öffentlich vertrieben
wird, eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
Art. 3. Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilfonds eine Vergütung von maximal 1,0 Prozent p.a.
des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zu dem Teilfonds gehörenden Vermögenswerte eine
Vergütung in Höhe von maximal 0,20 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am
Ende eines jeden Monats zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft hat mit Herrn Dr. Jens Ehrhardt am 17. April 1998 einen Beratervertrag geschlossen.
Für die Beratung des Fondsmanagements erhält Herr Dr. Jens Ehrhardt eine Vergütung von maximal 2,5 Prozent p.a. des
durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
Art. 4. Anteile.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 5. Thesaurierung der Erträge.
Der Fonds schüttet die angefallenen Erträge nicht aus, sondern legt sie im Rahmen des Sondervermögens wieder an.
26940
Art. 6. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») ist am 30. April 1998 in Kraft getreten.
Das geänderte Verwaltungsreglement tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Luxemburg, den 10. Juni 1999.
FRANKEN INVEST
SchmidtBank KGaA
INTERNATIONAL S.A.
Filiale Luxembourg
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
<i>Besonderer Teil für den FI ALPHA Renten Globali>
Wertpapier-Kennummer -974515-
Es gelten ergänzend bzw. abweichend vom «Allgemeinen Teil» die nachfolgenden Bestimmungen:
Art. 1. Anlagepolitik.
Für das Teilfondsvermögen werden festverzinsliche Wertpapiere, Genußscheine, Wandelschuldverschreibungen und
Optionsanleihen in- und ausländischer Aussteller erworben.
Darüber hinaus dürfen bis zu 20 Prozent des Nettoteilfondsvermögen in Aktien in- und ausländischer Aussteller
angelegt sein. Außerdem dürfen bis zu 10 Prozent des Nettoteilfondsvermögen in Optionsscheinen auf Wertpapiere
erworben werden.
Ziel der Anlagepolitik ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in Euro (vormals Deutsche Mark).
Der Teilfonds kann nebenbei Barbestände halten.
Investitionen in Optionsscheinen, Optionen und Finanzterminkontrakten sind aufgrund ihrer größeren Volatilität im
Vergleich zu den ihnen zugrundeliegenden Titeln, auf die sich besagte Instrumente beziehen, mit gewissen Finanzrisiken
verbunden.
Art. 2. Währung, Ausgabe- und Rücknahmepreis.
1. Die Währung, in der der Nettoinventarwert (Ausgabe- und Rücknahmepreis) berechnet wird, ist der Euro
(vormals Deutsche Mark).
2. Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis werden an jedem Bewertungstag ermittelt.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 2,00 Prozent.
4. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäß Artikel 7.
5. Anteilscheine konnten erstmals am 30. April 1998 zu einem Preis von DEM 102.00 erworben werden. Valutatag
war der 5. Mai 1998.
6. Danach werden die Anteile zum jeweiligen Ausgabepreis angeboten.
7. Die Preisberechnung wird zu jedem Börsentag vorgenommen.
8. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, daß in den Ländern, in denen der Teilfonds öffentlich vertrieben
wird, eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
Art. 3 Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilfonds eine Vergütung von maximal 0,5 Prozent p.a.
des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zu dem Teilfonds gehörenden Vermögenswerte eine
Vergütung in Höhe von maximal 0,20 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am
Ende eines jeden Monats zu bezahlen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft hat mit Herrn Dr. Jens Ehrhardt am 17. April 1998 einen Beratervertrag geschlossen.
Für die Beratung des Fondsmanagements erhält Herr Dr. Jens Ehrhardt eine Vergütung von maximal 0,5 Prozent p.a. des
durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
Art. 4. Anteile.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 5. Thesaurierung der Erträge.
Der Fonds schüttet die angefallenen Erträge nicht aus, sondern legt sie im Rahmen des Sondervermögens wieder an.
Art. 6. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») ist am 30. April 1998 in Kraft getreten.
Das geänderte Verwaltungsreglement tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Luxemburg, den 10. Juni 1999.
FRANKEN INVEST
SchmidtBank KGaA
INTERNATIONAL S.A.
Filiale Luxembourg
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
<i>Besonderer Teil für den FI ALPHA Fund of Fundsi>
Wertpapier-Kennummer -974514-
Es gelten ergänzend bzw. abweichend vom «Allgemeinen Teil» die nachfolgenden Bestimmungen:
Art. 1. Anlagepolitik.
Der FI ALPHA Fund of Funds investiert sein Vermögen überwiegend in börsennotierte geschlossene Wertpapierin-
vestmentfonds, sog. «Closed-End-Funds», die hinsichtlich Risikostreuung und Anlagerichtlinien mit nach Teil l des
Luxemburger Investmentgesetz vom 30. März 1998 aufgelegten Investmentfonds vergleichbar sind. Diese geschlossenen
Investmentfonds enthalten Aktien bestimmter Länder oder Branchen und werden vorwiegend an den US-amerikani-
schen und britischen Wertpapiermärkten notiert. Die Anlagegebiete erstrecken sich sowohl auf die traditionellen
Standardmärkte, als auch Emerging Markets.
26941
Der Kauf dieses in geschlossenen Wertpapierinvestmentfonds anlegenden Teilfonds ist mit zusätzlichen Kosten
verbunden, da auch für die erworbenen geschlossenen Fonds Verwaltungsgebühren und andere Kosten berechnet
werden. Außerdem kann die Marktliquidität von geschlossenen Wertpapierinvestmentfonds beeinträchtigt sein (insbe-
sondere bei Fonds, die in Emerging Markets anlegen), so daß dem Anleger bei Rückgabe von Anteilen des Teilfonds unter
Umständen nicht sofort der Gegenwert in Geld zur Verfügung steht. Generell muß bei Investments in Schwellenländern
mit höheren Marktschwankungen als in etablierten Märkten gerechnet werden. Auch ist das Risiko von Investments in
Ländern, die keiner ständigen Kontrolle unterliegen, höher einzuschätzen.
Aktien von geschlossenen Wertpapierinvestmentfonds haben die Besonderheit, daß ihr Preis sich nicht ausschließlich
an dem Vermögenswert der im Teilsondervermögen befindlichen Werte orientiert, sondern daß zukünftige Marktein-
schätzungen und andere Faktoren einen Börsenkurs bewirken, der sowohl ein Aufgeld als auch ein Abgeld auf den
inneren Wert der Aktie enthalten kann.
Durch die diversifizierte Anlage in Aktien verschiedener geschlossener Investmentfonds, deren Vermögen wiederum
breit gestreut angelegt sind, ergibt sich eine besonders günstige Risikoverteilung.
Darüber hinaus kann der Teilfonds in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren, Wandel- und Optionsanleihen,
deren Optionsscheine Recht auf Wertpapiere geben, und sonstigen festverzinslichen Wertpapieren (einschließlich
Zerobonds in- und ausländischer Emittenten) anlegen. Ferner darf die Verwaltungsgesellschaft für das Teilfondsver-
mögen Aktien, Optionsscheine auf Wertpapiere und Genußscheine sowie Wertpapiere ähnlichen Charakters in- und
ausländischer Aussteller erwerben.
Der Teilfonds kann nebenbei Barbestände halten.
Investitionen in Optionsscheinen, Optionen und Finanzterminkontrakten sind aufgrund ihrer größeren Volatilität im
Vergleich zu den ihnen zugrundeliegenden Titeln, auf die sich besagte Instrumente beziehen, mit gewissen Finanzrisiken
verbunden.
Art. 2. Währung, Ausgabe- und Rücknamepreis.
1. Die Währung, in der der Nettoinventarwert (Ausgabe- und Rücknahmepreis) berechnet wird, ist der Euro
(vormals Deutsche Mark).
2. Nettoinventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis werden an jedem Bewertungstag ermittelt.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,00 Prozent vom Nettoinventarwert des Teilfonds.
4. Rücknahmepreis ist der Nettoinventarwert gemäß Artikel 7.
5. Anteilscheine konnten erstmals am 30. April 1998 zu einem Preis von DEM 104,00 erworben werden. Valutatag
war der 5. Mai 1998.
6. Danach werden die Anteile zum jeweiligen Ausgabepreis angeboten.
7. Die Preisberechnung wird zu jedem Börsentag vorgenommen.
8. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, daß in den Ländern, in denen der Teilfonds öffentlich vertrieben
wird, eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
Art. 3. Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilfonds eine Vergütung von maximal 1,00 Prozent p.a.
des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zu dem Teilfonds gehörenden Vermögenswerte eine
Vergütung in Höhe von maximal 0,20 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am
Ende eines jeden Monats zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft hat mit Herrn Dr. Jens Ehrhardt am 17. April 1998 einen Beratervertrag geschlossen.
Für die Beratung des Fondsmanagements erhält die Dr. Jens Ehrhardt eine Vergütung von maximal 1,50 Prozent p.a. des
durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
Art. 4. Anteile.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 5. Thesaurierung der Erträge.
Der Fonds schüttet die angefallenen Erträge nicht aus, sondern legt sie im Rahmen des Sondervermögens wieder an.
Art. 6. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») ist am 30. April 1998 in Kraft getreten.
Das geänderte Verwaltungsreglement tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Luxemburg, den 10. Juni 1999.
FRANKEN INVEST
SchmidtBank KGaA
INTERNATIONAL S.A.
Filiale Luxembourg
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
<i>Management und Verwaltung des Fonds FI ALPHA i>
Verwaltungsgesellschaft:
FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A., 14, allée Marconi, L-2120 Luxemburg
Verwaltungsrat:
- Präsident:
Dipl.-Kfm. Christian Karl Schmidt, Persönlich haftender Gesellschafter SchmidtBank KGaA, D-95030 Hof/Saale
- Vizepräsident:
Dr. Oscar Kienzle, Generalbevollmächtigter SchmidtBank KGaA, D-95030 Hof/Saale
26942
- Mitglieder:
Dr. Ulrich Kaffarnik, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402
Nürnberg
Josef Widra, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402 Nürnberg
Hartmut Bergemann, Generalbevollmächtigter SchmidtBank KGaA, D-95030 Hof/Saale
Michael R.C., Bieg Direktor SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, L-2120 Luxemburg
- Geschäftsführender Verwaltungsrat:
Josef Widra, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402 Nürnberg
Dr. Ulrich Kaffarnik, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402
Nürnberg
Anlageberater für den FI ALPHA:
Dr. Jens Ehrhardt, Georg-Kalb-Str. 9, D-82049 Pullach
Anlageausschuß für den FI ALPHA:
Dr. Jens Ehrhardt, Georg-Kalb-Str. 9, D-82049 Pullach
Eckhard G. Jess, DAHM & JESS, GmbH, Sternwartenweg 5, D-24105 Kiel
Dr. Klaus W. Steffani, Schneekoppenweg 5, D-30916 Isernhagen
Dr. Ulrich Kaffarnik, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402
Nürnberg
Depotbank und Zentraladministration:
Schmidtbank KGaA, Filiale Luxembourg, 14, allée Marconi, L-2120 Luxemburg
Zahlstellen:
Schmidtbank KGaA, Filiale Luxembourg, 14, allée Marconi, L-2120 Luxemburg
Schmidtßank KGaA, Ernst-Reuter-Straße 119, D-95030 Hof/Saale
Vertriebsstellen für Deutschland:
Schmidtbank KGaA, Filiale Luxembourg, 14, allée Marconi, L-2120 Luxemburg
Schmidtßank KGaA, Ernst-Reuter-Straße 119, D-95030 Hof/Saale
Vertriebsstelle für Luxemburg:
SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, 14, allée Marconi, L-2120 Luxemburg
Unabhängige Wirtschaftsprüfer des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft:
KPMG AUDIT, Réviseurs d’Entreprises 31, allée Scheffer L-2520 Luxemburg
Rechtsberater:
ARENDT & MEDERNACH, 8-10, rue Mathias Hardt, L-1717 Luxemburg
Enregistré à Luxembourg, le 22 juin 1999, vol. 524, fol. 79, case 8. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(28798/000/908) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 juin 1999.
FI LUX, Anlagefonds luxemburgischen Rechts.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Der FI LUX (hiernach «Fonds» genannt) wurde von der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A. (hiernach
«Verwaltungsgesellschaft» genannt) für die SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, und die SchmidtBank KGaA,
Hof/Saale, am 27. September 1995 aufgelegt. Der FI LUX wird durch die FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A.
verwaltet.
Der FI LUX wurde gemäß dem ersten Teil des Luxemburger Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinsame Anlagen als Investmentfonds (fonds commun de placement) durch die FRANKEN INVEST INTERNA-
TIONAL S.A. gegründet. Er bietet den Anlegern die Möglichkeit, Miteigentümer eines Sondervermögens nach luxem-
burgischem Recht zu werden.
Bei dem FI LUX handelt es sich um ein rechtlich unselbständiges Gemeinschaftsvermögen aller Anteilinhaber, welches
von der Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Anteilinhaber verwaltet wird. Dabei legt
die Verwaltungsgesellschaft das eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber
unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung an. Das eingelegte Geld und die damit erworbenen Vermögens-
werte bilden das Fondsvermögen, das von dem der Verwaltungsgesellschaft getrennt verwaltet wird. Die Anteilinhaber
sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
Unter ein und demselben Fonds werden dem Anleger verschiedene Teilfonds angeboten, die entsprechend ihrer
speziellen Anlagepolitik ihr Vermögen in Vermögensgegenstände investieren: daneben dürfen liquide Mittel in der Form
von Sichtguthaben und Festgeldern gehalten werden. Des weiteren werden zur Abdeckung besonderer Marktrisiken
Instrumente zur teilweisen oder völligen Absicherung von Währungs-, Zins- und Kursrisiken zur Verwaltung des Fonds-
vermögens genutzt (Artikel 9 Punkt 2). Die Anlagepolitik jedes Teilfonds findet sich im «Besonderen Teil» des Verwal-
tungsreglements. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik jedes Teilfonds fest und hat das Recht, weitere
Teilfonds hinzuzufügen bzw. bestehende Teilfonds aufzulösen. Die Anteilinhaber werden hiervon durch einen aktuali-
sierten Verkaufsprospekt und das Verwaltungsreglement unterrichtet.
Ziel der Anlagepolitik der einzelnen Teilfonds ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in Euro
(vormals Deutsche Mark) bzw. in der jeweils angegebenen Währung des Teilfonds laut dem jeweiligen «Besonderen
26943
Teil». Der Fonds unterliegt der sachgerechten Verwaltung durch eine Verwaltungsgesellschaft, welche auf Basis vielfäl-
tiger Informationsquellen die Chancen und Risiken an den Kapitalmärkten bewertet und in konkrete Anlageentschei-
dungen umsetzt.
Die Verwaltungsgesellschaft investiert hauptsächlich in Wertpapiere. Sie bemüht sich unter Anwendung aller zur
Verfügung stehenden Methoden («Techniken und Instrumente», Artikel 9 Punkte 1 + 2 Verwaltungsreglement), die
Risiken einer Wertpapieranlage (Kursverfall) zu minimieren. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet mit dem Ziel, dem
Anleger eine Möglichkeit der Kapitalanlage zu bieten, die seinen Erwartungen an Ertrag, Vermögenssicherung und
Vermögenswachstum entspricht.
Um die Teilfonds unter sorgfältiger Abwägung der Chancen und Risiken zu investieren, kann die Verwaltungsgesell-
schaft auf die Dienste eines beratenden Anlageausschusses zurückgreifen. Der Anlageausschuß beobachtet die Finanz-
märkte, analysiert die Zusammensetzung der Anlagen des Fondsvermögens und gibt der Verwaltungsgesellschaft
Empfehlungen für die Anlage des Fondsvermögens unter Beachtung der Grundsätze der für den jeweiligen Fonds festge-
legten Anlagepolitik und Anlagegrenzen. Darüber hinaus kann sich die Verwaltungsgesellschaft zusätzlich von einem oder
mehreren Anlageberatern beraten lassen.
Die Wertentwicklung der Anteile bleibt jedoch von Kursveränderungen und den Wertpapiermärkten abhängig, so
daß keine Zusicherung gegeben werden kann, daß die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Derzeit verwaltet die Verwaltungsgesellschaft die Investmentfonds SchmidtBank Renditeplus 2000, SchmidtBank
Renditeplus 98 und den FI ALPHA.
Die Verwaltungsgesellschaft R. C. B 41.970 wurde am 25. November 1992 als Aktiengesellschaft nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg auf unbestimmte Zeit gegründet und hat ihren Gesellschaftssitz in L-2120 Luxemburg, 14,
allée Marconi.
Die Aktionäre der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A. sind die FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGE-
SELLSCHAFT m.b.H., Nürnberg und die SchmidtBank KGaA, Hof/Saale.
Das Eigenkapital der Verwaltungsgesellschaft betrug am Gründungstag fünfhunderttausend Deutsche Mark, welches
in fünfhundert (500) Aktien mit einem Nennwert von eintausend Deutsche Mark (DEM 1.000,00) pro Aktie eingeteilt
und voll eingezahlt ist. Das Geschäftsjahr der Verwaltungsgesellschaft endet am 30. September jeden Jahres. Am
31. Dezember 1998 betrug das Eigenkapital der Verwaltungsgesellschaft DEM 500.000,00.
Die Satzung der Verwaltungsgesellschaft wurde am 4. Januar 1993 im Mémorial veröffentlicht.
Die Verwaltungsgesellschaft ist für die Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds verantwortlich. Sie darf für
Rechnung des Fonds alle Geschäftsführungs- und Verwaltungsmaßnahmen und alle unmittelbar oder mittelbar mit dem
Fondsvermögen verbundenen Rechte ausüben.
Die Verwaltungsgesellschaft schließt jeweils für die Teilfonds mit den Anlageberatern einen Beratungsvertrag ab,
wonach diese die Funktion eines Anlageberaters ausüben. Die Verträge sind auf unbestimmte Zeit geschlossen und
können von jeder Partei jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt
werden. Die Anlageberater für die einzelnen Teilfonds sowie die Vergütung der Anlageberater sind unter «Kosten des
Fonds» im «Besonderen Teil» für die jeweiligen Teilfonds beschrieben.
Die SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, L-2120 Luxemburg, 14, allée Marconi, ist nach luxemburgischem Recht
zugelassen und berechtigt, Bankgeschäfte aller Art zu betreiben. Sie ist im Wertpapierhandel sowie in der Vermögens-
verwaltung und Anlageberatung tätig. Die SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, ist auch Vertriebsstelle und nimmt als
solche Kauf-, Rückkauf- und Umtauschanträge entgegen. Am 28. Februar 1999 betrug das haftende Eigenkapital der
Schmidtßank KGaA DEM 846.481.640,00, das ausgewiesene und eingezahlte Kapital DEM 417.320.000,00.
Die Fondsanteile können bei den in diesem Verkaufsprospekt genannten Vertriebsstellen erworben und zurückge-
geben bzw. umgetauscht werden. Des weiteren ist der Erwerb auch über Investmentkonten bei der Verwaltungsgesell-
schaft möglich. Zahlungen erfolgen über die Verwaltungsgesellschaft sowie über die Zahlstellen. Informationen an die
Anteilinhaber sind ebenfalls dort erhältlich.
Die Verwaltungsgesellschaft trägt dafür Sorge, daß für die Anteilinhaber bestimmte Informationen in geeigneter
Weise veröffentlicht werden. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise können an jedem Bewertungstag am Sitz der Verwal-
tungsgesellschaft, der Depotbank sowie bei allen Zahlstellen erfragt werden. Darüber hinaus werden die Anteilpreise in
mindestens einer überregionalen Zeitung in den Ländern, in denen die Anteile öffentlich vertrieben werden, laufend
bekanntgemacht.
Nach Auflegung des Fonds erfolgt der Erwerb von Anteilen grundsätzlich zum nächsten errechneten Ausgabepreis,
nachdem der Zeichnungsantrag eingereicht wurde.
Das Fondsvermögen wird im Großherzogtum Luxemburg einer vierteljährlich zahlbaren «Abonnementsteuer» von
grundsätzlich 0,06 Prozent p.a. des am Quartalsende ausgewiesenen Nettofondsvermögens unterworfen. Die
Einnahmen aus der Anlage des Fondsvermögens werden in Luxemburg steuerlich nicht erfaßt; sie können jedoch
etwaigen Quellensteuern in Ländern unterliegen, in welchen das Fondsvermögen angelegt ist. Weder die Verwaltungs-
gesellschaft noch die Depotbank werden Quittungen über solche Quellensteuern einzeln oder für alle Anteilinhaber
einholen.
