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13105

MEMORIAL

Journal Officiel

du Grand-Duché de

Luxembourg

MEMORIAL

Amtsblatt

des Großherzogtums

Luxemburg

RECUEIL DES SOCIETES ET ASSOCIATIONS

Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales

et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.

C — N° 274

20 avril 1999

S O M M A I R E

EM Fernost Fonds …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… pages  

13106

,

13148

EM Lateinamerika Fonds ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

EM Osteuropa Fonds ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

UI MoneyMarket, Investmentfonds ………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13138

,

13151

UniAlpha ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

UniAsia ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

UniControl1: EuroTop100 …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13150

UniDollarBond …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

UniDynamicFonds: Europa ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

UniDynamicFonds: Global …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13150

UniEuroKapital ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13150

UniEuroKapital -net- ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13150

UniEuroLiquid …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

UniEuropa …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

UniEuropaRenta ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

UniEuroSTOXX 50 ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13150

UniEuroZins………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13150

UniNeueMärkte ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

UniOptima …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13150

UniOptimus ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

UniOptimus -net-. …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13150

UniplusRenta ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

UniSport: 50PLUS …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

UniZero 2000 ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………

13106

,

13148

Rentenfonds.

UniEuroKapital,

UniEuroZins,

UniOptima,

UniZero 2000,

UniEuropaRenta,

UniEuroKapital -net-,

UniplusRenta,

UniDollarBond,

Mischfonds.

UniAlpha,

UniControl1: EuroTop100,

Aktienfonds.

UniEuropa,

UniEuroSTOXX 50,

UniDynamicFonds: Europa,

UniDynamicFonds: Global,

UniNeueMärkte,

UniSport: 50PLUS,

UniAsia,

EM Fernost Fonds,

EM Lateinamerika Fonds,

EM Osteuropa Fonds,

Geldmarktnahe Fonds.

UniEuroLiquid,

UniOptimus,

UniOptimus -net-.

VERWALTUNGS- UND SONDERREGLEMENTS

Stand: März 1999

<i>Präambel

Dieses Verwaltungsreglement, welches in der ursprünglichen Fassung vom September 1997 im Mémorial C, Recueil

des Sociétés et Associations («Mémorial») vom 27. Oktober 1997 veröffentlicht ist, legt, zusammen mit einer ersten
Änderung vom 9. März 1999, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt,
allgemeine Grundsätze für von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom
30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds communs de placement» aufgelegte
und verwaltete Fonds fest, soweit die Sonderreglements der jeweiligen Fonds dieses Verwaltungsreglement zum
integralen Bestandteil erklären.

Die spezifischen Charakteristika der Fonds werden in den Sonderreglements der jeweiligen Fonds beschrieben, in

denen ergänzende und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen
werden können. Ergänzend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft für jeden Fonds eine Übersicht «Der Fonds im
Überblick», die aktuelle und spezielle Angaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufspro-
spektes.

An dem jeweiligen Fonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen

Anteile beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Fonds auflegen oder einen oder mehrere
bestehende Fonds auflösen. Fonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlagen
verschmolzen werden.

Das Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile

die für den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.

Art. 1. Die Fonds.
1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («fonds commun de placement»), aus Wertpapieren

und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung
verwaltet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten
(«Netto-Fondsvermögen») muß innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds minde-
stens den Gegenwert von 50 Millionen Luxemburger Franken erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesell-
schaft verwaltet. Die im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt. 

2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft und

der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide von
der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden. 

Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des jewei-

ligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.

13106

Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. 
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für

gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte,
welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.

3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und

vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere
seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik
betrauen.

4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich

durch einen Anlageausschuß beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird. 

5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem

Fonds enthält, insbesondere im Hinblick auf Anteilpreise, Vergütungen und Verwaltung des Fonds.

Art. 3. Die Depotbank.
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt. 
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und

Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jewei-
ligen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-

hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.

3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und

Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des
Sonderreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit
Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.

4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs

vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.

5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem

Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer
jeweils gültigen Fassung widersprechen.

6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem

jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, da andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilin-
haber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.

Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik.
Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allge-

meinen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.

<i>1. Notierte Wertpapiere

Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren angelegt, die an einer Wertpapierbörse oder an einem

anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden geregelten Markt («geregelter
Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit Ozeanien), Afrika oder Asien
amtlich notiert bzw. gehandelt werden. 

<i>2. Neuemissionen

Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese 
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse

oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und

b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten

Markt zugelassen werden. Sofern die Zulassung an einem der unter Ziffer 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht
binnen Jahresfrist erfolgt, sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Ziffer 3 dieses Artikels anzusehen
und in die dort erwähnte Anlagegrenze einzubeziehen. 

<i>3. Nicht notierte Wertpapiere

Bis zu 10 % eines Netto-Fondsvermögens können in Wertpapieren angelegt werden, die weder an einer Börse

amtlich notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden. Die Anlage in nicht notierten Wertpapieren
darf zusammen mit den verbrieften Rechten gemäß Ziffer 4 dieses Artikels 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens
nicht überschreiten. 

13107

<i>4. Verbriefte Rechte

Bis zu 10 % eines Netto-Fondsvermögens können in verbrieften Rechten angelegt werden, die ihren Merkmalen nach

Wertpapieren gleichgestellt werden können, die übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert an jedem Bewer-
tungstag gemäß Artikel 7 Ziffer 1 des Verwaltungsreglements genau bestimmt werden kann. Die Anlage in verbrieften
Rechten darf zusammen mit den Wertpapieren gemäß Ziffer 3 dieses Artikels 10% des jeweiligen Netto-Fondsver-
mögens nicht überschreiten.

<i>5. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren 

a) Bis zu 5 % eines Netto-Fondsvermögens können in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des

offenen Typs («OGAW») im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20. Dezember 1985
Nr. 85/611/EWG angelegt werden. 

b) Anteile an OGAW, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Verwal-

tungsgesellschaft durch gemeinsame Verwaltung, direkte oder indirekte wesentliche Teilhaberschaft oder Kontrolle
verbunden ist, verwaltet werden, können nur erworben werden, sofern die OGAW ihre Anlagepolitik auf spezifische
wirtschaftliche oder geographische Bereiche konzentrieren. Die Verwaltungsgesellschaft wird keinen Ausgabeaufschlag
und keine Verwaltungsvergütung für Anlagen berechnen, die in derart verbundenen OGAW erfolgen. 

<i>6. Anlagegrenzen

a) Bis zu 10 % eines Netto-Fondsvermögens können in Wertpapieren ein- und desselben Emittenten angelegt werden.

Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 % des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens investiert sind, ist auf höchstens 40% dieses Netto-Fondsvermögens begrenzt.

b) Der unter a) genannte Prozentsatz von 10% erhöht sich auf 35% und der ebendort genannte Prozentsatz von 40%

entfällt für Wertpapiere, die von den folgenden Emittenten begeben oder garantiert werden: 

– Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
– Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
– internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU

angehört. 

c) Die unter a) genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10 % auf 25 % bzw. von 40 % auf 80 % für Schuldverschrei-

bungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden, sofern

– diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber

solcher Schuldverschreibungen unterliegen,

– der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die

während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und 

– die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen

bestimmt sind. 

d) Die Anlagegrenzen unter a) bis c) dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, daß Anlagen in Wertpapieren

ein- und desselben Emittenten grundsätzlich 35% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.

e) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-

bereich des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen fallen, stimmberechtigte
Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftspolitik des
Emittenten gestattet.

f) Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens 10 % 
– der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
– der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
– der Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen («OGA») 
erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten und dritten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Gesamtemis-

sionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen beziehungsweise die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile eines
OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.

Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere nicht anzuwenden, die von Mitglied-

staaten der EU oder deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, begeben oder
garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat
der EU angehört, begeben werden.

Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien oder

Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern: 

– solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
– der Erwerb von Aktien oder Anteilen einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses

Staates den einzigen Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,

– die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen gemäß

Artikel 4 Ziffer 5 und Ziffer 6 a) bis f) des Verwaltungsreglements entsprechen. Artikel 4 Ziffer 16 des Verwaltungsre-
glements ist entsprechend anzuwenden.

13108

g) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds abweichend von a) bis d) ermächtigt werden, unter Beachtung

des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörperschaften, von einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der EU ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein
Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens
sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein- und derselben Emission 30% des
jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen. 

<i>7. Optionen

a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt

(«Ausübungszeitpunkt») oder während eines im voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im voraus bestimmten Preis
(«Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis
einer Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».

b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für

einen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige
Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.

Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer

Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC»-Optionen),
sofern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitte sind.

c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15% des jeweiligen Netto-Fonds-

vermögens nicht übersteigen. 

d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungsprise

solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese
Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente
abgesichert sind. Im übrigen muß der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen. 

e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muß der entsprechende Fonds während der

gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Zahlungsbereitschaft verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können. 

<i>8. Finanzterminkontrakte

a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigten beziehungsweise

verpflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus
bestimmten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern. 

b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als

Kontrakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden. 

c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-

positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen. 

Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von

Vermögenswerten dienen, darf, in Relation zum Underlying, grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte
nicht übersteigen.

d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung

von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.

<i>9. Wertpapierpensionsgeschäfte

Ein Fonds kann Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen, sofern der jeweilige

Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften
verkaufen. Dabei muß der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut und auf solche
Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere kann der Fonds
während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen des Verkaufs von
Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte stets auf
einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen
nachzukommen. 

<i>10. Wertpapierleihe

Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems oder eines Standardrahmenvertrages können Wertpapiere

im Wert von bis zu 50% des Wertes des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden.
Voraussetzung ist, daß dieses Wertpapierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein
erstklassiges, auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.

13109

Die Wertpapierleihe kann mehr als 50 % des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,

sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.

Der Fonds muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des

Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann in
flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften
oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert und
zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.

Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CEDEL, der DEUTSCHEN BÖRSE

CLEARING A.G., EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu
Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.

<i>11. Sonstige Techniken und Instrumente

a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpa-

piere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt. 

b) Dies gilt beispielhaft für Tauschgeschäfte mit Währungen oder Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen

Vorschriften vorgenommen werden können oder für Zinsterminvereinbarungen. Diese Geschäfte sind ausschließlich mit
erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute zulässig und dürfen, zusammen mit den in Ziffer 8.

d) dieser Allgemeinen Richtlinien der Anlagepolitik beschriebenen Verpflichtungen, grundsätzlich den Gesamtwert

der von dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen. 

<i>12. Flüssige Mittel

Bis zu 49 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonstigen

Banken gehalten werden. Diese Einlagen müssen nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung von Einlagen gesichert sein.
Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankeinlagen zu
überwachen. Die Verfügung über solche Einlagen bedarf jeweils der Zustimmung der Depotbank. In besonderen Ausnah-
mefällen können flüssige Mittel auch einen Anteil von mehr als 49 % vom jeweiligen Netto-Fondsvermögen einnehmen,
wenn und soweit dies im Interesse der Anteilinhaber geboten erscheint. 

<i>13. Devisenkurssicherung

a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte sowie Call- und Put-Optionen

auf Devisen kaufen oder verkaufen, sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer Börse oder an einem
anderen geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von Ziffer 7 b) gehandelt
werden unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanzeinrichtungen handelt, die
auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.

b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-

schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten
abgeschlossen werden.

c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten

voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.

<i>14. Weitere Anlagerichtlinien

a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Ein Fondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Ein Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten

angelegt werden. 

d) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen vornehmen,

um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden beziehungsweise vertrieben
werden sollen. 

<i>15. Kredite und Belastungsverbote

a) Ein Fondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet

werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.

b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens aufgenommen werden,

sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Fonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben. 

c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll eingezahlter Wertpapiere können Verbindlich-

keiten zu Lasten eines Fondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten
gemäß Buchstabe b) 10 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.

d) Zu Lasten eines Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen einge-

gangen werden. 

13110

<i>16. Überschreitung von Anlagebeschränkungen

a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von

Bezugsrechten, die den im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Wertpapieren beigefügt sind, überschritten werden.

b) Neu aufgelegte Fonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Fonds von den Anlagegrenzen

in Ziffer 6 a) bis d) und g) dieses Artikels abweichen.

c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-

rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter
Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.

Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen.
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate, gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen, verbrieft,

die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.

2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds zwei Anteilklassen A und T

vorsehen. Anteile der Klasse A berechtigen zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klasse T keine Ausschüttung
bezahlt wird. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liqui-
dationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.

Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann auch eine Anteilklasse vorsehen, für die kein Ausgabeaufschlag

erhoben wird. Diese enthalten den Zusatz -net-.

4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen

bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.

5. Falls für einen Fonds mehrere Anteilklassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für

jede Anteilklasse durch Teilung des Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl
der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieser Klasse.

Art. 6. Ausgabe von Anteilen und die Beschränkung der Ausgabe von Anteilen.
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und

zu den dort bestimmten Bedingungen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen eines Fonds die
Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag

zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich
erscheint.

3. Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Zeichnungsan-

träge, die bis spätestens 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft oder
einer Vertriebsstelle eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Bewertungstages
abgerechnet. Zeichnungsanträge, welche nach 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden auf der Grundlage des
Anteilwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. 

4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-

währung zahlbar. 

5. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwal-

tungsgesellschaft von der Depotbank zugeteilt.

6. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-

zahlen.

7. Schalteraufträge können nach dem in Ziffer 3. bezeichneten Zeitpunkt auf der Grundlage des Anteilwertes des

Bewertungstages, an welchem der entsprechende Zeichnungsantrag bei der Verwaltungsgesellschaft eingeht,
abgerechnet werden, es sei denn, besondere Umstände lassen auf eine erhebliche Änderung des Anteilwertes schließen.

Art. 7. Anteilwertberechnung.
1. a) Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte

Währung («Fondswährung»). Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von
ihr beauftragten Dritten an jedem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Tag («Bewertungstag»)
berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewer-
tungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds. 

b) Bewertungstag ist jeder Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag im Großherzogtum Luxembourg und

Frankfurt am Main ist. 

2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet: 
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.

Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist der letzte verfügbare bezahlte Kurs des entspre-
chenden Wertpapieres an der Börse maßgeblich, die Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.

b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt

werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit
der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere
verkauft werden können.

13111

c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten

Wertpapiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum
jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln (z. B. auf Basis der Marktrendite) festlegt.

d) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a)

oder b) genannten Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten, ausgehend von den jeweiligen Nettoer-
werbskursen, respektive Bewertungskursen 6 Monate vor Fälligkeit, unter Konstanthaltung der daraus berechneten
Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die
Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen angepaßt werden. 

e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. 
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein

entsprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt
wurde, geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert
entspricht. 

g) Sofern dies im jeweiligen Sonderreglement ausdrücklich bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum

zweiten Bewertungstag nach dem jeweiligen Bewertungstag bei Berücksichtigung der entsprechenden Kosten in die
Bewertung einbezogen.

h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zum

letzten bekannten Devisenmittelkurs in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Verluste aus
gemäß Artikel 4 Ziffer 13 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt. 

i) Forderungen, z. B. abgegrenzte Zinsansprüche und Verbindlichkeiten, werden grundsätzlich zum Nennwert

angesetzt. 

3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3. des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,

ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:

a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Ziffer 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-

klasse separat. 

b) Der Mittelzufluß aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am

gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluß aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert den
prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.

c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-

klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht. 

4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden. 
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zuläs-

sigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.

6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien

unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.

7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen

herabsetzen.

Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,

wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berück-
sichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:

a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte

des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;

b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich

ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes
ordnungsgemäß durchzuführen.

2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung

unverzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.

Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement

des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese
Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag.

13112

2. Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Bewertungstages. Rücknahmeanträge,

welche bis spätestens 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft oder
einer Vertriebsstelle eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmean-
träge, welche nach 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum Anteilwert des nächstfolgenden Bewertungs-
tages abgerechnet.

3. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewer-

tungstag, sofern im Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist.

4. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche

Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden.
Anleger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.

5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-

liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.

6. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-

kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.

7. Schalteraufträge können auch nach dem in Ziffer 2. bezeichneten Zeitpunkt auf der Grundlage des Anteilwertes des

Bewertungstages, an welchem der entsprechende Rücknahmeantrag bei der Verwaltungsgesellschaft eingeht,
abgerechnet werden, es sei denn, besondere Umstände lassen auf eine erhebliche Änderung des Anteilwertes schließen.

Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlußprüfung.
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluß eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft

ernannt wird.

Art. 11. Ertragsverwendung.
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen. 
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordent-

liche Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Ziffer 1 des Verwaltungsreglements sinkt.

4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen, die zehn

Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wurden, sind verjährt. 

5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5 Ziffer 3 des Verwaltungsre-

glements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Ziffer 2 sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.

Art. 12. Dauer und Auflösung eines Fonds.
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt. 
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-

schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird. 

3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne daß eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetz-

lichen oder vertraglichen Fristen erfolgt; 

c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel

1 Ziffer 1. des Verwaltungsreglements bleibt;

e) in anderen, im Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen oder im Sonderreglement des

jeweiligen Fonds vorgesehenen Fällen.

4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erhebliche

wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Fonds unter den Gegenwert
von 500 Millionen Luxemburger Franken sinkt.

