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12817
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
RECUEIL DES SOCIETES ET ASSOCIATIONS
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 268
17 avril 1999
S O M M A I R E
ApoCash, Apo 1
st
Bond, ApoAesculap, Fonds Communs de Placement ……………………………………………………………………… page
12836
DG Lux Concept ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
12818
DG Lux Portfolio ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
12848
GELINCO, General Luxembourg Investment Company S.A., Luxembourg ……………………………………………………………………………
12859
Gropalux, S.à r.l., Luxembourg ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
12859
Manatan Holding S.A., Luxembourg ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
12859
Montpellier Finance S.A., Luxembourg ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
12817
Uni 93/96 (Lux) - Liquid - ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
12828
MONTPELLIER FINANCE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1255 Luxembourg, 48, rue de Bragance.
R. C. Luxembourg B 49.408.
—
<i>Extrait du procès-verbal de l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires,i>
<i>tenue le 1i>
<i>eri>
<i>février 1999 à 14.00 heuresi>
L’assemblée prend acte de la démission de Messieurs Vincenzo Arno, Charles Muller et de Mesdames Francine
Herkes et Marie-Josée Ryter, administrateurs.
L’assemblée générale décide de nommer administrateurs en leur remplacement:
- Monsieur Angelo Zito, demeurant à Luxembourg;
- Monsieur Michele Capurso, demeurant à Luxembourg;
- Mademoiselle Frédérique Mignon, demeurant à Arlon;
qui termineront les mandats de leurs prédécesseurs.
L’assemblée prend acte de la démission de Monsieur Christian Agata, commissaire aux comptes et décide de nommer
en son remplacement:
La société FIDUCIAIRE BEAUMANOIR S.A., avec siège social à L-1255 Luxembourg, 48, rue de Bragance.
L’assemblée décide de transférer le siège social de la société au 48, rue de Bragance, L-1255 Luxembourg.
Luxembourg, le 1
er
février 1999.
FIDUCIAIRE BEAUMANOIR S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 3 février 1999, vol. 519 fol. 44, case 12. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
Pour extrait conforme, délivré sur papier libre, aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associa-
tions.
(07310/000/25) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 4 février 1999.
DG LUX CONCEPT.
—
Zwischen
1. UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445
Luxemburg-Strassen und
2. DG BANK LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-
Strassen wurde folgendes festgestellt und vereinbart:
1) Änderung des Verwaltungsreglements
Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen hiermit, das Verwaltungsreglement des DG Lux
CONCEPT, das im Mémorial C vom 12. Juli 1996 veröffentlicht ist, in folgenden Punkten neu zu fassen:
In Artikel 4 (Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen) wird in Ziffer 2 Satz 1 wie folgt neu gefaßt: «Bis zu 49 % des
Nettofondsvermögens eines Unterfonds dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder unter Verantwortung und
auf Risiko der Depotbank bei anderen Banken auf Euro lautend gehalten werden.»
Ferner werden die in Ziffer 7 (Wertpapierleihe), Absatz 4, genannten Worte «dem DEUTSCHEN KASSENVEREIN»
durch «der DEUTSCHE BÖRSE CLEARING AG» ersetzt.
In Artikel 5 (Ausgabe und Tausch von Anteilen) wird der in Absatz 6, Satz 3 verwendete Begriff «DEM» durch «Euro»
ersetzt und der genannte Betrag von «DM 20,-» durch «Euro 10,-» ersetzt.
In Artikel 8 (Berechnung des Nettovermögenswertes) wird Satz 1 wie folgt geändert: «Das Gesamtnettovermögen
des Fonds ist in Euro ausgedrückt; der Wert eines Anteils ist in der Währung des jeweiligen Unterfonds ausgedrückt.»
In Artikel 11 (Aufwendungen und Kosten des Fonds) wird der Text unter Ziffer 1 wie folgt geändert: «Aus dem
Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 2,0 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher
Mehrwertsteuer, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögenswertes des Fonds während des entspre-
chenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.»
Ferner wird der Text unter Ziffer 2, Buchstabe a) wie folgt geändert: ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als
Depotbank in Höhe von bis zu 0,10 % zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf der Basis des kalen-
dertäglichen Nettofondsvermögens während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist.
In Artikel 18 (Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache) erhält Ziffer 3 folgenden Wortlaut: «Das
Verwaltungsreglement ist in seiner ursprünglichen Form im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations vom 12. Juli
1996 veröffentlicht. Eine erste Änderung hiervon ist im Mémorial vom 17. April 1999 veröffentlicht und tritt am 1. April
1999 in Kraft.»
2) Änderung des Sonderreglements für den DG Lux CONCEPT Fonds-Plus
Die Präambel des Sonderreglements des DG Lux CONCEPT Fonds-Plus erhält folgenden Wortlaut: «Für den DG
Lux CONCEPT Fonds-Plus ist das am 12. Juli 1996 im Mémorial C veröffentlichte Verwaltungsreglement einschließlich
einer ersten Änderung, die am 1. April 1999 in Kraft tritt und die am 17. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist,
integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
3) Änderung des Sonderreglements für den DG Lux CONCEPT Emerging-Market-Bonds
Die Präambel des Sonderreglements des DG Lux CONCEPT Emerging-Market-Bonds erhält folgenden Wortlaut: Für
den DG Lux CONCEPT Emerging-Market-Bonds ist das am 12. Juli 1996 im Mémorial C veröffentlichte Verwaltungsre-
glement einschließlich einer ersten Änderung, die am 1. April 1999 in Kraft tritt und die am 17. April 1999 im Mémorial
veröffentlicht ist, integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden
Sonderreglements.
Luxemburg, den 22 März 1999.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG
DG BANK LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
<i>als Depotbanki>
Unterschriften
VERWALTUNGSREGLEMENT
Art. 1. Der Fonds
Der DG Lux CONCEPT (im folgenden «Fonds» genannt) wurde nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg
als Investmentfonds (fonds commun de placement) auf unbestimmte Zeit errichtet. Es handelt sich um ein Sonderver-
mögen aller Anteilinhaber, das gemäß Artikel 4 angelegt wird und das im Namen der Verwaltungsgesellschaft und für
gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber (im folgenden «Anteilinhaber» genannt) durch die UNION INVESTMENT
LUXEMBOURG S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg-
Strassen (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft» genannt) verwaltet wird.
Der Fonds kann im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft dem Anleger einen oder mehrere Unterfonds («Umbrella
Konstruktion») anbieten. Die Gesamtheit der Unterfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Betei-
ligung an einem oder mehreren Unterfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere, neue Unter-
fonds auflegen und/oder einen oder mehrere Unterfonds auflösen; Unterfonds können weder zusammengelegt oder mit
anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verschmolzen werden.
Die Fondsanteile werden in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
An dem jeweiligen Unterfonds sind die Anteilinhaber des Unterfonds zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl
der jeweils gehaltenen Anteile des Unterfonds beteiligt.
Das Vermögen des Fonds, das von der zur Depotbank bestellten DG BANK LUXEMBURG S.A. (im folgenden
«Depotbank» genannt) verwahrt wird, ist von dem Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.
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Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in
diesem Verwaltungsreglement - einschließlich besonderer Sonderreglements für die jeweiligen Unterfonds - geregelt,
dessen jeweils gültige Fassung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations, dem Amtsblatt des Großherzogtums
Luxemburg, (im folgenden «Mémorial» genannt) veröffentlicht wird. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilin-
haber das Verwaltungsreglement sowie alle ordnungsgemäß genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben
an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft
Der Fonds wird - vorbehaltlich der Anlagebestimmungen in Artikel 4 des Verwaltungsreglements - durch die Verwal-
tungsgesellschaft im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilin-
haber, verwaltet. Diese Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder
mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds zusammenhängen. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik der
einzelnen Unterfonds unter Berücksichtigung der Anlagebeschränkungen des Artikels 4 des Verwaltungsreglements fest.
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder, und/oder Dritte mit der
täglichen Geschäftsführung betrauen. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene
Kosten Anlageberater hinzuziehen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Depotbank geltend zu machen.
Art. 3. Die Depotbank
Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.
Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz des Großherzogtums Luxemburg über Organismen für
gemeinsame Anlagen, dem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abgeschlossenen Depotbank-
vertrag und diesem Verwaltungsreglement.
Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen. Der Name der
Depotbank wird in Artikel 1 des Verwaltungsreglements, in den Verkaufsprospekten und ähnlichen Dokumenten des
Fonds genannt. Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit
schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. März jeden Jahres zu kündigen. Eine solche Kündigung wird
wirksam, wenn eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Großherzogtum Luxemburg die
Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch
die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft eine neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und
Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank
wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als
Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement in vollem Umfang nachkommen.
Alle vertraglich und gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fondsvermögens werden von der Depotbank in
separaten Konten oder Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwal-
tungsreglements verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der
Verwaltungsgesellschaft andere Banken im Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von
Wertpapieren des Fonds beauftragen.
Die Anlagen von Teilen des Fondsvermögens des jeweiligen Unterfonds in Bankeinlagen erfolgt bei der Depotbank
oder anderen Kreditinstituten. Die Einlagen müssen auf separaten Konten unterhalten werden. Die Depotbank ist
verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankeinlagen zu überwachen. Die Verfügung
über solche Einlagen bedarf jeweils der Zustimmung der Depotbank.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
- Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
- gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsver-
mögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.
Die Depotbank wird entsprechend den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft - vorausgesetzt diese stehen in
Übereinstimmung mit dem Verwaltungsreglement, dem Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt und
den anwendbaren Gesetzen:
- Anteile des jeweiligen Unterfonds auf die Zeichner gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements übertragen;
- aus den Konten den Kaufpreis für Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte und sonstige gesetzlich zulässige
Vermögenswerte zahlen, die für einen Unterfonds erworben worden sind;
- Wertpapiere (Zielfondsanteile), Bezugs- oder Zuteilungsrechte und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte,
die für einen Unterfonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen und
Wertpapiere im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen;
- den Rücknahmepreis gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements gegen Empfang der entsprechenden Anteile
auszahlen;
- jedwede Ausschüttungen gemäß Artikel 13 des Verwaltungsreglements auszahlen;
Ferner wird die Depotbank dafür sorgen, daß:
- alle Vermögenswerte der Unterfonds unverzüglich auf den Konten beziehungsweise Depots eingehen, insbesondere
der Kaufpreis aus dem Verkauf von Vermögenswerten, die Rückzahlung fälliger Bankeinlagen bei anderen Kreditinsti-
tuten, anfallende Erträge sowie eingehende Zahlungen des Ausgabepreises abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher
eventueller Ausgabesteuern, unverzüglich auf den Konten des jeweiligen Unterfonds verbucht werden;
- die Ausgabe, die Rücknahme und die Auszahlung der Anteile, die für Rechnung eines Unterfonds oder durch die
Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften und dem Verwaltungsreglement gemäß
erfolgt;
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- bei allen Geschäften, die sich auf das Fondsvermögen eines Unterfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der
üblichen Fristen bei ihr eingeht;
- die Erträge aus den Fondsvermögen der einzelnen Unterfonds gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet
werden;
- Zielfondsanteile höchstens zum zuletzt festgestellten und erhältlichen Ausgabepreis gekauft und mindestens zum
zuletzt festgestellten Inventarwert bzw. Börsenkurs verkauft werden.
Die Depotbank überwacht die tägliche Festsetzung des Inventarwertes eines Anteils gemäß Artikel 8 des Verwal-
tungsreglements.
Die Depotbank entnimmt für die Verwaltungsgesellschaft aus den Konten des Fonds nur die in dem jeweils gültigen
Verkaufsprospekt des DG Lux CONCEPT festgesetzten Entgelte und, jedoch nur nach Zustimmung der Verwaltungs-
gesellschaft, für sich die ihr gemäß dem gesondert abgeschlossenen Depotbankvertrag zustehenden Entgelte, innerhalb
der im Verwaltungsreglement festgelegten Höchstgrenze. Dies gilt unbeschadet der in Artikel 11 des Verwaltungsregle-
ments des DG Lux CONCEPT aufgeführten sonstigen zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten. Auf nicht unverzüglich
ausgeführte Kaufaufträge eingehende Ausgabepreis-Zahlungen wird die Depotbank unverzüglich zinslos zurückzahlen.
Art. 4. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
Für die Anlage des Fondsvermögens der einzelnen Unterfonds gelten die nachfolgenden Anlagerichtlinien und Anlage-
grenzen. Eine Ausnahme hiervon bildet die nachfolgend unter V. c) aufgeführte Anlagegrenze, die für den Gesamtfonds
gilt:
1. Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)
Für jeden Unterfonds werden in Höhe von mindestens 20 % des Nettofondsvermögens Anteile von OGA des offenen
Typs erworben, die unter amerikanischem, kanadischem oder britischem Recht oder dem Recht der anderen EU-
Staaten, der Schweiz, Japan oder Hongkong aufgelegt wurden.
Aktien von Fonds des geschlossenen Typs dürfen erworben werden. Sie werden wie andere Wertpapiere behandelt
und infolgedessen müssen die für Wertpapiere geltenden Regelungen beachtet werden. Anlagen in Zielfonds anderer
Ursprungsländer sind möglich, bleiben aber aufgrund des höheren Risikos auf maximal 15 % des Netto-Unterfondsver-
mögens begrenzt. Anteile von OGA des offenen Typs werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, ebenfalls wie Wertpa-
piere behandelt. Der Erwerb von Anteilen an OGA, deren Anlagepolitik ihrerseits die Anlage in OGA vorsieht, ist ausge-
schlossen.
2. Flüssige Mittel
Bis zu 49 % des Nettofondsvermögens eines Unterfonds dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder unter
Verantwortung und auf Risiko der Depotbank bei anderen Banken auf Euro lautend gehalten werden. Diese Anlagen
müssen nicht durch eine Einrichtung zur Sicherung der Einlagen geschützt sein. Die Depotbank ist verpflichtet, den
Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankeinlagen zu überwachen. Die Verfügung über solche
Einlagen bedarf jeweils der Zustimmung durch die Depotbank.
In besonderen Ausnahmefällen können flüssige Mittel auch einen Anteil von mehr als 49 Prozent des jeweiligen Netto-
fondsvermögens erreichen, wenn und soweit das im Interesse der Anteilinhaber geboten erscheint.
3. Wertpapiere
Daneben können für jeden Unterfonds unter Beachtung der folgenden allgemeinen Richtlinien Wertpapiergeschäfte
getätigt werden:
I. Notierte Wertpapiere
Ein Unterfondsvermögen kann in Wertpapieren angelegt werden, die an einer Wertpapierbörse oder an einem
anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden geregelten Markt («geregelter
Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit Ozeanien), Afrika oder Asien
amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
II. Neuemissionen
Ein Unterfondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden. Sofern die Zulassung an einem der unter Absatz 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht
binnen Jahresfrist erfolgt, sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Absatz lll dieses Artikels anzusehen
und in die dort erwähnte Anlagegrenze einzubeziehen.
Geldmarktinstrumente wie z. B. Commercial Papers, Certificates of Deposits, U-Schätze oder kurz laufende Schuld-
verschreibungen fallen nicht unter die Pflicht zur Börsennotiz, sofern sie regelmäßig gehandelt werden.
III. Nicht notierte Wertpapiere
Bis zu 10 % eines Nettovermögen eines Unterfonds können in Wertpapieren angelegt werden, die weder an einer
Börse amtlich notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden. Die Anlage in nicht notierten
Wertpapieren darf zusammen mit den verbrieften Rechten gemäß Absatz IV dieses Artikels 10 % des jeweiligen Netto-
fondsvermögens nicht überschreiten.
IV. Verbriefte Rechte
Bis zu 10 % eines Nettovermögen eines Unterfonds können in verbrieften Rechten angelegt werden, die ihren
Merkmalen nach Wertpapieren gleichgestellt werden können, die übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert an
jedem Bewertungstag gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Verwaltungsreglements genau bestimmt werden kann. Die Anlage
in verbrieften Rechten darf zusammen mit den Wertpapieren gemäß Absatz III dieses Artikels 10 % des jeweiligen Netto-
fondsvermögens nicht überschreiten.
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V. Anlagegrenzen
a) Bis zu 10 % eines Nettovermögen eines Unterfonds können in Wertpapieren ein und desselben Emittenten
angelegt werden.
b) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils l des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen fallen, stimmberechtigte
Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftspolitik des
Emittenten gestattet.
c) Die Verwaltungsgesellschaft darf für den DG Lux CONCEPT höchstens 10 %
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtlosen Aktien,
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- der Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen («OGA») erwerben.
Der unter a) genannte Prozentsatz erhöht sich von 10 % auf 25 % für Schuldverschreibungen, welche von Kreditin-
stituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden, sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber
solcher Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen
bestimmt sind.
Die Anlagegrenzen des zweiten und dritten Gedankenstriches bleiben insoweit außer Betracht, als das Gesamtemis-
sionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen beziehungsweise die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile eines
OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter b) und c) aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere nicht anzuwenden, die von Mitglied-
staaten der EU oder deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU sind, begeben oder
garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat
der EU angehört, begeben werden.
Die hier unter b) und c) aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien oder
Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien oder Anteilen einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates
den einzigen Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen gemäß
Artikel 4 Absatz V a) bis c) des Verwaltungsreglements entsprechen. Artikel 4 Absatz 12 des Verwaltungsreglements ist
entsprechend anzuwenden.
Die unter a) und c) dritter Gedankenstrich aufgeführte Beschränkung ist ebenfalls nicht anzuwenden für den Erwerb
von Anteilen an offenen Investmentfonds, sofern deren Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung im Sinne der
Regeln für Organismen für gemeinsame Anlagen nach Teil l und/oder Teil II des Luxemburger Gesetzes vom 30. März
1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen folgt.
d) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds abweichend von a) bis d) ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 80 % des jeweiligen Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörperschaften, von einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der EU ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein
Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens
sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des
jeweiligen Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
4. Optionen/Optionsscheine
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich nach Maßgabe der Anlagebeschränkungen für die Fonds der Techniken (Ankauf
und Verkauf auf Termin) und Instrumente (Kauf- und Verkaufsoptionen, Finanzterminkontrakte) bedienen, die Wertpa-
piere zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf eine ordentliche
Verwaltung der Fondsvermögen geschieht.
Insbesondere darf sie die an den Terminbörsen üblichen Geschäfte tätigen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann Optionsscheine und Optionen auf Wertpapiere, Indices sowie Finanzterminkon-
trakte, die an einer Börse oder einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktions-
weise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden kaufen oder verkaufen, oder diese Geschäfte mit Finanzeinrichtungen
erster Ordnung, die auf solche Geschäfte spezialisiert sind, abschließen. Unter Berücksichtigung der Anlagepolitik der
Sonderreglements und der Anlagebeschränkungen gemäß des Verwaltungsreglements darf die Verwaltungsgesellschaft
sich der Techniken und Instrumente auch insoweit bedienen, als sie nicht ausschließlich der Absicherung von Kurs- und
Zinsrisiken dienen.
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt
(«Ausübungszeitpunkt») oder während eines im voraus bestimmten Zeitraums zu einem im voraus bestimmten Preis -
(«Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis
einer Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden: Die entrichtete Prämie einer erworbenen
Call- oder Put-Option kann verlorengehen, sofern der Kurs des der Option zugrundeliegenden Wertpapiers sich nicht
erwartungsgemäß entwickelt und es deshalb nicht im Interesse des Fonds liegt, die Option auszuüben.
12821
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht das Risiko, daß der Fonds nicht mehr an einer möglicherweise erheb-
lichen Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt beziehungsweise sich bei Ausübung der Option durch den Vertrags-
partner zu ungünstigen Marktpreisen eindecken muß.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht das Risiko, daß der Fonds zur Abnahme von Wertpapieren zum Ausübungs-
preis verpflichtet wird, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere bei Ausübung der Option deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies beim
unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für
einen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige
Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden. Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden,
die nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter»- oder «OTC»-
Optionen), sofern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15 % des jeweiligen Nettofonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25 % des jeweiligen Nettofondsvermögens nicht übersteigt. Diese
Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente
abgesichert sind. Im übrigen muß der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muß der entsprechende Fonds während der
gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende flüssige Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Options-
geschäft nachkommen zu können.
5. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigten beziehungsweise
verpflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus
bestimmten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Nettofondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
6. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Fonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen,
sofern der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von
Pensionsgeschäften verkaufen. Dabei muß der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut
und auf solche Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere
kann der Fonds während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen
des Verkaufs von Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensions-
geschäfte stets auf einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme
von Anteilen nachzukommen.
7. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere im Wert von bis zu 50 % des Wertes
des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses Wertpa-
pierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges auf solche Geschäfte
spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50 % des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des
Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann in
flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften
oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert und
zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CEDEL, der DEUTSCHE BÖRSE
CLEARING AG, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu
Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
12822
8. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpa-
piere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu
Sicherungszwecken vorgenommen werden können. Solche Geschäfte sind ausschließlich mit erstklassigen, auf solche
Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten zulässig und dürfen zusammen mit den in Absatz 8 dieses Artikels beschrie-
benen Verpflichtungen grundsätzlich den Gesamtwert der von dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung
gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
9. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen
auf Devisen verkaufen und Put-Optionen auf Devisen kaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von
Absatz 6 b) gehandelt werden unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finan-
zeinrichtungen handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten
abgeschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
10. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Ein Fondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Ein Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten
angelegt werden.
d) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen vornehmen,
um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden beziehungsweise vertrieben
werden sollen.
e) Ein Unterfondsvermögen darf nicht in Future-, Venture Capital- oder Immobilienfonds investieren, es sei denn, daß
ihre Auflegung nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg erfolgte.
11. Kredite und Belastungsverbote
a) Ein Fondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 25 % des jeweiligen Nettofondsvermögens aufgenommen werden,
sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Fonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben.
c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere können Verbindlich-
keiten zu Lasten eines Fondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten
gemäß Buchstabe b) 25 % des jeweiligen Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d) Zu Lasten eines Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen einge-
gangen werden.
12. Überschreitung von Anlagebeschränkungen
a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Wertpapieren beigefügt sind, überschritten werden.
b) Neu aufgelegte Fonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Fonds von den Anlagegrenzen
in Absatz V a) bis d) dieses Artikels abweichen.
c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter
Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen. Für den jeweiligen Unterfonds können
abweichende/ergänzende Regelungen in einem jeweiligen Sonderreglement bestimmt werden.
Art. 5. Ausgabe und Tausch von Anteilen
Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person, vorbehaltlich von Artikel 6 des Verwaltungsreglements,
Anteile zeichnen und durch Zahlung des Ausgabepreises je Anteil erwerben.
Alle ausgegebenen Anteile eines Unterfonds gewähren gleiche Rechte und Pflichten auf das Sondervermögen des
jeweiligen Unterfonds.
Die Anteile werden von der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich nach Eingang eines Zeichnungsantrages an einem
Bewertungstag gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements dem Zeichner zugeteilt. Der Ausgabepreis je Anteil ist
zahlbar innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag. Die Anteile gemäß Artikel 7 des
Verwaltungsreglements werden unverzüglich nach Eingang des Inventarwertes je Anteil bei der Depotbank im Auftrag
der Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank gutgeschrieben.
Der Ausgabepreis je Anteil der Anteile ist der Nettovermögenswert pro Anteil gemäß Artikel 8 des Verwaltungsre-
glements des entsprechenden Bewertungstages des jeweiligen Unterfonds.
