This site no longer hosts any data. The file you are looking for is probably available on the official Legilux website by clicking on this link.
Ce site n'héberge plus aucune donnée. Le fichier que vous cherchez est probablement accessible sur le site officiel Legilux en cliquant sur ce lien.
Diese Seite nicht mehr Gastgeber keine Daten. Die Datei, die Sie suchen ist wahrscheinlich auf der offiziellen Legilux Website, indem Sie auf diesen link verfügbar.
2593
MEMORIAL
Journal Officiel
du Grand-Duché de
Luxembourg
MEMORIAL
Amtsblatt
des Großherzogtums
Luxemburg
RECUEIL DES SOCIETES ET ASSOCIATIONS
Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales
et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.
C — N° 55
30 janvier 1999
S O M M A I R E
Capital International Asia Pacific Trust, Fonds Commun de Placement ……………………………………………………………………
page
2637
CC-Dax Garant Op 12/03……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
2594
Compagnie Financière du Luxembourg S.A., Luxembourg………………………………………………………………………………………………………………
2593
Eurotrust Fund Op…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
2605
Financière Européenne du Groupe du Savoy S.A., Luxembourg ……………………………………………………………………………………………………
2630
Force Finance Holding S.A., Luxembourg……………………………………………………………………………………………………………………………………
2637
,
2638
Hollie Holding S.A., Luxembourg ……………………………………………………………………………………………………………………………………………………
2638
,
2639
Lorimar S.A., Luxembourg ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
2639
Plantech, S.à r.l. ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
2640
Professional Light & Sound S.A.………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
2640
Saint Hubert Holdings, S.à r.l., Luxembourg ……………………………………………………………………………………………………………………………………………
2593
Santander EuroAktien Protect ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
2617
Socexpo S.A., Luxembourg ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………
2640
SAINT HUBERT HOLDINGS, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
Registered office: Luxembourg, 106, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 57.466.
—
On July 29, 1997, Mr W. J. Meier resigned as Manager of SAINT HUBERT HOLDINGS, S.à r.l. with immediate effect.
Mamer, January 21, 1999.
<i>For the companyi>
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 21 janvier 1999, vol. 518, fol. 91, case 7. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(04514/000/11) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 janvier 1999.
COMPAGNIE FINANCIERE DU LUXEMBOURG S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1114 Luxembourg, 3, rue Nicolas Adames.
R. C. Luxembourg B 47.946.
—
<i>Extrait du procès-verbal de la réunion du Conseil d’Administration du 19 janvier 1999i>
Le siège social est transféré au 3, rue Nicolas Adames à L-1114 Luxembourg avec effet immédiat.
Luxembourg, le 20 janvier 1999.
<i>Pour la sociétéi>
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 21 janvier 1999, vol. 518, fol. 94, case 4. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(04323/000/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 22 janvier 1999.
CC-DAX GARANT OP 12/03.
—
VERKAUFSPROSPEKT - Ausgabe März 1999 - mit VERWALTUNGSREGLEMENT
Der Vertrieb von Anteilen des CC-DAX Garant OP 12/03 in der Bundesrepublik Deutschland ist gemäss Paragraph
15c AuslInvestmG dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Berlin, angezeigt worden.
<i>Fondsverwaltungi>
OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A.
Dieser Verkaufsprospekt ist nur gültig in Verbindung mit dem jeweils letzten Rechenschaftsbericht, und, wenn der
Stichtag des letzteren länger als 8 Monate zurückliegt, zusätzlich mit einem jüngeren Halbjahresbericht. Beide Berichte
sind Bestandteil des Verkaufsprospektes.
Der erste geprüfte Rechenschaftsbericht erscheint zum 31.12.1999 und ein erster ungeprüfter Zwischenbericht
erscheint zum 30.6.1999.
Für den Kauf von Anteilen sind ausschliesslich die in diesem Verkaufsprospekt und dem Verwaltungsreglement enthal-
tenen Informationen sowie die Angaben im jeweils letzten Rechenschafts- und ggf. Halbjahresbericht massgebend. Es ist
nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben.
Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Prospekt enthalten
sind, erfolgt ausschliesslich auf Risiko des Käufers.
<i>Das Wichtigste in Kürze CC-DAX Garant OP 12/03i>
Dieser vorwiegend in internationalen Rentenwerten und geldmarktnahen Anlagen sowie Optionen (vorwiegend
Erwerb von Call-Optionen) auf den DAX (Deutscher Aktien Index) anlegende Investmentfonds (Laufzeitfonds mit Geld-
zurück-Garantie) unterliegt Luxemburger Recht und wird am 1. März 1999 aufgelegt. Im nachstehend abgedruckten
Verwaltungsreglement des Fonds ist die Anlagepolitik festgelegt, die bei der Anlage des Fondsvermögens in Wertpa-
pieren oder sonstigen zulässigen Anlagen zu beachten ist. Im Rahmen der Anlagepolitik wird auch der Grundsatz der
Risikostreuung beachtet.
Die CC-BANK AG, Mönchengladbach gibt den Anlegern die Garantie, daß sie am Laufzeitende wenigstens den
Erstausgabepreis zurückerhalten: «Geld-zurück-Garantie». Dies bedeutet, die CC-BANK AG zahlt in den Fonds am
Laufzeitende pro Anteil jenen Betrag ein, der im letzten Nettovermögenswert am 30.12.2003 vom Erstausgabepreis
fehlen würde. Diese Garantieerklärung gilt nicht für diejenigen Anteilseigner, die ihre Anteile vor Laufzeitende des Fonds
verkaufen.
Der Wert der Fondsanteile wird börsentäglich ermittelt. Seine Entwicklung hängt ab von den Kursveränderungen der
im Fonds enthaltenen Vermögenswerte und den erwirtschafteten Erträgen, die stets im Fondspreis enthalten sind.
Die Verwaltung des Fondsvermögens erfolgt durch ein qualifiziertes Fondsmanagement. Dieses analysiert auf der
Grundlage sorgfältig erarbeiteter Informationen systematisch die Chancen und Risiken an dem deutschen Kapitalmarkt
und an den internationalen Kapitalmärkten und setzt die daraus entwickelten Anlagestrategien im Fonds um.
Die Fondsanteile können bei den im Prospekt genannten Vertriebs- und Zahlstellen erworben und zurückgegeben
werden. Dort können auch börsentäglich die Ausgabe- und Rücknahmepreise erfragt werden, ebenso wie bei der
Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Einzelheiten zur Berechnung des Anteilpreises (Inventarwertes) sind in
Artikel 8 des Verwaltungsreglements aufgeführt. Ferner werden die Ausgabe- und Rücknahmepreise in mindestens einer
überregionalen Tageszeitung in den Ländern laufend bekannt gemacht, in denen Anteile des Fonds öffentlich vertrieben
werden. In der Bundesrepublik Deutschland erfolgen diese Preisveröffentlichungen börsentäglich in der Börsen-Zeitung
und im Reuters-Kurssystem.
Der Inventarwert und der Ausgabe- und Rücknahmepreis, das Verwaltungsreglement des Fonds sowie der Jahres-
und Halbjahresbericht sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und den Vertriebsstellen für die
Bundesrepublik Deutschland erhältlich.
Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum Ausgabepreis. Ausgabepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel
8 des Verwaltungsreglements des jeweiligen Bewertungstages, insofern der Zeichnungsantrag bis 10.30 Uhr (Luxem-
burger Zeit) vorliegt. Zeichnungsanträge, welche an einem Bewertungstag nach dem festgelegten Zeitpunkt eingehen,
werden auf Basis des Inventarwertes pro Anteil des nächstfolgenden Berechnungstages abgerechnet.
Das Fondsvermögen unterliegt im Grossherzogtum Luxemburg einer «taxe d’abonnement» von jährlich 0,06 %,
zahlbar pro Quartal auf das jeweils am Quartalsende ausgewiesene Netto-Fondsvermögen. Die Einnahmen aus der
Anlage des Fondsvermögens werden in Luxemburg nicht besteuert, sie können jedoch etwaigen Quellensteuern in
Ländern unterliegen, in denen das jeweilige Fondsvermögen angelegt ist. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die
Depotbank werden Quittungen über solche Quellensteuern für einzelne oder alle Anteilinhaber einholen.
Ausschüttungen auf die Anteile unterliegen in Luxemburg derzeit keinem Quellensteuerabzug. Nach der z.Z. gültigen
Gesetzgebung und Verwaltungspraxis müssen Anteilinhaber auf Anteile oder Erträge daraus weder Einkommen-,
Schenkung-, Erbschaft- noch andere Steuern in Luxemburg entrichten, es sei denn, sie sind in Luxemburg wohnhaft oder
sie unterhalten dort eine Betriebsstätte. Im übrigen gelten für die Anteilinhaber die jeweiligen nationalen Steuervor-
schriften. Der Fonds unterliegt luxemburgischem Recht; dies gilt auch für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilin-
habern und der Verwaltungsgesellschaft.
Für den Fonds CC-DAX Garant OP 12/03 sind die Anteile ausschließlich in einer Tranche ausgegeben: Tranche B
thesaurierend. Thesaurierende Anteile (Tranche B) berechtigen den Inhaber nicht zu einer Ausschüttung. Die Gewinne
auf die thesaurierenden Anteile spiegeln sich in ihrem Nettovermögenswert wieder.
Der deutsche Wortlaut des Verkaufsprospekts, des Verwaltungsreglements sowie der sonstigen Unterlagen und
Veröffentlichungen ist massgebend.
2594
Die Anlagepolitik und die Anlagegrenzen des Fonds sind im nachstehend abgedruckten Verwaltungsreglement des
Fonds festgelegt. In Artikel 4 (Anlagepolitik) wird auf solche Instrumente und Techniken hingewiesen, die erhöhte
Risiken beinhalten, insbesondere auf Options- und Finanz-Termingeschäfte sowie auf Transaktionen mit Wertpapier-
leihe und auf Pensionsgeschäfte. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Börsenkurse täglich ändern können.
<i>Die Anlagepolitik des CC-DAX Garant OP 12/03i>
Die Anlagepolitik des Laufzeitfonds CC-DAX Garant OP 12/03 ist darauf ausgerichtet, dem Anleger Rendite-Chancen
am deutschen Aktienmarkt zu erschließen, ohne das volle Risiko eines Aktienengagements zu tragen. Ziel dieser Politik
ist es, bis zum Ablauf der festgesetzten Laufzeit (Ende Dezember 2003) eine attraktive Partizipation an der Entwicklung
des DAX (Deutscher Aktien-Index) zu erwirtschaften. Zusätzlich erhält der Anleger eine Garantie, daß der Erstausga-
bepreis des Fonds zum Ende der Laufzeit nicht unterschritten wird.
Der Bezugsindex DAX
Der DAX basiert auf einem Index-Konzept der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Wertpapierbörsen und wird seit
seiner Einführung im Frühsommer 1988 von der Frankfurter Wertpapierbörse minütlich während der Börsenzeit von
08.30 Uhr bis 17.00 Uhr ermittelt.
Der DAX beruht auf 30 deutschen Standardwerten, die nach ihrem an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelas-
senen Grundkapital gewichtet sind. Die Auswahlkriterien sind Börsenumsatz, Börsenkapitalisierung und frühe Eröff-
nungskurse. Die Basis des DAX wurde per Ultimo 1987 auf 1000 DAX-Punkte gestellt.
Zugleich ist der DAX auch ein Performance-Index, bei dem Erträgnisse wie Dividendenzahlungen und Bezugsrechts-
erlöse in die Berechnung einfließen. Dahinter steht der Gedanke, die Ertragsentwicklung des Gesamtmarktes, d.h. neben
der Kursentwicklung die zusätzlichen Ertragskomponenten - wie Dividenden und Bezugsrechtserlöse - widerzuspiegeln.
Die Anlagen des Fonds können auf verschiedene Länder und Emittenten gestreut werden. Damit wird das Risiko im
Vergleich zur Einzelanlage begrenzt. Eine sorgfältige Auswahl in Bezug auf Qualität der einzelnen Wertpapiere kommt
als zusätzlicher Sicherheitsfaktor hinzu. Soweit Anlagen nicht in EURO, der Rechnungswährung des Fonds erfolgen,
werden sie durch Devisentermingeschäfte kursgesichert, um Währungsrisiken zu vermeiden.
Durch den Einsatz erprobter Portfolio-Strategien, im Verbund mit modernen Finanzinstrumenten werden zudem die
Chancen für eine günstige Wertentwicklung auf eine breitere Basis gestellt. Erfahrene Portfolio Manager und Analysten
beobachten börsentäglich die Entwicklung an den internationalen Geld-, Kapital- und Devisenmärkten. So kann die
Fondsverwaltung rechtzeitig auf Veränderungen reagieren, die sich an den Börsen abzeichnen, um für die Eigentümer des
Fonds ein optimales Anlageergebnis zu erwirtschaften.
Es wird keine Zusicherung gemacht, daß die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Wertpapier-Kenn-Nr.:
988.748
Erstausgabedatum: 1. März 1999
Erster Ausgabepreis:
EURO 50,00
Ausgabeaufschlag: entfällt
Verwaltungsvergütung:
max. 2 % p.a., z.Zt. 1,5 % p.a.
Depotbankvergütung:
0,10 % p. a.
Geschäftsjahr:
vom 1.1. bis zum 31.12 eines jeden Jahres
Befristung:
als Laufzeitfonds wird die Dauer des Fonds bis zum 30. Dezember 2003 befristet
Ausschüttungen:
Tranche B: keine
Kosten der Fondsauflage:
Die Kosten für die Auflage dieses Fonds werden gleichmäßig während der Laufzeit des
Fonds abgeschrieben.
«Geld-zurück-Garantie»:
Die CC-BANK AG, Mönchengladbach gibt den Anteilinhabern die Garantie, daß sie am
Laufzeitende wenigstens den Erstausgabepreis zurückerhalten: Tranche B Euro 50,00
Rücknahmegebühr bei vorzeitiger Veräußerung:
2 % des Inventarwertes zugunsten des Fondsvermögens
<i>Verwaltungsreglement CC-DAX Garant OP 12/03i>
Art. 1. Der Fonds.
1. Der CC-DAX Garant OP 12/03 (im folgenden «Fonds» genannt) wurde nach dem Recht des Grossherzogtums
Luxemburg als Investmentfonds (fonds commun de placement) gemäss Teil l des Gesetzes betreffend Organismen für
gemeinsame Anlagen vom 30.3.1988 errichtet. Es handelt sich um ein Sondervermögen aller Anteilinhaber, bestehend
aus Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, welches im Namen der Verwaltungsgesell-
schaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber (im folgenden «Anteilinhaber» genannt) durch die
OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg-Stadt (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft», genannt) verwaltet
und nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt wird.
2. Die Fondsanteile (im folgenden «Anteile» genannt) werden in Form von Inhaberzertifikaten (im folgenden «Anteil-
zertifikate» genannt) oder von schriftlichen Bestätigungen ausgegeben.
3. Das Vermögen des Fonds, das von einer Depotbank (im folgenden «Depotbank» genannt) verwahrt wird, ist von
dem Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.
4. Zur Depotbank ist SAL. OPPENHEIM jr. & Cie. LUXEMBURG S.A. mit Sitz in Luxemburg-Stadt bestellt.
5. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank
hinsichtlich des Sondervermögens sind in diesem Verwaltungsreglement geregelt. Die jeweils gültige Fassung sowie
sämtliche Änderungen desselben sind im «Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des
Großherzogtums Luxemburg (nachstehend «Mémorial» genannt), veröffentlicht.
6. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle ordnungsgemäß
genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben an.
2595
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
1. Der Fonds wird - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwaltungsreglements - durch die
Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der
Anteilinhaber verwaltet. Diese Verwahungsbefugnis erstreckt sich namentlich, jedoch nicht ausschließlich, auf den Kauf,
den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch und die Annahme von Wertpapieren und anderen Vermögenswerten sowie
auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds zusammen-
hängen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der Anlagebeschränkungen des
Artikels 4 des Verwaltungsreglements fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere
seiner Mitglieder und/oder Angestellte mit der täglichen Ausführung der Anlagepolitik betrauen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann für das Sondervermögen einen Anlageausschuß bestellen, der beratende Funktion
hat.
4. Desgleichen kann sich die Verwaltungsgesellschaft bei der Fondsverwaltung des Rats einer Anlageberatungsgesell-
schaft bedienen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds ein Entgelt von bis zu 2,0 % p.a. zu erhalten, das monatlich
nachträglich auf das Netto-Fondsvermögen per letztem Bewertungstag eines jeden Monats zu berechnen und auszu-
zahlen ist.
Art. 3. Die Depotbank.
1. Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen. Der Name der
Depotbank wird in den Verkaufsprospekten und ähnlichen Dokumenten des Fonds genannt. Die Depotbank oder die
Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten
zu kündigen. Eine Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank wird wirksam, wenn eine von der
zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Bank die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwal-
tungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft eine
neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement
übernimmt. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der
Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement vollumfänglich
nachkommen.
2. Alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und anderen∑ zulassigen Vermögenswerte, welche das Vermögen des Fonds
darstellen, werden von der Depotbank für die Anteilinhaber des Fonds in gesperrten Konten oder Depots verwahrt,
über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die
Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im
Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von Wertpapieren des Fonds beauftragen, sofern die
Wertpapiere an ausländischen Börsen zugelassen sind oder an einem anderen geregelten Wertpapiermarkt gehandelt
werden oder nur im Ausland lieferbar sind.
3. Die Depotbank wird bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Call- und Put-Optionen und bezüglich der Wertpa-
pierleih- und Pensionsgeschäfte sowie bezüglich Devisenkurssicherungsgeschäften die Einhaltung der entsprechenden
Bedingungen in Artikel 4 des Verwaltungsreglements überwachen.
4. Die Depotbank wird entsprechend den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft - vorausgesetzt, diese stehen in
Übereinstimmung mit diesem∑ Verwaltungsreglement, dem Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt
und dem Gesetz:
a) Anteile des Fonds auf die Zeichner gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements übertragen;
b) aus den gesperrten Konten den Kaufpreis für Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte, Optionen, sonstige
gesetzlich zulässige Vermögenswerte und Devisenkurssicherungsgeschäfte zahlen, die für den Fonds envorben bzw.
getätigt worden sind;
c) Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte sowie sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte und Optionen,
die für den Fonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen;
d) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements gegen Empfang der entsprechenden Anteilzer-
tifikate oder Anteilbestätigungen auszahlen,
e) jedwede Ausschüttungen gemäß Artikel 13 des Verwaltungsreglements auszahlen.
5. Die Depotbank wird dafür Sorge tragen, daß:
a) alle Vermögenswerte des Fonds unverzüglich auf seinen gesperrten Konten bzw. Depots eingehen, insbesondere
eingehende Zahlungen des Ausgabepreises abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher Ausgabesteuern unverzüglich
auf den gesperrten Konten des Fonds verbucht werden;
b) der entsprechende Gegenwert für jedwede für den Fonds getätigten Geschäfte bei ihr eingeht;
c) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile für Rechnung des Fonds
oder durch die Verwaltungsgesellschaft den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Verwaltungsregle-
ments gemäß erfolgten;
d) die Berechnung des Inventarwertes und des Wertes der Anteile gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den
Bestimmungen des Verwaltungsreglements erfolgt;
e) die Erträge des Fondsvermögens den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Verwaltungsreglements
gemäß verwendet werden;
f) börsennotierte Wertpapiere, Bezugs- und Zuteilungsrechte höchstens zum Tageskurs gekauft und mindestens zum
Tageskurs verkauft werden sowie nicht an einer Börse notierte Wertpapiere und Optionen zu einem Preis gekauft bzw.
verkauft werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu ihrem tatsächlichen Wert steht.
2596
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur die in diesem Verwal-
tungsreglement festgesetzte Vergütung.
7. Die Depotbank entnimmt den gesperrten Konten nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß
diesem Verwaltungsreglement zustehende Vergütung. Die in Artikel 11 des Verwaltungsreglements aufgeführten
sonstigen zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, ist die
Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsver-
mögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
8. Die Depotbank hat gegen das Fondsvermögen Anspruch auf die mit der Verwaltungsgesellschaft vereinbarten
Honorare, welche folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen:
a) ein Entgelt für die Wahrnehmung der Depotbankaufgaben von 0,10 % des Fondsvermögens p.a. sowie Depotge-
bühren in Höhe der unter Banken üblichen Sätze. Sie sind monatlich nachträglich auf das Netto-Fondsvermögen per
letztem Bewertungstag des betreffenden Monats zu berechnen und auszuzahlen;
b) eine Bearbeitungsgebühr von 0,125 % des Betrages jeder Wertpapiertranskation für Rechnung des Fonds (soweit
ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen).
Art. 4. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik ist die Erwirtschaftung einer Rendite. Das Fondsvermögen wird in Anleihen, Wandelan-
leihen, Optionsscheinen auf Renten und sonstigen festverzinslichen Wertpapieren (einschließlich Zerobonds und
variabel verzinslicher Anleihen) angelegt, die auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD oder EURO lauten und
an einer Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates amtlich notiert werden, oder an einem anderen geregelten
Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (ein «Geregelter Markt»),
eines OECD-Mitgliedstaates gehandelt werden. Daneben sind auch Optionen auf den DAX (Deutscher Aktien-Index)
und andere vergleichbare Anlagen zulässig. Bei den Optionen auf den DAX handelt es sich überwiegend um den Erwerb
von Call-Optionen, die dem Anteilinhaber eine angemessene Partizipation an der Entwicklung des Deutschen Aktien-
Index bieten. Soweit Anlagen nicht in EURO, der Rechnungswährung des Fonds erfolgen, werden sie durch Devisenter-
mingeschäfte kursgesichert, um Währungsrisiken zu vermeiden. Für den Fonds dürfen daneben flüssige Mittel gehalten
werden. Optionsscheine auf Aktien sind de facto langlaufende Calls oder Puts, die neben großen Chancen u.a. das Risiko
des Totalverlustes des Optionsscheinpreises beinhalten.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich nach Maßgabe der Anlagebeschränkungen für den Fonds der Techniken und
Instrumente bedienen, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken und Instru-
mente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens geschieht. Dies gilt insbesondere für Tausch-
geschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Sicherungszwecken vorgenommen
werden können. Solche Geschäfte sind ausschließlich mit erstklassigen Finanzinstitutionen zulässig, die auf diese Art von
Geschäften spezialisiert sind. Dabei ist die Zielsetzung des Fonds auch darauf gerichtet, die besonderen Möglichkeiten
der Märkte für Optionen und Finanzterminkontrakte mit Bezug auf Wertpapiere einschließlich sich darauf beziehender
Techniken und Instrumente zu nutzen unter gleichzeitiger Begrenzung des damit verbundenen Risikos.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungsrisiken im Rahmen
der Verwaltung des Fondsvermögens nutzen.
Durch den Erwerb von Optionen auf Renten sowie von Finanzterminkontrakten und Optionen auf Finanzterminkon-
trakte kann der Fonds von den besonderen Möglichkeiten an den Märkten für Optionen und Finanzterminkontrakte
Gebrauch machen.
Zu diesen Techniken und Instrumenten gehören unter anderem der Kauf von Call- und Put-Optionen, der Verkauf
von Call- und Put-Optionen, die Devisenkursabsicherung durch Termingeschäfte und Optionen auf Termingeschäfte, die
Kursabsicherung für Wertpapiere sowie Zinsabsicherungsgeschäfte und Optionen auf Zinsabsicherungsgeschäfte,
außerdem Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte.
3. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds nicht:
a1) Wertpapiere irgendeiner Gesellschaft kaufen, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der
bereits im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere desselben Ausstellers 10 % des Netto-Fondsvermögens übersteigt;
aber es gilt hier zusätzlich folgendes: Der Gesamtwert der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere von Emittenten,
in deren Wertpapieren der Fonds jeweils mehr als 5 % seines Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40 % des Netto-
Fondsvermögens nicht übersteigen.
a2) Die vorstehende Beschränkung auf 10 % kann sich auf 35 % erhöhen, falls die erworbenen Wertpapiere von einem
Mitgliedstaat der EG oder seinen Gebietskörperschaften, von einem OECD-Staat oder von internationalen Organismen
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EG-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert
werden; dann entfällt auch der in a1) genannte Prozentsatz von 40 %.
a3) Für von in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstituten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz
der Inhaber von Schuldverschreibungen, einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen, ausgegebene Schuldver-
schreibungen, deren Gegenwert gemäss den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten anzulegen ist, die während
der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und
vorrangig für die beim Ausfall der Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind,
erhöht sich der in a1) genannte Prozentsatz von 10 % auf 25 % und insoweit erhöht sich der in a1) letzter Halbsatz
genannte Prozentsatz von 40 % auf 80 %.
a4) Die unter a1) bis a3) vorgesehenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, und infolgedessen dürfen die entspre-
chend a1) bis a3) vorgenommenen Anlagen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten in keinem Fall den
Gesamtwert von 35 % des Netto-Fondsvermögens übersteigen.
2597
a5) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Ermächtigung der Aufsichtsbehörde nach dem Grundsatz der Risiko-
streuung bis zu 100 % des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anlegen, die von einem
Mitgliedstaat der EG oder seinen Gebietskörperschaften von einem OECD-Staat oder von internationalen Organismen
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EG-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert
werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens 6 verschiedenen Emissionen begeben worden sind,
wobei die Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamtbetrages des Netto-Fondsvermögens nicht
überschreiten dürfen;
b) mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens in anderen als den unter Ziffer 3a1) dieses Artikels genannten Wertpa-
pieren anlegen, die nicht an einer Wertpapierbörse in einem Land amtlich notiert werden oder an einem anderen
geregelten Markt in den vorgenannten Ländern, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäß ist (ein «Geregelter Markt») gehandelt werden; Wertpapiere aus Neuemissionen gelten als notierte
Wertpapiere, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an
einer Wertpapierbörse oder an einem anderen anerkannten und dem Publikum offenstehenden, regelmäßig stattfin-
denden geregelten Markt zu beantragen, und sofern die Wahl der Börse oder des Marktes in einem OECD-Mitgliedstaat
liegt, und sofern die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird; mehr als 10 % des
Netto-Fondsvermögens in verbrieften Rechten anlegen, die im Rahmen der Bestimmungen dieses Verwaltungsregle-
ments und den geltenden behördlichen Auflagen ihren Merkmalen nach Wertpapieren gleichgestellt werden können und
insbesondere übertragbar und veräußerbar sind und deren Wert jederzeit oder zumindest in den nach Artikel 8 des
Verwaltungsreglements vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann; in den hier genannten Vermögens-
werten dürfen zusammen höchstens 10 % des Netto-Fondsvermögens angelegt werden;
c) mehr als 5 % des Netto-Fondsvermögens in nicht voll eingezahlten Wertpapieren anlegen. Falls der Fonds nicht
voll eingezahlte Wertpapiere besitzt, muß eine besondere, ausreichende Rückstellung zur späteren vollen Einzahlung
gebildet werden, die in die Anlagebeschränkung gemäß nachstehender Ziffer 3i) mit einzubeziehen ist;
d) Wertpapiere irgendeiner Gesellschaft kaufen, die mehr als 10 % der von dieser Gesellschaft ausgegebenen Wertpa-
piere derselben Art darstellen;
Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, zusammen mit den Aktien, die die
Verwaltungsgesellschaft aus anderen von ihr verwalteten Fonds besitzt, einen nennenswerten Einfluß auf die Geschäfts-
führung eines Emittenten auszuüben;
mehr als 10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten erwerben;
e) Wertpapiere erwerben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarung irgendwelchen Beschränkungen
unterliegt;
f) in Immobilien und Edelmetallen anlegen und Waren oder Warenkontrakte oder Edelmetallkontrakte erwerben
oder verkaufen;
g) Anteile anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs erwerben, es sei denn für
bis zu 5 % des Netto-Fondsvermögens Anteile solcher Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des
offenen Typs, die als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie des Rates vom 20.
Dezember 1985 (85/611 EWG) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren anzusehen sind und deren Anlagepolitik derjenigen dieses Fonds
entspricht. Dabei darf in andere Investmentfonds nicht investiert werden, solange die Gesetze der Länder, in denen die
Fondsanteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, dem entgegenstehen; außerdem darf in andere von der Verwal-
tungsgesellschaft oder einer ihr durch gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder
indirekte Beteiligung verbundenen Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft emittierte Wertpapiere nicht
investiert werden;
h) Vermögenswerte des Fonds verpfänden oder sonst belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung
abtreten; unbeschadet der Anwendung von 3i) und 3j) dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank
für Rechnung des Fonds Kredite gewähren oder sich für Rechnung Dritter verbürgen; unbeschadet der vorstehenden
Beschränkung darf die Verwaltungsgesellschaft, sobald die Gesetze der Länder, in denen die Fondsanteile zum öffent-
lichen Vertrieb zugelassen sind, dem nicht entgegenstehen, für Verbindlichkeiten des Fondsvermögens Fondsvermögen
verpfänden oder sonst belasten, sofern und soweit dies an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt, der
anerkannt, für das Publikum zugänglich und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, aufgrund verbindlicher Auflagen
gefordert wird;
i) Kredite aufzunehmen, es sei denn in besonderen Fällen für kurze Zeit, bis zur Höhe von 10 % des Netto-Fonds-
vermögens;
j) im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung von nicht voll eingezahlten Wertpapieren Verbindlich-
keiten übernehmen, die, zusammen mit den Krediten gemäß vorstehender Ziffer 3i) 10 % des Netto-Fondsvermögens
überschreiten; in diesem Fall muß eine Liquiditätsvorsorge zur späteren vollen Einzahlung solcher Wertpapiere
geschaffen werden:
k) Leerverkäufe von Wertpapieren tätigen;
l) das Fondsvermögen zur festen Übernahme («underwriting») von Wertpapieren benutzen.