Nach der derzeit gültigen Gesetzgebung und Verwaltungspraxis werden keine Quellensteuern auf eventuelle
Ausschüttungen des Fonds in Luxemburg erhoben.
Es sind durch die Anteilinhaber weder Einkommen-, Vermögen-, Schenkung-, Erbschaft- noch andere Steuern in
Luxemburg zu entrichten, es sei denn, sie sind oder waren in Luxemburg wohnhaft oder unterhalten dort eine Betriebs-
stätte. Im übrigen gelten für die Anteilinhaber die jeweiligen nationalen Steuervorschriften.
Potentielle Anteilinhaber sollten sich über die Gesetze und Verordnungen, die für die Zeichnung, den Kauf, den Besitz
und den Verkauf von Anteilen an ihrem Wohnsitz Anwendung finden, informieren und nötigenfalls beraten lassen.
26944
Das nachstehend abgedruckte Verwaltungsreglement ist in einen «Allgemeinen Teil» und einen «Besonderen Teil»
aufgegliedert. Im «Allgemeinen Teil» finden sich die rechtlichen Grundlagen sowie die allgemeinen Anlagerichtlinien für
den Gesamtfonds FI LUX. Im «Besonderen Teil» des Verwaltungsreglements ist die Charakteristik der Teilfonds
festgelegt und deren jeweilige Anlagepolitik beschrieben. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank und der Anteilinhaber hinsichtlich des Fonds bestimmen sich nach dem nachstehenden Verwal-
tungsreglement.
Der Vertrieb der Anteile des FI LUX in Deutschland ist dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Berlin,
gemäß § 15 c des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus
ausländischen Investmentanteilen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBI.I S. 2820) angezeigt
worden.
Für den Vertrieb innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist der deutsche Wortlaut dieses Prospekts, des Verwal-
tungsreglements sowie sonstiger Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich. Diese Unterlagen sind erhältlich bei
der Verwaltungsgesellschaft, den Vertriebsstellen und den Zahlstellen für Deutschland.
Der Vertrieb erfolgt über die Schmidt-Bank KGaA, Filiale Luxembourg, über die Schmidtßank KGaA, Hof/Saale und
über die Vertriebsnetze der FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., Nürnberg.
Informationen an die Anteilinhaber werden, soweit gesetzlich erforderlich, im Mémorial und im Luxemburger Wort
veröffentlicht sowie zusätzlich in einer anderen Zeitung, die in den Vertriebsländern des Fonds veröffentlicht wird.
Das Verwaltungsreglement wurde am 18. Oktober 1995 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations
(hiernach das «Mémorial» genannt) veröffentlicht.
Ein geändertes Verwaltungsreglement wurde am 21. November 1996 und am 13. April 1999 zur Veröffentlichung im
Mémorial hinterlegt.
Das Verwaltungsreglement, in der aktuellen Fassung, wird am 21. Juli 1999 im Mémorial veröffentlicht.
Luxemburg, den 10. Juni 1999.
FRANKEN INVEST
SchmidtBank KGaA
INTERNATIONAL S.A.
Filiale Luxembourg
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
<i>Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschlandi>
Die Anschrift der Zahlstellen sind auf der Umschlagseite abgedruckt. Die Rücknahmeanträge und die Umtauschan-
träge können für die Anteile auch bei der deutschen Zahlstelle eingereicht werden. Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüt-
tungen und sonstige Zahlungen können durch die deutsche Zahlstelle an die Anteilinhaber auf deren Wunsch auch in bar
ausgezahlt werden.
Als Informationsstelle steht die SchmidtBank KGaA, Hof/Saale, zur Verfügung. Dort sind die Unterlagen und Angaben
alle erhältlich:
Verkaufsprospekt
Verwaltungsreglement
(Vertragsbedingungen)
Rechenschafts- und Halbjahresberichte
Satzung der Verwaltungsgesellschaft
Ausgabe- und Rücknahmepreise
Die Ausgabe-/Rücknahmepreise und sonstige Mitteilungen an die Anteilinhaber werden in der Börsenzeitung in
Deutschland veröffentlicht oder können bei den Vertriebsstellen nachgefragt werden.
<i>Allgemeiner Teil i>
Art. 1. Der Fonds.
1. Der FI LUX (hiernach «Fonds» genannt) wurde gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 30. März 1988 über
Organismen für gemeinsame Anlagen als Investmentfonds (fonds commun de placement) durch die FRANKEN INVEST
INTERNATIONAL S.A. (hiernach «Verwaltungsgesellschaft» genannt) gegründet.
Bei dem FI LUX handelt es sich um ein rechtlich unselbständiges Gemeinschaftsvermögen aller Anteilinhaber. Das
Sondervermögen wird von der Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Anteilinhaber
(hiernach «Anteilinhaber» genannt) verwaltet.
2. Unter ein und demselben Fonds werden dem Anleger verschiedene Teilfonds angeboten, welche entsprechend
ihrer speziellen Anlagepolitik nach dem Grundsatz der Risikomischung ihr Vermögen in Wertpapieren investieren. Die
Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, weitere Teilfonds hinzuzufügen bzw. bestehende Teilfonds aufzulösen oder zu
fusionieren.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik jedes Teilfonds fest, wobei die jeweiligen Fondsvermögen
gesondert vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden.
4. Die Verwaltungsgesellschaft gibt Inhaberanteile und die auf den Namen lautenden Anteile generell in Form von
Anteilbestätigungen oder, auf Wunsch des Anlegers, in Form von auf den Inhaber lautenden Zertifikaten (beide hiernach
«Anteilscheine» genannt) aus, die einen oder mehrere Anteile des Anteilinhabers an dem Fonds verbriefen.
5. Die Anteilinhaber sind an dem Vermögen des jeweiligen Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
6. Die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber und der Verwaltungsgesellschaft sowie der
Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie Änderungen desselben im
«Mémorial» veröffentlicht sind. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement
sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben an.
26945
Art. 2. Die Depotbank.
1. Die Verwaltungsgesellschaft hat die SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, zur Depotbank ernannt. Die Funktion
de Depotbank bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen dieses Verwaltungsreglements
Dabei handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anteilin-
haber.
2. Die Depotbank verwahrt die Wertpapiere und sonstigen Vermögenswerte, die das Fondsvermögen darstellen. Sie
erfüllt die banküblichen Pflichten im Hinblick auf die Konten und Depots, in denen die Vermögensgegenstände des Fonds
gehalten werden und nimmt alle laufenden administrativen Aufgaben für die Fondsguthaber wahr. Die Depotbank kann
unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Vermögenswerte des Fonds bei anderen
Banken und Wertpapiersammelstellen in Verwahrung geben.
3. Auf Weisung der Verwaltungsgesellschaft entnimmt die Depotbank aus den Konten des Fonds nur die im Verwal-
tungsreglement festgesetzte Vergütung für die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
4. Des weiteren werden dem Fondsvermögen die in Artikel 17 «Kosten des Fonds» genannten Gebühren und Kosten
belastet.
5. Die Depotbank sowie die Verwaltungsgesellschaft können dieses Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende unter schriftlicher Mitteilung an die andere Partei beenden.
Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn die Verwaltungsgesellschaft mit Genehmigung der zuständigen Aufsichts-
behörde eine andere Bank zur Depotbank bestellt und diese die Pflichten und Funktionen als Depotbank übernimmt; bis
dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als
Depotbank vollumfanglich nachkommen.
6. Die Depotbank führt das Anteilseignerverzeichnis und ist verantwortlich für die chronologische und vollständige
Registrierung.
Art. 3. Verwaltungsgesellschaft.
1. Verwaltungsgesellschaft ist die FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A., eine Aktiengesellschaft mit Sitz in
Luxemburg nach Luxemburger Recht. Die Verwaltungsgesellschaft wird durch den Verwaltungsrat vertreten. Der
Verwaltungsrat kann eines oder mehrere seiner Verwaltungsratsmitglieder und/oder Angestellte der Verwaltungsgesell-
schaft mit der täglichen Geschäftsführung beauftragen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt unabhängig von der
Depotbank und ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber.
2. Sie ist berechtigt, entsprechend den im Abschnitt «Besonderer Teil» aufgeführten Bestimmungen die Vermögen der
einzelnen Teilfonds anzulegen und sonst alle Geschäfte zu tätigen, die zur Verwaltung der Fondsvermögen erforderlich
sind.
3. Für den Fonds wird ein beratender Anlageausschuß gebildet. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft
unter eigener Verantwortung einen oder mehrere Anlageberater hinzuziehen.
Art. 4. Anlagepolitik.
Die Verwaltungsgesellschaft wird das Vermögen der einzelnen Teilfonds grundsätzlich in Wertpapieren anlegen, die
1. an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder
anderer OECD-Mitgliedstaaten gehandelt werden, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, oder
2. aus Neuemissionen stammen, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen
Notierung an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt im Sinne des Absatzes 1 zu beantragen und deren
Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Art. 5. Risikostreuung.
1. Die Verwaltungsgesellschaft darf nicht mehr als 10 Prozent des Nettovermögens eines Teilfonds in Wertpapieren
desselben Emittenten anlegen. Außerdem darf der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in denen die Verwal-
tungsgesellschaft mehr als 5 Prozent des Nettovermögens eines Teilfonds anlegt, 40 Prozent des Wertes des Nettover-
mögens des betreffenden Teilfonds nicht übersteigen.
2. Die in Absatz 1 genannte Grenze von 10 Prozent ist auf 35 Prozent des Nettovermögens eines Teilfonds
angehoben, wenn die Wertpapiere von einem Mitgliedstaat der EU, seinen Gebietskörperschaften, einem Mitgliedstaat
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder internationalen Organismen
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert
werden. Für diese Fälle gilt die in Satz 2 des Absatzes 1 genannte Beschränkung auf 40 Prozent nicht.
3. Die in Absatz 1 genannte Grenze von 10 Prozent darf für bestimmte Schuldverschreibungen auf höchstens
25 Prozent des Nettovermögens eines Teilfonds angehoben werden, wenn sie von einem Kreditinstitut ausgegeben
werden, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat und kraft Gesetzes einer besonderen öffentlichen Kontrolle
unterliegt, durch die die Inhaber dieser Schuldverschreibungen geschützt werden sollen. Insbesondere müssen die Erlöse
aus der Emission dieser Schuldverschreibungen nach dem Gesetz in Vermögenswerten angelegt werden, die während
der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen in ausreichendem Maße die sich daraus ergebenden Verpflichtungen
abdecken und die mittels eines vorrangigen Sicherungsrechts im Falle der Nichterfüllung durch den Emittenten für die
Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der laufenden Zinsen zur Verfügung stehen.
4. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40 Prozent nach
Absatz 1 außer Betracht. Die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Grenzen können nicht kumuliert werden, und daher
dürfen die Anlagen in Wertpapieren desselben Emittenten gemäß vorstehender Absätze auf keinen Fall insgesamt
35 Prozent des Nettovermögens eines Teilfonds übersteigen.
5. Abweichend von den in den Ziffern 1 bis 4 dieses Artikels festgelegten Grenzen kann die Verwaltungsgesellschaft
durch die Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, unter Beachtung des Grundsatzes des Risikostreuung, bis zu
100 Prozent des Nettovermögens eines Teilfonds in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem
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Mitgliedsstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedsstaat der OECD außerhalb der EU oder
von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedsstaaten der EU
angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschie-
denen Emissionen begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 Prozent des Nettover-
mögens nicht überschreiten dürfen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft darf für keinen der von ihr verwalteten Investmentfonds Aktien erwerben, die mit
einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluß auf die Geschäftsführung eines
Emittenten auszuüben.
7. Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fonds höchstens 10 Prozent der stimmrechtslosen Aktien sowie
höchstens 10 Prozent der Schuldverschreibungen desselben Emittenten sowie 10 Prozent der Anteile desselben
Organismus für gemeinsame Anlagen erwerben. Hiervon ausgenommen sind Wertpapiere, die von einem Mitgliedstaat
der EU oder dessen Gebietskörperschaften oder von einem Drittstaat, der Mitglied der OECD ist, begeben oder garan-
tiert sind, oder die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder
mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören.
8. Die Verwaltungsgesellschaft darf bis zu 10 Prozent des Nettovermögens jedes Teilfonds in verbrieften Rechten, die
ihren Merkmalen nach Wertpapieren gleichgestellt sind (insbesondere durch ihre Übertragbarkeit, Veräußerbarkeit und
periodische Bewertbarkeit) und deren Restlaufzeit 12 Monate überschreitet, oder nicht an Börsen amtlich notierten
oder an einem geregelten Markt gehandelten Wertpapieren anlegen.
Art. 6. Investmentanteile.
Jeder Teilfonds ist ermächtigt, bis zu 5 Prozent seines Nettofondsvermögens in Anteile von Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) des offenen Investmenttyps im Sinne der lnvestmentrichtlinie der
Europäischen Gemeinschaft vom 20. Dezember 1985 (85/611/EG) zu investieren.
Anlagen in Anteilen anderer Organismen für gemeinsame Anlagen, die von der Verwaltungsgesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Verwaltungs- oder
Aufsichtsgemeinschaft oder durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, sind nur im
Falle eines Investmentfonds oder einer lnvestmentgesellschaft zulässig, die sich gemäß deren Vertragsbedingungen oder
Statuten auf die Anlage in einem bestimmten geographischen oder wirtschaftlichen Bereich spezialisiert hat.
Die Verwaltungsgesellschaft darf bei Geschäften mit Anteilen jedes Teilfonds keine Gebühren oder Kosten
berechnen, wenn Vermögensteile eines Investmentfonds in Anteilen eines anderen Investmentfonds angelegt werden,
der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von irgendeiner anderen Gesellschaft verwaltet wird, mit der die
Verwaltungsgesellschaft im Rahmen einer Verwaltungs- oder Aufsichtsgemeinschaft oder durch eine wesentliche unmit-
telbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist.
Art. 7. Rückführung.
Die in Artikel 5 und 6 genannten Beschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere.
Werden die Prozentsätze nachträglich durch Kursentwicklungen oder aus anderen Gründen als durch Zukäufe
überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Art. 8. Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierleihe.
1. Jeder Teilfonds kann daneben Wertpapiere im Zusammenhang mit Pensionsgeschäften kaufen oder verkaufen,
wenn der Vertragspartner eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte spezialisiert ist. Diese
Wertpapiere können während der Laufzeit des Pensionsgeschäftes nicht veräußert werden. Ist der Investmentfonds für
den Rückkauf der Anteile offen, muß er darauf achten, den Umfang dieser Geschäfte auf einem Niveau zu halten, bei dem
es ihm jederzeit möglich ist, seiner Rückkaufverpflichtung nachzukommen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft darf bis zu 50 Prozent des Schätzwertes der in einem Teilfonds befindlichen Wertpa-
piere für höchstens 30 Tage im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems ausleihen, wenn das Wertpa-
pierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch eine Finanzeinrichtung erster Ordnung, die
auf solche Geschäfte spezialisiert ist, repräsentiert ist. Eine über 50 Prozent des Bestandes hinausgehende Wertpapier-
leihe ist zulässig, wenn der entsprechende Teilfonds berechtigt ist, den Vertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen
Wertpapiere zurückzuverlangen.
Art. 9. Techniken und Instrumente.
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich nach Maßgabe der Anlagebeschränkungen für jeden Teilfonds der Techniken
und Instrumente bedienen, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern deren Einsetzung im Hinblick auf eine
ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens erfolgt.
2. Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft Techniken und Instrumente zur teilweisen oder völligen Absicherung von
Währungs-, Zins- und Kursrisiken zur Verwaltung des Fondsvermögens nutzen.
Zu den unter Punkt 1 und 2 aufgelisteten Techniken gehören unter anderem der Kauf und Verkauf von CaII- und Put-
Optionen sowie von Terminkontrakten über Devisen, Wertpapiere, Indices und Zinsfutures. Termingeschäfte, die in
einer bestimmten Währung abgeschlossen werden, dürfen grundsätzlich weder das Volumen des gesamten Vermögens,
das auf diese Währung lautet, noch die Besitzdauer dieses Vermögens übersteigen. Des weiteren dürfen Terminge-
schäfte über Devisen ausschließlich zum Schutz des Fondsvermögens dienen und müssen sich auf Verträge beziehen, die
an einem geregelten Markt mit regelmäßigem Betrieb, der anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, gehandelt
werden. Mit dem selben Ziel kann die Verwaltungsgesellschaft auch Devisen auf Termin verkaufen bzw. umtauschen im
Rahmen von freihändigen Geschäften, die mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgeschlossen werden, die auf diese
Geschäftsart spezialisiert sind.
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3. Darüber hinaus ist es der Verwaltungsgesellschaft gestattet, auch Techniken und Instrumente mit einem anderen
Ziel als der Absicherung bestehender Anlagen anzuwenden, sofern diese nicht Devisen zum Gegenstand haben.
4. Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens - sowohl positiv wie negativ - stärker
beeinflußt werden, als dies bei dem unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten der Fall
ist; insofern ist deren Einsatz mit besonderen Risiken verbunden.
5. Finanzterminkontrakte, die zu einem anderen Zweck als der Absicherung eingesetzt werden, sind ebenfalls mit
erheblichen Chancen und Risiken verbunden, da jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuß) sofort
geleistet werden muß. Kursveränderungen können somit zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
6. Außerdem kann die Verwaltungsgesellschaft Zertifikate, die zur Absicherung dienen, einsetzen. Die in Punkt 2,
zusammen mit den in Punkt 6, genannten Instrumente dürfen die Grenzen des Punkt 2 nicht überschreiten.
Unter einem Zertifikat versteht man die Kombination mehrerer Produkte, die im einzelnen im Punkt 2 erlaubt sind.
Diese Zertifikate werden an einer Börse notiert.
Art. 10. Kreditaufnahme.
Die Verwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Fonds Kredite nur in besonderen Fällen für kurze Zeit in Höhe von
10 Prozent des Nettovermögens eines Teilfonds aufnehmen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Fremd-
währungskredite in Form von «Back-to-Back»-Darlehen.
Art. 11. Flüssige Mittel.
Ein Anteil von bis zu 49 Prozent des Wertes des Nettovermögens jedes Teilfonds darf in flüssigen Mitteln (Bankgut-
haben, kurzfristige Papiere wie z. B. Schatzwechsel und Schatzanweisungen von Staaten, die Mitglieder der EU oder
OECD sind) gehalten werden. Die vorgenannten Papiere müssen regelmäßig gehandelt werden und dürfen zum
Zeitpunkt ihres Erwerbs durch den Fonds eine restliche Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben. Vorübergehend ist
es der Verwaltungsgesellschaft gestattet, auch über 49 Prozent hinaus flüssige Mittel zu halten, sofern dies im Interesse
der Anteilinhaber geboten erscheint.
Art. 12. Unzulässige Geschäfte.
Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden der Teilfonds nicht:
1. im Zusammenhang mit dem Erwerb nicht voll eingezahlter Wertpapiere Verbindlichkeiten übernehmen, die,
zusammen mit den Krediten gemäß Artikel 11, 10 Prozent des Nettofondsvermögens überschreiten;
2. Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
3. das Fondsvermögen in Wertpapieren anlegen, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
Beschränkungen unterliegt;
4. in Immobilien anlegen und Waren oder Warenkontrakte kaufen oder verkaufen;
5. Edelmetalle oder Zertifikate hierüber erwerben;
6. Vermögenswerte des Fonds verpfänden oder belasten, zur Sicherung übereignen oder abtreten, wenn dies nicht an
einer Börse oder einem geregelten Markt gefordert wird;
7. Wertpapierleerverkäufe tätigen;
8. an einer Börse oder an einem geregelten Markt Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Indices und Finanzter-
minkontrakte kaufen und verkaufen, deren Prämien addiert 15 Prozent des Nettofondsvermögens überschreiten und
deren Kontraktwerte über das Nettofondsvermögen hinausgehen.
Die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten, die sich auf Options- und Terminkontrakte auf Indices bezieht, darf den
Marktwert der Wertpapiere, die der Teilfonds auf dem diesem Index entsprechenden Markt hält, nicht übersteigen.