Der Ausgabepreis je Anteil erhöht sich um Stempelgebühren, sonstige öffentliche Abgaben oder andere Belastungen,
die in dem jeweiligen Land anfallen, in dem die Anteile verkauft werden. Im Zusammenhang mit Anlage- und Entnahme-
plänen wird der Ausgabeaufschlag nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen berechnet. Der Anteilinhaber eines
12823
Unterfonds kann gegen Zahlung einer im Verkaufsprospekt festgelegten Umtauschprovision an die mit dem Vertrieb der
Fondsanteile beauftragten Stelle und unter Zurechnung von eventuell anfallenden Ausgabesteuern oder Abgaben einen
Teil oder alle seine Anteile in Anteile eines anderen Unterfonds tauschen. Dieser Tausch erfolgt zu den nächsterrech-
neten Inventarwerten je Anteil der entsprechenden Unterfonds. Der sich gegebenenfalls aus dem Tausch ergebende
Restbetrag wird zum aktuellen Devisen-Geldkurs in Euro umgerechnet und an den Anteilinhaber ausbezahlt, sofern
dieser einen Betrag von Euro 10,- übersteigt.
Art. 6. Beschränkungen der Ausgabe und Tausch von Anteilen
Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen die Gesetze und Vorschriften des jeweiligen Landes, in
welchem Anteile angeboten werden, zu beachten. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen
einen Zeichnungsauftrag oder ein Tauschverlangen zurückweisen sowie die Ausgabe von Anteilen oder den Tausch
gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen.
Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises je Anteil zurück-
kaufen, die von Anteilinhabern gehalten werden, welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.
Auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen werden von der Depotbank unverzüglich zinslos
zurückgezahlt.
Art. 7. Anteile
Die Depotbank gibt nur Globalurkunden, die auf den Inhaber lauten, über jede von der Verwaltungsgesellschaft
bestimmte Anzahl von Anteilen aus. Jede Globalurkunde trägt die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften
der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Art. 8. Berechnung des Nettovermögenswertes
Das Gesamtnettovermögen des Fonds ist in D-Mark, ab dem 1. April 1999 in Euro ausgedrückt; der Wert eines
Anteils ist in der Währung des jeweiligen Unterfonds ausgedrückt.
Der Nettovermögenswert wird für jeden Unterfonds unter Mitwirkung der Depotbank von der Verwaltungsgesell-
schaft oder von einem von ihr Beauftragten in Luxemburg an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg («Bewertungstag»)
errechnet. Die Berechnung des Wertes eines Anteils erfolgt durch Teilung des Nettovermögens eines jeden Unterfonds
(Wert der zu diesem gehörenden Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten) durch die Zahl der am Bewertungstag
im Umlauf befindlichen Anteile desselben.
Soweit in Jahres- und Halbjahresberichten sowie sonstigen Finanzstatistiken aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder
gemäß den Regelungen des Verwaltungsreglements Auskunft über die Situation des Fondsvermögens des Fonds
insgesamt gegeben werden muß, werden die Vermögenswerte des jeweiligen Unterfonds in die Referenzwährung
umgerechnet
Das Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen werden zum letzten festgestellten und erhältlichen Anteilwert
bewertet.
b) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist der letzte verfügbare bezahlte Kurs des entspre-
chenden Wertpapieres an der Börse maßgeblich, die Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
c) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit
der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere
verkauft werden können.
d) Die flüssigen Mittel werden zu ihrem Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
e) Falls für die unter Buchstabe a) genannten Anteile die Rücknahme zum Anteilwert ausgesetzt ist oder keine Anteil-
werte oder keine Bewertungskurse für die unter b) und c) genannten Wertpapiere festgelegt werden, werden diese
Anteile ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsge-
sellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln
festgelegt.
f) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zum
letzten bekannten Devisenmittelkurs in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet.
Anteilkaufaufträge und Rücknahmeanträge, die bis zu einer von der Verwaltungsgesellschaft festgesetzten und im
Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds genannten Zeit an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden auf der
Grundlage des an diesem Bewertungstag festgestellten Ausgabe- bzw. Rücknahmepreises abgerechnet. Falls außerge-
wöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien unmöglich oder
unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu und Glauben
festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um eine
sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus den liquiden Mitteln und zuläs-
sigen Kreditaufnahmen des in Frage kommenden Unterfonds befriedigt werden können, mit Einwilligung der Depotbank
den Nettovermögenswert bestimmen, indem sie dabei die Kurse des Bewertungstages zugrunde legt, an dem sie für den
Fonds die Vermögenswerte verkaufte, die je nach Lage verkauft werden mußten. In diesem Fall wird für gleichzeitig
eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsweise angewandt. Für jeden Unterfonds kann ein
Ertragsausgleichskonto geführt werden.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen
Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur
an einem Bewertungstag gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements, und wird auf Basis des nächsten, gemäß Artikel 8
12824
des Verwaltungsreglements errechneten Nettovermögenswert des jeweiligen Unterfonds, getätigt. Die Zahlung des
Rücknahmepreises je Anteil erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag.
Die Verwaltungsgesellschaft ist mit Einwilligung der Depotbank berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen,
nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Unterfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem
Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des vorletzten Absatzes von Artikel 8 des Verwaltungsregle-
ments zum dann geltenden Rücknahmepreis je Anteil.
Der Rücknahmepreis je Anteil wird in der Währung des jeweiligen Unterfonds vergütet. Die Verwaltungsgesellschaft
achtet darauf, daß das Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel umfaßt, damit eine Rücknahme von Anteilen auf
Antrag von Anteilinhabern, sofern nicht außergewöhnliche Umstände entgegenstehen, unverzüglich erfolgen kann.
Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Berechnung des Netto-
vermögenswertes gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme
der Berechnung des Nettovermögenswertes unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Die Depotbank ist nur soweit zur
Zahlung verpflichtet, wie die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrechtliche Vorschriften, oder
andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, die Überweisung des Inventarwertes je Anteil in das Land des
Antragstellers erlauben.
Art. 10. Einstellung der Ausgabe, der Rücknahme und der Tausch von Anteilen und der Berechnung
des Nettovermögenswertes
Die Verwaltungsgesellschaft darf die Berechnung des Nettovermögenswertes eines jeden Unterfonds, unbeschadet
der ihr gemäß Artikel 6 zustehenden Befugnis, die Rücknahme und den Tausch von Anteilen vorübergehend aussetzen,
wenn:
a) ein Markt, welcher die Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teiles des Fondsvermögens bildet,
geschlossen ist, oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist,
b) aufgrund eines politischen, wirtschaftlichen, militärischen, monetären oder anderweitigen Notfalles außerhalb der
Kontrolle, Verantwortlichkeit und Einflußmöglichkeit der Verwaltungsgesellschaft Verfügungen über das Fondsvermögen
nicht unter normalen Umständen möglich sind oder den Interessen der Anteilinhaber abträglich wären;
c) im Falle einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder aus irgendeinem Grund der Wert eines beträcht-
lichen Teils des Fondsvermögens nicht bestimmt werden kann;
d) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für
den Fonds undurchführbar werden, oder falls es nach objektiv nachprüfbaren Maßstäben feststeht, daß Käufe und
Verkäufe von Fondsvermögen nicht zu normalen Umtauschraten getätigt werden können.
Sofern erhebliche Teile eines Unterfondsvermögens in Zielfonds investiert sind und diese nicht planmäßig verkauft
werden können (z. B. aufgrund mangelnder Umsatztätigkeiten an den Börsen oder abweichender Bewertungs-/Rückga-
betermine) oder keine ordnungsgemäße Inventarberechnung derselben möglich ist, ist die Verwaltungsgesellschaft
berechtigt, die Ausgabe, den Umtausch und die Rücknahme von Anteilscheinen zeitweilig einzustellen.
Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds
1. Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 2,0 % p.a. zuzüglich anfal-
lender gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögenswertes des Fonds während
des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,10 % zuzüglich anfallender gesetzlicher
Mehrwertsteuer, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettofondsvermögens während des entsprechenden Monats zu
berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.
b) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,1 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rechnung des
Fonds, soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen.
c) Daneben werden der Depotbank verauslagte fremde Spesen und Kosten sowie Verwahrgebühren der Drittver-
wahrer erstattet.
3. Die nachstehend aufgeführten, im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen gehen
zu Lasten des Fonds:
a) bankübliche und investmentfondsspezifische Spesen für Transaktionen in Zielfonds und sonstigen Vermögens-
werten und Rechten des Fonds und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements
einschließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und
Regelungen sowie der Abwicklung und Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Zulassungsverfahren bei den
zuständigen Stellen;
c) Kosten für die Vorbereitung, den Druck und Versand der Verkaufsprospekte sowie der Jahres- und Zwischenbe-
richte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutreffenden Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der
Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen Bekanntmachungen;
d) Kosten des Rechnungswesens, der Buchführung, der täglichen Errechnung des Inventarwertes und dessen Veröf-
fentlichung sowie andere Kosten der Verwaltung;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
12825
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die
Registrierung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, diejenigen der Repräsentanten und der
Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten des jeweiligen Unterfonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
l) Kosten der Auflösung eines Unterfonds oder des Fonds.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen. Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und
Bearbeitungsgebühren werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Das Vermögen des Fonds haftet insgesamt für alle vom Fonds zu tragenden Kosten, jedoch werden diese Kosten den
einzelnen Unterfonds, soweit sie diese gesondert betreffen, angerechnet, ansonsten werden die Kosten den einzelnen
Unterfonds gemäß deren Nettovermögen anteilmäßig belastet.
Art. 12. Rechnungsjahr und Revision
Das Rechnungsjahr des Fonds und der einzelnen Unterfonds endet jährlich am 31. März, zum ersten Mal am 31. März
1997. Die Bücher der Verwaltungsgesellschaft und des Fonds werden durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft, der von
der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist.
Art. 13. Ertragsverwendung
1. Die Ertragsverwendung eines jeden Unterfonds wird in seinem Sonderreglement festgelegt.
2. Eine eventuelle Ausschüttung wird in bar erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Ausschüttungen abzüglich Kosten
(«ordentliche Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten
Kursgewinne sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Nettofondsvermögen aufgrund der
Ausschüttung nicht unter die Mindestgrenze von 50 Millionen Luxemburger Franken sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen, die zehn
Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung abgefordert wurden, sind verjährt.
Art. 14. Änderung des Verwaltungsreglements/Sonderreglements
Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einwilligung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement und die Sonderregle-
ments jederzeit im Interesse der Anteilinhaber ganz oder teilweise ändern.
Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements werden im Mémorial veröffentlicht und
treten, sofern nichts anderes bestimmt ist, fünf Kalendertage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsge-
sellschaft kann weitere Veröffentlichungen veranlassen.
Art. 15. Veröffentlichungen
Der Inventarwert je Anteil sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis je Anteil eines jeden Unterfonds sind jeweils am
Sitz der Verwaltungsgesellschaft und der Repräsentanten des Fonds im Ausland verfügbar.
Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft den Anteilinhabern einen geprüften Jahres-
bericht zur Verfügung stellen, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten
Resultate. Nach Ende der ersten Hälfte jedes Rechnungsjahres stellt die Verwaltungsgesellschaft den Anteilinhabern
einen Halbjahresbericht zur Verfügung, der Auskunft über das Fondsvermögen und dessen Verwaltung während des
entsprechenden Halbjahres gibt. Die Jahres- und Halbjahresberichte beinhalten die Berichterstattung über den Fonds
insgesamt und über jeden einzelnen Unterfonds.
Die Jahresberichte und Halbjahresberichte des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft,
der Depotbank und jeder Zahlstelle erhältlich.
Art. 16. Dauer des Fonds und Auflösung
Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluß der Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden. Eine Auflösung erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grunde
aufgelöst wird. Sie wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial
veröffentlicht und in wenigstens drei dann zu bestimmenden Tageszeitungen mit breiter Streuung (davon mindestens
einer luxemburgischen Tageszeitung) in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des Fonds führt, werden die Ausgabe und der Rückkauf sowie der
Tausch von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird diese Liquidationskosten und Honorare auf Anweisung der
Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der
Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber nach Maßgabe deren Anteil(e) an einem oder
mehreren Unterfonds verteilen. Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilin-
habern eingezogen wurden, werden, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgewandelt und von
der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt,
wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Unterfonds auflösen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen
der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des Fonds oder im Interesse der Anlagepolitik
notwendig oder angebracht erscheint.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Unterfonds voran-
gehen, wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Unterfonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensan-
lagen veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
12826
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Unterfonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Absatz 2 veröf-
fentlicht. Die in Absatz 3 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluß des Liquidationsver-
fahrens eingeforderten Beträge.
Unterfonds können zusammengelegt oder mit anderen Organismen für gemeinsame Anlagen verschmolzen werden.
Weder Anteilinhaber noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können die Auflösung und Teilung des Fonds oder
eines Unterfonds beantragen.
Art. 17. Verjährung
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; ausgenommen bleiben die in
Artikel 13 und 16 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg und ist bei dem Bezirksge-
richt in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum
Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichts-
barkeit und dem Recht jeden Landes zu unterwerfen, in dem Anteile dieses Fonds zum öffentlichen Vertrieb oder zur
Börsennotierung zugelassen sind, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land
ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf diesen Fonds beziehen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile eines Fonds, die an Anleger in dem
jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und diesen Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher Länder als
verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb oder zur Börsennotierung zugelassen sind.
3. Das Verwaltungsreglement ist in seiner ursprünglichen Form im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations
vom 12. Juli 1996 veröffentlicht. Eine erste Änderung hiervon ist im Mémorial vom 17. April 1999 veröffentlicht und tritt
am 1. April 1999 in Kraft.
Luxemburg, den 22 März 1999.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG
DG BANK LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
<i>als Depotbanki>
Unterschriften
SONDERREGLEMENT DG Lux CONCEPT Fonds-Plus
Für den DG Lux CONCEPT Fonds-Plus ist das am 12. Juli 1996 im Mémorial C veröffentlichte Verwaltungsreglement,
einschließlich einer ersten Änderung, die am 1. April 1999 in Kraft tritt und am 17. April 1999 im Mémorial veröffent-
licht ist, integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderregle-
ments.
Art. 19. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
Ziel der Anlagepolitik des DG Lux CONCEPT Fonds-Plus ist langfristig ein Wertzuwachs des angelegten Kapitals.
Hierzu wird das Fondsvermögen vorwiegend in Aktien- und Rentenfonds, Mischfonds und Geldmarktfonds angelegt.
Für den DG Lux CONCEPT Fonds-Plus werden in Höhe von mindestens 20 % des Nettofondsvermögens Anteile von
OGA des offenen Typs erworben, die unter amerikanischem, kanadischem oder britischem Recht oder dem Recht der
anderen EU-Staaten, der Schweiz, Japan oder Hongkong aufgelegt wurden. Anlagen in Zielfonds anderer Ursprungs-
länder sind möglich, bleiben aber aufgrund des höheren Risikos auf maximal 15 % des Netto-Unterfondsvermögens
begrenzt.
Der Erwerb von Aktien und Aktienzertifikaten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Durch Ausübung von Bezugs-,
Options- und Wandlungsrechten erworbene Aktien wird die Verwaltungsgesellschaft innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes wieder verkaufen.
Art. 20. Ertragsverwendung
Die im Fonds vereinnahmten Erträge abzüglich Kosten werden nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert.
Luxemburg, den 22 März 1999.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG
DG BANK LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
<i>als Depotbanki>
Unterschriften
SONDERREGLEMENT DG Lux CONCEPT Emerging-Market-Bonds
Für den DG Lux CONCEPT Emerging-Market-Bonds ist das am 12. Juli 1996 im Mémorial C veröffentlichte Verwal-
tungsreglement einschließlich einer ersten Änderung, die am 1. April 1999 in Kraft tritt und am 17. April 1999 im
Mémorial veröffentlicht ist, integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend gelten die Bestimmungen des nachste-
henden Sonderreglements.
Art. 19. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen
Ziel der Anlagepolitik des DG Lux CONCEPT Emerging-Market-Bonds ist es, unter Beachtung der Risikostreuung
möglichst hohe jährliche Erträge zu erwirtschaften. Für den DG Lux CONCEPT Emerging-Market-Bonds werden in
Höhe von mindestens 20 % Anteile von OGA des offenen Typs erworben, die unter amerikanischem, kanadischem oder
britischem Recht oder dem Recht anderer EU-Staaten, der Schweiz, Japan oder Hongkong aufgelegt wurden. Bis zu 15
% des Nettofondsvermögens können darüber hinaus in Anteilen von Zielfonds angelegt werden, die unter anderem
Recht gegründet wurden (z. B. in Aktien lokaler Fonds in Asien, Osteuropa oder Südamerika). Es dürfen jedoch nicht
mehr als 10 % des Fondsvermögens innerhalb eines einzelnen Rechtsgebietes dieser Kategorie investiert werden.
12827
Ferner wird der DG Lux CONCEPT Emerging-Market-Bonds sein Vermögen in Anleihen, Wandelanleihen und
sonstigen festverzinslichen Wertpapieren sowie Anleihen mit variablem Zinssatz investieren, die von Emittenten mit Sitz
in den «Emerging Markets» wie zum Beispiel Mexiko, Brasilien, Venezuela, Tschechische Republik, Slowakei, China oder
Pakistan aufgelegt wurden oder die auf Währungen von «Emerging Markets»-Ländern lauten und von Emittenten mit Sitz
in anderen Staaten aufgelegt wurden. Die vorstehenden Wertpapiere werden an Börsen oder anderen geregelten,
anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Märkten gehandelt. Daneben können
liquide Anlagen in der Form von Bankguthaben und Geldmarktpapieren, die auch auf die Währung eines «Emerging
Markets»-Landes lauten können, gehalten werden.
Art. 20. Ertragsverwendung
Die im Fonds vereinnahmten Erträge abzüglich Kosten werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft ausge-
schüttet
Luxemburg, den 22 März 1999.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG
DG BANK LUXEMBOURG S.A.
Unterschriften
<i>als Depotbanki>
Unterschriften
Enregistré à Luxembourg, le 26 mars 1999, vol. 521, fol. 34, case 11. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(14769/685/678) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 mars 1999.
UNI 93/96 (LUX) - LIQUID -.
—
ÄNDERUNGSVEREINBARUNG
Zwischen
1. UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445
Luxemburg-Strassen und
2. DG BANK LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxemburg-
Strassen wurde folgendes festgestellt und vereinbart:
Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank des UNI 93/96 (LUX) - LIQUID - beschliessen hiermit, das Sonder-
reglement vom 7. Februar 1996, das im Mémorial C vom 22. März 1996 veröffentlicht ist, in folgenden Punkten neu zu
fassen:
In Artikel XIX (Anlagepolitik) wird Absatz 3 wie folgt geändert: «Der weder auf Euro lautende, noch durch
Währungskurssicherungsgeschäfte gegen den Euro gesicherte Anteil darf 10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens
nicht überschreiten.»
In Artikel XX (Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis) wird Ziffer 1 wie folgt geändert: «Die Fondswährung,
in welcher für den Fonds UNI 93/96 (LUX) - LIQUID - der Inventarwert, Ausgabepreis und Rücknahmepreis berechnet
werden, ist der Euro.»
In Ziffer 2 werden in Satz 1 die Worte «aufgerundet auf die nächsten zehn Pfennige» ersatzlos gestrichen.
In Artikel XXI (Kosten für die Verwaltung und weitere Ausgaben des Fonds) wird Ziffer 1 wie folgt geändert: «Die
Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, aus dem Fondsvermögen ein Entgelt von maximal 1,0% p.a. zu erhalten, das auf
der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am
ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.
In Artikel XXII (Depotbank) wird Ziffer 1.1, der die Depotbankvergütung behandelt, wie folgt geändert: «ein Entgelt
für die Verwahrung des Fondsvermögens in Höhe von maximal 0,125% p.a., das auf der Basis des kalendertäglichen
Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des
Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- p.a.»
Artikel XXV (Inkrafttreten) erhält folgenden Wortlaut: <i>«i>Dieses Sonderreglement, dessen Veröffentlichung im
Mémorial erfolgte, trat erstmals am 1. Dezember 1992 und hinsichtlich einer ersten Änderungsvereinbarung, die am 22.
März 1996 im Mémorial veröffentlicht ist, am 27. März 1996 in Kraft. Eine weitere Änderungsvereinbarung, die am 1.
April 1999 in Kraft tritt, ist im Mémorial am 17. April 1999 veröffentlicht.»
Luxemburg, den 15. März 1999.
UNION INVESTMENT
DG BANK LUXEMBOURG S.A.
LUXEMBOURG S.A.
<i>Als Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
Enregistré à Luxembourg, le 23 mars 1999, vol. 521, fol. 19, case 1. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): Signature.
(14366/685/37) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 mars 1999.
UNI 93/96 (LUX) - LIQUID -.
—
VERWALTUNGSREGLEMENT
Stand: Februar 1996
Art. I. Allgemeines. 1. Die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht
des Grossherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg-Strassen (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft» genannt)
verwaltet in eigenem Namen unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung einzelne getrennte Sondervermögen
(Organismen für gemeinsame Anlagen, im folgenden «OGAW» genannt) nach dem Recht des Grossherzogtums
12828
Luxemburg (jeder einzelne OGAW im folgenden «Fonds» genannt) aus Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zuläs-
sigen Vermögenswerten (für jeden einzelnen Fonds im folgenden «Fondsvermögen» genannt), die für gemeinschaftliche
Rechnung der Inhaber von Anteilen des jeweiligen Fonds (im folgenden «Anteilinhaber» genannt) gehalten werden.
2. Die Anteilinhaber sind an dem jeweiligen Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt (im folgenden «Anteile»
genannt), die als Inhaberzertifikate (im folgenden «Anteilzertifikate» genannt) ausgegeben werden, soweit ein Sonderre-
glement für einen Fonds keine Ausnahme zulässt.
3. Das Fondsvermögen wird von der DG BANK LUXEMBOURG S.A. (im folgenden «Depotbank» genannt) in
separaten Konten und Depots verwahrt und von dem Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt gehalten.
4. Die gegenseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Fonds und der Verwaltungsgesell-
schaft sowie der Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement und dem Sonderreglement des entsprechenden
Fonds geregelt, deren gültige Fassungen sowie Änderungen derselben im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associa-
tions», dem Amtsblatt des Grossherzogtums (im folgenden «Mémorial» genannt) veröffentlicht sind.
5. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber eines Fonds das Verwaltungsreglement, das Sonderre-
glement des entsprechenden Fonds sowie alle ordnungsgemäss genehmigten und veröffentlichten Änderungen derselben
an.
Art. II. Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Jedes Fondsvermögen wird - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in
Artikel IV des Verwaltungsreglements - durch die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber ausschliesslich im
Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber verwaltet. Diese Verwaltungsbefugnis erstreckt sich
insbesondere auf Kauf, Verkauf, Zeichnung, Umtausch und Annahme von Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zuläs-
sigen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit dem jeweiligen
Fondsvermögen zusammenhängen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik jedes Fonds unter Berücksichtigung der Anlagebeschränkungen
des Artikels IV des Verwaltungsreglements und eventueller weiterer Anlagebeschränkungen im entsprechenden Sonder-
reglement fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder
Angestellte mit der täglichen Ausführung der Anlagepolitik betrauen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu Lasten jedes Fondsvermögens das im entsprechenden Sonderre-
glement festgelegte Entgelt zu beanspruchen.