4. Die Gesellschaft kann sich nach Maßgabe der Anlagebeschränkungen für das Fondsvermögen der Techniken und
Instrumente bedienen, die Wertpapiere und sonstige zugelassene Vermögenswerte zum Gegenstand haben, sofern die
Einsetzung dieser Techniken und Instrumente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens
geschieht, die Anlagepolitik der Gesellschaft ist auch darauf gerichtet, die besonderen Möglichkeiten der Märkte für
Optionen und Finanzterminkontrakte mit Bezug auf Wertpapiere und sonstige zugelassene Vermögenswerte ein-
schließlich sich darauf beziehender Techniken und Instrumente zu nutzen unter gleichzeitiger Begrenzung des damit
verbundenen Risikos.
2598
Ferner kann die Gesellschaft Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungsrisiken im Rahmen der
Verwaltung des Fondsvermögens nutzen.
Durch den Erwerb von Optionsscheinen und Optionen auf Wertpapiere und sonstige zugelassene Vermögenswerte
sowie von Finanzterminkontrakten und Optionen auf Finanzterminkontrakte kann die Gesellschaft von den besonderen
Möglichkeiten an den Märkten für Optionen und Finanzterminkontrake Gebrauch machen.
Zu diesen Techniken und Instrumenten gehören unter anderem der Kauf von Call- und Put-Optionen, der Verkauf
von Call- und Put-Optionen, die Devisenkursabsicherung durch Termingeschäfte und Optionen auf Termingeschäfte, die
Kursabsicherung für Wertpapiere und sonstige zugelassene Vermögenswerte sowie Zinsabsicherungsgeschäfte und
Optionen auf Zinsabsicherungsgeschäfte, desgleichen Aktien-, Index- und Rentenfutures sowie Optionen darauf.
– Optionen
Eine Option ist ein Vertrag, in dem der Käufer/Verkäufer gegen Zahlung/Erhalt einer Prämie berechtigt ist/sich
verpflichtet, bestimmte Werte in Wertpapieren und/oder Devisen zu einem fest vereinbarten Preis (Ausubungspreis)
während einer vorher vereinbarten Zeitdauer oder zu einem bestimmten Tag auf seinen Wunsch/Wunsch des Käufers
zu liefern/zu beziehen.
Der Verwaltungsrat kann unter Beachtung der nachstehend genannten Anlagegrenzen folgende Optionsgeschäfte für
Wertpapiere tätigen:
Kauf von Call-Optionen (Kauf-Optionen)
Der Kauf von Call-Optionen beinhaltet das Recht, die vereinbarten Wertpapiere während der Laufzeit der Option
zum Ausübungspreis zu kaufen. Für dieses Recht zahlt die Gesellschaft aus dem Fondsvermögen eine Prämie.
Bei entsprechender, aufwärtsgerichteter Kursentwicklung können die Wertpapiere zu unter dem Marktpreis
liegenden Einstandskursen erworben werden. Wenn die Ausübung des Optionsrechtes aufgrund der Kursentwicklung
nicht sinnvoll ist, geht die Optionsprämie verloren.
Verkauf von Call-Optionen (Kauf-Option)
Der Verkauf von Call-Optionen verpflichtet, die vereinbarten Wertpapiere zum Ausübungspreis zu verkaufen. Das
Fondsvermögen erhöht sich um die erhaltene Optionsprämie. Eine solche Strategie empfiehlt sich, wenn für die betref-
fenden Wertpapiere keine nennenswerten Kurssteigerungen erwartet werden oder sogar mit rückläufigen Kursen zu
rechnen ist. Tritt dies ein, so erhöht sich die Rendite der betreffenden Papiere um die erhaltene Optionsprämie. Bei
steigenden Kursen besteht andererseits das Risiko, diese Werte zum Ausübungspreis liefern zu müssen und damit an der
möglichen Wertsteigerung nicht mehr teilzuhaben (gedeckter Call). Besitzt der Fonds die veroptionierten Wertpapiere
jedoch nicht (ungedeckter Call), so ist er gezwungen, sich mit den geforderten Wertpapieren einzudecken, auch wenn
der dafür zu zahlende Preis erheblich über dem ursprünglich vereinbarten Basispreis liegt. In beiden letztgenannten
Fällen reduziert die erhaltene Optionsprämie den entstehenden Verlust.
Kauf von Put-Optionen (Verkaufs-Optionen)
Der Kauf von Verkaufs-Optionen berechtigt, die vereinbarten Wertpapiere zum Ausübungspreis dem Kontrahenten
zu verkaufen. Auf diese Weise kann die Gesellschaft gegen Kursverlust gesichert werden. Wertsteigerungen der
zugrunde liegenden Werte kommen dennoch voll dem Fondsvermögen zugute, indem man auf das Recht zum Verkauf
dieser Papiere verzichtet. Wenn die Kurse unter den Ausübungspreis fallen, können die Put-Optionen ausgeübt und
dami über dem Marktpreis liegende Veräußerungserlöse erzielt werden. Bei anderweitiger Kursentwicklung steht dem
lediglich das Risiko des Verlustes der Optionsprämie gegenüber.
Verkauf von Put-Optionen (Verkaufs-Optionen)
Der Verkäufer einer Verkaufs-Option räumt dem Käufer dieser Option gegen Zahlung der Optionsprämie das Recht
ein, die Abnahme bestimmter Wertpapiere vom Verkäufer zu verlangen (Stillhalter in Geld). Bei sinkenden Kursen
besteht das Risiko, die Wertpapiere zum vereinbarten Preis abnehmen zu müssen, der dann erheblich über dem Markt-
preis liegen kann. Wenn die Gesellschaft die zu übernehmenden Werte sofort wieder veräußern will, kann unter
Umständen ein Verkauf nur mit entsprechenden Preisabschlägen möglich sein. Demgegenüber ist aber zu berücksich-
tigen, daß über den Verkauf von Verkaufsoptionen der Ertrag vorhandener Bankguthaben vergrößert werden kann.
Finanzterminkontrakte
Finanzterminkontrakte beinhalten die vertragliche Vereinbarung, eine standardisierte Quantität und (Mindest-)Qualität
einer bestimmten, dem Geld-, Kapital- oder Devisenmarkt zuzuordnenden Basisgröße zu einem im voraus ausgehan-
delten Preis (Terminkontraktkurs) an einem späteren, standardisierten Liefertermin (Erfüllungstermin) bzw. innerhalb
einer bestimmten Erfüllungsperiode unter einem festgelegten Andienungsmodus über eine bestimmte Börse bzw.
geregelten Markt zu kaufen bzw. zu verkaufen.
Für Optionen gilt folgendes:
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Artikel erwähnten Anlagebeschränkungen für den
Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzterminkontrakte und sonstige Finanzin-
strumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an Börsen oder anderen geregelten Märkten, die anerkannt und
für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden; außerdem können
derartige Geschäfte mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung (Finanzinstitutionen und Banken) abgewickelt werden, die
auf solche Geschäfte spezialisiert sind.
Kauf und Verkauf von Optionen sind, wie, schon vorher beschrieben, mit besonderen Risiken verbunden. Durch die
Hebelwirkung von Optionen kann des weiteren der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies beim
unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist.
b) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter a) genannten Optionen darf 35 % des Netto-Fondsvermögens
nicht übersteigen, soweit die Optionen noch valutieren. Durch Gegengeschäfte geschlossene Optionen werden in diese
Grenze nicht eingerechnet.
2599
c) Für den Fonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise
solcher Optionen 25 % des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte
Call-Optionen durch Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abgesichert sind. Im übrigen muß der Fonds
jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
d) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Put-Optionen auf Wertpapiere, so muß der Fonds während der
gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsgeschäft
nachkommen zu können bzw. durch andere Instrumente abgesichert sein.
5. Für Finanzterminkontrakte gilt folgendes:
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Aktienindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß
ist, gehandelt werden;
b) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Call-
Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen. Der Fonds kann Finanz-
terminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen. Dies ist mit erheblichen Chancen, aber
auch Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße (Einschuß) sofort geleistet werden
muß. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.
c) Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzteminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf zusammen mit den Verpflichtungen aus Tauschgeschäften mit Zinssätzen grundsätzlich
den Gesamtwert der abgesicherten Werte nicht übersteigen.
d) Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der
Absicherung von Vermögenswerten dienen, darf zusammen mit den Verpflichtungen aus Verkäufen von Put-Optionen
und ungedeckten Call-Optionen auf Wertpapiere das Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verkäufe von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im Fondsvermögen unterlegt sind.
6. Für Devisensicherungsgeschäfte gilt folgendes:
Zur Absicherung von Devisenrisiken kann der Fonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen auf
Devisen verkaufen bzw. Put-Optionen auf Devisen kaufen. Die beschriebenen Operationen dürfen nur auf einem
anerkannten geregelten, für das Publikum offenen Markt durchgeführt werden, dessen Funktionsweise ordnungsgemäß
ist; ausserdem können derartige Geschäfte mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgewickelt werden, die auf solche
Geschäfte spezialisiert sind.
Der Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen bzw. umtauschen im Rahmen
freihändiger Geschäfte, die mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgeschlossen werden, die auf diese Geschäftsart
spezialisiert sind.
Devisensicherungsgeschäfte setzen eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten voraus. Sie dürfen
daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung gehaltenen Werte weder im Hinblick auf das Volumen noch
bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
In die Kurssicherung können auch die in der gesicherten Währung zu erwartenden Erträge und Tilgungsgewinne mit
einbezogen werden.
7. Für Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte gilt folgendes:
a) Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können bis zu 50 % der im Fonds befindlichen Wertpa-
piere auf höchstens 30 Tage ausgeliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses Wertpapierleihsystem durch einen
anerkannten Abrechnungsorganismus organisiert ist oder durch eine Finanzeinrichtung erster Ordnung, die auf solche
Geschäfte spezialisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50 % des Wertpapierbestandes erfassen, sofern dem Fonds das Recht eingeräumt
ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des
Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht: Diese Garantie kann in
flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften
oder internationalen Organisationen begeben oder garantiert und zugunsten des Fonds während der Laufzeit des
Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
b) Der Fonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften kaufen oder verkaufen. Dabei muß
der Vertragspartner eines solchen Geschäfts eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte speziali-
siert sein. Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäfts kann der Fonds die gegenständlichen Wertpapiere
nicht veräußern, bevor das Rückkaufsrecht der Wertpapiere nicht ausgeübt wird oder die Frist abgelaufen ist. Der
Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte wird stets auf einem Niveau gehalten, das dem Fonds ermöglicht, jederzeit
seinen Verpflichtungen aus solchen Geschäften nachzukommen; gleichzeitig muß sichergestellt sein, dass durch Pensions-
geschäfte die jederzeitige Rückkaufsverpflichtung von Anteilen gegenüber den Anlegern nicht beeinträchtigt wird.
8. Die unter Ziffer 3) genannten Beschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere.
Werden die Prozentsätze nachträglich durch die Ausübung von Bezugsrechten, die mit zu dem Fondsvermögen
gehörenden Wertpapieren verbunden sind oder anders als durch Zukäufe überschritten, so wird die Verwaltungsge-
sellschaft bei den Verkäufen aus dem Fondsvermögen unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber vorrangig
eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach seiner Zulassung kann der Fonds unter Beachtung der Risiko-
streuung von den unter Ziffer 3) a1) bis a5) angeführten Beschränkungen abweichen.
2600
9. Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank
Änderungen der Anlagebeschränkungen und anderer Teile des Verwaltungsreglements vornehmen sowie weitere
Anlagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, wo
Anteile vertrieben werden bzw. vertrieben werden sollen.
Art. 5. Ausgabe von Anteilen.
1. Jede natürliche oder juristische Person kann vorbehaltlich Artikel 6 des Verwaltungsreglements durch Zeichnung
und Zahlung des Ausgabepreises Anteile erwerben. Die Anteile werden ausschließlich in einer Tranche ausgegeben:
Tranche B ist thesaurierend.
2. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte. Die Anteile werden von der Verwaltungsgesellschaft gegen
Bezahlung an die Depotbank unverzüglich nach Eingang eines Zeichnungsantrages an einem Bewertungstag gemäß
Artikel 8 des Verwaltungsreglements zugeteilt.
3. Ausgabepreis ist der Inventarwert gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements des jeweiligen Bewertungstages,
insofern der Zeichnungsantrag zu dem von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitpunkt vorliegt. Zeichnungsan-
träge, welche an einem Bewertungstag nach dem festgelegten Zeitpunkt eingehen, werden auf Basis des Inventarwertes
pro Anteil des nächstfolgenden Berechnungstages abgerechnet. Der Ausgabepreis ist in EURO zahlbar innerhalb von
zwei Tagen nach dem entsprechenden Bewertungstag.
4. Der Ausgabepreis erhöht sich um Stempelgebühren oder andere Belastungen, die in verschiedenen Ländern
anfallen, in denen Anteile verkauft werden.
5. Da die Dauer des Fonds bis 30. Dezember 2003 befristet ist, erfolgt die Ausgabe von Anteilen längstens bis zum
30. Juni 2003.
Der Vervaltungsgesellschaft bleibt es allerdings vorbehalten, aus wichtigem Grund und bei außergewöhnlichen Situa-
tionen die Ausgabe von Anteilen bereits früher einzustellen.
Art. 6. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen.
1. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in
welchen Anteile angeboten werden, zu beachten. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen
einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig
einstellen, wenn es sich bei den Käufern um natürliche oder juristische Personen handelt, die in bestimmten Ländern
oder Gebieten wohnhaft oder eingetragen sind. Die Verwaltungsgesellschaft kann auch natürliche oder juristische
Personen vom Erwerb von Anteilen ausschliessen, falls eine solche Massnahme zum Schutz der Anteilinhaber oder des
Fonds notwendig werden sollte.
Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft:
a) aus eigenem Ermessen jeden Zeichnungsantrag auf Erwerb von Anteilen zurückweisen;
b) jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die von Anteilinhabern gehalten werden,
welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.
2. Auf nicht unverzüglich ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen wird die Depotbank unverzüglich
zurückzahlen.
Art. 7. Anteilzertifikate und Anteilbestätigungen.
Die Anteile werden grundsätzlich in Globalzertifikaten verbrieft.
Art. 8. Berechnung des Inventarwertes.
1. Der Anteilwert je Tranche (im folgenden «Inventarwert» genannt) lautet auf EURO. Er wird unter Aufsicht der
Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder in Luxemburg von einem von ihr Beauftragten an jedem Bankar-
beitstag, der sowohl in Luxemburg als auch in Düsseldorf ein Börsentag ist (im folgenden «Bewertungstag» genannt),
errechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag im
Umlauf befindlichen Anteile.
Das Netto-Fondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet. Wenn ein
Wertpapier an mehreren Börsen notiert ist, ist der letztverfügbare bezahlte Kurs an jener Börse maßgebend, die der
Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber aktiv im geregelten Freiverkehr oder an einem anderen
geregelten Wertpapiermarkt gehandelt werden. werden zu dem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und
nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmög-
lichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls diese jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermö-
genswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und
allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
2. Alle auf eine andere Währung als EURO lautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in
EURO umgerechnet.
3. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht werden lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, zeitweilig andere von ihr nach
Treu und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu
befolgen, um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus den liquiden Mitteln und
zulässigen Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, unter vorheriger Zustimmung der Depotbank, den
Inventarwert bestimmen, indem sie dabei die Kurse des Bewertungstages zugrundelegt, an dem sie für den Fonds die
2601
Wertpapiere verkauft, die je nach Lage verkauft werden müssen. In diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Zeich-
nungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsweise angewandt.
Art. 9. Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventar-
wertes.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe und die
Rücknahme von Anteilen zeitweilig einzustellen:
1. während der Zeit, in welcher eine Börse, an der ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds notiert ist,
geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse ausgesetzt
oder eingeschränkt wurde;
2. in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für dieselbe
unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Inventar-
wertes ordnungsgemäß durchzuführen.
Art. 10. Rücknahme von Anteilen.
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur
an einem Bewertungstag gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements gegen Übergabe der Anteilzertifikate oder, soweit
solche ausgegeben wurden, der Anteilbestätigungen und wird zum nächsten, gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements
errechneten Inventanvert getätigt. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt in EURO unverzüglich nach dem entspre-
chenden Bewertungstag, abzüglich einer Gebühr von 2 % auf den Inventarwert, die dem Fondsvermögen zufließen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche
Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden.
In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des letzten Abschnitts von Artikel 8 des Verwaltungs-
reglements zum dann geltenden Inventarwert. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, daß das Fondsvermögen
ausreichende flüssige Mittel umfaßt, damit eine Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen
Umständen unverzüglich erfolgen kann.
3 Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Inventarwertbe-
rechnung gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Inven-
tarwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
4. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, wie keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften, oder andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstande, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
Art. 11. Ausgaben des Fonds.
Der Fonds trägt folgende Kosten:
a) alle Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des Fonds erhoben
werden;
b) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
c) das Entgelt für die Verwaltungsgesellschaft;
d) das Entgelt für die Depotbank sowie deren Bearbeitungsgebühren;
e) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
f) Druckkosten für Anteilzertifikate;
g) die Kosten für die Veröffentlichung der Ausgabe- und Rucknahmepreise, der Ausschüttungen sowie sonstiger für
den Anteilinhaber wichtiger Informationen;
h) die Kosten für den Druck, die Veröffentlichung und den Versand der Berichte und Verkaufsprospekte einschließlich
des Verwaltungsreglements;
i) die Prüfüngskosten für den Fonds;
j) die Kosten einer etwaigen Börsennotierung oder -registrierung und/oder einer Vertriebszulassung im In- und
Ausland betreffend den Fonds;
k) die Kosten der Gründung des Fonds.
2. Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und
erst dann dem Fondsvermögen.
Art. 12. Rechnungsjahr und Revision.
1. Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich am 31. Dezember, zum ersten Mal am 31. Dezember 1999. Das letzte
Rechnungsjahr des Fonds endet am 30. Dezember 2003.
2. Die Bücher der Verwaltungsgesellschaft und das Fondsvermögen werden durch eine unabhängige Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft kontrolliert, die von der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist.
Art. 13. Ausschüttungen.
Ausschüttungen sind nicht beabsichtigt. Die Erträge erhöhen nach Abzug der allgemeinen Kosten das Netto-Fonds-
vermögen der Anteile der Tranche B (Thesaurierung).
Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements.
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit im
Interesse der Anteilinhaber ganz oder teilweise ändern.
2. Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht und treten fünf Tage nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröffentlichungen analog Artikel 15 Absatz 1
des Verwaltungsreglements veranlassen.
2602
Art. 15. Veröffentlichungen.
1. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis sind jeweils am Sitz der Verwaltungsgesellschaft und der Repräsen-
tanten des Fonds im Ausland verfügbar. Der Inventarwert kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt werden.
2. Nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft den Anteilinhabern einen geprüften
Jahresbericht zur Verfügung stellen, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten
Resultate. Nach Ende der ersten Hälfte eines jeden Rechnungsjahres stellt die Verwaltungsgesellschaft den Anteilin-
habern einen Halbjahresbericht zur Verfügung, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen und dessen Verwaltung
während des entsprechenden Halbjahres.
3. Der Jahresbericht und alle Zwischenberichte des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erhältlich.
Art. 16. Dauer des Fonds und Auflösung.
1. Der Fonds wurde als Laufzeitfonds für eine begrenzte Laufzeit, nämlich bis 30. Dezember 2003 errichtet. Das
Recht der Verwaltungsgesellschaft, die Verwaltung des Fonds zu kündigen oder den Fonds aufzulösen, ist während der
Dauer des Fonds ausgeschlossen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften eine vorzeitige Auflösung des Fonds erfordern.
Die Verwaltungsgesellschaft wird ihr möglichstes tun, damit dieses nicht eintritt; falls doch, dann kommt die Garantie
nicht zu tragen.
2. Eine vorzeitige Auflösung des Fonds erfolgt allerdings zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem
Grunde aufgelöst wird, und wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im
Mémorial und in drei dann zu bestimmenden Tageszeitungen in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen
Vertrieb zugelassen sind, veröffentlicht, wovon eine eine im Großherzogtum Luxemburg erscheinende Tageszeitung sein
muß.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zu einer vorzeitigen Liquidation des Fonds führt, werden die Ausgabe und der
Rückkauf von Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und
Honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank
im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber nach deren Anspruch
verteilen. Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden
sind, werden, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken bzw. EURO umgerechnet und von der
Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo
diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Weder die Anteilinhaber noch deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können die Auflösung und/oder
Teilung des Fonds beantragen.
5. Die fristgemäß zum 30. Dezember 2003 festgesetzte Schließung des Fonds wird wie folgt abgewickelt:
a.) Die Verwaltungsgesellschaft wird mit der Veräußerung des Fondsvermögens spätestens am ersten Bankarbeitstag
des Monats Juli 2003 beginnen und bis zum Ende der Laufzeit am 30. Dezember 2003 alle Vermögensgegenstände
veräußern, die Forderungen einziehen und die Verbindlichkeiten tilgen.
b.) Auch während dieses Zeitraums ist die Rückgabe von Fondsanteilen möglich. Die Verwaltungsgesellschaft behält
sich jedoch vor, die Rücknahme von Fondsanteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der Gleichbehandlung der Anteil-
inhaber und einer ordnungsgemäßen Abwicklung geboten erscheint.
c.) Spätestens am ersten Bankarbeitstag des Monats Januar 2004 gibt die Verwaltungsgesellschaft den Liquidations-
erlös je Fondsanteil bekannt, der bei der Depotbank sowie bei den von der Verwaltungsgesellschaft benannten
Zahlstellen zur Auszahlung gelangt.
d.) Alle eventuell anfallenden Kosten der Liquidation werden von der Verwaltungsgesellschaft getragen.
Art. 17. Verjährung.
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt dem Luxemburger Recht. Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirks-
gericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Grossherzogtum
Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichts-
barkeit und dem Recht jeden Landes zu unterwerfen, in dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit
es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegen-
heiten, die sich auf Zeichnung und Rückgabe durch diese Anleger beziehen.
2. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile,
die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher
Länder als verbindlich erklären, in welchen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
3. Dieses Verwaltungsreglement trat am 22.12.1998 in Kraft und wurde im Mémorial C, Recueil des Sociétés et
Associations» am 30.01.1999 veröffentlicht.
Luxemburg, den 22. Dezember 1998.
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
<i>Die Depotbanki>
OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE
INTERNATIONAL S.A.
LUXEMBURG S.A.
Unterschriften
Unterschriften
2603
<i>Ihre Partneri>
– Verwaltungsgesellschaft
OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A. (OIM) 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
Die Verwaltungsgesellschaft OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A. (=OIM) wurde
am 27. September 1988 in Luxemburg gegründet und ist im Handelsregister von Luxemburg-Stadt unter der Nummer
B 28.878 eingetragen. Sie ist eine Aktiengesellschaft und besteht auf unbestimmte Dauer. Die entsprechende Veröffent-
lichung erschien im Mémorial C Nr. 288 vom 28. Oktober 1988. Die Aktionäre sind zu 75 % die OPPENHEIM KAPITAL-
ANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., Köln und zu 25 % die SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A. Per 31.12.97
betrugen die eigenen Mittel der OIM (gezeichnetes Kapital und Ergebnisvortrag) TDM 554,1.
Außerdem verwaltet die OIM noch die Investmentfonds Oppenheim Interlux, Oppenheim Dispo-Bond, Oppenheim
Dispo-Cash, Oppenheim DM-Rent 3/99, Oppenheim Aktien Protect, OIM Vermögensaufbau-Fonds, Oppenheim
Portfolio G, Bremen-Portfolio-I 9/2001, Balanced Portfolio A 2/08, Balanced Portfolio B 2/08, OIM Global Portfolio
MEV, UK Equity Growth Fund, Euro Portfolio Bremen 6/2002, Oppenheim Aktien Europa Select, Oppenheim Obliga-
tionen Europa.
<i>Verwaltungsrat der OIM:i>
Vorsitzender:
Detlef Bierbaum, Köln
Teilhaber des Bankhauses Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA, Köln
Sonstige Mitglieder:
Dr. Bernd Borgmeier
Sprecher der Geschäftsführung der OPPENHEIM KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., Köln
Geschäftsführende Mitglieder:
Heinz Heisterkamp, Luxemburg, Mitglied der Geschäftsleitung der SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A.,
Luxemburg
Mirko von Restorff, Bereldange, Mitglied der Geschäftsleitung der SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A.,
Luxemburg
<i>Abschlußprüfer der OIM und des Fonds:i>
KPMG AUDIT, Wirtschaflsprüfungsgesellschaft 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
– Garantiegeber:
Die Garantie gemäß Seite 5 des Verkaufsprospektes wird gegeben durch
CC-BANK AG, Kaiserstraße 74, D-41061 Mönchengladbach
Die CC-BANK AG ist ein Kreditinstitut gemäß dem deutschen Kreditwesengesetz (KWG) mit Vollbankkonzession
Per 31.12.1997 betrugen das haftende Eigenkapital Mio. DEM 260,4 und die Bilanzsumme Mio DEM 4.226,2.
– Depotbank und Hauptverwaltung:
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A., 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
Die SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A. wurde am 30.6.1993 in Luxemburg gegründet und ist im
Handelsregister von Luxemburg-Stadt unter der Nummer B 44.365 eingetragen. Sie ist eine Aktiengesellschaft und
besteht auf unbestimmte Dauer. Sie ist eine der Nachfolgebanken der am 10.04.1973 im Luxemburg gegründeten BANK
OPPENHEIM PIERSON INTERNATIONAL S.A., deren Geschäfte sie zum Teil übernommen hat. Die Aktien liegen beim
Bankhaus Sal. Oppenheim jr. & Cie. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Köln, und einem ihrer Teilhaber. Per 31.12.1997
betrugen die eigenen Mittel Mio DM 25,4.
– Zahlstellen:
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A., 31, allée Scheffer L-2520 Luxemburg
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Unter Sachsenhausen 4 D-50667 Köln,
und Bockenheimer Landstraße 20, D-60323 Frankfurt
CC-BANK AG, Kaiserstraße 74, D-41061 Mönchengladbach (mit allen Filialen)
– Beratender Anlageausschuß:
Gerd Schumeckers, Neuss, Vorstandsvorsitzender, CC-BANK AG, Mönchengladbach
Leonhard Uphues, Mönchengladbach, Direktor, CC-BANK AG, Mönchengladbach (Vorsitzender)
Heinz Heisterkamp, Luxemburg, Mitglied der Geschäftsleitung der SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A.,
Luxemburg
Marco Schmitz, Bergisch Gladbach, Prokurist der OPPENHEIM FONDS TRUST GmbH, Köln
– Anlageberater:
OPPENHEIM KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., Unter Sachsenhausen 2, D-50667 Köln
Die OPPENHEIM KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H.(= OKAG) ist eine Kapitalanlagegesellschaft i.S.v.
Paragraph 1 des deutschen KAGG mit einem gezeichnetem Kapital von DM 5,0 Mio. Per Ende 1997 verwaltete die
OKAG 38 Publikumsfonds mit einem Fondsvolumen von ca. DM 3.696 Mb und 92 Spezialfonds mit einem Fondsvolumen
von ca. DM 19.622 Mio.
– Vertriebsstellen für die Bundesrepublik Deutschland:
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. Kommanditgesellschaft auf Aktien Unter Sachsenhausen 4 D-50667 Köln
und Bockenheimer Landstraße 20 D-60323 Frankfurt
CC-BANK AG, Kaiserstr. 74, D-41061 Mönchengladbach (mit allen Filialen)
2604
<i>Zusätzliche Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschlandi>
Der Vertrieb von Anteilen des CC-DAX Garant OP 12/03 (Wertpapierkennummer in Deutschland 988.748) in der
Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 15c AuslInvestmG dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Berlin,
angezeigt worden.
Zahlstellen in Deutschland
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. KGaA, Unter Sachsenhausen 4, D-50667 Köln sowie Bockenheimer Landstrasse 20,
D-60323 Frankfurt
CC-BANK AG, Kaiserstraße 74, D-41061 Mönchengladbach (mit allen Filialen)
Bei den deutschen Zahlstellen können Rücknahmeanträge für die Anteile des CC-DAX Garant OP 12/03 eingereicht
und die Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen durch die deutschen Zahlstellen an die
Anteilseigner auf deren Wunsch auch in bar in der Landeswährung ausgezahlt werden.
Ebenfalls bei den deutschen Zahlstellen sind alle erforderlichen Informationen für die Anleger kostenlos erhältlich, wie
z.B.:
- Verwaltungsreglement
- Verkaufsprospekt
- Jahres- und Halbjahresberichte
- Ausgabe- und Rücknahmepreise
Zusätzlich zu den vorgenannten Unterlagen sind bei den deutschen Zahlstellen der Diensteistungsvertrag, der Depot-
bankvertrag, der Anlageberatervertrag, die Spezialvollmacht, die Zahl- und Vertriebsstellenvereinbarungen sowie die
Garantieerklärung einsehbar.
