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22705

MEMORIAL

Journal Officiel

du Grand-Duché de

Luxembourg

MEMORIAL

Amtsblatt

des Großherzogtums

Luxemburg

RECUEIL DES SOCIETES ET ASSOCIATIONS

Le présent recueil contient les publications prévues par la loi modifiée du 10 août 1915 concernant les sociétés commerciales

et par loi modifiée du 21 avril 1928 sur les associations et les fondations sans but lucratif.

C — N° 474

1

er

septembre 1997

S O M M A I R E

CB-Basis …………………………………………………………………………… page

22715

CB-Lux-Strategie………………………………………………………………………

22728

Pagaso S.A., Luxembourg ……………………………………………………

22727

Parinvest S.A., Luxembourg ………………………………………………

22714

Prime International S.A., Luxembourg …………………………

22715

Queen Finance Holding S.A., Luxbg-Kirchberg…………

22740

Reil S.A., Luxembourg……………………………………………………………

22740

Rejointoyage S.A., Pétange …………………………………………………

22741

Restaurant Postkutsch, S.à r.l., Esch-sur-Alzette ……

22741

R.I.A. Holding S.A., Luxembourg ……………………………………

22741

Ribete Soparfi S.A., Luxembourg …………………… 22741,

22742

Rin-Pwene S.A., Pétange ………………………………………………………

22742

Rousegaertchen, S.à r.l., Bereldange ………………………………

22743

S.A. Investments, Luxembourg …………………………………………

22744

Sands Point Holding S.A., Luxembourg ………………………

22744

Sans Despartir S.A., Luxembourg-Kirchberg ……………

22744

Seoul Bank of Luxembourg S.A., Luxbg ……… 22745,

22747

Serbero, S.à r.l., Grevenknapp …………………………………………

22748

Sfai Luxembourg S.A., Luxembourg ………………………………

22748

S.G.E.D. S.A., Pétange……………………………………………………………

22749

Sisha S.A., Luxembourg ……………………………………… 22742,

22743

SMH Finance (Luxembourg) S.A., Luxembourg ………

22748

Société d’Investissement Suisse-Luxembourgeoise

S.A., Luxembourg…………………………………………………………………

22749

Société Luxembourgeoise d’Investissements et de

Placements S.A., Luxembourg ……………………………………

22749

Soclair Commerciale S.A., Luxembourg ………………………

22750

Soclair Equipements S.A., Luxembourg ………………………

22750

Soclair S.A., Luxembourg ……………………………………………………

22749

Sofitex, S.à r.l., Esch-sur-Alzette ………………………………………

22750

Sohopar S.A., Luxembourg …………………………………………………

22751

Soporgest S.A., Luxembourg ……………………………………………

22751

Spiroll International R. Wood & Cie, S.e.c.s., Luxem-

bourg …………………………………………………………………………………………

22752

Steelinvest S.A. …………………………………………………………………………

22752

Stylemode Holding S.A., Luxembourg-Kirchberg ……

22750

Suez Lux Cash, Sicav, Luxembourg…………………………………

22744

Templeton Central and Eastern European Invest-

ment Company, Sicav, Luxembourg ………… 22749,

22750

Thionville S.A., Luxembourg ………………………………………………

22752

Tosca Holding S.A., Luxembourg ……………………………………

22751

Transeuro S.A., Luxembourg ……………………………………………

22751

Trelux Capital Investissements S.A, Luxembourg …

22705

VB-EuropaTop 100 Garantie 1/2002 ………………………………

22706

TRELUX CAPITAL INVESTISSEMENTS S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1511 Luxembourg, 121, avenue de la Faïencerie.

R. C. Luxembourg B 22.363.

Par décision de l’assemblée générale ordinaire de 5 juin 1997, M. André Wilwert, diplômé ICHEC Bruxelles, Luxem-

bourg, a été nommé administrateur jusqu’à l’issue de l’assemblée générale statutaire de 2002, en remplacement de M.
Albert Wildgen, démissionnaire.

Luxembourg, le 5 juin 1997.

Pour avis sincère et conforme

<i>Pour TRELUX CAPITAL INVESTISSEMENTS S.A.

KPMG FINANCIAL ENGINEERING

Signature

Enregistré à Luxembourg, le 6 juin 1997, vol. 493, fol. 16, case 1. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

(20695/528/14)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

VB-EuropaTOP 100 GARANTIE 1/2002.

VERWALTUNGSREGLEMENT

<i>Allgemeiner Teil

Art. 1. Der Fonds. Der Fonds ist nach dem Recht des Grossherzogtums Luxemburg ein rechtlich unselbständiges

Sondervermögen (fonds commun de placement). Dabei handelt es sich um ein Sondervermögen (im folgenden «Fonds-
vermögen» genannt) aller Anteilsinhaber, bestehend aus Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögens-
werten, welches im Namen der Verwaltungsgesellschaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber (im
folgenden «Anteilsinhaber» genannt) durch die ADlG - INVESTMENT LUXEMBURG S.A., eine Aktiengesellschaft nach
dem Recht des Grossherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg-Stadt (im folgenden «Verwaltungsgesellschaft»
genannt) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird.

Die Anteilsinhaber sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
Die Fondsanteile (im folgenden «Anteile» genannt) werden in Form von Inhaberzertifikaten (im folgenden «Anteil-

zertifikate» genannt), gegebenenfalls mit den zugehörigen Ertragsscheinen, ausgegeben.

Das Vermögen des Fonds, das von einer Depotbank verwahrt wird, ist von dem Vermögen der Verwaltungsgesell-

schaft getrennt zu halten.

Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in

diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen jeweils gültige Fassung im Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations,
dem Amtsblatt des Grossherzogtums Luxemburg (im folgenden «Mémorial» genannt), veröffentlicht ist.

Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilsinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten und

veröffentlichten Änderungen desselben an.

Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft. Der Fonds wird durch die Verwaltungsgesellschaft in eigenem Namen, aber

ausschliesslich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber, verwaltet. Diese Verwaltungsbe-
fugnis erstreckt sich namentlich, jedoch nicht ausschliesslich, auf den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch
und die Annahme von Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller
Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds zusammenhängen. Die Verwaltungs-
gesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» sowie in Artikel 20 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» fest.

Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellten

mit der täglichen Geschäftsführung betrauen. Für den Fonds wird ein beratender Anlageausschuss gebildet. Darüber
hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einen oder mehrere
Anlageberater hinzuziehen.

Art. 3. Die Depotbank. Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.
Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem luxemburgischen Gesetz über Organismen für gemeinsame

Anlagen, dem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abgeschlossenen Depotbankvertrag und diesem
Verwaltungsreglement.

Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen. Der Name der

Depotbank wird in Artikel 19 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil», in den Verkaufsprospekten und ähnlichen
Dokumenten des Fonds genannt.

Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit

einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn eine von der zuständigen
Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Grossherzogtum Luxemburg die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäss
diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsge-
sellschaft eine neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäss diesem Verwaltungs-
reglement übernimmt.

Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilsin-

haber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäss diesem Verwaltungsreglement in vollem Umfang
nachkommen.

Alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fondsvermögens werden

von der Depotbank in separaten gesperrten Konten oder Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und
mit Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung
von Wertpapieren des Fonds beauftragen.

Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den separaten gesperrten Konten des Fonds nur die in diesem

Verwaltungsreglement festgesetzte Vergütung. Die Depotbank entnimmt den separaten gesperrten Konten nur nach
Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäss diesem Verwaltungsreglement zustehende Vergütung. Die in
Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» und Artikel 22 «Besonderer Teil» aufgeführten sonstigen zu
Lasten des Fonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
- Ansprüche der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen;

dies schliesst die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Anteilsinhaber nicht aus;

- gegen Vollstreckungsmassnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsver-

mögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.

22706

Art. 4. Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen. A) Das Fondsvermögen wird

unter Beachtung der in Artikel 20 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» festgelegten Anlagepolitik
grundsätzlich in Wertpapieren angelegt.

Vorbehaltlich der weiter unten angeführten Anlagegrenzen müssen dieselben:
1. an einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der EU notiert werden;
2. an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen

Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden;

3. an einer Wertpapierbörse eines Staates ausserhalb der EU amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt

eines Staates ausserhalb der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist,
gehandelt werden.

Soweit es sich um Wertpapiere aus Neuemissionen handelt, müssen die Emissionsbedingungen die Verpflichtung

enthalten:

- dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse oder zum Handel an einem anderen

geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, beantragt wird,
und zwar an den Börsen oder geregelten Märkten eines Mitgliedstaates der EU oder eines Staates ausserhalb der EU;
und

- dass die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
Ferner dürfen für den Fonds bis zu 5 % des Netto-Fondsvermögens in Anteilen anderer Investmentfonds angelegt

werden, sofern diese die Merkmale für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der EG-Richt-
linie (85/611/EWG) vom 20. Dezember 1985 aufweisen; zusätzlich darf der Fonds nicht mehr als 10 % der Anteile
desselben Investmentfonds erwerben.

Anteile an solchen Investmentfonds, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft

verwaltet werden, die mit dieser durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche
direkte oder indirekte Beteiligung verbunden sind, dürfen nur erworben werden, sofern diese Investmentfonds ihre
Anlagepolitik auf bestimmte geographische oder wirtschaftliche Bereiche spezialisiert haben. In diesem Fall wird die
Verwaltungsgesellschaft auf solche Anteile keine Gebühren und Kosten berechnen.

Daneben dürfen für den Fonds flüssige Mittel und Termingelder gehalten werden.
B) Unter Beachtung der nachfolgenden Anlagegrenzen und -beschränkungen kann die Verwaltungsgesellschaft sich der

Techniken und Instrumente bedienen, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken
und Instrumente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Fondsvermögens geschieht. Dies gilt insbesondere für
Tauschgeschäfte mit Zinssätzen, welche im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu Sicherungszwecken vorgenommen
werden können. Solche Geschäfte sind ausschliesslich mit erstklassigen Finanzinstitutionen zulässig, die auf diese Art von
Geschäften spezialisiert sind.

Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft Techniken und Instrumente zur Deckung von Währungs-, Zins- und Kursri-

siken im Rahmen der Verwaltung des Fondsvermögens nutzen.

Darüber hinaus ist es der Verwaltungsgesellschaft auch gestattet, solche Techniken und Instrumente mit einem

anderen Ziel als der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens im Rahmen der Verwaltung
anzuwenden.

Zu den Techniken und Instrumenten gehören insbesondere:
1. Optionen
Eine Option ist ein Vertrag, in dem der Käufer/Verkäufer gegen Zahlung/Erhalt einer Prämie berechtigt ist/sich

verpflichtet, bestimmte Vermögensgegenstände zu einem fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) während einer
vorher vereinbarten Zeitdauer oder zu einem bestimmten Tag auf seinen Wunsch/Wunsch des Käufers zu liefern/zu
beziehen.

Käufe und Verkäufe von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden, die je nach der eingegangenen Position

unterschiedlich gross sind:

Der Kaufpreis einer erworbenen CaII- oder Put-Option kann verlorengehen.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht die Gefahr, dass der Fonds nicht mehr an einer besonders starken

Wertsteigerung des Vermögensgegenstandes teilnimmt. Beim Verkauf von Put-Optionen besteht die Gefahr, dass der
Fonds zur Abnahme von Vermögensgegenständen zum Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der Marktwert dieser
Vermögensgegenstände deutlich niedriger ist.

Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens stärker beeinflusst werden, als dies beim

unmittelbaren Erwerb von Vermögensgegenständen der Fall ist.

a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds CaII- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes, Finanz-

terminkontrakte und sonstige Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an Börsen oder anderen
geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt
werden.

b) Die Addition der Prämien für den Erwerb der unter a) genannten Optionen darf 15 % des Netto-Fondsvermögens

nicht übersteigen, soweit die Optionen noch valutieren.

c) Für den Fonds können CaII-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Addition der Ausübungspreise

solcher Optionen 25 % des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt.

Diese Anlagegrenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch entsprechende Wertpapiere unterlegt oder

durch andere Instrumente abgesichert sind. Im übrigen muss der Fonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von
Positionen aus dem Verkauf nichtgedeckter CaIl-Optionen sicherzustellen.

d) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Put-Optionen, so muss der Fonds während der gesamten

Laufzeit der Optionen über ausreichende Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsgeschäft jederzeit
nachkommen zu können.

22707

2. Finanzterminkontrakte
Finanzterminkontrakte sind durch eine Terminbörse vermittelte, für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende

Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basis-
wertes (z.B. Anleihen, Aktienindizes) zu einem im voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw. zu
verkaufen.

a) Unter der Voraussetzung, dass die Finanzterminkontrakte an hierfür vorgesehenen Börsen oder an anderen

geregelten Märkten mit regelmässigem Betrieb, die anerkannt, für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise
ordnungsgemäss ist, gehandelt werden, kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds diese als Zinsterminkontrakte
wie auch als Terminkontrakte auf einen Aktienindex kaufen und verkaufen.

b) Die Verwaltungsgesellschaft kann durch den Handel mit Finanzterminkontrakten sich im Fondsvermögen befin-

dende Aktien- und Rentenbestände gegen Kursverluste absichern.

Ferner kann die Verwaltungsgesellschaft mit dem gleichen Zweck für den Fonds Put-Optionen auf Finanzterminkon-

trakte kaufen oder Call-Optionen auf Finanzterminkontrakte verkaufen.

Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Finanzterminkontrakte kaufen und verkaufen, die

nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Fonds dienen.

Diese Art von Geschäften ist mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein

Bruchteil der jeweiligen Kontraktgrösse (Einschuss) sofort geleistet werden muss. Das Verlustrisiko kann unbestimmbar
sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können
zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.

c) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und Tauschverträgen

auf Zinssätze ergibt, die der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen, darf grundsätzlich den Gesamtwert der
zu sichernden Vermögensgegenstände in der entsprechenden Währung nicht übersteigen.

d) Die Summe der Verbindlichkeiten, die sich aus Finanzterminkontrakten, Optionsgeschäften und aus dem Kauf und

Verkauf sonstiger Arten von Finanzinstrumenten ergibt, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen dienen,
darf zu keinem Zeitpunkt das Netto-Fondsvermögen übersteigen. Verkäufe von Call-Optionen, die durch angemessene
Werte im Fondsvermögen unterlegt sind, bleiben dabei unberücksichtigt.

3. Wertpapierleihe
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems bis zu

50 % der im Fonds befindlichen Wertpapiere bis zu höchstens 30 Tage ausleihen. Dies setzt voraus, dass das Wertpa-
pierleihsystem durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus organisiert ist oder durch eine Finanzeinrichtung
erster Ordnung, die sich auf solche Geschäfte spezialisiert hat, betrieben wird.

Die Höchstgrenze von 50 % des Wertpapierbestandes gilt nicht, soweit die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds das

Recht auf jederzeitige Kündigung des Wertpapierleihvertrages hat und die Rückgabe der verliehenen Papiere verlangen
kann.

Im Rahmen solcher Geschäfte muss der Fonds grundsätzlich eine Sicherheit erhalten, deren Wert bei Abschluss des

Wertpapierleihvertrages mindestens dem Wert der verliehenen Wertpapiere entspricht. Diese Sicherheit muss in Form
von liquiden Mitteln oder in Form von Wertpapieren erfolgen, die durch Mitgliedstaaten der OECD oder durch deren
Gebietskörperschaften oder durch supranationale Einrichtungen und Organismen ausgegeben oder garantiert sind. Bis
zum Ablauf des Wertpapierleihvertrages muss die Sicherheit zugunsten des Fonds gesperrt bleiben.

4. Wertpapierpensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Fonds Käufe und Verkäufe von Wertpapieren mit Wiederkaufsvorbehalt

abschliessen, bei denen dem jeweiligen Verkäufer das Recht vorbehalten ist, die verkauften Wertpapiere vom Erwerber
innerhalb einer bestimmten Frist zu einem festvereinbarten Preis zurückzukaufen. Dabei muss es sich bei dem Vertrags-
partner um ein Finanzinstitut erster Ordnung handeln, das auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist. Solche Käufe
und Verkäufe werden vom Fonds nur auf akzessorischer Basis getätigt.

Während der Laufzeit eines Wertpapierpensionsgeschäftes darf die Verwaltungsgesellschaft Wertpapiere, die Gegen-

stand dieses Geschäftes sind, nicht verkaufen. Der Umfang von Wertpapierpensionsgeschäften wird stets auf einem
Niveau gehalten, das es der Verwaltungsgesellschaft ermöglicht, den Verpflichtungen für den Fonds aus solchen und
anderen Geschäften sowie der Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen gemäss Artikel 9 des Verwaltungsreglements
jederzeit nachzukommen.

5. Währungskurssicherungen
Zur Sicherung von Währungsrisiken von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten des Fonds in einer anderen

als der Fondswährung kann die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds Devisen auf Termin verkaufen bzw. umtauschen
im Rahmen freihändiger Geschäfte, die mit auf diese Geschäftsart spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung
abgeschlossen werden.

Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft zu Absicherungszwecken Devisenterminkontrakte verkaufen und

CalI-Optionen auf Devisen verkaufen bzw. Put-Optionen auf Devisen kaufen. Solche Transaktionen dürfen nur an einem
geregelten Markt mit regelmässigem Betrieb abgeschlossen werden, der für das Publikum offen und dessen Funktions-
weise ordnungsgemäss ist.

Währungskurssicherungsgeschäfte setzen eine direkte Verbindung zu den abzusichernden Vermögensgegenständen

und Verbindlichkeiten voraus. Sie dürfen daher grundsätzlich die jeweiligen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des
Fonds in der gesicherten Währung weder in ihrer Grössenordnung noch in ihrer Restlaufzeit überschreiten.

C) Der Verwaltungsgesellschaft ist es nicht gestattet, für den Fonds:
1. mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens in anderen als in den unter Absatz A genannten Wertpapieren

anzulegen;

22708

2. mehr als 10% des Netto-Fondsvermögens in verbrieften Rechten anzulegen, die ihren Merkmalen nach Wertpa-

pieren gleichgestellt werden können, die insbesondere übertragbar und veräusserbar sind und deren Wert jederzeit
oder zumindest in den nach Artikel 5 des Verwaltungsreglements vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden
kann. In den Ziffern 1. und 2. genannten Werten dürfen zusammen höchstens 10 % des Netto-Fondsvermögens angelegt
werden;

3. Edelmetalle oder Zertifikate über diese zu erwerben;
4. mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anzulegen, mit der

Massgabe, dass der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 % des Netto-
Fondsvermögens angelegt sind, 40 % des Wertes des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigen darf.

Die vorerwähnte Grenze von 10 % kann auf höchstens 35 % angehoben werden, wenn die Wertpapiere von einem

Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Staat ausserhalb der EU oder von internationalen
Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben
oder garantiert werden.

In Abweichung von dieser Bestimmung kann die unter Ziffer 4. Unterabsatz 1 genannte Grenze von 10 % höchstens

25 % betragen für verschiedene Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten ausgegeben sind, welche ihren Sitz in
einem Mitgliedstaat der EU haben und dort einer speziellen Aufsicht unterliegen, die den Schutz der Inhaber dieser
Papiere bezweckt. Werden mehr als 5 % des Netto-Fondsvermögens in unter Ziffer 4. Unterabsatz 3 genannten Schuld-
verschreibungen ein und desselben Emittenten angelegt, so darf der Gesamtwert derselben 80 % des Wertes des Netto-
Fondsvermögens nicht überschreiten.

Die in Ziffer 4. Unterabsätze 2 und 3 genannten Wertpapiere bleiben für die Anwendung der in Ziffer 4. Unterabsatz

1 vorgesehenen 40 %-Grenze ausser Betracht.

Ferner können die in Ziffer 4. Unterabsätze 1, 2 und 3 festgelegten Grenzen nicht addiert werden, so dass Anlagen in

Wertpapieren desselben Emittenten in keinem Fall zusammen 35 % des Netto-Fondsvermögens übersteigen dürfen;

5. abweichend von den in Ziffer 4. Unterabsätze 1, 2, 3 und 5 festgelegten Grenzen kann die Verwaltungsgesellschaft

durch die Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % in
Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörper-
schaften, von einem Mitgliedstaat der OECD ausserhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-recht-
lichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese
Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei
Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;

6. mehr als 10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten zu erwerben;
7. Aktien, die mit einem Stimmrecht versehen sind, in einer Grössenordnung zu erwerben, die es der Verwaltungs-

gesellschaft ermöglicht, für alle von ihr verwalteten Investmentfonds einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftspo-
litik des Emittenten auszuüben;

8. mehr als 10% der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten zu erwerben;
Diese Grenze braucht beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldverschrei-

bungen zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen Iässt. Ferner ist diese Grenze unter Beachtung der Risikomischung
nicht einzuhalten in bezug auf:

- Wertpapiere, die von einem Mitgliedstaat der EU oder dessen öffentlichen Gebietskörperschaften begeben oder

garantiert werden;

- von einem Mitgliedstaat der OECD ausserhalb der EU begebene oder garantierte Wertpapiere;
- Wertpapiere, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein

oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören;

9. Kredite aufzunehmen, es sei denn in besonderen Fällen für kurze Zeit, bis zur Höhe von 10 % des Netto-Fonds-

vermögens;

10. Kredite zu gewähren oder für Dritte als Bürge einzustehen. Diese Beschränkung steht dem Erwerb von nicht voll

eingezahlten Wertpapieren nicht entgegen. Nicht voll eingezahlte Wertpapiere dürfen nur insoweit erworben werden,
als der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen 5 % des Netto-Fondsvermögens nicht übersteigt. Falls der Fonds nicht
voll eingezahlte Wertpapiere besitzt, muss eine Liquiditätsvorsorge zur späteren vollen Einzahlung geschaffen werden,
die in die Anlagebeschränkungen gemäss Ziffer 9. mit einzubeziehen ist;

11. Vermögenswerte des Fonds zu verpfänden oder sonst zu belasten, zur Sicherung zu übereignen oder zur

Sicherung abzutreten, es sei denn, dass dies an einer Börse oder einem geregelten Markt oder aufgrund verbindlicher
Auflagen gefordert wird;

12. Wertpapiere zu erwerben, deren Veräusserung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen irgendwelchen Beschrän-

kungen unterliegt;

13. in Immobilien anzulegen und Waren oder Warenkontrakte zu kaufen oder zu verkaufen;
14. Wertpapierleerverkäufe zu tätigen;
15. Wertpapiere im «underwriting» fest zu übernehmen.
Die oben vorgesehenen Beschränkungen brauchen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die mit zu dem Fondsver-

mögen gehörenden Wertpapieren verbunden sind, nicht eingehalten zu werden.

Werden die in Vorstehendem genannten Grenzen unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung von Bezugsrechten

überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser
Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber anzustreben.

Die Verwaltungsgesellschaft kann im Einvernehmen mit der Depotbank die Anlagebeschränkungen und andere Teile

des Verwaltungsreglements ändern, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben
werden sollen.

22709

Art. 5. Berechnung des Inventarwertes je Anteil.  Der Wert eines Anteils lautet auf die in Artikel 21 des

Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» festgelegte Währung (im folgenden «Fondswährung» genannt). Er wird unter
Aufsicht der Depotbank von der Verwaltungsgesellschaft an jedem Bankarbeitstag, der sowohl in Luxemburg als auch in
Frankfurt am Main ein Börsentag ist (im folgenden «Bewertungstag» genannt) errechnet.

Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am Bewertungstag in Umlauf

befindlichen Anteile des Fonds. Das Netto-Fondsvermögen (im folgenden auch «Inventarwert» genannt) wird nach
folgenden Grundsätzen berechnet:

a) Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse notiert sind, werden zum letzten verfügbaren bezahlten Kurs

bewertet.

b) Wertpapiere, die nicht an einer Wertpapierbörse notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt, der

anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, gehandelt werden, werden zu einem
Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf
und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiereverkauft werden können.

c) Falls solche Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese Wertpapiere ebenso wie die sonstigen gesetzlich zuläs-

sigen Vermögenswerte (einschliesslich Wertpapiere, die nicht an einer Börse amtlich notiert oder an einem geregelten
Markt gehandelt werden) zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und
Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.

d) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet.
e) Alle nicht auf die Fondswährung Iautenden Vermögenswerte werden zum letzten Devisenmittelkurs in die Fonds-

währung umgerechnet.

Auf die ordentlichen Netto-Erträge wird ein Ertragsausgleich gerechnet.
Falls aussergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäss den oben aufgeführten Kriterien

unmöglich oder unsachgerecht machen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und
Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um
eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.

Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus Iiquiden Mitteln und zulässigen

Kreditaufnahmen des Fonds befriedigt werden können, nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank, den Inven-
tarwert auf der Basis der Kurse des Bewertungstages bestimmen, an dem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpa-
pierverkäufe vornimmt. In diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungsanträge für den Fonds dieselbe
Berechnungsweise angewandt.

Art. 6. Ausgabe von Anteilen.  Jede natürliche oder juristische Person kann, vorbehaltlich von Artikel 7 des

Verwaltungsreglements, durch Zeichnung und Zahlung des Ausgabepreises Anteile erwerben.

Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte.
Die Anteile werden von der Verwaltungsgesellschaft gegen Bezahlung an die Depotbank unverzüglich nach Eingang

eines Zeichnungsantrages an einem Bewertungstag gemäss Artikel 5 des Verwaltungsreglements zugeteilt. Die Anteile
werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von
der Depotbank durch Übergabe von Anteilzertifikaten gemäss Artikel 8 des Verwaltungsreglements in entsprechender
Höhe ausgehändigt.

Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäss Artikel 5 des Verwaltungsreglements des entsprechenden Bewer-

tungstages zuzüglich einer Verkaufsprovision gemäss Artikel 21 des Verwaltungsreglements «Besonderer Teil»; er ist
zahlbar innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag. Falls die Gesetze eines Landes
niedrigere Verkaufsprovisionen vorschreiben, können die in jenem Land beauftragten Banken die Anteile mit einer
niedrigeren Verkaufsprovision verkaufen, die jedoch die dort höchst zulässige Verkaufsprovision nicht unterschreiten
wird. Sofern Sparpläne angeboten werden, wird die Verkaufsprovision nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen
berechnet. Der Ausgabepreis erhöht sich um Gebühren oder andere Belastungen, die in verschiedenen Ländern anfallen,
in denen Anteile verkauft werden.

Soweit Ausschüttungen gemäss Artikel 13 des Verwaltungsreglements wieder unmittelbar in Anteilen angelegt

werden, kann ein von der Verwaltungsgesellschaft festgelegter Wiederanlagerabatt gewährt werden.

Art. 7. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen. Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von

Anteilen die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten.

Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die

Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, falls eine solche Massnahme zum
Schutz der Anteilsinhaber oder des Fonds erforderlich erscheint.

Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die

von Anteilsinhabern gehalten werden, welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.

Auf nicht ausgeführte Zeichnungsanträge eingehende Zahlungen werden von der Depotbank unverzüglich zinslos

zurückgezahlt.

Art. 8. Anteilzertifikate.  Die Depotbank gibt nur Anteilzertifikate, die auf den Inhaber lauten, gegebenenfalls mit

den zugehörigen Ertragsscheinen, über jede von der Verwaltungsgesellschaft bestimmte Anzahl von Anteilen aus. Jedes
Anteilzertifikat trägt die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der Verwaltungsgesellschaft und der
Depotbank.

Art. 9. Rücknahme von Anteilen.  Die Anteilsinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu

verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag gemäss Artikel 5 des Verwaltungsreglements gegen
Übergabe der Anteilzertifikate. Rücknahmepreis ist der gemäss Artikel 5 des Verwaltungsreglements errechnete Inven-
tarwert je Anteil. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entspre-

22710

chenden Bewertungstag. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt,
erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung
verkauft wurden.

In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäss den Bestimmungen des Artikels 5, letzter Abschnitt des Verwaltungs-

reglements, zum dann geltenden Inventarwert je Anteil. Der Rücknahmepreis wird in der Fondswährung vergütet. Die
Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass das Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel umfasst, damit eine
Rücknahme von Anteilen auf Antrag von Anteilsinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.

Anleger, die die Rücknahme ihrer Anteile verlangt haben, werden von einer Einstellung der Inventarwertberechnung

gemäss Artikel 10 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Inventarwert-
berechnung umgehend hiervon in Kenntnis gesetzt.

Die Depotbank ist nur soweit und solange zur Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers

verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften, oder andere von der Depotbank
nicht beeinflussbare Umstände sie daran hindern.

Art. 10. Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventar-

wertes.  Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erfor-
derlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber gerechtfertigt ist,
insbesondere

a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an welchen einwesentlicher Teil der

Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, geschlossen ist (ausser angewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder
der Handel an dieser Börse ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;

b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für dieselbe

unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Inventar-
wertes ordnungsgemäss durchzuführen.

Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds.  Neben den im VerwaltungsregIement «Besonderer Teil»

festgelegten Kosten trägt der Fonds die folgenden, im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden
Aufwendungen:

a) Kosten für die Verwahrung der Wertpapiere
b) Kosten für die Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise, gegebenenfalls der Ausschüttungen sowie

sonstiger für den Anteilsinhaber wichtiger Informationen

c) Druckkosten für die Anteilzertifikate
d) Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine
e) Kosten für den Druck und die Ausgabe neuer Ertragsscheinbogen
f) Kosten für den Druck, die Veröffentlichung und den Versand der Berichte und Verkaufsprospekte einschliesslich

des Verwaltungsreglements

g) Prüfungskosten für den Fonds
h) Kosten für die Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im

Interesse der Anteilsinhaber handeln

i) Kosten einer etwaigen Börsennotierung oder -registrierung und/oder einer Vertriebszulassung im In- und Ausland
j) Steuern und Abgaben, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben

werden

k) im Zusammenhang mit der Verwaltung eventuell entstehender Steuern
l) Kosten für die Bonitätsbeurteilung des Fonds durch national und international anerkannte Ratingagenturen
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst

dann dem Fondsvermögen.

Die mit dem Erwerb oder der Veräusserung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsgebühren

werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen.

Art. 12. Revision. Das Fondsvermögen wird durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert,

die von der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist.