Art. III. Die Depotbank. 1. Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung der Fondsvermögen
übertragen.
Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschliesslich im Interesse der Anteilinhaber zu handeln.
2. Die Depotbank und die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit
einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn die Verwaltungsgesellschaft eine
von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte andere Bank bestellt und diese die Pflichten und Funktionen als
Depotbank gemäss diesem Verwaltungsreglement und dem entsprechenden Sonderreglement übernimmt; solange wird
die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank
vollumfänglich nachkommen.
3. Alle Wertpapiere, sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte und flüssige Mittel jedes einzelnen Fonds werden
von der Depotbank für die Anteilinhaber des entsprechenden Fonds in dessen separaten Konten und Depots verwahrt,
über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements und des Sonderreglements des
entsprechenden Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der
Verwaltungsgesellschaft andere Banken im Ausland und/oder Wertpapiersammelbanken mit der Verwahrung von
Wertpapieren des jeweiligen Fonds beauftragen.
4. Die Depotbank wird entsprechend den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft - vorausgesetzt, diese stehen in
Übereinstimmung mit diesem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds, dem jeweiligen
Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt des entsprechenden Fonds und dem Gesetz - insbesondere
4.1 Anteile des entsprechenden Fonds auf die Zeichner gemäss Artikel V des Verwaltungsreglements übertragen;
4.2 aus den Konten den Kaufpreis für Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte und sonstige gesetzlich zulässige
Vermögenswerte zahlen, die für den jeweiligen Fonds erworben worden sind;
4.3 Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die für den jewei-
ligen Fonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern;
4.4 den Rücknahmepreis gemäss Artikel X des Verwaltungsreglements gegen Empfang der entsprechenden Anteil-
zertifikate oder Anteilbestätigungen auszahlen;
4.5 jedwede Ausschüttungen gemäss Artikel XIII des Verwaltungsreglements auszahlen;
4.6 aus den Konten den Kaufpreis für Call- und Put-Optionen und Devisenkurssicherungsgeschäfte zahlen, die für den
jeweiligen Fonds erworben bzw. getätigt worden sind.
5. Die Depotbank wird dafür sorgen, dass
5.1 alle Vermögenswerte jedes Fonds unverzüglich auf den entsprechenden Konten bzw. Depots eingehen, insbe-
sondere eingehende Zahlungen des Ausgabepreises abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher Ausgabesteuern
unverzüglich auf den Konten des jeweiligen Fonds verbucht werden;
5.2 die Berechnung des Inventarwertes jedes Fonds gemäss dem Verwaltungsreglement und dem Sonderreglement
des entsprechenden Fonds erfolgt;
5.3 bei Geschäften, die sich auf ein Fondsvermögen beziehen, der Gegenwert zugunsten des entsprechenden Fonds
eingeht;
12829
5.4 börsennotierte Wertpapiere, Bezugs- und Zuteilungsrechte höchstens zum Tageskurs gekauft und mindestens
zum Tageskurs verkauft werden, sowie nicht an einer Börse notierte Wertpapiere und Optionen zu einem Preis gekauft
bzw. verkauft werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihrem tatsächlichen Wert steht.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den Konten eines Fonds nur das in diesem Verwaltungsre-
glement und dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds festgesetzte Entgelt;
7. Die Depotbank hat jeweils Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zustehende
Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel XI des Verwal-
tungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jedes Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt:
8. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
- Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
- gegen Vollstreckungsmassnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in eines der Fonds-
vermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das entsprechende Fondsvermögen nicht haftet.
Art. IV. Anlagepolitik, Anlagebeschränkungen. Anlagepolitik und gegebenenfalls Erweiterungen der nachste-
henden Anlagebeschränkungen sind im Sonderreglement des entsprechenden Fonds festgelegt.
A. Vorbehaltlich der weiter unten angeführten Anlagegrenzen müssen die für einen jeden Fonds erworbenen Vermö-
genswerte:
1. an einer Wertpapierbörse eines EU-Mitgliedsstaates amtlich notiert werden; oder
2. an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäss ist (ein «geregelter Markt») eines EU-Mitgliedsstaates, gehandelt werden; oder
3. an einer Wertpapierbörse eines im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannten Drittlandes amtlich notiert
oder an einem anderen geregelten Markt eines solchen Drittlandes gehandelt werden.
Soweit es sich um Wertpapiere aus Neu-Emissionen handelt, müssen die Emissionsbedingungen die Verpflichtung
enthalten:
- dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder zum Handel an einem anderen
geregelten Markt beantragt wird, und zwar an den Börsen oder geregelten Märkten eines EU-Mitgliedsstaates oder eines
der im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannten Länder;
- und dass die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Für den Fonds dürfen daneben flüssige Mittel gehalten werden.
B. Unter Beachtung der nachfolgenden Anlagegrenzen kann die Verwaltungsgesellschaft sich der Techniken und
Instrumente bedienen, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken und Instru-
mente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens geschieht.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungsrisiken im Rahmen
der Verwaltung der Fondsvermögen nutzen.
C. Der Verwaltungsgesellschaft ist es nicht gestattet, für die einzelnen Fonds:
1. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in anderen als in den unter Absatz A. genannten Wertpapieren
anzulegen;
2. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in verbrieften Rechten anzulegen, die im Rahmen der Bestimmungen
dieses Verwaltungsreglements und den geltenden behördlichen Auflagen ihren Merkmalen nach Wertpapieren gleichge-
stellt werden können und insbesondere übertragbar und veräusserbar sind und deren Wert jederzeit oder zumindest in
den nach Artikel VIII des Verwaltungsreglements vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann.
In den in Absatz C. Ziffern 1. und 2. genannten Vermögenswerten dürfen zusammen höchstens 10% des Netto-Fonds-
vermögens angelegt werden.
3. a) mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anzulegen; insoweit
darf der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens
angelegt sind, 40% des Wertes des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigen.
b) Wenn die Wertpapiere von EU-Mitgliedsstaaten bzw. deren Gebietskörperschaften, von einem im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds genannten Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen mindestens ein EU-Mitgliedsstaat angehört, begeben oder garantiert werden, erhöht sich der in 3 a)
genannte Prozentsatz auf 35% und entfällt der dort genannte Prozentsatz von 40%.
c) für von in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen Kreditinstituten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz
der Inhaber von Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen, ausgegebenen Schuldver-
schreibungen, deren Gegenwert gemäss den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten anzulegen ist, die während
der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und
vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind,
erhöht sich der in a) genannte Prozentsatz von 10% auf 25% und insoweit erhöht sich der in a) genannte Prozentsatz von
40% auf 80%.
d) Die unter a), b) und c) vorgesehenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, und infolgedessen dürfen die
entsprechend a), b) und c) vorgenommenen Anlagen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten grundsätzlich den
Gesamtwert von 35% des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigen;
e) Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung der Risikostreuung bis zu 100% des jeweiligen Netto-
Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem EU-Mitgliedsstaat, dessen
Gebietskörperschaften, von einem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannten Drittstaat oder von internatio-
nalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein EU-Mitgliedsstaat angehört, begeben oder
garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens 6 verschiedenen Emissionen begeben worden
sind, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30% des Gesamtbetrags des Netto-Fondsvermögens nicht
überschreiten dürfen.
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4. mehr als 10% der Schuldverschreibungen oder Aktien ein und desselben Emittenten zu erwerben.
Diese Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschrei-
bungen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt. Ferner ist diese Grenze nicht anwendbar auf
a) Wertpapiere, die von einem Mitgliedstaat der EU oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder
garantiert werden;
b) von einem Staat ausserhalb der EU begebene oder garantierte Wertpapiere;
c) Wertpapiere, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein
oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören.
5. Edelmetalle oder Zertifikate über diese zu erwerben.
6. Kredite aufnehmen, es sei denn in besonderen Fällen und für kurze Zeit, bis zur Höhe von 10% des Netto-Fonds-
vermögens.
7. Zu Lasten des Fondsvermögens Kredite zu gewähren oder für Dritte als Bürge einzustehen; usancegemässe
Einschüsse bei Finanzterminkontrakten und ähnlichen Geschäften bleiben davon unberührt. Im Zusammenhang mit dem
Erwerb von nicht voll eingezahlten Wertpapieren dürfen die vom Fonds eingegangenen Verbindlichkeiten zusammen mit
den unter Ziffer C. 6) erwähnten Krediten, 10% des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigen. In diesem Fall muss eine
Liquiditätsvorsorge zur späteren vollen Einzahlung solcher Wertpapiere geschaffen werden.
8. Fondsvermögen zu verpfänden oder sonst zu belasten, zur Sicherung zu übereignen oder zur Sicherung abzutreten;
9. Wertpapiere zu erwerben, deren Veräusserung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Beschränkungen unterliegt;
10. in Immobilien anzulegen und Waren oder Warenkontrakte zu erwerben oder zu verkaufen;
11. in andere Investmentfonds oder von der Verwaltungsgesellschaft selbst emittierte Wertpapiere zu investieren;
die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch bis zu 5% eines Netto-Fondsvermögens Anteile anderer Organismen für
gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapiere (OGAW) im Sinn der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985
(85/611/EWG) unter Beachtung der in Artikel 44 (3) des Luxemburger Gesetzes vom 30. März 1988 genannten Bedin-
gungen erwerben, jedoch nicht mehr als 10% der Anteile eines OGAW.
12. Wertpapier-Leerverkäufe zu tätigen oder das Fondsvermögen zur festen Übernahme («underwriting») von
Wertpapieren zu benutzen;
13. Aktien zu erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, dadurch und unter Berück-
sichtigung solcher Aktien, die von anderen, durch dieselbe Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds gehalten werden,
einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben, oder mehr als 10% der stimm-
rechtlosen Aktien ein und desselben Emittenten zu erwerben;
14. Techniken (Ankauf und Verkauf auf Termin) und Instrumente (Kauf- und Verkaufsoptionen, Finanzterminkon-
trakte), die Wertpapiere zum Gegenstand haben, im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens
einzusetzen, sowie Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungsrisiken im Rahmen der Verwaltung der
Fondsvermögen zu nutzen, es sei denn, diese entsprechen jeweils den Regelungen oder Erlassen der Luxemburger
Aufsichtsbehörde.
Die unter Ziffer C genannten Beschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere.
Werden die Prozentsätze nachträglich durch die Ausübung von Bezugsrechten, die mit zu dem Fondsvermögen
gehörenden Wertpapieren verbunden sind, oder anders als durch Zukäufe überschritten, so wird die Verwaltungsge-
sellschaft bei den Verkäufen aus dem Fondsvermögen unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber vorrangig
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach seiner Zulassung kann ein Fonds unter Beachtung der Risiko-
streuung von den unter Absatz C Ziffer 3 angeführten Beschränkungen abweichen.
D. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einverständnis der Depotbank Änderungen des Verwaltungsreglements
und/oder jeglichen Sonderreglements einschliesslich der Anlagebeschränkungen vornehmen, und zwar auch um den
Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, wo Anteile vertrieben werden bzw. vertrieben werden sollen.
Art. V. Ausgabe von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds zwei Anteilklassen einrichten.
Anteile der Klasse T haben keinen Anspruch auf Ausschüttung. Anteile der Klasse A haben ein Recht auf eine jährliche
Ausschüttung gemäss Artikel XIII des Verwaltungsreglements. Alle Anteile nehmen von ihrer Ausgabe an in gleicher
Weise an den Erträgen und am Liquidationserlös ihrer Anteilklasse teil. Der Anteilwert der Anteile jeder Anteilklasse
wird gemäss Artikel VIII des Verwaltungsreglements bestimmt.
2. Alle ausgegebenen Anteile eines Fonds haben im übrigen gleiche Rechte. Anteile eines Fonds werden von der
Verwaltungsgesellschaft gegen Bezahlung an die Depotbank unverzüglich nach Eingang eines Zeichnungsantrages für den
entsprechenden Fonds an einem Bewertungstag gemäss Artikel VIII des Verwaltungsreglements zugeteilt. Sie werden
unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises auf dem Konto des entsprechenden Fonds bei der Depotbank im Auftrag
der Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank durch Übergabe von Anteilzertifikaten des entsprechenden Fonds
gemäss Artikel VII des Verwaltungsreglements in entsprechender Höhe übertragen; entsprechendes gilt für Anteilbe-
stätigungen, wenn ein Sonderreglement eines Fonds deren Ausgabe vorsieht.
3. Ausgabepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel VIII des Verwaltungsreglements des entsprechenden Bewer-
tungstages zuzüglich einer Verkaufsprovision gemäss entsprechendem Sonderreglement. Er ist in der Fondswährung
zahlbar innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag. Falls die Gesetze eines Landes
niedrigere Verkaufsprovisionen vorschreiben, können die in jenem Land beauftragten Banken die Anteile mit einer
niedrigen Verkaufsprovision verkaufen, die jedoch die dort höchstzulässige Verkaufsprovision nicht unterschreitet.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft die Verkaufsprovision reduzieren, soweit ein Anteilinhaber Ausschüttungs-
und/oder Rücknahmepreisbeträge eines diesem Verwaltungsreglement unterliegenden Fonds unmittelbar zum Erwerb
von Anteilen eines diesem Verwaltungsreglement unterliegenden Fonds verwendet. Sofern Sparpläne angeboten
werden, wird die Verkaufsprovision nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen berechnet.
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4. Der Ausgabepreis erhöht sich um Stempelgebühren oder andere Belastungen, die in verschiedenen Ländern
anfallen, in denen Anteile verkauft werden.
Art. VI. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen. 1. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von
Anteilen eines Fonds die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile dieses Fonds angeboten werden, zu
beachten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die
Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen oder Anteile gegen Zahlung des
Rücknahmepreises zurückkaufen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber, im öffentlichen Interesse oder zum Schutz
des Fonds oder der Käufer erforderlich erscheint.
3. Auf nicht unverzüglich ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Ausgabepreis-Zahlungen wird die Depotbank
unverzüglich zinslos zurückzahlen.
Art. VII. Anteilzertifikate. 1. Die Depotbank stellt Anteilzertifikate, die auf den Inhaber lauten, bei den Anteilen
der Anteilklasse A mit den zugehörigen Ertragscheinen, über 1, 5, 10, 100 Anteile sowie jede höhere, von der Verwal-
tungsgesellschaft bestimmte Anzahl von Anteilen aus. Jedes Anteilzertifikat trägt die handschriftlichen oder vervielfäl-
tigten Unterschriften der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Interesse der Anteilinhaber die Anteilzertifikate aufteilen oder zu grösseren
Stückelungen zusammenfassen oder gemäss den eventuell hiervon abweichenden Bestimmungen eines Sonderregle-
ments Anteilbestätigungen erteilen.
Art. VIII. Berechnung des Inventarwertes. Der Wert eines Anteils eines Fonds (im folgenden «Inventarwert»
genannt) lautet auf die im Sonderreglement des entsprechenden Fonds festgelegte Währung (im folgenden «Fonds-
währung» genannt). Er wird für jeden Fonds getrennt unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft
oder einem in Luxemburg von ihr Beauftragten an jedem Bankarbeitstag in Luxemburg und Frankfurt am Main (im
folgenden «Bewertungstag» genannt) berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens
eines Fonds durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds. Das Netto-Fondsver-
mögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet;
wenn ein Wertpapier an mehreren Börsen notiert ist, ist der letzte verfügbare bezahlte Kurs an jener Börse
massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist;
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, jedoch aktiv im geregelten Freiverkehr oder an einem
anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden zu dem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und
nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmög-
lichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls diese Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten
Wertpapiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle sonstigen Vermögenswerte
zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Die Bewertungskurse der unter a) und b) genannten Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten
werden, ausgehend von den jeweiligen Nettoerwerbskursen, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlage-
rendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei grösseren Änderungen der Marktverhältnisse kann die
Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen angepasst werden.
e) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein
entsprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt
wurde, geschlossen wurde, gemäss dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert
entspricht.
g) Wenn Ausschüttungen auf die Anteile der Klasse A erfolgen, wird gleichzeitig der Wert des Nettovermögens, der
den Anteilen der Klasse A zuzurechnen ist, um den Betrag dieser Ausschüttung gekürzt (das bedeutet eine Vermin-
derung des prozentualen Anteils der A-Anteile am gesamten Wert des Nettovermögens des Fonds), während der Wert
des Nettovermögens, der den Anteilen der Klasse T zuzurechnen ist, unverändert bleibt (dies bedeutet eine Vergrös-
serung des prozentualen Anteils der T-Anteile am gesamten Wert des Nettovermögens des Fonds).
2. Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs der jeweiligen
Währungen in die Fondswährung umgerechnet.
Falls aussergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäss den oben aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht werden lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und
Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um
eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
3. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleichkonto geführt werden.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zuläs-
sigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, unter vorheriger Zustimmung der Depotbank
den Inventarwert auf der Basis der Kurse des Bewertungstages bestimmen, an dem sie für den entsprechenden Fonds
unverzüglich, jedoch unter Wahrung der Interessen der Anteilinhaber, die erforderlichen Vermögenswerte veräussert,
und die Anteile erst dann zu dem entsprechenden Inventarwert zurücknehmen; dies gilt auch für gleichzeitig eingereichte
Zeichnungsanträge für den entsprechenden Fonds.
5. Anteilkaufanträge und Rücknahmeanträge, die bis zu einer von der Verwaltungsgesellschaft festgesetzten und im
Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds genannten Zeit an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden auf der
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Grundlage des an diesem Bewertungstag festgestellten Inventarwertes abgerechnet. Schalteraufträge können auch nach
diesem Zeitpunkt noch mit einem auf derselben Grundlage berechneten Inventarwert abgerechnet werden, sofern keine
besonderen Umstände auftreten, die auf eine erhebliche Änderung des Inventarwertes pro Anteil schliessen lassen.
Art. IX. Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventar-
wertes. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen eines Fonds zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese
Aussetzung erforderlich machen, und wenn die Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber
gerechtfertigt ist, insbesondere:
1. während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein geregelter Markt, an denen ein wesentlicher Teil der Wertpa-
piere des Fonds notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen ist (ausser an gewöhnlichen Wochenenden oder Feier-
tagen) oder der Handel an einer solchen Börse oder geregelten Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;
2. in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Inventarwertes
ordnungsgemäss durchzuführen.
Art. X. Rücknahme von Anteilen. 1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu
verlangen. Diese Rücknahme erfolgt an einem Bewertungstag gemäss Artikel VIII des Verwaltungsreglements gegen
Übergabe der Anteilzertifikate, oder, soweit solche ausgegeben wurden, der Anteilbestätigungen und wird zu dem,
gemäss Artikel VIII des Verwaltungsreglements errechneten Inventarwert getätigt. Die Zahlung des Rücknahmepreises
erfolgt in der Fondswährung innerhalb von 2 Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des betreffenden Fonds ohne Verzögerung
verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäss Artikel VIII Abs. 4 des Verwaltungsreglements zum dann
geltenden Inventarwert. Die Verwaltungsgesellschaft achtet aber darauf, dass das jeweilige Fondsvermögen ausreichende
flüssige Mittel umfasst, damit eine Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen Umständen
unverzüglich erfolgen kann.
3. Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Inventarwertbe-
rechnung gemäss Artikel IX des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Inven-
tarwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, wie keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
Art. XI. Ausgaben der Fonds. Neben den im entsprechenden Sonderreglement festgelegten Kosten trägt jeder
Fonds folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Fondsvermögen entstehen:
1. Bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
2. Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung und Veröffentlichung der Fondsreglements einschliesslich eventu-
eller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehender Verträge und Regelungen sowie der
Abwicklung von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
3. Kosten für den Druck der Anteilzertifikate sowie für die Vorbereitung, den Druck und Versand der Verkaufspro-
spekte sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutreffenden
Sprachen, Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen Bekanntmachungen;
4. andere Kosten der Verwaltung;
5. etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
6. Kosten für Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
7. Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber des Fonds handeln;
8. Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
9. Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die
Registrierung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, diejenigen der Repräsentanten und der
Zahlstellen in den Ländern, wo die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
10. Kosten der Auflösung des Fonds.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst den ordentlichen Erträgen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Art. XII. Revision. Die Bücher der Verwaltungsgesellschaft und jedes Fondsvermögens werden durch einen
unabhängigen Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist.
Art. XIII. Ausschüttungen. 1. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt jedes Jahr, ob und in welcher Höhe auf
Anteile, die der Anteilklasse A zuzuordnen sind, eine Ausschüttung aus den ordentlichen Nettoerträgen eines Fonds
erfolgen wird. Ausschüttungen werden sobald als möglich nach Vorlage der geprüften Jahresrechnung der Fonds ausge-
zahlt.
2. Als ordentliche Nettoerträge eines Fonds gelten vereinnahmte Dividenden und Zinsen, abzüglich der allgemeinen
Kosten, unter Ausschluss der realisierten Kapitalgewinne und Kapitalverluste, der nicht realisierten Wertsteigerungen
und Wertminderungen, des Erlöses aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder aller sonstigen Einkünfte nicht
wiederkehrender Art.
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3. Die Verwaltungsgesellschaft kann neben den ordentlichen Nettoerträgen die realisierten Kapitalgewinne, die Erlöse
aus dem Verkauf von Bezugsrechten und/oder alle sonstigen Einkünfte nicht wiederkehrender Art, abzüglich realisierter
Kapitalverluste, ganz oder teilweise in bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten.
4. Eine Ausschüttung erfolgt auf die Anteile, die der Anteilklasse A zuzuordnen sind und die zum Ausschüttungstage
ausgegeben waren.
5. Ausschüttungsbeträge, die nach 5 Jahren ab Datum der veröffentlichten Ausschüttungserklärung nicht geltend
gemacht wurden, verfallen zugunsten des jeweiligen Fonds.
Art. XIV. Änderung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements. 1. Die Verwaltungsgesell-
schaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement und/oder jegliches Sonderreglement jederzeit
im Interesse der Anteilinhaber ganz oder teilweise ändern.
2. Jegliche Änderung des Verwaltungsreglements und/oder des Sonderreglements wird im Mémorial veröffentlicht
und tritt, sofern nichts anderes bestimmt ist, fünf Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft
kann weitere Veröffentlichungen analog Artikel XV Absatz 1 des Verwaltungsreglements veranlassen.
Art. XV. Veröffentlichungen. 1. Ausgabe- und Rücknahmepreis eines Fonds sind am Sitz der Verwaltungsgesell-
schaft und der Depotbank verfügbar und in einer Tageszeitung jedes Landes zu veröffentlichen, in dem dessen Anteile
zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Der jeweilige Inventarwert kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt
werden.
2. Nach Abschluss jedes Rechnungsjahres erstellt die Verwaltungsgesellschaft für jeden Fonds einen geprüften Jahres-
bericht, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten Resultate. Nach Ende der
ersten Hälfte jedes Rechnungsjahres erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen Halbjahresbericht für jeden Fonds, der
Auskunft gibt über das Fondsvermögen und dessen Verwaltung während des entsprechenden Halbjahres.
3. Der Jahresbericht und alle Zwischenberichte eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erhältlich.
Art. XVI. Auflösung der Fonds. 1. Jeder Fonds kann jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst
werden. Insbesondere kann die Verwaltungsgesellschaft einen Fonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung
erhebliche wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Fondsvermögen unter den
Gegenwert von 500 Millionen Luxemburger Franken sinkt.