Veröffentlichungen
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die übrigen Mitteilungen an die Anteilinhaber werden in der Bundesre-
publik Deutschland in der Börsen-Zeitung, Frankfurt sowie im Reuters-Kurssystem veröffentlicht.
Vertriebsstellen für Deutschland
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. KGaA, Unter Sachsenhausen 4, D-50667 Köln sowie Bockenheimer Landstrasse 20,
D-60323 Frankfurt
CC-BANK AG, Kaiserstraße 74, D-41061 Mönchengladbach (mit allen Filialen)
Bei den Vertriebsstellen für Deutschland sind alle erforderlichen Informationen für die Anleger kostenlos erhältlich,
wie z.B. Verwaltungsreglement, Verkaufsprospekt, Jahres- und Halbjahresberichte, Ausgabe- und Rücknahmepreise.
Zusätzlich zu den vorgenannten Unterlagen sind bei den Vertriebsstellen der Dienstleistungsvertrag, der Depotbank-
vertrag, der Anlageberatervertrag, die Spezialvollmacht, die Zahl- und Vertriebsstellenvereinbarungen sowie die Garan-
tieerklärung einsehbar.
Steuerliche Hinweise:
Die Verwaltungsgesellschaft OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A., hat es sich für
den Fonds CC-DAX Garant OP 12/03 zum Ziel gesetzt, die in § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AuslInvestmG aufgeführten
steuerrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck beabsichtigt sie, die Ausschüttungen und ausschüt-
tungsgleiche Erträge in deutscher Sprache bekanntzumachen und die Richtigkeit dieser Angaben auf Anforderung
nachzuweisen. Außerdem werden der Zwischengewinn und die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber
der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge
börsentäglich ermittelt und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3
AuslInvestmG hat zur Folge, daß nicht ausgeschüttete Veräußerungsgewinne und im Falle von privatem Vermögen auch
Ausschüttungen insoweit, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten enthalten, in
Deutschland steuerfrei sind.
Enregistré à Luxembourg, le 28 décembre 1998, vol. 515, fol. 96, case 6. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(54863/000/679) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 décembre 1998.
EUROTRUST FUND OP.
—
VERKAUFSPROSPEKT - Ausgabe Dezember 1998 - mit VERWALTUNGSREGLEMENT
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE.
OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A.
Der Vertrieb von Anteilen des Fonds in der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Paragraph 15c AusllnvestmG dem
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Berlin, angezeigt worden.
Dieser Verkaufsprospekt ist nur gültig in Verbindung mit dem jeweils letzten Rechenschaftsbericht und, wenn der
Stichtag des letzteren länger als 8 Monate zurückliegt, zusätzlich mit einem jüngeren Halbjahresbericht. Beide Berichte
sind Bestandteil des Verkaufsprospektes. Der erste geprüfte Rechenschaftsbericht erscheint zum 31.12.1999; ein erster
ungeprüfter Zwischenbericht erscheint zum 30.06.1999.
Für den Kauf von Anteilen sind ausschliesslich die in diesem Verkaufsprospekt und dem Verwaltungsreglement enthal-
tenen Informationen sowie die Angaben im jeweils letzten Rechenschafts- und ggf. Halbjahresbericht massgebend. Es ist
nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben.
Jeder Kauf vom Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Prospekt enthalten
sind, erfolgt ausschliesslich auf Risiko des Käufers.
2605
<i>Das Wichtigste in Kürzei>
Dieser Investmentfonds mit verschiedenen Fondskategorien (umbrella fund) unterliegt Luxemburger Recht und
wurde am 22.12.1998 gegründet. Im nachstehend abgedruckten Verwaltungsreglement des Fonds ist die Anlagepolitik
festgelegt, die bei der Anlage des Fondsvermögens in Wertpapieren oder sonstigen zulässigen Anlagen zu beachten ist.
Im Rahmen der Anlagepolitik wird auch der Grundsatz der Risikostreuung beachtet.
In Abweichung hiervon ist der Fonds jedoch ermächtigt, unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 a 5) des
Verwaltungsreglements bis zu 100 % des Netto-Fondsvermögens in jeder Fondskategorie in Wertpapieren eines
Emittenten anzulegen.
Der Wert der Fondsanteile wird wöchentlich an jedem Freitag ermittelt. Seine Entwicklung hängt ab von den
Kursveränderungen der im Fonds enthaltenden Vermögenswerte und den erwirtschafteten Erträgen, die stets im Fonds-
preis enthalten sind.
Die Verwaltung des Fondsvermögens erfolgt durch ein qualifiziertes Fondsmanagement. Dieses analysiert auf der
Grundlage sorgfältig erarbeiteter Informationen systematisch die Chancen und Risiken an den internationalen Kapital-
märkten und setzt die daraus entwickelten Anlagestrategien im Fonds um.
Die Fondsanteile können bei den im Prospekt genannten Vertriebs- und Zahlstellen erworben, umgetauscht und
zurückgegeben werden. Dort können auch die Ausgabe- und Rücknahmepreise erfragt werden, ebenso wie bei der
Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Einzelheiten zur Berechnung des Anteilpreises (Inventarwertes) sind in
Artikel 9 des Verwaltungsreglements aufgeführt.
Der Inventarwert und der Ausgabe- und Rücknahmepreis, das Verwaltungsreglement des Fonds, der Jahres- und
Halbjahresbericht sowie sonstige Unterlagen (Dienstleistungs-, Depotbank-, Anlageberatervertrag sowie Zahl- und
Vertriebsstellenvereinbarungen) sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft und bei den Zahl- und den Vertriebsstellen
erhältlich.
Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zu dem Ausgabepreis, wie dieser an dem der Zeichnung folgenden
Bewertungstag berechnet wird, sofern der Zeichnungsantrag bei der Verwaltungsgesellschaft bis Donnertag 10 Uhr
vormittags (Luxemburger Zeit) vorliegt. Zeichnungsanträge, die später eingehen, werden zum übernächstfolgenden
Bewertungstag berücksichtigt.
Das Fondsvermögen unterliegt im Grossherzogtum Luxemburg einer «taxe d‘abonnement» von jährlich 0,06%,
zahlbar pro Quartal auf das jeweils am Quartalsende ausgewiesene Netto-Fondsvermögen. Die Einnahmen aus der
Anlage des Fondsvermögens werden in Luxemburg nicht besteuert, sie können jedoch etwaigen Quellensteuern in
Ländern unterliegen, in denen das jeweilige Fondsvermögen angelegt ist. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die
Depotbank werden Quittungen über solche Quellensteuern für einzelne oder alle Anteilinhaber einholen. Ausschüt-
tungen auf die Anteile unterliegen in Luxemburg derzeit keinem Quellensteuerabzug. Nach der z.Z. gültigen Gesetz-
gebung und Verwaltungspraxis müssen Anteilinhaber auf Anteile oder Erträge daraus weder Einkommen-, Schenkung-,
Erbschaft- noch andere Steuern in Luxemburg entrichten, es sei denn, sie sind in Luxemburg wohnhaft oder sie unter-
halten dort eine Betriebsstätte. Im übrigen gelten für die Anteilinhaber die jeweiligen nationalen Steuervorschrifien. Der
Fonds unterliegt luxemburgischem Recht; dies gilt auch für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilinhabern und der
Verwaltungsgesellschaft.
Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt bis auf weiteres, alle Nettoerträge jeder Fondskategorie (im Sinne von
Artikel 14 Abs. 1 des Verwaltungsreglements) sofort im Fonds wiederanzulegen, also zu thesaurieren, und keine
Ausschüttungen zu beschliessen.
Der deutsche Wortlaut des Verkaufsprospekts, des Verwaltungsreglements sowie der sonstigen Unterlagen und
Veröffentlichungen ist massgebend.
Die Anlagepolitik und die Anlagegrenzen jeder Fondskategorie sind im nachstehend abgedruckten Verwaltungsre-
glement des Fonds festgelegt. In Artikel 4 (Anlagepolitik) wird auf solche Instrumente und Techniken hingewiesen, die
erhöhte Risiken beinhalten, insbesondere auf Options- und Finanz-Termingeschäfle sowie auf Transaktionen mit
Wertpapierleihe und auf Pensionsgeschäfte. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Börsenkurse täglich
ändern können.
<i>Die Anlagepolitiki>
Ziel der Anlagepolitik ist es, dem Anleger einen Fonds mit verschiedenen Fondskategorien zur Verfügung zu stellen,
bei dem die Anlage-Grundsätze von Sicherheit, Wachstum und Ertrag ausgewogen berücksichtigt werden als Grundlage
eines längerfristig orientierten Vermögens-Aufbaus und der Erwirtschaftung eines Wertzuwachses.
Zu diesem Zweck wird die Verwaltungsgesellschaft den Anlegern eine Auswahl an Fondskategorien anbieten, die sich
untereinander durch die in der nachfolgenden Übersicht der Fondskategorien beschriebenen Merkmale der Anlagepo-
litik unterscheiden.
Zur Zeit besteht nur die Fondskategorie EUROTRUST FUND OP Capital Protect Europe. Die Anlagepolitik dieser
Fondskategorie ist darauf ausgerichtet, vornehmlich durch Anlagen in Aktien, Partizipationsscheinen auf anerkannte
Aktienindizes und anderen Wertpapieren, die eine Beteiligung an diesen verbriefen, verbunden mit Absicherungsstra-
tegien einen Wertzuwachs zu erzielen, der in Aufwärtsphasen der Aktienmärkte weitgehend parallel zur Marktent-
wickung verläuft, während in Phasen sinkender Aktienkurse daraus resultierende Anteilwertrückgänge möglichst
vermieden werden.
Die Verwaltung des Fondsvermögens jeder Fondskategorie erfolgt durch ein qualifiziertes Fondsmanagement, dem
ein spezialisierter Berater zur Seite steht. Auf der Grundlage sorgfältig erarbeiteter Informationen werden systematisch
die Chancen und Risiken an den Kapitalmärkten analysiert und die daraus entwickelten Anlagestrategien in den einzelnen
Fondskategorien umgesetzt.
2606
Weitere Einzelheiten zur Anlagepolitik und den Anlagegrenzen des Fonds bzw. der Fondskategorien sind in Artikel 4
des nachstehend abgedruckten Verwaltungsreglements festgelegt. Dort wird auch auf solche Instrumente und Techniken
hingewiesen, die erhöhte Risiken beinhalten, insbesondere auf Options- und Finanz-Termingeschäfte. Der Fonds darf
unter Beachtung der Anlagegrenzen solche Instrumente und Techniken auch mit einem anderen Ziel als der Absicherung
tätigen. Dies geschieht jedoch nur, sofern es mit der Anlagepolitik des Fonds vereinbar ist und deren Qualität nicht
beeinträchtigt.
Dem Anleger sollte bewußt sein, daß sich die Kurse an den Wertpapier- und Devisenbörsen täglich ändern können.
Deshalb kann keine Garantie gegeben werden, daß die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
<i>Fondskategorieni>
EUROTRUST FUND OP Capital Protect Europe
Diese Fondskategorie wurde am 22.12.1998 gegründet und investiert im europäischen Aktienmarkt. Das Wort
«Protect» im Name des Fonds und der Fondskategorie soll darauf hinweisen, daß dieser Fonds mit Absicherungsstra-
tegien gegen Aktienkursverluste ausgestattet ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Garantie sondern lediglich um
Absicherungsstrategien. Die Sicherung erfolgt überwiegend über Put-Optionen auf einen EURO-Index.
Die Fondskategorie-Währung ist die Deutsche Mark (ab 01.01.1999 der EURO).
Die Anlagepolitik dieser Fondskategorie ist darauf ausgerichtet, vornehmlich durch Anlagen in Aktien, Partizipations-
scheinen auf anerkannte Aktienindizes und anderen Wertpapieren, die eine Beteiligung an diesen verbriefen, verbunden
mit Absicherungsstrategien einen Wertzuwachs zu erzielen, der in Aufwärtsphasen der Aktienmärkte weitgehend
parallel zur Marktentwickung verläuft, während in Phasen sinkender Aktienkurse daraus resultierende Anteilwertrück-
gänge möglichst vermieden werden. Im Rahmen der Begrenzungen des Verwaltungsreglements können hierbei Finanz-
derivate genutzt werden. Diese Fondskategorie ist mit integrierter und permanenter Absicherung vorwiegend über Put-
Optionen auf marktbreite Aktienkurs-Indices ausgestattet. Dabei können auch OTC-Optionen eingesetzt werden, zu
denen folgendes zusätzlich erklärt und begründet wird: Während bei börsengehandelten Optionen das Erfüllungsrisiko
(Kontrahentenrisiko) regelmässig von einer bei jedem Vertragsabschluss zwischengeschalteten Clearing-Stelle
übernommen wird, liegt bei OTC-Optionen (Over-the-Counter-Optionen) das Risiko der Liefer- und Zahlungsfähigkeit
(Bonität) bei den jeweiligen Vertragspartnern. Die Verwaltungsgesellschaft wird daher für die Fondskategorie OTC-
Optionen nur dann erwerben und/oder veräussern, wenn sie nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft anstelle von
an einer Börse oder an einem geregelten Markt gehandelten Optionen und/oder Terminkontrakten für die Anteilinhaber
von Vorteil sind (z.B. durch die Möglichkeit einer kostengünstigeren und/oder längerlaufenden Absicherung von Vermö-
genswerten) und nur bei solchen erstklassigen Finanzinstitutionen, bei denen das Kontrahentenrisiko auf deren hevor-
ragender Bonität nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft als vernachlässigbar einzustufen ist.
Diese Fondskategorie legt vorwiegend in Standardwerten an. Je nach aktueller Situation können auch Spezialwerte
beigemischt werden. Die genaue Zusammensetzung der Fondsanlagen kann jeweils aus den aktuellen Berichten (Halbjah-
resbericht/Jahresbericht) ersehen werden. Der Einsatz von Aktienindexfutures erlaubt darüber hinaus der Verwaltungs-
gesellschaft, das «Hedgen» für diese Fondskategorie wesentlich kongruenter und effizienter durchzuführen.
Bis zu 25% des Fondsvermögens der Fondskategorie dürfen allgemein, d.h. ohne Anwendung von vorgenannten
Absicherungsstrategien oder durch Anwendung anderer Absicherungsstrategien angelegt werden in börsennotierten
Aktien, Wandel- und Optionsanleihen, in Optionsscheinen auf Aktien und Renten sowie in sonstigen festverzinslichen
Wertpapieren (einschliesslich Zerobonds), die auf die Währung eines Mitgliedstaates des OECD oder auf ECU lauten
und an einer Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates amtlich notiert werden, oder an einem anderen geregelten
Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist (ein «Geregelter Markt»),
eines OECD-Mitgliedstaates gehandelt werden, sowie in anderen vergleichbaren Anlagen; ausserdem dürfen daneben für
die Fondskategorie flüssige Mittel gehalten werden.
Bei Auflegung des Fonds bzw. dieser Fondskategorie wird der Aktienanteil mit längerlaufenden Puts auf marktbreite
Aktienkurs-Indices mit Basispreisen nahe am dann aktuellen Stand des jeweiligen Index abgesichert. Entwickelt sich der
jeweilige Aktienmarkt positiv, findet eine Anhebung dieses Absicherungsniveaus in Stufen von etwa 10% statt (dynami-
sierte Absicherung). Bei negativer Entwicklung entfalten die Optionen einen mit sinkenden Kursen wachsenden Schutz
für den Anteilwert, so daß extreme Kursverluste des Aktienmarktes auf den Anteilwert nicht bzw. nicht in gleichem
Maße durchschlagen werden. Damit der Anleger mittel- bis langfristig an den Kurszuwächsen der Aktienmärkte partizi-
pieren kann, werden die Aktien nicht delta-neutral «gehedgt».
Es wird darauf hingewiesen, daß bei anhaltend konstanten oder nur geringfügig sich verändernden Kursen die Kosten
der Absicherung zu einer Verminderung des Fondsvermögens führen können.
Wertpapier-Kenn-Nr.: 989.281
Verwaltungsvergütung:
1,75 % p.a. des Netto-Fondsvermögens der jeweiligen Fondskategorie
Depotbankvergütung:
DEM 10.000,- p.m. zzgl. 0,15% p.a. des Netto-Fondsvermögens der jeweiligen
Fondskategorie
Erstausgabepreis:
DEM 1.000,- zzgl. Ausgabeaufschlag
Ausgabeaufschlag:
bis zu 5 % bezogen auf den Anteilwert
Geschäftsjahr: Kalenderjahr
Ausschüttungen:
keine, da thesaurierend
Kosten der Fondsauflegung:
Die Kosten für die Auflegung der jeweiligen Fondskategorie werden während der
ersten fünf Rechnungsjahre abgeschrieben.
Umtauschgebühr bei Wechsel
der Fondskategorie:
0,5 % des Wertes der zu tauschenden Anteile, wobei die Umtauschgebühr in
diejenige Fondskategorie fliesst, die verlassen wird.
2607
Es wird keine Zusicherung gemacht, daß die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden: Trotz aller Absicherungsstra-
tegien bleiben die Aktienmärkte volatil und unberechenbar.
<i>Verwaltungsreglementi>
Art. 1. Der Fonds.
1. Der EUROTRUST FUND OP (im folgenden «Fonds» genannt) wurde nach dem Recht des Grossherzogtums
Luxemburg als Investmentfonds (fonds commun de placement) gemäss Teil l des Gesetzes betreffend Organismen für
gemeinsame Anlagen vom 30. 3.1988 mit verschiedenen Fondskategorien («umbrella fund») am 22.12.1998 gegründet.
Jede einzelne Fondskategorie stellt ein Sondervermögen aller Anteilinhaber der betreffenden Fondskategorie dar,
bestehend aus Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, welches im Namen der Verwal-
tungsgesellschaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber (im folgenden «Anteilinhaber» genannt) durch
die OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg-Stadt (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft» genannt) verwaltet
und nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt wird.
2. Die Fondsanteile (im folgenden «Anteile» genannt) werden in Form von Inhaberzertifikaten (im folgenden «Anteil-
zertifikate» genannt) oder von schriftlichen Bestätigungen ausgegeben.
3. Das Vermögen des Fonds, das von einer Depotbank (im folgenden «Depotbank» genannt) verwahrt wird, ist von
dem Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.
4. Zur Depotbank ist SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S. A. mit Sitz in Luxemburg-Stadt bestellt.
5. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank
hinsichtlich des jeweiligen Sondervermögens sind in diesem Verwaltungsreglement geregelt. Die jeweils gültige Fassung
sowie sämtliche Änderungen desselben sind im «Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des
Großherzogtums Luxemburg (nachstehend «Mémorial» genannt), veröffentlicht.
6. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle ordnungsgemäß
genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
1. Die Fondskategorien des Fonds werden - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwaltungs-
reglements - durch die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für gemein-
schaftliche Rechnung der Anteilinhaber verwaltet. Diese Verwaltungsbefugnis erstreckt sich namentlich, jedoch nicht
ausschließlich, auf den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch und die Annahme von Wertpapieren und
anderen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermö-
genswerten des Fonds zusammenhängen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik jeder Fondskategorie, wie diese gemäss Artikel 5 bestehen
können, unter Berücksichtigung der Anlagebeschränkungen des Artikels 4 des Verwaltungsreglements fest. Der Verwal-
tungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellten mit der täglichen
Ausführung der Anlagepolitik betrauen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann für das Sondervermögen einen Anlageausschuß bestellen, der beratende Funktion
hat.
4. Desgleichen kann sich die Verwaltungsgesellschaft bei der Fondsverwaltung des Rats einer Anlageberatungsgesell-
schaft bedienen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds ein Entgelt von bis zu 1,75 % p.a. zu erhalten, das monatlich
nachträglich auf das Netto-Fondsvermögen per letztem Bewertungstag eines jeden Monats zu berechnen und auszu-
zahlen ist.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann - mit Zustimmung der Depotbank - jederzeit weitere Fondskategorien auflegen
und/oder bestehende Fondskategorien schliessen oder verschmelzen.
Art. 3. Die Depotbank.
1. Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen. Der Name der
Depotbank wird in den Verkaufsprospekten und ähnlichen Dokumenten des Fonds genannt. Die Depotbank oder die
Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten
zu kündigen. Eine Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank wird wirksam, wenn eine von der
zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Bank die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwal-
tungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft eine
neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement
übernimmt. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der
Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement vollumfanglich
nachkommen.
2. Alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und anderen zulässigen Vermögenswerte, welche das Vermögen des Fonds
darstellen, werden von der Depotbank für die Anteilinhaber des Fonds in gesperrten Konten oder Depots verwahrt,
über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die
Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im
Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von Wertpapieren des Fonds beauftragen, sofern die
Wertpapiere an ausländischen Börsen zugelassen sind oder an einem anderen geregelten Wertpapiermarkt gehandelt
werden oder nur im Ausland lieferbar sind.
3. Die Depotbank wird bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Call- und Put-Optionen und bezüglich der Wertpa-
pierleih- und Pensionsgeschäfte sowie bezüglich Devisenkurssicherungsgeschäften die Einhaltung der entsprechenden
Bedingungen in Artikel 4 des Verwaltungsreglements überwachen.
2608
4. Die Depotbank wird entsprechend den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft - vorausgesetzt, diese stehen in
Übereinstimmung mit diesem Verwaltungsreglement, dem Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt
und dem Gesetz -:
a) Anteile des Fonds auf die Zeichner gemäß Artikel 6 des Verwaltungsreglements übertragen;
b) aus den gesperrten Konten den Kaufpreis für Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte, Optionen, sonstige
gesetzlich zulässige Vermögenswerte und Devisenkurssicherungsgeschäfte zahlen, die für den Fonds erworben bzw.
getätigt worden sind;
c) Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte, Optionen, sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte und
Devisenkurssicherungsgeschäfte, die für den Fonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern
bzw. übertragen;
d) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 11 des Verwaltungsreglements gegen Empfang der entsprechenden Anteilzer-
tifikate oder Anteilbestätigungen auszahlen;
e) jedwede Ausschüttungen gemäß Artikel 14 des Verwaltungsreglements auszahlen.
5. Die Depotbank wird dafür Sorge tragen, daß:
a) alle Vermögenswerte des Fonds unverzüglich auf seinen gesperrten Konten bzw. Depots eingehen, insbesondere
eingehende Zahlungen des Ausgabepreises, abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher Ausgabesteuern, unverzüglich
auf den gesperrten Konten des Fonds verbucht werden;
b) der entsprechende Gegenwert für jedwede für den Fonds getätigten Geschäfte bei ihr eingeht;
c) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile für Rechnung des Fonds
oder durch die Verwaltungsgesellschaft den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Verwaltungsregle-
ments gemäß erfolgen;
d) die Berechnung des Inventarwertes und des Wertes der Anteile gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den
Bestimmungen des Verwaltungsreglements erfolgt;
e) die Erträge des Fondsvermögens den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Verwaltungsreglements
gemäß verwendet werden;
f) börsennotierte Wertpapiere, Bezugs- und Zuteilungsrechte höchstens zum Tageskurs gekauft und mindestens zum
Tageskurs verkauft werden sowie nicht an einer Börse notierte Wertpapiere und Optionen zu einem Preis gekauft bzw.
verkauft werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu ihrem tatsächlichen Wert steht.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur die in diesem Verwal-
tungsreglement festgesetzte Vergütung.
7. Die Depotbank entnimmt den gesperrten Konten nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß
diesem Verwaltungsreglement zustehende Vergütung. Die in Artikel 12 des Verwaltungsreglements aufgeführten
sonstigen zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, ist die
Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsver-
mögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
8. Die Depotbank hat gegen das Fondsvermögen Anspruch auf die mit der Verwaltungsgesellschaft vereinbarten
Honorare, welche folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen:
a) ein Entgelt für die Wahrnehmung der Depotbankaufgaben in Höhe von DEM 10.000,- p.m. zzgl. 0,15 % p.a., das
monatlich nachträglich auf das Netto-Fondsvermögen per letztem Bewertungstag des betreffenden Monats zu
berechnen und auszuzahlen ist;
b) die banküblichen Gebühren jeder Wertpapiertransaktion und der Verwahrung des Fondsvermögens für Rechnung
des Fonds.
Art. 4. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik ist es, dem Anleger einen Fonds mit verschiedenen Fondskategorien zur Verfügung zu
stellen, bei dem die Anlage-Grundsätze von Sicherheit, Wachstum und Ertrag ausgewogen berücksichtigt werden als
Grundlage eines längerfristig orientierten Vermögens-Aufbaus und der Erwirtschaftung eines Wertzuwachses.
Zu diesem Zweck wird die Verwaltungsgesellschaft den Anlegern eine Auswahl an Fondskategorien anbieten, die sich
untereinander durch die in der Übersicht der Fondskategonen beschriebenen Merkmale der Anlagepolitik unter-
scheiden.
2. Das Fondsvermögen wird je nach Fondskategorie angelegt in Anleihen und Aktien, Wandel- und Optionsanleihen,
deren Optionsscheine auf Wertpapiere lauten, in Optionsscheinen auf Renten und ggf. Aktien sowie in sonstigen festver-
zinslichen Wertpapieren (einschließlich Zerobonds), die auf die Währung eines Mitgliedstaates der OECD oder auf ECU
lauten und an einer Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates amtlich notiert werden, oder an einem anderen
geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (ein «Geregelter
Markt»), eines OECD- Mitgliedstaates gehandelt werden, sowie in anderen vergleichbaren Anlagen. Für den Fonds
dürfen daneben flüssige Mittel gehalten werden.
3. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds nicht, (wobei zu beachten ist, dass sich die Punkte a1) bis c) sowie
e) bis l) insgesamt und insbesondere in den genannten Prozentsätzen sowohl auf das gesamte Netto-Fondsvermögen als
auch auf das Nettovermögen pro Fondskategorie beziehen, während Punkt d) sich am gesamten Netto-Fondsvermögen
relatiert):
a1) Wertpapiere irgendeiner Gesellschaft kaufen, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der
bereits im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere desselben Ausstellers 10 % des Netto-Fondsvermögens übersteigt;
aber es gilt hier zusätzlich folgendes: Der Gesamtwert der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere von Emittenten,
2609
in deren Wertpapieren der Fonds jeweils mehr als 5 % seines Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40 % des Netto-
Fondsvermögens nicht übersteigen.
a2) Die vorstehende Beschränkung auf 10 % kann sich auf 35 % erhöhen, falls die erworbenen Wertpapiere von einem
Mitgliedstaat der EG oder seinen Gebietskörperschaften, von einem OECD-Staat oder von internationalen Organismen
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EG-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert
werden; dann entfällt auch der in a1) genannte Prozentsatz von 40 %.
a3) Für von in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstituten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz
der Inhaber von Schuldverschreibungen, einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen, ausgegebene Schuldver-
schreibungen, deren Gegenwert gemäss den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten anzulegen ist, die während
der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und
vorrangig für die beim Ausfall der Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind,
erhöht sich der in a1) genannte Prozentsatz von 10 % auf 25 % und insoweit erhöht sich der in a1) letzter Halbsatz
genannte Prozentsatz von 40 % auf 80%.
a4) Die unter a1) bis a3) vorgesehenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, und infolgedessen dürfen die entspre-
chend a1) bis a3) vorgenommenen Anlagen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten in keinem Fall den
Gesamtwert von 35 % des Netto-Fondsvermögens übersteigen.
a5) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Ermächtigung der Aufsichtsbehörde nach dem Grundsatz der Risiko-
streuung bis zu 100 % des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anlegen, die von einem
Mitgliedstaat der EG oder seinen Gebietskörperschaften von einem OECD-Staat oder von internationalen Organismen
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EG-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert
werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens 6 verschiedenen Emissionen begeben worden sind,
wobei die Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Gesamtbetrages des Netto-Fondsvermögens nicht
überschreiten dürfen;
b) mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens in anderen als den unter Ziffer 1) dieses Artikels genannten Wertpa-
pieren anlegen. Wertpapiere aus Neuemissionen gelten als notierte Wertpapiere, sofern die Emissionsbedingungen die
Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen
anerkannten und dem Publikum offenstehenden, regelmäßig stattfindenden geregelten Markt zu beantragen, und sofern
die Wahl der Börse oder des Marktes in einem OECD-Mitgliedstaat liegt, und sofern die Zulassung spätestens vor Ablauf
eines Jahres nach der Emission erlangt wird; mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens in verbrieften Rechten anlegen,
die im Rahmen der Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements und den geltenden behördlichen Auflagen ihren
Merkmalen nach Wertpapieren gleichgestellt werden können und insbesondere übertragbar und veräusserbar sind und
deren Wert jederzeit oder zumindest in den nach Artikel 8 des Verwaltungsreglements vorgesehenen Zeitabständen
genau bestimmt werden kann; in den hier genannten Vermögenswerten dürfen zusammen höchstens 10 % des Netto-
Fondsvermögens angelegt werden;
c) mehr als 5 % des Netto-Fondsvermögens in nicht voll eingezahlten Wertpapieren anlegen. Falls der Fonds nicht
voll eingezahlte Wertpapiere besitzt, muß eine besondere, ausreichende Rückstellung zur späteren vollen Einzahlung
gebildet werden, die in die Anlagebeschränkung gemäß nachstehender Ziffer 3i) mit einzubeziehen ist;
d) Wertpapiere irgendeiner Gesellschaft kaufen, die mehr als 10 % der von dieser Gesellschaft ausgegebenen Wertpa-
piere derselben Art darstellen; Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht,
zusammen mit den Aktien, die die Verwaltungsgesellschaft aus anderen von ihr verwalteten Fonds besitzt, einen
nennenswerten Einfluß auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben; mehr als 10% der stimmrechtslosen Aktien
ein und desselben Emittenten erwerben;
e) Wertpapiere erwerben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarung irgendwelchen Beschränkungen
unterliegt;
f) in Immobilien und Edelmetallen anlegen und Waren oder Warenkontrakte oder Edelmetallkontrakte erwerben
oder verkaufen;
g) Anteile anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs erwerben, es sei denn für
bis zu 5 % des Netto-Fondsvermögens Anteile solcher Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des
offenen Typs, die als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie des Rates vom 20.