Art. 13. Verwendung der Erträge.  Unbeschadet einer anderen Regelung im VerwaltungsregIement «Besonderer

Teil» bestimmt die Verwaltungsgesellschaft, ob und in welcher Höhe eine Ausschüttung aus den ordentlichen Nettoer-
trägen des Fonds erfolgen wird. Als ordentliche Nettoerträge des Fonds gelten vereinnahmte Dividenden und Zinsen,
abzüglich der allgemeinen Kosten.

Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft - soweit im «Besonderen Teil» nichts anderes bestimmt ist - neben

den ordentlichen Nettoerträgen auch realisierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptions-
rechten und sonstige Erträge ganz oder teilweise in bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten. Eventuell verblei-
bende Bruchteile werden in bar bezahlt.

Eine Ausschüttung erfolgt auf die Anteile, die am Ausschüttungstag ausgegeben waren. Ein Ertragsausgleichskonto

wird geschaffen und bedient.

Erträge, die innerhalb der Vorlegungsfrist gemäss Artikel 17 nicht geltend gemacht wurden, verfallen und gehen an

den Fonds zurück.

Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements.  Die Verwaltungsgesellschaft kann nach vorheriger Geneh-

migung durch die Depotbank dieses Verwaltungsreglement jederzeit im Interesse der Anteilsinhaber ganz oder teilweise
ändern.

22711

Änderungen des Verwaltungsreglements werden im Mémorial veröffentlicht und treten, sofern nichts anderes

bestimmt ist, fünf Kalendertage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröf-
fentlichungen analog zu Artikel 15 Absatz 1 des Verwaltungsreglements veranlassen.

Art. 15. Veröffentlichungen.  Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis sind jeweils am Sitz der Verwaltungs-

gesellschaft, der Depotbank und der Zahlstellen des Fonds im Ausland zur Information verfügbar und werden jeweils in
einer Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind. Der
Inventarwert kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt werden.

Nach Abschluss jedes Rechnungsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht erstellen, der

Auskunft über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten Resultate gibt. Nach Ende der ersten Hälfte
jedes Rechnungsjahres erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen Halbjahresbericht, der Auskunft über das Fondsver-
mögen und dessen Verwaltung während des entsprechenden Halbjahres gibt.

Das Verwaltungsreglement, der Jahresbericht und der Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilsinhaber am Sitz

der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und jeder Zahlstelle erhältlich.

Sonstige Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen, die sich an die Anteilsinhaber richten, werden jeweils in einer

Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.

Art. 16. Dauer des Fonds und Auflösung.  Unbeschadet einer anderen Regelung im Verwaltungsreglement

«Besonderer Teil» wird der Fonds auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwal-
tungsgesellschaft aufgelöst werden.

Eine Auflösung erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grunde aufgelöst wird. Sie wird

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Grossherzogtum Luxemburg von der Verwaltungsgesellschaft im
Mémorial, in einer luxemburgischen und zwei deutschen Tageszeitungen und mindestens je einer dann zu bestimmenden
Tageszeitung in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, veröffentlicht.

Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des Fonds führt, werden die Ausgabe und der Rückkauf von

Anteilen eingestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten und Honorare auf
Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einver-
nehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilsinhaber nach deren Anspruch verteilen.
Liquidationserlöse, die nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilsinhabern eingezogen wurden,
werden, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgewandelt und von der Depotbank für Rechnung
der berechtigten Anteilsinhaber bei der Caisse des Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen,
wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.

Weder Anteilsinhaber noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können die Auflösung oder Teilung des Fonds

beantragen.

Art. 17. Verjährung und Vorlegungsfrist.  Forderungen der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft

oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend
gemacht werden; ausgenommen bleiben die in Artikel 16 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen.

Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt fünf Jahre ab Datum der veröffentlichten Ausschüttungserklärung.
Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache. Dieses Verwaltungsreglement unterliegt

dem Recht des Grossherzogtums Luxemburg und insbesondere dem Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinschaftliche Anlagen Teil l (OGAW).

Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilsinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwal-

tungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt.

Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilsinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichts-

barkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Grossherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsge-
sellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden
Landes zu unterwerfen, in dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit es sich um Ansprüche der
Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ihren (Wohn-)Sitz haben, und Angelegenheiten betreffen, die sich auf
Zeichnung und Rücknahme von Anteilen durch diese Anleger beziehen.

Die deutsche Fassung dieses Verwaltungsreglements ist verbindlich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank

können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und für
den Fonds Übersetzungen des Verwaltungsreglements in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen
solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.

<i>Besonderer Teil

Art. 19. Depotbank.  Depotbank ist die VEREINSBANK INTERNATIONAL SOCIETE ANONYME,

LUXEMBURG.

Art. 20. Anlagepolitik.  Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anteilsinhaber an der positiven Kursentwicklung der

europäischen Aktienmärkte zu beteiligen. Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds Wertpapiere, die eine Beteiligung am
europäischen Aktienindex FTSE Eurotop 100-Index verbriefen, und zwar insbesondere Partizipationsscheine und
Aktienindex-Zertifikate auf den FTSE Eurotop 100-Index (lndex-Zertifikate), die an Börsen oder an einem anderen
geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäss ist, in einem
Mitgliedstaat der OECD gehandelt werden, wobei diese Wertpapiere gemäss der EG-Richtlinie (85/611/EWG) vom 20.
Dezember 1985 sein müssen. Das darüber hinausgehende Fondsvermögen wird in festverzinslichen Wertpapieren,
Anleihen mit variablem Zins, Zero-Bonds und in sonstigen zulässigen Vermögenswerten angelegt. Ausschliesslich zur
Beteiligung der Anleger an der positiven Kursentwicklung des Aktienindex FTSE Eurotop 100-Index und zur
Absicherung des Fondsvermögens erwirbt der Fonds ausserdem Optionen auf den Aktienindex FTSE Eurotop 100-

22712

Index. In Abweichung von Artikel 4 B 1 a des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» dürfen diese Optionen sowohl
notiert als auch nicht notiert sein. Voraussetzung für den Erwerb nichtnotierter Optionen ist, dass es sich bei den
Vertragspartnern um Finanzeinrichtungen erster Ordnung handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.
Darüber hinaus kann der Fonds andere geeignete Instrumente und Techniken nutzen, und zwar insbesondere notierte
und nichtnotierte Short Forwards auf den FTSE Eurotop 100-Index, also den Verkauf von lndexterminkontrakten auf
den FTSE Eurotop 100-Index, mit denen die im Fonds enthaltenen lndex-Zertifikate ganz oder teilweise abgesichert
werden können. Voraussetzung für den Erwerb nichtnotierter Short Forwards ist, dass es sich bei den Vertragspartnern
um Finanzeinrichtungen erster Ordnung handelt, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Dabei darf die Summe der
Prämien in Abweichung von Artikel 4 B 1 b des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» 35 % des Netto-Fondsver-
mögens nicht übersteigen. Anlagen dürfen in jedweder Währung sowie in ECU erfolgen, wobei Anlagen, die nicht auf
Deutsche Mark lauten, gegenüber der Fondswährung grösstenteils währungskursgesichert werden.

In Abweichung von Artikel 4 C 5 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Verwaltungsgesellschaft

ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des Netto-Fondsvermögens in Wertpa-
pieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von
einem Mitgliedstaat der OECD ausserhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese
Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei
Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen.

Der Fonds Iegt primär, wie oben beschrieben, in Index-Zertifikaten auf den Aktienindex FTSE Eurotop 100-Index an.

Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen, die eine Rückzahlung unter Berücksichtigung der relativen
lndexveränderung beziehungsweise des aktuellen lndexstandes des FTSE Eurotop 100-Index, gegebenenfalls bis zu einem
vereinbarten Höchstkurs, am jeweiligen Berechnungstag verbriefen. Diese Index-Zertifikate werden in der Regel zu dem
in Deutscher Mark ausgedrückten FTSE Eurotop 100-Index-Stand am Erwerbstag unter Berücksichtigung üblicher
Wertpapiertransaktionskosten erstanden. Der Kurs dieser Index-Zertifikate richtet sich in der Folgezeit insbesondere
nach dem jeweils aktuellen FTSE Eurotop 100-Index-Stand.

Erwirbt der Fonds lndex-Zertifikate, die die Kursentwicklung des FTSE Eurotop 100-Index nur bis zu einem in den

jeweiligen Emissionsbedingungen festgelegten lndex-Höchststand abbilden, so wird versucht, durch den Erwerb geeig-
neter Index-Kaufoptionen auf den FTSE Eurotop 100-Index eine weitgehend proportionale Indexpartizipation auch
oberhalb dieser festgelegten lndex-Höchststände zu erreichen.

Index-Zertifikate sind am Kapitalmarkt begebene Wertpapiere. Durch die Emissionsbedingungen der lndex-Zerti-

fikate ist sichergestellt, dass sich die Kurse dieser lndex-Zertifikate in der Regel proportional nach der Kursentwicklung,
den Bezugsrechten usw. und unter Berücksichtigung der Dividendenzahlungen der im FTSE Eurotop 100-Index zusam-
mengefassten Aktien richten. Diese lndex-Zertifikate bilden den FTSE Eurotop 100-Index in der Regel im Verhältnis 1:
1 ab. Ein erhöhtes Spekulationspotential ist in den genannten Index-Zertifikaten wegen der fehlenden Hebelwirkung
nicht gegeben.

Die Rückzahlung dieser Index-Zertifikate ergibt sich aus den jeweiligen Emissionsbedingungen, wonach der jeweilige

Emittent der lndex-Zertifikate am Ende der Laufzeit entweder den mit der relativen lndexveränderung gewichteten
Nominalbetrag oder den aktuellen Schlussstand des FTSE Eurotop 100-Index bzw., falls dieser über dem Höchststand
gemäss Emissionsbedingungen liegt, den für die Rückzahlung vereinbarten Höchstkurs - in der Regel in Deutscher Mark
ausgedrückt - zurückbezahlt.

Da diese Wertpapiere eine unmittelbare Beteiligung an der Wertentwicklung des FTSE Eurotop 100-lndex verbriefen,

ändern sich die Kurse dieser lndex-Zertifikate entsprechend dem FTSE Eurotop 100-lndex-Stand. Dies bedingt, dass die
Kurse der lndex-Zertifikate nicht nur steigen, sondern auch fallen können. Während der Laufzeit des Fonds kann der
Inventarwert je Anteil deshalb auch unter den Inventarwert des Ausgabetages sinken.

lndex-Zertifikate unterscheiden sich von verbrieften (lndex-)Optionen und Optionsscheinen: lndex-Zertifikaten

fehlen die für Optionen signifikante Hebelwirkung, die Optionsprämie und der Ausübungspreis. Index-Zertifikate unter-
scheiden sich von (lndex-)Optionen und Futures darüber hinaus dadurch, dass lndex-Zertifikate Wertpapiere sind, die
an einer Börse oder einem anderen geregelten Markt als Kassageschäfte gehandelt werden. Demgegenüber sind (lndex-)
Optionen und Futures keine Wertpapiere, sondern vielmehr Termingeschäfte.

Art. 21. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag. 1. Die Fondswährung ist die

Deutsche Mark.

2. Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäss Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 des Verwaltungsregle-

ments «Allgemeiner Teil» zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5,0 %. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren
oder andere Belastungen erhöhen, die in Vertriebsländern anfallen.

3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäss Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 9 des Verwaltungsregle-

ments «Allgemeiner Teil» abzüglich einer Rücknahmegebühr, welche 1,0 % des Inventarwertes je Anteil nicht
übersteigen darf und zugunsten des Fonds erhoben wird.

4. Der Inventarwert je Anteil wird gemäss Artikel 5 Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit den

Artikeln 6 bzw. 9 ermittelt. Dabei werden nichtnotierte Optionen auf den Aktienindex FTSE Eurotop 100-Index zu den
Geldkursen bewertet, die von hierauf spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung gestellt werden.

5. Kauf- und Verkaufsaufträge für Anteile, die bis 11.00 Uhr eines Bewertungstages gemäss Artikel 5 des Verwal-

tungsreglements «Allgemeiner Teil» in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 6 des Verwaltungsreglements «Besonderer
Teil» eingegangen sind, werden zu den Ausgabe- und Rücknahmepreisen dieses Bewertungstages abgerechnet.

6. In Abweichung von Artikel 5 Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» gilt als Bewertungstag jeder Tag, der

sowohl in Luxemburg, Amsterdam, London als auch in Frankfurt am Main Börsentag ist.

22713

Art. 22. Kosten der Verwaltung und der Depotbank. 1. Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsge-

sellschaft eine Vergütung von bis zu 1,2 % p.a. zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf den
täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist.

2. Die Depotbank erhält für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt von bis zu 0,10 % p.a. zuzüglich eventuell anfal-

lender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden
Monats zahlbar ist, und eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 0,125 % des Betrages jeder Wertpapiertransaktion für
Rechnung des Fonds soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren zustehen.

3. Darüber hinaus gehen die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen und Kosten

nach Massgabe von Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» zu Lasten des Fonds.

Art. 23. Thesaurierung der Erträge.  Die während des Rechnungsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge

des Fonds werden ebenso wie realisierte Kapitalgewinne, Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige
Erträge nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds wieder angelegt.

Art. 24. Anteilzertifikate.  Die Anteile des Fonds (Artikel 8 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» Anteil-

zertifikate) werden in Globalurkunden verbrieft, die auf den Inhaber lauten und über jede von der Verwaltungsgesell-
schaft bestimmte Anzahl von Anteilen ausgestellt werden. Entgegen den Bestimmungen (Ausführungen) in Artikel 1, 6,
8 und 9 des Verwaltungsreglements besteht ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke nicht.

Art. 25. Rechnungsjahr.  Das erste Rechnungsjahr läuft von der Auflegung des Fonds bis zum 31. Januar 1999. Die

folgenden Rechnungsjahre des Fonds beginnen jeweils am 1. Februar und enden am 31. Januar.

Art. 26. Dauer des Fonds, Liquidation und Verteilung des Fondsvermögens. Abweichend von Artikel 16

Absatz 1 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» ist die Dauer des Fonds auf den 31. Januar 2002 befristet. Wenn
der im Rahmen einer Garantieaussage massgebliche Index an den in der Garantie-Urkunde festgelegten Bezugstagen, die
auch Bewertungstage sein müssen, nicht ermittelt wird, kann sich die Dauer des Fonds insoweit verlängern, als auf den
Index-Stand nach dem 31. Januar 2002 zurückgegriffen werden muss. Das Recht der Verwaltungsgesellschaft, die
Verwaltung des Fonds zu kündigen oder den Fonds aufzulösen, ist während der Dauer des Fonds ausgeschlossen.

Die Ausgabe von Anteilen erfolgt längstens bis zum 31. Juli 2001.
Die Verwaltungsgesellschaft wird mit der Veräusserung des Fondsvermögens am 1. November 2001 beginnen und bis

zum Ende der Laufzeit am 31. Januar 2002 alle Vermögensgegenstände veräussern, die Forderungen einziehen und die
Verbindlichkeiten tilgen.

Auch während dieses Zeitraums, mit Ausnahme der Tage vom 25. Januar 2002 bis einschliesslich 30. Januar 2002 (an

diesen Tagen wird die Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits zur frühzeitigen Ermittlung des Liquida-
tionserlöses und zu dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilsinhaber sowie andererseits zur Ermittlung des in der
Garantie-Urkunde genauer beschriebenen Garantiebetrages), ist die Rückgabe von Fondsanteilen möglich. Die Verwal-
tungsgesellschaft behält sich jedoch vor, die Rücknahme von Fondsanteilen einzustellen, wenn dies im Interesse der
Gleichbehandlung der Anteilsinhaber und einer ordnungsgemässen Abwicklung geboten erscheint.

Spätestens am Tag nach der Fondsauflösung, welcher ein Bewertungstag ist, gibt die Verwaltungsgesellschaft den

Liquidationserlös je Fondsanteil bekannt, der bei der Depotbank sowie bei den Zahlstellen des Fonds an diesem Tag zur
Auszahlung gelangt.

Alle eventuell anfallenden Kosten der Liquidation werden von der Verwaltungsgesellschaft getragen.
Luxemburg, den 20. Mai 1997.

ADIG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.

VEREINSBANK INTERNATIONAL

Unterschriften

Société Anonyme

Unterschriften

Enregistré à Luxembourg, le 22 mai 1997, vol. 492, fol. 58, case 10. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

(18126/267/577)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 26 mai 1997.

PARINVEST S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1212 Luxembourg, 17, rue des Bains.

R. C. Luxembourg B 38.957.

<i>Extrait des résolutions prises lors de la réunion du Conseil d’Administration du 20 décembre 1996

Présents:
- M. Michel Playe, Administrateur;
- M. Didier Douvalian, Administrateur;
- M. Alain Fischer.
Le Conseil d’Administration enregistre la démission de M. Michel Playe en tant qu’administrateur et décide de

coopter à sa place M. Bruno Paquay, demeurant à B-Carlsbourg et ceci pour la durée restant à courir du mandat de M.
Michel Playe, soit jusqu’à l’Assemblée Générale statuant sur les comptes de l’exercice 1997.

Le Conseil d’Administration enregistre la démission de M. Didier Douvalier en tant qu’administrateur et décide de

coopter à sa place M. Christian, demeurant à L-Bridel et ceci pour la durée restant à courir du mandat de M. Didier
Douvalian, soit jusqu’à l’Assemblée Générale statuant sur les comptes de l’exercice 1997.

Signature

<i>Un administrateur

Enregistré à Luxembourg, le 11 juin 1997, vol. 493, fol. 36, case 12. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

(20637/000/21)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

22714

PRIME INTERNATIONAL S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-2449 Luxembourg, 26, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 54.676.

Le bilan au 31 décembre 1996 et le compte de profits et pertes pour la période du 26 avril 1996 au 31 décembre

1996, enregistrés à Luxembourg, le 11 juin 1997, vol. 493, fol. 33, case 1, ont été déposés au registre de commerce et
des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

<i>Extrait du procès-verbal de l’Assemblée Générale Ordinaire du 29 mai 1997

Par vote spécial, l’assemblée donne décharge aux membres du Conseil d’Administration pour l’exercice de leur

mandat pendant l’année sociale se terminant au 31 décembre 1996.

L’Assemblée prend résolution d’élire respectivement de réélire en tant qu’administrateurs:
Dr. Acácio Jaime Liberado Mota Piloto;
Dra. Isabel Maria Dos Santos Raposo;
Dr. Fernando Jorge Filomeno de Figueiredo Ribeiro.
Les Administrateurs resteront en fonction jusqu’à la prochaine Assemblée Générale qui approuvera les états finan-

ciers de l’exercice comptable se clôturant au 31 décembre 1997.

La résolution est prise de réélire le Réviseur d’entreprises KPMG AUDIT pour la même période que les administra-

teurs.

Pour extrait conforme

PRIME INTERNATIONAL S.A.

Signatures

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Enregistré à Luxembourg, le 11 juin 1997, vol. 493, fol. 33, case 1.

(20641/656/24)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

CB-Basis.

VERWALTUNGSREGLEMENT

<i>Allgemeiner Teil

Art. 1. Allgemeines.  CB-Basis (der «Fonds») ist ein Investmentfonds in Form von getrennten Sondervermögen,

welcher den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 1988, Teil II, über Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)
unterliegt. Der Fonds wird von der CB FUND MANAGEMENT COMPANY S.A. (die «Verwaltungsgesellschaft»
verwaltet. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet in eigenem Namen unter Beachtung des Grundsatzes der Risiko-
streuung den Fonds für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber. Der Fonds offeriert dem Anleger unter ein und
demselben Anlagefonds einen oder mehrere Unterfonds (die «Unterfonds»). Die Gesamtheit der Unterfonds ergibt den
Fonds. Jeder Anteilsinhaber ist am Fonds durch Beteiligung an einem Unterfonds beteiligt. AlIe ausgegebenen Anteile
eines Unterfonds haben gleiche Rechte in bezug auf den jeweiligen Unterfonds. Jeder Unterfonds stellt ein eigenständiges
Sondervermögen dar, das unter den Anteilsinhabern des Unterfonds im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen
Anteile des Unterfonds aufgeteilt ist. Die Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber eines Unterfonds sind von denen der
Anteilsinhaber der anderen Unterfonds getrennt. Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis zu Dritten, denen gegenüber das
Fondsvermögen insgesamt für alle Verbindlichkeiten der einzelnen Unterfonds einsteht, mit der Massgabe, dass die
Verbindlicheiten jedes Unterfonds demselben in der Berechnung des Inventarwertes zugewiesen werden. Die Unter-
fondsanteile (die «Anteile») werden als lnhaberanteile ausgegeben. Die Vermögen der jeweiligen Unterfonds, die von der
COMMERZBANK INTERNATIONAL, Société Anonyme, als Depotbank (die «Depotbank») verwahrt werden, sind von
dem Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt gehalten. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilsin-
haber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» und
dem Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des entsprechenden Unterfonds geregelt. Deren gültige Fassung sowie
eventuelle Abänderungen derselben sind im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, dem Amtsblatt des
Grossherzogtums Luxemburg (das «Mémorial») veröffentlicht, sowie beim Handelsregister des Bezirksgerichts in
Luxemburg hinterlegt und erhältlich. Das Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» gilt für Unterfonds in der Form von
«fonds communs de placement», welche von der Verwaltungsgesellschaft gemäss Teil ll des Gesetzes vom 30. März 1988
über Organismen für gemeinsame Anlagen aufgelegt und verwaltet werden, soweit das Verwaltungsreglement «Beson-
derer Teil» des jeweiligen Unterfonds das Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» für anwendbar erklärt.

Das Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» und das jeweilige Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» bilden

gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilsinhaber eines Unterfonds das Verwaltungsreglement «Allgemeiner
Teil», das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des entsprechenden Unterfonds, sowie alle ordnungsgemäss geneh-
migten und veröffentlichten Änderungen desselben an.

Art. 2. Verwaltungsgesellschaft.  CB FUND MANAGEMENT COMPANY S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem

Recht des Grossherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg (die «Verwaltungsgesellschaft»), verwaltet den Fonds
und dessen Unterfonds. Jedes Unterfondsvermögen wird - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel 6 des
Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» - durch die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, jedoch ausschliess-
lich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber verwaltet. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt
sich namentlich, jedoch nicht ausschliesslich, auf den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch und die

22715

Übertragung von Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten und auf die Ausübung aller Rechte,
welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Unterfonds zusammenhängen. Die Verwal-
tungsgesellschaft legt die Anlagepolitik jedes Unterfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen
Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder
und/oder sonstige Personen mit der täglichen Ausführung der Anlagepolitik betrauen. Die Verwaltungsgesellschaft kann
unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung einen oder mehrere Anlageberater hinzuziehen. Die Verwal-
tungsgesellschaft ist berechtigt, zu Lasten jedes Unterfondsvermögens das im entsprechenden Verwaltungsreglement
«Besonderer Teil» festgelegte Entgelt zu beanspruchen.

Art. 3. Investment Adviser.  Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt die Anlagepolitik für jeden einzelnen Unter-

fonds und wird dabei von dem beratenden Anlageausschuss und dem Investment Adviser unterstützt. Als Investment
Adviser fungiert die COMMERZBANK AG mit Sitz in Frankfurt am Main.

Art. 4. Fund Administrator.  Die Verwaltungsgesellschaft bestellt die ADlG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.

(A.L.S.A.) als Fund Administrator, welcher für die Verwaltung des Fondsvermögens auf einer täglichen Grundlage verant-
wortlich ist.

Art. 5. Depotbank.  Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsge-

sellschaft hat die COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A. (société anonyme), mit Sitz in Luxemburg-Stadt, zur
Depotbank bestellt. Die Depotbank hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach dem Recht des Grossherzogtums
Luxemburg. Sie ist ermächtigt, sämtliche Bankgeschäfte im Grossherzogtum Luxemburg zu betreiben. Die Funktion der
Depotbank richtet sich nach dem luxemburgischen Gesetz über Organismen für gemeinsame Anlagen, dem zwischen
der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abgeschlossenen Depotbankvertrag und diesem Verwaltungsreglement.
Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit einer
Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank wird
wirksam, wenn eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Grossherzogtum Luxemburg die
Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäss diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch
die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, jedoch vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten
eine neue Depotbank ernennen, welche die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäss diesem Verwaltungsre-
glement übernimmt. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen
der Anteilsinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäss diesem Verwaltungsreglement in vollem
Umfang nachkommen. Alle flüssigen Mittel, Geldmarktinstrumente, Wertpapiere und sonstigen gesetzlich zulässigen
Vermögenswerte, welche das Vermögen des Fonds insgesamt darstellen, werden von der Depotbank für die Anteilsin-
haber des Fonds in separaten gesperrten Konten oder Depots getrennt für jeden einzelnen Unterfonds verwahrt, über
die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die Depotbank
kann unter ihrer Verantwortung und mit dem Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im Ausland
und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von Geldmarktinstrumenten und Wertpapieren der Unter-
fonds beauftragen, sofern diese Geldmarktinstrumente und Wertpapiere an einer ausländischen Börse oder an einem
anderen im Ausland befindlichen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäss ist, gehandelt werden oder nur im Ausland lieferbar sind. Einlagen auf Sicht und Termin für jeden Unter-
fonds bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank sowie die Verfügung über solche Einlagen unterliegen der
Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank stimmt einer solchen Anlage oder Verfügung nur zu, wenn diese mit den
gesetzlichen Vorschriften sowie diesem Verwaltungsreglement vereinbar ist. Die Depotbank ist verpflichtet, den
Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Einlagen zu überwachen. Kredite zu Lasten eines jeden Unter-
fonds dürfen nur mit Zustimmung der Depotbank zu der Kreditaufnahme und zu den Darlehensbedingungen sowie in
der zulässigen Höhe aufgenommen werden.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und

ausschliesslich im Interesse der Anteilsinhaber. Die Depotbank hat jedoch die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft
auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften, dieses Verwaltungsreglement, den Depotbankvertrag
oder den jeweils gültigen Verkaufsprospekt verstossen. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere

- Anteile eines jeden Unterfonds auf die Zeichner gemäss Artikel 7 dieses Verwaltungsreglements unverzüglich und

unmittelbar übertragen,

- aus den separaten gesperrten Konten den Kaufpreis für Geldmarktinstrumente, Wertpapiere, Optionen und

sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte zahlen, die für das Vermögen des jeweiligen Unterfonds erworben bzw.
abgeschlossen worden sind,

- aus den separaten gesperrten Konten Zahlungen leisten im Rahmen von Währungskurssicherungsgeschäften sowie

von Tauschgeschäften (Swaps),

- aus den separaten gesperrten Konten bzw. Depots die notwendigen Einschüsse beim Abschluss von Finanztermin-

kontrakten sowie gegebenenfalls beim Abschluss von Optionsgeschäften leisten,

- Geldmarktinstrumente, Wertpapiere, Optionen, sowie sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die für den

jeweiligen Unterfonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises aus den separaten gesperrten Depots
ausliefern oder die Auslieferung veranlassen, bzw. diese übertragen oder übertragen lassen,

- aus den separaten gesperrten Depots des jeweiligen Unterfonds den Sperr- bzw. Lieferverpflichtungen

nachkommen, die Vermögenswerte dieses Unterfonds betreffen und die sich aus Optionsgeschäften, aus dem Abschluss
von Finanzterminkontrakten, von Wertpapierleihgeschäften, von Wertpapierpensionsgeschäften, von Währungskurssi-
cherungsgeschäften, sowie von Tauschgeschäften für das Vermögen des jeweiligen Unterfonds ergeben,

- den Rücknahmepreis gemäss Artikel 12 dieses Verwaltungsreglements gegen Rückübertragung und Aufhebung der

entsprechenden Anteile unverzüglich und unmittelbar auszahlen.

22716

Die Depotbank wird dafür Sorge tragen, dass:
- alle Vermögenswerte der Unterfonds unverzüglich und unmittelbar auf den separaten gesperrten Konten oder

Depots getrennt für jeden einzelnen Unterfonds verbucht werden, insbesondere der Kaufpreis aus dem Verkauf von
Geldmarktinstrumenten, Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, sämtliche anfallenden
Erträge, Entgelte für Wertpapierleihgeschäfte und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende
Zahlungen des Ausgabepreises abzüglich des Ausgabeaufschlages und jeglicher eventuellen Ausgabesteuern;

- bei allen Geschäften, die sich auf das Vermögen der Unterfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen

Fristen auf den separaten gesperrten Konten bzw. Depots des jeweiligen Unterfonds eingeht. Hierzu zählen insbe-
sondere Lieferungen bei Ankauf von Vermögenswerten für den Unterfonds sowie folgende eingehenden Zahlungen und
Lieferungen: Zahlungen im Rahmen von Währungskurssicherungsgeschäften sowie Tauschgeschäften, Lieferungen im
Rahmen von Tauschgeschäften;

- das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel überwacht wird, um Verbindlichkeiten aus dem Verkauf von Put-

Optionen für das Vermögen jedes Unterfonds jederzeit nachkommen zu können;

- die Erträge des Vermögens jedes Unterfonds den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Verwal-

tungsreglements gemäss verwendet werden;

- der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Konversion, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für

Rechnung der Unterfonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften
und den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements gemäss erfolgen;

- die Berechnung des Nettovermögenswerts eines jeden Unterfonds und des Wertes der Anteile gemäss den gesetz-

lichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements erfolgt;

- börsennotierte Geldmarktinstrumente und Wertpapiere und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte

höchstens zum Tageskurs gekauft und mindestens zum Tageskurs verkauft werden;

- nicht an einer Börse notierte Geldmarktinstrumente und Wertpapiere, verbriefte Rechte und Optionen sowie

sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung
der Bewertungsregeln nach Artikel 10 dieses Verwaltungsreglements angemessen ist und die Gegenleistung im Falle der
Veräusserung dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet;

- Geldmarktinstrumente und Wertpapiere zu einem zuvor vereinbarten Basispreis erworben oder verkauft werden,

wenn dies in Ausübung eines einem Dritten eingeräumten, gesetzlich zulässigen Optionsrechts geschieht;

- die gesetzlichen und im Rahmen dieses Verwaltungsreglements festgelegten Beschränkungen bezüglich der Rechte

und Verpflichtungen, die aus dem Kauf und Verkauf von Optionen, und Finanzterminkontrakten sowie aus Währungs-
kurssicherungsgeschäften, Wertpapierleihgeschäften, Wertpapierpensionsgeschäften und Tauschgeschäften für das
Vermögen der Unterfonds entstehen, eingehalten werden;

- die Auflösung bzw. Zusammenlegung von Unterfonds den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses

Verwaltungsreglements gemäss erfolgen.

Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den separaten gesperrten Konten der jeweiligen Unterfonds nur

die in diesem Verwaltungsreglement (Artikel 13) festgesetzte Vergütung. Die Depotbank entnimmt den separaten
gesperrten Konten nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäss diesem Verwaltungsreglement
zustehende Vergütung. Die in Artikel 13 dieses Verwaltungsreglements aufgeführten, sonstigen zu Lasten des jeweiligen
Unterfonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
- Ansprüche der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft geltend zu machen; dies schliesst die Geltendma-

chung von Ansprüchen gegen die Verwaltungsgesellschaft durch die Anteilsinhaber nicht aus,

- gegen Vollstreckungsmassnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsver-

mögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche

der Anteilsinhaber gegen die Depotbank geltend zu machen. Dies schliesst die Geltendmachung dieser Ansprüche durch
die Anteilsinhaber nicht aus.

Art. 6. Allgemeine Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen.  6.1. Die Verwaltungsgesellschaft

bestimmt im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des entsprechenden Unterfonds die Anlagepolitik des jeweiligen
Unterfonds und kann dabei von einem oder mehreren Anlageberatern unterstützt werden. Das jeweilige Unterfonds-
vermögen muss nach dem Prinzip der Risikomischung angelegt werden. Folgende allgemeine Anlagegrundsätze und
-beschränkungen gelten für sämtliche diesem Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» unterliegenden Unterfonds,
wenn keine Ergänzungen bzw. Abweichungen von den nachstehenden Bestimmungen im Verwaltungsreglement «Beson-
derer Teil» des entsprechenden Unterfonds enthalten sind.

6.2. Die Unterfondsvermögen werden investiert in:
6.2.1. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), welche den Anforderungen der EG-Richtlinie 85/611

über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) genügen sowie in Grundstückssondervermögen
entsprechend §§ 26 ff. des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften der Bundesrepublik Deutschland, im folgenden
«Zielfonds» genannt.

Jeder Unterfonds wird mindestens 20 % des Netto-Unterfondsvermögens in Investmentanteile von Zielfonds

investieren. Sofern das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des entsprechenden Unterfonds keine abweichenden
Regelungen enthält, kann der entsprechende Unterfonds bis zu 100 % seines Netto-Unterfondsvermögens in Invest-
mentanteilen der obengenannten Art anlegen.

Für die Anlage gelten die folgenden Beschränkungen:
6.2.1.1. Das jeweilige Unterfondsvermögen muss zu jeder Zeit mindestens in zwei OGA angelegt sein;

22717

6.2.1.2. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass nicht mehr als 10 % des Netto-Unterfondsvermögens des

jeweiligen Unterfonds in OGA angelegt werden, die in ihrem Ursprungsland nicht einer ständigen Aufsicht unterliegen,
welche dort durch eine gesetzlich und zum Schutz des Anlegers eingerichtete Aufsichtsbehörde gewährleistet wird;

6.2.2. Und daneben in anderen Wertpapieren (im folgenden «Wertpapiere») und sonstigen gleichgestellten Vermö-

genswerten. Für die Anlage in Wertpapieren gelten die folgenden Beschränkungen:

Das einzelne Unterfondsvermögen kann investiert werden in:
6.2.2.1. Wertpapiere, die an Wertpapierbörsen oder an anderen anerkannten, für das Publikum offenen und

ordnungsgemäss funktionierenden geregelten Märkten innerhalb der Kontinente von Europa, Amerika, Australien (mit
Ozeanien), Afrika oder Asien amtlich notiert bzw. gehandelt werden;

6.2.2.2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die

Zulassung zur amtlichen Notierung an einer unter Artikel 6 Absatz 2.2.1. erwähnten Wertpapierbörse oder an einem
dort erwähnten anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäss funktionierenden geregelten Markt
beantragt, und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.

6.3. Ferner darf die Verwaltungsgesellschaft für die einzelnen Unterfonds:
6.3.1. bis zu 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in anderen Wertpapieren als solchen, die in Artikel

6 Absatz 2.2.1. und Artikel 6 Absatz 2.2.2. aufgezählt sind, anlegen;

6.3.2. bis zu 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in anderen OGA als solchen, die in Artikel 6 Absatz

2.1. aufgezählt sind, anlegen, wobei diese Anlagegrenze in die Anlagegrenze aus Artikel 6 Absatz 3.1. einzurechnen ist
und mit dieser nicht kumuliert werden darf;

6.3.3. bis zu 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in verbrieften Rechten, z.B. Geldmarktpapieren,

anlegen, welche ihren Merkmalen nach Wertpapieren gleichgestellt werden können (insbesondere durch ihre Übertrag-
barkeit, Veräusserbarkeit und periodische Bewertbarkeit) und deren Restlaufzeit 12 Monate überschreitet;

6.3.4. neben den Wertpapieren und sonstigen gleichgestellten Vermögenswerten für jeden Unterfonds flüssige Mittel

halten oder als Festgelder anlegen. Regelmässig gehandelte Geldmarktpapiere mit einer Restlaufzeit von bis zu 12
Monaten werden zu diesem Zweck als flüssige Mittel angesehen.

6.4. Dagegen darf die Verwaltungsgesellschaft jeweils für den einzelnen Unterfonds nicht:
6.4.1. unter Berücksichtigung von Artikel 6.2.1.1. mehr als 20 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in

Anteilen ein und desselben Zielfonds anlegen, soweit nicht das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» etwas anderes
bestimmt;

6.4.2. in Wertpapieren ein und desselben Emittenten über die nachfolgenden Grenzen hinaus anlegen;
a) mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in Wertpapieren ein und desselben Emittenten

anlegen, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren jeweils mehr als 5 % des
Netto-Unterfondsvermögens angelegt sind, 40 % des Wertes des Netto-Fondsvermögens des betreffenden Unterfonds
nicht übersteigen darf;

b) Die oben angegebene Grenze von 10 % kann auf 25 % angehoben werden, bezüglich der Schuldverschreibungen,

die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, welches seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft («ein EU-Mitgliedstaat») hat und einer gesetzlichen, die Schuldverschreibungsinhaber besonders schützenden
öffentlichen Aufsicht unterliegt.

lnsbesondere müssen die aus dieser Emission stammenden Summen entsprechend dem Gesetz in Vermögenswerten

angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Wertpapiere die sich daraus ergebenden Verpflichtungen
decken und die im Konkursfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und zur Zahlung der aufgelaufenen
Zinsen verwendet werden. Jedoch darf der Gesamtwert der Schuldverschreibungen solcher Emittenten, in deren
Schuldverschreibungen mehr als 5 % des Netto-Unterfondsvermögens angelegt sind, 80 % des Netto-Fondsvermögens
des betreffenden Unterfonds nicht übersteigen;

c) Die oben angegebene Grenze von 10 % kann auf 35 % angehoben werden, wenn die Wertpapiere von einem EU-

Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Mitgliedstaat der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (ein «OECD-Mitgliedstaat») oder von internationalen Organismen öffentlich-recht-
lichen Charakters, denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden;

d) Die unter b) und c) genannten Wertpapiere werden für die Berechnung der unter a) angegebenen 40 %-Grenze

nicht in Betracht gezogen;

e) Die unter a), b) und c) vorgesehenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, folglich dürfen die entsprechend

Artikel 6 Absatz 4.2. durchgeführten Anlagen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten insgesamt 35 % des Netto-
Fondsvermögens des betreffenden Unterfonds nicht überschreiten;

f) Die unter Artikel 6 Absatz 4.2. vorgesehen Grenzen gelten gesondert für die von den Zielfonds oder anderen

Organismen für gemeinsame Anlagen gemäss Artikel 6 Absatz 3.1. gehaltenen Wertpapiere sowie für die direkt erwor-
benen Wertpapiere und sind daher nicht zu kumulieren;

g) Abweichend von den in Artikel 6 Absatz 4.1. und Artikel 6 Absatz 4.2. festgelegten Grenzen kann die Verwal-

tungsgesellschaft durch die Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung
bis zu 100 % in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat der OECD ausserhalb der EU oder von internationalen Organismen
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert
werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein,
wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;

6.4.3. stimmberechtigte Aktien in einem Ausmass erwerben, das es ihm erlaubt, einen wesentlichen Einfluss auf die

Verwaltung des Emittenten zu nehmen;

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6.4.4. mehr als 10 % der stimmrechtlosen Aktien oder mehr als 10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben

Emittenten sowie mehr als 30 % der Anteile eines OGA erwerben, wobei diese Grenzen im Hinblick auf Schuldver-
schreibungen und OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs insofern ausser Betracht bleiben können, als der Brutto-Emissions-
betrag der Schuldverschreibungen oder der Netto-Emissionsbetrag der Anteile an OGA zu diesem Zeitpunkt nicht
ermittelt werden können;

6.4.5. Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
6.4.6. Kredite aufnehmen, es sei denn vorübergehend und bis zur Höhe von 10 % des Netto-Unterfondsvermögens;
6.4.7. Waren oder Warenkontrakte erwerben oder verkaufen;
6.4.8. Edelmetalle oder Edelmetallzertifikate erwerben;
6.4.9. Leerverkäufe von Wertpapieren tätigen.
6.5. Besondere Anlagetechniken und -instrumente
6.5.1. Techniken und Instrumente, die Wertpapiere zum Gegenstand haben.
Die Verwaltungsgesellschaft darf sich nach Massgabe der Anlagetechniken für einen Unterfonds folgender Techniken

und lnstrumente bedienen, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken und lnstru-
mente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Unterfondsvermögens geschieht:

6.5.1.1. Optionsgeschäfte
Eine Option ist ein Vertrag, in dem der Käufer/Verkäufer gegen Zahlung/Erhalt einer Prämie berechtigt ist/sich

verpflichtet, bestimmte Vermögensgegenstände zu einem fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) während einer
vorher vereinbarten Zeitdauer oder zu einem bestimmten Tag auf seinen Wunsch/Wunsch des Käufers zu liefern/zu
beziehen.

Käufe und Verkäufe von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden, die je nach der eingegangenen Position

unterschiedlich gross sind:

Der Kaufpreis einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht die Gefahr, dass der Unterfonds nicht mehr an einer besonders

starken Wertsteigerung des Vermögensgegenstandes teilnimmt. Beim Verkauf von Put-Optionen besteht die Gefahr,
dass der Unterfonds zur Abnahme von Vermögensgegenständen zum Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der
Marktwert dieser Vermögensgegenstände deutlich niedriger ist.

Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens des jeweiligen Unterfonds stärker beein-

flusst werden, als dies beim unmittelbaren Erwerb von Vermögensgegenständen der Fall ist.

a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Unterfonds Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes,

Finanzterminkontrakte und sonstige Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an Börsen oder
anderen geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäss ist,
gehandelt werden.

b) Die Addition der Prämien für den Erwerb der unter a) genannten Optionen darf 15 % des Netto-Fondsvermögens

des jeweiligen Unterfonds nicht übersteigen, soweit die Optionen noch valutieren.

c) Für den Unterfonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Addition der Ausübungs-

preise solcher Optionen 25 % des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Unterfonds nicht übersteigt. Diese Anlage-
grenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch entsprechende Wertpapiere unterlegt oder durch andere
Instrumente abgesichert sind. lm übrigen muss der Unterfonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen
aus dem Verkauf nicht gedeckter Call-Optionen sicherzustellen.

d) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für den Unterfonds Put-Optionen, so muss der Unterfonds während der

gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsgeschäft
jederzeit nachkommen zu können.

6.5.1.2. Finanztermingeschäfte
Finanzterminkontrakte sind durch eine Terminbörse vermittelte, für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende

Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basis-
wertes (z.B. Anleihen, Aktienindizes) zu einem im voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw. zu
verkaufen. Diese Art von Geschäften ist mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein
Bruchteil der jeweiligen Kontraktgrösse (Einschuss) sofort geleistet werden muss. Das Verlustrisiko kann unbestimmbar
sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können
zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.

6.5.1.2.1. Sicherungsgeschäfte («hedging»)
Unter «hedging» versteht man die Absicherung einer bekannten, in der Zukunft liegenden Verpflichtung.
a) Als globale Absicherung gegen das Risiko ungünstiger Marktentwicklungen können für einen Unterfonds Termin-

kontrakte auf Börsenindizes verkauft werden. Zum gleichen Zweck können für einen Unterfonds Kaufoptionen auf
Börsenindizes verkauft und Verkaufsoptionen auf Börsenindizes gekauft werden. Voraussetzung ist, dass die beschrie-
benen Terminkontrakte und Optionen auf einem geregelten Markt gehandelt werden. Das Ziel dieser Sicherungsge-
schäfte gründet auf der Annahme, dass zwischen der Zusammensetzung des jeweils verwendeten lndex und den für die
Unterfonds jeweils verwalteten Wertpapierbeständen ein hinreichender Zusammenhang besteht.

Die Gesamtverpflichtungen aus Terminkontrakten und Optionen auf Börsenindizes dürfen den Börsenwert der

Wertpapiere nicht überschreiten, die für den Unterfonds auf dem diesem lndex entsprechenden Markt gehalten werden.

b) Als globale Absicherung gegen Risiken aus Zinsschwankungen können für einen Unterfonds Terminkontrakte auf

Zinssätze verkauft werden. Mit dem gleichen Ziel können für einen Unterfonds Kaufoptionen auf Zinssätze verkauft und
Verkaufsoptionen auf Zinssätze gekauft werden. Voraussetzung ist, dass die beschriebenen Terminkontrakte und
Optionen auf einem geregelten Markt gehandelt werden. Darüber hinaus können im Rahmen freihändiger Geschäfte mit
dem gleichen Zweck Zinstauschgeschäfte (Zins-Swaps), Zinssicherungsvereinbarungen (forward rate agreements)
getätigt werden, vorausgesetzt, dass derartige Geschäfte mit Finanzinstituten erstklassiger Bonität getätigt werden, die
sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben.

22719

Die Gesamtverpflichtungen aus Finanzterminkontrakten, Optionskontrakten, Zins-Swaps und forward rate agree-

ments dürfen den Gesamtwert der zu sichernden Vermögenswerte des Unterfonds in der Währung dieser Kontrakte
nicht überschreiten.

Die Verwaltungsgesellschaft kann Techniken und lnstrumente zur Deckung von Währungs-, Zins- und Kursrisiken im

Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Unterfonds nutzen. Die Deckung der Risiken kann sich dabei auch auf die
Vermögensgegenstände der Zielfonds beziehen, und zwar unter der Voraussetzung, dass der Verwaltungsgesellschaft die
genaue Anlagestruktur der Zielfonds bekannt ist.

6.5.1.2.2. Anlagepositionen
Anlagepositionen basieren auf den prognostizierten zukünftigen Entwicklungen auf den Finanzmärkten. In diesem

Zusammenhang und mit Ausnahme von Optionskontrakten auf Wertpapiere (vgl. dazu Artikel 6 Absatz 5.1.1. oben)
sowie Devisenkontrakten (vgl. dazu Artikel 6 Absatz 5.2. unten) können für einen Unterfonds, zu Zwecken, die
ausserhalb von Sicherungsgeschäften liegen, Termin- und Optionskontrakte auf alle Finanzinstrumente gekauft und
verkauft werden, sofern die gesamten Verpflichtungen aus diesen Käufen und Verkäufen einschliesslich der gesamten
Verpflichtungen aus der Veräusserung von Kauf- und Verkaufsoptionen auf Wertpapiere zu keiner Zeit das jeweilige
Netto-Unterfondsvermögen überschreiten. Verkäufe von Kaufoptionen auf Wertpapiere, für die eine angemessene
Deckung vorhanden ist, sind in die Berechnung der obengenannten Gesamtverpflichtungen nicht einbezogen. In diesem
Zusammenhang gilt für die Verpflichtungen aus Transaktionen, die nicht im Zusammenhang mit Optionen auf Wertpa-
piere stehen, folgende Definition:

- die Verpflichtungen aus Terminkontrakten entsprechen dem Liquidationswert der Nettoposition von Kontrakten im

Zusammenhang mit identischen Finanzinstrumenten (nach Saldierung der Kauf- und Verkaufspositionen), und zwar ohne
Berücksichtigung der jeweiligen Fälligkeitstermine, und

- die Verpflichtungen im Zusammenhang mit gekauften und verkauften Optionen entsprechen der Summe der bei

Ausübung dieser Optionen geltenden Preise entsprechend der Netto-Verkaufsposition im Zusammenhang mit
demselben zugrundeliegenden Vermögenswert, und zwar ohne Berücksichtigung der jeweiligen Fälligkeitstermine.

Der Gesamtbetrag der beim Erwerb von Kauf- und Verkaufsoptionen gemäss vorliegenden Richtlinien gezahlten

Optionsprämien einschliesslich des Gesamtbetrages der für den Kauf von Kauf- und Verkaufsoptionen auf Wertpapiere
nach Massgabe der Richtlinien unter Artikel 6 Absatz 5.1.1. gezahlten Optionsprämien darf 15 % des jeweiligen Netto-
Unterfondsvermögens nicht überschreiten.

6.5.1.3. Wertpapierleihe
lm Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können bis zu 50 % der im jeweiligen Unterfonds befind-

lichen Wertpapiere auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem
durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut
erster Ordnung organisiert ist. Die Wertpapierleihe kann mehr als 50 % des Wertpapierbestandes erfassen, sofern dem
jeweiligen Unterfonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen
Wertpapiere zurückzuverlangen. Der Unterfonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie
erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpa-
piere entspricht. Diese Garantie kann in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der
OECD, deren Gebietskörperschaften oder supranationalen Organismen begeben oder garantiert und zugunsten des
jeweiligen Unterfonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden. Einer Garantie bedarf es
nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CEDEL, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrech-
nungsorganismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie
oder auf andere Weise Sicherheit leistet.

6.5.1.4. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Unterfonds von Zeit zu Zeit an Pensionsgeschäften beteiligen, die in

Käufen und Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Verkäufer das Recht oder die
Pflicht einräumen, die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem bestimmten Preis und innerhalb einer Frist
zurückzukaufen, die zwischen den beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurden. Die Verwaltungsgesellschaft
kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Beteiligung an solchen Geschäften
unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:

a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei

um ein Finanzinstitut erstklassiger Bonität handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.

b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäftes dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung

des Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräussert werden.

Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet ist,

dass die Verwaltungsgesellschaft für den betreffenden Unterfonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Anteilen
der Unterfonds jederzeit nachkommen kann.

6.5.2. Absicherung von Währungsrisiken
Um die gegenwärtigen und zukünftigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unterfonds sowie gegebenfalls

der Zielfonds gegen Währungskursschwankungen abzusichern, kann die Verwaltungsgesellschaft Devisenterminkon-
trakte kaufen oder verkaufen, sofern diese Devisenterminkontrakte an einem geregelten Markt gehandelt werden.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft zu Absicherungszwecken von Vermögenswerten und Verbindlich-
keiten des jeweiligen Unterfonds sowie gegebenenfalls der Zielfonds Währungsoptionen kaufen oder verkaufen, die
entweder an einem geregelten Markt gehandelt werden oder als OTC-Optionen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5.1.1.
dieses Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» gelten, sofern im letzteren Falle die entsprechenden Vertragspartner
des Unterfonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind. Mit dem gleichen Ziel kann die
Verwaltungsgesellschaft im Rahmen von freihändigen Vereinbarungen mit Finanzinstituten erstklassiger Bonität, die sich

22720

auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben, Devisen auf Termin kaufen bzw. verkaufen oder Devisen-Swap-
Geschäfte tätigen. Das mit den obengenannten Geschäften angestrebte Ziel der Deckung setzt das Bestehen eines
direkten Zusammenhangs zwischen der beabsichtigten Transaktion und den zu sichernden Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten voraus und impliziert, dass Transaktionen in einer bestimmten Währung den Gesamtwert dieser
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten prinzipiell nicht überschreiten und im Hinblick auf ihre Laufzeit den Zeitraum
nicht überschreiten dürfen, für den die jeweiligen Vermögenswerte gehalten oder voraussichtlich erworben werden
bzw. für den die jeweiligen Verbindlichkeiten eingegangen wurden oder voraussichtlich eingegangen werden. Werden
die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Beschränkungen unbeabsichtigt oder in Folge der Ausübung von Bezugsrechten
überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung der Lage
unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber anzustreben. Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete
Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen aufnehmen, die erfor-
derlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, wo Anteile vertrieben werden bzw. vertrieben
werden sollen.

Art. 7. Ausgabe und Konversion von Anteilen.  Jede natürliche oder juristische Person kann vorbehaltlich

Artikel 8 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» durch Zeichnung und Zahlung des Ausgabepreises Anteile eines
Unterfonds erwerben.

Daneben können Anteile über den Geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse erworben werden.
Der Anteilzeichner hat als Kaufpreis einen Betrag (den «Ausgabepreis») zu zahlen, der dem Inventarwert der Anteile

des auf den Eingang des Zeichnungsantrages bei der Verwaltungsgesellschaft oder einer Zahlstelle nächstfolgenden
Bewertungstages gemäss Artikel 10 dieses Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» entspricht, zuzüglich eines Ausga-
beaufschlages, dessen Höhe im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des entsprechenden Unterfonds festgelegt ist.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von einem Bewertungstag nach dem entsprechenden Bewertungstag bei der Verwal-
tungsgesellschaft oder einer Zahlstelle in der Fondswährung des betreffenden Fonds, welche im entsprechenden Verwal-
tungsreglement «Besonderer Teil» festgelegt ist, zahlbar. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabe-
preises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank zugeteilt. Alle ausgegebenen
Anteile eines Unterfonds haben gleiche Rechte. Falls die Gesetze eines Landes niedrigere Ausgabeaufschläge
vorschreiben, können die in jenem Land beauftragten Vertriebstellen die Anteile mit dem dort höchstzulässigen Ausga-
beaufschlag verkaufen. Der Ausgabepreis kann sich um Stempelgebühren oder andere Belastungen, die in verschiedenen
Ländern anfallen, in denen Anteile verkauft werden, erhöhen. Soweit Ausschüttungs- und/oder Rücknahmepreisbeträge
eines diesem Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» unterliegenden Unterfonds unmittelbar zum Erwerb von
Anteilen eines dem Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» unterliegenden Unterfonds verwendet werden, kann ein
von der Verwaltungsgesellschaft festgelegter Wiederanlagerabatt gewährt werden. Der Anteilsinhaber eines Unterfonds
kann unter Belastung einer Umtauschprovision, welche nicht höher sein darf als der Ausgabeaufschlag, gerechnet auf den
jeweiligen Inventarwert je Anteil und Berechnung anfallender Ausgabesteuern und Umtauschkosten einen Teil oder alle
seiner Anteile in Anteile eines anderen Unterfonds konvertieren (tauschen). Diese Konversion erfolgt zu den
gemeinsam nächsterrechneten Rücknahme- und Ausgabepreisen der entsprechenden Unterfonds.

Art. 8. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen.  Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von

Anteilen eines Unterfonds die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu
beachten. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder
die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, wenn es sich bei den Käufern um
natürliche oder juristische Personen handelt, die in bestimmten Ländern oder Gebieten wohnhaft oder eingetragen sind.
Die Verwaltungsgesellschaft kann auch natürliche oder juristische Personen vom Erwerb von Anteilen ausschliessen, falls
eine solche Massnahme zum Schutz der Anteilsinhaber eines Unterfonds oder des Unterfonds selbst notwendig werden
sollte. Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft:

a) aus eigenem Ermessen jeden Zeichnungsantrag auf Erwerb von Anteilen zurückweisen;
b) jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die von Anteilsinhabern gehalten werden,

welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.

Eingehende Zahlungen auf nicht unverzüglich ausgeführte Zeichnungsanträge werden von der Depotbank ohne

Zinsen zurückgezahlt.

Art. 9. Anteilzertifikate.  Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf die Auslieferung

effektiver Stücke besteht nicht.

Art. 10. Berechnung des Inventarwertes je Anteil. Das Gesamtnettovermögen des Fonds ist in DEM ausge-

drückt; der Wert eines Anteils (im folgenden auch «Inventarwert je Anteil») ist in der Währung des jeweiligen Unter-
fonds ausgedrückt.

Der Inventarwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter der Aufsicht der

Depotbank an jedem Bankarbeitstag, der sowohl in Luxemburg als auch in Frankfurt am Main ein Börsentag ist (der
«Bewertungstag») berechnet.

Die Berechnung des Inventarwertes eines Anteils erfolgt durch Teilung des Nettovermögens (Wert der zum entspre-

chenden Unterfonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten) eines jeden Unterfonds durch die Zahl
der am Bewertungstag in Umlauf befindlichen Anteile des jeweiligen Unterfonds.

Das Nettovermögen eines jeden Unterfonds (im folgenden auch «Inventarwert» genannt) wird nach folgenden

Grundsätzen berechnet:

1. Anteile von OGA werden zu deren letztbekanntem Nettoinventarwert bewertet;

22721

2. Der Bewertungskurs von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, verbrieften Rechten und Schuldscheindarlehen,

deren Laufzeit bzw. Restlaufzeit weniger als 120 Tage beträgt, wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs, unter Konstant-
haltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei grösseren
Änderungen der Marktverhältnisse wird die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen
angepasst;

3. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbriefte Rechte und Schuldscheindarlehen, deren Laufzeit bzw. Restlaufzeit

mehr als 120 Tage beträgt, werden wie folgt bewertet:

a) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und verbriefte Rechte, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten

verfügbaren bezahlten Kurs bewertet,

b) Wenn ein Wertpapier, ein Geldmarktinstrument bzw. ein verbrieftes Recht an mehreren Börsen notiert ist, ist der

letzte Verkaufskurs an jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier, Geldmarktinstrument bzw.
verbrieftes Recht ist;

c) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbriefte Rechte und Schuldscheindarlehen, die nicht an einer Börse notiert

sind, die aber aktiv an einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäss ist, gehandelt werden, werden zu dem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht
höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen
Kurs hält, zu dem diese Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbrieften Rechte bzw. Schuldscheindarlehen verkauft
werden können;

d) falls die nach den Unterabsätzen a), b) und c) festgestellten jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese

Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbrieften Rechte bzw. Schuldscheindarlehen, ebenso wie die sonstigen
gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt;

e) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbriefte Rechte bzw. Schuldscheindarlehen, die nicht an einer Börse

notiert sind oder nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden zum jeweiligen Verkehrswert bewertet,
wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftprüfern nachprüf-
baren Bewertungsregeln festlegt;

4. Einlagen auf Sicht werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet;
5. Festgelder (Einlagen auf Termin) werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen

der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank bzw. dem die Einlagen annehmenden Kreditinstitut geschlossen wurde,
gemäss dem solche Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert entspricht;

6. Alle nicht auf die Währung des jeweiligen Unterfonds lautenden Vermögenswerte mit einer Laufzeit bzw.

Restlaufzeit von über 120 Tagen sowie die entsprechenden Währungskurssicherungsgeschäfte werden zum letzten
Devisenkassakurs bzw. gemittelten Devisenterminkurs in die Währung des jeweiligen Unterfonds umgerechnet. Ab
einer Restlaufzeit von 120 Tagen kann der Vermögenswert wie das Kurssicherungsgeschäft ausgehend vom Devisen-
mittelkurs sukzessive dem Devisenterminkurs angeglichen werden;

7. Die Zinserträge der einzelnen Unterfonds bis einschliesslich zum ersten Bewertungstag nach dem jeweiligen

Bewertungstag werden in die Bewertung des Vermögens des jeweiligen Unterfonds einbezogen. Damit enthält der
Inventarwert je Anteil am jeweiligen Bewertungstag die auf die Valuta ein Bewertungstag projizierten Zinserträge.

Falls aussergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäss den oben aufgeführten Kriterien

unmöglich oder unsachgerecht machen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und
Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um
eine sachgerechte Bewertung des jeweiligen Unterfonds zu erreichen.

Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, auch im Zuge von Konversionsverlangen,

die nicht aus den liquiden Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des entsprechenden Unterfonds befriedigt werden
können, mit der Einwilligung der Depotbank, das Nettovermögen des betreffenden Unterfonds bestimmen, indem sie
dabei die Kurse des Bewertungstages zugrunde legt, an dem sie für den Unterfonds die Vermögenswerte verkaufte, die
je nach Lage verkauft werden mussten. ln diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahme-
anträge diesselbe Berechnungsweise angewandt.

Art. 11. Einstellung der Ausgabe, Konversion und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des

Inventarwertes.  Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe,
Konversion und Rücknahme von Anteilen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese
Aussetzung erforderlich machen, insbesondere:

a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter, anerkannter, dem Publikum offener und

ordnungsgemäss funktionierender Markt, an dem ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des jeweiligen Unterfonds
notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen ist (ausser an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder der
Handel an dieser Börse oder auf diesem Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;

b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte des jeweiligen Unterfonds nicht verfügen

kann, oder es für dieselbe unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die
Berechnung des Inventarwertes ordnungsgemäss durchzuführen.

Art. 12. Rücknahme von Anteilen.  Die Anteilsinhaber sind berechtigt, an jedem Bewertungstag die Rücknahme

ihrer Anteile zu verlangen. Rücknahmeanträge, die an einem Bewertungstag (wie in Artikel 10 des Verwaltungsregle-
ments «Allgemeiner Teil» definiert) eingegangen sind, werden zum Inventarwert (wie in Artikel 10 des Verwaltungsre-
glements «Allgemeiner Teil» bestimmt) pro Anteil des jeweils nächsten Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung des
Rücknahmepreises erfolgt spätestens einen Bewertungstag nach dem entsprechenden Bewertungstag gegen Übergabe
der entsprechenden Anteile. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank

22722

berechtigt, umfangreiche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des betreffenden
Unterfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäss den Bestimmungen des
letzten Absatzes von Artikel 10 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» zum dann geltenden Inventarwert. Der
Rücknahmepreis wird in der Fondswährung des jeweiligen Unterfonds vergütet. Mit der Auszahlung des Rücknahme-
preises erlischt der entsprechende Anteil. Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer
Einstellung der Inventarwertberechnung gemäss Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» umgehend
benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Inventarwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, wie keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche

Vorschriften, oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises
in das Land des Antragstellers verbieten oder einschränken.