2. Eine Auflösung aller Fonds erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grunde aufgelöst
wird. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann davon abgesehen werden, falls die Verwaltung der Fonds nach
Massgabe deren bisherigen Verwaltungsreglements und Sonderreglements innerhalb von 2 Monaten nach einer solchen
Auflösung einer anderen behördlichen genehmigten Verwaltungsgesellschaft übertragen wird. Jede Auflösung eines
Fonds wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht im Mémorial
und in wenigstens drei dann zu bestimmenden Tageszeitungen (davon mindestens einer luxemburgischen Tageszeitung)
und in solchen Ländern, in denen Anteile der Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation eines Fonds führt, werden die Ausgabe und der Rückkauf von
Anteilen eingestellt.
Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare, auf Anweisung der
Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der
Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des entsprechenden Fonds nach deren Anspruch
verteilen.
Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden sind,
werden, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der Depotbank für Rechnung
der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen,
wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Die Anteilinhaber, deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können weder die Auflösung noch die Teilung eines Fonds
beantragen.
Art. XVII. Verjährung. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank
können nach Ablauf von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; ausge-
nommen bleiben die in Artikel XIII Abs. 5 und XVI Abs. 3 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen.
Art. XVIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache. 1. Dieses Verwaltungsreglement und
die Sonderreglements der Fonds unterliegen dem Luxemburger Recht und sind bei dem Bezirksgericht in Luxemburg
hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der
Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Grossherzogtum Luxemburg. Die Verwal-
tungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht
jeden Landes zu unterwerfen, in dem Anteile dieses Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit es sich um
Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegenheiten, die
sich auf diesen Fonds beziehen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile eines Fonds, die an Anleger in dem
jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und diesen Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher Länder als
verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
3. Dieses Verwaltungsreglement, dessen Veröffentlichung im Mémorial erfolgte, trat erstmals am 1. Dezember 1992
und hinsichtlich einer ersten Änderungsvereinbarung, die am 22. März 1996 im «Mémorial, Recueil des Sociétés et
Associations» veröffentlicht wird, am 27. März 1996 in Kraft.
12834
SONDERREGLEMENT des UNI 93/96 (LUX) - LIQUID -
(vormals UNI 93/96 (LUX))
Für den Fonds UNI 93/96 (LUX) - LIQUID - gelten ergänzend zu dem Verwaltungsreglement (Artikel I - XVIII) die
Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements:
Art. XIX. Anlagepolitik. Das Ziel der Anlagepolitik ist eine stetige Wertentwicklung und die Erwirtschaftung einer
angemessenen Rendite im geldmarktnahen Bereich. Das Fondsvermögen wird überwiegend in Anleihen, Wandel- und
Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf Wertpapiere lauten, und sonstigen verzinslichen Werten angelegt, die an
einer Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt eines OECD-Mitgliedstaates gehandelt werden.
Die für den Fonds erworbenen Wertpapiere dürfen eine Ursprungs- oder Restlaufzeit von höchstens 12 Monaten
aufweisen, es sei denn, ihr Zinssatz wird gemäss der Emissionsbedingungen mindestens einmal jährlich den Marktkondi-
tionen angepasst. Pensionsgeschäfte im Sinne dieses Reglements dürfen den Zeitraum von 12 Monaten ebenfalls nicht
übersteigen.
Der weder auf Euro lautende, noch durch Währungskurssicherungsgeschäfte gegen den Euro gesicherte Anteil darf
10% des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
Der Verwaltungsgesellschaft ist es darüber hinaus gestattet, bis zu 10% des Nettofondsvermögens in verbrieften
Rechten, die ihren Merkmalen nach Wertpapieren gleichgestellt sind, oder nicht an der Börse amtlich notierten oder an
einem geregelten Markt gehandelten Wertpapieren anzulegen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter den in Artikel IV beschriebenen Bedingungen bis zu 100% des
Nettofondsvermögens in Wertpapieren anzulegen, die von einem EU-Mitgliedsstaat oder dessen Gebietskörper-
schaften, von einem anderen OECD-Mitgliedsstaat oder von internationalen Organismen öffentlich rechtlichen
Charakters, denen mindestens ein EU-Mitgliedsstaat angehört, begeben oder garantiert werden.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ausserdem ermächtigt, gemäss den in Artikel IV. A genannten Bedingungen in Wertpa-
pieren aus Neu-Emissionen anzulegen, soweit deren Zulassung an Börsen oder geregelten Märkten eines OECD-
Mitgliedsstaates beantragt wird.
Vorbehaltlich der Anlagebeschränkung C 13 dürfen auch Aktien erworben werden.
Desweiteren dürfen bis zu 49% des Nettofondsvermögens daneben in flüssigen Mitteln gehalten werden. Dazu zählen
auch regelmässig gehandelte Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit bis zu 12 Monaten.
In Ausnahmefällen ist es der Verwaltungsgesellschaft gestattet, vorübergehend auch über 49% hinaus flüssige Mittel zu
halten, wenn und insoweit dies im Interesse der Anteilinhaber geboten erscheint.
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich des weiteren nach Massgabe der Anlagebeschränkungen für den Fonds der
Techniken (Ankauf und Verkauf auf Termin) und Instrumente (Kauf- und Verkaufsoptionen, Finanzterminkontrakte)
bedienen, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick
auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens geschieht.
lnsbesondere darf sie an der CBOT, MATIF, LIFFE, SOFFEX oder die an der Deutschen Terminbörse üblichen
Geschäfte tätigen.
Pensionsgeschäfte über Wertpapiere als Pensionsnehmer und Pensionsgeber darf die Verwaltungsgesellschaft mit
erstklassigen Kontrahenten abschliessen, wenn sich der Kontrahent zur Rücknahme bzw. Rückgabe verpflichtet. Der
Anteil dieser Pensionsgeschäfte darf mit dem einzelnen Pensionsgeber 5% und insgesamt 25% des Nettofondsvermögens
nicht überschreiten.
Durch den Erwerb von Optionsscheinen und Optionen auf Wertpapiere sowie von Finanzterminkontrakten und
Optionen auf Finanzterminkontrakten kann der Fonds von den besonderen Möglichkeiten für Optionen und Finanzter-
minkontrakte Gebrauch machen.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Fondsvermögens Techniken und Instrumente
zur Deckung von Währungsrisiken nutzen, um die auf Fremdwährung lautenden Wertpapiere und sonstigen Anlagen
gegen Währungsrisiken abzusichern.
Zur Absicherung gegen Währungsrisiken kann die Verwaltungsgesellschaft Geschäfte über Kauf- und Verkaufsop-
tionen sowie Finanzterminkontrakte auf Devisen abschliessen, soweit sie an Börsen oder anderen geregelten Märkten
gehandelt werden. Devisenswaps und Devisenterminverkäufe dürfen mit erstklassigen Finanzinstituten durchgeführt
werden, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert sind.
Das Ziel der Risikodeckung setzt eine direkte Verbindung zwischen diesen Geschäften und dem zu deckenden Fonds-
vermögen voraus, was bedeutet, dass die Geschäfte, die in einer bestimmten Währung durchgeführt werden, im Prinzip
weder den Schätzwert des gesamten Fondsvermögens in derselben Währung übersteigen dürfen noch die Besitzdauer
dieses Vermögens.
Art. XX. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis. 1. Die Fondswährung, in welcher für den Fonds
UNI 93/96 (LUX) - LIQUID - der Inventarwert, Ausgabepreis und Rücknahmepreis berechnet werden, ist der Euro.
2. Ausgabepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel VIII in Verbindung mit Artikel V des Verwaltungsreglements des
entsprechenden Bewertungstages zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 3%. Das Ausgabeaufgeld kann nach der
Grössenordnung des Kaufauftrags gestaffelt werden.
3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel VIII in Verbindung mit Artikel X des Verwaltungsreglements.
Art. XXI. Kosten der Verwaltung und weitere Ausgaben des Fonds. 1. Die Verwaltungsgesellschaft ist
berechtigt, aus dem Fondsvermögen ein Entgelt von maximal 1,0% p.a. zu erhalten, das auf der Basis des kalendertäg-
lichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist.
12835
2. Neben den in Artikel XI des Verwaltungsreglements angeführten Kosten trägt der Fonds die Honorare der
Wirtschaftsprüfer, soweit sie für den Fonds anfallen.
Art. XXII. Depotbank. Für den Fonds UNI 93/96 (LUX) - LIQUID - dürfen die mit der Verwaltungsgesellschaft
vereinbarten Entgelte der Depotbank folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten:
1.1 ein Entgelt für die Verwahrung des Fondsvermögens in Höhe von maximal 0,125% p.a., das auf der Basis des kalen-
dertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewer-
tungstag des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- p.a.
1.2 Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von maximal 0,125% des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rechnung
dieses Fonds, soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen. Daneben werden der Depotbank verauslagte
fremde Spesen und Kosten erstattet.
Art. XXIII. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr des UNI 93/96 (LUX) - LIQUID - endet jährlich am 31. März.
Art. XXIV. Dauer des Fonds. Der UNI 93/96 (LUX) - LIQUID - geht mit Inkrafttreten einer ersten Reglements-
änderung am 27. März 1996 aus dem UNI 93/96 (LUX) hervor. Die Dauer des Fonds ist unbefristet.
Art. XXV. Inkrafttreten. Dieses Sonderreglement, dessen Veröffentlichung in Mémorial erfolgte, trat erstmals am
1. Dezember 1992 und hinsichtlich einer ersten Änderungsvereinbarung, die am 22. März 1996 im Mémorial veröffent-
licht ist, am 27. März 1996 in Kraft. Eine weitere Änderungsvereinbarung, die am 1. April 1999 in Kraft tritt, ist im
Mémorial am 17. April 1999 veröffentlicht.
Luxemburg, den 15. April 1999.
UNION INVESTMENT
DG BANK LUXEMBOURG S.A.
LUXEMBOURG S.A.
<i>Als Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
Enregistré à Luxembourg, le 23 mars 1999, vol. 521, fol. 19, case 1. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): Signature.
(14367/685/492) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 mars 1999.
ApoCash.
Apo 1
st
Bond.
ApoAesculap, Fonds Communs de Placement.
—
VERWALTUNGS- UND SONDERREGLEMENTS
VERWALTUNGSREGLEMENT
Das Verwaltungsreglement, welches in der Fassung vom Mai 1995 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associa-
tions vom 30. Juni 1995 veröffentlicht ist, legt zusammen mit einer ersten Änderung, die am 17. April 1999 ebendort
veröffentlicht ist, allgemeine Grundsätze für von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. gemäß Teil I des
Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds commun de placement»
auf Anregung der DEUTSCHE APOTHEKER- UND ÄRZTEBANK eG aufgelegten und verwalteten Fonds fest, soweit
die Sonderreglements der jeweiligen Fonds das Verwaltungsreglement zum integralen Bestandteil erklären. Die spezifi-
schen Charakteristika der Fonds werden in den Sonderreglements der jeweiligen Fonds beschrieben, in denen ergän-
zende und abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können.
Ergänzend hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft für jeden Fonds/Unterfonds eine Übersicht, die aktuelle und
spezielle Angaben enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes.
Der Verwaltungsgesellschaft ist es gestattet, sofern das jeweilige Sonderreglement eine entsprechende Regelung
vorsieht, einen oder mehrere Unterfonds anbieten zu können (Umbrella-Konstruktion). Der Verwaltungsgesellschaft ist
es insbesondere gestattet, bereits errichtete Fonds um entsprechende Unterfonds zu erweitern. Die Gesamtheit der
Unterfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist an dem Fonds durch Beteiligung an einem Unterfonds beteiligt.
An dem jeweiligen Unterfonds sind die Anteilinhaber des Unterfonds zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl
der jeweils gehaltenen Anteile des Unterfonds beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Unter-
fonds auflegen oder einen oder mehrere bestehenden Unterfonds auflösen. Unterfonds können weder zusammengelegt
noch mit anderen Organismen für gemeinsame Anlage verschmolzen werden.
Der Fonds haftet Dritten gegenüber insgesamt für die Verbindlichkeiten jedes Unterfonds mit der Maßgabe, daß die
Verbindlichkeiten jedes Unterfonds demselben in der Berechnung des Inventarwertes zugewiesen werden.
Die nachfolgenden Regelungen sind bei Fonds mit verschiedenen Unterfonds analog anzuwenden. Die in Artikel 4
beschriebenen Grenzen für Anlage- und Kreditaufnahmen müssen bei einem Umbrella-Fonds innerhalb jedes einzelnen
Fonds/Unterfonds eingehalten werden. Ausgenommen hiervon sind die Begrenzungen bezüglich des Erwerbs von Titeln
ein und derselben Aussteller, die auf die Gesamtheit der verschiedenen Unterfonds angewendet sind.
Das Verwaltungsreglement und das jeweilige Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile
die für den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds.
Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen («Fonds commun de placement»), aus Wertpapieren
und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung
verwaltet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten
stens den Gegenwert von 50 Millionen Luxemburger Franken erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesell-
schaft verwaltet. Die im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Depotbank verwahrt.
12836
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft und
der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide von
der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des jewei-
ligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für
gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte,
welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere
seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik
betrauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuß beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem
Fonds enthält, insbesondere im Hinblick auf Anteilpreise, Vergütungen und Verwaltung des Fonds.
Art. 3. Die Depotbank.
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jewei-
ligen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jeden Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und andere Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des
Sonderreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit
Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem
Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer
jeweils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen, andernfalls die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
entsprechenden Fonds zur Folge hat; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilin-
haber ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik.
Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Fonds/Unterfonds werden auf der Grundlage der nachfol-
genden allgemeinen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
1. Notierte Wertpapiere
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren angelegt, die an einer Wertpapierbörse oder an einem
anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden geregelten Markt («geregelter
Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit Ozeanien), Afrika oder Asien
amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden. Sofern die Zulassung an einem der unter Absatz 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht
binnen Jahresfrist erfolgt, sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäß Absatz 3 dieses Artikels anzusehen
und in die dort erwähnte Anlagegrenze einzubeziehen.
12837
3. Nicht notierte Wertpapiere
Bis zu 10 % eines Netto-Fondsvermögens können in Wertpapieren angelegt werden, die weder an einer Börse
amtlich notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden. Die Anlage in nicht notierten Wertpapieren
darf zusammen mit den verbrieften Rechten gemäß Absatz 4 dieses Artikels 10 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens
nicht überschreiten.
4. Verbriefte Rechte
Bis zu 10 % eines Netto-Fondsvermögens können in verbrieften Rechten angelegt werden, die ihren Merkmalen nach
Wertpapieren gleichgestellt werden können, die übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert an jedem Bewer-
tungstag gemäß Artikel 7, Absatz 1 des Verwaltungsreglements genau bestimmt werden kann. Die Anlage in verbrieften
Rechten darf zusammen mit den Wertpapieren gemäß Absatz 3 dieses Artikels 10 % des jeweiligen Netto-Fondsver-
mögens nicht überschreiten.
5. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
a) Bis zu 5 % eines Netto-Fondsvermögens können in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des
offenen Typs («OGAW») im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20. Dezember 1985
Nr. 85/611/EWG angelegt werden.
b) Anteile an OGAW, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Verwal-
tungsgesellschaft durch gemeinsame Verwaltung, direkte oder indirekte wesentliche Teilhaberschaft oder Kontrolle
verbunden ist, verwaltet werden, können nur erworben werden, sofern die OGAW ihre Anlagepolitik auf spezifische
wirtschaftliche oder geographische Bereiche konzentrieren. Die Verwaltungsgesellschaft wird keine Kosten für Anlagen
berechnen, die in derart verbundenen OGAW erfolgen.
6. Anlagegrenzen
a) Bis zu 10 % eines Netto-Fondsvermögens können in Wertpapieren ein- und desselben Emittenten angelegt werden.
Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 % des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens investiert sind, ist auf höchstens 40 % dieses Netto-Fondsvermögens begrenzt.
b) Der unter a) genannte Prozentsatz von 10 % erhöht sich auf 35 % und der ebendort genannte Prozentsatz von
40 % entfällt für Wertpapiere, die von den folgenden Emittenten begeben oder garantiert werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU») und deren Gebietskörperschaften;
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c) Die unter a) genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10 % auf 25 % bzw. von 40 % auf 80 % für Schuldverschrei-
bungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden, sofern
- diese Kreditinstitute aufgrund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber
solcher Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen
bestimmt sind.
d) Die Anlagegrenzen unter a) bis c) dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, daß Anlagen in Wertpapieren
ein- und desselben Emittenten grundsätzlich 35 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
e) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils 1 des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen fallen, stimmberechtigte
Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesentlichen Einfluß auf die Geschäftspolitik des
Emittenten gestattet.
f) Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens 10 %
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- der Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen («OGA») erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten und dritten Gedankenstriches bleiben insoweit ausser Betracht, als das Gesamt-
emissionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen beziehungsweise die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile
eines OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere nicht anzuwenden, die von Mitglied-
staaten der EU oder deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU sind, begeben oder
garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat
der EU angehört, begeben werden.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien oder
Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien oder Anteilen einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates
den einzigen Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen gemäß
Artikel 4, Absatz 5 und Absatz 6 a) bis f) des Verwaltungsreglements entsprechen. Artikel 4, Absatz 16 des Verwal-
tungsreglements ist entsprechend anzuwenden.
g) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds abweichend von a) bis d) ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörperschaften, von einem Staat, der nicht
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Mitgliedstaat der EU ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein
Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens
sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein- und derselben Emission 30 % des
jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
7. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt
(«Ausübungszeitpunkt») oder während eines im voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im voraus bestimmten Preis
(«Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis
einer Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für
einen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige
Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter» - oder «OTC»-Optionen),
sofern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15 % des jeweiligen Netto-Fonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese
Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente
abgesichert sind. Im übrigen muß der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muß der entsprechende Fonds während der
gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende flüssige Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Options-
geschäft nachkommen zu können.
8. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigten beziehungsweise
verpflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus
bestimmten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
9. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Fonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen,
sofern der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von
Pensionsgeschäften verkaufen. Dabei muß der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut
und auf solche Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere
kann der Fonds während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräußern. Im Rahmen
des Verkaufs von Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensions-
geschäfte stets auf einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme
von Anteilen nachzukommen.
10. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere im Wert von bis zu 50 % des Wertes
des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses Wertpa-
pierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges auf solche Geschäfte
spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50 % des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des
Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann in
flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften
oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert und
zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
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Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von GEDEL, der DEUTSCHE BÖRSE
GLEARING AG, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zu
Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
11. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpa-
piere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu
Sicherungszwecken vorgenommen werden können. Solche Geschäfte sind ausschließlich mit erstklassigen, auf solche
Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten zulässig und dürfen zusammen mit den in Absatz 8 dieses Artikels beschrie-
benen Verpflichtungen grundsätzlich den Gesamtwert der von dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung
gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
12. Flüssige Mittel
Bis zu 49 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder bei sonstigen
Banken gehalten werden, wenn letztere einer geeigneten Einrichtung zur Sicherung der Einlagen eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum
angehören. Diese Einlagen müssen auf separaten Konten unterhalten werden und in vollem Umfang durch die vorer-
wähnte Sicherungseinrichtung geschützt sein. Die Depotbank ist verpflichtet, den Bestand der bei anderen Kreditinsti-
tuten unterhaltenen Bankeinlagen zu überwachen. Die Verfügung über solche Einlagen bedarf jeweils der Zustimmung
der Depotbank. In besonderen Ausnahmefällen können flüssige Mittel auch einen Anteil von mehr als 49 % vom jewei-
ligen Netto-Fondsvermögen einnehmen, wenn und soweit dies im Interesse der Anteilinhaber geboten erscheint.
13. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen
auf Devisen verkaufen und Put-Optionen auf Devisen kaufen sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt oder sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von
Absatz 7 b) gehandelt werden unter der Voraussetzung, daß es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanz-
einrichtungen handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten
abgeschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
14. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Ein Fondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Ein Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten
angelegt werden.
d) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen vornehmen,
um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden beziehungsweise vertrieben
werden sollen.
15. Kredite und Belastungsverbote
a) Ein Fondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens aufgenommen werden,
sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Fonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben.
c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll einbezahlter Wertpapiere können Verbindlich-
keiten zu Lasten eines Fondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten
gemäß Buchstabe b) 10 % des jeweiligen Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d) Zu Lasten eines Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen einge-
gangen werden.
16. Überschreitung von Anlagebeschränkungen
a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Wertpapieren beigefügt sind, überschritten werden.
b) Neu aufgelegte Fonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Fonds von den Anlagegrenzen
in Absatz 6 a) bis d) und g) dieses Artikels abweichen.
c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter
Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen.
1. Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen verbrieft,
die auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte.
12840
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds zwei Anteilklassen A und T
vorsehen. Anteile der Klasse A berechtigen zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klasse T keine Ausschüttung
bezahlt wird. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liqui-
dationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen.
1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und
zu den dort bestimmten Bedingungen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag
zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich
erscheint.
3. Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Zeichnungsan-
träge, welche bis spätestens 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft
eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge,
welche nach 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächstfolgenden
Bewertungstages abgerechnet.
4. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwal-
tungsgesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
5. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
6. Schalteraufträge können nach dem in Absatz 3. bezeichneten Zeitpunkt auf der Grundlage des Anteilwertes des
Bewertungstages, an welchem der entsprechende Zeichnungsantrag bei der Verwaltungsgesellschaft eingeht,
abgerechnet werden, es sei denn, besondere Umstände lassen auf eine erhebliche Änderung des Anteilwertes schließen.
Art. 7. Anteilwertberechnung.
1. Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte
Währung («Fondswährung»). Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von
ihr beauftragten Dritten an jedem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Tag («Bewertungstag»)
berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewer-
tungstag im Umlauf befindlichen Anteile dieses Fonds.
2. Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist der letzte verfügbare bezahlte Kurs des entspre-
chenden Wertpapieres an der Börse maßgeblich, die Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit
der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere
verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten
Wertpapiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum
jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Sofern im jeweiligen Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a) oder
b) genannten Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten, ausgehend von den jeweiligen Nettoerwerbs-
kursen, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen.
Bei größeren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen
Marktrenditen angepaßt werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein
entsprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt
wurde, geschlossen wurde, gemäß dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert
entspricht.
g) Sofern im jeweiligen Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschließlich zum
zweiten Bankarbeitstag in Luxemburg nach dem jeweiligen Bewertungstag in die Bewertung einbezogen.
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zum
letzten bekannten Devisenmittelkurs in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Verluste aus
gemäß Artikel 4, Absatz 13 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäß Artikel 5, Absatz 2 des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,
ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Absatz 1. dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b) Der Mittelzufluß aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens. Der Mittelabfluß aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert den
prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens.
12841
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Netto-Fondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Netto-Fondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zuläs-
sigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Berechnung des Anteilwertes.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Fonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen,
wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Berück-
sichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte
des jeweiligen Fonds amtlich notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder
Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse beziehungsweise an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder einge-
schränkt wurde;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich
ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes
ordnungsgemäß durchzuführen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung
unverzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement des
jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese
Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt unverzüglich nach dem
entsprechenden Bewertungstag gegen Rückgabe der Anteile.
2. Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Bewertungstages. Rücknahmeanträge,
welche bis spätestens 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft einge-
gangen sind, werden zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge, welche nach 12.00 Uhr
(Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum Anteilwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden.