Dezember 1985 (85/611/EWG) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren anzusehen sind und deren Anlagepolitik derjenigen dieses Fonds
entspricht. Dabei darf in andere Investmentfonds nicht investiert werden, solange die Gesetze der Länder, in denen die
Fondsanteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, dem entgegenstehen; außerdem darf in andere von der Verwal-
tungsgesellschaft oder einer ihr durch gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder
indirekte Beteiligung verbundenen Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft emittierte Wertpapiere nur
investiert werden, falls diese Investmentfonds oder Investmentgesellschaften auf Anlagen in spezifischen geographischen
oder wirtschaftlichen Gebieten spezialisiert sind; darüber hinaus dürfen keine Vergütungen oder Kosten betreffend
solche Anlagen in Rechnung gestellt werden;
h) Vermögenswerte des Fonds verpfänden oder sonst belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung
abtreten; unbeschadet der Anwendung von 3i) und j) dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank für
Rechnung des Fonds Kredite gewähren oder sich für Rechnung Dritter verbürgen; unbeschadet der vorstehenden
Beschränkung darf die Verwaltungsgesellschaft, soweit die Gesetze der Länder, in denen die Fondsanteile zum öffent-
lichen Vertrieb zugelassen sind, dem nicht entgegenstehen, für Verbindlichkeiten des Fondsvermögens Fondsvermögen
verpfänden oder sonst belasten, sofern und soweit dies an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt, der
anerkannt, für das Publikum zugänglich und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, aufgrund verbindlicher Auflagen
gefordert wird;
2610
i) Kredite aufnehmen, es sei denn in besonderen Fällen für kurze Zeit, bis zur Höhe von 10 % des Netto-Fondsver-
mögens;
j) im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung von nicht voll eingezahlten Wertpapieren Verbindlich-
keiten übernehmen, die, zusammen mit den Krediten gemäß vorstehender Ziffer 3i), 10% des Netto-Fondsvermögens
überschreiten; in diesem Fall muß eine Liquiditätsvorsorge zur späteren vollen Einzahlung solcher Wertpapiere
geschaffen werden;
k) Leerverkäufe von Wertpapieren tätigen;
l) das Fondsvermögen zur festen Übernahme («underwriting») von Wertpapieren benutzen.
4. Für Optionen gilt je Fondskategorie folgendes:
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Artikel erwähnten Anlagebeschränkungen für den
Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzterminkontrakte und sonstige Finanzin-
strumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an Börsen oder anderen geregelten Märkten, die anerkannt und
für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden; ausserdem können
derartige Geschäfte mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung (Finanzinstitutionen und Banken) abgewickelt werden, die
auf solche Geschäfte spezialisiert sind.
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden:
Der Kaufpreis einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht die Gefahr, daß der Fonds nicht mehr an einer besonders starken
Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt.
Beim Verkauf von Put-Optionen besteht die Gefahr, daß der Fonds zur Abnahme von Wertpapieren zum Ausübungs-
preis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere deutlich niedriger ist.
Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies beim
unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist.
Bei anhaltend konstanten oder nur geringfügig sich verändernden Kursen können die Kosten der permanenten
Absicherung zu einer Verminderung des Fondsvermögens führen.
b) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter a) genannten Optionen darf 30% des Netto-Fondsvermögens
nicht übersteigen, soweit die Optionen noch valutieren. Durch Gegengeschäfte geschlossene Optionen werden in diese
Grenze nicht eingerechnet.
c) Für den Fonds können Call-Optionen verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise solcher Optionen
25 % des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch
Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abgesichert sind. Im übrigen muß der Fonds jederzeit in der Lage
sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
d) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Put-Optionen, so muß der Fonds während der gesamten
Laufzeit der Optionen über ausreichende Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsgeschäft
nachkommen zu können bzw. durch andere Instrumente abgesichert sein.
5. Für Finanzterminkontrakte gilt je Fondskategorie folgendes:
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Aktienindices kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß
ist, gehandelt werden.
b) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Call-
Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Der Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen. Dies ist mit
erheblichen Chancen, aber auch Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße
(Einschuß) sofort geleistet werden muß. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können zu erheblichen
Gewinnen oder Verlusten führen.
c) Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf zusammen mit den Verpflichtungen aus Tauschgeschäften mit Zinssätzen grundsätzlich
den Gesamtwert der abgesicherten Werte nicht übersteigen.
d) Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der
Absicherung von Vermögenswerten dienen, darf zusammen mit den Verpflichtungen aus Verkäufen von Put-Optionen
und ungedeckten Call-Optionen auf Wertpapiere das Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verkäufe von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im Fondsvermögen unterlegt sind.
6. Für Devisensicherungsgeschäfte gilt je Fondskategorie folgendes:
Zur Absicherung von Devisenrisiken kann der Fonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen auf
Devisen verkaufen bzw. Put-Optionen auf Devisen kaufen. Die beschriebenen Operationen dürfen nur auf einem
anerkannten geregelten, für das Publikum offenen Markt durchgeführt werden, dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
Ausserdem können derartige Geschäfte mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgewickelt werden, die auf solche
Geschäfte spezialisiert sind.
Der Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen bzw. umtauschen im Rahmen
freihändiger Geschäfte, die mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgeschlossen werden, die auf diese Geschäftsart
spezialisiert sind.
Devisensicherungsgeschäfte setzen eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten voraus. Sie dürfen
daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung gehaltenen Werte weder im Hinblick auf das Volumen noch
bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
2611
7. Für Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte gilt je Fondskategorie folgendes:
a) Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können bis zu 50 % der im Fonds befindlichen Wertpa-
piere auf höchstens 30 Tage ausgeliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses Wertpapierleihsystem durch einen
anerkannten Abrechnungsorganismus organisiert ist oder durch eine Finanzeinrichtung erster Ordnung, die auf solche
Geschäfte spezialisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50 % des Wertpapierbestandes erfassen, sofern dem Fonds das Recht eingeräumt
ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des
Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht: Diese Garantie kann in
flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften
oder internationalen Organisationen begeben oder garantiert und zugunsten des Fonds während der Laufzeit des
Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
b) Der Fonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften kaufen oder verkaufen. Dabei muß
der Vertragspartner eines solchen Geschäfts eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte speziali-
siert sein. Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäfts kann der Fonds die gegenständlichen Wertpapiere
nicht veräußern, bevor das Rückkaufsrecht der Wertpapiere nicht ausgeübt wird oder die Frist abgelaufen ist. Der
Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte wird stets auf einem Niveau gehalten, das dem Fonds ermöglicht, jederzeit
seinen Verpflichtungen aus solchen Geschäften nachzukommen; gleichzeitig muß sichergestellt sein, dass durch Pensions-
geschäfte die jederzeitige Rückkaufsverpflichtung von Anteilen gegenüber den Anlegern nicht beeinträchtigt wird.
8. Die unter Ziffer 3) genannten Beschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere.
Werden die Prozentsätze nachträglich durch die Ausübung von Bezugsrechten, die mit zu dem Fondsvermögen
gehörenden Wertpapieren verbunden sind oder anders als durch Zukäufe überschritten, so wird die Verwaltungsge-
sellschaft bei den Verkäufen aus dem Vermögen der jeweiligen Fondskategorie unter Berücksichtigung der Interessen
der Anteilinhaber vorrangig eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Zulassung einer jeden Fondskategorie kann der Fonds in der
betreffenden Fondskategorie unter Beachtung der Risikostreuung von den unter Ziffer 3) a1) bis a 5) angeführten
Beschränkungen abweichen.
9. Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank
Änderungen der Anlagebeschränkungen und anderer Teile des Verwaltungsreglements vornehmen sowie weitere
Anlagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, wo
Anteile vertrieben werden bzw. vertrieben werden sollen.
Art. 5. Fondskategorien.
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit mit Zustimmung der Depotbank Anteile verschiedener Kategorien,
welche jeweils einem bestimmten Teil des Nettovermögens des Fonds, einer sogenannten «Fondskategorie»
entsprechen, ausgeben.
2. In den Beziehungen zwischen den Anteilinhabern wird jede Fondskategorie als eine einzelne Einheit behandelt
werden.
3. Dritten gegenüber stellt der Fonds eine einzige juristische Einheit dar und der Fonds wird als Ganzes für jede
Verpflichtung haften, welches auch immer die Fondskategorie ist, der die jeweiligen Verpflichtungen zugerechnet
werden. Die Vermögenswerte, Verpflichtungen, Kosten und Ausgaben, welcher keiner spezifischen Fondskategorie
zugerechnet werden können, werden den verschiedenen Fondskategorien im Verhältnis ihres jeweiligen Nettover-
mögens oder pro rata ihres jeweiligen Nettovermögens zugerechnet, falls die betreffenden Beträge dies als angemessen
erscheinen lassen.
4. Die genaue Anzahl und Ausgestaltung von bestehenden Fondskategorien wird im jeweils aktuellen Verkaufspro-
spekt dargestellt.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen.
1. Jede natürliche oder juristische Person kann vorbehaltlich Artikel 7 des Verwaltungsreglements durch Zeichnung
und Zahlung des Ausgabepreises Anteile jeder Fondskategorie erwerben.
2. Alle ausgegebenen Anteile haben je Fondskategorie gleiche Rechte. Die Anteile werden von der Verwaltungsge-
sellschaft gegen Bezahlung an die Depotbank unverzüglich nach Eingang eines Zeichnungsantrages an einem Bewer-
tungstag gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements zugeteilt.
3. Ausgabepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 9 des Verwaltungsreglements des jeweiligen Bewertungstages,
insofern der Zeichnungsantrag zu dem von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitpunkt vorliegt, zuzüglich einer
Verkaufsprovision von bis zu 5 %. Die Verkaufsprovision steht der Verwaltungsgesellschaft zu, die ihrerseits die
Verkaufsprovision ganz oder teilweise an die jeweiligen Vertreiber weitergeben kann. Zeichnungsanträge, die später als
Donnerstag 10 Uhr vormittags (Luxemburger Zeit) eingehen, werden zum übernächstfolgenden Bewertungstag berück-
sichtigt. Der Ausgabepreis ist in der jeweiligen Fondskategorie-Währung zahlbar innerhalb von drei Tagen nach dem
entsprechenden Bewertungstag; lediglich bei Neuauflage einer Fondskategorie ist der Ausgabepreis innerhalb eines
Tages zahlbar. Falls die Gesetze eines Landes niedrigere Verkaufsprovisionen vorschreiben, können die in jenem Land
beauftragten Banken die Anteile mit einer niedrigeren Verkaufsprovision verkaufen, die jedoch die dort höchstzulässige
Verkaufsprovision nicht unterschreiten darf.
Sofern Sparpläne angeboten werden, wird die Verkaufsprovision nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen
berechnet.
4. Der Ausgabepreis erhöht sich um Stempelgebühren oder andere Belastungen, die in verschiedenen Ländern
anfallen, in denen Anteile verkauft werden.
2612
5. Soweit Ausschüttungen gemäss Artikel 14 des Verwaltungsreglements wieder unmittelbar in Anteilen angelegt
werden, kann ein von der Verwaltungsgesellschaft festgelegter Wiederanlagerabatt gewährt werden.
Art. 7. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen.
1. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in
welchen Anteile angeboten werden, zu beachten. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen
einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig
einstellen, wenn es sich bei den Käufern um natürliche oder juristische Personen handelt, die in bestimmten Ländern
oder Gebieten wohnhaft oder eingetragen sind. Die Verwaltungsgesellschaft kann auch natürliche oder juristische
Personen vom Erwerb von Anteilen ausschliessen, falls eine solche Massnahme zum Schutz der Anteilinhaber oder des
Fonds notwendig werden sollte.
Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft:
a) aus eigenem Ermessen jeden Zeichnungsantrag auf Erwerb von Anteilen zurückweisen;
b) jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die von Anteilinhabern gehalten werden,
welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.
2. Auf nicht unverzüglich ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen wird die Depotbank unverzüglich
zurückzahlen.
Art. 8. Anteilzertifikate und Anteilbestätigungen.
1. Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft.
2. Ein Anspruch auf Ausgabe effektiver Stücke besteht nicht.
3. Auf Wunsch des Anteilerwerbers und Weisung der Verwaltungsgesellschaft kann die Depotbank eine von ihr
handschriftlich oder faksimiliert unterzeichnete Anteilbestätigung über die erworbenen Anteile erteilen.
Art. 9. Berechnung des Inventarwertes.
1. Der Anteilwert je Fondskategorie (im folgenden «Inventarwert» genannt) lautet auf die jeweilige Fondskategorie-
Währung. Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder in Luxemburg von einem von ihr
Beauftragten am Freitag einer jeden Woche, soweit dieser Tag in Luxemburg ein Börsentag ist (im folgenden «Bewer-
tungstag» genannt), errechnet. Falls dieser Tag kein Börsentag in Luxemburg ist, so wird der Inventarwert am nächst-
folgenden Börsentag berechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens einer jeden Fonds-
kategorie durch die Zahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile der betreffenden Fondskategorie.
Das Netto-Fondsvermögen wird je Fondskategorie nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet. Wenn ein
Wertpapier an mehreren Börsen notiert ist, ist der letztverfügbare bezahlte Kurs an jener Börse maßgebend, die der
Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber aktiv im geregelten Freiverkehr oder an einem anderen
geregelten Wertpapiermarkt gehandelt werden, werden zu dem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und
nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmög-
lichen Kurs hält, zu dem die Wertpapapiere verkauft werden können.
c) Falls diese jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermö-
genswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und
allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
2. Alle auf eine andere Währung als die jeweilige Fondskategorie-Währung lautenden Vermögenswerte werden zum
letzten Devisenmittelkurs in diese umgerechnet. Die Deutsche Mark stellt auch die Konsolidierungswährung des Fonds
dar.
3. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht werden lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, zeitweilig andere von ihr nach
Treu und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu
befolgen, um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus den liquiden Mitteln und
zulässigen Kreditaufnahmen der betreffenden Fondskategorie befriedigt werden können, unter vorheriger Zustimmung
der Depotbank, den Inventarwert bestimmen, indem sie dabei die Kurse des Bewertungstages zugrundelegt, an dem sie
für den Fonds die Wertpapiere verkauft, die je nach Lage verkauft werden müssen. In diesem Falle wird für gleichzeitig
eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsweise angewandt.
Art. 10. Einstellung der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen und der
Berechnung des Inventarwertes.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe, die Rücknahme
und den Umtausch von Anteilen insgesamt und/oder je Fondskategorie(n) zeitweilig einzustellen:
1. während der Zeit, in welcher an einer Mehrheit von Börsen, an denen ein wesentlicher Teil der Wertpapiere der
betreffenden Fondskategorie notiert ist, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder
der Handel an diesen Börsen ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;
2. in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für dieselbe
unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Inventar-
wertes ordnungsgemäß durchzuführen.
Werden die Ausgabe, die Rücknahme und der Umtausch von Anteilen nur einer oder einiger Fondskategorien einge-
stellt, ohne daß die andere(n) Fondskategorie(n) von den Einstellungsgründen betroffen werden, so werden die Ausgabe,
die Rücknahme und der Umtausch von Anteilen der nicht-betroffenen Fondskategorien nicht berührt.
2613
Art. 11. Rücknahme und Umtausch von Anteilen.
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt.
nur an einem Bewertungstag gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements gegen Übergabe der Anteilzertifikate oder,
soweit solche ausgegeben wurden, der Anteilbestätigungen und wird zum nächsten gemäß Artikel 9 des Verwaltungsre-
glements errechneten Inventarwert getätigt. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt in der jeweiligen Fondskate-
gorie-Währung unverzüglich nach dem entsprechenden Bewertungstag.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche
Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden.
In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des letzten Abschnitts von Artikel 9 des Verwaltungs-
reglements zum dann geltenden Inventarwert. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, daß das Fondsvermögen
ausreichende flüssige Mittel umfaßt, damit eine Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen
Umständen unverzüglich erfolgen kann.
3. Inhaber von Anteilen einer Fondskategorie können jederzeit einen oder alle ihre Anteile in Anteile einer anderen
Fondskategorie tauschen. Dieser Tausch erfolgt auf Basis der zuletzt berechneten Vermögenswerte. Der Umtausch
unterliegt einer Gebühr von bis zu 1% des Wertes der zu tauschenden Anteile, wobei die Umtauschgebühr in diejenige
Fondskategorie fliesst, die verlassen wird.
4. Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf oder zum Umtausch angeboten haben, werden von einer Einstellung der
Inventarwertberechnung gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederauf-
nahme der Inventarwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, wie keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften, oder andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
Art. 12. Ausgaben des Fonds.
1. Der Fonds trägt folgende Kosten:
a) alle Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des Fonds erhoben
werden;
b) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
c) das Entgelt für die Verwaltungsgesellschaft;
d) das Entgelt für die Depotbank sowie deren Bearbeitungsgebühren;
e) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
f) Druckkosten für Anteilzertifikate;
g) die Kosten für die Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise, der Ausschüttungen sowie sonstiger für
den Anteilinhaber wichtiger Informationen;
h) die Kosten für die Einlösung der Ertragscheine;
i) die Kosten für den Druck und die Ausgabe neuer Ertragscheinbogen;
j) die Kosten für den Druck, die Veröffentlichung und den Versand der Berichte und Verkaufsprospekte einschließlich
des Verwaltungsreglements;
k) die Prüfungskosten für den Fonds;
l) die Kosten einer etwaigen Börsennotierung oder -registrierung und/oder einer Vertriebszulassung im In- und
Ausland betreffend den Fonds;
m) die Kosten der Gründung des Fonds.
2. Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und
erst dann dem Fondsvermögen.
Art. 13. Rechnungsjahr und Revision.
1. Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich am 31. Dezember.
2. Die Bücher der Verwaltungsgesellschaft und das Fondsvermögen werden durch eine unabhängige Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft kontrolliert, die von der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist.
Art. 14. Ausschüttungen.
1. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt jedes Jahr, ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung aus den ordentlichen
Nettoerträgen einer Fondskategorie an die Anteilinhaber der betreffenden Fondskategorie erfolgen wird und zahlt
diese, falls beschlossen, sobald als möglich nach Vorlage der geprüften Jahresrechnung des Fonds aus. Als ordentliche
Nettoerträge des Fonds gelten je Fondskategorie vereinnahmte Dividenden und Zinsen, abzüglich der allgemeinen
Kosten, unter Ausschluss der realisierten Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder der nicht realisierten Wertsteige-
rungen und Wertminderungen sowie des Erlöses aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten oder aller sonstigen
Einkünfte nicht wiederkehrender Art.
2. Unbeschadet der vorstehenden Regelung kann die Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit je Fondskategorie, in
Übereinstimmung mit der vom Verwaltungsrat beschlossenen Ausschüttungspolitik, die ordentlichen Nettoerträge oder
realisierten Kapitalgewinne abzüglich realisierter Kapitalverluste und ausgewiesener Wertminderungen, sofern diese
nicht durch ausgewiesene Wertsteigerungen ausgeglichen sind, ganz oder teilweise in bar oder in Form von Gratisan-
teilen ausschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile können in bar bezahlt werden.
3. Eine Ausschüttung erfolgt auf die Anteile, die zum Ausschüttungstag in der betroffenen Fondskategorie ausgegeben
waren, und es wird zu diesem Zweck ein Ertragsausgleich geschaffen und bedient.
2614
4. Ausschüttungsbeträge, die nach 5 Jahren ab Datum der veröffentlichten Ausschüttungserklärung nicht geltend
gemacht wurden, verfallen und gehen an den Fonds bzw. die betroffene Fondskategorie zurück.
Art. 15. Änderungen des Verwaltungsreglements.
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit im
Interesse der Anteilinhaber ganz oder teilweise ändern.
2. Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht und treten fünf Tage nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröffentlichungen analog Artikel 16 Absatz 1
des Verwaltungsreglements veranlassen.
Art. 16. Veröffentlichungen.
1. Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis der Anteile jeder Fondskategorie sind jeweils am Sitz der Verwal-
tungsgesellschaft und der Repräsentanten des Fonds im Ausland verfügbar, in denen die Anteile zum öffentlichen
Vertrieb zugelassen sind. Der Inventarwert kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt werden.
2. Nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft den Anteilinhabern einen geprüften
Jahresbericht zur Verfügung stellen, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten
Resultate. Nach Ende der ersten Hälfte eines jeden Rechnungsjahres stellt die Verwaltungsgesellschaft den Anteilin-
habern einen Halbjahresbericht zur Verfügung, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen und dessen Verwaltung
während des entsprechenden Halbjahres.
3. Der Jahresbericht und alle Zwischenberichte des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erhältlich.
Art. 17. Dauer des Fonds und Auflösung.
1. Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft
aufgelöst werden.
2. Eine Auflösung erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grunde aufgelöst wird, und wird
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in drei dann zu
bestimmenden Tageszeitungen in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, veröf-
fentlicht, wovon eine eine im Großherzogtum Luxemburg erscheinende Tageszeitung sein muß.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des Fonds führt, werden die Ausgabe und der Rückkauf von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare, auf
Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einver-
nehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber nach deren Anspruch verteilen. Liqui-
dationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden,
soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der Depotbank für Rechnung der
berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Weder die Anteilinhaber noch deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können die Auflösung und/oder
Teilung des Fonds beantragen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit, mit Zustimmung der Depotbank, über die Auflösung einer Fondskate-
gorie entscheiden. Im Falle der Auflösung einer Fondskategorie hat die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit, den
Anteilinhabern der betreffenden Fondskategorie den Umtausch ihrer Anteile in Anteile einer anderen Fondskategorie
anzubieten, binnen der Fristen und unter den Bedingungen, welche von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt werden.
Die Verwaltungsgesellschaft kann weiterhin∑ mit Zustimmung der Depotbank Verschmelzungen zwischen zwei oder
mehreren Fondskategorien oder die Einbringung einer oder mehrerer Fondskategorien in einen anderen Organismus für
gemeinsame Anlagen beschliessen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Beschlüsse unter anderem im Fall, wo das Nettovermögen einer Fondskate-
gorie aus irgendeinem Grund unter die Grenze von DEM 10.000.000,- (zehn Millionen Deutsche Mark) bzw. des Gegen-
wertes von DEM 10.000.000,- fällt, fassen.
Im Falle einer Verschmelzung von Fondskategorien haben die bestehenden Anteilinhaber der betroffenen Fondskate-
gorien das Recht, binnen einem Monat den Rückkauf ihrer Anteile durch den Fonds ohne Rückkaufskosten zu verlangen.
Die Beträge, welche von den Anteilinhabern am Ende der Liquidationsperiode noch nicht angefordert wurden, werden
bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt. Die Caisse des Consignations wird die Liquidationserlöse für
eine Dauer von 30 Jahren verwahren.
Jeder Zeichnungsauftrag wird vom Moment der Bekanntmachung der Auflösung, der Verschmelzung oder der
Einbringung der betreffenden Fondskategorie an suspendiert.
Art. 18. Verjährung.
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von 5
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
Art. 19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt dem Luxemburger Recht. Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirks-
gericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Grossherzogtum
Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichts-
barkeit und dem Recht jeden Landes zu unterwerfen, in dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit
es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegen-
heiten, die sich auf Zeichnung und Rücknahme durch diese Anleger beziehen.
2615
2. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile,
die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher
Länder als Verbindlich erklären, in welchen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
3. Dieses Verwaltungsreglement trat am 22.12.1998 in Kraft und wurde im Mémorial C «Recueil des Sociétés et
Associations» am 30.01.1999 veröffentlicht.
Angefertigt in Luxemburg, am 22. Dezember 1998.
OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A.
INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Depotbanki>
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
Unterschriften
Unterschriften
<i>Ihre Partneri>
– Verwaltungsgesellschaft:
OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATONAL S.A. (OIM), 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
Die Verwaltungsgesellschaft OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A. (= OIM) wurde
am 27. September 1988 in Luxemburg gegründet. Sie ist eine Aktiengesellschaft und besteht auf unbestimmte Dauer. Die
entsprechende Veröffentlichung erschien im Mémorial C Nr. 288 vom 28. Oktober 1988. Die Aktionäre sind zu 75 %
die OPPENHEIM KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., Köln und zu 25 % die SAL. OPPENHEIM JR. & CIE.
LUXEMBURG S.A. Per 31. 12. 97 betrugen die eigenen Mittel der OIM (gezeichnetes Kapital und Ergebnisvortrag) TDM
554,1
HR Luxemburg-Stadt Nr. B 28.878
Außerdem verwaltet die OIM noch die Investmentfonds Oppenheim Interlux, Oppenheim Dispo-Bond, Oppenheim
Dispo-Cash, Oppenheim DM-Rent 3/99, Oppenheim Aktien Protect, OIM Vermögensaufbau-Fonds, Oppenheim
Portfolio G, Bremen-Portfolio-I 9/2001, Balanced Portfolio A 2/08, Balanced Portfolio B 2/08, OIM Global Portfolio
MEV, UK Equity Growth Fund, Euro Portfolio Bremen 6/2002, Oppenheim Aktien Europa Select, Oppenheim Obliga-
tionen Europa.
<i>Verwaltungsrat der OIM:i>
Vorsitzender:
Detlef Bierbaum, Köln, Teilhaber des Bankhauses SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. KGaA, Köln
Stellvertretender Vorsitzender:
Dr. Bernd Borgmeier, Köln Sprecher der Geschäftsleitung der OPPENHEIM KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT
m.b.H., Köln
Geschäftsführende Mitglieder:
Heinz Heisterkamp, Luxemburg, Mitglied der Geschäftsleitung der SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A.,
Luxemburg
Mirko von Restorif, Bereldange, Mitglied der Geschäftsleitung der SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A.,
Luxemburg
– Abschlußprüfer des Fonds:
KPMG AUDIT, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 31, allée Scheffer L-2520 Luxemburg
– Depotbank:
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A., 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
Die SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A. wurde am 30.6.1993 in Luxemburg gegründet. Sie ist eine
Aktiengesellschaft und besteht auf unbestimmte Dauer. Sie ist eine der Nachfolgebanken der am 10.04.1973 im
Luxemburg gegründeten Bank OPPENHEIM PIERSON INTERNATIONAL S.A., deren Geschäfte sie zum Teil
übernommen hat. Die Aktien liegen beim Bankhaus SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Köln, und einem ihrer Teilhaber. Per 31.12.1997 betrugen die eigenen Mittel DM 25,4 Mio.
HR Luxemburg-Stadt Nr. B 44.365
– Zahlstellen:
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A, 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
BANKHAUS SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Unter Sachsenhausen 4, D-50667 Köln
<i>Abschlußprüfer der OlM:i>
KPMG AUDIT, Wirtschaftsprüfiingsgesellschaft, 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
– Anlageberater:
EUROTRUST ASSET MANAGEMENT AG, Sonnenbergstrasse 50, CH-8030 Zürich
Die EUROTRUST ASSET MANAGEMENT AG ist eine Aktiengesellschaft i.S.v. Art. 620 Abs. 1 des Schweizerischen
Obligationenrechts mit einem gezeichneten Kapital von CHF 600.000,-.
– Vertriebsstelle für die Bundesrepublik Deutschland:
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE., Kommanditgesellschaft auf Aktien, Unter Sachsenhausen 4, D-50667 Köln
<i>Zusätzliche lnformationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschlandi>
Der Vertrieb des EUROTRUST FUND OP mit seiner Fondskategorie:
EUROTRUST FUND OP Capital Protect Europe - Wertpapier-Kenn-Nr. in Deutschland 989.281 in der Bundesre-
publik Deutschland ist gemäß § 15c AusllnvestmG dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Berlin, angezeigt
worden.
Zahlstelle in Deutschland
2616
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. KGaA, Unter Sachsenhausen 4, D-50667 Köln
Bei der deutschen Zahlstelle können Rücknahmeanträge und Umtauschanträge für die Anteile des Fonds eingereicht
und sämtliche Zahlungen (Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen sowie sonstige Zahlungen) durch die deutsche
Zahlstelle an die Anteilinhaber auf deren Wunsch auch in bar in der Landeswährung ausgezahlt werden und die
Umtauschanträge abgewickelt werden.
Ebenfalls bei der deutschen Zahlstelle sind alle erforderlichen Informationen für die Anleger kostenlos erhältlich, wie
z. B.:
- Verwaltungsreglement
- Verkaufsprospekt
- Rechenschafts- und Halbjahresberichte
- Ausgabe- und Rücknahmepreise
- Dienstleistungsvertrag
- Depotbankvertrag
- Anlageberatervertrag
- Lux. Zahl- und Vertriebsstellenvereinbarung
Zusätzlich zu den vorgenannten Unterlagen stehen bei der deutschen Zahlstelle die Zahl- und Vertriebsstellenverein-
barung, die zwischen der OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A., Luxemburg und SAL.