Mit Ausnahme der nachfolgend erwähnten Tauschverträge auf Zinsen müssen Termin- und Optionsverträge auf
Zinsen sowie Terminkontrakte auf lndices an einer Börse bzw. an einem geregelten Markt mit regelmäßigem öffentlichen
Betrieb, der anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, gehandelt werden.
Bei Termin-, Options- und Tauschverträgen auf Zinsen, die ausschließlich mit erstklassigen Finanzeinrichtungen, die
auf solche Geschäfte spezialisiert sind, getätigt werden können, darf die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten den
globalen Marktwert des zu deckenden Vermögens, das der Teilfonds in der den jeweiligen Geschäften entsprechenden
Währungen hält, nicht übersteigen.
9. Call-Optionen verkaufen, die nicht durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abgesichert sind,
es sei denn, der Fonds ist jederzeit in der Lage, die Deckung der daraus entstehenden offenen Positionen sicherzustellen
und die Summe der Ausübungspreise der ungedeckten Call-Optionen übersteigt nicht 25 Prozent des Nettofondsver-
mögens.
Beim Verkauf von Put-Optionen muß der Teilfonds während der gesamten Laufzeit des Optionskontraktes mit den
Barmitteln eingedeckt sein, die er benötigen würde, um Titel zu bezahlen, die ihm im Falle der Optionsausübung durch
die Gegenpartei geliefert werden.
10. Finanzterminkontrakte schließen, deren Kontraktwerte - sofern diese nicht der Deckung des Fondsvermögens
dienen - das Nettofondsvermögen übersteigen. Diese Geschäfte können sich nur auf Kontrakte beziehen, die an einem
geregelten Markt mit regelmäßigem Betrieb, der anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich ist, gehandelt werden.
Art. 13. Anteile.
1. Generell werden auf den Inhaber oder Namen lautende Anteile über die Depotbank in Form von Anteilbestäti-
gungen nach Zahlung des Kaufpreises an die Depotbank zur Verfügung gestellt. In diesem Falle werden die Anteile bis
auf tausendstel Anteile zugeteilt.
Auf Wunsch des Anteilinhabers kann die Verwaltungsgesellschaft über die Depotbank auf den Inhaber lautende
Anteilzertifikate über ganze Anteile ausstellen. Die anfallenden Kosten werden dabei dem Zeichner in Rechnung gestellt.
Die Zertifikate der Inhaberanteile werden in Stückelungen zu 1, 10, 100, 1.000 und 10.000 Anteilen geliefert.
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2. Jedes Anteilzertifikat trägt die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank, welche durch Faksimileunterschriften ersetzt werden können. Auf den Zertifikaten ist vermerkt,
welchem Teilfonds und welcher Anteilklasse die Anteile zugehören.
3. Die Anteilzertifikate sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilzertifikats gehen die darin verbrieften
Rechte über. Der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank gegenüber gilt in jedem Fall der Inhaber des Anteilzertifi-
kates bzw. der Anteilbestätigung als der Berechtigte.
4. Inhaberanteile werden nur für den thesaurierenden Teil des Fonds ausgegeben, auf den Namen lautende Anteile
dagegen werden für den thesaurierenden sowie den ausschüttenden Teil des Fonds ausgegeben.
Art. 14. Ausgabe, Rückgabe und Konversion von Anteilen.
1. Die Anteile werden den Anlegern durch die Verwaltungsgesellschaft an jedem Bewertungstag unverzüglich nach
Zahlung des Kaufpreises gemäß Artikel 13 in entsprechender Zahl übertragen. Sie werden unverzüglich nach Zahlungs-
eingang im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank durch Übergabe von Anteilzertifikaten (sofern
ausgestellt) des entsprechenden Teilfonds ausgehändigt; Entsprechendes gilt für ausgestellte Anteilbestätigungen. Die
Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt.
Es liegt jedoch im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, die Ausgabe von Anteilen an einem oder mehreren Teilfonds
an bestimmte natürliche oder juristische Personen zeitweise auszusetzen, zu limitieren oder ganz einzustellen.
Zudem hat die Verwaltungsgesellschaft jederzeit das Recht:
- die Anteile, die unter Nichtbeachtung dieses Artikels erworben wurden, zurückzuzahlen sowie
- Zeichnungsaufträge nach ihrem Ermessen zurückzuweisen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann die Anteile jedes Teilfonds aufteilen oder zusammenlegen.
2. Der Anleger hat die Möglichkeit, durch Unterzeichnung des Antragsformulars eine einmalige oder regelmäßige
monatliche oder vierteljährliche Zeichnung von Anteilen zu veranlassen. Hierbei hat der Anleger jederzeit das Recht, die
regelmäßige Zeichnung ohne Kündigungsfrist zu kündigen.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Zeichnungen können die entsprechenden Zahlungen per Lastschrift vom Konto des
Anteilerwerbers bei dessen Hausbank abgebucht werden.
3. Die Anteilscheine können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank, den Zahlstellen oder durch Vermittlung
Dritter erworben werden.
4. Der Anteilinhaber eines Teilfonds kann einen Teil oder alle seine Anteile in Anteile eines anderen Teilfonds konver-
tieren. Diese Konversion erfolgt auf der Basis der Inventarwerte der betreffenden Teilfonds am anzuwendenden Bewer-
tungstag. Bei Inventarwerten in unterschiedlichen Währungen wird der Konversion der letzte verfügbare Devisenmit-
telkurs zugrunde gelegt.
Erhebt der neue Teilfonds einen höheren Ausgabeaufschlag als der alte Teilfonds, wird eine Kommission in Höhe der
Differenz der Ausgabeaufschläge (zur Zeit mindestens Euro 25,00) zugunsten der Verwaltungsgesellschaft erhoben. Sind
die Ausgabeaufschläge gleich, wird eine Kommission von 0,30 Prozent des Umtauschbetrages zugunsten der Verwal-
tungsgesellschaft in Rechnung gestellt. Erhebt der alte Teilfonds einen höheren Ausgabeaufschlag als der neue Teilfonds,
so wird keine Kommission berechnet.
5. Die Anteilinhaber können jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile verlangen. Dies kann auch durch regelmäßige
Auszahlpläne geschehen, sofern ein Depotwert von mindestens Euro 25.000,00 vorhanden ist. Es ist eine monatliche,
viertel-, halb- und jährliche Auszahlung möglich. Die regelmäßigen Auszahlungen können jederzeit betragsmäßig geändert
oder ganz widerrufen werden. Die Rücknahme erfolgt gegen Einreichung der Zertifikate bzw. gegen deren Ausbuchung,
sofern diese bei der Depotbank deponiert und nicht zugestellt waren bzw. im Falle von Anteilbestätigungen durch
Rücknahmeaufträge der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank oder den Zahlstellen. Die Verwaltungsgesellschaft ist
verpflichtet, an jedem Bewertungstag die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis gemäß Artikel 16 zurückzu-
nehmen. Der Rücknahmepreis vermindert sich in bestimmten Ländern um dort anfallende Steuern und andere
Belastungen. Die Rückzahlung erfolgt unter gewöhnlichen Umständen vorbehaltlich evtl. Prüfungen unverzüglich,
zumindest aber innerhalb von fünf Bankarbeitstagen in Luxemburg und Nürnberg nach Berechnung des Rücknahme-
preises in der Währung des entsprechenden Teilfonds, wie sie im Abschnitt «Besonderer Teil» angegeben ist.
6. Bei massiven Rücknahmeanträgen können Depotbank und Verwaltungsgesellschaft beschließen, einen Rücknahme-
antrag erst dann abzurechnen, wenn ohne unnötige Verzögerung entsprechende Vermögenswerte des Fonds verkauft
worden sind. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß Artikel 16 zum dann geltenden Inventarwert. Mit der
Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.
7. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
devisenrechtliche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, wie z. B. Streiks, sie
daran hindern, die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land, in dem die Rückzahlung gefordert wird, vorzu-
nehmen.
Art. 15. Ausgabe- und Rücknahmepreis.
1. Der Inventarwert (auch «Anteilwert» genannt) sowie der Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis jedes Anteils werden in
der Währung des jeweiligen Teilfonds angegeben und unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft an
jedem Bankarbeitstag in Luxemburg (hiernach «Bewertungstag» genannt) berechnet. Die Berechnung des Inventar-
wertes erfolgt durch Teilung des Nettovermögens des jeweiligen Teilfonds (Fondsvermögen abzüglich Verbindlichkeiten
des Teilfonds) durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile (hiernach «Inventarwert pro Anteil»
genannt) dieses Teilfonds.
2. Das Vermögen eines jeden Teilfonds wird folgendermaßen bewertet:
Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren Kurs bewertet.
Wird ein Wertpapier an mehreren Wertpapierbörsen amtlich notiert, ist der letztverfügbare Kurs jener Börse
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maßgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist. Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber
aktiv im geregelten Freiverkehr oder einem anderen organisierten Wertpapiermarkt gehandelt werden, werden zu
einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein
darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden
können.
Falls die jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese Wertpapiere, ebenso wie die sonstigen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerte, zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben auf der Grundlage des wahrscheinlich erreichbaren Verkaufswertes festlegt. Die flüssigen Mittel werden zu
deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. Der Marktwert von Wertpapieren und anderen Anlagen, die auf eine
andere Währung als die Währung des entsprechenden Teilfonds lauten, wird zum letzten Devisenmittelkurs in die
Währung des Teilfonds umgerechnet.
3. Bei Festsetzung des Ausgabepreises kann zum Inventarwert pro Anteil ein Ausgabeaufschlag erhoben werden,
dessen Höhe im Abschnitt «Besonderer Teil» angegeben ist. Ferner erhöht sich der Ausgabepreis in bestimmten
Ländern um dort anfallende Ausgabesteuern, Stempelsteuern und andere Belastungen.
4. Der Rücknahmepreis ist der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Inventarwert pro Anteil.
5. Zeichnungs-, Rückkauf- und Umtauschanträge, welche bis spätestens 12.00 Uhr an jedem Bewertungstag bei der
Depotbank eingegangen sind, werden zum Ausgabe- bzw. Rücknahmepreis bzw. Umtauschpreis dieses Bewertungstages
abgerechnet, sofern bei Kaufaufträgen der Gegenwert verfügbar ist. Kauf-, Rücknahme- und Umtauschanträge, welche
später eingehen oder deren Bezahlung später erfolgt, werden zu den Bedingungen des nächsten Bewertungstages
abgerechnet, sofern keine besonderen Umstände auftreten, die auf eine erhebliche Änderung des Inventarwertes pro
Anteil schließen lassen. Die Rückzahlung erfolgt unter gewöhnlichen Umständen vorbehaltlich eventueller Prüfungen
unverzüglich, zumindest innerhalb von 3 Bankarbeitstagen in Luxemburg und Nürnberg nach Berechnung des Rücknah-
mepreises in der Währung des entsprechenden Teilfonds, wie sie im Abschnitt «Besonderer Teil» angegeben ist.
6. Schalteraufträge werden auch nach 12.00 Uhr eines Bewertungstages noch mit dem bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Inventarwert berechnet, sofern der Gegenwert verfügbar ist und nicht besondere Umstände für diesen Tag
eine erhebliche Änderung des Inventarwertes erwarten lassen.
7. Bei massiven Rücknahmeanträgen kann die Verwaltungsgesellschaft die Anteile des entsprechenden Teilfonds auf
der Basis der Kurse, zu welchen die notwendigen Verkäufe von Wertpapieren getätigt werden, bewerten. In diesem Fall
wird für gleichzeitig eingereichte Kauf- und Rückkaufanträge derselbe Berechnungswert angewandt. Die betroffenen
Anleger werden hierüber umgehend in Kenntnis gesetzt.
Art. 16. Aussetzung der Berechnung des Inventarwertes und der Ausgabe, Rücknahme und
Konversion von Anteilen.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe, Rücknahme
und Konversion von Anteilen eines oder mehrerer Teilfonds zeitweilig einzustellen:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein Markt, an der/dem ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des
Fonds notiert ist, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser
Börse oder diesem Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für sie unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Inventarwertes
ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Die Aussetzung und Wiederaufnahme der Inventarwertberechnung wird unverzüglich den Anteilinhabern mitge-
teilt, die ihre Anteile zur Rücknahme oder zum Umtausch angeboten haben.
Art. 17. Kosten des Fonds.
1. Der Verwaltungsgesellschaft steht für die Verwaltung des Fonds und der Depotbank für die Verwahrung der zum
Fonds gehörenden Vermögenswerte eine Vergütung zu. Darüber hinaus erhält die Depotbank eine Bearbeitungsgebühr
für jede Wertpapiertransaktion, die sie im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft vornimmt.
2. Neben diesen Vergütungen trägt der Fonds folgende Kosten:
- alle Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des Fonds erhoben werden;
- bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
- die Aufwendungen der Korrespondenten der Depotbank im Ausland sowie deren Bearbeitungsgebühren;
- das Entgelt für die Zahlstellen und die Vertretung im Ausland;
- das Entgelt der Anlageberater gemäß dem Reglement des «Besonderen Teils»;
- die Kosten der Buchhaltung und der Berechnung des Inventarwertes;
- die Gebühren zur Anmeldung und zur Registrierung bei allen Registrierungsbehörden und Börsen, die Kosten der
Börsennotierung und der Veröffentlichung in Zeitungen;
- die Kosten der Führung des Anteilregisters;
- die Kosten der Vorbereitung, des Drucks, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Verträge und anderer
Dokumente;
- die Kosten der Vorbereitung, der Übersetzung, des Drucks und Vertriebs der periodischen Veröffentlichungen und
anderer Dokumente, die durch das Gesetz oder durch Reglements vorgesehen sind;
- die Kosten der Vorbereitung und des Drucks von Anteilscheinzertifikaten sowie Erträgnisscheinbogenerneue-
rungen;
- die Transaktionskosten der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
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- die Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im
Interesse der Anteilinhaber handeln;
- Prüfungs- und Rechtsberatungskosten für den Fonds;
- die Verbreitungskosten von Mitteilungen an die Anteilinhaber.
3. Sämtliche wiederkehrende Gebühren werden zuerst den Anlageerträgen, dann den realisierten Kapitalgewinnen
und schließlich dem Fondsvermögen angerechnet. Andere Kosten, wie insbesondere die Gründungskosten, können über
eine Periode von höchstens fünf Jahren bei den jeweiligen Teilfonds abgesetzt werden.
4. Das Vermögen des Fonds haftet Dritten gegenüber insgesamt für alle vom Fonds zu tragenden Kosten; im
Verhältnis der Anteilinhaber untereinander werden die Teilfonds als gesonderte Einheiten angesehen, so daß Kosten den
einzelnen Teilfonds, soweit sie diese gesondert betreffen, angerechnet werden; ansonsten werden die Kosten den
einzelnen Teilfonds entsprechend ihren Nettovermögen anteilmäßig belastet.
Art. 18. Rechnungslegung.
1. Der Jahresabschluß des Fonds und dessen Bücher werden von einem von der Verwaltungsgesellschaft ernannten
Wirtschaftsprüfer geprüft.
2. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
geprüften Rechenschaftsbericht entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg.
3. Zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen
ungeprüften Halbjahresbericht. Der erste Bericht war ein ungeprüfter Halbjahresbericht zum 31. Dezember 1995.
4. Die Berichte sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und der Zahlstellen erhältlich.
5. Für statistische Zwecke und sonstige Meldepflichten werden die Vermögen aller Teilfonds zusammengefaßt und in
einer Summe in Euro angegeben.
Art. 19. Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. Juli jeden Jahres und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.
Art. 20. Dauer des Fonds und Auflösung des Fonds und der Teilfonds.
1. Der Fonds ist für unbegrenzte Zeit errichtet. Die Auflösung des gesamten Fonds kann jederzeit durch die Verwal-
tungsgesellschaft beschlossen werden.
2. Die Auflösung wird im Mémorial und in mindestens drei Tageszeitungen, darunter das Luxemburger Wort, veröf-
fentlicht. Vom Tage der Entscheidung der Verwaltungsgesellschaft an wird die Ausgabe, Rücknahme und Konversion der
Anteile eingestellt.
Die Verwaltungsgesellschaft löst den Fonds im besten Interesse der Anteilinhaber auf und weist die Depotbank an,
den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationsspesen, an die Anteilinhaber auszuschütten.
Liquidationserlöse, die nach Abschluß des Liquidationsverfahrens nicht von den Anteilinhabern eingezogen wurden,
werden, soweit gesetzlich erforderlich, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der Depotbank für Rechnung der
berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, sofern
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort eingefordert werden.
3. Falls sich die wirtschaftliche und politische Situation zuungunsten der Anlagepolitik entwickeln sollte, kann die
Verwaltungsgesellschaft gegebenenfalls im Interesse der Anteilinhaber einen bzw. mehrere Teilfonds miteinander
verschmelzen oder auflösen, indem sie die Anteile des/der betreffenden Teilfonds aufheben; sie zahlt den Anteilinhabern
des/der Teilfonds entweder die Gesamtheit der zugrundeliegenden Anteile zurück oder ermöglicht ihnen das
Überwechseln in einen anderen Teilfonds, in dem den Anteilinhabern aufgrund ihrer bisherigen Beteiligung neue Anteile
zugeteilt werden. Der Beschluß der Verwaltungsgesellschaft wird im Luxemburger Wort veröffentlicht sowie in einer
anderen Zeitung, die in den Vertriebsländern des Fonds veröffentlicht wird.
Die Anteilinhaber von Teilfonds, die verschmolzen werden, haben vor der tatsächlichen Verschmelzung die
Möglichkeit, aus den betreffenden Teilfonds durch die kostenlose Rücknahme ihrer Anteile auszuscheiden, und dies
innerhalb des Monats nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses durch die Verwaltungsgesellschaft.
Der Erlös aus der Auflösung von Anteilen, deren ehemalige Inhaber beim Abschluß der Aufhebung eines Teilfonds
nicht vorstellig wurden, wird während sechs Monaten nach Abschluß bei der Depotbank in Verwahrung bleiben und
danach bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt.
Die Verwaltungsgesellschaft hat in bestimmten Fällen das Recht, die Verschmelzung eines oder mehrerer Teilfonds
mit einem anderen Luxemburger Investmentfonds (Teil l) zu beschließen. Die Verschmelzung kann beschlossen werden,
wenn das Nettovermögen eines Teilfonds unter Euro 5 Mio. fällt oder wenn die wirtschaftliche und politische Situation
sich ändert. Die Anteilinhaber von Teilfonds, die mit einem Luxemburger Investmentfonds verschmolzen werden, haben
vor der tatsächlichen Verschmelzung ebenfalls die Möglichkeit, aus den betreffenden Teilfonds durch die kostenlose
Rücknahme ihrer Anteile auszuscheiden, und dies innerhalb des Monats nach Veröffentlichung des Fusionsbeschlusses
durch die Verwaltungsgesellschaft. Der Beschluß der Verwaltungsgesellschaft, einen oder mehrere Teilfonds mit einem
anderen Luxemburger Investmentfonds (Teil l) zu verschmelzen, wird im Luxemburger Wort veröffentlicht sowie in
einer anderen Zeitung, die in den Vertriebsländern des Fonds veröffentlicht wird.
Die Entscheidung, sich mit einem anderen ausländischen Investmentfonds zu verschmelzen, obliegt den Anteilin-
habern des/der zu verschmelzenden Teilfonds. Diese Entscheidung treffen die Anteilinhaber des/der jeweiligen Teilfonds
jedoch einstimmig. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, sind nur diejenigen Anteilinhaber an die Entscheidung
gebunden, die für die Verschmelzung gestimmt haben. Bei allen anderen Anteilinhabern wird davon ausgegangen, daß sie
einen Antrag auf Rückkauf gestellt haben.
4. Weder die Anteilinhaber noch deren Gläubiger, Erben und Rechtsnachfolger können eine Teilung oder die
Auflösung des Fonds fordern.
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Art. 21. Verjährung und Vorlegungsfrist.
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von
fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die
in Artikel 20 Absatz 1 enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt fünf Jahre.
Art. 22. Änderungen des Verwaltungsreglements.
Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit im
Interesse der Anteilinhaber ganz oder teilweise ändern. Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements werden im
Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröffentlichungen veranlassen.