Anleger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
6. Schalteraufträge können auch nach dem in Absatz 3. bezeichneten Zeitpunkt auf der Grundlage des Anteilwertes
des Bewertungstages, an welchem der entsprechende Rücknahmeantrag bei der Verwaltungsgesellschaft eingeht,
abgerechnet werden, es sei denn, besondere Umstände lassen auf eine erhebliche Änderung des Anteilwertes schließen.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlußprüfung.
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluß eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung.
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordent-
liche Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Netto-Fondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäß Artikel 1, Absatz 1. des Verwaltungsreglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen, die zehn
Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wurden, sind verjährt.
12842
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäß Artikel 5, Absatz 2. des Verwaltungs-
reglements ausschließlich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäß Absatz 2. sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung des Fonds.
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäß Absatz 1. dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne daß eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetz-
lichen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel
1, Absatz 1. des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 30. März 1988 ober Organismen für gemeinsame Anlagen oder im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fällen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Unterfonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erheb-
liche wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind oder das Vermögen des Unterfonds unter den
Gegenwert von 500 Millionen Luxemburger Franken sinkt.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Unterfonds voran-
gehen, wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Unterfonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensan-
lagen veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Unterfonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Absatz 5 veröf-
fentlicht. Die in Absatz 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluß des Liquidationsver-
fahrens eingeforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare
(«Netto-Liquidationserlös»), auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder
von der Depotbank ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der Depotbank nach
Abschluß des Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg
hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert
wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
Art. 13. Allgemeine Kosten.
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstige Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements
einschließlich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und
Regelungen sowie der Abwicklung und Kosten von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für den Druck der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Verkaufsprospekte
sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutreffenden Sprachen,
Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen Bekanntmachungen;
d) andere Kosten der Verwaltung;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die
Registrierung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und der
Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Fonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
l) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder des Fonds.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
12843
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist.
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von
fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die
in Artikel 12, Absatz 5 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt zehn Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungser-
klärung.
Art. 15. Änderungen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement mit Zustimmung der
Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen.
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements sowie Änderungen derselben
wurden beim Handelsregister des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im Mémorial C, Recueil des Sociétés et
Associations, dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg. Bei Umbrella-
Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft einen Halbjahresbericht erstellen, der Auskunft gibt über das jeweilige Unter-
fondsvermögen, das Gesamtfondsvermögen und dessen Verwaltung während des entsprechenden Halbjahres. Nach
Abschluß jedes Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht erstellen, der Auskunft
gibt über die einzelnen Unterfondsvermögen, das Gesamtfondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten
Resultate. Der konsolidierte Jahresabschluß bzw. Halbjahresbericht wird in Euro aufgestellt.
4. Die unter Absatz 3. dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der
Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.
5. Die Auflösung eines Fonds gemäß Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen Luxemburger Recht.
Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie die Sonderreglements zu den
jeweiligen Fonds und der jeweiligen Sonderreglements die Vorschriften des Gesetzes vom 30. März 1988 über
Organismen für gemeinsame Anlagen. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwal-
tungsgesellschaft und der Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der
Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die
Depotbank sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen
Fonds beziehen, der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds
öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig
sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist maßgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
Art. 18. Inkrafttreten
Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben treten am Tage ihrer Unter-
zeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt ist.
Die Unterschrift der Depotbanken erfolgt bezüglich der von ihnen im Einzelfall übernommenen Depotbankfunktion.
Der Name der Depotbank ist jeweils im Sonderreglement genannt.
Luxemburg, den 22. März 1999.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
Unterschriften
DG BANK LUXEMBOURG S.A.
WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Depotbanki>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
SONDERREGLEMENT ApoCash
Für den ApoCash ist das am 30. Juni 1995 im Mémorial C veröffentlichte Verwaltungsreglement einschließlich einer
Änderung, die am 17. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist, integraler Bestandteil. Ergänzend beziehungsweise
abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der derzeit gültigen Fassung ebenfalls
im Mémorial vom 17. April 1999 veröffentlicht ist.
Der Fonds wurde am 7. Dezember 1992 errichtet. Durch eine Änderungsvereinbarung, die am 22. Mai 1995 in Kraft
trat, wurde die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, einen oder mehrere Unterfonds anbieten zu können (Umbrella-
Konstruktion).
Zur Zeit wird folgender Unterfonds angeboten:
- ApoCash Euro
12844
Art. 19. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik von ApoCash (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer attraktiven Rendite des angelegten
Kapitals bei gleichzeitiger Minimierung wirtschaftlicher Risiken sowie des Währungsrisikos. Das Fondsvermögen wird
überwiegend angelegt in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren mit überwiegend kurzer Restlaufzeit (ein-
schließlich abgezinsten Wertpapieren) sowie Wandel- und Optionsanleihen, sonstigen zulässigen Vermögensgegen-
ständen sowie jeweils vergleichbaren Anlagen und daneben in Optionsscheinen.
2. Das Volumen der für den Fonds abgeschlossenen Wertpapierpensionsgeschäfte darf 25 % des Netto-Fondsver-
mögens nicht übersteigen. Das Volumen der mit einem einzelnen Pensionsgeber abgeschlossenen Wertpapierpensions-
geschäfte darf 5 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds nicht überschreiten.
Für den ApoCash Euro gilt ferner:
- Die erworbenen Werte lauten auf Euro oder auf Währungen anderer OECD-Mitgliedstaaten.
- Der weder mit einer Restlaufzeit bis zu zwei Jahren, noch durch Pensionsgeschäfte im Sinne des Reglements in
diesem Zeitrahmen fällige Anteil darf 25 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten, wobei die maximale (Rest-)
Laufzeit der Wertpapiere die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten darf. Anlagen mit mindestens jährlicher Zinsan-
passung sind in diese Quoten nicht einzubeziehen.
- Der Anteil an weder auf Euro lautenden noch durch Devisensicherungsgeschäfte gegen den Euro gesicherten
Vermögenswerten darf 10 % des Netto-Fondsvermögens des ApoCash Euro nicht überschreiten.
Art. 20. Fondswährung, Bewertungstag, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen.
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Bewertungstag ist jeder Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Luxemburg und in Frankfurt am Main ist.
3. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-
tungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 2,5 % des Anteilwertes, aufgerundet auf die nächsten zehn
Pfennige. Die Verkaufsprovision wird zugunsten der Vertriebsstellen erhoben und kann nach der Größenordnung des
Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den
jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-
währung zahlbar.
5. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
6. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewer-
tungstag in der Fondswährung.
Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.
Art. 22. Ertragsverwendung.
1) Die im Fondsvermögen des ApoCash Euro vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige Erträge
abzüglich der Kosten («ordentliche Netto-Erträge») werden nach Maßgabe der Verwaltungsgesellschaft ausgeschüttet.
Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.
Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds ein jährliches Entgelt von bis zu 0,7 % auf das Netto-Fonds-
vermögen zu erhalten, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden
Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,075 %, das auf der Basis des kalender-
täglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag
des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 12.000,- p.a. pro Unterfonds.
b) Daneben werden der Depotbank verauslagte fremde Spesen und Kosten sowie Verwahrgebühren der Drittver-
wahrer erstattet.
Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März und endete zum ersten Mal am 31. März 1994.
Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Luxemburg, den 22. März 1999.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
DG BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
SONDERREGLEMENT Apo 1
st
Bond
Für den Apo 1
st
Bond ist das am 30. Juni 1995 im Mémorial C veröffentlichte Verwaltungsreglement einschließlich
einer ersten Änderung, die am 17. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist, integraler Bestandteil. Ergänzend bezie-
hungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der derzeit gültigen
Fassung ebenfalls im Mémorial vom 17. April 1999 veröffentlicht ist.
Art. 19. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik von Apo 1
st
Bond (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite des
angelegten Kapitals. Das Fondsvermögens wird überwiegend in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren
12845
(Anleihen), Wandel- und Optionsanleihen, Zero-Bonds sowie daneben in Optionsscheinen angelegt, die im wesentlichen
in einem Mitgliedstaat der OECD an Börsen notiert oder auf anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird für den Fonds nur solche Vermögenswerte erwerben, die auf die Währung eines
Mitgliedstaates der OECD oder auf Euro lauten.
3. Das Volumen der für den Fonds abgeschlossenen Wertpapierpensionsgeschäfte darf 25 % des Netto-Fondsver-
mögens nicht übersteigen. Das Volumen der mit einem einzelnen Pensionsgeber abgeschlossenen Wertpapierpensions-
geschäfte darf 5 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
Art. 20. Fondswährung, Bewertungstag, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Bewertung.
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Bewertungstag ist jeder Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Luxemburg und in Frankfurt am Main ist.
3. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-
tungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 4 % des Anteilwertes, aufgerundet auf die nächsten zehn
Pfennige. Die Verkaufsprovision wird zugunsten der Vertriebsstellen erhoben und kann nach der Größenordnung des
Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den
jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-
wahrung zahlbar.
5. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
6. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewer-
tungstag in der Fondswährung.
7. Die in Artikel 7 (Anteilwertberechnung), Absatz 2, Buchstabe d) und g) genannten Bewertungsgrundsätze finden
keine Anwendung.
Art. 21. Anteile.
1. Die Verwaltungsgesellschaft stellt Anteilzertifikate über 1, 10 oder 100 Anteile aus sowie über jede andere von ihr
zu bestimmende Stückelung.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.
Art. 22. Ertragsverwendung.
Die im Fondsvermögen vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich
Kosten («ordentliche Nettoerträge») werden nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.
Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds ein jährliches Entgelt von bis zu 1 % auf das Netto-Fonds-
vermögen zu erhalten, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden
Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,24 % auf das Netto-Fondsvermögen, das
auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und
am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist, mindestens jedoch Euro 24.000,- p.a.;
b) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rechnung des
Fonds, soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen. Daneben werden der Depotbank verauslagte fremde
Spesen und Kosten erstattet.
Art. 25. Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März, zum ersten Mal am 31. März 1994.
Art. 26. Dauer des Fonds.
1. Der Fonds wird nur für eine begrenzte Zeit gebildet.
2. Bis spätestens 28. September 2001 wird die Verwaltungsgesellschaft den Fonds abwickeln. Dabei werden die
Vermögensanlagen veräußert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt. Auf die Auflösung des
Fonds finden im übrigen die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 4 und Artikel 16, Absatz 5 des Verwaltungsreglements
Anwendung.
3. Die Rückgabe von Anteilen ist auch während der Abwicklung möglich. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich
jedoch vor, die Rücknahme von Anteilen auszusetzen, wenn dies im Interesse der Anteilinhaber und einer ordnungs-
gemäßen Abwicklung geboten erscheint.
4. Den bei der Abwicklung ermittelten Liquidationswert pro Anteil wird die Verwaltungsgesellschaft spätestens am 1.
Oktober 2001 in hinreichend verbreiteten Tageszeitungen in Ländern, in welchen Anteile des Fonds öffentlich
vertrieben werden, veröffentlichen. Eine dieser Tageszeitungen muß eine Luxemburger Tageszeitung sein. Die Anteilin-
haber können ab dem 1. Oktober 2001 oder ab dem, in der Bekanntgabe genannten früheren Termin die Auszahlung
der, bei der Abwicklung erzielten Liquidationswerte pro Anteil bei der Depotbank gegen Rückgabe der Anteile
verlangen.
Luxemburg, den 22. März 1999.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
DG BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
12846
SONDERREGLEMENT ApoAesculap
Für den ApoAesculap ist das am 30. Juni 1995 im Mémorial C veröffentlichte Verwaltungsreglement einschließlich
einer ersten Änderung, die am 17. April 1999 im Mémorial veröffentlicht ist, integraler Bestandteil. Ergänzend bezie-
hungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements, das in der derzeit gültigen
Fassung ebenfalls im Mémorial vom 17. April 1999 veröffentlicht ist.
Art. 19. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik von ApoAesculap (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemessenen Rendite des
angelegten Kapitals. Das Fondsvermögens wird vorwiegend investiert in Aktien, Aktienzertifikaten, Wandelschuldver-
schreibungen, Optionsanleihen, Genuß-, Partizipations- und daneben in Optionsscheinen, die in den USA, in Japan, in
europäischen sowie anderen OECD-Mitgliedstaaten an Wertpapierbörsen oder an anderen geregelten Märkten
gehandelt werden, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Diese Wertpa-
piere stammen hauptsächlich von Unternehmen, deren Geschäftstätigkeiten darauf ausgerichtet ist, einen Beitrag in der
Forschung, Entwicklung, Herstellung, dem Vertrieb oder der Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen zur
Förderung des Gesundheitswesens, der Gesundheitsfürsorge und -vorsorge oder Beiträge zur Umwelttechnologie
sowie dem Umweltschutz zu leisten. Das Fondsvermögen kann auch in Wertpapiere von Unternehmen investiert
werden, die sich durch besonders innovative Forschung und Entwicklung in diesen Bereichen auszeichnen.
2. Das Volumen der für den Fonds abgeschlossenen Wertpapierpensionsgeschäfte darf 25 % des Netto-Fondsver-
mögens nicht übersteigen. Das Volumen der mit einem einzelnen Pensionsgeber abgeschlossenen Wertpapierpensions-
geschäfte darf 5 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten.
Art. 20. Fondswährung, Bewertungstag, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Bewertung.
1. Fondswährung ist der Euro.
2. Bewertungstag ist jeder Tag, der zugleich Bankarbeitstag und Börsentag in Luxemburg und in Frankfurt am Main ist.
3. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 7 des Verwal-
tungsreglements zuzüglich einer Verkaufsprovision von bis zu 6 % des Anteilwertes, aufgerundet auf die nächsten zehn
Pfennige. Die Verkaufsprovision wird zugunsten der Vertriebsstellen erhoben und kann nach der Größenordnung des
Kaufauftrages gestaffelt werden. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den
jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-
währung zahlbar.
5. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
6. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewer-
tungstag in der Fondswährung.
7. Die in Artikel 7 (Anteilwertberechnung), Absatz 2, Buchstabe d) und g) genannten Bewertungsgrundsätze finden
keine Anwendung.
Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.
Art. 22. Ertragsverwendung.
Die im Fondsvermögen vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich
Kosten («ordentliche Nettoerträge») werden nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds ein jährliches Entgelt von bis zu 1,5 % auf das Netto-Fonds-
vermögen zu erhalten, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden
Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,25 % auf das Netto-Fondsvermögen, das
auf der Basis des kalendertäglichen Nettovermögens des Fonds während des entsprechenden Monats zu berechnen und
am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist;
b) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rechnung des
Fonds, soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen. Daneben werden der Depotbank verauslagte fremde
Spesen und Kosten erstattet.
Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März, zum ersten Mal am 31. März 1995.
Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
Luxemburg, den 22. März 1999.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
WGZ BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
Enregistré à Luxembourg, le 31 mars 1999, vol. 521, fol. 54, case 3. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): Signature.
12847
ÄNDERUNGSVEREINBARUNGEN
zwischen
1. UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445
Luxembourg-Strassen und
2. DG BANK LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 4, rue Thomas Edison, L-1445 Luxembourg-
Strassen und
3. WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A., einer Aktiengesellschaft mit Sitz in 5, rue Jean Monnet, L-2180 Luxembourg
wurde folgendes festgestellt und vereinbart:
1. Änderung des Verwaltungsreglements vom September 1997
Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbanken beschließen hiermit, das Verwaltungsreglement vom Mai 1995, das
im Mémorial C vom 30. Juni 1995 veröffentlicht ist, in folgenden Punkten neu zu fassen:
In der Präambel wird in Absatz 1, Satz 1, wie folgt geändert:
Das Verwaltungsreglement, welches in der Fassung vom Mai 1995 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associa-
tions, vom 30. Juni 1995 veröffentlicht ist, legt zusammen mit einer ersten Änderung, die am 17. April 1999 ebendort
veröffentlicht ist, allgemeine Grundsätze für von der UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. gemäß Teil I des
Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen in der Form von «fonds commun de placement»
auf Anregung der DEUTSCHE APOTHEKER- UND ÄRZTEBANK eG aufgelegten und verwalteten Fonds fest, soweit
die Sonderreglements der jeweiligen Fonds das Verwaltungsreglement zum integralen Bestandteil erklären.
In Artikel 4 (Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik) werden in Ziffer 10 (Wertpapierleihe) die Worte «dem
Deutschen Kassenverein» durch «der Deutsche Börse Clearing AG» ersetzt.
In Artikel 6 (Ausgabe von Anteilen) wird Ziffer 3 wie folgt neu gefaßt: «Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich
zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Zeichnungsanträge, welche bis spätestens 12.00 Uhr (Luxemburger
Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteil-
wertes dieses Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, welche nach 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen,
werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet.»
In Artikel 9 (Rücknahme von Anteilen) wird Ziffer 2 wie folgt geändert: «Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zum
Rücknahmepreis des jeweiligen Bewertungstages. Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 12.00 Uhr (Luxemburger
Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft eingegangen sind, werden zum Anteilwert dieses Bewer-
tungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge, welche nach 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum
Anteilwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet.»
In Artikel 16 (Veröffentlichungen) wird in Ziffer 3 der letzte Satz wie folgt geändert: «Der konsolidierte Jahresab-
schluß bzw. Halbjahresbericht wird in Euro aufgestellt.»
2. Änderung des Sonderreglements
Die Verwaltungsgesellschaft und die DG BANK LUXEMBOURG S.A. als Depotbank für die Fonds ApoCash und Apo
1
st
Bond beschließen hiermit, die Sonderreglements dieser Fonds zu ändern.
Ferner beschließen die Verwaltungsgesellschaft und die WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A. als Depotbank für den
Fonds ApoAesculap, das Sonderreglement dieses Fonds zu ändern.
Das jeweils vollständige, aktualisierte Sonderreglement ist der Änderungsvereinbarung beigefügt.
3. Änderung der Depotbankverträge
Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank beschließen, die in den Depotbankverträgen genannten und auf die
Deutsche Mark lautenden Mindestvergütungen im Verhältnis 2:1 auf Euro umzustellen.
4. Inkrafttreten
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1. April 1999 in Kraft.
Luxemburg, den 22. März 1999.
UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
Unterschriften
DG BANK LUXEMBOURG S.A.
WGZ-BANK LUXEMBOURG S.A.
<i>als Depotbanki>
<i>als Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
Enregistré à Luxembourg, le 31 mars 1999, vol. 521, fol. 54, case 3. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): Signature.
(15599/685/820) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 1
er
avril 1999.
DG Lux PORTFOLIO.
—
VERWALTUNGS- UND SONDERREGLEMENT (April 1999)
Das Verwaltungsreglement, welches in der Fassung vom April 1996 im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associa-
tions vom 13. Juni 1996 veröffentlicht ist, legt, zusammen mit einer ersten Änderung, die am 17. April 1999 im Mémorial
veröffentlicht ist, allgemeine Grundsätze für die auf Anregung der DG BANK LUXEMBOURG S.A. von der UNION
INVESTMENT LUXEMBOURG S.A. gemäss Teil I des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame
Anlagen in der Form von «fonds communs de placement» aufgelegten und verwalteten Fonds fest, soweit die Sonder-
reglements der jeweiligen Fonds das Verwaltungsreglement zum integralen Bestandteil erklären. Die spezifischen
Charakteristika der Fonds werden in den Sonderreglements der jeweiligen Fonds beschrieben, in denen ergänzende und
abweichende Regelungen zu einzelnen Bestimmungen des Verwaltungsreglements getroffen werden können. Ergänzend
hierzu erstellt die Verwaltungsgesellschaft für jeden Unterfonds eine Übersicht, die aktuelle und spezielle Angaben
enthält. Diese Übersicht ist integraler Bestandteil des Verkaufsprospektes.
12848
Der Verwaltungsgesellschaft ist es gestattet, sofern das jeweilige Sonderreglement eine entsprechende Regelung
vorsieht, einen oder mehrere Unterfonds anbieten zu können (Umbrella-Konstruktion). Die Gesamtheit der Unterfonds
ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist an dem Fonds durch Beteiligung an einem Unterfonds beteiligt. An dem jeweiligen
Unterfonds sind die Anteilinhaber zu gleichen Rechten und im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen Anteile
beteiligt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit weitere neue Unterfonds auflegen oder einen oder mehrere beste-
hende Unterfonds auflösen oder zusammenlegen.
Der Fonds haftet Dritten gegenüber insgesamt für die Verbindlichkeiten jedes Unterfonds mit der Massgabe, dass die
Verbindlichkeiten jedes Unterfonds demselben in der Berechnung des Inventarwertes zugewiesen werden.
Die in Artikel 4 beschriebenen Grenzen für Anlage- und Kreditaufnahmen müssen innerhalb jedes einzelnen Unter-
fonds eingehalten werden. Ausgenommen hiervon sind die Begrenzungen bezüglich des Erwerbs von Titeln ein und
desselben Ausstellers, die auf die Gesamtheit der verschiedenen Unterfonds angewendet sind. Das Verwaltungsre-
glement und das jeweilige Sonderreglement bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für den entspre-
chenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Art. 1. Die Fonds.
1. Jeder unter diesem Verwaltungsreglement errichtete Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen
(«fonds commun de placement»), aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten («Fondsvermögen»), das unter
Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Das jeweilige Fondsvermögen abzüglich der dem jewei-
ligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten («Nettofondsvermögen») muss innerhalb von sechs Monaten nach
Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den Gegenwert von 50 Millionen Luxemburger Franken erreichen.
Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermö-
genswerte werden von der Depotbank verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen («Anteilinhaber»), der Verwaltungsgesellschaft und
der Depotbank sind im Verwaltungsreglement sowie im Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide von
der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Depotbank erstellt werden.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, das Sonderreglement des jewei-
ligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
1. Verwaltungsgesellschaft ist die UNION INVESTMENT LUXEMBOURG S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschliesslich im Interesse und für
gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte,
welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und
vertraglichen Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere
seiner Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung der täglichen Anlagepolitik
betrauen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich
durch einen Anlageausschuss beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt die Verwaltungsgesellschaft, sofern im Sonderre-
glement des jeweiligen Fonds keine anderweitige Bestimmung getroffen wird.
5. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, der aktuelle Informationen zu dem
Fonds enthält, insbesondere im Hinblick auf Anteilpreise, Vergütungen und Verwaltung des Fonds.
Art. 3. Die Depotbank.
1. Die Depotbank für einen Fonds wird im jeweiligen Sonderreglement genannt.
2. Die Depotbank ist mit der Verwahrung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds beauftragt. Die Rechte und
Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement des jewei-
ligen Fonds und dem Depotbankvertrag zu dem jeweiligen Fonds in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Depotbank hat jeweils einen Anspruch auf das ihr nach dem Sonderreglement des entsprechenden Fonds zuste-
hende Entgelt und entnimmt es dessen Konten nur mit Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft. Die in Artikel 13 des
Verwaltungsreglements und im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten sonstigen zu Lasten jedes Fonds zu
zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.
3. Alle Wertpapiere und anderen Vermögenswerte eines Fonds werden von der Depotbank in separaten Konten und
Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements sowie des
Sonderreglements des jeweiligen Fonds verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit
Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und Wertpapiersammelstellen mit der
Verwahrung von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten beauftragen.
4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmassnahmen Dritter Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das jeweilige Fondsvermögen nicht haftet.
5. Die Depotbank ist an Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern solche Weisungen nicht dem
Gesetz, dem Verwaltungsreglement, dem Sonderreglement oder dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds in ihrer
jeweils gültigen Fassung widersprechen.