OPPENHEIM JR. & CIE. KGaA, Köln geschlossen wurde, kostenlos zur Verfügung.
Veröffentlichungen
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die übrigen Informationen an die Anteilinhaber werden in der Bundesre-
publik Deutschland in der Börsen-Zeitung, Frankfurt, und im Reuters-Kurssystem veröffentlicht.
Vertriebsstelle für Deutschland
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. KGaA, Unter Sachsenhausen 4, D-50667 Köln
Bei der Vertriebsstelle für Deutschland sind alle erforderlichen Informationen für die Anleger kostenlos erhältlich, wie
z.B. Verwaltungsreglement, Verkaufsprospekt, Rechenschafts- und Halbjahresberichte, Ausgabe- und Rücknahmepreise
sowie sonstige Unterlagen (Dienstleistungs-, Depotbank-, Anlageberatervertrag sowie Zahl- und Vertriebsstellenverein-
barungen).
Steuerliche Hinweise:
Die OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A., Luxemburg, hat es sich für den Fonds
zum Ziel gesetzt, die in § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AusllnvestmG aufgeführten steuerrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
Zu diesem Zweck beabsichtigt sie, die Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge in deutscher Sprache bekannt-
zumachen und die Richtigkeit dieser Angaben auf Anforderung nachzuweisen. Außerdem werden der Zwischengewinn
und die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen
geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge börsentäglich ermittelt und mit dem Rücknahmepreis
veröffentlicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 AusllnvestmG hat zur Folge, daß nicht ausgeschüttete
Veräußerungsgewinne und im Falle von privatem Vermögen auch Ausschüttungen insoweit, als sie Gewinne aus der
Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten enthalten, in Deutschland steuerfrei sind.
Enregistré à Luxembourg, le 28 décembre 1998, vol. 515, fol. 96, case 6. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(54907/000/789) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 décembre 1998.
SANTANDER EuroAKTIEN PROTECT.
—
VERKAUFSPROSPEKT - Ausgabe Februar 1999 - mit VERWALTUNGSREGLEMENT
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE.
OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S .A.
Der Vertrieb von Anteilen des SANTANDER EuroAKTIEN PROTECT in der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß
Paragraph 15c AusllnvestmG dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, Berlin, angezeigt worden.
Dieser Verkaufsprospekt ist nur gültig in Verbindung mit dem jeweils letzten Rechenschaftsbericht und, wenn der
Stichtag des letzteren länger als acht Monate zurückliegt, zusätzlich mit einem jüngeren Halbjahresbericht. Beide
Berichte sind Bestandteil des Verkaufsprospektes. Der erste geprüfte Rechenschaftsbericht erscheint zum 31.
Dezember 1999; ein erster ungeprüfter Zwischenbericht erscheint zum 30. Juni 1999.
Für den Kauf von Anteilen sind ausschließlich die in diesem Verkaufsprospekt und dem Verwaltungsreglement enthal-
tenen Informationen sowie die Angaben im jeweils letzten Rechenschafts- und ggf. Halbjahresbericht maßgebend. Es ist
nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben.
Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Prospekt enthalten
sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers.
<i>Das Wichtigste in Kürzei>
Dieser vorwiegend in Aktien anlegende Investmentfonds mit verschiedenen Fondskategorien (umbrella fund) unter-
liegt Luxemburger Recht; er wird am 1. Februar 1999 gegründet und aufgelegt. Im nachstehend abgedruckten Verwal-
tungsreglement des Fonds ist die Anlagepolitik festgelegt, die bei der Anlage des Fondsvermögens in Wertpapieren oder
sonstigen zulässigen Anlagen zu beachten ist. Im Rahmen der Anlagepolitik wird auch der Grundsatz der Risikostreuung
beachtet.
2617
In Abweichung hiervon ist der Fonds jedoch ermächtigt, unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 3 a5) des
Verwaltungsreglements bis zu 100% des Netto-Fondsvermögens in jeder Fondskategorie in Wertpapieren eines
Emittenten anzulegen.
Der Wert der Fondsanteile wird börsentäglich ermittelt. Seine Entwicklung hängt von den Kursveränderungen der im
Fonds enthaltenen Vermögenswerte und den erwirtschafteten Erträgen ab, die stets im Fondspreis enthalten sind.
Der Erwerb von Anteilen erfolgt grundsätzlich zum nächsten bzw. bei Fondskategorien, die hauptsächlich in Zonen
mit erheblicher Zeitverschiebung zu Luxemburg investieren, zum übernächsten ermittelten Ausgabepreis, sofern der
Zeichnungsantrag bei der Verwaltungsgesellschaft bis 10.00 Uhr vorliegt.
Die Verwaltung des Fondsvermögens erfolgt durch ein qualifiziertes Fondsmanagement. Dieses analysiert auf der
Grundlage sorgfältig erarbeiteter Informationen systematisch die Chancen und Risiken an den internationalen Kapital-
märkten und setzt die daraus entwickelten Anlagestrategien im Fonds um.
Die Fondsanteile können bei den im Prospekt genannten Vertriebs- und Zahlstellen erworben, umgetauscht und
zurückgegeben werden. Dort können auch börsentäglich die Ausgabe- und Rücknahmepreise erfragt werden, ebenso
wie bei der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. Einzelheiten zur Berechnung des Anteilpreises (Inventarwertes)
sind in Artikel 9 des Verwaltungsreglements aufgeführt.
Der Inventarwert und der Ausgabe- und Rücknahmepreis, das Verwaltungsreglement des Fonds sowie der Jahres-
und Halbjahresbericht sind am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, bei den Zahlstellen und den Vertriebsstellen für die
Bundesrepublik Deutschland erhältlich.
Das Fondsvermögen unterliegt im Großherzogtum Luxemburg einer «taxe d’abonnement» von jährlich 0,06%,
zahlbar pro Quartal auf das jeweils am Quartalsende ausgewiesene Netto-Fondsvermögen. Die Einnahmen aus der
Anlage des Fondsvermögens werden in Luxemburg nicht besteuert, sie können jedoch etwaigen Quellensteuern in
Ländern unterliegen, in denen das jeweilige Fondsvermögen angelegt ist. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die
Depotbank werden Quittungen über solche Quellensteuern für einzelne oder alle Anteilinhaber einholen.
Ausschüttungen auf die Anteile unterliegen in Luxemburg derzeit keinem Quellensteuerabzug. Nach der zur Zeit
gültigen Gesetzgebung und Verwaltungspraxis müssen Anteilinhaber auf Anteile oder Erträge daraus weder Einkommen-,
Schenkung-, Erbschaft- noch andere Steuern in Luxemburg entrichten, es sei denn, sie sind in Luxemburg wohnhaft oder
sie unterhalten dort eine Betriebsstätte. Im übrigen gelten für die Anteilinhaber die jeweiligen nationalen Steuervor-
schriften. Der Fonds unterliegt luxemburgischem Recht; dies gilt auch für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilin-
habern und der Verwaltungsgesellschaft.
Die Verwaltungsgesellschaft beabsichtigt bis auf weiteres, alle Nettoerträge jeder Fondskategorie (im Sinne von
Artikel 14 Abs. 1 des Verwaltungsreglements) sofort im Fonds wiederanzulegen, also zu thesaurieren, und keine
Ausschüttungen zu beschließen.
Der deutsche Wortlaut des Verkaufsprospekts, des Verwaltungsreglements sowie der sonstigen Unterlagen und
Veröffentlichungen ist maßgebend.
Die Referenzwährung des Fonds ist EURO.
Die Anlagepolitik und die Anlagegrenzen jeder Fondskategorie sind im nachstehend abgedruckten Verwaltungsre-
glement des Fonds festgelegt. In Artikel 4 (Anlagepolitik) wird auf solche Instrumente und Techniken hingewiesen, die
erhöhte Risiken beinhalten, insbesondere auf Options- und Finanztermingeschäfte sowie auf Transaktionen mit Wertpa-
pierleihe und auf Pensionsgeschäfte. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß sich die Börsenkurse täglich ändern
können.
<i>Die Anlagepolitiki>
Die Anlagepolitik jeder Fondskategorie des SANTANDER EUROAKTIEN PROTECT ist darauf ausgerichtet,
vornehmlich durch Anlagen in Aktien, Partizipationsscheinen auf anerkannte Aktienindizes und anderen Wertpapieren,
die eine Beteiligung an diesen verbriefen, verbunden mit Absicherungsstrategien einen Wertzuwachs zu erzielen, der in
Aufwärtsphasen der Aktienmärkte weitgehend parallel zur Marktentwickung verläuft, während in Phasen sinkender
Aktienkurse daraus resultierende Anteilwertrückgänge möglichst vermieden werden. Im Rahmen der Begrenzungen des
Verwaltungsreglements können hierbei Finanzderivate genutzt werden. Dieser Aktienfonds ist mit integrierter und
permanenter Absicherung vorwiegend über Put-Optionen auf marktbreite Aktienkurs-Indizes ausgestattet. Dabei
können auch OTC-Optionen (Over-the-Counter-Optionen) eingesetzt werden, zu denen folgendes zusätzlich erklärt
und begründet wird. Während bei börsengehandelten Optionen das Erfüllungsrisiko (Kontrahentenrisiko) regelmäßig
von einer bei jedem Vertragsabschluß zwischengeschalteten Clearing-Stelle übernommen wird, liegt bei OTC-Optionen
das Risiko der Liefer- und Zahlungsfähigkeit (Bonität) bei den jeweiligen Vertragspartnern. Die Verwaltungsgesellschaft
wird daher für den Fonds OTC-Optionen nur dann erwerben und/oder veräußern, wenn sie nach Einschätzung der
Verwaltungsgesellschaft anstelle von an einer Börse oder an einem geregelten Markt gehandelten Optionen und/oder
Terminkontrakten für die Anteilinhaber von Vorteil sind (z.B. durch die Möglichkeit einer kostengünstigeren und/oder
längerlaufenden Absicherung von Vermögenswerten) und nur bei solchen erstklassigen Finanzinstitutionen, bei denen
das Kontrahentenrisiko aufgrund deren hevorragender Bonität nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft als
vernachlässigbar einzustufen ist.
Jede Fondskategorie legt vorwiegend in Standardwerten an. Je nach aktueller Situation können auch Spezialwerte
beigemischt werden. Die genaue Zusammensetzung der Fondsanlagen kann jeweils aus den aktuellen Berichten (Halbjah-
resbericht/Jahresbericht) ersehen werden. Der Einsatz von Aktienindexfutures erlaubt darüber hinaus der Verwaltungs-
gesellschaft, das Absichern für die jeweiligen Fondskategorien wesentlich kongruenter und effizienter durchzuführen.
Bis zu 25% des Fondsvermögens je Fondskategorie dürfen allgemein, d.h. ohne Anwendung von vorgenannten
Absicherungsstrategien oder durch Anwendung anderer Absicherungsstrategien angelegt werden in börsennotierten
Aktien, Wandel- und Optionsanleihen, in Optionsscheinen auf Aktien und Renten sowie in sonstigen festverzinslichen
2618
Wertpapieren (einschließlich Zerobonds), die auf die Währung eines Mitgliedstaates des OECD oder auf ECU lauten
und an einer Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates amtlich notiert werden, oder an einem anderen geregelten
Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (ein «Geregelter Markt»),
eines OECD-Mitgliedstaates gehandelt werden, sowie in anderen vergleichbaren Anlagen; außerdem dürfen daneben für
jede Fondskategorie flüssige Mittel gehalten werden.
Bei Auflegung des Fonds bzw. einer Fondskategorie wird der Aktienanteil mit längerlaufenden Puts auf marktbreite
Aktienkurs-Indizes mit Basispreisen nahe am dann aktuellen Stand des jeweiligen Index abgesichert. Entwickelt sich der
jeweilige Aktienmarkt positiv, findet eine Anhebung dieses Absicherungsniveaus in Stufen von etwa 5% statt (dynami-
sierte Absicherung). Bei negativer Entwicklung entfalten die Optionen einen mit sinkenden Kursen wachsenden Schutz
für den Anteilwert, so daß extreme Kursverluste des Aktienmarktes auf den Anteilwert nicht bzw. nicht in gleichem
Maße durchschlagen werden. Damit der Anleger mittel- bis langfristig an den Kurszuwächsen der Aktienmärkte partizi-
pieren kann, werden die Aktien nicht delta-neutral abgesichert.
Das Marktrisiko wird also durch den Einsatz von Put-Optionen auf marktbreite Indizes nach unten mit dem Ziel
abgesichert, weitgehend gegen Kursverluste des jeweiligen Gesamtmarktes geschützt zu sein, während an Kurssteige-
rungen dieses Gesamtmarktes (abzüglich der Absicherungskosten) sehr wohl unbegrenzt partizipiert werden kann.
Allerdings wird darauf hingewiesen, daß bei anhaltend konstanten oder nur geringfügig sich verändernden Kursen die
Kosten der Absicherung zu einer Verminderung des Fondsvermögens führen können.
<i>Fondskategorieni>
SANTANDER EuroAKTIEN PROTECT 1
Diese Fondskategorie wird am 1. Februar 1999 aufgelegt und investiert gemäß Artikel 4 Ziffer 1 Verwaltungsre-
glement im EURO-Aktienmarkt. Das Wort «Protect» im Name des Fonds und der Fondskategorie soll darauf
hinweisen, daß dieser Fonds mit Absicherungsstrategien gegen Aktienkursverluste ausgestattet ist. Dabei handelt es sich
nicht um eine Garantie, sondern lediglich um Absicherungsstrategien. Die Sicherung erfolgt gemäß der in Artikel 4 Ziffer
2 Verwaltungsreglement dargestellten Anlagestrategie überwiegend über Put-Optionen auf einen EURO-Index der Fa.
STOXX Limited, Zürich/ Schweiz. Der kapitalgewichtete Dow Jones EURO STOXX 50 gehört zur STOXX-Index-
Familie und umfaßt als blue-chip-Index die 50 wichtigsten Aktiengesellschaften aus zur Zeit neun Ländern des zukünf-
tigen EURO-Raumes.
Die Fondskategorie-Währung ist der EURO.
Die Risiken eines Kursrückschlags werden mit jeder weiteren Marktsteigerung immer virulenter: Stürzt nämlich der
europäische Aktienmarkt eines Tages ab, sind die Anleger im Fonds weitgehend gesichert, partizipieren aber an einer
nachfolgenden Kurserhöhung nur unterproportional, weil die auf einem bestimmten Niveau bestehenden Put-Optionen
dann - je nach Umfang der nachfolgenden Kurserholung - durch den Wertverfall der Put-Optionen die Gewinne auf die
Aktienpositionen zum Teil konterkarieren. Besonders kraß ist diese Situation für eventuelle Neuanleger, wenn diese erst
nach bereits erfolgten extremen Kursrückgängen in den bestehenden Fonds eintreten würden.
Die Lösung dieses Problems stellen neu zu schaffende Fondskategorien dar, die mit identischer Anlagepolitik und mit
gleichem Absicherungskonzept, aber mit unterschiedlichen Absicherungsniveaus (Basispreis der Optionen) aufgelegt
werden (ohne daß jedoch die Portfolios in allen Einzelheiten übereinstimmen müssen).
Die Verwaltungsgesellschaft hat nach ihrer Einschätzung mit Zustimmung der Depotbank die Möglichkeit, nach
Eintritt eines extremen Verfalls des europäischen Aktienmarkts (z.B. nach einem Kursverfall von etwa 20%, gerechnet
zum jeweiligen Absicherungsniveau) eine neue Fondskategorie mit einem entsprechend niedrigeren Absicherungsniveau
(geringerer Basispreis der Optionen) aufzulegen. Im weiteren Zeitverlauf sind mehrere Szenarien denkbar:
- Beide Fondskategorien können eine gewisse Zeit nebeneinander bestehen, wenn z.B. der europäische Aktienmarkt
auf dem Absicherungsniveau der neuen Fondskategorie verharrt oder sich nicht weit davon entfernt, wobei dann im
Interesse der Anleger der früheren Fondskategorie die Schließung dieser früheren Fondskategorie eine günstige
Entscheidung sein könnte, verbunden mit der Möglichkeit des Switchens in die neue Fondskategorie.
- Sollte der europäische Aktienmarkt weiter verfallen (und der Kursverfall genügend groß sein), käme die Auflage
einer weiteren neuen Fondskategorie mit einem weiterhin niedrigeren Absicherungsniveau als bestmöglicher zusätz-
licher Schritt in Frage.
- Steigt das Aktienmarktniveau nach Gründung einer neuen Fondskategorie der Santander Euro Aktien Protect-Reihe
wieder auf die Höhe des Absicherungsniveaus der früheren Fondskategorie, dann ist die Verschmelzung der neuen
Fondskategorie mit der früheren Fondskategorie die vorteilhafteste Lösung für die Anleger, wenn eben die roll-over-
Sicherungen der neuen Fondskategorie das Absicherungsniveau der früheren Fondskategorie erreicht haben.
Diese vorstehend ausgebreiteten Szenarien kann man sich zu jeweils anderen gewählten und dann zu protegierenden
(«schützenden») Aktienmärkten (Indizes) mit weiteren analogen Entwicklungsmöglichkeiten und Verästelungen
vorstellen, sie laufen aber alle nach dem gleichen dargestellten Prinzip ab. Das Konzept dieser Fondskategorien ist aber
durch die relativ weit auseinanderliegenden Aktienmarktniveaus (nämlich rund 20%), die die Auflage einer neuen Fonds-
kategorie induzieren können, auch darauf angelegt, daß gleichzeitig nicht zu viele unterschiedliche Fondskategorien je
Aktienmarkt bestehen. Eine Verpflichtung zur Auflage weiterer Fondskategorien besteht für die Verwaltungsgesellschaft
überdies nicht.
Derzeit existiert nur die Fondskategorie SANTANDER EuroAKTIEN PROTECT 1.
Auf einen Blick
Fondskategorie SANTANDER EuroAKTIEN PROTECT 1
Wertpapier-Kenn-Nr.:
989.074
Gründungs- und Auflegungsdatum:
1. Februar 1999
Verwaltungsvergütung:
von bis zu 2% ; z.Zt. 1,5% p.a. des Netto-Fondsvermögens
2619
Depotbankvergütung:
0,1% p.a. des Netto-Fondsvermögens
Erstausgabepreis: EURO
50,-
Erstzeichnungsfrist:
vom 15. Dezember 1998 bis zum 31. Januar 1999
Ausgabeaufschlag:
bis zu 5% ; z.Zt. 0% bezogen auf den Anteilwert
Geschäftsjahr:
1. Januar - 31. Dezember
1. Geschäftsjahr:
Auflegungstag bis zum 31. Dezember 1999
Ausschüttungen:
keine, da thesaurierend
Kosten der Fondsauflegung:
Die Kosten für die Auflegung dieses Fonds werden während der ersten fünf
Rechnungsjahre abgeschrieben.
In Falle der Auflage einer neuen Fondskategorie wird der vorliegende Verkaufsprospekt neugefaßt bzw. ergänzt.
Es wird keine Zusicherung gemacht, daß die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden: Trotz aller Absicherungsstra-
tegien bleiben die Aktienmärkte volatil und unberechenbar.
<i>Verwaltungsreglementi>
Art. 1. Der Fonds.
1. Der SANTANDER EuroAKTIEN PROTECT (im folgenden «Fonds» genannt) wurde nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg als Investmentfonds (fonds commun de placement) gemäß Teil l des Gesetzes betreffend
Organismen flur gemeinsame Anlagen vom 30. März 1988 mit verschiedenen Fondskategorien («umbrella fund»)
errichtet. Jede einzelne Fondskategorie stellt ein Sondervermögen aller Anteilinhaber der betreffenden Fondskategorie
dar, bestehend aus Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, welches im Namen der
Verwaltungsgesellschaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber (im folgenden «Anteilinhaber» genannt)
durch die OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem
Recht des Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg-Stadt (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft» genannt)
verwaltet und nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt wird.
2. Die Fondsanteile (im folgenden «Anteile» genannt) werden in Form von schriftlichen Bestätigungen ausgegeben.
3. Das Vermögen des Fonds, das von einer Depotbank verwahrt wird, ist von dem Vermögen der Verwaltungsgesell-
schaft getrennt zu halten.
4. Zur Depotbank ist SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A. mit Sitz in Luxemburg-Stadt bestellt.
5. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank
hinsichtlich des jeweiligen Sondervermögens sind in diesem Verwaltungsreglement geregelt. Die jeweils gültige Fassung
sowie sämtliche Änderungen desselben sind im «Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations», dem Amtsblatt des
Großherzogtums Luxemburg (nachstehend «Mémorial» genannt), veröffentlicht.
6. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle ordnungsgemäß
genehmigten und veröffentlichten Änderungen desselben an.
Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.
1. Die Fondskategorien des Fonds werden - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwaltungs-
reglements - durch die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für gemein-
schaftliche Rechnung der Anteilinhaber verwaltet. Diese Verwaltungsbefugnis erstreckt sich namentlich, jedoch nicht
ausschließlich, auf den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch und die Annahme von Wertpapieren und
anderen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermö-
genswerten des Fonds zusammenhängen.
2. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik jeder Fondskategorie, wie diese gemäß Artikel 5 bestehen
können, unter Berücksichtigung der Anlagebeschränkungen des Artikels 4 des Verwaltungsreglements fest. Der Verwal-
tungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellten mit der täglichen
Ausführung der Anlagepolitik betrauen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann für das Sondervermögen einen Anlageausschuß bestellen, der beratende Funktion
hat.
4. Desgleichen kann sich die Verwaltungsgesellschaft bei der Fondsverwaltung des Rats einer Anlageberatungsgesell-
schaft bedienen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, vom Fonds ein Entgelt von bis zu 2% des Netto-Fondsvermögens p.a. zu
erhalten, das monatlich nachträglich auf das Netto-Fondsvermögen per letztem Bewertungstag eines jeden Monats zu
berechnen und auszuzahlen ist.
6. Die Verwaltungsgesellschaft kann - mit Zustimmung der Depotbank - jederzeit weitere Fondskategorien auflegen
und/oder bestehende Fondskategorien schließen oder verschmelzen.
Art. 3. Die Depotbank.
1. Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen. Der Name der
Depotbank wird in den Verkaufsprospekten und ähnlichen Dokumenten des Fonds genannt. Die Depotbank oder die
Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten
zu kündigen. Eine Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank wird wirksam, wenn eine von der
zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Bank die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwal-
tungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft eine
neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement
übernimmt. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der
Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement vollumfänglich
nachkommen.
2620
2. Alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und anderen zulässigen Vermögenswerte, welche das Vermögen des Fonds
darstellen, werden von der Depotbank für die Anteilinhaber des Fonds in gesperrten Konten oder Depots verwahrt,
über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die
Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im
Ausland und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von Wertpapieren des Fonds beauftragen, sofern die
Wertpapiere an ausländischen Börsen zugelassen sind oder an einem anderen geregelten Wertpapiermarkt gehandelt
werden oder nur im Ausland lieferbar sind.
3. Die Depotbank wird bezüglich des Kaufs und Verkaufs von Call- und Put-Optionen und bezüglich der Wertpa-
pierleih- und Pensionsgeschäfte sowie bezüglich Devisenkurssicherungsgeschäften die Einhaltung der entsprechenden
Bedingungen in Artikel 4 des Verwaltungsreglements überwachen.
4. Die Depotbank wird entsprechend den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft - vorausgesetzt, diese stehen in
Übereinstimmung mit diesem Verwaltungsreglement, dem Depotbankvertrag, dem jeweils gültigen Verkaufsprospekt
und dem Gesetz -
a) Anteile des Fonds auf die Zeichner gemäß Artikel 6 des Verwaltungsreglements übertragen;
b) aus den gesperrten Konten den Kaufpreis für Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte, Optionen, sonstige
gesetzlich zulässige Vermögenswerte und Devisenkurssicherungsgeschäfte zahlen, die für den Fonds erworben bzw.
getätigt worden sind;
c) Wertpapiere, Bezugs- oder Zuteilungsrechte sowie sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte und Optionen,
die für den Fonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises ausliefern bzw. übertragen;
d) den Rücknahmepreis gemäß Artikel 11 des Verwaltungsreglements gegen Empfang der entsprechenden Anteilzer-
tifikate oder Anteilbestätigungen auszahlen;
e) jedwede Ausschüttungen gemäß Artikel 14 des Verwaltungsreglements auszahlen.
5. Die Depotbank wird dafür Sorge tragen, daß:
a) alle Vermögenswerte des Fonds unverzüglich auf seinen gesperrten Konten bzw. Depots eingehen, insbesondere
eingehende Zahlungen des Ausgabepreises, abzüglich der Verkaufsprovision und jeglicher Ausgabesteuern, unverzüglich
auf den gesperrten Konten des Fonds verbucht werden;
b) der entsprechende Gegenwert für jedwede für den Fonds getätigten Geschäfte bei ihr eingeht;
c) der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile für Rechnung des Fonds
oder durch die Verwaltungsgesellschaft den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Verwaltungsregle-
ments gemäß erfolgen;
d) die Berechnung des Inventar- und des Anteilwertes gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen
des Verwaltungsreglements erfolgen;
e) die Erträge des Fondsvermögens den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Verwaltungsreglements
gemäß verwendet werden;
f) börsennotierte Wertpapiere, Bezugs- und Zuteilungsrechte höchstens zum Tageskurs gekauft und mindestens zum
Tageskurs verkauft werden sowie nicht an einer Börse notierte Wertpapiere und Optionen zu einem Preis gekauft bzw.
verkauft werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu ihrem tatsächlichen Wert steht.
6. Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den gesperrten Konten des Fonds nur die in diesem Verwal-
tungsreglement festgesetzte Vergütung.
7. Die Depotbank entnimmt den gesperrten Konten nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäß
diesem Verwaltungsreglement zustehende Vergütung. Die in Artikel 12 des Verwaltungsreglements aufgeführten
sonstigen zu Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt. Soweit gesetzlich zulässig, ist die
Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen
a) Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;
b) gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsver-
mögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
8. Die Depotbank hat gegen das Fondsvermögen Anspruch auf die mit der Verwaltungsgesellschaft vereinbarten
Honorare, welche folgende Höchstgrenzen nicht überschreiten dürfen:
a) ein Entgelt für die Wahrnehmung der Depotbankaufgaben in Höhe von bis zu 0,1% des Netto-Fondsvermögens p.a.,
das quartalsmäßig nachträglich auf das durchschnittliche Netto-Fondsvermögen jeden Bewertungstages des betreffenden
Quartals zu berechnen und auszuzahlen ist;
b) die banküblichen Gebühren jeder Wertpapiertransaktion sowie die Verwahrung der Wertpapiere für Rechnung
des Fonds.
Art. 4. Anlagepolitik.
1. Ziel der Anlagepolitik ist die Erwirtschaftung eines Wertzuwachses. Das Fondsvermögen wird je Fondskategorie
vorwiegend in börsennotierten Aktien angelegt, wobei je nach aktueller Situation das Verhältnis von Standardwerten zu
Spezialwerten angepaßt wird, sowie in (als Wertpapiere i.S.v. Artikel 40 Abs. 1 lit. a bis c Lux. OGA-Gesetz vom 30.
März 1988) ausgestatteten Partizipationsscheinen auf anerkannte Aktienindizes und in anderen Wertpapieren, die eine
Beteiligung an den jeweiligen Indizes verbriefen und Wertpapiere im Sinne von Artikel 40 Abs. 1 lit. a bis c Lux. OGA-
Gesetz vom 30. März 1988 sind; im Rahmen von Ziffer 5 können hierbei Finanzderivate genutzt werden. Gleichzeitig
werden Absicherungsstrategien mit dem Ziel angewendet, in Aufwärtsphasen des jeweiligen Aktienmarkts einen
möglichst hohen Wertzuwachs zu erreichen, während in Phasen sinkender Aktienkurse daraus resultierende Anteil-
wertrückgänge möglichst vermieden werden. Bis zu 25% des Fondsvermögens je Fondskategorie dürfen allgemein, d.h.
ohne Anwendung von vorgenannten Absicherungsstrategien oder durch Anwendung anderer Absicherungsstrategien in
börsennotierten Aktien, Wandel- und Optionsanleihen, in Optionsscheinen auf Aktien und Renten sowie in sonstigen
2621
festverzinslichen Wertpapieren (einschließlich Zerobonds) angelegt werden, die auf die Währung eines Mitgliedstaates
der OECD oder auf ECU lauten und an einer Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates amtlich notiert werden,
oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungs-
gemäß ist (ein «Geregelter Markt»), eines OECD-Mitgliedstaates gehandelt werden, sowie in anderen vergleichbaren
Anlagen; außerdem dürfen daneben für jede Fondskategorie flüssige Mittel gehalten werden.
2. Die Verwaltungsgesellschaft kann sich nach Maßgabe der Anlagebeschränkungen für den Fonds der Techniken und
Instrumente bedienen, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken und Instru-
mente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens geschieht. Dabei ist die Zielsetzung des Fonds
auch darauf gerichtet, die besonderen Möglichkeiten der Märkte für Optionen und Finanzterminkontrakte mit Bezug auf
Wertpapiere einschließlich sich darauf beziehender Techniken und Instrumente unter gleichzeitiger Begrenzung des
damit verbundenen Risikos zu nutzen.