Art. 13. Kosten des Fonds.  Neben den im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des entsprechenden Unter-

fonds festgelegten Kosten trägt jeder Unterfonds folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Unter-
fondsvermögen entstehen:

- alle Steuern, die auf das Unterfondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des entsprechenden

Unterfonds erhoben werden;

- das Entgelt für die Verwaltungsgesellschaft;
- das Entgelt der Depotbank sowie deren Bearbeitungsgebühren und bankübliche Spesen;
- übliche Courtage und Bankgebühren insbesondere Effektenprovisionen, die für Geschäfte mit Wertpapieren und

sonstigen Vermögenswerten des entsprechenden Unterfondsvermögens sowie mit Währungs- und Wertpapiersiche-
rungsgeschäften anfallen;

- die Kosten des Rechnungswesens, der Buchführung und der Errechnung des Inventarwertes sowie dessen Veröf-

fentlichung;

- Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse

der Anteilsinhaber des entsprechenden Unterfonds handeln;

- die Honorare der Wirtschaftsprüfer des Fonds insgesamt;
- die Kosten der Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung des Verwaltungsreglements «Allgemeiner

Teil» sowie anderer Dokumente einschliesslich Anmeldungen zur Registrierung, Verwaltungsreglement «Besonderer
Teil», Prospekte oder schriftliche Erläuterungen bei sämtlichen Registrierungsbehörden und Börsen (einschliesslich
örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit dem Unterfonds oder dem Anbieten der
Anteile vorgenommen werden müssen;

- die Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilsinhaber in allen notwendigen

Sprachen, sowie Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, welche gemäss den
anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen der genannten Behörden notwendig sind;

- die Kosten der für die Anteilsinhaber bestimmten Veröffentlichungen;
- die Gebühren der Repräsentanten des Fonds insgesamt und der einzelnen Unterfonds im Ausland;
- ein angemessener Anteil an Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt im Zusammenhang mit dem

Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;

- Kosten für die Börsenzulassung;
- sowie sämtliche anderen Verwaltungsgebühren und -kosten.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst den laufenden Erträgen, dann den Netto-Kapitalgewinnen und zuletzt dem

jeweiligen Unterfondsvermögen angerechnet.

Art. 14. Revision. Die Bücher der Verwaltungsgesellschaft des Fonds sowie jedes Unterfonds werden durch einen

in Luxemburg zugelassenen Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesellschaft bestellt wird.

Art. 15. Ausschüttungen.  Unbeschadet einer anderweitigen Regelung im Verwaltungsreglement «Besonderer

Teil» beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, jedes Jahr den überwiegenden Teil der ordentlichen Nettoerträge des
Unterfonds auszuschütten und diese innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des jeweiligen
Unterfonds auszuzahlen. Als ordentliche Nettoerträge des Unterfonds gelten vereinnahmte Dividenden und Zinsen
abzüglich der allgemeinen Kosten. Daneben können die realisierten Kapitalgewinne zur Ausschüttung kommen. Ferner
können die nicht realisierten Werterholungen sowie Kapitalgewinne aus den Vorjahren zur Ausschüttung gelangen.
Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ein Ertragsausgleich wird vorge-
nommen. Ausschüttungen können ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell
verbleibende Bruchteile können in bar ausgezahlt werden. Erträge, die innerhalb der in Artikel 19 festgelegten Frist nicht
abgefordert wurden, verfallen zu Gunsten des Unterfonds.

Art. 16. Änderungen des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» und des Verwaltungsreglements

«Besonderer Teil». Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Verwaltungsreglement
«Allgemeiner Teil» und jedes Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» eines entsprechenden Unterfonds im Interesse
der Anteilsinhaber jederzeit ganz oder teilweise ändern. Änderungen des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil»
und der Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» werden im Mémorial veröffentlicht und treten am Tage ihrer Veröf-
fentlichung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröffentlichungen analog Artikel 17 Absatz 1 des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» veranlassen.

Art. 17. Veröffentlichungen.  Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis eines jeden Unterfonds sind jeweils bei

der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahlstellen verfügbar und werden, falls gesetzlich erforderlich oder
von der Verwaltungsgesellschaft so bestimmt, jeweils in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener
Länder veröffentlicht, in denen die Anteile öffentlich vertrieben werden.

22723

Spätestens 4 Monate nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres eines jeden Unterfonds wird die Verwaltungsge-

sellschaft den Anteilsinhabern einen geprüften Jahresbericht zur Verfügung stellen, der Auskunft gibt über das jeweilige
Unterfondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten Resultate. Spätestens 2 Monate nach Ende der ersten Hälfte
eines jeden Rechnungsjahres eines jeden Unterfonds stellt die Verwaltungsgesellschaft den Anteilsinhabern einen
Halbjahresbericht zur Verfügung, der Auskunft gibt über das jeweilige Unterfondsvermögen und dessen Verwaltung
während des entsprechenden Halbjahres.

Jahresberichte und Halbjahresberichte jedes Unterfonds sind für die Anteilsinhaber bei der Verwaltungsgesellschaft,

der Depotbank und jeder Zahlstelle kostenlos erhältlich.

Die Veröffentlichungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, in mindestens einem überregionalen Pflichtblatt der

Frankfurter Wertpapierbörse vorzunehmen.

Art. 18. Auflösung des Fonds und jedes Unterfonds. Der Fonds sowie alle Unterfonds können jederzeit durch

die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden. Eine Auflösung erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus
irgendeinem Grunde aufgelöst wird. Sie wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesell-
schaft im Mémorial und mindestens drei Tageszeitungen, welche eine angemessene Auflage erreichen, bekannt gemacht.
Eine dieser Tageszeitungen muss in Luxemburg herausgegeben werden. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liqui-
dation eines Unterfonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eingestellt und ein Antrag auf
Zurücknahme der Börsennotierung gestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten
und -honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von ihr oder der Depotbank im
Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer jeweiligen
Anteile verteilen. Liquidationserlöse, die zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilsinhabern nicht einge-
fordert worden sind, werden, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der
Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilsinhaber nach Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der Caisse des
Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort
angefordert werden. Weder Anteilsinhaber noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können die Auflösung und/oder
Teilung des Fonds oder eines Unterfonds beantragen.

Art. 19. Verjährung.  Forderungen der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank

verjähren 5 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Unberührt bleibt die in Artikel 18 enthaltene Regelung. Es steht
jedoch im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist vorgelegte Ertragsscheine zu
Lasten des Fonds einzulösen.

Art. 20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.  Dieses Verwaltungsreglement «Allge-

meiner Teil» und die Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» der Unterfonds unterliegen dem Iuxemburgischen
Recht. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilsinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der
Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichts der Stadt Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Unterfonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen,
in dem Anteile dieses Unterfonds öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die
in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf Zeichnung und Rücknahme der
Anteile beziehen. Die deutsche Fassung des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» und der Verwaltungsreglements
«Besonderer Teil» ist massgebend. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile, die
an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und diesen Unterfonds Übersetzungen in Sprachen
solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile öffentlich vertrieben werden.

Art. 21 Inkrafttreten.  Das Verwaltungsreglement «AllgemeinerTeil» tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

CB-Basis Renten

<i>Besonderer Teil

Für den Unterfonds CB-Basis Renten (im folgenden «Portfolio» genannt) ist das am 1. September 1997 im Mémorial

C, Recueil des Sociétés et Associations («Mémorial») veröffentlichte Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil»
integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend gelten die nachstehenden Bestimmungen des Verwaltungsreglements
«Besonderer Teil».

Art. 1. Anlagepolitik des Unterfonds.  Das Hauptziel der Anlagepolitik ist die stabilitätsorientierte Erwirt-

schaftung eines stetigen Wertzuwachses. Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, das Fondsvermögen dieses Unterfonds nach
dem Grundsatz der Risikostreuung vorwiegend in Renten- und offene Immobilienfonds sowie in geldmarktnahe und
Geldmarktfonds zu investieren. Dadurch soll neben stetigen Zinserträgen vor allem auch die Solidität des Immobilien-
marktes genutzt werden. Das Fondsvermögen dieses Unterfonds kann direkt in Wertpapiere investiert werden.
Daneben dürfen Vermögenswerte in Form von flüssigen Mitteln gehalten oder als Festgelder angelegt werden. Eine
Vermögensanlage in flüssigen Mitteln sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Die Anlage erfolgt vornehmlich in solchen lnvestmentfonds, die von der ADlG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.

(A.L.S.A.), der ADlG, ALLGEMEINE DEUTSCHE INVESTMENT-GESELLSCHAFT mbH oder einer Gesellschaft der
Gruppe der COMMERZBANK AG aufgelegt und verwaltet werden. Der Unterfonds wird vorwiegend in solche
Zielfonds investieren, die nach den Rechtsordnungen solcher Länder aufgelegt und verwaltet werden, wie sie im jeweils
gültigen Verkaufsprospekt des Unterfonds aufgeführt sind. Soweit der Unterfonds in Immobilienfonds investiert, wird
sich die Anlage des Unterfondsvermögens auf solche Immobilienfonds beschränken, deren Anlagepolitik dem Grundsatz
der Risikostreuung in einer den Richtlinien des Luxemburger Rechts vergleichbaren Weise verpflichtet ist. Fonds-
währungen der Zielfonds sind die OECD-Währungen und der ECU.

22724

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen dürfen für den Unterfonds Techniken und Instru-

mente, die Wertpapiere zum Gegenstand haben oder die zur Deckung von Währungs- und Zinsrisiken dienen (siehe
Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil», Artikel 6 Absatz 5 Besondere Anlagetechniken und - instrumente), eingesetzt
werden. Dazu gehören auch Zinssicherungsgeschäfte (forward rate agreements), die mit Finanzinstituten erstklassiger
Bonität, die sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben, getätigt werden.

Ergänzend bzw. abweichend von Artikel 6 Absatz 4.1. und Artikel 6 Absatz 2.1.2. des Verwaltungsreglements «Allge-

meiner Teil» gelten folgende Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen: Bis zu 70 % des Netto-Fondsvermögens des
Unterfonds können ausnahmsweise in Anteilen ein und desselben Zielfonds angelegt werden, vorausgesetzt, solche
Zielfonds sind in ihrer Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung in ähnlicher Weise verpflichtet, wie Luxem-
burger Organismen für gemeinsame Anlagen, welche gemäss dem Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinsame Anlagen aufgelegt werden; die Anlage wird sich in diesem Fall auf Zielfonds aus Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union, aus den USA, der Schweiz und Japan beschränken. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4.4. des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds insgesamt bis zu 100 % der Anteile
eines OGAs erwerben. Ein solcher OGA muss nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der USA,
der Schweiz oder Japans aufgelegt sein und in seiner Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung in ähnlicher Weise
verpflichtet sein, wie Luxemburger Organismen für gemeinsame Anlagen, welche gemäss dem Gesetz vom 30. März
1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen aufgelegt werden.

Art. 2. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Inventarwertberechnung.  2.1. Die Fondswährung,

in welcher für den Unterfonds der Inventarwert, der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis berechnet werden, ist die
Deutsche Mark («DEM»).

2.2. Ausgabepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 10 des Verwaltungsreglements

«Allgemeiner Teil» des entsprechenden Bewertungstages zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5 % davon.

2.3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 12 des Verwaltungsreglements

«Allgemeiner Teil».

2.4. Der Kauf und Verkauf von Anteilen im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt zum

Kassakurs zuzüglich banküblicher Spesen und Courtage.

Art. 3. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.  3.1. Die Verwaltungsgesellschaft ist

berechtigt, aus dem Unterfondsvermögen ein Entgelt von bis zu 2,00 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwert-
steuer zu erhalten, das täglich auf das Netto-Unterfondsvermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen
und monatlich nachträglich auszuzahlen ist. Aus der Verwaltungsvergütung erhalten der Investment Adviser und der
Fund Administrator eine Vergütung.

3.2. Die Depotbank erhält aus dem Unterfondsvermögen ein Entgelt für die Verwahrung des Unterfondsvermögens

in Höhe von bis zu 0,05 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das täglich auf das Netto-Unterfonds-
vermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.

Art. 4. Ausschüttungspolitik.  Aus den Nettoerträgen des Unterfonds sowie aus den realisierten und nicht reali-

sierten Kapitalgewinnen im Sinne des Artikels 15 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» wird die Verwaltungs-
gesellschaft jedes Jahr eine Ausschüttung beschliessen und nach Abschluss des Rechnungsjahres an die Anteilsinhaber
auszahlen.

Art. 5. Rechnungsjahr.  Das Rechnungsjahr des Fonds insgesamt sowie dieses Unterfonds endet jährlich am 31.

Oktober, erstmals zum 31. Oktober 1998.

Art. 6. Dauer des Fonds. Der Unterfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Management Company kann

jederzeit weitere Unterfonds auflegen, Unterfonds zusammenlegen oder bestehende Unterfonds auflösen. Die
Management Company kann ebenfalls den Fonds insgesamt auflösen.

Art. 7. Inkrafttreten. Das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» tritt am Tag seiner Unterzeichnung (am 7. Juli

1997) in Kraft.

CB-Basis Aktien/Renten

<i>Besonderer Teil

Für den Unterfonds CB-Basis Aktien/Renten (im folgenden «Portfolio» genannt) ist das am 1. September 1997 im

Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations («Mémorial») veröffentlichte Verwaltungsreglement «Allgemeiner
Teil» integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend gelten die nachstehenden Bestimmungen des Verwaltungsre-
glements «Besonderer Teil».

Art. 1. Anlagepolitik des Unterfonds.

Ziel der Anlagepolitik ist die Erwirtschaftung eines ausgewogenen,

möglichst hohen Wertzuwachses. Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, das Fondsvermögen dieses Unterfonds nach dem
Grundsatz der Risikostreuung ausgewogen in Aktien- und Rentenfonds, aber auch in geldmarktnahen Fonds, Geldmarkt-
fonds und offenen Immobilienfonds anzulegen. Das Fondsvermögen dieses Unterfonds kann direkt in Wertpapieren
angelegt werden. Daneben dürfen Vermögenswerte in Form von flüssigen Mitteln gehalten oder als Festgelder angelegt
werden. Eine Vermögensanlage in flüssigen Mitteln sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Die Anlage erfolgt vornehmlich in solchen Investmentfonds, die von der ADlG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.

(A.L.S.A.), der ADlG, ALLGEMEINE DEUTSCHE INVESTMENT-GESELLSCHAFT mbH oder einer Gesellschaft der
Gruppe der COMMERZBANK AG aufgelegt und verwaltet werden. Der Unterfonds wird vorwiegend in solche
Zielfonds investieren, die nach den Rechtsordnungen solcher Länder aufgelegt und verwaltet werden, wie sie im jeweils
gültigen Verkaufsprospekt des Unterfonds aufgeführt sind. Soweit der Unterfonds in Immobilienfonds investiert, wird
sich die Anlage des Unterfondsvermögens auf solche Immobilienfonds beschränken, deren Anlagepolitik dem Grundsatz
der Risikostreuung in einer den Richtlinien des Luxemburger Rechts vergleichbaren Weise verpflichtet ist. Fonds-
währungen der Zielfonds sind die OECD-Währungen und der ECU.

22725

lm Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen, dürfen für den Unterfonds Techniken und lnstru-

mente, die Wertpapiere zum Gegenstand haben oder die zur Deckung von Währungs- und Zinsrisiken dienen (siehe
Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil», Artikel 6 Absatz 5 Besondere Anlagetechniken und - instrumente), eingesetzt
werden. Dazu gehören auch Zinssicherungsvereinbarungen (forward rate agreements), die mit Finanzinstituten erstklas-
siger Bonität, die sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben, getätigt werden.

Ergänzend bzw. abweichend von Artikel 6 Absatz 4.1. und Artikel 6 Absatz 2.1.2. des Verwaltungsreglements «Allge-

meiner Teil» gelten folgende Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen: Bis zu 70 % des Netto-Fondsvermögens des
Unterfonds können ausnahmsweise in Anteilen ein und desselben Zielfonds angelegt werden, vorausgesetzt, solche
Zielfonds sind in ihrer Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung in ähnlicher Weise verpflichtet, wie Luxem-
burger Organismen für gemeinsame Anlagen, welche gemäss dem Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinsame Anlagen aufgelegt werden; die Anlage wird sich in diesem Fall auf Zielfonds aus Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union, aus den USA, der Schweiz und Japan beschränken. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4.4. des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds insgesamt bis zu 100 % der Anteile
eines OGAs erwerben. Ein solcher OGA muss nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der USA,
der Schweiz oder Japans aufgelegt sein und in seiner Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung in ähnlicher Weise
verpflichtet sein, wie Luxemburger Organismen für gemeinsame Anlagen, welche gemäss dem Gesetz vom 30. März
1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen aufgelegt werden.

Art. 2. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Inventarwertberechnung.  2.1. Die Fondswährung,

in welcher für den Unterfonds der Inventarwert, der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis berechnet werden, ist die
Deutsche Mark («DEM»).

2.2. Ausgabepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 10 des Verwaltungsreglements

«Allgemeiner Teil» des entsprechenden Bewertungstages zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5 % davon.

2.3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 12 des Verwaltungsreglements

«Allgemeiner Teil».

2.4. Der Kauf und Verkauf von Anteilen im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt zum

Kassakurs zuzüglich banküblicher Spesen und Courtage.

Art. 3. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.  3.1. Die Verwaltungsgesellschaft ist

berechtigt, aus dem Unterfondsvermögen ein Entgelt von bis zu 2,00 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwert-
steuer zu erhalten, das täglich auf das Netto-Unterfondsvermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen
und monatlich nachträglich auszuzahlen ist. Aus der Verwaltungsvergütung erhalten der Investment Adviser und der
Fund Administrator eine Vergütung.

3.2. Die Depotbank erhält aus dem Unterfondsvermögen ein Entgelt für die Verwahrung des Unterfondsvermögens

in Höhe von bis zu 0,05 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das täglich auf das Netto-Unterfonds-
vermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.

Art. 4. Ausschüttungspolitik.  Aus den Nettoerträgen des Unterfonds sowie aus den realisierten und nicht reali-

sierten Kapitalgewinnen im Sinne des Artikels 15 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» wird die Verwaltungs-
gesellschaft jedes Jahr eine Ausschüttung beschliessen und nach Abschluss des Rechnungsjahres an die Anteilsinhaber
auszahlen.

Art. 5. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr des Fonds insgesamt sowie dieses Unterfonds endet jährlich am 31.

Oktober, erstmals zum 31. Oktober 1998.

Art. 6. Dauer des Fonds.  Der Unterfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Management Company kann

jederzeit weitere Unterfonds auflegen, Unterfonds zusammenlegen oder bestehende Unterfonds auflösen. Die
Management Company kann ebenfalls den Fonds insgesamt auflösen.

Art. 7. Inkrafttreten.  Das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» tritt am Tag seiner Unterzeichnung (am 7. Juli

1997) in Kraft.

CB-Basis Aktien

<i>Besonderer Teil

Für den Unterfonds CB-Basis Aktien (im folgenden «Portfolio» genannt) ist das am 1. September 1997 im Mémorial

C, Recueil des Sociétés et Associations («Mémorial») veröffentlichte Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil»
integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend gelten die nachstehenden Bestimmungen des Verwaltungsreglements
«Besonderer Teil».

Art. 1. Anlagepolitik des Unterfonds.  Das Hauptziel der Anlagepolitik besteht in der Erwirtschaftung eines

attraktiven Wertzuwachses. Das Fondsvermögen dieses Unterfonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung
vorwiegend in Aktienfonds investiert. Daneben kann die Anlage in Rentenfonds, offenen Immobilienfonds, geldmarkt-
nahen Fonds sowie Geldmarktfonds erfolgen. Das Fondsvermögen dieses Unterfonds kann direkt in Wertpapiere
investiert werden. Daneben dürfen Vermögenswerte in Form von flüssigen Mitteln gehalten oder als Festgelder angelegt
werden. Eine Vermögensanlage in flüssigen Mitteln sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Die Anlage erfolgt vornehmlich in solchen Investmentfonds, die von der ADlG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.

(A.L.S.A.), der ADlG, ALLGEMEINE DEUTSCHE INVESTMENT-GESELLSCHAFT mbH oder einer Gesellschaft der
Gruppe der COMMERZBANK AG aufgelegt und verwaltet werden. Der Unterfonds wird vorwiegend in solche
Zielfonds investieren, die nach den Rechtsordnungen solcher Länder aufgelegt und verwaltet werden, wie sie im jeweils
gültigen Verkaufsprospekt des Unterfonds aufgeführt sind. Soweit der Unterfonds in Immobilienfonds investiert, wird
sich die Anlage des Unterfondsvermögens auf solche Immobilienfonds beschränken, deren Anlagepolitik dem Grundsatz
der Risikostreuung in einer den Richtlinien des Luxemburger Rechts vergleichbaren Weise verpflichtet ist. Fonds-
währungen der Zielfonds sind die OECD-Währungen und der ECU.

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Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen, dürfen für den Unterfonds Techniken und Instru-

mente, die Wertpapiere zum Gegenstand haben oder die zur Deckung von Währungs- und Zinsrisiken dienen (siehe
Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil», Artikel 6 Absatz 5 Besondere Anlagetechniken und -instrumente), eingesetzt
werden. Dazu gehören auch Zinssicherungsvereinbarungen (forward rate agreements), die mit Finanzinstituten erstklas-
siger Bonität, die sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben, getätigt werden.

Ergänzend bzw. abweichend von Artikel 6 Absatz 4.1. und Artikel 6 Absatz 2.1.2. des Verwaltungsreglements «Allge-

meiner Teil» gelten folgende Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen: Bis zu 70 % des Netto-Fondsvermögens des
Unterfonds können ausnahmsweise in Anteilen ein und desselben Zielfonds angelegt werden, vorausgesetzt, solche
Zielfonds sind in ihrer Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung in ähnlicher Weise verpflichtet, wie Luxem-
burger Organismen für gemeinsame Anlagen, welche gemäss dem Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinsame Anlagen aufgelegt werden; die Anlage wird sich in diesem Fall auf Zielfonds aus Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union, aus den USA, der Schweiz und Japan beschränken. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4.4. des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds insgesamt bis zu 100 % der Anteile
eines OGAs erwerben. Ein solcher OGA muss nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der USA,
der Schweiz oder Japans aufgelegt sein und in seiner Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung in ähnlicher Weise
verpflichtet sein, wie Luxemburger Organismen für gemeinsame Anlagen, welche gemäss dem Gesetz vom 30. März
1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen aufgelegt werden.

Art. 2. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Inventarwertberechnung. 2.1. Die Fondswährung,

in welcher für den Unterfonds der Inventarwert, der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis berechnet werden, ist die
Deutsche Mark («DEM»).

2.2. Ausgabepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 10 des Verwaltungsreglements

«Allgemeiner Teil» des entsprechenden Bewertungstages zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 5 % davon.

2.3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 12 des Verwaltungsreglements

«Allgemeiner Teil».

2.4. Der Kauf und Verkauf von Anteilen im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt zum

Kassakurs zuzüglich banküblicher Spesen und Courtage.

Art. 3. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.

3.1. Die Verwaltungsgesellschaft ist

berechtigt, aus dem Unterfondsvermögen ein Entgelt von bis zu 2,00 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwert-
steuer zu erhalten, das täglich auf das Netto-Unterfondsvermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen
und monatlich nachträglich auszuzahlen ist. Aus der Verwaltungsvergütung erhalten der Investment Adviser und der
Fund Administrator eine Vergütung.

3.2. Die Depotbank erhält aus dem Unterfondsvermögen ein Entgelt für die Verwahrung des Unterfondsvermögens

in Höhe von bis zu 0,05 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer das täglich auf das Netto-Unterfonds-
vermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.

Art. 4. Ausschüttungspolitik. Aus den Nettoerträgen des Unterfonds sowie aus den realisierten und nicht reali-

sierten Kapitalgewinnen im Sinne des Artikels 15 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» wird die Verwaltungs-
gesellschaft jedes Jahr eine Ausschüttung beschliessen und nach Abschluss des Rechnungsjahres an die Anteilsinhaber
auszahlen.

Art. 5. Rechnungsjahr.  Das Rechnungsjahr des Fonds insgesamt sowie dieses Unterfonds endet jährlich am 31.

Oktober, erstmals zum 31. Oktober 1998.

Art. 6. Dauer des Fonds. Der Unterfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Management Company kann

jederzeit weitere Unterfonds auflegen, Unterfonds zusammenlegen oder bestehende Unterfonds auflösen. Die
Management Company kann ebenfalls den Fonds insgesamt auflösen.

Art. 7. Inkrafttreten.  Das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» tritt am Tag seiner Unterzeichnung (am 7. Juli

1997) in Kraft.

Luxemburg, den 7. Juli 1997.

CB FUND MANAGEMENT COMPANY S.A.

COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A.

Unterschriften

Unterschriften

Enregistré à Luxembourg, le 14 juillet 1997, vol. 495, fol. 53, case 4. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

(26431/267/826)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 juillet 1997.

PAGASO, Société Anonyme.

Siège social: L-1724 Luxembourg, 11, boulevard du Prince Henri.

R. C. Luxembourg B 19.691.

Le bilan au 31 décembre 1995, enregistré à Luxembourg, le 11 juin 1997, vol. 493, fol. 35, case 12, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

Luxembourg, le 12 juin 1997.

<i>Pour la Société

FIDUCIAIRE REVISION MONTBRUN S.C.

(20635/518/10)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

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CB-Lux-Strategie.

VERWALTUNGSREGLEMENT

<i>Allgemeiner Teil

Art. 1. Allgemeines.  CB-Lux-Strategie (der «Fonds») ist ein Investmentfonds in Form von getrennten Sonderver-

mögen, welcher den Bestimmungen des Gesetzes vom 30. März 1988, Teil II, über Organismen für gemeinsame Anlagen
(OGA) unterliegt. Der Fonds wird von der CB FUND MANAGEMENT COMPANY S.A. (die «Verwaltungsgesellschaft»
verwaltet. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet in eigenem Namen unter Beachtung des Grundsatzes der Risiko-
streuung den Fonds für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber. Der Fonds offeriert dem Anleger unter ein und
demselben Anlagefonds einen oder mehrere Unterfonds (die «Unterfonds»). Die Gesamtheit der Unterfonds ergibt den
Fonds. Jeder Anteilsinhaber ist am Fonds durch Beteiligung an einem Unterfonds beteiligt. AlIe ausgegebenen Anteile
eines Unterfonds haben gleiche Rechte in bezug auf den jeweiligen Unterfonds. Jeder Unterfonds stellt ein eigenständiges
Sondervermögen dar, das unter den Anteilsinhabern des Unterfonds im Verhältnis der Zahl der jeweils gehaltenen
Anteile des Unterfonds aufgeteilt ist. Die Rechte und Pflichten der Anteilsinhaber eines Unterfonds sind von denen der
Anteilsinhaber der anderen Unterfonds getrennt. Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis zu Dritten, denen gegenüber das
Fondsvermögen insgesamt für alle Verbindlichkeiten der einzelnen Unterfonds einsteht, mit der Massgabe, dass die
Verbindlicheiten jedes Unterfonds demselben in der Berechnung des Inventarwertes zugewiesen werden. Die Unter-
fondsanteile (die «Anteile») werden als lnhaberanteile ausgegeben. Die Vermögen der jeweiligen Unterfonds, die von der
COMMERZBANK INTERNATIONAL, Société Anonyme, als Depotbank (die «Depotbank») verwahrt werden, sind von
dem Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt gehalten. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilsin-
haber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» und
dem Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des entsprechenden Unterfonds geregelt. Deren gültige Fassung sowie
eventuelle Abänderungen derselben sind im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations, dem Amtsblatt des
Grossherzogtums Luxemburg (das «Mémorial») veröffentlicht, sowie beim Handelsregister des Bezirksgerichts in
Luxemburg hinterlegt und erhältlich. Das Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» gilt für Unterfonds in der Form von
«fonds communs de placement», welche von der Verwaltungsgesellschaft gemäss Teil ll des Gesetzes vom 30. März 1988
über Organismen für gemeinsame Anlagen aufgelegt und verwaltet werden, soweit das Verwaltungsreglement «Beson-
derer Teil» des jeweiligen Unterfonds das Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» für anwendbar erklärt.

Das Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» und das jeweilige Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» bilden

gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile die für den entsprechenden Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilsinhaber eines Unterfonds das Verwaltungsreglement «Allgemeiner
Teil», das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des entsprechenden Unterfonds, sowie alle ordnungsgemäss geneh-
migten und veröffentlichten Änderungen desselben an.

Art. 2. Verwaltungsgesellschaft.  CB FUND MANAGEMENT COMPANY S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem

Recht des Grossherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Luxemburg (die «Verwaltungsgesellschaft»), verwaltet den Fonds
und dessen Unterfonds. Jedes Unterfondsvermögen wird - vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel 6 des
Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» - durch die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, jedoch ausschliess-
lich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilsinhaber verwaltet. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt
sich namentlich, jedoch nicht ausschliesslich, auf den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch und die
Übertragung von Wertpapieren und anderen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten und auf die Ausübung aller Rechte,
welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Unterfonds zusammenhängen. Die Verwal-
tungsgesellschaft legt die Anlagepolitik jedes Unterfonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen
Anlagebeschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder
und/oder sonstige Personen mit der täglichen Ausführung der Anlagepolitik betrauen. Die Verwaltungsgesellschaft kann
unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung einen oder mehrere Anlageberater hinzuziehen. Die Verwal-
tungsgesellschaft ist berechtigt, zu Lasten jedes Unterfondsvermögens das im entsprechenden Verwaltungsreglement
«Besonderer Teil» festgelegte Entgelt zu beanspruchen.

Art. 3. Investment Adviser.  Die Verwaltungsgesellschaft bestimmt die Anlagepolitik für jeden einzelnen Unter-

fonds und wird dabei von dem beratenden Anlageausschuss und dem Investment Adviser unterstützt. Als Investment
Adviser fungiert die COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A. (société anonyme) mit Sitz in Luxemburg-Stadt.

Art. 4. Fund Administrator.  Die Verwaltungsgesellschaft bestellt die ADlG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.

(A.L.S.A.) als Fund Administrator, welcher für die Verwaltung des Fondsvermögens auf einer täglichen Grundlage verant-
wortlich ist.