In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Fonds vorangehen,

wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Fonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensanlagen veräußert,
die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt. Die Auflösung bestehender, unbefristeter Fonds wird
mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Ziffer 5 veröffentlicht. Die in Ziffer 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für
sämtliche nicht nach Abschluß des Liquidationsverfahrens eingeforderten Beträge.

5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von

Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare
(«Netto-Liquidationserlös»), auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder
von der Depotbank ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.

13113

Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen

worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der Depotbank nach
Abschluß des Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg
hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert
wird.

6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung

noch die Teilung des Fonds beantragen.

Art. 13. Allgemeine Kosten.
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten

belastet werden: 

a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds

und für deren Verwahrung; 

b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements

einschließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und
Regelungen sowie der Abwicklung und Kosten von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;

c) Kosten für den Druck und Versand der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der

Verkaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutref-
fenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen Bekanntma-
chungen; 

d) andere Kosten der Verwaltung; 
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem

Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;

h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse

der Anteilinhaber handeln; 

i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten

des Fonds erhoben werden;

j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die

Registrierung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und steuer-
lichen Vertreter sowie der Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;

k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
l) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds. 
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus den jeweiligen Fonds kalendertäglich eine gegebenenfalls in der Übersicht

«Der Fonds im Überblick» geregelte erfolgsabhängige Vergütung erhalten, um die die Wertentwicklung der umlaufenden
Anteile die Wertentwicklung eines Referenzindexes übersteigt. Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden
in den Jahresberichten aufgeführt.

Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst

dann dem Fondsvermögen. Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und
Bearbeitungsgebühren werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. vom Verkaufserlös abgezogen.

Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist.
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf

Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Ziffer 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung. 

2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt fünf Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungserklärung.

Ausschüttungen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgefordert worden sind, verjähren zugunsten des jeweiligen Fonds.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausschüttungsbeträge an Anteilinhaber, die ihre
Ansprüche auf Ausschüttung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, zu Lasten des Fondsvermögens
auszuzahlen.

Art. 15. Änderungen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement mit Zustimmung der

Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.

Art. 16. Veröffentlichungen.
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie eventuelle Änderungen

derselben werden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.

2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt

werden.

3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie

einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg. 

13114

4. Die unter Ziffer 3 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der

Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.

5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen

Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.

Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache. 

1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen dem Recht des Großher-

zogtums Luxemburg. Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der
Sonderreglements zu den jeweiligen Fonds die Vorschriften des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinsame Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank. 

2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der

Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die
Depotbank sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen
Fonds beziehen, der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds
öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig
sind.

3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen

Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.

Art. 18. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben treten am Tage ihrer Unter-

zeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt ist.

Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.

Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbanken

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SGZ-BANK INTERNATIONAL S.A.

Unterschriften

WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniEuroKapital

Für den UniEurokapital ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, ein-

schließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft
tritt, integraler Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsre-
glement. Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in
der derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Anteilscheine, die auf den früheren Fondsnamen «UniplusKapital DM» lauten, behalten ihre Gültigkeit.

Art. 19. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik von UniEuroKapital (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite des

angelegten Kapitals bei gleichzeitiger Beachtung wirtschaftlicher und politischer Risiken. Das Fondsvermögen wird
überwiegend in Anleihen, Wandel- und Optionsanleihen und sonstigen festverzinslichen Wertpapieren (einschließlich
Zero-Bonds) angelegt. Diese werden im wesentlichen an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten Märkten eines
OECD-Mitgliedstaates, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
gehandelt.

2. Die für den Fonds erworbenen Vermögenswerte lauten auf Euro. Es ist nicht vorgesehen, daß die Verwaltungsge-

sellschaft sich für den Fonds der Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungsrisiken bedient. 

3. Die für den Fonds erworbenen Wertpapiere sollen grundsätzlich eine durchschnittliche Restlaufzeit von 3 Jahren

nicht überschreiten.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen. 
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 4 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach der Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der
Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.

13115

Art. 21. Anteile.
1. Die Verwaltungsgesellschaft stellt Anteilzertifikate über 1, 10 und 100 sowie über jede andere von ihr zu bestim-

mende Stückelung aus. 

2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die vom Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge abzüglich der Kosten («ordent-

liche Netto-Erträge») werden nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert. 

2. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit die ordentlichen Nettoerträge und/oder realisierten

Kapitalgewinne sowie alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter Kapitalverluste («außer-
ordentliche Nettoerträge»), ganz oder teilweise, in Form von Gratisanteilen auszuschütten. Eventuell verbleibende
Bruchteile werden in diesem Fall bar ausbezahlt.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 0,9 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,24 % auf das Netto-Fondsvermögen, das

auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und
am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist; 

b) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rechnung des

Fonds, soweit ihr dafür keine bankübliche Gebühren zustehen.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniEuroZins

Für den UniEuroZins ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, einschließlich

einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt, integraler
Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsreglement. Ergänzend
beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der derzeit gültigen
Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Anteilscheine, die auf den früheren Fondsnamen «UniplusZins» lauten, behalten ihre Gültigkeit.

Art. 19. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik von UniEuroZins (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite des

angelegten Kapitals bei gleichzeitiger Beachtung wirtschaftlicher und politischer Risiken. Das Fondsvermögen wird
überwiegend angelegt in Anleihen, Wandel- und Optionsanleihen und sonstigen festverzinslichen Wertpapieren (ein-
schließlich Zero-Bonds). Diese werden im wesentlichen an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten Märkten
eines OECD-Mitgliedstaates, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
gehandelt.

2. Die für den Fonds erworbene Vermögenswerte lauten auf Euro. Es ist nicht vorgesehen, daß die Verwaltungsge-

sellschaft sich für den Fonds der Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungsrisiken bedient. 

3. Die für den Fonds erworbenen Wertpapiere werden grundsätzlich eine durchschnittliche Restlaufzeit von 3 Jahren

nicht unterschreiten und 7 Jahre nicht überschreiten.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 4 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach der Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der
Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.

Art. 21. Anteile.
1. Die Verwaltungsgesellschaft stellt Anteilzertifikate über 1, 10 und 100 sowie über jede andere von ihr zu bestim-

mende Stückelung aus. 

2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

13116

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die vom Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge abzüglich der Kosten («ordent-

liche Netto-Erträge») werden nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert. 

2. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit die ordentlichen Nettoerträge und/oder realisierten

Kapitalgewinne sowie alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter Kapitalverluste («außer-
ordentliche Nettoertrage»), ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen auszuschütten. Eventuell verbleibende
Bruchteile werden in diesem Fall bar ausbezahlt.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die SGZ-BANK INTERNATIONAL S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 0,9 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,24 % auf das Netto-Fondsvermögen, das

auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und
am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist; 

b) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rechnung des

Fonds, soweit ihr dafür keine bankübliche Gebühren zustehen.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

SGZ-BANK INTERNATIONAL S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniOptima

Für den UniOptima ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, einschließlich

einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt, integraler
Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsreglement. Ergänzend
beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der derzeit gültigen
Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik von UniOptima (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite des

angelegten Kapitals bei gleichzeitiger Beachtung wirtschaftlicher und politischer Risiken sowie des Währungsrisikos. Das
Fondsvermögen wird überwiegend in fest- und variabel verzinslichen Anleihen, Wandel- und Optionsanleihen, sonstigen
verzinslichen Wertpapieren (einschließlich Zero-Bonds), Genußscheinen sowie daneben in Optionsscheinen angelegt.
Diese werden im wesentlichen an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten Märkten eines OECD-Mitgliedstaates,
die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt. Sie lauten
ausschließlich auf Währungen der OECD-Mitgliedstaaten oder auf Euro.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen, Anteilwertberechnung.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. April 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 5 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
4. Die in Artikel 7 (Anteilwertberechnung), Ziffer 2 Buchstaben d) und g) genannten Bewertungsgrundsätze finden

Anwendung.

Art. 21. Anteile.
1. Die Verwaltungsgesellschaft stellt Anteilzertifikate über 1, 10 und 100 sowie über jede andere von ihr zu bestim-

mende Stückelung aus.

2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die im Fondsvermögen des UniOptima vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge

abzüglich der Kosten («ordentliche Netto-Erträge») werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet.

13117

2. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kursgewinne,

die Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich
realisierter Kapitalverluste («außerordentliche Nettoerträge»), ganz oder teilweise, in bar oder in Form von Gratisan-
teilen auszuschütten.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 0,9 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,24 %, das auf der Basis des kalendertäg-

lichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- p.a. 

b) Daneben erhält die Depotbank eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpa-

piertransaktion für Rechnung des Fonds, soweit ihr dafür keine bankübliche Spesen zustehen.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März und endete zum ersten Mal am 31. März 1995.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniZero 2000

Für den UniZero 2000 ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, einschließlich

einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt, integraler
Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsreglement. Ergänzend
beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der derzeit gültigen
Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite des angelegten Kapitals. Das Fondsver-

mögen wird vorwiegend in Zero-Bonds und sonstigen fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren (Anleihen),
Wandel- und Optionsanleihen sowie Optionsscheinen angelegt. Diese werden im wesentlichen an Wertpapierbörsen
oder an anderen geregelten Märkten, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, eines OECD-Mitgliedstaates gehandelt. Sie lauten ausschließlich auf Währungen der OECD-
Mitgliedstaaten oder auf Euro.

Art. 20. Fondswährung, Anteilklassen, Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie Umtausch von Anteilen.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Für den Fonds werden Anteile der Anteilklassen A und T gemäß Artikel 5 Ziffer 3 des Verwaltungsreglements

ausgegeben.

3. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 5 % des Anteitwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

4. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
6. Jeder Anteilinhaber kann Anteile einer Anteilklasse ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse umtau-

schen. Der Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse erfolgt zum nächsterrech-
neten Anteilwert der betreffenden Anteile, zuzüglich einer Umtauschprovision von 0,5% auf den Anteilwert der Anteile
der Anteilklasse, in welche der Umtausch erfolgen soll. Ein sich aus dem Umtausch gegebenenfalls ergebender
Restbetrag wird an die Anteilinhaber bar ausgezahlt, soweit ein solcher Restbetrag den Gegenwert von Euro 10,-
übersteigt.

Art. 21. Anteile.
1. Die Verwaltungsgesellschaft stellt Anteilzertifikate über 1 und 10 sowie über jede andere von ihr zu bestimmende

Stückelung aus. 

2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, den überwiegenden Teil der im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividen-

denerträge sowie sonstige Erträge abzüglich Kosten auf Anteile der Anteilklasse A auszuschütten und auf Anteile der
Anteilklasse T zu thesaurieren.

13118

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse

aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter
Kapitalverluste, soweit diese außerordentlichen Netto-Erträge den Anteilen der Anteilklasse A zuzurechnen sind, ganz
oder teilweise, bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,0 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,125 %, das auf der Basis des kalender-

täglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- jährlich.

b) Daneben werden der Depotbank verauslagte fremde Spesen und Kosten erstattet.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September und endete zum ersten Mal am 30. September 1992.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds wird nur für eine begrenzte Zeit gebildet. Die Verwaltungsgesellschaft wird den Fonds bis spätestens 30.

September 2002 abwickeln; dabei werden die Vermögenswerte veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbind-
lichkeiten getilgt. 

Die Rückgabe von Anteilen ist auch während der Abwicklung möglich. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die

Rücknahme von Anteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber und einer ordnungsgemäßen
Abwicklung geboten erscheint. 

Den bei der Abwicklung ermittelten Anteilwert wird die Gesellschaft spätestens am 1. Oktober 2002 in hinreichend

verbreiteten Tageszeitungen veröffentlichen. Die Anteilinhaber können ab 1. Oktober 2002 oder ab dem in den
Bekanntmachungen der Gesellschaft genannten früheren Termin die Auszahlung des bei der Abwicklung erzielten Anteil-
wertes bei der Depotbank gegen Rückgabe der Anteilscheine verlangen.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniEuropaRenta

Für den UniEuropaRenta ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,

einschließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April, 1999 in Kraft
tritt, integraler Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsre-
glement. Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in
der derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Anteilscheine, die auf den früheren Fondsnamen «UniLux» lauten, behalten ihre Gültigkeit.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik von UniEuropaRenta (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite des

angelegten Kapitals. Das Fondsvermögen wird zu mindestens zwei Dritteln angelegt in Anleihen, Wandelanleihen,
Optionsanleihen und sonstigen verzinslichen Wertpapieren (einschließlich Zero-Bonds), die im wesentlichen an
Wertpapierbörsen eines OECD-Mitgliedstaates oder an anderen geregelten Märkten eines OECD-Mitgliedstaates
gehandelt werden. Diese Vermögenswerte lauten ausschließlich auf Währungen europäischer OECD-Mitgliedstaaten
oder auf Euro. Der Erwerb von Aktien und Optionsscheinen ist auf 25% des Nettofondsvermögens begrenzt.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen. 
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 3 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.

Art. 21. Anteile.
1. Die Verwaltungsgesellschaft stellt Anteilzertifikate über 1, 10 und 100 sowie über jede andere von ihr zu bestim-

mende Stückelung aus.

2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die im Fondsvermögen des UniEuropaRenta vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge

abzüglich der Kosten werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet.

13119

2. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kursgewinne,

die Erlöse aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich
realisierter Kapitalverluste, ganz oder teilweise, in bar oder in Form von Gratisanteilen auszuschütten.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 0,6 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,24 %, das auf der Basis des kalendertäg-

lichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist.

b) Daneben erhält die Depotbank eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpa-

piertransaktion für Rechnung des Fonds, soweit ihr dafür keine bankübliche Spesen zustehen.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniEuroKapital -net-

Für den UniEuroKapital -net- ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,

einschließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft
tritt, integraler Bestandteil. Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden
Sonderreglements, das in der derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröf-
fentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik von UniEuroKapital -net- (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite

des angelegten Kapitals bei gleichzeitiger Beachtung wirtschaftlicher und politischer Risiken.

Das Fondsvermögen wird zu mindestens zwei Drittel in Anleihen, Wandel- und Optionsanleihen und sonstigen

festverzinslichen Wertpapieren (einschließlich Zero-Bonds) angelegt. Diese werden im wesentlichen an Wertpapier-
börsen oder anderen geregelten Märkten eines OECD-Mitgliedstaates, die anerkannt, für das Publikum offen sind und
deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt.

Die für den Fonds erworbenen Vermögenswerte lauten ausschließlich auf den Euro. Es ist deshalb nicht vorgesehen,

daß die Verwaltungsgesellschaft sich für den Fonds der Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungsrisiken
bedient. Die durchschnittliche Restlaufzeit der im Fonds befindlichen Vermögensanlagen soll prinzipiell die Dauer von 3
Jahren nicht überschreiten.

Der Erwerb von Aktien und Optionsscheinen ist auf 25% des Nettofondsvermögens begrenzt.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen. 
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements. 

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.

Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. 
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich der Kosten

werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet.

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse

aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter
Kapitalverluste, ganz oder teilweise bar, oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A., Luxemburg.

13120

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,25 % auf

das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von

bis zu 0,05 %, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats
zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. 

2. Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 125,- je Wertpapiertransaktion,

die nicht über sie gehandelt wird.

Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, ausgenommen soweit sie die

im DEUTSCHE BÖRSE CLEARING A.G. - System verwahrfähigen Wertpapiere betreffen, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.

Die Depotbank erhält einen Ausgleich für alle Porto- und Versicherungsspesen, die ihr nachweislich durch den

Versand effektiver Anteile der Investmentfonds im Rahmen der Abwicklung der Anteilumsätze entstanden sind.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 1999.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniplusRenta

Für den UniplusRenta ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, einschließlich

einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt, integraler
Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsreglement. Ergänzend
beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der derzeit gültigen
Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik von UniplusRenta (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite des

angelegten Kapitals bei gleichzeitiger Beachtung wirtschaftlicher und politischer Risiken sowie des Währungsrisikos. Das
Fondsvermögen wird international angelegt in Anleihen, Wandel- und Optionsanleihen und sonstigen verzinslichen
Wertpapieren (einschließlich Zero-Bonds). Diese werden im wesentlichen an Wertpapierbörsen oder an anderen
geregelten Märkten eines OECD-Mitgliedstaates, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, gehandelt. Sie lauten ausschließlich auf Währungen von OECD-Mitgliedstaaten oder auf Euro. 

2. Bis zu 10% des Netto-Fondsvermögens dürfen in verbrieften Rechten, die ihren Merkmalen nach Wertpapieren

gleichgestellt sind, oder den in Absatz 1 genannten Wertpapieren angelegt werden, auch wenn sie nicht an der Börse
eines OECD-Mitgliedstaates amtlich notiert oder an einem geregelten Markt gehandelt werden. Diese Anlagen können
über andere Währungen als die von OECD-Mitgliedstaaten oder auf Euro lauten.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 4 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach der Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der
Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.

Art. 21. Anteile.
1. Die Verwaltungsgesellschaft stellt Anteilzertifikate über 1, 10 und 100 sowie über jede andere von ihr zu bestim-

mende Stückelung aus. 

2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die vom Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge abzüglich der Kosten werden

nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.

2. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit die ordentlichen Nettoerträge und/oder realisierten

Kapitalgewinne sowie alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter Kapitalverluste, ganz oder
teilweise in Form von Gratisanteilen auszuschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile werden in diesem Fall bar ausbe-
zahlt.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.

13121

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 0,9 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,24 % auf das Netto-Fondsvermögen, das

auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und
am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist; 

b) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rechnung des

Fonds, soweit ihr dafür keine bankübliche Gebühren zustehen.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank 

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniDollarBond

Für den UniDollarBond ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, einsch-

ließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt,
integraler Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsreglement.
Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der
derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik von UniDollarBond (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite des

angelegten Kapitals bei gleichzeitiger Beachtung wirtschaftlicher und politischer Risiken. Das Fondsvermögen wird
vorwiegend in Anleihen, Wandelanleihen und sonstigen verzinslichen Wertpapieren (einschließlich Zero-Bonds)
angelegt, die an den Wertpapierbörsen in den USA, in Kanada, Australien oder einem anderen OECD-Mitgliedstaat oder
in Hongkong, Singapur, Taiwan oder an anderen geregelten Märkten eines dieser Staaten gehandelt werden, die
anerkannt, für das Publikum offen sind, und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist und die auf australische,
kanadische, neuseeländische, Singapur-, Taiwan-, Hongkong- oder US-amerikanische Dollar lauten.

Art. 20. Fondswährung, Anteilklassen, Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie Umtausch von Anteilen.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. April 1999 der Euro. 
2. Für den Fonds werden Anteile der Anteilklassen A und T gemäß Artikel 5 Ziffer 3 des Verwaltungsreglements

ausgegeben.

3. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 4 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

4. Rücknahmepreis ist der Anteilwert. 
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,24 %, das auf der Basis des kalendertäg-

lichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- jährlich.

b) Daneben erhält die Depotbank eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpa-

piertransaktion für Rechnung des Fonds, soweit ihr dafür keine banküblichen Spesen zustehen.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März und endete zum ersten Mal am 31. März 1994.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank 

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniAlpha

Für den UniAlpha ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, einschließlich

einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt, integraler Bestandteil.
Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsreglement. Ergänzend bezie-

13122

hungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in seiner derzeit gültigen
Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite des angelegten Kapitals bei gleichzeitiger

Beachtung wirtschaftlicher und politischer Risiken sowie des Währungsrisikos. Für das Fondsvermögen können Wertpa-
piere jeder Art erworben werden. Diese werden im wesentlichen an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten
Märkten, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, eines OECD-
Mitgliedstaates gehandelt. Sie lauten ausschließlich auf Währungen der OECD-Mitgliedstaaten oder auf Euro. Der
überwiegende Teil des Fondsvermögens wird in verzinslichen Wertpapieren einschließlich Zero-Bonds und Wandel-
und Optionsanleihen angelegt. Daneben können Aktien und Optionsscheine erworben werden.

Art. 20. Fondswährung, Anteilklassen, Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie Umtausch von Anteilen.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. April 1999 der Euro. 
2. Für den Fonds werden Anteile der Anteilklassen A und T gemäß Artikel 5 Ziffer 3 des Verwaltungsreglements

ausgegeben.

3. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 5 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

4. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
5. Jeder Anteilinhaber kann Anteile einer Anteilklasse ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse

umtauschen. Der Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse erfolgt zum nächster-
rechneten Anteilwert der betreffenden Anteile, zuzüglich einer Umtauschprovision von 0,5 % auf den Anteilwert der
Anteile der Anteilklasse, in welche der Umtausch erfolgen soll. Ein sich aus dem Umtausch gegebenenfalls ergebender
Restbetrag wird an die Anteilinhaber bar ausgezahlt, soweit ein solcher Restbetrag den Gegenwert von Euro 10,-
übersteigt.

Art. 21. Anteile.
1. Die Verwaltungsgesellschaft stellt Anteilzertifikate über 1 und 10 sowie über jede andere von ihr zu bestimmende

Stückelung aus. 

2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, den überwiegenden Teil der im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividen-

denerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich Kosten auf Anteile der Anteilklasse A auszuschütten und auf
Anteile der Klasse T zu thesaurieren.

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse

aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter
Kapitalverluste, soweit diese außerordentlichen Netto-Erträge den Anteilen der Anteilklasse A zuzurechnen sind, ganz
oder teilweise, bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,125 %, das auf der Basis des kalender-

täglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- jährlich.

b) Daneben werden der Depotbank verauslagte fremde Spesen und Kosten erstattet.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März und endete zum ersten Mal am 31. März 1993.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds wird nur für eine begrenzte Zeit gebildet. Die Verwaltungsgesellschaft wird den Fonds bis spätestens

30. März 2001 abwickeln; dabei werden die Vermögenswerte veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbind-
lichkeiten getilgt. 

Die Rückgabe von Anteilen ist auch während der Abwicklung möglich. Die Gesellschaft behält sich jedoch vor, die

Rücknahme von Anteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber und einer ordnungsgemäßen
Abwicklung geboten erscheint. 

Den bei der Abwicklung ermittelten Anteilwert wird die Gesellschaft spätestens am 31. März 2001 in hinreichend

verbreiteten Tageszeitungen veröffentlichen. Die Anteilinhaber können ab 31. März 2001 oder ab dem in den Bekannt-

13123

machungen der Gesellschaft genannten früheren Termin die Auszahlung des bei der Abwicklung erzielten Anteilwertes
bei der Depotbank gegen Rückgabe der Anteilscheine verlangen.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniControl1: EuroTop100

Für den UniControl1: EuroTop100 ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,

einschließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft
tritt, integraler Bestandteil. Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden
Sonderreglements, das in seiner derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999
veröffentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik von UniControl1: EuroTop100 (der «Fonds«) ist es, die Anteilinhaber in der auf der Seite «Der

Fonds im Überblick» beschriebenen Weise an den Kurssteigerungen des europäischen Aktienindex FTSE Eurotop 100
zu beteiligen und gleichzeitig die Wirkung sinkender Aktienkurse, die prinzipiell zu sinkenden Anteilpreisen führen, zu
begrenzen. Langfristig wird ein Wachstum des investierten Kapitals angestrebt.

Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren (einschließlich

Zerobonds), die an Wertpapierbörsen oder geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, eines OECD-Mitgliedstaates gehandelt werden.

In Ergänzung zum Verwaltungsreglement dürfen für den Fonds auch Indexoptionsscheine, die an einer Börse oder

einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden, gekauft oder verkauft werden. In Abweichung zu Artikel 4 Ziffer 7 Buchstaben b) und c) des Verwaltungsregle-
ments darf die Summe der für den Erwerb von Optionsscheinen sowie für den Kauf von Optionen gezahlten Preise
respektive Prämien 35 % des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Außerdem wird sich die Verwaltungsgesellschaft
im Rahmen der Anlagepolitik insbesondere der in Artikel 4 Ziffern 8 und 11 des Verwaltungsreglements aufgeführten
Möglichkeiten bedienen.

Für den Fall, daß der FTSE Eurotop 100 nicht mehr zur Verfügung steht, wird an dessen Stelle ein vergleichbarer Index

treten, der von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab 1. April 1999 der Euro. 
2. In Abweichung von Artikel 7 Ziffer 1b Buchstabe b) gilt als Bewertungstag jeder Tag, der sowohl im Großher-

zogtum Luxemburg als auch Amsterdam, London und Frankfurt am Main Börsentag ist. Anteile werden an jedem Bewer-
tungstag aufgrund von Anträgen, die der Verwaltungsgesellschaft einen Bankarbeitstag vor einem Bewertungstag
vorliegen, ausgegeben und zurückgenommen. 

3. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages

von bis zu 2 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach
Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere
Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

4. Rücknahmepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwaltungsreglements, abzüglich eines Dispositionsaus-

gleichs von bis zu 2% des Anteitwertes, dessen Erlös dem Fonds zufließt. Nach dem Ende der ersten Anlageperiode, die
am Tag der Auflegung beginnt und am 31. Januar 2003 endet, erfolgt vom 3. bis zum 7. Februar 2003 die Rücknahme von
Anteilen zum Anteilwert d.h. ohne Dispositionsausgleich. Nach dem Ende dieser Periode wird die Verwaltungsgesell-
schaft die Dauer der nächsten Anlageperiode bekanntgeben; gleiches gilt für die Aussetzung des Dispositionsausgleiches.
Ergänzende Angaben hierzu enthält die Verkaufsprospektübersicht «Der Fonds im Überblick», die dann entsprechend
aktualisiert wird.

Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich der Kosten

werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet.

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse

aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter
Kapitalverluste, ganz oder teilweise, bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die SGZ-BANK INTERNATIONAL S.A., Luxemburg.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,50 % auf

das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

13124

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,10 %, das auf der Basis des kalendertäg-

lichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist;

b) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,05 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rechnung des

Fonds, soweit ihr dafür keine banküblichen Spesen zustehen.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März, erstmals am 31. März 1999.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

SGZ-BANK INTERNATIONAL S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniEuropa

Für den UniEuropa ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, einschließlich

einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt, integraler
Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsreglement. Ergänzend
beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der derzeit gültigen
Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik von UniEuropa (der «Fonds») ist es, unter Beachtung der Risikostreuung eine Wertentwicklung

zu erreichen, die zu einem Vermögenszuwachs führt. Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Aktien, Aktien-
zertifikaten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und, sofern diese als Wertpapiere gem. Art. 40 Abs. 1 des
Luxemburger OGAW-Gesetzes gelten, in Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie daneben in
Indexzertifikaten und Optionsscheinen. Die jeweiligen Emittenten haben ihren Sitz in Europa oder üben erhebliche
wirtschaftliche Tätigkeiten in Europa aus. Die für den Fonds erworbenen Wertpapiere werden hauptsächlich an europäi-
schen Wertpapierbörsen oder anderen geregelten Märkten in Europa, die anerkannt, für das Publikum offen sind und
deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt.

Eine Absicherung der Aktien ist grundsätzlich nicht vorgesehen und soll deshalb nur in Ausnahmefällen erfolgen.

Art. 20. Fondswährung, Anteilklassen, Ausgabe- und Rücknahmepreis sowie Umtausch von Anteilen.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. April 1999 der Euro. 
2. Für den Fonds werden Anteile der Anteilklassen A und T gemäß Artikel 5 Ziffer 3 des Verwaltungsreglements

ausgegeben.

3. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 6 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

4. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
5. Jeder Anteilinhaber kann Anteile einer Anteilklasse ganz oder teilweise in Anteile einer anderen Anteilklasse umtau-

schen. Der Umtausch von Anteilen einer Anteilklasse in Anteile einer anderen Anteilklasse erfolgt zum nächsterrech-
neten Anteilwert der betreffenden Anteile, zuzüglich einer Umtauschprovision von 0,5 % auf den Anteilwert der Anteile
der Anteilklasse, in welche der Umtausch erfolgen soll. Ein sich aus dem Umtausch gegebenenfalls ergebender
Restbetrag wird an die Anteilinhaber bar ausgezahlt, soweit ein solcher Restbetrag den Gegenwert von Euro 10,-
übersteigt.

Art. 21. Anteile.
1. Die Verwaltungsgesellschaft stellt Anteilzertifikate über 1 und 10 sowie über jede andere von ihr zu bestimmende

Stückelung aus. 

2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, den überwiegenden Teil der im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividen-

denerträge sowie sonstige Erträge abzüglich Kosten auf Anteile der Anteilklasse A auszuschütten und auf Anteile der
Anteilklasse T zu thesaurieren.

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse

aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter
Kapitalverluste, soweit diese außerordentlichen Netto-Erträge den Anteilen der Anteilklasse A zuzurechnen sind, ganz
oder teilweise, bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.

13125

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,24 %, das auf der Basis des kalendertäg-

lichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- jährlich.

b) Daneben erhält die Depotbank eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpa-

piertransaktion für Rechnung des Fonds, soweit ihr dafür keine banküblichen Spesen zustehen.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank 

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniEuroSTOXX 50

Für den UniEuroSTOXX 50 ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,

einschließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft
tritt, integraler Bestandteil. Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden
Sonderreglements, das in der derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröf-
fentlicht ist.

Ab dem 1. April 1999 wird die Verwaltungsgesellschaft auch Anteilscheine ohne Ausgabekostenaufschlag ausgeben

(Klasse -net- A). Anteilscheine, die bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben wurden, werden der Anteilklasse A zugerechnet.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik von UniEuroSTOXX 50 (der «Fonds») ist es, unter Beachtung der Risikostreuung eine

Wertentwicklung zu erreichen, die zu einem Vermögenszuwachs führt.

Das Fondsvermögen wird grundsätzlich in den 50 Einzelwerten des Aktienindex Dow Jones EURO STOXX 50

©1

angelegt, wobei jedoch bei den Einzelwerten von der Gewichtung des Index abgewichen werden kann.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen. 
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 3,5 % des Anteilwertes auf Anteile, die der Klasse A
zuzurechnen sind. Anteile der Klasse -net- A werden ohne Ausgabekostenaufschlag angeboten.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.

Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte. Gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements werden für den Fonds Anteil-

scheine der Klasse A und ab dem 1. April 1999 der Anteilscheinklasse -net- A ausgegeben.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich der Kosten

werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet.

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse

aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich realisierter
Kapitalverluste, ganz oder teilweise, bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A., Luxemburg.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,75 % auf

das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von

bis zu 0,05 %, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats
zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. 

Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 125,- je Wertpapiertransaktion,

die nicht über sie gehandelt wird. 

13126

Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, ausgenommen soweit sie die

im DEUTSCHE BÖRSE CLEARING A.G.-System verwahrfähigen Wertpapiere betreffen, sowie Transaktionskosten, die
ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.

Die Depotbank erhält einen Ausgleich für alle Porto- und Versicherungsspesen, die ihr nachweislich durch den

Versand effektiver Anteile der Investmentfonds - im Rahmen der Abwicklung der Anteilumsätze entstanden sind.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 1999.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank 

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Untersschriften

SONDERREGLEMENT UniDynamicFonds: Europa

Für den UniDynamicFonds: Europa ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,

einschließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft
tritt, integraler Bestandteil.

Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in seiner

derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Ab dem 1. April 1999 wird die Verwaltungsgesellschaft auch Anteilscheine ohne Ausgabekostenaufschlag ausgeben

(Klasse -net- A). Anteilscheine, die bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben wurden, werden der Anteilklasse A zugerechnet.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik von UniDynamicFonds: Europa (der «Fonds») ist es, unter Beachtung der Risikostreuung eine

Wertentwicklung zu erreichen, die zu einem Vermögenszuwachs führt.

Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Aktien, Aktienzertifikaten, Wandelschuldverschreibungen, Options-

anleihen und, sofern diese als Wertpapiere gem. § 40 Abs. 1 des Luxemburger OGAW-Gesetzes gelten, in Genuß- und
Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie daneben in Indexzertifikaten und Optionsscheinen. Die jeweiligen
Emittenten haben ihren Sitz in Europa oder üben erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten in Europa aus, wobei es sich bei
den Unternehmen hauptsächlich um mittlere und kleinere Gesellschaften handelt (Mid- und Small Caps). Die für den
Fonds erworbenen Wertpapiere werden hauptsächlich an europäischen Wertpapierbörsen oder anderen geregelten
Märkten in Europa, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt.
Bis zu 25 % des Fondsvermögens können in Big Caps investiert werden.

Art. 20. Fondswahrung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 5 % des Anteilwertes auf Anteile, die der Klasse A
zuzurechnen sind. Anteile der Klasse -net- A werden ohne Ausgabekostenaufschlag angeboten. Der Ausgabeaufschlag
wird zu Gunsten der Vertriebsstellen erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der
Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.

Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte. Gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements werden für den Fonds Anteil-

scheine der Klasse A und ab dem 1. April 1999 der Anteilscheinklasse -net- A ausgegeben.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt, den überwiegenden Teil der im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividen-

denerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich Kosten («ordentliche Netto-Erträge») auszuschütten. 

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse

aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter
Kapitalverluste («außerordentliche Netto-Erträge»), ganz oder teilweise, bar oder in Form von Gratisanteilen aus-
schütten.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:

13127

a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,10 %, das auf der Basis des kalendertäg-

lichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist;

b) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,05 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rechnung des

Fonds, soweit ihr dafür keine banküblichen Spesen zustehen.

c) Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, ausgenommen soweit sie

die in der DEUTSCHEN BÖRSE CLEARING A.G. verwahrfähigen Wertpapiere betreffen, sowie Transaktionskosten,
die ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 1998.
Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniDynamicFonds: Global

Für den UniDynamicFonds: Global ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,

einschließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft
tritt, integraler Bestandteil. Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden
Sonderreglements, das in der derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröf-
fentlicht ist.

Ab dem 1. April 1999 wird die Verwaltungsgesellschaft auch Anteilscheine ohne Ausgabekostenaufschlag ausgeben

(Klasse -net- A). Anteilscheine, die bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben wurden, werden der Anteilklasse A zugerechnet.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik von UniDynamicFonds: Global (der «Fonds») ist es, unter Beachtung der Risikostreuung eine

Wertentwicklung zu erreichen, die zu einem Wertzuwachs führt.

Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in internationalen Aktien, Aktienzertifikaten, Wandelschuldverschrei-

bungen, Optionsanleihen und, sofern diese als Wertpapiere gem. Art. 40 Abs. 1 des Luxemburger OGAW-Gesetzes
gelten, in Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen. Bei den Emittenten dieser Werte handelt es sich im
wesentlichen um mittlere und kleinere Gesellschaften, wobei Werte der Neuen Märkte (z. B. Neuer Markt, Nouveau
Marché, EASDAQ, NASDAQ, JASDAQ) Berücksichtigung finden. Daneben können für den Fonds auch Indexzertifikate
und Optionsscheine erworben werden.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen. 
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 5 % des Anteilwertes auf Anteile, die der Klasse A
zuzurechnen sind. Anteile der Klasse -net- A werden ohne Ausgabekostenaufschlag angeboten. Der Ausgabeaufschlag
wird zu Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der
Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte. Gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements werden für den Fonds Anteil-

scheine der Klasse A und ab dem 1. April 1999 der Anteilscheinklasse -net- A ausgegeben.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich der Kosten

werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet.

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse

aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter
Kapitalverluste, ganz oder teilweise, bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die SGZ-BANK INTERNATIONAL S.A., Luxemburg.
Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,50 % auf

das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von

bis zu 0,10 %, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats
zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 125,- je Wertpapiertransaktion,

die nicht über sie gehandelt wird. 

13128

Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, ausgenommen soweit sie die

im DEUTSCHE BÖRSE CLEARING A.G.-System verwahrfähigen Wertpapiere betreffen, sowie Transaktionskosten, die
ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.

Die Depotbank erhält einen Ausgleich für alle Porto- und Versicherungsspesen, die ihr nachweislich durch den

Versand effektiver Anteile der Investmentfonds im Rahmen der Abwicklung der Anteilumsätze entstanden sind.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 1999.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

SGZ-BANK INTERNATIONAL S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniNeueMärkte

Für den UniNeueMärkte ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,

einschließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft
tritt, integraler Bestandteil. Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden
Sonderreglements, das in der derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröf-
fentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik von UniNeueMärkte (der «Fonds») ist es, unter Beachtung der Risikostreuung eine Wertent-

wicklung zu erreichen, die zu einem Vermögenszuwachs führt.

Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Aktien, Aktienzertifikaten, Wandelschuldverschreibungen, Options-

anleihen und, sofern diese als Wertpapiere gem. § 40 Abs. 1 des Luxemburger OGAW-Gesetzes gelten, in Genuß- und
Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie daneben in Indexzertifikaten und Optionsscheinen. Konzeptionell liegt
der Anlageschwerpunkt in Aktien kleiner Unternehmen (Small Caps), die weltweit an den Neuen Märkten (wie z. B. der
«Neue Markt», der «Nouveau Marché», EASDAQ oder NASDAQ) gehandelt werden. Aufgrund anlagepolitischer Inter-
essen können auch Mid Caps und Large Caps Berücksichtigung finden.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen. 
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 3,0 % des Anteilwertes. 

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.

Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. 
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die vom Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge abzüglich der Kosten werden

nicht ausgeschüttet sondern im Fondsvermögen thesauriert.

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann von Zeit zu Zeit die ordentlichen Nettoerträge und/oder realisierten Kapitalge-

winne sowie alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter Kapitalverluste, ganz oder teilweise
in Form von Gratisanteilen ausschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile werden in diesem Fall bar ausbezahlt.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A., Luxemburg.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,50 % auf

das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von

bis zu 0,10 %, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats
zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. 

Die Depotbank erhält außerdem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu Euro 125,- je Wertpapiertransaktion,

die nicht über sie gehandelt wird.

Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, ausgenommen soweit sie die

im DEUTSCHE BÖRSE CLEARING A.G.-System verwahrfähigen Wertpapiere betreffen, sowie Transaktionskosten, die
ihr in Rechnung gestellt werden, erstattet.

Die Depotbank erhält einen Ausgleich für alle Porto- und Versicherungsspesen, die ihr nachweislich durch den

Versand effektiver Anteile der Investmentfonds im Rahmen der Abwicklung der Anteilumsätze entstanden sind.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 1999.

13129

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMEN LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniSport 50PLUS

Für den UniSport 50PLUS ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, ein-

schließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft
tritt, integraler Bestandteil. Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden
Sonderreglements, das in der derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröf-
fentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik von UniSport 50PLUS (der «Fonds») ist es, unter Beachtung der Risikostreuung eine Wertent-

wicklung zu erreichen, die zu einem Wertzuwachs führt. 

Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in internationalen Aktien, Aktienzertifikaten, Wandelschuldverschrei-

bungen, Optionsanleihen und, sofern diese als Wertpapiere gem. Artikel 40 Abs. 1 des Luxemburger OGAW-Gesetzes
gelten, in Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie daneben in Indexzertifikaten und Options-
scheinen.

Bei den Emittenten handelt es sich dabei entweder um börsennotierte Sportvereinigungen, Sportverbände, Sportor-

ganisationen oder um Emittenten, die erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten in Bereichen ausüben, die mit dem Sport
verknüpft sind (z. B. Organisation von Sportveranstaltungen; Bau, Verwaltung und Vermarktung von Sportstätten;
Herstellung von Sportartikeln (-equipment, -accessoires, -geräten); Herstellung von Sportbekleidung; Betrieb von
Fitneßstudios; Vermarktung von Sportveranstaltungen; Wettbüros; Berichterstattung über Sportereignisse;
Vermarktung von Sportinformationen; Sportmedizin, Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen; Bereitstellung von
Informationstechnologie zur Durchführung von Sportveranstaltungen oder dem Betrieb von Sporthotels, Sportagen-
turen).

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen. 
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 5 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.

Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. 
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich der Kosten

werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet.

2. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse

aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder die sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art abzüglich realisierter
Kapitalverluste, ganz oder teilweise bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A., Luxemburg.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,50 % auf

das Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von

bis zu 0,1 %, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats
zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. 

Ferner erhält die Depotbank eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,05% des Betrages jeder Wertpapier-

transaktion für Rechnung des Fonds, soweit ihr dafür keine banküblichen Spesen zustehen.

Daneben werden ihr die an Broker zu zahlenden Kommissionen, Drittverwahrgebühren, ausgenommen soweit sie die

in der DEUTSCHEN BÖRSE CLEARING A.G. verwahrfähigen Wertpapiere betreffen, sowie Transaktionskosten, die ihr
in Rechnung gestellt werden, erstattet.

Die Depotbank erhält einen Ausgleich für alle Porto- und Versicherungsspesen, die ihr nachweislich durch den

Versand effektiver Anteile der Investmentfonds im Rahmen der Abwicklung der Anteilumsätze entstanden sind.

13130

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September, erstmals am 30. September 1999.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank 

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniAsia

Für den UniAsia ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, einschließlich einer

ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt, integraler
Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsreglement. Ergänzend
beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der derzeit gültigen
Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik von UniAsia (der «Fonds») ist es, unter Beachtung der Risikostreuung eine Wertentwicklung

zu erreichen, die zu einem Vermögenszuwachs führt. 

Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Aktien, Aktienzertifikaten, Wandelschuldverschreibungen, Options-

anleihen und, sofern diese als Wertpapiere gem. Artikel 40 Abs. 1 des Luxemburger OGAW-Gesetzes gelten, in
Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie daneben in Indexzertifikaten und Optionsscheinen. Die
jeweiligen Emittenten haben ihren Sitz in den Ländern Südostasiens (wie z. B. Hongkong, Singapur, Malaysia, Thailand,
Philippinen und Indonesien) oder Südkorea oder Taiwan oder üben erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten in Südostasien,
Südkorea oder Taiwan aus. Die für den Fonds erworbenen Wertpapiere werden an den Wertpapierbörsen oder
anderen geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
eines OECD-Mitgliedstaates oder eines der o.g. Staaten gehandelt. Soweit Börsen dieser Länder derzeit nicht als
regulierte Märkte im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen
gelten, ist eine Anlage in solchen Ländern auf 10 % des Fondsvermögens begrenzt.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen. 
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. April 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 6 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt unverzüglich, frühestens nach zwei

Bewertungstagen, in der Fondswährung.

Art. 21. Anteile.
1. Die Verwaltungsgesellschaft stellt Anteilzertifikate über 1, 10 und 100 sowie über jede andere von der Verwal-

tungsgesellschaft zu bestimmende Stückelung aus.

2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die im Fondsvermögen des UniAsia vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge abzüglich

der Kosten («ordentliche Netto-Erträge») werden nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert. 

2. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit die ordentlichen Nettoerträge und/oder realisierten

Kapitalgewinne sowie alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter Kapitalverluste («außer-
ordentliche Nettoerträge»), ganz oder teilweise, in Form von Gratisanteilen auszuschütten. Eventuell verbleibende
Bruchteile werden in diesem Fall bar ausbezahlt.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,24 %, das auf der Basis des kalendertäg-

lichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- jährlich.

b) Daneben erhält die Depotbank eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpa-

piertransaktion für Rechnung des Fonds, soweit ihr dafür keine banküblichen Spesen zustehen.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März.

13131

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank 

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT EM Osteuropa Fonds

Für den EM Osteuropa Fonds ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,

einschließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft
tritt, integraler Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsre-
glement. Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in
der derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist es, unter Beachtung der Risikostreuung eine Wertentwicklung zu erreichen, die

zu einem Vermögenszuwachs führt. 

Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Aktien, Aktienzertifikaten, Wandelschuldverschreibungen, Options-

anleihen und, sofern diese als Wertpapiere gem. Artikel 40, Abs. 1 des Luxemburger OGAW-Gesetzes gelten, in
Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie daneben in Indexzertifikaten und Optionsscheinen. Die
jeweiligen Emittenten haben ihren Sitz in den Staaten Osteuropas (wie beispielsweise Polen, Rußland, Ungarn oder der
Tschechischen Republik) oder üben erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten in den osteuropäischen Ländern aus. Zerti-
fikate auf Aktien (wie z. B. American Deposit Receipts oder Global Deposit Receipts) von Unternehmen der osteu-
ropäischen Staaten können ebenfalls erworben werden. Die für den Fonds erworbenen Wertpapiere werden an den
Wertpapierbörsen oder anderen geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktions-
weise ordnungsgemäß ist, eines OECD-Mitgliedstaates oder eines osteuropäischen Staates gehandelt.

Soweit Börsen dieser Länder derzeit nicht als regulierte Märkte im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes vom 30. März

1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, ist eine Anlage in solchen Ländern auf 10% des Netto-Fonds-
vermögens begrenzt. 

Für den Fonds können auch Anteile an geschlossenen Investmentfonds, deren Anlageschwerpunkt osteuropäische

Länder bilden, von anderen Promotoren erworben werden und die in einem OECD-Mitgliedstaat oder Hongkong
errichtet wurden. Bis zu 25 % des Netto-Fondsvermögens dürfen in unter anderem Recht gegründeten geschlossenen
Investmentfonds investiert werden, soweit die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank und der Wirtschaftsprüfer
Adressen ersten Ranges sind, aber nicht mehr als 10% des Fondsvermögens in innerhalb eines einzelnen Rechtsgebiets
dieser Kategorie registrierten geschlossenen Investmentfonds.

Das Fondsvermögen kann jedoch auch zeitweilig und wenn besondere Umstände dies zweckmäßig erscheinen lassen,

vorwiegend in verzinslichen Wertpapieren (einschließlich Zero-Bonds), die an einer Wertpapierbörse oder an anderen
geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, eines OECD-
Mitgliedsstaates gehandelt werden, angelegt werden.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen. 
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 6 % des Anteilwertes. Die Verkaufsprovision wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-

währung zahlbar. 

4. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
5. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt unverzüglich, frühestens nach zwei Bewertungstagen, nach dem

entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung.

Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. 
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die vom Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge abzüglich der Kosten werden

nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.

2. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit die ordentlichen Nettoerträge und/oder realisierten

Kapitalgewinne sowie alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter Kapitalverluste, ganz oder
teilweise in Form von Gratisanteilen auszuschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile werden in diesem Fall bar ausbe-
zahlt.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.

13132

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von

bis zu 0,27 %, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats
zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- jährlich.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT EM Fernost Fonds

Für den EM Fernost Fonds ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,

einschließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft
tritt, integraler Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsre-
glement. Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in
der derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist es, unter Beachtung der Risikostreuung eine Wertentwicklung zu erreichen, die

zu einem Vermögenszuwachs führt. 

Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Aktien, Aktienzertifikaten, Wandelschuldverschreibungen, Options-

anleihen und, sofern diese als Wertpapiere gem. Artikel 40, Abs. 1 des Luxemburger OGAW-Gesetzes gelten, in
Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie daneben in Indexzertifikaten und Optionsscheinen. Die
jeweiligen Emittenten haben ihren Sitz in den Staaten Asiens (wie beispielsweise Indien, Malaysia, Pakistan, Philippinen,
Sri Lanka, Thailand, Südkorea, Taiwan oder China) oder üben erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten in den asiatischen
Ländern aus. Zertifikate auf Aktien (wie z. B. American Deposit Receipts oder Global Deposit Receipts) von Unter-
nehmen der asiatischen Staaten können ebenfalls erworben werden. Investments in Japan sind für den Fonds nicht
vorgesehen. Die für den Fonds erworbenen Wertpapiere werden an den Wertpapierbörsen oder anderen geregelten
Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, eines OECD-
Mitgliedstaates oder eines asiatischen Staates gehandelt.

Soweit Börsen dieser Länder derzeit nicht als regulierte Märkte im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes vom 30. März

1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, ist eine Anlage in solchen Ländern auf 10 % des Netto-Fonds-
vermögens begrenzt.

Für den Fonds können auch Anteile an geschlossenen Investmentfonds, deren Anlageschwerpunkt osteuropäische

Länder bilden, von anderen Promotoren erworben werden und die in einem OECD-Mitgliedstaat oder Hongkong
errichtet wurden. Bis zu 25 % des Netto-Fondsvermögens dürfen in unter anderem Recht gegründeten geschlossenen
Investmentfonds investiert werden, soweit die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank und der Wirtschaftsprüfer
Adressen ersten Ranges sind, aber nicht mehr als 10% des Fondsvermögens in innerhalb eines einzelnen Rechtsgebiets
dieser Kategorie registrierten geschlossenen Investmentfonds.

Daneben dürfen bis zu 49 % des Netto-Fondsvermögens in flüssigen Mitteln, generell in US-$, gehalten werden. Dazu

zählen auch regelmäßig gehandelte Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit bis zu 12 Monaten.

Das Fondsvermögen kann jedoch auch zeitweilig und wenn besondere Umstände dies zweckmäßig erscheinen lassen,

vorwiegend in verzinslichen Wertpapieren (einschließlich Zero-Bonds), die an einer Wertpapierbörse oder an anderen
geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, eines
OECD-Mitgliedsstaates gehandelt werden, angelegt werden.

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 6% des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-

währung zahlbar. 

4. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
5. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt unverzüglich, frühestens nach zwei Bewertungstagen, nach dem

entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung.

13133

Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. 
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die vom Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge abzüglich der Kosten werden

nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.

2. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit die ordentlichen Nettoerträge und/oder realisierten

Kapitalgewinne sowie alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter Kapitalverluste, ganz oder
teilweise in Form von Gratisanteilen auszuschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile werden in diesem Fall bar ausbe-
zahlt.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von

bis zu 0,27 %, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats
zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- jährlich.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank 

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT EM Lateinamerika Fonds

Für den EM Lateinamerika Fonds ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,

einschließlich einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft
tritt, integraler Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsre-
glement. Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in
der derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist es, unter Beachtung der Risikostreuung eine Wertentwicklung zu erreichen, die

zu einem Vermögenszuwachs führt. 

Das Fondsvermögen wird vorwiegend angelegt in Aktien, Aktienzertifikaten, Wandelschuldverschreibungen, Options-

anleihen und, sofern diese als Wertpapiere gem. Artikel 40 Abs. 1 des Luxemburger OGAW-Gesetzes gelten, in
Genuß- und Partizipationsscheinen von Unternehmen sowie daneben in Indexzertifikaten und Optionsscheinen. Die
jeweiligen Emittenten haben ihren Sitz in den Staaten Mittel- und Südamerikas (wie beispielsweise Mexiko, Brasilien,
Argentinien, Chile, Peru, Kolumbien oder Venezuela) oder üben erhebliche wirtschaftliche Tätigkeiten in Mittel- und
Südamerikas aus. Zertifikate auf Aktien (wie z. B. American Deposit Receipts oder Global Deposit Receipts) von Unter-
nehmen der mittel- und südamerikanischen Staaten können ebenfalls erworben werden. Die für den Fonds erworbenen
Wertpapiere werden an den Wertpapierbörsen oder anderen geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen
sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, eines OECD-Mitgliedstaates oder eines mittel- und südamerikani-
schen Staates gehandelt.

Soweit Börsen dieser Länder derzeit nicht als regulierte Märkte im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes vom 30. März

1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, ist eine Anlage in solchen Ländern auf 10 % des Netto-Fonds-
vermögens begrenzt. 