Insbesondere ist dieser Aktienfonds mit einer integrierten und permanenten Absicherung vorwiegend über Put-
Optionen auf marktbreite Aktienkurs-Indizes ausgestattet; dabei können auch OTC-Optionen eingesetzt werden. Im
einzelnen wird der Aktienanteil bei Auflegung einer Fondskategorie mit längerlaufenden Puts auf marktbreite Indizes mit
Basispreisen nahe am zunächst aktuellen Stand des jeweiligen Index abgesichert. Entwickelt sich der betreffende Aktien-
markt positiv, findet eine Anhebung des Absicherungsniveaus in Stufen von etwa 5% statt (dynamische Absicherung nach
der Methode des «crawling peg»). Bei negativer Entwicklung entfalten die Optionen einen mit sinkenden Kursen
wachsenden Schutz für den Anteilwert, so daß extreme Kursverluste des Aktienmarktes auf den Anteilwert nicht bzw.
nicht in gleichem Maße durchschlagen: Die Aktien werden nicht delta-neutral abgesichert.
Bei extremen Crash-Situationen sind die Anteilinhaber durch die ∑ vorbeschriebene dynamische Absicherungsstra-
tegie weitgehend abgesichert, nehmen aber an einem möglichen Wiederaufschwung nur unterproportional teil.
Besonders nachteilig ist eine derartige Situation für Neuanleger, wenn diese erst nach bereits erfolgten extremen
Kursrückgängen in eine bestehende (d.h. durch bestehende Put-Optionen auf einem bestimmten Niveau gesicherte)
Fondskategorie eintreten, weil dann - je nach Umfang der nachfolgenden weiteren positiven Kursausschläge - durch den
Wertverfall der Put-Optionen die Teilhabe an der Kurserholung überproportional belastet wird. Aus diesem Grunde hat
die Verwaltungsgesellschaft bei Zustimmung der Depotbank die Möglichkeit, nach ihrer Markteinschätzung jederzeit
eine neue Fondskategorie der betreffenden Protect-Reihe - zwar mit identischer Anlagepolitik und mit gleichem
Absicherungskonzept, aber eben mit unterschiedlichen Absicherungsniveaus - aufzulegen (ohne daß jedoch die
Portfolios in allen Einzelheiten übereinstimmen müssen); danach besteht die Möglichkeit, Anlegern einer bisherigen
Fondskategorie den Umtausch in eine Fondskategorie mit unterschiedlichem Absicherungsniveau anzubieten oder wenn
sich im Zeitablauf die Absicherungsniveaus zweier oder mehrerer Fondskategorien der gleichen Protect-Reihe
annähernd angleichen, die betreffenden Fondskategorien zu verschmelzen bzw. eine der redundant gewordenen Fonds-
kategorien zu schließen.
Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungsrisiken im Rahmen
der Verwaltung des Fondsvermögens nutzen.
Durch den Erwerb von Optionen auf Renten sowie von Finanzterminkontrakten und Optionen auf Finanzterminkon-
trakte kann der Fonds von den besonderen Möglichkeiten an den Märkten für Optionen und Finanzterminkontrakte
Gebrauch machen. Zu diesen Techniken und Instrumenten gehören unter anderem der Kauf und Verkauf von Call- und
Put-Optionen, die Devisenkursabsicherung durch Termingeschäfte und Optionen auf Termingeschäfte, die Kursabsi-
cherung für Wertpapiere sowie Zinsabsicherungsgeschäfte und Optionen auf Zinsabsicherungsgeschäfte, außerdem
Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte.
3. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den Fonds nicht, (wobei zu beachten ist, daß sich die Punkte a1) bis c) sowie
e) bis l) insgesamt und insbesondere in den genannten Prozentsätzen sowohl auf das gesamte Netto-Fondsvermögen als
auch auf das Nettovermögen pro Fondskategorie beziehen, während Punkt d) sich am gesamten Netto-Fondsvermögen
orientiert):
a1) Wertpapiere irgendeiner Gesellschaft kaufen, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der
bereits im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere desselben Ausstellers 10% des Netto-Fondsvermögens übersteigt;
aber es gilt hier zusätzlich folgendes: Der Gesamtwert der im Fondsvermögen befindlichen Wertpapiere von Emittenten,
in deren Wertpapieren der Fonds jeweils mehr als 5% seines Netto-Fondsvermögens angelegt hat, darf 40% des Netto-
Fondsvermögens nicht übersteigen.
a2) Die vorstehende Beschränkung auf 10% kann sich auf 35% erhöhen, falls die erworbenen Wertpapiere von einem
Mitgliedstaat der EG oder seinen Gebietskörperschaften, von einem OECD-Staat oder von internationalen Organismen
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EG-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert
werden; dann entfällt auch der in a1) genannte Prozentsatz von 40%.
a3) Für von in einem EG-Mitgliedstaat ansässigen Kreditinstituten, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz
der Inhaber von Schuldverschreibungen, einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen, ausgegebene Schuldver-
schreibungen, deren Gegenwert gemäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten anzulegen ist, die während
der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und
vorrangig für die beim Ausfall der Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind,
erhöht sich der in a1) genannte Prozentsatz von 10% auf 25% und insoweit erhöht sich der in a1) letzter Halbsatz
genannte Prozentsatz von 40% auf 80%.
a4) Die unter a1) bis a3) vorgesehenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, und infolgedessen dürfen die entspre-
chend a1) bis a3) vorgenommenen Anlagen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten in keinem Fall den
Gesamtwert von 35% des Netto-Fondsvermögens übersteigen.
a5) Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Ermächtigung der Aufsichtsbehörde nach dem Grundsatz der Risiko-
streuung bis zu 100% des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anlegen, die von einem
2622
Mitgliedstaat der EG oder seinen Gebietskörperschaften von einem OECD-Staat oder von internationalen Organismen
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EG-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert
werden, sofern diese Wertpapiere im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind,
wobei die Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30% des Gesamtbetrages des Netto-Fondsvermögens nicht
überschreiten dürfen;
b) mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in anderen als den unter Ziffer 1) dieses Artikels genannten Wertpa-
pieren anlegen. Wertpapiere aus Neuemissionen gelten als notierte Wertpapiere, sofern die Emissionsbedingungen die
Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder an einem anderen
anerkannten und dem Publikum offenstehenden, regelmäßig stattfindenden geregelten Markt zu beantragen, und sofern
die Wahl der Börse oder des Marktes in einem OECD-Mitgliedstaat liegt, und sofern die Zulassung spätestens vor Ablauf
eines Jahres nach der Emission erlangt wird; mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens in verbrieften Rechten anlegen,
die im Rahmen der Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements und den geltenden behördlichen Auflagen ihren
Merkmalen nach Wertpapieren gleichgestellt werden können und insbesondere übertragbar und veräußerbar sind und
deren Wert jederzeit oder zumindest in den nach Artikel 8 des Verwaltungsreglements vorgesehenen Zeitabständen
genau bestimmt werden kann; in den hier genannten Vermögenswerten dürfen zusammen höchstens 10% des Netto-
Fondsvermögens angelegt werden;
c) mehr als 5% des Netto-Fondsvermögens in nicht voll eingezahlten Wertpapieren anlegen. Falls der Fonds nicht voll
eingezahlte Wertpapiere besitzt, muß eine besondere, ausreichende Rückstellung zur späteren vollen Einzahlung gebildet
werden, die in die Anlagebeschränkung gemäß nachstehender Ziffer 3i) mit einzubeziehen ist;
d) Wertpapiere irgendeiner Gesellschaft kaufen, die mehr als 10% der von dieser Gesellschaft ausgegebenen Wertpa-
piere derselben Art darstellen; Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht,
zusammen mit den Aktien, die die Verwaltungsgesellschaft aus anderen von ihr verwalteten Fonds besitzt, einen
nennenswerten Einfluß auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben; mehr als 10% der stimmrechtslosen Aktien
ein und desselben Emittenten erwerben
e) Wertpapiere erwerben, deren Veräußerung aufgrund vertraglicher Vereinbarung irgendwelchen Beschränkungen
unterliegt;
f) in Immobilien und Edelmetallen anlegen und Waren oder Warenkontrakte oder Edelmetallkontrakte erwerben
oder verkaufen;
g) Anteile anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des offenen Typs erwerben, es sei denn für
bis zu 5% des Netto-Fondsvermögens Anteile solcher Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren des
offenen Typs, die als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie des Rates vom 20.
Dezember 1985 (85/611/EWG) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren anzusehen sind und deren Anlagepolitik derjenigen dieses Fonds
entspricht. Dabei darf in andere Investmentfonds nicht investiert werden, solange die Gesetze der Länder, in denen die
Fondsanteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, dem entgegenstehen; außerdem darf in andere von der Verwal-
tungsgesellschaft oder einer ihr durch gemeinsame Verwaltung, Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder
indirekte Beteiligung verbundenen Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft emittierte Wertpapiere nur
investiert werden, falls diese Investmentfonds oder Investmentgesellschaften auf Anlagen in spezifischen geographischen
oder wirtschaftlichen Gebieten spezialisiert sind. Darüber hinaus dürfen keine Vergütungen oder Kosten betreffend
solcher Anlagen in Rechnung gestellt werden.
h) Vermögenswerte des Fonds verpfänden oder sonst belasten, zur Sicherung übereignen oder zur Sicherung
abtreten; unbeschadet der Anwendung von 3i) und j) dürfen weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank für
Rechnung des Fonds Kredite gewähren oder sich für Rechnung Dritter verbürgen; unbeschadet der vorstehenden
Beschränkung darf die Verwaltungsgesellschaft, soweit die Gesetze der Länder, in denen die Fondsanteile zum öffent-
lichen Vertrieb zugelassen sind, dem nicht entgegenstehen, für Verbindlichkeiten des Fondsvermögens Fondsvermögen
verpfänden oder sonst belasten, sofern und soweit dies an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt, der
anerkannt, für das Publikum zugänglich und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, aufgrund verbindlicher Auflagen
gefordert wird;
i) Kredite aufnehmen, es sei denn in besonderen Fällen für kurze Zeit, bis zur Höhe von 10% des Netto-Fondsver-
mögens;
j) im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Zeichnung von nicht voll eingezahlten Wertpapieren Verbindlich-
keiten übernehmen, die, zusammen mit den Krediten gemäß vorstehender Ziffer 3i), 10% des Netto-Fondsvermögens
überschreiten; in diesem Fall muß eine Liquiditätsvorsorge zur späteren vollen Einzahlung solcher Wertpapiere
geschaffen werden;
k) Leerverkäufe von Wertpapieren tätigen;
l) das Fondsvermögen zur festen Übernahme («underwriting») von Wertpapieren benutzen.
4. Für Optionen gilt je Fondskategorie folgendes:
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der in diesem Artikel erwähnten Anlagebeschränkungen für den
Fonds Call-Optionen und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanzterminkontrakte und sonstige Finanzin-
strumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an Börsen oder anderen geregelten Märkten, die anerkannt und
für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden; außerdem können
derartige Geschäfte mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung (Finanzinstitutionen und Banken) abgewickelt werden, die
auf solche Geschäfte spezialisiert sind.
Kauf und Verkauf von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden:
- Der Kaufpreis einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen.
2623
- Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht die Gefahr, daß der Fonds nicht mehr an einer besonders starken
Wertsteigerung des Wertpapiers teilnimmt. Beim Verkauf von Put-Optionen besteht die Gefahr, daß der Fonds zur
Abnahme von Wertpapieren zum Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser Wertpapiere deutlich
niedriger ist.
- Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflußt werden, als dies
beim unmittelbaren Erwerb von Wertpapieren der Fall ist.
- Bei anhaltend konstanten oder nur geringfügig sich verändernden Kursen können die Kosten der permanenten
Absicherung zu einer Verminderung des Fondsvermögens führen.
b) Die Summe der Prämien für den Erwerb der unter a) genannten Optionen darf 30% des Netto-Fondsvermögens
nicht übersteigen, soweit die Optionen noch valutieren. Durch Gegengeschäfte geschlossene Optionen werden in diese
Grenze nicht eingerechnet.
c) Für den Fonds können Call-Optionen verkauft werden, sofern die Summe der Ausübungspreise solcher Optionen
25% des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Diese Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch
Wertpapiere unterlegt oder durch andere Instrumente abgesichert sind. Im übrigen muß der Fonds jederzeit in der Lage
sein, die Deckung von Positionen aus dem Verkauf ungedeckter Call-Optionen sicherzustellen.
d) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Put-Optionen, so muß der Fonds während der gesamten
Laufzeit der Optionen über ausreichende Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsgeschäft
nachkommen zu können bzw. durch andere Instrumente abgesichert zu sein.
5. Für Finanzterminkontrakte gilt je Fondskategorie folgendes:
a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Finanzterminkontrakte als Zinsterminkontrakte sowie als
Kontrakte auf Aktienindizes kaufen und verkaufen, soweit diese Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen
oder anderen geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß
ist, gehandelt werden.
b) Durch den Handel mit Finanzterminkontrakten kann die Verwaltungsgesellschaft bestehende Aktien- und Renten-
positionen gegen Kursverluste absichern. Mit dem gleichen Ziel kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Call-
Optionen auf Finanzinstrumente verkaufen oder Put-Optionen auf Finanzinstrumente kaufen.
Der Fonds kann Finanzterminkontrakte zu anderen als zu Absicherungszwecken kaufen und verkaufen. Dies ist mit
erheblichen Chancen aber auch Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der jeweiligen Kontraktgröße
(Einschuß) sofort geleistet werden muß. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können zu erheblichen
Gewinnen oder Verlusten führen.
c) Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die der Absicherung von
Vermögenswerten dienen, darf zusammen mit den Verpflichtungen aus Tauschgeschäften mit Zinssätzen grundsätzlich
den Gesamtwert der abgesicherten Werte nicht übersteigen.
d) Die Gesamtheit der Verpflichtungen aus Finanzterminkontrakten und Optionsgeschäften, die nicht der
Absicherung von Vermögenswerten dienen, darf zusammen mit den Verpflichtungen aus Verkäufen von Put-Optionen
und ungedeckten Call-Optionen auf Wertpapiere das Netto-Fondsvermögen zu keiner Zeit übersteigen. Hierbei bleiben
Verkäufe von Call-Optionen außer Betracht, die durch angemessene Werte im Fondsvermögen unterlegt sind.
6. Für Devisensicherungsgeschäfte gilt je Fondskategorie folgendes:
Zur Absicherung von Devisenrisiken kann der Fonds Devisenterminkontrakte verkaufen sowie Call-Optionen auf
Devisen verkaufen bzw. Put-Optionen auf Devisen kaufen. Die beschriebenen Operationen dürfen nur auf einem
anerkannten geregelten, für das Publikum offenen Markt durchgeführt werden, dessen Funktionsweise ordnungsgemäß
ist.
Außerdem können derartige Geschäfte mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgewickelt werden, die auf solche
Geschäfte spezialisiert sind.
Der Fonds kann zu Absicherungszwecken außerdem auch Devisen auf Termin verkaufen bzw. umtauschen im Rahmen
freihändiger Geschäfte, die mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgeschlossen werden, die auf diese Geschäftsart
spezialisiert sind.
Devisensicherungsgeschäfte setzen eine unmittelbare Verbindung zu den abgesicherten Werten voraus. Sie dürfen
daher grundsätzlich die in der gesicherten Währung gehaltenen Werte weder im Hinblick auf das Volumen noch
bezüglich der Restlaufzeit überschreiten.
7. Für Wertpapierleihe und Pensionsgeschäfte gilt je Fondskategorie folgendes:
a) Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können bis zu 50% der im Fonds befindlichen Wertpa-
piere auf höchstens 30 Tage ausgeliehen werden. Voraussetzung ist, daß dieses Wertpapierleihsystem durch einen
anerkannten Abrechnungsorganismus organisiert ist oder durch eine Finanzeinrichtung erster Ordnung, die auf solche
Geschäfte spezialisiert ist.
Die Wertpapierleihe kann mehr als 50% des Wertpapierbestandes erfassen, sofern dem Fonds das Recht eingeräumt
ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen Wertpapiere zurückzuverlangen.
Der Fonds muß im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des
Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere entspricht: Diese Garantie kann in
flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften
oder internationalen Organisationen begeben oder garantiert und zugunsten des Fonds während der Laufzeit des
Wertpapierleihvertrages gesperrt werden.
b) Der Fonds kann von Zeit zu Zeit Wertpapiere in Form von Pensionsgeschäften kaufen oder verkaufen. Dabei muß
der Vertragspartner eines solchen Geschäfts eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte speziali-
siert sein. Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäfts kann der Fonds die gegenständlichen Wertpapiere
nicht veräußern, bevor das Rückkaufsrecht der Wertpapiere nicht ausgeübt wird oder die Frist abgelaufen ist. Der
2624
Umfang der Wertpapierpensionsgeschäfte wird stets auf einem Niveau gehalten, das dem Fonds ermöglicht, jederzeit
seinen Verpflichtungen aus solchen Geschäften nachzukommen; gleichzeitig muß sichergestellt sein, daß durch Pensions-
geschäfte die jederzeitige Rückkaufsverpflichtung von Anteilen gegenüber den Anlegern nicht beeinträchtigt wird.
8. Die unter Ziffer 3) genannten Beschränkungen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Wertpapiere.
Werden die Prozentsätze nachträglich durch die Ausübung von Bezugsrechten, die mit zu dem Fondsvermögen
gehörenden Wertpapieren verbunden sind oder anders als durch Zukäufe überschritten, so wird die Verwaltungsge-
sellschaft bei den Verkäufen aus dem Vermögen der jeweiligen Fondskategorie unter Berücksichtigung der Interessen
der Anteilinhaber vorrangig eine Rückführung in den vorgegebenen Rahmen anstreben.
Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Zulassung einer jeden Fondskategorie kann der Fonds in der
betreffenden Fondskategorie unter Beachtung der Risikostreuung von den unter Ziffer 3) a1) bis a 5) angeführten
Beschränkungen abweichen.
9. Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank
Änderungen der Anlagebeschränkungen und anderer Teile des Verwaltungsreglements vornehmen sowie weitere
Anlagebeschränkungen aufnehmen, die erforderlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, wo
Anteile vertrieben werden bzw. vertrieben werden sollen.
Art. 5. Fondskategorien.
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit mit Zustimmung der Depotbank Anteile verschiedener Kategorien,
welche jeweils einem bestimmten Teil des Nettovermögens des Fonds, einer sogenannten «Fondskategorie»
entsprechen, ausgeben.
2. Die verschiedenen Fondskategorien haben zwar eine identische Anlagepolitik und ein gleiches Absicherungs-
konzept, aber investieren in Wertpapiere/ Indizes unterschiedlicher Märkte und haben unterschiedliche Absicherungs-
niveaus (ohne daß jedoch die Portfolios in allen Einzelheiten übereinstimmen müssen). Jeder Fondskategorie dieser
Protect-Reihe wird eine spezifische Bezeichnung zugeteilt.
3. In den Beziehungen zwischen den Anteilinhabern wird jede Fondskategorie als eine einzelne Einheit behandelt.
4. Dritten gegenüber stellt der Fonds eine einzige juristische Einheit dar. Der Fonds wird als Ganzes für jede
Verpflichtung haften, welches auch immer die Fondskategorie ist, der die jeweiligen Verpflichtungen zugerechnet
werden. Die Vermögenswerte, Verpflichtungen, Kosten und Ausgaben, welche keiner spezifischen Fondskategorie
zugerechnet werden können, werden den verschiedenen Fondskategorien im Verhältnis ihres jeweiligen Nettover-
mögens oder pro rata ihres jeweiligen Nettovermögens zugerechnet, falls die betreffenden Beträge dies als angemessen
erscheinen lassen.
5. Die genaue Anzahl und Ausgestaltung von bestehenden Fondskategorien wird im jeweils aktuellen Verkaufspro-
spekt dargestellt.
Art. 6. Ausgabe von Anteilen.
1. Jede natürliche oder juristische Person kann vorbehaltlich Artikel 7 des Verwaltungsreglements durch Zeichnung
und Zahlung des Ausgabepreises Anteile jeder Fondskategorie erwerben.
2. Alle ausgegebenen Anteile haben je Fondskategorie gleiche Rechte. Die Anteile werden von der Verwaltungsge-
sellschaft gegen Bezahlung an die Depotbank unverzüglich nach Eingang eines Zeichnungsantrages an einem Bewer-
tungstag gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements zugeteilt.
3. Ausgabepreis ist der Inventarwert gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements des jeweiligen Bewertungstages,
insofern der Zeichnungsantrag zu dem von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitpunkt vorliegt, zuzüglich einer
Verkaufsprovision von bis zu 5%. Die Verkaufsprovision steht der Verwaltungsgesellschaft zu, die ihrerseits die
Verkaufsprovision ganz oder teilweise an die jeweiligen Vertreiber weitergeben kann. Zeichnungsanträge, welche an
einem Bewertungstag nach dem festgelegten Zeitpunkt eingehen, werden auf Basis des Inventarwertes des nächsten
bzw. bei Fondskategorien, die hauptsächlich in Zonen mit erheblicher Zeitverschiebung zu Luxemburg investieren, des
übernächsten Bewertungstages pro Anteil der betreffenden Fondskategorie abgerechnet. Der Ausgabepreis ist in der
jeweiligen Fondskategorie -Währung zahlbar innerhalb von drei Tagen nach dem entsprechenden Bewertungstag. Falls
die Gesetze eines Landes niedrigere Verkaufsprovisionen vorschreiben, können die in jenem Land beauftragten Banken
die Anteile mit einer niedrigeren Verkaufsprovision verkaufen, die jedoch die dort höchstzulässige Verkaufsprovision
nicht unterschreiten darf Sofern Sparpläne angeboten werden, wird die Verkaufsprovision nur auf die tatsächlich gelei-
steten Zahlungen berechnet.
4. Der Ausgabepreis erhöht sich um Stempelgebühren oder andere Belastungen, die in verschiedenen Ländern
anfallen, in denen Anteile verkauft werden.
5. Soweit Ausschüttungen gemäß Artikel 14 des Verwaltungsreglements wieder unmittelbar in Anteilen angelegt
werden, kann ein von der Verwaltungsgesellschaft festgelegter Wiederanlagerabatt gewährt werden.
Art. 7. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen.
1. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in
welchen Anteile angeboten werden, zu beachten. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen
einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig
einstellen, wenn es sich bei den Käufern um natürliche oder juristische Personen handelt, die in bestimmten Ländern
oder Gebieten wohnhaft oder eingetragen sind. Die Verwaltungsgesellschaft kann auch natürliche oder juristische
Personen vom Erwerb von Anteilen ausschließen, falls eine solche Maßnahme zum Schutz der Anteilinhaber oder des
Fonds notwendig werden sollte.
Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft
a) aus eigenem Ermessen jeden Zeichnungsantrag auf Erwerb von Anteilen zurückweisen;
2625
b) jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die von Anteilinhabern gehalten werden,
welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.
2. Auf nicht unverzüglich ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen wird die Depotbank unverzüglich
zurückzahlen.
Art. 8. Anteilzertifikate und Anteilbestätigungen.
1 Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft.
2. Ein Anspruch auf Ausgabe effektiver Stücke besteht nicht.
3. Auf Wunsch des Anteilerwerbers und Weisung der Verwaltungsgesellschaft kann die Depotbank eine von ihr
handschriftlich oder fac-similiert unterzeichnete Anteilbestätigung über die erworbenen Anteile erteilen.
Art. 9. Berechnung des Inventarwertes.
1. Der Anteilwert je Fondskategorie (im folgenden «Inventarwert» genannt) lautet auf die jeweilige Fondskategorie-
Währung. Er wird unter Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft oder in Luxemburg von einem von ihr
Beauftragten an jedem Bankarbeitstag, der sowohl in Luxemburg als auch an den jeweiligen Hauptbörsen der Länder der
betreffenden Fondskategorie ein Börsentag ist (im folgenden «Bewertungstag» genannt), errechnet. Die Berechnung
erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens einer jeden Fondskategorie durch die Zahl der am Bewertungstag im
Umlauf befindlichen Anteile der betreffenden Fondskategorie.
Das Netto-Fondsvermögen wird je Fondskategorie nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet. Wenn ein
Wertpapier an mehreren Börsen notiert ist, ist der letztverfügbare bezahlte Kurs an jener Börse maßgebend, die der
Hauptmarkt für dieses Wertpapier ist.
b) Wertpapiere, die nicht an einer Börse notiert sind, die aber aktiv im geregelten Freiverkehr oder an einem anderen
geregelten Wertpapiermarkt gehandelt werden, werden zu dem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und
nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmög-
lichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere verkauft werden können.
c) Falls diese jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese Wertpapiere ebenso wie alle anderen Vermö-
genswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und
allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
d) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
2. Alle auf eine andere Währung als die jeweilige Fondskategorie-Währung lautenden Vermögenswerte werden zum
letzten Devisenmittelkurs in diese umgerechnet. Der EURO stellt auch die Konsolidierungswährung des Fonds dar.
3. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht werden lassen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, zeitweilig andere von ihr nach
Treu und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu
befolgen, um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus den liquiden Mitteln und
zulässigen Kreditaufnahmen der betreffenden Fondskategorie befriedigt werden können, unter vorheriger Zustimmung
der Depotbank, den Inventarwert bestimmen, indem sie dabei die Kurse des Bewertungstages zugrundelegt, an dem sie
für den Fonds die Wertpapiere verkauft, die je nach Lage verkauft werden müssen. In diesem Falle wird für gleichzeitig
eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsweise angewandt.
Art. 10. Einstellung der Ausgabe, der Rücknahme und des Umtausches von Anteilen und der
Berechnung des Inventarwertes.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe, die Rücknahme
und den Umtausch von Anteilen insgesamt und/oder je Fondskategorie(n) zeitweilig einzustellen:
1. während der Zeit, in welcher an einer Mehrheit von Börsen, an denen ein wesentlicher Teil der Wertpapiere der
betreffenden Fondskategorie notiert ist, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder
der Handel an diesen Börsen ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;
2. in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für dieselbe
unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkaufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Inventar-
wertes ordnungsgemäß durchzuführen.
3. Werden die Ausgabe, die Rücknahme und der Umtausch von Anteilen nur einer oder einiger Fondskategorien
eingestellt, ohne daß die andere(n) Fondskategorie(n) von den Einstellungsgründen betroffen werden, so werden die
Ausgabe, die Rücknahme und der Umtausch von Anteilen der nicht-betroffenen Fondskategorien nicht berührt.
Art. 11. Rücknahme und Umtausch von Anteilen
1. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt
nur an einem Bewertungstag gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements gegen Übergabe der Anteilzertifikate oder,
soweit solche ausgegeben wurden, der Anteilbestätigungen und wird zum nächsten gemäß Artikel 9 des Verwaltungsre-
glements errechneten Inventarwert getätigt. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt in der jeweiligen Fondskate-
gorie-Währung unverzüglich nach dem entsprechenden Bewertungstag.
2. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche
Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden.
In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des letzten Abschnitts von Artikel 9 des Verwaltungs-
reglements zum dann geltenden Inventarwert. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, daß das Fondsvermögen
ausreichende flüssige Mittel umfaßt, damit eine Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilinhabern unter normalen
Umständen unverzüglich erfolgen kann.
2626
3. Inhaber von Anteilen einer Fondskategorie können jederzeit einen oder alle ihre Anteile in Anteile einer anderen
Fondskategorie tauschen. Dieser Tausch erfolgt auf Basis der zuletzt berechneten Vermögenswerte. Der Umtausch
unterliegt einer Gebühr von bis zu 1% des Wertes der zu tauschenden Anteile, wobei die Umtauschgebühr in diejenige
Fondskategorie fließt, die verlassen wird.
4. Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf oder zum Umtausch angeboten haben, werden von einer Einstellung der
Inventarwertberechnung gemäß Artikel 9 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederauf-
nahme der Inventarwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
5. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, wie keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrecht-
liche Vorschriften, oder andere von der Depotbank nicht beeinflußbare Umstände, die Überweisung des Rücknahme-
preises in das Land des Antragstellers verbieten.
Art. 12. Ausgaben des Fonds.
1. Der Fonds trägt folgende Kosten:
a) alle Steuern, die auf das Fondsvermögen, dessen Einkommen und die Auslagen zu Lasten des Fonds erhoben
werden;
b) bankübliche Spesen für Transaktionen in Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten und Rechten des Fonds
und für deren Verwahrung;
c) das Entgelt für die Verwaltungsgesellschaft;
d) das Entgelt für die Depotbank sowie deren Bearbeitungsgebühren;
e) Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse
der Anteilinhaber handeln;
f) Druckkosten für Anteilzertifikate (falls solche gedruckt werden);
g) die Kosten für die Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise, der Ausschüttungen sowie sonstiger für
den Anteilinhaber wichtiger Informationen;
h) die Kosten für die Einlösung der Ertragscheine (falls solche gedruckt werden);
i) die Kosten für den Druck und die Ausgabe neuer Ertragscheinbogen (falls solche gedruckt werden);
j) die Kosten für den Druck, die Veröffentlichung und den Versand der Berichte und Verkaufsprospekte einschließlich
des Verwaltungsreglements;
k) die Prüfungskosten für den Fonds;
l) die Kosten einer etwaigen Börsennotierung oder -registrierung und/oder einer Vertriebszulassung im In- und
Ausland betreffend den Fonds;
m) die Kosten der Gründung des Fonds.
2. Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und
erst dann dem Fondsvermögen.