Art. 23. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Verwaltungsgesellschaft.
2. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt luxemburgischem Recht.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank ist
das Bezirksgericht Luxemburg (tribunal d’arrondissement) zuständig. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die
Depotbank können sich und den Fonds jedoch in Zusammenhang mit Forderungen von Anlegern aus anderen Ländern
der Gerichtsbarkeit jener Länder unterwerfen, in denen Anteile angeboten und verkauft werden.
3. Die deutsche Fassung dieses Reglements ist maßgebend. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können
jedoch von ihnen genehmigte Übersetzungen in Sprachen der Länder, in welchen Anteile angeboten und verkauft
werden, für sich und den Fonds als verbindlich bezüglich solcher Anteile anerkennen, die an Anleger dieser Länder
verkauft werden.
Zur Zeit werden den Anlegern folgende Teilfonds angeboten:
FI LUX 1
Der FI LUX 1 bietet dem Anleger Inhaberanteile an. Die Inhaberanteile thesaurieren ihre Erträge.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Der FI LUX 1 wird von der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A., entsprechend dem Verwaltungsreglement
des Fonds, das ein integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes ist, verwaltet.
Der «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements ist am 18. Oktober 1995 im Mémorial veröffentlicht worden.
Der abgeänderte «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wird am 21 Juli 1999 im Mémorial veröffentlicht.
Anlageberater für den FI LUX 1 ist die FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., Hallplatz 2,
D-90402 Nürnberg. Die FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H. wurde am 2. Oktober 1990
gegründet und ist im Handelsregister beim Amtsgericht Nürnberg, Abt. B, unter der Nummer H. R. B 10.327 einge-
tragen.
Gegenstand der Gesellschaft ist, bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der
Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften zugelassenen
Vermögensgegenständen, gesondert vom eigenen Vermögen, in Form von Geldmarkt-Sondervermögen oder
Wertpapier-Sondervermögen anzulegen.
Das Eigenkapital der Gesellschaft gemäß § 10 Kreditwesengesetz betrug per Ende 1998 DEM 10 Mio. Das gezeichnete
Kapital beträgt DEM 10 Mio., wovon DEM 10 Mio. eingezahlt sind.
FI LUX Aktien Japan
Der FI LUX Aktien Japan bietet dem Anleger Inhaberanteile an. Die Inhaberanteile thesaurieren ihre Erträge.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Der FI LUX Aktien Japan wird von der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A., entsprechend dem Verwaltungs-
reglement des Fonds, das ein integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes ist, verwaltet.
Der «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements ist am 29. Januar 1997 im Mémorial veröffentlicht worden.
Der zuletzt abgeänderte «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wird am 21 Juli 1999 im Mémorial veröffent-
licht.
FI LUX Euro Dynamik
Der FI LUX Euro Dynamik bietet dem Anleger Inhaberanteile an. Die Inhaberanteile thesaurieren ihre Erträge.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Der FI LUX Euro Dynamik wird von der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A., entsprechend dem Verwal-
tungsreglement des Fonds, das ein integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes ist, verwaltet.
Der «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements ist am 3. Juli 1997 im Mémorial veröffentlicht worden.
Der zuletzt abgeänderte «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wird am 21. Juli 1999 im Mémorial veröffent-
licht.
Anlageberater für den FI LUX Euro Dynamik ist Herr Dipl-Ing. Robert Beer, Weidener Str. 4A, D-92711 Parkstein.
Herr Dipl. Ing. Robert Beer veranstaltet seit mehreren Jahren Wirtschafts- und Börsenseminare. Außerdem ist er Autor
mehrerer praxisbezogener Fachbücher. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Vermögensverwaltung und das Portfo-
liomanagement.
FI LUX ConSors Dow Jones STOXX
SM
50
Der FI LUX ConSors Dow Jones STOXX
SM
50 bietet dem Anleger Inhaberanteile an. Die Inhaberanteile thesaurieren
ihre Erträge.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
26952
Der FI LUX ConSors Dow Jones STOXX
SM
50 wird von der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A., entspre-
chend dem Verwaltungsreglement des Fonds, das ein integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes ist, verwaltet.
Der zuletzt abgeänderte «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wird am 21. Juli 1999 im Mémorial veröffent-
licht.
Anlageberater für den FI LUX ConSors Dow Jones STOXX
SM
50 ist die ConSors DISCOUNT-BROKER, GmbH,
D-90402 Nürnberg. Diese Gesellschaft wurde am 1. Januar 1998 gegründet und ist im Handelsregister beim Amtsgericht
Hof, Abt. B, unter der Nummer H. R. B 2.676 eingetragen.
Haupttätigkeit der Gesellschaft ist das Kommissionsgeschäft in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren und Options-
scheinen sowie die Abwicklung dieser Geschäfte. Das gezeichnete Eigenkapital der Gesellschaft betrug per 31. August
1998 DM 60 Mio., wovon DM 58 Mio. eingezahlt sind.
FI LUX International
Der FI LUX International bietet dem Anleger Inhaberanteiie an. Die Inhaberanteile thesaurieren ihre Erträge.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Der FI LUX International wird von der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A. entsprechend dem Verwaltungs-
reglement des Fonds, das ein integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes ist, verwaltet.
Der «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wurde am 3. November 1998 im Mémorial veröffentlicht.
Der abgeänderte «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wird am 21. Juli 1999 im Mémorial veröffentlicht.
Anlageberater für den FI LUX International ist die GÖHRINGER & CO. VERMÖGENSVERWALTUNGS OHG D-
76229 Karlsruhe. Die Gesellschaft wurde im September 1996 gegründet und ist am 23. Dezember 1996 im Handelsre-
gister beim Amtsgericht Karlsruhe, Abt. A, unter der Nummer H. R. A 4.283 eingetragen. Die Gesellschaft betätigt sich
hauptsächlich als Vermögensverwaltung für Privatkunden.
FI LUX SchmidtBank Dow Jones EURO STOXX
SM
50 2003
Der FI LUX SchmidtBank Dow Jones EURO STOXX
SM
50 2003 bietet dem Anleger Inhaberanteile an. Die Inhabe-
ranteile thesaurieren ihre Erträge.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Der FI LUX SchmidtBank Dow Jones Euro STOXX
SM
50 2003 wird von der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL
S.A. entsprechend dem Verwaltungsreglement des Fonds, das ein integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes ist,
verwaltet.
Der «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wurde am 3. November 1998 im Mémorial veröffentlicht.
Der abgeänderte «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wird am 21. Juli 1999 im Mémorial veröffentlicht.
Anlageberater für den FI LUX SchmidtBank Dow Jones EURO STOXX
SM
50 2003 ist die SchmidtBank KGaA,
D-95030 Hof/Saale.
Die Haupttätigkeit der SchmidtBank ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft.
Nähere Angaben zu den Eigenkapitalverhältnissen der Bank enthält die Seite 4 des Verkaufsprospektes.
FI LUX Wachstumsfonds
Der FI LUX Wachstumsfonds bietet dem Anleger Inhaberanteile an. Die Inhaberanteile thesaurieren ihre Erträge.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Der FI LUX Wachstumsfonds wird von der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A., entsprechend dem Verwal-
tungsreglement des Fonds, das ein integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes ist, verwaltet.
Der «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wurde am 13. April 1999 im Mémorial veröffentlicht.
Anlageberater für den FI LUX Wachstumsfonds ist die HDK GmbH, D-69190 Walldorf. Die Gesellschaft wurde 1996
gegründet und ist im Handelsregister beim Amtsgericht Heidelberg, Abt. B, unter der Nummer H. R. B 1.471-WI einge-
tragen. Die Gesellschaft betätigt sich hauptsächlich als Vermögensverwaltung für Privatkunden.
FI LUX Bank Schilling
Der FI LUX Bank Schilling bietet dem Anleger Inhaberanteile an. Die Inhaberanteile thesaurieren ihre Erträge.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Der FI LUX Bank Schilling wird von der FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A., entsprechend dem Verwal-
tungsreglement des Fonds, das ein integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes ist, verwaltet.
Der «Besondere Teil» des Verwaltungsreglements wird am 21. Juli 1999 im Mémorial veröffentlicht.
Anlageberater für den FI LUX Bank Schilling ist die BANK SCHILLING & CO AG, 97762 Hammelburg.
Die Haupttätigkeit der Bank Schilling ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft. Das
gezeichnete Eigenkapital der Gesellschaft betrug per 31. Mai 1999 DM 44 Mio.
<i>Besonderer Teil für den FI LUX 1 i>
Wertpapier-Kennnummer -974510-
Es gelten ergänzend bzw. abweichend vom «Allgemeinen Teil» die nachfolgenden Bestimmungen:
Art. 1. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in Euro (vormals Deutsche Mark). Zu
diesem Zweck wird das Teilfondsvermögen in festund variabelverzinslichen Wertpapieren, Wandel- und Optionsan-
leihen, deren Optionsscheine Recht auf Wertpapiere geben, und sonstigen festverzinslichen Wertpapieren (ein-
schließlich Zerobonds) von guter Bonität angelegt. Darüber hinaus darf die Verwaltungsgesellschaft für das Teilfonds-
vermögen Aktien, Optionsscheine auf Wertpapiere und Genußscheine aller Art in- und ausländischer Aussteller sowie
Wertpapiere ähnlichen Charakters ausländischer Aussteller erwerben.
26953
Das Teilfondsvermögen wird überwiegend in europäischen auf Euro (vormals DEM) lautenden Wertpapieren angelegt
sein.
Der Teilfonds kann nebenbei Barbestände halten.
Investitionen in Optionsscheinen sind aufgrund ihrer größeren Volatilität im Vergleich zu den ihnen zugrundelie-
genden Titeln, auf die sich besagte Instrumente beziehen, mit gewissen Finanzrisiken verbunden.
Art. 2. Währung, Ausgabe- und Rücknahmepreis.
1. Die Währung, in der der Inventarwert (Ausgabe- und Rücknahmepreis) berechnet wird, ist der Euro (vormals
Deutsche Mark).
2. Inventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis werden an jedem Bewertungstag ermittelt.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 3,00 Prozent.
4. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäß Artikel 15.
5. Die Anteile werden zum jeweiligen Ausgabepreis angeboten.
6. Schalteraufträge werden auch nach 12.00 Uhr eines Bewertungstages noch mit dem bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Inventarwert berechnet, sofern der Gegenwert verfügbar ist und nicht besondere Umstände für diesen Tag
eine erhebliche Änderung des Inventarwertes erwarten lassen.
7. Die Preisberechnung wird zu jedem Börsentag vorgenommen.
8. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, daß in den Ländern, in denen der Teilfonds öffentlich vertrieben
wird, eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
Art. 3. Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilfonds eine Vergütung von maximal 0,80 Prozent p.a.
des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zu dem Teilfonds gehörenden Vermögenswerte eine
Vergütung in Höhe von maximal 0,20 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am
Ende eines jeden Monats zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H.,
Nürnberg, am 26. September 1995, einen Beratervertrag geschlossen. Für die Beratung des Fondsmanagements erhält
die FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., Nürnberg, eine Vergütung von maximal 1,50
Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
Art. 4. Anteile.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 5. Thesaurierung der Erträge.
Der Fonds schüttet die angefallenen Erträge nicht aus, sondern legt sie im Rahmen des Sondervermögens wieder an.
Art. 6. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») ist am 25. September 1995 in Kraft getreten.
Das geänderte Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Luxemburg, den 10. Juni 1999.
FRANKEN INVEST
SchmidtBank KGaA
INTERNATIONAL S.A.
Filiale Luxembourg
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
<i>Besonderer Teil für den FI LUX Aktien Japan i>
Wertpapier-Kennummer -974511-
Es gelten ergänzend bwz. abweichend vom «Allgemeinen Teil» die nachfolgenden Bestimmungen:
Art. 1. Anlagepolitik.
Für das Teilfondsvermögen werden überwiegend japanische Aktien und Optionsscheine auf Wertpapiere, sowie
Wandel- und Optionsanleihen, deren Optionsscheine Recht auf Wertpapiere geben, japanischer Aussteller erworben.
Der Anteil der Optionsscheine kann bis zu 30 Prozent des Teilfondsvermögens betragen.
Darüber hinaus darf die Verwaltungsgesellschaft für das Teilfondsvermögen Aktien, fest- und variabelverzinstiche
Wertpapiere, Zerobonds und Genußscheine aller Art in- und ausländischer Aussteller sowie Wertpapiere ähnlichen
Charakters ausländischer Aussteller erwerben.
Ziel der Anlagepolitik ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in Euro (vormals Deutsche Mark).
Der Teilfonds kann nebenbei Barbestände halten.
Optionsscheine sind Anlageinstrumente mit einem Hebeleffekt, der bewirkt, daß mit einem verhältnismäßig geringen
Kapitaleinsatz große Volumina gehandelt werden können.
Aufgrund dieses Hebeleffektes sind Optionsscheine Anlageinstrumente mit einer erhöhten Volatilität. Sowohl
Kurssteigerungen als auch Kursverluste des dem Optionsschein zugrundeliegenden Wertpapieres beeinflussen die
Kursentwicklung des Optionsscheines überproportional. Eine Anlage im FI LUX Aktien Japan empfiehlt sich deshalb nur
für solche Anleger, die mit den spezifischen Risiken der Optionsscheine vertraut sind.
Art. 2. Währung, Ausgabe- und Rücknahmepreis.
1. Die Währung, in der der Inventarwert (Ausgabe- und Rücknahmepreis) berechnet wird, ist der Euro (vormals
Deutsche Mark).
2. Inventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis werden an jedem Bewertungstag ermittelt.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 Prozent.
4. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäß Artikel 15.
5. Die Anteile werden zum jeweiligen Ausgabepreis angeboten.
26954
6. Schalteraufträge werden auch nach 12.00 Uhr eines Bewertungstages noch mit dem bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Inventarwert berechnet, sofern der Gegenwert verfügbar ist und nicht besondere Umstände für diesen Tag
eine erhebliche Änderung des Inventarwertes erwarten lassen.
7. Die Preisberechnung wird zu jedem Börsentag vorgenommen.
8. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, daß in den Ländern, in denen der Teilfonds öffentlich vertrieben
wird, eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
Art. 3. Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilfonds eine Vergütung von maximal 1,00 Prozent p.a.
des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zu dem Teilfonds gehörenden Vermögenswerte eine
Vergütung in Höhe von maximal 0,20 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am
Ende eines jeden Monat zahlbar.
Art. 4. Anteile.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 5. Thesaurierung der Erträge.
Der Fonds schüttet die angefallenen Erträge nicht aus, sondern legt sie im Rahmen des Sondervermögens wieder an.
Art. 6. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») ist am 14. November 1996 in Kraft getreten.
Das zuletzt geänderte Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Luxemburg, den 10. Juni 1999.
FRANKEN INVEST
SchmidtBank KGaA
INTERNATIONAL S.A.
Filiale Luxembourg
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
<i>Besonderer Teil für den FI LUX Euro Dynamik i>
Wertpapier-Kennummer -974513-
Es gelten ergänzend bzw. abweichend vom «Allgemeinen Teil» die nachfolgenden Bestimmungen:
Art. 1. Anlagepolitik.
Für das Teilsondervermögen werden Aktien in- und ausländischer Aussteller erworben. Der Wert der Aktien
europäischer Emittenten im Teilsondervermögen muß überwiegen.
Darüber hinaus darf die Verwaltungsgesellschaft für das Teilsondervermögen fest- und variabelverzinsliche Wertpa-
piere. Wandel- und Optionsanleihen, deren Optionsscheine Recht auf Wertpapiere geben, sonstige festverzinsliche
Wertpapiere (einschl. Zerobonds), Optionsscheine auf Wertpapiere und Genußscheine aller Art in- und ausländischer
Aussteller sowie Wertpapiere ausländischer Aussteller erwerben.
Ziel der Anlagepolitik ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in Euro (vormals Deutsche Mark).
Der Teilfonds kann nebenbei Barbestände halten.
Investitionen in Optionsscheinen sind aufgrund ihrer größeren Volatilität im Vergleich zu den ihnen zugrundelie-
genden Titeln, auf die sich besagte Instrumente beziehen, mit gewissen Finanzrisiken verbunden.
Art. 2. Währung, Ausgabe- und Rücknahmepreis.
1. Die Währung, in der der Inventarwert (Ausgabe- und Rücknahmepreis) berechnet wird, ist der Euro (vormals
Deutsche Mark).
2. Inventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis werden an jedem Bewertungstag ermittelt.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,00 Prozent.
4. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäß Artikel 15.
5. Die Anteile werden zum jeweiligen Ausgabepreis angeboten.
6. Schalteraufträge werden auch nach 12.00 Uhr eines Bewertungstages noch mit dem bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Inventarwert berechnet, sofern der Gegenwert verfügbar ist und nicht besondere Umstände für diesen Tag
eine erhebliche Änderung des Inventarwertes erwarten lassen.
7. Die Preisberechnung wird zu jedem Börsentag vorgenommen.
8. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, daß in den Ländern, in denen der Teilfonds öffentlich vertrieben
wird, eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
Art. 3. Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilfonds eine Vergütung von maximal 1,00 Prozent p.a.
des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zu dem Teilfonds gehörenden Vermögenswerte eine
Vergütung in Höhe von maximal 0,20 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am
Ende eines jeden Monats zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft hat mit Herrn Dipl-Ing. Robert Beer, Parkstein am 11. März 1997 einen Beratervertrag
geschlossen. Für die Beratung des Fondsmanagements erhält Herr Dipl.-Ing. Robert Beer eine Vergütung von maximal
2,50 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
Art. 4. Anteile.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 5. Thesaurierung der Erträge.
Der Fonds schüttet die angefallenen Erträge nicht aus, sondern legt sie im Rahmen des Sondervermögens wieder an
26955
Art. 6. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») ist am 1. April 1997 in Kraft getreten.
Das zuletzt geänderte Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Luxemburg, den 10. Juni 1999.
FRANKEN INVEST
SchmidtBank KGaA
INTERNATIONAL S.A.
Filiale Luxembourg
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
<i>Besonderer Teil für den FI LUX International i>
Wertpapier-Kennummer -974519-
Es gelten ergänzend bzw. abweichend vom «Allgemeinen Teil» die nachfolgenden Bestimmungen:
Art. 1. Anlagepolitik.
Für das Teilsondervermögen werden Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Genußscheine, Wandel- und Optionsan-
leihen, deren Optionsscheine Rechte auf Wertpapiere geben und Optionsscheine auf Wertpapiere inund ausländischer
Aussteller erworben.
Der Anteil der Optionsscheine darf 30 Prozent des Teilsondervermögens nicht überschreiten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Teilsondervermögen je nach Marktlage schwerpunktmäßig in Aktien oder
Renten investieren, wenn ihr dies im Interesse der Anteilinhaber geboten erscheint.
Die Gewichtung der Anlagen im Teilfonds orientiert sich an der Einschätzung des Fondsmanagements über die
Zukunftsaussichten der verschiedenen Märkte und den Interessen der Anteilinhaber.
So kann der Teilfonds je nach Lageeinschätzung des Managements den Charakter eines Aktienfonds oder aber eines
Rentenfonds haben, wobei beide Ausrichtungen wiederum national oder international sein können. Je nach Ausge-
staltung der Anlagepolitik kann der Teilfonds damit stark unterschiedliche Risikoprofile aufweisen. Mit dem Teilfonds
erwirbt der Anleger somit ein flexibles Anlagemedium, welches sowohl die Kurschancen von Aktien, als auch den
Ertragsaspekt von festverzinslichen Wertpapieren berücksichtigen kann.
Darüber hinaus darf die Verwaltungsgesellschaft variabelverzinsliche Wertpapiere, Zerobonds und Genußscheine
aller Art in- und ausländischer Aussteller sowie Wertpapiere ähnlichen Charakters ausländischer Aussteller erwerben.
Ziel der Anlagepolitik ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in Euro (vormals Deutsche Mark).
Der Teilfonds kann nebenbei Barbestände halten.
Investitionen in Optionsscheinen sind aufgrund ihrer größeren Volatilität im Vergleich zu den ihnen zugrundelie-
genden Titeln, auf die sich besagte Instrumente beziehen, mit gewissen Finanzrisiken verbunden.
Art. 2. Währung, Ausgabe- und Rücknahmepreis.