Für den Fonds können auch Anteile an geschlossenen Investmentfonds, deren Anlageschwerpunkt mittel- und

südamerikanische Länder bilden, von anderen Promotoren erworben werden und die in einem OECD-Mitgliedstaat
oder Hongkong errichtet wurden. Bis zu 25% des Netto-Fondsvermögens dürfen in unter anderem Recht gegründeten
geschlossenen Investmentfonds investiert werden, soweit die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank und der
Wirtschaftsprüfer Adressen ersten Ranges sind, aber nicht mehr als 10% des Fondsvermögens in innerhalb eines
einzelnen Rechtsgebiets dieser Kategorie registrierten geschlossenen Investmentfonds.

Daneben dürfen bis zu 49% des Netto-Fondsvermögens in flüssigen Mitteln, generell in US-$, gehalten werden. Dazu

zählen auch regelmäßig gehandelte Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit bis zu 12 Monaten.

Das Fondsvermögen kann jedoch auch zeitweilig und wenn besondere Umstände dies zweckmäßig erscheinen lassen,

vorwiegend in verzinslichen Wertpapieren (einschließlich Zero-Bonds), die an einer Wertpapierbörse oder an anderen
geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, eines OECD-
Mitgliedsstaates gehandelt werden, angelegt werden.

13134

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen. 
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 6 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-

währung zahlbar. 

4. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
5. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt unverzüglich, frühestens nach zwei Bewertungstagen, nach dem

entsprechenden Bewertungstag in der Fondswährung.

Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. 
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die vom Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge abzüglich der Kosten werden

nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.

2. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit die ordentlichen Nettoerträge und/oder realisierten

Kapitalgewinne sowie alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter Kapitalverluste, ganz oder
teilweise in Form von Gratisanteilen auszuschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile werden in diesem Fall bar ausbe-
zahlt.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von

bis zu 0,27 %, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats
zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- jährlich.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniEuroLiquid

Für den UniEuroLiquid ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, einschließlich

einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt, integraler
Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsreglement. Ergänzend
beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der derzeit gültigen
Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Anteilscheine, die auf auf den früheren Fondsnamen «UniEuroCash» lauten, behalten ihre Gültigkeit.

Art. 19. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik von UniEuroLiquid ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite bei gleichzeitiger

Beachtung wirtschaftlicher und politischer Risiken sowie des Währungsrisikos. Das Fondsvermögen wird deshalb
überwiegend angelegt in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren (einschließlich abgezinsten Wertpapieren) sowie
Wandel- und Optionsanleihen, Optionsscheinen über Wertpapiere und sonstige zulässige Vermögensgegenstände sowie
jeweils vergleichbaren Anlagen, die auf Euro, auf Währungen anderer Mitgliedstaaten der OECD, und zwar vorzugsweise
solche Währungen, die sich am Euro orientieren, lauten, und die an Wertpapierbörsen eines OECD-Mitgliedstaates
oder an anderen geregelten Märkten, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise
ordnungsgemäß ist (hiernach «geregelte Märkte») eines OECD-Mitgliedstaates gehandelt werden. 

2. Der weder mit einer Restlaufzeit bis zu zwei Jahren, noch durch Pensionsgeschäfte im Sinne dieses Reglements in

diesem Zeitrahmen fällige Anteil darf 10 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten. Anlagen mit mindestens
jährlicher Zinsanpassung sind in diese Quote nicht einzubeziehen. 

3. Pensionsgeschäfte über Wertpapiere als Pensionsnehmer und Pensionsgeber darf die Verwaltungsgesellschaft mit

erstklassigen Kontrahenten abschließen, wenn sich der Kontrahent zur Rücknahme bzw. Rückgabe verpflichtet. Der
Anteil dieser Pensionsgeschäfte darf mit dem einzelnen Pensionsgeber 5 % und insgesamt 25 % des Netto-Fondsver-
mögens nicht überschreiten.

13135

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen, Anteilwertberechnung.
1. Fondswahrung ist die Deutsche Mark, ab 1. Oktober 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 2,5 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen. 

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
4. Die in Artikel 7 (Anteilwertberechnung), Ziffer 2 Buchstaben d) und g) genannten Bewertungsgrundsätze finden

Anwendung.

Art. 21. Anteile.
1. Die Verwaltungsgesellschaft stellt Anteilzertifikate über 1, 10 oder 100 sowie über jede andere von ihr zu bestim-

mende Stückelung aus.

2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die im Fonds vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge abzüglich der Kosten werden

nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft nicht ausgeschüttet sondern thesauriert.

2. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit die ordentlichen Nettoerträge und/oder realisierten

Kapitalgewinne sowie alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter Kapitalverluste, ganz oder
teilweise in Form von Gratisanteilen auszuschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile werden in diesem Fall bar ausbe-
zahlt.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 0,6 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,125 %, das auf der Basis des kalender-

täglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- p.a.

b) Daneben werden der Depotbank verauslagte fremde Spesen und Kosten erstattet.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 30. September.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniOptimus

Für den UniOptimus ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement, einschließlich

einer ersten Änderung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt integraler
Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verwaltungsreglement. Ergänzend
beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der derzeit gültigen
Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Anteilscheine, die auf den früheren Fondsnamen «UniCash» lauten, behalten ihre Gültigkeit.

Art. 19. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik von UniOptimus (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite des

angelegten Kapitals bei gleichzeitiger Beachtung wirtschaftlicher Risiken sowie des Währungsrisikos. Das Fondsver-
mögen wird überwiegend in Anleihen, Wandel- und Optionsanleihen und sonstigen verzinslichen Wertpapieren (ein-
schließlich Zero-Bonds) mit kurzer Restlaufzeit angelegt. Diese werden im wesentlichen an Wertpapierbörsen oder an
anderen geregelten Märkten, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß
ist, eines OECD-Mitgliedstaates gehandelt. Sie lauten ausschließlich auf Währungen der OECD-Mitgliedstaaten oder auf
Euro.

2. Der weder mit einer Restlaufzeit bis zu zwei Jahren, noch durch Pensionsgeschäfte im Sinne dieses Reglements in

diesem Zeitrahmen fällige Anteil darf 10 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten. Anlagen mit mindestens
jährlicher Zinsanpassung sind in diese Quote nicht einzubeziehen. 

3. Der weder auf auf Euro lautende, noch durch Währungskurssicherungsgeschäfte gegen den Euro gesicherte Anteil

darf 20 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.

13136

Art. 20. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis von Anteilen, Anteilwertberechnung.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab 1. April 1999 der Euro. 
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages von bis zu 2,5 % des Anteilwertes. Der Ausgabeaufschlag wird zu
Gunsten der Vertriebsstelle erhoben und kann nach Größenordnung des Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausga-
bepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
4. Die in Artikel 7 (Anteilwertberechnung), Ziffer 2 Buchstaben d) und g) genannten Bewertungsgrundsätze finden

Anwendung.

Art. 21. Anteile.
1. Die Verwaltungsgesellschaft stellt Anteilzertifikate über 1, 10 und 100 sowie über jede andere von ihr zu bestim-

mende Stückelung aus. 

2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
1. Die im Fondsvermögen des UniOptimus vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge

abzüglich der Kosten werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft nicht ausgeschüttet sondern thesauriert. 

2. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, von Zeit zu Zeit die ordentlichen Nettoerträge und/oder realisierten

Kapitalgewinne sowie alle sonstigen Erträge nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter Kapitalverluste, ganz oder
teilweise in Form von Gratisanteilen auszuschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile werden in diesem Fall bar ausbe-
zahlt.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 0,6 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,125 %, das auf der Basis des kalender-

täglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- p.a.

b) Daneben werden der Depotbank verauslagte fremde Spesen und Kosten erstattet.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellschaft

<i>Die Depotbank 

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

Unterschriften

SONDERREGLEMENT UniOptimus -net

Für den UniOptimus -net- ist das am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlichte Verwaltungsreglement,

einschließlich einer ersten Änderungsvereinbarung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April
1999 in Kraft tritt, integraler Bestandteil. Es ersetzt seit dem 1. Oktober 1997 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende
Verwaltungsreglement. Ergänzend beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderre-
glements, das in der derzeit gültigen Fassung vom April 1999 ebenfalls im Mémorial vom 12. April 1999 veröffentlicht ist.

Art. 19. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik von UniOptimus -net- (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer attraktiven Rendite des

angelegten Kapitals bei gleichzeitiger Beachtung wirtschaftlicher Risiken sowie des Währungsrisikos. Das Fondsver-
mögen wird überwiegend angelegt in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren mit überwiegend kurzer Restlaufzeit
(einschließlich abgezinsten Wertpapieren) sowie Wandel- und Optionsanleihen, sonstigen zulässigen Vermögensgegen-
ständen sowie jeweils vergleichbaren Anlagen und daneben in Optionsscheinen, die auf Euro oder auf Währungen
anderer Mitgliedstaaten der OECD, und zwar vorzugsweise solche Währungen, die sich am Euro orientieren, lauten. 

2. Die für den Fonds erworbenen Wertpapiere dürfen grundsätzlich eine Restlaufzeit von 2 Jahren nicht übersteigen,

wobei die durchschnittliche Restlaufzeit bei 12 Monaten liegen soll.

3. Der nicht auf Euro lautende und nicht durch Währungssicherung gegen den Euro gesicherte Anteil des Netto-

Fondsvermögens darf 5% nicht überschreiten.

Art. 20. Fondswährung, Bewertungstag, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab 1. April 1999 der Euro.
2. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-

tungsreglements. 

13137

3. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
4. Die in Artikel 7 (Anteilwertberechnung), Ziffer 2, Buchstaben d) und g) genannten Bewertungsgrundsätze finden

Anwendung.

Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. 
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.

Art. 22. Ertragsverwendung.
Die im Fondsvermögen des UniOptimus -net- vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge

abzüglich der Kosten werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet.

Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die SGZ-BANK INTERNATIONAL S.A.

Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens. 
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds eine jährliche Verwaltungsvergütung von bis zu 1,5 % auf das

Netto-Fondsvermögen zu erhalten, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des
entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. 

2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,125 %, das auf der Basis des kalender-

täglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist.

b) Daneben werden der Depotbank verauslagte fremde Spesen und Kosten erstattet.

Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März und endete zum ersten Mal am 31. März 1997.

Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.

Luxemburg, den 9. März 1999.

<i>Die Verwaltungsgesellchaft

<i>Die Depotbank

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

SGZ-BANK INTERNATIONAL S.A.

Unterschriften

Unterschriften

Enregistré à Luxembourg, le 23 mars 1999, vol. 521, fol. 19, case . – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur ff. (signé): Signature.

(14379/685/2044)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 mars 1999.

UI MoneyMarket, Investmentfonds.

VERWALTUNGSREGLEMENT

Art. 1. Der Fonds.
Der UI MoneyMarket (im folgenden «Fonds» genannt) wurde nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg als

Investmentfonds (fonds commun de placement) errichtet. Es handelt sich um ein Sondervermögen aller Anteilinhaber,
bestehend aus Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten,
welches im Namen der Verwaltungsgesellschaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber (im folgenden
«Anteilinhaber» genannt) durch die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem
Recht des Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxembourg-Strassen (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft»
genannt) verwaltet wird.

Der Fonds kann im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft dem Anleger einen oder mehrere Unterfonds (Umbrella

Construction) anbieten. Die Gesamtheit der Unterfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung
an einem oder mehreren Unterfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere, neue Unterfonds
auflegen und/oder einen oder mehrere Unterfonds auflösen; Unterfonds können weder zusammengelegt noch mit
anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verschmolzen werden.

Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.

An dem jeweiligen Unterfonds sind die Anteilinhaber des Unterfonds zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl
der jeweils gehaltenen Anteile des Unterfonds beteiligt.

Das Vermögen des Fonds, das von einer Depotbank (im folgenden «Depotbank» genannt) verwahrt wird, ist von dem

Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.

Zur Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A. bestellt.
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in

diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen jeweils gültige Fassung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations,
dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, (im folgenden «Mémorial» genannt) veröffentlicht wird. Durch den
Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle ordnungsgemäß genehmigten und
veröffentlichten Änderungen desselben an.

13138

Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
Der Fonds wird - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwaltungsreglements - durch die

Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der
Anteilinhaber, verwaltet. Diese Verwaltungsbefugnis erstreckt sich namentlich, jedoch nicht ausschließlich, auf die
Anlage, den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch und die Annahme von Bankeinlagen, Geldmarktinstru-
menten und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar
oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds zusammenhängen. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepo-
litik der einzelnen Unterfonds unter Berücksichtigung der Anlagebeschränkungen des Artikels 4 des Verwaltungsregle-
ments fest.

Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder, und/oder Dritte mit der

täglichen Geschäftsführung betrauen. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene
Kosten Anlageberater hinzuziehen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Depotbank geltend zu machen.

Art. 3. Die Depotbank.
Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Funktion der Depotbank richtet sich

nach dem Gesetz des Großherzogtums Luxemburg über Organismen für gemeinsame Anlagen, dem zwischen der
Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abgeschlossenen Depotbankvertrag und diesem Verwaltungsreglement.

Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen. Der Name der

Depotbank wird in Artikel 1 des Verwaltungsreglements, in den Verkaufsprospekten und ähnlichen Dokumenten des
Fonds genannt. 

Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit

einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn eine von der zuständigen
Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Großherzogtum Luxemburg die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß
diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsge-
sellschaft eine neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungs-
reglement übernimmt. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Inter-
essen der Anteilinhaber ihre Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement in vollem
Umfang nachkommen. 

Alle Geldmarktinstrumente und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fondsvermögens werden von

der Depotbank in separaten Konten oder Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einver-
ständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von
Wertpapieren des Fonds beauftragen, sofern die Wertpapiere an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt
werden. 

Die Anlagen von Teilen des Fondsvermögens des jeweiligen Unterfonds in Bankeinlagen erfolgt bei der Depotbank

oder anderen Kreditinstituten, soweit letztere einer geeigneten Einrichtung zur Sicherung der Einlagen eines Mitglieds-
staates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören, oder bei Kreditinstituten, für die Kredit-
institute, die einer solchen Sicherungseinrichtung angehören, eine Patronatserklärung abgegeben haben. Die Einlagen
müssen auf separaten Konten unterhalten werden und in vollem Umfang durch die vorerwähnte Sicherungseinrichtung
geschützt sein. Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankeinlagen
zu überwachen. Die Verfügung über solche Einlagen bedarf jeweils der Zustimmung der Depotbank.

Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den separaten Konten des Fonds nur die in diesem Verwal-

tungsreglement festgesetzten Vergütungen. Die Depotbank entnimmt den separaten Konten nur nach Zustimmung der
Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß dem gesondert abgeschlossenen Depotbankvertrag innerhalb der in Artikel 11
festgelegten Höchstgrenze zustehende Vergütungen sowie die in Artikel 11 des Verwaltungsreglements aufgeführten
sonstigen zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
– Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
– gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsver-

mögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.

Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.
Die Depotbank wird entsprechend den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft - vorausgesetzt diese stehen in

Übereinstimmung mit dem Verwaltungsreglement, dem Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt und
den anwendbaren Gesetzen:

– Anteile des jeweiligen Unterfonds auf die Zeichner gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements übertragen;
– aus den Konten den Kaufpreis für Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte und sonstige gesetzlich zulässige

Vermögenswerte zahlen, die für einen Unterfonds erworben worden sind;

– Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die für einen

Unterfonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen und Wertpapiere im
Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen;

– den Rücknahmepreis gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements gegen Empfang der entsprechenden Anteile

auszahlen;

13139

– jedwede Ausschüttungen gemäß Artikel 13 des Verwaltungsreglements auszahlen; 
– aus den separaten Konten den Kaufpreis für Kauf- und Verkaufsoptionen sowie Devisenkurssicherungsgeschäften

zahlen, die für den Fonds erworben beziehungsweise getätigt worden sind;

– aus den Konten die notwendigen Einschüsse beim Abschluß von Terminkontrakten leisten.
Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, daß:
– alle Vermögenswerte der Unterfonds unverzüglich auf den Konten beziehungsweise Depots eingehen, insbe-

sondere der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögenswerten, die Rückzahlung fälliger Bankeinlagen bei anderen
Kreditinstituten, anfallende Erträge und von Dritten zu zahlende Optionsprämien und Entgelte für Wertpapierleihge-
schäfte sowie eingehende Zahlungen des Ausgabepreises abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher eventueller
Ausgabesteuern, unverzüglich auf den Konten des jeweiligen Unterfonds verbucht werden;

– die Ausgabe, die Rücknahme und die Auszahlung der Anteile, die für Rechnung eines Unterfonds oder durch die

Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß
erfolgt; 

– bei allen Geschäften, die sich auf das Fondsvermögen eines Unterfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der

üblichen Fristen bei ihr eingeht; 

– die Erträge aus den Fondsvermögen der einzelnen Unterfonds gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet

werden;

– börsennotierte Wertpapiere höchstens zum Tageskurs gekauft und mindestens zum Tageskurs verkauft werden;

sie dürfen abweichend davon zum vereinbarten Basispreis erworben oder verkauft werden, wenn dies in Ausübung eines
einem Dritten eingeräumten Wertpapieroptionsrechts geschieht;

– nicht an einer Börse notierte Wertpapiere, verbriefte Rechte und Optionen höchstens zu einem Preis erworben

werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln nach Artikel 8 des Verwaltungsreglements angemessen ist,
und die Gegenleistung im Falle der Veräußerung dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur
unwesentlich unterschreitet;

– die gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Optionen und Finanzter-

minkontrakten eingehalten werden. 