Art. 13. Rechnungsjahr und Revision.
1. Das Rechnungsjahr des Fonds endet jährlich am 31. Dezember.
2. Die Bücher der Verwaltungsgesellschaft und das Fondsvermögen werden durch eine unabhängige
Wirtschaftsprüfüngsgesellschaft kontrolliert, die von der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist.
Art. 14. Ausschüttungen.
1. Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt jedes Jahr, ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung aus den ordentlichen
Nettoerträgen einer Fondskategorie an die Anteilinhaber der betreffenden Fondskategorie erfolgen wird und zahlt
diese, falls beschlossen, sobald als möglich nach Vorlage der geprüften Jahresrechnung des Fonds aus. Als ordentliche
Nettoerträge des Fonds gelten je Fondskategorie vereinnahmte Dividenden und Zinsen, abzüglich der allgemeinen
Kosten, unter Ausschluß der realisierten Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder der nicht realisierten Wertsteige-
rungen und Wertminderungen sowie des Erlöses aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten oder aller sonstigen
Einkünfte nicht wiederkehrender Art.
2. Unbeschadet der vorstehenden Regelung kann die Verwaltungsgesellschaft je Fondskategorie, in Übereinstimmung
mit der vom Verwaltungsrat beschlossenen Ausschüttungspolitik, die ordentlichen Nettoerträge oder realisierten
Kapitalgewinne, abzüglich realisierter Kapitalverluste und ausgewiesener Wertminderungen, sofern diese nicht durch
ausgewiesene Wertsteigerungen ausgeglichen sind, ganz oder teilweise in bar oder in Form von Gratisanteilen
ausschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile können in bar bezahlt werden.
3. Eine Ausschüttung erfolgt auf die Anteile, die zum Ausschüttungstag in der betroffenen Fondskategorie ausgegeben
waren, und es wird zu diesem Zweck ein Ertragsausgleich geschaffen und bedient.
4. Ausschüttungsbeträge, die nach fünf Jahren ab Datum der veröffentlichten Ausschüttungserklärung nicht geltend
gemacht wurden, verfallen und gehen an den Fonds bzw. die betroffene Fondskategorie zurück.
5. Es ist beabsichtigt bis auf weiteres alle Erträge zu thesaurieren.
Art. 15. Änderungen des Verwaltungsreglements.
1. Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank dieses Verwahungsreglement jederzeit im
Interesse der Anteilinhaber ganz oder teilweise ändern.
2. Jegliche Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht und treten fünf Tage nach
ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröffentlichungen analog Artikel 16 Absatz 1
des Verwaltungsreglements veranlassen.
Art. 16. Veröffentlichungen.
1. Der Ausgabe- und der Rücknahmepreis der Anteile jeder Fondskategorie sind jeweils am Sitz der Verwaltungsge-
sellschaft und der Repräsentanten des Fonds im Ausland verfügbar, in denen die Anteile zum öffentlichen Vertrieb
zugelassen sind. Der Inventarwert kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt werden.
2627
2. Nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft den Anteilinhabern einen geprüften
Jahresbericht zur Verfügung stellen, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten
Resultate. Nach Ende der ersten Hälfte eines jeden Rechnungsjahres stellt die Verwaltungsgesellschaft den Anteilin-
habern einen Halbjahresbericht zur Verfügung, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen und dessen Verwaltung
während des entsprechenden Halbjahres.
3. Der Jahresbericht und alle Zwischenberichte des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesell-
schaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erhältlich.
Art. 17. Dauer des Fonds und Auflösung.
1. Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft
aufgelöst werden.
2. Eine Auflösung erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grunde aufgelöst wird, und wird
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial und in drei dann zu bestim-
menden Tageszeitungen in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, veröffentlicht,
wovon eine eine Luxemburger Tageszeitung sein muß.
3. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des Fonds führt, werden die Ausgabe und der Rückkauf von
Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare, auf
Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einver-
nehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber nach deren Anspruch verteilen. Liqui-
dationserlöse, die nicht zum Abschluß des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden,
soweit dann gesetzlich notwendig, in EURO umgerechnet und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteil-
inhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb
der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
4. Weder die Anteilinhaber noch deren Erben, Gläubiger oder Rechtsnachfolger können die Auflösung und/oder
Teilung des Fonds beantragen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit, mit Zustimmung der Depotbank, über die Auflösung einer Fondskate-
gorie entscheiden. Im Falle der Auflösung einer Fondskategorie hat die Verwaltungsgesellschaft die Möglichkeit, den
Anteilinhabern der betreffenden Fondskategorie den Umtausch ihrer Anteile in Anteile einer anderen Fondskategorie
anzubieten, binnen der Fristen und unter den Bedingungen, welche von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt werden.
Die Verwaltungsgesellschaft kann weiterhin mit Zustimmung der Depotbank Verschmelzungen zwischen zwei oder
mehreren Fondskategorien oder die Einbringung einer oder mehrerer Fondskategorien in einen anderen Organismus für
gemeinsame Anlagen beschließen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann solche Beschlüsse unter anderem fassen, wenn das Nettovermögen einer Fondska-
tegorie aus irgendeinem Grund unter die Grenze von EURO 1.250.000,- (eine Million zweihundertfünfzigtausend EURO)
bzw. des Gegenwertes von EURO 1.250.000,- fällt.
Im Falle einer Verschmelzung von Fondskategorien haben die bestehenden Anteilinhaber der betroffenen Fondskate-
gorien das Recht, innerhalb eines Monats den Ruckkauf ihrer Anteile durch den Fonds ohne Rückkaufskosten zu
verlangen. Die Beträge, welche von den Anteilinhabern am Ende der Liquidationsperiode noch nicht angefordert
wurden, werden bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt. Die Caisse des Consignations wird die Liqui-
dationserlöse für eine Dauer von 30 Jahren verwahren.
Jeder Zeichnungsauftrag wird vom Moment der Bekanntmachung der Auflösung, der Verschmelzung oder der
Einbringung der betreffenden Fondskategorie an ausgeschlossen.
Art. 18. Verjährung.
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
Art. 19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.
1. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt dem Luxemburger Recht. Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirks-
gericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum
Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichts-
barkeit und dem Recht jeden Landes zu unterwerfen, in dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit
es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegen-
heiten,. die sich auf Zeichnung und Rücknahme durch diese Anleger beziehen.
2. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile,
die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und den Fonds Übersetzungen in Sprachen solcher
Länder als verbindlich erklären, in welchen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
3. Dieses Verwaltungsreglement trat am 22.12.1998 in Kraft und wurde im Mémorial C, Recueil des Sociétés et
Associations» am 30. Januar 1999 veröffentlicht.
Angefertigt in Luxemburg, am 22. Dezember 1998.
OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG
INTERNATIONAL S.A.
<i>Die Depotbanki>
<i>Die Verwaltungsgesellschafti>
Unterschriften
Unterschriften
2628
<i>Ihre Partneri>
– Verwaltungsgesellschaft:
OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A. (OIM), 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
Die Verwaltungsgesellschaft OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A. (-OIM) wurde am
27. September 1988 in Luxemburg gegründet. Sie ist eine Aktiengesellschaft und besteht auf unbestimmte Dauer. Die
entsprechende Veröffentlichung erschien im Mémorial C Nr. 288 vom 28. Oktober 1988. Die Aktionäre sind zu 75% die
OPPENHEIM KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., Köln und zu 25% die SAL. OPPENHEIM JR. & CIE.
LUXEMBURG S.A. Per 31. Dezember 1997 betrugen die eigenen Mittel der OIM (gezeichnetes Kapital und Ergebnis-
vortrag) TDM 554,1.
HR Luxemburg-Stadt Nr. B 28.878
Außer dem Fonds verwaltet die OIM noch die Investmentfonds Oppenheim Interlux, Oppenheim Dispo-Bond,
Oppenheim Dispo-Cash, Oppenheim Aktien Protect, OIM Vermögensaufbau-Fonds, Oppenheim DM-Rent 3/99,
Oppenheim Portfolio G, Bremen-Portfolio-I 9/2001, Euro Portfolio Bremen 6/2002, Balanced Portfolio A 2/08, Balanced
Portfolio B 2/08, OIM Global Portfolio MEV, UK Equity Growth Fund, Oppenheim Aktien Europa Select.
<i>Verwaltungsrat der OIM:i>
Vorsitzender:
Detlef Bierbaum, Köln,
Teilhaber des Bankhauses SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. KGaA, Köln
Stellvertretender Vorsitzender:
Dr. Bernd Borgmeier, Köln, Sprecher der Geschäftsleitung der OPPENHEIM KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT
m.b.H., Köln
Geschäftsführende Mitglieder:
Heinz Heisterkamp, Luxemburg, Mitglied der Geschäftsleitung der SAL OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A.,
Luxemburg
Mirko von Restorif, Bereldange, Mitglied der Geschäftsleitung der SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A.,
Luxemburg
– Abschlußprüfer des Fonds:
KPMG AUDIT, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
– Depotbank:
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBURG S.A., 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
Die SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. Luxemburg S.A. wurde am 30. Juni. 1993 in Luxemburg gegründet. Sie ist eine
Aktiengesellschaft und besteht auf unbestimmte Dauer. Sie ist eine der Nachfolgebanken der am 10. April 1973 im
Luxemburg gegründeten Bank OPPENHEIM PIERSON INTERNATIONAL S.A, deren Geschäfte sie zum Teil
übernommen hat. Die Aktien liegen beim Bankhaus SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Köln, und einem ihrer Teilhaber. Per 31. Dezember 1997 betrugen die eigenen Mittel DM 25,4 Mio.
HR Luxemburg-Stadt Nr. B 44.365
– Zahlstellen:
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. Luxemburg S.A., 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Unter Sachsenhausen 4, D-50667 Köln
<i>Abschlußprüfer der OIM:i>
KPMG AUDIT, Wirtschaftsprüfüngsgesellschaft, 31, allée Scheffer, L-2520 Luxemburg
– Anlageberater:
OPPENHEIM KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H., Unter Sachsenhausen 2, D-50667 Köln
Die OPPENHEIM KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT m.b.H (= OKAG) ist eine Kapitalanlagegesellschaft i.S.v.
Paragraph 1 des deutschen KAGG mit einem gezeichnetem Kapital von DM 5 Mio. Per Ende 1997 verwaltete die OKAG
38 Publikumsfonds mit einem Fondsvolumen von ca. DM 3696 Mio und 92 Spezialfonds mit einem Fondsvolumen von
ca. DM 19.622 Mio.
– Anlageausschuß:
Herr Ulf Geismer, Vorsitzender des Vorstandes der SANTANDER DIREKT BANK AG
Herr Otto Meister, Mitglied des Vorstandes der SANTANDER DIREKT BANK AG
Herr Hans-Dieter Schollbach, Geschäftsführer der OPPENHEIM FINANZANALYSE GmbH
Herr Heinz Heisterkamp, Mitglied der Geschäftsleitung der SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. LUXEMBOURG S.A.
– Vertriebsstellen für die Bundesrepublik Deutschland:
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE., Kommanditgesellschaft auf Aktien, Unter Sachsenhausen 4, D-50667 Köln
SANTANDER DIREKT BANK AG, Vilbeler Strasse 29, D-60313 Frankfurt a.M.
<i>Zusätzliche lnformationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschlandi>
Der Vertrieb des SANTANDER EuroAKTIEN PROTECT mit allen seinen Teilfonds:
- SANTANDER EuroAKTIEN PROTECT 1 (Wertpapier-Kenn-Nr. in Deutschland 989.074)
in der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 15c AusllnvestmG dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen,
Berlin, angezeigt worden.
– Zahlstelle in Deutschland
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. KGaA, Unter Sachsenhausen 4, D-50667 Köln
2629
Bei der deutschen Zahlstelle können Rücknahmeanträge und Umtauschanträge für die Anteile des SANTANDER
EuroAKTIEN PROTECT 1 eingereicht und sämtliche Zahlungen (Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen sowie
sonstige Zahlungen) durch die deutsche Zahlstelle an die Anteilinhaber auf deren Wunsch auch in bar in der Landes-
währung ausgezahlt werden und die Umtauschanträge abgewickelt werden.
Ebenfalls bei der deutschen Zahlstelle sind alle erforderlichen Informationen für die Anleger kostenlos erhältlich, wie
z.B. Verwaltungsreglement, Verkaufsprospekt, Rechenschafts- und Halbjahresberichte, Ausgabe- und Rücknahmepreise.
Die sonstigen Unterlagen wie Dienstleistungs-, Depotbank-, Anlageberatervertrag sowie Zahl- und Vertriebsstellenver-
einbarungen sind hier einsehbar.
Veröffentlichungen
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die übrigen Informationen an die Anteilinhaber werden in der Bundesre-
publik Deutschland in der Börsen-Zeitung, Frankfurt, im Handelsblatt, Düsseldorf, und in der Frankfurter Allgemeinen
Zeitung, Frankfurt, sowie im Reuters-Kurssystem veröffentlicht.
Vertriebsstellen für Deutschland
SAL. OPPENHEIM JR. & CIE. KGaA, Unter Sachsenhausen 4, D-50667 Köln
SANTANDER DIREKT BANK AG, Vilbeler Strasse 29, D-60313 Frankfurt a.M.
Bei den Vertriebsstellen für Deutschland sind alle erforderlichen Informationen für die Anleger kostenlos erhältlich,
wie z.B. Verwaltungsreglement, Verkaufsprospekt, Rechenschafis- und Halbjahresberichte, Ausgabe- und Rücknahme-
preise. Die sonstigen Unterlagen wie Dienstleistungs-, Depotbank-, Anlageberatervertrag sowie Zahl- und Vertriebs-
stellenvereinbarungen sind hier einsehbar.
Steuerliche Hinweise:
Die OPPENHEIM INVESTMENT MANAGEMENT INTERNATIONAL S.A., Luxemburg, hat es sich für den
SANTANDER EuroAKTIEN PROTECT 1 zum Ziel gesetzt, die in § 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AusllnvestmG aufgeführten
steuerrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck beabsichtigt sie, die Ausschüttungen und ausschüt-
tungsgleiche Erträge in deutscher Sprache bekanntzumachen und die Richtigkeit dieser Angaben auf Anforderung
nachzuweisen. Außerdem werden der Zwischengewinn und die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber
der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge
börsentäglich ermittelt und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3
AusllnvestmG hat zur Folge, daß nicht ausgeschüttete Veräußerungsgewinne und im Falle von privatem Vermögen auch
Ausschüttungen insoweit, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten enthalten, in
Deutschland steuerfrei sind.
Enregistré à Luxembourg, le 28 décembre 1998, vol. 515, fol. 96, case 6. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(55058/000/849) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 29 décembre 1998.
FINANCIERE EUROPEENNE DU GROUPE DU SAVOY S.A., Société Anonyme.
Registered office: L-2951 Luxembourg, 50, avenue J.F. Kennedy.
—
STATUTES
In the year one thousand nine hundred and ninety-eight, on the ninth of December.
Before Us, Maître Edmond Schroeder, notary residing in Mersch.
There appeared:
1) TUTTON & SAUNDERS LIMITED, having its registered office at 2/6 OldKnow Road, Marple, Stockport, Cheshire
SK6 7BX, represented by Mr Gast Juncker, maître en droit, residing in Luxembourg, pursuant to a proxy dated 4th
December, 1998.
2) Mr Gilles de Seze, residing in London, represented by Mr Gast Juncker, prenamed, pursuant to a proxy dated 4th
December, 1998.
The proxies given, signed by the appearing persons and the undersigned notary, shall remain annexed to this
document to be filed with the registration authorities.
Such appearing parties, in the capacity in which they act, have requested the notary to state as follows the Articles of
Incorporation of a société anonyme which they form between themselves:
Art. 1. There exists among the subscribers and all those who become owners of shares hereafter issued, a corpor-
ation in the form of a société anonyme under the name of FINANCIERE EUROPEENNE DU GROUPE DU SAVOY S.A.
(the «Corporation»).
Art. 2. The Corporation is established for an unlimited period. The Corporation may be dissolved by a resolution
of the shareholders adopted in the manner required for amendment of these Articles of Incorporation (the «Articles»).
Art. 3. The object of the Corporation is the holding of participations in any form whatsoever in Luxembourg
companies and foreign companies, including GROUPE DU SAVOY, SICAV, a société d’investissement existing under the
laws of Luxembourg, as well as the management and development of such participations. It may serve as adviser and
investment manager to GROUPE DU SAVOY, SICAV in connection with the management of its assets and its
promotion, but shall not provide such assistance to any other corporation.
The Corporation shall not have any industrial activity and shall not maintain any commercial establishment open to
the public.
2630
It may carry on any activities deemed useful for the accomplishment of its object, remaining, however, within the
limitations set forth by the law of July thirty-first, nineteen hundred and twenty-nine governing holding companies.
Art. 4. The registered office of the Corporation is established in Luxembourg City, in the Grand Duchy of Luxem-
bourg. Branches or other offices may be established either in Luxembourg or abroad by resolution of the board of
directors.
In the event that the board of directors determines that extraordinary political, economic or social developments
have occurred or are imminent that would interfere with the normal activities of the Corporation at its registered office,
or with the ease of communication between such office and persons abroad, the registered office may be temporarily
transferred abroad until the complete cessation of these abnormal circumstances; such temporary measures shall have
no effect on the nationality of the Corporation which, notwithstanding the temporary transfer of its registered office,
will remain a Luxembourg corporation.
Art. 5. The subscribed capital of the Corporation is set at one hundred twenty-five thousand (125,000) ECU (Euro
as from 1st January, 1999), divided into twelve thousand five hundred (12,500) registered shares with a par value of ten
(10) ECU (Euro as from 1st January, 1999) per share.
The Corporation will issue nominative certificates representing shares of the Corporation.
A register of shareholders shall be kept at the registered office of the Corporation. Such register shall set forth the
name of each shareholder, his residence or elected domicile, the number of shares held by him, the amounts paid in on
each such share, and the transfer of shares and the dates of such transfers.
The transfer of a share shall be effected by a written declaration of transfer inscribed on the register of shareholders,
such declaration of transfer to be dated and signed by the transferor and the transferee or by persons holding suitable
powers of attorney to act therefor. The Corporation may also accept as evidence of transfer other instruments of
transfer satisfactory to the Corporation.
Shares issued by the Corporation may be transferred only with the prior approval of the board of directors of the
Corporation, provided however that, should the board refuse to approve any transfer, the offering holder may transfer
his shares if he first offers in writing his shares to the other shareholders in the proportion that the shares held by each
bear to the total outstanding shares (other than the shares offered for transfer) at a price per share equal to the book
net worth of the Corporation on the date of the offer divided by the total number of shares outstanding (including the
shares offered for transfer) on the same date, and such offer is not accepted by the other shareholders. The board of
directors shall have authority to determine from time to time the terms and conditions and the times and forms of
notice required in order to carry out the provisions of the right of first refusal provided in this paragraph.
Art. 6. The capital of the Corporation may be increased or reduced by a resolution of the shareholders adopted in
the manner required for amendment of these Articles.
Art. 7. Any regularly constituted meeting of the shareholders of the Corporation shall represent the entire body of
shareholders of the Corporation. It shall have the broadest powers to order, carry out or ratify acts relating to the
operations of the Corporation.
Art. 8. The annual general meeting of shareholders shall be held, in accordance with Luxembourg law, in Luxem-
bourg at the registered office of the Corporation, or at such other place in Luxembourg as may be specified in the notice
of meeting, on the 30th day of the month of April at 11.00 a.m. and for the first time in 2000. If such day is a legal holiday,
the annual general meeting shall be held on the next following business day. The annual general meeting may be held
abroad if, in the absolute and final judgment of the board of directors, exceptional circumstances so require.
Other meetings of shareholders may be held at such place and time as may be specified in the respective notices of
meeting.
Art. 9. The quorum and delays required by law shall govern the notice for and conduct of the meetings of
shareholders of the Corporation, unless otherwise provided herein.
Each share is entitled to one vote. A shareholder may act at any meeting of shareholders by appointing another
person as his proxy in writing or by cable or telegram or telex or telefax.
Except as otherwise required by law, resolutions at a meeting of shareholders duly convened will be passed by a
simple majority of those present and voting.
The board of directors may determine all other conditions that must be fulfilled by shareholders for them to take part
in any meeting of shareholders.
Art. 10. Shareholders will meet upon call by the board of directors or the statutory auditor, pursuant to notice
setting forth the agenda sent by mail at least eight days prior to the meeting to each shareholder at the shareholder’s
address in the register of shareholders, and publicized in accordance with the requirements of law.
If, however, all of the shareholders are present or represented at a meeting of shareholders, and if they state that they
have been informed of the agenda of the meeting, the meeting may be held without prior notice or publication.
Art. 11. The Corporation shall be managed by a board of directors composed of at least three members, who need
not be shareholders of the Corporation.
The directors shall be elected by the shareholders at their annual general meeting, for a period ending at the next
annual general meeting and until their successors are elected and qualify, provided, however, that a director may be
removed with or without cause and/or replaced at any time by resolution adopted by the shareholders.
The first directors shall be elected by the general meeting of shareholders immediately following the formation of the
Corporation, and shall remain in office until the next annual general meeting of shareholders and until their successors
are elected.
2631
In the event of a vacancy in the office of director because of death, retirement or otherwise, the remaining directors
may meet and may elect, by majority vote, a director to fill such vacancy until the next meeting of shareholders.
In the event that in any meeting the number of votes for and against a resolution shall be equal, the chairman shall
have a casting vote.
Art. 12. The board of directors shall choose from among its members a chairman, and may choose from among its
members one or more vice-chairmen. It may also choose a secretary, who need not be a director, who shall be respon-
sible for keeping the minutes of the meetings of the board of directors and of the shareholders. The board of directors
shall meet upon call by the chairman, or two directors, at the place indicated in the notice of meeting.
The chairman shall preside at all meetings of shareholders and the board of directors, but in his absence the
shareholders or the board of directors may appoint another director, and in respect of shareholders’ meetings any other
person, as chairman pro tempore by vote of the majority present at any such meeting.
The board of directors may from time to time appoint the officers of the Corporation, including a general manager,
the secretary and any assistant general managers, assistant secretaries or other officers considered necessary for the
operation and management of the Corporation. Any such appointment may be revoked at any time by the board of
directors. Officers need not be directors or shareholders of the Corporation. The officers appointed, unless otherwise
stipulated in these Articles, shall have the powers and duties given to them by the board of directors.
Written notice of any meeting of the board of directors shall be given to all directors at least twenty-four hours in
advance of the hour set for such meeting, except in circumstances of emergency, in which case the nature of such
circumstances shall be set forth in the notice of meeting. This notice may be waived by the consent in writing or by cable
or telegram or telex of each director. Separate notice shall not be required for individual meetings held at times and
places prescribed in a schedule previously adopted by resolution of the board of directors.
Any director may act at any meeting of the board of directors by appointing in writing or by cable or telegram or telex
or telefax another director as his proxy.
The board of directors can deliberate or act validly only if at least a majority of the directors is present or represented
at a meeting of the board of directors. Decisions shall be taken by a majority of the votes of the directors present or
represented at such meeting.
A director may attend at and be considered as being present at a meeting of the board of directors by telephone
means.
The directors, acting unanimously by a circular resolution, may express their consent on one or several separate
instruments in writing or by telex, cable, telegram or facsimile transmission confirmed in writing, which shall together
constitute appropriate minutes evidencing such decision.
Art. 13. The minutes of any meeting of the board of directors shall be signed by the chairman or, in his absence, by
the chairman pro tempore who presided at such meeting.
Copies or extracts of such minutes which may be produced in judicial proceedings or otherwise shall be signed by the
chairman, or by the secretary, or by two directors.
Art. 14. The directors may only act at duly convened meetings of the board of directors. The board of directors
shall have power to determine corporate policy and the course and conduct of the management and business affairs of
the corporation. Directors may not, however, bind the Corporation by their individual acts, except as specifically
permitted by resolution of the board of directors.
The board of directors may delegate its powers to conduct the daily management and affairs of the Corporation and
its powers to carry out acts in furtherance of the corporate policy and purpose, to officers of the Corporation.
Art. 15. No contract or other transaction between the Corporation and any other corporation or firm shall be
affected or invalidated by the fact that any one or more of the directors or officers of the Corporation is interested in,
or is a director, associate, officer or employee of such other corporation or firm.
Any director or officer of the Corporation who serves as a director, officer or employee of any corporation or firm
with which the Corporation shall contract or otherwise engage in business shall not, by reason of such affiliation with
such other corporation or firm, be prevented from considering and voting or acting upon any matters with respect to
such contract or other business.
In the event that any director or officer of the Corporation may have any personal interest in any transaction of the
Corporation, such director or officer shall make known to the board of directors such personal interest and shall not
consider or vote upon any such transaction, and such transaction, and such director’s or officer’s interest therein, shall
be reported to the next succeeding meeting of shareholders. The term «personal interest», as used in the preceding
sentence, shall not include any relationship with or interest in any matter, position or transaction involving SAVOY
ASSET MANAGEMENT PLC and any subsidiary or affiliate thereof or such other corporation or entity as may from time
to time be determined by the board of directors in its discretion.
The Corporation may indemnify any director or officer, and his heirs, executors and administrators, against
expenses reasonably incurred by him in connection with any action, suit or proceeding to which he may be made a
party by reason of his being or having been a director or officer of the Corporation, or, at its request, of any other
corporation of which the Corporation is a shareholder or creditor and from which he is not entitled to be indemnified,
except in relation to matters as to which he shall be finally adjudged in such action, suit or proceeding to be liable for
gross negligence or misconduct; in the event of a settlement, indemnification shall be provided only in connection with
such matters covered by the settlement as to which the Corporation is advised by counsel that the person to be indem-
nified did not commit such a breach of duty. The foregoing right of indemnification shall not exclude other rights to
which he may be entitled.
2632
Art. 16. The Corporation will be bound by the joint signature of any two directors, or by the individual signature of
any duly authorized officer of the Corporation, or by the signature of any other person or persons to whom authority
has been delegated by the board of directors.
Art. 17. The operations of the Corporation, including particularly its books and fiscal affairs and the filing of any tax
returns or other reports required by the laws of Luxembourg, shall be supervised by a statutory auditor. The statutory
auditor shall be elected by the annual general meeting of shareholders for a period ending at the date of the next annual
general meeting of shareholders and until his successor is elected. The statutory auditor shall remain in office until re-
elected or until his successor is elected.
The first statutory auditor shall be elected by the general meeting of shareholders immediately following the
formation of the Corporation, and shall remain in office until the next annual general meeting of shareholders and until
his successor is elected.
The statutory auditor in office may be removed at any time by the shareholders with or without cause.
Art. 18. The accounting year of the Corporation shall begin on the 1st January of each year and shall terminate on
the 31st December of the same year, with the exception of the first accounting year, which shall begin on the date of
the formation of the Corporation and shall terminate on the 31st December 1999.
Art. 19. From the annual net profit of the Corporation, five per cent (5 %) shall be allocated to the reserve required
by law. This allocation shall cease to be required as soon and as long as such surplus reserve amounts to ten per cent
(10 %) of the capital of the Corporation as stated in Article five hereof or as increased or reduced from time to time as
provided in Article six hereof.
The general meeting of shareholders shall determine how the remainder of the annual net profits shall be disposed of
and may alone declare dividends from time to time, as it in its discretion believes best suits the corporate purpose and
policy.
The dividends declared may be paid in any currency selected by the board of directors and may be paid at such places
and times as may be determined by the board of directors. The board of directors may make a final determination of
the rate of exchange applicable to translate dividend funds into the currency of their payment.
The Board of Directors is authorized to distribute interim dividends subject to the conditions set forth by law.
Art. 20. In the event of a dissolution of the Corporation, liquidation shall be carried out by one or several liquidators
(who may be physical persons or legal entities) named by the meeting of shareholders effecting such dissolution and
which shall determine their powers and their compensation.
Art. 21. These Articles may be amended from time to time by a meeting of shareholders, subject to the quorum and
voting requirements provided by the laws of Luxembourg.
Art. 22. All matters not governed by these Articles shall be determined in accordance with the law of tenth August
nineteen hundred and fifteen on commercial companies and amendments thereto.
<i>Subscriptioni>
The shares have been subscribed as follows:
Shareholder
Subscribed
Number
capital
of shares
1) TUTTON & SAUNDERS LIMITED, prenamed …………………………………………………………
124,990 ECU
12,499
2) Mr Gilles de Seze, prenamed …………………………………………………………………………………………
10 ECU
1
Total: …………………………………………………………………………………………………………………………………………
125,000 ECU
12,500
The shares have all been paid up to the extent of one hundred per cent (100 %) by payment in cash, evidence of which
was given to the undersigned notary.
<i>Valuation of the corporate capitali>
For the purpose of registration, the corporate capital is valued at Luxembourg francs five million fifty-eight thousand
four hundred and thirteen (5,058,413.- LUF).
The expenses, costs, remunerations or charges in any form whatsoever, which shall be borne by the Corporation as
a result of its formation are estimated at Luxembourg francs one hundred thousand (100,000 LUF).
The undersigned notary states that the conditions provided for in article 26 of the law of 10th August 1915 on
commercial companies have been observed.
<i>General meeting of shareholdersi>
The above-named persons representing the entire subscribed capital and considering themselves as duly convened,
have immediately proceeded to an extraordinary general meeting.