Art. 5. Depotbank.  Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsge-

sellschaft hat die COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A. (société anonyme) mit Sitz in Luxemburg-Stadt, zur
Depotbank bestellt. Die Depotbank hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach dem Recht des Grossherzogtums
Luxemburg. Sie ist ermächtigt, sämtliche Bankgeschäfte im Grossherzogtum Luxemburg zu betreiben. Die Funktion der
Depotbank richtet sich nach dem luxemburgischen Gesetz über Organismen für gemeinsame Anlagen, dem zwischen
der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank abgeschlossenen Depotbankvertrag und diesem Verwaltungsreglement.
Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit einer
Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine Kündigung durch die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank wird
wirksam, wenn eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Grossherzogtum Luxemburg die
Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäss diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch
die Depotbank erfolgt, wird die Verwaltungsgesellschaft unverzüglich, jedoch vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten

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eine neue Depotbank ernennen, welche die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäss diesem Verwaltungsre-
glement übernimmt. Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen
der Anteilsinhaber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäss diesem Verwaltungsreglement in vollem
Umfang nachkommen. Alle flüssigen Mittel, Geldmarktinstrumente, Wertpapiere und sonstigen gesetzlich zulässigen
Vermögenswerte, welche das Vermögen des Fonds insgesamt darstellen, werden von der Depotbank für die Anteilsin-
haber des Fonds in separaten gesperrten Konten oder Depots getrennt für jeden einzelnen Unterfonds verwahrt, über
die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements verfügt werden darf. Die Depotbank
kann unter ihrer Verantwortung und mit dem Einverständnis der Verwaltungsgesellschaft andere Banken im Ausland
und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von Geldmarktinstrumenten und Wertpapieren der Unter-
fonds beauftragen, sofern diese Geldmarktinstrumente und Wertpapiere an einer ausländischen Börse oder an einem
anderen im Ausland befindlichen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäss ist, gehandelt werden oder nur im Ausland lieferbar sind. Einlagen auf Sicht und Termin für jeden Unter-
fonds bei anderen Kreditinstituten als der Depotbank sowie die Verfügung über solche Einlagen unterliegen der
Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank stimmt einer solchen Anlage oder Verfügung nur zu, wenn diese mit den
gesetzlichen Vorschriften sowie diesem Verwaltungsreglement vereinbar ist. Die Depotbank ist verpflichtet, den
Bestand der bei anderen Kreditinstituten unterhaltenen Einlagen zu überwachen. Kredite zu Lasten eines jeden Unter-
fonds dürfen nur mit Zustimmung der Depotbank zu der Kreditaufnahme und zu den Darlehensbedingungen sowie in
der zulässigen Höhe aufgenommen werden.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Depotbank unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und

ausschliesslich im Interesse der Anteilsinhaber. Die Depotbank hat jedoch die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft
auszuführen, sofern diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften, dieses Verwaltungsreglement, den Depotbankvertrag
oder den jeweils gültigen Verkaufsprospekt verstossen. Sie wird entsprechend den Weisungen insbesondere

- Anteile eines jeden Unterfonds auf die Zeichner gemäss Artikel 7 dieses Verwaltungsreglements unverzüglich und

unmittelbar übertragen,

- aus den separaten gesperrten Konten den Kaufpreis für Geldmarktinstrumente, Wertpapiere, Optionen und

sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte zahlen, die für das Vermögen des jeweiligen Unterfonds erworben bzw.
abgeschlossen worden sind,

- aus den separaten gesperrten Konten Zahlungen leisten im Rahmen von Währungskurssicherungsgeschäften sowie

von Tauschgeschäften (Swaps),

- aus den separaten gesperrten Konten bzw. Depots die notwendigen Einschüsse beim Abschluss von Finanztermin-

kontrakten sowie gegebenenfalls beim Abschluss von Optionsgeschäften leisten,

- Geldmarktinstrumente, Wertpapiere, Optionen, sowie sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte, die für den

jeweiligen Unterfonds verkauft worden sind, gegen Zahlung des Verkaufspreises aus den separaten gesperrten Depots
ausliefern oder die Auslieferung veranlassen, bzw. diese übertragen oder übertragen lassen,

- aus den separaten gesperrten Depots des jeweiligen Unterfonds den Sperr- bzw. Lieferverpflichtungen

nachkommen, die Vermögenswerte dieses Unterfonds betreffen und die sich aus Optionsgeschäften, aus dem Abschluss
von Finanzterminkontrakten, von Wertpapierleihgeschäften, von Wertpapierpensionsgeschäften, von Währungskurssi-
cherungsgeschäften, sowie von Tauschgeschäften für das Vermögen des jeweiligen Unterfonds ergeben,

- den Rücknahmepreis gemäss Artikel 12 dieses Verwaltungsreglements gegen Rückübertragung und Aufhebung der

entsprechenden Anteile unverzüglich und unmittelbar auszahlen.

Die Depotbank wird dafür Sorge tragen, dass:
- alle Vermögenswerte der Unterfonds unverzüglich und unmittelbar auf den separaten gesperrten Konten oder

Depots getrennt für jeden einzelnen Unterfonds verbucht werden, insbesondere der Kaufpreis aus dem Verkauf von
Geldmarktinstrumenten, Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten, sämtliche anfallenden
Erträge, Entgelte für Wertpapierleihgeschäfte und von Dritten zu zahlende Optionsprämien sowie eingehende
Zahlungen des Ausgabepreises abzüglich des Ausgabeaufschlages und jeglicher eventuellen Ausgabesteuern;

- bei allen Geschäften, die sich auf das Vermögen der Unterfonds beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen

Fristen auf den separaten gesperrten Konten bzw. Depots des jeweiligen Unterfonds eingeht. Hierzu zählen insbe-
sondere Lieferungen bei Ankauf von Vermögenswerten für den Unterfonds sowie folgende eingehenden Zahlungen und
Lieferungen: Zahlungen im Rahmen von Währungskurssicherungsgeschäften sowie Tauschgeschäften, Lieferungen im
Rahmen von Tauschgeschäften;

- das Vorhandensein ausreichender flüssiger Mittel überwacht wird, um Verbindlichkeiten aus dem Verkauf von Put-

Optionen für das Vermögen jedes Unterfonds jederzeit nachkommen zu können;

- die Erträge des Vermögens jedes Unterfonds den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Verwal-

tungsreglements gemäss verwendet werden;

- der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Konversion, die Auszahlung und die Aufhebung der Anteile, die für

Rechnung der Unterfonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften
und den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements gemäss erfolgen;

- die Berechnung des Nettovermögenswerts eines jeden Unterfonds und des Wertes der Anteile gemäss den gesetz-

lichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Verwaltungsreglements erfolgt;

- börsennotierte Geldmarktinstrumente und Wertpapiere und sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte

höchstens zum Tageskurs gekauft und mindestens zum Tageskurs verkauft werden;

- nicht an einer Börse notierte Geldmarktinstrumente und Wertpapiere, verbriefte Rechte und Optionen sowie

sonstige gesetzlich zulässige Vermögenswerte höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung
der Bewertungsregeln nach Artikel 10 dieses Verwaltungsreglements angemessen ist und die Gegenleistung im Falle der
Veräusserung dieser Vermögenswerte den zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreitet;

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- Geldmarktinstrumente und Wertpapiere zu einem zuvor vereinbarten Basispreis erworben oder verkauft werden,

wenn dies in Ausübung eines einem Dritten eingeräumten, gesetzlich zulässigen Optionsrechts geschieht;

- die gesetzlichen und im Rahmen dieses Verwaltungsreglements festgelegten Beschränkungen bezüglich der Rechte

und Verpflichtungen, die aus dem Kauf und Verkauf von Optionen, und Finanzterminkontrakten sowie aus Währungs-
kurssicherungsgeschäften, Wertpapierleihgeschäften, Wertpapierpensionsgeschäften und Tauschgeschäften für das
Vermögen der Unterfonds entstehen, eingehalten werden;

- die Auflösung bzw. Zusammenlegung von Unterfonds den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses

Verwaltungsreglements gemäss erfolgen.

Die Depotbank zahlt der Verwaltungsgesellschaft aus den separaten gesperrten Konten der jeweiligen Unterfonds nur

die in diesem Verwaltungsreglement (Artikel 13) festgesetzte Vergütung. Die Depotbank entnimmt den separaten
gesperrten Konten nur nach Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft die ihr gemäss diesem Verwaltungsreglement
zustehende Vergütung. Die in Artikel 13 dieses Verwaltungsreglements aufgeführten, sonstigen zu Lasten des jeweiligen
Unterfonds zu zahlenden Kosten bleiben hiervon unberührt.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
- Ansprüche der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft geltend zu machen; dies schliesst die Geltendma-

chung von Ansprüchen gegen die Verwaltungsgesellschaft durch die Anteilsinhaber nicht aus,

- gegen Vollstreckungsmassnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsver-

mögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Verwaltungsgesellschaft berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche

der Anteilsinhaber gegen die Depotbank geltend zu machen. Dies schliesst die Geltendmachung dieser Ansprüche durch
die Anteilsinhaber nicht aus.

Art. 6. Allgemeine Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen.  6.1. Die Verwaltungsgesellschaft

bestimmt im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des entsprechenden Unterfonds die Anlagepolitik des jeweiligen
Unterfonds und kann dabei von einem oder mehreren Anlageberatern unterstützt werden. Das jeweilige Unterfonds-
vermögen muss nach dem Prinzip der Risikomischung angelegt werden. Folgende allgemeine Anlagegrundsätze und
-beschränkungen gelten für sämtliche diesem Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» unterliegenden Unterfonds,
wenn keine Ergänzungen bzw. Abweichungen von den nachstehenden Bestimmungen im Verwaltungsreglement «Beson-
derer Teil» des entsprechenden Unterfonds enthalten sind.

6.2. Die Unterfondsvermögen werden investiert in:
6.2.1. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), welche den Anforderungen der EG-Richtlinie 85/611

über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) genügen sowie in Grundstückssondervermögen
entsprechend §§ 26 ff. des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften der Bundesrepublik Deutschland, im folgenden
«Zielfonds» genannt.

Jeder Unterfonds wird mindestens 20 % des Netto-Unterfondsvermögens in Investmentanteile von Zielfonds

investieren. Sofern das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des entsprechenden Unterfonds keine abweichenden
Regelungen enthält, kann der entsprechende Unterfonds bis zu 100 % seines Netto-Unterfondsvermögens in Invest-
mentanteilen der obengenannten Art anlegen.

Für die Anlage gelten die folgenden Beschränkungen:
6.2.1.1. Das jeweilige Unterfondsvermögen muss zu jeder Zeit mindestens in zwei OGA angelegt sein;
6.2.1.2. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass nicht mehr als 10 % des Netto-Unterfondsvermögens des

jeweiligen Unterfonds in OGA angelegt werden, die in ihrem Ursprungsland nicht einer ständigen Aufsicht unterliegen,
welche dort durch eine gesetzlich und zum Schutz des Anlegers eingerichtete Aufsichtsbehörde gewährleistet wird;

6.2.2. Und daneben in anderen Wertpapieren (im folgenden «Wertpapiere») und sonstigen gleichgestellten Vermö-

genswerten. Für die Anlage in Wertpapieren gelten die folgenden Beschränkungen:

Das einzelne Unterfondsvermögen kann investiert werden in:
6.2.2.1. Wertpapiere, die an Wertpapierbörsen oder an anderen anerkannten, für das Publikum offenen und

ordnungsgemäss funktionierenden geregelten Märkten innerhalb der Kontinente von Europa, Amerika, Australien (mit
Ozeanien), Afrika oder Asien amtlich notiert bzw. gehandelt werden;

6.2.2.2. Wertpapiere aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die

Zulassung zur amtlichen Notierung an einer unter Artikel 6 Absatz 2.2.1. erwähnten Wertpapierbörse oder an einem
dort erwähnten anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäss funktionierenden geregelten Markt
beantragt, und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.

6.3. Ferner darf die Verwaltungsgesellschaft für die einzelnen Unterfonds:
6.3.1. bis zu 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in anderen Wertpapieren als solchen, die in Artikel

6 Absatz 2.2.1. und Artikel 6 Absatz 2.2.2. aufgezählt sind, anlegen;

6.3.2. bis zu 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in anderen OGA als solchen, die in Artikel 6 Absatz

2.1. aufgezählt sind, anlegen, wobei diese Anlagegrenze in die Anlagegrenze aus Artikel 6 Absatz 3.1. einzurechnen ist
und mit dieser nicht kumuliert werden darf;

6.3.3. bis zu 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in verbrieften Rechten, z.B. Geldmarktpapieren,

anlegen, welche ihren Merkmalen nach Wertpapieren gleichgestellt werden können (insbesondere durch ihre Übertrag-
barkeit, Veräusserbarkeit und periodische Bewertbarkeit) und deren Restlaufzeit 12 Monate überschreitet;

6.3.4. neben den Wertpapieren und sonstigen gleichgestellten Vermögenswerten für jeden Unterfonds flüssige Mittel

halten oder als Festgelder anlegen. Regelmässig gehandelte Geldmarktpapiere mit einer Restlaufzeit von bis zu 12
Monaten werden zu diesem Zweck als flüssige Mittel angesehen.

6.4. Dagegen darf die Verwaltungsgesellschaft jeweils für den einzelnen Unterfonds nicht:

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6.4.1. unter Berücksichtigung von Artikel 6.2.1.1. mehr als 20 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in

Anteilen ein und desselben Zielfonds anlegen, soweit nicht das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» etwas anderes
bestimmt;

6.4.2. in Wertpapieren ein und desselben Emittenten über die nachfolgenden Grenzen hinaus anlegen;
a) mehr als 10 % des Netto-Fondsvermögens eines Unterfonds in Wertpapieren ein und desselben Emittenten

anlegen, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren jeweils mehr als 5 % des
Netto-Unterfondsvermögens angelegt sind, 40 % des Wertes des Netto-Fondsvermögens des betreffenden Unterfonds
nicht übersteigen darf;

b) Die oben angegebene Grenze von 10 % kann auf 25 % angehoben werden, bezüglich der Schuldverschreibungen,

die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, welches seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft («ein EU-Mitgliedstaat») hat und einer gesetzlichen, die Schuldverschreibungsinhaber besonders schützenden
öffentlichen Aufsicht unterliegt.

lnsbesondere müssen die aus dieser Emission stammenden Summen entsprechend dem Gesetz in Vermögenswerten

angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Wertpapiere die sich daraus ergebenden Verpflichtungen
decken und die im Konkursfall des Emittenten vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und zur Zahlung der aufgelaufenen
Zinsen verwendet werden. Jedoch darf der Gesamtwert der Schuldverschreibungen solcher Emittenten, in deren
Schuldverschreibungen mehr als 5 % des Netto-Unterfondsvermögens angelegt sind, 80 % des Netto-Fondsvermögens
des betreffenden Unterfonds nicht übersteigen;

c) Die oben angegebene Grenze von 10 % kann auf 35 % angehoben werden, wenn die Wertpapiere von einem EU-

Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem anderen Mitgliedstaat der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung (ein «OECD-Mitgliedstaat») oder von internationalen Organismen öffentlich-recht-
lichen Charakters, denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden;

d) Die unter b) und c) genannten Wertpapiere werden für die Berechnung der unter a) angegebenen 40 %-Grenze

nicht in Betracht gezogen;

e) Die unter a), b) und c) vorgesehenen Grenzen dürfen nicht kumuliert werden, folglich dürfen die entsprechend

Artikel 6 Absatz 4.2. durchgeführten Anlagen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten insgesamt 35 % des Netto-
Fondsvermögens des betreffenden Unterfonds nicht überschreiten;

f) Die unter Artikel 6 Absatz 4.2. vorgesehen Grenzen gelten gesondert für die von den Zielfonds oder anderen

Organismen für gemeinsame Anlagen gemäss Artikel 6 Absatz 3.1. gehaltenen Wertpapiere sowie für die direkt erwor-
benen Wertpapiere und sind daher nicht zu kumulieren;

g) Abweichend von den in Artikel 6 Absatz 4.1. und Artikel 6 Absatz 4.2. festgelegten Grenzen kann die Verwal-

tungsgesellschaft durch die Aufsichtsbehörde ermächtigt werden, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung
bis zu 100 % in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat der OECD ausserhalb der EU oder von internationalen Organismen
öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert
werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein,
wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Netto-Fondsvermögens nicht überschreiten dürfen;

6.4.3. stimmberechtigte Aktien in einem Ausmass erwerben, das es ihm erlaubt, einen wesentlichen Einfluss auf die

Verwaltung des Emittenten zu nehmen;

6.4.4. mehr als 10 % der stimmrechtlosen Aktien oder mehr als 10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben

Emittenten sowie mehr als 30 % der Anteile eines OGA erwerben, wobei diese Grenzen im Hinblick auf Schuldver-
schreibungen und OGA zum Zeitpunkt des Erwerbs insofern ausser Betracht bleiben können, als der Brutto-Emissions-
betrag der Schuldverschreibungen oder der Netto-Emissionsbetrag der Anteile an OGA zu diesem Zeitpunkt nicht
ermittelt werden können;

6.4.5. Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen;
6.4.6. Kredite aufnehmen, es sei denn vorübergehend und bis zur Höhe von 10 % des Netto-Unterfondsvermögens;
6.4.7. Waren oder Warenkontrakte erwerben oder verkaufen;
6.4.8. Edelmetalle oder Edelmetallzertifikate erwerben;
6.4.9. Leerverkäufe von Wertpapieren tätigen.
6.5. Besondere Anlagetechniken und -instrumente
6.5.1. Techniken und Instrumente, die Wertpapiere zum Gegenstand haben.
Die Verwaltungsgesellschaft darf sich nach Massgabe der Anlagetechniken für einen Unterfonds folgender Techniken

und lnstrumente bedienen, die Wertpapiere zum Gegenstand haben, sofern die Einsetzung dieser Techniken und lnstru-
mente im Hinblick auf eine ordentliche Verwaltung des Unterfondsvermögens geschieht:

6.5.1.1. Optionsgeschäfte
Eine Option ist ein Vertrag, in dem der Käufer/Verkäufer gegen Zahlung/Erhalt einer Prämie berechtigt ist/sich

verpflichtet, bestimmte Vermögensgegenstände zu einem fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) während einer
vorher vereinbarten Zeitdauer oder zu einem bestimmten Tag auf seinen Wunsch/Wunsch des Käufers zu liefern/zu
beziehen.

Käufe und Verkäufe von Optionen sind mit besonderen Risiken verbunden, die je nach der eingegangenen Position

unterschiedlich gross sind:

Der Kaufpreis einer erworbenen Call- oder Put-Option kann verlorengehen.
Wenn eine Call-Option verkauft wird, besteht die Gefahr, dass der Unterfonds nicht mehr an einer besonders

starken Wertsteigerung des Vermögensgegenstandes teilnimmt. Beim Verkauf von Put-Optionen besteht die Gefahr,
dass der Unterfonds zur Abnahme von Vermögensgegenständen zum Ausübungspreis verpflichtet ist, obwohl der
Marktwert dieser Vermögensgegenstände deutlich niedriger ist.

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Durch die Hebelwirkung von Optionen kann der Wert des Fondsvermögens des jeweiligen Unterfonds stärker beein-

flusst werden, als dies beim unmittelbaren Erwerb von Vermögensgegenständen der Fall ist.

a) Die Verwaltungsgesellschaft kann für den Unterfonds Call- und Put-Optionen auf Wertpapiere, Börsenindizes,

Finanzterminkontrakte und sonstige Finanzinstrumente kaufen und verkaufen, sofern diese Optionen an Börsen oder
anderen geregelten Märkten, die anerkannt, für das Publikum offen und deren Funktionsweise ordnungsgemäss ist,
gehandelt werden.

b) Die Addition der Prämien für den Erwerb der unter a) genannten Optionen darf 15 % des Netto-Fondsvermögens

des jeweiligen Unterfonds nicht übersteigen, soweit die Optionen noch valutieren.

c) Für den Unterfonds können Call-Optionen auf Wertpapiere verkauft werden, sofern die Addition der Ausübungs-

preise solcher Optionen 25 % des Netto-Fondsvermögens des jeweiligen Unterfonds nicht übersteigt. Diese Anlage-
grenze gilt nicht, soweit verkaufte Call-Optionen durch entsprechende Wertpapiere unterlegt oder durch andere
Instrumente abgesichert sind. lm übrigen muss der Unterfonds jederzeit in der Lage sein, die Deckung von Positionen
aus dem Verkauf nicht gedeckter Call-Optionen sicherzustellen.

d) Verkauft die Verwaltungsgesellschaft für den Unterfonds Put-Optionen, so muss der Unterfonds während der

gesamten Laufzeit der Optionen über ausreichende Mittel verfügen, um den Verpflichtungen aus dem Optionsgeschäft
jederzeit nachkommen zu können.

6.5.1.2. Finanztermingeschäfte
Finanzterminkontrakte sind durch eine Terminbörse vermittelte, für beide Vertragspartner unbedingt verpflichtende

Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, eine bestimmte Menge eines bestimmten Basis-
wertes (z.B. Anleihen, Aktienindizes) zu einem im voraus vereinbarten Preis (Ausübungspreis) zu kaufen bzw. zu
verkaufen. Diese Art von Geschäften ist mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein
Bruchteil der jeweiligen Kontraktgrösse (Einschuss) sofort geleistet werden muss. Das Verlustrisiko kann unbestimmbar
sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Kursausschläge in die eine oder andere Richtung können
zu erheblichen Gewinnen oder Verlusten führen.

6.5.1.2.1. Sicherungsgeschäfte («hedging»)
Unter «hedging» versteht man die Absicherung einer bekannten, in der Zukunft liegenden Verpflichtung.
a) Als globale Absicherung gegen das Risiko ungünstiger Marktentwicklungen können für einen Unterfonds Termin-

kontrakte auf Börsenindizes verkauft werden. Zum gleichen Zweck können für einen Unterfonds Kaufoptionen auf
Börsenindizes verkauft und Verkaufsoptionen auf Börsenindizes gekauft werden. Voraussetzung ist, dass die beschrie-
benen Terminkontrakte und Optionen auf einem geregelten Markt gehandelt werden. Das Ziel dieser Sicherungsge-
schäfte gründet auf der Annahme, dass zwischen der Zusammensetzung des jeweils verwendeten lndex und den für die
Unterfonds jeweils verwalteten Wertpapierbeständen ein hinreichender Zusammenhang besteht.

Die Gesamtverpflichtungen aus Terminkontrakten und Optionen auf Börsenindizes dürfen den Börsenwert der

Wertpapiere nicht überschreiten, die für den Unterfonds auf dem diesem lndex entsprechenden Markt gehalten werden.

b) Als globale Absicherung gegen Risiken aus Zinsschwankungen können für einen Unterfonds Terminkontrakte auf

Zinssätze verkauft werden. Mit dem gleichen Ziel können für einen Unterfonds Kaufoptionen auf Zinssätze verkauft und
Verkaufsoptionen auf Zinssätze gekauft werden. Voraussetzung ist, dass die beschriebenen Terminkontrakte und
Optionen auf einem geregelten Markt gehandelt werden. Darüber hinaus können im Rahmen freihändiger Geschäfte mit
dem gleichen Zweck Zinstauschgeschäfte (Zins-Swaps), Zinssicherungsvereinbarungen (forward rate agreements)
getätigt werden, vorausgesetzt, dass derartige Geschäfte mit Finanzinstituten erstklassiger Bonität getätigt werden, die
sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben.

Die Gesamtverpflichtungen aus Finanzterminkontrakten, Optionskontrakten, Zins-Swaps und forward rate agree-

ments dürfen den Gesamtwert der zu sichernden Vermögenswerte des Unterfonds in der Währung dieser Kontrakte
nicht überschreiten.

Die Verwaltungsgesellschaft kann Techniken und lnstrumente zur Deckung von Währungs-, Zins- und Kursrisiken im

Rahmen der ordentlichen Verwaltung der Unterfonds nutzen. Die Deckung der Risiken kann sich dabei auch auf die
Vermögensgegenstände der Zielfonds beziehen, und zwar unter der Voraussetzung, dass der Verwaltungsgesellschaft die
genaue Anlagestruktur der Zielfonds bekannt ist.

6.5.1.2.2. Anlagepositionen
Anlagepositionen basieren auf den prognostizierten zukünftigen Entwicklungen auf den Finanzmärkten. In diesem

Zusammenhang und mit Ausnahme von Optionskontrakten auf Wertpapiere (vgl. dazu Artikel 6 Absatz 5.1.1. oben)
sowie Devisenkontrakten (vgl. dazu Artikel 6 Absatz 5.2. unten) können für einen Unterfonds, zu Zwecken, die
ausserhalb von Sicherungsgeschäften liegen, Termin- und Optionskontrakte auf alle Finanzinstrumente gekauft und
verkauft werden, sofern die gesamten Verpflichtungen aus diesen Käufen und Verkäufen einschliesslich der gesamten
Verpflichtungen aus der Veräusserung von Kauf- und Verkaufsoptionen auf Wertpapiere zu keiner Zeit das jeweilige
Netto-Unterfondsvermögen überschreiten. Verkäufe von Kaufoptionen auf Wertpapiere, für die eine angemessene
Deckung vorhanden ist, sind in die Berechnung der obengenannten Gesamtverpflichtungen nicht einbezogen. In diesem
Zusammenhang gilt für die Verpflichtungen aus Transaktionen, die nicht im Zusammenhang mit Optionen auf Wertpa-
piere stehen, folgende Definition:

- die Verpflichtungen aus Terminkontrakten entsprechen dem Liquidationswert der Nettoposition von Kontrakten im

Zusammenhang mit identischen Finanzinstrumenten (nach Saldierung der Kauf- und Verkaufspositionen), und zwar ohne
Berücksichtigung der jeweiligen Fälligkeitstermine, und

- die Verpflichtungen im Zusammenhang mit gekauften und verkauften Optionen entsprechen der Summe der bei

Ausübung dieser Optionen geltenden Preise entsprechend der Netto-Verkaufsposition im Zusammenhang mit
demselben zugrundeliegenden Vermögenswert, und zwar ohne Berücksichtigung der jeweiligen Fälligkeitstermine.

22732

Der Gesamtbetrag der beim Erwerb von Kauf- und Verkaufsoptionen gemäss vorliegenden Richtlinien gezahlten

Optionsprämien einschliesslich des Gesamtbetrages der für den Kauf von Kauf- und Verkaufsoptionen auf Wertpapiere
nach Massgabe der Richtlinien unter Artikel 6 Absatz 5.1.1. gezahlten Optionsprämien darf 15 % des jeweiligen Netto-
Unterfondsvermögens nicht überschreiten.

6.5.1.3. Wertpapierleihe
lm Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems können bis zu 50 % der im jeweiligen Unterfonds befind-

lichen Wertpapiere auf höchstens 30 Tage verliehen werden. Voraussetzung ist, dass dieses Wertpapierleihsystem
durch einen anerkannten Abrechnungsorganismus oder durch ein auf solche Geschäfte spezialisiertes Finanzinstitut
erster Ordnung organisiert ist. Die Wertpapierleihe kann mehr als 50 % des Wertpapierbestandes erfassen, sofern dem
jeweiligen Unterfonds das Recht eingeräumt ist, den Wertpapierleihvertrag jederzeit zu kündigen und die verliehenen
Wertpapiere zurückzuverlangen. Der Unterfonds muss im Rahmen der Wertpapierleihe grundsätzlich eine Garantie
erhalten, deren Gegenwert zur Zeit des Vertragsabschlusses mindestens dem Gesamtwert der verliehenen Wertpa-
piere entspricht. Diese Garantie kann in flüssigen Mitteln bestehen oder in Wertpapieren, die durch Mitgliedstaaten der
OECD, deren Gebietskörperschaften oder supranationalen Organismen begeben oder garantiert und zugunsten des
jeweiligen Unterfonds während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrages gesperrt werden. Einer Garantie bedarf es
nicht, sofern die Wertpapierleihe im Rahmen von CEDEL, EUROCLEAR oder einem sonstigen anerkannten Abrech-
nungsorganismus stattfindet, der selbst zu Gunsten des Verleihers der verliehenen Wertpapiere mittels einer Garantie
oder auf andere Weise Sicherheit leistet.

6.5.1.4. Pensionsgeschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft kann sich für einen Unterfonds von Zeit zu Zeit an Pensionsgeschäften beteiligen, die in

Käufen und Verkäufen von Wertpapieren bestehen, bei denen die Vereinbarungen dem Verkäufer das Recht oder die
Pflicht einräumen, die verkauften Wertpapiere vom Erwerber zu einem bestimmten Preis und innerhalb einer Frist
zurückzukaufen, die zwischen den beiden Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart wurden. Die Verwaltungsgesellschaft
kann bei Pensionsgeschäften entweder als Käufer oder als Verkäufer auftreten. Eine Beteiligung an solchen Geschäften
unterliegt jedoch folgenden Richtlinien:

a) Wertpapiere über ein Pensionsgeschäft dürfen nur gekauft oder verkauft werden, wenn es sich bei der Gegenpartei

um ein Finanzinstitut erstklassiger Bonität handelt, das sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert hat.

b) Während der Laufzeit eines Pensionsgeschäftes dürfen die vertragsgegenständlichen Wertpapiere vor Ausübung

des Rechts auf den Rückkauf dieser Wertpapiere oder vor Ablauf der Rückkauffrist nicht veräussert werden.

Es muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Umfang der Verpflichtungen bei Pensionsgeschäften so gestaltet ist,

dass die Verwaltungsgesellschaft für den betreffenden Unterfonds ihren Verpflichtungen zur Rücknahme von Anteilen
der Unterfonds jederzeit nachkommen kann.