Die Depotbank überwacht die Festsetzung des Inventarwertes eines Anteils gemäß Artikel 8 des Verwaltungsregle-

ments.

Die Depotbank entnimmt für die Verwaltungsgesellschaft aus den Konten des Fonds nur die in dem jeweils gültigen

Verkaufsprospekt des UI MoneyMarket festgesetzten Entgelte und, jedoch nur nach Zustimmung der Verwaltungsge-
sellschaft, für sich die ihr gemäß dem gesondert abgeschlossenen Depotbankvertrag zustehenden Entgelte, innerhalb der
im Verwaltungsreglement festgelegten Höchstgrenze sowie die in Artikel 11 des Verwaltungsreglements des UI Money-
Market aufgeführten sonstigen zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten.

Auf nicht unverzüglich ausgeführte Kaufaufträge eingehende Ausgabepreis-Zahlungen wird die Depotbank unver-

züglich zinslos zurückzahlen.

Die Verwaltungsgesellschaft wird die Depotbank über alle getroffenen Entscheidungen oder die den Anteilinhabern

des Fonds zu erteilenden Benachrichtigungen informieren. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Depotbank außerdem
über alle Entscheidungen informieren, die die Rechte der Verwaltungsgesellschaft berühren, namentlich, wie in Artikel 6
des Verwaltungsreglements vorgesehen, bezüglich Ausgabebeschränkungen, Registrierung des Fonds in verschiedenen
Jurisdiktionen, ferner über Forderungen eines Anteilinhabers, die nicht innerhalb von 30 Tagen befriedigt werden oder
deren Erfüllung von der Verwaltungsgesellschaft abgelehnt oder verweigert wird.

Art. 4. Anlagepolitik und Anlagegrenzen.
Das Anlageziel der Unterfonds besteht im Erzielen eines angemessenen laufenden Ertrages bei möglichst konstanter

Anteilpreisentwicklung sowie Minimierung der wirtschaftlichen Risiken bei gleichzeitiger Beachtung der Liquidität des
Fondsvermögens.

Um das Anlageziel zu erreichen, werden mindestens 20% des jeweiligen Vermögens eines Unterfonds nach dem

Grundsatz der Risikoverteilung in auf die jeweilige Unterfondswährung lautende Bankguthaben und/oder Geldmarktin-
strumente angelegt, die von als bonitätsmäßig einwandfrei geltenden Kreditinstituten als Bankeinlagen angenommen
oder von als bonitätsmäßig einwandfrei geltenden Emittenten begeben werden. Die gleichen Voraussetzungen werden
dann erfüllt, wenn Bankguthaben beziehungsweise Emissionen durch als bonitätsmäßig einwandfrei geltende Garanten
garantiert werden. Die Bankeinlagen und Geldmarktinstrumente werden überwiegend eine Laufzeit beziehungsweise
Zinsbindungsdauer von 12 Monaten nicht überschreiten. 

Daneben kann der jeweilige Unterfonds in variabel und festverzinslichen Wertpapieren sowie in anderen verbrieften

Rechten, die im Rahmen der Bestimmungen des Verwaltungsreglements ihren Merkmalen nach Wertpapieren gleichge-
stellt werden können oder sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte investieren. 

Die Verwaltungsgesellschaft wird für die jeweiligen Unterfondsvermögen keine Wertpapiere oder andere verbriefte

Rechte mit einer Restlaufzeit von über 12 Monaten erwerben. Anlagen mit mindestens jährlicher Zinsanpassung können
hiervon abweichen. Auf Anlagen des Fonds, die in Verbindung mit dem Einsatz von Techniken und Instrumenten
wirtschaftlich einer Zinsbindung von weniger als 12 Monaten unterliegen und andere Anlagen, die zu einer synthetischen
Geldmarktrendite führen, findet die Laufzeitbegrenzung ebenfalls keine Anwendung.

Bankguthaben, welche bei der Depotbank unterhalten werden, müssen nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung der

Einlagen geschützt sein.

13140

Der Anlagekatalog kann gegebenenfalls durch die Verwaltungsgesellschaft erweitert werden, wenn am Markt neue,

dem Anlageziel entsprechende Instrumente angeboten werden.

<i>Sonstige Regeln für die Anlagepolitik

A. Vorbehaltlich der weiter unten aufgeführten Anlagegrenzen müssen die Wertpapiere, in welchen der Fonds anlegt:
1. an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der EU notiert werden; 
2. an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen

Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;

3. an einer Wertpapierbörse eines Staates außerhalb der EU amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt

eines Staates außerhalb der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
gehandelt werden.

Soweit es sich um Wertpapiere aus Neuemissionen handelt, müssen die Emissionsbedingungen die Verpflichtung

enthalten:

– daß die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder zum Handel an einem anderen

geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird,
und zwar an den Börsen oder geregelten Märkten eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates außerhalb der EU; 

– und daß die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Geldmarktinstrumente wie z. B. Commercial Papers, Certificates of Deposits, U-Schätze oder kurzlaufende Schuld-

verschreibungen fallen nicht unter die Pflicht zur Börsennotiz.

Die Verwaltungsgesellschaft kann Anlagen in anderen Währungen als der des betreffenden Unterfonds vornehmen,

sofern diese zur Vermeidung von Währungsrisiken mindestens zu 90% durch Devisensicherungsgeschäfte abgesichert
werden.

B. Unter Beachtung der nachfolgenden Anlagegrenzen und -beschränkungen kann die Verwaltungsgesellschaft sich der

Techniken und Instrumente bedienen, die Vermögensgegenstände des Unterfonds zum Gegenstand haben, sofern die
Einsetzung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens
geschieht. Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte (Swaps), welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu
Sicherungszwecken vorgenommen werden können. Solche Geschäfte sind ausschließlich mit erstklassigen Finanzinstitu-
tionen zulässig, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert sind.

Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungs-, Zins- und Kurs-

risiken im Rahmen der Verwaltung des Fondsvermögens nutzen.

Darüber hinaus ist es der Verwaltungsgesellschaft auch gestattet, solche Techniken und Instrumente mit einem

anderen Ziel als der Absicherung von Vermögensgegenstanden des Fondsvermögens im Rahmen der von ihr verfolgten
Anlagepolitik anzuwenden.

Zu den Techniken und Instrumenten gehören insbesondere: 

<i>1. Optionen
Eine Option ist ein Vertrag, in dem der Kaufer/Verkäufer gegen Zahlung/ Erhalt einer Prämie berechtigt ist/sich

verpflichtet, bestimmte Vermögensgegenstände zu einem fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) während einer
vorher vereinbarten Zeitdauer oder zu einem bestimmten Tag auf seinen Wunsch/Wunsch des Käufers zu liefern/zu
beziehen. 

Käufe und Verkäufe von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden, die je nach der eingegangenen Position

unterschiedlich groß sind: Der Kaufpreis einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verloren gehen.

Der Käufer einer Call-Option (Kaufoption) erwirbt das Recht, aber nicht die Pflicht, bestimmte Vermögensgegen-

stände während einer vorher vereinbarten Zeitdauer oder an einem bestimmten Tag zu vorher fest vereinbarten Kondi-
tionen zu erwerben. Der Verkäufer einer Call-Option hat die Pflicht, diese Vermögensgegenstände wie vereinbart zu
liefern. 

Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht die Gefahr, daß der Fonds nicht mehr an einer besonders starken

Wertsteigerung des Vermögensgegenstandes teilnimmt.

Der Käufer einer Put-Option (Verkaufsoption) erwirbt das Recht, aber nicht die Pflicht, bestimmte Vermögensge-

genstände während einer vorher vereinbarten Zeitdauer oder an einem bestimmten Tag zu vorher fest vereinbarten
Konditionen zu verkaufen. Der Verkäufer einer Put-Option hat die Pflicht, diese Vermögensgegenstände wie vereinbart
zu erwerben. 

Beim Verkauf von Put-Optionen besteht die Gefahr, daß der Fonds zur Abnahme von Vermögensgegenständen zum

Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Vermögensgegenstände deutlich geringer ist. Durch die
Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies beim unmittel-
baren Erwerb von Vermögensgegenständen der Fall ist.

a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzte-

rminkontrakte und sonstige Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an Börsen oder anderen
geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden. Bis zu 10 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds darf die Verwaltungsgesellschaft diese
Optionen auch mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung, die auf solche Geschäfte spezialisiert sind, abschließen (OTC-
Optionen). 

b) Die Addition der Prämien für den Erwerb der unter a) genannten Optionen darf 15 % des Nettovermögens eines

Unterfonds nicht übersteigen, soweit die Optionen noch valutieren. 

13141

c) Für den Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere nur verkauft werden, wenn der den Gegenstand der Call-

Optionen bildende Vermögensgegenstand im Zeitpunkt des Verkaufs der Call-Option zum Fonds gehört.

d) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Put-Optionen, so muß der Fonds während der gesamten

Laufzeit der Optionen über ausreichende Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsgeschäft jederzeit
nachkommen zu können. 

<i>2. Finanzterminkontrakte
Finanzterminkontrakte sind grundsätzlich durch eine Terminbörse vermittelte, für beide Vertragspartner unbedingt

verpflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge eines
bestimmten Basiswertes (z. B. Börsenindizes), zu einem im voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw.
zu verkaufen. 

a) Die Verwaltungsgesellschaft kann die Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen oder an anderen

geregelten Märkten mit regelmäßigem Betrieb, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, für den Fonds diese als Zinsterminkontrakte kaufen und verkaufen.

Daneben kann die Verwaltungsgesellschaft auch Zinssicherungsvereinbarungen (forward rate agreements) mit Finanz-

instituten erster Ordnung, die sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben, abschließen.

b) Die Verwaltungsgesellschaft kann durch den Handel mit Finanzterminkontrakten im Fondsvermögen befindliche

Geldmarkttitel und Wertpapierbestände gegen Kursverluste absichern. 

Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Finanzterminkontrakte kaufen und verkaufen, die

nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fonds dienen. 

Diese Art von Geschäften ist mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein

Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuß) sofort geleistet werden muß. Das Verlustrisiko kann unbestimmbar
sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Kursausschlage in die eine oder andere Richtung können
zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen. 

c) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und Tauschverträgen

(Swaps) ergibt, die der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der zu
sichernden Vermögensgegenstände in der entsprechenden Währung nicht übersteigen. 

d) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und aus dem Kauf und

Verkauf sonstiger Arten von Finanzinstrumenten ergibt, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen,
darf zu keinem Zeitpunkt das Nettovermögen eines Unterfonds übersteigen. Verkäufe von Call-Optionen, die durch
angemessene Werte im Fondsvermögen unterlegt sind, bleiben dabei unberücksichtigt. 

<i>3. Wertpapierleihe
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems bis zu 50%

der im Fonds befindlichen Wertpapiere bis zu höchstens 30 Tage ausleihen. Dies setzt voraus, daß das Wertpapierleih-
system durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus organisiert ist oder durch eine Finanzeinrichtung erster
Ordnung, die sich auf solche Geschäfte spezialisiert hat, betrieben wird. 

Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Geschäfte im gleichen Rahmen auch mit anderen, als bonitätsmäßig

einwandfrei geltenden Kreditinstituten abschließen, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert sind. 

Die Höchstgrenze von 50 % des Wertpapierbestandes gilt nicht, soweit die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds das

Recht auf jederzeitige Kündigung des Wertpapierleihvertrages hat und die Rückgabe der verliehenen Papiere verlangen
kann. 

<i>4. Wertpapierpensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Käufe und Verkäufe von Wertpapieren mit Wiederkaufsvorbehalt

abschließen, bei denen dem jeweiligen Verkäufer das Recht vorbehalten ist, die verkauften Wertpapiere vom Erwerber
innerhalb einer bestimmten Frist zu einem fest vereinbarten Preis zurückzukaufen. Dabei muß es sich bei dem Vertrags-
partner um ein Finanzinstitut erster Ordnung handeln, das auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist.

Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäftes darf die Verwaltungsgesellschaft Wertpapiere, die Gegen-

stand dieses Geschäftes sind, nicht verkaufen. Der Umfang von Wertpapierpensionsgeschäften wird stets auf einem
Niveau gehalten, das es der Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, den Verpflichtungen für den Fonds aus solchen und
anderen Geschäften sowie der Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements
jederzeit nachzukommen. 

<i>5. Währungskurssicherungen
Zur Sicherung von Währungsrisiken von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten des Fonds in einer anderen

als der Währung des jeweiligen Unterfonds kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Devisen auf Termin
verkaufen bzw. umtauschen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit auf diese Geschäfte spezialisierten Finanzein-
richtungen erster Ordnung abgeschlossen werden. 

Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft zu Absicherungszwecken Devisenterminkontrakte verkaufen und

Call-Optionen auf Devisen verkaufen bzw. Put-Optionen auf Devisen kaufen, sofern solche Transaktionen an einem
geregelten Markt mit regelmäßigem Betrieb abgeschlossen werden, der für das Publikum offen und dessen Funktions-
weise ordnungsgemäß ist.

Währungskurssicherungsgeschäfte setzen eine direkte Verbindung zu den abzusichernden Vermögensgegenständen

und Verbindlichkeiten voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die jeweiligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
Fonds in der gesicherten Währung weder in ihrer Größenordnung noch in ihrer Restlaufzeit überschreiten. 

13142

<i>6. Tauschgeschäfte (Swaps)
Ein Swap ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien, der den Austausch von Zahlungsströmen auf einen festgelegten

Nominalbetrag eines Vermögenswertes, zu einem festgelegten Zinssatz oder Index und während einer bestimmten Zeit
beinhaltet.

Alle Swapgeschäfte nutzen Preisdifferenzen an verschieden Märkten. 
Ein Zinsswap ist eine Transaktion, in welcher zwei Parteien Zahlungsströme tauschen, die auf fixen beziehungsweise

variablen Zinszahlungen beruhen. Die Transaktion kann mit der Aufnahme von Mitteln zu einem festen Zinssatz und der
gleichzeitigen Vergabe von Mitteln zu einem variablen Zinssatz verglichen werden, wobei die Nominalbeträge der
Vermögenswerte nicht ausgetauscht werden.

Währungsswaps beinhalten zumeist den Austausch der Nominalbeträge der Vermögenswerte. Sie lassen sich mit

einer Mittelaufnahme in einer Währung und einer gleichzeitigen Mittelvergabe in einer anderen Währung gleichsetzen.

Asset-Swaps, oft auch «synthetische Wertpapiere» genannt, sind Transaktionen, die die Rendite aus einem

bestimmten Vermögenswert in einen anderen Zinsfluß (fest oder variabel) oder in eine andere Währung konvertieren,
indem der Vermögenswert (z. B. Anleihe, floating rate note, Bankeinlage, Hypothek) mit einem Zins- oder
Währungsswap kombiniert wird. 

Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds im Rahmen der von ihr verfolgten Anlagepolitik zu Sicherungs-

zwecken Tauschgeschäfte (Swaps) eingehen, soweit die beschriebenen Geschäfte mit Finanzinstituten erster Ordnung
getätigt werden, welche auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. 

Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Optionsgeschäften, Finanzterminkontrakten und Tauschverträgen auf

Zinssätze ergibt, die der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der zu
sichernden Vermögensgegenstände in der entsprechenden Währung nicht übersteigen. 

C. Der Verwaltungsgesellschaft ist es nicht gestattet, 
1. mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in Geldmarktinstrumenten und Wertpapieren ein und

desselben Emittenten anzulegen; 

2. mehr als 10% der Schuldverschreibungen und mehr als 10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben

Emittenten zu erwerben. 

Diese Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschrei-

bungen beziehungsweise der Geldmarktinstrumente zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen läßt. Ferner ist diese
Grenze unter Beachtung der Risikomischung nicht einzuhalten in Bezug auf:

– Wertpapiere, die von einem Mitgliedstaat der EU oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder

garantiert werden; 

– von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU begebene oder garantierte Wertpapiere;
– Wertpapiere, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein

oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören;

3. mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in anderen als in den unter Absatz A genannten

Wertpapieren anzulegen; 

4. mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in verbrieften Rechten anzulegen, die ihren Merkmalen

nach Wertpapieren gleichgestellt werden können, die insbesondere übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert
jederzeit oder zumindest in den nach Artikel 5 des Verwaltungsreglement vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt
werden kann.

In den in Ziffern 3 und 4 genannten Anlagen dürfen zusammen höchstens 10% des Nettovermögens eines Unterfonds

angelegt werden; abweichend hiervon erhöht sich die in Absatz 1 genannte Grenze von 10% auf 50%, sofern Aussteller
eine öffentlich-rechtliche Institution mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat ist.

5. Edelmetalle oder Zertifikate über diese zu erwerben;
6. mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in Wertpapieren ein und desselben Emittenten

anzulegen, mit der Maßgabe, daß der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als
5 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds angelegt sind, 40% des Wertes des Netto-Fondsvermögens eines
Unterfonds nicht übersteigen darf.