1. Die Währung, in der der Inventarwert (Ausgabe- und Rücknahmepreis) berechnet wird, ist der Euro (vormals
Deutsche Mark).
2. Inventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis werden an jedem Bewertungstag ermittelt.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,25 Prozent.
4. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäß Artikel 15.
5. Die Anteile werden zum jeweiligen Ausgabepreis angeboten.
6. Die Preisberechnung wird zu jedem Börsentag vorgenommen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, daß in den Ländern, in denen der Teilfonds öffentlich vertrieben
wird, eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
Art. 3. Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilfonds eine Vergütung von maximal 1,00 Prozent p. a.
des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zu dem Teilfonds gehörenden Vermögenswerte eine
Vergütung in Höhe von maximal 0,20 Prozent p. a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am
Ende eines jeden Monats zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der GÖRINGER & CO. VERMÖGENSVERWALTUNG OHG am 15. Juli 1998
einen Beratervertrag geschlossen. Für die Beratung des Fondsmanagements erhält die GÖHRINGER & CO. VERMÖ-
GENSVERWALTUNG OHG eine Vergütung von maximal 2,50 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des
Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
Art. 4. Anteile.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 5. Thesaurierung der Ertrage.
Der Fonds schüttet die angefallenen Erträge nicht aus, sondern legt sie im Rahmen des Sondervermögens wieder an.
Art. 6. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») ist am 31. Juli 1998 in Kraft getreten.
Das geänderte Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Luxemburg, den 10. Juni 1999.
FRANKEN INVEST
SchmidtBank KGaA
INTERNATIONAL S.A.
Filiale Luxembourg
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
<i>Besonderer Teil für den FI LUX ConSors Dow Jones STOXXi>
<i>SMi>
<i>50 i>
Wertpapier-Kennummer -974516-
Es gelten ergänzend bzw. abweichend vom «Allgemeinen Teil» die nachfolgenden Bestimmungen:
26956
Art. 1. Anlagepolitik.
Für das Teilsondervermögen werden Aktien aus dem Dow Jones STOXX
SM
50 Index* erworben. Die Anlagepolitik
dieses Fonds versucht diesen europäischen Aktienindex nachzubilden. Der Anteil der Aktien aus dem Dow Jones
STOXX
SM
50 Index muß überwiegen.
Für das Teilsondervermögen können weiterhin Aktienzertifikate, Partizipationsscheine, festverzinsliche Wertpapiere,
Genußscheine, Wandel- und Optionsanleihen, deren Optionsscheine Rechte auf Wertpapiere geben und Options-
scheine auf Wertpapiere in- und ausländischer Aussteller erworben werden.
Ziel der Anlagepolitik ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in EURO (vormals Deutsche Mark).
Der Teilfonds kann nebenbei Barbestände halten.
Investitionen in Optionsscheinen sind aufgrund ihrer größeren Volatilität im Vergleich zu den ihnen zugrundelie-
genden Titeln, auf die sich besagte Instrumente beziehen, mit gewissen Finanzrisiken verbunden.
Für den FI LUX ConSors Dow Jones STOXX
SM
50 hat die ConSors DISCOUNT-BROKER, GmbH, die Berater-
funktion übernommen.
Art. 2. Währung, Ausgabe- und Rücknahmepreis.
1. Die Währung, in der der Inventarwert (Ausgabe- und Rücknahmepreis) berechnet wird, ist der Euro (vormals
Deutsche Mark).
2. Inventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis werden an jedem Bewertungstag ermittelt.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt maximal 5,00 Prozent.
4. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäß Artikel 15.
5. Die Anteile werden zum jeweiligen Ausgabepreis angeboten.
6. Die Preisberechnung wird zu jedem Börsentag vorgenommen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, daß in den Ländern, in denen der Teilfonds öffentlich vertrieben
wird, eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
Art. 3. Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilfonds eine Vergütung von maximal 0,50 Prozent p. a.
des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zu dem Teilfonds gehörenden Vermögenswerte eine
Vergütung in Höhe von maximal 0,10 Prozent p. a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am
Ende eines jeden Monats zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der ConSors DISCOUNT-BROKER, GmbH am 15. Mai 1998 einen Berater-
vertrag geschlossen. Für die Beratung des Fondsmanagements erhält die ConSors DISCOUNT-BROKER, GmbH, eine
Vergütung von maximal 0,50 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines
jeden Monats zahlbar.
Art. 4. Anteile.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 5. Thesaurierung der Erträge.
Der Fonds schüttet die angefallenen Erträge nicht aus, sondern legt sie im Rahmen des Sondervermögens wieder an.
Art. 6. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») ist am 31. Juli 1 998 in Kraft getreten.
Das geänderte Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Luxemburg, den 10. Juni 1999.
FRANKEN INVEST
SchmidtBank KGaA
INTERNATIONAL S.A.
Filiale Luxembourg
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
* Dow Jones STOXX
SM
50 ist Eigentum der STOXX LIMITED. Der Name des Index ist eine eingetragene Marke der
DOW JONES & COMPANY, INC. und ist für bestimmte Verwendungen an die FRANKEN INVEST KAPITALANLA-
GEGESELLSCHAFT m.b.H. lizensiert worden.
<i>Besonderer Teil für den FI LUX SchmidtBank Dow Jones EURO STOXXi>
<i>SMi>
<i>50 2003 i>
Wertpapier-Kennummer -974517-
Es gelten ergänzend bzw. abweichend vom «Allgemeinen Teil» die nachfolgenden Bestimmungen:
Art. 1. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik des Teilsondervermögens ist es, den Anteilinhaber an der positiven Kursentwicklung derjenigen
europäischen Aktienmärkte zu beteiligen, die für die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) vorge-
sehen sind bzw. später der EWWU beitreten. Der Teilfonds investiert dazu in festverzinsliche Wertpapiere, Zerobonds
und sonstige zulässige Wertpapiere in- und ausländischer Aussteller. Die Beteiligung an der Kursentwicklung dieser
europäischen Aktienmärkte erfolgt durch den Erwerb von geeigneten index-Kaufoptionen und Index-Kaufoptions-
scheinen auf den Dow Jones EURO STOXX
SM
50. Es wird eine Partizipationsrate des Teilsondervermögens von ca.^
50 Prozent am Dow Jones EURO STOXX
SM
50 (Preisindex) angestrebt. Unter Partizipation versteht man das Verhältnis
zwischen der prozentualen Wertsteigerung eines Fondsanteils und der prozentualen Wertsteigerung des zugrundelie-
genden Aktienindex (hier EURO STOXX
SM
50) über die Laufzeit des Fonds. Bezüglich der Optionspolitik ist vorgesehen,
daß der Teilfonds am Auflagetag Optionsscheine auf den Dow Jones EURO STOXX
SM
50 erwirbt. Diese Optionsscheine
werden börsennotiert sein. Die Ausübung der Optionsscheine erfolgt kurz vor Laufzeitende des Fonds. Führen steuer-
liche Änderungen innerhalb der Laufzeit des Fonds dazu, daß dem Fonds Kapital oder Zinsen nicht in voller Höhe
zufließen, ermäßigt sich diese Partizipationsrate. Sollte der Dow Jones Euro STOXX
SM
50 nicht mehr berechnet werden,
26957
so wird von der Verwaltungsgesellschaft stattdessen der Nachfolgeindex oder ein nach eigenem Ermessen zu bestim-
mender Index verwendet, der dem Dow Jones EURO STOXX
SM
50 vergleichbar ist.
In Abweichung von Artikel 12, Nr. 8, des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» für den FI LUX dürfen die Index-
Optionen sowohl notiert als auch nicht notiert sein. Voraussetzung für den Erwerb nicht notierter Optionen ist, daß es
sich bei den Vertragspartnern um Finanzeinrichtungen erster Ordnung handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert
sind. Dabei darf die Summe der Prämien in Abweichung von Artikel 12 Nr. 8 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner
Teil» 25 Prozent des Teilsondervermögens nicht übersteigen.
Der Teilfonds kann nebenbei Barbestände halten.
Investitionen in Optionsscheinen sind aufgrund ihrer größeren Volatilität im Vergleich zu den ihnen zugrundelie-
genden Titeln, auf die sich besagte Instrumente beziehen, mit gewissen Finanzrisiken verbunden.
Für den FI LUX SchmidtBank Dow Jones Euro STOXX
SM
50 2003 hat die Schmidt-Bank KGaA, Hof/Saale die Berater-
funktion übernommen.
Art. 2. Währung, Ausgabe- und Rücknamepreis.
1. Die Währung, in der der Inventarwert (Ausgabe- und Rücknahmepreis) berechnet wird, ist der Euro (vormals
Deutsche Mark).
2. Inventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis werden an jedem Bewertungstag ermittelt.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt maximal 3,50 Prozent.
4. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäß Artikel 15.
5. Anteilscheine konnten in der Zeit vom 31. August 1998 bis zum 8. Oktober 1998 zu einem Preis von DEM 103,50
erworben werden.
6. Die Anteile werden zum jeweiligen Ausgabepreis angeboten.
7. Es ist beabsichtigt, die Ausgabe von Anteilen nach dem 8. Oktober 1998 einzustellen. Die FRANKEN INVEST
INTERNATIONAL S.A. kann die Ausgabe von Anteilen jedoch zum jeweiligen Ausgabepreis wieder aufnehmen,
längstens bis 31. August 2003.
8. Die Preisberechnung wird zu jedem Börsentag vorgenommen.
9. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, daß in den Ländern, in denen der Teilfonds öffentlich vertrieben
wird, eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
Art. 3. Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilfonds eine Vergütung von maximal 0,50 Prozent
p. a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zu dem Teilfonds gehörenden Vermögenswerte eine
Vergütung in Höhe von maximal 0,10 Prozent p. a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am
Ende eines jeden Monats zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der SchmidtBank KGaA, Hof/Saale am 14. August 1998 einen Beratervertrag
geschlossen. Für die Beratung des Fondsmanagements erhält die SchmidtBank KGaA, Hof/Saale eine Vergütung von
maximal 0,50 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats
zahlbar.
Art. 4. Anteile.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 5. Thesaurierung der Erträge.
Der Fonds schüttet die angefallenen Erträge nicht aus, sondern legt sie im Rahmen des Sondervermögens wieder an.
Art. 6. Dauer des Teilsondervermögens, Liquidation und Verteilung des Sondervermögens.
Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Dauer des Fonds auf den
30. September 2003 befristet. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Verwaltung des Fonds zu kündigen oder den
Fonds aufzulösen, ist während der Dauer des Fonds ausgeschlossen.
Die Ausgabe von Anteilen erfolgt längstens bis zum 31. August 2003.
Die Verwaltungsgesellschaft wird mit der Veräußerung des Fondsvermögens am 1. September 2003 beginnen und bis
zum Ende der Laufzeit am 30. September 2003 alle Vermögensgegenstände veräußern, die Forderungen einziehen und
die Verbindlichkeiten tilgen.
Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, die Rückgabe von Fondsanteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der
Gleichbehandlung der Anteilinhaber und einer ordnungsgemäßen Abwicklung geboten erscheint.
Spätestens am Tag nach der Fondsauflösung, welcher ein Bewertungstag ist, gibt die Verwaltungsgesellschaft den
Liquidationserlös je Fondsanteil bekannt, der bei der Depotbank sowie bei den Zahlstellen des Fonds an diesem Tag zur
Auszahlung gelangt. Alle evtl. anfallenden Kosten der Liquidation werden von der Verwaltungsgesellschaft getragen.
Art. 7. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») ist am 31. August 1998 in Kraft getreten.
Das geänderte Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
Luxemburg, den 10. Juni 1999.
FRANKEN INVEST
SchmidtBank KGaA
INTERNATIONAL S.A.
Filiale Luxembourg
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
* Dow Jones EURO STOXX 50
SM
ist Eigentum der STOXX LIMITED. Der Name des Index ist eine eingetragene
Marke der DOW JONES & COMPANY, INC. und ist für bestimmte Verwendungen an die FRANKEN-INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H. lizensiert worden.
26958
<i>Besonderer Teil für den FI LUX Wachstumsfonds i>
Wertpapier-Kennummer -989870-
Es gelten ergänzend und abweichend zum «Allgemeinen Teil» die nachfolgenden Bestimmungen:
Art. 1. Anlagepolitik.
Für das Teilsondervermögen werden Aktien, Aktienzertifikate, Partizipationsscheine, festverzinsliche Wertpapiere,
Genußscheine, Wandel- und Optionsanleihen, deren Optionsscheine Rechte auf Wertpapiere geben und Options-
scheine auf Wertpapiere in- und ausländischer Aussteller erworben. Das Teilsondervermögen soll überwiegend in
Aktien in- und ausländischer Aussteller investiert sein.
Die Anlagepolitik konzentriert sich auf Aktiengesellschaften wachstumsstarker Industriezweige, die langfristig eine
überdurchschnittliche Wertentwicklung erwarten lassen. Es werden vorwiegend Unternehmen mit großem
Wachstumspotential ausgewählt. Der Anteil der Optionsscheine darf 30 Prozent des Teilsondervermögens nicht
überschreiten.
Ziel der Anlagepolitik ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in Euro.
Der Teilfonds kann nebenbei Barbestände halten.
Investitionen in Optionsscheinen sind aufgrund ihrer größeren Volatilität im Vergleich zu den ihnen zugrundelie-
genden Titeln, auf die sich besagte Instrumente beziehen, mit gewissen Finanzrisiken verbunden.
Art. 2. Währung, Ausgabe- und Rücknahmepreis.
1. Die Währung, in der der Inventarwert (Ausgabe- und Rücknahmepreis) berechnet wird, ist der Euro.
2. Inventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis werden an jedem Bewertungstag ermittelt.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,0 Prozent.
4. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäß Artikel 15.
5. Anteilscheine konnten erstmals am 1. April 1999 zu einem Preis von Euro 52,50 erworben werden.
6. Die Anteile werden zum jeweiligen Ausgabepreis angeboten.
7. Die Preisberechnung wird zu jedem Börsentag vorgenommen.
8. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, daß in den Ländern, in denen der Teilfonds öffentlich vertrieben
wird, eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
Art. 3. Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilfonds eine Vergütung von maximal 1,00 Prozent p. a.
des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zu dem Teilfonds gehörenden Vermögenswerte eine
Vergütung in Höhe von maximal 0,20 Prozent p. a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am
Ende eines jeden Monats zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der HD/KAPITAL VERMITTLUNGS GmbH, am 12. Februar 1999 einen
Beratervertrag geschlossen. Für die Beratung des Fondsmanagements erhält die HD/KAPITAL VERMITTlUNGS GmbH,
eine Vergütung von maximal 2,50 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende
eines jeden Monats zahlbar.
Art. 4. Anteile.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 5. Thesaurierung der Erträge.
Der Fonds schüttet die angefallenen Erträge nicht aus, sondern legt sie im Rahmen des Sondervermögens wieder an.
Art. 6. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») ist am 1. April 1999 in Kraft getreten.
<i>Besonderer Teil für den FI LUX Bank Schillingi>
Der Fonds wurde auf Initiative der BANK SCHILLING & CO AG Hammelburg aufgelegt. Die BANK SCHILLING &
CO. ist für diesen Fonds beratend tätig (s. Artikel 3. Besonderer Teil).
Es gelten ergänzend bzw abweichend vom «Allgemeinen Teil» die nachfolgenden Bestimmungen:
Art. 1. Anlagepolitik.
Für das Teilsondervermögen werden Aktien, Optionsscheine auf Wertpapiere, festverzinsliche Wertpapiere,
Wandel- und Optionsanleihen, deren Optionsscheine Rechte auf Wertpapiere geben, in- und ausländischer Aussteller
erworben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Sondervermögen je nach Marktlage schwerpunktmäßig in Aktien oder Renten
investieren, wenn ihr dies im Interesse der Anteilinhaber geboten erscheint.
Die Gewichtung der Anlagen im Fonds orientiert sich an der Einschätzung des Fondsmanagements über die Zukunfts-
aussichten der verschiedenen Märkte und den Interessen der Anteilinhaber.
So kann der Fonds je nach Lageeinschätzung des Managements den Charakter eines Aktienfonds oder aber eines
Rentenfonds haben, wobei beide Ausrichtungen wiederum national oder international sein können. Je nach Ausge-
staltung der Anlagepolitik kann der Fonds damit stark unterschiedliche Risikoprofile aufweisen. Mit dem Fonds erwirbt
der Anleger somit ein flexibles Anlagemedium, welches sowohl die Kurschancen von Aktien, als auch den Ertragsaspekt
von festverzinslichen Wertpapieren berücksichtigen kann.
Darüber hinaus darf die Verwaltungsgesellschaft variabel verzinsliche Wertpapiere, Zerobonds und Genußscheine
aller Art in- und ausländischer Aussteller sowie Wertpapiere ähnlichen Charakters ausländischer Aussteller erwerben.
Ziel der Anlagepolitik ist das Erreichen einer angemessenen Wertentwicklung in Euro (EUR).
Der Teilfonds kann nebenbei Barbestände halten.
26959
Investitionen in Optionsscheinen sind aufgrund ihrer größeren Volatilität im Vergleich zu den ihnen zugrundelie-
genden Titeln, auf die sich besagte Instrumente beziehen, mit gewissen Finanzrisiken verbunden.
Art. 2. Währung, Ausgabe- und Rücknamepreis.
1. Die Währung, in der der Inventarwert (Ausgabe- und Rücknahmepreis) berechnet wird, ist der Euro (EUR).
2. Inventarwert, Ausgabe- und Rücknahmepreis werden an jedem Bewertungstag ermittelt.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 Prozent.
4. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäß Artikel 15.
5. Anteilscheine können erstmals am 1. Juli 1999 zu einem Preis von EUR 50,00 erworben werden. Valutatag ist der
5. Juli 1999.
6. Danach werden die Anteile zum jeweiligen Ausgabepreis angeboten.
7. Schalteraufträge werden auch nach 12.00 Uhr eines Bewertungstages noch mit dem bis zu diesem Zeitpunkt
geltenden Inventarwert berechnet, sofern der Gegenwert verfügbar ist und nicht besondere Umstände für diesen Tag
eine erhebliche Änderung des Inventarwertes erwarten lassen.
8. Die Preisberechnung wird zu jedem Börsentag vorgenommen.
9. Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, daß in den Ländern, in denen der Teilfonds öffentlich vertrieben
wird, eine geeignete Veröffentlichung der Anteilpreise erfolgt.
Art. 3. Kosten.
1. Die Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung des Teilfonds eine Vergütung von maximal 1,00 Prozent p.a.
des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zu dem Teilfonds gehörenden Vermögenswerte eine
Vergütung in Höhe von maximal 0,20 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am
Ende eines jeden Monats zahlbar.
3. Die Verwaltungsgesellschaft hat mit der BANK SCHILLING & CO AG HAMMELBURG, einen Beratervertrag
geschlossen. Für die Beratung des Fondsmanagements erhält die BANK SCHILLING & CO. HAMMELBURG eine
Vergütung von maximal 1,50 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettovermögens des Teilfonds. Diese ist am Ende eines
jeden Monats zahlbar.
Art. 4. Anteile.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anrecht auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 5. Thesaurierung der Erträge.
Der Fonds schüttet die angefallenen Erträge nicht aus, sondern legt sie im Rahmen des Sondervermögens wieder an.