6.5.2. Absicherung von Währungsrisiken
Um die gegenwärtigen und zukünftigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unterfonds sowie gegebenfalls

der Zielfonds gegen Währungskursschwankungen abzusichern, kann die Verwaltungsgesellschaft Devisenterminkon-
trakte kaufen oder verkaufen, sofern diese Devisenterminkontrakte an einem geregelten Markt gehandelt werden.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft zu Absicherungszwecken von Vermögenswerten und Verbindlich-
keiten des jeweiligen Unterfonds sowie gegebenenfalls der Zielfonds Währungsoptionen kaufen oder verkaufen, die
entweder an einem geregelten Markt gehandelt werden oder als OTC-Optionen im Sinne von Artikel 6 Absatz 5.1.1.
dieses Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» gelten, sofern im letzteren Falle die entsprechenden Vertragspartner
des Unterfonds erstklassige, auf solche Geschäfte spezialisierte Finanzinstitute sind. Mit dem gleichen Ziel kann die
Verwaltungsgesellschaft im Rahmen von freihändigen Vereinbarungen mit Finanzinstituten erstklassiger Bonität, die sich
auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben, Devisen auf Termin kaufen bzw. verkaufen oder Devisen-Swap-
Geschäfte tätigen. Das mit den obengenannten Geschäften angestrebte Ziel der Deckung setzt das Bestehen eines
direkten Zusammenhangs zwischen der beabsichtigten Transaktion und den zu sichernden Vermögenswerten und
Verbindlichkeiten voraus und impliziert, dass Transaktionen in einer bestimmten Währung den Gesamtwert dieser
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten prinzipiell nicht überschreiten und im Hinblick auf ihre Laufzeit den Zeitraum
nicht überschreiten dürfen, für den die jeweiligen Vermögenswerte gehalten oder voraussichtlich erworben werden
bzw. für den die jeweiligen Verbindlichkeiten eingegangen wurden oder voraussichtlich eingegangen werden. Werden
die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Beschränkungen unbeabsichtigt oder in Folge der Ausübung von Bezugsrechten
überschritten, so hat die Verwaltungsgesellschaft bei ihren Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung der Lage
unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber anzustreben. Die Verwaltungsgesellschaft kann geeignete
Dispositionen treffen und mit Einverständnis der Depotbank weitere Anlagebeschränkungen aufnehmen, die erfor-
derlich sind, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, wo Anteile vertrieben werden bzw. vertrieben
werden sollen.

Art. 7. Ausgabe und Konversion von Anteilen.  Jede natürliche oder juristische Person kann vorbehaltlich

Artikel 8 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» durch Zeichnung und Zahlung des Ausgabepreises Anteile eines
Unterfonds erwerben.

Daneben können Anteile über den Geregelten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse erworben werden.
Der Anteilzeichner hat als Kaufpreis einen Betrag (den «Ausgabepreis») zu zahlen, der dem Inventarwert der Anteile

des auf den Eingang des Zeichnungsantrages bei der Verwaltungsgesellschaft oder einer Zahlstelle nächstfolgenden
Bewertungstages gemäss Artikel 10 dieses Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» entspricht, zuzüglich eines Ausga-
beaufschlages, dessen Höhe im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des entsprechenden Unterfonds festgelegt ist.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von einem Bewertungstag nach dem entsprechenden Bewertungstag bei der Verwal-
tungsgesellschaft oder einer Zahlstelle in der Fondswährung des betreffenden Fonds, welche im entsprechenden Verwal-
tungsreglement «Besonderer Teil» festgelegt ist, zahlbar. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabe-

22733

preises bei der Depotbank im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft von der Depotbank zugeteilt. Alle ausgegebenen
Anteile eines Unterfonds haben gleiche Rechte. Falls die Gesetze eines Landes niedrigere Ausgabeaufschläge
vorschreiben, können die in jenem Land beauftragten Vertriebstellen die Anteile mit dem dort höchstzulässigen Ausga-
beaufschlag verkaufen. Der Ausgabepreis kann sich um Stempelgebühren oder andere Belastungen, die in verschiedenen
Ländern anfallen, in denen Anteile verkauft werden, erhöhen. Soweit Ausschüttungs- und/oder Rücknahmepreisbeträge
eines diesem Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» unterliegenden Unterfonds unmittelbar zum Erwerb von
Anteilen eines dem Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil» unterliegenden Unterfonds verwendet werden, kann ein
von der Verwaltungsgesellschaft festgelegter Wiederanlagerabatt gewährt werden. Der Anteilsinhaber eines Unterfonds
kann unter Belastung einer Umtauschprovision, welche nicht höher sein darf als der Ausgabeaufschlag, gerechnet auf den
jeweiligen Inventarwert je Anteil und Berechnung anfallender Ausgabesteuern und Umtauschkosten einen Teil oder alle
seiner Anteile in Anteile eines anderen Unterfonds konvertieren (tauschen). Diese Konversion erfolgt zu den
gemeinsam nächsterrechneten Rücknahme- und Ausgabepreisen der entsprechenden Unterfonds.

Art. 8. Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen.  Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von

Anteilen eines Unterfonds die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu
beachten. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder
die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, wenn es sich bei den Käufern um
natürliche oder juristische Personen handelt, die in bestimmten Ländern oder Gebieten wohnhaft oder eingetragen sind.
Die Verwaltungsgesellschaft kann auch natürliche oder juristische Personen vom Erwerb von Anteilen ausschliessen, falls
eine solche Massnahme zum Schutz der Anteilsinhaber eines Unterfonds oder des Unterfonds selbst notwendig werden
sollte. Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft:

a) aus eigenem Ermessen jeden Zeichnungsantrag auf Erwerb von Anteilen zurückweisen;
b) jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die von Anteilsinhabern gehalten werden,

welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind.

Eingehende Zahlungen auf nicht unverzüglich ausgeführte Zeichnungsanträge werden von der Depotbank ohne

Zinsen zurückgezahlt.

Art. 9. Anteilzertifikate.  Die Anteile werden in Globalzertifikaten verbrieft. Ein Anspruch auf die Auslieferung

effektiver Stücke besteht nicht.

Art. 10. Berechnung des Inventarwertes je Anteil. Das Gesamtnettovermögen des Fonds ist in DEM ausge-

drückt; der Wert eines Anteils (im folgenden auch «Inventarwert je Anteil») ist in der Währung des jeweiligen Unter-
fonds ausgedrückt.

Der Inventarwert wird von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter der Aufsicht der

Depotbank an jedem Bankarbeitstag, der sowohl in Luxemburg als auch in Frankfurt am Main ein Börsentag ist (der
«Bewertungstag») berechnet.

Die Berechnung des Inventarwertes eines Anteils erfolgt durch Teilung des Nettovermögens (Wert der zum entspre-

chenden Unterfonds gehörenden Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten) eines jeden Unterfonds durch die Zahl
der am Bewertungstag in Umlauf befindlichen Anteile des jeweiligen Unterfonds.

Das Nettovermögen eines jeden Unterfonds (im folgenden auch «Inventarwert» genannt) wird nach folgenden

Grundsätzen berechnet:

1. Anteile von OGA werden zu deren letztbekanntem Nettoinventarwert bewertet;
2. Der Bewertungskurs von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, verbrieften Rechten und Schuldscheindarlehen,

deren Laufzeit bzw. Restlaufzeit weniger als 120 Tage beträgt, wird ausgehend vom Nettoerwerbskurs, unter Konstant-
haltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessive dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei grösseren
Änderungen der Marktverhältnisse wird die Bewertungsbasis der einzelnen Anlagen den aktuellen Marktrenditen
angepasst;

3. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbriefte Rechte und Schuldscheindarlehen, deren Laufzeit bzw. Restlaufzeit

mehr als 120 Tage beträgt, werden wie folgt bewertet:

a) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und verbriefte Rechte, die an einer Börse notiert sind, werden zum letzten

verfügbaren bezahlten Kurs bewertet,

b) Wenn ein Wertpapier, ein Geldmarktinstrument bzw. ein verbrieftes Recht an mehreren Börsen notiert ist, ist der

letzte Verkaufskurs an jener Börse massgebend, die der Hauptmarkt für dieses Wertpapier, Geldmarktinstrument bzw.
verbrieftes Recht ist;

c) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbriefte Rechte und Schuldscheindarlehen, die nicht an einer Börse notiert

sind, die aber aktiv an einem geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäss ist, gehandelt werden, werden zu dem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht
höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den bestmöglichen
Kurs hält, zu dem diese Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbrieften Rechte bzw. Schuldscheindarlehen verkauft
werden können;

d) falls die nach den Unterabsätzen a), b) und c) festgestellten jeweiligen Kurse nicht marktgerecht sind, werden diese

Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbrieften Rechte bzw. Schuldscheindarlehen, ebenso wie die sonstigen
gesetzlich zulässigen Vermögenswerte zum jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach
Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt;

e) Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, verbriefte Rechte bzw. Schuldscheindarlehen, die nicht an einer Börse

notiert sind oder nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, werden zum jeweiligen Verkehrswert bewertet,
wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftprüfern nachprüf-
baren Bewertungsregeln festlegt;

22734

4. Einlagen auf Sicht werden zum Nennwert zuzüglich Zinsen bewertet;
5. Festgelder (Einlagen auf Termin) werden zum Renditekurs bewertet, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen

der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank bzw. dem die Einlagen annehmenden Kreditinstitut geschlossen wurde,
gemäss dem solche Festgelder jederzeit kündbar sind und der Renditekurs dem Realisationswert entspricht;

6. Alle nicht auf die Währung des jeweiligen Unterfonds lautenden Vermögenswerte mit einer Laufzeit bzw.

Restlaufzeit von über 120 Tagen sowie die entsprechenden Währungskurssicherungsgeschäfte werden zum letzten
Devisenkassakurs bzw. gemittelten Devisenterminkurs in die Währung des jeweiligen Unterfonds umgerechnet. Ab
einer Restlaufzeit von 120 Tagen kann der Vermögenswert wie das Kurssicherungsgeschäft ausgehend vom Devisen-
mittelkurs sukzessive dem Devisenterminkurs angeglichen werden;

7. Die Zinserträge der einzelnen Unterfonds bis einschliesslich zum ersten Bewertungstag nach dem jeweiligen

Bewertungstag werden in die Bewertung des Vermögens des jeweiligen Unterfonds einbezogen. Damit enthält der
Inventarwert je Anteil am jeweiligen Bewertungstag die auf die Valuta ein Bewertungstag projizierten Zinserträge.

Falls aussergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäss den oben aufgeführten Kriterien

unmöglich oder unsachgerecht machen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und
Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um
eine sachgerechte Bewertung des jeweiligen Unterfonds zu erreichen.

Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, auch im Zuge von Konversionsverlangen,

die nicht aus den liquiden Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des entsprechenden Unterfonds befriedigt werden
können, mit der Einwilligung der Depotbank, das Nettovermögen des betreffenden Unterfonds bestimmen, indem sie
dabei die Kurse des Bewertungstages zugrunde legt, an dem sie für den Unterfonds die Vermögenswerte verkaufte, die
je nach Lage verkauft werden mussten. ln diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahme-
anträge diesselbe Berechnungsweise angewandt.

Art. 11. Einstellung der Ausgabe, Konversion und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des

Inventarwertes.  Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Inventarwertes sowie die Ausgabe,
Konversion und Rücknahme von Anteilen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese
Aussetzung erforderlich machen, insbesondere:

a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter, anerkannter, dem Publikum offener und

ordnungsgemäss funktionierender Markt, an dem ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des jeweiligen Unterfonds
notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen ist (ausser an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder der
Handel an dieser Börse oder auf diesem Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;

b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte des jeweiligen Unterfonds nicht verfügen

kann, oder es für dieselbe unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die
Berechnung des Inventarwertes ordnungsgemäss durchzuführen.

Art. 12. Rücknahme von Anteilen.  Die Anteilsinhaber sind berechtigt, an jedem Bewertungstag die Rücknahme

ihrer Anteile zu verlangen. Rücknahmeanträge, die an einem Bewertungstag (wie in Artikel 10 des Verwaltungsregle-
ments «Allgemeiner Teil» definiert) eingegangen sind, werden zum Inventarwert (wie in Artikel 10 des Verwaltungsre-
glements «Allgemeiner Teil» bestimmt) pro Anteil des jeweils nächsten Bewertungstages abgerechnet. Die Zahlung des
Rücknahmepreises erfolgt spätestens einen Bewertungstag nach dem entsprechenden Bewertungstag gegen Übergabe
der entsprechenden Anteile. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank
berechtigt, umfangreiche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des betreffenden
Unterfonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäss den Bestimmungen des
letzten Absatzes von Artikel 10 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» zum dann geltenden Inventarwert. Der
Rücknahmepreis wird in der Fondswährung des jeweiligen Unterfonds vergütet. Mit der Auszahlung des Rücknahme-
preises erlischt der entsprechende Anteil. Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer
Einstellung der Inventarwertberechnung gemäss Artikel 11 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» umgehend
benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Inventarwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, wie keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche

Vorschriften, oder andere von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände, die Überweisung des Rücknahmepreises
in das Land des Antragstellers verbieten oder einschränken.

Art. 13. Kosten des Fonds.  Neben den im Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» des entsprechenden Unter-

fonds festgelegten Kosten trägt jeder Unterfonds folgende Kosten, soweit sie im Zusammenhang mit seinem Unter-
fondsvermögen entstehen:

- alle Steuern, die auf das Unterfondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des entsprechenden

Unterfonds erhoben werden;

- das Entgelt für die Verwaltungsgesellschaft;
- das Entgelt der Depotbank sowie deren Bearbeitungsgebühren und bankübliche Spesen;
- übliche Courtage und Bankgebühren insbesondere Effektenprovisionen, die für Geschäfte mit Wertpapieren und

sonstigen Vermögenswerten des entsprechenden Unterfondsvermögens sowie mit Währungs- und Wertpapiersiche-
rungsgeschäften anfallen;

- die Kosten des Rechnungswesens, der Buchführung und der Errechnung des Inventarwertes sowie dessen Veröf-

fentlichung;

- Kosten für Rechtsberatung, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse

der Anteilsinhaber des entsprechenden Unterfonds handeln;

- die Honorare der Wirtschaftsprüfer des Fonds insgesamt;

22735

- die Kosten der Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung des Verwaltungsreglements «Allgemeiner

Teil» sowie anderer Dokumente einschliesslich Anmeldungen zur Registrierung, Verwaltungsreglement «Besonderer
Teil», Prospekte oder schriftliche Erläuterungen bei sämtlichen Registrierungsbehörden und Börsen (einschliesslich
örtlichen Wertpapierhändlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit dem Unterfonds oder dem Anbieten der
Anteile vorgenommen werden müssen;

- die Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilsinhaber in allen notwendigen

Sprachen, sowie Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten und Dokumenten, welche gemäss den
anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen der genannten Behörden notwendig sind;

- die Kosten der für die Anteilsinhaber bestimmten Veröffentlichungen;
- die Gebühren der Repräsentanten des Fonds insgesamt und der einzelnen Unterfonds im Ausland;
- ein angemessener Anteil an Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt im Zusammenhang mit dem

Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen;

- Kosten für die Börsenzulassung;
- sowie sämtliche anderen Verwaltungsgebühren und -kosten.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst den laufenden Erträgen, dann den Netto-Kapitalgewinnen und zuletzt dem

jeweiligen Unterfondsvermögen angerechnet.

Art. 14. Revision. Die Bücher der Verwaltungsgesellschaft des Fonds sowie jedes Unterfonds werden durch einen

in Luxemburg zugelassenen Wirtschaftsprüfer kontrolliert, der von der Verwaltungsgesellschaft bestellt wird.

Art. 15. Ausschüttungen.  Unbeschadet einer anderweitigen Regelung im Verwaltungsreglement «Besonderer

Teil» beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft, jedes Jahr den überwiegenden Teil der ordentlichen Nettoerträge des
Unterfonds auszuschütten und diese innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des jeweiligen
Unterfonds auszuzahlen. Als ordentliche Nettoerträge des Unterfonds gelten vereinnahmte Dividenden und Zinsen
abzüglich der allgemeinen Kosten. Daneben können die realisierten Kapitalgewinne zur Ausschüttung kommen. Ferner
können die nicht realisierten Werterholungen sowie Kapitalgewinne aus den Vorjahren zur Ausschüttung gelangen.
Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Ein Ertragsausgleich wird vorge-
nommen. Ausschüttungen können ganz oder teilweise in Form von Gratisanteilen vorgenommen werden. Eventuell
verbleibende Bruchteile können in bar ausgezahlt werden. Erträge, die innerhalb der in Artikel 19 festgelegten Frist nicht
abgefordert wurden, verfallen zu Gunsten des Unterfonds.

Art. 16. Änderungen des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» und des Verwaltungsreglements

«Besonderer Teil». Die Verwaltungsgesellschaft kann mit Zustimmung der Depotbank das Verwaltungsreglement
«Allgemeiner Teil» und jedes Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» eines entsprechenden Unterfonds im Interesse
der Anteilsinhaber jederzeit ganz oder teilweise ändern. Änderungen des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil»
und der Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» werden im Mémorial veröffentlicht und treten am Tage ihrer Veröf-
fentlichung in Kraft. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröffentlichungen analog Artikel 17 Absatz 1 des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» veranlassen.

Art. 17. Veröffentlichungen.  Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis eines jeden Unterfonds sind jeweils bei

der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Zahlstellen verfügbar und werden, falls gesetzlich erforderlich oder
von der Verwaltungsgesellschaft so bestimmt, jeweils in einer von der Verwaltungsgesellschaft bestimmten Zeitung jener
Länder veröffentlicht, in denen die Anteile öffentlich vertrieben werden.

Spätestens 4 Monate nach Abschluss eines jeden Rechnungsjahres eines jeden Unterfonds wird die Verwaltungsge-

sellschaft den Anteilsinhabern einen geprüften Jahresbericht zur Verfügung stellen, der Auskunft gibt über das jeweilige
Unterfondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten Resultate. Spätestens 2 Monate nach Ende der ersten Hälfte
eines jeden Rechnungsjahres eines jeden Unterfonds stellt die Verwaltungsgesellschaft den Anteilsinhabern einen
Halbjahresbericht zur Verfügung, der Auskunft gibt über das jeweilige Unterfondsvermögen und dessen Verwaltung
während des entsprechenden Halbjahres.

Jahresberichte und Halbjahresberichte jedes Unterfonds sind für die Anteilsinhaber bei der Verwaltungsgesellschaft,

der Depotbank und jeder Zahlstelle kostenlos erhältlich.

Die Veröffentlichungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, in mindestens einem überregionalen Pflichtblatt der

Frankfurter Wertpapierbörse vorzunehmen.

Art. 18. Auflösung des Fonds und jedes Unterfonds. Der Fonds sowie alle Unterfonds können jederzeit durch

die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden. Eine Auflösung erfolgt zwingend, falls die Verwaltungsgesellschaft aus
irgendeinem Grunde aufgelöst wird. Sie wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Verwaltungsgesell-
schaft im Mémorial und mindestens drei Tageszeitungen, welche eine angemessene Auflage erreichen, bekannt gemacht.
Eine dieser Tageszeitungen muss in Luxemburg herausgegeben werden. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liqui-
dation eines Unterfonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eingestellt und ein Antrag auf
Zurücknahme der Börsennotierung gestellt. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquidationskosten
und -honorare, auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von ihr oder der Depotbank im
Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilsinhaber im Verhältnis ihrer jeweiligen
Anteile verteilen. Liquidationserlöse, die zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilsinhabern nicht einge-
fordert worden sind, werden, soweit dann gesetzlich notwendig, in Luxemburger Franken umgerechnet und von der
Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilsinhaber nach Abschluss des Liquidationsverfahrens bei der Caisse des
Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort
angefordert werden. Weder Anteilsinhaber noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können die Auflösung und/oder
Teilung des Fonds oder eines Unterfonds beantragen.

22736

Art. 19. Verjährung.  Forderungen der Anteilsinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank

verjähren 5 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Unberührt bleibt die in Artikel 18 enthaltene Regelung. Es steht
jedoch im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist vorgelegte Ertragsscheine zu
Lasten des Fonds einzulösen.

Art. 20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.  Dieses Verwaltungsreglement «Allge-

meiner Teil» und die Verwaltungsreglements «Besonderer Teil» der Unterfonds unterliegen dem Iuxemburgischen
Recht. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilsinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der
Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichts der Stadt Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank
sind berechtigt, sich selbst und jeden Unterfonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen,
in dem Anteile dieses Unterfonds öffentlich vertrieben werden, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die
in dem betreffenden Land ansässig sind, und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf Zeichnung und Rücknahme der
Anteile beziehen. Die deutsche Fassung des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» und der Verwaltungsreglements
«Besonderer Teil» ist massgebend. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile, die
an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und diesen Unterfonds Übersetzungen in Sprachen
solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile öffentlich vertrieben werden.

Art. 21 Inkrafttreten.  Das Verwaltungsreglement «AllgemeinerTeil» tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

CB-Lux-Strategie Rendite

<i>Besonderer Teil

Für den Unterfonds CB-Lux-Strategie Rendite (im folgenden «Portfolio» genannt) ist das am 1. September 1997 im

Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations («Mémorial») veröffentlichte Verwaltungsreglement «Allgemeiner
Teil» integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend gelten die nachstehenden Bestimmungen des Verwaltungsre-
glements «Besonderer Teil».

Art. 1. Anlagepolitik des Unterfonds.  Das Hauptziel der Anlagepolitik ist die stabilitätsorientierte Erwirt-

schaftung eines stetigen Wertzuwachses. Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, das Fondsvermögen dieses Unterfonds nach
dem Grundsatz der Risikostreuung vorwiegend in Renten- und offene Immobilienfonds sowie in geldmarktnahe und
Geldmarktfonds zu investieren. Dadurch soll neben stetigen Zinserträgen vor allem auch die Solidität des Immobilien-
marktes genutzt werden. Das Fondsvermögen dieses Unterfonds kann direkt in Wertpapiere investiert werden.
Daneben dürfen Vermögenswerte in Form von flüssigen Mitteln gehalten oder als Festgelder angelegt werden. Eine
Vermögensanlage in flüssigen Mitteln sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Die Anlage erfolgt vornehmlich in solchen lnvestmentfonds, die von der ADlG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.

(A.L.S.A.), der ADlG, ALLGEMEINE DEUTSCHE INVESTMENT-GESELLSCHAFT mbH oder einer Gesellschaft der
Gruppe der COMMERZBANK AG aufgelegt und verwaltet werden. Der Unterfonds wird vorwiegend in solche
Zielfonds investieren, die nach den Rechtsordnungen solcher Länder aufgelegt und verwaltet werden, wie sie im jeweils
gültigen Verkaufsprospekt des Unterfonds aufgeführt sind. Soweit der Unterfonds in Immobilienfonds investiert, wird
sich die Anlage des Unterfondsvermögens auf solche Immobilienfonds beschränken, deren Anlagepolitik dem Grundsatz
der Risikostreuung in einer den Richtlinien des Luxemburger Rechts vergleichbaren Weise verpflichtet ist. Fonds-
währungen der Zielfonds sind die OECD-Währungen und der ECU.

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen dürfen für den Unterfonds Techniken und Instru-

mente, die Wertpapiere zum Gegenstand haben oder die zur Deckung von Währungs- und Zinsrisiken dienen (siehe
Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil», Artikel 6 Absatz 5 Besondere Anlagetechniken und - instrumente), eingesetzt
werden. Dazu gehören auch Zinssicherungsgeschäfte (forward rate agreements), die mit Finanzinstituten erstklassiger
Bonität, die sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben, getätigt werden.

Ergänzend bzw. abweichend von Artikel 6 Absatz 4.1. und Artikel 6 Absatz 2.1.2. des Verwaltungsreglements «Allge-

meiner Teil» gelten folgende Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen: Bis zu 70 % des Netto-Fondsvermögens des
Unterfonds können ausnahmsweise in Anteilen ein und desselben Zielfonds angelegt werden, vorausgesetzt, solche
Zielfonds sind in ihrer Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung in ähnlicher Weise verpflichtet, wie Luxem-
burger Organismen für gemeinsame Anlagen, welche gemäss dem Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinsame Anlagen aufgelegt werden; die Anlage wird sich in diesem Fall auf Zielfonds aus Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union, aus den USA, der Schweiz und Japan beschränken. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4.4. des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds insgesamt bis zu 100 % der Anteile
eines OGAs erwerben. Ein solcher OGA muss nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der USA,
der Schweiz oder Japans aufgelegt sein und in seiner Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung in ähnlicher Weise
verpflichtet sein, wie Luxemburger Organismen für gemeinsame Anlagen, welche gemäss dem Gesetz vom 30. März
1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen aufgelegt werden.

Art. 2. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Inventarwertberechnung.  2.1. Die Fondswährung,

in welcher für den Unterfonds der Inventarwert, der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis berechnet werden, ist die
Deutsche Mark («DEM»).

2.2. Ausgabepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 10 des Verwaltungsreglements

«Allgemeiner Teil» des entsprechenden Bewertungstages zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 1,00 % davon.

2.3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 12 des Verwaltungsreglements

«Allgemeiner Teil».

2.4. Der Kauf und Verkauf von Anteilen im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt zum

Kassakurs zuzüglich banküblicher Spesen und Courtage.

22737

Art. 3. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.  3.1. Die Verwaltungsgesellschaft ist

berechtigt, aus dem Unterfondsvermögen ein Entgelt von bis zu 2,00 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwert-
steuer zu erhalten, das täglich auf das Netto-Unterfondsvermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen
und monatlich nachträglich auszuzahlen ist. Aus der Verwaltungsvergütung erhalten der Investment Adviser und der
Fund Administrator eine Vergütung.

3.2. Die Depotbank erhält aus dem Unterfondsvermögen ein Entgelt für die Verwahrung des Unterfondsvermögens

in Höhe von bis zu 0,05 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das täglich auf das Netto-Unterfonds-
vermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.

Art. 4. Ausschüttungspolitik.  Aus den Nettoerträgen des Unterfonds sowie aus den realisierten und nicht reali-

sierten Kapitalgewinnen im Sinne des Artikels 15 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» wird die Verwaltungs-
gesellschaft jedes Jahr eine Ausschüttung beschliessen und nach Abschluss des Rechnungsjahres an die Anteilsinhaber
auszahlen.

Art. 5. Rechnungsjahr.  Das Rechnungsjahr des Fonds insgesamt sowie dieses Unterfonds endet jährlich am 31.

Oktober, erstmals zum 31. Oktober 1998.

Art. 6. Dauer des Fonds. Der Unterfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Management Company kann

jederzeit weitere Unterfonds auflegen, Unterfonds zusammenlegen oder bestehende Unterfonds auflösen. Die
Management Company kann ebenfalls den Fonds insgesamt auflösen.

Art. 7. Inkrafttreten. Das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» tritt am Tag seiner Unterzeichnung (am 7. Juli

1997) in Kraft.

CB-Lux-Strategie Wachstum

<i>Besonderer Teil

Für den Unterfonds CB-Lux-Strategie Wachstum (im folgenden «Portfolio» genannt) ist das am 1. September 1997

im Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations («Mémorial») veröffentlichte Verwaltungsreglement «Allgemeiner
Teil» integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend gelten die nachstehenden Bestimmungen des Verwaltungsre-
glements «Besonderer Teil».

Art. 1. Anlagepolitik des Unterfonds.

Ziel der Anlagepolitik ist die Erwirtschaftung eines ausgewogenen,

möglichst hohen Wertzuwachses. Zu diesem Zweck ist beabsichtigt, das Fondsvermögen dieses Unterfonds nach dem
Grundsatz der Risikostreuung ausgewogen in Aktien- und Rentenfonds, aber auch in geldmarktnahen Fonds, Geldmarkt-
fonds und offenen Immobilienfonds anzulegen. Das Fondsvermögen dieses Unterfonds kann direkt in Wertpapieren
angelegt werden. Daneben dürfen Vermögenswerte in Form von flüssigen Mitteln gehalten oder als Festgelder angelegt
werden. Eine Vermögensanlage in flüssigen Mitteln sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Die Anlage erfolgt vornehmlich in solchen Investmentfonds, die von der ADlG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.

(A.L.S.A.), der ADlG, ALLGEMEINE DEUTSCHE INVESTMENT-GESELLSCHAFT mbH oder einer Gesellschaft der
Gruppe der COMMERZBANK AG aufgelegt und verwaltet werden. Der Unterfonds wird vorwiegend in solche
Zielfonds investieren, die nach den Rechtsordnungen solcher Länder aufgelegt und verwaltet werden, wie sie im jeweils
gültigen Verkaufsprospekt des Unterfonds aufgeführt sind. Soweit der Unterfonds in Immobilienfonds investiert, wird
sich die Anlage des Unterfondsvermögens auf solche Immobilienfonds beschränken, deren Anlagepolitik dem Grundsatz
der Risikostreuung in einer den Richtlinien des Luxemburger Rechts vergleichbaren Weise verpflichtet ist. Fonds-
währungen der Zielfonds sind die OECD-Währungen und der ECU.

lm Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen, dürfen für den Unterfonds Techniken und lnstru-

mente, die Wertpapiere zum Gegenstand haben oder die zur Deckung von Währungs- und Zinsrisiken dienen (siehe
Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil», Artikel 6 Absatz 5 Besondere Anlagetechniken und - instrumente), eingesetzt
werden. Dazu gehören auch Zinssicherungsvereinbarungen (forward rate agreements), die mit Finanzinstituten erstklas-
siger Bonität, die sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben, getätigt werden.

Ergänzend bzw. abweichend von Artikel 6 Absatz 4.1. und Artikel 6 Absatz 2.1.2. des Verwaltungsreglements «Allge-

meiner Teil» gelten folgende Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen: Bis zu 70 % des Netto-Fondsvermögens des
Unterfonds können ausnahmsweise in Anteilen ein und desselben Zielfonds angelegt werden, vorausgesetzt, solche
Zielfonds sind in ihrer Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung in ähnlicher Weise verpflichtet, wie Luxem-
burger Organismen für gemeinsame Anlagen, welche gemäss dem Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinsame Anlagen aufgelegt werden; die Anlage wird sich in diesem Fall auf Zielfonds aus Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union, aus den USA, der Schweiz und Japan beschränken. Abweichend von Artikel 6 Absatz 4.4. des Verwal-
tungsreglements «Allgemeiner Teil» darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds insgesamt bis zu 100 % der Anteile
eines OGAs erwerben. Ein solcher OGA muss nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der USA,
der Schweiz oder Japans aufgelegt sein und in seiner Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung in ähnlicher Weise
verpflichtet sein, wie Luxemburger Organismen für gemeinsame Anlagen, welche gemäss dem Gesetz vom 30. März
1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen aufgelegt werden.

Art. 2. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Inventarwertberechnung.  2.1. Die Fondswährung,

in welcher für den Unterfonds der Inventarwert, der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis berechnet werden, ist die
Deutsche Mark («DEM»).

2.2. Ausgabepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 10 des Verwaltungsreglements

«Allgemeiner Teil» des entsprechenden Bewertungstages zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 1,25 % davon.