Die vorerwähnte Grenze von 10 % kann auf höchstens 35 % angehoben werden, wenn die Wertpapiere von einem

Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Staat außerhalb der EU oder von internationalen
Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben
oder garantiert werden.

In Abweichung von dieser Bestimmung kann die unter Ziffer 6., Unterabsatz 1, genannte Grenze von 10% höchstens

25% betragen für verschiedene Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten ausgegeben sind, welche ihren Sitz in
einem Mitgliedstaat der EU haben und dort einer speziellen Aufsicht unterliegen, die den Schutz der Inhaber dieser
Papiere bezweckt. Werden mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in unter Ziffer 6., Unterabsatz 3
genannten Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten angelegt, so darf der Gesamtwert derselben 80% des
Wertes des Nettovermögens eines Unterfonds nicht überschreiten.

Die in Ziffer 6., Unterabsätze 2 und 3 genannten Wertpapiere bleiben für die Anwendung der in Ziffer 6., Unterabsatz

1, vorgesehenen 40%-Grenze außer Ansatz.

13143

Ferner können die in Ziffer 6, Unterabsätze 1, 2 und 3 festgelegten Grenzen nicht addiert werden, so daß Anlagen in

Wertpapieren desselben Emittenten in keinem Fall zusammen 35 % des Nettovermögens eines Unterfonds übersteigen
dürfen;

7. Kredite aufzunehmen, es sei denn in besonderen Fällen für kurze Zeit und mit Zustimmung der Depotbank zu den

Darlehensbedingungen bis zur Höhe von 10% des Nettovermögens eines Unterfonds; 

8. Kredite zu gewähren oder für Dritte als Bürge einzustehen. Diese Beschränkung steht dem Erwerb von nicht voll

eingezahlten Wertpapieren nicht entgegen. Nicht voll eingezahlte Wertpapiere dürfen nur insoweit erworben werden,
als der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen 5 % des Nettovermögens eines Unterfonds nicht übersteigt. Falls der
Fonds nicht voll eingezahlte Wertpapiere besitzt, muß eine Liquiditätsvorsorge zur späteren vollen Einzahlung geschaffen
werden, die in die Anlagebeschränkungen gemäß Ziffer 7. mit einzubeziehen ist;

9. Vermögenswerte zu verpfänden oder sonst zu belasten, zur Sicherung zu übereignen oder zur Sicherung

abzutreten, es sei denn für Kreditaufnahmen gem. Ziffer 7,

10. Wertpapiere zu erwerben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschrän-

kungen unterliegt;

11. in Immobilien anzulegen und Waren oder Warenkontrakte zu kaufen oder zu verkaufen;
12. Wertpapierleerverkäufe zu tätigen;
13. Wertpapiere im «underwriting» fest zu übernehmen, 
14. in andere Investmentfonds oder von der Verwaltungsgesellschaft selbst emittierte Wertpapiere zu investieren.
Die oben vorgesehenen Beschränkungen brauchen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die mit zu dem Fondsver-

mögen gehörenden Wertpapieren verbunden sind, nicht eingehalten zu werden.

Werden die in Vorstehendem genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten

überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser
Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben. 

Die Verwaltungsgesellschaft kann im Einvernehmen mit der Depotbank die Anlagebeschränkungen und andere Teile

des Verwaltungsreglements ändern, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben
werden sollen.

Art. 5. Ausgabe und Tausch von Anteilen.
Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person, vorbehaltlich von Artikel 6 des Verwaltungsreglements,

Anteile zeichnen und durch Zahlung des Ausgabepreises je Anteil erwerben.

Alle ausgegebenen Anteile eines Unterfonds gewähren gleiche Rechte auf das Sondervermögen des jeweiligen Unter-

fonds.

Die Anteile werden von der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich nach Eingang eines Zeichnungsantrages an einem

Bewertungstag gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements dem Zeichner zugeteilt. Der Ausgabepreis je Anteil ist
zahlbar innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag. Die Anteile gemäß Artikel 7 des
Verwaltungsreglements werden unverzüglich nach Eingang des Inventarwertes je Anteil bei der Depotbank im Auftrag
der Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank gutgeschrieben.

Der Ausgabepreis je Anteil der Anteile ist der Nettovermögenswert pro Anteil gemäß Artikel 8 des Verwaltungsre-

glements des entsprechenden Bewertungstages des entsprechenden Unterfonds.

Der Ausgabepreis je Anteil erhöht sich um Stempelgebühren, sonstige öffentliche Abgaben oder andere Belastungen,

die in dem jeweiligen Land anfallen, in dem die Anteile verkauft werden. Im Zusammenhang mit Anlage- und Entnahme-
planen wird der Ausgabeaufschlag nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen berechnet. 

Der Anteilinhaber eines Unterfonds kann gegen Zahlung einer im Verkaufsprospekt festgelegten Umtauschprovision

an die mit dem Vertrieb der Fondsanteile beauftragten Stelle und unter Zurechnung von eventuell anfallenden Ausgabe-
steuern einen Teil oder alle seine Anteile in Anteile eines anderen Unterfonds tauschen. Dieser Tausch erfolgt zu den
nächsterrechneten Inventarwerten je Anteil der entsprechenden Unterfonds. Der sich gegebenenfalls aus dem Tausch
ergebende Restbetrag wird an den Anteilinhaber in der Währung des gewählten Unterfonds ausbezahlt, sofern dieser
einen Betrag von Euro 10,- übersteigt.

Art. 6. Beschränkungen der Ausgabe und Tausch von Anteilen.
Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen die Gesetze und Vorschriften des jeweiligen Landes, in

welchem Anteile angeboten werden, zu beachten.

Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsauftrag oder ein Tauschverlangen

zurückweisen sowie die Ausgabe von Anteilen oder den Tausch gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements zeitweilig
beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen.

Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises je Anteil zurück-

kaufen, die von Anteilinhabern gehalten werden, welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind. 

Auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen werden von der Depotbank unverzüglich zinslos

zurückgezahlt.

Art. 7. Anteile.
Die Depotbank gibt nur Globalurkunden, die auf den Inhaber lauten, über jede von der Verwaltungsgesellschaft

bestimmte Anzahl von Anteilen aus. Jede Globalurkunde trägt die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften
der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.

13144

Art. 8. Berechnung des Nettovermögenswertes.
Das Gesamtnettovermögen des Fonds ist in D-Mark ab 1. Oktober 1999 in Euro ausgedrückt; der Wert eines Anteils

ist in der Währung des jeweiligen Unterfonds ausgedrückt. 

Der Nettovermögenswert wird für jeden Unterfonds unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft

oder von einem von ihr Beauftragten in Luxemburg an jedem Bankarbeitstag und Börsentag in Luxemburg und Frankfurt
am Main («Bewertungstag») errechnet.

Die Berechnung des Wertes eines Anteils erfolgt durch Teilung des Nettovermögens eines jeden Unterfonds (Wert

der zu diesem gehörenden Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten) durch die Zahl der am Bewertungstag im
Umlauf befindlichen Anteile desselben.

Das Nettovermögen eines jeden Unterfonds wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpapierbörse notiert sind, werden zum letzten verfüg-

baren bezahlten Kurs bewertet. Wenn ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument an mehreren Wertpapierbörsen
notiert ist, ist der letzte Verkaufskurs an jener Börse maßgebend, die der Hauptmarkt ist.

b) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Wertpapierbörse notiert sind, die aber aktiv an einem

geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden, werden zu dem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit
der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente verkauft werden können.

c) Falls diese jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente,

ebenso wie die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die
Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren
Bewertungsregeln festgelegt.

d) Die Bewertungskurse der unter a) oder b) genannten Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten,

werden, ausgehend von den jeweiligen Nettoerwerbskursen, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlage-
rendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die
Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen angepaßt werden.

e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet. 
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein

entsprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt
wurde, geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert
entspricht.

g) Die Zinserträge bis einschließlich zum zweiten Bankarbeitstag in Luxemburg nach dem jeweiligen Bewertungstag

werden nach Abzug der in Artikel 11, Ziffern 1 und 2, aufgeführten prozentualen jährlichen Entgelte und der taxe d’abon-
nement in die Bewertung einbezogen.

h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Unterfonds entspricht, werden

zum letzten bekannten Devisenmittelkurs in die Währung des jeweiligen Unterfonds umgerechnet. Gewinne und
Verluste aus gemäß Art. 4 B abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.

Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien

unmöglich oder unsachgerecht machen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und
Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um
eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens und/oder des Vermögens einzelner Unterfonds zu erreichen.

Für jeden Unterfonds kann ein Ertragsausgleichskonto geführt werden. 
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus den liquiden Mitteln und zuläs-

sigen Kreditaufnahmen des in Frage kommenden Unterfonds befriedigt werden können, mit Einwilligung der Depotbank
den Nettovermögenswert bestimmen, indem sie dabei die Kurse des Bewertungstages zugrunde legt, an dem sie für den
Fonds die Vermögenswerte verkaufte, die je nach Lage verkauft werden mußten. In diesem Fall wird für gleichzeitig
eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsweise angewandt.

Anteilkaufaufträge und Rücknahmeanträge, die bis zu einer von der Verwaltungsgesellschaft festgesetzten und im

Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds genannten Zeit an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden auf der
Grundlage des an diesem Bewertungstag festgestellten Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises abgerechnet. Schalteraufträge
können auch nach diesem Zeitpunkt noch mit diesen Preisen abgerechnet werden, sofern keine besonderen Umstände
auftreten, die auf eine erhebliche Änderung des Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises pro Anteil schließen lassen.

Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur

an einem Bewertungstag gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements, und wird auf Basis des nächsten, gemäß Artikel 8
des Verwaltungsreglements errechneten Nettovermögenswert des jeweiligen Unterfonds, getätigt. Die Zahlung des
Rücknahmepreises je Anteil erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag.

Die Verwaltungsgesellschaft ist mit Einwilligung der Depotbank berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen,

nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Unterfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem
Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des letzten Absatzes von Artikel 8 des Verwaltungsreglements
zum dann geltenden Rücknahmepreis je Anteil.

13145

Der Rücknahmepreis je Anteil wird in der Währung des jeweiligen Unterfonds vergütet. Die Verwaltungsgesellschaft

achtet darauf, daß das Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel umfaßt, damit eine Rücknahme von Anteilen auf
Antrag von Anteilinhabern, sofern nicht außergewöhnliche Umstände entgegenstehen, unverzüglich erfolgen kann.

Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Berechnung des Netto-

vermögenswertes gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme
der Berechnung des Nettovermögenswertes unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Die Depotbank ist nur soweit zur
Zahlung verpflichtet, wie die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrechtliche Vorschriften, oder
andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, die Überweisung des Inventarwertes je Anteil in das Land des
Antragstellers erlauben.

Art. 10. Einstellung der Ausgabe, der Rücknahme und der Tausch von Anteilen und der Berechnung

des Nettovermögenswertes.

Die Verwaltungsgesellschaft darf die Berechnung des Nettovermögenswertes eines jeden Unterfonds, unbeschadet

der ihr gemäß Artikel 6 zustehenden Befugnis, die Rücknahme und der Tausch von Anteilen vorübergehend aussetzen,
wenn:

a) ein Markt, welcher die Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teiles des Fondsvermögens bildet,

geschlossen ist, oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist,

b) aufgrund eines politischen, wirtschaftlichen, militärischen, monetären oder anderweitigen Notfalles außerhalb der

Kontrolle, Verantwortlichkeit und Einflußmöglichkeit der Verwaltungsgesellschaft Verfügungen über das Fondsvermögen
nicht unter normalen Umständen möglich sind oder den Interessen der Anteilinhaber abträglich wären;

c) im Falle einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder aus irgendeinem Grund der Wert eines beträcht-

lichen Teils des Fondsvermögens nicht bestimmt werden kann;

d) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für

den Fonds undurchführbar werden, oder falls es nach objektiv nachprüfbaren Maßstäben feststeht, daß Käufe und
Verkäufe von Fondsvermögen nicht zu normalen Umtauschraten getätigt werden können.

Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds.
1.1 Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1 % p.a. zuzüglich anfal-

lender gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögenswertes des Fonds während
des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

1.2 Darüber hinaus kann die Gesellschaft aus den jeweiligen Unterfonds eine monatlich erfolgsbezogene Vergütung in

Höhe von bis zu einem Drittel des Betrages erhalten, um den die monatliche Wertentwicklung der ausgegebenen
Anteile den 1-Monats-Libid-Satz (London interbank bid rate) abzüglich der in 1.1 und 2. genannten prozentualen
jährlichen sowie den in Ziffer 3 genannten und den Sondervermögen tatsächlich belasteten Vergütungen übersteigt. 

2. Aus dem Fondsvermögen erhält die Depotbank ein Entgelt von bis zu 0,02 % zuzüglich anfallender gesetzlicher

Mehrwertsteuer, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögenswertes des Fonds während des entspre-
chenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Daneben werden der
Depotbank die ihr im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Globalurkunden bei Drittverwahrern in Rechnung
gestellten Kosten und Gebühren erstattet. Ferner erhält die Depotbank einen Ausgleich für alle Porto- und Versiche-
rungsspesen, die ihr nachweislich durch den Versand effektiver Anteile der Investmentfonds im Rahmen der Abwicklung
der Anteilumsätze entstanden sind.

3. Die nachstehend aufgeführten, im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen gehen

zu Lasten des Fonds: 

a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren, Geldmarktpapieren und sonstigen Vermögenswerten und

Rechten des Fonds und für deren Verwahrung;

b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements

einschließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und
Regelungen sowie der Abwicklung und Kosten von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen; 

c) Kosten für die Vorbereitung, den Druck und Versand der Verkaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenbe-

richte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutreffenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der
Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen Bekanntmachungen;

d) andere Kosten der Verwaltung; 
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem

Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;

h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse

der Anteilinhaber handeln; 

i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten

des Fonds erhoben werden;

j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die

Registrierung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, diejenigen der Repräsentanten und der
Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;

13146

k) Kosten für das Raten des jeweiligen Unterfonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
l) Kosten der Auflösung eines Unterfonds oder des Fonds. 
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst

dann dem Fondsvermögen. 

Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren

werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.

Das Vermögen des Fonds haftet insgesamt für alle vom Fonds zu tragenden Kosten, jedoch werden diese Kosten den

einzelnen Unterfonds, soweit sie diese gesondert betreffen, angerechnet, ansonsten werden die Kosten den einzelnen
Unterfonds gemäß deren Nettovermögen anteilmäßig belastet.

Art. 12. Rechnungsjahr und Revision.
Das Rechnungsjahr des Fonds und der einzelnen Unterfonds endet jährlich am 30. September, zum ersten Mal am 30.

September 1995. Die Bücher der Verwaltungsgesellschaft und des Fonds werden durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft,
der von der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist.

Art. 13. Ausschüttungen.
Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt jedes Jahr, ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung aus den ordentlichen

Nettoerträgen eines jeden Unterfonds erfolgen wird. Ausschüttungen werden sobald als möglich nach Vorlage der
geprüften Jahresrechnung der Unterfonds ausgezahlt. Als ordentliche Nettoerträge des Fonds gelten vereinnahmte
Zinsen, abzüglich der allgemeinen Kosten, unter Ausschluß der realisierten Kapitalgewinne und Kapitalverluste, der nicht
realisierten Wertsteigerungen und Wertminderungen sowie aller sonstigen Einkünfte nicht wiederkehrender Art. 

Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne und/oder

alle sonstigen Einkünfte nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter Kapitalverluste ganz oder teilweise in bar oder
in Form von Gratisanteilen ausschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile können in bar bezahlt werden. 

Eine Ausschüttung erfolgt auf die Anteile, die am Ausschüttungstag zugeteilt waren. 
Ausschüttungsbeträge, die binnen fünf Jahren ab Datum der veröffentlichten Ausschüttungserklärung nicht geltend

gemacht wurden, verfallen und gehen an den entsprechenden Unterfonds zurück.

Art. 14. Änderung des Verwaltungsreglements.
Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einwilligung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit im Interesse

der Anteilinhaber ganz oder teilweise ändern.

Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes

bestimmt ist, fünf Kalendertage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröf-
fentlichungen analog zu Artikel 15 Absatz 1 des Verwaltungsreglements veranlassen.

Art. 15. Veröffentlichungen.
Der Inventarwert je Anteil sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis eines jeden Unterfonds ist jeweils am Sitz der

Verwaltungsgesellschaft und der Repräsentanten des Fonds im Ausland verfügbar. Der Ausgabe- und Rücknahmepreis
wird jeweils in einer Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb
zugelassen sind. Der Nettoinventarwert eines jeden Unterfonds kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt
werden.

Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft den Anteilinhabern einen geprüften Jahres-

bericht zur Verfügung stellen, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten
Resultate. Nach Ende der ersten Hälfte jedes Rechnungsjahres stellt die Verwaltungsgesellschaft den Anteilinhabern
einen Halbjahresbericht zur Verfügung, der Auskunft über das Fondsvermögen und dessen Verwaltung während des
entsprechenden Halbjahres gibt. Die Jahres- und Halbjahresberichte beinhalten die Berichterstattung über den Fonds
insgesamt und über jeden einzelnen Unterfonds.