Art. 6. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement («Besonderer Teil») tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
<i>Management und Verwaltung des Fonds FI LUX i>
Verwaltungsgesellschaft:
FRANKEN INVEST INTERNATIONAL S.A. 14, allée Marconi, L-2120 Luxemburg
Verwaltungsrat:
- Präsident:
Dipl-Kfm. Christian Karl Schmidt, Persönlich haftender Gesellschafter Schmidtßank KGaA, D -95030 Hof/Saale
- Vizepräsident:
Dr. Oscar Kienzle, Generalbevollmächtigter Schmidtbank KGaA, D-95030 Hof/Saale
- Mitglieder:
Dr. Ulrich Kaffarnik, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402
Nürnberg
Josef Widra, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402 Nürnberg
Hartmut Bergemann, Generalbevollmächtigter SchmidtBank KGaA, D-95030 Hof/Saale
Michael R.C. Bieg, Direktor SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, L-2120 Luxemburg
- Geschäftsführender Verwaltungsrat:
Josef Widra Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402 Nürnberg
Dr. Ulrich Kaffarnik, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402
Nürnberg
Anlageberater für den FI LUX 1:
FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., Hallplatz 2, D-90402 Nürnberg
Anlageausschuß für den FI LUX 1:
Dr. Detlef Kohlhase, Dr. Kohlhase Vermögensverwaltung, Ottostraße 5, D-80333 München
Rainald Krebs, Dr. Kohlhase Vermögensverwaltung, Ottostraße 5, D-80333 München
Dr. Ulrich Kaffarnik, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402
Nürnberg
Anlageausschuß für den FI LUX Aktien Japan:
Dr. Ulrich Kaffarnik, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402
Nürnberg
Josef Widra, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402 Nürnberg
Anlageberater für den FI LUX Euro Dynamik:
Dipl.-Ing. Robert Beer, Weidener Straße 4A, D-92711 Parkstein
26960
Anlageausschuß für den FU LUX Euro Dynamik:
Dipl.-Ing. Robert Beer, Weidener Straße 4A, D-92711 Parkstein
Dr. Ulrich Kaffarnik, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402
Nürnberg
Anlageberater für den FI LUX International:
GÖHRINGER & CO., Vermögensverwaltungs OHG, Hermann-Weick-Weg 3, D-76229 Karlsruhe
Anlageausschuß für den FI LUX International:
Paul Bosmediano, Hermann-Weick-Weg 3, D-76229 Karlsruhe
Dr. Ulrich Kaffarnik, Geschäftsführer, FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402
Nürnberg
Anlageberater für den FI LUX ConSors Dow Jones STOXX
SM
50:
ConSors DISCOUNT-BROKER, GmbH, D-90402 Nürnberg
Anlageausschuß für den FI LUX ConSors Dow Jones STOXX
SM
50:
Achim Feige, Managing Director, ConSors DISCOUNT-BROKER, GmbH, D-90402 Nürnberg
Karl-Matthäus Schmidt, Managing Director ConSors DISCOUNT-BROKER, GmbH, D-90402 Nürnberg
Johannes Eismann, Direktor Schmidtßank KGaA, D-90402 Nürnberg
Dr. Ulrich Kaffarnik, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402
Nürnberg
Anlageberater für den FI LUX SchmidtBank Dow Jones, EURO STOXX
SM
50 2003:
SchmidtBank KGaA, Ernst-Reuter-Straße 119, D-95030 Hof/Saale
Anlageberater für den FI LUX Wachstumsfonds:
HDK GmbH, Josef-Reiert-Straße 4, D-69190 Walldorf
Anlageausschuß für den FI LUX Wachstumsfonds:
Eckhard Kirsch, Verlängerte Triebstraße 1, D-68542 Heddesheim
Dr. Andreas F. Reitmeier, Waldfischgasse 12/4, A-1010 Wien
Volker Schäfer, Robert-Schuman-Straße 44/1, D-69207 Sandhausen
Dr. Ulrich Kaffarnik, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402
Nürnberg
Anlageberater für den FI LUX Bank Schilling:
BANK SCHILLING & CO AG, Marktplatz 10, D-97762 Hammelburg
Anlageausschuß für den FI LUX Bank Schilling:
Aloys Tilly, Geschäftsführer BANK SCHILLING & CO AG, D-97762 Hammelburg
Dr. Ulrich Kaffarnik, Geschäftsführer FRANKEN-INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., D-90402
Nürnberg
Depotbank:
Schmidtbank KGaA, Filiale Luxembourg, 14, allée Marconi, L-2120 Luxemburg
Zahlstellen:
SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, 14, allée Marconi, L-2120 Luxemburg
SchmidtBank KGaA, Ernst-Reuter-Straße 119, D-95030 Hof/Saale
Vertriebsstellen für Deutschland:
SchmidtBank KGaA, Ernst-Reuter-Straße 119, D-95030 Hof/Saale
Vertriebsstelle für Luxemburg:
SchmidtBank KGaA, Filiale Luxembourg, 14, allée Marconi, L-2120 Luxemburg
Unabhängige Wirtschaftsprüfer des Fonds und der Verwaltungsgesellschaft:
KPMG AUDIT, Réviseurs d’Entreprises, 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
Rechtsberater:
ARENDT & MEDERNACH, 8-10, rue Mathias Hardt, L-1717 Luxemburg.
Enregistré à Luxembourg, le 22 juin 1999, vol. 524, fol. 79, case 8. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(28799/000/1225) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 juin 1999.
MENUISERIE BODSON, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9183 Schlindermanderscheid, 5, rue de l’Ecole.
R. C. Diekirch B 4.345.
—
Le bilan au 31 décembre 1998, enregistré à Luxembourg, le 19 mai 1999, vol. 523, fol. 44, case 9, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 21 mai 1999.
<i>Pour le géranti>
Signature
(91572/999/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
26961
SOJAME FINANCE (LUXEMBOURG) S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 39.906.
—
Il est porté à la connaissance de tiers que le domicile de
SOJAME FINANCE (LUXEMBOURG) S.A.
avec siège social à Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve, est dénoncé avec effet immédiat.
Monsieur Bernard Ewen, Madame Denise Vervaet et Mademoiselle Marianne Schleich ont démissionné de leurs
mandats d’administrateurs en date du 28 juin 1999.
Monsieur Pierre Schill a démissionné de son mandat de commissaire aux comptes en date du 28 juin 1999.
Luxembourg, le 28 juin 1999.
D. Vervaet
B. Ewen
<i>Administrateuri>
<i>Administrateuri>
Enregistré à Luxembourg, le 7 juillet 1999, vol. 525, fol. 36, case 6. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(31544/009/16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juillet 1999.
TARGET INVEST HOLDING S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 63.833.
—
Il résulte de lettres adressées à la société en date du 1
er
juillet 1999, que Monsieur Johan Dejans, Monsieur Eric
Vanderkerken et Madame Michèle Musty ont démissionné de leur poste d’administrateur de la société avec effet
immédiat.
Il résulte également d’une lettre adressée à la société en date du 1er juillet 1999 que BBL TRUST SERVICES LUXEM-
BOURG a démissionné de son poste de commissaire aux comptes de la société avec effet immédiat.
BBL TRUST SERVICES LUXEMBOURG a dénoncé avec effet immédiat par lettre datée du 1
er
juillet 1999 tout office
de domiciliation de ladite société.
Pour extrait conforme, délivré aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 juillet 1999.
BBL TRUST SEVRICES LUXEMBOURG
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 6 juillet 1999, vol. 525, fol. 31, case 8. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(32064/595/16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juillet 1999.
D’COIFFEUSE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée unipersonnelle.
Siège social: L-9166 Mertzig, 9, Zone Industrielle.
—
STATUTS
L’an mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf, le douze mai.
Par-devant Maître Camille Mines, notaire de résidence à Redange-sur-Attert.
A comparu:
Madame Christiane Spina, maître-coiffeuse, demeurant à L-8537 Hostert, 8A, rue de Folschette.
Laquelle comparante a arrêté ainsi qu’il suit les statuts d’une société à responsabilité limitée unipersonnelle:
Art. 1
er
. Il est formé par les présentes une société à responsabilité limitée sous la dénomination de D’COIFFEUSE,
S.à r.l.
Art. 2. Le siège social est établi à L-9166 Mertzig, 9, Zone Industrielle.
Il pourra être transféré en tout autre endroit du Grand-Duché de Luxembourg par décision de l’associé unique.
La durée de la société est indéterminée.
Art. 3. La société a pour objet l’exploitation d’un salon de coiffure et d’un salon de beauté, comprenant notamment
un solarium et la vente d’accessoires de mode, y compris la fausse bijouterie.
Elle peut réaliser toutes les opérations qui se rapportent à son objet social et qui en facilitent la réalisation.
Art. 4. Le capital social est fixé à cinq cent mille francs (LUF 500.000,-), divisé on cent (100) parts sociales d’une
valeur nominale de cinq mille francs (LUF 5.000,-) chacune.
Ces parts ont toutes été souscrites par Madame Christiane Spina, maître-coiffeuse, demeurant à L-8537 Hostert et
intégralement libérées par des versements en espèces ainsi qu’il en a été démontré au notaire qui le constate expres-
sément.
Art. 5. Le décès, l’interdiction, la faillite ou la déconfiture de l’associé ne met pas fin à la société.
Art. 6. La société est administrée par un ou plusieurs gérants, nommés et révocables à tout moment par l’associé
unique qui fixe leurs pouvoirs et leurs rémunérations.
Art. 7. L’associé unique fixera par écrit toutes les décisions qu’il prendra on exerçant les pouvoirs réservés à
l’assemblée générale ainsi que tous les contrats le liant personnellement à la société.
Art. 8. Le ou les gérants ne contractent, en raison de leur fonction, aucune obligation personnelle relativement aux
engagements régulièrement pris par eux au nom de la société; simples mandataires, ils ne sont responsables que l’exé-
cution de leur mandat.
26962
Art. 9. L’exercice social commence le premier janvier et finit le trente et un décembre de chaque année.
Chaque année le trente et un décembre les comptes annuels sont arrêtés et la gérance dresse l’inventaire comprenant
les pièces comptables exigées par la loi.
Les produits de la société, déduction faite des frais généraux, des charges sociales, des amortissements de l’actif et de
toutes provisions pour risques commerciaux et industriels, constituent le bénéfice net.
Sur le bénéfice net, il est prélevé cinq pour cent (5%) pour la constitution du fonds de réserve légal jusqu’à ce que
celui-ci ait atteint le dixième du capital social.
Le surplus de bénéfice est à la disposition de l’ associé unique.
Art. 10. En cas de dissolution de la société, la liquidation sera faite par l’associé unique ou par un ou plusieurs liqui-
dateurs qu’il désignera.
Art. 11. Pour tous les points non prévus expressément dans les présents statuts, les parties se réfèrent aux disposi-
tions légales.
<i>Fraisi>
Le montant des charges, frais, dépenses ou remunérations sous quelque forme que ce soit qui incombent à la société
ou qui sont mis à sa charge en raison de sa constitution est évalué sans nul préjudice à la somme de cinquante mille francs
(LUF 50.000,-).
<i>Assemblée générale extraordinaire i>
Ensuite, l’associée unique s’est constitué en générale extraordinaire et elle a pris les résolutions suivantes:
1.- Madame Christiane Spina exercera seul les fonctions de gérant.
Le notaire instrumentant a attiré l’attention de la comparante qu’avant toute activité commerciale de la société
présentement fondée, celle-ci doit être en possession d’une autorisation de commerce en bonne et due forme en
relation avec l’objet social.
<i>Disposition transitoirei>
Le premier exercice social commence le jour de la constitution pour finir le trente et un décembre mil neuf cent
quatre-vingt-dix-neuf.
Dont acte, fait et passé à Redange, à la date mentionnée en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée à la comparante, connue au notaire par ses nom, prénom, état et
demeure, elle a signé avec Nous, notaire, le présent acte.
Signé: C. Spina, C. Mines.
Enregistré à Redange, le 18 mai 1999, vol. 398, fol. 37, case 6. – Reçu 5.000 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): Schaack.
Pour expédition conforme, délivrée sur papier libre, aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations.
Redange, le 21 mai 1999.
C. Mines.
(91557/225/70) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 28 mai 1999.
SMACCESS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9991 Weiswampach, 124, route de Stavelot.
—
STATUTS
L’an mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf, le vingt-neuf avril.
Par-devant le soussigné Fernand Unsen, notaire de résidence à Diekirch.
Ont comparu:
1) Madame Petra Hein, employée privée, demeurant à L-1321 Luxembourg, 225, rue de Cessange;
2) Madame Gaby Veiders, commerçante, demeurant à B-4790 Burg-Reuland, 13, Dürler.
Lesquelles comparantes ont requis le notaire instrumentaire de documenter ainsi qu’il suit les statuts d’une société à
responsabilité limitée qu’elles déclarent constituer.
Art. 1
er
. Il est formé par les présentes une société à responsabilité limitée qui sera régie par les lois y relatives ainsi
que par les présents statuts.
Art. 2. La société a pour objet l’import, l’export et la distribution de matériel de télécommunication, de matériel
électronique, d’accessoires et équipements automobiles, ainsi que toutes opérations qui se rattachent directement ou
indirectement à son objet ou qui le favorisent.
Art. 3. La société est constituée pour une durée illimitée.
Art. 4. La société prend la dénomination de SMACCESS, S.à r.l.
Art. 5. Le siège social est établi à L-9991 Weiswampach, 124, route de Stavelot.
Il peut être transféré en toute autre localité du Grand-Duché de Luxembourg en vertu d’une décision des associés.
Art. 6. Le capital social est fixé à cinq cent mille francs (500.000) représenté par cinq cents (500) parts sociales de
mille francs (1.000,-) chacune.
26963
Ces parts ont été souscrites comme suit par:
1) Madame Petra Hein, préqualifiée, deux cent cinquante parts sociales ………………………………………………………………………
250
2) Madame Gaby Veiders, préqualifiée, deux cent cinquante parts sociales …………………………………………………………………
250
Total: cinq cents parts sociales…………………………………………………………………………………………………………………………………………………
500
Les parts sociales ont été entièrement libérées par des versements en numéraire de sorte que la somme de cinq cent
mille francs (500.000,-) se trouve dès à présent à la disposition de la société.
Art. 7. Le capital social pourra, à tout moment, être augmenté ou diminué dans les conditions prévues par l’article
199 de la loi concernant les sociétés commerciales.
Art. 8. Chaque part sociale donne droit à une fraction proportionnelle au nombre de parts existantes de l’actif social
et des bénéfices.
Art. 9. Les parts sociales sont librement cessibles entre associés. Elles ne peuvent être cédées entre vifs à des non-
associés que moyennant l’agrément des autres associés. Les parts sociales ne peuvent être transmises pour cause de
mort à des non-associés que moyennant l’agrément des propriétaires survivants. En toute hypothèse les associés
restants ont un droit de préemption. Ils doivent l’exercer endéans six mois à partir du jour de la dénonciation, à peine
de forclusion.
Art. 10. Chacun des associés aura la faculté de dénoncer sa participation moyennant préavis de six mois à donner
par lettre recommandée à ses coassociés.
Art. 11. Le décès, l’interdiction, la faillite ou la déconfiture de l’un des associés ne mettent pas fin à la société.
Art. 12. Les créanciers, ayants droit ou héritiers ne pourront, pour quelque motif que ce soit, faire apposer des
scellés sur les biens et documents de la société.
Art. 13. La société est administrée par un ou plusieurs gérants, associés ou non, nommés par l’assemblée des
associés.
Les pouvoirs du ou des gérants sont déterminés par l’assemblée générale des associés.
Art. 14. Chaque associé peut participer aux décisions collectives quelque soit le nombre de parts qui lui apparti-
ennent. Chaque associé a un nombre de voix égal au nombre de parts sociales qu’il possède. Chaque associé peut se
faire valablement représenter aux assemblées par un porteur de procuration spéciale.
Art. 15. Les gérants ne contractent, à raison de leur fonction, aucune obligation personnelle relativement aux
engagements régulièrement pris par eux au nom de la société; simples mandataires, ils ne sont responsables que de l’exé-
cution de leur mandat.
Art. 16. L’année sociale commence le premier janvier et finit le trente et un décembre. Exceptionnellement le
premier exercice commence ce jour pour finir le trente et un décembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf.
Art. 17. Chaque année, le trente et un décembre, les comptes sont arrêtés et le ou les gérants dressent un inven-
taire comprenant l’indication des valeurs actives et passives de la société.
Art. 18. Tout associé peut prendre au siège social de la société communication de l’inventaire et du bilan.
Art. 19. Les produits de la société constatés dans l’inventaire annuel, déduction faite des frais généraux, amortisse-
ments et charges, constituent le bénéfice net.
Sur le bénéfice net il est prélevé cinq pour cent pour la constitution du fonds de réserve légal jusqu’à ce que celui-ci
ait atteint dix pour cent du capital social.
Le solde est à la libre disposition des associés.
Art. 20. Lors de la dissolution de la société la liquidation sera faite par un ou plusieurs liquidateurs, associés ou non,
nommés par les associés qui en fixeront les pouvoirs et les émoluments.
Art. 21. Pour tout ce qui n’est pas prévu dans les présents statuts, les associés se réfèrent aux dispositions légales.
<i>Réunion des associési>
Et à l’instant les associées, représentant l’intégralité du capital social ont pris les résolutions suivantes:
L’assemblée nomme gérante, Madame Gaby Veiders, préqualifiée.
La société est valablement engagée par la seule signature de la gérante.
<i>Fraisi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations ou charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société
en raison de sa constitution, s’élève à environ trente mille francs (30.000,-).
Dont acte, fait et passé à Diekirch en l’étude, date qu’en tête.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, connus du notaire par leurs nom, prénom usuel, état
et demeure, ont signé avec le notaire le présent acte.
Signé: P. Hein, G. Veiders, F. Unsen.
Enregistré à Diekirch, le 3 mai 1999, vol. 599, fol. 94, case 5. – Reçu 5.000 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): Siebenaler.
Pour expédition conforme, délivrée à la demande de la société, sur papier libre, aux fins de la publication au Mémorial,
Recueil des Sociétés et Associations.
Diekirch, le 28 mai 1999.
F. Unsen.
(91570/234/89) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
26964
WUDAG A.G., Société Anonyme.
Siège social: Heinerscheid.
R. C. Diekirch B 4.372.
—
Le bilan au 31 décembre 1998, enregistré à Clervaux, le 27 mai 1999, vol. 207, fol. 29, case 12, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
(91573/703/8) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
EUROPA-BUS A.G., Société Anonyme.
Siège social: L-9292 Diekirch, 4, rue Wathlet.
R. C. Diekirch B 4.065.
—
Le bilan au 31 décembre 1998, enregistré à Diekirch, le 27 mai 1999, vol. 263, fol. 49, case 12, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUCIAIRE CHARLES ENSCH
Signature
(91575/561/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
LUX GASTRONOMIE, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9233 Diekirch, 77, avenue de la Gare.
R. C. Diekirch B 2.153.
—
Le bilan au 31 décembre 1998, enregistré à Diekirch, le 27 mai 1999, vol. 263, fol. 50, case 5, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUCIAIRE CHARLES ENSCH
Signature
(91576/561/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
MANIMED, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9282 Diekirch, 36, rue du Onze Septembre.
R. C. Diekirch B 2.217.
—
Le bilan au 31 décembre 1998, enregistré à Diekirch, le 27 mai 1999, vol. 263, fol. 50, case 6, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUCIAIRE CHARLES ENSCH
Signature
(91577/561/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
S.P.G. SOCIETE DE PROMOTION DE LA GARE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9053 Ettelbruck, 53, avenue J.F. Kennedy.
R. C. Diekirch B 4.634.
—
Le bilan au 31 décembre 1998, enregistré à Diekirch, le 27 mai 1999, vol. 263, fol. 50, case 4, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
FIDUCIAIRE CHARLES ENSCH
Signature
(91578/561/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
BRASSERIE DE DIEKIRCH S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9214 Diekirch, 1, rue de la Brasserie.
R. C. Diekirch B 318.
—
Le bilan au 31 décembre 1998, enregistré à Diekirch, le 27 mai 1999, vol. 263, fol. 49, case 8, a été déposé au registre
de commerce et des sociétés de Diekirch, le 28 mai 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Diekirch, le 28 mai 1999.
BRASSERIE DE DIEKIRCH S.A.
Signature
(91568/000/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 28 mai 1999.
26965
BRASSERIE DE DIEKIRCH S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-9214 Diekirch, 1, rue de la Brasserie.
R. C. Diekirch B 318.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Ordinaire du 22 mars 1999 i>
<i>tenue au siège social de la Sociétéi>
Les mandats d’administrateur de Messieurs Marc Jacobs, René Gredt et Patrice Thys viennent à échance.
D’autre part Monsieur Fernand Maas a mis son mandat à disposition. Nous le remercions de sa collaboration positive
et utile.
Nous vous proposons de renouveler les mandats d’administrateur de Messieurs Marc Jacobs et Patrice Thys.
Nous vous proposons également de nommer administrateur Messieurs Edmond Müller et Fredy Geisser.
Le mandat de DEBELUX AUDIT à Luxembourg est reconduit pour l’exercice 1999 comme réviseur.