2.3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 12 des Verwaltungsreglements

«Allgemeiner Teil».

2.4. Der Kauf und Verkauf von Anteilen im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt zum

Kassakurs zuzüglich banküblicher Spesen und Courtage.

22738

Art. 3. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.  3.1. Die Verwaltungsgesellschaft ist

berechtigt, aus dem Unterfondsvermögen ein Entgelt von bis zu 2,00 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwert-
steuer zu erhalten, das täglich auf das Netto-Unterfondsvermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen
und monatlich nachträglich auszuzahlen ist. Aus der Verwaltungsvergütung erhalten der Investment Adviser und der
Fund Administrator eine Vergütung.

3.2. Die Depotbank erhält aus dem Unterfondsvermögen ein Entgelt für die Verwahrung des Unterfondsvermögens

in Höhe von bis zu 0,05 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das täglich auf das Netto-Unterfonds-
vermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.

Art. 4. Ausschüttungspolitik.  Aus den Nettoerträgen des Unterfonds sowie aus den realisierten und nicht reali-

sierten Kapitalgewinnen im Sinne des Artikels 15 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» wird die Verwaltungs-
gesellschaft jedes Jahr eine Ausschüttung beschliessen und nach Abschluss des Rechnungsjahres an die Anteilsinhaber
auszahlen.

Art. 5. Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr des Fonds insgesamt sowie dieses Unterfonds endet jährlich am 31.

Oktober, erstmals zum 31. Oktober 1998.

Art. 6. Dauer des Fonds.  Der Unterfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Management Company kann

jederzeit weitere Unterfonds auflegen, Unterfonds zusammenlegen oder bestehende Unterfonds auflösen. Die
Management Company kann ebenfalls den Fonds insgesamt auflösen.

Art. 7. Inkrafttreten.  Das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» tritt am Tag seiner Unterzeichnung (am 7. Juli

1997) in Kraft.

CB-Lux-Strategie Dynamik

<i>Besonderer Teil

Für den Unterfonds CB-Lux-Strategie Dynamik (im folgenden «Portfolio» genannt) ist das am 1. September 1997 im

Mémorial C, Recueil des Sociétés et Associations («Mémorial») veröffentlichte Verwaltungsreglement «Allgemeiner
Teil» integraler Bestandteil. Ergänzend bzw. abweichend gelten die nachstehenden Bestimmungen des Verwaltungsre-
glements «Besonderer Teil».

Art. 1. Anlagepolitik des Unterfonds.  Das Hauptziel der Anlagepolitik besteht in der Erwirtschaftung eines

attraktiven Wertzuwachses. Das Fondsvermögen dieses Unterfonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung
vorwiegend in Aktienfonds investiert. Daneben erfolgt die Anlage in Rentenfonds, offenen Immobilienfonds, geldmarkt-
nahen Fonds sowie Geldmarktfonds. Das Fondsvermögen dieses Unterfonds kann direkt in Wertpapiere investiert
werden. Daneben dürfen Vermögenswerte in Form von flüssigen Mitteln gehalten oder als Festgelder angelegt werden.
Eine Vermögensanlage in flüssigen Mitteln sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

Die Anlage erfolgt vornehmlich in solchen Investmentfonds, die von der ADlG-INVESTMENT LUXEMBURG S.A.

(A.L.S.A.), der ADlG, ALLGEMEINE DEUTSCHE INVESTMENT-GESELLSCHAFT mbH oder einer Gesellschaft der
Gruppe der Commerzbank AG aufgelegt und verwaltet werden. Der Unterfonds wird vorwiegend in solche Zielfonds
investieren, die nach den Rechtsordnungen solcher Länder aufgelegt und verwaltet werden, wie sie im jeweils gültigen
Verkaufsprospekt des Unterfonds aufgeführt sind. Soweit der Unterfonds in Immobilienfonds investiert, wird sich die
Anlage des Unterfondsvermögens auf solche Immobilienfonds beschränken, deren Anlagepolitik dem Grundsatz der
Risikostreuung in einer den Richtlinien des Luxemburger Rechts vergleichbaren Weise verpflichtet ist. Fondswährungen
der Zielfonds sind die OECD-Währungen und der ECU.

Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Einschränkungen, dürfen für den Unterfonds Techniken und Instru-

mente, die Wertpapiere zum Gegenstand haben oder die zur Deckung von Währungs- und Zinsrisiken dienen (siehe
Verwaltungsreglement «Allgemeiner Teil», Artikel 6 Absatz 5 Besondere Anlagetechniken und -instrumente), eingesetzt
werden. Dazu gehören auch Zinssicherungsvereinbarungen (forward rate agreements), die mit Finanzinstituten erstklas-
siger Bonität, die sich auf diese Art von Geschäften spezialisiert haben, getätigt werden.

Ergänzend bzw. abweichend von Artikel 6 Absatz 4.1. und Artikel 6 Absatz 2.1.2. des Verwaltungsreglements «Allge-

meiner Teil» gelten folgende Anlagegrundsätze und Anlagebeschränkungen: Bis zu 70 % des NettoFondsvermögens des
Unterfonds können ausnahmsweise in Anteilen ein und desselben Zielfonds angelegt werden, vorausgesetzt, solche
Zielfonds sind in ihrer Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung in ähnlicher Weise verpflichtet, wie Luxem-
burger Organismen für gemeinsame Anlagen, welche gemäss dem Gesetz vom 30. März 1988 über Organismen für
gemeinsame Anlagen aufgelegt werden; die Anlage wird sich in diesem Fall auf Zielfonds aus Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union, aus den USA, der Schweiz und Japan beschränken. Abweichend zu Artikel 6 Absatz 4.4. des Verwaltungs-
reglements «Allgemeiner Teil» darf die Verwaltungsgesellschaft für den Fonds insgesamt bis zu 100 % der Anteile eines
OGAs erwerben. Ein solcher OGA muss nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der USA, der
Schweiz oder Japans aufgelegt sein und in seiner Anlagepolitik dem Grundsatz der Risikostreuung in ähnlicher Weise
verpflichtet sein, wie Luxemburger Organismen für gemeinsame Anlagen, welche gemäss dem Gesetz vom 30. März
1988 über Organismen für gemeinsame Anlagen aufgelegt werden.

Art. 2. Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Inventarwertberechnung. 2.1. Die Fondswährung,

in welcher für den Unterfonds der Inventarwert, der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis berechnet werden, ist die
Deutsche Mark («DEM»).

2.2. Ausgabepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 10 des Verwaltungsreglements

«Allgemeiner Teil» des entsprechenden Bewertungstages zuzüglich eines Ausgabeaufschlags von bis zu 1,50 % davon.

2.3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert gemäss Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 12 des Verwaltungsreglements

«Allgemeiner Teil».

22739

2.4. Der Kauf und Verkauf von Anteilen im Geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt zum

Kassakurs zuzüglich banküblicher Spesen und Courtage.

Art. 3. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.

3.1. Die Verwaltungsgesellschaft ist

berechtigt, aus dem Unterfondsvermögen ein Entgelt von bis zu 2,00 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwert-
steuer zu erhalten, das täglich auf das Netto-Unterfondsvermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen
und monatlich nachträglich auszuzahlen ist. Aus der Verwaltungsvergütung erhalten der Investment Adviser und der
Fund Administrator eine Vergütung.

3.2. Die Depotbank erhält aus dem Unterfondsvermögen ein Entgelt für die Verwahrung des Unterfondsvermögens

in Höhe von bis zu 0,05 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer das täglich auf das Netto-Unterfonds-
vermögen des vorangegangenen Bewertungstages zu berechnen und monatlich nachträglich auszuzahlen ist.

Art. 4. Ausschüttungspolitik. Aus den Nettoerträgen des Unterfonds sowie aus den realisierten und nicht reali-

sierten Kapitalgewinnen im Sinne des Artikels 15 des Verwaltungsreglements «Allgemeiner Teil» wird die Verwaltungs-
gesellschaft jedes Jahr eine Ausschüttung beschliessen und nach Abschluss des Rechnungsjahres an die Anteilsinhaber
auszahlen.

Art. 5. Rechnungsjahr.  Das Rechnungsjahr des Fonds insgesamt sowie dieses Unterfonds endet jährlich am 31.

Oktober, erstmals zum 31. Oktober 1998.

Art. 6. Dauer des Fonds. Der Unterfonds ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Management Company kann

jederzeit weitere Unterfonds auflegen, Unterfonds zusammenlegen oder bestehende Unterfonds auflösen. Die
Management Company kann ebenfalls den Fonds insgesamt auflösen.

Art. 7. Inkrafttreten.  Das Verwaltungsreglement «Besonderer Teil» tritt am Tag seiner Unterzeichnung (am 7. Juli

1997) in Kraft.

Luxemburg, den 7. Juli 1997.

CB FUND MANAGEMENT COMPANY S.A.

COMMERZBANK INTERNATIONAL S.A.

Unterschriften

Unterschriften

Enregistré à Luxembourg, le 14 juillet 1997, vol. 495, fol. 53, case 4. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

(26432/267/826)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 18 juillet 1997.

QUEEN FINANCE HOLDING S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg-Kirchberg, 231, Val des Bons Malades.

R. C. Luxembourg B 37.899.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 19, case 10, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 30 mai 1997.

SANNE &amp; CIE, S.à r.l.

Signature

(20644/521/10)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

QUEEN FINANCE HOLDING S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg-Kirchberg, 231, Val des Bons Malades.

R. C. Luxembourg B 37.899.

Il résulte des décisions de l’Assemblée Générale Ordinaire tenue en date du 30 mai 1997 que les administrateurs

sortants, M. Karl U. Sanne, M. Gérard Muller et M. Fernand Heim, ainsi que le commissaire aux comptes sortant
SANINFO, S.à r.l. ont été reconduits dans leurs fonctions respectives pour une nouvelle période statutaire de 6 ans.

Pour extrait conforme

SANNE &amp; CIE, S.à r.l.

Signature

Enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 19, case 11. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

(20645/521/13)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

REIL S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1258 Luxembourg, 15, rue Jean-Pierre Brasseur.

R. C. Luxembourg B 52.416.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 10 juin 1997, vol. 493, fol. 28, case 5, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

Signature

<i>Mandataire

(20646/000/10)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

22740

REJOINTOYAGE S.A., Société Anonyme.
Siège social: L-4741 Pétange, 58, rue des Jardins.

R. C. Luxembourg B 32.330.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 10 juin 1997, vol. 493, fol. 30, case 11, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 juin 1997.

Signature.

(20647/762/9)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

RESTAURANT POSTKUTSCH, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Siège social: L-4040 Esch-sur-Alzette, 8, rue Xavier Brasseur.

R. C. Luxembourg B 25.525.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 10 juin 1997, vol. 493, fol. 30, case 10, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 juin 1997.

Signature.

(20648/762/9)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

R.I.A. HOLDING S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg, 2, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 13.947.

Le bilan au 31 août 1996, enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 21, case 2, a été déposé au registre

de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

<i>Pour R.I.A. HOLDING S.A., Société Anonyme

BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG

Société Anonyme

S. Wallers

P. Frédéric

(20649/006/12)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

RIBETE SOPARFI S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg.

R. C. Luxembourg B 53.542.

L’an mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept, le vingt et un mai.
Par-devant Maître Gérard Lecuit, notaire de résidence à Hesperange.

A comparu:

Mademoiselle Christelle Ferry, juriste, demeurant à Metz (France),
agissant en sa qualité de mandataire spéciale du conseil d’administration de la société anonyme RIBETE SOPARFI S.A.,

avec siège social à Luxembourg,

en vertu d’un pouvoir qui lui a été délivré par ledit conseil d’administration dans sa réunion du 20 mai 1997 dont le

procès-verbal restera annexé aux présentes après avoir été signé ne varietur par le comparant et le notaire instru-
mentant.

Lequel comparant a requis le notaire instrumentant d’acter les déclarations suivantes:
1. La société anonyme RIBETE SOPARFI S.A. a été constituée suivant acte reçu par le notaire instrumentant en date

du 20 décembre 1995, publié au Mémorial, Recueil C numéro 151 du 27 mars 1996 et dont les statuts ont été modifiés
à plusieurs reprises et en dernier lieu suivant acte du notaire instrumentant en date du 7 mars 1997, en voie de publi-
cation.

2. L’article cinq des statuts prévoit un capital autorisé dans les termes suivants:
«Le capital autorisé est fixé à deux cents millions de francs luxembourgeois (200.000.000,- LUF) qui sera représenté

par six cent quarante (640) actions d’une valeur nominale de trois cent douze mille cinq cents francs luxembourgeois
(312.500,- LUF) chacune.

Le capital autorisé et le capital souscrit de la société peuvent être augmentés ou réduits par décision de l’assemblée

générale des actionnaires statuant comme en matière de modification des statuts. En outre, le conseil d’administration
est, pendant une période de cinq ans à partir de la publication des statuts, autorisé à augmenter en une ou plusieurs fois
le capital souscrit à l’intérieur des limites du capital autorisé. Ces augmentations de capital peuvent être souscrites et
émises sous forme d’actions avec ou sans prime d’émission, ainsi qu’il sera déterminé par le conseil d’administration.

De même, le conseil d’administration est autorisé à émettre des emprunts obligataires convertibles ou non, sous

forme d’obligations au porteur ou autre, sous quelque dénomination que ce soit et payables en quelque monnaie que ce
soit, étant entendu que toute émission d’obligations convertibles ne pourra se faire que dans le cadre du capital autorisé.

Le conseil d’administration déterminera la nature, le prix, le taux d’intérêt, les conditions d’émission et de rembour-

sement et toutes autres conditions y ayant trait.

22741

Un registre des obligations nominatives sera tenu au siège social de la société.
Le conseil d’administration est spécialement autorisé à procéder à de telles émissions sans réserver aux actionnaires

antérieurs un droit préférentiel de souscription des actions à émettre. Le conseil d’administration peut déléguer tout
administrateur, directeur, fondé de pouvoir, ou toute autre personne dûment autorisée, pour recueillir les souscriptions
et recevoir en paiement le prix des actions représentant tout ou partie de cette augmentation de capital.

Chaque fois que le conseil d’administration aura fait constater authentiquement une augmentation du capital souscrit,

il fera adapter le présent article.»

3) En vertu de la prédite autorisation, le conseil d’administration a décidé en sa réunion du 20 mai 1997 de réaliser

une tranche du capital autorisé à concurrence de trente millions de francs luxembourgeois (30.000.000,- LUF) pour
porter le capital social de son montant actuel de cent vingt et un millions deux cent cinquante mille francs luxembour-
geois (121.250.000,- LUF) à cent cinquante et un millions deux cent cinquante mille francs luxembourgeois
(151.250.000,- LUF) par l’émission de quatre-vingt-seize (96) actions nouvelles d’une valeur nominale de trois cent
douze mille cinq cents francs luxembourgeois (312.500,- LUF) chacune, ayant les mêmes droits et obligations que les
actions existantes, sans réserver aux actionnaires antérieurs un droit préférentiel de souscription, et a accepté la
souscription et la libération des quatre-vingt-seize (96) actions nouvellement émises par INTERMAN SERVICES
LIMITED, ayant son siège social à Tortola, BVI, moyennant un versement en espèces, de sorte que la somme de trente
millions de francs luxembourgeois (30.000.000,- LUF) se trouve dès à présent à la disposition de la société anonyme
RIBETE SOPARFI S.A., ce dont il a été justifié au notaire instrumentant, qui le constate expressément sur base d’une
attestation bancaire qui lui a été soumise.

A la suite de l’augmentation de capital ainsi réalisée, le premier alinéa de l’article 5 des statuts est modifié et aura

désormais la teneur suivante:

«Art. 5. 1

er

alinéa. Le capital social est fixé à cent cinquante et un millions deux cent cinquante mille francs luxem-

bourgeois (151.250.000,- LUF), représenté par quatre cent quatre-vingt-quatre (484) actions d’une valeur nominale de
trois cent douze mille cinq cents francs luxembourgeois (312.500,- LUF) chacune.»

<i>Frais

Le montant des frais, dépenses, rémunérations et charges, sous quelque forme que ce soit, qui incombent à la société

en raison des présentes, est évalué à environ trois cent quatre-vingt mille francs (380.000,-).

Dont acte, fait et passé à Luxembourg, date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation donnée à la comparante, celle-ci a signé le présent acte avec le notaire.
Signé: C. Ferry, G. Lecuit.
Enregistré à Luxembourg, le 26 mai 1997, vol. 98S, fol. 90, case 5. – Reçu 300.000 francs.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

Pour copie conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Hesperange, le 9 juin 1997.

G. Lecuit.

(20650/220/69)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

RIBETE SOPARFI S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg.

R. C. Luxembourg B 53.542.

Statuts coordonnés déposés au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.
Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Hesperange, le 9 juin 1997.

G. Lecuit.

(20651/220/8)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

RIN-PWENE S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-4735 Pétange, 81, rue J.B. Gillardin.

R. C. Luxembourg B 49.706.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 10 juin 1997, vol. 493, fol. 30, case 11, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 juin 1997.

Signature.

(20652/762/9)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SISHA S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1463 Luxembourg, 21, rue du Fort Elisabeth.

R. C. Luxembourg B 41.560.

Le bilan au 31 décembre 1993, enregistré à Luxembourg, le 11 juin 1997, vol. 493, fol. 37, case 3, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 juin 1997.

Signature.

(20663/000/9)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

22742

SISHA S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1463 Luxembourg, 21, rue du Fort Elisabeth.

R. C. Luxembourg B 41.560.

Le bilan au 31 décembre 1994, enregistré à Luxembourg, le 11 juin 1997, vol. 493, fol. 37, case 3, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 juin 1997.

Signature.

(20664/000/9)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SISHA S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1463 Luxembourg, 21, rue du Fort Elisabeth.

R. C. Luxembourg B 41.560.

Le bilan au 31 décembre 1995, enregistré à Luxembourg, le 11 juin 1997, vol. 493, fol. 37, case 3, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 juin 1997.

Signature.

(20665/000/9)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

ROUSEGAERTCHEN, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Siège social: Bereldange.

R. C. Luxembourg B 21.301.

DISSOLUTION

L’an mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept, le vingt-neuf mai.
Par-devant Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Dudelange (Grand-Duché de Luxembourg), soussigné.

Ont comparu:

1. - Monsieur Guy Gretz, cuisinier, demeurant à L-7240 Bereldange, 17, route de Luxembourg;
2. - Madame Véronique Sanchez, serveuse, épouse de Monsieur Guy Gretz, demeurant à L-7240 Bereldange, 17,

route de Luxembourg.

Lesquels comparants ont requis le notaire instrumentant de documenter, ainsi qu’il suit, leurs déclarations et consta-

tations.

I. - Qu’ils sont les deux (2) seuls associés de la société à responsabilité limitée ROUSEGAERTCHEN, 

S.à r.l., ayant son siège social à L-7240 Bereldange, 17, route de Luxembourg, inscrite au registre de commerce et des
sociétés de Luxembourg, section B sous le numéro 21.301, constituée suivant acte reçu par Maître Jean-Paul Hencks,
notaire de résidence à Luxembourg, en date du 9 février 1984, publié au Mémorial C, numéro 72 du 13 mars 1984;

modifiée suivant acte reçu par Maître Jean-Paul Hencks, prénommé, en date du 8 mai 1984, publié au Mémorial C,

numéro 166 du 22 juin 1984, suviant acte reçu par Maître Joseph Kerschen, alors notaire de résidence à Luxembourg-
Eich, en date du 16 octobre 1985, publié au Mémorial C, numéro 362 du 9 décembre 1985.

II. - Que le capital social de ladite société ROUSEGAERTCHEN, S.à r.l., prédésignée, s’élève actuellement à Frs

500.000,- (cinq cent mille francs), représenté par 500 (cinq cents) parts sociales d’une valeur de Frs 1.000,- (mille francs)
chacune, entièrement libérées.

III. - Que d’un commun accord, les associés ont décidé la dissolution de la société et ceci avec effet rétroactif au 31

décembre 1996.

IV. - Que la liquidation de la société a été faite aux droits des parties.
V. - Que les livres et documents de la société dissoute seront conservés pendant 5 (cinq) ans à l’ancien siège de la

société.

VI. - Que décharge pleine et entière a été accordée à Monsieur Guy Gretz, gérant unique de ladite société ROUSE-

GAERTCHEN, S.à r.l., pour l’exécution de son mandat.

Dont acte, fait et passé à Dudelange en l’étude du notaire instrumentaire, les jour, mois et an qu’en tête des

présentes.

Et après lecture et interprétation donnée par le notaire instrumentant, les comparants prémentionés ont signé avec

le notaire le présent acte.

Signé: G. Gretz, V. Sanchez, J. Elvinger.
Enregistré à Esch-sur-Alzette, le 4 juin 1997, vol. 827, fol. 82, case 8. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): M. Ries.

Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Dudelange, le 10 juin 1997.

J. Elvinger.

(20653/211/43)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

22743

S.A. INVESTMENTS S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg.

R. C. Luxembourg B 36.567.

Le bilan au 31 décembre 1994, enregistré à Luxembourg, le 11 juin 1997, vol. 493, fol. 35, case 11, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 juin 1997.

<i>Pour la Société

FIDUCIAIRE REVISION MONTBRUN S.C.

(20654/518/10)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SANDS POINT HOLDING S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg, 2, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 19.308.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 21, case 4, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

<i>Pour SANDS POINT HOLDING, Société Anonyme

BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG

Société Anonyme

S. Wallers

P. Frédéric

(20655/006/12)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SANS DESPARTIR S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-2121 Luxembourg-Kirchberg, 231, Val des Bons Malades.

R. C. Luxembourg B 55.488.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 19, case 10, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 2 juin 1997.

SANNE &amp; CIE, S.à r.l.

Signature

(20656/521/10)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SUEZ LUX CASH, Société d’Investissement à Capital Variable.

Siège social: L-2520 Luxembourg, 39, allée Scheffer.

R. C. Luxembourg B 31.011.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 6 juin 1997, vol. 493, fol. 18, case 9, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 6 mai 1997.

<i>Le Conseil d’Administration.

(20682/005/9)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SUEZ LUX CASH, Société d’Investissement à Capital Variable.

Siège social: L-2520 Luxembourg, 39, allée Scheffer.

R. C. Luxembourg B 31.011.

<i>Extrait des résolutions prises lors de l’Assemblée Générale Ordinaire du 2 mai 1997

En date du 2 mai 1997, l’Assemblée Générale Ordinaire a décidé:
- de reporter le résultat de l’exercice 1996;
- de ratifier le paiement, en date du 31 décembre 1996, des dividendes intérimaires suivants:

– aux actionnaires du compartiment Suez Lux Cash - Nordic: DKK 385,38 par action;
– aux actionnaires du compartiment Suez Lux Cash - Europe: LUF 3.054 par action;

- de réélire MM. Patrick Zurstrassen, Jacques Mahaux, Robert Philippart, Antoine Gilson de Rouvreux et Eugène

Sersté en qualité d’Administrateurs, pour un mandat d’un an, prenant fin lors de la prochaine Assemblée Générale des
Actionnaires en 1998;

- de réélire PRICE WATERHOUSE LUXEMBOURG, en qualité de Réviseur d’Entreprises pour un mandat d’un an,

prenant fin lors de la prochaine Assemblée Générale des Actionnaires en 1998.

Luxembourg, le 6 mai 1997.

Pour extrait sincère et conforme

<i>Le Conseil d’Administration

Enregistré à Luxembourg, le 6 juin 1997, vol. 493, fol. 18, case 9. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

(20683/005/21)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

22744

SEOUL BANK OF LUXEMBOURG S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg.

R. C. Luxembourg B 37.648.

EXTRAIT

Il résulte d’une décision de l’Assemblée Générale Ordinaire, qui s’est tenue en date du 13 mai 1997, que:
le conseil d’administration est composé des personnes suivantes.
Jusqu’à l’assemblée générale ordinaire qui se tiendra en 1998, sont nommées administrateurs, les personnes suivantes:
1) Monsieur Hee-Sam Park, Administrateur-délégué et Vice-président de SEOULBANK, demeurant à Seoul, Corée,
2) Monsieur Hang-Bae Kong, Directeur Général de INTERNATIONAL BUSINESS DIVISION DE SEOULBANK,

demeurant à Seoul, Corée,

3) Monsieur Dong-Joo Kim, Administrateur Directeur de SEOUL BANK OF LUXEMBOURG S.A., demeurant à

Luxembourg, Grand-Duché de Luxembourg,

4) Monsieur Jong-Hwa Park, Directeur Général de SEOUL BANK OF LUXEMBOURG S.A., demeurant à Luxem-

bourg, Grand-Duché de Luxembourg.

Le conseil d’administration est autorisé à déléguer la gestion journalière à un ou plusieurs membres.
Enregistré à Luxembourg, le 22 mai 1997, vol. 98S, fol. 80, case 8.
Pour copie conforme, délivrée, sur papier libre, à la demande de la société prénommée, aux fins de la publication au

Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

Luxembourg, le 9 juin 1997.

J. Delvaux.

(20657/208/24)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SEOUL BANK OF LUXEMBOURG S.A., Société Anonyme.

Registered office: Luxembourg.

R. C. Luxembourg B 37.648.

In the year one thousand nine hundred and ninety-seven, on May 13 in Luxembourg.
Before Us, Maître Jacques Delvaux, notary public, residing in Luxembourg, Grand Duchy of Luxembourg.
Was held the extraordinary general meeting of shareholders of the Luxembourg private company denominated

SEOUL BANK OF LUXEMBOURG S.A., registered at the registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, under
section B and number 37.648, having its registered office in L-2449 Luxembourg, boulevard Royal no. 4.

The aforesaid company has been constituted by a notarial deed of Maître Marc Elter, former notary public with

residence in Luxembourg, on the August 5, 1991, published in the Mémorial C, number 334 of September 9, 1991, and
the Articles of Incorporation which have been amended by the extraordinary general meeting of shareholders supported
by minutes drawn by the same notary public Maître Marc Elter on the January 19, 1996, published in the Mémorial C,
number 166 of April 3, 1996, and for the last time by a deed dated January 3, 1997 drawn by Maître Jean-Joseph Wagner,
notary public, residing in Sanem, in place of Maître Camille Hellinckx, notary public, residing in Luxembourg, published
in the Mémorial C, page 7957 of 1996.

The meeting of shareholders is presided over by Mr Dong-Joo Kim, Managing Director of SEOUL BANK OF LUXEM-

BOURG S.A., residing in Luxembourg.

Mr Dae-Sik Shin, General Manager of SEOUL BANK OF LUXEMBOURG S.A., residing in Luxembourg, acting as

secretary and teller.

The Chairman declares and requests the notary to authentify the following:
A: That the shareholders present or represented at the meeting as well as the number of shares held by them have

been inscribed on an attendance list signed by the shareholders present and by the proxy holders of those represented,
and the members of the meeting declare to refer to this attendance list, as set up by the members of the bureau of the
meeting.

The aforesaid attendance list, having been signed ne varietur by the parties and the acting notary, will remain attached

to the present deed with which it will be registered.

Will also remain attached to the present deed with which they will be registered the proxies given by represented

shareholders to the present meeting, signed ne varietur by the parties and the acting notary.

B: That the present meeting of shareholders has been convened by special delivery mail on April 11, 1997, addressed

to all the shareholders of the company as all the shares issued by the Company are in registered form.

Proof of the convocation has been laid before the bureau.
C: That out of the 20,000 (twenty thousand) shares representing the whole subscribed capital of USD 21,500,000.-

(twenty-one thousand five hundred United States dollars) all the shares are duly represented at this meeting, which
consequently is regularly constituted and can validly deliberate and decide on the different items of the agenda.

D: That the agenda of the present meeting is as follows:
1. Increase of the corporate subscribed and paid-in share capital by an amount of USD 700,000.- (seven hundred

thousand United States dollars) so as to bring the corporate subscribed capital from USD 21,500,000.- (twenty-one
million five hundred thousand United States dollars) to USD 22,200,000.- (twenty-two million two hundred thousand
United-Sates dollars), without creation of new shares but by the increase of the par value of the existing shares rep-
resenting the corporate capital and payment of said increase of capital by incorporation of existing and other reserves
available for distribution.

22745

2. Amendment of article 5 of the articles of association in order to adjust said article to the resolution to be taken on

the basis of point 1) of the agenda.

3. Miscellaneous.
The facts, after having been laid down, established and verified by the meeting as being true, the meeting considering

itself to be duly convened has after examining the agenda and having deliberated, resolved as follows:

<i>First resolution

The meeting of shareholders decides to increase the corporate subscribed and paid-in share capital by an amount of

USD 700,000.- (seven hundred thousand United States dollars) so as to bring the corporate subscribed capital from USD
21,500,000.- (twenty-one million five hundred thousand United States dollars) to USD 22,200,000.- (twenty-two million
two hundred thousand United States dollars), without creation of new shares but by the increase of the par value of the
existing shares representing the corporate capital and payment of said increase of capital by incorporation of existing
and other reserves available for distribution.

Proof of the existence of said reserves is given to the meeting and to the acting notary by the annual accounts duly

approved by the ordinary shareholders’ meeting held on May 13, 1997.

<i>Second resolution

Pursuant to the foregoing resolution, the meeting of shareholders decides to amend article 5 of the articles of

association as follows:

English version:
«Art. 5. The corporate capital is fixed at USD 22,200,000.- (twenty-two million two hundred thousand United States

dollars), divided into 20,000 (twenty thousand) shares without indication of a par value, each fully paid up.»

French version:
«Art. 5. Le capital souscrit est fixé à USD 22.200.000,- (vingt-deux millions deux cent mille dollars des Etats-Unis),

divisé en 20.000 (vingt mille) actions, sans désignation de valeur nominale, chacune entièrement libérée.»

<i>Closure

As there is no other point on the agenda and as nobody requests anymore for the floor, the Chairman declares the

meeting closed.

The undersigned notary who understands and speaks English, states herewith that at the request of the above

appearing persons, the present deed is worded in English, followed by a French version; at the request of the same
appearing persons and in case of divergences between the English and the French texts, the English version will be
prevailing.

In faith of which We, the undersigned notary, set our hand and seal on the present deed, in Luxembourg, on the day

named at the beginning of this document.