Die Jahresberichte und Halbjahresberichte des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft,

der Depotbank und jeder Zahlstelle erhältlich.

Art. 16. Dauer des Fonds und Auflösung.
Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluß der Verwaltungsgesell-

schaft aufgelöst werden. Eine Auflösung erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grunde
aufgelöst wird. Sie wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial
veröffentlicht und in wenigstens drei dann zu bestimmenden Tageszeitungen mit breiter Streuung (davon mindestens
einer luxemburgischen Tageszeitung) in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. 

Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des Fonds führt, werden die Ausgabe und der Rückkauf sowie der

Tausch von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird diese Liquidationskosten und Honorare auf Anweisung der
Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der
Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber nach Maßgabe deren Anteil(e) an einem oder
mehreren Unterfonds verteilen. Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilin-
habern eingezogen wurden, werden, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgewandelt und von
der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt,
wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.

13147

Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Unterfonds auflösen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen

der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des Fonds oder im Interesse der Anlagepolitik
notwendig oder angebracht erscheint.

In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Unterfonds voran-

gehen, wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Unterfonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensan-
lagen veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.

Die Auflösung bestehender, unbefristeter Unterfonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Absatz 2 veröf-

fentlicht. Die in Absatz 3 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluß des Liquidationsver-
fahrens eingeforderten Beträge.

Unterfonds können weder zusammengelegt noch mit anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verschmolzen

werden.

Weder Anteilinhaber noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können die Auflösung und Teilung des Fonds oder

eines Unterfonds beantragen.

Art. 17. Verjährung.
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5

Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; ausgenommen bleiben die in
Artikel 13 und 16 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen.

Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und ist bei dem Bezirksge-

richt in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum
Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds der Gerichts-
barkeit und dem Recht jeden Landes zu unterwerfen, in dem Anteile dieses Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen
sind, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf
Angelegenheiten, die sich auf diesen Fonds beziehen.

2. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile eines Fonds, die an Anleger in dem

jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und diesen Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher Länder als
verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.

3. Das Verwaltungsreglement, das einschließlich einer ersten Änderungsvereinbarung am 17. Februar 1995 im

Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations veröffentlicht wurde, trat erstmals am 17. Februar 1995 in Kraft. Eine
zweite Änderungsvereinbarung wurde am 16. August 1995 im Mémorial veröffentlicht und trat am 12. Juli 1995 in Kraft;
eine dritte Änderungsvereinbarung wurde am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlicht und trat am 1. Oktober
1997 in Kraft. Eine vierte Änderungsvereinbarung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist, tritt am 1. April
1999 in Kraft.

Luxemburg, den 9. März 1999.

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

<i>als Depotbank

Unterschriften

Enregistré à Luxembourg, le 23 mars 1999, vol. 521, fol. 19, case 1. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur ff. (signé): Signature.

(14380/685/635)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 mars 1999.

UniZero 2000.

UniEuropaRenta.

UniplusRenta

UniDollarBond.

UniAlpha.

UniEuropa.

UniDynamicFonds: Europa.

UniNeueMärkte.

UniSport: 50PLUS.

UniAsia.

EM Osteuropa Fonds.

EM Fernost Fonds.

EM Lateinamerika Fonds.

UniOptimus.

UniEuroLiquid.

ÄNDERUNGSVEREINBARUNGEN

Zwischen
1. UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445

Luxembourg-Strassen und

13148

2. DG BANK LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-

Srassen 

wurde folgendes festgestellt und vereinbart:

<i>1) Änderung des Verwaltungsreglements vom September 1997 

Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen hiermit, das Verwaltungsreglement vom September

1997, das im Mémorial C vom 27. Oktober 1997 veröffentlicht ist, in folgenden Punkten neu zu fassen:

In der Präambel wird Absatz 1 wie folgt geändert:
Dieses Verwaltungsreglement, welches in der ursprünglichen Fassung vom September 1997 im Mémorial C, Recueil

des Sociétés et Associations («Mémorial») vom 27. Oktober 1997 veröffentlicht ist, legt, zusammen mit einer ersten
Änderung vom 9. März 1999, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt,
allgemeine Grundsätze für von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. gemäß Teil 1 des Gesetzes vom
30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds communs de placement» aufgelegte
und verwaltete Fonds fest, soweit die Sonderreglements der jeweiligen Fonds dieses Verwaltungsreglement zum
integralen Bestandteil erklären.

In Artikel 4, Ziffer 10 (Wertpapierleihe) werden die Worte «dem DEUTSCHEN KASSENVEREIN» durch «der

DEUTSCHE BÖRSE CLEARING A.G.» ersetzt.

In Artikel 5 (Anteile an einem Fonds und Anteilklassen) wird unter Ziffer 3 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut

eingefügt: «Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann auch eine Anteilklasse vorsehen, für die kein Ausgabeauf-
schlag erhoben wird. Diese enthalten den Zusatz -net-.»

Ferner wird ein neuer Absatz (Ziffer 5) mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Falls für einen Fonds mehrere Anteil-

klassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für jede Anteilklasse durch Teilung des
Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Anteile dieser Klasse.» 

<i>2) Änderung des Sonderreglements

Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen hiermit, die Sonderreglements der Fonds 
- UniZero 2000 
- UniEuropaRenta 
- UniplusRenta 
- UniDollarBond 
- UniAlpha 
- UniEuropa
- UniDynamicFonds: Europa 
- UniNeueMärkte 
- UniSport: 50PLUS 
- UniAsia
- EM Osteuropa Fonds 
- EM Fernost Fonds 
- EM Lateinamerika Fonds 
- UniOptimus 
- UniEuroLiquid 
zu ändern.
Das jeweils vollständige, aktualisierte Sonderreglement ist der Änderungsvereinbarung beigefügt.

<i>3. Änderung der Depotbankverträge

Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen, die in den Depotbankvertägen genannten und auf die

Deutsche Mark lautenden Mindestvergütungen im Verhältnis 2:1 auf Euro umzustellen.

<i>4. Inkrafttreten

Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.

Luxemburg, den 9. März 1999.

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

DG BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

<i>als Depotbank

Unterschriften

Enregistré à Luxembourg, le 23 mars 1999, vol. 521, fol. 19, case 1. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur ff. (signé): Signature.

(14369/685/79)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 mars 1999.

13149

UniEuroZins.

UniOptimus -net-.

UniControl1: EuroTop100.
UniDynamicFonds: Global.

ÄNDERUNGSVEREINBARUNGEN

Zwischen
1. UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445

Luxembourg-Strassen und

2. SGZ-BANK INTERNATIONAL S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 26B, rue des Muguets, L-2017 Luxembourg 
wurde folgendes festgestellt und vereinbart:

<i>1) Änderung des Verwaltungsreglements vom September 1997 

Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen hiermit, das Verwaltungsreglement vom September

1997, das im Mémorial C vom 27. Oktober 1997 veröffentlicht ist, in folgenden Punkten neu zu fassen:

In der Präambel wird Absatz 1 wie folgt geändert:
Dieses Verwaltungsreglement, welches in der ursprünglichen Fassung vom September 1997 im Mémorial C, Recueil

des Sociétés et Associations («Mémorial») vom 27. Oktober 1997 veröffentlicht ist, legt, zusammen mit einer ersten
Änderung vom 9. März 1999, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt,
allgemeine Grundsätze für von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. gemäß Teil 1 des Gesetzes vom
30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds communs de placement» aufgelegte
und verwaltete Fonds fest, soweit die Sonderreglements der jeweiligen Fonds dieses Verwaltungsreglement zum
integralen Bestandteil erklären.

In Artikel 4, Ziffer 10 (Wertpapierleihe) werden die Worte «dem DEUTSCHEN KASSENVEREIN» durch «der

DEUTSCHE BÖRSE CLEARING A.G.» ersetzt.

In Artikel 5 (Anteile an einem Fonds und Anteilklassen) wird unter Ziffer 3 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut

eingefügt: «Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann auch eine Anteilklasse vorsehen, für die kein Ausgabeauf-
schlag erhoben wird. Diese enthalten den Zusatz -net-.»

Ferner wird ein neuer Absatz (Ziffer 5) mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Falls für einen Fonds mehrere Anteil-

klassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für jede Anteilklasse durch Teilung des
Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Anteile dieser Klasse.»

<i>2) Änderung des Sonderreglements

Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen hiermit, die Sonderreglements der Fonds 
- UniEuroZins 
- UniOptimus -net
- UniControll: EuroTop100 und 
- UniDynamicFonds: Global
zu ändern. Das jeweils vollständige, aktualisierte Sonderreglement ist der Änderungsvereinbarung beigefügt.

<i>3. Änderung der Depotbankverträge

Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen, die in den Depotbankvertägen genannten und auf die

Deutsche Mark lautenden Mindestvergütungen im Verhältnis 2:1 auf Euro umzustellen.

<i>4. Inkraftteten

Die Änderungen treten am 1. April 1999 in Kraft.
Luxemburg, den 9. März 1999.

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

SGZ-BANK INTERNATIONAL S.A.

Unterschriften

<i>als Depotbank

Unterschriften

Enregistré à Luxembourg, le 23 mars 1999, vol. 521, fol. 19, case 1. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur ff. (signé): Signature.

(14368/685/55)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 mars 1999.

UniEuroKapital.

UniOptima.

UniEuroKapital -net-.

UniEuroSTOXX 50.

ÄNDERUNGSVEREINBARUNGEN

Zwischen
1. UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445

Luxembourg-Strassen und

13150

2. WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 5, rue Jean Monnet, L-2180 Luxembourg 

wurde folgendes festgestellt und vereinbart:

<i>1) Änderung des Verwaltungsreglements vom September 1997 

Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen hiermit, das Verwaltungsreglement vom September

1997, das im Mémorial C vom 27. Oktober 1997 veröffentlicht ist, in folgenden Punkten neu zu fassen:

In der Präambel wird Absatz 1 wie folgt geändert:
Dieses Verwaltungsreglement, welches in der ursprünglichen Fassung vom September 1997 im Mémorial C, Recueil

des Sociétés et Associations («Mémorial») vom 27. Oktober 1997 veröffentlicht ist, legt, zusammen mit einer ersten
Änderung vom 9. März 1999, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist und am 1. April 1999 in Kraft tritt,
allgemeine Grundsätze für von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. gemäß Teil I des Gesetzes vom
30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds communs de placement» aufgelegte
und verwaltete Fonds fest, soweit die Sonderreglements der jeweiligen Fonds dieses Verwaltungsreglement zum
integralen Bestandteil erklären.

In Artikel 4 (Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik), Ziffer 10 (Wertpapierleihe) werden die Worte «dem

DEUTSCHEN KASSENVEREIN» durch «der DEUTSCHE BÖRSE CLEARING A.G.» ersetzt.

In Artikel 5 (Anteile an einem Fonds und Anteilklassen) wird unter Ziffer 3 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut

eingefügt: «Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann auch eine Anteilklasse vorsehen, für die kein Ausgabeauf-
schlag erhoben wird. Diese enthalten den Zusatz -net-.»

Ferner wird ein neuer Absatz (Ziffer 5) mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Falls für einen Fonds mehrere Anteil-

klassen eingerichtet werden, erfolgt die Anteilwertberechnung (Artikel 7) für jede Anteilklasse durch Teilung des
Wertes des Fondsvermögens, der einer Klasse zuzurechnen ist, durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Anteile dieser Klasse.»

<i>2) Änderung des Sonderreglements

Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen hiermit, die Sonderreglements der Fonds 
- UniEuroKapital 
- UniOptima
- UniEuroKapital -net- 
UniEuroSTOXX 50
zu ändern. 
Das jeweils vollständige, aktualisierte Sonderreglement ist der Änderungsvereinbarung beigefügt.

<i>3. Änderung der Depotbankverträge

Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen, die in den Depotbankvertägen genannten und auf die

Deutsche Mark lautenden Mindestvergütungen im Verhältnis 2:1 auf Euro umzustellen.

<i>4. Inkrafttreten

Diese Änderungen treten am 1. April 1999 in Kraft.

Luxemburg, den 9. März 1999.

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

<i>als Depotbank

Unterschriften

Enregistré à Luxembourg, le 23 mars 1999, vol. 521, fol. 19, case 1. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur ff. (signé): Signature.

(14370/685/56)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 mars 1999.

UI MoneyMarket.

ÄNDERUNGSVEREINBARUNG

Zwischen

1. UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445

Luxembourg-Strassen und

2. WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 5, rue Jean Monnet, L-2180 Luxembourg 

wurde folgendes festgestellt und vereinbart:

<i>Änderung des Verwaltungsreglements vom September 1997 

Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen hiermit, das Verwaltungsreglement des Fonds UI Money-

Market in folgenden Punkten zu ändern. Die Änderung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

In Artikel 5 (Ausgabe und Tausch von Anteilen), Absatz 6 wird «DM 20» durch «Euro 10» ersetzt.

In Artikel 8 (Berechnung des Nettofondsvermögens) wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

13151

«Das Gesamtnettovermögen des Fonds ist in D-Mark ab 1. Oktober 1999 in Euro ausgedrückt; der Wert eines

Anteils ist in der Währung des jeweiligen Unterfonds ausgedrückt.»

In Artikel 11 (Aufwendungen und Kosten des Fonds) wird Punkt 1.1 wie folgt neu gefasst: Aus dem Fondsvermögen

erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer,
die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögenswertes des Fonds während des entsprechenden Monats zu
berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.

Ferner wird Punkt 2 wie folgt geändert:
Aus dem Fondsvermögen erhält die Depotbank ein Entgelt von bis zu 0,02 % zuzüglich anfallender gesetzlicher

Mehrwertsteuer, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögenswertes des Fonds während des entspre-
chenden Monats zu berechnen und am ersetn Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist. Daneben werden der
Depotbank die ihr im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Globalurkunden bei Drittverwahrern in Rechnung
gestellten Kosten und Gebühren erstattet. Ferner erhält die Depotbank einen Ausgleich für alle Porto- und Versiche-
rungsspesen, die ihr nachweislich durch den Versand effektiver Anteile der lnvestmentfonds im Rahmen der Abwicklung
der Anteilumsätze entstanden sind.

Artikel 18 (Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache) wird wie folgt neu gefasst:
Das Verwaltungsreglement, das einschließlich einer ersten Änderungsvereinbarung am 17. Februar 1995 im

«Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations» veröffentlicht wurde, trat erstmals am 17. Februar 1995 in Kraft. Eine
zweite Änderungsvereinbarung wurde am 16. August 1995 im Mémorial veröffentlicht und trat am 12. Juli 1995 in Kraft;
eine dritte Änderungsvereinbarung wurde am 27. Oktober 1997 im Mémorial veröffentlicht und trat am 1. Oktober
1997 in Kraft. Eine vierte Änderungsvereinbarung, die am 12. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist, tritt am 1. April
1999 in Kraft.

Luxemburg, den 9. März 1999.

UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.

WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.

Unterschriften

<i>als Depotbank

Unterschriften

Enregistré à Luxembourg, le 23 mars 1999, vol. 521, fol. 19, case 1. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur ff. (signé): Signature.

(14371/685/45)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 mars 1999.

13152


Document Outline

S O M M A I R E

EM Fernost Fonds   pages  13106

EM Lateinamerika Fonds   13106

EM Osteuropa Fonds   13106

UI MoneyMarket

UniAlpha   13106

UniAsia   13106

UniControl1: EuroTop100   13106

UniDollarBond   13106

UniDynamicFonds: Europa   13106

UniDynamicFonds: Global   13106

UniEuroKapital   13106

UniEuroKapital -net-   13106

UniEuroLiquid   13106

UniEuropa   13106

UniEuropaRenta   13106

UniEuroSTOXX 50   13106

UniEuroZins   13106

UniNeueMärkte   13106

UniOptima   13106

UniOptimus   13106

UniOptimus -net-.   13106

UniplusRenta   13106

UniSport: 50PLUS   13106

UniZero 2000   13106

Rentenfonds. 

UniEuroKapital

UniEuroZins

UniOptima

UniZero 2000

UniEuropaRenta

UniEuroKapital -net-

UniplusRenta

UniDollarBond

UniAlpha

UniControl1: EuroTop100

UniEuropa

UniEuroSTOXX 50

UniDynamicFonds: Europa

UniDynamicFonds: Global

UniNeueMärkte

UniSport: 50PLUS

UniAsia

EM Fernost Fonds

EM Lateinamerika Fonds

EM Osteuropa Fonds

UniEuroLiquid

UniOptimus

UniOptimus -net-. 

UI MoneyMarket

UniZero 2000. 

UniEuropaRenta. 

UniplusRenta 

UniDollarBond. 

UniAlpha. 

UniEuropa. 

UniDynamicFonds: Europa. 

UniNeueMärkte. 

UniSport: 50PLUS. 

UniAsia. 

EM Osteuropa Fonds. 

EM Fernost Fonds. 

EM Lateinamerika Fonds. 

UniOptimus. 

UniEuroLiquid. 

UniEuroZins. 

UniOptimus -net-. 

UniControl1: EuroTop100. 

UniDynamicFonds: Global. 

UniEuroKapital. 

UniOptima. 

UniEuroKapital -net-. 

UniEuroSTOXX 50. 

UI MoneyMarket.