6. Verwaltungsgesellschaft und Depotbank sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit im Einklang mit dem
jeweiligen Depotbankvertrag zu kündigen. Im Falle einer Kündigung der Depotbankbestellung ist die Verwaltungsgesell-
schaft verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde eine andere Bank
zur Depotbank zu bestellen andernfalls hat die Kündigung der Depotbankbestellung notwendigerweise die Auflösung des
12849
entsprechenden Fonds zur Folge; bis dahin wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber
ihren Pflichten als Depotbank vollumfänglich nachkommen.
Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik.
Die Anlageziele und die spezifische Anlagepolitik eines Unterfonds werden auf der Grundlage der nachfolgenden allge-
meinen Richtlinien und der speziellen Richtlinien im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
1. Notierte Wertpapiere
Ein Fondsvermögen wird grundsätzlich in Wertpapieren angelegt, die an einer Wertpapierbörse oder an einem
anderen anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäss funktionierenden geregelten Markt («geregelter
Markt») innerhalb der Kontinente von Europa, Nord- und Südamerika, Australien (mit Ozeanien), Afrika oder Asien
amtlich notiert bzw. gehandelt werden.
2. Neuemissionen
Ein Fondsvermögen kann Neuemissionen enthalten, sofern diese
a) in den Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse
oder zum Handel an einem anderen geregelten Markt zu beantragen, und
b) spätestens ein Jahr nach Emission an einer Börse amtlich notiert oder zum Handel an einem anderen geregelten
Markt zugelassen werden.
Sofern die Zulassung an einem der unter Absatz 1 dieses Artikels genannten Märkte nicht binnen Jahresfrist erfolgt,
sind Neuemissionen als nicht notierte Wertpapiere gemäss Absatz 3 dieses Artikels anzusehen und in die dort erwähnte
Anlagegrenze einzubeziehen.
3. Nicht notierte Wertpapiere
Bis zu 10 % eines Nettofondsvermögens können in Wertpapieren angelegt werden, die weder an einer Börse amtlich
notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden. Die Anlage in nicht notierten Wertpapieren darf
zusammen mit den verbrieften Rechten gemäss Absatz 4 dieses Artikels 10 % des jeweiligen Nettofondsvermögens nicht
überschreiten.
4. Verbriefte Rechte
Bis zu 10 % eines Nettofondsvermögens können in verbrieften Rechten angelegt werden, die ihren Merkmalen nach
Wertpapieren gleichgestellt werden können, die übertragbar und veräusserbar sind und deren Wert an jedem Bewer-
tungstag gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Verwaltungsreglements genau bestimmt werden kann. Die Anlage in verbrieften
Rechten darf zusammen mit den Wertpapieren gemäss Absatz 3 dieses Artikels 10 % des jeweiligen Nettofondsver-
mögens nicht überschreiten.
5. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
a) Bis zu 5 % eines Nettofondsvermögens können in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des
offenen Typs («OGAW») im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 20. Dezember 1985
Nr. 85/611/EWG angelegt werden.
b) Anteile an OGAW, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Verwal-
tungsgesellschaft durch gemeinsame Verwaltung, direkte oder indirekte wesentliche Teilhaberschaft oder Kontrolle
verbunden ist, verwaltet werden, können nur erworben werden, sofern die OGAW ihre Anlagepolitik auf spezifische
wirtschaftliche oder geographische Bereiche konzentrieren. Die Verwaltungsgesellschaft wird keine Kosten für Anlagen
berechnen, die in derart verbundenen OGAW erfolgen.
6. Anlagegrenzen
a) Bis zu 10 % eines Nettofondsvermögens können in Wertpapieren ein- und desselben Emittenten angelegt werden.
Der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 % des jeweiligen Nettofondsver-
mögens investiert sind, ist auf höchstens 40 % dieses Nettofondsvermögens begrenzt.
b) Der unter a) genannte Prozentsatz von 10 % erhöht sich auf 35 % und der ebendort genannte Prozentsatz von 40 %
entfällt für Wertpapiere, die von den folgenden Emittenten begeben oder garantiert werden:
- Mitgliedstaaten der Europäischen Union («EU» und deren Gebietskörperschaften
- Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind;
- internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört.
c) Die unter a) genannten Prozentsätze erhöhen sich von 10 % auf 25 % bzw. von 40 % auf 80 % für Schuldverschrei-
bungen, welche von Kreditinstituten, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig sind, begeben werden, sofern
- diese Kreditinstitute auf Grund eines Gesetzes einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber
solcher Schuldverschreibungen unterliegen,
- der Gegenwert solcher Schuldverschreibungen dem Gesetz entsprechend in Vermögenswerten angelegt wird, die
während der gesamten Laufzeit dieser Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend
decken und
- die erwähnten Vermögenswerte beim Ausfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung von Kapital und Zinsen
bestimmt sind.
d) Die Anlagegrenzen unter a) bis c) dürfen nicht kumuliert werden. Hieraus ergibt sich, dass Anlagen in Wertpa-
pieren ein- und desselben Emittenten grundsätzlich 35 % des jeweiligen Nettofondsvermögens nicht überschreiten
dürfen.
e) Die Verwaltungsgesellschaft wird für die Gesamtheit der von ihr verwalteten Fonds, die unter den Anwendungs-
bereich des Teils I des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen fallen, stimmberechtigte
Aktien insoweit nicht erwerben, als ein solcher Erwerb ihr einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des
Emittenten gestattet.
f) Die Verwaltungsgesellschaft darf für jeden Fonds höchstens 10 %
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen stimmrechtslosen Aktien,
12850
- der von einem einzigen Emittenten ausgegebenen Schuldverschreibungen,
- der Anteile eines Organismus für gemeinsame Anlagen («OGA») erwerben.
Die Anlagegrenzen des zweiten und dritten Gedankenstriches bleiben insoweit ausser Betracht, als das Gesamtemis-
sionsvolumen der erwähnten Schuldverschreibungen beziehungsweise die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile eines
OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermittelt werden können.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind auf solche Wertpapiere nicht anzuwenden, die von Mitglied-
staaten der EU oder deren Gebietskörperschaften oder von Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EU sind, begeben oder
garantiert oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat
der EU angehört, begeben werden.
Die hier unter e) und f) aufgeführten Anlagegrenzen sind ferner nicht anwendbar auf den Erwerb von Aktien oder
Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der EU ist, sofern:
- solche Gesellschaften hauptsächlich Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in diesem Staat erwerben,
- der Erwerb von Aktien oder Anteilen einer solchen Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Bestimmungen dieses Staates
den einzigen Weg darstellt, um in Wertpapieren von Emittenten mit Sitz in diesem Staat zu investieren,
- die erwähnten Gesellschaften im Rahmen ihrer Anlagepolitik Anlagegrenzen respektieren, die denjenigen gemäss
Artikel 4 Absatz 5 und Absatz 6 a) bis f) des Verwaltungsreglements entsprechen. Artikel 4 Absatz 16 des Verwaltungs-
reglements ist entsprechend anzuwenden.
g) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds abweichend von a) bis d) ermächtigt werden, unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des jeweiligen Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU, dessen Gebietskörperschaften, von einem Staat, der nicht
Mitgliedstaat der EU ist oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen wenigstens ein
Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens
sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei Wertpapiere aus ein- und derselben Emission 30 % des
jeweiligen Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
7. Optionen
a) Eine Option ist das Recht, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt
(«Ausübungszeitpunkt») oder während eines im voraus bestimmten Zeitraumes zu einem im voraus bestimmten Preis
(«Ausübungspreis») zu kaufen (Kauf- oder «Call»-Option) oder zu verkaufen (Verkaufs- oder «Put»-Option). Der Preis
einer Call- oder Put-Option ist die Options-«Prämie».
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Absatz erwähnten Anlagebeschränkungen für
einen Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindices, Finanzterminkontrakte und sonstige
Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt
gehandelt werden.
Darüber hinaus können für einen Fonds Optionen der beschriebenen Art ge- und verkauft werden, die nicht an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden («over-the-counter» - oder «OTC»-Optionen),
sofern die Vertragspartner des Fonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind.
c) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter b) genannten Optionen darf 15 % des jeweiligen Nettofonds-
vermögens nicht übersteigen.
d) Für einen Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen zum Zeitpunkt des Verkaufs 25 % des jeweiligen Nettofondsvermögens nicht übersteigt. Diese
Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente
abgesichert sind. Im übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf
ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
e) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für einen Fonds Put-Optionen, so muss der entsprechende Fonds während
der gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende flüssige Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem
Optionsgeschäft nachkommen zu können.
8. Finanzterminkontrakte
a) Finanzterminkontrakte sind gegenseitige Verträge, welche die Vertragsparteien berechtigten beziehungsweise
verpflichten, einen bestimmten Vermögenswert an einem im voraus bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus
bestimmten Preis abzunehmen beziehungsweise zu liefern.
b) Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Börsenindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten gehandelt werden.
c) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste oder Zinsänderungsrisiken absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesell-
schaft Call-Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der abgesicherten Werte nicht übersteigen.
d) Ein Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen.
Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der Absicherung
von Vermögenswerten dienen, darf das jeweilige Nettofondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verpflichtungen aus Verkäufen von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im jeweiligen Fonds-
vermögen unterlegt sind.
9. Wertpapierpensionsgeschäfte
Ein Fonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften (repurchase agreements) kaufen,
sofern der jeweilige Vertragspartner sich zur Rücknahme der Wertpapiere verpflichtet sowie Wertpapiere in Form von
12851
Pensionsgeschäften verkaufen. Dabei muss der Vertragspartner eines solchen Geschäftes ein erstklassiges Finanzinstitut
und auf solche Geschäfte spezialisiert sein. Im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäftes erworbene Wertpapiere
kann der Fonds während der Laufzeit des entsprechenden Wertpapierpensionsgeschäftes nicht veräussern. Im Rahmen
des Verkaufs von Wertpapieren in Form von Wertpapierpensionsgeschäften ist der Umfang der Wertpapierpensions-
geschäfte stets auf einem Niveau zu halten, das es dem Fonds ermöglicht, jederzeit seiner Verpflichtung zur Rücknahme
von Anteilen nachzukommen.
10. Wertpapierleihe
Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können Wertpapiere im Wert von bis zu 50 % des Wertes
des jeweiligen Wertpapierbestandes auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung ist, dass dieses Wertpa-
pierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein erstklassiges auf solche Geschäfte
spezialisiertes Finanzinstitut organisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50 % des Wertes des Wertpapierbestandes in einem Fondsvermögen erfassen,
sofern dem jeweiligen Fonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verlie-
henen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des
Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Garantie kann in
flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften
oder Organismen gemeinschaftsrechtlichen, regionalen oder weltweiten Charakters begeben oder garantiert und
zugunsten des jeweiligen Fonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
Einer Garantie bedarf es nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CEDEL, der Deutschen Börse Clearing
AG, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrechnungsorganismus stattfindet, der selbst zugunsten des
Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie oder auf andere Weise Sicherheit leistet.
11. Sonstige Techniken und Instrumente
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Fonds sonstiger Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpa-
piere zum Gegenstand haben, sofern die Verwendung solcher Techniken und Instrumente im Hinblick auf die ordent-
liche Verwaltung des jeweiligen Fondsvermögens erfolgt.
b) Dies gilt insbesondere für Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu
Sicherungszwecken vorgenommen werden können. Solche Geschäfte sind ausschliesslich mit erstklassigen, auf solche
Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten zulässig und dürfen zusammen mit den in Absatz 8 dieses Artikels beschrie-
benen Verpflichtungen grundsätzlich den Gesamtwert der von dem jeweiligen Fonds in der entsprechenden Währung
gehaltenen Vermögenswerte nicht übersteigen.
12. Flüssige Mittel
Bis zu 49 % des jeweiligen Nettofondsvermögens dürfen in flüssigen Mitteln bei der Depotbank oder unter Verant-
wortung und auf Risiko der Depotbank bei anderen Kreditinstituten gehalten werden. Die Depotbank ist verpflichtet,
den Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Bankeinlagen zu überwachen. Die Verfügung über solche
Einlagen bedarf jeweils der Zustimmung der Depotbank. In besonderen Ausnahmefällen können flüssige Mittel auch
einen Anteil von mehr als 49 % vom jeweiligen Nettofondsvermögen einnehmen, wenn und soweit dies im Interesse der
Anteilinhaber geboten erscheint.
13. Devisenkurssicherung
a) Zur Absicherung von Devisenkursrisiken kann ein Fonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen
auf Devisen verkaufen und Put-Optionen auf Devisen kaufen, sofern solche Devisenkontrakte oder Optionen an einer
Börse oder an einem anderen geregelten Markt oder, sofern die erwähnten Optionen als OTC-Optionen im Sinne von
Absatz 8 b) gehandelt werden unter der Voraussetzung, dass es sich bei den Vertragspartnern um erstklassige Finanz-
einrichtungen handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Falls die Preisfeststellung der Devisenkurse an
ausländischen Märkten zur Fondswährung invers vorgenommen wird, sind für die Absicherungsgeschäfte folgende
Möglichkeiten zugelassen: Kauf von Call-Optionen, Verkauf von Put-Optionen sowie Kauf von Devisenterminkon-
trakten.
b) Ein Fonds kann zu Absicherungszwecken ausserdem auch Devisen auf Termin verkaufen beziehungsweise umtau-
schen im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit erstklassigen, auf solche Geschäfte spezialisierten Finanzinstituten
abgeschlossen werden.
c) Devisenkurssicherungsgeschäfte setzen in der Regel eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten
voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung vom Fonds gehaltenen Werte weder im Hinblick
auf das Volumen noch bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
14. Weitere Anlagerichtlinien
a) Wertpapierleerverkäufe sind nicht zulässig.
b) Ein Fondsvermögen darf nicht zur festen Übernahme von Wertpapieren benutzt werden.
c) Ein Fondsvermögen darf nicht in Immobilien, Edelmetallen, Edelmetallkontrakten, Waren oder Warenkontrakten
angelegt werden.
d) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen vornehmen,
um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden beziehungsweise vertrieben
werden sollen.
15. Kredite und Belastungsverbote
a) Ein Fondsvermögen darf nur insoweit zur Sicherung verpfändet, übereignet bzw. abgetreten oder sonst belastet
werden, als dies an einer Börse oder einem anderen Markt aufgrund verbindlicher Auflagen gefordert wird.
b) Kredite dürfen bis zu einer Obergrenze von 10% des jeweiligen Nettofondsvermögens aufgenommen werden,
sofern diese Kreditaufnahme nur für kurze Zeit erfolgt. Daneben kann ein Fonds Fremdwährungen im Rahmen eines
«back-to-back»-Darlehens erwerben.
12852
c) Im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung nicht voll eingezahlter Wertpapiere können Verbindlich-
keiten zu Lasten eines Fondsvermögens übernommen werden, die jedoch zusammen mit den Kreditverbindlichkeiten
gemäss Buchstabe b) 10 % des jeweiligen Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
d) Zu Lasten eines Fondsvermögens dürfen weder Kredite gewährt noch für Dritte Bürgschaftsverpflichtungen einge-
gangen werden.
16. Überschreitung von Anlagebeschränkungen
a) Anlagebeschränkungen dieses Artikels müssen nicht eingehalten werden, sofern sie im Rahmen der Ausübung von
Bezugsrechten, die den im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Wertpapieren beigefügt sind, überschritten werden.
b) Neu aufgelegte Fonds können für eine Frist von sechs Monaten ab Genehmigung des Fonds von den Anlagegrenzen
in Absatz 6 a) bis d) und g) dieses Artikels abweichen.
c) Werden die in diesem Artikel genannten Anlagebeschränkungen unbeabsichtigt oder durch Ausübung von Bezugs-
rechten überschritten, so wird die Verwaltungsgesellschaft vorrangig anstreben, die Normalisierung der Lage unter
Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber zu erreichen.
Art. 5. Anteile an einem Fonds und Anteilklassen.
Anteile an einem Fonds werden durch Anteilzertifikate gegebenenfalls mit zugehörigen Ertragsscheinen verbrieft, die
auf den Inhaber lauten, sofern im Sonderreglement des jeweiligen Fonds keine andere Bestimmung getroffen wird.
2. Alle Anteile eines Fonds haben grundsätzlich gleiche Rechte.
3. Das jeweilige Sonderreglement eines Fonds kann für den entsprechenden Fonds zwei Anteilklassen A und T
vorsehen. Anteile der Klasse A berechtigen zu Ausschüttungen, während auf Anteile der Klasse T keine Ausschüttung
bezahlt wird. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liqui-
dationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
4. Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Vornahme von Zahlungen auf Anteile bzw. Ertragscheine erfolgen
bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie über jede Zahlstelle.
Art. 6. Ausgabe und Tausch von Anteilen.
Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zu dem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Ausgabepreis und zu
den dort bestimmten Bedingungen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann für einen Fonds jederzeit nach eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag
zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, soweit dies im
Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft, zum Schutz des jeweiligen Fonds,
im Interesse der Anlagepolitik oder im Falle der Gefährdung der spezifischen Anlageziele eines Fonds erforderlich
erscheint.
3. Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis des jeweiligen Bewertungstages. Zeichnungsan-
träge, welche bis spätestens 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft
eingegangen sind, werden auf der Grundlage des Anteilwertes dieses Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge,
welche nach 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) eingehen, werden auf der Grundlage des Anteilwertes des nächstfolgenden
Bewertungstages abgerechnet.
4. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwal-
tungsgesellschaft von der Depotbank zugeteilt.
5. Die Depotbank wird auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen unverzüglich zinslos zurück-
zahlen.
6. Schalteraufträge können nach dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt auf der Grundlage des Anteilwertes des
Bewertungstages, an welchem der entsprechende Zeichnungsantrag bei der Verwaltungsgesellschaft eingeht,
abgerechnet werden, es sei denn, besondere Umstände lassen auf eine erhebliche Änderung des Anteilwertes schliessen.
7. Der Anteilinhaber eines Unterfonds kann ausgabekostenfrei, jedoch unter Zurechnung von eventuell anfallenden
Ausgabesteuern, einen Teil oder alle seine Anteile in Anteile eines anderen Unterfonds tauschen. Dieser Tausch erfolgt
zu den nächsterrechneten Inventarwerten je Anteil der entsprechenden Unterfonds. Der sich gegebenenfalls aus dem
Tausch ergebende Restbetrag wird zum aktuellen Devisen-Geldkurs in Euro umgerechnet und an den Anteilinhaber
ausgezahlt, sofern dieser einen Betrag von Euro 10,- übersteigt.
Art. 7. Anteilwertberechnung.
Der Wert eines Anteils («Anteilwert») lautet auf die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Währung
(«Fondswährung»). Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr beauf-
tragten Dritten an jedem im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegten Tag («Bewertungstag») berechnet. Die
Berechnung erfolgt durch Teilung des jeweiligen Nettofondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf
befindlichen Anteile dieses Fonds.
2. Das Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse amtlich notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
Soweit Wertpapiere an mehreren Börsen amtlich notiert sind, ist der letzte verfügbare bezahlte Kurs des entspre-
chenden Wertpapieres an der Börse massgeblich, die Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt gehandelt
werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit
der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere
verkauft werden können.
c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind oder falls für andere als die unter Buchstaben a) und b) genannten
Wertpapiere keine Kurse festgelegt werden, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermögenswerte zum
jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein
anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
12853
d) Sofern im jeweiligen Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist, werden die Bewertungskurse der unter a) oder
b) genannten Anlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 6 Monaten, ausgehend von den jeweiligen Nettoerwerbs-
kursen, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen.
Bei grösseren Änderungen der Marktverhältnisse kann die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen
Marktrenditen angepasst werden.
e) Die Bankguthaben werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
f) Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein
entsprechender Vertrag zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Bank, bei der das jeweilige Festgeld angelegt
wurde, geschlossen wurde, gemäss dem die Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert
entspricht.
g) Sofern im jeweiligen Sonderreglement nichts anderes bestimmt ist, werden die Zinserträge bis einschliesslich zum
zweiten Bankarbeitstag in Luxemburg nach dem jeweiligen Bewertungstag in die Bewertung einbezogen.
h) Anlagen, welche auf eine Währung lauten, die nicht der Währung des jeweiligen Fonds entspricht, werden zum
letzten bekannten Devisenmittelkurs in die Währung des jeweiligen Fonds umgerechnet. Gewinne und Verluste aus
gemäss Artikel 4 Absatz 13 abgeschlossenen Devisentransaktionen werden jeweils hinzugerechnet oder abgesetzt.
3. Sofern für einen Fonds zwei Anteilklassen gemäss Artikel 5 Absatz 3 des Verwaltungsreglements eingerichtet sind,
ergeben sich für die Anteilwertberechnung folgende Besonderheiten:
a) Die Anteilwertberechnung erfolgt nach den unter Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Kriterien für jede Anteil-
klasse separat.
b) Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse
am gesamten Wert des Nettofondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert den
prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Nettofondsvermögens.
c) Im Falle einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der - ausschüttungsberechtigten - Anteile der Anteil-
klasse A um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der Anteilklasse A am
gesamten Wert des Nettofondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil der - nicht ausschüttungsberechtigten
- Anteilklasse T am gesamten Nettofondsvermögen erhöht.
4. Für jeden Fonds kann ein Ertragsausgleich durchgeführt werden.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für umfangreiche Rücknahmeanträge, die nicht aus den liquiden Mitteln und zuläs-
sigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, den Anteilwert auf der Basis der Kurse des
Bewertungstages bestimmen, an welchem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt; dies gilt
dann auch für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsaufträge für den Fonds.
6. Falls aussergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung nach den vorstehend aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht erscheinen lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere, von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen,
um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
7. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Anteilwert im Wege eines Anteilsplittings unter Ausgabe von Gratisanteilen
herabsetzen.
Art. 8. Einstellung der Ausgabe, der Rücknahme und des Tauschs von Anteilen und der Berechnung
des Nettovermögenswertes.
Die Verwaltungsgesellschaft darf die Berechnung des Nettovermögenswertes eines jeden Unterfonds, unbeschadet
der ihr gemäss Artikel 6 zustehenden Befugnis, die Rücknahme und den Tausch von Anteilen vorübergehend aussetzen,
wenn:
a) ein Markt, welcher die Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teiles des Fondsvermögens bildet,
geschlossen ist, oder wenn der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist,
b) aufgrund eines politischen, wirtschaftlichen, militärischen, monetären oder anderweitigen Notfalles ausserhalb der
Kontrolle, Verantwortlichkeit und Einflussmöglichkeit der Verwaltungsgesellschaft Verfügungen über das Fondsver-
mögen nicht unter normalen Umständen möglich sind oder den Interessen der Anteilinhaber abträglich wären;
c) im Falle einer Unterbrechung der Nachrichtenverbindungen oder aus irgendeinem Grund der Wert eines beträcht-
lichen Teils des Fondsvermögens nicht bestimmt werden kann;
d) wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für
den Fonds undurchführbar werden, oder falls es nach objektiv nachprüfbaren Massstäben feststeht, dass Käufe und
Verkäufe von Fondsvermögen nicht zu normalen Umtauschraten getätigt werden können.
Art. 9. Rücknahme von Anteilen.
1. Die Anteilinhaber eines Fonds sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu dem im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds festgelegten Rücknahmepreis und zu den dort bestimmten Bedingungen zu verlangen. Diese
Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt unverzüglich nach dem
entsprechenden Bewertungstag gegen Rückgabe der Anteile.
2. Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis des jeweiligen Bewertungstages. Rücknahmeanträge,
welche bis spätestens 12.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bewertungstag bei der Verwaltungsgesellschaft einge-
gangen sind, werden zum Anteilwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Rücknahmeanträge, welche nach 12.00 Uhr
(Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum Anteilwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet.
3. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche
Rücknahmen, die nicht aus den flüssigen Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen eines Fonds befriedigt werden können,
erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des jeweiligen Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden.
Anleger, die ihre Anteile zur Rücknahme angeboten haben, werden von einer Aussetzung der Rücknahme sowie von der
Wiederaufnahme der Rücknahme unverzüglich in geeigneter Weise in Kenntnis gesetzt.
12854
4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrecht-
liche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann für jeden Fonds Anteile einseitig gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurück-
kaufen, soweit dies im Interesse der Gesamtheit der Anteilinhaber oder zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft oder
des jeweiligen Fonds erforderlich erscheint.
Art. 10. Rechnungsjahr und Abschlussprüfung.
1. Das Rechnungsjahr eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Der Jahresabschluss eines Fonds wird von einem Wirtschaftsprüfer geprüft, der von der Verwaltungsgesellschaft
ernannt wird.
Art. 11. Ertragsverwendung.
1. Die Ertragsverwendung eines Fonds wird im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegt.
2. Die Ausschüttung kann bar oder in Form von Gratisanteilen erfolgen.
3. Zur Ausschüttung können die ordentlichen Erträge aus Zinsen und/oder Dividenden abzüglich Kosten («ordent-
liche Netto-Erträge») sowie netto realisierte Kursgewinne kommen. Ferner können die nicht realisierten Kursgewinne
sowie sonstige Aktiva zur Ausschüttung gelangen, sofern das Nettofondsvermögen aufgrund der Ausschüttung nicht
unter die Mindestgrenze gemäss Artikel 1 Absatz 1 des Verwaltungsreglements sinkt.
4. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ausschüttungen, die zehn
Jahre nach Veröffentlichung einer Ausschüttungserklärung nicht abgefordert wurden, sind verjährt.
5. Ausschüttungsberechtigt sind im Falle der Bildung von Anteilklassen gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Verwaltungsre-
glements ausschliesslich die Anteile der Klasse A. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen gemäss Absatz 2 sind
diese Gratisanteile der Anteilklasse A zuzurechnen.
Art. 12. Dauer und Auflösung des Fonds.
1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt.
2. Unbeschadet der Regelung gemäss Absatz 1 dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesell-
schaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird.
3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen:
a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist;
b) wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetz-
lichen oder vertraglichen Fristen erfolgt;
c) wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird;
d) wenn das Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäss
Artikel 1 Absatz 1 des Verwaltungsreglements bleibt;
e) in anderen, im Gesetz vom 30. März 1988 ober Organismen für gemeinsame Anlagen oder im Sonderreglement
des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fällen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Unterfonds auflösen, sofern seit dem Zeitpunkt der Auflegung erheb-
liche wirtschaftliche und/oder politische Änderungen eingetreten sind.
In den beiden Monaten, die dem Zeitpunkt der Auflösung eines auf bestimmte Zeit errichteten Unterfonds voran-
gehen, wird die Verwaltungsgesellschaft den entsprechenden Unterfonds abwickeln. Dabei werden die Vermögensan-
lagen veräussert, die Forderungen eingezogen und die Verbindlichkeiten getilgt.
Die Auflösung bestehender, unbefristeter Unterfonds wird mindestens 30 Tage zuvor entsprechend Absatz 5 veröf-
fentlicht. Die in Absatz 5 enthaltene Regelung gilt entsprechend für sämtliche nicht nach Abschluss des Liquidationsver-
fahrens eingeforderten Beträge.
5. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare
(«Netto-Liquidationserlös»), auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder
von der Depotbank ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen.
Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen
worden ist, wird, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der Depotbank nach
Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg
hinterlegt, wo dieser Betrag verfällt, soweit er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von dreißig Jahren dort angefordert
wird.
6. Die Anteilinhaber, deren Erben beziehungsweise Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung
noch die Teilung des Fonds beantragen.
Art. 13. Allgemeine Kosten.
1. Neben den im Sonderreglement des jeweiligen Fonds aufgeführten Kosten können einem Fonds folgende Kosten
belastet werden:
a) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
b) Kosten der Vorbereitung, der amtlichen Prüfung, der Hinterlegung und Veröffentlichung der Fondsreglements
einschliesslich eventueller Änderungsverfahren und anderer mit dem Fonds im Zusammenhang stehenden Verträge und
Regelungen sowie Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Zulassungsverfahren bei den zuständigen Stellen;
c) Kosten für den Druck der Anteilzertifikate sowie die Vorbereitung, den Druck und Versand der Verkaufsprospekte
sowie der Jahres- und Zwischenberichte und anderer Mitteilungen an die Anteilinhaber in den zutreffenden Sprachen,
Kosten der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie aller anderen Bekanntmachungen;
12855
d) Kosten des Rechnungswesens, der Buchführung, der täglichen Errechnung des Inventarwertes und dessen Veröf-
fentlichung sowie andere Kosten der Verwaltung;
e) Honorare der Wirtschaftsprüfer;
f) etwaige Kosten von Kurssicherungsgeschäften;
g) ein angemessener Teil an den Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt in Zusammenhang mit dem
Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;
h) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
i) Kosten und evtl. entstehende Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten
des Fonds erhoben werden;
j) Kosten etwaiger Börsennotierung(en) und die Gebühren der Aufsichtsbehörden und/oder Kosten für die
Registrierung der Anteile zum öffentlichen Vertrieb in verschiedenen Ländern, sowie der Repräsentanten und der
Zahlstellen in den Ländern, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind;
k) Kosten für das Raten eines Fonds/Unterfonds durch international anerkannte Ratingagenturen;
l) Kosten für die Einlösung von Ertragscheinen sowie für den Druck und Versand der Ertragschein-Bogenerneuerung;
m) Kosten der Auflösung einer Fondsklasse oder eines Fonds/Unterfonds.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräusserung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren
werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.
Das Vermögen des Fonds haftet insgesamt für alle vom Fonds zu tragenden Kosten, jedoch werden diese Kosten den
einzelnen Unterfonds, soweit sie diese gesondert betreffen, angerechnet; ansonsten werden die Kosten der einzelnen
Unterfonds gemäss deren Nettofondsvermögen anteilmässig belastet.
Art. 14. Verjährung und Vorlegungsfrist.
1. Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; davon unberührt bleibt die in
Artikel 12 Absatz 5 des Verwaltungsreglements enthaltene Regelung.
2. Die Vorlegungsfrist für Ertragscheine beträgt zehn Jahre ab Veröffentlichung der jeweiligen Ausschüttungser-
klärung.
Art. 15. Änderungen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann das Verwaltungsreglement und/oder das Sonderreglement mit Zustimmung der
Depotbank jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Art. 16. Veröffentlichungen.
1. Die erstmals gültige Fassung des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements werden beim Handelsregister
des Bezirksgerichts Luxemburg hinterlegt und im «Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des
Grossherzogtums Luxemburg («Mémorial») veröffentlicht.
2. Ausgabe- und Rücknahmepreis können bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erfragt
werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt für jeden Fonds einen Verkaufsprospekt, einen geprüften Jahresbericht sowie
einen Halbjahresbericht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Grossherzogtums Luxemburg. Bei Umbrella-
Fonds wird die Verwaltungsgesellschaft einen Halbjahresbericht erstellen, der Auskunft gibt über das jeweilige Unter-
fondsvermögen, das Gesamtfondsvermögen und dessen Verwaltung während des entsprechenden Halbjahres. Nach
Abschluss jedes Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht erstellen, der Auskunft
gibt über die einzelnen Unterfondsvermögen, das Gesamtfondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten
Resultate. Der konsolidierte Jahresabschluss bzw. Halbjahresbericht wird in DEM aufgestellt.
4. Die unter Absatz 3 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen eines Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der
Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und bei jeder Zahlstelle erhältlich.
5. Die Auflösung eines Fonds gemäss Artikel 12 des Verwaltungsreglements wird entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in mindestens drei überregionalen Tageszeitungen, von
denen eine eine Luxemburger Zeitung ist, veröffentlicht.
Art. 17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Das Verwaltungsreglement sowie die Sonderreglements der jeweiligen Fonds unterliegen Luxemburger Recht.
Insbesondere gelten in Ergänzung zu den Regelungen des Verwaltungsreglements sowie der Sonderreglements zu den
jeweiligen Fonds die Vorschriften des Gesetzes vom 30. März 1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen. Gleiches
gilt für die Rechtsbeziehungen zwischen den Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
2. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der
Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Grossherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die
Depotbank sind berechtigt, sich selbst und jeden Fonds im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den jeweiligen
Fonds beziehen, der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in welchem Anteile eines Fonds
öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig
sind.
3. Der deutsche Wortlaut des Verwaltungsreglements und der Sonderreglements ist massgeblich, falls im jeweiligen
Sonderreglement nicht ausdrücklich eine anderweitige Bestimmung getroffen wurde.
12856
Art. 18. Inkrafttreten.
Das Verwaltungsreglement, jedes Sonderreglement sowie jegliche Änderung derselben treten am Tage ihrer Unter-
zeichnung in Kraft, sofern nichts anderes im Sonderreglement des jeweiligen Fonds bestimmt ist.
Luxemburg, den 15. März 1999.
UNION INVESTMENT
DG BANK
LUXEMBOURG S.A.
LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
SONDERREGLEMENT DG Lux PORTFOLIO Rendite
Für den DG Lux PORTFOLIO Rendite, ein Unterfonds des in einer Umbrella-Konstruktion errichteten DG Lux
PORTFOLIO, ist das am 13. Juni 1996 im Mémorial C veröffentlichte Verwaltungsreglement, zusammen mit einer am 17.
April 1999 ebendort veröffentlichten Änderung, die am 1. April 1999 in Kraft tritt, integraler Bestandteil. Ergänzend
beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 19. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik von DG Lux PORTFOLIO Rendite (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung einer angemessenen
Rendite des angelegten Kapitals. Das Fondsvermögen wird überwiegend in fest- und variabel verzinslichen Wertpapieren
(Anleihen), Wandel- und Optionsanleihen und Zero-Bonds angelegt, die an Wertpapierbörsen oder an anderen
geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungs-
gemäss ist.
Bis zu 15 % des Nettofondsvermögens können in Anleihen angelegt werden, deren Verzinsung und/oder Rückzahlung
beeinflusst wird durch den impliziten Einsatz von Techniken und Instrumenten, die Vermögensgegenstände, die unter die
Anlagepolitik des Fonds fallen, zum Gegenstand haben (strukturierte Anleihen). Hierzu zählen beispielsweise Stufenzins-
anleihen, MiniMax-Floater oder Reversed Floater.
Der Erwerb von Aktien und Aktienzertifikaten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Durch Ausübung von Bezugs-,
Options- oder Wandlungsrechten erworbene Aktien wird die Verwaltungsgesellschaft innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes wieder verkaufen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft wird für den Fonds mindestens zu einem Drittel des Nettofondsvermögens solche
Vermögenswerte erwerben, die auf den Euro lauten.
Art. 20. Fondswährung, Bewertungstag, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Bewertung.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. April 1999 der Euro.
2. Bewertungstag ist jeder Bankarbeitstag in Luxemburg.
3. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäss Artikel 7 des Verwal-
tungsreglements.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-
währung zahlbar.
5. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
6. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewer-
tungstag in der Fondswährung.
7. Die in Artikel 7 (Anteilwertberechnung), Absatz 2 Buchstaben d) und g) genannten Bewertungsgrundsätze finden
keine Anwendung.
Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.
Art. 22. Ertragsverwendung.
Die im Fondsvermögen vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich
Kosten («ordentliche Nettoerträge») werden nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.
Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds ein jährliches Entgelt bis zu 2,0 % zuzüglich anfallender
gesetzlicher Mehrwertsteuer auf das Nettofondsvermögen zu erhalten, das auf der Basis des kalendertäglichen Netto-
fondsvermögens während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats
zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,10 % zuzüglich anfallender gesetzlicher
Mehrwertsteuer, das auf der Basis des kalendertäglichen Nettofondsvermögens während des entsprechenden Monats zu
berechnen und ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.
b) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,1% des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rechnung des
Fonds, soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen.
c) Daneben werden der Depotbank verauslagte fremde Spesen und Kosten sowie Verwahrgebühren der Drittver-
wahrer erstattet.
Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März, zum ersten Mal am 31. März 1997.
12857
Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
Luxemburg, den 15. März 1999.
UNION INVESTMENT
DG BANK
LUXEMBOURG S.A.
LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
SONDERREGLEMENT DG Lux PORTFOLIO Zuwachs
Für den DG Lux PORTFOLIO Zuwachs, ein Unterfonds des in einer Umbrella-Konstruktion errichteten DG Lux
PORTFOLIO, ist das am 13. Juni 1996 im Mémorial C veröffentlichte Verwaltungsreglement, zusammen mit einer am 17.
April 1999 ebendort veröffentlichten Änderung, die am 1. April 1999 in Kraft tritt, integraler Bestandteil. Ergänzend
beziehungsweise abweichend gelten die Bestimmungen des nachstehenden Sonderreglements.
Art. 19. Anlagepolitik.
Ziel der langfristigen Anlagepolitik von DG Lux PORTFOLIO Zuwachs (der «Fonds») ist die Erwirtschaftung eines
angemessenen Wertzuwachses des angelegten Kapitals. Das Fondsvermögen wird überwiegend investiert in Aktien,
Aktienzertifikaten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Genuss-, Partizipations- und Optionsscheinen auf
Wertpapiere, oder, sofern dies im Interesse der Anleger geboten erscheint, vorübergehend überwiegend in fest- und
variabel verzinslichen Wertpapieren (Anleihen), Wandel- und Optionsanleihen und Zero-Bonds, die an Wertpapier-
börsen oder an anderen geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren
Funktionsweise ordnungsgemäss ist.
Art. 20. Fondswährung, Bewertungstag, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Bewertung.
1. Fondswährung ist die Deutsche Mark, ab dem 1. April 1999 der Euro.
2. Bewertungstag ist jeder Bankarbeitstag in Luxemburg.
3. Anteile werden an jedem Bewertungstag ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäss Artikel 7 des Verwal-
tungsreglements.
4. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der Fonds-
währung zahlbar.
5. Rücknahmepreis ist der Anteilwert.
6. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem entsprechenden Bewer-
tungstag in der Fondswährung.
7. Die in Artikel 7 (Anteilwertberechnung), Absatz 2 Buchstaben d) und g) genannten Bewertungsgrundsätze finden
keine Anwendung.
Art. 21. Anteile.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
2. Alle Anteile haben gleiche Rechte.
Art. 22. Ertragsverwendung.
Die im Fondsvermögen vereinnahmten Zins- und Dividendenerträge sowie sonstige ordentliche Erträge abzüglich
Kosten («ordentliche Nettoerträge») werden nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen thesauriert.
Art. 23. Depotbank.
Depotbank ist die DG BANK LUXEMBOURG S.A.
Art. 24. Kosten für die Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens.
1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds ein jährliches Entgelt bis zu 2,0 % zuzüglich anfallender
gesetzlicher Mehrwertsteuer auf das Nettofondsvermögen zu erhalten, das auf der Basis des kalendertäglichen Netto-
fondsvermögens während des entsprechenden Monats zu berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats
zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält aus dem Fondsvermögen:
a) ein jährliches Entgelt für die Tätigkeit als Depotbank in Höhe von bis zu 0,10 % zuzüglich anfallender gesetzlicher
Mehrwertsteuer das auf der Basis des kalendertäglichen Nettofondsvermögens während des entsprechenden Monats zu
berechnen und am ersten Bewertungstag des Folgemonats zahlbar ist.
b) eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu 0,1 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für Rechnung des
Fonds, soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen.
c) Daneben werden der Depotbank verauslagte fremde Spesen und Kosten sowie Verwahrgebühren der Drittver-
wahrer erstattet.
Art. 25. Rechnungsjahr.
Das Rechnungsjahr endet jedes Jahr am 31. März, zum ersten Mal am 31. März 1997.
Art. 26. Dauer des Fonds.
Der Fonds wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
Luxemburg, den 15. März 1999.
UNION INVESTMENT
DG BANK
LUXEMBOURG S.A.
LUXEMBOURG S.A.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
Unterschriften
Unterschriften
Enregistré à Luxembourg, le 23 mars 1999, vol. 521, fol. 19, case 1. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur ff. i>(signé): Signature.
(14230/685/682) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 24 mars 1999.
12858
GELINCO, GENERAL LUXEMBOURG INVESTMENT COMPANY, Société Anonyme.
Siège social: L-1631 Luxembourg.
R. C. Luxembourg B 8.843.
—
DISSOLUTION
<i>Extraiti>
Il résulte d’un acte de dissolution de société reçu par Maître Jean Seckler, notaire de résidence à Junglinster, en date
du 30 décembre 1998, enregistré à Grevenmacher, le 6 janvier 1999, volume 505, folio 13, case 6.
I. - Que par acte reçu par le notaire Joseph Kerschen, alors de résidence à Luxembour-Eich, en date du 6 novembre
1969, publié au Mémorial C numéro 15 du 28 janvier 1970, il a été constitué une société anonyme sous la dénomination
de GENERAL LUXEMBOURG INVESTMENT COMPANY, en abrégé GELINCO, avec siège social à L-1631 Luxem-
bourg, R.C. Luxembourg B numéro 8.843, avec un capital social de cinq millions de francs luxembourgeois (5.000.000,-
LUF), représenté par cinq mille (5.000) actions avec une valeur nominale de mille francs luxembourgeois (1.000,- LUF)
chacune.
II. - Qu’à la suite de la réunion de toutes les actions de la société dans une seule main, celle-ci se trouve dissoute
suivant décision de l’actionnaire unique.
III. - Que les livres et documents de la société dissoute resteront déposés pendant cinq ans au moins à L-1631 Luxem-
bourg, 35, rue Glesener.
Pour extrait conforme, délivré aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Junglinster, le 2 février 1999.
J. Seckler
<i>Notairei>
(07102/231/24) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 1999.
GROPALUX, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Siège social: Luxembourg, 3, rue Hogenberg.
R. C. Luxembourg B 12.258.
—
Le bilan et l’annexe au 31 décembre 1997, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enregis-
trés à Luxembourg le 26 janvier 1999, vol. 519, fol. 14, case 3, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés
de Luxembourg, le 3 février 1999.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 29 janvier 1999.
Signatures.
(07103/534/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 3 février 1999.
MANATAN HOLDING, Société Anonyme.
Siège social: L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
R. C. Luxembourg B 17.857.
—
PROJET DE SCISSION
Adopté à l’unanimité suivant une Résolution du Conseil d’Administration du 2 avril 1999
1. Le Conseil d’Administration a décidé de soumettre au vote des actionnaires de la société, lors d’une Assemblée
Générale Extraordinaire qui sera convoquée au plus tôt pour le 21 mai 1999, soit plus d’un mois après la publication du
présent projet, la scission de la société MANATAN HOLDING S.A., société anonyme de droit luxembourgeois, ayant
son siège social à L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve par la constitution de cinq nouvelles sociétés
anonymes de droit luxembourgeois TEXANOX LUX S.A., HEXX S.A., LARAM S.A., ENNA S.A. et XARO S.A., toutes
les cinq ayant leur siège social à L-2227 Luxembourg, 23, avenue de la Porte-Neuve.
2. Les projets de statuts de chacune de ces cinq sociétés à constituer, soit TEXANOX LUX S.A., HEXX S.A., LARAM
S.A., ENNA S.A. et XARO S.A. sont annexés au présent projet de scission dont ils font partie intégrante.
3. Les actionnaires de MANATAN HOLDING S.A. reçoivent dans chacune des cinq nouvelles sociétés, soit
TEXANOX LUX S.A., HEXX S.A., LARAM S.A., ENNA S.A. et XARO S.A. 1 action nouvelle pour 1 action ancienne.
Toutes les actions étant au porteur, l’échange des actions de la société scindée MANATAN HOLDING S.A. contre
des actions des sociétés TEXANOX LUX S.A., HEXX S.A., LARAM S.A., ENNA S.A. et XARO S.A. se fera par remise
des actions au jour de la scission.
4. Les nouvelles actions des sociétés TEXANOX LUX S.A., HEXX S.A., LARAM S.A., ENNA S.A. et XARO S.A.
seront émises avec jouissance à dater du jour de leur constitution.
5. Au point de vue comptable, toutes les opérations de la société scindée sont considérées comme accomplies dans
la même proportion pour toutes les sociétés à partir du 31 mars 1999.
6. La scission proposée ne donnera pas lieu à une attribution d’avantages particuliers aux membres du Conseil
d’Administration ni au commissaire aux comptes de la société scindée.
7. L’actif et le passif selon le bilan arrêté au 31 mars 1999 de la société à scinder MANATAN HOLDING S.A. seront
répartis entre les sociétés à résulter de la scission de la manière suivante:
La société TEXANOX LUX S.A. aura les éléments de patrimoine actif et passif, et donc le bilan d’ouverture suivant:
12859
<i>ACTIFi>
<i>BEFi>
<i>PASSIFi>
<i>BEFi>
Avoirs en banques ………………………………
48.444.478
Capital (représenté par
Créances…………………………………………………
6.466.527
270 actions S.D.V.N.) ………………………………
2.700.000
Réserve légale ……………………………………………
270.000
Autres réserves …………………………………………
9.030.000
Résultats reportés ……………………………………
104.906
Dettes
Autres dettes………………………………………………
4.076.057
Bénéfice de l’exercice en cours……………… 38.730.042
Total ………………………………………………………
54.911.005
Total ……………………………………………………………
54.911.005
La société HEXX S.A. aura les éléments de patrimoine actif et passif, et donc le bilan d’ouverture suivant:
Avoirs en banques ………………………………
48.444.478
Capital (représenté par
Créances…………………………………………………
6.466.527
270 actions S.D.V.N.) ………………………………
2.700.000
Réserve légale ……………………………………………
270.000
Autres réserves …………………………………………
9.030.000
Résultats reportés ……………………………………
104.906
Dettes
Autres dettes………………………………………………
4.076.057
Bénéfice de l’exercice en cours……………… 38.730.042
Total ………………………………………………………
54.911.005
Total ……………………………………………………………
54.911.005
La société LARAM S.A. aura les éléments de patrimoine actif et passif, et donc le bilan d’ouverture suivant:
Avoirs en banques ………………………………
48.444.478
Capital (représenté par
Créances…………………………………………………
6.466.527
270 actions S.D.V.N.) ………………………………
2.700.000
Réserve légale ……………………………………………
270.000
Autres réserves …………………………………………
9.030.000
Résultats reportés ……………………………………
104.906
Dettes
Autres dettes………………………………………………
4.076.057
Bénéfice de l’exercice en cours……………… 38.730.042
Total ………………………………………………………
54.911.005
Total ……………………………………………………………
54.911.005
La société ENNA S.A. aura les éléments de patrimoine actif et passif, et donc le bilan d’ouverture suivant:
Avoirs en banques ………………………………
48.444.478
Capital (représenté par
Créances…………………………………………………
6.466.527
270 actions S.D.V.N.) ………………………………
2.700.000
Réserve légale ……………………………………………
270.000
Autres réserves …………………………………………
9.030.000
Résultats reportés ……………………………………
104.906
Dettes
Autres dettes………………………………………………
4.076.057
Bénéfice de l’exercice en cours……………… 38.730.042
Total ………………………………………………………
54.911.005
Total ……………………………………………………………
54.911.005
La société XARO S.A. aura les éléments de patrimoine actif et passif, et donc le bilan d’ouverture suivant:
Avoirs en banques ………………………………
48.444.478
Capital (représenté par
Créances…………………………………………………
6.466.527
270 actions S.D.V.N.) ………………………………
2.700.000
Réserve légale ……………………………………………
270.000
Autres réserves …………………………………………
9.030.000
Résultats reportés ……………………………………
104.906
Dettes
Autres dettes………………………………………………
4.076.057
Bénéfice de l’exercice en cours……………… 38.730.042
Total ………………………………………………………
54.911.005
Total ……………………………………………………………
54.911.005
Tout élément d’actif de la société scindée non attribué dans le projet de scission sera réparti de manière propor-
tionnelle l’actif attribué à chacune des sociétés bénéficiaires.