The document having been read and translated into a language known by the persons appearing, all of whom are

known to the notary by their surnames, Christian names, civil status and residence, the said persons appearing signed
together with Us, notary, the present original deed.

Follows the French translation / Suit la traduction en français:

L’an mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept, le treize mai à Luxembourg.
Par-devant Maître Jacques Delvaux, notaire de résidence à Luxembourg,
S’est réunie l’assemblée générale ordinaire des actionnaires de la société anonyme luxembourgeoise dénommée

SEOUL BANK OF LUXEMBOURG S.A., inscrite au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg sous la
section B et le numéro 37.648, ayant son siège social à L-2449 Luxembourg, boulevard Royal n

o

4.

Ladite société a été constituée par acte notarié de Maître Marc Elter, alors de résidence à Luxembourg, en date du 5

août 1991, publié au Mémorial C, numéro 334 du 9 septembre 1991, et les statuts ont été modifiés par décision de
l’assemblée générale extraordinaire des actionnaires documentée par procès-verbal dressé par le même notaire Marc
Elter en date du 19 janvier 1996 publié au Mémorial C, numéro 166 du 3 avril 1996, et pour la dernière fois par un acte
reçu en date du 3 janvier 1997, reçu par Maître Jean-Joseph Wagner, notaire de résidence à Sanem, en remplacement
de Maître Camille Hellinckx, publié au Mémorial C, page 7957 de 1996.

L’assemblée est présidée par Monsieur Dong-Joo Kim, Directeur Administrateur de SEOUL BANK OF LUXEM-

BOURG S.A., demeurant à Luxembourg

Monsieur Dae-Sik Shin, Directeur Général de SEOUL BANK OF LUXEMBOURG S.A., demeurant à Luxembourg, agit

comme secrétaire et scrutateur.

L’assemblée appelle à la fonction de scrutateur, Monsieur Dae-Sik Shin, prénommé.
Ensuite Monsieur le Président déclare et prie le notaire d’acter:
A: Que les actionnaires présents ou représentés à l’assemblée et le nombre d’actions possédées par chacun d’eux ont

été portés sur une liste de présence signée par les actionnaires présents et par les mandataires de ceux représentés, et
à laquelle liste de présence, dressée par les membres du bureau, les membres de l’assemblée déclarent se référer. Ladite
liste de présence, après avoir été signée ne varietur par les parties et le notaire instrumentant, demeurera annexée au
présent acte avec lequel elle sera enregistrée.

Resteront pareillement annexées au présent acte avec lequel elles seront enregistrées les procurations émanant des

actionnaires représentés à la présente assemblée, signée ne varietur par les parties et le notaire instrumentant.

B: Que la présente assemblée a été convoquée par courrier spécial le 11 avril 1997, adressé à tous les actionnaires

de la société, étant donné que toutes les actions de la société sont nominatives. La preuve de la convocation a été
déposée au bureau.

22746

C: Qu’il résulte de la liste de présence prémentionnée que sur les 20.000 (vingt mille) actions représentatives de

l’intégralité du capital social de USD 21.500.000,- (vingt et un millions cinq cent mille dollars des Etats-Unis), toutes les
actions sont dûment représentées à la présente assemblée qui, en conséquence, est régulièrement constituée et peut
délibérer et décider valablement sur les différents points figurant à l’ordre du jour ci-après reproduit.

D: Que l’ordre du jour de la présente assemblée est conçu comme suit:
1) Augmentation du capital social souscrit libéré d’un montant de USD 700.000,- (sept cent mille dollars des Etats-

Unis) afin de porter le capital souscrit de USD 21.500.000,- (vingt et un millions cinq cent mille dollars des Etats-Unis) à
USD 22.200.000,- (vingt-deux millions deux cent mille dollars des Etats-Unis), sans création de nouvelles actions mais
par augmentation du pair comptable des actions existantes, représentatives du capital social et libération de ladite
augmentation du capital par incorporation de réserves existantes et autres, pouvant être distribuées.

2) Modification de l’article 5 des statuts de la société afin d’ajuster ledit article à la résolution à prendre au point 1)

de l’ordre du jour.

3) Divers.
Ces faits, après avoir été exposés, établis et vérifiés exacts par l’assemblée, cette dernière, après s’être reconnue

régulièrement constituée, a abordé l’ordre du jour et après avoir délibéré, a pris les résolutions suivantes:

<i>Première résolution

L’assemblée des actionnaires décide d’augmenter le capital social souscrit et libéré d’un montant de USD 700.000,-

(sept cent mille dollars des Etats-Unis) afin de porter le capital souscrit de USD 21.500.000,- (vingt et un millions cinq
cent mille dollars des Etats-Unis) à USD 22.200.000,- (vingt-deux millions deux cent mille dollars des Etats-Unis), sans
création de nouvelles actions mais par augmentation du pair comptable des actions existantes, représentatives du capital
social et de libérer de ladite augmentation du capital par incorporation de réserves existantes et autres, pouvant être
distribuées.

La preuve de l’existence desdites réserves a été apportée à l’assemblée et au notaire instrumentant au moyen des

comptes annuels dûment approuvés par l’assemblée générale ordinaire du 13 mai 1997

<i>Seconde résolution

Suite à la résolution précédente, l’assemblée décide de modifier l’article 5 des statuts de la société comme suit:
Version anglaise:
«Art. 5. The corporate capital is fixed at USD 22,200,000.- (twenty-two million two hundred thousand United States

dollars), divided into 20,000 (twenty thousand) shares without indication of a par value, each fully paid up.»

Version française:
«Art. 5. Le capital souscrit est fixé à USD 22.200.000,- (vingt-deux millions deux cent mille dollars des Etats-Unis),

divisé en 20.000 (vingt mille) actions sans désignation de valeur nominale, chacune entièrement libérée.»

<i>Clôture

Toutes les résolutions qui précèdent ont été prises à l’unanimité des voix des actionnaires.
Le notaire soussigné qui comprend et parle l’anglais, déclare qu’à la demande des comparants, le présent acte est écrit

en anglais, suivi d’une version en langue française. A la demande des mêmes comparants, il est déclaré qu’en cas de
désaccord entre le texte anglais et le texte français, le texte anglais prévaudra.

Dont acte, fait et passé au lieu et date qu’en tête des présentes.
Et après lecture faite et interprétation données de tout ce qui précède à l’assemblée et aux membres du bureau, tous

connus du notaire par leurs nom, prénom, état et demeure, ces derniers ont signé avec le notaire instrumentant le
présent acte, aucun autre actionnaire n’ayant demandé à signer.

Signé: D.-J. Kim, D.-S. Shin, J. Delvaux.
Enregistré à Luxembourg, le 22 mai 1997, vol. 98S, fol. 80, case 9. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

Pour copie conforme, délivrée, sur papier libre, à la demande de la société prénommée,. aux fins de la publication au

Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.

Luxembourg, le 9 juin 1997.

J. Delvaux.

(20658/208/160)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SEOUL BANK OF LUXEMBOURG S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg.

R. C. Luxembourg B 37.648.

Les comptes annuels au 31 décembre 1996, régulièrement approuvés par l’Assemblée Générale annuelle des

actionnaires, le rapport de gestion et le rapport établi par la personne chargée du contrôle des comptes ainsi que la
proposition d’affectation des résultats et l’affectation de ces derniers, enregistrés à Luxembourg, le 22 mai 1997, volume
98S, folio 80, case 8 ont été déposés au registre de commerce et des socitésé de Luxembourg, dans le dossier de la
société, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations

<i>Pour la société

J. Delvaux

(20659/208/13)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

22747

SERBERO, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Siège social: L-7433 Grevenknapp.

R. C. Luxembourg B 45.458.

DISSOLUTION

L’an mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept, le vingt-neuf mai.
Par-devant Maître Joseph Elvinger, notaire de résidence à Dudelange (Grand-Duché de Luxembourg), soussigné.

A comparu:

Madame Doris Poncin, épouse de Monsieur Jos Mousel, gérante, demeurant à L-7433 Grevenknapp, maison 11.
Laquelle comparante a requis le notaire instrumentant de documenter, ainsi qu’il suit, ses déclarations et constata-

tions:

I. - Que la société à responsabilité limitée SERBERO, ayant son siège social à L-7433 Grevenknapp, maison 11, inscrite

au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, section B sous le numéro 45.458, a été constituée suivant acte
reçu par Maître Marc Elter, alors notaire de résidence à Luxembourg, en date du 29 octobre 1993, publié au Mémorial
C, numéro 59 du 16 décembre 1993 et que ces statuts ont été modifiés par acte du même notaire en date du 5 mars
1996, publié au Mémorial C, numéro 255 du 24 mai 1996.

II. - Que le capital social de la S.à r.l. SERBERO, prédésignée, s’élève actuellement à BEF 500.000,- (cinq cent mille

francs belges), représenté par 100 (cent) parts sociales d’une valeur nominale de BEF 5.000,- (cinq mille francs belges)
chacune, entièrement libérées.

III. - Que la requérante est devenue propriétaire de la totalité des parts de la S.à r.l. SERBERO, prédésignée.
IV. - Qu’en tant que propriétaire unique, elle déclare expressément procéder à la dissolution de la susdite société avec

effet immédiat.

V. - Qu’elle déclare en outre s’engager de façon expresse à prendre à sa charge l’actif et le passif connus ou inconnus

de la S.à r.l. SERBERO et qu’elle entreprendra sous sa seule responsabilité tout ce qui est nécessaire pour remplir son
engagement.

VI. - Que les livres et documents de la société dissoute seront conservés pendant cinq ans à l’ancien siège de la société

dissoute.

Pour les dépôt et publication à faire, tous pouvoirs sont conférés au porteur d’une exprédition des présentes.
Dont acte, fait et passé à Luxembourg, les jour, mois et an qu’en tête des présentes.
Et après lecture, la comparante prémentionnée a signé avec le notaire le présent acte.
Signé: D. Poncin, J. Elvinger.
Enregistré à Esch-sur-Alzette, le 4 juin 1997, vol. 827, fol. 82, case 7. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): M. Ries.

Pour expédition conforme, délivrée aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Dudelange, le 10 juin 1997.

J. Elvinger.

(20660/211/38)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SFAI LUXEMBOURG S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg, 2, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 34.314.

Le bilan au 30 novembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 21, case 4, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

<i>Pour SFAI LUXEMBOURG S.A., Société Anonyme

BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG

Société Anonyme

S. Wallers

P. Frédéric

(20661/006/12)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SMH FINANCE (LUXEMBOURG) S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-2163 Luxembourg, 29, avenue Monterey.

R. C. Luxembourg B 48.081.

Le bilan au 31 décembre 1995, enregistré à Luxembourg, le 11 juin 1997, vol. 493, fol. 36, case 1, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 juin 1997.

<i>Pour la Société

FIDUCIAIRE REVISION MONTBRUN S.C.

(20666/518/10)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

22748

S.G.E.D. S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-4741 Pétange, 58, rue des Jardins.

R. C. Luxembourg B 48.926.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 10 juin 1997, vol. 493, fol. 30, case 11, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 juin 1997.

Signature.

(20667/762/9)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SOCIETE D’INVESTISSEMENT SUISSE-LUXEMBOURGEOISE S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg, 69, route d’Esch.

R. C. Luxembourg B 53.407.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 21, case 4, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

<i>Pour SOCIETE D’INVESTISSEMENT SUISSE-

<i>LUXEMBOURGEOISE S.A., Société Anonyme

BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG

Société Anonyme

S. Wallers

P. Frédéric

(20668/006/13)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SOCIETE LUXEMBOURGEOISE D’INVESTISSEMENTS ET DE PLACEMENTS S.A.,

Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg, 5, boulevard de la Foire.

R. C. Luxembourg B 53.380.

Le bilan et l’annexe au 31 décembre 1996, ainsi que les autres documents et informations qui s’y rapportent, enregis-

trés à Luxembourg, le 5 juin 1997, vol. 493, fol. 12, case 7, ont été déposés au registre de commerce et des sociétés de
Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 10 juin 1997.

Signature.

(20669/534/11)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SOCLAIR S.A., Société Anonyme en liquidation.

Siège social: L-1852 Luxembourg, 7, rue Kalchesbrück.

R. C. Luxembourg B 6.950.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 10 juin 1997, vol. 493, fol. 29, case 7, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

SOCLAIR S.A. en liquidation

Signature

(20670/000/10)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

TEMPLETON CENTRAL AND EASTERN EUROPEAN INVESTMENT COMPANY,

Société d’Investissement à Capital Fixe.

Siège social: L-2449 Luxembourg, 26, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 54.317.

Le bilan au 28 février 1997, enregistré à Luxembourg, le 11 juin 1997, vol. 493, fol. 34, case 1, a été déposé au registre

de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 12 juin 1997.

<i>Pour TEMPLETON CENTRAL AND EASTERN

<i>EUROPEAN INVESTMENT COMPANY

TEMPLETON GLOBAL STRATEGIC

SERVICE S.A.

(20690/000/13)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

22749

TEMPLETON CENTRAL AND EASTERN EUROPEAN INVESTMENT COMPANY,

Société d’Investissement à Capital Fixe.

Siège social: L-2449 Luxembourg, 26, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 54.317.

L’Assemblée Générale Annuelle des Actionnaires (l’«Assemblée») de TEMPLETON CENTRAL AND EASTERN

EUROPEAN INVESTMENT COMPANY (la «Société»), tenue le 10 juin 1997 à Luxembourg, a renouvelé le mandat de:
l’Honnorable Nicholas F. Brady, R. David C. Brooke, Martin L. Flanagan, Charles E. Johnson, Dr J. B. Mark Mobius, John
Shaw CBE, l’Honorable Trevor G. Trefgarne, Administrateurs de la Société pour une période d’un an jusqu’à la date de
l’Assemblée qui se tiendra en 1998 ou jusqu’à ce que leurs successeurs soient élus.

L’Assemblée a également renouvelé le mandat de COOPERS &amp; LYBRAND S.C., Commissaire aux Comptes de la

Société pour une période d’un an jusqu’à l’Assemblée qui se tiendra en 1998 ou jusqu’à ce que son successeur soit élu.

Par ailleurs, il a été décidé par l’Assemblée de ne pas déclarer de dividendes relatifs à l’exercice comptable se

terminant le 28 février 1997.

<i>Pour TEMPLETON CENTRAL AND EASTERN

<i>EUROPEAN INVESTMENT COMPANY

TEMPLETON GLOBAL STRATEGIC

SERVICE S.A.

Enregistré à Luxembourg, le 11 juin 1997, vol. 493, fol. 34, case 1. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

(20691/000/23)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SOCLAIR COMMERCIALE S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1852 Luxembourg, 7, rue Kalchesbrück.

R. C. Luxembourg B 17.637.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 10 juin 1997, vol. 493, fol. 29, case 7, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

SOCLAIR COMMERCIALE S.A.

Signature

(20671/000/10)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SOCLAIR EQUIPEMENTS S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-1852 Luxembourg, 7, rue Kalchesbrück.

R. C. Luxembourg B 17.638.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 10 juin 1997, vol. 493, fol. 29, case 7, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

SOCLAIR EQUIPEMENTS S.A.

Signature

(20672/000/10)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SOFITEX, S.à r.l., Société à responsabilité limitée.

Siège social: Esch-sur-Alzette.

R. C. Luxembourg B 39.514.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Esch-sur-Alzette, le 6 juin 1997, vol. 306, fol. 61, case 11, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Esch-sur-Alzette, le 10 juin 1997.

Signature.

(20673/000/9)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

STYLEMODE HOLDING S.A., Société Anonyme.

Siège social: L-2121 Luxembourg-Kirchberg, 231, Val des Bons Malades.

R. C. Luxembourg B 42.602.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 19, case 10, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 26 mai 1997.

SANNE &amp; CIE, S.à r.l.

Signature

(20679/521/10)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

22750

SOHOPAR S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg, 2, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 16.502.

Le bilan au 31 décembre 1995, enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 21, case 3, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

<i>Pour SOHOPAR S.A., Société Anonyme

BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG

Société Anonyme

S. Wallers

P. Frédéric

(20674/006/12)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SOHOPAR S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg, 2, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 16.502.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 21, case 3, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

<i>Pour SOHOPAR S.A., Société Anonyme

BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG

Société Anonyme

S. Wallers

P. Frédéric

(20675/006/12)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

SOPORGEST S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg, 69, route d’Esch.

R. C. Luxembourg B 15.866.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 21, case 4, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

<i>Pour SOPORGEST S.A., Société Anonyme

BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG

Société Anonyme

S. Wallers

P. Frédéric

(20676/006/12)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

TOSCA HOLDING S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg, 2, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 32.467.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 21, case 3, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

<i>Pour TOSCA HOLDING S.A., Société Anonyme

BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG

Société Anonyme

S. Wallers

P. Frédéric

(20693/006/12)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

TRANSEURO S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg, 2, boulevard Royal.

R. C. Luxembourg B 32.614.

Le bilan au 31 décembre 1996, enregistré à Luxembourg, le 9 juin 1997, vol. 493, fol. 21, case 3, a été déposé au

registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

Pour mention aux fins de la publication au Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations.
Luxembourg, le 11 juin 1997.

<i>Pour TRANSEURO S.A., Société Anonyme

BANQUE INTERNATIONALE A LUXEMBOURG

Société Anonyme

S. Wallers

P. Frédéric

(20694/006/12)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

22751

SPIROLL INTERNATIONAL R. WOOD &amp; CIE, S.e.c.s., Société en commandite simple.

Siège social: Luxembourg, 5, rue Aldringen.

DISSOLUTION

<i>Extrait

Il ressort du procès-verbal de la réunion des associés du 9 mai 1997:
1. que la société est liquidée et a cessé d’exister;
2. que les associés ont réglé tous les passifs et que tous les actifs sont devenus la propriété des associés;
3. que les associés répondront personnellement du paiement de toutes factures non réglées à l’heure actuelle et de

tout passif éventuel actuellement inconnu. Ils régleront également les frais de liquidation;

4. que décharge est accordée au gérant, M. Russell Wood;
5. que les livres et documents de la société seront conservés pendant la durée légale de cinq ans au siège social de

CAPA, S.à r.l., 5, rue Aldringen, Luxembourg;

6. que mandat est donné à la COMPAGNIE FIDUCIAIRE d’accomplir toutes les formalités légales et fiscales.

Pour extrait conforme

Signature

Enregistré à Luxembourg, le 5 juin 1997, vol. 493, fol. 12, case 5. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

(20677/534/20)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

STEELINVEST S.A., Société Anonyme.

R. C. Luxembourg B 56.882.

<i>Extrait des Minutes de l’Assemblée Générale Annuelle des Actionnaires qui s’est tenue le 2 juin 1997

A l’Assemblée Générale Annuelle des Actionnaires de STEELINVEST S.A. (la «Société»), il a été décidé comme suit:
- d’approuver le rapport de gestion et le rapport du Commissaire aux Comptes au 31 décembre 1996;
- d’approuver le bilan et le compte de profits et pertes au 31 décembre 1996;
- d’affecter les résultats comme suit:

– report à nouveau de la perte de LUF 3.644.333,-;

- d’accorder décharge pleine et entière aux Administrateurs et Commissaire aux Comptes pour toutes opérations

effectuée à la date du 31 décembre 1996.

Luxembourg, le 2 juin 1997.

A. Slinger

<i>Présidente de l’Assemblée

Enregistré à Luxembourg, le 4 juin 1997, vol. 493, fol. 7, case 10. – Reçu 500 francs.

<i>Le Receveur (signé): J. Muller.

(20678/710/17)  Déposé au registre de commerce et des sociétés de Luxembourg, le 12 juin 1997.

THIONVILLE S.A., Société Anonyme.

Siège social: Luxembourg, 3, avenue Pasteur.

R. C. Luxembourg B 54.692.

Le Conseil d’Administration a l’honneur de convoquer Messieurs les actionnaires par le présent avis à

l’ASSEMBLEE GENERALE ORDINAIRE

qui aura lieu le <i>17 septembre 1997 à 13.15 heures au siège social, avec l’ordre du jour suivant:

<i>Ordre du jour:

1. Approbation des rapports du Conseil d’Administration et du Commissaire aux Comptes;
2. Approbation du bilan et du compte de pertes et profits au 31 décembre 1996, et affectation du résultat;
3. Décharge à donner aux Administrateurs et au Commissaire aux Comptes pour l’exercice de leur mandat au 31

décembre 1996;

4. Divers.

I  (03566/005/16)

<i>Le Conseil d’Administration.

22752


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S O M M A I R E

TRELUX CAPITAL INVESTISSEMENTS S.A., Soci t  Anonyme.

VB-EuropaTOP 100 GARANTIE 1/2002.

Art. 1. Der Fonds.

Art. 2. Die Verwaltungsgesellschaft.

Art. 3. Die Depotbank.

Art. 4. Allgemeine Richtlinien f˜r die Anlagepolitik und Anlagegrenzen.

Art. 5. Berechnung des Inventarwertes je Anteil. 

Art. 6. Ausgabe von Anteilen.  

Art. 7. Beschr—nkungen der Ausgabe von Anteilen.

Art. 8. Anteilzertifikate. 

Art. 9. R˜cknahme von Anteilen. 

Art. 10. Einstellung der Ausgabe und R˜cknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventar- wertes.  

Art. 11. Aufwendungen und Kosten des Fonds.  

Art. 12. Revision.

Art. 13. Verwendung der Ertr—ge. 

Art. 14. Änderungen des Verwaltungsreglements. 

Art. 15. Ver ffentlichungen. 

Art. 16. Dauer des Fonds und Aufl sung. 

Art. 17. Verj—hrung und Vorlegungsfrist. 

Art. 18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.

Art. 19.Depotbank.  

Art. 20. Anlagepolitik. 

Art. 21. Fondsw—hrung, Ausgabe- und R˜cknahmepreis, Bewertungstag.

Art. 22. Kosten der Verwaltung und der Depotbank.

Art. 23. Thesaurierung der Ertr—ge.  

Art. 24. Anteilzertifikate. 

Art. 25. Rechnungsjahr.  

Art. 26. Dauer des Fonds, Liquidation und Verteilung des Fondsverm gens.

PARINVEST S.A., Soci t  Anonyme.

PRIME INTERNATIONAL S.A., Soci t  Anonyme.

CB-Basis.

Art. 1. Allgemeines.  

Art. 2. Verwaltungsgesellschaft. 

Art. 3. Investment Adviser. 

Art. 4. Fund Administrator. 

Art. 5. Depotbank. 

Art. 6. Allgemeine Anlagegrunds—tze und Anlagebeschr—nkungen. 

Art. 7. Ausgabe und Konversion von Anteilen. 

Art. 8. Beschr—nkungen der Ausgabe von Anteilen. 

Art. 9. Anteilzertifikate.  

Art. 10. Berechnung des Inventarwertes je Anteil.

Art. 11. Einstellung der Ausgabe, Konversion und R˜cknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventarwertes.  

Art. 12. R˜cknahme von Anteilen.  

Art. 13. Kosten des Fonds. 

Art. 14. Revision.

Art. 15. Aussch˜ttungen. 

Art. 16. Änderungen des Verwaltungsreglements ÇAllgemeiner TeilÈ und des Verwaltungsreglements ÇBesonderer TeilÈ.

Art. 17. Ver ffentlichungen. 

Art. 18. Aufl sung des Fonds und jedes Unterfonds.

Art. 19. Verj—hrung. 

Art. 20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.  

Art. 21 Inkrafttreten. 

Art. 1. Anlagepolitik des Unterfonds. 

Art. 2. Fondsw—hrung, Ausgabe- und R˜cknahmepreis, Inventarwertberechnung. 

Art. 3. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. 

Art. 4. Aussch˜ttungspolitik. 

Art. 5. Rechnungsjahr. 

Art. 6. Dauer des Fonds.

Art. 7. Inkrafttreten.

Art. 1. Anlagepolitik des Unterfonds.

Art. 2. Fondsw—hrung, Ausgabe- und R˜cknahmepreis, Inventarwertberechnung.  

Art. 3. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. 

Art. 4. Aussch˜ttungspolitik.  

Art. 5. Rechnungsjahr.

Art. 6. Dauer des Fonds.  

Art. 7. Inkrafttreten. 

Art. 1. Anlagepolitik des Unterfonds.  

Art. 2. Fondsw—hrung, Ausgabe- und R˜cknahmepreis, Inventarwertberechnung.

Art. 3. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.

Art. 4. Aussch˜ttungspolitik.

Art. 5. Rechnungsjahr.  

Art. 6. Dauer des Fonds.

Art. 7. Inkrafttreten.  

PAGASO, Soci t  Anonyme.

CB-Lux-Strategie.

Art. 1. Allgemeines.  

Art. 2. Verwaltungsgesellschaft. 

Art. 3. Investment Adviser. 

Art. 4. Fund Administrator. 

Art. 5. Depotbank. 

Art. 6. Allgemeine Anlagegrunds—tze und Anlagebeschr—nkungen. 

Art. 7. Ausgabe und Konversion von Anteilen. 

Art. 8. Beschr—nkungen der Ausgabe von Anteilen. 

Art. 9. Anteilzertifikate.  

Art. 10. Berechnung des Inventarwertes je Anteil.

Art. 11. Einstellung der Ausgabe, Konversion und R˜cknahme von Anteilen und der Berechnung des Inventarwertes.  

Art. 12. R˜cknahme von Anteilen.  

Art. 13. Kosten des Fonds. 

Art. 14. Revision.

Art. 15. Aussch˜ttungen. 

Art. 16. Änderungen des Verwaltungsreglements ÇAllgemeiner TeilÈ und des Verwaltungsreglements ÇBesonderer TeilÈ.

Art. 17. Ver ffentlichungen. 

Art. 18. Aufl sung des Fonds und jedes Unterfonds.

Art. 19. Verj—hrung. 

Art. 20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache.  

Art. 21 Inkrafttreten. 

Art. 1. Anlagepolitik des Unterfonds. 

Art. 2. Fondsw—hrung, Ausgabe- und R˜cknahmepreis, Inventarwertberechnung. 

Art. 3. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. 

Art. 4. Aussch˜ttungspolitik. 

Art. 5. Rechnungsjahr. 

Art. 6. Dauer des Fonds.

Art. 7. Inkrafttreten.

Art. 1. Anlagepolitik des Unterfonds.

Art. 2. Fondsw—hrung, Ausgabe- und R˜cknahmepreis, Inventarwertberechnung.  

Art. 3. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. 

Art. 4. Aussch˜ttungspolitik.  

Art. 5. Rechnungsjahr.

Art. 6. Dauer des Fonds.  

Art. 7. Inkrafttreten. 

Art. 1. Anlagepolitik des Unterfonds.  

Art. 2. Fondsw—hrung, Ausgabe- und R˜cknahmepreis, Inventarwertberechnung.

Art. 3. Entgelt der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.

Art. 4. Aussch˜ttungspolitik.

Art. 5. Rechnungsjahr.  

Art. 6. Dauer des Fonds.

Art. 7. Inkrafttreten.  

QUEEN FINANCE HOLDING S.A., Soci t  Anonyme.

QUEEN FINANCE HOLDING S.A., Soci t  Anonyme.

REIL S.A., Soci t  Anonyme.

REJOINTOYAGE S.A., Soci t  Anonyme.

RESTAURANT POSTKUTSCH, S.  r.l., Soci t    responsabilit  limit e.

R.I.A. HOLDING S.A., Soci t  Anonyme.

RIBETE SOPARFI S.A., Soci t  Anonyme.

Art. 5. 1alin a.

RIBETE SOPARFI S.A., Soci t  Anonyme.

RIN-PWENE S.A., Soci t  Anonyme.

SISHA S.A., Soci t  Anonyme.

SISHA S.A., Soci t  Anonyme.

SISHA S.A., Soci t  Anonyme.

ROUSEGAERTCHEN, S.  r.l., Soci t    responsabilit  limit e.

S.A. INVESTMENTS S.A., Soci t  Anonyme.

SANDS POINT HOLDING S.A., Soci t  Anonyme.

SANS DESPARTIR S.A., Soci t  Anonyme.

SUEZ LUX CASH, Soci t  dÕInvestissement   Capital Variable.

SUEZ LUX CASH, Soci t  dÕInvestissement   Capital Variable.

SEOUL BANK OF LUXEMBOURG S.A., Soci t  Anonyme.

SEOUL BANK OF LUXEMBOURG S.A., Soci t  Anonyme.

English version: Art. 5.

French version: Art. 5.

Follows the French translation / Suit la traduction en fran ais:

Version anglaise: Art. 5.

Version fran aise: Art. 5.

SEOUL BANK OF LUXEMBOURG S.A., Soci t  Anonyme.

SERBERO, S.  r.l., Soci t    responsabilit  limit e.

SFAI LUXEMBOURG S.A., Soci t  Anonyme.

SMH FINANCE (LUXEMBOURG) S.A., Soci t  Anonyme.

S.G.E.D. S.A., Soci t  Anonyme.

SOCIETE DÕINVESTISSEMENT SUISSE-LUXEMBOURGEOISE S.A., Soci t  Anonyme.

SOCIETE LUXEMBOURGEOISE DÕINVESTISSEMENTS ET DE PLACEMENTS S.A., Soci t  Anonyme.

SOCLAIR S.A., Soci t  Anonyme en liquidation.

TEMPLETON CENTRAL AND EASTERN EUROPEAN INVESTMENT COMPANY, Soci t  dÕInvestissement   Capital Fixe.

TEMPLETON CENTRAL AND EASTERN EUROPEAN INVESTMENT COMPANY, Soci t  dÕInvestissement   Capital Fixe.

SOCLAIR COMMERCIALE S.A., Soci t  Anonyme.

SOCLAIR EQUIPEMENTS S.A., Soci t  Anonyme.

SOFITEX, S.  r.l., Soci t    responsabilit  limit e.

STYLEMODE HOLDING S.A., Soci t  Anonyme.

SOHOPAR S.A., Soci t  Anonyme.

SOHOPAR S.A., Soci t  Anonyme.

SOPORGEST S.A., Soci t  Anonyme.

TOSCA HOLDING S.A., Soci t  Anonyme.

TRANSEURO S.A., Soci t  Anonyme.

SPIROLL INTERNATIONAL R. WOOD &amp; CIE, S.e.c.s., Soci t  en commandite simple.

STEELINVEST S.A., Soci t  Anonyme.

THIONVILLE S.A., Soci t  Anonyme.