Having first verified that it was regularly constituted, the meeting took the following decisions:
1) The meeting appointed as directors:
- Christopher Saunders, Chief Executive Officer, SAVOY ASSET MANAGEMENT PLC, London
- Gilles de Seze, Managing Director, TUTTON & SAUNDERS Ltd., London
- Jacques Elvinger, Partner, ELVINGER, HOSS & PRUSSEN, Luxembourg
2) The meeting elected as auditor:
ERNST & YOUNG, rue Richard Coudenhove Kalergi, L-2013 Luxembourg.
3) The registered office of the Company is fixed at 50, avenue J.F. Kennedy, L-2951 Luxembourg.
The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that on request of the above appearing
parties, the present deed is worded in English followed by a French translation; on the request of the same appearing
persons and in case of divergences between the English and the French texts, the English version will be prevailing.
2633
Whereof the present notarial deed was drawn up in Luxembourg, on the day named at the beginning of this
document. The document having been read to the appearing persons, all of whom are known to the notary by their
names, surnames, civil status and residences, the said persons appearing signed together with Us, the notary, the present
original deed.
Traduction française du procès-verbal qui précède:
L’an mil neuf cent quatre-vingt-dix-huit, le neuf décembre.
Par-devant Nous, Maître Edmond Schroeder, notaire de résidence à Mersch.
Ont comparu:
1) TUTTON & SAUNDERS LIMITED, ayant son siège social aux 2/6 OldKnow Road, Marpie, Stockport, Cheshire
SK6 7BX, représentée par M. Gast Juncker, maître en droit, demeurant à Luxembourg, suivant une procuration datée
du 4 décembre 1998.
2) M. Gilles de Seze, demeurant à Londres, représenté par M. Gast Juncker, prénommé, suivant une procuration datée
du 4 décembre 1998.
Les procurations prémentionnées, signées par les parties comparantes et le notaire soussigné, resteront annexées à
ce document pour être soumises à la formalité de l’enregistrement.
Les parties comparantes, ès qualités, en vertu desquelles elles agissent, ont demandé au notaire d’arrêter les statuts
d’une société anonyme qu’elles forment entre elles:
Art. 1
er
. Il existe entre les souscripteurs et tous ceux qui deviendront actionnaires, une société en la forme d’une
société anonyme sous la dénomination FINANCIERE EUROPEENNE DU GROUPE DU SAVOY S.A. (la «Société»).
Art. 2. La Société est établie pour une période indéterminée. Elle peut être dissoute par décision de l’assemblée
générale statuant comme en matière de modifications de statuts.
Art. 3. La Société a pour objet la prise de participations sous quelque forme que ce soit, dans des entreprises luxem-
bourgeoises ou étrangères, y compris GROUPE DU SAVOY, SICAV, une société d’investissement de droit luxembour-
geois, ainsi que l’administration et le développement de ces participations. Elle pourra agir comme conseiller et
gestionnaire des investissements de GROUPE DU SAVOY, SICAV dans le cadre de la gestion des avoirs et de la
promotion de cette dernière, mais ne procurera pareille assistance à aucune autre société.
La Société n’exercera pas une activité industrielle et ne tiendra aucun établissement commercial ouvert au public.
Elle pourra exercer toutes activités estimées utiles à l’accomplissement de son objet, en restant toutefois dans les
limites tracées par la loi du 31 juillet 1929 concernant les sociétés holding.
Art. 4. Le siège social est établi à Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg. Il peut être créé, par simple décision
du conseil d’administration, des succursales ou bureaux tant dans le Grand-Duché de Luxembourg qu’à l’étranger.
Au cas où le conseil d’administration estimerait que des événements extraordinaires d’ordre politique, économique
ou social de nature à compromettre l’activité normale au siège social, ou la communication aisée avec ce siège ou de ce
siège avec l’étranger, se sont produits ou sont imminents, il pourra transférer provisoirement le siège social à l’étranger
jusqu’à cessation complète de ces circonstances anormales; cette mesure provisoire n’aura toutefois aucun effet sur la
nationalité de la Société, laquelle, nonobstant ce transfert provisoire du siège, restera luxembourgeoise.
Art. 5. Le capital souscrit de la Société est fixé à cent vingt-cinq mille (125.000) ECU (Euro à partir du 1
er
janvier
1999) comprenant douze mille cinq cents (12.500) actions nominatives d’une valeur nominale de dix (10) ECU (Euro à
partir du 1
er
janvier 1999) par action.
La Société émettra des certificats nominatifs représentant les actions de la Société.
Un registre des actionnaires sera tenu au siège social de la Société. Ce registre contiendra le nom de chaque
actionnaire, sa résidence ou son domicile élu, le nombre d’actions qu’il détient, la somme libérée pour chacune de ces
actions ainsi que le transfert des actions et les dates de ces transferts.
Le transfert d’une action se fera par une déclaration écrite de transfert inscrite au registre des actionnaires, cette
déclaration de transfert devant être datée et signée par le cédant et le cessionnaire ou par des personnes détenant les
pouvoirs de représentation nécessaires pour agir à cet effet. La Société pourra également accepter en guise de preuve
du transfert d’autres instruments de transfert jugés suffisants par la Société.
Les actions émises par la Société ne pourront être transférées qu’avec l’accord préalable du conseil d’administration
de la Société, sous réserve cependant que, si le conseil refusait d’approuver un transfert, l’actionnaire cédant pourra
transférer ses actions à condition d’offrir d’abord par écrit ses actions aux autres actionnaires dans la proportion des
actions détenues par chacun relativement au nombre total des actions en circulation (y non compris les actions offertes
en transfert) à un prix par action égal à la valeur nette comptable de la Société à la date de l’offre, divisée par le nombre
total des actions en circulation (y compris les actions offertes en transfert) à la même date, et que cette offre n’a pas été
acceptée par les autres actionnaires. Le conseil d’administration aura le pouvoir de déterminer périodiquement les
termes et conditions ainsi que les dates et formes de l’avis exigé en vue d’exécuter les dispositions concernant le droit
de premier refus prévu au présent alinéa.
Art. 6. Le capital de la Société pourra être augmenté ou réduit par résolution des actionnaires prise conformément
aux dispositions exigées pour la modification des présents statuts.
Art. 7. L’assemblée des actionnaires de la Société, régulièrement constituée, représente tous les actionnaires de la
Société. Elle a les pouvoirs les plus larges pour ordonner, faire ou ratifier tous les actes relatifs aux opérations de la
Société.
Art. 8. L’assemblée générale annuelle des actionnaires se tiendra, conformément à la loi à Luxembourg au siège
social de la Société ou à tout autre endroit à Luxembourg, qui sera fixé dans l’avis de convocation le 30ième jour du mois
2634
d’avril à 11.00 heures et pour la première fois en 2000. Si ce jour est un jour férié, l’assemblée générale annuelle se
tiendra le premier jour ouvrable suivant. L’assemblée générale annuelle pourra se tenir à l’étranger si le conseil d’admi-
nistration constate souverainement que des circonstances exceptionnelles le requièrent.
Les autres assemblées générales des actionnaires pourront se tenir aux heure et lieu spécifiés dans les avis de convo-
cation.
Art. 9. Les quorums et délais requis par la loi régleront les avis de convocation et la conduite des assemblées des
actionnaires de la Société dans la mesure où il n’en est pas autrement disposé dans les présents statuts.
Toute action donne droit à une voix. Tout actionnaire pourra prendre part aux assemblées des actionnaires en
désignant par écrit, par télégramme, par télex ou par téléfax une autre personne comme mandataire.
Dans la mesure où il n’en est pas autrement disposé par la loi, les décisions de l’assemblée générale des actionnaires
sont prises à la majorité simple des actionnaires présents et votants.
Le conseil d’administration peut déterminer toutes autres conditions à remplir par les actionnaires pour prendre part
à l’assemblée générale.
Art. 10. Les assemblées des actionnaires seront convoquées par le conseil d’administration ou le commissaire, à la
suite d’un avis énonçant l’ordre du jour, publié conformément à la loi et envoyé par lettre, au moins huit jours avant
l’assemblée, à tout actionnaire à son adresse portée au registre des actionnaires.
Cependant, si tous les actionnaires sont présents ou représentés à une assemblée générale et s’ils affirment avoir été
informés de l’ordre du jour de l’assemblée, celle-ci pourra être tenue sans avis ou publication préalable.
Art. 11. La Société sera administrée par un conseil d’administration composé de trois membres au moins, lesquels
n’auront pas besoin d’être actionnaires de la Société.
Les administrateurs seront élus par l’assemblée générale pour une période se terminant à la prochaine assemblée
annuelle et lorsque leurs successeurs auront été élus; toutefois, un administrateur peut être révoqué avec ou sans motif
et/ou peut être remplacé à tout moment par décision des actionnaires.
Les premiers administrateurs seront élus par l’assemblée générale des actionnaires suivant immédiatement la consti-
tution de la Société et resteront en fonctions jusqu’à la prochaine assemblée générale annuelle des actionnaires et
jusqu’à l’élection de leurs successeurs.
Au cas où le poste d’un administrateur devient vacant à la suite de décès, de démission, de révocation ou autrement,
les administrateurs restants pourront se réunir et élire à la majorité des voix un administrateur pour remplir provisoi-
rement les fonctions attachées au poste devenu vacant, jusqu’à la prochaine assemblée des actionnaires.
Au cas où, lors d’une réunion du conseil, il y a égalité des voix en faveur et en défaveur d’une résolution, le président
aura voix prépondérante.
Art. 12. Le conseil d’administration choisira parmi ses membres un président et pourra élire en son sein un ou
plusieurs vice-présidents. Il pourra également désigner un secrétaire qui n’a pas besoin d’être un administrateur et qui
devra dresser les procès-verbaux des réunions du conseil d’administration ainsi que des assemblées des actionnaires. Le
conseil d’administration se réunira sur la convocation du président ou de deux administrateurs, au lieu indiqué dans l’avis
de convocation.
Le président du conseil d’administration présidera les assemblées générales des actionnaires et les réunions du conseil
d’administration, mais en son absence, les actionnaires ou le conseil d’administration désigneront à la majorité un autre
administrateur, et pour les assemblées générales des actionnaires, toute autre personne pour assumer la présidence de
ces assemblées et réunions.
Le conseil d’administration, s’il y a lieu, nommera des directeurs et fondés de pouvoir de la Société, dont un directeur
général, un administrateur-délégué, un ou plusieurs secrétaires, éventuellement des directeurs généraux-adjoints, des
secrétaires adjoints et d’autres directeurs et fondés de pouvoir dont les fonctions seront jugées nécessaires pour mener
à bien les affaires de la Société. Pareilles nominations peuvent être révoquées à tout moment par le conseil d’admi-
nistrateur. Les directeurs et fondés de pouvoir n’ont pas besoin d’être administrateurs ou actionnaires de la Société.
Pour autant que les statuts n’en décident pas autrement, les directeurs et fondés de pouvoir auront les pouvoirs et les
charges qui leur sont attribués par le conseil d’administration.
Avis écrit de toute réunion du conseil d’administration sera donné à tous les administrateurs au moins vingt-quatre
heures avant l’heure prévue pour la réunion, sauf s’il y a urgence, auquel cas la nature et les motifs de cette urgence
seront mentionnés dans l’avis de convocation. On pourra passer outre à cette convocation à la suite de l’assentiment
par écrit ou par câble, télégramme, télex ou téléfax de chaque administrateur. Une convocation spéciale ne sera pas
requise pour une réunion du conseil d’administration se tenant à une heure et à un endroit déterminés dans une
résolution préalablement adoptée par le conseil d’administration.
Tout administrateur pourra se faire représenter en désignant par écrit ou par câble, télégramme ou télex un autre
administrateur comme son mandataire.
Le conseil d’administration ne pourra délibérer et agir que si la majorité des administrateurs est présente ou repré-
sentée. Les décisions sont prises à la majorité des voix des administrateurs présents ou représentés.
Un administrateur peut assister à et être considéré comme étant présent à une réunion du conseil d’administration
par des moyens téléphoniques.
Les administrateurs agissant à l’unanimité par résolution circulaire, peuvent exprimer leur accord en un ou plusieurs
instruments par écrit, télex, télégramme ou par télécopie, confirmés par écrit, qui ensemble constituent le procès-verbal
de la prise de cette décision.
Art. 13. Les procès-verbaux des réunions du conseil d’administration seront signés par le président ou l’admi-
nistrateur qui aura assumé la présidence en son absence.
2635
Les copies ou extraits des procès-verbaux destinés à servir en justice ou ailleurs seront signés par le président ou par
le secrétaire ou par deux administrateurs.
Art. 14. Les administrateurs ne pourront agir que dans le cadre de réunions du conseil d’administration régulièrement
convoquées. Le conseil d’administration aura le pouvoir de déterminer la politique de la Société ainsi que le cours et la
conduite de l’administration et des opérations de la Société. Les administrateurs ne pourront cependant pas engager la
Société par leur signature individuelle, à moins d’y être autorisés par une résolution du conseil d’ adminis-tration.
Le conseil d’administration pourra déléguer ses pouvoirs relatifs à la gestion journalière et à l’exécution d’opérations
en vue de l’accomplissement de son objet et de la poursuite de l’orientation générale de sa gestion à des directeurs ou
fondés de pouvoir de la Société.
Art. 15. Aucun contrat et aucune transaction que la Société pourra conclure avec d’autres sociétés ou firmes ne
pourront être affectés ou viciés par le fait qu’un ou plusieurs administrateurs, directeurs ou fondés de pouvoir de la
Société auraient un intérêt quelconque dans telle autre société ou firme, ou par le fait qu’il en serait administrateur,
associé, directeur, fondé de pouvoir ou employé.
L’administrateur, directeur ou fondé de pouvoir de la Société, qui est administrateur, directeur, fondé de pouvoir ou
employé d’une société ou firme avec laquelle la Société passe des contrats, ou avec laquelle elle est autrement en
relations d’affaires, ne sera pas par là même privé du droit de délibérer, de voter et d’agir en ce qui concerne des
matières en relation avec pareil contrat ou pareilles affaires.
Au cas où un administrateur, directeur ou fondé de pouvoir aurait un intérêt personnel dans quelque affaire de la
Société, cet administrateur, directeur ou fondé de pouvoir devra informer le conseil d’administration de son intérêt
personnel et il ne délibérera et ne prendra pas part au vote sur cette affaire; rapport devra être fait au sujet de cette
affaire et de l’intérêt personnel de pareil administrateur, directeur ou fondé de pouvoir à la prochaine assemblée des
actionnaires. Le terme «intérêt personnel», tel qu’il est utilisé dans la phrase qui précède, ne s’appliquera pas aux
relations ou aux intérêts qui pourront exister de quelque manière, en quelque qualité, ou à quelque titre que ce soit, en
rapport avec SAVOY ASSET MANAGEMENT PLC, ses filiales ou sociétés affiliées ou encore en rapport avec toute
autre société ou entité juridique que le conseil d’ administration pourra déterminer.
La Société pourra indemniser tout administrateur, directeur ou fondé de pouvoir, ses héritiers, exécuteurs testa-
mentaires et administrateurs, des dépenses raisonnablement occasionnées par tous actions ou procès auxquels il aura
été partie en sa qualité d’administrateur, directeur ou fondé de pouvoir de la Société ou pour avoir été, à la demande
de la Société, administrateur, directeur ou fondé de pouvoir de toute autre société dont la Société est actionnaire ou
créditrice par laquelle il ne serait pas indemnisé, sauf le cas où dans pareils actions ou procès il sera finalement condamné
pour négligence grave ou mauvaise administration; en cas d’arrangement extrajudiciaire, une telle indemnité ne sera
accordée que si la Société est informée par son avocat-conseil que l’administrateur, directeur ou fondé de pouvoir en
question n’a pas commis un tel manquement à ses devoirs. Le droit à indemnisation n’exclura pas d’autres droits dans le
chef de l’administrateur, directeur ou fondé de pouvoir.
Art. 16. La Société sera engagée par la signature conjointe de deux administrateurs ou la signature individuelle d’un
directeur ou fondé de pouvoir autorisé à cet effet, ou par la signature de toute(s) autre(s) pesonne(s) à qui des pouvoirs
auront été spécialement délégués par le conseil d’adminstration.
Art. 17. Les opérations de la Société, comprenant notamment la tenue de sa comptabilité, les questions fiscales et
l’établissement de toutes déclarations d’impôt ou autres déclarations prévues par la loi luxembourgeoise, seront
surveillées par un commissaire. Le commissaire sera élu par l’assemblée générale annuelle des actionnaires pour une
période prenant fin le jour de la prochaine assemblée générale des actionnaires et jusqu’à l’élection de son successeur.
Le commissaire restera en fonction jusqu’à sa réélection ou l’élection de son successeur.
Le premier commissaire sera élu par l’assemblée générale des actionnaires suivant immédiatement la constitution de
la Société et restera en fonction jusqu’à la prochaine assemblée générale annuelle des actionnaires et jusqu’à l’élection
de son successeur.
Le commissaire en fonction peut être révoqué à tout moment, avec ou sans motif, par l’assemblée des actionnaires.
Art. 18. L’exercice social commence le 1
er
janvier et se termine le 31 décembre de la même année, à l’exception du
premier exercice social qui commencera le jour de la constitution de la Société et qui se terminera le 31 décembre 1999.
Art. 19. Il sera prélevé sur le bénéfice net annuel cinq pour cent (5 %) qui seront affectés à la réserve prévue par la
loi. Ce prélèvement cessera d’être obligatoire lorsque la réserve atteindra dix pour cent (10 %) du capital social tel qu’il
est prévu à l’article 5 des statuts ou tel que celui-ci aura été augmenté ou réduit ainsi qu’il est dit à l’article 6 ci-avant.
L’assemblée générale des actionnaires décidera de l’usage à faire du solde du bénéfice net annuel et décidera seule de
la répartition des dividendes quand il le jugera conforme à l’objet et aux buts de la Société.
Les dividendes annoncés pourront être payés en en toute monnaie choisie par le conseil d’administration, et pourront
être payés aux temps et lieux choisis par le conseil d’administration. Le conseil d’administration déterminera souverai-
nement le taux de change applicable à l’échange des dividendes en la monnaie de paiement.
Le conseil d’administration est autorisé à distribuer des dividendes intérimaires aux conditions prévues par la loi.
Art. 20. En cas de dissolution de la Société, il sera procédé à la liquidation par les soins d’un ou de plusieurs liqui-
dateurs qui peuvent être des personnes physiques ou morales, et qui seront nommés par l’assemblée générale des
actionnaires qui déterminera leurs pouvoirs et leur rémunération.
Art. 21. Les présents statuts pourront être modifiés en temps et lieu qu’il appartiendra par une assemblée générale
des actionnaires soumise aux conditions de quorum et de vote requises par la loi luxembourgeoise.
Art. 22. Pour toutes les matières qui ne sont pas régies par les présents statuts, les parties se réfèrent aux disposi-
tions de la loi du dix août mil neuf cent quinze sur les sociétés commerciales et des lois modificatives.
2636
<i>Souscriptioni>
Les actions ont été souscrites comme suit:
Actionnaire
Capital
Nombre
Souscrit
d’actions
1) TUTTON & SAUNDERS LIMITED, prénommée …………………………………………………………… 124.990 ECU
12.499
2) M. Gilles de Seze, prénommé ……………………………………………………………………………………………… 10 ECU
1
Total: ……………………………………………………………………………………………………………………………………………… 125.000 ECU
12.500
Les actions ont été entièrement libérées par paiement en espèces.
La preuve de ce paiement a été fournie au notaire soussigné.
<i>Estimation du capital sociali>
A telles fins que de droit, le capital social qui précède est évalué à cinq millions cinquante-huit mille quatre cent treize
francs luxembourgeois (5.058.413,- LUF).
Les dépenses, frais, rémunérations et charges de toutes espèces qui incombent à la Société à la suite de sa consti-
tution, s’élèvent approximativement à cent mille francs luxembourgeois (100.000 LUF).
<i>Constatationi>
Le notaire soussigné constate que les conditions exigées par l’article vingt-six de la loi du dix août mil neuf cent quinze
sur les sociétés commerciales ont été observées.
<i>Assemblée Générale des actionnairesi>
Les personnes sus-indiquées, représentant le capital souscrit en entier et se considérant comme régulièrement
convoquées, ont immédiatement procédé à une assemblée générale extraordinaire. Après avoir vérifié qu’elle était
régulièrement constituée, elles ont adopté à l’unanimité les résolutions suivantes:
1) L’assemblée a élu comme administrateurs:
- Christopher Saunders, Chief Executive Officer, SAVOY ASSET MANAGEMENT PLC, Londres
- Gilles de Seze, Managing Director, TUTTON & SAUNDERS Ltd., Londres
- Jacques Elvinger, Associé, ELVINGER HOSS & PRUSSEN, Luxembourg
2) L’assemblée a élu comme réviseur:
ERNST & YOUNG, rue Richard Coudenhove-Kalergi, L-2013 Luxembourg.
3) Le siège social de la Société a été fixé au 50, avenue J.-F. Kennedy, L-2951 Luxembourg.
Le notaire soussigné qui comprend et parle la langue anglaise déclare que sur la demande des comparants, le présent
acte de société est rédigé en langue anglaise, suivie d’une version française; le texte anglais fera foi.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite aux comparants, tous connus du notaire par leurs nom, prénom usuel, état civil et domicile, les
comparants ont tous signé avec Nous, notaire, la présente minute.
Signé: G. Juncker, E. Schroeder.
Enregistré à Mersch, le 18 décembre 1998, vol. 407, fol. 78, case 6. – Reçu 50.584 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Mersch, le 23 décembre 1998.
E. Schroeder.
(01638/228/470) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 janvier 1999.
CAPITAL INTERNATIONAL ASIA PACIFIC TRUST, Fonds Commun de Placement.
—
Further to the redemption requests for the total number of units of the CAPITAL INTERNATIONAL ASIA PACIFIC
TRUST and the payment of the redemption monies to the unitholders, the CAPITAL INTERNATIONAL ASIA PACIFIC
TRUST ceased to exist on January 28th, 1999.
<i>The Board of Directors ofi>
(00197/755/7)
<i>CAPITAL INTERNATIONAL ASIA PACIFIC TRUSTi>
FORCE FINANCE HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1510 Luxembourg, 10, avenue de la Faïencerie.
R. C. Luxembourg B 57.830.
—
Monsieur Dominique Wakley, demeurant à Sark (Channel Islands) démissionne avec effet immédiat de son poste
d’administrateur de la société FORCE FINANCE HOLDING S.A., 10, avenue de la Faïencerie, L-1510 Luxembourg.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 11. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(03995/576/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
2637
FORCE FINANCE HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1510 Luxembourg, 10, avenue de la Faïencerie.
R. C. Luxembourg B 57.830.
—
Monsieur Simon Couldridge, demeurant à Sark (Channel Islands) démissionne avec effet immédiat de son poste
d’administrateur de la société FORCE FINANCE HOLDING S.A., 10, avenue de la Faïencerie, L-1510 Luxembourg.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 11. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(03996/576/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
FORCE FINANCE HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1510 Luxembourg, 10, avenue de la Faïencerie.
R. C. Luxembourg B 57.830.
—
Madame Caragh Couldridge, demeurant à Sark (Channel Islands) démissionne avec effet immédiat de son poste
d’administrateur de la société FORCE FINANCE HOLDING S.A., 10, avenue de la Faïencerie, L-1510 Luxembourg.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 11. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(03997/576/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
FORCE FINANCE HOLDING S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 57.830.
—
La FIDUCIAIRE EUROTRUST S.A. dénonce, avec effet immédiat, le siège 10, avenue de la Faïencerie, L-1510 Luxem-
bourg, de la société FORCE FINANCE HOLDING S.A.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 11. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(03998/576/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
FORCE FINANCE HOLDING S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 57.830.
—
La société INTERNATIONAL AUDITING SERVICES S.A., avec siège social à Tortola (B.V.I.), démissionne avec effet
immédiat, de son poste de commissaire aux comptes de la société: FORCE FINANCE HOLDING S.A.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 11. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(03999/576/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
HOLLIE HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1510 Luxembourg, 10, avenue de la Faïencerie.
R. C. Luxembourg B 51.196.
—
Monsieur Dominique Wakley, demeurant à Sark (Channel Islands) démissionne avec effet immédiat de son poste
d’administrateur de la société HOLLIE HOLDING S.A., 10, avenue de la Faïencerie, L-1510 Luxembourg.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 11. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(04025/576/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
2638
HOLLIE HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1510 Luxembourg, 10, avenue de la Faïencerie.
R. C. Luxembourg B 51.196.
—
Monsieur Simon Couldridge, demeurant à Sark (Channel Islands) démissionne avec effet immédiat de son poste
d’administrateur de la société HOLLIE HOLDING S.A., 10, avenue de la Faïencerie, L-1510 Luxembourg.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 10. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(04026/576/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
HOLLIE HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1510 Luxembourg, 10, avenue de la Faïencerie.
R. C. Luxembourg B 51.196.
—
Madame Caragh Couldridge, demeurant à Sark (Channel Islands) démissionne avec effet immédiat de son poste
d’administrateur de la société HOLLIE HOLDING S.A., 10, avenue de la Faïencerie, L-1510 Luxembourg.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 10. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(04027/576/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
HOLLIE HOLDING S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1510 Luxembourg, 10, avenue de la Faïencerie.
R. C. Luxembourg B 51.196.
—
La société BUSINESS AND FINANCE ENGINEERING LIMITED, avec siège social à Dublin (Irlande), démissionne
avec effet immédiat, de son poste de commissaire aux comptes de la société: HOLLIE HOLDING S.A.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 10. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(04028/576/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
HOLLIE HOLDING S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 51.196.
—
La FIDUCIAIRE EUROTRUST S.A. dénonce, avec effet immédiat, le siège 10, avenue de la Faïencerie, L-1510 Luxem-
bourg, de la société HOLLIE HOLDING S.A.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 10. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(04029/576/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
LORIMAR S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-1140 Luxembourg, 45, route d’Arlon.
R. C. Luxembourg B 52.881.
—
- Démission, avec effet immédiat de IMACORP S.A. et IMACORP BUSINESS CENTRE S.A. de leur poste d’adminis-
trateur.
- Démission, avec effet immédiat, de Monsieur Frank Marquilie de son poste de commissaire aux comptes.
- Transfert du siège social au 45, route d’Arlon, L-1140 Luxembourg.
PRISCA S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 19 janvier 1999, vol. 518, fol. 79, case 3. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(04073/700/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
2639
PLANTECH, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.
R. C. Luxembourg B 26.268.
—
Il résulte d’une lettre adressée à la société en date du 4 novembre 1998 que le siège social de la société, à savoir
L-2444 Luxembourg, 14, rue des Romains, est dénoncé avec effet immédiat.
DOMIFIDUC, S.à r.l.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 18 janvier 1999, vol. 518, fol. 73, case 5. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(04109/789/10) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
PROFESSIONAL LIGHT & SOUND S.A., Société Anonyme.
R. C. Luxembourg B 52.539.
—
La société FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE EUROTRUST S.A., avec siège social à L-1510 Luxembourg, 10, avenue
de la Faïencerie, démissionne avec effet immédiat, de son poste de commissaire aux comptes de la société PROFES-
SIONAL LIGHT & SOUND S.A.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 8. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(04117/576/12) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
SOCEXPO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2714 Luxembourg, 11A, rue du Fort Wallis.
R. C. Luxembourg B 66.844.
—
La société INTERNATIONAL AUDITING SERVICES S.A., avec siège social à Tortola (B.V.I.), démissionnne avec effet
immédiat, de son poste de commissaire aux comptes de la société SOCEXPO S.A., 11A, rue du Fort Wallis, L-2714
Luxembourg.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 9. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(04153/576/14) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
SOCEXPO S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-2714 Luxembourg, 11A, rue du Fort Wallis.
R. C. Luxembourg B 66.844.
—
Monsieur Philip Croshaw, demeurant à Sark (Channel Islands) démissionne avec effet immédiat de son poste
d’administrateur de la société SOCEXPO S.A., 11A, rue du Fort Wallis, L-2714 Luxembourg.
Luxembourg, le 11 janvier 1999.
FIDUCIAIRE LUXEMBOURGEOISE
EUROTRUST S.A.
Signature
Enregistré à Luxembourg, le 12 janvier 1999, vol. 518, fol. 46, case 9. – Reçu 500 francs.
<i>Le Receveur i>(signé): J. Muller.
(04154/576/13) Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 21 janvier 1999.
2640
S O M M A I R E
SAINT HUBERT HOLDINGS
COMPAGNIE FINANCIERE DU LUXEMBOURG S.A.
CC-DAX GARANT OP 12/03.
EUROTRUST FUND OP.
SANTANDER EuroAKTIEN PROTECT.
FINANCIERE EUROPEENNE DU GROUPE DU SAVOY S.A.
CAPITAL INTERNATIONAL ASIA PACIFIC TRUST
FORCE FINANCE HOLDING S.A.
FORCE FINANCE HOLDING S.A.
FORCE FINANCE HOLDING S.A.
FORCE FINANCE HOLDING S.A.
FORCE FINANCE HOLDING S.A.
HOLLIE HOLDING S.A.
HOLLIE HOLDING S.A.
HOLLIE HOLDING S.A.
HOLLIE HOLDING S.A.
LORIMAR S.A.
PLANTECH
PROFESSIONAL LIGHT & SOUND S.A.
SOCEXPO S.A.
SOCEXPO S.A.