Les projets des actes constitutifs des cinq nouvelles sociétés sont les suivantes:
Art. 1
er
. Il est constitué par les présentes entre les comparants et tous ceux qui deviendront propriétaires des
actions ci-après une société anonyme luxembourgeoise dénommée TEXANOX LUX S.A.
Art. 2. La société est constituée pour une durée illimitée à compter de l’acte constitutif. Elle pourra être dissoute
par décision de l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires statuant comme en matière de modification clos
statuts.
Art. 3. Le siège de la société est établi à Luxembourg.
Il pourra être transféré par simple décision du conseil d’administration dans toute autre localité du Grand-Duché de
Luxembourg, et même à l’étranger lorsque des événements extraordinaires, d’ordre militaire, politique, économique ou
social, feront obstacle à l’activité normale de la société à son siège ou seront imminents, et ce jusqu’à la disparition
desdits événements.
12860
Art. 4. La société a pour objet la prise de participation sous quelque forme que ce soit, dans toutes sociétés
commerciales, industrielles, financières ou autres, luxembourgeoises ou étrangères, l’acquisition de tous titres et droits
par voie de participation, d’apport, de souscription, de prise ferme ou d’option d’achat, de négociation et de toute autre
manière et notamment l’acquisition de brevets et licences, leur gestion et leur mise en valeur, l’octroi aux entreprises
auxquelles elle s’intéresse, de tous concours, prêts, avances ou garanties, enfin toute activité et toutes opérations
généralement quelconques se rattachant directement ou indirectement à son objet, autorisées par et rentrant dans les
limites tracées par la loi du trente et un juillet mil neuf cent vingt-neuf sur les sociétés de participations financières et de
l’article 209 de la loi sur les sociétés commerciales.
Art. 5. Le capital social est fixé à LUF 2.700.000,- (deux millions sept cent mille francs luxembourgeois), représenté
par 270 actions sans désignation de valeur nominale.
Le capital pourra être augmenté ou réduit dans les conditions légalement requises.
Les actions sont nominatives ou au porteur, au choix de l’actionnaire. La société peut procéder au rachat de ses
propres actions sous les conditions prévues par la loi.
Art. 6. La société est administrée par un conseil composé de trois membres au moins et qui élit un président dans
son sein. La durée de leur mandat ne pourra excéder six ans.
Art. 7. Le conseil d’administration est investi des pouvoirs les plus étendus pour gérer les affaires sociales et faire
tous les actes de disposition et d’administration qui rentrent dans l’objet social, et tout ce qui n’est pas réservé à
l’assemblée générale par les présents statuts ou par la loi est de sa compétence. Il peut notamment compromettre,
transiger, consentir tous désistements et mainlevées, avec sans paiement.
Le Conseil d’Administration est autorisé à procéder au versement d’acomptes sur dividendes aux conditions et
suivant les modalités fixées par la loi. Le Conseil d’Administration peut déléguer tout ou partie de la gestion journalière
des affaires de la société, ainsi que la représentation de la société en ce qui concerne cette gestion à un ou plusieurs
administrateurs, directeurs, gérants et/ou agents, associés ou non associés. La société se trouve engagée, soit par la
signature collective de deux administrateurs, soit par la signature individuelle de la personne à ce déléguée par le
Conseil.
Art. 8. Les actions judiciaires, tant en demandant qu’en défendant, seront suivies au nom de la société par un
membre du Conseil ou une personne à ce déléguée par le Conseil.
Art. 9. La surveillance de la société est confiée à un ou plusieurs commissaires. Ils sont nommés pour un terme
n’excédant pas six années.
Art. 10. L’année sociale commence le premier janvier et finit le trente et un décembre.
Art. 11. L’assemblée générale annuelle se réunit de plein droit le premier vendredi du mois de juin à 11.00 heures
à Luxembourg, au siège social ou à tout autre endroit à désigner par les avis de convocations. Si ce jour est un jour férié
légal, l’assemblée se réunira le premier jour ouvrable suivant.
Art. 12. Pour pouvoir assister à l’assemblée générale, les propriétaires d’actions au porteur doivent en effectuer le
dépôt cinq jours francs avant la date fixée pour la réunion; tout actionnaire aura le droit de voter lui-même ou par
mandataire, lequel ne peut pas être actionnaire lui-même.
Art. 13. L’assemblée générale a les pouvoirs les plus étendus pour faire ou ratifier tous les actes qui intéressent la
société. Elle décide de l’affectation et de la distribution du bénéfice net.
Art. 14. Pour tous les points non réglés par aux présents statuts, les parties se soumettent aux dispositions de la loi
du dix août mil neuf cent quinze et aux lois modificatives.
Art. 1
er
. Il est constitué par les présentes entre les comparants et tous ceux qui deviendront propriétaires des
actions ci-après une société anonyme luxembourgeoise dénommée HEXX S.A.
Art. 2. La société est constituée pour une durée illimitée à compter de l’acte constitutif. Elle pourra être dissoute
par décision de l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires statuant comme en matière de modification des
statuts.
Art. 3. Le siège de la société est établi à Luxembourg.
Il pourra être transféré par simple décision du conseil d’administration dans toute autre localité du Grand-Duché de
Luxembourg, et même à l’étranger lorsque des événements extraordinaires, d’ordre militaire, politique, économique ou
social, feront obstacle à l’activité normale de la société à son siège ou seront imminents, et ce jusqu’à la disparition
desdits événements.
Art. 4. La société a pour objet la prise de participation sous quelque forme que ce soit, dans toutes sociétés
commerciales, industrielles, financières ou autres, luxembourgeoises ou étrangères, l’acquisition de tous titres et droits
par voie de participation, d’apport, de souscription, de prise ferme ou d’option d’achat, de négociation et de toute autre
manière et notamment l’acquisition de brevets et licences, leur gestion et leur mise en valeur, l’octroi aux entreprises
auxquelles elle s’intéresse, de tous concours, prêts, avances ou garanties, enfin toute activité et toutes opérations
généralement quelconques se rattachant directement ou indirectement à son objet, autorisées par et rentrant dans les
limites tracées par la loi du trente et un juillet mil neuf cent vingt-neuf sur les sociétés de participations financières et de
l’article 209 de la loi sur les sociétés commerciales.
Art. 5. Le capital social est fixé à LUF 2.700.000,- (deux millions sept cent mille francs luxembourgeois), représenté
par 270 actions sans valeur nominale.
Le capital pourra être augmenté ou réduit dans les conditions légalement requises.
Les actions sont nominatives ou au porteur, au choix de l’actionnaire. La société peut procéder au rachat de ses
propres actions sous les conditions prévues par la loi.
12861
Art. 6. La société est administrée par un conseil composé de trois membres au moins et qui élit un président dans
son sein. La durée de leur mandat ne pourra excéder six ans.
Art. 7. Le conseil d’administration est investi des pouvoirs les plus étendus pour gérer les affaires sociales et faire
tous les actes de disposition et d’administration qui rentrent dans l’objet social, et tout ce qui n’est pas réservé à
l’assemblée générale par les présents statuts ou par la loi est de sa compétence. Il peut notamment compromettre,
transiger, consentir tous désistements et mainlevées, avec sans paiement.
Le Conseil d’Administration est autorisé à procéder au versement d’acomptes sur dividendes aux conditions et
suivant les modalités fixées par la loi. Le Conseil d’Administration peut déléguer tout ou partie de la gestion journalière
des affaires de la société, ainsi que la représentation de la société en ce qui concerne cette gestion à un ou plusieurs
administrateurs, directeurs, gérants et/ou agents, associés ou non associés. La société se trouve engagée, soit par la
signature collective de deux administrateurs, soit par la signature individuelle de la personne à ce déléguée par le
Conseil.
Art. 8. Les actions judiciaires, tant en demandant qu’en défendant, seront suivies au nom de la société par un
membre du Conseil ou une personne à ce déléguée par le Conseil.
Art. 9. La surveillance de la société est confiée à un ou plusieurs commissaires. Ils sont nommés pour un terme
n’excédant pas six années.
Art. 10. L’année sociale commence le premier janvier et finit le trente et un décembre.
Art. 11. L’assemblée générale annuelle se réunit de plein droit le troisième vendredi du mois de juin à 11.00 heures
à Luxembourg, au siège social ou à tout autre endroit à désigner par les avis de convocations. Si ce jour est un jour férié
légal, l’assemblée se réunira le premier jour ouvrable suivant.
Art. 12. Pour pouvoir assister à l’assemblée générale, les propriétaires d’actions au porteur doivent en effectuer le
dépôt cinq jours francs avant la date fixée pour la réunion; tout actionnaire aura le droit de voter lui-même ou par
mandataire, lequel ne peut pas être actionnaire lui-même.
Art. 13. L’assemblée générale a les pouvoirs les plus étendus pour faire ou ratifier tous les actes qui intéressent la
société. Elle décide de l’affectation et de la distribution du bénéfice net.
Art. 14. Pour tous les points non réglés par aux présents statuts, les parties se soumettent aux dispositions de la loi
du dix août mil neuf cent quinze et aux lois modificatives.
Art. 1
er
. Il est constitué par les présentes entre les comparants et tous ceux qui deviendront propriétaires des
actions ci-après une société anonyme luxembourgeoise dénommée LARAM S.A.
Art. 2. La société est constituée pour une durée illimitée à compter de l’acte constitutif. Elle pourra être dissoute
par décision de l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires statuant comme en matière de modification des
statuts.
Art. 3. Le siège de la société est établi à Luxembourg.
Il pourra être transféré par simple décision du conseil d’administration dans toute autre localité du Grand-Duché de
Luxembourg, et même à l’étranger lorsque des événements extraordinaires, d’ordre militaire, politique, économique ou
social, feront obstacle à l’activité normale de la société à son siège ou seront imminents, et ce jusqu’à la disparition
desdits événements.
Art. 4. La société a pour objet la prise de participation sous quelque forme que ce soit, dans toutes sociétés
commerciales, industrielles, financières ou autres, luxembourgeoises ou étrangères, l’acquisition de tous titres et droits
par voie de participation, d’apport, de souscription, de prise ferme ou d’option d’achat, de négociation et de toute autre
manière et notamment l’acquisition de brevets et licences, leur gestion et leur mise en valeur, l’octroi aux entreprises
auxquelles elle s’intéresse, de tous concours, prêts, avances ou garanties, enfin toute activité et toutes opérations
généralement quelconques se rattachant directement ou indirectement à son objet, autorisées par et rentrant dans les
limites tracées par la loi du trente et un juillet mil neuf cent vingt-neuf sur les sociétés de participations financières et de
l’article 209 de la loi sur les sociétés commerciales.
Art. 5. Le capital social est fixé à LUF 2.700.000,- (deux millions sept cent mille francs luxembourgeois), représenté
par 270 actions sans valeur nominale.
Le capital pourra être augmenté ou réduit dans les conditions légalement requises.
Les actions sont nominatives ou au porteur, au choix de l’actionnaire. La société peut procéder au rachat de ses
propres actions sous les conditions prévues par la loi.
Art. 6. La société est administrée par un conseil composé de trois membres au moins et qui élit un président dans
son sein. La durée de leur mandat ne pourra excéder six ans.
Art. 7. Le conseil d’administration est investi des pouvoirs les plus étendus pour gérer les affaires sociales et faire
tous les actes de disposition et d’administration qui rentrent dans l’objet social, et tout ce qui n’est pas réservé à
l’assemblée générale par les présents statuts ou par la loi est de sa compétence. Il peut notamment compromettre,
transiger, consentir tous désistements et mainlevées, avec sans paiement.
Le Conseil d’Administration est autorisé à procéder au versement d’acomptes sur dividendes aux conditions et
suivant les modalités fixées par la loi. Le Conseil d’Administration peut déléguer tout ou partie de la gestion journalière
des affaires de la société, ainsi que la représentation de la société en ce qui concerne cette gestion à un ou plusieurs
administrateurs, directeurs, gérants et/ou agents, associés ou non associés. La société se trouve engagée, soit par la
signature collective de deux administrateurs, soit par la signature individuelle de la personne à ce déléguée par le
Conseil.
12862
Art. 8. Les actions judiciaires, tant en demandant qu’en défendant, seront suivies au nom de la société par un
membre du Conseil ou une personne à ce déléguée par le Conseil.
Art. 9. La surveillance de la société est confiée à un ou plusieurs commissaires. Ils sont nommés pour un terme
n’excédant pas six années.
Art. 10. L’année sociale commence le premier janvier et finit le trente et un décembre.
Art. 11. L’assemblée générale annuelle se réunit de plein droit le premier vendredi du mois d’avril à 10.00 heures à
Luxembourg, au siège social ou à tout autre endroit à désigner par les avis de convocations. Si ce jour est un jour férié
légal, l’assemblée se réunira le premier jour ouvrable suivant.
Art. 12. Pour pouvoir assister à l’assemblée générale, les propriétaires d’actions au porteur doivent an effectuer le
dépôt cinq jours francs avant la date fixée pour la réunion; tout actionnaire aura le droit de voter lui-même ou par
mandataire, lequel ne peut pas être actionnaire lui-même.
Art. 13. L’assemblée générale a les pouvoirs les plus étendus pour faire ou ratifier tous les actes qui intéressent la
société. Elle décide de l’affectation et de la distribution du bénéfice net.
Art. 14. Pour tous les points non réglés par aux présents statuts, les parties se soumettent aux dispositions de la loi
du dix août mil neuf cent quinze et aux lois modificatives.
Art. 1
er
. Il est constitué par les présentes entre les comparants et tous ceux qui deviendront propriétaires des
actions ci-après une société anonyme luxembourgeoise dénommée ENNA S.A.
Art. 2. La société est constituée pour une durée illimitée à compter de l’acte constitutif. Elle pourra être dissoute
par décision de l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires statuant comme en matière de modification des
statuts.
Art. 3. Le siège de la société est établi à Luxembourg.
Il pourra être transféré par simple décision du conseil d’administration dans toute autre localité du Grand-Duché de
Luxembourg, et même à l’étranger lorsque des événements extraordinaires, d’ordre militaire, politique, économique ou
social, feront obstacle à l’activité normale de la société à son siège ou seront imminents, et ce jusqu’à la disparition
desdits événements.
Art. 4. La société a pour objet la prise de participation sous quelque forme que ce soit, dans toutes sociétés
commerciales, industrielles, financières ou autres, luxembourgeoises ou étrangères, l’acquisition de tous titres et droits
par voie de participation, d’apport, de souscription, de prise ferme ou d’option d’achat, de négociation et de toute autre
manière et notamment l’acquisition de brevets et licences, leur gestion et leur mise en valeur, l’octroi aux entreprises
auxquelles elle s’intéresse, de tous concours, prêts, avances ou garanties, enfin toute activité et toutes opérations
généralement quelconques se rattachant directement ou indirectement à son objet, autorisées par et rentrant dans les
limites tracées par la loi du trente et un juillet mil neuf cent vingt-neuf sur les sociétés de participations financières et de
l’article 209 de la loi sur les sociétés commerciales.
Art. 5. Le capital social est fixé à LUF 2.700.000,- (deux millions sept cent mille francs luxembourgeois), représenté
par 270 actions sans valeur nominale.
Le capital pourra être augmenté ou réduit dans les conditions légalement requises.
Les actions sont nominatives ou au porteur, au choix de l’actionnaire. La société peut procéder au rachat de ses
propres actions sous les conditions prévues par la loi.
Art. 6. La société est administrée par un conseil composé de trois membres au moins et qui élit un président dans
son sein. La durée de leur mandat ne pourra excéder six ans.
Art. 7. Le conseil d’administration est investi des pouvoirs les plus étendus pour gérer les affaires sociales et faire
tous les actes de disposition et d’administration qui rentrent dans l’objet social, et tout ce qui n’est pas réservé à
l’assemblée générale par les présents statuts ou par la loi est de sa compétence. Il peut notamment compromettre,
transiger, consentir tous désistements et mainlevées, avec sans paiement.
Le Conseil d’Administration est autorisé à procéder au versement d’acomptes sur dividendes aux conditions et
suivant les modalités fixées par la loi. Le Conseil d’Administration peut déléguer tout ou partie de la gestion journalière
des affaires de la société, ainsi que la représentation de la société en ce qui concerne cette gestion à un ou plusieurs
administrateurs, directeurs, gérants et/ou agents, associés ou non associés. La société se trouve engagée, soit par la
signature collective de deux administrateurs, soit par la signature individuelle de la personne à ce déléguée par le
Conseil.
Art. 8. Les actions judiciaires, tant en demandant qu’en défendant, seront suivies au nom de la société par un
membre du Conseil ou une personne à ce déléguée par le Conseil.
Art. 9. La surveillance de la société est confiée à un ou plusieurs commissaires. Ils sont nommés pour un terme
n’excédant pas six années.
Art. 10. L’année sociale commence le premier janvier et finit le trente et un décembre.
Art. 11. L’assemblée générale annuelle se réunit de plein droit le premier vendredi du mois de mai à 10.00 heures à
Luxembourg, au siège social ou à tout autre endroit à désigner par les avis de convocations. Si ce jour est un jour férié
légal, l’assemblée se réunira le premier jour ouvrable suivant.
Art. 12. Pour pouvoir assister à l’assemblée générale, les propriétaires d’actions au porteur doivent en effectuer le
dépôt cinq jours francs avant la date fixée pour la réunion; tout actionnaire aura le droit de voter lui-même ou par
mandataire, lequel ne peut pas être actionnaire lui-même.
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Art. 13. L’assemblée générale a les pouvoirs les plus étendus pour faire ou ratifier tous les actes qui intéressent la
société. Elle décide de l’affectation et de la distribution du bénéfice net.
Art. 14. Pour tous les points non réglés par aux présents statuts, les parties se soumettent aux dispositions de la loi
du dix août mil neuf cent quinze et aux lois modificatives.
Art. 1
er
. Il est constitué par les présentes entre les comparants et tous ceux qui deviendront propriétaires des
actions ci-après une société anonyme luxembourgeoise dénommée XARO S.A.
Art. 2. La société est constituée pour une durée illimitée à compter de l’acte constitutif. Elle pourra être dissoute
par décision de l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires statuant comme en matière de modification des
statuts.
Art. 3. Le siège de la société est établi à Luxembourg.
Il pourra être transféré par simple décision du conseil d’administration dans toute autre localité du Grand-Duché de
Luxembourg, et même à l’étranger lorsque des événements extraordinaires, d’ordre militaire, politique, économique ou
social, feront obstacle à l’activité normale de la société à son siège ou seront imminents, et ce jusqu’à la disparition
desdits événements.
Art. 4. La société a pour objet la prise de participation sous quelque forme que ce soit, dans toutes sociétés
commerciales, industrielles, financières ou autres, luxembourgeoises ou étrangères, l’acquisition de tous titres et droits
par voie de participation, d’apport, de souscription, de prise ferme ou d’option d’achat, de négociation et de toute autre
manière et notamment l’acquisition de brevets et licences, leur gestion et leur mise en valeur, l’octroi aux entreprises
auxquelles elle s’intéresse, de tous concours, prêts, avances ou garanties, enfin toute activité et toutes opérations
généralement quelconques se rattachant directement ou indirectement à son objet, autorisées par et rentrant dans les
limites tracées par la loi du trente et un juillet mil neuf cent vingt-neuf sur les sociétés de participations financières et de
l’article 209 de la loi sur les sociétés commerciales.
Art. 5. Le capital social est fixé à LUF 2.700.000,- (deux millions sept cent mille francs luxembourgeois), représenté
par 270 actions sans valeur nominale.
Le capital pourra être augmenté ou réduit dans les conditions légalement requises.
Les actions sont nominatives ou au porteur, au choix de l’actionnaire. La société peut procéder au rachat de ses
propres actions sous les conditions prévues par la loi.
Art. 6. La société est administrée par un conseil composé de trois membres au moins et qui élit un président dans
son sein. La durée de leur mandat ne pourra excéder six ans.
Art. 7. Le conseil d’administration est investi des pouvoirs les plus étendus pour gérer les affaires sociales et faire
tous les actes de disposition et d’administration qui rentrent dans l’objet social, et tout ce qui n’est pas réservé à
l’assemblée générale par les présents statuts ou par la loi est de sa compétence. Il peut notamment compromettre,
transiger, consentir tous désistements et mainlevées, avec sans paiement.
Le Conseil d’Administration est autorisé à procéder au versement d’acomptes sur dividendes aux conditions et
suivant les modalités fixées par la loi. Le Conseil d’Administration peut déléguer tout ou partie de la gestion journalière
des affaires de la société ainsi que la représentation de la société en ce qui concerne cette gestion à un ou plusieurs
administrateurs, directeurs, gérants et/ou agents, associés ou non associés. La société se trouve engagée, soit par la
signature collective de deux administrateurs, soit par la signature individuelle de la personne à ce déléguée par le
Conseil.
Art. 8. Les actions judiciaires, tant en demandant qu’en défendant, seront suivies au nom de la société par un
membre du Conseil ou une personne à ce déléguée par le Conseil.
Art. 9. La surveillance de la société est confiée à un ou plusieurs commissaires. Ils sont nommés pour un terme
n’excédant pas six années.
Art. 10. L’année sociale commence le premier avril et finit le trente et un mars.
Art. 11. L’assemblée générale annuelle se réunit de plein droit le premier vendredi du mois de septembre à 11.00
heures à Luxembourg, au siège social ou à tout autre endroit à désigner par les avis de convocations. Si ce jour est un
jour férié légal, l’assemblée se réunira le premier jour ouvrable suivant.
Art. 12. Pour pouvoir assister à l’assemblée générale, les propriétaires d’actions au porteur doivent en effectuer le
dépôt cinq jours francs avant la date fixée pour la réunion; tout actionnaire aura le droit de voter lui-même ou par
mandataire, lequel ne peut pas être actionnaire lui-même.
Art. 13. L’assemblée générale a les pouvoirs les plus étendus pour faire ou ratifier tous les actes qui intéressent la
société. Elle décide de l’affectation et de la distribution du bénéfice net.
Art. 14. Pour tous les points non réglés par aux présents statuts, les parties se soumettent aux dispositions de la loi
du dix août mil neuf cent quinze et aux lois modificatives.
<i>Administrateuri>
<i>Administrateuri>
<i>Administrateuri>
Enregistré à Luxembourg, le 6 avril 1999, vol. 521, fol. 71, case 12. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(16052/009/356) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 7 mars 1999.
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S O M M A I R E
MONTPELLIER FINANCE S.A.
DG LUX CONCEPT.
UNI 93/96 LUX - LIQUID -.
UNI 93/96 LUX - LIQUID -.
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