<i>Le Conseil d’Administration:i>
Monsieur Marc Jacobs, président;
Madame Margot Libens-Reiffers, administrateur;
Monsieur Patrice Thys, administrateur;
Monsieur Fredy Geisser, administrateur;
Monsieur Edmond Müller, administrateur.
Pour extrait sincère et conforme
BRASSERIE DE DIEKIRCH S.A.
M. Jacobs
<i>Président du Conseil d’Administrationi>
Enregistré à Diekirch, le 27 mai 1999, vol. 263, fol. 49, case 8. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): Signature.
(91569/000/26) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 28 mai 1999.
VIENNOISE S.A. HOLDING, Société Anonyme.
Siège social: L-2340 Luxembourg, 26, rue Philippe II.
R. C. Luxembourg B 30.877.
—
Le bilan au 31 décembre 1998, enregistré à Luxembourg, le 28 mai 1999, vol. 523, fol. 84, case 11, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 mai 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 31 mai 1999.
(24501/756/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 31 mai 1999.
AIR LIQUIDE MEDICAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: B-4020 Liège, Parc Zénobe Gramme, Quai des Vennes.
R. C. Liège 167.270.
—
EXTRAIT
Il résulte du procès-verbal du conseil d’Administration daté du 4 mai 1999 que la société AIR LIQUIDE MEDICAL S.A.
a décidé de l’ouverture d’une succursale à Luxembourg dénommée comme ci-après:
AIR LIQUIDE MEDICAL SUCCURSALE LUXEMBOURGEOISE
Zone industrielle du P.E.D., B.P. 4, L-4801 Rodange
STATUTS
Dénomination de l’établissement luxembourgeois:
AIR LIQUIDE MEDICAL SUCCURSALE LUXEMBOURGEOISE
Adresse de l’établissement luxembourgeois:
Zone Industrielle du P.E.D., B.P. 4, L-4801 Rodange
Description des activités de la succursale:
«La succursale de la société exercera son activité essentiellement sur le territoire du Grand-Duché de Luxembourg.
La société a pour objet l’achat, le conditionnement, la vente, la distribution et l’exploitation sous toutes ses formes
de tous gaz ou mélanges de gaz ou de produits à usage médical ou sanitaire tant en milieu hospitalier que dans les soins
à domicile, ainsi que tous les gaz ou produits autres que médicaux qui pourraient être nécessaires aux clients; l’étude,
l’achat, la vente et l’exploitation de tous brevets quelconques, inventions ou procédés, se rattachant directement ou
indirectement au commerce et à l’industrie desdits gaz et produits ou à leur utilisation; la fabrication, l’achat, la vente, la
distribution et l’exploitation de tous appareils, instruments ou objets quelconques, et de toutes matières premières
servant à produire, à distribuer et à appliquer lesdits gaz et produits, ainsi qu’à la réalisation de toutes techniques et
services intéressant l’application de ces gaz et produits; l’exploitation commerciale éventuelle de toutes affaires dérivant
ou se rattachant directement ou indirectement à l’objet ci-dessus; la participation, sous quelque forme que ce soit, dans
toutes affaires se rattachant directement ou indirectement à l’objet ci-dessus.
26966
La succursale peut à cet effet, acquérir tous bien meubles ou immeubles, créer tous établissements commerciaux,
solliciter toutes concessions administratives, y compris de mines, prises d’eau et voies de transport; étudier, prendre ou
acquérir tous brevets et marques de fabrique, exploiter les concessions obtenues ou celles qu’elle pourra légalement
acquérir; participer à toutes affaires ou entreprises et, en général, se livrer à toutes opérations commerciales ou finan-
cières, qui seront considérées comme nécessaires ou utiles, directement ou indirectement, à l’accomplissement de
l’objet social.»
Nom et adresse du siège principal:
AIR LIQUIDE MEDICAL S.A., Parc Zénobe Gramme, Quai des Vennes 8, B-4020 Liège
Numéro d’inscription au registre du commerce du siège principal (en Belgigue):
Registre du Commerce belge: RC Liège 167270
Identité des personnes pouvant engager la société:
- Monsieur Daniel Defechereux - Directeur Général
La Gombe 1, B-4130 Esneux
- Monsieur Chris Verhaegen - Responsable de la gestion administrative
cité Roger Schmit 214, L-7381 Bofferdange
- Madame Annick Ceuppens - Responsable technique, pharmacien d’industrie
Leerhoeklaan 97, B-2180 Ekeren
Luxembourg, le 19 mai 1999.
<i>Extrait de la réunion du Conseil d’Administration du 4 mai 1999i>
2. Création d’une succursale à Luxembourg
Afin de pouvoir développer sur le marché luxembourgeois des activités médicales tant hospitalières qu’en soins à
domicile, identiques à ce qui se fait en Belgique, les membres du Conseil marquent leur accord pour créer une succursale
d’AIR LIQUIDE MEDICAL au Grand-Duché de Luxembourg.
Cette activité répondra aux spécificités suivantes.
2.1. Cette succursale prendra la raison sociale de AIR LIQUIDE MEDICAL SUCCURSALE LUXEMBOURGEOISE.
2.2. Les activités de cette succursale devraient débuter au plus tôt le 1
er
juin 1999, l’autorisation d’établissement ayant
été obtenue auprès du Ministère de la Santé en date du 8 janvier 1999.
2.3. Le siège de cette succursale sera établi à L-4801 Rodange, Zone Industrielle du PED - BP 4.
2.4. Les activités de cette succursale seront les suivantes:
«La succursale de la société exercera son activité essentiellement sur le territoire du Grand-Duché de Luxembourg.
La société a pour objet l’achat, le conditionnement, la vente, la distribution et l’exploitation sous toutes ses formes
de tous gaz ou mélanges de gaz ou de produits à usage médical ou sanitaire tant en milieu hospitalier que dans les soins
à domicile, ainsi que tous les gaz ou produits autres que médicaux qui pourraient être nécessaires aux clients; l’étude,
l’achat, la vente et l’exploitation de tous brevets quelconques, inventions ou procédés, se rattachant directement ou
indirectement au commerce et à l’industrie desdits gaz et produits ou à leur utilisation; la fabrication, l’achat, la vente, la
distribution et l’exploitation de tous appareils, instruments ou objets quelconques, et de toutes matières premières
servant à produire, à distribuer et à appliquer lesdits gaz et produits, ainsi qu’à la réalisation de toutes techniques et
services intéressant l’application de ces gaz et produits; l’exploitation commerciale éventuelle de toutes affaires dérivant
ou se rattachant directement ou indirectement à l’objet ci-dessus; la participation, sous quelque forme que ce soit, dans
toutes affaires se rattachant directement ou indirectement à l’objet ci-dessus.
La succursale peut à cet effet, acquérir tous bien meubles ou immeubles, créer tous établissements commerciaux,
solliciter toutes concessions administratives, y compris de mines, prises d’eau et voies de transport; étudier, prendre ou
acquérir tous brevets et marques de fabrique, exploiter les concessions obtenues ou celles qu’elle pourra légalement
acquérir; participer à toutes affaires ou entreprises et, en général, se livrer à toutes opérations commerciales ou finan-
cières, qui seront considérées comme nécessaires ou utiles, directement ou indirectement, à l’accomplissement de
l’objet social».
2.5. Les personnes pouvant engager la succursale luxembourgeoise seront:
- Monsieur Daniel Defechereux, domicilié La Gombe 1 à B-4130 Esneux Directeur Général d’AIR LIQUIDE
MEDICAL et de la succursale luxembourgeoise. Il pourra engager la succursale dans tous les domaines à l’exception de
ceux relevant de la compétence exclusive du responsable technique.
Ses pouvoirs sont les suivants:
Le Conseil donne tous pouvoirs à Monsieur Daniel Defechereux, à l’effet de, signant seul, pour et au nom de la
succursale.
1. Représenter la succursale auprès de toutes autorités diplomatiques, consulaires ou locales, auprès des arsenaux,
compagnies de chemins de fer et de navigation, ainsi qu’auprès de toutes Administrations publiques ou privées, assister
aux Assemblées et réunions sociales de Sociétés et Associations dans lesquelles la succursale a une participation
d’Actionnaire ou d’autre nature.
2. Expédier les affaires courantes et signer à cet effet la correspondance de la succursale.
3. Passer avec tous entrepreneurs ou fournisseurs, des marchés et contrats d’achat n’engageant pas la succursale pour
plus de cinq années et n’excédant pas la somme de 10.000.000,- Francs ou son équivalent dans les diverses monnaies
locales, résilier lesdits marchés ou contrats.
4. Passer avec tous clients tous marchés et contrats de vente de produits manufacturés n’engageant pas la succursale
pour plus de cinq années et n’excédant pas la somme de 10.000.000,- Francs ou son équivalent dans les diverses
monnaies locales, résilier lesdits marchés ou contrats.
26967
5. Nommer ou révoquer tous Agents, Employés, Ouvriers, à l’exception du Directeur Adjoint, du Directeur
Commercial, du Directeur Technique et Directeur Administratif dont la nomination ou la révocation est réservée au
Conseil d’Administration, fixer leurs rétributions, appointements ou salaires.
6. Retirer de tous bureaux de poste, messageries, compagnies de transports, les plis chargés et les colis postaux,
recommandés ou non, avec ou sans remboursement, toucher tous mandats postaux ou télégraphiques, donner toutes
quittances auprès de l’Administration des postes, télégraphes et téléphones, des compagnies de chemins de fer et de
toutes Administrations publiques ou privées, à l’exception des banques et établissements de crédit.
7. Toucher ou recevoir tous mandats de paiement émanant des Administrations de la guerre, de la marine, des postes,
télégraphes et téléphones et de toutes Administrations de l’Etat, des provinces et des communes, et en général, de
toutes Administrations publiques quelconques, en donner bonne et valable quittance.
8. Représenter la succursale auprès de l’Administration des Douanes et, dans les rapports de la succursale avec cette
Administration, signer toutes déclarations, soumissions, acquits-à-caution, reconnaissance, quittances de rembour-
sement de droits indûment perçus, procès-verbaux de saisie, transactions provisoires ou définitives, règlements de
droits ou autres, en fin tous autres actes généralement quelconques.
9. Faire dresser tous protêts, représenter la succursale en justice, tant en demandant qu’en défendant, devant toutes
les juridictions quelconques et, dans toutes déconfitures, faillites ou liquidations, traiter, transiger, compromettre, faire
à ces fins tous actes judiciaires préalables, concomitants ou postérieurs à toutes instances.
10. Créer tous dépôts chez des tiers nécessités par les besoins commerciaux de la succursale.
11. Signer les titres et effets commerciaux pour le compte de la succursale dans les limites de la gestion ordinaire.
12. Substituer pour l’exercice des pouvoirs stipulés dans les paragraphes 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, et 11 ci-avant.
- Monsieur Chris Verhaegen, domicilié Cité Roger Schmit 214 à L-7381 Bofferdange
Il sera chargé de la gestion administrative courante en tant que représentant permanent.
Il disposera de tous les pouvoirs lui permettant d’exercer cette fonction à Luxembourg, à l’exception des pouvoirs
restant sous la responsabilité de M. Defechereux et cités ci-avant aux points 1 à 12.
- Madame Annick Ceuppens, domiciliée Leerhoeklaan 97 à B-2180 Ekeren Pharmacienne d’industrie, elle assumera le
rôle de responsable technique de la succursale.
Elle aura la responsabilité de la distribution et du stockage des médicaments au Luxembourg.
2.6. Pouvoirs bancaires: ces pouvoirs seront conférés aux mêmes personnes que celles en charge des pouvoirs
bancaires pour AIR LIQUIDE MEDICAL, à savoir:
a) Pouvoirs pour l’ouverture et le fonctionnement des comptes courants postaux de la succursales.
Le Conseil délègue tous pouvoirs à M. Daniel Defechereux, M. Thomas Govers, Mme Christine Verkenne, M. Nicolas
Henrotte et M. Georges Piron signant conjointement deux à deux, à l’effet de, pour et au nom de la succursale.
- ouvrir auprès de l’Administration des Postes, et Télécommunications des comptes «A» et des comptes «B»
- effectuer le retrait des sommes figurant au crédit de ces comptes et notamment les transférer à un compte
bancaire.
b) Pouvoirs pour l’ouverture et le fonctionnement des comptes bancaires de la succursale
Le Conseil donne à M. Daniel Defechereux, M. Thomas Govers, Mme Christine Verkenne, M. Nicolas Henrotte et
M. Georges Piron, les pouvoirs ci-dessous énumérés, pour l’ouverture et le fonctionnement des comptes de la
succursale auprès des établissements de crédit et/ou leurs succursales.
M. Daniel Defechereux, M. Thomas Govers, Mme Christine Verkenne, M. Nicolas Henrotte et M. Georges Piron,
signant conjointement deux à deux, pourront ouvrir:
- des comptes «A»
- des comptes «B» et des comptes «B» auxiliaires ouverts pour des besoins spéciaux et fonctionnant exactement
comme un compte «B» normal et s’en distinguant par l’adjonction d’un indice de la forme «BS», «BC», etc...
Tous ces comptes pourront être ouverts, soit en monnaie locale, soit en monnaie étrangère.
M. Defechereux, M. Govers, Mme Verkenne et M. Henrotte signant conjointement deux à deux pourront également:
- négocier toutes opérations normales de crédit en banque, à court terme, en fixer les modalités, charges et condi-
tions;
- affecter toutes les valeurs et créances en nantissement à la garantie de toutes opérations effectuées, soit au nom
de la succursale, soit au nom d’un tiers, les aliéner;
- demander à toute banque de donner sa caution auprès de toutes Administrations et de tous tiers.
Comptes «A»
M. Defechereux, M. Govers, Mme Verkenne, M. Henrotte et M. Piron, chacun d’eux signant seul, pourront tirer et
endosser mais non acquitter les effets et endosser mais non acquitter les chèques à remettre au crédit des comptes «A».
M. Defechereux, M. Govers, Mme Verkenne, M. Henrotte et M. Piron, signant conjointement deux à deux, auront la
faculté de substituer telle personne qu’ils aviseront, signant seule pour tirer et endosser mais non acquitter ces effets, et
endosser mais non acquitter ces chèques.
Sans pouvoir effectuer aucun prélèvement sur ces comptes, M. Defechereux, M. Govers, Mme Verkenne, M.
Henrotte et M. Piron, signant conjointement deux à deux, pourront ordonner le transfert des sommes figurant au crédit
de l’un de ces comptes «A» à un autre compte «A» ou à un compte «B» ou «B» auxiliaire ouvert auprès de l’un des
établissements de crédit.
Comptes «B»
M. Defechereux, M. Govers, Mme Verkenne, M. Henrotte et M. Piron, signant conjointement deux à deux, pourront
opérer le retrait des fonds figurant au crédit des comptes «B» et des comptes «B» auxiliaires. Ils ne pourront y effectuer
aucun versement direct, sauf par virement d’un compte «B».
26968
M. Defechereux, M. Govers, Mme Verkenne, M. Henrotte et M. Piron, signant conjointement deux à deux, auront la
faculté de substituer telle personne qu’ils aviseront, soit en signant seule, soit signant conjointement avec une autre
personne, pour effectuer tous prélèvements sur les comptes «B».
c) Pouvoirs pour la location de coffres-forts
Le Conseil donne tous pouvoirs à M. Defechereux, M. Govers, Mme Verkenne, M. Henrotte et M. Piron à l’effet de,
pour et au nom de la succursale, louer au Luxembourg, dans des établissements de crédit tous coffres-forts pour les
besoins de la succursale.
En conséquence, M. Defechereux, M. Govers, Mme Verkenne, M. Henrotte et M. Piron, auront le droit, chacun
séparément, d’accéder auxdits coffres et d’y déposer ou d’en retirer toutes valeurs, pièces ou documents quelconques.
A cet effet, passer et signer tous actes et pièces, tous contrats de location, les résilier, effectuer tous règlements et
généralement faire tout ce qui sera utile et nécessaire.
DELOITTE & TOUCHE.
Enregistré à Luxembourg, le 31 mai 1999, vol. 523, fol. 88, case 9. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(24502/507/173) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
juin 1999.
AN DER SCHMËTT, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: L-9452 Bettel, 2, rue de l’Eglise.
—
L’an mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf, le vingt-neuf avril.
Par-devant le soussigné Fernand Unsen, notaire de résidence à Diekirch.
S’est réunie l’assemblée générale extraordinaire de la société à responsabilité limitée AN DER SCHMËTT, S.à. r.l.,
avec siège social à L-9452 Bettel, 2, rue de l’Eglise,
constituée par acte du notaire instrumentaire en date du trois novembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-huit, publié
au Mémorial C numéro 17 du 13 janvier 1999.
L’assemblée est composée de:
1. Madame Teresa Settanni, cabaretière, demeurant à L9452 Bettel, 2, rue de l’Eglise;
2. Monsieur Carlo Gilbertz, agriculteur, demeurant à L6550 Berdorf, 2, Um Millewee.
Lesquels comparants déclarent agir en tant que seuls et uniques associés de la société prédésignée et requièrent le
notaire instrumentaire d’acter ainsi qu’il suit leur résolution, prise à l’unanimité et sur ordre du jour conforme.
<i>Unique résolutioni>
Les associés décident de modifier l’article deux des statuts de ladite société pour lui donner la teneur suivante:
«Art. 3. La société a pour objet un débit de boissons alcooliques et non alcooliques avec établissement de restau-
ration et d’hébergement de moins de dix chambres, ainsi que la location d’immeubles.
La société pourra d’une façon générale accomplir toutes opérations commerciales, industrielles, financières,
mobilières ou immobilières se rapportant directement ou indirectement à son objet social ou qui seraient de nature à
en faciliter directement ou indirectement la réalisation.»
Dont acte, fait et passé à Diekirch, en l’étude, date qu’en tête.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, connus du notaire par leurs nom, prénom usuel, état
et demeure, ils ont signé avec le notaire le présent acte.
Signé: T. Settanni, C. Gilbertz, F. Unsen.
Enregistré à Diekirch, le 3 mai 1999, vol. 599, fol. 94, case 12. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): Siebenaler.
Pour expédition conforme, délivrée à la demande de la société, sur papier libre, aux fins de la publication au Mémorial,
Recueil des Sociétés et Associations.
Diekirch, le 28 mai 1999.
F. Unsen.
(91571/234/33) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Diekirch, le 31 mai 1999.
AMALIA, Société Anonyme.
Siège social: L-2546 Luxembourg, 5, rue C.M. Spoo.
R. C. Luxembourg B 31.592.
Société anonyme constituée suivant acte reçu par Maître Georges d’Huart, notaire de résidence à Pétange, en date du
5 juillet 1989, publié au Mémorial, Recueil Spécial des Sociétés et Associations C, N° 398 du 31 janvier 1990. Les
statuts ont été modifiés suivant acte reçu par le même notaire en date du 22 décembre 1992, publié au Mémorial,
Recueil Spécial des Sociétés et Associations C, N° 165 du 17 avril 1993.
—
Le bilan au 31 décembre 1998, enregistré à Luxembourg, le 31 mai 1999, vol. 523, fol. 88, case 121, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
juin 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 1
er
juin 1999.
AMALIA
Société Anonyme
Signature
(24524/546/18) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
juin 1999.
26969
C.L.C.E. INTERACTIVE, Société Anonyme.
Siège social: L-6970 Oberanven, 25, rue Andethana.
—
STATUTS
L’an mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf, le onze mai.
Par-devant Maître Paul Frieders, notaire de résidence à Luxembourg.
Ont comparu:
1) F.L. HOLDING S.A., société anonyme holding avec siège social à Oberanven, 25, rue Andethana,
représentée par un administrateur-délégué, Monsieur François Boudry, expert-comptable, demeurant à Oberanven,
25, rue Andethana,
2) I.F.A. INTERNATIONAL FINANCE ASSISTANCE HOLDING S.A., société anonyme holding, avec siège social à
Oberanven, 25, rue Andethana,
représentée par un administrateur-délégué, Monsieur Dominique Jacobs de Morant, administrateur de sociétés,
demeurant à Oberanven, 25, rue Andethana.
Lesquels comparants, ès qualités qu’ils agissent ont requis le notaire instrumentaire d’acter ainsi qu’il suit les statuts
d’une société anonyme qu’ils vont constituer entre eux:
Titre I
er
.- Dénomination, Siège social, Objet, Durée
Art. 1
er
. Il est formé une société anonyme sous la dénomination de C.L.C.E. INTERACTIVE.
Art. 2. Le siège social est établi à Oberanven.
Lorsque des événements extraordinaires d’ordre politique ou économique de nature à compromettre l’activité
normale au siège social ou la communication aisée de ce siège avec l’étranger se produiront ou seront imminents, le
siège social pourra être déclaré transféré provisoirement à l’étranger jusqu’à cessation complète de ces circonstances
anormales.
Toutefois, cette mesure ne pourra avoir d’effet sur la nationalité de la société. Cette déclaration de transfert du siège
social sera faite et portée à la connaissance des tiers par l’organe de la société le mieux placé pour agir dans de telles
circonstances.
Art. 3. La société est établie pour une durée illimitée.
Art. 4. La société a pour objet l’achat, la vente, l’exploitation, l’exportation de licences dans le domaine du
multimédia, l’achat, la vente, l’exportation, la représentation de tous systèmes informatiques et électroniques de
produits vidéo, à savoir logiciels de jeux vidéo et cassettes jeux sur toutes plate-formes.
De façon générale, elle peut faire toutes opérations commerciales, industrielles, financières, mobilières ou immobi-
lières, se rapportant directement ou indirectement en tout ou en partie à son objet social ou qui seraient de nature à
en faciliter ou développer la réalisation, et qui ne lui sont pas interdites par la loi.
Seule l’assemblée générale des actionnaires a qualité pour interpréter cet objet.
Titre II.- Capital, Actions
Art. 5. Le capital social est fixé à trente et un mille (31.000,-) euro représenté par trois cent dix (310) actions d’une
valeur nominale de cent (100,-) euro chacune.
Les actions peuvent être créées au choix du propriétaire en titres unitaires ou en titres représentatifs de deux ou
plusieurs actions.
Les actions sont nominatives ou au porteur, au choix de l’actionnaire, à l’exception de celles pour lesquelles la loi
prévoit la forme nominative.
La société peut procéder au rachat de ses propres actions sous les termes et conditions prévues par la loi.
Le capital social peut être augmenté ou réduit conformément aux dispositions légales.
Titre III.- Conseil d’administration
Art. 6. La société est administrée par un conseil d’administration composé de trois membres au moins, actionnaires
ou non, nommés pour un terme qui ne peut excéder six ans par l’assemblée générale des actionnaires qui peut les
révoquer à tout moment.
Le nombre des administrateurs, la durée de leur mandat et leur rémunération seront fixés par l’assemblée générale
des actionnaires.
Art. 7. Le conseil d’administration peut élire parmi ses membres un président.
Le conseil d’administration sera convoqué par le président, aussi souvent que les intérêts de la société le requièrent.
Il doit être convoqué chaque fois que deux administrateurs le demandent.
Art. 8. Le conseil d’administration a les pouvoirs les plus étendus pour accomplir tous les actes d’administration et
de disposition en conformité avec l’objet social.
Tous pouvoirs non expressément réservés par la loi ou les présents statuts à l’assemblée générale des actionnaires
sont de la compétence du conseil d’administration. Le conseil d’administration est autorisé à payer des acomptes sur
dividendes en se conformant aux conditions prescrites par la loi.
Art. 9. La société sera engagée en toutes circonstances par les signatures conjointes de deux administrateurs, à
moins que des décisions spéciales n’aient été prises concernant la signature autorisée en cas de délégation de pouvoirs
ou de procurations données par le conseil d’administration conformément à l’article 10 des présents statuts.
26970
Art. 10. Le conseil d’administration peut déléguer ses pouvoirs pour la gestion journalière de la société à un ou
plusieurs administrateurs, qui peuvent être nommés administrateurs-délégués.
Il peut aussi conférer la gestion de toutes les affaires de la société ou d’un département spécial à un ou plusieurs direc-
teurs et donner des pouvoirs spéciaux pour des affaires déterminées à un ou plusieurs mandataires, choisis parmi ses
propres membres ou non, actionnaires ou non.
La délégation a un membre du conseil d’administration est subordonnée à l’autorisation préalable de l’assemblée
générale.
Art. 11. Tous procès impliquant la société tant en demandant qu’en défendant, seront traités au nom de la société
par le conseil d’administration, représenté par son président ou par un administrateur délégué à cet effet.
Titre IV.- Surveillance
Art. 12. La société est surveillée par un ou plusieurs commissaires, nommés par l’assemblée générale des
actionnaires qui fixera leur nombre et leur rémunération, ainsi que la durée de leur fonction qui ne pourra excéder six
ans.
Titre V.- Assemblée générale
Art. 13. L’assemblée générale annuelle se tiendra à Luxembourg, à l’endroit indiqué dans les convocations, le dernier
vendredi du mois de mai à 19.00 heures et pour la première fois en l’an 2000.
Si ce jour est un jour férié légal, l’assemblée générale se tiendra le premier jour ouvrable suivant.
Titre VI.- Année sociale, Affectation des bénéfices
Art. 14. L’année sociale de la société commence le premier janvier et finit le trente et un décembre de chaque année,
à l’exception du premier exercice social, qui commence le jour de la constitution de la société et finira le trente et un
décembre mil neuf cent quatre-vingt-dix-neuf.
Art. 15. L’excédent favorable du bilan, déduction faite de toutes charges de la société et des amortissements, forme
le bénéfice net de la société. Sur ce bénéfice net, cinq pour cent (5%) seront affectés à la réserve légale; ce prélèvement
cessera d’être obligatoire lorsque la réserve aura atteint dix pour cent (10%) du capital social, mais devra être repris
jusqu’à entière reconstitution si, à un moment donné et pour quelque cause que ce soit, le fonds de réserve a été
entamé.
Le solde est à la disposition de l’assemblée générale.
Titre VII.- Dissolution, Liquidation
Art. 16. La société peut être dissoute par décision de l’assemblée générale des actionnaires. En cas de dissolution de
la société, la liquidation s’effectuera par un ou plusieurs liquidateurs, personnes physiques ou morales, nommées par
l’assemblée générale des actionnaires, qui déterminera leurs pouvoirs et fixera leur rémunération.
Titre VIII.- Dispositions générales
Art. 17. Pour tous les points non réglés par les présents statuts, les parties se réfèrent aux dispositions de la loi du
10 août 1915 sur les sociétés commerciales et ses lois modificatives.
<i>Souscription et libération i>
Les statuts de la société ayant été ainsi constitués, les comparants déclarent souscrire l’intégralité du capital comme
suit:
1) F.L. HOLDING S.A., préqualifiée, trois cents actions …………………………………………………………………………………………………… 300
2) I.F.A. INTERNATIONAL FINANCE ASSISTANCE HOLDING S.A., préqualifiée, dix actions ……………………………
10
Total: trois cent dix actions ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………… 310
Toutes les actions ont été intégralement libérées par versements en espèces, de sorte que la somme de trente et un
mille (31.000,-) euro se trouve dès maintenant à la libre et entière disposition de la société, la preuve en ayant été
fournie au notaire instrumentaire.
<i>Constatationi>
Le notaire soussigné constate que les conditions exigées par l’article 26 de la loi du 10 août 1915 sur les sociétés
commerciales, telle que modifiée, ont été observées.
<i>Fraisi>
Le montant des frais, dépenses, rémunérations ou charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société
ou qui sont mis à sa charge en raison de sa constitution, est évalué à approximativement 55.000,- LUF.
<i>Assemblée générale extraordinaire i>
Les comparants préqualifiés, représentant l’intégralité du capital social souscrit et se considérant comme dûment
convoqués, se sont ensuite constitués en assemblée générale extraordinaire.
Après avoir constaté que la présente assemblée est régulièrement constituée, ils ont pris à l’unanimité les résolutions
suivantes:
1.- Le nombre des administrateurs est fixé à trois et celui des commissaires à un.
2.- Sont nommés administrateurs:
a) Monsieur François Boudry, expert-comptable, demeurant à Oberanven, 25, rue Andethana,
b) Monsieur Dominique Jacobs de Morant, administrateur de sociétés, demeurant à Oberanven, 25, rue Andethana,
c) GEFILUX S.A., société anonyme, avec siège social à Oberanven, 25, rue Andethana.
26971
3.- Est nommée commissaire aux comptes:
EURAUDIT, S.à r.l., avec siège social à Luxembourg, 16, allée Marconi.
4.- Le mandat des administrateurs et commissaire prendra fin à l’issue de l’assemblée générale annuelle de l’an 2004.
5.- Le siège social de la société est fixé à L-6970 Oberanven, 25, rue Andethana.
6.- Le conseil d’administration est autorisé à déléguer la gestion journalière des affaires de la société à Messieurs
François Boudry et Dominique Jacobs de Morant, préqualifiés, pouvant engager la société chacun par sa signature indivi-
duelle.
<i>Réunion du conseil d’administrationi>
Et aussitôt les administrateurs prédésignés se sont réunis en conseil et, à l’unanimité ont nommé administrateurs-
délégués Messieurs François Boudry et Dominique Jacobs de Morant, préqualifiés, pouvant engager la société chacun par
sa signature individuelle.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée aux comparants, connus du notaire instrumentaire par noms, prénoms
usuels, états et demeures, ils ont signé le présent acte avec le notaire.
Signé: F. Boudry, D. Jacobs de Morant, P. Frieders.
Enregistré à Luxembourg, le 12 mai 1999, vol. 116S, fol. 78, case 11. – Reçu 12.505 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée sur papier libre, aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations.
Luxembourg, le 1
er
juin 1999.
P. Frieders.
(24503/212/152) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
juin 1999.
IMMOBILIERE BEAUMONT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 29, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 18.200.
—
Le bilan au 31 décembre 1998, enregistré à Luxembourg, le 25 mai 1999, vol. 523, fol. 63, case 11, a été déposé au
registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
juin 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Signature.
(24598/000/9) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
juin 1999.
IMMOBILIERE BEAUMONT S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 29, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 18.200.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Ordinaire qui s’est i>
<i>tenue le 11 mai 1999 à 11.00 heures à Luxembourgi>
L’Assemblée accepte la démission du Commissaire, la FIDUCIAIRE REVISION MONTBRUN et nomme en rempla-
cement MONTBRUN REVISION, S.à r.l., 11, boulevard du Prince Henri, L-1724 Luxembourg, Commissaire jusqu’à
l’Assemblé Générale Statutaire à tenir en l’an 2004.
Pour copie conforme
Signature
Signature
<i>Administrateuri>
<i>Administrateuri>
Enregistré à Luxembourg, le 25 mai 1999, vol. 523, fol. 63, case 11. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): Signature.
(24599/000/16) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
juin 1999.
EUREA, Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 11, rue Beaumont.
R. C. Luxembourg B 39.017.
—
Les comptes annuels au 31 décembre 1998, tels qu’approuvés par l’assemblée générale ordinaire des actionnaires et
enregistrés à Luxembourg, le 25 mai 1999, vol. 517, fol. 39, case 4, ont été déposés au registre de commerce et des
sociétés de Luxembourg, le 1
er
juin 1999.
<i>Extrait de l’Assemblée Générale Ordinaire du 29 mars 1999i>
L’assemblée générale a décidé de reconduire comme réviseur indépendant la société:
FIDUCIAIRE FERNAND FABER, 15, boulevard Roosevelt, L-2450 Luxembourg, dont le mandat viendra à expiration
à l’issue de l’assemblée générale annuelle qui statuera sur les comptes de l’exercice social 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
<i>Pour EUREAi>
Signature
(24562/267/17) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
juin 1999.
26972
KEYSTONE INVESTMENTS S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 59.118.
—
EXTRAIT
Par décision de l’Assemblée Générale Extraoridnaire du 7 juillet 1999
- est dénoncée avec effet immédiat, l’adresse de la société, fixée à, 3, rue des Bains, L-1212 Luxembourg.
- est confirmée avec effet immédiat, l’adresse de la société, fixée à Am Stadtpark, 8, D-26871 Papenburg en
Allemagne.
- est confirmée la résignation de FIDEI S.A., commissaire aux comptes avec effet immédiat.
Luxembourg, le 7 juillet 1999.
KEYSTONE INVESTMENTS S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 8 juillet 1999, vol. 525, fol. 42, case 11. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(31703/000/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 9 juillet 1999.
EURO FILM DIFFUSION, Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 34.965.
—
DECLARATION
Le siège social de la société au 35, rue Glesener à Luxembourg est dénoncé avec effet immédiat.
Luxembourg, le 1
er
juillet 1999.
Signature.
Enregistré à Luxembourg, le 5 juillet 1999, vol. 517, fol. 74, case 9. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(31933/507/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juillet 1999.
SHARTRAD S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 8, boulevard Joseph II.
R. C. Luxembourg B 37.649.
—
<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Extraordinaire du 22 juin 1999i>
Monsieur H. Moors a été nommé administrateur-délégué pouvant engager seul la société avec effet immédiat.
Luxembourg, le 22 juin 1999.
Certifié sincère et conforme
SHARTRAD S.A.
Signatures
Enregistré à Luxembourg, le 2 juillet 1999, vol. 525, fol. 20, case 1. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(31538/694/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juillet 1999.
ALBEL S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 53.882.
—
<i>Extrait de la décision du Conseil d’Administration du 12 janvier 1999i>
Le Conseil d’Administration accepte la démission de Monsieur Peter Taylor de ses fonctions d’administrateur avec
effet au 12 janvier 1999 et nomme au poste vacant Monsieur Derek S. Ruxton, avec effet immédiat.
ALBEL S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 7 juillet 1999, vol. 525, fol. 33, case 5. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(31376/000/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 8 juillet 1999.
JEMAGO INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 28.282.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>4 août 1999 i>à 11.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1998
3. Ratification de la cooptation d’un Administrateur
26973
4. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire
5. Nominations statutaires
6. Nomination d’un Administrateur supplémentaire
7. Divers
I (02986/795/17)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
LAGON INTERNATIONAL HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 23, avenue Monterey.
R. C. Luxembourg B 24.664.
—
Les actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>4 août 1999 i>à 10.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1998
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire
4. Divers
I (02987/795/14)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
BRASVEST HOLDING S.A., Aktiengesellschaft.
Gesellschaftssitz: Luxemburg, 23, avenue Monterey.
H. R. Luxemburg B 25.182.
—
Die Aktieninhaber sind hiermit eingeladen, der
ORDENTLICHEN GENERALVERSAMMLUNG
die am <i>4. August 1999 i>um 10.00 Uhr am Gesellschaftssitz, mit folgender Tagesordnung stattfindet, beizuwohnen:
<i>Tagesordnung:i>
1. Geschäftsbericht des Verwaltungsrates und Bericht des Kommissars
2. Billigung des Jahresabschlusses sowie der Ergebniszuweisung per 31. Dezember 1997 und 1998
3. Entlastung an Verwaltungsrat und Kommissar
4. Ernennunng eines zusätzlichen Verwaltungsratsmitglieds
5. Verschiedenes
I (02988/795/15)
<i>Der Verwaltungsrat.i>
DESALLINE S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 49.195.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra le <i>11 août 1999 i>à 9.30 heures au siège social avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1998.
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes.
4. Nominations statutaires.
5. Résolution à prendre en vertu de l’article 100 de la loi sur les sociétés commerciales.
6. Divers.
I (03212/534/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
SELVA S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 52.328.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra extraordinairement le <i>13 août 1999 i>à 11.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
26974
<i>Ordre du jour:i>
1. Présentation des comptes annuels et des rapports du conseil d’administration et du commissaire aux comptes
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1998
3. Décharge à donner aux administrateurs et au commissaire aux comptes
4. Nominations statutaires
5. Divers
I (03285/534/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
TEASE S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 3, Place Dargent.
R. C. Luxembourg B 66.071.
—
Les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>6 août 1999 i>à 17.00 heures au siège social à Luxembourg, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1998.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Acceptation de la démission du commissaire aux comptes et nomination de son remplaçant.
5. Divers.
I (03292/696/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
STOCKTRADE INVESTMENTS S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 3, Place Dargent.
R. C. Luxembourg B 56.012.
—
Les Actionnaires sont convoqués par le présent avis à
l’ASSEMBLEE GENERALE STATUTAIRE
qui aura lieu le <i>6 août 1999 i>à 10.00 heures au siège social à Luxembourg, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Rapport de gestion du Conseil d’Administration et rapport du Commissaire.
2. Approbation des comptes annuels et affectation des résultats au 31 décembre 1998.
3. Décharge aux Administrateurs et au Commissaire.
4. Acceptation de la démission du commissaire aux comptes et nomination de son remplaçant.
5. Divers.
I (03293/696/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
DALEIMA S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1361 Luxembourg, 9, rue de l’Ordre de la Couronne de Chêne.
R. C. Luxembourg B 42.508.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
de notre société, qui se tiendra le vendredi <i>6 août 1999 i>à 15.00 heures au siège social, 9, rue de l’Ordre de la Couronne
de Chêne à L-1361 Luxembourg, et de voter sur l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels 1998 et affectation du résultat
2. Décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes
3. Divers.
I (03321/549/16)
<i>Le conseil d’administration.i>
DELTA-IMMO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-8008 Strassen, 138, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 61.866.
—
Messieurs les actionnaires sont priés d’assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
de notre société, qui se tiendra le vendredi <i>6 août 1999 i>à 14.00 heures au siège social, 138, route d’Arlon à L-8008
Strassen, et de voter sur l’ordre du jour suivant:
26975
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des comptes annuels 1998 et affectation du résultat
2. Décharge aux administrateurs et au commissaire aux comptes
3. Divers.
I (03322/549/15)
<i>Le conseil d’administration.i>
MONTEROSSO S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.
R. C. Luxembourg B 62.217.
—
Messieurs les actionnaires sont priés de bien vouloir assister à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui se tiendra extraordinairement le <i>23 août 1999 i>à 15.00 heures au siège social avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
Décision à prendre en vertu de l’article 100 de la loi sur les sociétés commerciales
L’assemblée générale ordinaire du 22 juin 1999 n’a pas pu délibérer sur le point 5 de l’ordre du jour, le quorum prévu
par la loi n’ayant pas été atteint. L’assemblée générale ordinaire qui se tiendra extraordinairement le 23 août 1999
délibérera quelle que soit la portion du capital représentée.
I (03358/534/15)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
DISCOVERY S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 28.991.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>29 juillet 1999 i>à 11.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 mars 1999, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au
31 mars 1999.
4. Divers.
II (03270/005/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
MARIGNY S.A., Société Anonyme.
Siège social: Luxembourg, 3, avenue Pasteur.
R. C. Luxembourg B 28.994.
—
Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis, à
l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE
qui aura lieu le <i>29 juillet 1999 i>à 10.00 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:
<i>Ordre du jour:i>
1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes.
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 mars 1999, et affectation du résultat.
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au
31 mars 1999.
4. Divers.
II (03271/005/16)
<i>Le Conseil d’Administration.i>
26976
S O M M A I R E
FI ALPHA
FI LUX
MENUISERIE BODSON
SOJAME FINANCE LUXEMBOURG S.A.
TARGET INVEST HOLDING S.A.
D’COIFFEUSE
SMACCESS
WUDAG A.G.
EUROPA-BUS A.G.
LUX GASTRONOMIE
MANIMED
S.P.G. SOCIETE DE PROMOTION DE LA GARE S.A.
BRASSERIE DE DIEKIRCH S.A.
BRASSERIE DE DIEKIRCH S.A.
VIENNOISE S.A. HOLDING
AIR LIQUIDE MEDICAL S.A.
AN DER SCHMËTT
AMALIA
C.L.C.E. INTERACTIVE
IMMOBILIERE BEAUMONT S.A.
IMMOBILIERE BEAUMONT S.A.
EUREA
KEYSTONE INVESTMENTS S.A.
EURO FILM DIFFUSION
SHARTRAD S.A.
ALBEL S.A.
JEMAGO INTERNATIONAL S.A.
LAGON INTERNATIONAL HOLDING S.A.
BRASVEST HOLDING S.A.
DESALLINE S.A.
SELVA S.A.
TEASE S.A.
STOCKTRADE INVESTMENTS S.A.
DALEIMA S.A.
DELTA-IMMO S.A.
MONTEROSSO S.A.
DISCOVERY S.A.
MARIGNY S.A.